- Deutscher AnwaltSpiegel

Ausgabe 12 // 15. Juni 2016
www.deutscher-anwaltspiegel.de
Das Online-Magazin für Recht, Wirtschaft und Steuern
In dieser Ausgabe finden Sie Beiträge aus den Bereichen:
Kapitalmarktstrafrecht/Compliance • Compliance/Wirtschaftsstrafrecht
Gesellschaftsrecht/Insolvenzrecht • Arbeitsrecht/Mindestlohngesetz • Arbeitsrecht
Außerdem News aus den Bereichen: Rechtsmarkt, Rechtssprechung, Deals, Sozietäten, Personal
2 // Inhalt und Editorial
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 12 // 15. Juni 2016
__Kapitalmarktstrafrecht/
Compliance . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3
Daumenschrauben angezogen –
Im Blickpunkt: Drastische Verschär­
fung der Sanktionen für Markt­
manipulation und Insiderhandel
Von Prof. Dr. Heiko Ahlbrecht,
Düsseldorf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3
__Compliance/
Wirtschaftsstrafrecht . . . . . . . . . . 6
__Gesellschaftsrecht/
Insolvenzrecht . . . . . . . . . . . . . . . . 8
M&A in der Krise – Im Blickpunkt:
Haftungsrisiko des Verkäufers für
Rückzahlungen von „verhafteten“
Gesellschafterdarlehen an den
­Erwerber
Gastbeitrag von Dr. Alexandra
Schluck-Amend und Nicolas
Kreuzmann, LL.M. corp. restruc.,
beide Stuttgart . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
__Arbeitsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
Kein separater Telefon- und
­Internetanschluss für den
­Betriebsrat – Im Blickpunkt:
BAG-Entscheidung sorgt für
­Klarheit in der Unter­nehmenspraxis
Von Dr. Wolfgang Lipinski
und Katharina Domni,
beide München . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
__
Über das Ziel hinausgeschossen –
Korruption im Gesundheitswesen:
das neue Recht im Praxischeck
Von Dr. Susana Campos Nave,
Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
__Arbeitsrecht/
Mindestlohngesetz . . . . . . . . . . . 11
E
ditorial
Prof. Dr.
Thomas Wegerich
Herausgeber
Deutscher AnwaltSpiegel
Liebe Leserin, lieber Leser,
die Plattform des Deutschen AnwaltSpiegels
wächst weiter: Wir freuen uns, dass wir ab sofort
mit dem Berufsverband „Die Führungskräfte“ (DFK)
kooperieren. Der DFK – in unserem Onlinemagazin
repräsentiert durch Präsident Dr. Ulrich Goldschmidt
– vertritt bundesweit 25.000 Mitglieder der ersten
und zweiten Führungsebene der maßgeblichen
Unternehmen und Branchen in Deutschland.
Alle DFK-Mitglieder erhalten zukünftig die Inhalte
dieses Onlinemagazins, um sie zu den in der Unternehmenspraxis wichtigen Rechtsfragen immer auf
dem Laufenden zu halten.
Den gesetzgeberischen Willen
­befolgt – Weihnachts- und Urlaubs­
geld anrechenbar: keine Aushöh­
lung des gesetzlichen Mindestlohns
Von Nina Marcus,
Frankfurt am Main . . . . . . . . . . . . . . 11
Hochkarätige Verbindungen wie diese sind es, die
unser Leitspruch auf den Punkt bringt: Deutscher
AnwaltSpiegel – von Anwälten für Unternehmen.
Willkommen im Club!
Ihr
Thomas Wegerich
News & Services
Rechtsmarkt����������������������������������������������18
Rechtsprechung����������������������������������������18
Deals����������������������������������������������������������18
Sozietäten��������������������������������������������������19
Personal������������������������������������������������������20
Fachbeirat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22
Kontakte und Ansprechpartner . . . . . . 25
Strategische Partner, Kooperationspartner und Impressum . . . . . . . . . . . . . 26

3 // Kapitalmarktstrafrecht/Compliance
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 12 // 15. Juni 2016
Daumenschrauben angezogen
Im Blickpunkt: Drastische Verschärfung der Sanktionen für Marktmanipulation und Insiderhandel
© Ridofranz/iStock/Thinkstock/Getty Images
Von Prof. Dr. Heiko Ahlbrecht
Marktmanipulation und Insiderhandel im Visier: Gesetzliche Änderungen erfordern Anpassungen im Risikomanagement.
Bislang war es den EU-Mitgliedstaaten selbst überlassen,
Insiderverstöße, Marktmanipulationen und Verletzungen der Ad-hoc-Publizitätspflicht zu bestrafen. Künftig
müssen alle Mitgliedsländer ihre Strafvorschriften und
Verwaltungssanktionen in diesem Bereich harmonisieren. Dies ergibt sich aus der überarbeiteten Marktmiss-
brauchsrichtlinie 2014/57/EU, deren Umsetzungsfrist am
03.07.2016 endet. Ergänzend hierzu gilt (grundsätzlich)
ab diesem Tag die EU-Marktmissbrauchsverordnung
(Nr. 596/2014 – Market Abuse Regulation, kurz: MAR) unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Der deutsche Gesetzgeber setzt die europäischen Vorgaben um, indem er den
ersten Part eines zweiteiligen Reformpakets verabschiedet hat, das „Erste Finanzmarktnovellierungsgesetz“.
Von den Änderungen sind zahlreiche Vorschriften des
Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) betroffen, deren
zentrale Inhalte zu Insiderhandel, Mitteilungspflichten
und Marktmanipulation künftig direkt in der Marktmissbrauchsverordnung geregelt sind.
Ursprünglich war die vom Bundesfinanzministerium
initiierte Gesetzesreform weitaus breiter angelegt. Es
sollten gleich auch die neue europäische Finanzmarktrichtlinie 2014/65/EU (MiFID II) und die dazugehörige
Finanzmarktverordnung Nr. 600/2012 (MiFIR) umgesetzt
werden. Nachdem die EU-Kommission deren Anwendbarkeit aber um ein Jahr auf den 03.01.2018 verschoben
hat, beschränkte die Bundesregierung den Gesetzesvorschlag auf das zwingend Notwendige. Die übrigen
europäischen Vorgaben sollen in einem zweiten Schritt
umgesetzt werden, dem „Zweiten Finanzmarktnovellierungsgesetz“.
Reform des WpHG-Sanktionsregimes
Der Gesetzesvorschlag regelt wie bisher in § 38 WpHG
die Straftatbestände und in § 39 WpHG die Ordnungswidrigkeiten. Beide Vorschriften sind auch weiterhin als
Blanketttatbestände ausgestaltet, verweisen allerdings
nunmehr in wesentlichen Teilen direkt auf die Marktmissbrauchsverordnung. Die Übersichtlichkeit des 
4 // Kapitalmarktstrafrecht/Compliance
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 12 // 15. Juni 2016
Normgefüges leidet darunter erheblich, und es wäre
angezeigt gewesen, den zu Recht kritisierten „Verweisungsdschungel“ durch eine sinnvolle Struktur des Gesetzestexts zu entflechten.
Wie bisher bestraft § 38 WpHG vorsätzlich begangene Insiderverstöße, deren Verbot nunmehr in Art. 14 der
Marktmissbrauchsverordnung geregelt ist, sowie vorsätzliche Marktmanipulationen, die künftig nach Art. 15
der Marktmissbrauchsverordnung verboten sind. § 14
WpHG und § 20a WpHG, die ähnliche Verbotstatbestände enthalten, werden damit obsolet und aufgehoben.
Den europäischen Vorgaben folgend, soll leichtfertiges
Handeln fortan ausschließlich mit einem Bußgeld geahndet werden und nicht mehr strafbar sein.
Ausweitung der strafbaren Insiderverstöße
Die Marktmissbrauchsverordnung hat künftig wegen eines Insiderverstoßes auch die Sekundärinsider im Blick,
die künftig – wie Primärinsider – für eine vorsätzliche
Empfehlung oder Anstiftung zu Insidergeschäften sowie für eine unrechtmäßige Offenlegung von Insiderinformationen bestraft werden können. Bislang machte
sich wegen dieser Insiderverstöße nur ein Primärinsider
strafbar, während Sekundärinsider diesbezüglich lediglich ordnungswidrig handeln konnten. Primärinsider ist,
wer als Mitglied der Geschäftsführung oder des Aufsichtsorgans oder als persönlich haftender Gesellschafter des Emittenten oder eines mit diesem verbundenen
Unternehmens die Informationen erlangt hat. Außerdem ist Primärinsider, wer aufgrund seiner Beteiligung
am Kapital des Emittenten oder eines mit dem Emittenten verbundenen Unternehmens aufgrund seines Berufs, seiner Tätigkeit oder seiner Aufgabe oder aufgrund
der Vorbereitung oder Begehung einer Straftat die Insiderinformationen erlangt hat. Alle anderen Personen,
die nicht zu dem beschriebenen Personenkreis gehören,
aber über Insiderinformationen verfügen, sind die sogenannten Sekundärinsider.
Der bislang im WpHG verwendete Begriff des „Verleitens“ wurde im Übrigen zugunsten des enger zu ziehenden Begriffs der „Anstiftung“ aufgegeben. Durch den
Verweis auf die Marktmissbrauchsverordnung wird auch
der Begriff des Insidergeschäfts selbst weiter gefasst,
wenn auch nicht grundlegend geändert. Künftig soll jedoch bereits eine auf Insiderinformationen basierende
Stornierung oder Änderung eines bereits vor Erlangen
der Insiderinformation erteilten Auftrags in Bezug auf
ein Finanzinstrument ein verbotenes Insidergeschäft
darstellen.
zung der europäischen Vorgaben – durch den deutschen
Gesetzgeber auf Manipulationen der europäischen Börsen- oder Marktpreise von bestimmten Waren (unter anderem Metallen oder Strom), Emissionsberechtigungen
und ausländischen Zahlungsmitteln ausgeweitet wurde. Handelt ein Täter gewerbsmäßig, als Bandenmitglied
oder in Ausübung seiner Tätigkeit für eine inländische
Finanzaufsichtsbehörde, ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, eine Börse oder einen Börsenhandelsplatzbetreiber, sollen vorsätzliche Marktmanipulationen
zudem grundsätzlich ein Verbrechen darstellen (Qualifikation), das mit Freiheitsstrafen zwischen einem und
zehn Jahren bestraft werden kann. Eine Verfahrenseinstellung gegen Auflagen (§ 153a StPO) wäre damit genauso ausgeschlossen wie das Strafbefehlsverfahren
(§ 407 StPO).
Ausweitung der strafbaren
Marktmanipulationen
Drastische Bußgelderhöhung für
Führungspersonen und Unternehmen
Wie bisher sind auch künftig vorsätzliche Marktmanipulationen strafbar, wenn der Täter hierdurch auf den
Preis eines Finanzinstruments oder sonstigen Tatobjekts
einwirkt. Ist dies nicht der Fall, kann die Tat – anders als
bislang – grundsätzlich als Versuch geahndet werden.
Die im ursprünglichen Gesetzentwurf vorgeschlagene
Voraussetzung, dass der Täter einer informationsbasierten Marktmanipulation „für sich oder einen anderen
Vermögensvorteile großen Ausmaßes“ erlangen muss,
hat der Finanzausschuss des Bundestags im Laufe des
Gesetzgebungsverfahrens gestrichen. Welche Handlungen verbotene Marktmanipulationen darstellen, ergibt
sich aus Art. 12 der Marktmissbrauchsverordnung, dessen Anwendungsbereich – in überschießender Umset-
Im Bereich der Ordnungswidrigkeiten wird primär der
Bußgeldrahmen drastisch erhöht. Statt Geldbußen bis
zu 1 Million Euro können Führungskräfte künftig für
leichtfertige Insiderverstöße oder Marktmanipulationen mit Geldbußen bis zu 5 Millionen Euro belegt werden. Juristischen Personen und Personenvereinigungen
droht sogar (unabhängig von den Voraussetzungen des
§ 30 OWiG) der höhere Betrag von entweder 15 Millionen
Euro oder bis zu 15% des jährlichen (Konzern-)Gesamtumsatzes. Künftig dürften schon deshalb mehr Fälle geahndet werden, weil für handelsgestützte Marktmanipulationen nunmehr kein Vorsatz mehr nachzuweisen
und bereits durch leichtfertiges Handeln der Bußgeld
tatbestand erfüllt ist.
5 // Kapitalmarktstrafrecht/Compliance
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 12 // 15. Juni 2016
Bei Verstößen gegen die Pflicht zur Veröffentlichung von Ad-hoc-Mitteilungen drohen Führungskräften wie bislang Geldbußen von bis zu 1 Million Euro.
Unternehmen wiederum droht der höhere Betrag von
entweder 2,5 Millionen Euro oder 2% des jährlichen
(Konzern-)Gesamtumsatzes. Das Bußgeld bemisst sich
dabei nach dem Konzernumsatz des letzten Geschäftsjahrs. Die konkrete Höhe der Geldbuße wird nach den
Kriterien des § 17 OWiG ermittelt. Abzuwarten bleibt, inwieweit sich die BaFin bei der Überarbeitung ihrer Bußgeldleitlinien an denen des Bundeskartellamts orientieren wird. Die in § 17 Abs. 2 OWiG für fahrlässige Verstöße
vorgesehene Halbierung der Bußgeldhöchstgrenze ist
jedenfalls ausdrücklich ausgeschlossen. In Anlehnung
an den US-amerikanischen Insider Trading Sanctions Act
kann die Geldbuße aus Abschöpfungsgründen sogar bis
zum Dreifachen des aus dem Verstoß erzielten – gegebenenfalls von der BaFin zu schätzenden – wirtschaftlichen
Vorteils betragen, der sich aus den erzielten Gewinnen
oder vermiedenen Verlusten ergibt. Insoweit geht die
Reform auch in diesem Punkt über das Kartellrecht
hinaus, das nur eine einfache Vermögensabschöpfung
durch Geldbuße entsprechend § 17 Abs. 4 OWiG zulässt.
Insgesamt dürfte das neue umsatzbasierte Sanktionsregime einen deutlichen Abschreckungseffekt zur Folge
haben.
Einbeziehung des Freiverkehrs
Künftig müssen auch Freiverkehrsemittenten ihre Insiderinformationen unverzüglich offenlegen – nunmehr
für mindestens fünf Jahre (Art. 17 der Marktmissbrauchsverordnung). In der Folge sind sie daher auch zur Führung von Insiderlisten verpflichtet und müssen soge-
nannte Director’s Dealings, die ein Gesamtvolumen von
5.000 Euro pro Kalenderjahr erreichen, unverzüglich an
die BaFin melden.
„Naming and Shaming“
Zur Abschreckung müssen Zuwiderhandlungen unter
Offenlegung von Art und Charakter des Verstoßes und
der Identität der betroffenen Person für maximal fünf
Jahre durch die BaFin auf ihrer Internetseite veröffentlicht werden. Dass dies obligatorisch ist, noch bevor die
Entscheidung rechtskräftig geworden ist, scheint rechtsstaatlich bedenklich. Von der Bekanntmachung soll unter
anderem aber dann abgesehen werden können, wenn
sie unverhältnismäßig ist oder laufende Ermittlungen
bzw. die Stabilität der Finanzmärkte gefährdet.
Weitere wichtige Änderungen
Neu sind zudem ausdrückliche Regelungen zur Marktsondierung in Art. 11 der Marktmissbrauchsverordnung
und zum Handelsverbot für Führungskräfte in bestimmten Zeitfenstern, den „closed periods“. Zudem erhält die
BaFin weitere Überwachungs- und Ermittlungsbefugnisse, wie erweiterte Betretungs- und Sicherstellungsrechte. Ferner sieht die Reform die Einrichtung eines anonymen Hinweisgebersystems vor. Zu diesem Zweck soll die
BaFin auf ihrer Internetseite eine Meldeplattform schaffen. Zum Schutz des Hinweisgebers (Whistleblowers)
sollen seine Personalien grundsätzlich nicht bekanntgegeben werden. Weder darf er wegen der Meldung nach
arbeitsrechtlichen oder strafrechtlichen Vorschriften zur
Verantwortung gezogen noch zum Schadenersatz verpflichtet werden, sofern er die Meldung nicht vorsätzlich
oder grob fahrlässig unwahr abgegeben hat. Daneben
ändern sich zahlreiche Publizitätspflichten, so sind künftig etwa Director’s Dealings auch bei Geschäften mit
Schuldtiteln, z.B. Anleihen, innerhalb von drei Geschäftstagen mitzuteilen.
Fazit
Das Kapitalmarktstrafrecht des WpHG erfährt durch
die Umsetzung der MAR eine deutliche Verschärfung
und Ausweitung. Geschäftsleiter werden schon aus
Selbstschutzgesichtspunkten eine Anpassung der Risikomanagement- und Compliancesysteme veranlassen
(müssen). Einige Neuregelungen stehen schon jetzt in
ernstzunehmender verfassungsrechtlicher Kritik – genannt seien nur das „Naming und Shaming“ sowie Bestimmtheitsfragen bezüglich der (Blankett-)Strafnormen. Die Befassung des Bundesverfassungsgerichts mit
diesen Neuregelungen ist daher nur eine Frage der Zeit.
F
Prof. Dr. Heiko Ahlbrecht,
Rechtsanwalt, Partner,
Wessing & Partner,
Düsseldorf
[email protected]
www.strafrecht.de
6 // Compliance/Wirtschaftsstrafrecht
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 12 // 15. Juni 2016
Über das Ziel hinausgeschossen
Korruption im Gesundheitswesen: das neue Recht im Praxischeck
Von Dr. Susana Campos Nave
Ausgangslage
Anlass für den Gesetzentwurf der §§ 299a, 299b StGB war
der Beschluss des Bundesgerichtshofs zur Strafbarkeit
von Kassenärzten, in dem das Gericht in letzter Instanz
entschied, dass Kassenärzte, die von einem Pharmaunternehmen Vorteile als Gegenleistung für die Verordnung von Arzneimitteln entgegennahmen, nicht wegen
Bestechlichkeit nach § 332 StGB strafbar seien. Auch eine
Strafbarkeit wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen
Verkehr nach § 299 Abs.1 StGB schied aus. Der niedergelassene, für die vertragsärztliche Versorgung zugelas-
Schaffung entsprechender Straftatbestände eine effektive strafrechtliche Ahndung ermöglicht werden soll, ist
Aufgabe des Gesetzgebers.“
Reaktion des Gesetzgebers
© ognianm/iStock/Thinkstock/Getty Images
Es ist ein althergebrachtes Problem: „Wir haben ungern vernommen, dass der in Deutschland bestehende
Gebrauch, nach welchem die Apotheker den practizierenden Aerzten ihres Orts mit Zucker, Kaffee, Gewürzen,
und anderen dergleichen Material-Waaren sogenannte
Weihnachtsgeschenke machen, auch in Unsern Staaten
hergebracht ist. Es fällt in die Augen, dass diese Observanz, so alt sie auch immer seyn mag, mit den Grundsätzen einer guten Staatsverwaltung unverträglich ist.“
So hat auch schon König Friedrich-Wilhelm von Preußen am 17. November 1798 die „Verordnung wegen Abschaffung des Gebrauchs, nach welchem die Apotheker
den practizierenden Aerzten sogenannte Weihnachtsgeschenke machen“ begründet. Doch warum tritt der Gesetzgeber immer wieder auf den Plan?
Bestechliche Ärzte? Das neue Gesetz soll Korruption
im Gesundheitswesen bekämpfen, ist aber umstritten.
sene Arzt handelt nämlich bei der Wahrnehmung der
ihm gemäß § 73 SGB V übertragenen Aufgaben, insbesondere bei der Verordnung von Arzneimitteln, weder als
Amtsträger im Sinne des §11 Abs. 1 Nr. 2 StGB noch als
Beauftragter der gesetzlichen Krankenkassen im Sinne
des § 299 StGB.
Die höchstrichterliche Entscheidung endete mit folgendem Satz: „Darüber zu befinden, ob die Korruption
im Gesundheitswesen strafwürdig ist und durch die
Der Gesetzgeber reagierte prompt und bewegte sich.
Am 14.04.2016 wurde das Gesetz zur Bekämpfung von
Korruption im Gesundheitswesen vom Bundestag verabschiedet.
Doch welchen Hintergrund hat die gesetzgeberische
Neuregelung? Es sind doch schon zahlreiche berufs- und
sozialrechtliche Regelungen vorhanden, um korruptes
Verhalten zu sanktionieren.
Hintergrund der Neuregelung
Die Korruption im Gesundheitswesen hat schwerwiegende Folgen. So beeinträchtigt sie den Wettbewerb,
untergräbt das Vertrauen der Patienten in das Gesundheitssystem und führt dadurch mittelbar zur Verteuerung medizinischer Leistungen. Ungeachtet dessen hält
das Strafrecht über die Amtsträgerdelikte hinaus nur unzureichende Sanktionen für korrupte Verhaltensweisen
im Gesundheitssystem parat. Die auf den Vermögensschutz ausgerichteten Straftatbestände der Untreue
nach § 266 StGB und des Betrugs nach § 263 StGB greifen
nicht immer. Die sozial- und berufsrechtlichen Regelungen tragen dem Unwert von korruptem Verhalten im 
7 // Compliance/Wirtschaftsstrafrecht
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 12 // 15. Juni 2016
Gesundheitswesen nur unzureichend Rechnung, da die
vorgesehenen Sanktionen weit hinter strafrechtlichen
Verurteilungen zurückbleiben.
Betroffener Personenkreis
Mit dem Straftatbestand der Bestechlichkeit im Gesundheitswesen soll gewährleistet werden, dass heilberufliche Verordnungs-, Abgabe- und Zuführungsentscheidungen frei von unzulässiger Einflussnahme getroffen
werden. Die Strafbarkeit im Fall der Bestechlichkeit im
Gesundheitswesen gilt für sämtliche Angehörigen von
Heilberufen, deren Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert. Dazu gehören Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Psychotherapeuten, Krankengymnasten
und Logopäden. Apotheker sind nicht mehr im Gesetz
erwähnt.
Bestehen einer Unrechtsvereinbarung
Nach der Begründung des Gesetzgebers ist jedoch das
bloße Annehmen eines Vorteils für die Erfüllung der
Straftatbestände nicht ausreichend. Es ist die vorausgesetzte inhaltliche Verknüpfung von Vorteil und Gegenleistung, die als Unrechtsvereinbarung bezeichnet wird.
Diese ist sämtlichen Korruptionstatbeständen des Strafgesetzbuchs immanent und begründet die besondere
Strafwürdigkeit von Korruption.
Kooperationen sind wünschenswert
Soweit Verdienstmöglichkeiten im Rahmen der beruflichen Zusammenarbeit eingeräumt werden, ist zu
berücksichtigen, dass die berufliche Zusammenarbeit
gesundheitspolitisch grundsätzlich gewollt ist und
auch im Interesse des Patienten liegt. Die Gewährung
angemessener Entgelte für erbrachte heilberufliche
Leistungen und dementsprechend die Verschaffung entsprechender Verdienstmöglichkeiten sind demnach zulässig; dies gilt beispielsweise bei einem angemessenen
Entgelt für eine ambulante Operation in einem Krankenhaus durch einen niedergelassenen Vertragsarzt nach
§ 115b Abs. 1 Satz 4 SGB V, der den Patienten dem Krankenhaus zuvor zugewiesen hat. Ohne Hinzutreten weiterer Umstände kann die Honorierung heilberuflicher
Leistungen im Rahmen zulässiger beruflicher Zusammenarbeit grundsätzlich nicht den Verdacht begründen,
dass die Einräumung der zugrundeliegenden Verdienstmöglichkeit als Gegenleistung für die Zuweisung des
Patienten erfolgen soll und eine Unrechtsvereinbarung
vorliegt. Etwas anderes gilt, wenn festgestellt wird, dass
das Entgelt nicht entsprechend dem Wert der erbrachten heilberuflichen Leistung in wirtschaftlich angemessener Höhe nachvollziehbar festgelegt worden ist und
es eine verdeckte „Zuweiserprämie“ enthält. Ebenso wenig kann ohne das Hinzutreten weiterer Umstände aus
dem Vorliegen von auch wechselseitigen Zuweisungen
auf ein konkludent verabredetes Gegenleistungsverhältnis zwischen den Zuweisungen und damit auf eine
Unrechtsvereinbarung geschlossen werden.
vor allem die Ärzteschaft unter Generalverdacht gestellt.
Aus der Praxis des Strafverteidigers ist jedoch zu berichten, dass es ein gutes Gespür und Bewusstsein für die
Annahme von Zuwendungen jedweder Art gibt. Das gesellschaftlich wünschenswerte Ziel, nämlich das Feingefühl in der Abwägung, was noch erlaubt und was schon
strafbar ist, existiert bereits. Der Gesetzgeber ist mit der
Änderung der Straftatbestände eindeutig über das Ziel
hinausgeschossen. Wo die Schließung von Strafbarkeitslücken intendiert war, droht die Einengung zulässiger Kooperationsformen. Branchenübliche Preisnachlässe sind
Teil jedweden wirtschaftlichen Handelns. Der Straftatbestand führt dazu, dass jede vergütungsbasierte Form
der Zusammenarbeit kritisch beäugt werden wird. Dort,
wo Konkurrenz herrscht, feuert der Straftatbestand das
Denunziantentum unter Kollegen an. Die Verlierer der
neuen gesetzlichen Regelungen sind jedoch die Staatsanwaltschaften und Gerichte. Zu befürchten ist, dass
aufgrund eines blinden Aktionismus Anklagen erhoben
werden. Die Gerichte werden sodann durch Auslegung
und Rechtsfortbildung den gesetzgeberisch verfehlten
Schnellschuss ausbügeln müssen. Rechtliche Grauzonen
F
werden die Praktiker beschäftigen. Fazit und Ausblick
Aus kriminalpolitischer Sicht ist die Intention des Gesetzgebers, den freien Wettbewerb zu schützen und das
Vertrauen der Patienten in die Integrität heilberuflicher
Entscheidungen zu wahren, durchaus nachvollziehbar. Wie so oft, klaffen hier jedoch Wunsch und Realität
deutlich auseinander. Nur weil es vereinzelt „schwarze
Schafe“ unter dem betroffenen Personenkreis gibt, wird
Dr. Susana Campos Nave,
Rechtsanwältin, Senior Associate,
Rödl & Partner, Berlin
[email protected]
www.roedl.de
8 // Gesellschaftsrecht/Insolvenzrecht
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 12 // 15. Juni 2016
M&A in der Krise
Im Blickpunkt: Haftungsrisiko des Verkäufers für Rückzahlungen von „verhafteten“ Gesellschafterdarlehen
an den Erwerber
Wird ein Unternehmen verkauft, gehen dessen Anteile
und damit die Gesellschafterstellung in aller Regel auf
den Erwerber über. Für den Verkäufer können jedoch
auch nach Vollzug der Übertragung noch Risiken bestehen, die aus seiner ehemaligen Gesellschafterstellung
resultieren.
Risiken bestehen insbesondere im Fall der späteren
Insolvenz des veräußerten Unternehmens in Gestalt
von Anfechtungsansprüchen, die von einem Insolvenz­
verwalter geltend gemacht werden. Von besonderer Relevanz ist die Anfechtung von Rückzahlungen von Gesellschafterdarlehen, die innerhalb eines Zeitraums von
einem Jahr bis zur Stellung des Insolvenzantrags über
das Vermögen des verkauften Unternehmens geleistet
worden sind (§ 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO).
Grundsätzlicher Nachrang
von Gesellschafterdarlehen
Gesellschafterdarlehen stellen ein gängiges und beliebtes Mittel der Finanzierung dar. Dem Gesellschafter
bietet sich dadurch die Möglichkeit, dem Unternehmen
Mittel zuzuführen, ohne dass diese der strengen Haftung des Eigenkapitals unterliegen. Die Finanzierung
durch Gesellschafterdarlehen ist flexibler und unkomplizierter als die Zuführung von Eigenkapital. Gleichzeitig
kann das Unternehmen die Mittel häufig zu günstigeren
Konditionen erhalten, als es bei einer Finanzierung durch
Banken oder den Kapitalmarkt möglich wäre.
Rückzahlungsansprüche aus Gesellschafterdarlehen
sind aufgrund des besonderen Näheverhältnisses zwischen Gesellschaftern und Gesellschaft in der Insolvenz
der Gesellschaft grundsätzlich nachrangig. Dieser Nachrang hinter den Forderungen der Insolvenzgläubiger
wird durch die Anfechtungsmöglichkeit nach § 135 InsO
geschützt.
Die Anfechtbarkeit der Rückzahlungen endet jedoch
nicht mit dem Übergang der Gesellschafterstellung.
Nach einem Urteil des BGH vom 21.02.2013 haftet der
Verkäufer gesamtschuldnerisch neben dem Käufer bei
Abtretung der Darlehensforderung. Dies begründet der
BGH damit, dass die Zahlung (des Kaufpreises) bei gebotener wirtschaftlicher Betrachtungsweise eine Leistung
an den Gesellschafter darstelle und der Käufer insoweit
als dessen Geheißperson anzusehen sei.
Wird also das Darlehen mitverkauft und bei Vollzug der Transaktion an den Käufer abgetreten, tragen
Verkäufer und Käufer eine Zeit lang gemeinsam das
Anfechtungsrisiko, falls die verkaufte Gesellschaft insolvent wird. Entscheidend für den Verkäufer ist hierbei
der Zeitraum von einem Jahr ab Vollzug der Transaktion
(Closing), da mit Verlust der Gesellschafterstellung der
Nachrang nur innerhalb der Jahresfrist besteht. In 
© Pogonici/iStock/Thinkstock/Getty Images
Gastbeitrag von Dr. Alexandra Schluck-Amend und Nicolas Kreuzmann, LL.M. corp. restruc.
Der Faktor Zeit zählt, wenn es beim Unternehmensverkauf um
die Haftungsrisiken hinsichtlich der Gesellschafterdarlehen
geht.
9 // Gesellschaftsrecht/Insolvenzrecht
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 12 // 15. Juni 2016
Ablauf und Zeithorizont am Fallbeispiel
Dies lässt sich anhand eines Beispiels veranschaulichen:
Der Vollzug der Transaktion erfolgt zum 31.12.2016; die
Rückzahlungen des Darlehens (an den Käufer) erfolgen
am 01.07.2017, am 01.12.2017 und am 01.07.2018; ein Insolvenzantrag über das Vermögen der verkauften Gesellschaft wird am 01.11.2018 gestellt; das Insolvenzverfahren wird am 01.02.2019 eröffnet.
In diesem Fall ist die Rückzahlung vom 01.07.2017
gegenüber dem Verkäufer nicht anfechtbar, da sie außerhalb der einjährigen Anfechtungsfrist erfolgt ist. Die
Rückzahlung vom 01.07.2018 ist ebenfalls nicht gegenüber dem Verkäufer anfechtbar, da sie zwar innerhalb der
Anfechtungsfrist erfolgt ist, jedoch die gesamtschuldnerische Haftung des Verkäufers ein Jahr nach Verlust der
Gesellschafterstellung endet.
Die Rückzahlung vom 01.12.2017 wäre jedoch gegenüber Verkäufer und Käufer anfechtbar. Diese haften als
Gesamtschuldner. Eine Inanspruchnahme des Verkäufers durch den Insolvenzverwalter kann demnach vom
Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (hier:
01.02.2019) bis zur Verjährung des Anfechtungsanspruchs (hier: 01.01.2023) erfolgen. Erst dann kann sich
der Verkäufer mit Blick auf seinen Freistellungsanspruch
an den Käufer wenden.
Für die Werthaltigkeit des Freistellungsanspruchs ist
die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Käufers entscheidend. Werden im geschilderten Beispiel die Freistellungsansprüche im Rahmen des Anteilskaufvertrags im
Jahr 2016 verhandelt, müsste die Leistungsfähigkeit des
Käufers für den Zeitraum 2019 bis 2023 beurteilt werden.
Bereits dieser lange Prognosezeitraum verdeutlicht, dass
die Werthaltigkeit von Freistellungsansprüchen mit großer Ungewissheit verbunden sein kann. Dem kann durch
Besicherung der Freistellungsansprüche begegnet werden, was jedoch zu hohen Kosten führt, die einer Transaktion im Wege stehen können.
Einbringungsmodell als Alternative
Als Alternative zur Abtretungs- und Freistellungslösung
kommt das sogenannte Einbringungsmodell in Betracht.
Dabei wird die Darlehensforderung in die Kapitalrückla-
ge eingebracht und erlischt. Durch den erhöhten Eigenkapitalanteil steigt der zu vereinbarende Kaufpreis. Ob
auch in dieser Variante Anfechtungsrisiken bestehen, ist
umstritten. Jedenfalls kann ein zu versteuernder Gewinn
entstehen, wenn die eingebrachte Darlehensforderung
nicht voll werthaltig gewesen ist, da in Höhe des nicht
werthaltigen Teils ein außerordentlicher Ertrag bei der
zu verkaufenden Gesellschaft entsteht. Zudem kann
dem Käufer am Erhalt der Darlehensforderung gelegen
sein, da er durch Tilgungen der Gesellschaft Mittel entziehen kann, die ansonsten nur unter den Voraussetzun
gen einer Ausschüttung verfügbar wären.
Haftung des Verkäufers nach § 135 l 2 InsO
© CMS/Law.Tax.
der Praxis kann sich der Verkäufer für diesen Fall Freistellungsansprüche gegen den Käufer einräumen lassen.
10 // Gesellschaftsrecht/Insolvenzrecht
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 12 // 15. Juni 2016
ANZEIGE
Fazit
Welche der Gestaltungsmöglichkeiten bei einer Transaktion zu präferieren ist, hängt von den Umständen des
Einzelfalls ab und sollte im Rahmen der Verhandlungen
zwischen Verkäufer und Käufer sorgfältig geprüft und
abgewogen werden.
F
Ausgewählte Informationen für Exportverantwortliche
Eine Publikation des F.A.Z.-Fachverlags
Jetzt für den kostenlosen Bezug registrieren:
www.exportmanager-online.de
ExportManager
Das Online-Magazin für Exportprofis:
gebündelte Kompetenz zu den Themen
Verkaufen, Vernetzen, Finanzieren, Liefern
Ausgabe 5 | 8. Juni 2016
www.exportmanager-online.de
Ausgewählte Informationen für Exportverantwortliche
Schwerpunktthema dieser Ausgabe: Westeuropa
Brexit, TTIP und die Zukunft Europas | Zahlungsmoral
in West- und Osteuropa | Bulgarien | Handelsbasierte Geldwäsche | Digitale Handelsfinanzierung |
Finanzierung im E-Commerce | Meldepflichten |
Iran und Post Shipment Controls | Unionszollkodex
19 | ExportManager | Liefern
Ausgabe 5 | 8. Juni 2016
Update Iran-Embargo und „Post Shipment Controls“
Dr. Lothar Harings
Rechtsanwalt und Partner,
Graf von Westphalen
Am 17. Mai 2016 hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erstmals ein umfassendes Merkblatt zum Stand
des Iran-Embargos nach den Sanktionslockerungen zum „Implementation Day“ herausgegeben. Am selben Tag wurde außerdem
eine neue Bekanntmachung über Endverbleibsdokumente im Bundesanzeiger veröffentlicht, die künftig Vor-Ort-Kontrollen
(„Post Shipment Controls“) ermöglichen soll.
[email protected]
Neubewertung der
Genehmigungsbedürftigkeit
© ivanadb/iStock/Thinkstock/Getty Images
Hinweis der Redaktion:
Mit Gesellschafterdarlehen werden wir uns auch im
Rahmen eines weiteren AnwaltSpiegel-Roundtables
im Herbst 2016 beschäftigen: Herausforderungen und
Haftungsrisiken bei der Finanzierung in der Unternehmensgruppe – das wird das Thema sein. Als Referenten
konnten wir Dr. Alexandra Schluck-Amend und Dr. Marc
Seibold (beide CMS Hasche Sigle) gewinnen. (tw)
ExportManager
Eine anschauliche Erläuterung der nunmehr geltenden Embargoverordnung
bietet das jüngst herausgegebene Merkblatt zum Iran-Embargo des BAFA. Das
Bundesamt hatte schon kurz nach dem
Implementation Day eine überblicksartige Sonderausgabe des Informationsdienstes „Exportkontrolle Aktuell“ veröffentlicht. Das neue Merkblatt ist jedoch
deutlich umfassender und bezieht Stellung zu einigen Auslegungsfragen.
Adrian Loets, LL.M.
Rechtsanwalt,
Graf von Westphalen
[email protected]
Überschneidungen zwischen Anhang III
(Trägertechnologie für Raketen nach
MTCR-Regime) und der Dual-Use-Verordnung (Verordnung Nr. 428/2009). Für
diese Fälle ist Anhang III vorrangig mit der
Folge, dass ein absolutes Ausfuhrverbot
besteht; auch innerhalb der Embargoverordnung soll dieser Anhang Vorrang
genießen.
Der Basar von Kashan lädt ein zum Verweilen, doch der Endverbleib von Gütern bleibt oft im Dunkeln.
Wichtig ist vor allem der Hinweis an Unternehmen, die GenehmigungsbedürftigBereits seit dem „Implementation Day“ (UN) zum Wiener Abkommen, die ent- keit ihrer Waren anhand der neugefassten
am 16. Januar 2016 hat die Europäische sprechend den verschiedenen zugrunde- Anhänge zur Iran-Embargo-Verordnung
Union (EU) die erste Stufe der Sanktions- liegenden internationalen Nichtverbrei- neu zu bewerten. Dies sollte gerade auch „Beschaffungskanal“
| 8.Nukleargüter
lockerungen gegenüber dem Iran auf- tungsregimen (NSG – Nuclear Supplier Güter umfassen, für die vor den Embargo21 | ExportManager | Liefern
Ausgabe 5für
Juni 2016
grund des Wiener Nuklearabkommens Group, Anhang I; sonstige proliferations- lockerungen ein „Nullbescheid“ erteilt
vom 14. Juli 2015 in Kraft gesetzt. Die Iran- relevante Güter – Anhang II; MTCR – Mis- wurde, die also früher genehmigungsfrei Von Interesse sind ebenfalls die ErläuteEmbargo-Verordnung (Verordnung Nr. sile Technology Control Regime, Anhang exportiert werden konnten; denn auch rungen zu dem neu eingerichteten
267/2012) gilt seitdem weiter, wurde aller- III) strukturiert ist. Die in der Verordnung ein Nullbescheid gilt nicht absolut und „Beschaffungskanal“ („Procurement
dings weitgehend umgeändert. Hinter- verbliebenen Genehmigungs- und Ver- ohne Ausnahme, sondern er steht unter Channel“). Die Embargoverordnung sieht
Uwe Liebschner
die Möglichkeit vor, den Export von Nukgrund ist die Resolution 2231 (2015) des botstatbestände und die dazugehörigen dem Vorbehalt der zukünftigen Änderung
Berater für Zoll und
leargütern des Anhangs I mit ZustimVereinten
Anhänge
folgen nun diesem
der definierten
Rechtslage. Teilweise gibt es auch
Seit dem 1. Mai ist nun das Sicherheitsrates
neue europäischeder
Zollrecht
– derNationen
Unionszollkodex
– in Anwendung.
Da derAufbau.
Gesetzgeber einen
Außenwirtschaft,
Der Unionszollkodex und die vereinfachten Verfahren
dbh Logistics IT AG
[email protected]
1. Artikel 166 UZK = Vereinfachtes
Anmeldeverfahren. Weiterhin gibt es
wie bisher auch die „Vereinfachte Zollanmeldung“. Diese wiederum fasst
nun die Möglichkeiten der bisher
unter dem Begriff „Unvollständige
Das bewilligende Zollamt entscheidet, ob die „Art“ und die „Menge“ der betroffenen Waren das vereinfachte Verfahren beim Wirtschaftsbeteiligten rechtfertigen.
Zollanmeldung“ und „VAV – Vereinfachtes Anmeldeverfahren“ bekannten Ausprägungen zusammen. Eine
förmliche Bewilligung ist dabei nur
dem „Vereinfachten Anmeldeverfahren“ zu erteilen. Das wichtigste Kriterium für die Unterscheidung ist hierbei
die Frequenz der Anmeldungen. Dies
bedeutet, dass die jeweilig zuständige
Zollstelle prüfen muss, ob es sich bei
der Nutzung der Vereinfachung um
eine regelmäßige Aktivität handelt.
2. Artikel 182 UZK = Anschreibung in
der Buchführung. Eine der wichtigsten Änderungen beim Anschreibeverfahren ist, dass die Anforderungen an
Bewilligungen mit einer „Gestellungs-
befreiung“ enger gefasst worden sind.
Betrachtet man die „Gestellungsbefreiung“ genauer, so muss zwischen der
tatsächlichen körperlichen Gestellung
der Ware am zugelassenen Ort und der
Mitteilung darüber unterschieden
werden. In Art. 182 (3) UZK muss daher
die Funktion der Mitteilung über die
Gestellung als „Gestellungsbefreiung“
verstanden werden. Somit wird zukünftig auf die Abgabe der Anschreibemitteilung verzichtet. Demnach
wäre „nur“ die periodische Zollanmeldung („Ergänzende Zollanmeldung“
üblicherweise monatlich) abzugeben.
Diese Vorgehensweise kann also als
„echte“ Anschreibung in der Buchführung betrachtet werden. Damit ver-
bunden ist dann auch die sofortige
Überlassung zum angemeldeten Verfahren im Zeitpunkt der Anschreibung
in der Buchführung. Die Umsetzung
des prozessualen Ablaufs braucht
jedoch noch etwas Geduld. Der Grund
dafür liegt in der Tatsache, dass die
nationalen IT-Systeme – in Deutschland ATLAS – angepasst werden müssen. Dies dauert noch einige Zeit, so
dass der bekannte Ablauf für den Zeitraum bis zum Einsatz der überarbeiteten IT in Anwendung bleibt. Spätestens Ende 2020 muss diese Anpassung
durchgeführt sein. Belastbare Datumsangaben liegen aktuell noch nicht vor.
Abzuwarten sind die Planungen auf
nationaler Ebene.
➤
Dr. Alexandra Schluck-Amend,
Rechtsanwältin, Partnerin, CMS Hasche Sigle,
Stuttgart
© mb-fotos/iStock/Thinkstock/Getty Images
Vereinfachungen im UZK
Der Unionszollkodex (UZK) bietet eine
Reihe von Vereinfachungen. Diese sind
zum Großteil bereits aus dem vorherigen
Recht (Zollkodex + DVO) bekannt und
somit keine wirklichen Überraschungen.
Jedoch ist dabei zu beachten, dass neben
den gänzlich neuen Konstruktionen das
Altbewährte durchaus kleine, aber zum
Teil signifikante Änderungen erfahren hat.
Diese gilt es nun zu analysieren und auf
die jeweilige bestehende Infrastruktur
anzuwenden. Was versteht nun der europäische Gesetzgeber unter Vereinfachungen für die Zollabwicklung? Für die Neubewilligung besagter Vereinfachungen
bzw. bei Neubewertung bestehender
Bewilligungen (spätestens bis zum 1. Mai
2019) sind die geänderten Anforderungen aus dem neuen Recht zu beachten.
Melden Sie sich an, und nutzen Sie das Know-how
führender Dienstleister!
➤
Übergangszeitraum bis zum 1. Mai 2019 festgeschrieben hat, sind dramatische Probleme seither ausgeblieben. Dies bedeutet
jedoch nicht, dass der Übergang ganz ohne Änderungen ablaufen wird. Insbesondere sind die neuen Regelungen rund um mögliche
Vereinfachungen in Bezug auf die Prozessgestaltung in den Unternehmen für die zukünftigen Abläufe zu bewerten.
➤ Fachbeiträge, Daten, Umfragen,
weitere Informationsangebote
➤ 10 Ausgaben pro Jahr
➤ kostenlos
➤ praxisrelevant
Als ergänzendes Printmedium
erscheint jährlich im Herbst
das Jahrbuch Außenwirtschaft.
Die strategischen Partner des ExportManagers:
[email protected]
www.cms-hs.com
Nicolas Kreuzmann, LL.M. corp. restruc.,
Rechtsanwalt, Associate, CMS Hasche Sigle,
­Stuttgart
[email protected]
www.cms-hs.com
Kontakt: FRANKFURT BUSINESS MEDIA GmbH – Der F.A.Z.-Fachverlag, Karin Gangl, Frankenallee 68–72, 60327 Frankfurt am Main,
Telefon: +49 69 75 91-22 17, E-Mail: [email protected], Internet: www.exportmanager-online.de
11 // Arbeitsrecht/Mindestlohngesetz
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 12 // 15. Juni 2016
Den gesetzgeberischen Willen befolgt
Weihnachts- und Urlaubsgeld anrechenbar: keine Aushöhlung des gesetzlichen Mindestlohns
Von Nina Marcus
Einführung
Am 25.05.2016 entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG
– Az. 5 AZR 135/16) erstmals zum gesetzlichen Mindestlohn. Binnen neun Monaten nach der erstinstanzlichen
Entscheidung des Arbeitsgerichts Brandenburg und der
Berufung vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg urteilte das BAG höchstrichterlich über die Anrechnung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld auf den Mindestlohn.
Der Arbeitsvertrag der Klägerin sieht eine monatliche
Vergütung auf Basis eines Stundensatzes von 13,50 DM
(6,90 Euro) bei 40 Arbeitsstunden pro Woche sowie die
Zahlung eines Urlaubsgelds mit der Lohnauszahlung im
Mai und die Zahlung einer Sonderzuwendung (Weihnachtsgeld) mit der Lohnauszahlung im November vor.
Die Beklagte änderte kurz vor Einführung des Mindestlohns am 01.01.2015 durch eine Betriebsvereinbarung
die Fälligkeit des Urlaubs- und Weihnachtsgelds dahingehend, dass diese in Höhe von 1/12 für jeden Kalendermonat zur betriebsüblichen Fälligkeit der Monatsvergütung zur Zahlung fällig sind. Beginnend ab Januar
2015, zahlte sie neben dem Bruttogehalt in Höhe von
monatlich zuletzt 1.391,36 Euro jeweils weitere 57,97 Euro unter der Bezeichnung „Urlaubsgeld 1/12“ und „Weihnachtsgeld 1/12“, mithin 115,94 Euro zusätzlich, an die 
© joel-t/iStock/Thinkstock/Getty Images
Zum Sachverhalt
Süß nur für den Arbeitgeber: Das gezwölftelte Urlaubs- und Weihnachtsgeld kann auf den Mindestlohn angerechnet werden.
12 // Arbeitsrecht/Mindestlohngesetz
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 12 // 15. Juni 2016
Klägerin aus. Das monatliche Gesamtbrutto betrug so
1.507,30 Euro.
Die Klägerin sah ihren Anspruch auf Zahlung des
Mindestlohns nach § 1 Abs. 2 Satz 1 MiLoG verletzt. Ihr
stünden unter Berücksichtigung der Vorgaben des Mindestlohns in Höhe von 8,50 Euro je Stunde als Grundvergütung 1.473,33 Euro zu, also eine Differenz zur monatlichen Grundvergütung in Höhe von 81,97 Euro. Die
Beklagte rechne in unzulässiger Weise jeweils monatlich
1/12 des Urlaubsgelds und der Sonderzuwendung (Weihnachtsgeld) an. Die Fälligkeiten dieser Zahlungen seien
arbeitsvertraglich festgelegt und könnten mit Rücksicht
auf § 77 Abs. 3 BetrVG durch die Betriebsvereinbarung
nicht geändert werden.
Entscheidungen der Vorinstanzen
Die Vorinstanzen entschieden zugunsten der Arbeitgeberin. Die Zwölftelung des Urlaubs- und Weihnachtsgelds
sei zulässig, und der Betrag könne auf den Anspruch auf
Mindestlohn angerechnet werden. Der Beklagten sei es
zum einen gestattet, Leistungen vor deren Fälligkeit zu
bewirken (§ 271 Abs. 2 BGB). Zudem hätte sie von den
arbeitsvertraglichen Fälligkeitszeitpunkten durch kollektivrechtliche Regelung abweichen dürfen. Der arbeitsvertragliche Passus zur Fälligkeit der Sonderzuwendung sei
als „allgemeine Geschäftsbedingung“ mit kollektivem
Bezug konkludent betriebsvereinbarungsoffen ausgestaltet, so dass die Betriebsvereinbarung abweichende
Fälligkeiten festhalten könne. In Bezug auf die Fälligkeit
von Sonderzuwendungen gingen die Gerichte nicht von
einer Tarifüblichkeit im Sinne des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG
aus.
Entscheidung des BAG
Das BAG hat sich – soweit dies aus der veröffentlichten
Pressemittelung ersichtlich ist – dieser Begründung
angeschlossen. Durch die monatliche Auszahlung der
Sonderzahlungen liege der Bruttolohn pro geleistete
Arbeitsstunde über den Vorgaben nach § 1 Abs. 2 Satz 1
MiLoG. Das Gericht knüpft an den Sinn und Zweck des
gesetzlichen Mindestlohns an. Der Arbeitgeber schulde
nicht einen Stundenlohn von 8,50 Euro, sondern Arbeitsentgelt, das rein rechnerisch auf jede Arbeitsstunde bezogen mindestens dem Gegenwert des Mindestlohns
entsprechen müsse. Das BAG folgt damit den originären
Vorstellungen des Gesetzgebers. Sonstige Entgeltleistungen sollen als Bestandteil des Mindestlohns gewertet werden können, wenn der Arbeitnehmer den Betrag
jeweils zu dem für den Mindestlohn maßgeblichen
Fälligkeitsdatum tatsächlich und unwiderruflich ausbezahlt erhält (vgl. BT-Drs. 18/1558, S. 67).
Die Klägerin hat nach Ansicht des BAG keinen Anspruch auf ein erhöhtes Monatsgehalt. Für den streitgegenständlichen Zeitraum erhielt sie monatlich ein Entgelt, welches die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 2 Satz 1
MiLoG erfüllte. Denn die Beklagte hat die gezwölftelten
Sonderzahlungen vorbehaltlos erfüllt. Dadurch lag das
monatliche Entgelt bei über 8,50 Euro pro geleistete
Arbeitsstunde. An der Erfüllungswirkung von Entgeltleistungen mangele es lediglich, wenn der Arbeitgeber
Zahlungen ohne Rücksicht auf die tatsächliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erbrächte. Dies sei in Bezug
auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld unter anderem der
Fall, wenn die Leistung an die tatsächliche Urlaubnahme
anknüpfe oder eine Betriebstreue belohnen wolle.
Diese Entscheidung führt nicht automatisch zu einer Anrechnung von Sonderzahlungen auf den Mindestlohn. Werden Urlaubs- und Weihnachtsgeld als
Einmalzahlung ausgestaltet, können solche Zahlungen
die gesetzlichen Bestimmungen nicht erfüllen, da der
Mindestlohn spätestens im Folgemonat der tatsächlich
geleisteten Arbeit fällig ist (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 2 MiLoG). Instanzgerichte entschieden zuletzt überwiegend, dass bei
der einmaligen Zahlung von Urlaubsgeld, wenn diesem
gerade der Charakter der Kompensation von urlaubsbedingten Zusatzkosten innewohne, keine Anrechnung
auf den Mindestlohn erfolge (vgl. LAG Berlin-Brandenburg – 8 Sa 677/15; ArbG Bautzen – 1 Ca 1094/15). Ähnlich
fielen die bislang ergangenen Entscheidungen hinsichtlich der einmaligen Auszahlung eines Weihnachtsgelds
aus, wenn etwa die Höhe der Sonderzahlung von der
Betriebszugehörigkeit abhängig gemacht und somit
nicht zum Zwecke der Vergütung der regulären Arbeitskraft gezahlt wurde (vgl. LAG Berlin-Brandenburg –
9 Sa 570/15). Hingegen entschied bereits das LAG Hamm
(Urt. v. 14.01.2016 – 18 Sa 1279/15), dass eine monatlich anteilige Auszahlung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld als
Bestandteil des Mindestlohns zu werten sei, da es dem
Arbeitnehmer zum für den Mindestlohn maßgeblichen
Fälligkeitszeitraum tatsächlich zur Verfügung stehe.
Einschätzung und Praxisfolge
Wenngleich diese Entscheidung im Hinblick auf eine
angebliche Aushebelung des Mindestlohns teilweise
stark kritisiert wurde, ist dies mehr eine politische als
eine rechtliche Debatte. Das Arbeitsrecht kennt die Quotelung von jährlich gezahlten Zuwendungen mit Entgeltcharakter, etwa im Rahmen der Berechnung ei- 
13 // Arbeitsrecht/Mindestlohngesetz
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 12 // 15. Juni 2016
ANZEIGE
ner Abfindung nach § 10 Abs. 3 KSchG. Jährlich gezahlte
Vergütungen, etwa das 13. Monatsgehalt, Tantiemen etc.,
werden danach gezwölftelt und zu dem für den Monat,
in dem das Arbeitsverhältnis endet, geltenden „Monatsverdienst“ hinzugerechnet.
Arbeitgebern ist so die Möglichkeit eröffnet, die Fälligkeit von Ansprüchen auf Sonderzahlungen – soweit
im Einzelfall rechtlich umsetzbar – anzupassen, um diese
monatlich auf die Entgeltleistungen nach § 1 MiLoG anzurechnen. Von steigender Relevanz wird eine Anrechnung auch in der nahen Zukunft sein. Die Mindestlohnkommission entscheidet im Juni 2016 turnusmäßig über
die Entwicklung des gesetzlichen Mindestlohns; die Festlegung auf 8,80 Euro je geleistete Arbeitsstunde ab dem
01.01.2017 gilt als sicher. Für eine Vielzahl von Arbeitsverhältnissen wird es Anpassungsbedarf geben, wobei
die Quotelung von Einmalzahlungen eine Variante der
Anpassung darstellen kann. Auch im vorliegenden Fall
läge das nach MiLoG vorgegebene Bruttomonatsentgelt
bei einer Monatsarbeitszeit von 173,33 Stunden dann
bei 1.525,30 Euro und somit über der bislang gezahlten
monatlichen Vergütung von 1.507,30 Euro. Sollte die Klägerin derzeit unveränderte Bezüge erhalten, müssten
die Vertragsparteien über eine individuelle Anpassung
nachdenken. F
www.laborlaw-magazine.com
No. 1 – May 23, 2016
Made in Germany
Subscribe for free: www.laborlaw-magazine.com
T
he Labor Law Magazine is an online English-language magazine primarily aimed
at company lawyers, HR specialists, compliance officers, managing directors, judges,
prosecutors and attorneys in Germany and in Germany’s leading trade partners.
In articles written with real-world legal practice in mind, the magazine explores all
important questions related to German labor law.
www.laborlaw-magazine.com
No. 1 – May 23, 2016
LLM
Made in Germany
Published by
Strategic Partners
Nina Marcus,
Rechtsanwältin, Kaye Scholer LLP,
Frankfurt am Main
[email protected]
www.kayescholer.com
Contact: FRANKFURT BUSINESS MEDIA, Karin Gangl, Telephone: +49 (0) 69-75 91-22 17, [email protected]
14 // Arbeitsrecht
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 12 // 15. Juni 2016
Kein separater Telefon- und Internetanschluss für den Betriebsrat
Im Blickpunkt: BAG-Entscheidung sorgt für Klarheit in der Unternehmenspraxis
Von Dr. Wolfgang Lipinski und Katharina Domni
Mit Urteil vom 20.04.2016 (Az. 7 ABR 50/14) stellte das
Bundesarbeitsgericht (BAG) nun erstmals klar, dass der
Betriebsrat keinen Anspruch auf Einrichtung eines vom
Netzwerk und von der Telefonanlage des Arbeitgebers
unabhängigen Internet- und Telefonanschlusses hat.
Allein die abstrakte Gefahr einer missbräuchlichen Ausnutzung der technischen Kontrollmöglichkeit durch den
Arbeitgeber rechtfertige eine solche Einrichtung nicht
und mache einen separaten Telefon- und Internetanschluss nicht erforderlich i.S.d. § 40 Abs. 2 BetrVG.
Sachverhalt
Im zu entscheidenden Fall verlangte der Betriebsrat vom
Arbeitgeber die Einrichtung eines separaten Telefonund Internetanschlusses. Hintergrund des Begehrens
war, dass dem Betriebsrat – wie den Geschäftsführern
und den anderen zugangsberechtigten Arbeitnehmern
auch – „nur“ eine eigene Nebenstelle innerhalb des
Telefonsystems des Unternehmens zugeteilt
war. Außerdem wurde der Internetanschluss,
den der Betriebsrat nutzen durfte, „nur“ über
den internen Server des Unternehmens vermittelt. Dabei waren bestimmte Internetseiten wie „YouTube“ oder „eRecht24“ nicht
zugänglich. Der Betriebsrat fürchtete eine
Kontrolle der Verbindungsdaten von Telefon
und Internet durch den Arbeitgeber; denn technisch
waren die personenbezogene Auswertung sowohl der
telefonischen Verkehrsdaten als auch der aufgerufenen
Internetseiten sowie das Mitlesen der gespeicherten
E-Mails grundsätzlich möglich. Die Vorinstanzen wiesen
die Anträge des Betriebsrats auf Einrichtung eines vom
Netzwerk des Arbeitgebers unabhängigen Internetanschlusses sowie auf Einrichtung eines von der Telefonanlage unabhängigen Telefonanschlusses ab.
Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts
Auch das Bundesarbeitsgericht hielt einen separaten Telefon- und Internetanschluss für die sachgerechte Ausübung des Betriebsratsamts nicht für erforderlich i.S.d.
§ 40 Abs. 2 BetrVG, weshalb es die Anträge des Betriebs-
rats ebenfalls abwies. Ausweislich der zu dieser Entscheidung ergangenen Pressemitteilung des BAG begründe
allein die abstrakte Gefahr einer missbräuchlichen Ausnutzung der technischen Kontrollmöglichkeiten durch
den Arbeitgeber kein solches Erfordernis. Der grundsätzlich bestehende Anspruch des Betriebsrats auf Einrichtung eines eigenen Telefonanschlusses, Eröffnung eines
Internetzugangs und Einrichtung einer eigenen E-MailAdresse könne vom Arbeitgeber dadurch erfüllt werden,
dass er dem Betriebsrat die Kommunikationsmittel im
Rahmen des im Betrieb bestehenden Informations- und
Kommunikationssystems in der Art zur Verfügung stelle,
wie es bei allen Arbeitsplätzen des Unternehmens einheitlich der Fall sei. Die Entscheidungsgründe des Be
schlusses liegen noch nicht vor.
Separater Telefonanschluss – ist nach Meinung des BAG für die sachgerechte Ausübung
des Betriebsratsamts nicht erforderlich.
© wabeno/iStock/Thinkstock/Getty Images
Einleitung
15 // Arbeitsrecht
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 12 // 15. Juni 2016
Entscheidungsgründe der Vorinstanz;
Einordnung der Entscheidung in die bisherige
Rechtsprechung
Die Vorinstanz (Landesarbeitsgericht Niedersachsen
vom 30.07.2014, Az. 16 TaBV 92/13) stützte ihre für den
Betriebsrat negative Entscheidung vor allem auf die Betriebsüblichkeit des Kommunikations- und Informationsmittels sowie auf die Möglichkeit, dass der Betriebsrat mittels einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber
verlangen könne, dass der Telefonanschluss sowie die Internet- und E-Mail-Nutzung unkontrolliert bleiben. Auch
müssten berechtigte Sicherheitsinteressen des Arbeitgebers beachtet werden: Vor allem bei der Übermittlung
von E-Mails über einen externen Internetserver würden
möglicherweise Sicherheitslücken entstehen, die der
Arbeitgeber nicht hinnehmen müsse. Aufgrund dieses
Sicherheitsaspekts könne der Betriebsrat auch keinen
uneingeschränkten Internetzugang verlangen. Denn der
Arbeitgeber habe ein berechtigtes Interesse daran, einen
Zugriff auf Seiten mit strafbarem und/oder sittenwidrigem Inhalt zu unterbinden; einen Zugriff auf betriebsratsrelevante Internetseiten könne der Betriebsrat durch
Beantragung der Entsperrung dieser Seiten erreichen.
Mit seiner Entscheidung führt das BAG die bisherige Rechtsprechungslinie konsequent fort. Bereits mit
Beschluss vom 23.01.2013 stellte das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (Az. 13 TaBV 8/12) fest, dass
der Betriebsrat keinen Anspruch auf einen (weiteren)
„externen“ Internetanschluss habe, wenn vom Arbeitgeber ein „interner“ Internetanschluss über das betriebliche Internet zur Verfügung gestellt werde. Auch
in dieser Entscheidung wurde ein solcher separater Internetanschluss nicht als erforderlich i.S.d. § 40 Abs. 2
BetrVG angesehen. Zumindest begründet nach Ansicht
des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg die abstrakte Möglichkeit der Kontrolle und Überwachung der
Internetnutzung durch den Arbeitgeber keine solche
Einrichtung. Auch aufgrund der Betriebsüblichkeit im
Unternehmen, das Internet über den internen Zugang
zu nutzen, lehnte das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg einen Anspruch des Betriebsrats ab.
Konsequenzen für die Praxis:
Vereinbarung vertrauensvoller Absprachen
zur Unterlassung etwaiger Kontrollen
Vor allem nach den in den vergangenen Jahren ergangenen Entscheidungen des BAG (vgl. zuletzt den Beschluss
vom 18.07.2012, Az. 7 ABR 23/11) dürfte es unstrittig sein,
dass dem Betriebsrat zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Betriebsratsaufgaben Informations- und
Kommunikationstechnik, wie das Internet, in erforderlichem Umfang zur Verfügung gestellt werden muss.
Zur Prüfung, ob das Verlangen des Betriebsrats dem
Umfang nach erforderlich ist, obliegt es dem Betriebsrat nach ständiger Rechtsprechung, die Interessen der
Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers, auch soweit sie auf eine Begrenzung der
Kostentragungspflicht gerichtet sind, gegeneinander
abzuwägen.
In der Praxis ist die Frage der Erforderlichkeit ein beliebtes Streitthema zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Durch vertrauensvolle Absprachen und zielführende
Vereinbarungen kann aber ein Streit vermieden werden.
Bezogen auf die Einrichtung eines internen Telefonanschlusses bietet es sich beispielsweise an, mit dem Be-
triebsrat zu vereinbaren, dass sein Telefon durch eine
Rufnummernunterdrückung bei der Aufzeichnung unkontrolliert bleibt. Hinsichtlich der Einrichtung eines internen Internetzugangs ist eine Vereinbarung zwischen
Betriebsrat und Arbeitgeber, die aufgerufenen Internetseiten nicht auszuwerten sowie den E-Mail-Verkehr unkontrolliert zu lassen, zur Vermeidung von Streitigkeiten
denkbar.
Offen bleibt hingegen die Frage, ob dem Betriebsrat
dann ein Anspruch auf Einrichtung eines separaten Internet- und Telefonanschlusses zusteht, wenn er konkret
darlegen kann, dass der Arbeitgeber die Nutzung des In-
„Nach unserer Ansicht müsste ein Anspruch
des Betriebsrats auf Einrichtung eines
separaten Telefon- und Internetanschlusses
auch bei Vorliegen einer konkreten Gefahr,
insbesondere im Hinblick auf berechtigte ­Sicherheitsinteressen des Arbeitgebers,
­abgelehnt werden.“
ternets, der E-Mails und des Telefons überwacht; zumindest aus der vorliegenden Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts ergibt sich hierzu keine Stellungnahme.
Eine konkrete Gefahr kann beispielsweise aus Sicht des
Betriebsrats bereits dann gegeben sein, wenn eine im
Unternehmen geltende Betriebsvereinbarung die Überwachung und Kontrolle von Internet, E-Mail und Tele- 
16 // Arbeitsrecht
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 12 // 15. Juni 2016
ANZEIGE
fon durch den Arbeitgeber erlaubt. Nach unserer Ansicht
müsste ein Anspruch des Betriebsrats auf Einrichtung
eines separaten Telefon- und Internetanschlusses jedoch
auch bei Vorliegen einer konkreten Gefahr, insbesondere
im Hinblick auf berechtigte Sicherheitsinteressen des Arbeitgebers, abgelehnt werden. Der Betriebsrat ist zudem
etwaigen Kontrollen des Arbeitgebers nicht ungeschützt
ausgeliefert: Zum einen kann ihm ein Unterlassungsanspruch über § 78 Satz 1 BetrVG wegen Behinderung und
Störung der Betriebsratsarbeit zustehen. Zum anderen
ist die Behinderung und Störung der Betriebsratsarbeit
nach § 119 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG strafbewehrt; bereits aus
diesem Grund sollten sich Arbeitgeber mit Nutzungskontrollen und der Überwachung des Internet- und Telefonanschlusses sowie des E-Mail-Postfachs des Betriebsrats zurückhalten. F
www.businesslaw-magazine.com
Current issue:
June 9, 2016
Made in Germany
Subscribe for free: www.businesslaw-magazine.com
T
he Business Law Magazine reports quarterly on all important questions related
to German corporate, commercial, tax, labor, compliance and IP/IT law. Featuring
articles written with real-world legal practice in mind,
the online English-language magazine primarily
targets company lawyers, managing directors,
judges, prosecutors and attorneys in Germany’s
leading trade partners.
www.businesslaw-magazine.com
No. 2 – June 9, 2016
Made in Germany
In this issue
Data protection and compliance – Compliance and the public sector –
Digitization and compliance – EU law and banking regulation – European law
Published by
Dr. Wolfgang Lipinski,
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht,
­Partner, Beiten Burkhardt Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, München
[email protected]
www.bblaw.com
Strategic Partners
Katharina Domni,
Rechtsanwältin, Beiten Burkhardt
­Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, München
[email protected]
www.bblaw.com
Contact: FRANKFURT BUSINESS MEDIA, Karin Gangl, Telephone: +49 (0) 69-75 91-22 17, [email protected]
17 // Deutscher AnwaltSpiegel // Ausgabe 12 // 15. Juni 2016ANZEIGE
SHAKE YOUR FIRM
Kanzleistrukturen 2020
12. LEADERSHIP-Colloquium
Treffpunkt der Manager von Professional Service
Firms und ihrer Kunden für Erfahrungsaustausch,
Networking und die Entwicklung neuer Ideen
IV. Verleihung des
MANAGEMENT-TAKTSTOCKS
Freitag, 9. September 2016
Grandhotel Schloss Bensberg, Bergisch Gladbach
Teilnehmerzahl begrenzt
Weitere Informationen: [email protected]
Medienpartner
Sponsoren
Krautwigstraße 5, 50931 Köln
(Amtsgericht Köln, VR 15890)
18 // News & Services
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 12 // 15. Juni 2016
Rechtsmarkt
Stolpersteine für das beA:
BRAK darf besonderes elektro­
nisches Anwaltspostfach nicht
ohne Zustimmung freischalten
Der Anwaltsgerichtshof Berlin hat im
Wege der einstweiligen Anordnung die
Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK)
verpflichtet, das besondere elektronische
Anwaltspostfach (beA) für die antragstellenden Rechtsanwälte nicht ohne
deren ausdrückliche Zustimmung zum
Empfang freizuschalten (Quelle: Pressemitteilung der BRAK Nr. 07/2016 vom
09.06.2016).
Die BRAK erklärt hierzu, dass es das
von ihr zum beA entwickelte technische
System nicht erlaube, die Empfangsbereitschaft der Postfächer einzeln zu
steuern. Sie werde deshalb wegen der
jetzt bestehenden Gesetzes- und Rechtslage bis zum Abschluss des – in einem Fall
bereits eingeleiteten – Hauptsacheverfahrens von der Einrichtung empfangsbereiter beAs für alle Rechtsanwältinnen und
Rechtsanwälte in Deutschland absehen.
Eine abschließende rechtliche Bewertung werde in einem bereits anhängigen
Klageverfahren erfolgen.
Zum Hintergrund: Die BRAK wurde
mit dem 2013 verabschiedeten Gesetz zur
Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten verpflichtet, für
alle in der Bundesrepublik zugelassenen
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach einzurichten. Die Postfächer
können ab dem 29.09.2016 für alle
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
empfangsbereit zur Verfügung stehen.
Eine technische Möglichkeit, einzelne
Postfächer von der Empfangsbereitschaft
auszunehmen, besteht systembedingt
nicht.
Hinweis der Redaktion: Über die
weitere Entwicklung bei der ­Einführung
des elektronischen Rechts­verkehrs halten
wir Sie informiert in unserem Fachmagazin
E-Justice. Siehe dazu www.e-justicemagazin.de. (tw)
Rechtsprechung
BAG: Heilung einer fehlerhaften
Unterrichtung des Betriebsrats bei
Massenentlassung
Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3
KSchG muss sich die Unterrichtung des
Betriebsrats im Rahmen des Konsultationsverfahrens auch auf die betroffenen Berufsgruppen beziehen. Bei einer
beabsichtigten Entlassung aller Arbeit-
nehmer wegen Stilllegung des Betriebs
kann eine unterbliebene Unterrichtung
über die Berufsgruppen jedoch durch
eine abschließende Stellungnahme des
Betriebsrats geheilt werden. Dieser muss
zu entnehmen sein, dass der Betriebsrat
seinen Beratungsanspruch als erfüllt
ansieht (BAG, Urteil vom 09.06.2014 – Az.
6 AZR 405/15).
Die Klägerin war als Produktionsmitarbeiterin beschäftigt. Nach Eröffnung
des Insolvenzverfahrens über das Vermögen ihrer Arbeitgeberin beschloss der
beklagte Insolvenzverwalter die Stilllegung des Betriebs und unterrichtete den
Betriebsrat über die beabsichtigte Kündigung aller Arbeitnehmer im Rahmen
einer Massenentlassung. Dabei teilte
er die betroffenen Berufsgruppen nicht
mit. Dennoch bestätigte der Betriebsrat
in dem am 23.12.2013 abgeschlossenen
Interessenausgleich, dass er vollständig
unterrichtet worden und das Konsultationsverfahren nach abschließender
Beratung beendet sei. Nach Erstattung
der Massenentlassungsanzeige kündigte
die Beklagte das Arbeitsverhältnis der
Klägerin mit Schreiben vom 27.12.2013
zum 31.03.2014. Mit ihrer Klage wendet
sich die Klägerin gegen diese Kündigung.
Sie meint, die Kündigung sei wegen
fehlerhafter Durchführung des Konsultationsverfahrens unwirksam. Die Angaben
bezüglich der Berufsgruppen hätten
zwingend erteilt werden müssen.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte
vor dem Sechsten Senat des BAG keinen
Erfolg. Dabei konnte offenbleiben, ob die
fehlende Information über die Berufsgruppen im Fall einer Betriebsstilllegung
überhaupt nachteilige Rechtsfolgen für
den Arbeitgeber bewirken kann. Die fehlerhafte Unterrichtung ist hier jedenfalls
durch die abschließende Stellungnahme
des Betriebsrats im Interessenausgleich
geheilt worden. (tw)
Deals
Mit Mayer Brown am Steuer:
Knorr-Bremse übernimmt tedrive
Steering Systems
Mayer Brown hat Knorr-Bremse beim Erwerb der tedrive Steering Systems GmbH
beraten. Über den Kaufpreis wurde Stillschweigen vereinbart. Der Erwerb steht
unter dem Vorbehalt der kartellrechtlichen Zustimmung. Mit der Akquisition
erweitert Knorr-Bremse ihr Portfolio um
moderne Lenkungstechnologien.
Die tedrive Steering Systems GmbH
mit Sitz in Wülfrath (Nordrhein-Westfalen) entwickelt und fertigt Lenksyste- 
19 // News & Services
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 12 // 15. Juni 2016
me für den globalen Fahrzeugmarkt. Das
Unternehmen verfügt über Standorte
in Deutschland, der Türkei, Russland und
den USA und beschäftigt derzeit rund 320
Mitarbeiter.
Die Knorr-Bremse AG ist ein weltweit
führender Hersteller von Bremssystemen
für Schienen- und Nutzfahrzeuge. Rund
25.000 Mitarbeiter in 30 Ländern entwickeln, fertigen und betreuen Brems-,
Einstiegs-, Steuerungs- und Energieversorgungssysteme, Klimaanlagen, Assistenzsysteme und Leittechnik sowie Lösungen
für die Antriebs- und Getriebesteuerung.
Das Inhouse-Team von Knorr-Bremse
bestand aus Dr. Ilkin Karakaya (General
Counsel) und Dr. Christina Heinzel (Legal
M&A).
Zum Mayer-Brown-Team gehörten
Partner Carsten Flaßhoff (Federführung),
Counsel Dr. Jan Streer (beide Corporate,
Düsseldorf), Isabelle van Sambeck (Employment & Benefits, Düsseldorf), Senior
Associate Konstantin von Werder (IP,
Frankfurt am Main) sowie die Associates
Sabine Krause (Real Estate, Düsseldorf),
Ana Elisa Bruder (IP), Stefanie Skoruppa
und Sören Pruß (beide Corporate, alle
Frankfurt am Main). (tw)
Mackprang-Familiengesellschafter
setzen bei Verkauf von Schlemmer
an 3i auf Heuking
Ein Team um Dr. Stefan Duhnkrack, Partner am Standort Hamburg von Heuking
Kühn Lüer Wojtek, hat die Familiengesellschafter, die nach dem Beitritt der
Hannover Finanz als Kommanditistin
der Mackprang Holding GmbH & Co. KG
noch rund 42 Prozent der Anteile an dem
Unternehmen hielten, beim Verkauf der
Anteile der Mackprang Holding an dem
bayerischen Autozulieferer Schlemmer
GmbH an den britischen Finanzinvestor 3i
rechtlich beraten.
3i hat alle Anteile der Schlemmer
GmbH von der Mackprang Holding gekauft und will weiter in Schlemmer mit
derzeit weltweit rund 2.500 Mitarbeitern
und einem Jahresumsatz von 220 Millionen Euro im Jahr 2015 investieren. Die
Transaktion steht noch unter dem Vorbehalt der behördlichen Genehmigungen.
Über den Kaufpreis wurde Stillschweigen
vereinbart.
Heuking Kühn Lüer Wojtek hatte die
Mackprang Holding im Jahr 2012 sowohl
bei der Aufnahme der Hannover Finanz
als neuer Mehrheitsgesellschafter als
auch beim anschließenden Verkauf ihrer
Logistiksparte an Trans Service Team
rechtlich beraten.
Berater der Mackprang Holding GmbH
& Co. KG: Dr. Stefan Duhnkrack, Heuking
Kühn Lüer Wojtek. (tw)
Sozietäten
Gut verpackt: White & Case
berät Treofan bei Verlängerung
von Kreditlinie
White & Case hat die Treofan-Gruppe bei
dem Amend-to-Extend ihrer bestehenden
Kreditlinie in Höhe von 62 Millionen Euro
beraten. Die Deutsche Bank AG und die
UniCredit Bank AG führten als Arrangeure
das kreditgebende Bankenkonsortium
an. Die Deutsche Bank Luxembourg S.A.
fungierte als Agent.
Die Treofan-Gruppe entwickelt, produziert und vermarktet Polypropylenfolien
(BOPP), die unter anderem für industrielle Verpackungen genutzt werden. Das
Unternehmen mit Hauptsitz in Raunheim
bei Frankfurt am Main ist eines der weltweit führenden Unternehmen in diesem
Bereich. Mit über 40 Jahren Erfahrung
verkauft Treofan seine Produkte in über
90 Ländern und stellt an vier Produktionsstätten in Europa und Nordamerika
jährlich rund 7 Milliarden Quadratmeter
Folienfilm her.
Zum White-&-Case-Team unter gemeinsamer Federführung von Partner Dr.
Tom Schorling und Local Partner Matthias
Bochum gehörten die Local Partner Veit
Sahlfeld und Dr. Karl-Alexander Neumann
sowie Associate Ioana Marinescu (alle
Banking). Zudem unterstützten Anwälte
aus den White-&-Case-Büros in Mailand,
Mexiko-Stadt und New York. (tw)
Neuer Anschluss: Bird & Bird
begleitet den Einstieg von Warburg
Pincus bei inexio
Bird & Bird LLP hat im Rahmen des Einstiegs des Finanzinvestors Warburg Pincus
beim Telekommunikationsunternehmen
inexio Informationstechnologie und
Telekommunikation KGaA den bisherigen
Finanzinvestor, Deutsche Beteiligungs AG,
beraten.
Warburg Pincus erwirbt eine Mehrheitsbeteiligung und stellt dem Unternehmen zudem weitere erhebliche
Finanzmittel zur Verfügung. Nach dem
Abschluss der Transaktion, die unter anderem noch von der Freigabe des Kartellamts abhängt, übernimmt der ehemalige
Telekom-Manager und Warburg-PincusPartner René Obermann den Aufsichtsratsvorsitz bei inexio.
Durch den Einstieg von Warburg

Pincus reduziert sich der Anteil
20 // News & Services
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 12 // 15. Juni 2016
des Managements auf 25 Prozent. Der
Finanzinvestor wird voraussichtlich
auch die 11% des Landes Rheinland-Pfalz
übernehmen, wohingegen die Deutsche
Beteiligungs AG auch weiterhin mit den
bestehenden Anteilen am Unternehmen
beteiligt bleiben wird.
Die Deutsche Beteiligungs AG wurde
von den folgenden Bird-&-Bird-Anwälten
beraten: Partner Dr. Hans-Peter Leube,
Associate Marianne Nawroth (beide
Corporate/M&A) sowie Counsel Valerian
Jenny (TK-Regulierung, alle Frankfurt am
Main). (tw)
Freshfields erneut bei Transatlantic
Legal Awards ausgezeichnet
Freshfields Bruckhaus Deringer ist bei den
zweiten Transatlantic Legal Awards 2016
von The American Lawyer in der Kategorie
„European Law Firm of the Year: Germany“
ausgezeichnet worden. Der Award wurde
am 07.06.2016 in der Fishmongers’ Hall in
London überreicht.
Die Jury würdigte insbesondere das
Mandat der Beratung des US-Unternehmens COTY Inc. beim Erwerb des weltweiten Kosmetika- und Parfumgeschäfts
von dem amerikanischen Konsumgüterkonzern Procter & Gamble (P&G). Der
Kaufpreis lag bei 12,5 Milliarden Euro.
COTY wurde von einem Team um die
Freshfields-Partner Dr. Helmut Bergmann
(Berlin) und Alex Potter (London) betreut.
Im vergangenen Jahr wurde Freshfields als Transatlantic Law Firm of the
Year (UK and Europe) ausgezeichnet.
Dr. Franz Aleth, Head des US-Desk
bei Freshfields Bruckhaus Deringer in
Deutschland: „Der Award belegt in erfreulicher Weise die wesentliche Rolle unserer
Sozietät bei Transaktionen mit US-Bezug,
die wir weiterhin verstärkt ausbauen
wollen.“ (tw)
Personal
Verstärkung in Berlin:
Margarete von Oppen wechselt
zu Arnecke Sibeth
Margarete von Oppen wird Partnerin
bei Arnecke Sibeth. Sie ist ausgewiesen
im Recht der erneuerbaren Energien. Ein
weiterer Schwerpunkt der Fachanwältin
für Verwaltungsrecht ist das öffentliche
Bau- und Fachplanungsrecht. Nach fünfjähriger Berufstätigkeit bei einem Immobilienentwickler und einer unter anderem
auf das Bau- und Fachplanungsrecht
spezialisierten mittelständischen Berliner
Kanzlei hat sie ihr heutiges Spezialgebiet
über 15 Jahre in ihrer eigenen Sozietät
entwickelt. Zum Mandantenstamm von
Margarete von Oppen gehören Projektentwickler, Bundesministerien, Branchenverbände, Banken und Versicherungen, die sie zu komplexen Energie- und
Baurechtsfragen berät. Schwerpunkte
sind die Entwicklung und Realisierung
von Anlagen zur Erzeugung von Strom
aus erneuerbaren Energien einschließlich
des Netzanschlusses, des Netzausbaus
und der Stromvermarktung. Darüber
hinaus ist sie Expertin für energieeffizientes Bauen, Grundsatzfragen zum
Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und
zum Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz
(EEWärmeG) jeweils mit Bezügen zum
Europa- und Verfassungsrecht. In ihrem
Fachgebiet ist von Oppen auch als Dozentin und Referentin aktiv.
Co-Managing Partner Michael Siebold kommentiert den Zugang: „Mit der
Energierechtskompetenz und der ausgezeichneten Vernetzung von Margarete
von Oppen vertiefen wir unser bisheriges
Beratungsangebot gerade im Recht der
erneuerbaren Energien. Damit werden wir
den erfreulichen Wachstumskurs unserer
Sozietät auch im Energiesektor weiter
fortsetzen. Mit der Verstärkung unseres
Energieteams um die Partner Dr. Karsten
Klotz (Wärmelieferung, Contracting) und
Dr. Wolfgang Patzelt (Projektentwicklung,
Planungsrecht) durch Margarete von
Oppen streben wir eine führende Position
im Energiesektor an und vervollständigen
unsere Expertise“. (tw)
Gleiss Lutz hat den Public
Sector im Blick: Hans-Joachim
Reck kommt als Of Counsel
Hans-Joachim Reck verstärkt
ab sofort Gleiss Lutz. Der
63-Jährige – zuvor unter
anderem acht Jahre lang (bis
August 2015) Hauptgeschäftsführer des Verbandes kommunaler
Unternehmen (VKU) – ist als Of Counsel
vom Berliner Büro aus tätig. Die Sozietät
gewinnt damit einen sehr anerkannten
Experten, der mit Unternehmen, Behörden und der Politik bestens vernetzt ist.
Reck soll die Sozietät bei der Beratung von
Mandanten im gesamten öffentlichen
Wirtschaftsrecht, etwa im Bereich der
Energiewirtschaft, der Ver- und Entsorgung sowie in der Immobilien- und
Finanzwirtschaft, und generell gegenüber
Politik und Verbänden unterstützen.
Vor seiner Zeit als Hauptgeschäftsführer des VKU war Reck in verschiedenen
leitenden Funktionen in der Bundes- und
Landespolitik sowie an der Spitze namhafter Unternehmen tätig. Zwischen 1993
und 1996 war er Bundesgeschäftsführer
der CDU Deutschland; danach wechsel
te er zur Deutsche Telekom AG, wo
21 // News & Services
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 12 // 15. Juni 2016
ANZEIGE
er zunächst den Zentralbereich TopManagement/Personal, anschließend
den Zentralbereich Konzernsteuerung/
Vertriebskontakte leitete.
Von 2003 bis 2006 war Reck Generalsekretär der CDU Nordrhein-Westfalen, Mitglied des NRW-Landtags, Vorsitzender des Wirtschaftsausschusses
sowie Oberkreisdirektor des RheinischBergischen Kreises in NRW. (tw)
Pusch Wahlig Legal bleibt
auf dem Gaspedal:
Dr. Falko Daub schafft den
Sprung in die P
­ artnerriege
Pusch Wahlig Legal
erweitert erneut den
Partnerkreis: Zum
01.06.2016 ist Dr. Falko
Daub aus den eigenen
Reihen in die Partnerschaft der Kanzlei
aufgenommen worden. Damit verzeichnet die Arbeitsrechtsboutique
nach dem Wechsel von Dr. Dirk Freihube – der nach Berlin und Düsseldorf das
dritte Büro in Frankfurt am Main
eröffnet hat – bereits den zweiten
Partnerzuwachs 2016.
Daub begann seine Karriere bei
White & Case in Berlin und wechselte
im Jahr 2013 als Managing Associate zu
Pusch Wahlig. Er berät nationale und
i­ nternationale Unternehmen sowie
Führungskräfte in sämtlichen Fragen
des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts. Die Beratungsschwerpunkte des Fachanwalts für Arbeitsrecht
liegen in der Begleitung komplexer
Transaktionen und Restrukturierungen, der Beratung im Schnittfeld von
Insolvenz und Arbeitsrecht sowie der
Beratung zu Fragen der Organhaftung.
Daub berät Mandanten zudem regelmäßig bei Verhandlungen mit BetriebsF
räten. (tw)
Die nächste Ausgabe des
Deutschen ­AnwaltSpiegels
erscheint am 29. Juni 2016.
Nächste Ausgabe:
23. Juni 2016
Jetzt kostenlos abonnieren!
Das neue Online-Magazin zu allen für die Unternehmenspraxis und den Rechtsmarkt wesentlichen
Fragen der Compliance: quartalsweise kostenlos praxisrelevant
Herausgeber: FRANKFURT BUSINESS MEDIA GmbH – Der F.A.Z.-Fachverlag und German Law Publishers GmbH
Partner:
In Kooperation mit:
Kontakt:
FRANKFURT BUSINESS MEDIA – Der F.A.Z.-Fachverlag, Karin Gangl, Tel.: +49 (0) 69-75 91-22 17, [email protected]
ComplianceBusiness_130x163_Anzeige.indd 3
01.06.2016 12:53:54
22 // Fachbeirat
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 12 // 15. Juni 2016
Dem Fachbeirat des Deutschen AnwaltSpiegels gehören 42 ­namhafte Unternehmensjuristen aus den wichtigen Branchen der deutschen Wirtschaft an.
Sie begleiten den Deutschen ­AnwaltSpiegel publizistisch und tragen durch ihre Unterstützung zum Erfolg dieses Online-Magazins bei.
Christoph Abel
Dr. Conrad Albert
Carsten Beisheim
Peter Bokelmann
IKB Deutsche Industrie­
bank AG, Legal Counsel,
Düsseldorf
ProSiebenSat.1 Media AG,
Vorstand, München
Wüstenrot & Württember­
gische AG, Chefsyndikus
und Leiter Konzern Recht
und Compliance, Stuttgart
TRUMPF GmbH + Co.
KG, Leiter Zentralbereich
Recht und Gesellschafts­
politik, Ditzingen
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
Dr. Heiko Carrie
Dr. Martin Dannhoff, LL.M.
Hans-Ulrich Dietz
Dr. Jan Eckert
Robert Bosch France
S.A.S., Kaufmännischer
Leiter, Saint-Ouen
Bertelsmann SE & Co.
KGaA, BMG Music
Publishing, Executive Vice
President Business & Legal
Affairs, Gütersloh
Lehrbeauftragter,
Frankfurt School of
Finance & Management,
Frankfurt am Main/
Aschaffenburg
ZF Friedrichshafen AG,
Vice President Corporate
Governance, Rechtswesen/
Legal Department,
Friedrichshafen
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
Dr. Michael Fischer
Dr. Jörg Flatten
Susanne Gellert, LL.M.
Dr. Rolf Giebeler
UBS Deutschland,
Leiter der Rechtsabteilung,
Frankfurt am Main
Schott AG,
General Counsel/
Chief Compliance Officer,
Mainz
German American
Chamber of Commerce,
Inc., Rechtsanwältin,
Head of Legal Department,
New York
Rheinmetall Aktiengesell­
schaft, Rechtsanwalt,
Leiter Zentralbereich
Recht/General Counsel
[email protected]
[email protected]
[email protected]
Hergen Haas
Dr. Ulrich Hagel
Michael Junge
Heraeus Holding GmbH,
General Counsel,
Heraeus Group, Hanau
Bombardier Transportation
GmbH, Senior Expert
Dispute Resolution, Berlin
SAP AG,
Group General Counsel,
Chefsyndikus,
Global Legal Department,
Walldorf
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
Weitere Fachbeiräte
auf der Folgeseite
23 // Fachbeirat
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 12 // 15. Juni 2016
Dr. Christian Kaeser
Dr. Donatus Kaufmann
Dr. Uta Klawitter
Dr. Jürgen Klowait
Siemens AG, Leiter
Konzern­steuerabteilung,
München
ThyssenKrupp AG,
Vorstand Recht und
Compliance
Fresenius SE,
General Counsel,
Bad Homburg
Rechtsanwalt
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
Helge Köhlbrandt
Georg Kordges, LL.M.
Dr. Andreas Krumpholz
Carsten Lüers
Nestlé Deutschland AG,
General Counsel,
Leiter Rechtsabteilung,
Frankfurt am Main
ARAG SE, Leiter der
Hauptabteilung Recht,
Düsseldorf
PwC Strategy&
(Germany) GmbH,
EMEA Consulting
R&Q Senior Director
Contracting, München
Verizon Enterprise
Solutions,
Managing Counsel EMEA,
Frankfurt am Main
[email protected]
[email protected]
[email protected]
Matthias J. Meckert
Martin Mildner
Dr. Klaus Oppermann
PGIM Real Estate
Germany AG, Rechts­
anwalt (Syndikusrechts­
anwalt), Head of Legal,
Prokurist, München
Otto Group, General
Counsel, Head of M&A,
Hamburg
Volkswagen AG,
Gewerblicher Rechts­
schutz, Wolfsburg
[email protected]
[email protected]
[email protected]
Melanie Poepping, MBA
Dr. Ute Rajathurai
Dr. Lars Rehfeld
Deutsche Bank AG,
Frankfurt am Main
Bayer Business Services
GmbH, Attorney at Law,
Leverkusen
Adolf Würth GmbH & Co. KG,
Leiter Konzernsteuerabteilung,
Künzelsau
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
Kurt L. Frhr. von Poelnitz,
LL.M.
IBM Global Business
Services, Europe, Senior
Counsel, London
[email protected]
Weitere Fachbeiräte
auf der Folgeseite
24 // Fachbeirat
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 12 // 15. Juni 2016
Christopher Rother
Dr. Georg Rützel
Frederick Schönig
Christian Steinberger
Hausfeld
Rechtsanwälte LLP,
Rechtsanwalt/Partner,
Berlin
General Electric
Deutschland Holding
GmbH, General Counsel
Germany,
Frankfurt am Main
Aareal Bank AG, Head of
Transaction Advisory,
Legal Counsel,
Wiesbaden
VDMA, Leiter Rechtsab­
teilung, Frankfurt am Main
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
Regina Thums
Dr. Martin Wagener
Daniela Wartenberg
Dr. Klaus-Peter Weber
Otto Bock Holding
GmbH & Co. KG, Head
of Legal Department,
Duderstadt
AUDI AG, Leiter Zentraler
Rechtsservice/General
Counsel, Ingolstadt
BENTELER Deutschland
GmbH, General Counsel, Head of Insurances
and Financial Services
Germany
Goodyear Dunlop,
Leiter Recht &
Compliance D-A-CH,
Hanau/Brüssel
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
Heiko Wendel
Dr. Matthias Wiedenfels
Arne Wittig
Alexander Zumkeller
Rolls-Royce Power
Systems AG, Chief
Integrity & Compliance
Officer, Friedrichshafen
STADA Arzneimittel AG,
Vorstand für Unternehmens­
entwicklung & Zentrale
Dienste, Bad Vilbel
ThyssenKrupp AG,
Group General Counsel,
Head of Corporate
Center Legal,
Essen
Bundesverband
Arbeitsrechtler in
Unternehmen,
Präsident,
München
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
25 // Kontakte und Ansprechpartner
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 12 // 15. Juni 2016
anchor Rechtsanwälte
Partnergesellschaft
Dr. Christoph Herbst
Prinzregentenstraße 78
81675 München
Telefon: 089 28 78 81-0
Fax: 089 28 78 81-29
[email protected]
www.anchor.eu
Arnecke Sibeth
Michael Siebold, LL.M.,
und Thomas Richter
Hamburger Allee 4
60486 Frankfurt am Main
Telefon: 069 97 98 85-0
Fax: 069 97 98 85-85
[email protected]
[email protected]
www.arneckesibeth.com
AUSTMANN & PARTNER
Thomas Austmann
Rheinisches Palais
Breite Straße 27
40213 Düsseldorf
Telefon: 02 11 30 04 35 16
Fax: 02 11 30 04 35 99
thomas.austmann@
austmannpartner.com
www.austmannpartner.com
BEITEN BURKHARDT
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Markus Künzel
Ganghoferstr. 33
80339 München
Telefon: 0 89 350 65-11 31
Fax: 0 89 350 65-21 11
[email protected]
www.beitenburkhardt.com
BTU Simon GmbH
Eberhard Simon
Sonnenstr. 9
80331 München
Telefon: 089 29 08 17-0
Fax: 089 29 08 17-11
[email protected]
www.btu-group.de
ACC Europe
Association of Corporate
Counsel
Carsten Lüers
Board Member & Country
­Representatives Coordinator
[email protected]
Arbeitsgemeinschaft
Syndikusanwälte im
Deutschen Anwaltverein e.V.
Stellvertretender Vorsitzender
RA Michael Scheer
c/o Architektenkammer Berlin
Alte Jakobstraße 149
10969 Berlin
[email protected]
www.anwaltverein.de
Buse Heberer Fromm
Rechtsanwälte Steuerberater
PartG
Dr. Jan Tibor Lelley, LL.M.
Huyssenallee 86-88
45128 Essen
Telefon: 02 01 17 58-0
[email protected]
www.buse.de
Frings Partners Rechtsanwälte
Partnerschaftsgesellschaft mbB
Dr. Arno Frings
Königsallee 76–78
40212 Düsseldorf
Telefon: 02 11 22 98 21-20
Fax: 02 11 22 98 21-10
[email protected]
www.fringspartners.de
HAVER & MAILÄNDER
Rechtsanwälte
Dr. Ulrich Schnelle, LL.M.
Lenzhalde 83–85
70192 Stuttgart
Telefon: 07 11 227 44-27
Fax: 07 11 227 44-58
[email protected]
www.haver-mailaender.de
Heussen
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Dr. Jan Dittmann
Brienner Straße 9
80333 München
Telefon: 089 290 97-0
Fax: 089 290 97-200
[email protected]
www.heussen-law.de
KAYE SCHOLER LLP
Ingrid M. Kalisch und
Dr. Martin Weger
Bockenheimer Landstraße 25
60325 Frankfurt am Main
Telefon: 069 254 94-0
Fax: 069 254 94-544
[email protected]
[email protected]
www.kayescholer.com
Bucerius Center
on the Legal Profession
Markus Hartung
Jungiusstraße 6
20355 Hamburg
Telefon: 040 307 06-267
Fax: 040 307 06-269
[email protected]
www.bucerius-clp.de
Die Führungskräfte – DFK
Dr. Ulrich Goldschmidt
Alfredstraße 77-79
45130 Essen
Telefon: 02 01 959 71-0
Fax: 02 01 959 71-29
goldschmidt@
die-fuehrungskraefte.de
www.die-fuehrungskraefte.de
lindenpartners
Dr. Matthias Birkholz
Friedrichstraße 95
10117 Berlin
Telefon: 030 20 96-18 00
Fax: 030 20 96-18 99
[email protected]
www.lindenpartners.eu
Luther
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Elisabeth Lepique
Dr. Markus Sengpiel
Anna-Schneider-Steig 22
50678 Köln
Telefon: 02 21 99 37-0
Fax: 02 21 99 37-110
elisabeth.lepique@
luther-lawfirm.com
markus.sengpiel@
luther-lawfirm.com
www.luther-lawfirm.com
MANNHEIMER SWARTLING
Dr. Christian Bloth
Bockenheimer Landstraße 51–53
60325 Frankfurt am Main
Telefon: 069 97 40 12-0
Fax: 069 97 40 12-10
[email protected]
www.mannheimerswartling.de
Ogletree Deakins International
LLP
Hendrik Muschal
Fasanenstraße 77
10623 Berlin
Telefon: 030 86 20 30-161
Fax: 030 30 86 20 30-100
hendrik.muschal@
ogletreedeakins.com
www.ogletreedeakins.com
Orrick, Herrington & Sutcliffe
Dr. Wilhelm Nolting-Hauff
Heinrich-Heine-Allee 12
40213 Düsseldorf
Telefon: 02 11 367 87-142
Fax: 02 11 367 87-155
[email protected]
www.orrick.com
German American Chamber
of Commerce, Inc.
Susanne Gellert, LL.M.
75 Broad Street, Floor 21
New York, NY 10004
USA
Telefon: +1 212 974 88-46
Fax: +1 212 974 88-67
[email protected]
www.gaccny.com
Recommind GmbH
Peter Gottschalk
Von-Liebig-Straße 1
53359 Rheinbach
Telefon: 0 22 26 159 66-25
Fax: 0 22 26 159 66-99
peter.gottschalk@
recommind.com
www.recommind.de
Osborne Clarke
Dr. Carsten Schneider
Innere Kanalstraße 15
50823 Köln
Telefon: 02 21 51 08-41 12
Fax: 02 21 51 08-40 05
carsten.schneider@
osborneclarke.com
www.osborneclarke.com
PricewaterhouseCoopers AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Andreas Grün
Friedrich-Ebert-Anlage 35–37
60327 Frankfurt am Main
Telefon: 069 95 85-55 15
Fax: 069 95 85-59 61
[email protected]
www.pwc.de
Reed Smith LLP
Dr. Stephan Rippert
Von-der-Tann-Straße 2
80539 München
Telefon: 089 20 30-410
Fax: 089 20 30-41 99
[email protected]
www.reedsmith.com
Rödl Rechtsanwaltsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft mbH
Dr. José A. Campos Nave
Taunus Tower
Mergenthalerallee 73–75
65760 Eschborn
Telefon: 0 61 96 7 61 14-702
Fax: 0 61 96 7 61 14-704
[email protected]
www.roedl.com
WESSING & PARTNER
Dr. med. Helga Wessing
Rathausufer 16–17
40213 Düsseldorf
Telefon: 02 11 168-440
Fax: 02 11 168-4 44 44
[email protected]
www.strafrecht.de
r.o.w. consulting GmbH
– legal IT specialist –
Kathrin Schütze
Mainzer Landstraße 250–254
60326 Frankfurt am Main
Telefon: 07 21 828 15-0
Fax: 07 21 828 15-555
www.rowcon.de
Signium Executive Research
Hellmuth Wolf
Königsallee 63–65
40215 Düsseldorf
Telefon: 02 11 93 37 91-60
Fax: 02 11 93 37 91-19
[email protected]
www.signium.de
STP Informationstechnologie
AG
André Scheffknecht
Lorenzstraße 29
76135 Karlsruhe
Telefon: 07 21 828 15-0
Fax: 07 21 828 15-555
[email protected]
www.stp-online.de
Universität St. Gallen
Executive School
of Management, Technology
and Law (ES-HSG)
Prof. Dr. Leo Staub
Holzstraße 15
9010 St. Gallen
Schweiz
Telefon: +41 71 224-21 11
Fax: +41 71 224-28 61
[email protected]
www.lam.unisg.ch
26 // Strategische Partner, Kooperationspartner und Impressum
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 12 // 15. Juni 2016
Strategische Partner
Impressum
Herausgeber:
Prof. Dr. Thomas Wegerich
Redaktion:
Thomas Wegerich (tw), Sylvia Röhrig
Verlag:
FRANKFURT BUSINESS MEDIA GmbH – Der F.A.Z.-Fachverlag
Geschäftsführung: Torsten Bardohn, Dr. André Hülsbömer
Vorsitzender der Geschäftsleitung: Bastian Frien
Frankenallee 68–72, 60327 Frankfurt am Main
Sitz: Frankfurt am Main,
HRB Nr. 53454, Amtsgericht Frankfurt am Main
German Law Publishers GmbH
Verleger: Prof. Dr. Thomas Wegerich
Stalburgstraße 8, 60318 Frankfurt am Main
Telefon: 069 95 64 95 59
E-Mail: [email protected]
Internet: www.deutscheranwaltspiegel.de
Verantwortlich für das Internetangebot
www.deutscheranwaltspiegel.de ist die
FRANKFURT BUSINESS MEDIA GmbH – Der F.A.Z.-Fachverlag.
Jahresabonnement:
Bezug kostenlos, Erscheinungsweise: 14-täglich
Kooperationspartner
Projektmanagement:
Karin Gangl
Telefon: 069 75 91-22 17 / Telefax: 069 75 91-80 22 17
Layout:
Christine Lambert
Strategische Partner:
anchor Rechtsanwälte; Arnecke Sibeth; AUSTMANN &
­PARTNER; Beiten Burkhardt; BTU Simon; Buse Heberer
Fromm; Frings Partners; Haver & Mailänder Rechtsanwälte;
Heussen Rechtsanwaltsgesellschaft; Kaye Scholer; lindenpartners;
Luther; Mannheimer Swartling; Ogletree Deakins; Orrick,
­Herrington & Sutcliffe; Osborne Clarke; PricewaterhouseCoopers;
Reed Smith; Rödl & Partner; Wessing & Partner
Kooperationspartner:
ACC Europe; Arbeitsgemeinschaft Syndikusanwälte im Deutschen
Anwaltverein e.V.; Bucerius Center on the Legal Profession;
Die Führungskräfte – DFK; German American Chamber of
Commerce, Inc.; Recommind GmbH; r.o.w. consulting GmbH –
legal IT specialist; Signium International; STP Informationstechno­lo­gie AG; Universität St. Gallen, Executive School of
Management, Technology and Law (ES-HSG)
„Strategische Partner“ und „Kooperationspartner“
Die Strategischen Partner des Deutschen AnwaltSpiegels sind führende Anwaltssozietäten; die Kooperationspartner des Deutschen AnwaltSpiegels sind anerkannte wissenschaftliche
Organisationen oder Unternehmen mit inhaltlichen Bezügen zum Rechtsmarkt. Alle strategischen Partner und Kooperationspartner respektieren ohne Einschränkung die Unabhängigkeit
der Redaktion, die sie fachlich und mit ihren Netzwerken unterstützen. Sie tragen damit zum Erfolg des Deutschen AnwaltSpiegels bei.
Haftungsausschluss:
Alle Angaben wurden sorgfältig recherchiert und zusammen­
gestellt. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts des
Deutschen AnwaltSpiegels übernehmen Verlag und Redaktion
keine Gewähr.