Das Online-Magazin für Recht, Wirtschaft und Steuern

Ausgabe 20 // 5. Oktober 2016
www.deutscher-anwaltspiegel.de
Das Online-Magazin für Recht, Wirtschaft und Steuern
In dieser Ausgabe finden Sie Beiträge aus den Bereichen:
Kapitalmarktrecht/Insolvenzrecht • Wirtschaftsstrafrecht • IT-Recht/Datenschutzrecht
Internetrecht/Domainrecht • Rechtsmarkt
Außerdem News aus den Bereichen: Deals, Sozietäten, Personal
2 // Inhalt und Editorial
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 20 // 5. Oktober 2016
__Kapitalmarktrecht/
Insolvenzrecht . . . . . . . . . . . . . . . . 3
Das große Geld und der Standort
Deutschland – BGH ärgert Finanzaufsicht mit Schuss gegen NettingVereinbarungen
Von Martin Göbel,
Stuttgart . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3
__IT-Recht/Datenschutzrecht . . . . 8
__Rechtsmarkt . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
Unternehmen sollten die Risiken
ernst nehmen – Im Blickpunkt:
­Cyber-Security-Recht ist dank
­Panama Papers auf der Agenda
Von Thomas Hertl,
Frankfurt am Main . . . . . . . . . . . . . . . 8
„Kein Kommentar“ ist keine
Option mehr – Wie Anwälte und
Litigation-PR-Profis gemeinsam
Interessen der Mandanten wahren
können
Von Dr. Armin Sieber,
München . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
__Internetrecht/Domainrecht . . . 11
__Wirtschaftsstrafrecht . . . . . . . . . . 6
Wenn der Staatsanwalt zweimal
klingelt – Im Blickpunkt: Dos
and Dont’s für Führungskräfte bei
Durchsuchungen im Unternehmen
Von Prof. Dr. Heiko Ahlbrecht,
Düsseldorf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
Namen sind mehr als Schall und
Rauch – Im Blickpunkt: Die BGHEntscheidung „grit-lehmann.de“
Von Dr. Alexander R. Klett, LL.M.,
München, Dr. Anette Gärtner,
LL.M., Frankfurt am Main, und
Kathrin Schlüter, LL.M.,
München . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
E
ditorial
Prof. Dr.
Thomas Wegerich
Herausgeber
Deutscher AnwaltSpiegel
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Thomas Wegerich
Fachbeirat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20
Kontakte und Ansprechpartner . . . . . . 23
Strategische Partner,
Kooperationspartner
und Impressum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24

3 // Kapitalmarktrecht/Insolvenzrecht
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 20 // 5. Oktober 2016
Das große Geld und der Standort Deutschland
BGH ärgert Finanzaufsicht mit Schuss gegen Netting-Vereinbarungen
Von Martin Göbel
Einleitung
In seiner Entscheidung vom 09.06.2016 (IX ZR 314/14)
nahm der BGH zu Netting-Vereinbarungen bei Aktienoptionsgeschäften Stellung. Die sofortige Beendigung eines Aktienoptionsgeschäfts bei Insolvenz einer Partei ist
– im Gegensatz zur Regel des § 103 InsO – durch § 104
Abs. 2 InsO gesetzlich angeordnet. Dies soll die Masse vor
Spekulationsgeschäften des Insolvenzverwalters schützen. In Frage stand aber die Rechtsfolge bei Abwicklung
des automatisch beendeten Vertrags. Die Parteien hatten in einem Rahmenvertrag eine von § 104 Abs. 3 InsO
abweichende Abrechnungsmethode gewählt (Netting).
Die Entscheidung des BGH
Im vorliegenden Fall hatten die Kläger der Beklagten
Kaufoptionen auf Aktien eingeräumt. Soweit der Kurs
zu einem bestimmten Stichtag höher sei als der festgesetzte Kaufpreis in der Option, sollten die Optionen als
ausgeübt gelten, andernfalls verfallen.
Durch den Eintritt der Insolvenz während der Laufzeit der Optionsgeschäfte wurden diese gemäß der
Rahmenvereinbarung – insoweit noch in Parallele zur
gesetzlichen Regel des § 104 Abs. 2 InsO – sofort beendet.
Die Abwicklung und die Ausgleichszahlung wurden in
dem Rahmenvertrag jedoch abweichend von § 104 Abs. 3
InsO geregelt.
Netting-Vereinbarungen
sind ein wichtiges Instrument
im Finanzsektor – BGH-Urteil
überzeugt inhaltlich nicht.
© selensergen/iStock/Thinkstock/Getty Images
Das Gesetz sieht für die Abwicklung eine Schadensersatzforderung der kaufenden Partei wegen Nichterfüllung vor. Diese Forderung besteht in Höhe des Unterschieds zwischen dem vereinbarten Preis und dem
Markt- oder Börsenpreis zum Stichtag. Der Stichtag liegt
spätestens fünf Tage nach Insolvenzeröffnung, auch
wenn die Parteien einen späteren Zeitpunkt gewählt haben. Der Rahmenvertrag sah dagegen als Referenzwert
die Kosten der von der solventen Partei unverzüglich mit
Dritten abzuschließenden Ersatzgeschäfte vor. Diese waren von der insolventen Partei zu erstatten. Soweit umgekehrt die Beendigung für die solvente Partei vorteilhaft
war, hatte sie der insolventen Partei höchstens diesen
Vorteil herauszugeben, in jedem Fall jedoch nur den tatsächlich von der insolventen Partei erlittenen Schaden.
Seine Ausführungen aus dem „Energielieferungsurteil“ (BGH, Urteil vom 15.11.2012 – IX ZR 169/11) heranziehend, stellte der BGH eine Parallele zwischen insolvenz­
bedingten Lösungsklauseln und insolvenzbedingten
Berechnungsklauseln her. Die für die Unwirksamkeit
von an den Insolvenzantrag anknüpfenden Kündigungsklauseln gemäß §§ 103, 119 InsO angeführten Argumente
könnten auch für die Unwirksamkeit von Berechnungsklauseln herangezogen werden. § 104 InsO diene dem
Masseschutz. Eine Beschränkung des Anspruchs der insolventen Partei auf den von ihr erlittenen Schaden sei

daher unzulässig.
4 // Kapitalmarktrecht/Insolvenzrecht
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 20 // 5. Oktober 2016
Beurteilung der Entscheidung
Die Bedeutung der Entscheidung für die Praxis wird
durch die noch am Tag der Verkündung ergangene Allgemeinverfügung der BaFin deutlich. Die Abrechnungsvereinbarungen (Netting) nach den gängigen Rahmenverträgen seien trotz des Urteils des BGH auch weiterhin
anzuwenden. Justiz- und Finanzministerium hatten als
Reaktion auf das Urteil bereits gesetzgeberische Maßnahmen angekündigt. Augenscheinlich befürchten
BaFin und Ministerien erhebliche Störungen für den Finanzplatz Deutschland, sollten die bisherigen NettingVereinbarungen nicht wie bislang durchgeführt werden
können.
Ungeachtet dieser praktischen Erwägungen der Verwaltung vermag das Urteil des BGH inhaltlich nicht zu
überzeugen.
Ein Optionsgeschäft ist für beide Parteien eine Wette.
Die Geschäftsgrundlage einer Wette ist der Ausschluss
einseitiger Abänderungen auf der Grundlage zeitlich
späterer Erkenntnisse. Die zukünftige Wertentwicklung
einer Aktie kann nicht vorausgesagt werden. Die Parteien verlassen sich auf ihre Einschätzung der Marktentwicklung. Durch ein Wahlrecht des Insolvenzverwalters
würde die Entscheidung zum Abschluss der Wette (oder
umgekehrt zu deren Abbruch) unzulässigerweise an den
Zeitpunkt des der Wette zugrundeliegenden Ereignisses
herangerückt und somit die insolvente Partei mit einem
unerreichbaren Wissensvorsprung ausgestattet. Daher
sind anders als in § 103 Abs. 1 InsO in § 104 Abs. 2 InsO die
sofortige Beendigung und kein Wahlrecht des Insolvenzverwalters angeordnet.
Durch § 104 Abs. 3 InsO wird die Wette so durchgeführt, als habe man die Insolvenzeröffnung zum Stichtag
erklärt, obwohl dies nie Grundlage der Entscheidung der
Parteien und ihrer Markteinschätzung war. Die solvente
Partei gewinnt höchstens eine Insolvenzforderung, die
insolvente aber eine vollwertige Forderung. Die Abrechnungsmodalitäten des § 104 Abs. 3 InsO stellen nichts
anderes als eine möglichst pragmatische Behandlung
eines unlösbaren Problems dar. Man weiß nun einmal
nicht, wie es gewesen wäre.
„Ministerialbürokratie und BaFin haben
ihren eindeutigen Willen bekundet, trotz des
vorliegenden BGH-Urteils auch künftig den
an internationalen Standards ausgerichteten
Netting-Vereinbarungen in Rahmenverträgen
Wirksamkeit zubilligen zu wollen.“
Bei Abschluss der Wette ist nicht absehbar, welche
Partei insolvent wird. Für beide führt die gesetzliche Lösung aus der Ex-ante-Perspektive zu einem unbefriedigenden Ergebnis, weshalb eine andere Regelung durch
eine Rahmenvereinbarung interessengerecht ist und daher möglich sein muss.
Durch die Insolvenz kann die Wette nicht mehr wie
vereinbart durchgeführt werden. Die Verantwortung
hierfür liegt bei der insolventen Partei. Die am Kapitalmarkt gebräuchlichen Rahmenvereinbarungen versuchen die Folgen des § 104 Abs. 3 InsO für die solvente
Partei dahingehend zu mildern, dass diese ein Ersatzge-
schäft abschließen und dann die daraus entstehenden
Nachteile bei der insolventen Partei als Schadensersatzanspruch geltend machen kann, auch wenn es sich hierbei lediglich um eine Insolvenzforderung handelt. Umgekehrt ist nur ein tatsächlich erworbener Vorteil an die
insolvente Partei auszukehren, höchstens jedoch deren
Schaden auszugleichen.
Warum die Begrenzung des Anspruchs der insolventen Partei auf den von ihr erlittenen Schaden durch
die Netting-Vereinbarung unwirksam sein soll, kann der
BGH nicht überzeugend erklären. § 104 InsO dient dem
Schutz der Masse, indem er Spekulationen des Insolvenz­
verwalters verhindert. Die Masse soll durch die Abwicklung des Optionsgeschäfts nicht benachteiligt werden.
Umgekehrt erhält sie jedoch durch § 104 Abs. 3 InsO
einen nicht zu rechtfertigenden Vorteil, kann sie einen
Wettgewinn – der gegebenenfalls durch den von ihrer
Insolvenz verursachten neuen Stichtag entsteht – voll realisieren, ohne dass dieser auf einen entstandenen Schaden begrenzt wäre. Aus der Nachteilsvermeidung wird
folglich eine gesetzliche Vorteilsgewährung.
Wer zum regulären Stichtag auch gewonnen hätte:
Die solvente Partei hätte immer nur eine Insolvenzforderung gewinnen können. Sie trägt bereits den erheblichen Nachteil aller Insolvenzgläubiger. Die Masse hat
durch die Vorverlegung auf den von ihr selbst verursachten Zeitpunkt jedoch die Chance, eventuell doch noch
zu gewinnen. Und zwar eine vollwertige Forderung nicht
nur auf Schadensersatz, sondern auf Erfüllung.
Konsequenzen für die Praxis
Ministerialbürokratie und BaFin haben ihren eindeutigen Willen bekundet, trotz des vorliegenden BGH- 
5 // Kapitalmarktrecht/Insolvenzrecht
Deutscher AnwaltSpiegel
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Urteils auch künftig den an internationalen Standards
ausgerichteten Netting-Vereinbarungen in Rahmenverträgen Wirksamkeit zubilligen zu wollen. Mit diesem
Schritt werden die § 104 InsO unterfallenden Verträge
praktisch nicht mehr vom Insolvenzrecht berührt. Ihre
sofortige Beendigung und Abwicklung ist in Gesetz und
Rahmenvereinbarungen ohnehin vorgesehen.
Und auch die in § 104 Abs. 3 InsO angeordneten
Rechtsfolgen stellen wohl lediglich eine Auffanglösung
für jene Fälle dar, in denen eine Berechnungsmethode
für den Fall der vorzeitigen Beendigung schlicht nicht
vereinbart wurde. Damit vollzieht die Verwaltung aus
praktischen Gründen, was aus inhaltlichen Gründen
geboten ist. Es bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber
in der von der BaFin angeordneten Verfügungsfrist eine
Gesetzesänderung auf den Weg bringt.
F
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Prof. h.c. Martin Richenhagen
Vorsitzender, Präsident &
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6 // Wirtschaftsstrafrecht
Deutscher AnwaltSpiegel
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Wenn der Staatsanwalt zweimal klingelt
Im Blickpunkt: Dos and Dont’s für Führungskräfte bei Durchsuchungen im Unternehmen
Durchsuchungen in Unternehmen durch Staatsanwaltschaften oder Kartellbehörden sind mittlerweile Teil der
regelmäßigen Presseberichterstattung der Medien. Die
den jeweiligen Verfahren zugrundeliegenden Vorwürfe
können unterschiedlicher Natur sein (von Korruption
über Steuerhinterziehung bis hin zu Kartellabsprachen),
strafprozessual lassen sich zwei Kategorien bilden: zum
einen die Durchsuchung beim Beschuldigten nach § 102
StPO, zum anderen die Durchsuchung bei anderen Personen, womit auch juristische Personen gemeint sind. Die
Durchsuchung im Unternehmen ist klassischerweise
eine Durchsuchung nach § 103 StPO, weil das Unternehmen selbst nicht Beschuldigter im Sinne der Strafprozessordnung sein kann. Allerdings erfolgt die Durchsuchung des Öfteren auch auf Basis des § 102 StPO, wenn
sich der Tatverdacht (auch) gegen Mitarbeiter des Unternehmens richtet.
Für die Geschäftsleitung lassen sich folgende BestPractice-Grundsätze festhalten:
Organisation eines Durchsuchungsplans
Die meisten Unternehmen verfügen mittlerweile über
ein Merkblatt für den Durchsuchungsfall. Dies enthält
insbesondere den Hinweis auf die strafprozessualen
Rechte der während der Durchsuchung betroffenen Unternehmensmitarbeiter für den Fall, dass sie von den
Beamten angesprochen und um Informationen gebeten
© XiXinXing/Thinkstock/Getty Images
Von Prof. Dr. Heiko Ahlbrecht
Wenn eine Durchsuchung droht: Unternehmen sollten darauf grundsätzlich vorbereitet sein.
werden. Als Beschuldigter muss man gar keine Aussage
machen, als Zeuge hat man das Recht, einen Zeugenbeistand nach § 68b StPO hinzuzuziehen. Dies unabhängig davon, dass die Geschäftsleitung in Ausübung ihres
Hausrechts die Befragung und Vernehmung von Personen in den Unternehmensräumlichkeiten untersagen
kann (und auch sollte, denn die richterlichen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse erlauben nicht
mehr als eben die Durchsuchung und Beschlagnahme
möglicherweise als Beweismittel in Betracht kommender Gegenstände und Unterlagen).
Neben den Verhaltenshinweisen ist es wichtig, dass
die Geschäftsleitung einen „Durchsuchungsbeauftragten“ und entsprechende Stellvertreter im Vorfeld
bestimmt, die mit den Verhaltensmaßregeln bestens
vertraut sind und im Fall einer Durchsuchung die Koordination übernehmen, beispielsweise die Begleitung
der Durchsuchungsbeamten während der Durch- 
7 // Wirtschaftsstrafrecht
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 20 // 5. Oktober 2016
suchung – dieses Recht ergibt sich aus § 106 StPO. Zur
Vorbereitung einer möglichen Durchsuchung gehört
auch, dass man das Durchsuchungsszenario gedanklich
durchspielt: von Beginn der Durchsuchungsmaßnahme,
die zumeist vom Empfang gemeldet wird, bis hin zum
Abschluss der Durchsuchung.
Die Unternehmensleitung ist gut beraten, die Begleitung einer Durchsuchung in die Hände der Rechtsabteilung zu legen und gegebenenfalls zu delegieren,
weil es bei der Begleitung der Durchsuchung auf eine
Vielzahl von rechtlichen Fragen ankommt. So besteht
eine der wichtigsten Aufgaben des Durchsuchungskoordinators darin, in Abstimmung mit einem strafrechtlich
versierten Rechtsanwalt (der vorher feststehen sollte)
die Rechtmäßigkeit des Durchsuchungsbeschlusses wie
auch die darin beschriebenen Grenzen zum Umfang
der Durchsuchung zu prüfen. Vor allem bei der oft im
Raum stehenden Sicherung von E-Mail-Benutzerkonten
und Serverdaten gilt es, besonders sorgfältig darauf zu
achten, dass nur diejenigen Daten sichergestellt werden,
die vom richterlichen Durchsuchungsbeschluss umfasst
sind.
Frühzeitig zu Beginn der Durchsuchungsmaßnahme
sind maßgebliche Weichenstellungen dafür zu treffen,
ob und in welchen Umfang die Durchsuchung kooperativ begleitet werden soll. Der Umfang der Kooperation
hängt von verschiedenen juristischen und strategischen
Parametern ab. Dies beginnt zum Beispiel bei der Frage,
ob geholfen werden soll, Unterlagen, die vom Durchsuchungsbeschluss umfasst sind, herauszusuchen oder
deren Standort mitzuteilen, und endet bei der Frage, ob
weitergehende Informationen zur Verfügung gestellt
werden sollen oder nicht.
Die Durchsuchung –
„No-Show“ für die Geschäftsleitung?
Die Begleitung der Durchsuchung ist keine Chefsache.
Entweder zählt die Geschäftsleitung zum beschuldigten
Personenkreis, oder eine (spätere) Erstreckung der Vorwürfe auf die Geschäftsleitung kann nicht ausgeschlossen werden; schon die allgemeine Formulierung im
Durchsuchungsbeschluss „gegen Verantwortliche der XY
GmbH“ sollte hellhörig machen – wo „Verantwortliche“
steht, ist der Blick zur Unternehmensführung nicht weit.
Auch weil in dem Vorwurf des Fehlverhaltens von Mitarbeitern der Vorwurf einer Aufsichtspflichtverletzung
durch die Unternehmensleitung versteckt sein könnte,
die nach § 130 OWiG eine Geldbuße bis zu 1 Million Euro
zur Folge haben kann, sollte die Durchsuchung in vorher
geplanten Bahnen ablaufen.
Aber auch außerhalb dieser Konstellationen sollte die
Begleitung der Durchsuchung in der Hand des Durchsuchungsbeauftragten mit entsprechender juristischer
Expertise liegen. Die Geschäftsleitung, soweit sie vor Ort
ist, sollte die Durchsuchung schlichtweg geschehen lassen wie eine Welle, die man über sich ergehen lassen
muss. Eine Anwesenheitspflicht der Geschäftsleitung
bei der Durchsuchung besteht im Übrigen nicht.
Es ist ein Irrglaube, dass man – konfrontiert mit
überraschenden Vorwürfen – diese schon während der
Durchsuchung ausräumen könne. Natürlich nehmen
die Ermittlungsbeamten vorschnelle Kommentierungen
oder Erklärungen selbst jenseits einer „echten“ Vernehmungssituation sehr gerne auf; diese finden sich dann
später in der Strafakte als Vermerk über den Ablauf der
Durchsuchung. Die Ermittlungsbeamten nehmen gern
direkt den ganzen Arm, wenn man den kleinen Finger
reicht. Führungskräfte sollten daher nicht der Versuchung erliegen, eine Durchsuchung managen und zu
einem erfolgreichen Abschluss bringen zu wollen. Die
Erfahrung zeigt, dass sonst zu schnell Zusagen gemacht
werden, die sich später nicht mehr widerrufen lassen,
auch wenn die Zusagen sich auf Themen beziehen, die
außerhalb der richterlichen Erlaubnis liegen.
Fazit
Der Überraschungseffekt einer behördlichen Durchsuchungsmaßnahme bringt selbst gestandene Führungskräfte auf ungewohntes Terrain. Sie sollten daher den
rechtlichen Rahmen von Durchsuchungen kennen, um
von sich, ihren Mitarbeitern und dem Unternehmen einen möglichen Kollateralschaden aus der Durchsuchung
abzuwenden. Die wichtigste Voraussetzung zur Vorsorge
ist daher, ein durchdachtes Durchsuchungskonzept und
einen Durchsuchungsbeauftragten zu haben. F
Hinweis der Redaktion:
Siehe auch die von unserem Strategischen Partner
­Wessing & Partner entwickelte Durchsuchungs-App
mit praxiswichtigen Hinweisen unter
www.strafrecht.de/durchsuchung. (tw)
Prof. Dr. Heiko Ahlbrecht,
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht,
­Honorarprofessor der Leibniz Universität
­Hannover, Partner, Wessing & Partner, Düsseldorf
[email protected]
www.strafrecht.de
8 // IT-Recht/Datenschutzrecht
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Ausgabe 20 // 5. Oktober 2016
Unternehmen sollten die Risiken ernst nehmen
Im Blickpunkt: Cyber-Security-Recht ist dank Panama Papers auf der Agenda
Von Thomas Hertl
Der Panama-Papers-Leak-Skandal rückt nicht nur die
Namen potentieller Steuersünder, sondern auch das
Cyber-Security-Recht in das Blickfeld der Öffentlichkeit,
ein Rechtsgebiet, das durch Unternehmen häufig vernachlässigt wird. Dies, obwohl Innovationen wie neue
Cloudtechnologien, Big Data, Industrie 4.0 oder Internet
of Things durch die große Ansammlung personenbezogener Daten hohe Risiken von Datenverlusten in sich
bergen.
Einer Studie der Bitkom zufolge ist gut die Hälfte aller deutschen Unternehmen in den vergangenen zwei
Jahren Opfer von Cyberkriminalität (digitaler Wirtschaftsspionage, Sabotage, Datendiebstahl etc.) geworden. Dadurch ist Unternehmen in Deutschland in den
vergangenen Jahren ein Schaden in Milliardenhöhe
entstanden: zum einen durch den Verlust geldwerten
Know-hows, zum anderen durch Umsatzverluste bei
Betriebsunterbrechungen durch IT-Systemausfälle. Aber
auch die Wiederherstellung des alten Zustands nach einer Cyberattacke verursacht Kosten ebenso wie die Einschaltung von auf Cyber-Security-Recht spezialisierten
Anwälten.
Der Schadensbetrag in Milliardenhöhe beinhaltet aber auch Schadensersatzforderungen betroffener
Dritter wegen der Verletzung von Datenschutz-, Ver-
© Andrea Danti/Hemera/Thinkstock/Getty Images
Milliardenschäden durch Cyberattacken
Abwehr von Cyberattacken: Es gibt eine Reihe von Maßnahmen, die Unternehmen ergreifen können.
traulichkeits- oder Organisationspflichten oder Schadensersatzforderungen Betroffener wegen aus solchen
Pflichtverletzungen resultierender Verstöße gegen Marken-, Persönlichkeits- oder Wettbewerbsrecht.
Das IT-Sicherheitsgesetz
Zu diesem Rechtsgebiet zählt vor allen Dingen das im
Juli 2015 in Kraft getretene IT-Sicherheitsgesetz (IT-SiG).
Das IT-SiG stellt im eigentlichen Sinne kein neues 
9 // IT-Recht/Datenschutzrecht
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Ausgabe 20 // 5. Oktober 2016
Gesetz dar, sondern ändert vielmehr eine Reihe bereits
bestehender Gesetze. Hier sind vor allen Dingen das Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSiG), das Telemediengesetz (TMG) oder
das Atomgesetz (AtomG) zu nennen. Betroffen sind alle
Firmen, die sogenannte kritische Infrastrukturen betreiben, und solche, bei denen das Risiko besonders groß
wäre, würden sie IT-bedingt lahmgelegt werden. Aber
auch Unternehmen, die diesen Firmen zuarbeiten, sind
im Blickfeld.
Erst am 13.04.2016 hat das Bundesinnenministerium
dem Erlass einer Verordnung zugestimmt, die Kriterien
dafür enthält, wann ein Unternehmen eine kritische Infrastruktur im Sinne des BSiG betreibt und von diesen
Pflichten betroffen ist.
Datenschutzrecht
Auch Vorschriften des Datenschutzrechts (Bundesdatenschutzgesetz, BDSG) fallen unter den Oberbegriff CyberSecurity-Recht. § 42a BDSG sieht vor, dass ein Unternehmen, dem in seiner Obhut befindliche Informationen
über Personen abhandengekommen sind, umfangreichen Meldepflichten gegenüber Datenschutzaufsichtsbehörden und gegenüber den jeweils Betroffenen
nachkommen muss. Diese Pflichten sollen unter der
voraussichtlich ab Mitte 2018 anwendbaren EU-Datenschutzgrundverordnung noch ausgeweitet werden. Es
drohen dann auch noch strengere Bußgelder. Die Sanktionshöhe wird zukünftig auch am Umsatz des jeweiligen
Unternehmens bemessen.
Compliance
Die Pflicht zur Compliance, zum gesetzeskonformen
Handeln, lässt sich ebenfalls dem Cyber-Security-Recht
zuordnen. Geschäftsführer und Vorstände müssen für
die Einhaltung der das eigene Unternehmen verpflichtenden Gesetze Sorge tragen. Hierzu hat die Unternehmensleitung geeignete Organisationsmaßnahmen zu
ergreifen.
Es empfiehlt sich hier eine Orientierung am sogenannten BSI-Grundschutz, herausgegeben vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik.
Vernachlässigt die Unternehmensleitung ihre Compliancepflichten, kann auch daraus ein Schadensersatzrisiko resultieren. Das Landgericht München I hat in
einem Urteil vom 10.12.2013 einer Schadensersatzklage
gegen einen Unternehmensvorstand in Millionenhöhe
stattgegeben, weil dieser seinen Pflichten nicht ausreichend nachgekommen und dadurch ein konkret bezifferbarer Schaden entstanden ist.
Strafrecht
Die Vernachlässigung der Cyber-Security des eigenen
Unternehmens kann nicht nur Schadensersatzansprüche auslösen, sondern auch strafrechtliche und ordnungswidrigkeitsrechtliche Konsequenzen haben. Nach
§ 266 StGB, dem „Untreue- Paragraphen“, wird derjenige
bestraft, der die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder Treueverhältnisses obliegende Pflicht verletzt, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, und dadurch demjenigen, dessen Vermögen
er zu betreuen hat, einen Nachteil zufügt.
Maßnahmen zur Eindämmung
von Cyber-Security-Risiken
Hier gibt es unterschiedliche Möglichkeiten:
• Delegieren von Compliancepflichten in der unternehmenseigenen Complianceorganisation
• Entwurf einer IT-Sicherheitsrichtlinie mit Vorgaben
für die Verschlüsselung von Informationsflüssen, mit
der Benennung eines IT-Sicherheitsbeauftragten etc.
• Einführung eines Informationssicherheitsmanagementsystem (ISMS)
• Anwendung gängiger Frameworks (NIST-Rahmenwerk, ISIS 12, ISO 27001 ff., COBIT etc.)
• Wahrnehmung der Funktion des externen Datenschutzbeauftragten zur Überwachung der datenschutzspezifischen Vorschriften für Ihr Unternehmen
Das Cyber-Security-Recht ist nicht zu unterschätzen,
und es ist höchste Zeit, sich den Herausforderungen zu
stellen und die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen. F
Hinweis der Redaktion:
Zum IT-Sicherheitsgesetz siehe den Beitrag von Dr. Alin
Seegel, HIER. Über die neue EU-Richtlinie zur Cybersicherheit berichten Sebastian Wypior und Kathrin Isabelle
Lausen, LL.M. HIER. Lesenswert ist zudem der Artikel von
Julian Lebherz und Olly Salzmann in Compliance Business, siehe HIER. (tw)
Thomas Hertl,
Rechtsanwalt, Partner, Arnecke Sibeth,
Frankfurt am Main
[email protected]
www.arneckesibeth.com
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11 // Internetrecht/Domainrecht
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 20 // 5. Oktober 2016
Namen sind mehr als Schall und Rauch
Im Blickpunkt: Die BGH-Entscheidung „grit-lehmann.de“
Von Dr. Alexander R. Klett, LL.M., Dr. Anette Gärtner, LL.M., und Kathrin Schlüter, LL.M.
Namen natürlicher wie juristischer Personen sind besonders geschützt. Das gilt auch für die Verwendung
als Domainname im Internet. In der Entscheidung „gritlehmann.de“ hatte der BGH erneut Gelegenheit, sich
hierzu zu äußern. Dabei stellte er klar, dass – entgegen
der Auffassung der Unterinstanzen – auch im Jahr 2016
noch gilt, was die Karlsruher Richter 2007 bereits im Urteil „grundke.de“ (GRUR 2007, 811) entschieden hatten.
Kommt es bei der Domainregistrierung zu einer Kollision
zwischen Trägern gleichen Namens, so kann der treuhänderische Domaininhaber sich auf die Befugnis zur
Registrierung nur berufen, wenn Gleichnamige die Mög-
lichkeit haben, diese Befugnis einfach und zuverlässig zu
überprüfen.
Das Namensrecht
Der Name eines Menschen hat nicht nur Ordnungs- und
Unterscheidungsfunktion, sondern er ist auch Ausdruck
seiner Individualität und Identität (BVerfG, Beschluss
vom 21.08.2006, 1 BvR 2047/03, NJW 2007, 671). Nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der
Schutz des Namens Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (BVerfG, Beschluss vom 21.08.2006,
1 BvR 2047/03, NJW 2007, 671). Dementsprechend kann
der Einzelne verlangen, dass die Rechtsordnung seinen
Namen respektiert und schützt (BVerfG, Beschluss vom
21.08.2006, 1 BvR 2047/03, NJW 2007, 671). Diesem Zweck
dient zivilrechtlich § 12 BGB. Danach kann der Träger des
Namensrechts die Beseitigung der Beeinträchtigung
verlangen, wenn ein Dritter unbefugt den gleichen Namen gebraucht.
Der Fall „grit-lehmann.de“
Eine Dame namens Grit Lehmann störte sich daran, dass
ein Dritter bei der DENIC den Domainnamen „grit-lehmann.de“ registriert hatte. Grit Lehmann war zwar 
© Hemera Technologies/AbleStock.com/Thinkstock/Getty Images
Domainregistrierung und Namensschutz: Gleichnamige müssen die Möglichkeit haben, die bereits vorliegende Befugnis eines Domaininhabers einfach und zuverlässig zu überprüfen.
12 // Internetrecht/Domainrecht
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Ausgabe 20 // 5. Oktober 2016
bereits Inhaberin der Domains „gritlehmann.de“ und
„gritlehmann.com“, sie sah sich aber dennoch in ihren
Interessen beeinträchtigt und erwirkte daher bei der
DENIC einen sogenannten Dispute-Eintrag. Der Inhaber
der Domain „grit-lehmann.de“ war nicht zur Freigabe
der Domain bereit, obwohl die darunter abrufbare Internetseite (noch) keine Inhalte enthielt, sondern lediglich
darauf verwies, dass dort eine neue Internetpräsenz entstehen werde. Er wandte ein, die Domain treuhänderisch
für seine ehemalige Lebensgefährtin zu halten, die ebenfalls Grit Lehmann heiße.
Die Klägerin bemühte daher das Landgericht Berlin,
welches die Klage abwies (LG Berlin, Urteil vom 17.10.2013,
27 O 466/13). Auch das Berufungsgericht konnte die
Klägerin nicht überzeugen (KG, Urteil vom 04.07.2014,
5 U 153/13, BeckRS 2016, 14840). Erst der Bundesgerichtshof verhalf der Klägerin zu ihrem Recht. Mit dem am
24.03.2016 ergangenen und kürzlich veröffentlichten
Urteil „grit-lehmann.de“ (BGH, Urteil vom 24.03.2016,
I ZR 185/14 – grit-lehmann.de, BeckRS 2016, 14797) gab
der BGH der Revision der Klägerin statt und verurteilte
den Beklagten zur Abgabe einer Verzichtserklärung hinsichtlich der Domain „grit-lehmann.de“.
Die Feststellungen des BGH
Was hatte den BGH dazu bewogen? Das Gericht sah in
dem Verhalten des Beklagten eine unberechtigte Namensanmaßung im Sinne des § 12 Satz 1 Alt. 2 BGB. Der
Domaininhaber hatte den Namen Grit Lehmann ohne
die erforderliche Befugnis genutzt.
Nach dem „Metrosex“-Urteil des BGH (BGH, Urteil
vom 13.03.2008, I ZR 151/05, GRUR 2008, 912 Rz. 36) stellt
auch die bloße Registrierung des Namens als Domain-
name eine Namensanmaßung dar, wenn hiermit eine
erhebliche Beeinträchtigung der namensrechtlichen
Befugnisse verbunden ist. Das ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die Domain aus dem Namen sowie der
Top-Level-Domain „.de“ besteht, da die mit dem eigenen
Namen gebildete Internetadresse als Domainname unter der in Deutschland üblichen Top-Level-Domain „.de“
„Kommt es bei der Domainregistrierung
zu einer Kollision zwischen Trägern gleichen
Namens, so kann der treuhänderische
Domaininhaber sich auf die Befugnis zur
Registrierung nur berufen, wenn Gleichnamige
die Möglichkeit haben, diese Befugnis einfach
und zuverlässig zu überprüfen.“
nur einmal vergeben werden kann (BGH, Urteil vom
09.11.2011, I ZR 150/09 – afilias.de, GRUR 2008, 1099 Rz.
25). Der Namensträger wird bei Registrierung der Domain
durch einen Dritten mithin von der eigenen Nutzung des
Namens als Domainname unter der Top-Level-Domain
„.de“ ausgeschlossen (BGH, Urteil vom 08.02.2007, I ZR
59/04 – grundke.de, GRUR 2007, 811 Rz. 11).
Ein Anspruch nach § 12 BGB scheidet bei der Registrierung durch einen Dritten daher nur aus, sofern der
Domaininhaber hierzu befugt ist. Voraussetzung hierfür
ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH, dass dem
Benutzer eigene Rechte an diesem Namen zustehen (vgl.
BGH, Urteil vom 26.06.2003, I ZR 296/00 – maxem.de,
GRUR 2003, 897) oder er die Erlaubnis des Namensträgers erhalten hat, dessen Namen zu benutzen (BGH, Urteil vom 08.02.2007, I ZR 59/04 – grundke.de, GRUR 2007,
811 Rz. 15).
Im Fall „grit-lehmann.de“ war der Beklagte zwar
nicht selbst Namensträger, er behauptete aber, die Domain treuhänderisch für eine Namensgleiche (seine
ehemalige Lebensgefährtin) zu halten. Dies hatte die
Klägerin erst in der zweiten Instanz und somit verspätet bestritten. An der Feststellung, der Domaininhaber
handele treuhänderisch für eine Gleichnamige, war also
nicht zu rütteln.
Die Voraussetzungen für einen befugten Namensgebrauch waren dennoch nicht gegeben. In der „grundke.
de“-Entscheidung hatte der BGH erstmals herausgearbeitet, dass sich ein Dritter aufgrund der Blockadewirkung der Domainregistrierung nur dann auf die Ermächtigung durch einen Gleichnamigen berufen könne, wenn
für alle Gleichnamigen eine einfache und zuverlässige
Möglichkeit der Überprüfung bestehe, ob die Registrierung des Namens als Domainname im Auftrag eines
Namensträgers erfolgt sei. Das Kammergericht war der
Meinung, an dieser Voraussetzung sei nicht mehr festzuhalten. Angesichts der inzwischen gewachsenen Zahl
an Top-Level-Domains hielten die Berliner die Blockade
für weniger „dramatisch“ als noch im Jahr 2007. Sie wiesen die Klägerin darauf hin, dass sie ihren vollständigen
bürgerlichen Namen sowohl in der Kombination mit der
länderspezifischen Top-Level-Domain „.de“ wie auch in
Kombination mit der am meisten verbreiteten Top-LevelDomain „.com“ benutzen könne und somit im Ergebnis

nicht blockiert werde.
13 // Internetrecht/Domainrecht
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 20 // 5. Oktober 2016
Anderer Ansicht war der BGH, der die Erwägungen
des Kammergerichts in klaren Worten als irrelevant verwarf. Dem Umstand, dass die Klägerin ihren Namen für
zwei Domains nutze, komme bei der Beurteilung der Namensanmaßung durch die Registrierung eines anderen
Domainnamens keine Bedeutung zu. Die in „grundke.de“
aufgestellten Grundsätze gölten unverändert: Die Klägerin müsse die Registrierung der streitgegenständlichen
Domain nur hinnehmen, falls für alle Gleichnamigen die
Möglichkeit einer einfachen und schnellen Überprüfung
bestehe.
„Treuhänder sind daher gut beraten,
die Internetseite möglichst schnell
mit Inhalten zu füllen oder füllen zu lassen,
die eindeutig eine Beauftragung durch
den Namensträger belegen.“
Dies war jedoch nicht der Fall. Obwohl seit der Registrierung der Domain „grit-lehmann.de“ durch den Beklagten einige Zeit ins Land gegangen war, konnte von
einem Internet-„Auftritt“ nicht die Rede sein. Besucher
der Domain „grit-lehmann.de“ wurden lediglich darauf
hingewiesen, dass eine neue Internetpräsenz im Entstehen sei. Wer hinter der Registrierung der Domain steckte,
beziehungsweise wessen „Auftritt“ dies einmal werden
sollte, blieb unklar. Daher stellte der BGH ergänzend zu
seiner bisherigen Rechtsprechung fest, dass eine Inter-
netseite, die zum Zeitpunkt der erstmaligen Geltendmachung von Ansprüchen auf den Domainnamen keine
Inhalte, sondern allein den Hinweis „Hier entsteht eine
neue Internetpräsenz“ aufweise, nicht die Annahme
rechtfertige, dass die Registrierung des Domainnamens
im Auftrag des Namensträgers erfolgt sei (BGH, Urteil
vom 24.03.2016, I ZR 185/14 – grit-lehmann.de, BeckRS
2016, 14797).
Kommentar und Fazit
Warum pocht der BGH in „grit-lehmann.de“ darauf,
dass die 2007 aufgestellten Grundsätze zur Namensanmaßung noch immer Gültigkeit beanspruchen? Mit
den Vorinstanzen mag man sich die Frage stellen, was
für ein Interesse die Klägerin noch an der Domain „gritlehmann.de“ haben kann, wenn sie schon Inhaberin der
Domains „gritlehmann.de“ und „gritlehmann.com“ ist.
Auf diese Frage liefert der BGH in seinem „grit-lehmann.de“-Urteil eine überzeugende Antwort. Er weist
darauf hin, dass der Verkehr nach wie vor einen Namensträger im Internet in erster Linie unter der aus seinem
Namen als Second-Level-Domain und der im Internet
üblichen und am meisten verwendeten länderspezifischen Top-Level-Domain „.de“ zu finden erwarte (BGH,
Urteil vom 09.11.2011, I ZR 150/09 – afilias.de, GRUR 2008,
1099 Rz. 26). Dabei würden Unternehmensbezeichnungen, die aus mehreren Wörtern bestünden, nach der Lebenserfahrung sowohl in der mit Bindestrich getrennten
Schreibweise als auch zusammengeschrieben als Domainnamen verwendet. Dies gelte nicht nur für Unternehmensbezeichnungen, sondern auch für den Namen
einer natürlichen Person. Daher bestehe kein Anlass,
die zum Schutz vor der Blockadewirkung aufgestellten
Grundsätze nur deswegen aufzugeben, weil mittlerweile eine größere Anzahl an Top-Level-Domains zur Verfügung stehe.
Mit „grit-lehmann.de“ stärkt also der BGH den Inhabern von Namensrechten den Rücken. Im Hinblick
auf die in der Praxis sehr weit verbreitete Registrierung
durch Treuhänder bleibt es dabei, dass eine einfache
und schnelle Möglichkeit zur Überprüfung gegeben sein
muss. Treuhänder sind daher gut beraten, die Internetseite möglichst schnell mit Inhalten zu füllen oder füllen
zu lassen, die eindeutig eine Beauftragung durch den
Namensträger belegen. Es ist nicht damit getan, nur eine
kommende Internetpräsenz anzukündigen.
F
Dr. Alexander R. Klett, LL.M.,
Rechtsanwalt, Partner, Reed Smith LLP,
München
[email protected]
www.reedsmith.com
Dr. Anette Gärtner, LL.M.,
Rechtsanwältin und Solicitor (England/Wales),
Partnerin, Reed Smith LLP, Frankfurt am Main
[email protected]
www.reedsmith.com
Kathrin Schlüter, LL.M.,
Rechtsanwältin, Reed Smith LLP,
München
[email protected]
www.reedsmith.com
14 // Rechtsmarkt
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 20 // 5. Oktober 2016
„Kein Kommentar“ ist keine Option mehr
Wie Anwälte und Litigation-PR-Profis gemeinsam Interessen der Mandanten wahren können
Von Dr. Armin Sieber
Bei Litigation-PR geht es um drei Hauptaufgaben:
• Reputationsschäden sollen von den Mandanten
ferngehalten werden.
• Der Einfluss der öffentlichen Diskussion auf
den Prozessverlauf soll verringert oder in eine
bestimmte Richtung gelenkt werden.
• Außergerichtliche Einigungen sollen durch den
nötigen medialen oder politischen Rückenwind
vorbereitet und ermöglicht werden.
nicht abgeschlossen. Zahlreiche Prozesse haben die Reputation des Geldinstituts stark in Mitleidenschaft gezogen. Die „Rechtsabteilung mit angeschlossener Bank“
ist zu einem geflügelten Wort der Branche geworden.
Litigation-PR ist da Tagesgeschäft.
Neue Herausforderung für Anwälte:
die Reputation schützen
Immer öfter werden Anwälte vor Herausforderungen
gestellt, die mit klassischen juristischen Prozessstrategien allein nicht zu bewältigen sind. Die öffentliche
Wahrnehmung wird zur relevanten Größe in vielen
Verfahren, aber viele Juristen scheuen nach wie vor die
Auseinandersetzung mit den Medien. Sie kennen
und fürchten das Risiko, dass eine Medienoffensive zum Bumerang wird: Unbedachte
Äußerungen können von der Gegenseite
missbraucht und gegen die Juristen
verwendet werden. Widerklagen
und Schadensersatzforderungen
würden in solchen Fällen die anwaltliche Strategie erheblich erschweren. Die Versuchung, ein 
Wenn die Medienoffensive zum Bumerang wird –
­Eine Prävention durch Kanzleien und Kommunikationsberater ist ratsam.
© George Doyle/Stockbyte/Thinkstock/Getty Images
Mit einem unbedarften Satz über die Kreditwürdigkeit
der Kirch-Gruppe begann im Februar 2002 das Dilemma
der Deutschen Bank: „Was man darüber lesen und hören
kann,“ so spekulierte CEO Breuer bei Bloomberg TV, „ist
ja, dass der Finanzsektor nicht bereit ist, auf unveränderter Basis noch weitere Fremd- oder gar Eigenmittel
zur Verfügung zu stellen.“ Es sollte der teuerste Satz
der deutschen Wirtschaftsgeschichte werden. Dieses
Statement trug angeblich wesentlich zum Zusammenbruch des Kirch-Imperiums bei. Was folgte, war ein beispielloser Mammutprozess um die finanziellen Folgen.
Die Deutsche Bank zahlte zwölf Jahre später entnervt
den Kirch-Erben 775 Millionen Euro plus Zinsen. Der gewünschte Schlussstrich unter dem Dauerstreit war das
aber nicht. Die juristische Aufarbeitung ist bis heute
15 // Rechtsmarkt
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 20 // 5. Oktober 2016
Verfahren streng auf den Austausch von Schriftsätzen
zu beschränken, ist daher groß. Sind die Medien aber
einmal auf einen Fall aufmerksam geworden, reicht das
klassische „kein Kommentar“ nicht mehr. Im Gegenteil:
Es wird längst von vielen als stillschweigendes Schuldeingeständnis verstanden.
In solchen Fällen arbeiten Kanzleien immer häufiger mit hochspezialisierten Litigation-PR-Beratern zusammen. Sie haben für diese Fragestellungen ein spezifisches Methodenarsenal entwickelt und unterstützen
Kanzleien und deren Mandanten bei der Bewältigung
von Krisensituationen und gerichtlichen Auseinandersetzungen.
für die wie in einem Setzkasten Botschaften und Argumente erarbeitet werden. Somit stehen Mandant und
Kommunikator immer auf dem Boden abgesprochener
und rechtssicherer Argumente. Das Litigation-PR-Team
entscheidet dann, ob man eine eher defensive oder eine
eher aggressive Kommunikationsstrategie wählt – und
verfügt stets über sorgfältig vorbereitete Argumente.
Um eine Litigation-PR-Kampagne so aufbauen zu
können, ist eine angemessene Vorbereitungszeit notwendig. Und das wiederum bedeutet, dass ein LitigationPR-Team frühzeitig anfängt zu arbeiten. Wer nach einer
Kommunikationsstrategie sucht, wenn die Medien bereits an die Tür klopfen, hat viele Chancen bereits v­ ertan.
Litigation-PR – eine Chance für Kanzleien
Vorverurteilung abwenden
Kanzleien können zusammen mit Litigation-PR-Beratern
durch ein integriertes, rechtssicheres Kommunikationsangebot wichtige neue Aufgabenfelder in der Beratung
von Mandanten erschließen. Das trägt zu einem breiteren Verständnis anwaltlicher Beratung bei und hilft, die
Kanzlei für eine Vielzahl von modernen, unternehmerisch hochrelevanten Aufgabenstellungen schärfer zu
positionieren. Litigation-PR bedeutet für Juristen aber
auch ein Umdenken. Jeder Anwalt kennt die Verschwiegenheitspflicht (§ 43a Abs. 2 BRAO; § 2 BORA) als eines
der wichtigsten „Gebote“ seines Berufs. Kommunikation
über prozessrelevante Inhalte löst daher Unbehagen aus
– und sei sie taktisch noch so gerechtfertigt.
Gute Litigation-PR beginnt mit guter Vorbereitung. Eine intensive Auseinandersetzung mit den Schriftsätzen
ist für den PR-Profi genauso Pflicht wie eine umfassende
Analyse der kommunikativen Arena für den Anwalt. So
entwickelt man gemeinsam kommunikative Szenarien,
Das Hauptproblem: Die Berichterstattung der Medien
über Gerichtsverfahren ist vielfach von Missverständnissen und Fehlinformationen geprägt. Das kann durch
klassische PR-Instrumente vermieden werden. Eine langfristige Kommunikationsstrategie und eine adäquate
Kommunikationsinfrastruktur erleichtern die Zusammenarbeit mit Journalisten wesentlich. Die komplexen
juristischen Zusammenhänge können so für Journalisten und andere Multiplikatoren transparenter, übersichtlicher und verständlicher gemacht werden. Von der korrekten „Übersetzung“ durch die Litigation-PR-Experten
hängt oftmals ab, ob ein Fall in den Medien im Sinne
des Mandanten gesteuert werden kann oder nicht, denn
auch Richter, Beisitzer, Schöffen, Staatsanwälte und Zeugen nutzen Medien. Medialer Druck kann beispielsweise
die polizeilichen Ermittlungen in bestimmte, neue Richtungen lenken oder auch ein günstiges Klima für einen
Vergleich oder eine Verständigung schaffen.
Immer mehr D&O-Versicherer raten daher ihren
Mandanten zu professioneller Unterstützung durch Litigation-PR-Profis, denn sehr oft erleichtert und verkürzt
das die Prozesse erheblich. Durch die Verschärfung der
Haftungsnormen ist es zu einer Flut von Organ- und
Managerhaftungsklagen gekommen. Die sind nicht
immer substantiell, werden aber oft umso verbissener
in die Medien getragen. Auch die Staatsanwaltschaften überschreiten mitunter die feine Grenze zwischen
Informationspflicht und bewusster Beschädigung von
Beschuldigten. Die größte Gefahr liegt dann in der Vorverurteilung durch die Öffentlichkeit. In einem solchen
Fall kann eine abgewogene Medienkampagne viel bewirken, die sowohl die öffentliche Wirkung als auch die
zukünftigen Karriereperspektiven der betroffenen Manager im Auge hat. Denn wenn man zum Spielball der
Medien wird, steht für Manager viel mehr auf dem Spiel
als der eigentliche Streitwert des Verfahrens. Punktuelle
Informationen und gezielte Hintergrundgespräche mit
Politik, Medien oder Staatsanwaltschaft sind dann das
Instrument der Wahl.
Das ist beispielsweise dem Bankverbandschef Michael Kemmer gut gelungen. Der Exmanager der Bayerischen Landesbank war wegen des Vorwurfs der Untreue
ins Visier der Staatsanwaltschaft geraten. Über lange
Monate hinweg war sein Handlungsspielraum an der
Spitze der Branche durch die ständige Prozesspräsenz
am Landgericht München massiv eingeengt. Kemmer
nutzte aber die zur Verfügung stehenden Instrumente
geschickt: Leise Hintergrundgespräche und die dezente Rückendeckung des Verbands verhinderten, dass die
Wellen hochschlugen. Das Verfahren endete mit einem
Deal und wurde gegen Geldauflage eingestellt. Kem- 
16 // Rechtsmarkt
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 20 // 5. Oktober 2016
mer blieb in Amt – und vor allem in Würden. Das gelingt
längst nicht allen. Viele vor ihm haben zwar den Prozess
gewonnen, aber das Vertrauen in sie ging verloren.
Starprozesse
Während wirtschaftsrechtliche Auseinandersetzungen
meist eine eher kleine, professionelle Zielgruppe interessieren, geht es bei sogenannten Starprozessen um die
breite Öffentlichkeit. Die Verfahren um den Fußballmanager Hoeneß, den Wetterprofi Kachelmann oder den
südafrikanischen Olympioniken Pistorius trafen auf breites Medieninteresse – im letzten Fall sogar weltweit. In
solchen Krisen haben es die Anwälte nicht mehr nur mit
der handverlesenen Truppe der Topwirtschaftsjournalisten zu tun, die in der Regel über ein solides Grundverständnis wirtschaftsrechtlicher Zusammenhänge verfügt. In dem Fall werden Mandanten und ihre Berater
mit der Arbeitsweise von Boulevardmedien konfrontiert,
sie müssen nach der Verhandlung regelmäßig in Kameras und Hörfunkmikrofone sprechen.
Dann gelten andere Regeln als im Gerichtssaal. Unvergessen ist der zirkusreife Fenstersprung von Ex-Arcandor-Chef Thomas Middelhof aus dem ersten Stock
des Landgerichts Essen – auf der Flucht vor Journalisten.
Gegen solche Bilder kommt keine subtile anwaltliche
Formulierungskunst mehr an. Hier bewegen wir uns im
schwer kontrollierbaren Bereich bildlicher Rhetorik. Auch
soziale Medien werden dann zu einem wichtigen Faktor
in der Meinungsbildung.
Medien-Tweets aus dem Gerichtssaal geben inzwischen Bewertungen vor, die die öffentliche Meinung in
eine bestimmte Richtungen lenken können. Das war etwa im Prozess gegen fünf Vorstände der Deutschen Bank
der Fall. Die kritischen Äußerungen des Richters gegenüber der Staatsanwältin wurden von Journalisten live
aus dem Gerichtssaal getwittert: „Gericht wird Exchefs
der Deutschen Bank wohl freisprechen. Vorwürfe seien
nach derzeitigem Stand ,unbegründet‘, sagt Richter vor
Plädoyers.“
Litigation-PR-Profis müssen in der Lage sein, auf kritische Twitter-Trends schnell und adäquat zu reagieren.
Das kann auch bedeuten, dass mit Instrumenten des
Influencer-Marketings gearbeitet werden muss: Um
die Meinungsführerschaft wird dann mit „schwerem
Geschütz“ gekämpft – mit schnellen Bildern und Statements in Facebook, Twitter und Co. Litigation-PR kann
dann nicht mehr die Kunst beredten Schweigens sein –
manchmal ist es unklug, eine solche Meinungsdynamik
der Gegenseite zu überlassen.
schlagen. Idealerweise ist dann bereits ein Prozedere
eingespielt, wie beide Seiten zusammenarbeiten. Der
Zeitfaktor ist entscheidend, denn es geht darum, so früh
wie möglich die Deutungshoheit über einen Rechtsfall in
der öffentlichen Debatte zu gewinnen.
In dieser Situation werden Kanzleien und Kommunikationsberater zu natürlichen Partnern und können
abgestimmt sehr wirkungsvoll agieren. Erfahrung mit
Rechtsstreit, politische Perzeption, mediales Netzwerk,
Branchenkenntnis und solides juristisches Verständnis
– das sind Kompetenzen, die eine Kommunikationsberatung mitbringen sollte. Dann wächst die Chance erheblich, dass Anwälte und PR-Berater gemeinsam – vor
Gericht und in der Öffentlichkeit – die Interessen der
Mandanten nachdrücklich durchsetzen und deren RepuF
tation optimal schützen können.
Vorbereitung ist alles
Immer mehr Kanzleien setzen sich daher frühzeitig mit
den Anforderungen von rechtssicherer Litigation-PR
auseinander. Das beginnt in der Regel, lange bevor ein
konkreter Fall angenommen wird. Die Anwälte müssen
ein Gefühl für konkrete mediale Eskalationsrisiken entwickeln und diese antizipieren können. In Workshops
mit Medienprofis sollte daher immer wieder das Medien-Know-how innerhalb der Kanzlei aktualisiert werden.
In diesem „geschützten“ Rahmen können dann auch
konkrete Fälle oder Aufgabenstellungen, die typisch für
eine Kanzlei sind, auf Litigation-PR-Latenz hin überprüft
werden. Wird ein Fall als potentiell medienrelevant eingestuft, kann die Kanzlei frühzeitig einen Medienprofi
hinzuziehen und dem Mandanten eine integrierte und
selbstverständlich maßgeschneiderte Strategie vor-
Dr. Armin Sieber,
Managing Partner, Sieber Senior Advisors,
­München
[email protected]
www.sieber-advisors.de
17 // News & Services
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 20 // 5. Oktober 2016
Deals
Deutsche Hypothekenbank setzt
beim Verkauf des Hansa ­Centers
in Bottrop auf Heuking
Ein Team um Dr. Stefan Proske, Partner
am Standort Berlin, hat die Deutsche
Hypothekenbank (Actien-Gesellschaft) im
Insolvenzverfahren über das Vermögen
der HCB Project Development GmbH vertreten und beim Verkauf des Hansa Centers, eines Einkaufszentrums in Bottrop,
beraten. Käufer des Hansa Centers ist die
publity-Gruppe, ein Finanzinvestor für
Gewerbeimmobilien aus Leipzig.
2013 meldete die HCB Project Development GmbH, ein Joint Venture von REDOS,
einem auf den deutschen Einzelhandel
spezialisierten Assetmanager, und AREA,
einem international tätigen Immobilienfondsmanager mit Sitz in New York,
Insolvenz an, nachdem die Arbeiten an
einer umfassenden Modernisierung
des Hansa Centers ins Stocken geraten
waren.
Mit Unterstützung und in enger
Begleitung durch die Deutschen Hypothekenbank, die als Hauptgläubigerin durch
Grundpfandrechte auf dem Hansa Center
gesichert war, hat der Insolvenzverwalter,
Rechtsanwalt Dr. Biner Bähr (White &
Case), zunächst umfassende Baumaßnah-
men zur Objektsicherung und dann einen
strukturierten M&A-Prozess durchgeführt. Letzterer führte zum Verkauf an die
publity-Gruppe.
Das Hansa Center hat eine Fläche von
31.500 Quadratmetern und verbindet seit
Jahrzehnten die Fußgängerzone mit dem
Berliner Platz in der Bottroper Innenstadt.
Nach vollständiger Revitalisierung wird
das Objekt mehrere Einzelhandelsflächen,
Gastronomieeinheiten und Lagerflächen
sowie Praxen, Büro- und Wohneinheiten
umfassen. Zudem verfügt das Zentrum
über 178 Tiefgaragenstellplätze.
Berater Deutsche Hypothekenbank
(Actien-Gesellschaft) – Heuking Kühn
Lüer Wojtek: Dr. Stefan Proske (Insolvenz­
recht, Federführung), Dr. Benjamin
Kurzberg (Bank- und Kapitalmarktrecht,
Insolvenz­recht, beide Berlin), Dr. Marc
Scheunemann, LL.M., (Steuerrecht, Düsseldorf). (tw)
Auf neuem Kurs: Mayer Brown
­begleitet STAR Capital beim Verkauf von Blohm+Voss an Lürssen
Mayer Brown hat den britischen PrivateEquity-Investor STAR Capital Partners
beim Verkauf von Blohm+Voss an die
Bremer Werft Lürssen beraten. Über den
Kaufpreis wurde Stillschweigen vereinbart. Die Transaktion steht noch unter
dem Vorbehalt der kartellrechtlichen
Zustimmung.
Blohm+Voss ist eine deutsche Schiffswerft mit Hauptsitz in Hamburg. Sie wurde 1877 gegründet und beschäftigt derzeit
rund 1.000 Mitarbeiter.
STAR Capital Partners ist ein unabhängiger Investmentfondsmanager mit Sitz
in London. Das im Jahr 2000 gegründete
Unternehmen verwaltet Eigenkapitalfonds von mehr als 1 Milliarde Euro. Dr.
Julian Lemor hatte unter anderem mit
Birgit Hübscher-Alt STAR Capital Partners
bereits Anfang 2012 beim Erwerb der zivilen Sparte der Blohm+Voss-Gruppe sowie
2013 bei den anschließenden Verkäufen
der Maschinenbausparte Blohm+Voss
Industries an die SKF-Gruppe und der
Blohm+Voss Oil Tools an Forum Energy
Technologies beraten. Im Frühjahr dieses
Jahres beriet Lemor mit Mayer Brown
zudem bei der Zusammenlegung der
zwei verbliebenen Geschäftsbereiche
Blohm+Voss Repair und Blohm+Voss
Shipyards.
Zum Mayer-Brown-Team gehörten die
Partner Dr. Julian Lemor (Federführung),
Birgit Hübscher-Alt (beide Corporate),
Dr. Ingo Kleutgens, Volker Junge (beide
Steuerrecht, alle Frankfurt am Main), Dr.
Jens Peter Schmidt (Brüssel), Of Counsel
Warsha Kalé (London, beide Wettbewerbsund Kartellrecht) und Elmar Günther
(Immobilienrecht, Frankfurt am Main)
sowie die Associates Miriam Gyun-Mie
Meixner, Michael Gläsner, Tina Hoffmann
(alle Corporate, Frankfurt am Main) und
Matthias Füssel (Employment & Benefits,
Frankfurt am Main). (tw)
Sozietäten
Bird & Bird berät 8.2
Consulting bei Expansion
nach Großbritannien
Bird & Bird LLP hat die 8.2 Consulting AG
bei der Gründung des Joint Ventures 8.2
Aarufield Ltd. (Sitz in London) mit dem
britischen Offshore Wind Beratungsunternehmen Aarufield beraten.
Die Beratung umfasste die Strukturierung der Beteiligung der 8.2 Consulting
AG einschließlich der Gesellschafts-, JointVenture- und Finanzierungsverträge nach
englischem Recht.
Aarufield Ltd. ist ein Finanzberater
für Großprojekte im Bereich der erneuerbaren Energien mit Fokus Offshore
Wind. Obwohl erst 2015 gegründet, hat
sich das Consultingunternehmen bereits
fest am global bedeutenden Finanzplatz
London und im europäischen Offshoremarkt etabliert. 8.2 Consulting ist seit

vielen Jahren als technischer Berater
18 // News & Services
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 20 // 5. Oktober 2016
für internationale Kunden in der On- und
Offshoreindustrie tätig und zählt, laut
„brand eins Wissen“ und „Statista“, dieses
Jahr erneut zu den besten technischen
Beratern im Bereich erneuerbare Energien
in Deutschland. Mit dem neuen Partner
Aarufield betritt 8.2 Consulting nun den
britischen Offshorewindmarkt, einen der
bedeutendsten in ganz Europa.
Die 8.2 Consulting AG wurde von den
folgenden Bird-&-Bird Anwälten beraten:
Partner Matt Bonass (Federführung, Corporate, London) und Partner Dr. Michael
Jünemann (Finance, Frankfurt am Main).
(tw)
Erfolgreiches Start-up:
PwC Legal an der Seite der
PACE Telematics GmbH bei
Serie-A-Finanzierungsrunde
PwC Legal hat die PACE Telematics GmbH
bei einer Serie-A-Finanzierungsrunde
umfassend rechtlich beraten. Das Startup-Unternehmen hat sich auf Lösungen
spezialisiert, die Fahrzeuge über Bluetooth mit digitalen Geräten verbinden.
Die Höhe der Finanzierungsrunde lag im
deutlich siebenstelligen Bereich. LeadInvestor war die Landeskreditbank BadenWürttemberg – Förderbank.
Die PACE Telematics GmbH bietet ein
selbstentwickeltes System, das Autos
mit dem Smartphone verbindet. Über
Bluetooth werden Daten mittels eines
OBD2-Dongle aus dem Bordcomputer
in eine App übertragen und mit verkehrsrelevanten Informationen aus dem
Internet kombiniert. Zu den Funktionen
gehören ein elektronisches Fahrtenbuch,
Benzinkosten-Tracking, Verkehrsmonitoring sowie Fehleranalysen und automatischer Notruf im Fall eines Unfalls. Das im
Frühjahr 2015 gegründete Unternehmen
beschäftigt derzeit 20 Mitarbeiter in Büros in Berlin und Karlsruhe.
Berater PACE Telematics GmbH – PwC
Legal: Dr. Steffen Schniepp (Federführung), Dr. Christian Hensel, Dr. Nils Peter
Brügmann, Florian Holfeld, Dr. Cordula
Giesecke (alle Corporate/M&A, alle Stuttgart).
Berater Landeskreditbank BadenWürttemberg – Förderbank – Bryan Cave:
Dr. Tobias Fenck (Corporate/M&A), Katrin
Schwab (Corporate/M&A, Arbeitsrecht,
beide Frankfurt am Main. (tw)
Blinkende Preisschilder:
SES-imagotag vertraut bei
­Investment in Findbox auf
­Osborne Clarke
Osborne Clarke hat die börsennotierte
SES-imagotag bei der Beteiligung an der
Findbox GmbH beraten. Die SES-imagotag
wird 100% der Findbox-Geschäftsanteile
innerhalb von drei Jahren erwerben. Die
Beteiligung an Findbox ist der Beginn der
technologischen und wirtschaftlichen
Partnerschaft zwischen den beiden Unternehmen. Sie soll die Entwicklung des
Technologie-Start-ups beschleunigen und
Forschung und Entwicklung sowie das
Angebot für Supply-Chain-Lösungen auf
eine gemeinsame Grundlage stellen.
SES-imagotag ist ein Spezialist für
digitale Lösungen für Ladengeschäfte und
Weltmarktführer für elektronische Etikettierungssysteme.
Die Findbox GmbH wurde 2012
gegründet und ist auf die Entwicklung,
Herstellung und den Vertrieb von blinkenden elektronischen Preisschildern sowie
auf Bilderkennungslösungen spezialisiert.
Seit der Gründung wurden die FindboxLösungen in Deutschland, Großbritannien,
Frankreich und den USA in mehr als 200
Geschäften großer Einzelhandelsketten
installiert.
Ein Team von Osborne Clarke um den
Kölner IT-Partner Konstantin Ewald beriet
SES-imagotag beim Erwerb umfassend zu
allen IP- und IT-rechtlichen Aspekten . Das
Team umfasste außerdem Dr. Johannes
Ballestrem (IP-Recht). (tw)
Personal
Prominenter Neuzugang:
Prof. Dr. Heinz-Dieter Assmann
wechselt als Of Counsel zu Gleiss
Lutz
Seit dem 01.10.2016 ist Prof.
Dr. Heinz-Dieter Assmann,
LL.M., als Of Counsel vom
Stuttgarter Büro aus für
Gleiss Lutz tätig. Dr. Assmann ist seit 1986 Inhaber des Lehrstuhls
für Bürgerliches Recht, Handels- und
Wirtschaftsrecht, Rechtsvergleichung und
Rechtstheorie und seit Oktober 2009
Prorektor für Strukturangelegenheiten
und Internationales an der Universität
Tübingen. Diese Ämter und seine aktive
Tätigkeit an der Juristischen Fakultät hat
er zum 30.09.2016 beendet. Gleiss Lutz
gewinnt mit Dr. Assmann einen ausgewiesenen und hervorragend vernetzten
Experten im Bereich des europäischen
und internationalen Gesellschafts-, Bankund Kapitalmarktrechts.
Der 65-Jährige folgte im Jahr 1986
dem Ruf an die Juristische Fakultät der
Universität Tübingen. Nach zweijähriger
Tätigkeit als Anwalt in Frankfurt am Main
und der Habilitation im Jahr 1984 zur
Prospekthaftung lehrte er zunächst ab

1985 an der Universität Heidelberg.
19 // News & Services
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 20 // 5. Oktober 2016
ANZEIGE
Gastprofessuren führten ihn 1994 an
die Universität Tokio (Todai), 1995 an die
Chuo-Universität in Tokio und 1997 an die
University of Chicago Law School.
Dr. Heinz-Dieter Assmann ist seit 1993
geschäftsführender Mitherausgeber der
Zeitschrift „Die Aktiengesellschaft“ sowie
Mitherausgeber und Mitautor führender
Kommentare zum Kapitalmarktrecht in
Gestalt des Wertpapierhandelsgesetzes,
der Prospektgesetze WpPG und VermAnlG
und des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes. Nicht minder bekannt
ist er als Mitherausgeber und Autor des
Handbuchs des Kapitalanlagerechts.
Darüber hinaus ist er durch seine Tätigkeit bei zahlreichen Vereinigungen und
Organisationen hervorgetreten: Er war
langjähriges Mitglied des Vorstands der
Gesellschaft für Rechtsvergleichung,
Mitglied des Kuratoriums der Bankrechtlichen Vereinigung und stellvertretendes
Mitglied des Beirats (nach § 5 WpÜG) bei
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) in Frankfurt am
Main. (tw)
Niemals geht man so ganz:
Prof. Dr. Peter Fissenewert
kehrt als Partner zu Buse Heberer
Fromm zurück
Seit dem 01.10.2016 ist Prof.
Dr. Peter Fissenewert wieder
im Berliner Büro von Buse
Heberer Fromm tätig, das er
2014 in Richtung hww
Wienberg Wilhelm verlassen hatte. Der
53-Jährige ist Spezialist für Managerhaftung, Compliance und Restrukturierungen. Dr. Fissenewert bringt zugleich sein
Team mit, bestehend aus Susanne Lehr
(41) und Oliver Häck (41), der bereits zum
01.09.2016 eingetreten ist.
Dr. Fissenewert sagt dazu: „Ich freue
mich auf meine Tätigkeit bei Buse Heberer
Fromm. Die Kanzlei hat in den vergangenen zwei Jahren eine deutliche Entwicklung gemacht. Diese Dynamik passt sehr
gut in meine persönlichen Berufspläne.
Nach Dr. Klaus Neumann (Partner,
München), Kristina Plenty (LL.M. Norwich,
Counsel, Düsseldorf) und Oliver Häck
(Counsel, Berlin) ist Dr. Fissenewert bereits
der vierte erfahrene Berufsträger im
­laufenden Jahr 2016, der zu Buse zurückF
kehrt. (tw)
Die nächste Ausgabe des
Deutschen ­AnwaltSpiegels
erscheint am 19. Oktober 2016.
A nwaltSpiegel
Deutscher
Online | Roundtable | Spezial | Panel
Roundtable-Termine im Herbst 2016:
26. Oktober 2016
Herausforderungen und Haftungsrisiken
bei der Finanzierung in der Unternehmensgruppe
(Redaktionsgebäude der F.A.Z., Frankfurt am Main, 16-19 Uhr)
Kooperationspartner:
3. November 2016
Neue Wege im Tarif- und Arbeitskampfrecht!? –
Chancen und Risiken
(Redaktionsgebäude der F.A.Z., Frankfurt am Main, 16-19 Uhr)
Kooperationspartner:
Die Roundtables richten sich als geschlossene Veranstaltungen an Unternehmensjuristen, Finanz- und
HR-Verantwortliche. Nähere Informationen zum Programm sowie das Anmeldeformular finden Sie unter:
www.deutscheranwaltspiegel.de/roundtable
DeutscherAnwaltSpiegel_Roundtable_Herbst2016_alle-Formate.indd 1
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20 // Fachbeirat
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 20 // 5. Oktober 2016
Dem Fachbeirat des Deutschen AnwaltSpiegels gehören 42 ­namhafte Unternehmensjuristen aus den wichtigen Branchen der deutschen Wirtschaft an.
Sie begleiten den Deutschen ­AnwaltSpiegel publizistisch und tragen durch ihre Unterstützung zum Erfolg dieses Online-Magazins bei.
Christoph Abel
Dr. Conrad Albert
Carsten Beisheim
Peter Bokelmann
IKB Deutsche Industriebank AG, Legal Counsel,
Düsseldorf
ProSiebenSat.1 Media AG,
Vorstand, München
Wüstenrot & Württembergische AG, Chefsyndikus
und Leiter Konzern Recht
und Compliance, Stuttgart
TRUMPF GmbH + Co.
KG, Leiter Zentralbereich
Recht und Gesellschaftspolitik, Ditzingen
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
Dr. Heiko Carrie
Dr. Martin Dannhoff, LL.M.
Hans-Ulrich Dietz
Dr. Jan Eckert
Robert Bosch France
S.A.S., Kaufmännischer
Leiter, Saint-Ouen
Bertelsmann SE & Co.
KGaA, BMG Music
Publishing, Executive Vice
President Business & Legal
Affairs, Gütersloh
Lehrbeauftragter,
Frankfurt School of
Finance & Management,
Frankfurt am Main/
Aschaffenburg
ZF Friedrichshafen AG,
Vice President Corporate
Governance, Rechtswesen/
Legal Department,
Friedrichshafen
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
Dr. Michael Fischer
Dr. Jörg Flatten
Susanne Gellert, LL.M.
Dr. Rolf Giebeler
UBS Deutschland,
Leiter der Rechtsabteilung,
Frankfurt am Main
Schott AG,
General Counsel/
Chief Compliance Officer,
Mainz
German American
Chamber of Commerce,
Inc., Rechtsanwältin,
Head of Legal Department,
New York
Rheinmetall Aktiengesellschaft, Rechtsanwalt,
Leiter Zentralbereich
Recht/General Counsel
[email protected]
[email protected]
[email protected]
Hergen Haas
Dr. Ulrich Hagel
Michael Junge
Heraeus Holding GmbH,
General Counsel,
Heraeus Group, Hanau
Bombardier Transportation
GmbH, Senior Expert
Dispute Resolution, Berlin
SAP AG,
Group General Counsel,
Chefsyndikus,
Global Legal Department,
Walldorf
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
Weitere Fachbeiräte
auf der Folgeseite
21 // Fachbeirat
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 20 // 5. Oktober 2016
Dr. Christian Kaeser
Dr. Donatus Kaufmann
Dr. Uta Klawitter
Dr. Jürgen Klowait
Siemens AG, Leiter
Konzern­steuerabteilung,
München
ThyssenKrupp AG,
Vorstand Recht und
Compliance
Fresenius SE,
General Counsel,
Bad Homburg
Rechtsanwalt
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
Helge Köhlbrandt
Georg Kordges, LL.M.
Dr. Andreas Krumpholz
Carsten Lüers
Nestlé Deutschland AG,
General Counsel,
Leiter Rechtsabteilung,
Frankfurt am Main
ARAG SE, Leiter der
Hauptabteilung Recht,
Düsseldorf
PwC Strategy&
(Germany) GmbH,
EMEA Consulting
R&Q Senior Director
Contracting, München
Verizon Enterprise
Solutions,
Managing Counsel EMEA,
Frankfurt am Main
[email protected]
[email protected]
[email protected]
Matthias J. Meckert
Martin Mildner
Dr. Klaus Oppermann
PGIM Real Estate
Germany AG, Rechts­
anwalt (Syndikusrechts­
anwalt), Head of Legal,
Prokurist, München
Otto Group, General
Counsel, Head of M&A,
Hamburg
Volkswagen AG,
Gewerblicher Rechtsschutz, Wolfsburg
[email protected]
[email protected]
[email protected]
Melanie Poepping, MBA
Dr. Ute Rajathurai
Dr. Lars Rehfeld
Fresenius Medical Care
AG & Co. KGaA, Head of
Global Investigation,
Bad Homburg vor der
Höhe
Bayer Business Services
GmbH, Attorney at Law,
Leverkusen
Adolf Würth GmbH & Co. KG,
Leiter Konzernsteuerabteilung,
Künzelsau
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
Kurt L. Frhr. von Poelnitz,
LL.M.
IBM Global Business
Services, Europe, Senior
Counsel, London
[email protected]
Weitere Fachbeiräte
auf der Folgeseite
22 // Fachbeirat
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 20 // 5. Oktober 2016
Christopher Rother
Dr. Georg Rützel
Frederick Schönig
Christian Steinberger
Hausfeld
Rechtsanwälte LLP,
Rechtsanwalt/Partner,
Berlin
General Electric
Deutschland Holding
GmbH, General Counsel
Germany,
Frankfurt am Main
Aareal Bank AG, Head of
Transaction Advisory,
Legal Counsel,
Wiesbaden
VDMA, Leiter Rechtsabteilung, Frankfurt am Main
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
Regina Thums
Dr. Martin Wagener
Daniela Günther
Dr. Klaus-Peter Weber
Otto Bock Holding
GmbH & Co. KG, Head
of Legal Department,
Duderstadt
AUDI AG, Leiter Zentraler
Rechtsservice/General
Counsel, Ingolstadt
BENTELER Deutschland
GmbH, General Counsel, Head of Insurances
and Financial Services
Germany
Goodyear Dunlop,
Leiter Recht &
Compliance D-A-CH,
Hanau/Brüssel
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
Heiko Wendel
Dr. Matthias Wiedenfels
Arne Wittig
Alexander Zumkeller
Rolls-Royce Power
Systems AG, Chief
Integrity & Compliance
Officer, Friedrichshafen
STADA Arzneimittel AG,
Vorstand für Unternehmensentwicklung & Zentrale
Dienste, Bad Vilbel
ThyssenKrupp AG,
Group General Counsel,
Head of Corporate
Center Legal,
Essen
Bundesverband
Arbeitsrechtler in
Unternehmen,
Präsident,
München
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
23 // Kontakte und Ansprechpartner
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 20 // 5. Oktober 2016
anchor Rechtsanwälte
Partnergesellschaft
Dr. Christoph Herbst
Prinzregentenstraße 78
81675 München
Telefon: 089 28 78 81-0
Fax: 089 28 78 81-29
[email protected]
www.anchor.eu
Arnecke Sibeth
Michael Siebold, LL.M.,
und Thomas Richter
Hamburger Allee 4
60486 Frankfurt am Main
Telefon: 069 97 98 85-0
Fax: 069 97 98 85-85
[email protected]
[email protected]
www.arneckesibeth.com
AUSTMANN & PARTNER
Thomas Austmann
Rheinisches Palais
Breite Straße 27
40213 Düsseldorf
Telefon: 02 11 30 04 35 16
Fax: 02 11 30 04 35 99
thomas.austmann@
austmannpartner.com
www.austmannpartner.com
BEITEN BURKHARDT
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Markus Künzel
Ganghoferstr. 33
80339 München
Telefon: 0 89 350 65-11 31
Fax: 0 89 350 65-21 11
[email protected]
www.beitenburkhardt.com
BTU Simon GmbH
Eberhard Simon
Sonnenstr. 9
80331 München
Telefon: 089 29 08 17-0
Fax: 089 29 08 17-11
[email protected]
www.btu-group.de
ACC Europe
Association of Corporate
Counsel
Carsten Lüers
Board Member & Country
­Representatives Coordinator
[email protected]
Arbeitsgemeinschaft
Syndikusanwälte im
Deutschen Anwaltverein e.V.
Stellvertretender Vorsitzender
RA Michael Scheer
c/o Architektenkammer Berlin
Alte Jakobstraße 149
10969 Berlin
[email protected]
www.anwaltverein.de
Buse Heberer Fromm
Rechtsanwälte Steuerberater
PartG
Dr. Jan Tibor Lelley, LL.M.
Huyssenallee 86-88
45128 Essen
Telefon: 02 01 17 58-0
[email protected]
www.buse.de
Frings Partners Rechtsanwälte
Partnerschaftsgesellschaft mbB
Dr. Arno Frings
Königsallee 76–78
40212 Düsseldorf
Telefon: 02 11 22 98 21-20
Fax: 02 11 22 98 21-10
[email protected]
www.fringspartners.de
HAVER & MAILÄNDER
Rechtsanwälte
Dr. Ulrich Schnelle, LL.M.
Lenzhalde 83–85
70192 Stuttgart
Telefon: 07 11 227 44-27
Fax: 07 11 227 44-58
[email protected]
www.haver-mailaender.de
Heussen
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Dr. Jan Dittmann
Brienner Straße 9
80333 München
Telefon: 089 290 97-0
Fax: 089 290 97-200
[email protected]
www.heussen-law.de
KAYE SCHOLER LLP
Ingrid M. Kalisch und
Dr. Martin Weger
Bockenheimer Landstraße 25
60325 Frankfurt am Main
Telefon: 069 254 94-0
Fax: 069 254 94-544
[email protected]
[email protected]
www.kayescholer.com
Bucerius Center
on the Legal Profession
Markus Hartung
Jungiusstraße 6
20355 Hamburg
Telefon: 040 307 06-267
Fax: 040 307 06-269
[email protected]
www.bucerius-clp.de
Die Führungskräfte – DFK
Dr. Ulrich Goldschmidt
Alfredstraße 77-79
45130 Essen
Telefon: 02 01 959 71-0
Fax: 02 01 959 71-29
goldschmidt@
die-fuehrungskraefte.de
www.die-fuehrungskraefte.de
lindenpartners
Dr. Matthias Birkholz
Friedrichstraße 95
10117 Berlin
Telefon: 030 20 96-18 00
Fax: 030 20 96-18 99
[email protected]
www.lindenpartners.eu
Luther
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Elisabeth Lepique
Dr. Markus Sengpiel
Anna-Schneider-Steig 22
50678 Köln
Telefon: 02 21 99 37-0
Fax: 02 21 99 37-110
elisabeth.lepique@
luther-lawfirm.com
markus.sengpiel@
luther-lawfirm.com
www.luther-lawfirm.com
MANNHEIMER SWARTLING
Dr. Christian Bloth
Bockenheimer Landstraße 51–53
60325 Frankfurt am Main
Telefon: 069 97 40 12-0
Fax: 069 97 40 12-10
[email protected]
www.mannheimerswartling.de
Ogletree Deakins International
LLP
Hendrik Muschal
Fasanenstraße 77
10623 Berlin
Telefon: 030 86 20 30-161
Fax: 030 30 86 20 30-100
hendrik.muschal@
ogletreedeakins.com
www.ogletreedeakins.com
Orrick, Herrington & Sutcliffe
Dr. Wilhelm Nolting-Hauff
Heinrich-Heine-Allee 12
40213 Düsseldorf
Telefon: 02 11 367 87-142
Fax: 02 11 367 87-155
[email protected]
www.orrick.com
German American Chamber
of Commerce, Inc.
Susanne Gellert, LL.M.
75 Broad Street, Floor 21
New York, NY 10004
USA
Telefon: +1 212 974 88-46
Fax: +1 212 974 88-67
[email protected]
www.gaccny.com
Recommind GmbH
Peter Gottschalk
Von-Liebig-Straße 1
53359 Rheinbach
Telefon: 0 22 26 159 66-25
Fax: 0 22 26 159 66-99
peter.gottschalk@
recommind.com
www.recommind.de
Osborne Clarke
Dr. Carsten Schneider
Innere Kanalstraße 15
50823 Köln
Telefon: 02 21 51 08-41 12
Fax: 02 21 51 08-40 05
carsten.schneider@
osborneclarke.com
www.osborneclarke.com
PricewaterhouseCoopers AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Andreas Grün
Friedrich-Ebert-Anlage 35–37
60327 Frankfurt am Main
Telefon: 069 95 85-55 15
Fax: 069 95 85-59 61
[email protected]
www.pwc.de
Reed Smith LLP
Dr. Stephan Rippert
Von-der-Tann-Straße 2
80539 München
Telefon: 089 20 30-410
Fax: 089 20 30-41 99
[email protected]
www.reedsmith.com
Rödl Rechtsanwaltsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft mbH
Dr. José A. Campos Nave
Taunus Tower
Mergenthalerallee 73–75
65760 Eschborn
Telefon: 0 61 96 7 61 14-702
Fax: 0 61 96 7 61 14-704
[email protected]
www.roedl.com
WESSING & PARTNER
Dr. med. Helga Wessing
Rathausufer 16–17
40213 Düsseldorf
Telefon: 02 11 168-440
Fax: 02 11 168-4 44 44
[email protected]
www.strafrecht.de
r.o.w. consulting GmbH
– legal IT specialist –
Kathrin Schütze
Mainzer Landstraße 250–254
60326 Frankfurt am Main
Telefon: 07 21 828 15-0
Fax: 07 21 828 15-555
www.rowcon.de
Signium Executive Research
Hellmuth Wolf
Königsallee 63–65
40215 Düsseldorf
Telefon: 02 11 93 37 91-60
Fax: 02 11 93 37 91-19
[email protected]
www.signium.de
STP Informationstechnologie
AG
André Scheffknecht
Lorenzstraße 29
76135 Karlsruhe
Telefon: 07 21 828 15-0
Fax: 07 21 828 15-555
[email protected]
www.stp-online.de
Universität St. Gallen
Executive School
of Management, Technology
and Law (ES-HSG)
Prof. Dr. Leo Staub
Holzstraße 15
9010 St. Gallen
Schweiz
Telefon: +41 71 224-21 11
Fax: +41 71 224-28 61
[email protected]
www.lam.unisg.ch
24 // Strategische Partner, Kooperationspartner und Impressum
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 20 // 5. Oktober 2016
Strategische Partner
Impressum
Herausgeber:
Prof. Dr. Thomas Wegerich
Redaktion:
Thomas Wegerich (tw), Sylvia Röhrig
Verlag:
FRANKFURT BUSINESS MEDIA GmbH – Der F.A.Z.-Fachverlag
Geschäftsführung: Dr. André Hülsbömer, Hannes Ludwig
Frankenallee 68–72, 60327 Frankfurt am Main
Sitz: Frankfurt am Main,
HRB Nr. 53454, Amtsgericht Frankfurt am Main
German Law Publishers GmbH
Verleger: Prof. Dr. Thomas Wegerich
Stalburgstraße 8, 60318 Frankfurt am Main
Telefon: 069 95 64 95 59
E-Mail: [email protected]
Internet: www.deutscheranwaltspiegel.de
Verantwortlich für das Internetangebot
www.deutscheranwaltspiegel.de ist die
FRANKFURT BUSINESS MEDIA GmbH – Der F.A.Z.-Fachverlag.
Jahresabonnement:
Bezug kostenlos, Erscheinungsweise: 14-täglich
Projektmanagement:
Karin Gangl
Telefon: 069 75 91-22 17 / Telefax: 069 75 91-80 22 17
Kooperationspartner
Layout:
Christine Lambert
Strategische Partner:
anchor Rechtsanwälte; Arnecke Sibeth; AUSTMANN &
­PARTNER; Beiten Burkhardt; BTU Simon; Buse Heberer
Fromm; Frings Partners; Haver & Mailänder Rechtsanwälte;
Heussen Rechtsanwaltsgesellschaft; Kaye Scholer; lindenpartners;
Luther; Mannheimer Swartling; Ogletree Deakins; Orrick,
­Herrington & Sutcliffe; Osborne Clarke; PricewaterhouseCoopers;
Reed Smith; Rödl & Partner; Wessing & Partner
Kooperationspartner:
ACC Europe; Arbeitsgemeinschaft Syndikusanwälte im Deutschen
Anwaltverein e.V.; Bucerius Center on the Legal Profession;
Die Führungskräfte – DFK; German American Chamber of
Commerce, Inc.; Recommind GmbH; r.o.w. consulting GmbH –
legal IT specialist; Signium International; STP Informationstechno­lo­gie AG; Universität St. Gallen, Executive School of
Management, Technology and Law (ES-HSG)
„Strategische Partner“ und „Kooperationspartner“
Die Strategischen Partner des Deutschen AnwaltSpiegels sind führende Anwaltssozietäten; die Kooperationspartner des Deutschen AnwaltSpiegels sind anerkannte wissenschaftliche
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