Gesellschaftsrecht • M&A/Wirtschaftsstrafrecht • Vergaberecht

Ausgabe 07 // 8. April 2015
www.deutscher-anwaltspiegel.de
Das Online-Magazin für Recht, Wirtschaft und Steuern
In dieser Ausgabe finden Sie Beiträge aus den Bereichen:
Gesellschaftsrecht • M&A/Wirtschaftsstrafrecht • Vergaberecht
Kartellrecht/E-Commerce • Marktplatz
Außerdem News aus den Bereichen: Deals, Sozietäten, Personal
Deutscher AnwaltSpiegel
2 // Inhalt und Editorial
Ausgabe 07 // 8. April 2015
__Gesellschaftsrecht . . . . . . . . . . . . . 3
__Vergaberecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
__Marktplatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
Minderheitsgesellschafter müssen
aufpassen – Nach neuem BGHUrteil: Gesellschaftsverträge mehrgliedriger Personengesellschaften
stehen auf dem Prüfstand
Von Constantin Conrads, München,
und Rita Novak, München . . . . . . . . . 3
Open-House-Modelle im Blickpunkt – Vorlage an den EuGH:
Weitreichende Praxisfolgen für
Vergabeverfahren im Gesundheitssektor sind möglich
Von Dr. Corina Jürschik, LL.M.,
Stuttgart . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
Kartellschadenersatz – was auf die
Unternehmen zukommt
Deutscher AnwaltSpiegel im Gespräch
mit Dr. Christopher Rother, Deutsche
Bahn AG, und Dr. Ulrich Schnelle,
Haver & Mailänder . . . . . . . . . . . . . . 13
__M&A/Wirtschaftsstrafrecht . . . . 6
__Kartellrecht/E-Commerce . . . . 11
Immer auf die Problemzonen achten
– Ein Praxisüberblick: Strafrecht­
liche Due Diligence im M&A-Deal
Von Dr. Heiko Ahlbrecht,
Düsseldorf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
Onlinehändler im Visier –
E-Commerce-Unternehmen stehen
im Fokus der Brüsseler Kartellbehörde – Sektoruntersuchung angekündigt
Von Dr. Sebastian Jungermann,
Frankfurt am Main, und Dr. Jens
Steger, Frankfurt am Main . . . . . . . . 11
E
ditorial
Prof. Dr.
Thomas Wegerich
Herausgeber
Deutscher AnwaltSpiegel
Liebe Leserin, lieber Leser,
die neuen Regeln in Bezug auf den Kartellschaden­
ersatz sollten Sie als Unternehmensjurist und
anwaltlicher Berater kennen. Lesen Sie daher das
Interview mit Dr. Christopher Rother, Deutsche Bahn,
und Dr. Ulrich Schnelle, Haver & Mailänder, in dieser
Ausgabe.
An der Schnittstelle von Kartellrecht und E-Commerce
liegt der Beitrag von Dr. Sebastian Jungermann und
Dr. Jens Steger. Es droht Ungemach aus Brüssel, Sie
werden sehen.
Auch Minderheitsgesellschaftern in Personengesellschaften könnten nach einem aktuellen BGH-Urteil
ungemütliche Zeiten bevorstehen. Hier sollten Sie
auf dem Laufenden sein, denn vorbeugende Gestaltung ist ja immer besser als nachträgliche Reparaturversuche.
Ihr
Thomas Wegerich
News & Services
Deals . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16
Sozietäten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16
Personal . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18
Fachbeirat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19
Kontakte und Ansprechpartner . . . . . 21
Strategische Partner und
Kooperationspartner . . . . . . . . . . . . . . 22

Deutscher AnwaltSpiegel
3 // Gesellschaftsrecht
Ausgabe 07 // 8. April 2015
Minderheitsgesellschafter müssen aufpassen
Nach neuem BGH-Urteil: Gesellschaftsverträge mehrgliedriger Personengesellschaften stehen auf dem Prüfstand
Von Constantin Conrads und Rita Novak
Aufgrund der starken Personenbezogenheit und der persönlichen Haftung mindestens eines Gesellschafters ist
es nicht verwunderlich, dass das Gesetz für die Entscheidungsfindung in Personengesellschaften grundsätzlich
das Einstimmigkeitsprinzip vorsieht. Es ist daher keineswegs selbstverständlich, dass Mehrheitsentscheidungen
in Gesellschafterversammlungen der Personengesellschaft möglich sind. Obgleich der Grundsatz gemäß dem
Gesetz das Einstimmigkeitserfordernis ist, ist dieses durch
eine abweichende gesellschaftsvertragliche Regelung abdingbar. Dabei müssen jedoch bestimmte Formalitäten
eingehalten werden, welche der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom Oktober 2014 nun neu festgelegt
hat (BGH, Urteil vom 21.10.2014 – Az. II ZR 84/13).
Seit seiner Entscheidung aus dem Jahr 1952 (BGHZ 8,
35) und, in Weiterentwicklung dieser Rechtsprechung in
zahlreichen Folgeentscheidungen, hat sich der BGH auf
den Standpunkt gestellt, dass Mehrheitsentscheidungen
in der Gesellschafterversammlung der Personengesellschaft nur beschränkt möglich sein sollten. Voraussetzung war, dass die entsprechende Mehrheitsklausel sich
für den jeweiligen Beschlussgegenstand mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Gesellschaftsvertrag ergab.
Für Beschlüsse über gewöhnliche Rechtsgeschäfte der
© RusN/Thinkstock/Getty Images
Bisheriger formeller Prüfungsmaßstab:
Bestimmtheitsgrundsatz
Minderheitsgesellschafter müssen aufpassen, dass sie nicht hinten runterfallen.
Gesellschaft genügte dabei eine eindeutige, aber allgemein gehaltene Mehrheitsklausel. Für Beschlüsse über
Grundlagengeschäfte oder ungewöhnliche Geschäfte
der Gesellschaft forderte der BGH jedoch eine hinrei-
chend konkrete, teilweise katalogartige Bezugnahme
im Gesellschaftsvertrag auf dasjenige Rechtsgeschäft,
über welches mit der Mehrheit der Gesellschafterstimmen entschieden werden sollte. Der Bestimmtheits- 
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4 // Gesellschaftsrecht
Ausgabe 07 // 8. April 2015
grundsatz als Prüfungsmaßstab beherrschte somit
lange Zeit die Prüfung der formellen Zulässigkeit von
Mehrheitsentscheidungen in der Personengesellschaft.
War die Hürde der Bestimmtheit genommen, so war,
wenn der Beschluss ein Geschäft betraf, durch welches
in die Rechte von Gesellschaftern eingegriffen wurde,
auf einer zweiten, materiellen Ebene zwischen dem
Eingriff in unverzichtbare und demnach absolut unentziehbare Rechte sowie in relativ unentziehbare Rechte
der Gesellschafter zu unterscheiden. Erstere ließen sich
schon ihrer Natur nach nicht entziehen, erst recht nicht
durch Mehrheitsbeschluss. Rechte, welche zu der Gruppe der relativ unentziehbaren Rechte der Gesellschafter
gehören, ließen sich hingegen nur aus wichtigem Grund
oder mit Zustimmung des jeweils betroffenen Gesellschafters entziehen. Einer ausdrücklichen Zustimmung
bedurfte es dabei nicht mehr, wenn diese bereits im Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft angelegt war.
Neue zweistufige Prüfung der formellen und
materiellen Zulässigkeit
Mit seinem Urteil vom 21.10.2014 verabschiedete der
BGH sich vollends vom Bestimmtheitsgrundsatz als
Prüfungsmaßstab für die formelle Zulässigkeit von
Mehrheitsentscheidungen in Personengesellschaften.
Stattdessen verfestigte er seine zweistufige Prüfung der
formellen und materiellen Zulässigkeit, legte einen neuen formellen Prüfungsmaßstab fest und modifizierte die
materielle Zulässigkeitsprüfung.
in Frage stehenden Beschlussgegenstand einer Mehrheitsentscheidung zugänglich macht. Neu ist, dass es
nicht auf die Bestimmtheit des Gesellschaftsvertrags
hinsichtlich des in Frage stehenden Beschlussgegenstands ankommt. Vielmehr muss sich anhand einer
Auslegung des Gesellschaftsvertrags nach allgemeinen
Grundsätzen ergeben, dass eine Mehrheitsentscheidung
zulässig sein soll. Eine allgemeine Regelung kann hierbei
ausreichend sein, unabhängig davon, ob es sich bei dem
„Aus der Perspektive von Minderheitsgesellschaftern gilt, dass es in Zukunft schwieriger
werden wird, sich gegen die Entscheidungen
der Mehrheitsträger durchzusetzen.“
konkreten Beschlussgegenstand um ein gewöhnliches
Geschäft, ein Grundlagengeschäft oder ein ungewöhnliches Geschäft handelt. Der Bestimmtheitsgrundsatz
muss nicht einmal als Auslegungsregel des Inhalts des
Gesellschaftsvertrags berücksichtigt werden. Wenn sich
anhand der Zusammenschau des Gesellschaftsvertrags
ergibt, dass über den betroffenen Beschlussgegenstand,
unabhängig von seiner Einordnung als Grundlagengeschäft oder ungewöhnliches Geschäft, per Mehrheit entschieden werden kann, ist ein entsprechender Beschluss
der Gesellschafterversammlung jedenfalls formell zulässig und wirksam.
1. Stufe: Formelle Zulässigkeit
Die Entscheidung des BGH in der Sache zur
formellen Zulässigkeit
Auf der ersten Prüfungsstufe, der formellen Zulässigkeit,
ist nun zu bestimmen, ob der Gesellschaftsvertrag den
Im vom BGH zugrunde gelegten Fall stand die Frage im
Raum, ob die zwangsweise Übertragung eines Komman-
ditanteils mit der einfachen Mehrheit der Stimmen, und
dabei gegen die Stimme des betroffenen Kommanditisten, beschlossen werden konnte. Der Gesellschaftsvertrag der betroffenen Gesellschaft sah weder eine ausdrückliche Zulässigkeit von Mehrheitsentscheidungen
für einen derartigen Beschlussgegenstand vor noch einen enumerativen Katalog von zulässigen Beschlussgegenständen. Vielmehr enthielt der Gesellschaftsvertrag
unter dem Stichwort „Gesellschafterversammlung“ eine
allgemeine Mehrheitsklausel wie folgt: „Soweit nicht in
diesem Gesellschaftsvertrag oder im Gesetz ausdrücklich
abweichend geregelt, erfolgen die Beschlussfassungen
der Gesellschafterversammlung mit einfacher Mehrheit
der vorhandenen Stimmen.“ Ausdrückliche Ausnahmeregelungen, gemäß denen doch Einstimmigkeit gewahrt
werden müsse, sah der Gesellschaftsvertrag an anderer
Stelle für Satzungsänderungen, Buchungen zu Lasten
des Gewinnvortragskontos und für die Abtretung des
Darlehenskontos vor. Für bestimmte Rücklagenzuweisungen postulierte der Gesellschaftsvertrag das Erfordernis einer Dreiviertelmehrheit. Unter dem Stichwort
„Verfügungen über Geschäftsanteile“ regelte der Gesellschaftsvertrag hingegen pauschal, dass diese der Einwilligung der Gesellschafterversammlung bedürften, setzte
aber kein konkretes Quorum fest.
Der BGH legte den Gesellschaftsvertrag insbesondere unter dem Gesichtspunkt der dargelegten Regelungen des Gesellschaftsvertrags aus und kam zu dem
Ergebnis, dass die allgemeine Mehrheitsklausel für die
formelle Zulässigkeit einer Mehrheitsentscheidung über
die zwangsweise Übertragung eines Kommanditanteils
genügte. Der BGH erklärte ausdrücklich, dass es für die
erste Prüfungsebene der formellen Zulässigkeit auch 
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5 // Gesellschaftsrecht
Ausgabe 07 // 8. April 2015
nicht darauf ankomme, ob es sich bei dem in Frage stehenden Beschlussgegenstand um ein gewöhnliches
Geschäft, ein Grundlagengeschäft oder ein ungewöhnliches Geschäft handele. Dies sei erst auf der zweiten Prüfungsebene von Belang. Der BGH sah insoweit auf der
formellen Prüfungsebene keine Zulässigkeitshindernisse
für eine Mehrheitsentscheidung und verwies die Sache
zurück an das zuständige Oberlandesgericht, damit dieses über die materielle Wirksamkeit des Mehrheitsbeschlusses entscheiden könne, was bislang aufgrund des
Verneinens der formellen Zulässigkeit nicht geschehen
war.
2. Stufe: Materielle Zulässigkeit
Obgleich in dem vorliegenden Fall über die materielle Zulässigkeit des Mehrheitsbeschlusses in der Sache
nicht zu entscheiden war, ließ es sich der BGH nicht
nehmen, in Form eines Obiter Dictum allgemein zu der
materiellrechtlichen Zulässigkeit Stellung zu nehmen. Er
führte aus, dass ein Eingriff in die relativ unentziehbaren
Rechte eines Gesellschafters durch eine Mehrheitsentscheidung auch ohne die Zustimmung des betroffenen
Gesellschafters möglich sein soll, wenn der Eingriff im
Interesse der Gesellschaft geboten und dem betroffenen Gesellschafter unter Berücksichtigung seiner eigenen schutzwerten Belange zumutbar sei. Obwohl dieses
Obiter Dictum unscheinbar anmutet, könnte es dennoch
weitreichende Konsequenzen nach sich ziehen. Denn es
verwässert durch schwer greifbare unbestimmte Rechtsbegriffe wie „geboten“ und „zumutbar“ den Schutz relativ unentziehbarer Rechtspositionen und führt bei dem
betroffenen Gesellschafter und insbesondere bei dem
Minderheitsgesellschafter zu einer eindeutigen Schlechterstellung.
In welchem Umfang sich das Obiter Dictum des BGH
in der zukünftigen Rechtsprechungspraxis auswirken
wird, bleibt insoweit abzuwarten.
Folgen der BGH-Entscheidung für die Praxis
Im Lichte der Entscheidung des BGH vom 21.10.2014 mag
es für Gesellschafter, insbesondere Minderheitsgesellschafter, aber auch für den gesellschaftsrechtlichen Berater von Personengesellschaften, geboten sein, einen
prüfenden Blick auf bereits geschlossene Gesellschaftsverträge zu werfen. Ebenso sollte bei der künftigen
Ausgestaltung von Gesellschaftsverträgen besonderes
Augenmerk auf die Entscheidungsbefugnisse der Gesellschafterversammlung und das dazu jeweils erforderliche Quorum gerichtet werden.
Rechtliche Berater sollten entsprechend den Wünschen ihrer Mandanten darauf achten, den Grundtenor
des Gesellschaftsvertrags bewusst dahingehend zu
steuern, dass Mehrheitsentscheidungen hinsichtlich bestimmter oder sämtlicher Beschlussgegenstände zulässig sind oder eben nicht.
Es ist zweifelhaft, ob eine pauschale Mehrheitsklausel im Gesellschaftsvertrag der Personengesellschaft in
der Regel allein genügen wird, um sämtliche Maßnahmen der Gesellschaft einer Mehrheitsentscheidung zugänglich zu machen. In Anbetracht der vorgenannten
BGH-Entscheidung scheint es vielmehr erforderlich zu
sein, im Gesellschaftsvertrag weitere Indizien dafür vorzusehen, dass die Mehrheitsklausel in ihrem jeweiligen
Umfang bewusst und gewollt in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen worden ist.
Mit einer gewissen schematischen Herangehensweise, die durch die Entscheidung des BGH veranschaulicht
worden ist, wird sich die formelle Zulässigkeit von Mehrheitsentscheidungen in Gesellschaftsverträge relativ unproblematisch verankern lassen. Anders verhält es sich
mit der materiellrechtlichen Zulässigkeit. Die Kriterien
für diese lassen sich schwer greifen und werden für den
Einzelfall bestimmt werden müssen.
Aus der Perspektive von Minderheitsgesellschaftern
und deren rechtlichen Beratern gilt, dass es in Zukunft
schwieriger werden wird, sich gegen die Entscheidungen der Mehrheitsträger durchzusetzen, selbst wenn
dadurch in die relativ unentziehbaren Rechte des Minderheitsgesellschafters eingegriffen wird. Daher sollte
darauf geachtet werden, dass bestimmte Maßnahmen
weiterhin dem Einstimmigkeitsprinzip unterliegen. Dar­
über hinaus sollte eine Sensibilisierung dahingehend
stattfinden, dass etwaige Zustimmungen zum Entzug
relativ entziehbarer Gesellschafterrechte nicht bereits
fahrlässig im Gesellschaftsvertrag erteilt werden.
F
Constantin Conrads,
Rechtsanwalt, Partner, Reed Smith LLP,
München
[email protected]
www.reedsmith.com
Rita Novak,
Rechtsanwältin, Associate, Reed Smith LLP,
München
[email protected]
www.reedsmith.com
Deutscher AnwaltSpiegel
6 // M&A/Wirtschaftsstrafrecht
Ausgabe 07 // 8. April 2015
Immer auf die Problemzonen achten
Ein Praxisüberblick: Strafrechtliche Due Diligence im M&A-Deal
Von Dr. Heiko Ahlbrecht
Exkulpation durch Prüfung
Gerade für größere Investoren sind der gute Ruf und
die Vorgaben der Compliancekultur zentrale Leitmotive
ihres unternehmerischen Handelns. Aus diesem Grund
gehen potentielle Erwerber und ihre Berater zunehmend
dazu über, die im Vorfeld gegebenen (Datenraum-)In-
Erwerbsunternehmens eine pflichtgemäße Erwerbsentscheidung nach der Business-Judgement-Rule des § 93
StGB, die über die Frage nach einer möglichen Pflichtverletzung in die Strafnorm der Untreue gemäß § 266 StGB
hineinragen kann.
M&A-Deal „gone bad“
© Digital Vision/Thinkstock/Getty Images
Niemand weiß, in wie vielen Targets strafrechtliche Vergangenheitsrisiken schlummern oder im Laufe einer
M&A-Transaktion tatsächlich offenbar werden. Klar ist
aber: Selbst die umfassendsten Haftungsfreistellungsklauseln können nicht verhindern, dass nach einem Unternehmenserwerb die Staatsanwaltschaft erscheint
und das Unternehmen plötzlich in einem ganz anderen
Licht erscheint.
Die Auslöser können vielfältiger Natur sein: Steuerhinterziehungsvorwürfe wegen unrichtigen Betriebsausgabenabzugs, vielleicht sogar garniert mit Abdeckrechnungen zur Finanzierung von Bestechungszahlungen im
Ausland. Oder Subventionsbetrugsvorwürfe, die objektiv
schnell realisiert sein können, weil das Subventionsrecht
sehr formalisiert ist und oft vernachlässigte Melde- und
Nachweispflichten an den Subventionsgeber festlegt.
Die Reihe lässt sich beliebig fortsetzen von pflichtwidrigen Gesellschafterausschüttungen über sonstige untreuerelevante Sachverhalte bis hin zu Kartellabsprachen, die in jüngster Zeit zunehmend eine Rolle spielen.
Prüfung aller Gefährdungspotentiale – beinhaltet bei einer
M&A-Transaktion auch strafrechtliche Vergangenheitsrisiken.
formationen zu plausibilisieren. Sie bedienen sich dazu
einer strafrechtlichen Due Diligence in besonders anfälligen Bereichen oder lassen potentiell strafrechtlich relevante Umfeldinformationen wie etwa medienbekannte
strafrechtliche Ermittlungen gegen das Target oder dessen Gesellschafter eingehend prüfen. Es kommt auch
vor, dass unbedachte Äußerungen der Geschäftsführung
des Targets Anlass zu strafrechtlichen Prüfungen geben.
Letztlich gewährleistet allein die umfassende Überprüfung des Zielunternehmens für das Management des
Letztlich geht es immer um die Belastbarkeit der für den
Erwerb relevanten Informationen. Fehlinformationen
und Täuschungen während aller Phasen des Unternehmenskaufs durch das Zielunternehmen können eine
Betrugsstrafbarkeit nach § 263 StGB begründen. Als potentielle geschäftswesentliche Information kann es bei
einem Unternehmenskauf beispielsweise auf folgende
Kerninformationen ankommen:
• Richtigkeit der Jahresbilanzen,
• Wert der Vermögensgegenstände der Zielgesellschaft,
• Jahresumsätze,
• Schulden,
• strafbare Handlungen, die zur Anwendung der Verfallsvorschriften führen können,
• Schadenersatzprozesse und drohende/laufende (zivil-)rechtliche Streitigkeiten sowie
• aufsichtsbehördliche Verfahren.

Deutscher AnwaltSpiegel
7 // M&A/Wirtschaftsstrafrecht
Ausgabe 07 // 8. April 2015
In einem besonders prägnanten Fall hat das Oberlandesgericht Hamburg im Jahr 2004 die Verurteilung eines GmbH-Geschäftsführers wegen Betrugs bestätigt.
Der Mann hatte das Erwerberunternehmen über den
Jahresumsatz getäuscht, der Grundlage des Kaufpreises
war: Als Kaufpreis war das Zehnfache des Jahresumsatzes vereinbart, der sich entgegen den Angaben des
Verkäufers nicht auf 70 Millionen Euro, sondern nur auf
60 Millionen Euro belief. Der Gesamtkaufpreis von 700
Millionen Euro war damit in Höhe der Differenz von 100
Millionen Euro betrügerisch erlangt.
Jede bewusste Falschangabe wertrelevanter Faktoren im Rahmen einer Due Diligence, die Einfluss auf den
Kaufpreisentschluss hat, ist – strafrechtlich beurteilt
– Betrug durch den Verkäufer. Der damit in aller Regel
angerichtete Schaden führt zu Schadenersatzprozessen,
die bei Schwierigkeiten in der Durchsetzung insbesondere zur Beweismittelgewinnung mit aktiv begleiteten
Strafanzeigen unterlegt werden.
Erworbene Probleme
Die strafrechtlichen Probleme enden nicht mit dem
Closing. Schon aus zivilrechtlichen Haftungsgründen
ist der vertraglich vereinbarte Soll-Zustand mit dem IstZustand abzugleichen. Ein Unterlassen dieser obligatorischen Überprüfung kann wiederum eine pflichtwidrige
Entscheidung sein und damit einen Untreuevorwurf befördern. Darüber hinaus erwirbt der Käufer zumindest
die Konsequenzen aus strafbaren Handlungen, die vor
dem Kauf erfolgten. Bei strafrechtlich relevanten Dauerzuständen kann eine fehlende Aufdeckung im Wege
strafrechtlicher Organisationshaftung auch zur Straf-
barkeit des Erwerbers führen. Zwei Prüfungsfelder seien
exemplarisch beleuchtet:
Tax Due Diligence: Die Überprüfung des Ist-Zustands
des erworbenen Unternehmens muss geschehen, weil
sich nur so verhindern lässt, dass mit möglicherweise
falschem Zahlenmaterial aus Handels- oder Steuerbilan­
zen des erworbenen Unternehmens gearbeitet wird.
Andernfalls besteht die Gefahr, dass die Erwerbergesellschaft Rechnungslegungsdelikte begeht. Die unrichtige
Darstellung im Jahresabschluss wie auch die unrichtige
Wiedergabe von Konzernverhältnissen insbesondere im
Konzernlagebericht stellen § 331 HGB oder § 400 AktG
unter Strafe. Gleiches gilt für unrichtige steuerrechtliche Angaben des erworbenen Unternehmens, die in die
Steuererklärung des Erwerberunternehmens übernommen werden und bei der ersten Steuererklärung nach
Unternehmenserwerb falsches Zahlenmaterial enthalten. Hier würde der Straftatbestand der Steuerhinterziehung nach § 370 AO verwirklicht.
Produkthaftung: Mit dem Erwerb eines Produktionsunternehmens, gleich welcher Branche, tritt die neue
Unternehmensleitung automatisch in die Verantwortung für die vertriebenen Produkte und damit in die zivil- und strafrechtliche Haftung für Produkthaftungsfälle auch der Vergangenheit ein. Hier ist eine umfassende
Prüfung aller Gefährdungspotentiale unmittelbar nach
Übernahme notwendig, um einen Überblick zu erlangen
und erkannte Gefahrenquellen zu minimieren. Hierzu
gehört insbesondere auch die Prüfung oder Installation
eines Risikomanagements.
Strafbarkeitsrisiken für Berater
Die Berater der Transaktion stehen nicht selten im Mittelpunkt des Geschehens: Sie prüfen und bewerten
das für die Kaufentscheidung zur Verfügung gestellte
Informationsmaterial eingehend und bereiten so die
Entscheidung des potentiellen Erwerbers vor. Das M&AGeschäft ist ein erfolgsorientiertes Geschäft mit erfolgsorientierten Akteuren nicht zuletzt im Beraterbereich.
Die Neigung, tatsächlich einen Erfolg (sprich Abschluss
des Geschäfts) vorweisen zu können, macht es manchmal schwer, Informationen pflichtgemäß zu offenbaren,
die den Erfolg aufs Spiel setzen könnten. Zur Annahme
einer strafbaren Beihilfe braucht es jedoch nicht besonders viel: Kenntnis von der Haupttat und deren objektive
Förderung genügen. Der Wille dazu ist noch nicht einmal
erforderlich. Auch das stillschweigende Übergehen einer
Problemzone des Auftraggebers in einer Situation, in der
volle Aufklärung erwartet werden kann, kann zur Strafbarkeit führen.
Fazit
Sobald im Rahmen einer Due Diligence Anhaltspunkte für problematische Sachverhalte auftreten, müssen
diese strafrechtlich geprüft werden. Nur so kann eigene
Strafbarkeit oder auch der Streit um SchadenersatzanF
sprüche vermieden werden.
Dr. Heiko Ahlbrecht,
Rechtsanwalt, Partner,
Wessing & Partner,
Düsseldorf
[email protected]
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Deutscher AnwaltSpiegel
9 // Vergaberecht
Ausgabe 07 // 8. April 2015
Open-House-Modelle im Blickpunkt
Vorlage an den EuGH: Weitreichende Praxisfolgen für Vergabeverfahren im Gesundheitssektor sind möglich
Von Dr. Corina Jürschik, LL.M.
© ajt/Thinkstock/Getty Images
Aus dem Erwägungsgrund 4 der am 17.04.2014 in Kraft
getretenen Richtlinie 2014/24/EU über die öffentliche
Auftragsvergabe ergibt sich, dass einfache Zulassungssysteme ohne irgendeine Selektivität nicht als Auftragsvergabe im Sinne des Vergaberechts verstanden werden
sollten. Auch wenn die Richtlinie erst zum 18.04.2016 in
deutsches Recht umgesetzt werden muss, so facht der
am 15.01.2014 in das europäische Gesetzgebungsverfahren aufgenommene Erwägungsgrund 4 erneut die Diskussion darüber an, ob Verträge, bei denen ein öffentlicher Auftraggeber keine Auswahlentscheidung trifft,
dem Vergaberecht unterliegen. Die Frage gewinnt besonders im Gesundheitssektor an Bedeutung. Denn gesetzliche Krankenkassen als öffentliche Auftraggeber gehen
bei der Vergabe von Arzneimittelrabattvereinbarungen
(§ 130a Abs. 8 Sozialgesetzbuch [SGB] V) im sogenannten
Open-House-Modell davon aus, dass das Vergaberecht
nicht anzuwenden sei. Mit Beschluss vom 13.08.2014 (Az.
VII-Verg 13/14) hat das OLG Düsseldorf dem EuGH nun die
Frage vorgelegt, ob die Auswahlentscheidung – auch mit
Blick auf das neue Richtlinienrecht – ein ungeschriebenes
Tatbestandsmerkmal eines öffentlichen Auftrags ist.
Das Open-House-Modell
Das Vorabentscheidungsverfahren betrifft das sogenannte Open-House-Modell. Dieses „Zulassungsverfahren“ zeichnet sich dadurch aus, dass jedes am Vertrag
Könnte gekippt werden – die Rechtsgrundlage für die Arzneimittelrabattvereinbarungen zwischen gesetzlichen Krankenkassen und Pharmaunternehmen.
interessierte Unternehmen dem Vertrag beitreten kann
(insofern „Open-House“ oder „Open-Book“). Die Rechtfertigung für die Vergaberechtsfreiheit soll sich aus der
Tatsache ergeben, dass durch die Zulassung keinem
Unternehmen ein wettbewerblicher Vorteil zukommt.
Der Gedanke geht auf eine Entscheidung des LSG Nordrhein-Westfalen zurück (Beschluss vom 14.04.2010, Az.
L 21 KR 69/09 SFB). Das LSG Nordrhein-Westfalen hatte
entschieden, dass die „bloße“ Zulassung von Leistungserbringern zur Hilfsmittelversorgung (§ 127 Abs. 2a SGB
V) nicht dem Vergaberecht unterliege. Denn aufgrund
des gesetzlichen Beitrittsrechts der Leistungserbringer
fehle es an einer Auswahlentscheidung des öffentlichen
Auftraggebers. Der Leistungserbringer erhalte keine
exklusive Stellung im Wettbewerb und damit keinen
wettbewerblichen Vorteil. Dies sei aber einem öffentlichen Auftrag nach § 99 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) immanent. Folglich könne kein
öffentlicher Auftrag vorliegen, wenn und soweit keine
Auswahlentscheidung getroffen würde. Als Folge der
Entscheidung wurden vergaberechtsfreie Zulassungsmodelle auch zum Zwecke des Abschlusses von Arzneimittelrabattvereinbarungen praktiziert. Im Unter-schied
zur Entscheidung des LSG Nordrhein-Westfalen zu Hilfsmittelverträgen wird bei der Vergabe von Arzneimittelrabattvereinbarungen im Open-House-Modell das Beitrittsrecht aber nur vertraglich festgelegt und die 
Deutscher AnwaltSpiegel
10 // Vergaberecht
Ausgabe 07 // 8. April 2015
Vertragsmodalitäten durch die Krankenkasse vorgegeben .
Keine einheitliche Linie in der Rechtsprechung
Das OLG Düsseldorf hatte noch im Jahr 2012 die Zulässigkeit des Open-House-Modells für möglich gehalten und
in einem Obiter Dictum Anforderungen an eine „bloße“
Zulassung aufgestellt (Beschluss vom 10.01.2012, Az. VIIVerg 57/11). Danach sollte eine vergabefreie Zulassung
„nicht von vornherein ausgeschlossen“ sein, wenn die
Zulassung europaweit bekanntgegeben wurde, klare und
transparente Regeln über den Vertragsabschluss und
-beitritt bestehen, es ausgeschlossen ist, dass einzelne
Unternehmen auf den Vertragsinhalt Einfluss nehmen,
gegebenenfalls ein gesetzliches Beitrittsrecht besteht
und der Auftragnehmer keine Auswahlentscheidung
trifft. Gleichwohl konnte es die Frage, ob ein öffentlicher
Auftrag eine Auswahlentscheidung des Auftraggebers
erfordert, und die Zulässigkeit des Open-House-Modells
offen lassen. Die Entscheidung steht in Widerspruch zur
Rechtsprechungspraxis der Vergabekammer des Bundes.
Diese geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass
eine Auswahlentscheidung nicht zur Annahme eines
öffentlichen Auftrags erforderlich sei. Die Auswahlentscheidung sei vielmehr Folge der Anwendung des Vergaberechts, nicht aber dessen Voraussetzung. Die Pflicht
zur Durchführung eines wettbewerblichen Verfahrens
ergebe sich unmittelbar aus § 97 Abs. 1 GWB (zuletzt: VK
Bund, Beschluss vom 20.02.2014, Az. 1 VK 4/14).
Vorlagefragen
Rechtssicherheit soll nun durch den Vorlagebeschluss
des OLG Düsseldorf erreicht werden. In dem zugrunde-
liegenden Verfahren hatte eine gesetzliche Krankenkasse Arzneimittelrabattverträge über einen bestimmten
Wirkstoff im Open-House-Modell vergeben. Dagegen
wandte sich ein antragstellendes Pharmaunternehmen.
Die Vergabekammer des Bundes gab der Antragstellerin recht und entschied, dass das Open-House-Modell
gegen Vergaberecht verstoße. Das OLG Düsseldorf sah
dieses Ergebnis (auch) mit Blick auf das neue Richtlinienrecht nicht als eindeutig an und legte mit Beschluss vom
13.08.2014 (Az. VII-Verg 13/14) dem EuGH zwei Fragen im
Vorabentscheidungsverfahren (Art. 267 AEUV) vor.
Das OLG Düsseldorf möchte mit seiner ersten Frage wissen, ob die Auswahlentscheidung konstitutiver
Bestandteil eines öffentlichen Auftrags ist. Ergänzend
möchte das OLG Düsseldorf mit seiner zweiten Vorlage­
frage wissen, unter welchen Voraussetzungen von einem
vergabefreien Zulassungsverfahren ausgegangen werden kann. In Hinblick auf die Praxis bei der Vergabe von
Arzneimittelrabattvereinbarungen soll insbesondere geklärt werden, ob Voraussetzung ist, dass die Durchführung des Zulassungsverfahrens europaweit bekanntgegeben wird, eindeutige Regeln über den Vertragsbeitritt
festgelegt werden, die Vertragsbedingungen im Vorhinein so festgelegt werden, dass kein Wirtschaftsteilnehmer auf den Vertragsinhalt Einfluss nehmen kann,
Wirtschaftsteilnehmern ein jederzeitiges Beitrittsrecht
gewährt werden muss und Vertragsabschlüsse europaweit zu publizieren sind.
Mit einer Entscheidung durch den EuGH wird voraussichtlich nicht vor Ende dieses Jahres zu rechnen sein.
Von der Entscheidung des EuGH wird abhängen, ob Zulassungsverfahren im Arzneimittelsektor oder generell
als eine Alternative zur Anwendung des Vergaberechts
gesehen werden können. Für die Praxis ist die Frage von
besonderer Bedeutung. Denn das OLG Düsseldorf stellte
in seinem Vorlagebeschluss klar, dass – sollte der EuGH
die Auswahlentscheidung nicht als konstitutiven Bestandteil des öffentlichen Auftrags sehen – es sich bei
Open-House-Verfahren nicht um die Wahl eines „falschen Vergabeverfahrens“, sondern um gar kein Vergabe­
verfahren im Sinne des § 101b Abs. 1 Nr. 2 GWB handelt.
Entsprechend vergebene Aufträge sind damit von der
Nichtigkeitsfolge des § 101b Abs. 1 Nr. 2 GWB bedroht. F
Dr. Corina Jürschik, LL.M.,
Rechtsanwältin, Oppenländer Rechtsanwälte,
Stuttgart
[email protected]
www.oppenlaender.de
Deutscher AnwaltSpiegel
11 // Kartellrecht/E-Commerce
Ausgabe 07 // 8. April 2015
Onlinehändler im Visier
E-Commerce-Unternehmen stehen im Fokus der Brüsseler Kartellbehörde – Sektoruntersuchung angekündigt
Die Ermittlungsabsichten der Kommission verwundern nicht. Bereits mit Antritt seines Amtes als Präsident
der Europäischen Kommission hat Jean-Claude Juncker
im November 2014 einen funktionierenden digitalen
Binnenmarkt als eine seiner wichtigsten Prioritäten
angekündigt. Es dürfte deshalb in der Natur der Sache
liegen, diese Märkte im Detail zu untersuchen, denn digitale Märkte enden nicht an Landesgrenzen. Sie sind
praktisch grenzenlos und überdies aus dem täglichen
Wirtschaftsleben nicht mehr wegzudenken. Onlineverkäufe innerhalb der Europäischen Union beliefen sich im
Jahr 2014 bereits auf circa 155 Milliarden Euro, mit einer
stark steigenden Tendenz.
Im
ck/Getty
Thinksto
© ayzek/
Anlässlich einer Kartellrechtskonferenz in Berlin hat
EU-Wettbewerbskommissarin Margrethe Vestager Ende März 2015 angekündigt, der Kommission in Kürze
die Einleitung einer Sektoruntersuchung im Bereich
E-Commerce vorzuschlagen. Es gebe Hinweise, dass der
Wettbewerb in diesem Sektor nicht richtig funktioniere. Dies betreffe insbesondere den zwischenstaatlichen
E-Commerce-Handel. Mehr als die Hälfte aller Verbraucher in der Europäischen Union hätten im vergangenen
Jahr das Internet für den Erwerb von Produkten und
Dienstleistungen verwendet, wobei lediglich 15% der
Fälle Onlinekäufe betroffen hätten, in denen der Käufer
in einem anderen EU-Mitgliedstaat gekauft habe.
ages
Von Dr. Sebastian Jungermann und Dr. Jens Steger
EU setzt auf freien digitalen Binnenmarkt: Kein Geo-Blocking
z.B. durch Nutzung von Kreditkartendaten.
Gefährdung des Binnenmarkts durch „GeoBlocking“
Die Schaffung und Erhaltung eines gemeinsamen Binnenmarkts ist eines der Hauptziele der Europäischen
Union. Der Binnenmarkt steht für eine Warenverkehrs-,
Kapital-, Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit
zwischen den 28 Mitgliedstaaten. Er gerät in Gefahr,
wenn Unternehmen beispielsweise Techniken wie die
des „Geo-Blockings“ verwenden, um vorhandenen Wettbewerb einzuschränken. Beim Geo-Blocking wird der
einzelne E-Commerce-Kunde aufgrund seiner geographischen Herkunft identifiziert, zum Beispiel durch die
Nutzung von Kreditkartendaten oder der eigentlichen
Herkunftsadresse, die er beim Kauf angibt, sowie der IP-
Adresse des von ihm verwendeten Internetanschlusses.
Durch die Nutzung von Geoinformationen sind Unternehmen dazu imstande, bestimmte Anfragen zu kanalisieren, was dazu führen kann, bestimmte Kaufkanäle für
einen zuvor identifizierten Kunden zu blockieren. Ein typisches Beispiel hierfür wäre die Anfrage eines in Deutschland ansässigen Kunden, der sich für ein bestimmtes
Produkt oder eine Dienstleistung interessiert und dann
vom Unternehmen in einen bestimmten Geschäfts­
kanal umgeleitet wird, der nur Kunden aus Deutschland
offensteht. Kunden des Unternehmens aus anderen
EU-Mitgliedstaaten werden ebenfalls in jeweils andere
exklusive Kanäle umgeleitet. Dies führt praktisch dazu,
dass Unternehmen nationale Preislevel bestimmen, die
in jedem Mitgliedstaat anders gestaltet sein können.
Handlungsoption der Kommission:
Sektoruntersuchung
Sobald die Europäische Kommission den Eindruck gewinnt, dass der Wettbewerb in einem Sektor „möglicherweise eingeschränkt oder verfälscht ist“ und nicht so
funktioniert, wie er sollte, kann sie gemäß Artikel 17 der
Verordnung 1/2003 eine Sektoruntersuchung einleiten
(das Bundeskartellamt hat diese Befugnis für nationale
Sachverhalte gemäß § 32e GWB). Im Laufe der Untersuchung sammelt die Kartellbehörde das ihrer Meinung
nach notwendige Datenmaterial ein und wertet es 
Deutscher AnwaltSpiegel
12 // Kartellrecht/E-Commerce
Ausgabe 07 // 8. April 2015
aus, um die betroffenen Märkte besser zu verstehen und
mögliche Wettbewerbsverstöße identifizieren zu können.
Am 25.03.2015, einen Tag vor der Ankündigung durch die
Wettbewerbskommissarin, hat die Kommission zudem
bestätigt, wegen des Verdachts kartellrechtswidrigen
Verhaltens bereits Durchsuchungen bei Unternehmen
durchgeführt zu haben, die sich mit dem Onlinevertrieb
von elektronischen Artikeln beschäftigen. Die Behörde
hat bestätigt, dass Unternehmen von Durchsuchungen
betroffen waren, die im Bereich des Onlineverkaufs von
Unterhaltungselektronik tätig sind. Die Durchsuchungen
stehen im Zusammenhang mit früheren Durchsuchungen der Kommission, die sie bereits im Dezember 2013
durchgeführt hat und die ebenfalls die Branche der Unterhaltungselektronik betraf. Damals bestätigten Royal
Philips und Samsung, von den Durchsuchungen betroffen gewesen zu sein, wobei auch viele weitere Unternehmen betroffen gewesen sein sollen.
Im Rahmen einer Sektoruntersuchung kann die Kommission nahezu alle der ihr zur Verfügung stehenden
Ermittlungsbefugnisse nutzen. In der Vergangenheit
wurden Sektoruntersuchungen häufig durch unangekündigte Durchsuchungen bei den betroffenen Unternehmen eingeleitet. Eine Sektoruntersuchung der Europäischen Kommission kann jedoch nicht unmittelbar
zu konkreten Rechtsakten gegen Unternehmen führen,
da diese Untersuchung stets mit einem behördlichen
Abschlussbericht beendet wird. Bereits etwa zur Halbzeit werden meist auch Zwischenberichte veröffentlicht.
Allerdings führen die durch eine Sektoruntersuchung
gewonnenen Erkenntnisse üblicherweise zu konkreten
weiteren Maßnahmen der Kommission, wie zum Beispiel der Einleitung eines formellen Ermittlungsverfah-
rens gegen einzelne Unternehmen wegen des Verstoßes
gegen das Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung gemäß Art. 102 AEUV (Vertrag über
die Arbeitsweise der Europäischen Union) und/oder des
Verstoßes gegen das Kartellverbot gemäß Art. 101 AEUV.
In der Vergangenheit hat die Kommission bereits zahlreiche Sektoruntersuchungen durchgeführt, beispielsweise in den Bereichen Finanzdienstleistungen, Energie
und zuletzt im Pharmabereich. Nach dem Abschluss der
Untersuchungen und auch bereits während dieser hat
die Behörde Entscheidungen wegen der Verletzung von
Art. 101 und 102 AEUV gegen beteiligte Unternehmen
mit teils sehr hohen Bußgeldern erlassen.
Zeitlicher Rahmen
In der neuen E-Commerce-Sektoruntersuchung werden
vorläufige Ergebnisse sicher nicht vor Mitte 2016 zu erwarten sein, wobei die zeitliche Abfolge unmittelbar
mit dem konkreten Umfang der Sektoruntersuchung
zusammenhängt. Es muss davon ausgegangen werden,
dass die Kommission zunächst Fragebögen an betroffene Unternehmen und EU-Mitgliedstaaten versendet. Die
Wettbewerbskommissarin hat zudem bestätigt, dass
nicht nur amerikanische Unternehmen von der Untersuchung betroffen sein sollen. Unternehmen aus den USA
zählen aber auch in der Europäischen Union zu den bedeutenden E-Commerce-Anbietern.
Praxishinweis
Unternehmen, die E-Commerce-Aktivitäten ausüben,
müssen die Aktivitäten der Europäischen Kommission im
Auge behalten. Üblicherweise beginnen Sektoruntersuchungen mit zahlreichen unangekündigten Überprüfun-
gen bei verschiedensten Hauptverwaltungen und auch
Niederlassungen zuvor identifizierter Unternehmen. Vor
Ort verschafft sich die Behörde dann das notwendige interne Datenmaterial des Unternehmens. Häufig ist der
Aufwand für die betroffenen Unternehmen sehr hoch,
da es in der Regel zu vielen und umfangreichen Nachfragen in Verbindung mit sehr knapp bemessenen Fristen
kommt. Unternehmen sind gut beraten, ihre Online­
aktivitäten im Hinblick auf mögliche Verstöße gegen das
EU-Kartellrecht zu überprüfen. Darüber hinaus sollten
Unternehmen ihre Leitfäden für Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter für den Fall eines unangekündigten behördlichen Besuchs überprüfen und ggf. an die neuesten
Entwicklungen anpassen. Falls die Sektoruntersuchung
einen Verstoß gegen das EU-Kartellrecht zu Tage fördert,
kann die Europäische Kommission oder die jeweilige Kartellbehörde des betroffenen EU-Mitgliedsstaates die bei
der Sektoruntersuchung der Kommission gewonnenen
Erkenntnisse und Beweise oder Dokumente verwenden,
um etwaige Kartellrechtsverletzungen abzustellen und
F
gegebenenfalls zu bebußen.
Dr. Sebastian Jungermann,
Rechtsanwalt, Partner, Kaye Scholer LLP,
Frankfurt am Main
[email protected]
www.kayescholer.com
Dr. Jens Steger,
Rechtsanwalt, Kaye Scholer LLP,
Frankfurt am Main
[email protected]
www.kayescholer.com
Deutscher AnwaltSpiegel
13 // Marktplatz
Ausgabe 07 // 8. April 2015
Kartellschadenersatz – was auf die Unternehmen zukommt
Deutscher AnwaltSpiegel im Gespräch mit Dr. Christopher Rother, Deutsche Bahn AG,
und Dr. Ulrich Schnelle, Haver & Mailänder
Am 10.11.2014 ist die Richtlinie über Schadenersatzklagen
bei Verstößen gegen das Kartellrecht verabschiedet worden. Auch für Deutschland wird das neue Recht absehbar
bedeutende Veränderungen mit sich bringen und möglicherweise zur Schaffung eines Sonderrechts für kartellrechtliche Schadenersatzklagen führen. Die Vorgaben der
Richtlinie betreffen unter anderem Fragen der Akteneinsicht, der Vorteilsabwälzung, der gesamtschuldnerischen
Haftung, der Verjährung sowie der Schadensermittlung.
Am 26.02.2015 fand zu diesem Themenkomplex im Redaktionsgebäude der F.A.Z. ein (erstmals ganztägiger) und
hochkarätig besetzter Roundtable mit unserem Strategischen Partner Haver & Mailänder statt. Referenten aus
der EU-Kommission, dem Bundeswirtschaftsministerium,
dem BGH, der Wissenschaft und der Unternehmens- und
Beratungspraxis skizzierten dabei die Richtlinie in ihren
Eckpunkten und berichteten über den aktuellen Stand der
Umsetzungsmaßnahmen. Wir haben die für die Praxis besonders wichtigen Fragen in diesem Marktplatzgespräch
nochmals herausgegriffen. Thomas Wegerich sprach mit
Dr. Christopher Rother und Dr. Ulrich Schnelle.
AnwaltSpiegel: Herr Schnelle, Herr Rother, bitte geben Sie
unseren Lesern einen kurzen Überblick: Was bringt das
neue Recht für die Praxis?
Schnelle: Für die anwaltliche Praxis bringen die Richtlinie und vor allen Dingen ihre Umsetzung einen Gewinn
an Rechtsklarheit. In der Sache entspricht das deutsche
Recht bereits sehr weitgehend den Vorgaben der Richtlinie. Allerdings besteht das deutsche Recht zum Kartellschadenersatz teilweise aus Richterrecht, teilweise aus
Literaturmeinungen und nur zu einem geringeren Teil
aus gesetzlichen Vorgaben. Nunmehr lassen sich jedenfalls die Grundzüge des Kartellschadenersatzrechts dem
Gesetz entnehmen. Nicht zu vernachlässigen ist für die
internationale Beratung, dass es nunmehr europaweit
einen weitgehend einheitlichen Rahmen gibt und jeder
Mitgliedsstaat sich mit den in der Richtlinie angesprochenen Themen beschäftigen und dafür eine weitgehend einheitliche Regelungen finden muss. Der Gewinn
für die Praxis erschöpft sich aber in diesen eher formalen Vorteilen, da wesentliche Sachfragen noch durch
die Rechtsprechung gelöst werden müssen. Teilweise
sind auch für die Praxis drängende Fragen nicht befriedigend gelöst worden, so etwa die Akteneinsicht. Einige Fragen wurden gar nicht behandelt, so vor allem die
Möglichkeit, Verbands- oder Kollektivklagen zu erheben.
Wir möchten nicht amerikanische Verhältnisse in Europa
haben, also keine US-typischen Sammelklagen, aber eine
gewisse Erleichterung des Vorgehens bei einer Vielzahl
von Geschädigten wäre wünschenswert gewesen.
Rother: Positiv ist das Ziel der Richtlinie, Kartellopfern die
Möglichkeit einer vollständigen Schadenersatzkompensation zu geben. Hierfür wird ein einheitlicher europäischer Gesetzesrahmen geschaffen. Die entscheidenden
Fragen des Kartellschadenersatzes werden zwar angesprochen, die Regelungen verbleiben jedoch oft vage und
sind nicht immer sachgerecht. Insbesondere die in der
Praxis relevanten Probleme der Schadensquantifizierung
und der Akteneinsicht sind nicht klar und nicht immer
im Interesse der Kartellgeschädigten geregelt. Hier ist
im Vergleich zur jetzigen Rechtslage nicht unbedingt ein
Fortschritt gemacht worden. Einige Punkte, wie die Verjährung oder Beweiserleichterungen, greifen dagegen
die Interessen der Kartellgeschädigten auf. In der Praxis
wird es entscheidend auf die Umsetzung der Richtlinie
ankommen. Die Richtlinie räumt den nationalen Gesetzgebern in vielen Bereichen einen weiten Umsetzungsspielraum ein. Dies bietet die Chance, Kartellopfern die
Geltendmachung erlittener Schäden auch in der Praxis
und nicht nur der gesetzgeberischen Theorie zu ermöglichen und zu erleichtern.
AnwaltSpiegel: Herr Rother, Sie machen derzeit Furore
mit dem entschlossenen Vorgehen der Deutschen Bahn
gegen Kartellsünder. Bitte erklären Sie uns die dahinterlie
gende Strategie Ihres Unternehmens.
Deutscher AnwaltSpiegel
14 // Marktplatz
Ausgabe 07 // 8. April 2015
Rother: Die Deutsche Bahn ist besonders häufig Opfer
von Kartellen. So sind wir mit einem Einkaufsvolumen
von rund 23 Milliarden Euro pro Jahr und rund 40.000
Geschäftspartnern einer der größten Einkäufer von Waren und Gütern in Deutschland. Hierbei bewegen wir uns
oft auf engen Märkten mit wenigen Anbietern und wenigen Nachfragern für hochspezialisierte Produkte. Diese Märkte zeichnen sich teilweise durch eine hohe Kartellanfälligkeit aus. Sind der Deutschen Bahn aufgrund
von Kartellabsprachen Schäden entstanden, möchten
wir hierfür einen gerechten Ausgleich bekommen. Wir
sind zunächst immer darum bemüht, vergleichsweise
Einigungen zu erzielen – gerade auch im Interesse bestehender und künftiger Lieferbeziehungen. Eine Klage
ist für uns das letzte Mittel. Aktuell fordern wir von einigen unserer Geschäftspartner, die uns mit Preisabsprachen geschädigt haben, insgesamt gut drei Milliarden
Euro zurück. Hierfür haben wir in der Rechtsabteilung
eine Spezialeinheit gegründet, die sich allein um die
Verfolgung kartellrechtlicher Schadenersatzansprüche
kümmert. So konnten wir bislang einen dreistelligen
Millionenbetrag zurückholen. Darüber hinaus verlangen
wir von Kartellsündern für die künftige Zusammenarbeit Selbstreinigungsmaßnahmen wie die Einführung
wirksamer Compliancestrukturen. Auch behalten wir
uns in unseren Allgemeinen Einkaufsbedingungen vor,
für weitere Kartellrechtsverstöße einen pauschalierten
Schadenersatzanspruch in Höhe von 15% des Auftragsvolumens geltend zu machen.
AnwaltSpiegel: Hilft Ihnen das neue Recht dabei?
Rother: Das ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abzusehen und hängt entscheidend von der Umsetzung
der Richtlinie ab. Die nationalen Gesetzgeber müssen
praktikable und sachgerechte Regelungen finden, die
es Kartellgeschädigten erlauben, an die für sie relevanten Informationen zu gelangen, um Schadenersatzansprüche vor Gericht geltend machen zu können. Die
Richtlinie tut dies nur ansatzweise. Zu begrüßen sind
die einheitliche Mindestverjährungsfrist von fünf Jahren und die grundsätzliche Vermutungsregelung, dass
Kartelle zu Schäden führen. Auch der Ansatz der Richtlinie, Vergleichsabschlüsse zu fördern, ist wichtig und
gut. Im Bereich des Kartellschadenersatzes bieten sich
aufgrund bestehender Lieferbeziehungen zwischen den
Parteien und hochkomplexer ökonomischer und rechtlicher Probleme Vergleiche besonders an. Die Vorgaben
der Richtlinie sollten hier in praktikable nationale Regelungen überführt werden. Hinsichtlich der schwierigen
Fragen zur Schadensquantifizierung gibt die Richtlinie
wenig Hilfestellung. Zwar dürfen an den Klägervortrag
zur Schadenshöhe keine überhöhten Anforderungen gestellt werden, gleichzeitig wird der „Passing on“-Einwand
der Schädiger jedoch großzügig zugelassen. Dies verkompliziert die Schadensberechnung ungemein. Auch
die Regelungen zur Akteneinsicht sind nicht eindeutig
und sachgerecht. Der absolute Schutz der Kronzeugenerklärungen ist überzogen und schwächt die Rechte der
Kartellgeschädigten.
AnwaltSpiegel: Herr Schnelle, im Rahmen unseres
Roundtables war der Vortrag von BGH-Richter Dr. Wolfgang Kirchhoff, der sich mit dem Thema der „Passing on
Defence“ beschäftigt hat, besonders eindrucksvoll. Was
bedeutet die Weiterwälzung des entstandenen Schadens
in der Praxis im Rahmen von Kartellverfahren?
Schnelle: Die „Passing on Defence“ ist die notwendige Konsequenz aus der politischen Entscheidung, dass
nicht nur die unmittelbaren Vertragspartner von Kartellanten ihren Schaden einklagen können, sondern auch
Abnehmer weiterer Handelsstufen. Das anspruchsvolle
Ziel der Richtlinie ist, demjenigen Unternehmen eine
Klagemöglichkeit zu geben, das im Ergebnis den wirtschaftlichen Schaden getragen hat. Wollte man den
Kartellanten die „Passing on Defence“ abschneiden, so
würden die Unternehmen auf der ersten oder weiteren
Handelsstufe, die aber sämtlich in der Lage waren, die
Preisüberhöhungen auf ihre weiteren Abnehmer abzuwälzen, ungerechtfertigt bereichert werden, wenn sie
Schadenersatz zugesprochen bekämen. Der unübersehbare Nachteil der „Passing on Defence“ ist, dass es in der
Praxis schwierig sein wird, zu entscheiden, in welchem
Umfang von wem der überhöhte Preis auf wen weitergewälzt worden ist. Hier wird man nicht ohne entsprechende ökonomische Expertise auskommen, und hier
wird die Rechtsprechung auch Grundregeln und gewisse
Vorgaben entwickeln müssen.
AnwaltSpiegel: Die Frage der Akteneinsicht der durch
Kartellanten geschädigten Unternehmen spielt, wie Sie
beide schon betont haben, ebenfalls eine herausgehobene Rolle. Wo stehen wir insoweit, und wie beurteilen Sie
die Position der betroffenen Unternehmen, Herr Rother?
Rother: Ohne die Möglichkeit, in die Akten eines Kartellverfahrens Einsicht nehmen zu können, stehen die Kartellgeschädigten meist mit leeren Händen da. Sie benötigen Informationen über den Zeitraum und das Ausmaß
des Kartellverstoßes, um den entstandenen Schaden abzuschätzen und gegebenenfalls vor Gericht substan- 
Deutscher AnwaltSpiegel
15 // Marktplatz
Ausgabe 07 // 8. April 2015
tiiert darlegen zu können. In der Vergangenheit zeigten
sich die Kartellbehörden bei Fragen der Akteneinsicht
eher zurückhaltend. Vor allem Kronzeugenerklärungen
und alle Informationen, die auf diesen beruhen, wurden
oft als absolut vertraulich eingestuft. Hier hat sich in der
nationalen und europäischen Rechtsprechung jedoch
ein Wandel vollzogen. Die Einsicht in Kronzeugenerklärungen kann nicht mehr kategorisch versagt werden.
Stattdessen muss hierüber in jeden Einzelfall anhand
der Interessen aller Parteien entschieden werden. Die
Gerichte haben hier ein legitimes Informationsinteresse der Kartellgeschädigten anerkannt. Insofern ist es
misslich, dass die Richtlinie einen Schritt zurück macht
und Geschädigten Einsicht in Kronzeugenerklärungen
generell versagt. Es ist nicht zu erkennen, dass eine Offenlegung von Kronzeugenerklärungen in begründeten
Einzelfällen die Attraktivität der Kronzeugenprogramme
ernsthaft beeinträchtigt. Durch die Versagung wird es
den Kartellopfern erschwert, Ersatz für erlittene Schäden zu erlangen. Bei der Umsetzung der Richtlinie sollte
der Begriff der Kronzeugenerklärung daher möglichst
eng definiert werden. Hilfreich ist die Möglichkeit, dass
Gerichte auf Antrag eines Geschädigten die Kartellanten verpflichten können, Beweismittel oder ganze Beweismittelkategorien offenzulegen. Bei der Umsetzung
ist darauf zu achten, dass das Begründungserfordernis
für einen entsprechenden Antrag nicht zu hoch gesetzt
wird, um diese Rechte in der Praxis nicht leerlaufen zu
lassen.
AnwaltSpiegel: Und was folgt daraus für Ihre Beratungspraxis, Herr Schnelle?
Schnelle: Es stand nicht zu erwarten, dass die EU in der
Richtlinie von der grundsätzlichen Zurückhaltung bei
der Akteneinsicht abgeht. Insofern stellen die jetzigen
durchaus restriktiven Regeln keine Überraschung dar.
Die Regeln der Richtlinie bedeuten für den Kläger, dass
er durchaus erheblichen Aufwand etwa für die Darlegung seines Schadens treiben muss. Akteneinsichtsgesuche aus Klägersicht sind an den Regeln zu orientieren,
und man wird nicht umhinkommen, die vorzulegenden
Dokumente genau zu bezeichnen oder so genau zu beschreiben, dass dem Gericht die Entscheidung, ob diese
herauszugeben sind oder nicht, auch tatsächlich möglich ist. Für die Kartellanten ist es wichtig, die Aktenlage so eindeutig zu gestalten oder zu halten, dass nicht
durch andere „Lecks“ Informationen an die Kläger gelangen. Im Ergebnis wird es einen Wettbewerb der Jurisdiktionen dahingehend geben, welche Jurisdiktion über die
Richtlinie hinausgehend Zugang zu den Akten, sei es der
Wettbewerbsbehörden, sei es der Kartellanten selbst,
gewährt.
AnwaltSpiegel: Lassen Sie uns einen Ausblick wagen.
Wie sieht die Welt zukünftig aus für Kartellgeschädigte
und Kartellanten, wenn die Richtlinie einmal vollständig
umgesetzt sein wird?
Rother: Die Richtlinie kann der privaten Kartellrechtsdurchsetzung Aufwind verleihen. Werden bei der Umsetzung klare Regelungen getroffen, dient dies allen Beteiligten. Gerichtsverfahren können verkürzt oder ganz
vermieden werden. Sind sich alle Parteien ihrer Rechte
und Pflichten bewusst, können sie im Rahmen von Vergleichsverhandlungen einvernehmliche und kommerziell sinnvolle Lösungen finden. Wird der Streit dennoch vor
Gericht ausgetragen, können die Gerichte anhand klarer
Vorgaben schneller zu einer Entscheidung gelangen. Ein
starkes und effektives Schadenersatzregime stärkt zudem die Kartellrechtsdurchsetzung durch seine Abschreckungswirkung. Der deutsche Gesetzgeber muss sich
bei der Umsetzung fragen, ob er Kartellgeschädigten ein
attraktives Klageforum bieten will. Schon heute bieten
Jurisdiktionen wie Großbritannien oder die Niederlande
Kartellgeschädigten erhebliche Vorteile, vor allem durch
eine effiziente Verfahrensführung und weitergehende
Akteneinsichtsrechte. Schafft der Gesetzgeber hier keine
sachgerechten und praxistauglichen Lösungen, werden
die Schadenersatzprozesse in Zukunft vor allem außerhalb Deutschlands stattfinden.
Schnelle: Entscheidend für den Erfolg der Richtlinie und
ihrer Umsetzung wird sein, wie die Rechtsprechung entscheidende Themen wie etwa die „Passing on Defence“,
aber auch die Akteneinsicht handhabt. Wir gehen davon
aus, dass es in Europa erhebliche Unterschiede geben
wird und dass der Wettbewerb der Jurisdiktionen fortgesetzt wird. Für den Erfolg der Richtlinie ist es außerdem
wichtig, dass die Gerichte fachlich qualifiziert bleiben
oder werden und die Verfahren schneller entschieden
werden, als dies gegenwärtig der Fall ist. Es wird aber
notwendigerweise einige Vorlagefragen an den EuGH
geben, so dass jedenfalls in den ersten Jahren nach der
Umsetzung der Richtlinie die Beschleunigung der VerF
fahren Wunschdenken bleiben wird.
AnwaltSpiegel: Vielen Dank für Ihre offenen Antworten.
Wir werden das Thema Kartellschadenersatz weiter
redaktionell begleiten.
Deutscher AnwaltSpiegel
16 // News & Services
Ausgabe 07 // 8. April 2015
Deals
TIAA Henderson setzt erneut auf
Reed Smith bei Verkauf eines Fach­
marktzentrums in Lübeck
Reed Smith München hat seinen langjährigen Mandanten TIAA Henderson beim
Verkauf eines Fachmarktzentrums in
Lübeck mit einer Gesamtmietfläche von
rund 10.600 Quadratmetern umfassend
beraten.
Die GPEP GmbH (GPEP) hat als Portfoliomanager gemeinsam mit UniversalInvestment für einen Spezialfonds das
Objekt, mit den zwei starken Ankermietern Edeka und Staples, erworben. Über
den Kaufpreis wurde Stillschweigen
vereinbart.
Vertreter TIAA Henderson – Reed
Smith: Dr. Etienne Richthammer, Sabine
Meinert, LL.M. sowie Dr. Sarah Helml,
LL.M. (alle München); Vertreter GPEP/
Universal-Investment – DTZ, Frankfurt: Dr.
Hansen Rechtsanwälte. (tw)
Jones Day führt die Regie: NEP
Group erwirbt Mediatec
Jones Day hat erneut die NEP Group, eine
der führenden Film- und Fernsehproduktionsgesellschaften der USA, beim
Kauf der Mediatec Group beraten. Die
NEP Group produziert in 40 Ländern und
liefert Filmproduktionsdienstleistungen
und -Hightechausrüstung bis hin zu
vollständigen Filmproduktionen über
hochkarätige Ereignisse, wie die Olympischen Spiele, den Super Bowl (Finale der
National Football League in Amerika), die
Champions-League-Finalen oder königliche Hochzeiten etwa in Großbritannien.
Das Target, die Mediatec Group, gehört zu
den größten filmtechnischen Ausstattern
für Event- und Fernsehproduktionen in
Europa.
NEP hat eine endgültige Vereinbarung
zur Übernahme der Mediatec Group
unterzeichnet. Sie umfasst Mediatec
Broadcast, einen der führenden Anbieter
von Übertragungswagen, Studio- und
Postproduktionen in Skandinavien und
Nordeuropa, sowie Mediatec Solutions,
einen führenden Anbieter von VideoLösungen.
Berater NEP Group – Jones Day: My
Linh Vu-Grégoire (M&A, Frankfurt/Paris/
Amsterdam) und David Grubman (M&A,
Pittsburgh, beide Federführung). Außerdem berieten aus Deutschland: Dr. Ralf Ek,
(M&A, Frankfurt), Dr. Undine von Diemar
(M&A, München), Dr. Johannes Willheim
(Global Disputes, Frankfurt), Georg Mikes
(Arbeitsrecht, Frankfurt), Dr. Martin
Kemmerer (Restrukturierung, Frankfurt),
Dr. Christoph Hons (Immobilienrecht),
Daniela Schmitt (Kapitalmarktrecht,
Frankfurt), Nikolaj Kubik, Kaja Schmitt
(beide New Lawyers Group, Frankfurt). An
der Transaktion waren weitere Jones-DayAnwälte aus den folgenden Büros beteiligt: Amsterdam, Brüssel, London, Madrid,
München, Pittsburgh.
Das Jones-Day-Team wurde unterstützt von den Kanzleien: Hannes
Snellmann Attorneys Ltd. (Schweden,
Finnland), Advokatfirmaet Wiersholm
(Norwegen), Rønne & Lundgren (Dänemark) und Python & Peter (Schweiz).
Berater Mediatec Group: Wistrand
(Schweden), Stella Advisors (Finanzierung). (tw)
Noerr lässt aufhorchen: Verkauf
des Hörgerätespezialisten audi­
bene an Sivantos-Gruppe
Noerr hat die Gesellschafter der audibene
GmbH umfassend beim Verkauf sämtlicher Geschäftsanteile beraten. Käufer ist
die Sivantos-Gruppe, die im Mehrheitsbesitz des schwedischen Private-EquityInvestors EQT steht.
audibene ist auf die Beratung zu und
den Vertrieb von Hörgeräten spezialisiert
und wurde 2012 in Berlin als Start-up
gegründet. Das Unternehmen betreibt
heute das größte Internetportal zur unabhängigen Hörberatung und zum Verkauf
digitaler Hörgeräte in Europa. Die Gründer
Paul Crusius und Dr. Marco Vietor bleiben
als Geschäftsführer weiter für das operative Geschäft verantwortlich.
Berater Gesellschafter der audibene
GmbH – Noerr LLP: Felix Blobel (Federführung, Berlin), Sebastian Voigt (Dresden),
Associate: Ariane Neubauer (Berlin, alle
Corporate); steuerliche Beratung: EY. (tw)
Sozietäten
Start-up auf dem Weg: Orrick
unterstützt Memorado bei Serie-AFinanzierungsrunde
Orrick hat das Berliner Start-up Memorado erneut bei seiner jüngsten Finanzierungsrunde beraten. Das Unternehmen
erhält in der Serie-A-Finanzierungsrunde
rund drei Millionen Euro. Angeführt wird
die Runde von den neuen Investoren
Creathor Venture und Global Founders Capital, dem Investmentfonds der Gebrüder
Samwer. Zudem haben sich Seed-Investor
Sunstone Capital und mehrere BusinessAngels erneut beteiligt.
Memorado wurde im Februar 2014
gestartet und bietet Gehirntraining per
Website und App an. Die Gründer Marius
Luther und Marius Jeuck arbeiteten zuvor

beim Start der Onlineplattform für
Deutscher AnwaltSpiegel
17 // News & Services
Ausgabe 07 // 8. April 2015
private Wohnungsvermittlung Wimdu
mit. Mitgründer Marius Luther sagte: „Mit
der Series-A-Finanzierung haben wir nun
die Möglichkeit, das führende Produkt zur
Steigerung der kognitiven Leistungsfähigkeit zu bauen.“ Außerdem werde Memorado weitere Produkte entwickeln, mit
denen Mitglieder auf personalisiertem
Weg ihre Gehirnleistung steigern können.
Orricks Berliner Start-up-Team hatte
Memorado bereits im vergangenen Jahr in
der Seed-Finanzierungsrunde beraten. Damals sammelten die Gründer für Memorado rund eine Million Euro von Sunstone
Capital und mehreren bekannten Berliner
Gründern als Business-Angels ein. Orrick
hat eine weltweit sehr aktive Praxis im
Bereich Technologieunternehmen und
Venture-Capital-Investoren. Gerade am
Berliner Standort berät das Team von
Orrick zahlreiche Gründer und Start-ups
wie auch Investoren bei Gründungen,
Finanzierungsrunden und sonstigen
strategischen und rechtlichen Fragen des
Geschäftsaufbaus.
Das Berliner Orrick-Team für die Transaktion umfasste Dr. Albrecht von Breitenbuch (Federführung, Partner Corporate/
Venture Capital) und Associate Henning
Bigalke (Corporate). (tw)
Mit Allen & Overy an der Seite:
Schaeffler platziert Anleiheemission
in Höhe von 1,5 Milliarden Euro
Allen & Overy LLP hat Schaeffler bei der
Platzierung von weiteren Anleihen mit
einem Gesamtvolumen von rund 1,5
Milliarden Euro in Euro und US-Dollar
beraten. Als Teil der Transaktion wurden
zwei auf Euro lautende Anleihen mit
Laufzeiten von fünf bzw. zehn Jahren und
eine auf US-Dollar lautende Anleihe mit
einer Laufzeit von acht Jahren bei institutionellen Investoren platziert. Die besicherten Anleihen, die New Yorker Recht
unterliegen, werden von der Schaeffler
Finance B.V. emittiert und von der Schaeffler Verwaltung Zwei GmbH und einzelnen
ihrer Tochtergesellschaften garantiert. Die
Anleihen sollen zum Handel am EuroMTF-Marktsegment der Börse in Luxemburg zugelassen werden. Das Closing der
Transaktion ist für den 13.04.2015 vorgesehen und unterliegt üblichen Abschlussbedingungen.
Mit den Nettoerlösen der Emission
sollen zwei im Februar 2012 begebene
Anleihen vorzeitig zurückgezahlt werden.
Ziel der Refinanzierungstransaktion ist es,
die Zinskosten zu reduzieren, das Fälligkeitsprofil zu verlängern und die Anleihekonditionen zu verbessern.
Zum Allen-&-Overy-Team gehören
die Partner Marc Plepelits (Federfüh-
rung, Frankfurt, US-Kapitalmarktrecht),
Thomas Neubaum, Dr. Walter Uebelhoer
(beide Bank- und Finanzrecht, Frankfurt
und München) und Dr. Heike Weber, der
Counsel Klaus Hahne (beide Steuerrecht,
Frankfurt), die Senior Associates John
Kicken, Simon Weiß (beide US-Kapitalmarktrecht, London und Frankfurt), Dr.
Urs Lewens und Elke Funken-Hötzel sowie
die Associates Patrick Reuter, Alexander
Schilling (alle Bank- und Finanzrecht,
Frankfurt), Caitlin Carey, Maylea Ma
(beide US-Kapitalmarktrecht, London),
Simon Schmid und Gregor Janisch (beide
Corporate, München). Außerdem waren
weitere Allen-&-Overy-Teams aus England, Frankreich, Hongkong, Luxemburg,
den Niederlanden, Rumänien, Spanien,
der Slowakei, Ungarn und den USA in die
Transaktion eingebunden. (tw)
Mit neuer Rechtsform in die Um­
laufbahn: Taylor Wessing berät
Raumfahrtkonzern OHB bei Um­
wandlung in eine SE
Der Raumfahrt- und Technologiekonzern
OHB AG hat die Rechtsform einer europäischen Aktiengesellschaft (Societas Europaea) angenommen und firmiert seit dem
25.03.2015 unter dem Namen OHB SE.
Die OHB SE (AG) (ISIN: DE0005936124,
Prime Standard) mit Hauptsitz in Bremen
ist der erste börsennotierte Raumfahrtund Technologiekonzern Deutschlands.
Die 30-jährige Erfahrung im Bereich der
Hochtechnologie sowie die Bündelung
von Raumfahrt- und Telematik-Knowhow sorgen für eine herausragende
Positionierung des Konzerns als eine der
bedeutenden unabhängigen Kräfte in
der europäischen Raumfahrtbranche.
Der OHB-Konzern ist neben Deutschland
in weiteren fünf europäischen Ländern
vertreten und beschäftigt den größten
Teil seiner Mitarbeiter in Europa. Der
Rechtsformwechsel in eine SE stellt einen
weiteren Schritt in der Unternehmensentwicklung dar, mit dem der europaweiten
Ausrichtung von OHB Rechnung getragen
und die Integration der europäischen
Standorte und Arbeitnehmer vorangetrieben wird.
Die Hauptversammlung der Gesellschaft hatte dem Rechtsformwechsel am
02.07.2014 zugestimmt. Nach Verhandlungen zwischen dem Vorstand der OHB AG
und dem besonderen Verhandlungsgremium der europäischen OHB-Arbeitnehmer und -Gewerkschaftsvertreter wurde
am 18.03.2015 eine Vereinbarung über
die Beteiligung der Arbeitnehmer in der
künftigen OHB SE abgeschlossen. Sitz und
Hauptverwaltung der Gesellschaft sind
weiterhin in Bremen. (tw)

Deutscher AnwaltSpiegel
18 // News & Services
Ausgabe 07 // 8. April 2015
Personal
Dentons bleibt auf der CorporateÜberholspur: Dr. Matthias Santel­
mann verstärkt Transaktionspraxis
in Berlin
Dentons verstärkt sich mit
Dr. Matthias Santelmann als
Partner im Berliner Büro.
Santelmann wird der
gesellschaftsrechtlichen
Praxis um Dr. Christof Kautzsch angehören und sich insbesondere auf Transaktionen in regulierten Märkten konzentrieren.
Santelmann begann seine Tätigkeit als
Rechtsanwalt im Jahr 2000 bei Wilmer
Hale, wo er schwerpunktmäßig für strategische Investoren und Finanzinvestoren
bei Transaktionen in regulierten Industrien, insbesondere im Energiesektor, tätig
war. In diesem Zusammenhang beriet er
unter anderem einen großen südwestdeutschen Energieversorger bei mehreren
Erwerben und Veräußerungen strategischer Beteiligungen.
Einen weiteren Fokus hat Santelmann
auf Venture Capital und Private Equity
gelegt. So begleitete er jüngst einen
namhaften kalifornischen PE-Fonds bei
dessen Investment in einen hessischen
Autozulieferer. Santelmanns Transaktionsexpertise beschränkt sich aber nicht
ANZEIGE
nur auf M&A-Deals, sondern umfasst
auch Immobilientransaktionen. In der
Vergangenheit beriet er beispielsweise
verschiedene UK-Fonds beim Erwerb von
Gewerbeimmobilienportfolios. Seit 2012
ist Santelmann zudem auch als Notar
zugelassen.
Andreas Ziegenhagen, Managing
Partner Deutschland, sagt dazu: „Sowohl
auf Sektor- als auch auf Praxisgruppen­
ebene ist Matthias Santelmann der ideale
Zugang, um unseren Ausbau in Deutschland weiter voranzutreiben. Zudem bin ich
davon überzeugt, dass er bestens in unser
Team passen wird.“
Mit dem Zugang vergrößert sich die
deutsche Gesellschaftsrechtspraxis von
Dentons auf 24 Rechtsanwälte, darunter
13 Partner. Santelmann ist bereits der dritte Partner, der in diesem Jahr zu Dentons
gestoßen ist: Im Januar kam mit Dr. Rainer
Markfort ein erfahrener Compliance- und
Restrukturierungsexperte und Anfang
Februar mit Dr. Arne Friel ebenfalls ein
Restrukturierungsexperte, der wie Santelmann Rechtsanwalt und Notar ist. (tw)
Die nächste Ausgabe des Deutschen
­AnwaltSpiegels erscheint am
22. April 2015.
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www.disputeresolution-magazine.de
Ausgabe 1 // 18. März 2015
In dieser Ausgabe finden Sie Beiträge aus den Bereichen:
International Arbitration | Prozess(kosten)recht | Prozessrecht
Verfahrensrecht/Schiedsgerichtsbarkeit | Verfahrenspraxis
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Ausbildung & Praxis
Seit Dezember 2013 berichtet das Online-Magazin DisputeResolution quartalsweise praxisnah und fachjournalistisch
über Themen, die die gerichtliche und außergerichtliche Streitbeilegung betreffen. Unsere hochkarätigen Autoren haben
alle relevanten Themen in Bezug auf Arbitration, Litigation und Mediation im Blick. Unsere Leserzielgruppe sind
große und mittelständische Unternehmen (branchenübergreifend), Sozietäten, Gerichte sowie Staatsanwaltschaften.
DisputeResolution ist eine Gemeinschaftspublikation von F.A.Z.-Fachverlag und German Law Publishers.
Herausgeber
Strategische Partner
Rechtsanwalt beim BGH
Dr. Matthias Siegmann
Kooperationspartner
Kontakt: FRANKFURT BUSINESS MEDIA – Der F.A.Z.-Fachverlag, Karin Gangl, Telefon: +49 (0) 69-75 91-22 17, [email protected]
Deutscher AnwaltSpiegel
19 // Fachbeirat
Ausgabe 07 // 8. April 2015
Dem Fachbeirat des Deutschen AnwaltSpiegels gehören 35 namhafte Unternehmensjuristen aus den wichtigen Branchen der deutschen Wirtschaft an.
Sie begleiten den Deutschen ­AnwaltSpiegel publizistisch und tragen durch ihre Unterstützung zum Erfolg dieses Online-Magazins bei.
Christoph Abel
Dr. Conrad Albert
Carsten Beisheim
Peter Bokelmann
IKB Deutsche Industriebank AG, Legal Counsel,
Düsseldorf
ProSiebenSat.1 Media AG,
Vorstand, München
Wüstenrot & Württembergische AG, Chefsyndikus
und Leiter Konzern Recht
und Compliance, Stuttgart
TRUMPF GmbH + Co.
KG, Leiter Zentralbereich
Recht und Gesellschaftspolitik, Ditzingen
[email protected]
Dr. Heiko Carrie
Robert Bosch France
S.A.S., Kaufmännischer
Leiter, Saint-Ouen
[email protected]
[email protected]
Dr. Martin Dannhoff,
LL.M.
Bertelsmann SE & Co.
KGaA, Konzernrechtsabteilung/Corporate Legal
Department, Gütersloh
[email protected]
[email protected]
[email protected]
Dr. Jan Eckert
Dr. Michael Fischer
ZF Friedrichshafen AG,
Vice President Corporate
Governance, Rechtswesen/
Legal Department,
Friedrichshafen
UBS Deutschland,
Leiter der Rechtsabteilung,
Frankfurt am Main
[email protected]
[email protected]
Susanne Gellert, LL.M.
Hergen Haas
Dr. Ulrich Hagel
Michael Junge
German American
Chamber of Commerce,
Inc., Rechtsanwältin,
Head of Legal Department,
New York
Heraeus Holding GmbH,
General Counsel,
Heraeus Group, Hanau
Bombardier Transportation
GmbH, Senior Expert
Dispute Resolution, Berlin
SAP AG,
Group General Counsel,
Chefsyndikus,
Global Legal Department,
Walldorf
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
Dr. Christian Kaeser
Dr. Donatus Kaufmann
Dr. Uta Klawitter
Dr. Jürgen Klowait
Siemens AG, Leiter
Konzern­steuerabteilung,
München
ThyssenKrupp AG,
Vorstand Recht und
Compliance
Fresenius SE,
General Counsel,
Bad Homburg
Rechtsanwalt
[email protected]
[email protected]
[email protected]
Weitere Fachbeiräte auf der Folgeseite
[email protected]
Deutscher AnwaltSpiegel
20 // Fachbeirat
Ausgabe 07 // 8. April 2015
Helge Köhlbrandt
Georg Kordges, LL.M.
Dr. Andreas Krumpholz
Martin Mildner
Nestlé Deutschland AG,
General Counsel,
Leiter Rechtsabteilung,
Frankfurt am Main
ARAG SE, Leiter der
Hauptabteilung Recht,
Düsseldorf
PwC Strategy&
(Germany) GmbH,
Senior Director, Associate
General Counsel Europe,
München
Otto Group, General
Counsel, Head of M&A,
Hamburg
[email protected]
[email protected]
Peter Nägele
Dr. Klaus Oppermann
Rechtsanwalt,
Frankfurt am Main
Volkswagen AG,
Gewerblicher Rechtsschutz, Wolfsburg
[email protected]
[email protected]
Kurt L. Frhr. von Poelnitz,
LL.M.
IBM Global Business
Services, Europe, Senior
Counsel, London
[email protected]
[email protected]
Melanie Poepping, MBA
Deutsche Bank AG,
Frankfurt am Main
[email protected]
Dr. Ute Rajathurai
Dr. Georg Rützel
Frederick Schönig
Christian Steinberger
Bayer Business Services
GmbH, Attorney at Law,
Leverkusen
General Electric
Deutschland Holding
GmbH, General Counsel
Germany,
Frankfurt am Main
Aareal Bank AG, Head of
Transaction Advisory,
Legal Counsel,
Wiesbaden
VDMA, Leiter Rechtsabteilung, Frankfurt am Main
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
Regina Thums
Dr. Martin Wagener
Dr. Klaus-Peter Weber
Heiko Wendel
Otto Bock Holding
GmbH & Co. KG, Head
of Legal Department,
Duderstadt
AUDI AG, Leiter Zentraler
Rechtsservice/General
Counsel, Ingolstadt
Goodyear Dunlop,
Leiter Recht &
Compliance D-A-CH,
Hanau/Brüssel
Rolls-Royce Power
Systems AG, Chief
Integrity & Compliance
Officer, Friedrichshafen
[email protected]
[email protected]
[email protected]
Dr. Matthias Wiedenfels
Arne Wittig
Alexander Zumkeller
STADA Arzneimittel AG,
Vorstand für Unternehmensentwicklung & Zentrale
Dienste, Bad Vilbel
ThyssenKrupp AG,
Group General Counsel,
Head of Corporate
Center Legal,
Essen
Bundesverband
Arbeitsrechtler in
Unternehmen,
Präsident,
München
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
Deutscher AnwaltSpiegel
21 // Kontakte und Ansprechpartner
Ausgabe 07 // 8. April 2015
Acker Görling Schmalz
Rechtsanwälte PartG
Dr. Helmut Görling
Bockenheimer Landstraße 33–35
60325 Frankfurt am Main
Telefon: 069 76 80 73-121
Fax: 069 76 80 73-20
[email protected]
www.ags-legal.com
anchor Rechtsanwälte
Partnergesellschaft
Dr. Christoph Herbst
Prinzregentenstraße 78
81675 München
Telefon: 089 28 78 81-0
Fax: 089 28 78 81-29
[email protected]
www.anchor.eu
BEITEN BURKHARDT
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Heinrich Meyer
Westhafen Tower
Westhafenplatz 1
60327 Frankfurt am Main
Telefon: 069 75 60 95-414
Fax: 069 75 60 95-441
[email protected]
www.beitenburkhardt.com
Bird & Bird LLP
Dr. Alexander Schröder-Frerkes
Carl-Theodor-Straße 6
40213 Düsseldorf
Telefon: 02 11 20 05 60-00
Fax: 02 11 20 05 60-11
alexander.schroeder-frerkes@
twobirds.com
www.twobirds.com
BOEHMERT & BOEHMERT
Anwaltspartnerschaft mbB
Prof. Dr. Christian Czychowski
Meinekestraße 26
10719 Berlin
Telefon: 030 236 07 67-0
Fax: 030 236 07 67-21
[email protected]
www.boehmert.de
BTU SIMON
Eberhard Simon
Maffeistraße 3
80333 München
Telefon: 089 29 08 17-0
Fax: 089 29 08 17-11
[email protected]
www.btu-group.de
Buse Heberer Fromm
Rechtsanwälte Steuerberater
PartG
Beate Dünschede
Königsallee 100
40215 Düsseldorf
Telefon: 02 11 388 00-88
Fax: 02 11 37 36 78
[email protected]
www.buse.de
Dentons
Andreas Ziegenhagen
Markgrafenstraße 33
10117 Berlin
Telefon: 030 264 73-0
Fax: 030 264 73-133
andreas.ziegenhagen@
dentons.com
www.dentons.com
HAVER & MAILÄNDER
Rechtsanwälte
Dr. Ulrich Schnelle, LL.M.
Lenzhalde 83–85
70192 Stuttgart
Telefon: 07 11 227 44-27
Fax: 07 11 227 44-58
[email protected]
www.haver-mailaender.de
Heuking Kühn Lüer Wojtek
Dr. André-M. Szesny
Georg-Glock-Str. 4
40474 Düsseldorf
Telefon: 02 11 600 55-217
Fax: 02 11 600 55-210
[email protected]
www.heuking.de
Heussen
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Dr. Jan Dittmann
Brienner Straße 9
80333 München
Telefon: 089 290 97-0
Fax: 089 290 97-200
[email protected]
www.heussen-law.de
KAYE SCHOLER LLP
Ingrid M. Kalisch und
Dr. Martin Weger
Bockenheimer Landstraße 25
60325 Frankfurt am Main
Telefon: 069 254 94-0
Fax: 069 254 94-544
[email protected]
[email protected]
www.kayescholer.com
King & Spalding LLP
Mario Leißner
Taunus Turm
Taunustor 1
60310 Frankfurt am Main
Telefon: 069 25 78 11-000
Fax: 069 25 78 11-100
[email protected]
www.kslaw.com
lindenpartners
Dr. Matthias Birkholz
Friedrichstraße 95
10117 Berlin
Telefon: 030 20 96-18 00
Fax: 030 20 96-18 99
[email protected]
www.lindenpartners.eu
Luther
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Elisabeth Lepique
Dr. Markus Sengpiel
Anna-Schneider-Steig 22
50678 Köln
Telefon: 02 21 99 37-0
Fax: 02 21 99 37-110
elisabeth.lepique@
luther-lawfirm.com
markus.sengpiel@
luther-lawfirm.com
www.luther-lawfirm.com
MANNHEIMER SWARTLING
Dr. Christian Bloth
Bockenheimer Landstraße 51–53
60325 Frankfurt am Main
Telefon: 069 97 40 12-0
Fax: 069 97 40 12-10
[email protected]
www.mannheimerswartling.de
Ogletree Deakins International
LLP
Hendrik Muschal
Fasanenstraße 77
10623 Berlin
Telefon: 030 86 20 30-161
Fax: 030 30 86 20 30-100
hendrik.muschal@
ogletreedeakins.com
www.ogletreedeakins.com
Orrick, Herrington & Sutcliffe
Dr. Wilhelm Nolting-Hauff
Heinrich-Heine-Allee 12
40213 Düsseldorf
Telefon: 02 11 367 87-142
Fax: 02 11 367 87-155
[email protected]
www.orrick.com
Osborne Clarke
Dr. Carsten Schneider
Innere Kanalstraße 15
50823 Köln
Telefon: 02 21 51 08-41 12
Fax: 02 21 51 08-40 05
carsten.schneider@
osborneclarke.com
www.osborneclarke.com
PricewaterhouseCoopers AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Andreas Grün
Friedrich-Ebert-Anlage 35–37
60327 Frankfurt am Main
Telefon: 069 95 85-55 15
Fax: 069 95 85-59 61
[email protected]
www.pwc.de
Reed Smith LLP
Dr. Stephan Rippert
Von-der-Tann-Straße 2
80539 München
Telefon: 089 20 30-410
Fax: 089 20 30-41 99
[email protected]
www.reedsmith.com
Rödl Rechtsanwaltsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft mbH
Dr. José A. Campos Nave
Taunus Tower
Mergenthalerallee 73-75
65760 Eschborn
Telefon: 0 61 96 7 61 14-702
Fax: 0 61 96 7 61 14-704
[email protected]
www.roedl.com
WESSING & PARTNER
Dr. med. Helga Wessing
Rathausufer 16–17
40213 Düsseldorf
Telefon: 02 11 168-440
Fax: 02 11 168-4 44 44
[email protected]
www.strafrecht.de
Wragge Lawrence Graham
& Co LLP
Dr. Alexander Bayer
Prinzregentenstraße 11a
80538 München
Telefon: 089 540 41 20-20
[email protected]
www.wragge-law.com
Bucerius Center
on the Legal Profession
Markus Hartung
Jungiusstraße 6
20355 Hamburg
Telefon: 040 307 06-267
Fax: 040 307 06-269
[email protected]
www.bucerius-clp.de
FORATIS AG
Achim Bönninghaus
Kurt-Schumacher-Straße 18–20
53113 Bonn
Telefon: 02 28 957 50-80
Fax: 02 28 957 50-87
achim.boenninghaus@
foratis.com
www.foratis.com
German American Chamber
of Commerce, Inc.
Susanne Gellert, LL.M.
75 Broad Street, Floor 21
New York, NY 10004
USA
Telefon: +1 212 974 88-46
Fax: +1 212 974 88-67
[email protected]
www.gaccny.com
Recommind GmbH
Peter Gottschalk
Von-Liebig-Straße 1
53359 Rheinbach
Telefon: 0 22 26 159 66-25
Fax: 0 22 26 159 66-99
peter.gottschalk@
recommind.com
www.recommind.de
r.o.w. consulting GmbH
– legal IT specialist –
Christiane Müller-Haye
Mainzer Landstraße 250–254
60326 Frankfurt am Main
Telefon: 069 247 50 42-00
Fax: 069 247 50 42-99
christiane.mueller-haye@
rowcon.de
www.rowcon.de
STP Informationstechnologie
AG
Holger Marggraf
Lorenzstraße 29
76135 Karlsruhe
Telefon: 07 21 828 15-0
Fax: 07 21 828 15-555
[email protected]
www.stp-online.de
Universität St. Gallen
Executive School
of Management, Technology
and Law (ES-HSG)
Prof. Dr. Leo Staub
Holzstraße 15
9010 St. Gallen
Schweiz
Telefon: +41 71 224-21 11
Fax: +41 71 224-28 61
[email protected]
www.lam.unisg.ch
22 // Strategische Partner und Kooperationspartner
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 07 // 8. April 2015
Strategische Partner
Impressum
Herausgeber:
Prof. Dr. Thomas Wegerich
Redaktion:
Thomas Wegerich (tw), Sylvia Röhrig
Verlag:
FRANKFURT BUSINESS MEDIA GmbH – Der F.A.Z.-Fachverlag
Geschäftsführung: Dr. André Hülsbömer, Jürgen Kiehl
Vorsitzender der Geschäftsleitung: Bastian Frien
Bismarckstraße 24, 61169 Friedberg
Sitz: Frankfurt am Main,
HRB Nr. 53454, Amtsgericht Frankfurt am Main
Telefon: 0 60 31 73 86-0 / Telefax: 0 60 31 73 86-20
German Law Publishers GmbH
Verleger: Prof. Dr. Thomas Wegerich
Stalburgstraße 8, 60318 Frankfurt am Main
Telefon: 069 75 91-21 44 / Telefax: 069 75 91-80 24 17
E-Mail: [email protected]
Internet: www.deutscheranwaltspiegel.de
Verantwortlich für das Internetangebot
www.deutscheranwaltspiegel.de ist die
FRANKFURT BUSINESS MEDIA GmbH – Der F.A.Z.-Fachverlag.
Jahresabonnement:
Bezug kostenlos, Erscheinungsweise: 14-täglich
Projektmanagement:
Karin Gangl
Telefon: 069 75 91-22 17 / Telefax: 069 75 91-19 66
Kooperationspartner
Layout:
Christine Lambert
Strategische Partner:
Acker Görling Schmalz Rechtsanwälte; anchor Rechtsanwälte;
Beiten ­Burkhardt; Bird & Bird; Boehmert & Boehmert;
BTU ­Simon; Buse ­Heberer Fromm; ­Dentons; Haver & Mailänder
Rechtsanwälte; Heuking Kühn Lüer Wojtek; Heussen Rechtsanwalts­gesellschaft; Kaye Scholer; King & Spalding; lindenpartners; Luther; ­Mann­heimer Swartling; Ogletree Deakins; ­Orrick,
Herrington & Sutcliffe; Osborne Clarke; PricewaterhouseCoopers;
Reed Smith; Rödl & Partner; Wessing & Partner; ­Wragge
­Lawrence ­Graham & Co LLP
Kooperationspartner:
Bucerius Center on the Legal Profession; Foratis AG; German
­American Chamber of Commerce, Inc.; Recommind GmbH;
r.o.w. consulting GmbH – legal IT specialist; STP Informations­
techno­lo­gie AG; Universität St. Gallen, Executive School of
­Management, Technology and Law (ES-HSG)
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