Ausgabe 20 // 5. Oktober 2016 www.deutscher-anwaltspiegel.de Das Online-Magazin für Recht, Wirtschaft und Steuern In dieser Ausgabe finden Sie Beiträge aus den Bereichen: Kapitalmarktrecht/Insolvenzrecht • Wirtschaftsstrafrecht • IT-Recht/Datenschutzrecht Internetrecht/Domainrecht • Rechtsmarkt Außerdem News aus den Bereichen: Deals, Sozietäten, Personal 2 // Inhalt und Editorial Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 20 // 5. Oktober 2016 __Kapitalmarktrecht/ Insolvenzrecht . . . . . . . . . . . . . . . . 3 Das große Geld und der Standort Deutschland – BGH ärgert Finanzaufsicht mit Schuss gegen NettingVereinbarungen Von Martin Göbel, Stuttgart . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 __IT-Recht/Datenschutzrecht . . . . 8 __Rechtsmarkt . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 Unternehmen sollten die Risiken ernst nehmen – Im Blickpunkt: Cyber-Security-Recht ist dank Panama Papers auf der Agenda Von Thomas Hertl, Frankfurt am Main . . . . . . . . . . . . . . . 8 „Kein Kommentar“ ist keine Option mehr – Wie Anwälte und Litigation-PR-Profis gemeinsam Interessen der Mandanten wahren können Von Dr. Armin Sieber, München . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 __Internetrecht/Domainrecht . . . 11 __Wirtschaftsstrafrecht . . . . . . . . . . 6 Wenn der Staatsanwalt zweimal klingelt – Im Blickpunkt: Dos and Dont’s für Führungskräfte bei Durchsuchungen im Unternehmen Von Prof. Dr. Heiko Ahlbrecht, Düsseldorf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 Namen sind mehr als Schall und Rauch – Im Blickpunkt: Die BGHEntscheidung „grit-lehmann.de“ Von Dr. Alexander R. Klett, LL.M., München, Dr. Anette Gärtner, LL.M., Frankfurt am Main, und Kathrin Schlüter, LL.M., München . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 E ditorial Prof. Dr. Thomas Wegerich Herausgeber Deutscher AnwaltSpiegel Liebe Leserin, lieber Leser, für zwei hochkarätige AnwaltSpiegel-Roundtables sollten Sie Platz in Ihrem Kalender freihalten: Mit Herausforderungen und Haftungsrisiken bei der Finanzierung in der Unternehmensgruppe beschäftigen wir uns am Nachmittag des 26.10.2016 (HIER können Sie sich als Unternehmensvertreter kostenfrei anmelden), am 03.11.2016 stehen neue Wege im Tarif- und Arbeitskampfrecht und deren Chancen und Risiken auf dem Programm. Zur Anmeldung geht es HIER entlang. Auf unerwartete (und ungebetene) Gäste sollten Sie vorbereitet sein, zumal, wenn es sich dabei um Staatsanwälte und/oder Kartellbehörden handelt. Prof. Dr. Heiko Ahlbrecht sagt Ihnen, wie Sie sich als Führungskraft bei einer Durchsuchung in Ihrem Unternehmen verhalten sollten. Zur Vorbeugung rät auch Dr. Armin Sieber in Sachen Litigation-PR. Lesen Sie selbst. Ihr News & Services Deals����������������������������������������������������������17 Sozietäten��������������������������������������������������17 Personal������������������������������������������������������18 Thomas Wegerich Fachbeirat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 Kontakte und Ansprechpartner . . . . . . 23 Strategische Partner, Kooperationspartner und Impressum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24 3 // Kapitalmarktrecht/Insolvenzrecht Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 20 // 5. Oktober 2016 Das große Geld und der Standort Deutschland BGH ärgert Finanzaufsicht mit Schuss gegen Netting-Vereinbarungen Von Martin Göbel Einleitung In seiner Entscheidung vom 09.06.2016 (IX ZR 314/14) nahm der BGH zu Netting-Vereinbarungen bei Aktienoptionsgeschäften Stellung. Die sofortige Beendigung eines Aktienoptionsgeschäfts bei Insolvenz einer Partei ist – im Gegensatz zur Regel des § 103 InsO – durch § 104 Abs. 2 InsO gesetzlich angeordnet. Dies soll die Masse vor Spekulationsgeschäften des Insolvenzverwalters schützen. In Frage stand aber die Rechtsfolge bei Abwicklung des automatisch beendeten Vertrags. Die Parteien hatten in einem Rahmenvertrag eine von § 104 Abs. 3 InsO abweichende Abrechnungsmethode gewählt (Netting). Die Entscheidung des BGH Im vorliegenden Fall hatten die Kläger der Beklagten Kaufoptionen auf Aktien eingeräumt. Soweit der Kurs zu einem bestimmten Stichtag höher sei als der festgesetzte Kaufpreis in der Option, sollten die Optionen als ausgeübt gelten, andernfalls verfallen. Durch den Eintritt der Insolvenz während der Laufzeit der Optionsgeschäfte wurden diese gemäß der Rahmenvereinbarung – insoweit noch in Parallele zur gesetzlichen Regel des § 104 Abs. 2 InsO – sofort beendet. Die Abwicklung und die Ausgleichszahlung wurden in dem Rahmenvertrag jedoch abweichend von § 104 Abs. 3 InsO geregelt. Netting-Vereinbarungen sind ein wichtiges Instrument im Finanzsektor – BGH-Urteil überzeugt inhaltlich nicht. © selensergen/iStock/Thinkstock/Getty Images Das Gesetz sieht für die Abwicklung eine Schadensersatzforderung der kaufenden Partei wegen Nichterfüllung vor. Diese Forderung besteht in Höhe des Unterschieds zwischen dem vereinbarten Preis und dem Markt- oder Börsenpreis zum Stichtag. Der Stichtag liegt spätestens fünf Tage nach Insolvenzeröffnung, auch wenn die Parteien einen späteren Zeitpunkt gewählt haben. Der Rahmenvertrag sah dagegen als Referenzwert die Kosten der von der solventen Partei unverzüglich mit Dritten abzuschließenden Ersatzgeschäfte vor. Diese waren von der insolventen Partei zu erstatten. Soweit umgekehrt die Beendigung für die solvente Partei vorteilhaft war, hatte sie der insolventen Partei höchstens diesen Vorteil herauszugeben, in jedem Fall jedoch nur den tatsächlich von der insolventen Partei erlittenen Schaden. Seine Ausführungen aus dem „Energielieferungsurteil“ (BGH, Urteil vom 15.11.2012 – IX ZR 169/11) heranziehend, stellte der BGH eine Parallele zwischen insolvenz bedingten Lösungsklauseln und insolvenzbedingten Berechnungsklauseln her. Die für die Unwirksamkeit von an den Insolvenzantrag anknüpfenden Kündigungsklauseln gemäß §§ 103, 119 InsO angeführten Argumente könnten auch für die Unwirksamkeit von Berechnungsklauseln herangezogen werden. § 104 InsO diene dem Masseschutz. Eine Beschränkung des Anspruchs der insolventen Partei auf den von ihr erlittenen Schaden sei daher unzulässig. 4 // Kapitalmarktrecht/Insolvenzrecht Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 20 // 5. Oktober 2016 Beurteilung der Entscheidung Die Bedeutung der Entscheidung für die Praxis wird durch die noch am Tag der Verkündung ergangene Allgemeinverfügung der BaFin deutlich. Die Abrechnungsvereinbarungen (Netting) nach den gängigen Rahmenverträgen seien trotz des Urteils des BGH auch weiterhin anzuwenden. Justiz- und Finanzministerium hatten als Reaktion auf das Urteil bereits gesetzgeberische Maßnahmen angekündigt. Augenscheinlich befürchten BaFin und Ministerien erhebliche Störungen für den Finanzplatz Deutschland, sollten die bisherigen NettingVereinbarungen nicht wie bislang durchgeführt werden können. Ungeachtet dieser praktischen Erwägungen der Verwaltung vermag das Urteil des BGH inhaltlich nicht zu überzeugen. Ein Optionsgeschäft ist für beide Parteien eine Wette. Die Geschäftsgrundlage einer Wette ist der Ausschluss einseitiger Abänderungen auf der Grundlage zeitlich späterer Erkenntnisse. Die zukünftige Wertentwicklung einer Aktie kann nicht vorausgesagt werden. Die Parteien verlassen sich auf ihre Einschätzung der Marktentwicklung. Durch ein Wahlrecht des Insolvenzverwalters würde die Entscheidung zum Abschluss der Wette (oder umgekehrt zu deren Abbruch) unzulässigerweise an den Zeitpunkt des der Wette zugrundeliegenden Ereignisses herangerückt und somit die insolvente Partei mit einem unerreichbaren Wissensvorsprung ausgestattet. Daher sind anders als in § 103 Abs. 1 InsO in § 104 Abs. 2 InsO die sofortige Beendigung und kein Wahlrecht des Insolvenzverwalters angeordnet. Durch § 104 Abs. 3 InsO wird die Wette so durchgeführt, als habe man die Insolvenzeröffnung zum Stichtag erklärt, obwohl dies nie Grundlage der Entscheidung der Parteien und ihrer Markteinschätzung war. Die solvente Partei gewinnt höchstens eine Insolvenzforderung, die insolvente aber eine vollwertige Forderung. Die Abrechnungsmodalitäten des § 104 Abs. 3 InsO stellen nichts anderes als eine möglichst pragmatische Behandlung eines unlösbaren Problems dar. Man weiß nun einmal nicht, wie es gewesen wäre. „Ministerialbürokratie und BaFin haben ihren eindeutigen Willen bekundet, trotz des vorliegenden BGH-Urteils auch künftig den an internationalen Standards ausgerichteten Netting-Vereinbarungen in Rahmenverträgen Wirksamkeit zubilligen zu wollen.“ Bei Abschluss der Wette ist nicht absehbar, welche Partei insolvent wird. Für beide führt die gesetzliche Lösung aus der Ex-ante-Perspektive zu einem unbefriedigenden Ergebnis, weshalb eine andere Regelung durch eine Rahmenvereinbarung interessengerecht ist und daher möglich sein muss. Durch die Insolvenz kann die Wette nicht mehr wie vereinbart durchgeführt werden. Die Verantwortung hierfür liegt bei der insolventen Partei. Die am Kapitalmarkt gebräuchlichen Rahmenvereinbarungen versuchen die Folgen des § 104 Abs. 3 InsO für die solvente Partei dahingehend zu mildern, dass diese ein Ersatzge- schäft abschließen und dann die daraus entstehenden Nachteile bei der insolventen Partei als Schadensersatzanspruch geltend machen kann, auch wenn es sich hierbei lediglich um eine Insolvenzforderung handelt. Umgekehrt ist nur ein tatsächlich erworbener Vorteil an die insolvente Partei auszukehren, höchstens jedoch deren Schaden auszugleichen. Warum die Begrenzung des Anspruchs der insolventen Partei auf den von ihr erlittenen Schaden durch die Netting-Vereinbarung unwirksam sein soll, kann der BGH nicht überzeugend erklären. § 104 InsO dient dem Schutz der Masse, indem er Spekulationen des Insolvenz verwalters verhindert. Die Masse soll durch die Abwicklung des Optionsgeschäfts nicht benachteiligt werden. Umgekehrt erhält sie jedoch durch § 104 Abs. 3 InsO einen nicht zu rechtfertigenden Vorteil, kann sie einen Wettgewinn – der gegebenenfalls durch den von ihrer Insolvenz verursachten neuen Stichtag entsteht – voll realisieren, ohne dass dieser auf einen entstandenen Schaden begrenzt wäre. Aus der Nachteilsvermeidung wird folglich eine gesetzliche Vorteilsgewährung. Wer zum regulären Stichtag auch gewonnen hätte: Die solvente Partei hätte immer nur eine Insolvenzforderung gewinnen können. Sie trägt bereits den erheblichen Nachteil aller Insolvenzgläubiger. Die Masse hat durch die Vorverlegung auf den von ihr selbst verursachten Zeitpunkt jedoch die Chance, eventuell doch noch zu gewinnen. Und zwar eine vollwertige Forderung nicht nur auf Schadensersatz, sondern auf Erfüllung. Konsequenzen für die Praxis Ministerialbürokratie und BaFin haben ihren eindeutigen Willen bekundet, trotz des vorliegenden BGH- 5 // Kapitalmarktrecht/Insolvenzrecht Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 20 // 5. Oktober 2016 ANZEIGE Urteils auch künftig den an internationalen Standards ausgerichteten Netting-Vereinbarungen in Rahmenverträgen Wirksamkeit zubilligen zu wollen. Mit diesem Schritt werden die § 104 InsO unterfallenden Verträge praktisch nicht mehr vom Insolvenzrecht berührt. Ihre sofortige Beendigung und Abwicklung ist in Gesetz und Rahmenvereinbarungen ohnehin vorgesehen. Und auch die in § 104 Abs. 3 InsO angeordneten Rechtsfolgen stellen wohl lediglich eine Auffanglösung für jene Fälle dar, in denen eine Berechnungsmethode für den Fall der vorzeitigen Beendigung schlicht nicht vereinbart wurde. Damit vollzieht die Verwaltung aus praktischen Gründen, was aus inhaltlichen Gründen geboten ist. Es bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber in der von der BaFin angeordneten Verfügungsfrist eine Gesetzesänderung auf den Weg bringt. F T R A N S AT L A N T I C Business Conference The Transatlantic Marketplace 2016: Leadership in a Challenging World 10. Transatlantische Jahreswirtschaftskonferenz Erfahrungsaustausch, Strategien und Impulse für die wirtschaftliche und politische Partnerschaft 9./10. November 2016 Commerzbank Tower, Frankfurt am Main • Hilton Frankfurt Airport, Frankfurt am Main Als Referenten begrüßen wir u.a.: Sabine Bendiek Vorsitzende der Geschäftsführung, Microsoft Deutschland GmbH VERANSTALTER Jonas Prising Chairman & CEO, ManpowerGroup IN KOOPERATION MIT Prof. h.c. Martin Richenhagen Vorsitzender, Präsident & CEO, AGCO Corporation MITVERANSTALTER PARTNER Martin Göbel, Rechtsanwalt, anchor Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbH, Stuttgart [email protected] www.anchor.eu HAUPTMEDIENPARTNER MEDIENPARTNER Weitere Informationen und Anmeldung unter: www.transatlantikkonferenz.de 6 // Wirtschaftsstrafrecht Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 20 // 5. Oktober 2016 Wenn der Staatsanwalt zweimal klingelt Im Blickpunkt: Dos and Dont’s für Führungskräfte bei Durchsuchungen im Unternehmen Durchsuchungen in Unternehmen durch Staatsanwaltschaften oder Kartellbehörden sind mittlerweile Teil der regelmäßigen Presseberichterstattung der Medien. Die den jeweiligen Verfahren zugrundeliegenden Vorwürfe können unterschiedlicher Natur sein (von Korruption über Steuerhinterziehung bis hin zu Kartellabsprachen), strafprozessual lassen sich zwei Kategorien bilden: zum einen die Durchsuchung beim Beschuldigten nach § 102 StPO, zum anderen die Durchsuchung bei anderen Personen, womit auch juristische Personen gemeint sind. Die Durchsuchung im Unternehmen ist klassischerweise eine Durchsuchung nach § 103 StPO, weil das Unternehmen selbst nicht Beschuldigter im Sinne der Strafprozessordnung sein kann. Allerdings erfolgt die Durchsuchung des Öfteren auch auf Basis des § 102 StPO, wenn sich der Tatverdacht (auch) gegen Mitarbeiter des Unternehmens richtet. Für die Geschäftsleitung lassen sich folgende BestPractice-Grundsätze festhalten: Organisation eines Durchsuchungsplans Die meisten Unternehmen verfügen mittlerweile über ein Merkblatt für den Durchsuchungsfall. Dies enthält insbesondere den Hinweis auf die strafprozessualen Rechte der während der Durchsuchung betroffenen Unternehmensmitarbeiter für den Fall, dass sie von den Beamten angesprochen und um Informationen gebeten © XiXinXing/Thinkstock/Getty Images Von Prof. Dr. Heiko Ahlbrecht Wenn eine Durchsuchung droht: Unternehmen sollten darauf grundsätzlich vorbereitet sein. werden. Als Beschuldigter muss man gar keine Aussage machen, als Zeuge hat man das Recht, einen Zeugenbeistand nach § 68b StPO hinzuzuziehen. Dies unabhängig davon, dass die Geschäftsleitung in Ausübung ihres Hausrechts die Befragung und Vernehmung von Personen in den Unternehmensräumlichkeiten untersagen kann (und auch sollte, denn die richterlichen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse erlauben nicht mehr als eben die Durchsuchung und Beschlagnahme möglicherweise als Beweismittel in Betracht kommender Gegenstände und Unterlagen). Neben den Verhaltenshinweisen ist es wichtig, dass die Geschäftsleitung einen „Durchsuchungsbeauftragten“ und entsprechende Stellvertreter im Vorfeld bestimmt, die mit den Verhaltensmaßregeln bestens vertraut sind und im Fall einer Durchsuchung die Koordination übernehmen, beispielsweise die Begleitung der Durchsuchungsbeamten während der Durch- 7 // Wirtschaftsstrafrecht Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 20 // 5. Oktober 2016 suchung – dieses Recht ergibt sich aus § 106 StPO. Zur Vorbereitung einer möglichen Durchsuchung gehört auch, dass man das Durchsuchungsszenario gedanklich durchspielt: von Beginn der Durchsuchungsmaßnahme, die zumeist vom Empfang gemeldet wird, bis hin zum Abschluss der Durchsuchung. Die Unternehmensleitung ist gut beraten, die Begleitung einer Durchsuchung in die Hände der Rechtsabteilung zu legen und gegebenenfalls zu delegieren, weil es bei der Begleitung der Durchsuchung auf eine Vielzahl von rechtlichen Fragen ankommt. So besteht eine der wichtigsten Aufgaben des Durchsuchungskoordinators darin, in Abstimmung mit einem strafrechtlich versierten Rechtsanwalt (der vorher feststehen sollte) die Rechtmäßigkeit des Durchsuchungsbeschlusses wie auch die darin beschriebenen Grenzen zum Umfang der Durchsuchung zu prüfen. Vor allem bei der oft im Raum stehenden Sicherung von E-Mail-Benutzerkonten und Serverdaten gilt es, besonders sorgfältig darauf zu achten, dass nur diejenigen Daten sichergestellt werden, die vom richterlichen Durchsuchungsbeschluss umfasst sind. Frühzeitig zu Beginn der Durchsuchungsmaßnahme sind maßgebliche Weichenstellungen dafür zu treffen, ob und in welchen Umfang die Durchsuchung kooperativ begleitet werden soll. Der Umfang der Kooperation hängt von verschiedenen juristischen und strategischen Parametern ab. Dies beginnt zum Beispiel bei der Frage, ob geholfen werden soll, Unterlagen, die vom Durchsuchungsbeschluss umfasst sind, herauszusuchen oder deren Standort mitzuteilen, und endet bei der Frage, ob weitergehende Informationen zur Verfügung gestellt werden sollen oder nicht. Die Durchsuchung – „No-Show“ für die Geschäftsleitung? Die Begleitung der Durchsuchung ist keine Chefsache. Entweder zählt die Geschäftsleitung zum beschuldigten Personenkreis, oder eine (spätere) Erstreckung der Vorwürfe auf die Geschäftsleitung kann nicht ausgeschlossen werden; schon die allgemeine Formulierung im Durchsuchungsbeschluss „gegen Verantwortliche der XY GmbH“ sollte hellhörig machen – wo „Verantwortliche“ steht, ist der Blick zur Unternehmensführung nicht weit. Auch weil in dem Vorwurf des Fehlverhaltens von Mitarbeitern der Vorwurf einer Aufsichtspflichtverletzung durch die Unternehmensleitung versteckt sein könnte, die nach § 130 OWiG eine Geldbuße bis zu 1 Million Euro zur Folge haben kann, sollte die Durchsuchung in vorher geplanten Bahnen ablaufen. Aber auch außerhalb dieser Konstellationen sollte die Begleitung der Durchsuchung in der Hand des Durchsuchungsbeauftragten mit entsprechender juristischer Expertise liegen. Die Geschäftsleitung, soweit sie vor Ort ist, sollte die Durchsuchung schlichtweg geschehen lassen wie eine Welle, die man über sich ergehen lassen muss. Eine Anwesenheitspflicht der Geschäftsleitung bei der Durchsuchung besteht im Übrigen nicht. Es ist ein Irrglaube, dass man – konfrontiert mit überraschenden Vorwürfen – diese schon während der Durchsuchung ausräumen könne. Natürlich nehmen die Ermittlungsbeamten vorschnelle Kommentierungen oder Erklärungen selbst jenseits einer „echten“ Vernehmungssituation sehr gerne auf; diese finden sich dann später in der Strafakte als Vermerk über den Ablauf der Durchsuchung. Die Ermittlungsbeamten nehmen gern direkt den ganzen Arm, wenn man den kleinen Finger reicht. Führungskräfte sollten daher nicht der Versuchung erliegen, eine Durchsuchung managen und zu einem erfolgreichen Abschluss bringen zu wollen. Die Erfahrung zeigt, dass sonst zu schnell Zusagen gemacht werden, die sich später nicht mehr widerrufen lassen, auch wenn die Zusagen sich auf Themen beziehen, die außerhalb der richterlichen Erlaubnis liegen. Fazit Der Überraschungseffekt einer behördlichen Durchsuchungsmaßnahme bringt selbst gestandene Führungskräfte auf ungewohntes Terrain. Sie sollten daher den rechtlichen Rahmen von Durchsuchungen kennen, um von sich, ihren Mitarbeitern und dem Unternehmen einen möglichen Kollateralschaden aus der Durchsuchung abzuwenden. Die wichtigste Voraussetzung zur Vorsorge ist daher, ein durchdachtes Durchsuchungskonzept und einen Durchsuchungsbeauftragten zu haben. F Hinweis der Redaktion: Siehe auch die von unserem Strategischen Partner Wessing & Partner entwickelte Durchsuchungs-App mit praxiswichtigen Hinweisen unter www.strafrecht.de/durchsuchung. (tw) Prof. Dr. Heiko Ahlbrecht, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Honorarprofessor der Leibniz Universität Hannover, Partner, Wessing & Partner, Düsseldorf [email protected] www.strafrecht.de 8 // IT-Recht/Datenschutzrecht Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 20 // 5. Oktober 2016 Unternehmen sollten die Risiken ernst nehmen Im Blickpunkt: Cyber-Security-Recht ist dank Panama Papers auf der Agenda Von Thomas Hertl Der Panama-Papers-Leak-Skandal rückt nicht nur die Namen potentieller Steuersünder, sondern auch das Cyber-Security-Recht in das Blickfeld der Öffentlichkeit, ein Rechtsgebiet, das durch Unternehmen häufig vernachlässigt wird. Dies, obwohl Innovationen wie neue Cloudtechnologien, Big Data, Industrie 4.0 oder Internet of Things durch die große Ansammlung personenbezogener Daten hohe Risiken von Datenverlusten in sich bergen. Einer Studie der Bitkom zufolge ist gut die Hälfte aller deutschen Unternehmen in den vergangenen zwei Jahren Opfer von Cyberkriminalität (digitaler Wirtschaftsspionage, Sabotage, Datendiebstahl etc.) geworden. Dadurch ist Unternehmen in Deutschland in den vergangenen Jahren ein Schaden in Milliardenhöhe entstanden: zum einen durch den Verlust geldwerten Know-hows, zum anderen durch Umsatzverluste bei Betriebsunterbrechungen durch IT-Systemausfälle. Aber auch die Wiederherstellung des alten Zustands nach einer Cyberattacke verursacht Kosten ebenso wie die Einschaltung von auf Cyber-Security-Recht spezialisierten Anwälten. Der Schadensbetrag in Milliardenhöhe beinhaltet aber auch Schadensersatzforderungen betroffener Dritter wegen der Verletzung von Datenschutz-, Ver- © Andrea Danti/Hemera/Thinkstock/Getty Images Milliardenschäden durch Cyberattacken Abwehr von Cyberattacken: Es gibt eine Reihe von Maßnahmen, die Unternehmen ergreifen können. traulichkeits- oder Organisationspflichten oder Schadensersatzforderungen Betroffener wegen aus solchen Pflichtverletzungen resultierender Verstöße gegen Marken-, Persönlichkeits- oder Wettbewerbsrecht. Das IT-Sicherheitsgesetz Zu diesem Rechtsgebiet zählt vor allen Dingen das im Juli 2015 in Kraft getretene IT-Sicherheitsgesetz (IT-SiG). Das IT-SiG stellt im eigentlichen Sinne kein neues 9 // IT-Recht/Datenschutzrecht Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 20 // 5. Oktober 2016 Gesetz dar, sondern ändert vielmehr eine Reihe bereits bestehender Gesetze. Hier sind vor allen Dingen das Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSiG), das Telemediengesetz (TMG) oder das Atomgesetz (AtomG) zu nennen. Betroffen sind alle Firmen, die sogenannte kritische Infrastrukturen betreiben, und solche, bei denen das Risiko besonders groß wäre, würden sie IT-bedingt lahmgelegt werden. Aber auch Unternehmen, die diesen Firmen zuarbeiten, sind im Blickfeld. Erst am 13.04.2016 hat das Bundesinnenministerium dem Erlass einer Verordnung zugestimmt, die Kriterien dafür enthält, wann ein Unternehmen eine kritische Infrastruktur im Sinne des BSiG betreibt und von diesen Pflichten betroffen ist. Datenschutzrecht Auch Vorschriften des Datenschutzrechts (Bundesdatenschutzgesetz, BDSG) fallen unter den Oberbegriff CyberSecurity-Recht. § 42a BDSG sieht vor, dass ein Unternehmen, dem in seiner Obhut befindliche Informationen über Personen abhandengekommen sind, umfangreichen Meldepflichten gegenüber Datenschutzaufsichtsbehörden und gegenüber den jeweils Betroffenen nachkommen muss. Diese Pflichten sollen unter der voraussichtlich ab Mitte 2018 anwendbaren EU-Datenschutzgrundverordnung noch ausgeweitet werden. Es drohen dann auch noch strengere Bußgelder. Die Sanktionshöhe wird zukünftig auch am Umsatz des jeweiligen Unternehmens bemessen. Compliance Die Pflicht zur Compliance, zum gesetzeskonformen Handeln, lässt sich ebenfalls dem Cyber-Security-Recht zuordnen. Geschäftsführer und Vorstände müssen für die Einhaltung der das eigene Unternehmen verpflichtenden Gesetze Sorge tragen. Hierzu hat die Unternehmensleitung geeignete Organisationsmaßnahmen zu ergreifen. Es empfiehlt sich hier eine Orientierung am sogenannten BSI-Grundschutz, herausgegeben vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik. Vernachlässigt die Unternehmensleitung ihre Compliancepflichten, kann auch daraus ein Schadensersatzrisiko resultieren. Das Landgericht München I hat in einem Urteil vom 10.12.2013 einer Schadensersatzklage gegen einen Unternehmensvorstand in Millionenhöhe stattgegeben, weil dieser seinen Pflichten nicht ausreichend nachgekommen und dadurch ein konkret bezifferbarer Schaden entstanden ist. Strafrecht Die Vernachlässigung der Cyber-Security des eigenen Unternehmens kann nicht nur Schadensersatzansprüche auslösen, sondern auch strafrechtliche und ordnungswidrigkeitsrechtliche Konsequenzen haben. Nach § 266 StGB, dem „Untreue- Paragraphen“, wird derjenige bestraft, der die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder Treueverhältnisses obliegende Pflicht verletzt, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, und dadurch demjenigen, dessen Vermögen er zu betreuen hat, einen Nachteil zufügt. Maßnahmen zur Eindämmung von Cyber-Security-Risiken Hier gibt es unterschiedliche Möglichkeiten: • Delegieren von Compliancepflichten in der unternehmenseigenen Complianceorganisation • Entwurf einer IT-Sicherheitsrichtlinie mit Vorgaben für die Verschlüsselung von Informationsflüssen, mit der Benennung eines IT-Sicherheitsbeauftragten etc. • Einführung eines Informationssicherheitsmanagementsystem (ISMS) • Anwendung gängiger Frameworks (NIST-Rahmenwerk, ISIS 12, ISO 27001 ff., COBIT etc.) • Wahrnehmung der Funktion des externen Datenschutzbeauftragten zur Überwachung der datenschutzspezifischen Vorschriften für Ihr Unternehmen Das Cyber-Security-Recht ist nicht zu unterschätzen, und es ist höchste Zeit, sich den Herausforderungen zu stellen und die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen. F Hinweis der Redaktion: Zum IT-Sicherheitsgesetz siehe den Beitrag von Dr. Alin Seegel, HIER. Über die neue EU-Richtlinie zur Cybersicherheit berichten Sebastian Wypior und Kathrin Isabelle Lausen, LL.M. HIER. Lesenswert ist zudem der Artikel von Julian Lebherz und Olly Salzmann in Compliance Business, siehe HIER. (tw) Thomas Hertl, Rechtsanwalt, Partner, Arnecke Sibeth, Frankfurt am Main [email protected] www.arneckesibeth.com 10 // Deutscher AnwaltSpiegel // Ausgabe 20 // 5. Oktober 2016ANZEIGE 6. Herbsttagung Managing Complexity – Legal Function 4.0 Freitag, den 18. November 2016 – Bucerius Law School, Hamburg Wandel! Aber wie? Bleiben Sie up to date! Anhand konkreter Praxisbeispiele bietet Ihnen die 6. Herbsttagung exklusive Einblicke, wie es anderen Unternehmungen gelungen ist, erfolgreich Change Management Prozesse durchzuführen, neue Prozesse zu integrieren und Komplexität nachhaltig zu reduzieren. Auf unserer Conference Website herbsttagung.bucerius-clp.de erhalten Sie alle Informationen zum Leitthema, zum Programm, den Referenten und der Anmeldung. Vielen Dank an unsere Partner: Strategischer Partner Gold-Partner Bucerius Education GmbH Kristina Dieter, Tagungsmanagement Jungiusstraße 6 · 20355 Hamburg Tel.: +49 (040) 3 07 06 – 2913 E-Mail: [email protected] Medienpartner ® 11 // Internetrecht/Domainrecht Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 20 // 5. Oktober 2016 Namen sind mehr als Schall und Rauch Im Blickpunkt: Die BGH-Entscheidung „grit-lehmann.de“ Von Dr. Alexander R. Klett, LL.M., Dr. Anette Gärtner, LL.M., und Kathrin Schlüter, LL.M. Namen natürlicher wie juristischer Personen sind besonders geschützt. Das gilt auch für die Verwendung als Domainname im Internet. In der Entscheidung „gritlehmann.de“ hatte der BGH erneut Gelegenheit, sich hierzu zu äußern. Dabei stellte er klar, dass – entgegen der Auffassung der Unterinstanzen – auch im Jahr 2016 noch gilt, was die Karlsruher Richter 2007 bereits im Urteil „grundke.de“ (GRUR 2007, 811) entschieden hatten. Kommt es bei der Domainregistrierung zu einer Kollision zwischen Trägern gleichen Namens, so kann der treuhänderische Domaininhaber sich auf die Befugnis zur Registrierung nur berufen, wenn Gleichnamige die Mög- lichkeit haben, diese Befugnis einfach und zuverlässig zu überprüfen. Das Namensrecht Der Name eines Menschen hat nicht nur Ordnungs- und Unterscheidungsfunktion, sondern er ist auch Ausdruck seiner Individualität und Identität (BVerfG, Beschluss vom 21.08.2006, 1 BvR 2047/03, NJW 2007, 671). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Schutz des Namens Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (BVerfG, Beschluss vom 21.08.2006, 1 BvR 2047/03, NJW 2007, 671). Dementsprechend kann der Einzelne verlangen, dass die Rechtsordnung seinen Namen respektiert und schützt (BVerfG, Beschluss vom 21.08.2006, 1 BvR 2047/03, NJW 2007, 671). Diesem Zweck dient zivilrechtlich § 12 BGB. Danach kann der Träger des Namensrechts die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen, wenn ein Dritter unbefugt den gleichen Namen gebraucht. Der Fall „grit-lehmann.de“ Eine Dame namens Grit Lehmann störte sich daran, dass ein Dritter bei der DENIC den Domainnamen „grit-lehmann.de“ registriert hatte. Grit Lehmann war zwar © Hemera Technologies/AbleStock.com/Thinkstock/Getty Images Domainregistrierung und Namensschutz: Gleichnamige müssen die Möglichkeit haben, die bereits vorliegende Befugnis eines Domaininhabers einfach und zuverlässig zu überprüfen. 12 // Internetrecht/Domainrecht Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 20 // 5. Oktober 2016 bereits Inhaberin der Domains „gritlehmann.de“ und „gritlehmann.com“, sie sah sich aber dennoch in ihren Interessen beeinträchtigt und erwirkte daher bei der DENIC einen sogenannten Dispute-Eintrag. Der Inhaber der Domain „grit-lehmann.de“ war nicht zur Freigabe der Domain bereit, obwohl die darunter abrufbare Internetseite (noch) keine Inhalte enthielt, sondern lediglich darauf verwies, dass dort eine neue Internetpräsenz entstehen werde. Er wandte ein, die Domain treuhänderisch für seine ehemalige Lebensgefährtin zu halten, die ebenfalls Grit Lehmann heiße. Die Klägerin bemühte daher das Landgericht Berlin, welches die Klage abwies (LG Berlin, Urteil vom 17.10.2013, 27 O 466/13). Auch das Berufungsgericht konnte die Klägerin nicht überzeugen (KG, Urteil vom 04.07.2014, 5 U 153/13, BeckRS 2016, 14840). Erst der Bundesgerichtshof verhalf der Klägerin zu ihrem Recht. Mit dem am 24.03.2016 ergangenen und kürzlich veröffentlichten Urteil „grit-lehmann.de“ (BGH, Urteil vom 24.03.2016, I ZR 185/14 – grit-lehmann.de, BeckRS 2016, 14797) gab der BGH der Revision der Klägerin statt und verurteilte den Beklagten zur Abgabe einer Verzichtserklärung hinsichtlich der Domain „grit-lehmann.de“. Die Feststellungen des BGH Was hatte den BGH dazu bewogen? Das Gericht sah in dem Verhalten des Beklagten eine unberechtigte Namensanmaßung im Sinne des § 12 Satz 1 Alt. 2 BGB. Der Domaininhaber hatte den Namen Grit Lehmann ohne die erforderliche Befugnis genutzt. Nach dem „Metrosex“-Urteil des BGH (BGH, Urteil vom 13.03.2008, I ZR 151/05, GRUR 2008, 912 Rz. 36) stellt auch die bloße Registrierung des Namens als Domain- name eine Namensanmaßung dar, wenn hiermit eine erhebliche Beeinträchtigung der namensrechtlichen Befugnisse verbunden ist. Das ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die Domain aus dem Namen sowie der Top-Level-Domain „.de“ besteht, da die mit dem eigenen Namen gebildete Internetadresse als Domainname unter der in Deutschland üblichen Top-Level-Domain „.de“ „Kommt es bei der Domainregistrierung zu einer Kollision zwischen Trägern gleichen Namens, so kann der treuhänderische Domaininhaber sich auf die Befugnis zur Registrierung nur berufen, wenn Gleichnamige die Möglichkeit haben, diese Befugnis einfach und zuverlässig zu überprüfen.“ nur einmal vergeben werden kann (BGH, Urteil vom 09.11.2011, I ZR 150/09 – afilias.de, GRUR 2008, 1099 Rz. 25). Der Namensträger wird bei Registrierung der Domain durch einen Dritten mithin von der eigenen Nutzung des Namens als Domainname unter der Top-Level-Domain „.de“ ausgeschlossen (BGH, Urteil vom 08.02.2007, I ZR 59/04 – grundke.de, GRUR 2007, 811 Rz. 11). Ein Anspruch nach § 12 BGB scheidet bei der Registrierung durch einen Dritten daher nur aus, sofern der Domaininhaber hierzu befugt ist. Voraussetzung hierfür ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH, dass dem Benutzer eigene Rechte an diesem Namen zustehen (vgl. BGH, Urteil vom 26.06.2003, I ZR 296/00 – maxem.de, GRUR 2003, 897) oder er die Erlaubnis des Namensträgers erhalten hat, dessen Namen zu benutzen (BGH, Urteil vom 08.02.2007, I ZR 59/04 – grundke.de, GRUR 2007, 811 Rz. 15). Im Fall „grit-lehmann.de“ war der Beklagte zwar nicht selbst Namensträger, er behauptete aber, die Domain treuhänderisch für eine Namensgleiche (seine ehemalige Lebensgefährtin) zu halten. Dies hatte die Klägerin erst in der zweiten Instanz und somit verspätet bestritten. An der Feststellung, der Domaininhaber handele treuhänderisch für eine Gleichnamige, war also nicht zu rütteln. Die Voraussetzungen für einen befugten Namensgebrauch waren dennoch nicht gegeben. In der „grundke. de“-Entscheidung hatte der BGH erstmals herausgearbeitet, dass sich ein Dritter aufgrund der Blockadewirkung der Domainregistrierung nur dann auf die Ermächtigung durch einen Gleichnamigen berufen könne, wenn für alle Gleichnamigen eine einfache und zuverlässige Möglichkeit der Überprüfung bestehe, ob die Registrierung des Namens als Domainname im Auftrag eines Namensträgers erfolgt sei. Das Kammergericht war der Meinung, an dieser Voraussetzung sei nicht mehr festzuhalten. Angesichts der inzwischen gewachsenen Zahl an Top-Level-Domains hielten die Berliner die Blockade für weniger „dramatisch“ als noch im Jahr 2007. Sie wiesen die Klägerin darauf hin, dass sie ihren vollständigen bürgerlichen Namen sowohl in der Kombination mit der länderspezifischen Top-Level-Domain „.de“ wie auch in Kombination mit der am meisten verbreiteten Top-LevelDomain „.com“ benutzen könne und somit im Ergebnis nicht blockiert werde. 13 // Internetrecht/Domainrecht Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 20 // 5. Oktober 2016 Anderer Ansicht war der BGH, der die Erwägungen des Kammergerichts in klaren Worten als irrelevant verwarf. Dem Umstand, dass die Klägerin ihren Namen für zwei Domains nutze, komme bei der Beurteilung der Namensanmaßung durch die Registrierung eines anderen Domainnamens keine Bedeutung zu. Die in „grundke.de“ aufgestellten Grundsätze gölten unverändert: Die Klägerin müsse die Registrierung der streitgegenständlichen Domain nur hinnehmen, falls für alle Gleichnamigen die Möglichkeit einer einfachen und schnellen Überprüfung bestehe. „Treuhänder sind daher gut beraten, die Internetseite möglichst schnell mit Inhalten zu füllen oder füllen zu lassen, die eindeutig eine Beauftragung durch den Namensträger belegen.“ Dies war jedoch nicht der Fall. Obwohl seit der Registrierung der Domain „grit-lehmann.de“ durch den Beklagten einige Zeit ins Land gegangen war, konnte von einem Internet-„Auftritt“ nicht die Rede sein. Besucher der Domain „grit-lehmann.de“ wurden lediglich darauf hingewiesen, dass eine neue Internetpräsenz im Entstehen sei. Wer hinter der Registrierung der Domain steckte, beziehungsweise wessen „Auftritt“ dies einmal werden sollte, blieb unklar. Daher stellte der BGH ergänzend zu seiner bisherigen Rechtsprechung fest, dass eine Inter- netseite, die zum Zeitpunkt der erstmaligen Geltendmachung von Ansprüchen auf den Domainnamen keine Inhalte, sondern allein den Hinweis „Hier entsteht eine neue Internetpräsenz“ aufweise, nicht die Annahme rechtfertige, dass die Registrierung des Domainnamens im Auftrag des Namensträgers erfolgt sei (BGH, Urteil vom 24.03.2016, I ZR 185/14 – grit-lehmann.de, BeckRS 2016, 14797). Kommentar und Fazit Warum pocht der BGH in „grit-lehmann.de“ darauf, dass die 2007 aufgestellten Grundsätze zur Namensanmaßung noch immer Gültigkeit beanspruchen? Mit den Vorinstanzen mag man sich die Frage stellen, was für ein Interesse die Klägerin noch an der Domain „gritlehmann.de“ haben kann, wenn sie schon Inhaberin der Domains „gritlehmann.de“ und „gritlehmann.com“ ist. Auf diese Frage liefert der BGH in seinem „grit-lehmann.de“-Urteil eine überzeugende Antwort. Er weist darauf hin, dass der Verkehr nach wie vor einen Namensträger im Internet in erster Linie unter der aus seinem Namen als Second-Level-Domain und der im Internet üblichen und am meisten verwendeten länderspezifischen Top-Level-Domain „.de“ zu finden erwarte (BGH, Urteil vom 09.11.2011, I ZR 150/09 – afilias.de, GRUR 2008, 1099 Rz. 26). Dabei würden Unternehmensbezeichnungen, die aus mehreren Wörtern bestünden, nach der Lebenserfahrung sowohl in der mit Bindestrich getrennten Schreibweise als auch zusammengeschrieben als Domainnamen verwendet. Dies gelte nicht nur für Unternehmensbezeichnungen, sondern auch für den Namen einer natürlichen Person. Daher bestehe kein Anlass, die zum Schutz vor der Blockadewirkung aufgestellten Grundsätze nur deswegen aufzugeben, weil mittlerweile eine größere Anzahl an Top-Level-Domains zur Verfügung stehe. Mit „grit-lehmann.de“ stärkt also der BGH den Inhabern von Namensrechten den Rücken. Im Hinblick auf die in der Praxis sehr weit verbreitete Registrierung durch Treuhänder bleibt es dabei, dass eine einfache und schnelle Möglichkeit zur Überprüfung gegeben sein muss. Treuhänder sind daher gut beraten, die Internetseite möglichst schnell mit Inhalten zu füllen oder füllen zu lassen, die eindeutig eine Beauftragung durch den Namensträger belegen. Es ist nicht damit getan, nur eine kommende Internetpräsenz anzukündigen. F Dr. Alexander R. Klett, LL.M., Rechtsanwalt, Partner, Reed Smith LLP, München [email protected] www.reedsmith.com Dr. Anette Gärtner, LL.M., Rechtsanwältin und Solicitor (England/Wales), Partnerin, Reed Smith LLP, Frankfurt am Main [email protected] www.reedsmith.com Kathrin Schlüter, LL.M., Rechtsanwältin, Reed Smith LLP, München [email protected] www.reedsmith.com 14 // Rechtsmarkt Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 20 // 5. Oktober 2016 „Kein Kommentar“ ist keine Option mehr Wie Anwälte und Litigation-PR-Profis gemeinsam Interessen der Mandanten wahren können Von Dr. Armin Sieber Bei Litigation-PR geht es um drei Hauptaufgaben: • Reputationsschäden sollen von den Mandanten ferngehalten werden. • Der Einfluss der öffentlichen Diskussion auf den Prozessverlauf soll verringert oder in eine bestimmte Richtung gelenkt werden. • Außergerichtliche Einigungen sollen durch den nötigen medialen oder politischen Rückenwind vorbereitet und ermöglicht werden. nicht abgeschlossen. Zahlreiche Prozesse haben die Reputation des Geldinstituts stark in Mitleidenschaft gezogen. Die „Rechtsabteilung mit angeschlossener Bank“ ist zu einem geflügelten Wort der Branche geworden. Litigation-PR ist da Tagesgeschäft. Neue Herausforderung für Anwälte: die Reputation schützen Immer öfter werden Anwälte vor Herausforderungen gestellt, die mit klassischen juristischen Prozessstrategien allein nicht zu bewältigen sind. Die öffentliche Wahrnehmung wird zur relevanten Größe in vielen Verfahren, aber viele Juristen scheuen nach wie vor die Auseinandersetzung mit den Medien. Sie kennen und fürchten das Risiko, dass eine Medienoffensive zum Bumerang wird: Unbedachte Äußerungen können von der Gegenseite missbraucht und gegen die Juristen verwendet werden. Widerklagen und Schadensersatzforderungen würden in solchen Fällen die anwaltliche Strategie erheblich erschweren. Die Versuchung, ein Wenn die Medienoffensive zum Bumerang wird – Eine Prävention durch Kanzleien und Kommunikationsberater ist ratsam. © George Doyle/Stockbyte/Thinkstock/Getty Images Mit einem unbedarften Satz über die Kreditwürdigkeit der Kirch-Gruppe begann im Februar 2002 das Dilemma der Deutschen Bank: „Was man darüber lesen und hören kann,“ so spekulierte CEO Breuer bei Bloomberg TV, „ist ja, dass der Finanzsektor nicht bereit ist, auf unveränderter Basis noch weitere Fremd- oder gar Eigenmittel zur Verfügung zu stellen.“ Es sollte der teuerste Satz der deutschen Wirtschaftsgeschichte werden. Dieses Statement trug angeblich wesentlich zum Zusammenbruch des Kirch-Imperiums bei. Was folgte, war ein beispielloser Mammutprozess um die finanziellen Folgen. Die Deutsche Bank zahlte zwölf Jahre später entnervt den Kirch-Erben 775 Millionen Euro plus Zinsen. Der gewünschte Schlussstrich unter dem Dauerstreit war das aber nicht. Die juristische Aufarbeitung ist bis heute 15 // Rechtsmarkt Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 20 // 5. Oktober 2016 Verfahren streng auf den Austausch von Schriftsätzen zu beschränken, ist daher groß. Sind die Medien aber einmal auf einen Fall aufmerksam geworden, reicht das klassische „kein Kommentar“ nicht mehr. Im Gegenteil: Es wird längst von vielen als stillschweigendes Schuldeingeständnis verstanden. In solchen Fällen arbeiten Kanzleien immer häufiger mit hochspezialisierten Litigation-PR-Beratern zusammen. Sie haben für diese Fragestellungen ein spezifisches Methodenarsenal entwickelt und unterstützen Kanzleien und deren Mandanten bei der Bewältigung von Krisensituationen und gerichtlichen Auseinandersetzungen. für die wie in einem Setzkasten Botschaften und Argumente erarbeitet werden. Somit stehen Mandant und Kommunikator immer auf dem Boden abgesprochener und rechtssicherer Argumente. Das Litigation-PR-Team entscheidet dann, ob man eine eher defensive oder eine eher aggressive Kommunikationsstrategie wählt – und verfügt stets über sorgfältig vorbereitete Argumente. Um eine Litigation-PR-Kampagne so aufbauen zu können, ist eine angemessene Vorbereitungszeit notwendig. Und das wiederum bedeutet, dass ein LitigationPR-Team frühzeitig anfängt zu arbeiten. Wer nach einer Kommunikationsstrategie sucht, wenn die Medien bereits an die Tür klopfen, hat viele Chancen bereits v ertan. Litigation-PR – eine Chance für Kanzleien Vorverurteilung abwenden Kanzleien können zusammen mit Litigation-PR-Beratern durch ein integriertes, rechtssicheres Kommunikationsangebot wichtige neue Aufgabenfelder in der Beratung von Mandanten erschließen. Das trägt zu einem breiteren Verständnis anwaltlicher Beratung bei und hilft, die Kanzlei für eine Vielzahl von modernen, unternehmerisch hochrelevanten Aufgabenstellungen schärfer zu positionieren. Litigation-PR bedeutet für Juristen aber auch ein Umdenken. Jeder Anwalt kennt die Verschwiegenheitspflicht (§ 43a Abs. 2 BRAO; § 2 BORA) als eines der wichtigsten „Gebote“ seines Berufs. Kommunikation über prozessrelevante Inhalte löst daher Unbehagen aus – und sei sie taktisch noch so gerechtfertigt. Gute Litigation-PR beginnt mit guter Vorbereitung. Eine intensive Auseinandersetzung mit den Schriftsätzen ist für den PR-Profi genauso Pflicht wie eine umfassende Analyse der kommunikativen Arena für den Anwalt. So entwickelt man gemeinsam kommunikative Szenarien, Das Hauptproblem: Die Berichterstattung der Medien über Gerichtsverfahren ist vielfach von Missverständnissen und Fehlinformationen geprägt. Das kann durch klassische PR-Instrumente vermieden werden. Eine langfristige Kommunikationsstrategie und eine adäquate Kommunikationsinfrastruktur erleichtern die Zusammenarbeit mit Journalisten wesentlich. Die komplexen juristischen Zusammenhänge können so für Journalisten und andere Multiplikatoren transparenter, übersichtlicher und verständlicher gemacht werden. Von der korrekten „Übersetzung“ durch die Litigation-PR-Experten hängt oftmals ab, ob ein Fall in den Medien im Sinne des Mandanten gesteuert werden kann oder nicht, denn auch Richter, Beisitzer, Schöffen, Staatsanwälte und Zeugen nutzen Medien. Medialer Druck kann beispielsweise die polizeilichen Ermittlungen in bestimmte, neue Richtungen lenken oder auch ein günstiges Klima für einen Vergleich oder eine Verständigung schaffen. Immer mehr D&O-Versicherer raten daher ihren Mandanten zu professioneller Unterstützung durch Litigation-PR-Profis, denn sehr oft erleichtert und verkürzt das die Prozesse erheblich. Durch die Verschärfung der Haftungsnormen ist es zu einer Flut von Organ- und Managerhaftungsklagen gekommen. Die sind nicht immer substantiell, werden aber oft umso verbissener in die Medien getragen. Auch die Staatsanwaltschaften überschreiten mitunter die feine Grenze zwischen Informationspflicht und bewusster Beschädigung von Beschuldigten. Die größte Gefahr liegt dann in der Vorverurteilung durch die Öffentlichkeit. In einem solchen Fall kann eine abgewogene Medienkampagne viel bewirken, die sowohl die öffentliche Wirkung als auch die zukünftigen Karriereperspektiven der betroffenen Manager im Auge hat. Denn wenn man zum Spielball der Medien wird, steht für Manager viel mehr auf dem Spiel als der eigentliche Streitwert des Verfahrens. Punktuelle Informationen und gezielte Hintergrundgespräche mit Politik, Medien oder Staatsanwaltschaft sind dann das Instrument der Wahl. Das ist beispielsweise dem Bankverbandschef Michael Kemmer gut gelungen. Der Exmanager der Bayerischen Landesbank war wegen des Vorwurfs der Untreue ins Visier der Staatsanwaltschaft geraten. Über lange Monate hinweg war sein Handlungsspielraum an der Spitze der Branche durch die ständige Prozesspräsenz am Landgericht München massiv eingeengt. Kemmer nutzte aber die zur Verfügung stehenden Instrumente geschickt: Leise Hintergrundgespräche und die dezente Rückendeckung des Verbands verhinderten, dass die Wellen hochschlugen. Das Verfahren endete mit einem Deal und wurde gegen Geldauflage eingestellt. Kem- 16 // Rechtsmarkt Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 20 // 5. Oktober 2016 mer blieb in Amt – und vor allem in Würden. Das gelingt längst nicht allen. Viele vor ihm haben zwar den Prozess gewonnen, aber das Vertrauen in sie ging verloren. Starprozesse Während wirtschaftsrechtliche Auseinandersetzungen meist eine eher kleine, professionelle Zielgruppe interessieren, geht es bei sogenannten Starprozessen um die breite Öffentlichkeit. Die Verfahren um den Fußballmanager Hoeneß, den Wetterprofi Kachelmann oder den südafrikanischen Olympioniken Pistorius trafen auf breites Medieninteresse – im letzten Fall sogar weltweit. In solchen Krisen haben es die Anwälte nicht mehr nur mit der handverlesenen Truppe der Topwirtschaftsjournalisten zu tun, die in der Regel über ein solides Grundverständnis wirtschaftsrechtlicher Zusammenhänge verfügt. In dem Fall werden Mandanten und ihre Berater mit der Arbeitsweise von Boulevardmedien konfrontiert, sie müssen nach der Verhandlung regelmäßig in Kameras und Hörfunkmikrofone sprechen. Dann gelten andere Regeln als im Gerichtssaal. Unvergessen ist der zirkusreife Fenstersprung von Ex-Arcandor-Chef Thomas Middelhof aus dem ersten Stock des Landgerichts Essen – auf der Flucht vor Journalisten. Gegen solche Bilder kommt keine subtile anwaltliche Formulierungskunst mehr an. Hier bewegen wir uns im schwer kontrollierbaren Bereich bildlicher Rhetorik. Auch soziale Medien werden dann zu einem wichtigen Faktor in der Meinungsbildung. Medien-Tweets aus dem Gerichtssaal geben inzwischen Bewertungen vor, die die öffentliche Meinung in eine bestimmte Richtungen lenken können. Das war etwa im Prozess gegen fünf Vorstände der Deutschen Bank der Fall. Die kritischen Äußerungen des Richters gegenüber der Staatsanwältin wurden von Journalisten live aus dem Gerichtssaal getwittert: „Gericht wird Exchefs der Deutschen Bank wohl freisprechen. Vorwürfe seien nach derzeitigem Stand ,unbegründet‘, sagt Richter vor Plädoyers.“ Litigation-PR-Profis müssen in der Lage sein, auf kritische Twitter-Trends schnell und adäquat zu reagieren. Das kann auch bedeuten, dass mit Instrumenten des Influencer-Marketings gearbeitet werden muss: Um die Meinungsführerschaft wird dann mit „schwerem Geschütz“ gekämpft – mit schnellen Bildern und Statements in Facebook, Twitter und Co. Litigation-PR kann dann nicht mehr die Kunst beredten Schweigens sein – manchmal ist es unklug, eine solche Meinungsdynamik der Gegenseite zu überlassen. schlagen. Idealerweise ist dann bereits ein Prozedere eingespielt, wie beide Seiten zusammenarbeiten. Der Zeitfaktor ist entscheidend, denn es geht darum, so früh wie möglich die Deutungshoheit über einen Rechtsfall in der öffentlichen Debatte zu gewinnen. In dieser Situation werden Kanzleien und Kommunikationsberater zu natürlichen Partnern und können abgestimmt sehr wirkungsvoll agieren. Erfahrung mit Rechtsstreit, politische Perzeption, mediales Netzwerk, Branchenkenntnis und solides juristisches Verständnis – das sind Kompetenzen, die eine Kommunikationsberatung mitbringen sollte. Dann wächst die Chance erheblich, dass Anwälte und PR-Berater gemeinsam – vor Gericht und in der Öffentlichkeit – die Interessen der Mandanten nachdrücklich durchsetzen und deren RepuF tation optimal schützen können. Vorbereitung ist alles Immer mehr Kanzleien setzen sich daher frühzeitig mit den Anforderungen von rechtssicherer Litigation-PR auseinander. Das beginnt in der Regel, lange bevor ein konkreter Fall angenommen wird. Die Anwälte müssen ein Gefühl für konkrete mediale Eskalationsrisiken entwickeln und diese antizipieren können. In Workshops mit Medienprofis sollte daher immer wieder das Medien-Know-how innerhalb der Kanzlei aktualisiert werden. In diesem „geschützten“ Rahmen können dann auch konkrete Fälle oder Aufgabenstellungen, die typisch für eine Kanzlei sind, auf Litigation-PR-Latenz hin überprüft werden. Wird ein Fall als potentiell medienrelevant eingestuft, kann die Kanzlei frühzeitig einen Medienprofi hinzuziehen und dem Mandanten eine integrierte und selbstverständlich maßgeschneiderte Strategie vor- Dr. Armin Sieber, Managing Partner, Sieber Senior Advisors, München [email protected] www.sieber-advisors.de 17 // News & Services Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 20 // 5. Oktober 2016 Deals Deutsche Hypothekenbank setzt beim Verkauf des Hansa Centers in Bottrop auf Heuking Ein Team um Dr. Stefan Proske, Partner am Standort Berlin, hat die Deutsche Hypothekenbank (Actien-Gesellschaft) im Insolvenzverfahren über das Vermögen der HCB Project Development GmbH vertreten und beim Verkauf des Hansa Centers, eines Einkaufszentrums in Bottrop, beraten. Käufer des Hansa Centers ist die publity-Gruppe, ein Finanzinvestor für Gewerbeimmobilien aus Leipzig. 2013 meldete die HCB Project Development GmbH, ein Joint Venture von REDOS, einem auf den deutschen Einzelhandel spezialisierten Assetmanager, und AREA, einem international tätigen Immobilienfondsmanager mit Sitz in New York, Insolvenz an, nachdem die Arbeiten an einer umfassenden Modernisierung des Hansa Centers ins Stocken geraten waren. Mit Unterstützung und in enger Begleitung durch die Deutschen Hypothekenbank, die als Hauptgläubigerin durch Grundpfandrechte auf dem Hansa Center gesichert war, hat der Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Dr. Biner Bähr (White & Case), zunächst umfassende Baumaßnah- men zur Objektsicherung und dann einen strukturierten M&A-Prozess durchgeführt. Letzterer führte zum Verkauf an die publity-Gruppe. Das Hansa Center hat eine Fläche von 31.500 Quadratmetern und verbindet seit Jahrzehnten die Fußgängerzone mit dem Berliner Platz in der Bottroper Innenstadt. Nach vollständiger Revitalisierung wird das Objekt mehrere Einzelhandelsflächen, Gastronomieeinheiten und Lagerflächen sowie Praxen, Büro- und Wohneinheiten umfassen. Zudem verfügt das Zentrum über 178 Tiefgaragenstellplätze. Berater Deutsche Hypothekenbank (Actien-Gesellschaft) – Heuking Kühn Lüer Wojtek: Dr. Stefan Proske (Insolvenz recht, Federführung), Dr. Benjamin Kurzberg (Bank- und Kapitalmarktrecht, Insolvenzrecht, beide Berlin), Dr. Marc Scheunemann, LL.M., (Steuerrecht, Düsseldorf). (tw) Auf neuem Kurs: Mayer Brown begleitet STAR Capital beim Verkauf von Blohm+Voss an Lürssen Mayer Brown hat den britischen PrivateEquity-Investor STAR Capital Partners beim Verkauf von Blohm+Voss an die Bremer Werft Lürssen beraten. Über den Kaufpreis wurde Stillschweigen vereinbart. Die Transaktion steht noch unter dem Vorbehalt der kartellrechtlichen Zustimmung. Blohm+Voss ist eine deutsche Schiffswerft mit Hauptsitz in Hamburg. Sie wurde 1877 gegründet und beschäftigt derzeit rund 1.000 Mitarbeiter. STAR Capital Partners ist ein unabhängiger Investmentfondsmanager mit Sitz in London. Das im Jahr 2000 gegründete Unternehmen verwaltet Eigenkapitalfonds von mehr als 1 Milliarde Euro. Dr. Julian Lemor hatte unter anderem mit Birgit Hübscher-Alt STAR Capital Partners bereits Anfang 2012 beim Erwerb der zivilen Sparte der Blohm+Voss-Gruppe sowie 2013 bei den anschließenden Verkäufen der Maschinenbausparte Blohm+Voss Industries an die SKF-Gruppe und der Blohm+Voss Oil Tools an Forum Energy Technologies beraten. Im Frühjahr dieses Jahres beriet Lemor mit Mayer Brown zudem bei der Zusammenlegung der zwei verbliebenen Geschäftsbereiche Blohm+Voss Repair und Blohm+Voss Shipyards. Zum Mayer-Brown-Team gehörten die Partner Dr. Julian Lemor (Federführung), Birgit Hübscher-Alt (beide Corporate), Dr. Ingo Kleutgens, Volker Junge (beide Steuerrecht, alle Frankfurt am Main), Dr. Jens Peter Schmidt (Brüssel), Of Counsel Warsha Kalé (London, beide Wettbewerbsund Kartellrecht) und Elmar Günther (Immobilienrecht, Frankfurt am Main) sowie die Associates Miriam Gyun-Mie Meixner, Michael Gläsner, Tina Hoffmann (alle Corporate, Frankfurt am Main) und Matthias Füssel (Employment & Benefits, Frankfurt am Main). (tw) Sozietäten Bird & Bird berät 8.2 Consulting bei Expansion nach Großbritannien Bird & Bird LLP hat die 8.2 Consulting AG bei der Gründung des Joint Ventures 8.2 Aarufield Ltd. (Sitz in London) mit dem britischen Offshore Wind Beratungsunternehmen Aarufield beraten. Die Beratung umfasste die Strukturierung der Beteiligung der 8.2 Consulting AG einschließlich der Gesellschafts-, JointVenture- und Finanzierungsverträge nach englischem Recht. Aarufield Ltd. ist ein Finanzberater für Großprojekte im Bereich der erneuerbaren Energien mit Fokus Offshore Wind. Obwohl erst 2015 gegründet, hat sich das Consultingunternehmen bereits fest am global bedeutenden Finanzplatz London und im europäischen Offshoremarkt etabliert. 8.2 Consulting ist seit vielen Jahren als technischer Berater 18 // News & Services Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 20 // 5. Oktober 2016 für internationale Kunden in der On- und Offshoreindustrie tätig und zählt, laut „brand eins Wissen“ und „Statista“, dieses Jahr erneut zu den besten technischen Beratern im Bereich erneuerbare Energien in Deutschland. Mit dem neuen Partner Aarufield betritt 8.2 Consulting nun den britischen Offshorewindmarkt, einen der bedeutendsten in ganz Europa. Die 8.2 Consulting AG wurde von den folgenden Bird-&-Bird Anwälten beraten: Partner Matt Bonass (Federführung, Corporate, London) und Partner Dr. Michael Jünemann (Finance, Frankfurt am Main). (tw) Erfolgreiches Start-up: PwC Legal an der Seite der PACE Telematics GmbH bei Serie-A-Finanzierungsrunde PwC Legal hat die PACE Telematics GmbH bei einer Serie-A-Finanzierungsrunde umfassend rechtlich beraten. Das Startup-Unternehmen hat sich auf Lösungen spezialisiert, die Fahrzeuge über Bluetooth mit digitalen Geräten verbinden. Die Höhe der Finanzierungsrunde lag im deutlich siebenstelligen Bereich. LeadInvestor war die Landeskreditbank BadenWürttemberg – Förderbank. Die PACE Telematics GmbH bietet ein selbstentwickeltes System, das Autos mit dem Smartphone verbindet. Über Bluetooth werden Daten mittels eines OBD2-Dongle aus dem Bordcomputer in eine App übertragen und mit verkehrsrelevanten Informationen aus dem Internet kombiniert. Zu den Funktionen gehören ein elektronisches Fahrtenbuch, Benzinkosten-Tracking, Verkehrsmonitoring sowie Fehleranalysen und automatischer Notruf im Fall eines Unfalls. Das im Frühjahr 2015 gegründete Unternehmen beschäftigt derzeit 20 Mitarbeiter in Büros in Berlin und Karlsruhe. Berater PACE Telematics GmbH – PwC Legal: Dr. Steffen Schniepp (Federführung), Dr. Christian Hensel, Dr. Nils Peter Brügmann, Florian Holfeld, Dr. Cordula Giesecke (alle Corporate/M&A, alle Stuttgart). Berater Landeskreditbank BadenWürttemberg – Förderbank – Bryan Cave: Dr. Tobias Fenck (Corporate/M&A), Katrin Schwab (Corporate/M&A, Arbeitsrecht, beide Frankfurt am Main. (tw) Blinkende Preisschilder: SES-imagotag vertraut bei Investment in Findbox auf Osborne Clarke Osborne Clarke hat die börsennotierte SES-imagotag bei der Beteiligung an der Findbox GmbH beraten. Die SES-imagotag wird 100% der Findbox-Geschäftsanteile innerhalb von drei Jahren erwerben. Die Beteiligung an Findbox ist der Beginn der technologischen und wirtschaftlichen Partnerschaft zwischen den beiden Unternehmen. Sie soll die Entwicklung des Technologie-Start-ups beschleunigen und Forschung und Entwicklung sowie das Angebot für Supply-Chain-Lösungen auf eine gemeinsame Grundlage stellen. SES-imagotag ist ein Spezialist für digitale Lösungen für Ladengeschäfte und Weltmarktführer für elektronische Etikettierungssysteme. Die Findbox GmbH wurde 2012 gegründet und ist auf die Entwicklung, Herstellung und den Vertrieb von blinkenden elektronischen Preisschildern sowie auf Bilderkennungslösungen spezialisiert. Seit der Gründung wurden die FindboxLösungen in Deutschland, Großbritannien, Frankreich und den USA in mehr als 200 Geschäften großer Einzelhandelsketten installiert. Ein Team von Osborne Clarke um den Kölner IT-Partner Konstantin Ewald beriet SES-imagotag beim Erwerb umfassend zu allen IP- und IT-rechtlichen Aspekten . Das Team umfasste außerdem Dr. Johannes Ballestrem (IP-Recht). (tw) Personal Prominenter Neuzugang: Prof. Dr. Heinz-Dieter Assmann wechselt als Of Counsel zu Gleiss Lutz Seit dem 01.10.2016 ist Prof. Dr. Heinz-Dieter Assmann, LL.M., als Of Counsel vom Stuttgarter Büro aus für Gleiss Lutz tätig. Dr. Assmann ist seit 1986 Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Handels- und Wirtschaftsrecht, Rechtsvergleichung und Rechtstheorie und seit Oktober 2009 Prorektor für Strukturangelegenheiten und Internationales an der Universität Tübingen. Diese Ämter und seine aktive Tätigkeit an der Juristischen Fakultät hat er zum 30.09.2016 beendet. Gleiss Lutz gewinnt mit Dr. Assmann einen ausgewiesenen und hervorragend vernetzten Experten im Bereich des europäischen und internationalen Gesellschafts-, Bankund Kapitalmarktrechts. Der 65-Jährige folgte im Jahr 1986 dem Ruf an die Juristische Fakultät der Universität Tübingen. Nach zweijähriger Tätigkeit als Anwalt in Frankfurt am Main und der Habilitation im Jahr 1984 zur Prospekthaftung lehrte er zunächst ab 1985 an der Universität Heidelberg. 19 // News & Services Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 20 // 5. Oktober 2016 ANZEIGE Gastprofessuren führten ihn 1994 an die Universität Tokio (Todai), 1995 an die Chuo-Universität in Tokio und 1997 an die University of Chicago Law School. Dr. Heinz-Dieter Assmann ist seit 1993 geschäftsführender Mitherausgeber der Zeitschrift „Die Aktiengesellschaft“ sowie Mitherausgeber und Mitautor führender Kommentare zum Kapitalmarktrecht in Gestalt des Wertpapierhandelsgesetzes, der Prospektgesetze WpPG und VermAnlG und des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes. Nicht minder bekannt ist er als Mitherausgeber und Autor des Handbuchs des Kapitalanlagerechts. Darüber hinaus ist er durch seine Tätigkeit bei zahlreichen Vereinigungen und Organisationen hervorgetreten: Er war langjähriges Mitglied des Vorstands der Gesellschaft für Rechtsvergleichung, Mitglied des Kuratoriums der Bankrechtlichen Vereinigung und stellvertretendes Mitglied des Beirats (nach § 5 WpÜG) bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) in Frankfurt am Main. (tw) Niemals geht man so ganz: Prof. Dr. Peter Fissenewert kehrt als Partner zu Buse Heberer Fromm zurück Seit dem 01.10.2016 ist Prof. Dr. Peter Fissenewert wieder im Berliner Büro von Buse Heberer Fromm tätig, das er 2014 in Richtung hww Wienberg Wilhelm verlassen hatte. Der 53-Jährige ist Spezialist für Managerhaftung, Compliance und Restrukturierungen. Dr. Fissenewert bringt zugleich sein Team mit, bestehend aus Susanne Lehr (41) und Oliver Häck (41), der bereits zum 01.09.2016 eingetreten ist. Dr. Fissenewert sagt dazu: „Ich freue mich auf meine Tätigkeit bei Buse Heberer Fromm. Die Kanzlei hat in den vergangenen zwei Jahren eine deutliche Entwicklung gemacht. Diese Dynamik passt sehr gut in meine persönlichen Berufspläne. Nach Dr. Klaus Neumann (Partner, München), Kristina Plenty (LL.M. Norwich, Counsel, Düsseldorf) und Oliver Häck (Counsel, Berlin) ist Dr. Fissenewert bereits der vierte erfahrene Berufsträger im laufenden Jahr 2016, der zu Buse zurückF kehrt. (tw) Die nächste Ausgabe des Deutschen AnwaltSpiegels erscheint am 19. Oktober 2016. A nwaltSpiegel Deutscher Online | Roundtable | Spezial | Panel Roundtable-Termine im Herbst 2016: 26. Oktober 2016 Herausforderungen und Haftungsrisiken bei der Finanzierung in der Unternehmensgruppe (Redaktionsgebäude der F.A.Z., Frankfurt am Main, 16-19 Uhr) Kooperationspartner: 3. November 2016 Neue Wege im Tarif- und Arbeitskampfrecht!? – Chancen und Risiken (Redaktionsgebäude der F.A.Z., Frankfurt am Main, 16-19 Uhr) Kooperationspartner: Die Roundtables richten sich als geschlossene Veranstaltungen an Unternehmensjuristen, Finanz- und HR-Verantwortliche. Nähere Informationen zum Programm sowie das Anmeldeformular finden Sie unter: www.deutscheranwaltspiegel.de/roundtable DeutscherAnwaltSpiegel_Roundtable_Herbst2016_alle-Formate.indd 1 04.10.2016 12:36:19 20 // Fachbeirat Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 20 // 5. Oktober 2016 Dem Fachbeirat des Deutschen AnwaltSpiegels gehören 42 namhafte Unternehmensjuristen aus den wichtigen Branchen der deutschen Wirtschaft an. Sie begleiten den Deutschen AnwaltSpiegel publizistisch und tragen durch ihre Unterstützung zum Erfolg dieses Online-Magazins bei. Christoph Abel Dr. Conrad Albert Carsten Beisheim Peter Bokelmann IKB Deutsche Industriebank AG, Legal Counsel, Düsseldorf ProSiebenSat.1 Media AG, Vorstand, München Wüstenrot & Württembergische AG, Chefsyndikus und Leiter Konzern Recht und Compliance, Stuttgart TRUMPF GmbH + Co. KG, Leiter Zentralbereich Recht und Gesellschaftspolitik, Ditzingen [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] Dr. Heiko Carrie Dr. Martin Dannhoff, LL.M. Hans-Ulrich Dietz Dr. Jan Eckert Robert Bosch France S.A.S., Kaufmännischer Leiter, Saint-Ouen Bertelsmann SE & Co. KGaA, BMG Music Publishing, Executive Vice President Business & Legal Affairs, Gütersloh Lehrbeauftragter, Frankfurt School of Finance & Management, Frankfurt am Main/ Aschaffenburg ZF Friedrichshafen AG, Vice President Corporate Governance, Rechtswesen/ Legal Department, Friedrichshafen [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] Dr. Michael Fischer Dr. Jörg Flatten Susanne Gellert, LL.M. Dr. Rolf Giebeler UBS Deutschland, Leiter der Rechtsabteilung, Frankfurt am Main Schott AG, General Counsel/ Chief Compliance Officer, Mainz German American Chamber of Commerce, Inc., Rechtsanwältin, Head of Legal Department, New York Rheinmetall Aktiengesellschaft, Rechtsanwalt, Leiter Zentralbereich Recht/General Counsel [email protected] [email protected] [email protected] Hergen Haas Dr. Ulrich Hagel Michael Junge Heraeus Holding GmbH, General Counsel, Heraeus Group, Hanau Bombardier Transportation GmbH, Senior Expert Dispute Resolution, Berlin SAP AG, Group General Counsel, Chefsyndikus, Global Legal Department, Walldorf [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] Weitere Fachbeiräte auf der Folgeseite 21 // Fachbeirat Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 20 // 5. Oktober 2016 Dr. Christian Kaeser Dr. Donatus Kaufmann Dr. Uta Klawitter Dr. Jürgen Klowait Siemens AG, Leiter Konzernsteuerabteilung, München ThyssenKrupp AG, Vorstand Recht und Compliance Fresenius SE, General Counsel, Bad Homburg Rechtsanwalt [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] Helge Köhlbrandt Georg Kordges, LL.M. Dr. Andreas Krumpholz Carsten Lüers Nestlé Deutschland AG, General Counsel, Leiter Rechtsabteilung, Frankfurt am Main ARAG SE, Leiter der Hauptabteilung Recht, Düsseldorf PwC Strategy& (Germany) GmbH, EMEA Consulting R&Q Senior Director Contracting, München Verizon Enterprise Solutions, Managing Counsel EMEA, Frankfurt am Main [email protected] [email protected] [email protected] Matthias J. Meckert Martin Mildner Dr. Klaus Oppermann PGIM Real Estate Germany AG, Rechts anwalt (Syndikusrechts anwalt), Head of Legal, Prokurist, München Otto Group, General Counsel, Head of M&A, Hamburg Volkswagen AG, Gewerblicher Rechtsschutz, Wolfsburg [email protected] [email protected] [email protected] Melanie Poepping, MBA Dr. Ute Rajathurai Dr. Lars Rehfeld Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA, Head of Global Investigation, Bad Homburg vor der Höhe Bayer Business Services GmbH, Attorney at Law, Leverkusen Adolf Würth GmbH & Co. KG, Leiter Konzernsteuerabteilung, Künzelsau [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] Kurt L. Frhr. von Poelnitz, LL.M. IBM Global Business Services, Europe, Senior Counsel, London [email protected] Weitere Fachbeiräte auf der Folgeseite 22 // Fachbeirat Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 20 // 5. Oktober 2016 Christopher Rother Dr. Georg Rützel Frederick Schönig Christian Steinberger Hausfeld Rechtsanwälte LLP, Rechtsanwalt/Partner, Berlin General Electric Deutschland Holding GmbH, General Counsel Germany, Frankfurt am Main Aareal Bank AG, Head of Transaction Advisory, Legal Counsel, Wiesbaden VDMA, Leiter Rechtsabteilung, Frankfurt am Main [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] Regina Thums Dr. Martin Wagener Daniela Günther Dr. Klaus-Peter Weber Otto Bock Holding GmbH & Co. KG, Head of Legal Department, Duderstadt AUDI AG, Leiter Zentraler Rechtsservice/General Counsel, Ingolstadt BENTELER Deutschland GmbH, General Counsel, Head of Insurances and Financial Services Germany Goodyear Dunlop, Leiter Recht & Compliance D-A-CH, Hanau/Brüssel [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] Heiko Wendel Dr. Matthias Wiedenfels Arne Wittig Alexander Zumkeller Rolls-Royce Power Systems AG, Chief Integrity & Compliance Officer, Friedrichshafen STADA Arzneimittel AG, Vorstand für Unternehmensentwicklung & Zentrale Dienste, Bad Vilbel ThyssenKrupp AG, Group General Counsel, Head of Corporate Center Legal, Essen Bundesverband Arbeitsrechtler in Unternehmen, Präsident, München [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] 23 // Kontakte und Ansprechpartner Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 20 // 5. Oktober 2016 anchor Rechtsanwälte Partnergesellschaft Dr. Christoph Herbst Prinzregentenstraße 78 81675 München Telefon: 089 28 78 81-0 Fax: 089 28 78 81-29 [email protected] www.anchor.eu Arnecke Sibeth Michael Siebold, LL.M., und Thomas Richter Hamburger Allee 4 60486 Frankfurt am Main Telefon: 069 97 98 85-0 Fax: 069 97 98 85-85 [email protected] [email protected] www.arneckesibeth.com AUSTMANN & PARTNER Thomas Austmann Rheinisches Palais Breite Straße 27 40213 Düsseldorf Telefon: 02 11 30 04 35 16 Fax: 02 11 30 04 35 99 thomas.austmann@ austmannpartner.com www.austmannpartner.com BEITEN BURKHARDT Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Markus Künzel Ganghoferstr. 33 80339 München Telefon: 0 89 350 65-11 31 Fax: 0 89 350 65-21 11 [email protected] www.beitenburkhardt.com BTU Simon GmbH Eberhard Simon Sonnenstr. 9 80331 München Telefon: 089 29 08 17-0 Fax: 089 29 08 17-11 [email protected] www.btu-group.de ACC Europe Association of Corporate Counsel Carsten Lüers Board Member & Country Representatives Coordinator [email protected] Arbeitsgemeinschaft Syndikusanwälte im Deutschen Anwaltverein e.V. Stellvertretender Vorsitzender RA Michael Scheer c/o Architektenkammer Berlin Alte Jakobstraße 149 10969 Berlin [email protected] www.anwaltverein.de Buse Heberer Fromm Rechtsanwälte Steuerberater PartG Dr. Jan Tibor Lelley, LL.M. Huyssenallee 86-88 45128 Essen Telefon: 02 01 17 58-0 [email protected] www.buse.de Frings Partners Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB Dr. Arno Frings Königsallee 76–78 40212 Düsseldorf Telefon: 02 11 22 98 21-20 Fax: 02 11 22 98 21-10 [email protected] www.fringspartners.de HAVER & MAILÄNDER Rechtsanwälte Dr. Ulrich Schnelle, LL.M. Lenzhalde 83–85 70192 Stuttgart Telefon: 07 11 227 44-27 Fax: 07 11 227 44-58 [email protected] www.haver-mailaender.de Heussen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Dr. Jan Dittmann Brienner Straße 9 80333 München Telefon: 089 290 97-0 Fax: 089 290 97-200 [email protected] www.heussen-law.de KAYE SCHOLER LLP Ingrid M. Kalisch und Dr. Martin Weger Bockenheimer Landstraße 25 60325 Frankfurt am Main Telefon: 069 254 94-0 Fax: 069 254 94-544 [email protected] [email protected] www.kayescholer.com Bucerius Center on the Legal Profession Markus Hartung Jungiusstraße 6 20355 Hamburg Telefon: 040 307 06-267 Fax: 040 307 06-269 [email protected] www.bucerius-clp.de Die Führungskräfte – DFK Dr. Ulrich Goldschmidt Alfredstraße 77-79 45130 Essen Telefon: 02 01 959 71-0 Fax: 02 01 959 71-29 goldschmidt@ die-fuehrungskraefte.de www.die-fuehrungskraefte.de lindenpartners Dr. Matthias Birkholz Friedrichstraße 95 10117 Berlin Telefon: 030 20 96-18 00 Fax: 030 20 96-18 99 [email protected] www.lindenpartners.eu Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Elisabeth Lepique Dr. Markus Sengpiel Anna-Schneider-Steig 22 50678 Köln Telefon: 02 21 99 37-0 Fax: 02 21 99 37-110 elisabeth.lepique@ luther-lawfirm.com markus.sengpiel@ luther-lawfirm.com www.luther-lawfirm.com MANNHEIMER SWARTLING Dr. Christian Bloth Bockenheimer Landstraße 51–53 60325 Frankfurt am Main Telefon: 069 97 40 12-0 Fax: 069 97 40 12-10 [email protected] www.mannheimerswartling.de Ogletree Deakins International LLP Hendrik Muschal Fasanenstraße 77 10623 Berlin Telefon: 030 86 20 30-161 Fax: 030 30 86 20 30-100 hendrik.muschal@ ogletreedeakins.com www.ogletreedeakins.com Orrick, Herrington & Sutcliffe Dr. Wilhelm Nolting-Hauff Heinrich-Heine-Allee 12 40213 Düsseldorf Telefon: 02 11 367 87-142 Fax: 02 11 367 87-155 [email protected] www.orrick.com German American Chamber of Commerce, Inc. Susanne Gellert, LL.M. 75 Broad Street, Floor 21 New York, NY 10004 USA Telefon: +1 212 974 88-46 Fax: +1 212 974 88-67 [email protected] www.gaccny.com Recommind GmbH Peter Gottschalk Von-Liebig-Straße 1 53359 Rheinbach Telefon: 0 22 26 159 66-25 Fax: 0 22 26 159 66-99 peter.gottschalk@ recommind.com www.recommind.de Osborne Clarke Dr. Carsten Schneider Innere Kanalstraße 15 50823 Köln Telefon: 02 21 51 08-41 12 Fax: 02 21 51 08-40 05 carsten.schneider@ osborneclarke.com www.osborneclarke.com PricewaterhouseCoopers AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Andreas Grün Friedrich-Ebert-Anlage 35–37 60327 Frankfurt am Main Telefon: 069 95 85-55 15 Fax: 069 95 85-59 61 [email protected] www.pwc.de Reed Smith LLP Dr. Stephan Rippert Von-der-Tann-Straße 2 80539 München Telefon: 089 20 30-410 Fax: 089 20 30-41 99 [email protected] www.reedsmith.com Rödl Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft mbH Dr. José A. Campos Nave Taunus Tower Mergenthalerallee 73–75 65760 Eschborn Telefon: 0 61 96 7 61 14-702 Fax: 0 61 96 7 61 14-704 [email protected] www.roedl.com WESSING & PARTNER Dr. med. Helga Wessing Rathausufer 16–17 40213 Düsseldorf Telefon: 02 11 168-440 Fax: 02 11 168-4 44 44 [email protected] www.strafrecht.de r.o.w. consulting GmbH – legal IT specialist – Kathrin Schütze Mainzer Landstraße 250–254 60326 Frankfurt am Main Telefon: 07 21 828 15-0 Fax: 07 21 828 15-555 www.rowcon.de Signium Executive Research Hellmuth Wolf Königsallee 63–65 40215 Düsseldorf Telefon: 02 11 93 37 91-60 Fax: 02 11 93 37 91-19 [email protected] www.signium.de STP Informationstechnologie AG André Scheffknecht Lorenzstraße 29 76135 Karlsruhe Telefon: 07 21 828 15-0 Fax: 07 21 828 15-555 [email protected] www.stp-online.de Universität St. Gallen Executive School of Management, Technology and Law (ES-HSG) Prof. Dr. Leo Staub Holzstraße 15 9010 St. Gallen Schweiz Telefon: +41 71 224-21 11 Fax: +41 71 224-28 61 [email protected] www.lam.unisg.ch 24 // Strategische Partner, Kooperationspartner und Impressum Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 20 // 5. Oktober 2016 Strategische Partner Impressum Herausgeber: Prof. Dr. Thomas Wegerich Redaktion: Thomas Wegerich (tw), Sylvia Röhrig Verlag: FRANKFURT BUSINESS MEDIA GmbH – Der F.A.Z.-Fachverlag Geschäftsführung: Dr. André Hülsbömer, Hannes Ludwig Frankenallee 68–72, 60327 Frankfurt am Main Sitz: Frankfurt am Main, HRB Nr. 53454, Amtsgericht Frankfurt am Main German Law Publishers GmbH Verleger: Prof. Dr. Thomas Wegerich Stalburgstraße 8, 60318 Frankfurt am Main Telefon: 069 95 64 95 59 E-Mail: [email protected] Internet: www.deutscheranwaltspiegel.de Verantwortlich für das Internetangebot www.deutscheranwaltspiegel.de ist die FRANKFURT BUSINESS MEDIA GmbH – Der F.A.Z.-Fachverlag. Jahresabonnement: Bezug kostenlos, Erscheinungsweise: 14-täglich Projektmanagement: Karin Gangl Telefon: 069 75 91-22 17 / Telefax: 069 75 91-80 22 17 Kooperationspartner Layout: Christine Lambert Strategische Partner: anchor Rechtsanwälte; Arnecke Sibeth; AUSTMANN & PARTNER; Beiten Burkhardt; BTU Simon; Buse Heberer Fromm; Frings Partners; Haver & Mailänder Rechtsanwälte; Heussen Rechtsanwaltsgesellschaft; Kaye Scholer; lindenpartners; Luther; Mannheimer Swartling; Ogletree Deakins; Orrick, Herrington & Sutcliffe; Osborne Clarke; PricewaterhouseCoopers; Reed Smith; Rödl & Partner; Wessing & Partner Kooperationspartner: ACC Europe; Arbeitsgemeinschaft Syndikusanwälte im Deutschen Anwaltverein e.V.; Bucerius Center on the Legal Profession; Die Führungskräfte – DFK; German American Chamber of Commerce, Inc.; Recommind GmbH; r.o.w. consulting GmbH – legal IT specialist; Signium International; STP Informationstechnologie AG; Universität St. Gallen, Executive School of Management, Technology and Law (ES-HSG) „Strategische Partner“ und „Kooperationspartner“ Die Strategischen Partner des Deutschen AnwaltSpiegels sind führende Anwaltssozietäten; die Kooperationspartner des Deutschen AnwaltSpiegels sind anerkannte wissenschaftliche Organisationen oder Unternehmen mit inhaltlichen Bezügen zum Rechtsmarkt. 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