Ausgabe 07 // 8. April 2015 www.deutscher-anwaltspiegel.de Das Online-Magazin für Recht, Wirtschaft und Steuern In dieser Ausgabe finden Sie Beiträge aus den Bereichen: Gesellschaftsrecht • M&A/Wirtschaftsstrafrecht • Vergaberecht Kartellrecht/E-Commerce • Marktplatz Außerdem News aus den Bereichen: Deals, Sozietäten, Personal Deutscher AnwaltSpiegel 2 // Inhalt und Editorial Ausgabe 07 // 8. April 2015 __Gesellschaftsrecht . . . . . . . . . . . . . 3 __Vergaberecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 __Marktplatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 Minderheitsgesellschafter müssen aufpassen – Nach neuem BGHUrteil: Gesellschaftsverträge mehrgliedriger Personengesellschaften stehen auf dem Prüfstand Von Constantin Conrads, München, und Rita Novak, München . . . . . . . . . 3 Open-House-Modelle im Blickpunkt – Vorlage an den EuGH: Weitreichende Praxisfolgen für Vergabeverfahren im Gesundheitssektor sind möglich Von Dr. Corina Jürschik, LL.M., Stuttgart . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 Kartellschadenersatz – was auf die Unternehmen zukommt Deutscher AnwaltSpiegel im Gespräch mit Dr. Christopher Rother, Deutsche Bahn AG, und Dr. Ulrich Schnelle, Haver & Mailänder . . . . . . . . . . . . . . 13 __M&A/Wirtschaftsstrafrecht . . . . 6 __Kartellrecht/E-Commerce . . . . 11 Immer auf die Problemzonen achten – Ein Praxisüberblick: Strafrecht liche Due Diligence im M&A-Deal Von Dr. Heiko Ahlbrecht, Düsseldorf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 Onlinehändler im Visier – E-Commerce-Unternehmen stehen im Fokus der Brüsseler Kartellbehörde – Sektoruntersuchung angekündigt Von Dr. Sebastian Jungermann, Frankfurt am Main, und Dr. Jens Steger, Frankfurt am Main . . . . . . . . 11 E ditorial Prof. Dr. Thomas Wegerich Herausgeber Deutscher AnwaltSpiegel Liebe Leserin, lieber Leser, die neuen Regeln in Bezug auf den Kartellschaden ersatz sollten Sie als Unternehmensjurist und anwaltlicher Berater kennen. Lesen Sie daher das Interview mit Dr. Christopher Rother, Deutsche Bahn, und Dr. Ulrich Schnelle, Haver & Mailänder, in dieser Ausgabe. An der Schnittstelle von Kartellrecht und E-Commerce liegt der Beitrag von Dr. Sebastian Jungermann und Dr. Jens Steger. Es droht Ungemach aus Brüssel, Sie werden sehen. Auch Minderheitsgesellschaftern in Personengesellschaften könnten nach einem aktuellen BGH-Urteil ungemütliche Zeiten bevorstehen. Hier sollten Sie auf dem Laufenden sein, denn vorbeugende Gestaltung ist ja immer besser als nachträgliche Reparaturversuche. Ihr Thomas Wegerich News & Services Deals . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 Sozietäten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 Personal . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 Fachbeirat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19 Kontakte und Ansprechpartner . . . . . 21 Strategische Partner und Kooperationspartner . . . . . . . . . . . . . . 22 Deutscher AnwaltSpiegel 3 // Gesellschaftsrecht Ausgabe 07 // 8. April 2015 Minderheitsgesellschafter müssen aufpassen Nach neuem BGH-Urteil: Gesellschaftsverträge mehrgliedriger Personengesellschaften stehen auf dem Prüfstand Von Constantin Conrads und Rita Novak Aufgrund der starken Personenbezogenheit und der persönlichen Haftung mindestens eines Gesellschafters ist es nicht verwunderlich, dass das Gesetz für die Entscheidungsfindung in Personengesellschaften grundsätzlich das Einstimmigkeitsprinzip vorsieht. Es ist daher keineswegs selbstverständlich, dass Mehrheitsentscheidungen in Gesellschafterversammlungen der Personengesellschaft möglich sind. Obgleich der Grundsatz gemäß dem Gesetz das Einstimmigkeitserfordernis ist, ist dieses durch eine abweichende gesellschaftsvertragliche Regelung abdingbar. Dabei müssen jedoch bestimmte Formalitäten eingehalten werden, welche der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom Oktober 2014 nun neu festgelegt hat (BGH, Urteil vom 21.10.2014 – Az. II ZR 84/13). Seit seiner Entscheidung aus dem Jahr 1952 (BGHZ 8, 35) und, in Weiterentwicklung dieser Rechtsprechung in zahlreichen Folgeentscheidungen, hat sich der BGH auf den Standpunkt gestellt, dass Mehrheitsentscheidungen in der Gesellschafterversammlung der Personengesellschaft nur beschränkt möglich sein sollten. Voraussetzung war, dass die entsprechende Mehrheitsklausel sich für den jeweiligen Beschlussgegenstand mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Gesellschaftsvertrag ergab. Für Beschlüsse über gewöhnliche Rechtsgeschäfte der © RusN/Thinkstock/Getty Images Bisheriger formeller Prüfungsmaßstab: Bestimmtheitsgrundsatz Minderheitsgesellschafter müssen aufpassen, dass sie nicht hinten runterfallen. Gesellschaft genügte dabei eine eindeutige, aber allgemein gehaltene Mehrheitsklausel. Für Beschlüsse über Grundlagengeschäfte oder ungewöhnliche Geschäfte der Gesellschaft forderte der BGH jedoch eine hinrei- chend konkrete, teilweise katalogartige Bezugnahme im Gesellschaftsvertrag auf dasjenige Rechtsgeschäft, über welches mit der Mehrheit der Gesellschafterstimmen entschieden werden sollte. Der Bestimmtheits- Deutscher AnwaltSpiegel 4 // Gesellschaftsrecht Ausgabe 07 // 8. April 2015 grundsatz als Prüfungsmaßstab beherrschte somit lange Zeit die Prüfung der formellen Zulässigkeit von Mehrheitsentscheidungen in der Personengesellschaft. War die Hürde der Bestimmtheit genommen, so war, wenn der Beschluss ein Geschäft betraf, durch welches in die Rechte von Gesellschaftern eingegriffen wurde, auf einer zweiten, materiellen Ebene zwischen dem Eingriff in unverzichtbare und demnach absolut unentziehbare Rechte sowie in relativ unentziehbare Rechte der Gesellschafter zu unterscheiden. Erstere ließen sich schon ihrer Natur nach nicht entziehen, erst recht nicht durch Mehrheitsbeschluss. Rechte, welche zu der Gruppe der relativ unentziehbaren Rechte der Gesellschafter gehören, ließen sich hingegen nur aus wichtigem Grund oder mit Zustimmung des jeweils betroffenen Gesellschafters entziehen. Einer ausdrücklichen Zustimmung bedurfte es dabei nicht mehr, wenn diese bereits im Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft angelegt war. Neue zweistufige Prüfung der formellen und materiellen Zulässigkeit Mit seinem Urteil vom 21.10.2014 verabschiedete der BGH sich vollends vom Bestimmtheitsgrundsatz als Prüfungsmaßstab für die formelle Zulässigkeit von Mehrheitsentscheidungen in Personengesellschaften. Stattdessen verfestigte er seine zweistufige Prüfung der formellen und materiellen Zulässigkeit, legte einen neuen formellen Prüfungsmaßstab fest und modifizierte die materielle Zulässigkeitsprüfung. in Frage stehenden Beschlussgegenstand einer Mehrheitsentscheidung zugänglich macht. Neu ist, dass es nicht auf die Bestimmtheit des Gesellschaftsvertrags hinsichtlich des in Frage stehenden Beschlussgegenstands ankommt. Vielmehr muss sich anhand einer Auslegung des Gesellschaftsvertrags nach allgemeinen Grundsätzen ergeben, dass eine Mehrheitsentscheidung zulässig sein soll. Eine allgemeine Regelung kann hierbei ausreichend sein, unabhängig davon, ob es sich bei dem „Aus der Perspektive von Minderheitsgesellschaftern gilt, dass es in Zukunft schwieriger werden wird, sich gegen die Entscheidungen der Mehrheitsträger durchzusetzen.“ konkreten Beschlussgegenstand um ein gewöhnliches Geschäft, ein Grundlagengeschäft oder ein ungewöhnliches Geschäft handelt. Der Bestimmtheitsgrundsatz muss nicht einmal als Auslegungsregel des Inhalts des Gesellschaftsvertrags berücksichtigt werden. Wenn sich anhand der Zusammenschau des Gesellschaftsvertrags ergibt, dass über den betroffenen Beschlussgegenstand, unabhängig von seiner Einordnung als Grundlagengeschäft oder ungewöhnliches Geschäft, per Mehrheit entschieden werden kann, ist ein entsprechender Beschluss der Gesellschafterversammlung jedenfalls formell zulässig und wirksam. 1. Stufe: Formelle Zulässigkeit Die Entscheidung des BGH in der Sache zur formellen Zulässigkeit Auf der ersten Prüfungsstufe, der formellen Zulässigkeit, ist nun zu bestimmen, ob der Gesellschaftsvertrag den Im vom BGH zugrunde gelegten Fall stand die Frage im Raum, ob die zwangsweise Übertragung eines Komman- ditanteils mit der einfachen Mehrheit der Stimmen, und dabei gegen die Stimme des betroffenen Kommanditisten, beschlossen werden konnte. Der Gesellschaftsvertrag der betroffenen Gesellschaft sah weder eine ausdrückliche Zulässigkeit von Mehrheitsentscheidungen für einen derartigen Beschlussgegenstand vor noch einen enumerativen Katalog von zulässigen Beschlussgegenständen. Vielmehr enthielt der Gesellschaftsvertrag unter dem Stichwort „Gesellschafterversammlung“ eine allgemeine Mehrheitsklausel wie folgt: „Soweit nicht in diesem Gesellschaftsvertrag oder im Gesetz ausdrücklich abweichend geregelt, erfolgen die Beschlussfassungen der Gesellschafterversammlung mit einfacher Mehrheit der vorhandenen Stimmen.“ Ausdrückliche Ausnahmeregelungen, gemäß denen doch Einstimmigkeit gewahrt werden müsse, sah der Gesellschaftsvertrag an anderer Stelle für Satzungsänderungen, Buchungen zu Lasten des Gewinnvortragskontos und für die Abtretung des Darlehenskontos vor. Für bestimmte Rücklagenzuweisungen postulierte der Gesellschaftsvertrag das Erfordernis einer Dreiviertelmehrheit. Unter dem Stichwort „Verfügungen über Geschäftsanteile“ regelte der Gesellschaftsvertrag hingegen pauschal, dass diese der Einwilligung der Gesellschafterversammlung bedürften, setzte aber kein konkretes Quorum fest. Der BGH legte den Gesellschaftsvertrag insbesondere unter dem Gesichtspunkt der dargelegten Regelungen des Gesellschaftsvertrags aus und kam zu dem Ergebnis, dass die allgemeine Mehrheitsklausel für die formelle Zulässigkeit einer Mehrheitsentscheidung über die zwangsweise Übertragung eines Kommanditanteils genügte. Der BGH erklärte ausdrücklich, dass es für die erste Prüfungsebene der formellen Zulässigkeit auch Deutscher AnwaltSpiegel 5 // Gesellschaftsrecht Ausgabe 07 // 8. April 2015 nicht darauf ankomme, ob es sich bei dem in Frage stehenden Beschlussgegenstand um ein gewöhnliches Geschäft, ein Grundlagengeschäft oder ein ungewöhnliches Geschäft handele. Dies sei erst auf der zweiten Prüfungsebene von Belang. Der BGH sah insoweit auf der formellen Prüfungsebene keine Zulässigkeitshindernisse für eine Mehrheitsentscheidung und verwies die Sache zurück an das zuständige Oberlandesgericht, damit dieses über die materielle Wirksamkeit des Mehrheitsbeschlusses entscheiden könne, was bislang aufgrund des Verneinens der formellen Zulässigkeit nicht geschehen war. 2. Stufe: Materielle Zulässigkeit Obgleich in dem vorliegenden Fall über die materielle Zulässigkeit des Mehrheitsbeschlusses in der Sache nicht zu entscheiden war, ließ es sich der BGH nicht nehmen, in Form eines Obiter Dictum allgemein zu der materiellrechtlichen Zulässigkeit Stellung zu nehmen. Er führte aus, dass ein Eingriff in die relativ unentziehbaren Rechte eines Gesellschafters durch eine Mehrheitsentscheidung auch ohne die Zustimmung des betroffenen Gesellschafters möglich sein soll, wenn der Eingriff im Interesse der Gesellschaft geboten und dem betroffenen Gesellschafter unter Berücksichtigung seiner eigenen schutzwerten Belange zumutbar sei. Obwohl dieses Obiter Dictum unscheinbar anmutet, könnte es dennoch weitreichende Konsequenzen nach sich ziehen. Denn es verwässert durch schwer greifbare unbestimmte Rechtsbegriffe wie „geboten“ und „zumutbar“ den Schutz relativ unentziehbarer Rechtspositionen und führt bei dem betroffenen Gesellschafter und insbesondere bei dem Minderheitsgesellschafter zu einer eindeutigen Schlechterstellung. In welchem Umfang sich das Obiter Dictum des BGH in der zukünftigen Rechtsprechungspraxis auswirken wird, bleibt insoweit abzuwarten. Folgen der BGH-Entscheidung für die Praxis Im Lichte der Entscheidung des BGH vom 21.10.2014 mag es für Gesellschafter, insbesondere Minderheitsgesellschafter, aber auch für den gesellschaftsrechtlichen Berater von Personengesellschaften, geboten sein, einen prüfenden Blick auf bereits geschlossene Gesellschaftsverträge zu werfen. Ebenso sollte bei der künftigen Ausgestaltung von Gesellschaftsverträgen besonderes Augenmerk auf die Entscheidungsbefugnisse der Gesellschafterversammlung und das dazu jeweils erforderliche Quorum gerichtet werden. Rechtliche Berater sollten entsprechend den Wünschen ihrer Mandanten darauf achten, den Grundtenor des Gesellschaftsvertrags bewusst dahingehend zu steuern, dass Mehrheitsentscheidungen hinsichtlich bestimmter oder sämtlicher Beschlussgegenstände zulässig sind oder eben nicht. Es ist zweifelhaft, ob eine pauschale Mehrheitsklausel im Gesellschaftsvertrag der Personengesellschaft in der Regel allein genügen wird, um sämtliche Maßnahmen der Gesellschaft einer Mehrheitsentscheidung zugänglich zu machen. In Anbetracht der vorgenannten BGH-Entscheidung scheint es vielmehr erforderlich zu sein, im Gesellschaftsvertrag weitere Indizien dafür vorzusehen, dass die Mehrheitsklausel in ihrem jeweiligen Umfang bewusst und gewollt in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen worden ist. Mit einer gewissen schematischen Herangehensweise, die durch die Entscheidung des BGH veranschaulicht worden ist, wird sich die formelle Zulässigkeit von Mehrheitsentscheidungen in Gesellschaftsverträge relativ unproblematisch verankern lassen. Anders verhält es sich mit der materiellrechtlichen Zulässigkeit. Die Kriterien für diese lassen sich schwer greifen und werden für den Einzelfall bestimmt werden müssen. Aus der Perspektive von Minderheitsgesellschaftern und deren rechtlichen Beratern gilt, dass es in Zukunft schwieriger werden wird, sich gegen die Entscheidungen der Mehrheitsträger durchzusetzen, selbst wenn dadurch in die relativ unentziehbaren Rechte des Minderheitsgesellschafters eingegriffen wird. Daher sollte darauf geachtet werden, dass bestimmte Maßnahmen weiterhin dem Einstimmigkeitsprinzip unterliegen. Dar über hinaus sollte eine Sensibilisierung dahingehend stattfinden, dass etwaige Zustimmungen zum Entzug relativ entziehbarer Gesellschafterrechte nicht bereits fahrlässig im Gesellschaftsvertrag erteilt werden. F Constantin Conrads, Rechtsanwalt, Partner, Reed Smith LLP, München [email protected] www.reedsmith.com Rita Novak, Rechtsanwältin, Associate, Reed Smith LLP, München [email protected] www.reedsmith.com Deutscher AnwaltSpiegel 6 // M&A/Wirtschaftsstrafrecht Ausgabe 07 // 8. April 2015 Immer auf die Problemzonen achten Ein Praxisüberblick: Strafrechtliche Due Diligence im M&A-Deal Von Dr. Heiko Ahlbrecht Exkulpation durch Prüfung Gerade für größere Investoren sind der gute Ruf und die Vorgaben der Compliancekultur zentrale Leitmotive ihres unternehmerischen Handelns. Aus diesem Grund gehen potentielle Erwerber und ihre Berater zunehmend dazu über, die im Vorfeld gegebenen (Datenraum-)In- Erwerbsunternehmens eine pflichtgemäße Erwerbsentscheidung nach der Business-Judgement-Rule des § 93 StGB, die über die Frage nach einer möglichen Pflichtverletzung in die Strafnorm der Untreue gemäß § 266 StGB hineinragen kann. M&A-Deal „gone bad“ © Digital Vision/Thinkstock/Getty Images Niemand weiß, in wie vielen Targets strafrechtliche Vergangenheitsrisiken schlummern oder im Laufe einer M&A-Transaktion tatsächlich offenbar werden. Klar ist aber: Selbst die umfassendsten Haftungsfreistellungsklauseln können nicht verhindern, dass nach einem Unternehmenserwerb die Staatsanwaltschaft erscheint und das Unternehmen plötzlich in einem ganz anderen Licht erscheint. Die Auslöser können vielfältiger Natur sein: Steuerhinterziehungsvorwürfe wegen unrichtigen Betriebsausgabenabzugs, vielleicht sogar garniert mit Abdeckrechnungen zur Finanzierung von Bestechungszahlungen im Ausland. Oder Subventionsbetrugsvorwürfe, die objektiv schnell realisiert sein können, weil das Subventionsrecht sehr formalisiert ist und oft vernachlässigte Melde- und Nachweispflichten an den Subventionsgeber festlegt. Die Reihe lässt sich beliebig fortsetzen von pflichtwidrigen Gesellschafterausschüttungen über sonstige untreuerelevante Sachverhalte bis hin zu Kartellabsprachen, die in jüngster Zeit zunehmend eine Rolle spielen. Prüfung aller Gefährdungspotentiale – beinhaltet bei einer M&A-Transaktion auch strafrechtliche Vergangenheitsrisiken. formationen zu plausibilisieren. Sie bedienen sich dazu einer strafrechtlichen Due Diligence in besonders anfälligen Bereichen oder lassen potentiell strafrechtlich relevante Umfeldinformationen wie etwa medienbekannte strafrechtliche Ermittlungen gegen das Target oder dessen Gesellschafter eingehend prüfen. Es kommt auch vor, dass unbedachte Äußerungen der Geschäftsführung des Targets Anlass zu strafrechtlichen Prüfungen geben. Letztlich gewährleistet allein die umfassende Überprüfung des Zielunternehmens für das Management des Letztlich geht es immer um die Belastbarkeit der für den Erwerb relevanten Informationen. Fehlinformationen und Täuschungen während aller Phasen des Unternehmenskaufs durch das Zielunternehmen können eine Betrugsstrafbarkeit nach § 263 StGB begründen. Als potentielle geschäftswesentliche Information kann es bei einem Unternehmenskauf beispielsweise auf folgende Kerninformationen ankommen: • Richtigkeit der Jahresbilanzen, • Wert der Vermögensgegenstände der Zielgesellschaft, • Jahresumsätze, • Schulden, • strafbare Handlungen, die zur Anwendung der Verfallsvorschriften führen können, • Schadenersatzprozesse und drohende/laufende (zivil-)rechtliche Streitigkeiten sowie • aufsichtsbehördliche Verfahren. Deutscher AnwaltSpiegel 7 // M&A/Wirtschaftsstrafrecht Ausgabe 07 // 8. April 2015 In einem besonders prägnanten Fall hat das Oberlandesgericht Hamburg im Jahr 2004 die Verurteilung eines GmbH-Geschäftsführers wegen Betrugs bestätigt. Der Mann hatte das Erwerberunternehmen über den Jahresumsatz getäuscht, der Grundlage des Kaufpreises war: Als Kaufpreis war das Zehnfache des Jahresumsatzes vereinbart, der sich entgegen den Angaben des Verkäufers nicht auf 70 Millionen Euro, sondern nur auf 60 Millionen Euro belief. Der Gesamtkaufpreis von 700 Millionen Euro war damit in Höhe der Differenz von 100 Millionen Euro betrügerisch erlangt. Jede bewusste Falschangabe wertrelevanter Faktoren im Rahmen einer Due Diligence, die Einfluss auf den Kaufpreisentschluss hat, ist – strafrechtlich beurteilt – Betrug durch den Verkäufer. Der damit in aller Regel angerichtete Schaden führt zu Schadenersatzprozessen, die bei Schwierigkeiten in der Durchsetzung insbesondere zur Beweismittelgewinnung mit aktiv begleiteten Strafanzeigen unterlegt werden. Erworbene Probleme Die strafrechtlichen Probleme enden nicht mit dem Closing. Schon aus zivilrechtlichen Haftungsgründen ist der vertraglich vereinbarte Soll-Zustand mit dem IstZustand abzugleichen. Ein Unterlassen dieser obligatorischen Überprüfung kann wiederum eine pflichtwidrige Entscheidung sein und damit einen Untreuevorwurf befördern. Darüber hinaus erwirbt der Käufer zumindest die Konsequenzen aus strafbaren Handlungen, die vor dem Kauf erfolgten. Bei strafrechtlich relevanten Dauerzuständen kann eine fehlende Aufdeckung im Wege strafrechtlicher Organisationshaftung auch zur Straf- barkeit des Erwerbers führen. Zwei Prüfungsfelder seien exemplarisch beleuchtet: Tax Due Diligence: Die Überprüfung des Ist-Zustands des erworbenen Unternehmens muss geschehen, weil sich nur so verhindern lässt, dass mit möglicherweise falschem Zahlenmaterial aus Handels- oder Steuerbilan zen des erworbenen Unternehmens gearbeitet wird. Andernfalls besteht die Gefahr, dass die Erwerbergesellschaft Rechnungslegungsdelikte begeht. Die unrichtige Darstellung im Jahresabschluss wie auch die unrichtige Wiedergabe von Konzernverhältnissen insbesondere im Konzernlagebericht stellen § 331 HGB oder § 400 AktG unter Strafe. Gleiches gilt für unrichtige steuerrechtliche Angaben des erworbenen Unternehmens, die in die Steuererklärung des Erwerberunternehmens übernommen werden und bei der ersten Steuererklärung nach Unternehmenserwerb falsches Zahlenmaterial enthalten. Hier würde der Straftatbestand der Steuerhinterziehung nach § 370 AO verwirklicht. Produkthaftung: Mit dem Erwerb eines Produktionsunternehmens, gleich welcher Branche, tritt die neue Unternehmensleitung automatisch in die Verantwortung für die vertriebenen Produkte und damit in die zivil- und strafrechtliche Haftung für Produkthaftungsfälle auch der Vergangenheit ein. Hier ist eine umfassende Prüfung aller Gefährdungspotentiale unmittelbar nach Übernahme notwendig, um einen Überblick zu erlangen und erkannte Gefahrenquellen zu minimieren. Hierzu gehört insbesondere auch die Prüfung oder Installation eines Risikomanagements. Strafbarkeitsrisiken für Berater Die Berater der Transaktion stehen nicht selten im Mittelpunkt des Geschehens: Sie prüfen und bewerten das für die Kaufentscheidung zur Verfügung gestellte Informationsmaterial eingehend und bereiten so die Entscheidung des potentiellen Erwerbers vor. Das M&AGeschäft ist ein erfolgsorientiertes Geschäft mit erfolgsorientierten Akteuren nicht zuletzt im Beraterbereich. Die Neigung, tatsächlich einen Erfolg (sprich Abschluss des Geschäfts) vorweisen zu können, macht es manchmal schwer, Informationen pflichtgemäß zu offenbaren, die den Erfolg aufs Spiel setzen könnten. Zur Annahme einer strafbaren Beihilfe braucht es jedoch nicht besonders viel: Kenntnis von der Haupttat und deren objektive Förderung genügen. Der Wille dazu ist noch nicht einmal erforderlich. Auch das stillschweigende Übergehen einer Problemzone des Auftraggebers in einer Situation, in der volle Aufklärung erwartet werden kann, kann zur Strafbarkeit führen. Fazit Sobald im Rahmen einer Due Diligence Anhaltspunkte für problematische Sachverhalte auftreten, müssen diese strafrechtlich geprüft werden. Nur so kann eigene Strafbarkeit oder auch der Streit um SchadenersatzanF sprüche vermieden werden. Dr. Heiko Ahlbrecht, Rechtsanwalt, Partner, Wessing & Partner, Düsseldorf [email protected] www.strafrecht.de 8 // Deutscher AnwaltSpiegel // Ausgabe 07 // 8. April 2015ANZEIGE MIT RECHT KARRIERE MACHEN Top-Arbeitgeber für Juristen treffen Einstiegs- und Karrieremöglichkeiten persönlich besprechen Spannende Karriere-Vorträge und Workshops besuchen Vorab im Karriere-Portal anmelden und freien Eintritt sichern Bus-Shuttle-Angebot Bequem und kostenfrei zur JURAcon Frankfurt anreisen! www.juracon.de/busshuttle (Ohne vorherige Anmeldung: € 10,– an der Tageskasse) Termin vormerken! JURAcon – die Karrieremesse für Juristen FR ANKFURT A M M AIN FORUM DER MESSE www.juracon.de /juracon 07.05. Rechtzeitig erinnern lassen: www.juracon.de/eReminder —— 2015 —— In Kooperation mit: Veranstalter: Deutscher AnwaltSpiegel 9 // Vergaberecht Ausgabe 07 // 8. April 2015 Open-House-Modelle im Blickpunkt Vorlage an den EuGH: Weitreichende Praxisfolgen für Vergabeverfahren im Gesundheitssektor sind möglich Von Dr. Corina Jürschik, LL.M. © ajt/Thinkstock/Getty Images Aus dem Erwägungsgrund 4 der am 17.04.2014 in Kraft getretenen Richtlinie 2014/24/EU über die öffentliche Auftragsvergabe ergibt sich, dass einfache Zulassungssysteme ohne irgendeine Selektivität nicht als Auftragsvergabe im Sinne des Vergaberechts verstanden werden sollten. Auch wenn die Richtlinie erst zum 18.04.2016 in deutsches Recht umgesetzt werden muss, so facht der am 15.01.2014 in das europäische Gesetzgebungsverfahren aufgenommene Erwägungsgrund 4 erneut die Diskussion darüber an, ob Verträge, bei denen ein öffentlicher Auftraggeber keine Auswahlentscheidung trifft, dem Vergaberecht unterliegen. Die Frage gewinnt besonders im Gesundheitssektor an Bedeutung. Denn gesetzliche Krankenkassen als öffentliche Auftraggeber gehen bei der Vergabe von Arzneimittelrabattvereinbarungen (§ 130a Abs. 8 Sozialgesetzbuch [SGB] V) im sogenannten Open-House-Modell davon aus, dass das Vergaberecht nicht anzuwenden sei. Mit Beschluss vom 13.08.2014 (Az. VII-Verg 13/14) hat das OLG Düsseldorf dem EuGH nun die Frage vorgelegt, ob die Auswahlentscheidung – auch mit Blick auf das neue Richtlinienrecht – ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal eines öffentlichen Auftrags ist. Das Open-House-Modell Das Vorabentscheidungsverfahren betrifft das sogenannte Open-House-Modell. Dieses „Zulassungsverfahren“ zeichnet sich dadurch aus, dass jedes am Vertrag Könnte gekippt werden – die Rechtsgrundlage für die Arzneimittelrabattvereinbarungen zwischen gesetzlichen Krankenkassen und Pharmaunternehmen. interessierte Unternehmen dem Vertrag beitreten kann (insofern „Open-House“ oder „Open-Book“). Die Rechtfertigung für die Vergaberechtsfreiheit soll sich aus der Tatsache ergeben, dass durch die Zulassung keinem Unternehmen ein wettbewerblicher Vorteil zukommt. Der Gedanke geht auf eine Entscheidung des LSG Nordrhein-Westfalen zurück (Beschluss vom 14.04.2010, Az. L 21 KR 69/09 SFB). Das LSG Nordrhein-Westfalen hatte entschieden, dass die „bloße“ Zulassung von Leistungserbringern zur Hilfsmittelversorgung (§ 127 Abs. 2a SGB V) nicht dem Vergaberecht unterliege. Denn aufgrund des gesetzlichen Beitrittsrechts der Leistungserbringer fehle es an einer Auswahlentscheidung des öffentlichen Auftraggebers. Der Leistungserbringer erhalte keine exklusive Stellung im Wettbewerb und damit keinen wettbewerblichen Vorteil. Dies sei aber einem öffentlichen Auftrag nach § 99 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) immanent. Folglich könne kein öffentlicher Auftrag vorliegen, wenn und soweit keine Auswahlentscheidung getroffen würde. Als Folge der Entscheidung wurden vergaberechtsfreie Zulassungsmodelle auch zum Zwecke des Abschlusses von Arzneimittelrabattvereinbarungen praktiziert. Im Unter-schied zur Entscheidung des LSG Nordrhein-Westfalen zu Hilfsmittelverträgen wird bei der Vergabe von Arzneimittelrabattvereinbarungen im Open-House-Modell das Beitrittsrecht aber nur vertraglich festgelegt und die Deutscher AnwaltSpiegel 10 // Vergaberecht Ausgabe 07 // 8. April 2015 Vertragsmodalitäten durch die Krankenkasse vorgegeben . Keine einheitliche Linie in der Rechtsprechung Das OLG Düsseldorf hatte noch im Jahr 2012 die Zulässigkeit des Open-House-Modells für möglich gehalten und in einem Obiter Dictum Anforderungen an eine „bloße“ Zulassung aufgestellt (Beschluss vom 10.01.2012, Az. VIIVerg 57/11). Danach sollte eine vergabefreie Zulassung „nicht von vornherein ausgeschlossen“ sein, wenn die Zulassung europaweit bekanntgegeben wurde, klare und transparente Regeln über den Vertragsabschluss und -beitritt bestehen, es ausgeschlossen ist, dass einzelne Unternehmen auf den Vertragsinhalt Einfluss nehmen, gegebenenfalls ein gesetzliches Beitrittsrecht besteht und der Auftragnehmer keine Auswahlentscheidung trifft. Gleichwohl konnte es die Frage, ob ein öffentlicher Auftrag eine Auswahlentscheidung des Auftraggebers erfordert, und die Zulässigkeit des Open-House-Modells offen lassen. Die Entscheidung steht in Widerspruch zur Rechtsprechungspraxis der Vergabekammer des Bundes. Diese geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Auswahlentscheidung nicht zur Annahme eines öffentlichen Auftrags erforderlich sei. Die Auswahlentscheidung sei vielmehr Folge der Anwendung des Vergaberechts, nicht aber dessen Voraussetzung. Die Pflicht zur Durchführung eines wettbewerblichen Verfahrens ergebe sich unmittelbar aus § 97 Abs. 1 GWB (zuletzt: VK Bund, Beschluss vom 20.02.2014, Az. 1 VK 4/14). Vorlagefragen Rechtssicherheit soll nun durch den Vorlagebeschluss des OLG Düsseldorf erreicht werden. In dem zugrunde- liegenden Verfahren hatte eine gesetzliche Krankenkasse Arzneimittelrabattverträge über einen bestimmten Wirkstoff im Open-House-Modell vergeben. Dagegen wandte sich ein antragstellendes Pharmaunternehmen. Die Vergabekammer des Bundes gab der Antragstellerin recht und entschied, dass das Open-House-Modell gegen Vergaberecht verstoße. Das OLG Düsseldorf sah dieses Ergebnis (auch) mit Blick auf das neue Richtlinienrecht nicht als eindeutig an und legte mit Beschluss vom 13.08.2014 (Az. VII-Verg 13/14) dem EuGH zwei Fragen im Vorabentscheidungsverfahren (Art. 267 AEUV) vor. Das OLG Düsseldorf möchte mit seiner ersten Frage wissen, ob die Auswahlentscheidung konstitutiver Bestandteil eines öffentlichen Auftrags ist. Ergänzend möchte das OLG Düsseldorf mit seiner zweiten Vorlage frage wissen, unter welchen Voraussetzungen von einem vergabefreien Zulassungsverfahren ausgegangen werden kann. In Hinblick auf die Praxis bei der Vergabe von Arzneimittelrabattvereinbarungen soll insbesondere geklärt werden, ob Voraussetzung ist, dass die Durchführung des Zulassungsverfahrens europaweit bekanntgegeben wird, eindeutige Regeln über den Vertragsbeitritt festgelegt werden, die Vertragsbedingungen im Vorhinein so festgelegt werden, dass kein Wirtschaftsteilnehmer auf den Vertragsinhalt Einfluss nehmen kann, Wirtschaftsteilnehmern ein jederzeitiges Beitrittsrecht gewährt werden muss und Vertragsabschlüsse europaweit zu publizieren sind. Mit einer Entscheidung durch den EuGH wird voraussichtlich nicht vor Ende dieses Jahres zu rechnen sein. Von der Entscheidung des EuGH wird abhängen, ob Zulassungsverfahren im Arzneimittelsektor oder generell als eine Alternative zur Anwendung des Vergaberechts gesehen werden können. Für die Praxis ist die Frage von besonderer Bedeutung. Denn das OLG Düsseldorf stellte in seinem Vorlagebeschluss klar, dass – sollte der EuGH die Auswahlentscheidung nicht als konstitutiven Bestandteil des öffentlichen Auftrags sehen – es sich bei Open-House-Verfahren nicht um die Wahl eines „falschen Vergabeverfahrens“, sondern um gar kein Vergabe verfahren im Sinne des § 101b Abs. 1 Nr. 2 GWB handelt. Entsprechend vergebene Aufträge sind damit von der Nichtigkeitsfolge des § 101b Abs. 1 Nr. 2 GWB bedroht. F Dr. Corina Jürschik, LL.M., Rechtsanwältin, Oppenländer Rechtsanwälte, Stuttgart [email protected] www.oppenlaender.de Deutscher AnwaltSpiegel 11 // Kartellrecht/E-Commerce Ausgabe 07 // 8. April 2015 Onlinehändler im Visier E-Commerce-Unternehmen stehen im Fokus der Brüsseler Kartellbehörde – Sektoruntersuchung angekündigt Die Ermittlungsabsichten der Kommission verwundern nicht. Bereits mit Antritt seines Amtes als Präsident der Europäischen Kommission hat Jean-Claude Juncker im November 2014 einen funktionierenden digitalen Binnenmarkt als eine seiner wichtigsten Prioritäten angekündigt. Es dürfte deshalb in der Natur der Sache liegen, diese Märkte im Detail zu untersuchen, denn digitale Märkte enden nicht an Landesgrenzen. Sie sind praktisch grenzenlos und überdies aus dem täglichen Wirtschaftsleben nicht mehr wegzudenken. Onlineverkäufe innerhalb der Europäischen Union beliefen sich im Jahr 2014 bereits auf circa 155 Milliarden Euro, mit einer stark steigenden Tendenz. Im ck/Getty Thinksto © ayzek/ Anlässlich einer Kartellrechtskonferenz in Berlin hat EU-Wettbewerbskommissarin Margrethe Vestager Ende März 2015 angekündigt, der Kommission in Kürze die Einleitung einer Sektoruntersuchung im Bereich E-Commerce vorzuschlagen. Es gebe Hinweise, dass der Wettbewerb in diesem Sektor nicht richtig funktioniere. Dies betreffe insbesondere den zwischenstaatlichen E-Commerce-Handel. Mehr als die Hälfte aller Verbraucher in der Europäischen Union hätten im vergangenen Jahr das Internet für den Erwerb von Produkten und Dienstleistungen verwendet, wobei lediglich 15% der Fälle Onlinekäufe betroffen hätten, in denen der Käufer in einem anderen EU-Mitgliedstaat gekauft habe. ages Von Dr. Sebastian Jungermann und Dr. Jens Steger EU setzt auf freien digitalen Binnenmarkt: Kein Geo-Blocking z.B. durch Nutzung von Kreditkartendaten. Gefährdung des Binnenmarkts durch „GeoBlocking“ Die Schaffung und Erhaltung eines gemeinsamen Binnenmarkts ist eines der Hauptziele der Europäischen Union. Der Binnenmarkt steht für eine Warenverkehrs-, Kapital-, Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit zwischen den 28 Mitgliedstaaten. Er gerät in Gefahr, wenn Unternehmen beispielsweise Techniken wie die des „Geo-Blockings“ verwenden, um vorhandenen Wettbewerb einzuschränken. Beim Geo-Blocking wird der einzelne E-Commerce-Kunde aufgrund seiner geographischen Herkunft identifiziert, zum Beispiel durch die Nutzung von Kreditkartendaten oder der eigentlichen Herkunftsadresse, die er beim Kauf angibt, sowie der IP- Adresse des von ihm verwendeten Internetanschlusses. Durch die Nutzung von Geoinformationen sind Unternehmen dazu imstande, bestimmte Anfragen zu kanalisieren, was dazu führen kann, bestimmte Kaufkanäle für einen zuvor identifizierten Kunden zu blockieren. Ein typisches Beispiel hierfür wäre die Anfrage eines in Deutschland ansässigen Kunden, der sich für ein bestimmtes Produkt oder eine Dienstleistung interessiert und dann vom Unternehmen in einen bestimmten Geschäfts kanal umgeleitet wird, der nur Kunden aus Deutschland offensteht. Kunden des Unternehmens aus anderen EU-Mitgliedstaaten werden ebenfalls in jeweils andere exklusive Kanäle umgeleitet. Dies führt praktisch dazu, dass Unternehmen nationale Preislevel bestimmen, die in jedem Mitgliedstaat anders gestaltet sein können. Handlungsoption der Kommission: Sektoruntersuchung Sobald die Europäische Kommission den Eindruck gewinnt, dass der Wettbewerb in einem Sektor „möglicherweise eingeschränkt oder verfälscht ist“ und nicht so funktioniert, wie er sollte, kann sie gemäß Artikel 17 der Verordnung 1/2003 eine Sektoruntersuchung einleiten (das Bundeskartellamt hat diese Befugnis für nationale Sachverhalte gemäß § 32e GWB). Im Laufe der Untersuchung sammelt die Kartellbehörde das ihrer Meinung nach notwendige Datenmaterial ein und wertet es Deutscher AnwaltSpiegel 12 // Kartellrecht/E-Commerce Ausgabe 07 // 8. April 2015 aus, um die betroffenen Märkte besser zu verstehen und mögliche Wettbewerbsverstöße identifizieren zu können. Am 25.03.2015, einen Tag vor der Ankündigung durch die Wettbewerbskommissarin, hat die Kommission zudem bestätigt, wegen des Verdachts kartellrechtswidrigen Verhaltens bereits Durchsuchungen bei Unternehmen durchgeführt zu haben, die sich mit dem Onlinevertrieb von elektronischen Artikeln beschäftigen. Die Behörde hat bestätigt, dass Unternehmen von Durchsuchungen betroffen waren, die im Bereich des Onlineverkaufs von Unterhaltungselektronik tätig sind. Die Durchsuchungen stehen im Zusammenhang mit früheren Durchsuchungen der Kommission, die sie bereits im Dezember 2013 durchgeführt hat und die ebenfalls die Branche der Unterhaltungselektronik betraf. Damals bestätigten Royal Philips und Samsung, von den Durchsuchungen betroffen gewesen zu sein, wobei auch viele weitere Unternehmen betroffen gewesen sein sollen. Im Rahmen einer Sektoruntersuchung kann die Kommission nahezu alle der ihr zur Verfügung stehenden Ermittlungsbefugnisse nutzen. In der Vergangenheit wurden Sektoruntersuchungen häufig durch unangekündigte Durchsuchungen bei den betroffenen Unternehmen eingeleitet. Eine Sektoruntersuchung der Europäischen Kommission kann jedoch nicht unmittelbar zu konkreten Rechtsakten gegen Unternehmen führen, da diese Untersuchung stets mit einem behördlichen Abschlussbericht beendet wird. Bereits etwa zur Halbzeit werden meist auch Zwischenberichte veröffentlicht. Allerdings führen die durch eine Sektoruntersuchung gewonnenen Erkenntnisse üblicherweise zu konkreten weiteren Maßnahmen der Kommission, wie zum Beispiel der Einleitung eines formellen Ermittlungsverfah- rens gegen einzelne Unternehmen wegen des Verstoßes gegen das Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung gemäß Art. 102 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) und/oder des Verstoßes gegen das Kartellverbot gemäß Art. 101 AEUV. In der Vergangenheit hat die Kommission bereits zahlreiche Sektoruntersuchungen durchgeführt, beispielsweise in den Bereichen Finanzdienstleistungen, Energie und zuletzt im Pharmabereich. Nach dem Abschluss der Untersuchungen und auch bereits während dieser hat die Behörde Entscheidungen wegen der Verletzung von Art. 101 und 102 AEUV gegen beteiligte Unternehmen mit teils sehr hohen Bußgeldern erlassen. Zeitlicher Rahmen In der neuen E-Commerce-Sektoruntersuchung werden vorläufige Ergebnisse sicher nicht vor Mitte 2016 zu erwarten sein, wobei die zeitliche Abfolge unmittelbar mit dem konkreten Umfang der Sektoruntersuchung zusammenhängt. Es muss davon ausgegangen werden, dass die Kommission zunächst Fragebögen an betroffene Unternehmen und EU-Mitgliedstaaten versendet. Die Wettbewerbskommissarin hat zudem bestätigt, dass nicht nur amerikanische Unternehmen von der Untersuchung betroffen sein sollen. Unternehmen aus den USA zählen aber auch in der Europäischen Union zu den bedeutenden E-Commerce-Anbietern. Praxishinweis Unternehmen, die E-Commerce-Aktivitäten ausüben, müssen die Aktivitäten der Europäischen Kommission im Auge behalten. Üblicherweise beginnen Sektoruntersuchungen mit zahlreichen unangekündigten Überprüfun- gen bei verschiedensten Hauptverwaltungen und auch Niederlassungen zuvor identifizierter Unternehmen. Vor Ort verschafft sich die Behörde dann das notwendige interne Datenmaterial des Unternehmens. Häufig ist der Aufwand für die betroffenen Unternehmen sehr hoch, da es in der Regel zu vielen und umfangreichen Nachfragen in Verbindung mit sehr knapp bemessenen Fristen kommt. Unternehmen sind gut beraten, ihre Online aktivitäten im Hinblick auf mögliche Verstöße gegen das EU-Kartellrecht zu überprüfen. Darüber hinaus sollten Unternehmen ihre Leitfäden für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für den Fall eines unangekündigten behördlichen Besuchs überprüfen und ggf. an die neuesten Entwicklungen anpassen. Falls die Sektoruntersuchung einen Verstoß gegen das EU-Kartellrecht zu Tage fördert, kann die Europäische Kommission oder die jeweilige Kartellbehörde des betroffenen EU-Mitgliedsstaates die bei der Sektoruntersuchung der Kommission gewonnenen Erkenntnisse und Beweise oder Dokumente verwenden, um etwaige Kartellrechtsverletzungen abzustellen und F gegebenenfalls zu bebußen. Dr. Sebastian Jungermann, Rechtsanwalt, Partner, Kaye Scholer LLP, Frankfurt am Main [email protected] www.kayescholer.com Dr. Jens Steger, Rechtsanwalt, Kaye Scholer LLP, Frankfurt am Main [email protected] www.kayescholer.com Deutscher AnwaltSpiegel 13 // Marktplatz Ausgabe 07 // 8. April 2015 Kartellschadenersatz – was auf die Unternehmen zukommt Deutscher AnwaltSpiegel im Gespräch mit Dr. Christopher Rother, Deutsche Bahn AG, und Dr. Ulrich Schnelle, Haver & Mailänder Am 10.11.2014 ist die Richtlinie über Schadenersatzklagen bei Verstößen gegen das Kartellrecht verabschiedet worden. Auch für Deutschland wird das neue Recht absehbar bedeutende Veränderungen mit sich bringen und möglicherweise zur Schaffung eines Sonderrechts für kartellrechtliche Schadenersatzklagen führen. Die Vorgaben der Richtlinie betreffen unter anderem Fragen der Akteneinsicht, der Vorteilsabwälzung, der gesamtschuldnerischen Haftung, der Verjährung sowie der Schadensermittlung. Am 26.02.2015 fand zu diesem Themenkomplex im Redaktionsgebäude der F.A.Z. ein (erstmals ganztägiger) und hochkarätig besetzter Roundtable mit unserem Strategischen Partner Haver & Mailänder statt. Referenten aus der EU-Kommission, dem Bundeswirtschaftsministerium, dem BGH, der Wissenschaft und der Unternehmens- und Beratungspraxis skizzierten dabei die Richtlinie in ihren Eckpunkten und berichteten über den aktuellen Stand der Umsetzungsmaßnahmen. Wir haben die für die Praxis besonders wichtigen Fragen in diesem Marktplatzgespräch nochmals herausgegriffen. Thomas Wegerich sprach mit Dr. Christopher Rother und Dr. Ulrich Schnelle. AnwaltSpiegel: Herr Schnelle, Herr Rother, bitte geben Sie unseren Lesern einen kurzen Überblick: Was bringt das neue Recht für die Praxis? Schnelle: Für die anwaltliche Praxis bringen die Richtlinie und vor allen Dingen ihre Umsetzung einen Gewinn an Rechtsklarheit. In der Sache entspricht das deutsche Recht bereits sehr weitgehend den Vorgaben der Richtlinie. Allerdings besteht das deutsche Recht zum Kartellschadenersatz teilweise aus Richterrecht, teilweise aus Literaturmeinungen und nur zu einem geringeren Teil aus gesetzlichen Vorgaben. Nunmehr lassen sich jedenfalls die Grundzüge des Kartellschadenersatzrechts dem Gesetz entnehmen. Nicht zu vernachlässigen ist für die internationale Beratung, dass es nunmehr europaweit einen weitgehend einheitlichen Rahmen gibt und jeder Mitgliedsstaat sich mit den in der Richtlinie angesprochenen Themen beschäftigen und dafür eine weitgehend einheitliche Regelungen finden muss. Der Gewinn für die Praxis erschöpft sich aber in diesen eher formalen Vorteilen, da wesentliche Sachfragen noch durch die Rechtsprechung gelöst werden müssen. Teilweise sind auch für die Praxis drängende Fragen nicht befriedigend gelöst worden, so etwa die Akteneinsicht. Einige Fragen wurden gar nicht behandelt, so vor allem die Möglichkeit, Verbands- oder Kollektivklagen zu erheben. Wir möchten nicht amerikanische Verhältnisse in Europa haben, also keine US-typischen Sammelklagen, aber eine gewisse Erleichterung des Vorgehens bei einer Vielzahl von Geschädigten wäre wünschenswert gewesen. Rother: Positiv ist das Ziel der Richtlinie, Kartellopfern die Möglichkeit einer vollständigen Schadenersatzkompensation zu geben. Hierfür wird ein einheitlicher europäischer Gesetzesrahmen geschaffen. Die entscheidenden Fragen des Kartellschadenersatzes werden zwar angesprochen, die Regelungen verbleiben jedoch oft vage und sind nicht immer sachgerecht. Insbesondere die in der Praxis relevanten Probleme der Schadensquantifizierung und der Akteneinsicht sind nicht klar und nicht immer im Interesse der Kartellgeschädigten geregelt. Hier ist im Vergleich zur jetzigen Rechtslage nicht unbedingt ein Fortschritt gemacht worden. Einige Punkte, wie die Verjährung oder Beweiserleichterungen, greifen dagegen die Interessen der Kartellgeschädigten auf. In der Praxis wird es entscheidend auf die Umsetzung der Richtlinie ankommen. Die Richtlinie räumt den nationalen Gesetzgebern in vielen Bereichen einen weiten Umsetzungsspielraum ein. Dies bietet die Chance, Kartellopfern die Geltendmachung erlittener Schäden auch in der Praxis und nicht nur der gesetzgeberischen Theorie zu ermöglichen und zu erleichtern. AnwaltSpiegel: Herr Rother, Sie machen derzeit Furore mit dem entschlossenen Vorgehen der Deutschen Bahn gegen Kartellsünder. Bitte erklären Sie uns die dahinterlie gende Strategie Ihres Unternehmens. Deutscher AnwaltSpiegel 14 // Marktplatz Ausgabe 07 // 8. April 2015 Rother: Die Deutsche Bahn ist besonders häufig Opfer von Kartellen. So sind wir mit einem Einkaufsvolumen von rund 23 Milliarden Euro pro Jahr und rund 40.000 Geschäftspartnern einer der größten Einkäufer von Waren und Gütern in Deutschland. Hierbei bewegen wir uns oft auf engen Märkten mit wenigen Anbietern und wenigen Nachfragern für hochspezialisierte Produkte. Diese Märkte zeichnen sich teilweise durch eine hohe Kartellanfälligkeit aus. Sind der Deutschen Bahn aufgrund von Kartellabsprachen Schäden entstanden, möchten wir hierfür einen gerechten Ausgleich bekommen. Wir sind zunächst immer darum bemüht, vergleichsweise Einigungen zu erzielen – gerade auch im Interesse bestehender und künftiger Lieferbeziehungen. Eine Klage ist für uns das letzte Mittel. Aktuell fordern wir von einigen unserer Geschäftspartner, die uns mit Preisabsprachen geschädigt haben, insgesamt gut drei Milliarden Euro zurück. Hierfür haben wir in der Rechtsabteilung eine Spezialeinheit gegründet, die sich allein um die Verfolgung kartellrechtlicher Schadenersatzansprüche kümmert. So konnten wir bislang einen dreistelligen Millionenbetrag zurückholen. Darüber hinaus verlangen wir von Kartellsündern für die künftige Zusammenarbeit Selbstreinigungsmaßnahmen wie die Einführung wirksamer Compliancestrukturen. Auch behalten wir uns in unseren Allgemeinen Einkaufsbedingungen vor, für weitere Kartellrechtsverstöße einen pauschalierten Schadenersatzanspruch in Höhe von 15% des Auftragsvolumens geltend zu machen. AnwaltSpiegel: Hilft Ihnen das neue Recht dabei? Rother: Das ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abzusehen und hängt entscheidend von der Umsetzung der Richtlinie ab. Die nationalen Gesetzgeber müssen praktikable und sachgerechte Regelungen finden, die es Kartellgeschädigten erlauben, an die für sie relevanten Informationen zu gelangen, um Schadenersatzansprüche vor Gericht geltend machen zu können. Die Richtlinie tut dies nur ansatzweise. Zu begrüßen sind die einheitliche Mindestverjährungsfrist von fünf Jahren und die grundsätzliche Vermutungsregelung, dass Kartelle zu Schäden führen. Auch der Ansatz der Richtlinie, Vergleichsabschlüsse zu fördern, ist wichtig und gut. Im Bereich des Kartellschadenersatzes bieten sich aufgrund bestehender Lieferbeziehungen zwischen den Parteien und hochkomplexer ökonomischer und rechtlicher Probleme Vergleiche besonders an. Die Vorgaben der Richtlinie sollten hier in praktikable nationale Regelungen überführt werden. Hinsichtlich der schwierigen Fragen zur Schadensquantifizierung gibt die Richtlinie wenig Hilfestellung. Zwar dürfen an den Klägervortrag zur Schadenshöhe keine überhöhten Anforderungen gestellt werden, gleichzeitig wird der „Passing on“-Einwand der Schädiger jedoch großzügig zugelassen. Dies verkompliziert die Schadensberechnung ungemein. Auch die Regelungen zur Akteneinsicht sind nicht eindeutig und sachgerecht. Der absolute Schutz der Kronzeugenerklärungen ist überzogen und schwächt die Rechte der Kartellgeschädigten. AnwaltSpiegel: Herr Schnelle, im Rahmen unseres Roundtables war der Vortrag von BGH-Richter Dr. Wolfgang Kirchhoff, der sich mit dem Thema der „Passing on Defence“ beschäftigt hat, besonders eindrucksvoll. Was bedeutet die Weiterwälzung des entstandenen Schadens in der Praxis im Rahmen von Kartellverfahren? Schnelle: Die „Passing on Defence“ ist die notwendige Konsequenz aus der politischen Entscheidung, dass nicht nur die unmittelbaren Vertragspartner von Kartellanten ihren Schaden einklagen können, sondern auch Abnehmer weiterer Handelsstufen. Das anspruchsvolle Ziel der Richtlinie ist, demjenigen Unternehmen eine Klagemöglichkeit zu geben, das im Ergebnis den wirtschaftlichen Schaden getragen hat. Wollte man den Kartellanten die „Passing on Defence“ abschneiden, so würden die Unternehmen auf der ersten oder weiteren Handelsstufe, die aber sämtlich in der Lage waren, die Preisüberhöhungen auf ihre weiteren Abnehmer abzuwälzen, ungerechtfertigt bereichert werden, wenn sie Schadenersatz zugesprochen bekämen. Der unübersehbare Nachteil der „Passing on Defence“ ist, dass es in der Praxis schwierig sein wird, zu entscheiden, in welchem Umfang von wem der überhöhte Preis auf wen weitergewälzt worden ist. Hier wird man nicht ohne entsprechende ökonomische Expertise auskommen, und hier wird die Rechtsprechung auch Grundregeln und gewisse Vorgaben entwickeln müssen. AnwaltSpiegel: Die Frage der Akteneinsicht der durch Kartellanten geschädigten Unternehmen spielt, wie Sie beide schon betont haben, ebenfalls eine herausgehobene Rolle. Wo stehen wir insoweit, und wie beurteilen Sie die Position der betroffenen Unternehmen, Herr Rother? Rother: Ohne die Möglichkeit, in die Akten eines Kartellverfahrens Einsicht nehmen zu können, stehen die Kartellgeschädigten meist mit leeren Händen da. Sie benötigen Informationen über den Zeitraum und das Ausmaß des Kartellverstoßes, um den entstandenen Schaden abzuschätzen und gegebenenfalls vor Gericht substan- Deutscher AnwaltSpiegel 15 // Marktplatz Ausgabe 07 // 8. April 2015 tiiert darlegen zu können. In der Vergangenheit zeigten sich die Kartellbehörden bei Fragen der Akteneinsicht eher zurückhaltend. Vor allem Kronzeugenerklärungen und alle Informationen, die auf diesen beruhen, wurden oft als absolut vertraulich eingestuft. Hier hat sich in der nationalen und europäischen Rechtsprechung jedoch ein Wandel vollzogen. Die Einsicht in Kronzeugenerklärungen kann nicht mehr kategorisch versagt werden. Stattdessen muss hierüber in jeden Einzelfall anhand der Interessen aller Parteien entschieden werden. Die Gerichte haben hier ein legitimes Informationsinteresse der Kartellgeschädigten anerkannt. Insofern ist es misslich, dass die Richtlinie einen Schritt zurück macht und Geschädigten Einsicht in Kronzeugenerklärungen generell versagt. Es ist nicht zu erkennen, dass eine Offenlegung von Kronzeugenerklärungen in begründeten Einzelfällen die Attraktivität der Kronzeugenprogramme ernsthaft beeinträchtigt. Durch die Versagung wird es den Kartellopfern erschwert, Ersatz für erlittene Schäden zu erlangen. Bei der Umsetzung der Richtlinie sollte der Begriff der Kronzeugenerklärung daher möglichst eng definiert werden. Hilfreich ist die Möglichkeit, dass Gerichte auf Antrag eines Geschädigten die Kartellanten verpflichten können, Beweismittel oder ganze Beweismittelkategorien offenzulegen. Bei der Umsetzung ist darauf zu achten, dass das Begründungserfordernis für einen entsprechenden Antrag nicht zu hoch gesetzt wird, um diese Rechte in der Praxis nicht leerlaufen zu lassen. AnwaltSpiegel: Und was folgt daraus für Ihre Beratungspraxis, Herr Schnelle? Schnelle: Es stand nicht zu erwarten, dass die EU in der Richtlinie von der grundsätzlichen Zurückhaltung bei der Akteneinsicht abgeht. Insofern stellen die jetzigen durchaus restriktiven Regeln keine Überraschung dar. Die Regeln der Richtlinie bedeuten für den Kläger, dass er durchaus erheblichen Aufwand etwa für die Darlegung seines Schadens treiben muss. Akteneinsichtsgesuche aus Klägersicht sind an den Regeln zu orientieren, und man wird nicht umhinkommen, die vorzulegenden Dokumente genau zu bezeichnen oder so genau zu beschreiben, dass dem Gericht die Entscheidung, ob diese herauszugeben sind oder nicht, auch tatsächlich möglich ist. Für die Kartellanten ist es wichtig, die Aktenlage so eindeutig zu gestalten oder zu halten, dass nicht durch andere „Lecks“ Informationen an die Kläger gelangen. Im Ergebnis wird es einen Wettbewerb der Jurisdiktionen dahingehend geben, welche Jurisdiktion über die Richtlinie hinausgehend Zugang zu den Akten, sei es der Wettbewerbsbehörden, sei es der Kartellanten selbst, gewährt. AnwaltSpiegel: Lassen Sie uns einen Ausblick wagen. Wie sieht die Welt zukünftig aus für Kartellgeschädigte und Kartellanten, wenn die Richtlinie einmal vollständig umgesetzt sein wird? Rother: Die Richtlinie kann der privaten Kartellrechtsdurchsetzung Aufwind verleihen. Werden bei der Umsetzung klare Regelungen getroffen, dient dies allen Beteiligten. Gerichtsverfahren können verkürzt oder ganz vermieden werden. Sind sich alle Parteien ihrer Rechte und Pflichten bewusst, können sie im Rahmen von Vergleichsverhandlungen einvernehmliche und kommerziell sinnvolle Lösungen finden. Wird der Streit dennoch vor Gericht ausgetragen, können die Gerichte anhand klarer Vorgaben schneller zu einer Entscheidung gelangen. Ein starkes und effektives Schadenersatzregime stärkt zudem die Kartellrechtsdurchsetzung durch seine Abschreckungswirkung. Der deutsche Gesetzgeber muss sich bei der Umsetzung fragen, ob er Kartellgeschädigten ein attraktives Klageforum bieten will. Schon heute bieten Jurisdiktionen wie Großbritannien oder die Niederlande Kartellgeschädigten erhebliche Vorteile, vor allem durch eine effiziente Verfahrensführung und weitergehende Akteneinsichtsrechte. Schafft der Gesetzgeber hier keine sachgerechten und praxistauglichen Lösungen, werden die Schadenersatzprozesse in Zukunft vor allem außerhalb Deutschlands stattfinden. Schnelle: Entscheidend für den Erfolg der Richtlinie und ihrer Umsetzung wird sein, wie die Rechtsprechung entscheidende Themen wie etwa die „Passing on Defence“, aber auch die Akteneinsicht handhabt. Wir gehen davon aus, dass es in Europa erhebliche Unterschiede geben wird und dass der Wettbewerb der Jurisdiktionen fortgesetzt wird. Für den Erfolg der Richtlinie ist es außerdem wichtig, dass die Gerichte fachlich qualifiziert bleiben oder werden und die Verfahren schneller entschieden werden, als dies gegenwärtig der Fall ist. Es wird aber notwendigerweise einige Vorlagefragen an den EuGH geben, so dass jedenfalls in den ersten Jahren nach der Umsetzung der Richtlinie die Beschleunigung der VerF fahren Wunschdenken bleiben wird. AnwaltSpiegel: Vielen Dank für Ihre offenen Antworten. Wir werden das Thema Kartellschadenersatz weiter redaktionell begleiten. Deutscher AnwaltSpiegel 16 // News & Services Ausgabe 07 // 8. April 2015 Deals TIAA Henderson setzt erneut auf Reed Smith bei Verkauf eines Fach marktzentrums in Lübeck Reed Smith München hat seinen langjährigen Mandanten TIAA Henderson beim Verkauf eines Fachmarktzentrums in Lübeck mit einer Gesamtmietfläche von rund 10.600 Quadratmetern umfassend beraten. Die GPEP GmbH (GPEP) hat als Portfoliomanager gemeinsam mit UniversalInvestment für einen Spezialfonds das Objekt, mit den zwei starken Ankermietern Edeka und Staples, erworben. Über den Kaufpreis wurde Stillschweigen vereinbart. Vertreter TIAA Henderson – Reed Smith: Dr. Etienne Richthammer, Sabine Meinert, LL.M. sowie Dr. Sarah Helml, LL.M. (alle München); Vertreter GPEP/ Universal-Investment – DTZ, Frankfurt: Dr. Hansen Rechtsanwälte. (tw) Jones Day führt die Regie: NEP Group erwirbt Mediatec Jones Day hat erneut die NEP Group, eine der führenden Film- und Fernsehproduktionsgesellschaften der USA, beim Kauf der Mediatec Group beraten. Die NEP Group produziert in 40 Ländern und liefert Filmproduktionsdienstleistungen und -Hightechausrüstung bis hin zu vollständigen Filmproduktionen über hochkarätige Ereignisse, wie die Olympischen Spiele, den Super Bowl (Finale der National Football League in Amerika), die Champions-League-Finalen oder königliche Hochzeiten etwa in Großbritannien. Das Target, die Mediatec Group, gehört zu den größten filmtechnischen Ausstattern für Event- und Fernsehproduktionen in Europa. NEP hat eine endgültige Vereinbarung zur Übernahme der Mediatec Group unterzeichnet. Sie umfasst Mediatec Broadcast, einen der führenden Anbieter von Übertragungswagen, Studio- und Postproduktionen in Skandinavien und Nordeuropa, sowie Mediatec Solutions, einen führenden Anbieter von VideoLösungen. Berater NEP Group – Jones Day: My Linh Vu-Grégoire (M&A, Frankfurt/Paris/ Amsterdam) und David Grubman (M&A, Pittsburgh, beide Federführung). Außerdem berieten aus Deutschland: Dr. Ralf Ek, (M&A, Frankfurt), Dr. Undine von Diemar (M&A, München), Dr. Johannes Willheim (Global Disputes, Frankfurt), Georg Mikes (Arbeitsrecht, Frankfurt), Dr. Martin Kemmerer (Restrukturierung, Frankfurt), Dr. Christoph Hons (Immobilienrecht), Daniela Schmitt (Kapitalmarktrecht, Frankfurt), Nikolaj Kubik, Kaja Schmitt (beide New Lawyers Group, Frankfurt). An der Transaktion waren weitere Jones-DayAnwälte aus den folgenden Büros beteiligt: Amsterdam, Brüssel, London, Madrid, München, Pittsburgh. Das Jones-Day-Team wurde unterstützt von den Kanzleien: Hannes Snellmann Attorneys Ltd. (Schweden, Finnland), Advokatfirmaet Wiersholm (Norwegen), Rønne & Lundgren (Dänemark) und Python & Peter (Schweiz). Berater Mediatec Group: Wistrand (Schweden), Stella Advisors (Finanzierung). (tw) Noerr lässt aufhorchen: Verkauf des Hörgerätespezialisten audi bene an Sivantos-Gruppe Noerr hat die Gesellschafter der audibene GmbH umfassend beim Verkauf sämtlicher Geschäftsanteile beraten. Käufer ist die Sivantos-Gruppe, die im Mehrheitsbesitz des schwedischen Private-EquityInvestors EQT steht. audibene ist auf die Beratung zu und den Vertrieb von Hörgeräten spezialisiert und wurde 2012 in Berlin als Start-up gegründet. Das Unternehmen betreibt heute das größte Internetportal zur unabhängigen Hörberatung und zum Verkauf digitaler Hörgeräte in Europa. Die Gründer Paul Crusius und Dr. Marco Vietor bleiben als Geschäftsführer weiter für das operative Geschäft verantwortlich. Berater Gesellschafter der audibene GmbH – Noerr LLP: Felix Blobel (Federführung, Berlin), Sebastian Voigt (Dresden), Associate: Ariane Neubauer (Berlin, alle Corporate); steuerliche Beratung: EY. (tw) Sozietäten Start-up auf dem Weg: Orrick unterstützt Memorado bei Serie-AFinanzierungsrunde Orrick hat das Berliner Start-up Memorado erneut bei seiner jüngsten Finanzierungsrunde beraten. Das Unternehmen erhält in der Serie-A-Finanzierungsrunde rund drei Millionen Euro. Angeführt wird die Runde von den neuen Investoren Creathor Venture und Global Founders Capital, dem Investmentfonds der Gebrüder Samwer. Zudem haben sich Seed-Investor Sunstone Capital und mehrere BusinessAngels erneut beteiligt. Memorado wurde im Februar 2014 gestartet und bietet Gehirntraining per Website und App an. Die Gründer Marius Luther und Marius Jeuck arbeiteten zuvor beim Start der Onlineplattform für Deutscher AnwaltSpiegel 17 // News & Services Ausgabe 07 // 8. April 2015 private Wohnungsvermittlung Wimdu mit. Mitgründer Marius Luther sagte: „Mit der Series-A-Finanzierung haben wir nun die Möglichkeit, das führende Produkt zur Steigerung der kognitiven Leistungsfähigkeit zu bauen.“ Außerdem werde Memorado weitere Produkte entwickeln, mit denen Mitglieder auf personalisiertem Weg ihre Gehirnleistung steigern können. Orricks Berliner Start-up-Team hatte Memorado bereits im vergangenen Jahr in der Seed-Finanzierungsrunde beraten. Damals sammelten die Gründer für Memorado rund eine Million Euro von Sunstone Capital und mehreren bekannten Berliner Gründern als Business-Angels ein. Orrick hat eine weltweit sehr aktive Praxis im Bereich Technologieunternehmen und Venture-Capital-Investoren. Gerade am Berliner Standort berät das Team von Orrick zahlreiche Gründer und Start-ups wie auch Investoren bei Gründungen, Finanzierungsrunden und sonstigen strategischen und rechtlichen Fragen des Geschäftsaufbaus. Das Berliner Orrick-Team für die Transaktion umfasste Dr. Albrecht von Breitenbuch (Federführung, Partner Corporate/ Venture Capital) und Associate Henning Bigalke (Corporate). (tw) Mit Allen & Overy an der Seite: Schaeffler platziert Anleiheemission in Höhe von 1,5 Milliarden Euro Allen & Overy LLP hat Schaeffler bei der Platzierung von weiteren Anleihen mit einem Gesamtvolumen von rund 1,5 Milliarden Euro in Euro und US-Dollar beraten. Als Teil der Transaktion wurden zwei auf Euro lautende Anleihen mit Laufzeiten von fünf bzw. zehn Jahren und eine auf US-Dollar lautende Anleihe mit einer Laufzeit von acht Jahren bei institutionellen Investoren platziert. Die besicherten Anleihen, die New Yorker Recht unterliegen, werden von der Schaeffler Finance B.V. emittiert und von der Schaeffler Verwaltung Zwei GmbH und einzelnen ihrer Tochtergesellschaften garantiert. Die Anleihen sollen zum Handel am EuroMTF-Marktsegment der Börse in Luxemburg zugelassen werden. Das Closing der Transaktion ist für den 13.04.2015 vorgesehen und unterliegt üblichen Abschlussbedingungen. Mit den Nettoerlösen der Emission sollen zwei im Februar 2012 begebene Anleihen vorzeitig zurückgezahlt werden. Ziel der Refinanzierungstransaktion ist es, die Zinskosten zu reduzieren, das Fälligkeitsprofil zu verlängern und die Anleihekonditionen zu verbessern. Zum Allen-&-Overy-Team gehören die Partner Marc Plepelits (Federfüh- rung, Frankfurt, US-Kapitalmarktrecht), Thomas Neubaum, Dr. Walter Uebelhoer (beide Bank- und Finanzrecht, Frankfurt und München) und Dr. Heike Weber, der Counsel Klaus Hahne (beide Steuerrecht, Frankfurt), die Senior Associates John Kicken, Simon Weiß (beide US-Kapitalmarktrecht, London und Frankfurt), Dr. Urs Lewens und Elke Funken-Hötzel sowie die Associates Patrick Reuter, Alexander Schilling (alle Bank- und Finanzrecht, Frankfurt), Caitlin Carey, Maylea Ma (beide US-Kapitalmarktrecht, London), Simon Schmid und Gregor Janisch (beide Corporate, München). Außerdem waren weitere Allen-&-Overy-Teams aus England, Frankreich, Hongkong, Luxemburg, den Niederlanden, Rumänien, Spanien, der Slowakei, Ungarn und den USA in die Transaktion eingebunden. (tw) Mit neuer Rechtsform in die Um laufbahn: Taylor Wessing berät Raumfahrtkonzern OHB bei Um wandlung in eine SE Der Raumfahrt- und Technologiekonzern OHB AG hat die Rechtsform einer europäischen Aktiengesellschaft (Societas Europaea) angenommen und firmiert seit dem 25.03.2015 unter dem Namen OHB SE. Die OHB SE (AG) (ISIN: DE0005936124, Prime Standard) mit Hauptsitz in Bremen ist der erste börsennotierte Raumfahrtund Technologiekonzern Deutschlands. Die 30-jährige Erfahrung im Bereich der Hochtechnologie sowie die Bündelung von Raumfahrt- und Telematik-Knowhow sorgen für eine herausragende Positionierung des Konzerns als eine der bedeutenden unabhängigen Kräfte in der europäischen Raumfahrtbranche. Der OHB-Konzern ist neben Deutschland in weiteren fünf europäischen Ländern vertreten und beschäftigt den größten Teil seiner Mitarbeiter in Europa. Der Rechtsformwechsel in eine SE stellt einen weiteren Schritt in der Unternehmensentwicklung dar, mit dem der europaweiten Ausrichtung von OHB Rechnung getragen und die Integration der europäischen Standorte und Arbeitnehmer vorangetrieben wird. Die Hauptversammlung der Gesellschaft hatte dem Rechtsformwechsel am 02.07.2014 zugestimmt. Nach Verhandlungen zwischen dem Vorstand der OHB AG und dem besonderen Verhandlungsgremium der europäischen OHB-Arbeitnehmer und -Gewerkschaftsvertreter wurde am 18.03.2015 eine Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der künftigen OHB SE abgeschlossen. Sitz und Hauptverwaltung der Gesellschaft sind weiterhin in Bremen. (tw) Deutscher AnwaltSpiegel 18 // News & Services Ausgabe 07 // 8. April 2015 Personal Dentons bleibt auf der CorporateÜberholspur: Dr. Matthias Santel mann verstärkt Transaktionspraxis in Berlin Dentons verstärkt sich mit Dr. Matthias Santelmann als Partner im Berliner Büro. Santelmann wird der gesellschaftsrechtlichen Praxis um Dr. Christof Kautzsch angehören und sich insbesondere auf Transaktionen in regulierten Märkten konzentrieren. Santelmann begann seine Tätigkeit als Rechtsanwalt im Jahr 2000 bei Wilmer Hale, wo er schwerpunktmäßig für strategische Investoren und Finanzinvestoren bei Transaktionen in regulierten Industrien, insbesondere im Energiesektor, tätig war. In diesem Zusammenhang beriet er unter anderem einen großen südwestdeutschen Energieversorger bei mehreren Erwerben und Veräußerungen strategischer Beteiligungen. Einen weiteren Fokus hat Santelmann auf Venture Capital und Private Equity gelegt. So begleitete er jüngst einen namhaften kalifornischen PE-Fonds bei dessen Investment in einen hessischen Autozulieferer. Santelmanns Transaktionsexpertise beschränkt sich aber nicht ANZEIGE nur auf M&A-Deals, sondern umfasst auch Immobilientransaktionen. In der Vergangenheit beriet er beispielsweise verschiedene UK-Fonds beim Erwerb von Gewerbeimmobilienportfolios. Seit 2012 ist Santelmann zudem auch als Notar zugelassen. Andreas Ziegenhagen, Managing Partner Deutschland, sagt dazu: „Sowohl auf Sektor- als auch auf Praxisgruppen ebene ist Matthias Santelmann der ideale Zugang, um unseren Ausbau in Deutschland weiter voranzutreiben. Zudem bin ich davon überzeugt, dass er bestens in unser Team passen wird.“ Mit dem Zugang vergrößert sich die deutsche Gesellschaftsrechtspraxis von Dentons auf 24 Rechtsanwälte, darunter 13 Partner. Santelmann ist bereits der dritte Partner, der in diesem Jahr zu Dentons gestoßen ist: Im Januar kam mit Dr. Rainer Markfort ein erfahrener Compliance- und Restrukturierungsexperte und Anfang Februar mit Dr. Arne Friel ebenfalls ein Restrukturierungsexperte, der wie Santelmann Rechtsanwalt und Notar ist. (tw) Die nächste Ausgabe des Deutschen AnwaltSpiegels erscheint am 22. April 2015. Erschi en 18. Mä en am rz 201 5 www.disputeresolution-magazine.de Ausgabe 1 // 18. März 2015 In dieser Ausgabe finden Sie Beiträge aus den Bereichen: International Arbitration | Prozess(kosten)recht | Prozessrecht Verfahrensrecht/Schiedsgerichtsbarkeit | Verfahrenspraxis Jetzt für den kostenlosen Bezug registrieren: www.disputeresolutionmagazine.de Ausbildung & Praxis Seit Dezember 2013 berichtet das Online-Magazin DisputeResolution quartalsweise praxisnah und fachjournalistisch über Themen, die die gerichtliche und außergerichtliche Streitbeilegung betreffen. Unsere hochkarätigen Autoren haben alle relevanten Themen in Bezug auf Arbitration, Litigation und Mediation im Blick. Unsere Leserzielgruppe sind große und mittelständische Unternehmen (branchenübergreifend), Sozietäten, Gerichte sowie Staatsanwaltschaften. DisputeResolution ist eine Gemeinschaftspublikation von F.A.Z.-Fachverlag und German Law Publishers. Herausgeber Strategische Partner Rechtsanwalt beim BGH Dr. Matthias Siegmann Kooperationspartner Kontakt: FRANKFURT BUSINESS MEDIA – Der F.A.Z.-Fachverlag, Karin Gangl, Telefon: +49 (0) 69-75 91-22 17, [email protected] Deutscher AnwaltSpiegel 19 // Fachbeirat Ausgabe 07 // 8. April 2015 Dem Fachbeirat des Deutschen AnwaltSpiegels gehören 35 namhafte Unternehmensjuristen aus den wichtigen Branchen der deutschen Wirtschaft an. Sie begleiten den Deutschen AnwaltSpiegel publizistisch und tragen durch ihre Unterstützung zum Erfolg dieses Online-Magazins bei. Christoph Abel Dr. Conrad Albert Carsten Beisheim Peter Bokelmann IKB Deutsche Industriebank AG, Legal Counsel, Düsseldorf ProSiebenSat.1 Media AG, Vorstand, München Wüstenrot & Württembergische AG, Chefsyndikus und Leiter Konzern Recht und Compliance, Stuttgart TRUMPF GmbH + Co. KG, Leiter Zentralbereich Recht und Gesellschaftspolitik, Ditzingen [email protected] Dr. Heiko Carrie Robert Bosch France S.A.S., Kaufmännischer Leiter, Saint-Ouen [email protected] [email protected] Dr. Martin Dannhoff, LL.M. Bertelsmann SE & Co. KGaA, Konzernrechtsabteilung/Corporate Legal Department, Gütersloh [email protected] [email protected] [email protected] Dr. Jan Eckert Dr. Michael Fischer ZF Friedrichshafen AG, Vice President Corporate Governance, Rechtswesen/ Legal Department, Friedrichshafen UBS Deutschland, Leiter der Rechtsabteilung, Frankfurt am Main [email protected] [email protected] Susanne Gellert, LL.M. Hergen Haas Dr. Ulrich Hagel Michael Junge German American Chamber of Commerce, Inc., Rechtsanwältin, Head of Legal Department, New York Heraeus Holding GmbH, General Counsel, Heraeus Group, Hanau Bombardier Transportation GmbH, Senior Expert Dispute Resolution, Berlin SAP AG, Group General Counsel, Chefsyndikus, Global Legal Department, Walldorf [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] Dr. Christian Kaeser Dr. Donatus Kaufmann Dr. Uta Klawitter Dr. Jürgen Klowait Siemens AG, Leiter Konzernsteuerabteilung, München ThyssenKrupp AG, Vorstand Recht und Compliance Fresenius SE, General Counsel, Bad Homburg Rechtsanwalt [email protected] [email protected] [email protected] Weitere Fachbeiräte auf der Folgeseite [email protected] Deutscher AnwaltSpiegel 20 // Fachbeirat Ausgabe 07 // 8. April 2015 Helge Köhlbrandt Georg Kordges, LL.M. Dr. Andreas Krumpholz Martin Mildner Nestlé Deutschland AG, General Counsel, Leiter Rechtsabteilung, Frankfurt am Main ARAG SE, Leiter der Hauptabteilung Recht, Düsseldorf PwC Strategy& (Germany) GmbH, Senior Director, Associate General Counsel Europe, München Otto Group, General Counsel, Head of M&A, Hamburg [email protected] [email protected] Peter Nägele Dr. Klaus Oppermann Rechtsanwalt, Frankfurt am Main Volkswagen AG, Gewerblicher Rechtsschutz, Wolfsburg [email protected] [email protected] Kurt L. Frhr. von Poelnitz, LL.M. IBM Global Business Services, Europe, Senior Counsel, London [email protected] [email protected] Melanie Poepping, MBA Deutsche Bank AG, Frankfurt am Main [email protected] Dr. Ute Rajathurai Dr. Georg Rützel Frederick Schönig Christian Steinberger Bayer Business Services GmbH, Attorney at Law, Leverkusen General Electric Deutschland Holding GmbH, General Counsel Germany, Frankfurt am Main Aareal Bank AG, Head of Transaction Advisory, Legal Counsel, Wiesbaden VDMA, Leiter Rechtsabteilung, Frankfurt am Main [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] Regina Thums Dr. Martin Wagener Dr. Klaus-Peter Weber Heiko Wendel Otto Bock Holding GmbH & Co. KG, Head of Legal Department, Duderstadt AUDI AG, Leiter Zentraler Rechtsservice/General Counsel, Ingolstadt Goodyear Dunlop, Leiter Recht & Compliance D-A-CH, Hanau/Brüssel Rolls-Royce Power Systems AG, Chief Integrity & Compliance Officer, Friedrichshafen [email protected] [email protected] [email protected] Dr. Matthias Wiedenfels Arne Wittig Alexander Zumkeller STADA Arzneimittel AG, Vorstand für Unternehmensentwicklung & Zentrale Dienste, Bad Vilbel ThyssenKrupp AG, Group General Counsel, Head of Corporate Center Legal, Essen Bundesverband Arbeitsrechtler in Unternehmen, Präsident, München [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] Deutscher AnwaltSpiegel 21 // Kontakte und Ansprechpartner Ausgabe 07 // 8. April 2015 Acker Görling Schmalz Rechtsanwälte PartG Dr. Helmut Görling Bockenheimer Landstraße 33–35 60325 Frankfurt am Main Telefon: 069 76 80 73-121 Fax: 069 76 80 73-20 [email protected] www.ags-legal.com anchor Rechtsanwälte Partnergesellschaft Dr. Christoph Herbst Prinzregentenstraße 78 81675 München Telefon: 089 28 78 81-0 Fax: 089 28 78 81-29 [email protected] www.anchor.eu BEITEN BURKHARDT Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Heinrich Meyer Westhafen Tower Westhafenplatz 1 60327 Frankfurt am Main Telefon: 069 75 60 95-414 Fax: 069 75 60 95-441 [email protected] www.beitenburkhardt.com Bird & Bird LLP Dr. Alexander Schröder-Frerkes Carl-Theodor-Straße 6 40213 Düsseldorf Telefon: 02 11 20 05 60-00 Fax: 02 11 20 05 60-11 alexander.schroeder-frerkes@ twobirds.com www.twobirds.com BOEHMERT & BOEHMERT Anwaltspartnerschaft mbB Prof. Dr. Christian Czychowski Meinekestraße 26 10719 Berlin Telefon: 030 236 07 67-0 Fax: 030 236 07 67-21 [email protected] www.boehmert.de BTU SIMON Eberhard Simon Maffeistraße 3 80333 München Telefon: 089 29 08 17-0 Fax: 089 29 08 17-11 [email protected] www.btu-group.de Buse Heberer Fromm Rechtsanwälte Steuerberater PartG Beate Dünschede Königsallee 100 40215 Düsseldorf Telefon: 02 11 388 00-88 Fax: 02 11 37 36 78 [email protected] www.buse.de Dentons Andreas Ziegenhagen Markgrafenstraße 33 10117 Berlin Telefon: 030 264 73-0 Fax: 030 264 73-133 andreas.ziegenhagen@ dentons.com www.dentons.com HAVER & MAILÄNDER Rechtsanwälte Dr. Ulrich Schnelle, LL.M. Lenzhalde 83–85 70192 Stuttgart Telefon: 07 11 227 44-27 Fax: 07 11 227 44-58 [email protected] www.haver-mailaender.de Heuking Kühn Lüer Wojtek Dr. André-M. Szesny Georg-Glock-Str. 4 40474 Düsseldorf Telefon: 02 11 600 55-217 Fax: 02 11 600 55-210 [email protected] www.heuking.de Heussen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Dr. Jan Dittmann Brienner Straße 9 80333 München Telefon: 089 290 97-0 Fax: 089 290 97-200 [email protected] www.heussen-law.de KAYE SCHOLER LLP Ingrid M. Kalisch und Dr. Martin Weger Bockenheimer Landstraße 25 60325 Frankfurt am Main Telefon: 069 254 94-0 Fax: 069 254 94-544 [email protected] [email protected] www.kayescholer.com King & Spalding LLP Mario Leißner Taunus Turm Taunustor 1 60310 Frankfurt am Main Telefon: 069 25 78 11-000 Fax: 069 25 78 11-100 [email protected] www.kslaw.com lindenpartners Dr. Matthias Birkholz Friedrichstraße 95 10117 Berlin Telefon: 030 20 96-18 00 Fax: 030 20 96-18 99 [email protected] www.lindenpartners.eu Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Elisabeth Lepique Dr. Markus Sengpiel Anna-Schneider-Steig 22 50678 Köln Telefon: 02 21 99 37-0 Fax: 02 21 99 37-110 elisabeth.lepique@ luther-lawfirm.com markus.sengpiel@ luther-lawfirm.com www.luther-lawfirm.com MANNHEIMER SWARTLING Dr. Christian Bloth Bockenheimer Landstraße 51–53 60325 Frankfurt am Main Telefon: 069 97 40 12-0 Fax: 069 97 40 12-10 [email protected] www.mannheimerswartling.de Ogletree Deakins International LLP Hendrik Muschal Fasanenstraße 77 10623 Berlin Telefon: 030 86 20 30-161 Fax: 030 30 86 20 30-100 hendrik.muschal@ ogletreedeakins.com www.ogletreedeakins.com Orrick, Herrington & Sutcliffe Dr. Wilhelm Nolting-Hauff Heinrich-Heine-Allee 12 40213 Düsseldorf Telefon: 02 11 367 87-142 Fax: 02 11 367 87-155 [email protected] www.orrick.com Osborne Clarke Dr. Carsten Schneider Innere Kanalstraße 15 50823 Köln Telefon: 02 21 51 08-41 12 Fax: 02 21 51 08-40 05 carsten.schneider@ osborneclarke.com www.osborneclarke.com PricewaterhouseCoopers AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Andreas Grün Friedrich-Ebert-Anlage 35–37 60327 Frankfurt am Main Telefon: 069 95 85-55 15 Fax: 069 95 85-59 61 [email protected] www.pwc.de Reed Smith LLP Dr. Stephan Rippert Von-der-Tann-Straße 2 80539 München Telefon: 089 20 30-410 Fax: 089 20 30-41 99 [email protected] www.reedsmith.com Rödl Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft mbH Dr. José A. Campos Nave Taunus Tower Mergenthalerallee 73-75 65760 Eschborn Telefon: 0 61 96 7 61 14-702 Fax: 0 61 96 7 61 14-704 [email protected] www.roedl.com WESSING & PARTNER Dr. med. Helga Wessing Rathausufer 16–17 40213 Düsseldorf Telefon: 02 11 168-440 Fax: 02 11 168-4 44 44 [email protected] www.strafrecht.de Wragge Lawrence Graham & Co LLP Dr. Alexander Bayer Prinzregentenstraße 11a 80538 München Telefon: 089 540 41 20-20 [email protected] www.wragge-law.com Bucerius Center on the Legal Profession Markus Hartung Jungiusstraße 6 20355 Hamburg Telefon: 040 307 06-267 Fax: 040 307 06-269 [email protected] www.bucerius-clp.de FORATIS AG Achim Bönninghaus Kurt-Schumacher-Straße 18–20 53113 Bonn Telefon: 02 28 957 50-80 Fax: 02 28 957 50-87 achim.boenninghaus@ foratis.com www.foratis.com German American Chamber of Commerce, Inc. Susanne Gellert, LL.M. 75 Broad Street, Floor 21 New York, NY 10004 USA Telefon: +1 212 974 88-46 Fax: +1 212 974 88-67 [email protected] www.gaccny.com Recommind GmbH Peter Gottschalk Von-Liebig-Straße 1 53359 Rheinbach Telefon: 0 22 26 159 66-25 Fax: 0 22 26 159 66-99 peter.gottschalk@ recommind.com www.recommind.de r.o.w. consulting GmbH – legal IT specialist – Christiane Müller-Haye Mainzer Landstraße 250–254 60326 Frankfurt am Main Telefon: 069 247 50 42-00 Fax: 069 247 50 42-99 christiane.mueller-haye@ rowcon.de www.rowcon.de STP Informationstechnologie AG Holger Marggraf Lorenzstraße 29 76135 Karlsruhe Telefon: 07 21 828 15-0 Fax: 07 21 828 15-555 [email protected] www.stp-online.de Universität St. Gallen Executive School of Management, Technology and Law (ES-HSG) Prof. Dr. Leo Staub Holzstraße 15 9010 St. Gallen Schweiz Telefon: +41 71 224-21 11 Fax: +41 71 224-28 61 [email protected] www.lam.unisg.ch 22 // Strategische Partner und Kooperationspartner Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 07 // 8. April 2015 Strategische Partner Impressum Herausgeber: Prof. Dr. Thomas Wegerich Redaktion: Thomas Wegerich (tw), Sylvia Röhrig Verlag: FRANKFURT BUSINESS MEDIA GmbH – Der F.A.Z.-Fachverlag Geschäftsführung: Dr. André Hülsbömer, Jürgen Kiehl Vorsitzender der Geschäftsleitung: Bastian Frien Bismarckstraße 24, 61169 Friedberg Sitz: Frankfurt am Main, HRB Nr. 53454, Amtsgericht Frankfurt am Main Telefon: 0 60 31 73 86-0 / Telefax: 0 60 31 73 86-20 German Law Publishers GmbH Verleger: Prof. Dr. Thomas Wegerich Stalburgstraße 8, 60318 Frankfurt am Main Telefon: 069 75 91-21 44 / Telefax: 069 75 91-80 24 17 E-Mail: [email protected] Internet: www.deutscheranwaltspiegel.de Verantwortlich für das Internetangebot www.deutscheranwaltspiegel.de ist die FRANKFURT BUSINESS MEDIA GmbH – Der F.A.Z.-Fachverlag. 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