Ausgabe 12 // 15. Juni 2016 www.deutscher-anwaltspiegel.de Das Online-Magazin für Recht, Wirtschaft und Steuern In dieser Ausgabe finden Sie Beiträge aus den Bereichen: Kapitalmarktstrafrecht/Compliance • Compliance/Wirtschaftsstrafrecht Gesellschaftsrecht/Insolvenzrecht • Arbeitsrecht/Mindestlohngesetz • Arbeitsrecht Außerdem News aus den Bereichen: Rechtsmarkt, Rechtssprechung, Deals, Sozietäten, Personal 2 // Inhalt und Editorial Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 12 // 15. Juni 2016 __Kapitalmarktstrafrecht/ Compliance . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 Daumenschrauben angezogen – Im Blickpunkt: Drastische Verschär fung der Sanktionen für Markt manipulation und Insiderhandel Von Prof. Dr. Heiko Ahlbrecht, Düsseldorf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 __Compliance/ Wirtschaftsstrafrecht . . . . . . . . . . 6 __Gesellschaftsrecht/ Insolvenzrecht . . . . . . . . . . . . . . . . 8 M&A in der Krise – Im Blickpunkt: Haftungsrisiko des Verkäufers für Rückzahlungen von „verhafteten“ Gesellschafterdarlehen an den Erwerber Gastbeitrag von Dr. Alexandra Schluck-Amend und Nicolas Kreuzmann, LL.M. corp. restruc., beide Stuttgart . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 __Arbeitsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 Kein separater Telefon- und Internetanschluss für den Betriebsrat – Im Blickpunkt: BAG-Entscheidung sorgt für Klarheit in der Unternehmenspraxis Von Dr. Wolfgang Lipinski und Katharina Domni, beide München . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 __ Über das Ziel hinausgeschossen – Korruption im Gesundheitswesen: das neue Recht im Praxischeck Von Dr. Susana Campos Nave, Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 __Arbeitsrecht/ Mindestlohngesetz . . . . . . . . . . . 11 E ditorial Prof. Dr. Thomas Wegerich Herausgeber Deutscher AnwaltSpiegel Liebe Leserin, lieber Leser, die Plattform des Deutschen AnwaltSpiegels wächst weiter: Wir freuen uns, dass wir ab sofort mit dem Berufsverband „Die Führungskräfte“ (DFK) kooperieren. Der DFK – in unserem Onlinemagazin repräsentiert durch Präsident Dr. Ulrich Goldschmidt – vertritt bundesweit 25.000 Mitglieder der ersten und zweiten Führungsebene der maßgeblichen Unternehmen und Branchen in Deutschland. Alle DFK-Mitglieder erhalten zukünftig die Inhalte dieses Onlinemagazins, um sie zu den in der Unternehmenspraxis wichtigen Rechtsfragen immer auf dem Laufenden zu halten. Den gesetzgeberischen Willen befolgt – Weihnachts- und Urlaubs geld anrechenbar: keine Aushöh lung des gesetzlichen Mindestlohns Von Nina Marcus, Frankfurt am Main . . . . . . . . . . . . . . 11 Hochkarätige Verbindungen wie diese sind es, die unser Leitspruch auf den Punkt bringt: Deutscher AnwaltSpiegel – von Anwälten für Unternehmen. Willkommen im Club! Ihr Thomas Wegerich News & Services Rechtsmarkt����������������������������������������������18 Rechtsprechung����������������������������������������18 Deals����������������������������������������������������������18 Sozietäten��������������������������������������������������19 Personal������������������������������������������������������20 Fachbeirat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22 Kontakte und Ansprechpartner . . . . . . 25 Strategische Partner, Kooperationspartner und Impressum . . . . . . . . . . . . . 26 3 // Kapitalmarktstrafrecht/Compliance Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 12 // 15. Juni 2016 Daumenschrauben angezogen Im Blickpunkt: Drastische Verschärfung der Sanktionen für Marktmanipulation und Insiderhandel © Ridofranz/iStock/Thinkstock/Getty Images Von Prof. Dr. Heiko Ahlbrecht Marktmanipulation und Insiderhandel im Visier: Gesetzliche Änderungen erfordern Anpassungen im Risikomanagement. Bislang war es den EU-Mitgliedstaaten selbst überlassen, Insiderverstöße, Marktmanipulationen und Verletzungen der Ad-hoc-Publizitätspflicht zu bestrafen. Künftig müssen alle Mitgliedsländer ihre Strafvorschriften und Verwaltungssanktionen in diesem Bereich harmonisieren. Dies ergibt sich aus der überarbeiteten Marktmiss- brauchsrichtlinie 2014/57/EU, deren Umsetzungsfrist am 03.07.2016 endet. Ergänzend hierzu gilt (grundsätzlich) ab diesem Tag die EU-Marktmissbrauchsverordnung (Nr. 596/2014 – Market Abuse Regulation, kurz: MAR) unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Der deutsche Gesetzgeber setzt die europäischen Vorgaben um, indem er den ersten Part eines zweiteiligen Reformpakets verabschiedet hat, das „Erste Finanzmarktnovellierungsgesetz“. Von den Änderungen sind zahlreiche Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) betroffen, deren zentrale Inhalte zu Insiderhandel, Mitteilungspflichten und Marktmanipulation künftig direkt in der Marktmissbrauchsverordnung geregelt sind. Ursprünglich war die vom Bundesfinanzministerium initiierte Gesetzesreform weitaus breiter angelegt. Es sollten gleich auch die neue europäische Finanzmarktrichtlinie 2014/65/EU (MiFID II) und die dazugehörige Finanzmarktverordnung Nr. 600/2012 (MiFIR) umgesetzt werden. Nachdem die EU-Kommission deren Anwendbarkeit aber um ein Jahr auf den 03.01.2018 verschoben hat, beschränkte die Bundesregierung den Gesetzesvorschlag auf das zwingend Notwendige. Die übrigen europäischen Vorgaben sollen in einem zweiten Schritt umgesetzt werden, dem „Zweiten Finanzmarktnovellierungsgesetz“. Reform des WpHG-Sanktionsregimes Der Gesetzesvorschlag regelt wie bisher in § 38 WpHG die Straftatbestände und in § 39 WpHG die Ordnungswidrigkeiten. Beide Vorschriften sind auch weiterhin als Blanketttatbestände ausgestaltet, verweisen allerdings nunmehr in wesentlichen Teilen direkt auf die Marktmissbrauchsverordnung. Die Übersichtlichkeit des 4 // Kapitalmarktstrafrecht/Compliance Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 12 // 15. Juni 2016 Normgefüges leidet darunter erheblich, und es wäre angezeigt gewesen, den zu Recht kritisierten „Verweisungsdschungel“ durch eine sinnvolle Struktur des Gesetzestexts zu entflechten. Wie bisher bestraft § 38 WpHG vorsätzlich begangene Insiderverstöße, deren Verbot nunmehr in Art. 14 der Marktmissbrauchsverordnung geregelt ist, sowie vorsätzliche Marktmanipulationen, die künftig nach Art. 15 der Marktmissbrauchsverordnung verboten sind. § 14 WpHG und § 20a WpHG, die ähnliche Verbotstatbestände enthalten, werden damit obsolet und aufgehoben. Den europäischen Vorgaben folgend, soll leichtfertiges Handeln fortan ausschließlich mit einem Bußgeld geahndet werden und nicht mehr strafbar sein. Ausweitung der strafbaren Insiderverstöße Die Marktmissbrauchsverordnung hat künftig wegen eines Insiderverstoßes auch die Sekundärinsider im Blick, die künftig – wie Primärinsider – für eine vorsätzliche Empfehlung oder Anstiftung zu Insidergeschäften sowie für eine unrechtmäßige Offenlegung von Insiderinformationen bestraft werden können. Bislang machte sich wegen dieser Insiderverstöße nur ein Primärinsider strafbar, während Sekundärinsider diesbezüglich lediglich ordnungswidrig handeln konnten. Primärinsider ist, wer als Mitglied der Geschäftsführung oder des Aufsichtsorgans oder als persönlich haftender Gesellschafter des Emittenten oder eines mit diesem verbundenen Unternehmens die Informationen erlangt hat. Außerdem ist Primärinsider, wer aufgrund seiner Beteiligung am Kapital des Emittenten oder eines mit dem Emittenten verbundenen Unternehmens aufgrund seines Berufs, seiner Tätigkeit oder seiner Aufgabe oder aufgrund der Vorbereitung oder Begehung einer Straftat die Insiderinformationen erlangt hat. Alle anderen Personen, die nicht zu dem beschriebenen Personenkreis gehören, aber über Insiderinformationen verfügen, sind die sogenannten Sekundärinsider. Der bislang im WpHG verwendete Begriff des „Verleitens“ wurde im Übrigen zugunsten des enger zu ziehenden Begriffs der „Anstiftung“ aufgegeben. Durch den Verweis auf die Marktmissbrauchsverordnung wird auch der Begriff des Insidergeschäfts selbst weiter gefasst, wenn auch nicht grundlegend geändert. Künftig soll jedoch bereits eine auf Insiderinformationen basierende Stornierung oder Änderung eines bereits vor Erlangen der Insiderinformation erteilten Auftrags in Bezug auf ein Finanzinstrument ein verbotenes Insidergeschäft darstellen. zung der europäischen Vorgaben – durch den deutschen Gesetzgeber auf Manipulationen der europäischen Börsen- oder Marktpreise von bestimmten Waren (unter anderem Metallen oder Strom), Emissionsberechtigungen und ausländischen Zahlungsmitteln ausgeweitet wurde. Handelt ein Täter gewerbsmäßig, als Bandenmitglied oder in Ausübung seiner Tätigkeit für eine inländische Finanzaufsichtsbehörde, ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, eine Börse oder einen Börsenhandelsplatzbetreiber, sollen vorsätzliche Marktmanipulationen zudem grundsätzlich ein Verbrechen darstellen (Qualifikation), das mit Freiheitsstrafen zwischen einem und zehn Jahren bestraft werden kann. Eine Verfahrenseinstellung gegen Auflagen (§ 153a StPO) wäre damit genauso ausgeschlossen wie das Strafbefehlsverfahren (§ 407 StPO). Ausweitung der strafbaren Marktmanipulationen Drastische Bußgelderhöhung für Führungspersonen und Unternehmen Wie bisher sind auch künftig vorsätzliche Marktmanipulationen strafbar, wenn der Täter hierdurch auf den Preis eines Finanzinstruments oder sonstigen Tatobjekts einwirkt. Ist dies nicht der Fall, kann die Tat – anders als bislang – grundsätzlich als Versuch geahndet werden. Die im ursprünglichen Gesetzentwurf vorgeschlagene Voraussetzung, dass der Täter einer informationsbasierten Marktmanipulation „für sich oder einen anderen Vermögensvorteile großen Ausmaßes“ erlangen muss, hat der Finanzausschuss des Bundestags im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens gestrichen. Welche Handlungen verbotene Marktmanipulationen darstellen, ergibt sich aus Art. 12 der Marktmissbrauchsverordnung, dessen Anwendungsbereich – in überschießender Umset- Im Bereich der Ordnungswidrigkeiten wird primär der Bußgeldrahmen drastisch erhöht. Statt Geldbußen bis zu 1 Million Euro können Führungskräfte künftig für leichtfertige Insiderverstöße oder Marktmanipulationen mit Geldbußen bis zu 5 Millionen Euro belegt werden. Juristischen Personen und Personenvereinigungen droht sogar (unabhängig von den Voraussetzungen des § 30 OWiG) der höhere Betrag von entweder 15 Millionen Euro oder bis zu 15% des jährlichen (Konzern-)Gesamtumsatzes. Künftig dürften schon deshalb mehr Fälle geahndet werden, weil für handelsgestützte Marktmanipulationen nunmehr kein Vorsatz mehr nachzuweisen und bereits durch leichtfertiges Handeln der Bußgeld tatbestand erfüllt ist. 5 // Kapitalmarktstrafrecht/Compliance Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 12 // 15. Juni 2016 Bei Verstößen gegen die Pflicht zur Veröffentlichung von Ad-hoc-Mitteilungen drohen Führungskräften wie bislang Geldbußen von bis zu 1 Million Euro. Unternehmen wiederum droht der höhere Betrag von entweder 2,5 Millionen Euro oder 2% des jährlichen (Konzern-)Gesamtumsatzes. Das Bußgeld bemisst sich dabei nach dem Konzernumsatz des letzten Geschäftsjahrs. Die konkrete Höhe der Geldbuße wird nach den Kriterien des § 17 OWiG ermittelt. Abzuwarten bleibt, inwieweit sich die BaFin bei der Überarbeitung ihrer Bußgeldleitlinien an denen des Bundeskartellamts orientieren wird. Die in § 17 Abs. 2 OWiG für fahrlässige Verstöße vorgesehene Halbierung der Bußgeldhöchstgrenze ist jedenfalls ausdrücklich ausgeschlossen. In Anlehnung an den US-amerikanischen Insider Trading Sanctions Act kann die Geldbuße aus Abschöpfungsgründen sogar bis zum Dreifachen des aus dem Verstoß erzielten – gegebenenfalls von der BaFin zu schätzenden – wirtschaftlichen Vorteils betragen, der sich aus den erzielten Gewinnen oder vermiedenen Verlusten ergibt. Insoweit geht die Reform auch in diesem Punkt über das Kartellrecht hinaus, das nur eine einfache Vermögensabschöpfung durch Geldbuße entsprechend § 17 Abs. 4 OWiG zulässt. Insgesamt dürfte das neue umsatzbasierte Sanktionsregime einen deutlichen Abschreckungseffekt zur Folge haben. Einbeziehung des Freiverkehrs Künftig müssen auch Freiverkehrsemittenten ihre Insiderinformationen unverzüglich offenlegen – nunmehr für mindestens fünf Jahre (Art. 17 der Marktmissbrauchsverordnung). In der Folge sind sie daher auch zur Führung von Insiderlisten verpflichtet und müssen soge- nannte Director’s Dealings, die ein Gesamtvolumen von 5.000 Euro pro Kalenderjahr erreichen, unverzüglich an die BaFin melden. „Naming and Shaming“ Zur Abschreckung müssen Zuwiderhandlungen unter Offenlegung von Art und Charakter des Verstoßes und der Identität der betroffenen Person für maximal fünf Jahre durch die BaFin auf ihrer Internetseite veröffentlicht werden. Dass dies obligatorisch ist, noch bevor die Entscheidung rechtskräftig geworden ist, scheint rechtsstaatlich bedenklich. Von der Bekanntmachung soll unter anderem aber dann abgesehen werden können, wenn sie unverhältnismäßig ist oder laufende Ermittlungen bzw. die Stabilität der Finanzmärkte gefährdet. Weitere wichtige Änderungen Neu sind zudem ausdrückliche Regelungen zur Marktsondierung in Art. 11 der Marktmissbrauchsverordnung und zum Handelsverbot für Führungskräfte in bestimmten Zeitfenstern, den „closed periods“. Zudem erhält die BaFin weitere Überwachungs- und Ermittlungsbefugnisse, wie erweiterte Betretungs- und Sicherstellungsrechte. Ferner sieht die Reform die Einrichtung eines anonymen Hinweisgebersystems vor. Zu diesem Zweck soll die BaFin auf ihrer Internetseite eine Meldeplattform schaffen. Zum Schutz des Hinweisgebers (Whistleblowers) sollen seine Personalien grundsätzlich nicht bekanntgegeben werden. Weder darf er wegen der Meldung nach arbeitsrechtlichen oder strafrechtlichen Vorschriften zur Verantwortung gezogen noch zum Schadenersatz verpflichtet werden, sofern er die Meldung nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig unwahr abgegeben hat. Daneben ändern sich zahlreiche Publizitätspflichten, so sind künftig etwa Director’s Dealings auch bei Geschäften mit Schuldtiteln, z.B. Anleihen, innerhalb von drei Geschäftstagen mitzuteilen. Fazit Das Kapitalmarktstrafrecht des WpHG erfährt durch die Umsetzung der MAR eine deutliche Verschärfung und Ausweitung. Geschäftsleiter werden schon aus Selbstschutzgesichtspunkten eine Anpassung der Risikomanagement- und Compliancesysteme veranlassen (müssen). Einige Neuregelungen stehen schon jetzt in ernstzunehmender verfassungsrechtlicher Kritik – genannt seien nur das „Naming und Shaming“ sowie Bestimmtheitsfragen bezüglich der (Blankett-)Strafnormen. Die Befassung des Bundesverfassungsgerichts mit diesen Neuregelungen ist daher nur eine Frage der Zeit. F Prof. Dr. Heiko Ahlbrecht, Rechtsanwalt, Partner, Wessing & Partner, Düsseldorf [email protected] www.strafrecht.de 6 // Compliance/Wirtschaftsstrafrecht Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 12 // 15. Juni 2016 Über das Ziel hinausgeschossen Korruption im Gesundheitswesen: das neue Recht im Praxischeck Von Dr. Susana Campos Nave Ausgangslage Anlass für den Gesetzentwurf der §§ 299a, 299b StGB war der Beschluss des Bundesgerichtshofs zur Strafbarkeit von Kassenärzten, in dem das Gericht in letzter Instanz entschied, dass Kassenärzte, die von einem Pharmaunternehmen Vorteile als Gegenleistung für die Verordnung von Arzneimitteln entgegennahmen, nicht wegen Bestechlichkeit nach § 332 StGB strafbar seien. Auch eine Strafbarkeit wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr nach § 299 Abs.1 StGB schied aus. Der niedergelassene, für die vertragsärztliche Versorgung zugelas- Schaffung entsprechender Straftatbestände eine effektive strafrechtliche Ahndung ermöglicht werden soll, ist Aufgabe des Gesetzgebers.“ Reaktion des Gesetzgebers © ognianm/iStock/Thinkstock/Getty Images Es ist ein althergebrachtes Problem: „Wir haben ungern vernommen, dass der in Deutschland bestehende Gebrauch, nach welchem die Apotheker den practizierenden Aerzten ihres Orts mit Zucker, Kaffee, Gewürzen, und anderen dergleichen Material-Waaren sogenannte Weihnachtsgeschenke machen, auch in Unsern Staaten hergebracht ist. Es fällt in die Augen, dass diese Observanz, so alt sie auch immer seyn mag, mit den Grundsätzen einer guten Staatsverwaltung unverträglich ist.“ So hat auch schon König Friedrich-Wilhelm von Preußen am 17. November 1798 die „Verordnung wegen Abschaffung des Gebrauchs, nach welchem die Apotheker den practizierenden Aerzten sogenannte Weihnachtsgeschenke machen“ begründet. Doch warum tritt der Gesetzgeber immer wieder auf den Plan? Bestechliche Ärzte? Das neue Gesetz soll Korruption im Gesundheitswesen bekämpfen, ist aber umstritten. sene Arzt handelt nämlich bei der Wahrnehmung der ihm gemäß § 73 SGB V übertragenen Aufgaben, insbesondere bei der Verordnung von Arzneimitteln, weder als Amtsträger im Sinne des §11 Abs. 1 Nr. 2 StGB noch als Beauftragter der gesetzlichen Krankenkassen im Sinne des § 299 StGB. Die höchstrichterliche Entscheidung endete mit folgendem Satz: „Darüber zu befinden, ob die Korruption im Gesundheitswesen strafwürdig ist und durch die Der Gesetzgeber reagierte prompt und bewegte sich. Am 14.04.2016 wurde das Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen vom Bundestag verabschiedet. Doch welchen Hintergrund hat die gesetzgeberische Neuregelung? Es sind doch schon zahlreiche berufs- und sozialrechtliche Regelungen vorhanden, um korruptes Verhalten zu sanktionieren. Hintergrund der Neuregelung Die Korruption im Gesundheitswesen hat schwerwiegende Folgen. So beeinträchtigt sie den Wettbewerb, untergräbt das Vertrauen der Patienten in das Gesundheitssystem und führt dadurch mittelbar zur Verteuerung medizinischer Leistungen. Ungeachtet dessen hält das Strafrecht über die Amtsträgerdelikte hinaus nur unzureichende Sanktionen für korrupte Verhaltensweisen im Gesundheitssystem parat. Die auf den Vermögensschutz ausgerichteten Straftatbestände der Untreue nach § 266 StGB und des Betrugs nach § 263 StGB greifen nicht immer. Die sozial- und berufsrechtlichen Regelungen tragen dem Unwert von korruptem Verhalten im 7 // Compliance/Wirtschaftsstrafrecht Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 12 // 15. Juni 2016 Gesundheitswesen nur unzureichend Rechnung, da die vorgesehenen Sanktionen weit hinter strafrechtlichen Verurteilungen zurückbleiben. Betroffener Personenkreis Mit dem Straftatbestand der Bestechlichkeit im Gesundheitswesen soll gewährleistet werden, dass heilberufliche Verordnungs-, Abgabe- und Zuführungsentscheidungen frei von unzulässiger Einflussnahme getroffen werden. Die Strafbarkeit im Fall der Bestechlichkeit im Gesundheitswesen gilt für sämtliche Angehörigen von Heilberufen, deren Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert. Dazu gehören Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Psychotherapeuten, Krankengymnasten und Logopäden. Apotheker sind nicht mehr im Gesetz erwähnt. Bestehen einer Unrechtsvereinbarung Nach der Begründung des Gesetzgebers ist jedoch das bloße Annehmen eines Vorteils für die Erfüllung der Straftatbestände nicht ausreichend. Es ist die vorausgesetzte inhaltliche Verknüpfung von Vorteil und Gegenleistung, die als Unrechtsvereinbarung bezeichnet wird. Diese ist sämtlichen Korruptionstatbeständen des Strafgesetzbuchs immanent und begründet die besondere Strafwürdigkeit von Korruption. Kooperationen sind wünschenswert Soweit Verdienstmöglichkeiten im Rahmen der beruflichen Zusammenarbeit eingeräumt werden, ist zu berücksichtigen, dass die berufliche Zusammenarbeit gesundheitspolitisch grundsätzlich gewollt ist und auch im Interesse des Patienten liegt. Die Gewährung angemessener Entgelte für erbrachte heilberufliche Leistungen und dementsprechend die Verschaffung entsprechender Verdienstmöglichkeiten sind demnach zulässig; dies gilt beispielsweise bei einem angemessenen Entgelt für eine ambulante Operation in einem Krankenhaus durch einen niedergelassenen Vertragsarzt nach § 115b Abs. 1 Satz 4 SGB V, der den Patienten dem Krankenhaus zuvor zugewiesen hat. Ohne Hinzutreten weiterer Umstände kann die Honorierung heilberuflicher Leistungen im Rahmen zulässiger beruflicher Zusammenarbeit grundsätzlich nicht den Verdacht begründen, dass die Einräumung der zugrundeliegenden Verdienstmöglichkeit als Gegenleistung für die Zuweisung des Patienten erfolgen soll und eine Unrechtsvereinbarung vorliegt. Etwas anderes gilt, wenn festgestellt wird, dass das Entgelt nicht entsprechend dem Wert der erbrachten heilberuflichen Leistung in wirtschaftlich angemessener Höhe nachvollziehbar festgelegt worden ist und es eine verdeckte „Zuweiserprämie“ enthält. Ebenso wenig kann ohne das Hinzutreten weiterer Umstände aus dem Vorliegen von auch wechselseitigen Zuweisungen auf ein konkludent verabredetes Gegenleistungsverhältnis zwischen den Zuweisungen und damit auf eine Unrechtsvereinbarung geschlossen werden. vor allem die Ärzteschaft unter Generalverdacht gestellt. Aus der Praxis des Strafverteidigers ist jedoch zu berichten, dass es ein gutes Gespür und Bewusstsein für die Annahme von Zuwendungen jedweder Art gibt. Das gesellschaftlich wünschenswerte Ziel, nämlich das Feingefühl in der Abwägung, was noch erlaubt und was schon strafbar ist, existiert bereits. Der Gesetzgeber ist mit der Änderung der Straftatbestände eindeutig über das Ziel hinausgeschossen. Wo die Schließung von Strafbarkeitslücken intendiert war, droht die Einengung zulässiger Kooperationsformen. Branchenübliche Preisnachlässe sind Teil jedweden wirtschaftlichen Handelns. Der Straftatbestand führt dazu, dass jede vergütungsbasierte Form der Zusammenarbeit kritisch beäugt werden wird. Dort, wo Konkurrenz herrscht, feuert der Straftatbestand das Denunziantentum unter Kollegen an. Die Verlierer der neuen gesetzlichen Regelungen sind jedoch die Staatsanwaltschaften und Gerichte. Zu befürchten ist, dass aufgrund eines blinden Aktionismus Anklagen erhoben werden. Die Gerichte werden sodann durch Auslegung und Rechtsfortbildung den gesetzgeberisch verfehlten Schnellschuss ausbügeln müssen. Rechtliche Grauzonen F werden die Praktiker beschäftigen. Fazit und Ausblick Aus kriminalpolitischer Sicht ist die Intention des Gesetzgebers, den freien Wettbewerb zu schützen und das Vertrauen der Patienten in die Integrität heilberuflicher Entscheidungen zu wahren, durchaus nachvollziehbar. Wie so oft, klaffen hier jedoch Wunsch und Realität deutlich auseinander. Nur weil es vereinzelt „schwarze Schafe“ unter dem betroffenen Personenkreis gibt, wird Dr. Susana Campos Nave, Rechtsanwältin, Senior Associate, Rödl & Partner, Berlin [email protected] www.roedl.de 8 // Gesellschaftsrecht/Insolvenzrecht Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 12 // 15. Juni 2016 M&A in der Krise Im Blickpunkt: Haftungsrisiko des Verkäufers für Rückzahlungen von „verhafteten“ Gesellschafterdarlehen an den Erwerber Wird ein Unternehmen verkauft, gehen dessen Anteile und damit die Gesellschafterstellung in aller Regel auf den Erwerber über. Für den Verkäufer können jedoch auch nach Vollzug der Übertragung noch Risiken bestehen, die aus seiner ehemaligen Gesellschafterstellung resultieren. Risiken bestehen insbesondere im Fall der späteren Insolvenz des veräußerten Unternehmens in Gestalt von Anfechtungsansprüchen, die von einem Insolvenz verwalter geltend gemacht werden. Von besonderer Relevanz ist die Anfechtung von Rückzahlungen von Gesellschafterdarlehen, die innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr bis zur Stellung des Insolvenzantrags über das Vermögen des verkauften Unternehmens geleistet worden sind (§ 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO). Grundsätzlicher Nachrang von Gesellschafterdarlehen Gesellschafterdarlehen stellen ein gängiges und beliebtes Mittel der Finanzierung dar. Dem Gesellschafter bietet sich dadurch die Möglichkeit, dem Unternehmen Mittel zuzuführen, ohne dass diese der strengen Haftung des Eigenkapitals unterliegen. Die Finanzierung durch Gesellschafterdarlehen ist flexibler und unkomplizierter als die Zuführung von Eigenkapital. Gleichzeitig kann das Unternehmen die Mittel häufig zu günstigeren Konditionen erhalten, als es bei einer Finanzierung durch Banken oder den Kapitalmarkt möglich wäre. Rückzahlungsansprüche aus Gesellschafterdarlehen sind aufgrund des besonderen Näheverhältnisses zwischen Gesellschaftern und Gesellschaft in der Insolvenz der Gesellschaft grundsätzlich nachrangig. Dieser Nachrang hinter den Forderungen der Insolvenzgläubiger wird durch die Anfechtungsmöglichkeit nach § 135 InsO geschützt. Die Anfechtbarkeit der Rückzahlungen endet jedoch nicht mit dem Übergang der Gesellschafterstellung. Nach einem Urteil des BGH vom 21.02.2013 haftet der Verkäufer gesamtschuldnerisch neben dem Käufer bei Abtretung der Darlehensforderung. Dies begründet der BGH damit, dass die Zahlung (des Kaufpreises) bei gebotener wirtschaftlicher Betrachtungsweise eine Leistung an den Gesellschafter darstelle und der Käufer insoweit als dessen Geheißperson anzusehen sei. Wird also das Darlehen mitverkauft und bei Vollzug der Transaktion an den Käufer abgetreten, tragen Verkäufer und Käufer eine Zeit lang gemeinsam das Anfechtungsrisiko, falls die verkaufte Gesellschaft insolvent wird. Entscheidend für den Verkäufer ist hierbei der Zeitraum von einem Jahr ab Vollzug der Transaktion (Closing), da mit Verlust der Gesellschafterstellung der Nachrang nur innerhalb der Jahresfrist besteht. In © Pogonici/iStock/Thinkstock/Getty Images Gastbeitrag von Dr. Alexandra Schluck-Amend und Nicolas Kreuzmann, LL.M. corp. restruc. Der Faktor Zeit zählt, wenn es beim Unternehmensverkauf um die Haftungsrisiken hinsichtlich der Gesellschafterdarlehen geht. 9 // Gesellschaftsrecht/Insolvenzrecht Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 12 // 15. Juni 2016 Ablauf und Zeithorizont am Fallbeispiel Dies lässt sich anhand eines Beispiels veranschaulichen: Der Vollzug der Transaktion erfolgt zum 31.12.2016; die Rückzahlungen des Darlehens (an den Käufer) erfolgen am 01.07.2017, am 01.12.2017 und am 01.07.2018; ein Insolvenzantrag über das Vermögen der verkauften Gesellschaft wird am 01.11.2018 gestellt; das Insolvenzverfahren wird am 01.02.2019 eröffnet. In diesem Fall ist die Rückzahlung vom 01.07.2017 gegenüber dem Verkäufer nicht anfechtbar, da sie außerhalb der einjährigen Anfechtungsfrist erfolgt ist. Die Rückzahlung vom 01.07.2018 ist ebenfalls nicht gegenüber dem Verkäufer anfechtbar, da sie zwar innerhalb der Anfechtungsfrist erfolgt ist, jedoch die gesamtschuldnerische Haftung des Verkäufers ein Jahr nach Verlust der Gesellschafterstellung endet. Die Rückzahlung vom 01.12.2017 wäre jedoch gegenüber Verkäufer und Käufer anfechtbar. Diese haften als Gesamtschuldner. Eine Inanspruchnahme des Verkäufers durch den Insolvenzverwalter kann demnach vom Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (hier: 01.02.2019) bis zur Verjährung des Anfechtungsanspruchs (hier: 01.01.2023) erfolgen. Erst dann kann sich der Verkäufer mit Blick auf seinen Freistellungsanspruch an den Käufer wenden. Für die Werthaltigkeit des Freistellungsanspruchs ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Käufers entscheidend. Werden im geschilderten Beispiel die Freistellungsansprüche im Rahmen des Anteilskaufvertrags im Jahr 2016 verhandelt, müsste die Leistungsfähigkeit des Käufers für den Zeitraum 2019 bis 2023 beurteilt werden. Bereits dieser lange Prognosezeitraum verdeutlicht, dass die Werthaltigkeit von Freistellungsansprüchen mit großer Ungewissheit verbunden sein kann. Dem kann durch Besicherung der Freistellungsansprüche begegnet werden, was jedoch zu hohen Kosten führt, die einer Transaktion im Wege stehen können. Einbringungsmodell als Alternative Als Alternative zur Abtretungs- und Freistellungslösung kommt das sogenannte Einbringungsmodell in Betracht. Dabei wird die Darlehensforderung in die Kapitalrückla- ge eingebracht und erlischt. Durch den erhöhten Eigenkapitalanteil steigt der zu vereinbarende Kaufpreis. Ob auch in dieser Variante Anfechtungsrisiken bestehen, ist umstritten. Jedenfalls kann ein zu versteuernder Gewinn entstehen, wenn die eingebrachte Darlehensforderung nicht voll werthaltig gewesen ist, da in Höhe des nicht werthaltigen Teils ein außerordentlicher Ertrag bei der zu verkaufenden Gesellschaft entsteht. Zudem kann dem Käufer am Erhalt der Darlehensforderung gelegen sein, da er durch Tilgungen der Gesellschaft Mittel entziehen kann, die ansonsten nur unter den Voraussetzun gen einer Ausschüttung verfügbar wären. Haftung des Verkäufers nach § 135 l 2 InsO © CMS/Law.Tax. der Praxis kann sich der Verkäufer für diesen Fall Freistellungsansprüche gegen den Käufer einräumen lassen. 10 // Gesellschaftsrecht/Insolvenzrecht Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 12 // 15. Juni 2016 ANZEIGE Fazit Welche der Gestaltungsmöglichkeiten bei einer Transaktion zu präferieren ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und sollte im Rahmen der Verhandlungen zwischen Verkäufer und Käufer sorgfältig geprüft und abgewogen werden. F Ausgewählte Informationen für Exportverantwortliche Eine Publikation des F.A.Z.-Fachverlags Jetzt für den kostenlosen Bezug registrieren: www.exportmanager-online.de ExportManager Das Online-Magazin für Exportprofis: gebündelte Kompetenz zu den Themen Verkaufen, Vernetzen, Finanzieren, Liefern Ausgabe 5 | 8. Juni 2016 www.exportmanager-online.de Ausgewählte Informationen für Exportverantwortliche Schwerpunktthema dieser Ausgabe: Westeuropa Brexit, TTIP und die Zukunft Europas | Zahlungsmoral in West- und Osteuropa | Bulgarien | Handelsbasierte Geldwäsche | Digitale Handelsfinanzierung | Finanzierung im E-Commerce | Meldepflichten | Iran und Post Shipment Controls | Unionszollkodex 19 | ExportManager | Liefern Ausgabe 5 | 8. Juni 2016 Update Iran-Embargo und „Post Shipment Controls“ Dr. Lothar Harings Rechtsanwalt und Partner, Graf von Westphalen Am 17. Mai 2016 hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erstmals ein umfassendes Merkblatt zum Stand des Iran-Embargos nach den Sanktionslockerungen zum „Implementation Day“ herausgegeben. Am selben Tag wurde außerdem eine neue Bekanntmachung über Endverbleibsdokumente im Bundesanzeiger veröffentlicht, die künftig Vor-Ort-Kontrollen („Post Shipment Controls“) ermöglichen soll. [email protected] Neubewertung der Genehmigungsbedürftigkeit © ivanadb/iStock/Thinkstock/Getty Images Hinweis der Redaktion: Mit Gesellschafterdarlehen werden wir uns auch im Rahmen eines weiteren AnwaltSpiegel-Roundtables im Herbst 2016 beschäftigen: Herausforderungen und Haftungsrisiken bei der Finanzierung in der Unternehmensgruppe – das wird das Thema sein. Als Referenten konnten wir Dr. Alexandra Schluck-Amend und Dr. Marc Seibold (beide CMS Hasche Sigle) gewinnen. (tw) ExportManager Eine anschauliche Erläuterung der nunmehr geltenden Embargoverordnung bietet das jüngst herausgegebene Merkblatt zum Iran-Embargo des BAFA. Das Bundesamt hatte schon kurz nach dem Implementation Day eine überblicksartige Sonderausgabe des Informationsdienstes „Exportkontrolle Aktuell“ veröffentlicht. Das neue Merkblatt ist jedoch deutlich umfassender und bezieht Stellung zu einigen Auslegungsfragen. Adrian Loets, LL.M. Rechtsanwalt, Graf von Westphalen [email protected] Überschneidungen zwischen Anhang III (Trägertechnologie für Raketen nach MTCR-Regime) und der Dual-Use-Verordnung (Verordnung Nr. 428/2009). Für diese Fälle ist Anhang III vorrangig mit der Folge, dass ein absolutes Ausfuhrverbot besteht; auch innerhalb der Embargoverordnung soll dieser Anhang Vorrang genießen. Der Basar von Kashan lädt ein zum Verweilen, doch der Endverbleib von Gütern bleibt oft im Dunkeln. Wichtig ist vor allem der Hinweis an Unternehmen, die GenehmigungsbedürftigBereits seit dem „Implementation Day“ (UN) zum Wiener Abkommen, die ent- keit ihrer Waren anhand der neugefassten am 16. Januar 2016 hat die Europäische sprechend den verschiedenen zugrunde- Anhänge zur Iran-Embargo-Verordnung Union (EU) die erste Stufe der Sanktions- liegenden internationalen Nichtverbrei- neu zu bewerten. Dies sollte gerade auch „Beschaffungskanal“ | 8.Nukleargüter lockerungen gegenüber dem Iran auf- tungsregimen (NSG – Nuclear Supplier Güter umfassen, für die vor den Embargo21 | ExportManager | Liefern Ausgabe 5für Juni 2016 grund des Wiener Nuklearabkommens Group, Anhang I; sonstige proliferations- lockerungen ein „Nullbescheid“ erteilt vom 14. Juli 2015 in Kraft gesetzt. Die Iran- relevante Güter – Anhang II; MTCR – Mis- wurde, die also früher genehmigungsfrei Von Interesse sind ebenfalls die ErläuteEmbargo-Verordnung (Verordnung Nr. sile Technology Control Regime, Anhang exportiert werden konnten; denn auch rungen zu dem neu eingerichteten 267/2012) gilt seitdem weiter, wurde aller- III) strukturiert ist. Die in der Verordnung ein Nullbescheid gilt nicht absolut und „Beschaffungskanal“ („Procurement dings weitgehend umgeändert. Hinter- verbliebenen Genehmigungs- und Ver- ohne Ausnahme, sondern er steht unter Channel“). Die Embargoverordnung sieht Uwe Liebschner die Möglichkeit vor, den Export von Nukgrund ist die Resolution 2231 (2015) des botstatbestände und die dazugehörigen dem Vorbehalt der zukünftigen Änderung Berater für Zoll und leargütern des Anhangs I mit ZustimVereinten Anhänge folgen nun diesem der definierten Rechtslage. Teilweise gibt es auch Seit dem 1. Mai ist nun das Sicherheitsrates neue europäischeder Zollrecht – derNationen Unionszollkodex – in Anwendung. Da derAufbau. Gesetzgeber einen Außenwirtschaft, Der Unionszollkodex und die vereinfachten Verfahren dbh Logistics IT AG [email protected] 1. Artikel 166 UZK = Vereinfachtes Anmeldeverfahren. Weiterhin gibt es wie bisher auch die „Vereinfachte Zollanmeldung“. Diese wiederum fasst nun die Möglichkeiten der bisher unter dem Begriff „Unvollständige Das bewilligende Zollamt entscheidet, ob die „Art“ und die „Menge“ der betroffenen Waren das vereinfachte Verfahren beim Wirtschaftsbeteiligten rechtfertigen. Zollanmeldung“ und „VAV – Vereinfachtes Anmeldeverfahren“ bekannten Ausprägungen zusammen. Eine förmliche Bewilligung ist dabei nur dem „Vereinfachten Anmeldeverfahren“ zu erteilen. Das wichtigste Kriterium für die Unterscheidung ist hierbei die Frequenz der Anmeldungen. Dies bedeutet, dass die jeweilig zuständige Zollstelle prüfen muss, ob es sich bei der Nutzung der Vereinfachung um eine regelmäßige Aktivität handelt. 2. Artikel 182 UZK = Anschreibung in der Buchführung. Eine der wichtigsten Änderungen beim Anschreibeverfahren ist, dass die Anforderungen an Bewilligungen mit einer „Gestellungs- befreiung“ enger gefasst worden sind. Betrachtet man die „Gestellungsbefreiung“ genauer, so muss zwischen der tatsächlichen körperlichen Gestellung der Ware am zugelassenen Ort und der Mitteilung darüber unterschieden werden. In Art. 182 (3) UZK muss daher die Funktion der Mitteilung über die Gestellung als „Gestellungsbefreiung“ verstanden werden. Somit wird zukünftig auf die Abgabe der Anschreibemitteilung verzichtet. Demnach wäre „nur“ die periodische Zollanmeldung („Ergänzende Zollanmeldung“ üblicherweise monatlich) abzugeben. Diese Vorgehensweise kann also als „echte“ Anschreibung in der Buchführung betrachtet werden. Damit ver- bunden ist dann auch die sofortige Überlassung zum angemeldeten Verfahren im Zeitpunkt der Anschreibung in der Buchführung. Die Umsetzung des prozessualen Ablaufs braucht jedoch noch etwas Geduld. Der Grund dafür liegt in der Tatsache, dass die nationalen IT-Systeme – in Deutschland ATLAS – angepasst werden müssen. Dies dauert noch einige Zeit, so dass der bekannte Ablauf für den Zeitraum bis zum Einsatz der überarbeiteten IT in Anwendung bleibt. Spätestens Ende 2020 muss diese Anpassung durchgeführt sein. Belastbare Datumsangaben liegen aktuell noch nicht vor. Abzuwarten sind die Planungen auf nationaler Ebene. ➤ Dr. Alexandra Schluck-Amend, Rechtsanwältin, Partnerin, CMS Hasche Sigle, Stuttgart © mb-fotos/iStock/Thinkstock/Getty Images Vereinfachungen im UZK Der Unionszollkodex (UZK) bietet eine Reihe von Vereinfachungen. Diese sind zum Großteil bereits aus dem vorherigen Recht (Zollkodex + DVO) bekannt und somit keine wirklichen Überraschungen. Jedoch ist dabei zu beachten, dass neben den gänzlich neuen Konstruktionen das Altbewährte durchaus kleine, aber zum Teil signifikante Änderungen erfahren hat. Diese gilt es nun zu analysieren und auf die jeweilige bestehende Infrastruktur anzuwenden. Was versteht nun der europäische Gesetzgeber unter Vereinfachungen für die Zollabwicklung? Für die Neubewilligung besagter Vereinfachungen bzw. bei Neubewertung bestehender Bewilligungen (spätestens bis zum 1. Mai 2019) sind die geänderten Anforderungen aus dem neuen Recht zu beachten. Melden Sie sich an, und nutzen Sie das Know-how führender Dienstleister! ➤ Übergangszeitraum bis zum 1. Mai 2019 festgeschrieben hat, sind dramatische Probleme seither ausgeblieben. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Übergang ganz ohne Änderungen ablaufen wird. Insbesondere sind die neuen Regelungen rund um mögliche Vereinfachungen in Bezug auf die Prozessgestaltung in den Unternehmen für die zukünftigen Abläufe zu bewerten. ➤ Fachbeiträge, Daten, Umfragen, weitere Informationsangebote ➤ 10 Ausgaben pro Jahr ➤ kostenlos ➤ praxisrelevant Als ergänzendes Printmedium erscheint jährlich im Herbst das Jahrbuch Außenwirtschaft. Die strategischen Partner des ExportManagers: [email protected] www.cms-hs.com Nicolas Kreuzmann, LL.M. corp. restruc., Rechtsanwalt, Associate, CMS Hasche Sigle, Stuttgart [email protected] www.cms-hs.com Kontakt: FRANKFURT BUSINESS MEDIA GmbH – Der F.A.Z.-Fachverlag, Karin Gangl, Frankenallee 68–72, 60327 Frankfurt am Main, Telefon: +49 69 75 91-22 17, E-Mail: [email protected], Internet: www.exportmanager-online.de 11 // Arbeitsrecht/Mindestlohngesetz Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 12 // 15. Juni 2016 Den gesetzgeberischen Willen befolgt Weihnachts- und Urlaubsgeld anrechenbar: keine Aushöhlung des gesetzlichen Mindestlohns Von Nina Marcus Einführung Am 25.05.2016 entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG – Az. 5 AZR 135/16) erstmals zum gesetzlichen Mindestlohn. Binnen neun Monaten nach der erstinstanzlichen Entscheidung des Arbeitsgerichts Brandenburg und der Berufung vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg urteilte das BAG höchstrichterlich über die Anrechnung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld auf den Mindestlohn. Der Arbeitsvertrag der Klägerin sieht eine monatliche Vergütung auf Basis eines Stundensatzes von 13,50 DM (6,90 Euro) bei 40 Arbeitsstunden pro Woche sowie die Zahlung eines Urlaubsgelds mit der Lohnauszahlung im Mai und die Zahlung einer Sonderzuwendung (Weihnachtsgeld) mit der Lohnauszahlung im November vor. Die Beklagte änderte kurz vor Einführung des Mindestlohns am 01.01.2015 durch eine Betriebsvereinbarung die Fälligkeit des Urlaubs- und Weihnachtsgelds dahingehend, dass diese in Höhe von 1/12 für jeden Kalendermonat zur betriebsüblichen Fälligkeit der Monatsvergütung zur Zahlung fällig sind. Beginnend ab Januar 2015, zahlte sie neben dem Bruttogehalt in Höhe von monatlich zuletzt 1.391,36 Euro jeweils weitere 57,97 Euro unter der Bezeichnung „Urlaubsgeld 1/12“ und „Weihnachtsgeld 1/12“, mithin 115,94 Euro zusätzlich, an die © joel-t/iStock/Thinkstock/Getty Images Zum Sachverhalt Süß nur für den Arbeitgeber: Das gezwölftelte Urlaubs- und Weihnachtsgeld kann auf den Mindestlohn angerechnet werden. 12 // Arbeitsrecht/Mindestlohngesetz Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 12 // 15. Juni 2016 Klägerin aus. Das monatliche Gesamtbrutto betrug so 1.507,30 Euro. Die Klägerin sah ihren Anspruch auf Zahlung des Mindestlohns nach § 1 Abs. 2 Satz 1 MiLoG verletzt. Ihr stünden unter Berücksichtigung der Vorgaben des Mindestlohns in Höhe von 8,50 Euro je Stunde als Grundvergütung 1.473,33 Euro zu, also eine Differenz zur monatlichen Grundvergütung in Höhe von 81,97 Euro. Die Beklagte rechne in unzulässiger Weise jeweils monatlich 1/12 des Urlaubsgelds und der Sonderzuwendung (Weihnachtsgeld) an. Die Fälligkeiten dieser Zahlungen seien arbeitsvertraglich festgelegt und könnten mit Rücksicht auf § 77 Abs. 3 BetrVG durch die Betriebsvereinbarung nicht geändert werden. Entscheidungen der Vorinstanzen Die Vorinstanzen entschieden zugunsten der Arbeitgeberin. Die Zwölftelung des Urlaubs- und Weihnachtsgelds sei zulässig, und der Betrag könne auf den Anspruch auf Mindestlohn angerechnet werden. Der Beklagten sei es zum einen gestattet, Leistungen vor deren Fälligkeit zu bewirken (§ 271 Abs. 2 BGB). Zudem hätte sie von den arbeitsvertraglichen Fälligkeitszeitpunkten durch kollektivrechtliche Regelung abweichen dürfen. Der arbeitsvertragliche Passus zur Fälligkeit der Sonderzuwendung sei als „allgemeine Geschäftsbedingung“ mit kollektivem Bezug konkludent betriebsvereinbarungsoffen ausgestaltet, so dass die Betriebsvereinbarung abweichende Fälligkeiten festhalten könne. In Bezug auf die Fälligkeit von Sonderzuwendungen gingen die Gerichte nicht von einer Tarifüblichkeit im Sinne des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG aus. Entscheidung des BAG Das BAG hat sich – soweit dies aus der veröffentlichten Pressemittelung ersichtlich ist – dieser Begründung angeschlossen. Durch die monatliche Auszahlung der Sonderzahlungen liege der Bruttolohn pro geleistete Arbeitsstunde über den Vorgaben nach § 1 Abs. 2 Satz 1 MiLoG. Das Gericht knüpft an den Sinn und Zweck des gesetzlichen Mindestlohns an. Der Arbeitgeber schulde nicht einen Stundenlohn von 8,50 Euro, sondern Arbeitsentgelt, das rein rechnerisch auf jede Arbeitsstunde bezogen mindestens dem Gegenwert des Mindestlohns entsprechen müsse. Das BAG folgt damit den originären Vorstellungen des Gesetzgebers. Sonstige Entgeltleistungen sollen als Bestandteil des Mindestlohns gewertet werden können, wenn der Arbeitnehmer den Betrag jeweils zu dem für den Mindestlohn maßgeblichen Fälligkeitsdatum tatsächlich und unwiderruflich ausbezahlt erhält (vgl. BT-Drs. 18/1558, S. 67). Die Klägerin hat nach Ansicht des BAG keinen Anspruch auf ein erhöhtes Monatsgehalt. Für den streitgegenständlichen Zeitraum erhielt sie monatlich ein Entgelt, welches die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 MiLoG erfüllte. Denn die Beklagte hat die gezwölftelten Sonderzahlungen vorbehaltlos erfüllt. Dadurch lag das monatliche Entgelt bei über 8,50 Euro pro geleistete Arbeitsstunde. An der Erfüllungswirkung von Entgeltleistungen mangele es lediglich, wenn der Arbeitgeber Zahlungen ohne Rücksicht auf die tatsächliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erbrächte. Dies sei in Bezug auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld unter anderem der Fall, wenn die Leistung an die tatsächliche Urlaubnahme anknüpfe oder eine Betriebstreue belohnen wolle. Diese Entscheidung führt nicht automatisch zu einer Anrechnung von Sonderzahlungen auf den Mindestlohn. Werden Urlaubs- und Weihnachtsgeld als Einmalzahlung ausgestaltet, können solche Zahlungen die gesetzlichen Bestimmungen nicht erfüllen, da der Mindestlohn spätestens im Folgemonat der tatsächlich geleisteten Arbeit fällig ist (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 2 MiLoG). Instanzgerichte entschieden zuletzt überwiegend, dass bei der einmaligen Zahlung von Urlaubsgeld, wenn diesem gerade der Charakter der Kompensation von urlaubsbedingten Zusatzkosten innewohne, keine Anrechnung auf den Mindestlohn erfolge (vgl. LAG Berlin-Brandenburg – 8 Sa 677/15; ArbG Bautzen – 1 Ca 1094/15). Ähnlich fielen die bislang ergangenen Entscheidungen hinsichtlich der einmaligen Auszahlung eines Weihnachtsgelds aus, wenn etwa die Höhe der Sonderzahlung von der Betriebszugehörigkeit abhängig gemacht und somit nicht zum Zwecke der Vergütung der regulären Arbeitskraft gezahlt wurde (vgl. LAG Berlin-Brandenburg – 9 Sa 570/15). Hingegen entschied bereits das LAG Hamm (Urt. v. 14.01.2016 – 18 Sa 1279/15), dass eine monatlich anteilige Auszahlung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld als Bestandteil des Mindestlohns zu werten sei, da es dem Arbeitnehmer zum für den Mindestlohn maßgeblichen Fälligkeitszeitraum tatsächlich zur Verfügung stehe. Einschätzung und Praxisfolge Wenngleich diese Entscheidung im Hinblick auf eine angebliche Aushebelung des Mindestlohns teilweise stark kritisiert wurde, ist dies mehr eine politische als eine rechtliche Debatte. Das Arbeitsrecht kennt die Quotelung von jährlich gezahlten Zuwendungen mit Entgeltcharakter, etwa im Rahmen der Berechnung ei- 13 // Arbeitsrecht/Mindestlohngesetz Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 12 // 15. Juni 2016 ANZEIGE ner Abfindung nach § 10 Abs. 3 KSchG. Jährlich gezahlte Vergütungen, etwa das 13. Monatsgehalt, Tantiemen etc., werden danach gezwölftelt und zu dem für den Monat, in dem das Arbeitsverhältnis endet, geltenden „Monatsverdienst“ hinzugerechnet. Arbeitgebern ist so die Möglichkeit eröffnet, die Fälligkeit von Ansprüchen auf Sonderzahlungen – soweit im Einzelfall rechtlich umsetzbar – anzupassen, um diese monatlich auf die Entgeltleistungen nach § 1 MiLoG anzurechnen. Von steigender Relevanz wird eine Anrechnung auch in der nahen Zukunft sein. Die Mindestlohnkommission entscheidet im Juni 2016 turnusmäßig über die Entwicklung des gesetzlichen Mindestlohns; die Festlegung auf 8,80 Euro je geleistete Arbeitsstunde ab dem 01.01.2017 gilt als sicher. Für eine Vielzahl von Arbeitsverhältnissen wird es Anpassungsbedarf geben, wobei die Quotelung von Einmalzahlungen eine Variante der Anpassung darstellen kann. Auch im vorliegenden Fall läge das nach MiLoG vorgegebene Bruttomonatsentgelt bei einer Monatsarbeitszeit von 173,33 Stunden dann bei 1.525,30 Euro und somit über der bislang gezahlten monatlichen Vergütung von 1.507,30 Euro. Sollte die Klägerin derzeit unveränderte Bezüge erhalten, müssten die Vertragsparteien über eine individuelle Anpassung nachdenken. F www.laborlaw-magazine.com No. 1 – May 23, 2016 Made in Germany Subscribe for free: www.laborlaw-magazine.com T he Labor Law Magazine is an online English-language magazine primarily aimed at company lawyers, HR specialists, compliance officers, managing directors, judges, prosecutors and attorneys in Germany and in Germany’s leading trade partners. In articles written with real-world legal practice in mind, the magazine explores all important questions related to German labor law. www.laborlaw-magazine.com No. 1 – May 23, 2016 LLM Made in Germany Published by Strategic Partners Nina Marcus, Rechtsanwältin, Kaye Scholer LLP, Frankfurt am Main [email protected] www.kayescholer.com Contact: FRANKFURT BUSINESS MEDIA, Karin Gangl, Telephone: +49 (0) 69-75 91-22 17, [email protected] 14 // Arbeitsrecht Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 12 // 15. Juni 2016 Kein separater Telefon- und Internetanschluss für den Betriebsrat Im Blickpunkt: BAG-Entscheidung sorgt für Klarheit in der Unternehmenspraxis Von Dr. Wolfgang Lipinski und Katharina Domni Mit Urteil vom 20.04.2016 (Az. 7 ABR 50/14) stellte das Bundesarbeitsgericht (BAG) nun erstmals klar, dass der Betriebsrat keinen Anspruch auf Einrichtung eines vom Netzwerk und von der Telefonanlage des Arbeitgebers unabhängigen Internet- und Telefonanschlusses hat. Allein die abstrakte Gefahr einer missbräuchlichen Ausnutzung der technischen Kontrollmöglichkeit durch den Arbeitgeber rechtfertige eine solche Einrichtung nicht und mache einen separaten Telefon- und Internetanschluss nicht erforderlich i.S.d. § 40 Abs. 2 BetrVG. Sachverhalt Im zu entscheidenden Fall verlangte der Betriebsrat vom Arbeitgeber die Einrichtung eines separaten Telefonund Internetanschlusses. Hintergrund des Begehrens war, dass dem Betriebsrat – wie den Geschäftsführern und den anderen zugangsberechtigten Arbeitnehmern auch – „nur“ eine eigene Nebenstelle innerhalb des Telefonsystems des Unternehmens zugeteilt war. Außerdem wurde der Internetanschluss, den der Betriebsrat nutzen durfte, „nur“ über den internen Server des Unternehmens vermittelt. Dabei waren bestimmte Internetseiten wie „YouTube“ oder „eRecht24“ nicht zugänglich. Der Betriebsrat fürchtete eine Kontrolle der Verbindungsdaten von Telefon und Internet durch den Arbeitgeber; denn technisch waren die personenbezogene Auswertung sowohl der telefonischen Verkehrsdaten als auch der aufgerufenen Internetseiten sowie das Mitlesen der gespeicherten E-Mails grundsätzlich möglich. Die Vorinstanzen wiesen die Anträge des Betriebsrats auf Einrichtung eines vom Netzwerk des Arbeitgebers unabhängigen Internetanschlusses sowie auf Einrichtung eines von der Telefonanlage unabhängigen Telefonanschlusses ab. Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts Auch das Bundesarbeitsgericht hielt einen separaten Telefon- und Internetanschluss für die sachgerechte Ausübung des Betriebsratsamts nicht für erforderlich i.S.d. § 40 Abs. 2 BetrVG, weshalb es die Anträge des Betriebs- rats ebenfalls abwies. Ausweislich der zu dieser Entscheidung ergangenen Pressemitteilung des BAG begründe allein die abstrakte Gefahr einer missbräuchlichen Ausnutzung der technischen Kontrollmöglichkeiten durch den Arbeitgeber kein solches Erfordernis. Der grundsätzlich bestehende Anspruch des Betriebsrats auf Einrichtung eines eigenen Telefonanschlusses, Eröffnung eines Internetzugangs und Einrichtung einer eigenen E-MailAdresse könne vom Arbeitgeber dadurch erfüllt werden, dass er dem Betriebsrat die Kommunikationsmittel im Rahmen des im Betrieb bestehenden Informations- und Kommunikationssystems in der Art zur Verfügung stelle, wie es bei allen Arbeitsplätzen des Unternehmens einheitlich der Fall sei. Die Entscheidungsgründe des Be schlusses liegen noch nicht vor. Separater Telefonanschluss – ist nach Meinung des BAG für die sachgerechte Ausübung des Betriebsratsamts nicht erforderlich. © wabeno/iStock/Thinkstock/Getty Images Einleitung 15 // Arbeitsrecht Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 12 // 15. Juni 2016 Entscheidungsgründe der Vorinstanz; Einordnung der Entscheidung in die bisherige Rechtsprechung Die Vorinstanz (Landesarbeitsgericht Niedersachsen vom 30.07.2014, Az. 16 TaBV 92/13) stützte ihre für den Betriebsrat negative Entscheidung vor allem auf die Betriebsüblichkeit des Kommunikations- und Informationsmittels sowie auf die Möglichkeit, dass der Betriebsrat mittels einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber verlangen könne, dass der Telefonanschluss sowie die Internet- und E-Mail-Nutzung unkontrolliert bleiben. Auch müssten berechtigte Sicherheitsinteressen des Arbeitgebers beachtet werden: Vor allem bei der Übermittlung von E-Mails über einen externen Internetserver würden möglicherweise Sicherheitslücken entstehen, die der Arbeitgeber nicht hinnehmen müsse. Aufgrund dieses Sicherheitsaspekts könne der Betriebsrat auch keinen uneingeschränkten Internetzugang verlangen. Denn der Arbeitgeber habe ein berechtigtes Interesse daran, einen Zugriff auf Seiten mit strafbarem und/oder sittenwidrigem Inhalt zu unterbinden; einen Zugriff auf betriebsratsrelevante Internetseiten könne der Betriebsrat durch Beantragung der Entsperrung dieser Seiten erreichen. Mit seiner Entscheidung führt das BAG die bisherige Rechtsprechungslinie konsequent fort. Bereits mit Beschluss vom 23.01.2013 stellte das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (Az. 13 TaBV 8/12) fest, dass der Betriebsrat keinen Anspruch auf einen (weiteren) „externen“ Internetanschluss habe, wenn vom Arbeitgeber ein „interner“ Internetanschluss über das betriebliche Internet zur Verfügung gestellt werde. Auch in dieser Entscheidung wurde ein solcher separater Internetanschluss nicht als erforderlich i.S.d. § 40 Abs. 2 BetrVG angesehen. Zumindest begründet nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg die abstrakte Möglichkeit der Kontrolle und Überwachung der Internetnutzung durch den Arbeitgeber keine solche Einrichtung. Auch aufgrund der Betriebsüblichkeit im Unternehmen, das Internet über den internen Zugang zu nutzen, lehnte das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg einen Anspruch des Betriebsrats ab. Konsequenzen für die Praxis: Vereinbarung vertrauensvoller Absprachen zur Unterlassung etwaiger Kontrollen Vor allem nach den in den vergangenen Jahren ergangenen Entscheidungen des BAG (vgl. zuletzt den Beschluss vom 18.07.2012, Az. 7 ABR 23/11) dürfte es unstrittig sein, dass dem Betriebsrat zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Betriebsratsaufgaben Informations- und Kommunikationstechnik, wie das Internet, in erforderlichem Umfang zur Verfügung gestellt werden muss. Zur Prüfung, ob das Verlangen des Betriebsrats dem Umfang nach erforderlich ist, obliegt es dem Betriebsrat nach ständiger Rechtsprechung, die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers, auch soweit sie auf eine Begrenzung der Kostentragungspflicht gerichtet sind, gegeneinander abzuwägen. In der Praxis ist die Frage der Erforderlichkeit ein beliebtes Streitthema zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Durch vertrauensvolle Absprachen und zielführende Vereinbarungen kann aber ein Streit vermieden werden. Bezogen auf die Einrichtung eines internen Telefonanschlusses bietet es sich beispielsweise an, mit dem Be- triebsrat zu vereinbaren, dass sein Telefon durch eine Rufnummernunterdrückung bei der Aufzeichnung unkontrolliert bleibt. Hinsichtlich der Einrichtung eines internen Internetzugangs ist eine Vereinbarung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, die aufgerufenen Internetseiten nicht auszuwerten sowie den E-Mail-Verkehr unkontrolliert zu lassen, zur Vermeidung von Streitigkeiten denkbar. Offen bleibt hingegen die Frage, ob dem Betriebsrat dann ein Anspruch auf Einrichtung eines separaten Internet- und Telefonanschlusses zusteht, wenn er konkret darlegen kann, dass der Arbeitgeber die Nutzung des In- „Nach unserer Ansicht müsste ein Anspruch des Betriebsrats auf Einrichtung eines separaten Telefon- und Internetanschlusses auch bei Vorliegen einer konkreten Gefahr, insbesondere im Hinblick auf berechtigte Sicherheitsinteressen des Arbeitgebers, abgelehnt werden.“ ternets, der E-Mails und des Telefons überwacht; zumindest aus der vorliegenden Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts ergibt sich hierzu keine Stellungnahme. Eine konkrete Gefahr kann beispielsweise aus Sicht des Betriebsrats bereits dann gegeben sein, wenn eine im Unternehmen geltende Betriebsvereinbarung die Überwachung und Kontrolle von Internet, E-Mail und Tele- 16 // Arbeitsrecht Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 12 // 15. Juni 2016 ANZEIGE fon durch den Arbeitgeber erlaubt. Nach unserer Ansicht müsste ein Anspruch des Betriebsrats auf Einrichtung eines separaten Telefon- und Internetanschlusses jedoch auch bei Vorliegen einer konkreten Gefahr, insbesondere im Hinblick auf berechtigte Sicherheitsinteressen des Arbeitgebers, abgelehnt werden. Der Betriebsrat ist zudem etwaigen Kontrollen des Arbeitgebers nicht ungeschützt ausgeliefert: Zum einen kann ihm ein Unterlassungsanspruch über § 78 Satz 1 BetrVG wegen Behinderung und Störung der Betriebsratsarbeit zustehen. Zum anderen ist die Behinderung und Störung der Betriebsratsarbeit nach § 119 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG strafbewehrt; bereits aus diesem Grund sollten sich Arbeitgeber mit Nutzungskontrollen und der Überwachung des Internet- und Telefonanschlusses sowie des E-Mail-Postfachs des Betriebsrats zurückhalten. F www.businesslaw-magazine.com Current issue: June 9, 2016 Made in Germany Subscribe for free: www.businesslaw-magazine.com T he Business Law Magazine reports quarterly on all important questions related to German corporate, commercial, tax, labor, compliance and IP/IT law. Featuring articles written with real-world legal practice in mind, the online English-language magazine primarily targets company lawyers, managing directors, judges, prosecutors and attorneys in Germany’s leading trade partners. www.businesslaw-magazine.com No. 2 – June 9, 2016 Made in Germany In this issue Data protection and compliance – Compliance and the public sector – Digitization and compliance – EU law and banking regulation – European law Published by Dr. Wolfgang Lipinski, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Partner, Beiten Burkhardt Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, München [email protected] www.bblaw.com Strategic Partners Katharina Domni, Rechtsanwältin, Beiten Burkhardt Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, München [email protected] www.bblaw.com Contact: FRANKFURT BUSINESS MEDIA, Karin Gangl, Telephone: +49 (0) 69-75 91-22 17, [email protected] 17 // Deutscher AnwaltSpiegel // Ausgabe 12 // 15. Juni 2016ANZEIGE SHAKE YOUR FIRM Kanzleistrukturen 2020 12. LEADERSHIP-Colloquium Treffpunkt der Manager von Professional Service Firms und ihrer Kunden für Erfahrungsaustausch, Networking und die Entwicklung neuer Ideen IV. Verleihung des MANAGEMENT-TAKTSTOCKS Freitag, 9. September 2016 Grandhotel Schloss Bensberg, Bergisch Gladbach Teilnehmerzahl begrenzt Weitere Informationen: [email protected] Medienpartner Sponsoren Krautwigstraße 5, 50931 Köln (Amtsgericht Köln, VR 15890) 18 // News & Services Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 12 // 15. Juni 2016 Rechtsmarkt Stolpersteine für das beA: BRAK darf besonderes elektro nisches Anwaltspostfach nicht ohne Zustimmung freischalten Der Anwaltsgerichtshof Berlin hat im Wege der einstweiligen Anordnung die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) verpflichtet, das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) für die antragstellenden Rechtsanwälte nicht ohne deren ausdrückliche Zustimmung zum Empfang freizuschalten (Quelle: Pressemitteilung der BRAK Nr. 07/2016 vom 09.06.2016). Die BRAK erklärt hierzu, dass es das von ihr zum beA entwickelte technische System nicht erlaube, die Empfangsbereitschaft der Postfächer einzeln zu steuern. Sie werde deshalb wegen der jetzt bestehenden Gesetzes- und Rechtslage bis zum Abschluss des – in einem Fall bereits eingeleiteten – Hauptsacheverfahrens von der Einrichtung empfangsbereiter beAs für alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Deutschland absehen. Eine abschließende rechtliche Bewertung werde in einem bereits anhängigen Klageverfahren erfolgen. Zum Hintergrund: Die BRAK wurde mit dem 2013 verabschiedeten Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten verpflichtet, für alle in der Bundesrepublik zugelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach einzurichten. Die Postfächer können ab dem 29.09.2016 für alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte empfangsbereit zur Verfügung stehen. Eine technische Möglichkeit, einzelne Postfächer von der Empfangsbereitschaft auszunehmen, besteht systembedingt nicht. Hinweis der Redaktion: Über die weitere Entwicklung bei der Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs halten wir Sie informiert in unserem Fachmagazin E-Justice. Siehe dazu www.e-justicemagazin.de. (tw) Rechtsprechung BAG: Heilung einer fehlerhaften Unterrichtung des Betriebsrats bei Massenentlassung Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 KSchG muss sich die Unterrichtung des Betriebsrats im Rahmen des Konsultationsverfahrens auch auf die betroffenen Berufsgruppen beziehen. Bei einer beabsichtigten Entlassung aller Arbeit- nehmer wegen Stilllegung des Betriebs kann eine unterbliebene Unterrichtung über die Berufsgruppen jedoch durch eine abschließende Stellungnahme des Betriebsrats geheilt werden. Dieser muss zu entnehmen sein, dass der Betriebsrat seinen Beratungsanspruch als erfüllt ansieht (BAG, Urteil vom 09.06.2014 – Az. 6 AZR 405/15). Die Klägerin war als Produktionsmitarbeiterin beschäftigt. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen ihrer Arbeitgeberin beschloss der beklagte Insolvenzverwalter die Stilllegung des Betriebs und unterrichtete den Betriebsrat über die beabsichtigte Kündigung aller Arbeitnehmer im Rahmen einer Massenentlassung. Dabei teilte er die betroffenen Berufsgruppen nicht mit. Dennoch bestätigte der Betriebsrat in dem am 23.12.2013 abgeschlossenen Interessenausgleich, dass er vollständig unterrichtet worden und das Konsultationsverfahren nach abschließender Beratung beendet sei. Nach Erstattung der Massenentlassungsanzeige kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit Schreiben vom 27.12.2013 zum 31.03.2014. Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin gegen diese Kündigung. Sie meint, die Kündigung sei wegen fehlerhafter Durchführung des Konsultationsverfahrens unwirksam. Die Angaben bezüglich der Berufsgruppen hätten zwingend erteilt werden müssen. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte vor dem Sechsten Senat des BAG keinen Erfolg. Dabei konnte offenbleiben, ob die fehlende Information über die Berufsgruppen im Fall einer Betriebsstilllegung überhaupt nachteilige Rechtsfolgen für den Arbeitgeber bewirken kann. Die fehlerhafte Unterrichtung ist hier jedenfalls durch die abschließende Stellungnahme des Betriebsrats im Interessenausgleich geheilt worden. (tw) Deals Mit Mayer Brown am Steuer: Knorr-Bremse übernimmt tedrive Steering Systems Mayer Brown hat Knorr-Bremse beim Erwerb der tedrive Steering Systems GmbH beraten. Über den Kaufpreis wurde Stillschweigen vereinbart. Der Erwerb steht unter dem Vorbehalt der kartellrechtlichen Zustimmung. Mit der Akquisition erweitert Knorr-Bremse ihr Portfolio um moderne Lenkungstechnologien. Die tedrive Steering Systems GmbH mit Sitz in Wülfrath (Nordrhein-Westfalen) entwickelt und fertigt Lenksyste- 19 // News & Services Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 12 // 15. Juni 2016 me für den globalen Fahrzeugmarkt. Das Unternehmen verfügt über Standorte in Deutschland, der Türkei, Russland und den USA und beschäftigt derzeit rund 320 Mitarbeiter. Die Knorr-Bremse AG ist ein weltweit führender Hersteller von Bremssystemen für Schienen- und Nutzfahrzeuge. Rund 25.000 Mitarbeiter in 30 Ländern entwickeln, fertigen und betreuen Brems-, Einstiegs-, Steuerungs- und Energieversorgungssysteme, Klimaanlagen, Assistenzsysteme und Leittechnik sowie Lösungen für die Antriebs- und Getriebesteuerung. Das Inhouse-Team von Knorr-Bremse bestand aus Dr. Ilkin Karakaya (General Counsel) und Dr. Christina Heinzel (Legal M&A). Zum Mayer-Brown-Team gehörten Partner Carsten Flaßhoff (Federführung), Counsel Dr. Jan Streer (beide Corporate, Düsseldorf), Isabelle van Sambeck (Employment & Benefits, Düsseldorf), Senior Associate Konstantin von Werder (IP, Frankfurt am Main) sowie die Associates Sabine Krause (Real Estate, Düsseldorf), Ana Elisa Bruder (IP), Stefanie Skoruppa und Sören Pruß (beide Corporate, alle Frankfurt am Main). (tw) Mackprang-Familiengesellschafter setzen bei Verkauf von Schlemmer an 3i auf Heuking Ein Team um Dr. Stefan Duhnkrack, Partner am Standort Hamburg von Heuking Kühn Lüer Wojtek, hat die Familiengesellschafter, die nach dem Beitritt der Hannover Finanz als Kommanditistin der Mackprang Holding GmbH & Co. KG noch rund 42 Prozent der Anteile an dem Unternehmen hielten, beim Verkauf der Anteile der Mackprang Holding an dem bayerischen Autozulieferer Schlemmer GmbH an den britischen Finanzinvestor 3i rechtlich beraten. 3i hat alle Anteile der Schlemmer GmbH von der Mackprang Holding gekauft und will weiter in Schlemmer mit derzeit weltweit rund 2.500 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von 220 Millionen Euro im Jahr 2015 investieren. Die Transaktion steht noch unter dem Vorbehalt der behördlichen Genehmigungen. Über den Kaufpreis wurde Stillschweigen vereinbart. Heuking Kühn Lüer Wojtek hatte die Mackprang Holding im Jahr 2012 sowohl bei der Aufnahme der Hannover Finanz als neuer Mehrheitsgesellschafter als auch beim anschließenden Verkauf ihrer Logistiksparte an Trans Service Team rechtlich beraten. Berater der Mackprang Holding GmbH & Co. KG: Dr. Stefan Duhnkrack, Heuking Kühn Lüer Wojtek. (tw) Sozietäten Gut verpackt: White & Case berät Treofan bei Verlängerung von Kreditlinie White & Case hat die Treofan-Gruppe bei dem Amend-to-Extend ihrer bestehenden Kreditlinie in Höhe von 62 Millionen Euro beraten. Die Deutsche Bank AG und die UniCredit Bank AG führten als Arrangeure das kreditgebende Bankenkonsortium an. Die Deutsche Bank Luxembourg S.A. fungierte als Agent. Die Treofan-Gruppe entwickelt, produziert und vermarktet Polypropylenfolien (BOPP), die unter anderem für industrielle Verpackungen genutzt werden. Das Unternehmen mit Hauptsitz in Raunheim bei Frankfurt am Main ist eines der weltweit führenden Unternehmen in diesem Bereich. Mit über 40 Jahren Erfahrung verkauft Treofan seine Produkte in über 90 Ländern und stellt an vier Produktionsstätten in Europa und Nordamerika jährlich rund 7 Milliarden Quadratmeter Folienfilm her. Zum White-&-Case-Team unter gemeinsamer Federführung von Partner Dr. Tom Schorling und Local Partner Matthias Bochum gehörten die Local Partner Veit Sahlfeld und Dr. Karl-Alexander Neumann sowie Associate Ioana Marinescu (alle Banking). Zudem unterstützten Anwälte aus den White-&-Case-Büros in Mailand, Mexiko-Stadt und New York. (tw) Neuer Anschluss: Bird & Bird begleitet den Einstieg von Warburg Pincus bei inexio Bird & Bird LLP hat im Rahmen des Einstiegs des Finanzinvestors Warburg Pincus beim Telekommunikationsunternehmen inexio Informationstechnologie und Telekommunikation KGaA den bisherigen Finanzinvestor, Deutsche Beteiligungs AG, beraten. Warburg Pincus erwirbt eine Mehrheitsbeteiligung und stellt dem Unternehmen zudem weitere erhebliche Finanzmittel zur Verfügung. Nach dem Abschluss der Transaktion, die unter anderem noch von der Freigabe des Kartellamts abhängt, übernimmt der ehemalige Telekom-Manager und Warburg-PincusPartner René Obermann den Aufsichtsratsvorsitz bei inexio. Durch den Einstieg von Warburg Pincus reduziert sich der Anteil 20 // News & Services Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 12 // 15. Juni 2016 des Managements auf 25 Prozent. Der Finanzinvestor wird voraussichtlich auch die 11% des Landes Rheinland-Pfalz übernehmen, wohingegen die Deutsche Beteiligungs AG auch weiterhin mit den bestehenden Anteilen am Unternehmen beteiligt bleiben wird. Die Deutsche Beteiligungs AG wurde von den folgenden Bird-&-Bird-Anwälten beraten: Partner Dr. Hans-Peter Leube, Associate Marianne Nawroth (beide Corporate/M&A) sowie Counsel Valerian Jenny (TK-Regulierung, alle Frankfurt am Main). (tw) Freshfields erneut bei Transatlantic Legal Awards ausgezeichnet Freshfields Bruckhaus Deringer ist bei den zweiten Transatlantic Legal Awards 2016 von The American Lawyer in der Kategorie „European Law Firm of the Year: Germany“ ausgezeichnet worden. Der Award wurde am 07.06.2016 in der Fishmongers’ Hall in London überreicht. Die Jury würdigte insbesondere das Mandat der Beratung des US-Unternehmens COTY Inc. beim Erwerb des weltweiten Kosmetika- und Parfumgeschäfts von dem amerikanischen Konsumgüterkonzern Procter & Gamble (P&G). Der Kaufpreis lag bei 12,5 Milliarden Euro. COTY wurde von einem Team um die Freshfields-Partner Dr. Helmut Bergmann (Berlin) und Alex Potter (London) betreut. Im vergangenen Jahr wurde Freshfields als Transatlantic Law Firm of the Year (UK and Europe) ausgezeichnet. Dr. Franz Aleth, Head des US-Desk bei Freshfields Bruckhaus Deringer in Deutschland: „Der Award belegt in erfreulicher Weise die wesentliche Rolle unserer Sozietät bei Transaktionen mit US-Bezug, die wir weiterhin verstärkt ausbauen wollen.“ (tw) Personal Verstärkung in Berlin: Margarete von Oppen wechselt zu Arnecke Sibeth Margarete von Oppen wird Partnerin bei Arnecke Sibeth. Sie ist ausgewiesen im Recht der erneuerbaren Energien. Ein weiterer Schwerpunkt der Fachanwältin für Verwaltungsrecht ist das öffentliche Bau- und Fachplanungsrecht. Nach fünfjähriger Berufstätigkeit bei einem Immobilienentwickler und einer unter anderem auf das Bau- und Fachplanungsrecht spezialisierten mittelständischen Berliner Kanzlei hat sie ihr heutiges Spezialgebiet über 15 Jahre in ihrer eigenen Sozietät entwickelt. Zum Mandantenstamm von Margarete von Oppen gehören Projektentwickler, Bundesministerien, Branchenverbände, Banken und Versicherungen, die sie zu komplexen Energie- und Baurechtsfragen berät. Schwerpunkte sind die Entwicklung und Realisierung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien einschließlich des Netzanschlusses, des Netzausbaus und der Stromvermarktung. Darüber hinaus ist sie Expertin für energieeffizientes Bauen, Grundsatzfragen zum Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und zum Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) jeweils mit Bezügen zum Europa- und Verfassungsrecht. In ihrem Fachgebiet ist von Oppen auch als Dozentin und Referentin aktiv. Co-Managing Partner Michael Siebold kommentiert den Zugang: „Mit der Energierechtskompetenz und der ausgezeichneten Vernetzung von Margarete von Oppen vertiefen wir unser bisheriges Beratungsangebot gerade im Recht der erneuerbaren Energien. Damit werden wir den erfreulichen Wachstumskurs unserer Sozietät auch im Energiesektor weiter fortsetzen. Mit der Verstärkung unseres Energieteams um die Partner Dr. Karsten Klotz (Wärmelieferung, Contracting) und Dr. Wolfgang Patzelt (Projektentwicklung, Planungsrecht) durch Margarete von Oppen streben wir eine führende Position im Energiesektor an und vervollständigen unsere Expertise“. (tw) Gleiss Lutz hat den Public Sector im Blick: Hans-Joachim Reck kommt als Of Counsel Hans-Joachim Reck verstärkt ab sofort Gleiss Lutz. Der 63-Jährige – zuvor unter anderem acht Jahre lang (bis August 2015) Hauptgeschäftsführer des Verbandes kommunaler Unternehmen (VKU) – ist als Of Counsel vom Berliner Büro aus tätig. Die Sozietät gewinnt damit einen sehr anerkannten Experten, der mit Unternehmen, Behörden und der Politik bestens vernetzt ist. Reck soll die Sozietät bei der Beratung von Mandanten im gesamten öffentlichen Wirtschaftsrecht, etwa im Bereich der Energiewirtschaft, der Ver- und Entsorgung sowie in der Immobilien- und Finanzwirtschaft, und generell gegenüber Politik und Verbänden unterstützen. Vor seiner Zeit als Hauptgeschäftsführer des VKU war Reck in verschiedenen leitenden Funktionen in der Bundes- und Landespolitik sowie an der Spitze namhafter Unternehmen tätig. Zwischen 1993 und 1996 war er Bundesgeschäftsführer der CDU Deutschland; danach wechsel te er zur Deutsche Telekom AG, wo 21 // News & Services Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 12 // 15. Juni 2016 ANZEIGE er zunächst den Zentralbereich TopManagement/Personal, anschließend den Zentralbereich Konzernsteuerung/ Vertriebskontakte leitete. Von 2003 bis 2006 war Reck Generalsekretär der CDU Nordrhein-Westfalen, Mitglied des NRW-Landtags, Vorsitzender des Wirtschaftsausschusses sowie Oberkreisdirektor des RheinischBergischen Kreises in NRW. (tw) Pusch Wahlig Legal bleibt auf dem Gaspedal: Dr. Falko Daub schafft den Sprung in die P artnerriege Pusch Wahlig Legal erweitert erneut den Partnerkreis: Zum 01.06.2016 ist Dr. Falko Daub aus den eigenen Reihen in die Partnerschaft der Kanzlei aufgenommen worden. Damit verzeichnet die Arbeitsrechtsboutique nach dem Wechsel von Dr. Dirk Freihube – der nach Berlin und Düsseldorf das dritte Büro in Frankfurt am Main eröffnet hat – bereits den zweiten Partnerzuwachs 2016. Daub begann seine Karriere bei White & Case in Berlin und wechselte im Jahr 2013 als Managing Associate zu Pusch Wahlig. Er berät nationale und i nternationale Unternehmen sowie Führungskräfte in sämtlichen Fragen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts. Die Beratungsschwerpunkte des Fachanwalts für Arbeitsrecht liegen in der Begleitung komplexer Transaktionen und Restrukturierungen, der Beratung im Schnittfeld von Insolvenz und Arbeitsrecht sowie der Beratung zu Fragen der Organhaftung. Daub berät Mandanten zudem regelmäßig bei Verhandlungen mit BetriebsF räten. (tw) Die nächste Ausgabe des Deutschen AnwaltSpiegels erscheint am 29. Juni 2016. Nächste Ausgabe: 23. Juni 2016 Jetzt kostenlos abonnieren! Das neue Online-Magazin zu allen für die Unternehmenspraxis und den Rechtsmarkt wesentlichen Fragen der Compliance: quartalsweise kostenlos praxisrelevant Herausgeber: FRANKFURT BUSINESS MEDIA GmbH – Der F.A.Z.-Fachverlag und German Law Publishers GmbH Partner: In Kooperation mit: Kontakt: FRANKFURT BUSINESS MEDIA – Der F.A.Z.-Fachverlag, Karin Gangl, Tel.: +49 (0) 69-75 91-22 17, [email protected] ComplianceBusiness_130x163_Anzeige.indd 3 01.06.2016 12:53:54 22 // Fachbeirat Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 12 // 15. Juni 2016 Dem Fachbeirat des Deutschen AnwaltSpiegels gehören 42 namhafte Unternehmensjuristen aus den wichtigen Branchen der deutschen Wirtschaft an. Sie begleiten den Deutschen AnwaltSpiegel publizistisch und tragen durch ihre Unterstützung zum Erfolg dieses Online-Magazins bei. Christoph Abel Dr. Conrad Albert Carsten Beisheim Peter Bokelmann IKB Deutsche Industrie bank AG, Legal Counsel, Düsseldorf ProSiebenSat.1 Media AG, Vorstand, München Wüstenrot & Württember gische AG, Chefsyndikus und Leiter Konzern Recht und Compliance, Stuttgart TRUMPF GmbH + Co. KG, Leiter Zentralbereich Recht und Gesellschafts politik, Ditzingen [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] Dr. Heiko Carrie Dr. Martin Dannhoff, LL.M. Hans-Ulrich Dietz Dr. Jan Eckert Robert Bosch France S.A.S., Kaufmännischer Leiter, Saint-Ouen Bertelsmann SE & Co. KGaA, BMG Music Publishing, Executive Vice President Business & Legal Affairs, Gütersloh Lehrbeauftragter, Frankfurt School of Finance & Management, Frankfurt am Main/ Aschaffenburg ZF Friedrichshafen AG, Vice President Corporate Governance, Rechtswesen/ Legal Department, Friedrichshafen [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] Dr. Michael Fischer Dr. Jörg Flatten Susanne Gellert, LL.M. Dr. Rolf Giebeler UBS Deutschland, Leiter der Rechtsabteilung, Frankfurt am Main Schott AG, General Counsel/ Chief Compliance Officer, Mainz German American Chamber of Commerce, Inc., Rechtsanwältin, Head of Legal Department, New York Rheinmetall Aktiengesell schaft, Rechtsanwalt, Leiter Zentralbereich Recht/General Counsel [email protected] [email protected] [email protected] Hergen Haas Dr. Ulrich Hagel Michael Junge Heraeus Holding GmbH, General Counsel, Heraeus Group, Hanau Bombardier Transportation GmbH, Senior Expert Dispute Resolution, Berlin SAP AG, Group General Counsel, Chefsyndikus, Global Legal Department, Walldorf [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] Weitere Fachbeiräte auf der Folgeseite 23 // Fachbeirat Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 12 // 15. Juni 2016 Dr. Christian Kaeser Dr. Donatus Kaufmann Dr. Uta Klawitter Dr. Jürgen Klowait Siemens AG, Leiter Konzernsteuerabteilung, München ThyssenKrupp AG, Vorstand Recht und Compliance Fresenius SE, General Counsel, Bad Homburg Rechtsanwalt [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] Helge Köhlbrandt Georg Kordges, LL.M. Dr. Andreas Krumpholz Carsten Lüers Nestlé Deutschland AG, General Counsel, Leiter Rechtsabteilung, Frankfurt am Main ARAG SE, Leiter der Hauptabteilung Recht, Düsseldorf PwC Strategy& (Germany) GmbH, EMEA Consulting R&Q Senior Director Contracting, München Verizon Enterprise Solutions, Managing Counsel EMEA, Frankfurt am Main [email protected] [email protected] [email protected] Matthias J. Meckert Martin Mildner Dr. Klaus Oppermann PGIM Real Estate Germany AG, Rechts anwalt (Syndikusrechts anwalt), Head of Legal, Prokurist, München Otto Group, General Counsel, Head of M&A, Hamburg Volkswagen AG, Gewerblicher Rechts schutz, Wolfsburg [email protected] [email protected] [email protected] Melanie Poepping, MBA Dr. Ute Rajathurai Dr. Lars Rehfeld Deutsche Bank AG, Frankfurt am Main Bayer Business Services GmbH, Attorney at Law, Leverkusen Adolf Würth GmbH & Co. KG, Leiter Konzernsteuerabteilung, Künzelsau [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] Kurt L. Frhr. von Poelnitz, LL.M. IBM Global Business Services, Europe, Senior Counsel, London [email protected] Weitere Fachbeiräte auf der Folgeseite 24 // Fachbeirat Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 12 // 15. Juni 2016 Christopher Rother Dr. Georg Rützel Frederick Schönig Christian Steinberger Hausfeld Rechtsanwälte LLP, Rechtsanwalt/Partner, Berlin General Electric Deutschland Holding GmbH, General Counsel Germany, Frankfurt am Main Aareal Bank AG, Head of Transaction Advisory, Legal Counsel, Wiesbaden VDMA, Leiter Rechtsab teilung, Frankfurt am Main [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] Regina Thums Dr. Martin Wagener Daniela Wartenberg Dr. Klaus-Peter Weber Otto Bock Holding GmbH & Co. KG, Head of Legal Department, Duderstadt AUDI AG, Leiter Zentraler Rechtsservice/General Counsel, Ingolstadt BENTELER Deutschland GmbH, General Counsel, Head of Insurances and Financial Services Germany Goodyear Dunlop, Leiter Recht & Compliance D-A-CH, Hanau/Brüssel [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] Heiko Wendel Dr. Matthias Wiedenfels Arne Wittig Alexander Zumkeller Rolls-Royce Power Systems AG, Chief Integrity & Compliance Officer, Friedrichshafen STADA Arzneimittel AG, Vorstand für Unternehmens entwicklung & Zentrale Dienste, Bad Vilbel ThyssenKrupp AG, Group General Counsel, Head of Corporate Center Legal, Essen Bundesverband Arbeitsrechtler in Unternehmen, Präsident, München [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] 25 // Kontakte und Ansprechpartner Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 12 // 15. Juni 2016 anchor Rechtsanwälte Partnergesellschaft Dr. Christoph Herbst Prinzregentenstraße 78 81675 München Telefon: 089 28 78 81-0 Fax: 089 28 78 81-29 [email protected] www.anchor.eu Arnecke Sibeth Michael Siebold, LL.M., und Thomas Richter Hamburger Allee 4 60486 Frankfurt am Main Telefon: 069 97 98 85-0 Fax: 069 97 98 85-85 [email protected] [email protected] www.arneckesibeth.com AUSTMANN & PARTNER Thomas Austmann Rheinisches Palais Breite Straße 27 40213 Düsseldorf Telefon: 02 11 30 04 35 16 Fax: 02 11 30 04 35 99 thomas.austmann@ austmannpartner.com www.austmannpartner.com BEITEN BURKHARDT Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Markus Künzel Ganghoferstr. 33 80339 München Telefon: 0 89 350 65-11 31 Fax: 0 89 350 65-21 11 [email protected] www.beitenburkhardt.com BTU Simon GmbH Eberhard Simon Sonnenstr. 9 80331 München Telefon: 089 29 08 17-0 Fax: 089 29 08 17-11 [email protected] www.btu-group.de ACC Europe Association of Corporate Counsel Carsten Lüers Board Member & Country Representatives Coordinator [email protected] Arbeitsgemeinschaft Syndikusanwälte im Deutschen Anwaltverein e.V. Stellvertretender Vorsitzender RA Michael Scheer c/o Architektenkammer Berlin Alte Jakobstraße 149 10969 Berlin [email protected] www.anwaltverein.de Buse Heberer Fromm Rechtsanwälte Steuerberater PartG Dr. Jan Tibor Lelley, LL.M. Huyssenallee 86-88 45128 Essen Telefon: 02 01 17 58-0 [email protected] www.buse.de Frings Partners Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB Dr. Arno Frings Königsallee 76–78 40212 Düsseldorf Telefon: 02 11 22 98 21-20 Fax: 02 11 22 98 21-10 [email protected] www.fringspartners.de HAVER & MAILÄNDER Rechtsanwälte Dr. Ulrich Schnelle, LL.M. Lenzhalde 83–85 70192 Stuttgart Telefon: 07 11 227 44-27 Fax: 07 11 227 44-58 [email protected] www.haver-mailaender.de Heussen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Dr. Jan Dittmann Brienner Straße 9 80333 München Telefon: 089 290 97-0 Fax: 089 290 97-200 [email protected] www.heussen-law.de KAYE SCHOLER LLP Ingrid M. Kalisch und Dr. Martin Weger Bockenheimer Landstraße 25 60325 Frankfurt am Main Telefon: 069 254 94-0 Fax: 069 254 94-544 [email protected] [email protected] www.kayescholer.com Bucerius Center on the Legal Profession Markus Hartung Jungiusstraße 6 20355 Hamburg Telefon: 040 307 06-267 Fax: 040 307 06-269 [email protected] www.bucerius-clp.de Die Führungskräfte – DFK Dr. Ulrich Goldschmidt Alfredstraße 77-79 45130 Essen Telefon: 02 01 959 71-0 Fax: 02 01 959 71-29 goldschmidt@ die-fuehrungskraefte.de www.die-fuehrungskraefte.de lindenpartners Dr. Matthias Birkholz Friedrichstraße 95 10117 Berlin Telefon: 030 20 96-18 00 Fax: 030 20 96-18 99 [email protected] www.lindenpartners.eu Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Elisabeth Lepique Dr. Markus Sengpiel Anna-Schneider-Steig 22 50678 Köln Telefon: 02 21 99 37-0 Fax: 02 21 99 37-110 elisabeth.lepique@ luther-lawfirm.com markus.sengpiel@ luther-lawfirm.com www.luther-lawfirm.com MANNHEIMER SWARTLING Dr. Christian Bloth Bockenheimer Landstraße 51–53 60325 Frankfurt am Main Telefon: 069 97 40 12-0 Fax: 069 97 40 12-10 [email protected] www.mannheimerswartling.de Ogletree Deakins International LLP Hendrik Muschal Fasanenstraße 77 10623 Berlin Telefon: 030 86 20 30-161 Fax: 030 30 86 20 30-100 hendrik.muschal@ ogletreedeakins.com www.ogletreedeakins.com Orrick, Herrington & Sutcliffe Dr. Wilhelm Nolting-Hauff Heinrich-Heine-Allee 12 40213 Düsseldorf Telefon: 02 11 367 87-142 Fax: 02 11 367 87-155 [email protected] www.orrick.com German American Chamber of Commerce, Inc. Susanne Gellert, LL.M. 75 Broad Street, Floor 21 New York, NY 10004 USA Telefon: +1 212 974 88-46 Fax: +1 212 974 88-67 [email protected] www.gaccny.com Recommind GmbH Peter Gottschalk Von-Liebig-Straße 1 53359 Rheinbach Telefon: 0 22 26 159 66-25 Fax: 0 22 26 159 66-99 peter.gottschalk@ recommind.com www.recommind.de Osborne Clarke Dr. Carsten Schneider Innere Kanalstraße 15 50823 Köln Telefon: 02 21 51 08-41 12 Fax: 02 21 51 08-40 05 carsten.schneider@ osborneclarke.com www.osborneclarke.com PricewaterhouseCoopers AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Andreas Grün Friedrich-Ebert-Anlage 35–37 60327 Frankfurt am Main Telefon: 069 95 85-55 15 Fax: 069 95 85-59 61 [email protected] www.pwc.de Reed Smith LLP Dr. Stephan Rippert Von-der-Tann-Straße 2 80539 München Telefon: 089 20 30-410 Fax: 089 20 30-41 99 [email protected] www.reedsmith.com Rödl Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft mbH Dr. José A. Campos Nave Taunus Tower Mergenthalerallee 73–75 65760 Eschborn Telefon: 0 61 96 7 61 14-702 Fax: 0 61 96 7 61 14-704 [email protected] www.roedl.com WESSING & PARTNER Dr. med. Helga Wessing Rathausufer 16–17 40213 Düsseldorf Telefon: 02 11 168-440 Fax: 02 11 168-4 44 44 [email protected] www.strafrecht.de r.o.w. consulting GmbH – legal IT specialist – Kathrin Schütze Mainzer Landstraße 250–254 60326 Frankfurt am Main Telefon: 07 21 828 15-0 Fax: 07 21 828 15-555 www.rowcon.de Signium Executive Research Hellmuth Wolf Königsallee 63–65 40215 Düsseldorf Telefon: 02 11 93 37 91-60 Fax: 02 11 93 37 91-19 [email protected] www.signium.de STP Informationstechnologie AG André Scheffknecht Lorenzstraße 29 76135 Karlsruhe Telefon: 07 21 828 15-0 Fax: 07 21 828 15-555 [email protected] www.stp-online.de Universität St. Gallen Executive School of Management, Technology and Law (ES-HSG) Prof. Dr. Leo Staub Holzstraße 15 9010 St. Gallen Schweiz Telefon: +41 71 224-21 11 Fax: +41 71 224-28 61 [email protected] www.lam.unisg.ch 26 // Strategische Partner, Kooperationspartner und Impressum Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 12 // 15. Juni 2016 Strategische Partner Impressum Herausgeber: Prof. Dr. Thomas Wegerich Redaktion: Thomas Wegerich (tw), Sylvia Röhrig Verlag: FRANKFURT BUSINESS MEDIA GmbH – Der F.A.Z.-Fachverlag Geschäftsführung: Torsten Bardohn, Dr. André Hülsbömer Vorsitzender der Geschäftsleitung: Bastian Frien Frankenallee 68–72, 60327 Frankfurt am Main Sitz: Frankfurt am Main, HRB Nr. 53454, Amtsgericht Frankfurt am Main German Law Publishers GmbH Verleger: Prof. Dr. Thomas Wegerich Stalburgstraße 8, 60318 Frankfurt am Main Telefon: 069 95 64 95 59 E-Mail: [email protected] Internet: www.deutscheranwaltspiegel.de Verantwortlich für das Internetangebot www.deutscheranwaltspiegel.de ist die FRANKFURT BUSINESS MEDIA GmbH – Der F.A.Z.-Fachverlag. 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