konto 2 konto 1 - Deutscher AnwaltSpiegel

Ausgabe 04 // 24. Februar 2016
www.deutscher-anwaltspiegel.de
Das Online-Magazin für Recht, Wirtschaft und Steuern
In dieser Ausgabe finden Sie Beiträge aus den Bereichen:
Steuerrecht/Gesellschaftsrecht • Insolvenzrecht • Markenrecht/Internetrecht
Arbeitsrecht • Legal Tech • Rechtsmarkt
Außerdem News aus den Bereichen: Deals, Sozietäten, Personal
2 // Inhalt und Editorial
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 04 // 24. Februar 2016
__Steuerrecht/Gesellschaftsrecht . 3
__Markenrecht/Internetrecht . . . . 8
__Arbeitsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
Einbringung von Wirtschaftsgütern
bei Personengesellschaften:
Kapitalerhöhung oder bloße
­Einlage? – Gesellschafterkonten
und Fallstricke in der praktischen
Umsetzung im Licht des Urteils
des BFH vom 29.07.2015,
Az. IV R 15/14
Von Ulf Marquardt und
Dr. Tilman Steiner, Düsseldorf . . . . . 3
Potz Blitz! – „wetter.de“: kenn­
zeichenrechtlicher Schutz von
Werktiteln auch für Domains
und Smartphone-Apps?
Von Dr. Alexander R. Klett, LL.M.,
München, Dr. Anette Gärtner, LL.M.,
Frankfurt am Main, Kathrin Schlüter,
LL.M., und Maria Ottermann,
beide München . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
Angemessenheit eines Nachtarbeits­
zuschlags – BAG: 30% bei dauer­
hafter Nachtarbeit sind angemessen
– Abweichungen sind im Einzelfall
möglich
Von Carsten Brachmann, Berlin . . . 13
__Arbeitsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
__Insolvenzrecht . . . . . . . . . . . . . . . . 6
Vermieter müssen sich einreihen –
BGH: Kein Schadenersatz für
Neugläubiger im Rahmen der
­Insolvenzverschleppungshaftung
Von Roman Köper,
Mannheim . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
Licht und Schatten –
Im Blickpunkt: Die Reform
des Arbeitnehmerüberlassungs­
gesetzes
Von Dr. Arno Frings,
Düsseldorf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
__Legal Tech . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15
Ein Game-Changer – Legal Tech
ist mehr als ein Schlagwort:
­Informationstechnologie wird den
Rechtsmarkt auf den Kopf stellen
Ein Gastbeitrag von Dr. MichaManuel Bues, München . . . . . . . . . . . 15
__Rechtsmarkt . . . . . . . . . . . . . . . . . 18
Die Gesamtheit macht die Vielfalt
aus – Diversity in Kanzleien im
Jahr 2016 – echte Chance oder nur
lästige Pflicht?
Von Anna Engers,
Frankfurt am Main . . . . . . . . . . . . . . 18
E
ditorial
Prof. Dr.
Thomas Wegerich
Herausgeber
Deutscher AnwaltSpiegel
Liebe Leserin, lieber Leser,
der richtige Umgang mit Gesellschafterkonten führt
an der Grenzlinie zwischen Steuer- und Gesellschaftsrecht zu komplizierten Fragen. Ulf Marquardt
und Dr. Tilman Steiner klären Sie darüber vor dem
Hintergrund eines aktuellen BFH-Urteils auf.
Die anstehende Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wird die Praxis in vielfältiger Weise
beschäftigen. Dr. Arno Frings hat schon einmal
zusammengestellt, was da auf Sie als HR- oder
Arbeitsrechtsprofi im Unternehmen oder in der
Beratung zukommen wird.
Noch weitergehend sind die Folgen, die der mit Legal
Tech verbundene Wandel mit sich bringt. Das ist nur
scheinbar ein schillernder Begriff. Denn: Die damit
zusammenhängenden Themen, die den Rechtsmarkt
massiv verändern (werden), lassen sich sehr genau
definieren. – Sie glauben, dass Sie das nichts angeht?
Dann lesen Sie besser zunächst den Beitrag unseres
Gastautors Dr. Micha-Manuel Bues.
Ihr
News & Services
Deals����������������������������������������������������������21
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Personal������������������������������������������������������22
Fachbeirat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24
Kontakte und Ansprechpartner . . . . . 27
Strategische Partner, Kooperations­
partner und Impressum . . . . . . . . . . . . 28
Thomas Wegerich

3 // Steuerrecht/Gesellschaftsrecht
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 04 // 24. Februar 2016
Einbringung von Wirtschaftsgütern bei Personengesellschaften:
Kapitalerhöhung oder bloße Einlage?
Gesellschafterkonten und Fallstricke in der praktischen Umsetzung im Licht des Urteils des BFH
vom 29.07.2015, Az. IV R 15/14
Von Ulf Marquardt und Dr. Tilman Steinert
Gesellschafterkonten als Abbild
der Beziehungen zwischen Gesellschaft
und Gesellschafter
Den Gesellschafterkonten kommt bei Personengesellschaften eine ebenso wichtige wie oftmals vernachlässigte Bedeutung im Hinblick darauf zu, wie die
gesellschaftsrechtlichen, haftungsmäßigen und leistungswirtschaftlichen Verhältnisse und Geschehnisse
zwischen Gesellschafter und Gesellschaft geregelt und
im Einzelfall erfasst werden. Die (dispositiven) ge- 
KONTO 1
KONTO 2
KONTO 3
© ohmygouche/iStock/Thinkstock/Getty Images
Die Einordnung und Abgrenzung von Gesellschafterkonten bei Personengesellschaften ist vor allem, aber nicht
nur zivilrechtlich von großer praktischer Bedeutung. Dies
macht das Urteil des BFH vom 29.07.2015 (Az. IV R 15/14)
deutlich. Der BFH hat dabei zu der umstrittenen Frage
Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen
es sich bei der Einbringung eines Wirtschaftsguts in eine GmbH & Co. KG um eine (entgeltliche) Einbringung
gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten in Abgrenzung zu einer (unentgeltlichen) Einlageleistung handelt.
Nach dem Urteil des BFH ist dafür entscheidend, auf
welchen Gesellschafterkonten die Einbringung des Vermögensgegenstands verbucht wird.
Gesellschafterkonten: Die richtige Abgrenzung und Einordnung
ist von großer ­praktischer Bedeutung.
4 // Steuerrecht/Gesellschaftsrecht
Deutscher AnwaltSpiegel
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setzlichen Regelungen des HGB sind für die Anforderungen der Praxis jedoch weitgehend ungeeignet. So wird
gemäß § 120 Abs. 2 HGB für den OHG-Gesellschafter und
für den Komplementär einer KG ein einheitliches variables Kapitalkonto geführt, dessen jeweiliger Saldo den
aktuellen Stand des Kapitalanteils wiedergibt. Die Kapitalanteile sind damit veränderlich (vgl. §§ 161 Abs. 2, 120
Abs. 2 HGB), für Kommanditisten zumindest bis zur Höhe der bedungenen Einlage (§§ 167 Abs. 2, 161 Abs. 2, 120
Abs. 2 HGB). Die variablen Kapitalanteile haben aber den
entscheidenden Nachteil, dass sich die gesetzlich oder
gesellschaftsvertraglich an den Kapitalanteil anknüpfenden Rechte und Pflichten der Gesellschafter, wie etwa
die Stimmrechts- und Gewinnbezugsrechtsverhältnisse,
jährlich verändern können.
In der gesellschaftsvertraglichen Praxis haben sich
daher die Zwei-, Drei- und Vierkontenmodelle durchgesetzt. Dabei wird in aller Regel für jeden Gesellschafter
ein Kapitalkonto I geführt, auf dem die festen Kapitalanteile gebucht werden. Diese festen Kapitalanteile sind
vergleichbar mit den Geschäftsanteilen an einer GmbH
und geben die Beteiligungsquote der Gesellschafter am
Gesellschaftsvermögen wieder. Die festen Kapitalanteile
der Kommanditisten werden als Kommanditbeteiligung
in das Handelsregister eingetragen und sind maßgeblich
für die Gewinn- und Verlustverteilung, die Stimmrechte
in der Gesellschafterversammlung, die Beteiligung am
Auseinandersetzungsguthaben sowie für alle sonstigen Rechte und Pflichten der Gesellschafter. Darüber
hinaus werden je nach Kontenmodell weitere Konten
geführt, wie etwa zusätzliche Kapitalkonten, Privatkonten oder Darlehenskonten. Die genaue Bezeichnung der
Konten ist dabei unerheblich und in der Praxis unein-
heitlich und allzu oft auch irreführend. Entscheidend ist
die inhaltliche Abgrenzung der einzelnen Konten nach
den Regelungen des jeweiligen Gesellschaftsvertrags.
Ebenso wichtig ist es dann aber auch, dass das einmal
im Gesellschaftsvertrag verankerte Regime der Gesellschafterkonten bei der Buchung von Geschäftsvorfällen
zwischen Gesellschaft und Gesellschafter beachtet wird.
Eine Selbstverständlichkeit? Weit gefehlt! Welche Folgen
es haben kann, wenn bei der Buchung nicht auf das richtige Gesellschaftergegenkonto geachtet wird, illustriert
der BFH anschaulich in einer aktuellen Entscheidung.
Die Entscheidung des BFH
In dem vom BFH entschiedenen Fall hatte ein Landwirt
als Kommanditist ein in seinem Eigentum stehendes
Grundstück zum Abbau eines Kiesvorkommens in eine zu diesem Zweck gegründete GmbH & Co. KG eingebracht. Er schloss mit der GmbH & Co. KG einen als
„Grundstückseinbringungsvertrag“ bezeichneten Vertrag, nach welchem er das Grundstück „gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten“ in die GmbH & Co. KG
einbrachte. Eine weitere Gegenleistung erfolgte nicht.
Gemäß dem Gesellschaftsvertrag der GmbH & Co.
KG wurden für jeden Kommanditisten ein Kapitalkonto I,
ein Kapitalkonto II sowie ein Privatkonto geführt. Auf
dem Kapitalkonto I wurde der feste Kapitalanteil des Gesellschafters gebucht. Auf dem Kapitalkonto II wurden
die nicht entnahmefähigen Gewinne, Verluste und die
nicht entnahmefähigen Rücklagen und auf dem Privatkonto die entnahmefähigen Gewinnanteile, Einlagen,
Entnahmen, Zinsen sowie der sonstige Zahlungsverkehr
zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter gebucht. Weiterhin regelte der Gesellschaftsvertrag, dass
die festen Kapitalanteile zusammen das Festkapital der
Gesellschaft bilden und die Beteiligung des Gesellschafters am Vermögen der Gesellschaft sowie die als Haftsumme in das Handelsregister einzutragende Pflichteinlage bestimmen.
Die GmbH & Co. KG änderte im Zuge der Einbringung des Grundstücks den Gesellschaftsvertrag nicht,
auch nicht hinsichtlich der Kommanditeinlage des Gesellschafters. Die GmbH & Co. KG bilanzierte das Grundstück und das Kiesvorkommen als Anlagevermögen und
schrieb den Gegenwert des Grundstücks in vollem Umfang dem Kapitalkonto II (!) des Gesellschafters gut. Mit
„Wichtig ist, dass das im Gesellschaftsvertrag verankerte Regime der Gesellschafterkonten bei der Buchung von Geschäftsvorfällen zwischen Gesellschaft und
­Gesellschafter beachtet wird.“
anderen Worten: Ausweislich der Buchung wurden dem
das Grundstück einbringenden Gesellschafter im Gegenzug keine weiteren Gesellschafterrechte eingeräumt. Es
gab schlicht keine Gegenleistung für die Grundstückseinbringung.
Entsprechend stellte die Einbringung des Grundstücks in die GmbH & Co. KG nach Auffassung des BFH
keinen entgeltlichen Erwerb dar. Ob im Rahmen einer
Einbringung Gesellschaftsrechte gewährt werden, 
5 // Steuerrecht/Gesellschaftsrecht
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richtet sich nach den konkreten Regelungen des Gesellschaftsvertrags der erwerbenden Gesellschaft. Diese sehen regelmäßig, wie auch hier, vor, dass sich die
maßgebenden Gesellschaftsrechte, insbesondere das
Gewinnbezugsrecht, nicht nach dem gesamten Kapitalanteil des einzelnen Gesellschafters, sondern (nur) nach
dem festen Kapitalanteil richten. Dieser entspricht regelmäßig der bedungenen Einlage und wird auf dem Kapitalkonto I ausgewiesen. Nur wenn die Gegenbuchung
für den Erwerb des Wirtschaftsguts zumindest teilweise
„Das Urteil des BFH gibt Anlass für Gesellschafter und Berater, intensiv zu betrachten,
wie sich eigentlich Gesellschaftsvertrag,
­Buchführung und tatsächlicher Parteiwille bei
wichtigen Geschäften zwischen Gesellschaftern
und der Gesellschaft zueinander verhalten.“
auf diesem Konto erfolgt, wird von einem Erwerb gegen
Gewährung von Gesellschaftsrechten ausgegangen. Es
liegt dann ein entgeltliches Veräußerungsgeschäft vor,
was eine lediglich unentgeltliche Einlage ausschließt. Im
entschiedenen Fall hatte die ausschließliche Verbuchung
der Grundstückseinbringung auf dem Kapitalkonto II zur
Folge, dass Substanzverringerungen des Grundstücks
durch die Auskiesung nicht als steuerlicher Aufwand anerkannt wurden.
Nur der Vollständigkeit halber sei hier ergänzt, dass
die erwünschte steuerliche Absetzbarkeit der Substanzverringerung des Grundstücks (möglicherweise) auch
dann erreicht worden wäre, wenn der Weg eines Verkaufs
des Grundstücks bei gleichzeitiger Kaufpreisstundung
mit Verbuchung als Gesellschafterdarlehen auf einem
Kapitalkonto III gewählt worden wäre. Denn auch so wäre die Entgeltlichkeit des Erwerbsvorgangs dokumentiert
worden. „Möglicherweise“ – denn der BFH musste sich
in der vorliegenden Konstellation mit anderen steuerlich
umstrittenen Fragen gar nicht erst auseinandersetzen
und hat diese daher bewusst offengelassen.
Gestaltungshinweise für die Praxis
Das Urteil des BFH zeigt zum einen auf, dass im Umgang mit Gesellschafterkonten auch dann Sorgfalt geübt werden muss, wenn – wie hier – letztlich nur eine
Person wirtschaftlich hinter der Konstruktion der GmbH
& Co. KG steht, also die Abgrenzung zu den Rechten von
Mitgesellschaftern vernachlässigt werden kann. Richtig
ärgerlich kann es aber in Mehrpersonengesellschaften
werden, wenn nach Jahrzehnten friedvollen Miteinanders plötzlich Änderungen der Gesellschafterstruktur
anstehen, sei es aufgrund von Erbgängen, Anteilsveräußerungen oder der Auflösung der Gesellschaft. Dann
steht oftmals eine ausschließlich an das Verhältnis der
Salden auf den Kapitalkonten I anknüpfende Zuweisungsregelung einer Vielfalt von „irgendwann mal eben
so“ auf verschiedenen Gesellschafterkonten verbuchten
Geschäftsvorfällen und nicht mehr nachvollziehbaren
steuerlichen Ergänzungsbilanzen gegenüber. In diesen
Fällen sind der Streit vorprogrammiert und der Ausgang
ungewiss.
Insofern gibt das Urteil des BFH – weit über seinen
eigentlichen Anwendungsbereich hinaus – Anlass für
Gesellschafter und Berater, intensiv zu betrachten, wie
sich eigentlich Gesellschaftsvertrag, Buchführung und
tatsächlicher Parteiwille bei wichtigen Geschäften zwischen Gesellschaftern und der Gesellschaft zueinander
verhalten. Da anfängliche Klarheit oftmals nicht schadet, sollte generell darüber nachgedacht werden, in den
zugrundeliegenden Verträgen die Buchungsanweisung
gleich mitzuliefern. Denn alleine eine Bezeichnung als
Einbringung „gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten“ im Einbringungsvertrag hat jedenfalls in dem vom
BFH entschiedenen Fall nicht ausgereicht.
F
Ulf Marquardt,
Rechtsanwalt, Partner, Austmann & Partner,
Düsseldorf
[email protected]
www.austmannpartner.com
Dr. Tilman Steinert,
Rechtsanwalt, Associate, Austmann & Partner,
Düsseldorf
[email protected]
www.austmannpartner.com
6 // Insolvenzrecht
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Vermieter müssen sich einreihen
BGH: Kein Schadenersatz für Neugläubiger im Rahmen der Insolvenzverschleppungshaftung
Von Roman Köper
Einleitung
Das Urteil des BGH
© AndreyPopov/iStock/Thinkstock/Getty Images
Der Insolvenzverschleppungshaftung kommt in Insolvenzverfahren häufig eine besondere Bedeutung zu, da
sich die hieraus abgeleiteten Ansprüche direkt gegen
den Geschäftsführer richten. Sowohl für den Insolvenzverwalter und die jeweiligen Gläubiger (Durchsetzung)
als auch für den Geschäftsführer (Abwehr) sind daher die
Einzelheiten dieser Haftung von Interesse. Der Insolvenz­
verwalter macht im Rahmen dieser Haftung über § 64
Satz 1 GmbHG nicht nur den Anspruch auf Ersatz masseschmälernder Zahlungen zur Zeit der Insolvenzreife geltend, sondern darüber hinaus über § 823 Abs. 2 BGB i.V.m.
§ 15a InsO auch den sogenannten „Quotenschaden“, welcher den Gläubigern entstanden ist, die zur Zeit des Eintritts der Insolvenzreife (also des Beginns der Haftung)
bereits Gläubiger der Gesellschaft waren (sogenannte
„Altgläubiger“). Dieser Quotenschaden besteht darin,
dass die Insolvenzquote, welche die Gläubiger am Ende
des Insolvenzverfahrens als anteilige Zahlung auf ihre
angemeldeten Insolvenzforderungen erhalten, durch die
Insolvenzverschleppung geringer ausfällt, als wenn der
Geschäftsführer pflichtgemäß rechtzeitig einen Insolvenzantrag gestellt hätte. Hat jedoch ein Gläubiger erst
nach dem Eintritt der Insolvenzreife ein Rechtsgeschäft
mit der Gesellschaft abgeschlossen, ist er Neugläubiger
und kann selbst und unabhängig vom Insolvenzverwalter über § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15a InsO seinen Schaden
walters einerseits sowie der Sicht des Geschäftsführers
andererseits ist daher die Abgrenzung zwischen Alt- und
Neugläubigern von erheblicher Bedeutung. Vor allem
bei Dauerschuldverhältnissen ist diese Abgrenzung aber
teilweise schwierig; hier können Gläubiger je nach konkretem Einzelfall Alt- oder Neugläubiger sein.
Alt- oder Neugläubiger? Beim Mietverhältnis ist der Beginn
des Geschäftsverhältnisses das entscheidende Kriterium für
die Abgrenzung.
gegenüber dem Geschäftsführer geltend machen. Dabei
ist er – anders als die Altgläubiger – nicht auf den Ersatz
des Quotenschadens beschränkt, sondern kann für seinen Schaden vollen Schadenersatz verlangen, wobei er so
zu stellen ist, wie er stünde, wenn er das Rechtsgeschäft
nicht mehr mit der insolventen Gesellschaft abgeschlossen hätte. Aus Sicht der Gläubiger und des Insolvenzver-
In dem vom BGH mit Urteil vom 22.10.2013
(Az. II ZR 394/12) entschiedenen Fall ging es um einen
Vermieter, welcher dem späteren Insolvenzschuldner
aufgrund eines Mietvertrags Räumlichkeiten zum Gebrauch überlassen hatte. Beides geschah vor Eintritt
der Insolvenzreife. Der Vermieter war sodann der Meinung, dass er mit den Mieten für die Zeit nach Eintritt
der Insolvenzreife Neugläubiger sei und daher einen Anspruch gegen den Geschäftsführer auf Ersatz der nicht
mehr gezahlten Mieten habe. Für die Sicht des Vermieters spricht, dass die Mietzinsansprüche nicht bereits
mit dem Abschluss des Mietvertrags entstanden sind
und nur noch der Eintritt der Fälligkeit zum jeweiligen
Zahlungstag fehlt, sondern dass nach Auffassung des
BGH (Urteil v. 14.12.2005 – Az. IX ZR 102/03) die Mietforderungen gemäß § 163 BGB aufschiebend befristet erst
zum Anfangstermin des jeweiligen Zeitraums der Nutzungsüberlassung überhaupt erst entstehen. Dennoch
sah der BGH in seinem Urteil vom 22.10.2013 den 
7 // Insolvenzrecht
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Vermieter nur als Altgläubiger an, auch bezüglich der
Mieten für die Zeit nach Eintritt der Insolvenzreife. Er begründet dies damit, dass der Verstoß des Geschäftsführers gegen die Insolvenzantragspflicht nicht ursächlich
für den Abschluss des Mietvertrags und damit für die
nach Insolvenzreife erbrachte Sachleistung (Gewährung
des Gebrauchs an den Mieträumlichkeiten) gewesen sei.
Anders zu beurteilen sei dies nur dann, wenn der Vermieter eine Möglichkeit gehabt hätte, sich nach Eintritt der
Insolvenzreife von dem Mietvertrag zu lösen. Eine Kündigung des Mietvertrags wegen der Insolvenzreife komme
jedoch nicht in Betracht, da eine insolvenzbedingte Lösungsklausel wegen Verstoßes gegen das Wahlrecht des
Insolvenzverwalters unwirksam wäre (§§ 108, 119 InsO).
Beurteilung der Entscheidung
Der Entscheidung des BGH ist zuzustimmen. Die rechtliche und dogmatische Einordnung des Anspruchs, beispielsweise ob Mietzinsansprüche zu Beginn eines jeden
Monats neu entstehen oder bereits vorher entstanden
sind und erst zum Monatsbeginn fällig werden, kann
nicht das entscheidende Kriterium für die Frage einer
Haftung sein. Denn da es sich bei der Insolvenzverschleppungshaftung um einen Schadenersatzanspruch
handelt, kann es für die Frage der Abgrenzung zwischen
Altgläubigern und Neugläubigern nur darauf ankommen, ob der Schaden des Gläubigers (Wertlosigkeit der
Forderung) hätte vermieden werden können, wenn der
in Anspruch genommene Geschäftsführer pflichtgemäß
rechtzeitig einen Insolvenzantrag gestellt hätte. Dies ist
aber nur dann zu bejahen, wenn der Gläubiger in diesem
Zeitpunkt noch entscheiden konnte, ob er das Rechtsgeschäft eingeht oder beendet.
Konsequenzen für die Praxis
Für die Vermieter als Gläubiger bedeutet das Urteil des
BGH, dass sie sich damit abfinden müssen, dass auch
die Mietforderungen für die Zeit nach Eintritt der Insolvenzreife nur bloße Insolvenzforderungen sind und der
die Insolvenzverschleppung begehende Geschäftsführer
dem Vermieter nicht auf Schadenersatz haftet, sondern
dass nur der Insolvenzverwalter den diesbezüglichen
„Quotenschaden“ beim Geschäftsführer geltend machen kann. In der Beratungspraxis ist daher darauf zu
achten, dass zugunsten des Vermieters das Augenmerk
auf mögliche Sicherheiten und deren wirtschaftliche Bewertung gelegt wird, insbesondere das Vermieterpfandrecht und eine Mietkautionsbürgschaft.
Das Urteil bringt aber auf der anderen Seite auch
Argumente für Gläubiger anderer Dauerschuldverhältnisse zugunsten eines Schadenersatzanspruchs. So ist
etwa ein Lieferant, der sich zu einer dauerhaften oder
auf Einzellieferungen verteilten (sukzessiven) Warenlieferung verpflichtet hat, kein Alt-, sondern Neugläubiger.
Denn anders als der Vermieter, der mit der Übergabe der
Mietsache seine Leistung an den Mieter vollständig bewirkt hat, bewirkt der Lieferant in Dauerschuldverhältnissen die jeweiligen Einzelleistungen gesondert und
zeitlich versetzt. Da ihm im Fall einer Insolvenzreife der
Gesellschaft die Unsicherheiteneinrede des § 321 BGB
zugestanden hätte, sind die Voraussetzungen des BGH
aus dem obengenannten Urteil erfüllt, wonach es dem
Gläubiger möglich gewesen sein müsste, bei Kenntnis
der Insolvenzreife seine Leistung nicht mehr zu erbringen und so den durch die Wertlosigkeit der Gegenforderung entstandenen Schaden zu vermeiden. Allerdings ist
die Anwendbarkeit des § 321 BGB teilweise streitig, und
es sind auch Fälle denkbar, in denen die Einrede nicht
eingreift, so insbesondere, wenn sich der Lieferant im
Zeitpunkt des Eintritts der Voraussetzungen des § 321
BGB (hier der Insolvenzreife) mit seiner Leistung in Verzug befand. Daher ist es wichtig, dass sich der Gläubiger eines Dauerschuldverhältnisses durch entsprechende vertragliche Gestaltung im Rahmen des Möglichen
ein Recht vorbehält, sich im Fall der Verschlechterung
der wirtschaftlichen Verhältnisse von seiner Leistungspflicht zu lösen, um so aus diesem Grund im Fall einer Insolvenzverschleppung als Neugläubiger mit dem Recht
auf vollen Schadenersatz (gegen den Geschäftsführer)
eingeordnet zu werden. Zwar sind insolvenzbedingte
Lösungsklauseln problematisch (siehe dazu den Beitrag
„Kein Lieferstopp bei Insolvenz“ in Ausgabe 20/2014 des
Deutschen AnwaltSpiegels), sie schließen aber im Einzelfall nicht jede Gestaltungsmöglichkeit aus.
F
Dr. Roman Köper,
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und
Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Transport- und
Speditionsrecht, Wirtschaftsmediator (CVM),
Mannheim
[email protected]
www.anchor.eu
8 // Markenrecht/Internetrecht
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 04 // 24. Februar 2016
Potz Blitz!
„wetter.de“: kennzeichenrechtlicher Schutz von Werktiteln auch für Domains und Smartphone-Apps?
Von Dr. Alexander R. Klett, LL.M., Dr. Anette Gärtner, LL.M., Kathrin Schlüter, LL.M., und Maria Ottermann
Der BGH bejaht die Titelschutzfähigkeit der Bezeichnungen von Domains und Apps für mobile Endgeräte, aber
nicht grenzenlos.
Das deutsche Markenrecht schützt nicht nur Marken.
Es schützt neben geschäftlichen Bezeichnungen nach
§ 5 Abs. 1, 3 MarkenG auch Werktitel von Druckschriften,
Film-, Ton-, Bühnenwerken oder „sonstigen vergleichbaren Werken“. Der Werktitelschutz ist „attraktiv“, entsteht
er doch automatisch, kostenlos und ohne Registereintragung mit Benutzung des Werks, wenn der Titel nur ein
Mindestmaß an Individualität aufweist und es dem Verkehr möglich ist, ihn von den Titeln anderer Werke zu unterscheiden. Der Inhaber des Titels kann sich dann gegen
die unbefugte Benutzung des Werktitels oder einer ihm
ähnlichen Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr zur
Wehr setzen, wenn diese dazu geeignet ist, Verwechslungen mit dem geschützten Werktitel hervorzurufen.
Das jüngst verkündete Urteil des Bundesgerichtshofs
(BGH) vom 28.01.2016 (Az. I ZR 202/14) in Sachen „wetter.
de“ beschäftigt sich erstmals mit der spannenden Frage,
ob auch Bezeichnungen von Domains und Applikationen
(Apps) für Smartphones und Tablet-Computer als „sonstige vergleichbare Werke“ Titelschutz genießen können
und welche Anforderungen an ihre Unterscheidungskraft zu stellen sind.
Sachverhalt
Die Klägerin betreibt unter „wetter.de“ eine Internetseite, auf der sie Wetterdaten und weitere Informationen
zum Wetter in beliebig auszuwählenden Orten zum
Abruf bereithält. Seit 2009 bietet sie solche Informationen auch über eine gleichnamige App für
Mobilgeräte an. Die Beklagte besitzt die Domainnamen „wetter.at“ und „wetter-deutschland.com“
und bietet unter diesen im Internet ebenfalls
Wetterdaten an. Seit Ende 2011 betreibt sie zudem eine App gleicher Art mit den Bezeichnungen „wetter DE“, „wetter-de“ und „wetter-DE“.
Die Klägerin meinte, die Benutzung der Bezeichnungen der Beklagten für deren Wetter-Apps sei eine Verletzung ihrer Titelschutzrechte an dem Domainnamen
„wetter.de“ und der entsprechenden Bezeichnung
der von ihr betriebenen App. Sie verlangte Unterlassung, Auskunft und Schadenersatz.
Die Klägerin scheiterte in den Instanzen vor dem Landgericht Köln und
dem Oberlandesgericht Köln. Auch
vor dem BGH hatte die Klägerin
mangels Unterscheidungskraft der
Bezeichnung der App keinen Erfolg. 
Wenn das Wetter nicht mitspielt:
Für eine App ist die Wortwahl
„wetter.de“ nicht geeignet, um einen
Werktitelschutz zu erlangen.
© johnnylemonseed/iStock/Thinkstock/Getty Images
Einleitung
9 // Markenrecht/Internetrecht
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Das Urteil „wetter.de“ des BGH vom 28.01.2016,
Az. I ZR 202/14
Wenngleich die Klägerin mit ihren Forderungen im
konkreten Fall nicht durchgedrungen ist, kommt der
Entscheidung erhebliche Bedeutung zu. Denn der BGH
hat erstmals entschieden, dass auch Internet-Domainnamen sowie Apps für mobile Endgeräte als „sonstige
vergleichbare Werke“ im Sinne von § 5 Abs. 3 MarkenG titelschutzfähig sind. Dies war in der Literatur bislang sehr
umstritten und wurde überwiegend abgelehnt. Der Name einer App oder einer Domain kann freilich nur dann
Werktitelschutz erlangen, wenn er über hinreichende
originäre Unterscheidungskraft verfügt. Diese fehle
dann – so der BGH –, wenn sich der Titel nach „Wortwahl,
Gestaltung und vom Verkehr zugemessener Bedeutung
in einer werkbezogenen Inhaltsbeschreibung erschöpft“.
Dies sei bei „wetter.de“ der Fall, so dass kein Titelschutz
für die Bezeichnung „wetter.de“ für eine Domain und eine App zugesprochen werden könne, da mit diesem Titel
unmittelbar die wetterbezogenen Dienstleistungen beschrieben würden.
Die Karlsruher Richter wiesen das Argument der
Klägerin zurück, bei der Beurteilung des erforderlichen
Grads der Unterscheidungskraft von Titeln für Apps sei
derselbe abgesenkte Maßstab anzulegen, den die Rechtsprechung bei Zeitungen und Zeitschriften seit vielen
Jahren anwende. Eine großzügigere Betrachtung komme – so der Senat – nur dann in Frage, wenn der Verkehr
seit langem daran gewöhnt sei, dass Werke mit beschreibenden Bezeichnungen gekennzeichnet werden, und er
deshalb auch auf feine Unterschiede in den Bezeichnungen achte. Bezüglich Bezeichnungen von Zeitungen und
Zeitschriften betont der BGH erneut, dass Verbraucher
es gewohnt seien, mit bisweilen farblosen und nur inhaltlich oder räumlich konkretisierten Gattungsbezeichnungen konfrontiert zu werden. Diese Grundsätze seien
jedoch nicht auf Bezeichnungen von Internetseiten und
Smartphone-Apps zu übertragen.
„Mit dem jüngsten Urteil des BGH ist geklärt,
dass Bezeichnungen von Domains und Apps
als ,sonstige vergleichbare Werke‘ im Sinne
des § 5 Abs. 3 MarkenG titelschutzfähig sind.“
Zwar kann fehlende originäre Unterscheidungskraft
eines Werktitels auch bei Apps oder Domains wie bei anderen Werkarten durch nachgewiesene Verkehrsgeltung
überwunden werden. Der BGH fordert dabei – in Einklang mit seiner jüngeren Rechtsprechung – allerdings
einen nachgewiesenen Durchsetzungsgrad von mindestens 50% bei den angesprochenen Verkehrskreisen. Da
die Klägerin eine derartige Verkehrsdurchsetzung nicht
belegen konnte, wies der BGH die Revision der Klägerin
zurück und verneinte den Titelschutz für die Bezeichnung „wetter.de“ für Domain und App.
Bewertung
Dass rein beschreibenden Werktiteln Schutz versagt
wird und die großzügige Vorgehensweise bei Zeitungsund Zeitschriftentiteln nicht einfach auf andere Werkarten übertragen wird, ist im Ansatz nachvollziehbar. Denn
das Freihaltebedürfnis im Markenrecht für beschreibende Zeichen soll nicht durch einen ausufernden Werktitelschutz ausgehöhlt werden. Allerdings stellt sich
gerade bei Bezeichnungen von Apps und Domains, die
generische Informationsdienstleistungen anbieten, die
spannende Frage, ob sich Verbraucher nach 20 Jahren Internet als Massenmedium und zehn Jahren Smartphone
nicht doch bereits an beschreibende Bezeichnungen gewöhnt haben. Ähnlich wie bei Zeitungen und Zeitschriften finden sich sowohl auf zahlreichen Internetseiten als
auch bei einer erheblichen Zahl von Apps Titelbezeichnungen, die das Wort „Wetter“ neben weiteren nicht
isoliert unterscheidungskräftigen Bestandteilen enthalten. Dies ist vielen Verbrauchern bekannt. Doch selbst
wenn das Gericht großzügig die Titelschutzfähigkeit der
Bezeichnung „wetter.de“ für Apps und Domains bejaht
hätte, hätte die Klage nicht automatisch Erfolg gehabt.
Legte man einen versierteren Verbraucher zugrunde, als
dies der BGH getan hat, ergäben sich Zweifel im Hinblick
auf die Verwechslungsgefahr. Wenn der Verkehr an sehr
ähnliche inhaltsbeschreibende Bezeichnungen (bei Zeitschriften – oder eben Apps) gewöhnt ist, so schenkt der
Verbraucher den nur geringen Unterschieden zwischen
Titeln üblicherweise hinreichende Aufmerksamkeit, so
dass er Werktitel mit ähnlich lautenden Bezeichnungen
wahrscheinlich doch nicht miteinander verwechselt.
Fazit
Mit dem jüngsten Urteil des BGH ist geklärt, dass Bezeichnungen von Domains und Apps als „sonstige vergleichbare Werke“ im Sinne des § 5 Abs. 3 MarkenG titelschutzfähig sind. Die abgesenkten Anforderungen an die
Unterscheidungskraft bei Zeitungen und Zeitschriften
gelten für Apps und Domains jedoch (noch) nicht.
Betreiber einer App oder einer Internetseite müssen
Werktitel mithin mit Bedacht auswählen, wenn sie 
10 // Markenrecht/Internetrecht
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 04 // 24. Februar 2016
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deren Titelschutzfähigkeit sicherstellen wollen. Unter titelschutz-, aber auch markenrechtlichen Gesichtspunkten sollten Betreiber von Apps/Domains Abstand von
Bezeichnungen nehmen, die allein inhaltsbeschreibend
sind. Kommt dies im Einzelfall nicht in Betracht, bleibt
namentlich bei Apps immerhin die Möglichkeit, eine hinreichend unterscheidungskräftige grafische Gestaltung
des App-Icons als (Wort-)Bildmarke anzumelden.
F
Nächster Erscheinungstermin:
2. März 2016
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Im neuen Online-Magazin IntellectualProperty berichten namhafte Autoren aus der Anwaltschaft,
aus Institutionen und Unternehmen sowie nicht zuletzt praxisorientierte Wissenschaftler über
die gesamte Bandbreite des gewerblichen Rechtsschutzes. Grenzüberschreitende und internationale Fragestellungen werden dabei immer berücksichtigt.
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Herausgeber: FRANKFURT BUSINESS MEDIA GmbH – Der F.A.Z.-Fachverlag und German Law Publishers GmbH
Kathrin Schlüter, LL.M.,
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11 // Arbeitsrecht
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 04 // 24. Februar 2016
Licht und Schatten
Im Blickpunkt: Die Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
Am 01.01.2017 wird es so weit sein – das neue Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) wird in Kraft treten.
Positive Überraschungen beinhaltet der Referentenentwurf zur Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes nicht. Vielmehr wird ab nächstem Jahr eine deutlich
restriktivere Handhabung im Umgang mit Leiharbeitnehmern gefordert. Bereits jetzt ist es aufgrund der
geplanten Änderungen an der Zeit, sich mit diesen zu
beschäftigen und die HRler der Unternehmen darauf
vorzubereiten. Dieser Beitrag behandelt die für Unternehmen wichtigsten Neuerungen.
Der Referentenentwurf weist auf die hohe Praxisrelevanz der Arbeitnehmerüberlassung und werkvertraglichen Gestaltung hin, macht jedoch deutlich, dass
missbräuchliche Gestaltungen des Fremdpersonaleinsatzes zu verhindern sind. Rechtsfolgen und Zuordnung
des Arbeitnehmers sollen dem Gesetz entnommen werden können, damit keine Rechtsungewissheit (mehr)
herrscht.
von lediglich drei Monaten gestattet, die bis 2003 auf 24
Monate ausgeweitet wurde, so existierte seit 2003 keine
gesetzlich vorgesehene Höchstüberlassungsdauer mehr.
Das Gesetz sprach lediglich von einer „vorübergehenden“
Überlassung, definierte diese jedoch nicht. Nunmehr ist
vorgesehen, dass derselbe Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinanderfolgende Monate demselben Entleiher überlassen werden darf. Mittels tarifvertraglicher
Regelungen sowie mittels einer Betriebsvereinbarung in
nichttarifgebundenen Unternehmen darf diese Grenze
jedoch sowohl unter- als auch überschritten werden.
Vorübergehender Einsatz
Rechtsfolge eines Verstoßes
Als wesentlichen Inhalt erkennt die Bundesregierung
an, dass es sich bei Fremdpersonaleinsatz nur um einen
vorübergehenden Zustand handeln darf, um die Stammbelegschaft nicht zu verdrängen. Das Gesetz sieht die
(Wieder-)Einführung einer Höchstüberlassungsdauer
vor. War in der Fassung des AÜG 1972 eine Höchstdauer
Die 18-monatige Einsatzzeit wird neu berechnet, sofern
ein Unterbrechungszeitraum von mindestens sechs Monaten vorliegt. Eine Anrechnung von Einsatzzeiten bei
konzernverbundenen Unternehmen ist nicht vorgesehen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob der
Leiharbeitnehmer von unterschiedlichen Verleihern innerhalb der 18 Monate überlassen wurde.
Wird der Einsatz des Leiharbeitnehmers nicht nach 18
Monaten unterbrochen, so droht dem Entleiher eine
empfindliche Geldstrafe. Je Einzelfall kann die Überschreitung der Höchstdauer mit bis zu 30.000 Euro Bußgeld geahndet werden. Das Gesetz sieht vor, dass das
Arbeitsverhältnis zwischen dem Leiharbeitnehmer und
© Ingram Publishing/Thinkstock/Getty Images
Von Dr. Arno Frings
Die Höchstüberlassungsdauer für Leiharbeit­nehmer wird im
neuen Gesetz auf 18 aufeinanderfolgende Monate begrenzt.
dem Verleiher unwirksam sein soll. Selbstverständlich
kommt in diesem Fall ein Arbeitsverhältnis mit dem
Entleiher zustande. Diesem Arbeitsverhältnis kann der
Leiharbeitnehmer allerdings bemerkenswerterweise innerhalb eines Monats widersprechen. Dieses Recht wird
uns in Zukunft mit Sicherheit stark beanspruchen und
beschäftigen. Problematisch erscheint in diesem Zusammenhang beispielsweise der Fristbeginn der Monatsfrist
oder aber die Prüfung des ersten, frühestmöglichen Verzichtstermins.
Equal Pay
Nach neun Monaten ist der Arbeitgeber verpflichtet, den
Leiharbeitnehmern „Equal Pay“ zu zahlen. Auch da- 
12 // Arbeitsrecht
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 04 // 24. Februar 2016
durch soll die 18-monatige Höchstüberlassung deutlich
eingeschränkt werden. Für den Fall, dass ein Tarifvertrag
gilt, der eine stufenweise Heranführung des Arbeitsentgelts an das Equal Pay vorsieht, besteht der Anspruch auf
Equal Pay erst nach einer Einsatzdauer von 15 Monaten.
Voraussetzung ist jedoch, dass die stufenweise Heranführung nach einer Einarbeitungsphase von sechs Wochen beginnt. Dies betrifft sowohl bestehende als auch
künftige Tarifverträge, die die gesetzlichen Mindestvoraussetzungen erfüllen.
Streikbrecher
Leiharbeitnehmer werden künftig nicht mehr als Streikbrecher fungieren. Zwar sehen bereits jetzt viele Tarifverträge ein „Einsatzverbot“ von Leiharbeitnehmern in
bestreikten Betrieben vor, ab 2017 gilt jedoch ein umfassendes Beschäftigungsverbot für Leiharbeitnehmer
während eines Streiks.
Kollektivrechtliche Auswirkungen
In Zukunft werden die Leiharbeitnehmer bei der Berechnung der maßgeblichen Schwellenwerte im Betriebsverfassungsgesetz zu berücksichtigen sein. Hierbei soll es
nicht mehr auf eine – geplante – Mindesteinsatzdauer
von drei Monaten ankommen. Vielmehr soll grundsätzlich
eine Berücksichtigung vorgenommen werden. Auch die
Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bezüglich des
Einsatzes von Leiharbeitnehmern werden ausgeweitet.
Verdeckte Arbeitnehmerüberlassung
Der derzeitigen Praxis, quasi „vorsorglich“ in Grenzbereichen eine Arbeitsüberlassungserlaubnis zu beantragen, wird ein Riegel vorgeschoben. Eine wirksame
Arbeitnehmerüberlassung wird künftig nur dann vorliegen, wenn die vertragliche Beziehung ausdrücklich
als „Arbeitnehmerüberlassung“ bezeichnet wird. Fehlt
es daran, so wird auch hier ein Arbeitsverhältnis ohne
weiteres fingiert, wenn es denn nach den – nunmehr
gesetzlich kodifizierten – Kriterien als ein solches einzuordnen ist. Der Scheinwerkvertrag mit Erlaubnis wird
dieselben Rechtsfolgen haben wie die Überlassung
ohne Erlaubnis. Ergänzt wird diese Regelung durch die
Offenlegungspflicht des Verleihers. Dieser ist verpflichtet, den Arbeitnehmer darüber zu informieren, dass er
beim Entleiher als Leiharbeitnehmer eingesetzt wird.
Auch hier wird dem Leiharbeitnehmer jedoch ein Widerspruchsrecht zugestanden, welches sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als problematisch
erweisen wird.
Grenzbereich Werkvertrag
Auch in diesem Bereich werden Verschärfungen auf die
Unternehmen zukommen. Es soll ein besseres Differenzierungspotential gegeben sein, wodurch sich Werk-/
Dienstverträge leichter von der Arbeitnehmerüberlassung unterscheiden lassen. Als Problematisch wird sich
der Umstand erweisen, dass das Werk von Beginn an bereits definiert sein muss – in einigen Branchen stellt sich
das Endergebnis jedoch unter Umständen bei seiner Fertigstellung anders dar, als es zu Beginn schien, und wird
quasi erst im Herstellungsprozess definiert. Hier wird
die Rechtsprechung gefordert sein, da unter Umständen
auf den Unternehmer Ansprüche zukommen können,
die angesichts des gelebten Vertrags völlig aus der Luft
gegriffen erscheinen, dem Besteller jedoch aufgrund der
gesetzlichen Regelung zustehen.
Abgrenzungskriterien
Tatsächlich werden nicht – wie von dem Entwurf ursprünglich vorgesehen – unter der amtlichen Überschrift
„Vertragstypische Pflichten beim Arbeitsvertrag“ in § 611a
BGB die – teilweise von der Rechtsprechung übernommenen – Abgrenzungskriterien kodifiziert. Kanzleramt
und Bundesarbeitsministerium haben sich im Februar
2016 dagegen entschieden. Nunmehr wird in § 611a BGB
der Arbeitnehmerbegriff definiert werden. Hierbei wird
sich die Kodifizierung an den durch die höchstrichterliche
Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen orientieren.
Ausblick
Das Gesetz enthält viele weitere spannende Regelungen, die es näher zu betrachten gilt. So ist beispielsweise
vorgesehen, dass der konkrete Arbeitnehmer vor Beginn
der Überlassung namentlich zu bezeichnen ist oder dass
nunmehr endgültig feststeht, dass ein Ketten-, Zwischen- und Weiterverleih unzulässig ist.
Die Sinnhaftigkeit und Praktikabilität sowie die Verfassungsmäßigkeit einiger Regelungen werden sich erst
in der täglichen Praxis und schließlich vor den Gerichten zeigen. Fest steht bereits jetzt, dass diese gesetzliche
Neuregelung nicht nur – wenn überhaupt – positive Aspekte beinhalten wird. F
Dr. Arno Frings,
Rechtsanwalt, Partner, fringspartners
­Rechtsanwälte, Düsseldorf
[email protected]
www.fringspartners.de
13 // Arbeitsrecht
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 04 // 24. Februar 2016
Angemessenheit eines Nachtarbeitszuschlags
BAG: 30% bei dauerhafter Nachtarbeit sind angemessen – Abweichungen sind im Einzelfall möglich
Von Carsten Brachmann
um 6.00 Uhr. Für die Zeit von 21.00 bis 6.00 Uhr zahlte
der Beklagte zunächst einen Nachtzuschlag in Höhe von
etwa 11% auf den Stundenlohn. Dieser Zuschlag erhöhte
sich sodann schrittweise auf schließlich 20%. Der Kläger begehrte mit seiner Klage festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet sei, ihm einen Nachtarbeitszuschlag
in Höhe von 30% des Stundenlohns zu zahlen oder einen
Freizeitausgleich von zwei Arbeitstagen pro 90 geleisteten Nachtarbeitsstunden zu gewähren. Während die erste
Instanz der Klage stattgab, sprach das Landesarbeitsgericht Hamburg (Urteil vom 09.04.2014 – Az. 6 Sa 106/13)
dem Kläger nur noch einen Anspruch auf 25% zu.

© BIG_TAU/iStock/Thinkstock/Getty Images
Das BAG hat sich in der Vergangenheit wiederholt zu der
Frage geäußert, wie hoch ein „angemessener“ Ausgleich
für Nachtarbeit im Sinne des § 6 Abs. 5 ArbZG auszufallen
habe. Nach dieser Vorschrift hat der Arbeitgeber, soweit
keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen,
dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit
geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag
auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu
gewähren. Nach der Rechtsprechung ist regelmäßig ein
Zuschlag in Höhe von 25% des Bruttostundenlohns oder
die entsprechende Anzahl freier Tage angemessen. Dass
Nachtarbeitszuschläge in der Praxis sehr unterschiedlich ausfallen, stößt vielfach auf Unverständnis und ist
häufig Grundlage für Rechtsstreitigkeiten. Auch in einer
aktuellen Entscheidung, welche bislang nur als Pressemitteilung vorliegt, hatte sich das BAG mit der Angemessenheit eines Nachtarbeitszuschlags für einen in Dauernachtarbeit tätigen Arbeitnehmer zu befassen (Urteil
vom 09.12.2015 – Az. 10 AZR 423/14).
Sachverhalt
Der Kläger ist bei dem Beklagten – einem nicht tarifgebundenen Paketdienstunternehmen – als Lkw-Fahrer
im Paketlinientransport tätig und wird regelmäßig für
Nachtfahrten eingesetzt. Seine Arbeitszeit beginnt in
der Regel um 20.00 Uhr und endet einschließlich Pausen
Wenn die Sonne untergeht, beginnt die Nachtarbeit, und es stellt sich die Frage eines angemessenen Ausgleichs.
14 // Arbeitsrecht
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 04 // 24. Februar 2016
Entscheidung
Die Revision des Arbeitnehmers vor dem BAG hatte Erfolg. Nach der Entscheidung des BAG steht dem Kläger
für die von ihm erbrachte Dauernachtarbeit ein Ausgleichsanspruch in Höhe von 30% zu. Zur Begründung
führt das BAG aus, dass bei einem Nichtbestehen von
tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen Nachtarbeitnehmer nach § 6 Abs. 5 ArbZG einen gesetzlichen Anspruch auf einen angemessenen Nachtarbeitszuschlag
oder auf eine angemessene Anzahl bezahlter freier Tage
für die zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr geleisteten Arbeitsstunden hätten. Angemessen sei dabei in der Regel ein Zuschlag in Höhe von 25% auf den Bruttostundenlohn oder die entsprechende Anzahl freier Tage. Ein
reduzierter Ausgleich für Nachtarbeit käme in Betracht,
wenn während der Nachtzeit eine spürbar geringere
Arbeitsbelastung bestehe, so etwa bei der Arbeitsbereitschaft oder dem Bereitschaftsdienst. Zu einem höheren Ausgleichsanspruch könnten hingegen besondere
Belastungen führen. Da bei der Dauernachtarbeit nach
gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen eine erhöhte Belastung vorliege, erhöhe sich – so das BAG
– der Anspruch bei der Dauernachtarbeit regelmäßig auf
30% bzw. auf die entsprechenden freien Tage. Weiterhin
stellte das BAG fest, dass ein von dem Beklagten für die
Zeit zwischen 21.00 und 23.00 Uhr gezahlter Zuschlag
nicht auf den Nachtarbeitszuschlag für die zwischen
23.00 Uhr und 6.00 Uhr erbrachten Arbeitsstunden anrechenbar sei und keine Anhaltspunkte dafür bestünden,
dass im Stundenlohn des Klägers bereits ein anteiliger
Nachtarbeitszuschlag enthalten sei.
Bewertung
Mit der Entscheidung vom 09.12.2015 bestätigt das BAG
seine ständige Rechtsprechung, wonach ein Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 25% regelmäßig als angemessen gilt. Auch nach dieser Entscheidung bleibt es mithin
dabei, dass die Rechtsprechung als Ausgangspunkt für
die Frage der Höhe eines angemessenen Nachtarbeitszuschlags i.S.d. § 6 Abs. 5 ArbZG einen „25%igen RegelNachtarbeitszuschlag“ ansieht, von dem unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls
sowohl nach unten als auch nach oben abgewichen
werden kann. Deutlich hat das BAG nochmals herausgestellt, dass maßgeblich für die Beurteilung eines von
dem „Regel-Nachtarbeitszuschlag“ abweichenden geringeren oder höheren Nachtarbeitszuschlags auf den
Grad der mit der Nachtarbeit verbundenen Arbeitsbelastung abzustellen sei. Bei Dauernachtarbeit erhöht sich
nach dem BAG daher der Ausgleichsanspruch regelmäßig auf 30%.
Sofern auf die Arbeitsverhältnisse kein Tarifvertrag
Anwendung findet oder keine tarifliche Ausgleichsregelung existiert, kann sich die Praxis grundsätzlich an
den von der Rechtsprechung im Regelfall für angemessen angesehenen Nachtarbeitszuschlägen von 25%
oder 30% bei dauerhafter Nachtarbeit orientieren. Angesichts des unbestimmten Rechtsbegriffs „angemessen“ sollte jedoch stets im Einzelfall geprüft werden,
ob unter Berücksichtigung der konkreten Umstände
insbesondere hinsichtlich Art, Intensität der Nachtarbeit, Arbeitsbelastung, Branchenspezifika oder dem
Zweck der Ausgleichsregelung, die Nachtarbeit durch
Verteuerung einzuschränken, hinreichende Gründe
für eine Abweichung von dem „Regel-Nachtarbeitszu-
schlag“ bestehen. Gründe für einen geringeren Nachtarbeitszuschlag wurden von der Rechtsprechung etwa
bei Arbeitsbereitschaft (10% im Rettungsdienst: BAG,
Urteil vom 31.08.2005 – Az. 5 AZR 545/04), bei Arbeiten,
die mit erheblichen Entspannungszeiten einhergehen
(10% bis 12% bei Objektbewachung: BAG, Urteil vom
11.02.2009 – Az. 5 AZR 148/08) oder bei Tätigkeiten, die
nur während der Nacht erbracht werden können (10%
bei Zeitungszustellern: LAG Köln, Urteil vom 02.06.2005
– Az. 6 Sa 206/05), anerkannt. Grundlegend ist bei der
Frage der Gewährung von Nachtarbeitszuschlägen
zu beachten, dass nur „echten“ Nachtarbeitnehmern
i.S.d. ArbZG der gesetzliche Ausgleichsanspruch nach
§ 6 Abs. 5 ArbZG zusteht und Arbeitgeber das Wahlrecht
haben, ob der Ausgleichanspruch durch bezahlte Freizeit
oder durch Geld erfüllt wird. Nicht jeder Arbeitnehmer,
der mehr als zwei Stunden in der Nachtzeit, also in der
Zeit von 23.00 Uhr bis 6.00 Uhr (§ 2 Abs. 3, 4 ArbZG),
arbeitet, hat daher den gesetzlichen Ausgleichsanspruch, sondern nur derjenige, der auch „echter“ Nachtarbeitnehmer ist, also entweder aufgrund seiner Arbeitszeitgestaltung normalerweise Nachtarbeit in
Wechselschicht zu leisten hat oder Nachtarbeit an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr leistet (§ 2 Abs. 5 Nr. 1
und Nr. 2 ArbZG). F
Carsten Brachmann,
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht,
­Partner, Ogletree Deakins International LLP,
Berlin
[email protected]
www.ogletreedeakins.com
15 // Legal Tech
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 04 // 24. Februar 2016
Ein Game-Changer
Legal Tech ist mehr als ein Schlagwort: Informationstechnologie wird den Rechtsmarkt auf den Kopf stellen
Ein Gastbeitrag von Dr. Micha-Manuel Bues
© kieferpix/iStock/Thinkstock/Getty Images
Legal Tech ist ein Begriff, der im Zusammenhang mit der
zukünftigen Entwicklung der Rechtsbranche immer wieder fällt. Viele Juristen werden nur ungefähr wissen, was
sich hinter diesem Begriff verbirgt. Der folgende Artikel
möchte überblicksartig die wichtigsten Technologien
und Begriffe im Bereich Legal Tech vorstellen, damit Juristen eine genauere Vorstellung davon bekommen, welche Entwicklungen in diesem Bereich zu erwarten sind.
Worum es geht
„Technologische Entwicklungen werden zum zentralen
Treiber für die Anwaltschaft“, formulierte die Zukunftsstudie des Deutschen Anwaltvereins „Der Rechtsdienstleistungsmarkt 2030“ im Jahr 2013. Auch wenn die Studie in der genaueren Auswirkungsanalyse vage bleibt,
spricht sie einen zentralen Punkt an, der den Rechtsmarkt und das Berufsbild des Anwalts wie keine andere
Entwicklung auf den Kopf stellen wird: die Anwendung
von Informationstechnologie (IT) im Recht. Hierfür hat
sich international in Anlehnung an die Wortschöpfungen FinTech oder MedTech das Kunstwort „Legal Tech“
(Kurzform für Legal Technology) herausgebildet.
Legal Tech meint, ohne dass sich bislang eine klare
Begriffsdefinition herausgebildet hätte, die Anwendung
von computer- und softwaregestützten digitalen Technologien auf alle Facetten von Rechtsdienstleistungen.
Während sich IT-Recht mit der Anwendung von Recht
Das papierlose Anwaltsbüro wird zunehmend Wirklichkeit. Die Anwendung von Big-Data-Technologien ist die nächste Entwicklungsstufe.
auf die IT-Nutzung bezieht, lässt sich Legal Tech mit „IT
im Recht“ oder „Technologie im Recht“ am treffendsten
übersetzen. Durch die Anwendung von Technologien auf
die Rechtsverwaltung und -anwendung sollen bislang
manuell ausgeführte Tätigkeiten digitalisiert und automatisiert werden. Vielen ist der Einsatz computer- und
softwaregestützter Lösungen bei der Mandatsverwaltung, bei elektronischer Akte und bei Abrechnungslösungen geläufig. Weniger bekannt ist, dass der Einsatz
von Technologie im Recht viel umfassender sein kann.
Maßgeblich für diese Entwicklung sind Technologien,
Begriffe und Methoden, die sich hinter dem Begriff „Data
Science“ verbergen und in diesem Artikel überblicksartig
für Anwälte vorgestellt werden sollen.
Big Data
Ein allgegenwärtiges Stichwort in Diskussionen und
Publikationen im Bereich Legal Tech ist „Big Data“. Kurz
gesagt, meint Big Data Technologien, die sich mit sehr
großen, unstrukturierten Datenmengen (etwa Wet- 
16 // Legal Tech
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 04 // 24. Februar 2016
ter- oder Social-Media-Daten) beschäftigen. Ziel von Big
Data ist es, diesen Datenmengen bestimmte Informationen zu entlocken, die mit herkömmlichen Methoden nicht auffindbar wären. Hierzu werden bestimmte
Analysetools eingesetzt (hierzu sogleich), die die Datenmengen auf bestimmte Muster und Korrelationen hin
untersuchen. Ein Problem im Rechtsbereich ist, dass es
zwar durchaus viele juristische Daten gibt, diese zumeist
aber (noch) nicht in geeigneter Weise aufbereitet oder
öffentlich zugänglich sind. Hier wird es noch größerer
Anstrengungen bedürfen, um Big-Data-Technologien im
Recht überhaupt einsetzen zu können.
Künstliche Intelligenz
Ein weiteres Buzzword, das regelmäßig in diesem Zusammenhang fällt, ist Artificial Intelligence (AI) oder
künstliche Intelligenz (KI). Dem unbedarften Betrachter
schwebt bei dem Begriff künstliche Intelligenz womöglich eine Art Supercomputer vor, der sich wie ein Mensch
selbständig und ohne externe Hilfe oder Anleitung einem Problem zuwendet und dieses löst. Übertragen auf
die Rechtsanwendung also eine Art Anwaltsroboter, den
man vom Arbeitsergebnis her nicht von seinem menschlichen Counterpart unterscheiden kann. Diese Vorstellung geht zumindest für den derzeitigen Entwicklungsstand von künstlicher Intelligenz fehl. Man ist noch weit
davon entfernt, wirkliche künstliche Intelligenz (Strong
AI oder Artificial General Intelligence) zu schaffen. Versteht man künstliche Intelligenz aber als eine Art Sammelbegriff für „intelligente“ Technologien, die in bestimmten Bereichen menschliches Verhalten imitieren
können, wird deutlich, wo die Anwendungsgebiete von
künstlicher Intelligenz liegen (können). Hinter dem Sam-
melbegriff verbergen sich bestimmte „intelligente“ Technologien, wie etwa Machine Learning (ML) und Natural
Language Processing (NLP).
deswegen auch der Ausdruck „Augmented Intelligence”
gegenüber künstlicher Intelligenz bevorzugt.
Machine Learning und Augmented Intelligence
Ein anderes Feld „intelligenter“ Technologien ist Natural
Language Processing. NLP beschreibt Systeme, die Umgangssprache und nicht nur Code analysieren, generieren und verstehen können. Kombiniert man Machine
Learning und NLP-Systeme, erhält man Programme, die
lernen können, Sprache zu verstehen. Bekannte Anwendungsfelder sind etwa Spracherkennung und Übersetzungen. Forscher arbeiten daran, spezielle NLP-Systeme
zu entwickeln, die beispielsweise juristische Texte tatsächlich verstehen und analysieren können. Aufgrund
der Besonderheiten der juristischen Semantik sind hier
allerdings noch größere Hürden zu nehmen.
Darunter versteht man die zumeist auf Algorithmen
beruhende Generierung von Wissen aus Erfahrung: Ein
Computerprogramm „erkennt“ Gesetzmäßigkeiten und
Muster in den Lerndaten (etwa Big Data), die nach einer
Lernphase verallgemeinert werden können. Dadurch
kann das Programm eigenständig Lösungen für neue und
unbekannte Probleme finden oder vorhersehen. Die „Intelligenz“ dieser Methode beruht auf Wahrscheinlichkeit
und Statistik und nicht auf der Nachbildung des menschlichen Erkenntnisprozesses. Bekannte Anwendungsfälle
von Machine Learning sind beispielsweise Spamfilter
und Suchmaschinen. Bei der Erkennung von Spam sind
computergestützte Lösungen Menschen bereits weit
überlegen. Machine Learning im Rechtsbereich kann insbesondere dann hilfreich sein, wenn es um Vorhersagen,
das Erkennen von bestimmten Mustern oder das Klassifizieren und Clustern von bestimmten Dokumenten geht.
Machine Learning ermöglicht es Computern nicht,
sich wie Menschen unablässig neue Konzepte und Ideen
anzueignen und neue Zusammenhänge zu verstehen.
Algorithmen, die in einem bestimmten Gebiet sehr gut
sein können (Spamerkennung), können in einem anderen Gebiet (Analyse von Akten) völlig unbrauchbar sein.
Hinzu kommt, dass Maschinen nur dann wirklich „lernen“, wenn sie menschliches Feedback erhalten. Es geht
also weniger um Mensch versus Maschine, sondern vielmehr um ein Miteinander. Durch das gegenseitige Lernen werden Mensch und Maschine besser. Vielfach wird
Natural Language Processing
Bestandsaufnahme und Ausblick
Derzeit werden im juristischen Bereich vor allem Datenbanken, einfache Automationen, Such- und Filtertechniken eingesetzt. Betrachtet man die „Fähigkeiten“ der beschriebenen Technologien, wird deutlich, wohin die Reise
gehen könnte: Juristische Suchdienste könnten NLP-Systeme einsetzen, um Suchanfragen tatsächlich zu verstehen
und das passende Dokument zu finden. In E-DiscoverySystemen könnten NLP- und ML-Technologien verwendet
werden, um große Datenmengen inhaltlich zu verstehen
und lediglich relevante Dokumente herauszufiltern. NLPund ML-Tools könnten auch eingesetzt werden, um Verträge automatisch zu analysieren. Eine weitere, technologisch anspruchsvollere Stufe wäre die Rechtsautomation,
also die automatische Rechtssubsumtion bzw. Rechtsfindung. Programme könnten dann direkt eine juristisch 
17 // Legal Tech
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 04 // 24. Februar 2016
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valide Antwort für einen Sachverhalt finden. Auch hieran
wird bereits von einigen Firmen gearbeitet. Die beschriebenen Anwendungsgebiete stecken aber noch in den Kinderschuhen. Es wird allgemein erwartet, dass sich die Bereiche in den nächsten Jahren rasant entwickeln werden.
Fazit
Zusammenfassend bleibt also festzuhalten: Legal Tech
beschreibt die Anwendung bestimmter Technologien
auf juristische (Hilfs-)Tätigkeiten. Diese Technologien
sind nicht wirklich intelligent, können aber durch bestimmte Technologien intelligente Ergebnisse in einigen Bereichen generieren. Sie imitieren dabei nicht den
menschlichen Erkenntnisprozess, sondern stützen sich
auf große Datenmengen, aus denen sie die richtige Lösung ableiten. Legal Tech ist intelligent, ohne „menschlich intelligent“ zu sein. Wirklich überzeugende Ergebnisse können die Technologien derzeit aber nur liefern,
wenn sie von Menschen trainiert werden und von diesen lernen. Diese sich abzeichnende neue Symbiose von
Technik und Mensch bietet große Chancen für die Anwaltschaft, fordert aber auch eine verstärkte Beschäftigung mit den verschiedenen Aspekten von Legal Tech.F
Hinweis der Redaktion: Der Autor betreibt den sehr
­beachtenswerten Blog www.legal-tech-blog.de. (tw)
Dr. Micha-Manuel Bues,
Rechtsanwalt, Gleiss Lutz,
München
[email protected]
www.gleisslutz.com
10. COFACE
KONGRESS
LÄNDERRISIKEN
2016
AKTUELLE
ENTWICKLUNGEN
IN DER WELT­
WIRTSCHAFT
28. April 2016
Coface Arena, Mainz
Ein Kongress von Coface
/ Keynotes und Panels zu wichtigen Themen im
internationalen Geschäft: „Neue Risiken kennen,
vermeiden, meistern.“
/ Vorstellung aktueller Länderbewertungen
von Coface
Keynote-Speaker
Prof. Dr.
Roland Franz Erben
Professor für Wirtschaftspsychologie,
Hochschule für
Technik Stuttgart
/ Workshops zu den Themen China, Russland,
Nahost/Nordafrika, Europa und Schwellenländer
unter Beteiligung kompetenter Medien- und
Programmpartner
/ Forum für den Austausch mit Fachkollegen, Referenten
und Beratern
/ Ausstellung führender Dienstleister für die Außenwirtschaft
im sportlichen und außergewöhnlichen Ambiente des
VIP-Lounge-Bereichs der Coface Arena in Mainz
Programm, Infos & Anmeldung unter:
www.laenderrisiken.de
#CofaceKongress
18 // Rechtsmarkt
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 04 // 24. Februar 2016
Die Gesamtheit macht die Vielfalt aus
Diversity in Kanzleien im Jahr 2016 – echte Chance oder nur lästige Pflicht?
Von Anna Engers
In der Vielfalt liegt die Würze –
gutes Diversity-Management
steigert den Unternehmenserfolg.
Was glauben Sie: Wie würde ein Kanzleipartner oder eine
-partnerin folgende Frage beantworten?
Ist Diversity-Management ...
a. … ein Pflichtthema für jedes Unternehmen und jede Organisation?
b. … ein Thema für internationale Großkonzerne?
c. … überflüssig?
d. … eine große Chance für alle Unternehmen und
Organisationen?
e. … etwas für Frauen?
Ich gehe davon aus, dass die Mehrzahl der Partner/
innen sich für a oder d entscheiden würde, wenn sie ihre
Antwort nach außen kundtun müsste. Aber was denken
sie wirklich? Antwort e? Oder sogar c?
© pixeldepth/iStock/Thinkstock/Getty Images
Bestandsaufnahme …
Diversity und Kanzleien – Warum geht das noch nicht
so richtig zusammen? Warum tun sich viele Kanzleien
immer noch schwer mit diesem Thema? Es scheint, als
ob Diversity-Management in den vergangenen Jahren
mehr als ein „To do“ gesehen wird, das abgearbeitet
werden muss, „weil man das jetzt eben so macht“. Es
gehört zum guten Ton eines jeden Unternehmens, sich
heutzutage mit Diversity auseinanderzusetzen. Die
Mandanten erwarten dies, und man erhofft sich, dass
das Recruiting dadurch leichter wird. Aber ist dieses 
19 // Rechtsmarkt
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 04 // 24. Februar 2016
Thema wirklich in den Köpfen der einzelnen Partner und
auch Partnerinnen angekommen? Wissen sie, was sich
hinter Diversity alles verbirgt? Sind sie wirklich davon
überzeugt, dass Diversity-Management etwas zum Unternehmenserfolg beitragen kann? Wer würde wirklich
aus tiefster Überzeugung auf die obenstehende Frage
mit „d“ antworten? Oder hoffen die Partner im tiefsten
Inneren vielleicht immer noch, dass sich das Thema von
selbst erledigt? Entscheiden Sie selbst, liebe Leserinnen
und Leser.
… und schon Erreichtes
Das heißt aber nicht, dass nichts getan wurde und wird.
Im Gegenteil. Viele Sozietäten sind mit gut durchdachten
und auch sehr individuellen Programmen an den Start
gegangen. Die angloamerikanischen Kanzleien voran,
weil sie oft auf Druck aus dem internationalen Management reagiert haben. Hier gibt es viele gute Programme
und Beispiele, die auch weit über die reine Frauenförderung hinausgehen: Es gibt Unconscious Bias Trainings.
An dem Thema „Flexibilität“ wurde und wird immer noch
in vielen Kanzleien hart gearbeitet. Sabbaticals wurden
eingeführt, um längere Auszeiten und damit vielleicht
mehr Erholung der Mitarbeiter zu ermöglichen. Überhaupt ist der Strauß an Angeboten für Mitarbeiterfortbildung bunter geworden. Hinzu kommt, dass der Blick
auf die sexuelle Orientierung an Bedeutung gewinnt.
Ein gutes Beispiel ist hier die rege Ausstellerteilnahme
der Kanzleien an der Juristen-Recruiting-Messe ALICE,
die erstmals vergangenen Herbst in Frankfurt am Main
stattfand und sich an homosexuelle Bewerber richtete.
Viele Kanzleien haben in den vergangenen Jahren intern
eine Bedarfsanalyse durchgeführt, um zu erfahren, was
sich die Mitarbeiter von ihrem Arbeitgeber wünschen.
Daraus wurde dann ein Katalog entwickelt, den es nun
abzuarbeiten gilt.
Was zu tun ist
Aber: Vieles von dem ist zu kurz gedacht und „streift“ das
Thema Diversity lediglich. Förderprogramme für Frauen
umzusetzen heißt nicht: Problem gelöst. Im Gegenteil.
Damit werden die männlichen Kollegen zu schnell aus
der Pflicht genommen, sich mit diesem Thema intensiv zu beschäftigen. „Wir haben Kitaplätze geschaffen,
„Um Vielfalt zu wollen, bedarf es einer
offenen Grundhaltung gegenüber Menschen.
Diversity ist das große Ganze, das in einem
Unternehmen wirkt.“
damit ist Diversity abgehakt“. Dieses Verhalten birgt
die große Gefahr, dass sich die Prioritäten schnell wieder verschieben, die aktuelle Mandatsarbeit auf einmal
wieder alles überlagert und damit letztlich die DiversityMaßnahmen nicht nachgehalten werden. Das ist aber
erforderlich. Denn Diversity ist eben nicht nur das Abarbeiten von Maßnahmen, die aus einer Bedürfnisanalyse
resultieren. Das mag zwar kurzfristig zu Erfolgen führen,
ändert langfristig aber nichts. Denn Diversity hat auch
etwas mit der eigenen Haltung und Einstellung zu tun.
Um Vielfalt zu wollen, bedarf es einer offenen Grund-
haltung gegenüber Menschen. Diversity ist das große
Ganze, das in einem Unternehmen wirkt. Themen wie
Führung, Arbeitsatmosphäre, Unternehmenskultur, Umgang mit Menschen – zusätzlich zu den gängigen Diversity-Kriterien – finden darin Eingang. Bei einem reinen
Abarbeiten der entwickelten Maßnahmen wird die eigene Haltung gegenüber Menschen nicht hinterfragt. Die
Partner kommen gar nicht dazu, über Fragen wie „Wie
gehe ich auf Menschen zu, wie gehe ich mit Ihnen um,
wie möchte ich, dass mir begegnet wird?“ etc. nachdenken zu müssen.
Viele Anwälte von Großkanzleien werden sagen: „Dafür sind wir nicht da. Wer das will, muss sich andere Unternehmen suchen. Der Mandant bezahlt uns für gute
juristische Arbeit.“ Das ist der falsche Ansatz. Man kann
nur gute Arbeit leisten, wenn das Umfeld stimmt. Die
Ziele von Diversity-Management sind, eine produktive
Gesamtatmosphäre im Unternehmen zu erreichen, soziale Diskriminierungen von Minderheiten zu verhindern
und die Chancengleichheit zu verbessern. Dabei steht
aber nicht die Minderheit selbst im Fokus, sondern die
Gesamtheit der Mitarbeiter in ihren Unterschieden und
Gemeinsamkeiten. Die Gesamtheit macht die Vielfalt.
Das muss der Ansatz – auch für Kanzleien – sein.
Gutes Diversity-Management:
ein Beitrag zum Unternehmenserfolg
Die Frauen endlich wieder aus der „Förderecke“ holen
und alle Mitarbeiter einer Kanzlei als Ganzes sehen. Viele
Sozietäten haben die Erfahrungen gemacht, dass etwa
der Ruf der männlichen Kollegen nach speziellen Seminaren, die zunächst nur für die Frauen gedacht waren,
lauter wird. Darum geht es. Die Mitarbeiterschaft 
20 // Rechtsmarkt
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 04 // 24. Februar 2016
selbst macht die Vielfalt aus, und die gilt es zu erkennen
und sichtbar zu machen. Gutes Diversity-Management
toleriert nicht nur die individuelle Verschiedenheit der
Mitarbeiter, sondern hebt diese im Sinne einer positiven
Wertschätzung besonders hervor und versucht, sie für
den Unternehmenserfolg nutzbar zu machen.
Zu einer solchen positiven Wertschätzung gehören
aber nicht nur nette Kollegen und gute Vorgesetzte mit
entsprechender Haltung, sondern auch eine Firma, mit
der man sich identifizieren kann, wo man jeden Tag gerne hingeht, man stolz ist, dazuzugehören und dort zu
arbeiten. Corporate Identity wird bei den Kanzleien noch
„Gutes Diversity-Management toleriert nicht
nur die individuelle Verschiedenheit der
Mitarbeiter, sondern hebt diese im Sinne
einer positiven Wertschätzung besonders
hervor und versucht, sie für den
Unternehmenserfolg nutzbar zu machen.“
viel zu oft unterschätzt. Den Partnern scheint es oft egal
zu sein, unter welcher Flagge sie segeln. Sobald einen irgendetwas am Management stört und ein besseres Angebot eines Wettbewerbers kommt, wechselt der Partner – zumeist mit seinem ganzen Team. Dieser stetige
Wechsel hilft einer Organisation nicht und zeigt auch,
dass es sich bei der Partnerschaft eben oft doch nur um
einen losen Verbund einzelner Teams handelt. Hier ist
es natürlich sehr schwierig, ein effizientes Diversity-Management zu betreiben. Aber gerade deswegen werden
sich die jetzt schon vorhandenen Probleme – etwa im
Recruiting sowie insgesamt bei der Frage der Attraktivität der Großkanzleien als Arbeitgeber – noch verstärken.
Damit sind wir wieder beim Thema der eigenen Haltung. Der Druck scheint immer noch nicht groß genug,
damit die einzelnen Partner und Partnerinnen echten
Handlungsbedarf – bei sich – sehen. F
Noch immer unterschätzt in der Praxis:
Corporate Identity
Würden die Kanzleien ein Arbeitsumfeld schaffen, in dem
genau diese Wertschätzung aller Mitarbeiter umgesetzt
und gelebt wird, führte dies zu einer Unternehmenskultur, mit der sich jeder identifizieren kann. Corporate
Identity ist ein ganz wichtiges Unternehmensmerkmal,
das zwar gehegt und gepflegt werden will, aus dem aber
auch sehr viel erwachsen kann: Neben den Magic-CircleKanzleien genießen die großen namhaften deutschen
Kanzleien einen exzellenten Ruf, sie haben eine „echte“
Marke entwickelt. Partnerwechsel gibt es hier weniger;
sicher, an der Mitarbeiterzufriedenheit kann immer gearbeitet werden. Aber diese Kanzleien wachsen meist
organisch, die Mitarbeiter wissen also, worauf sie sich
einlassen (Corporate Identity), und es geht weniger Kraft
ob der ganzen „Onboarding-Prozesse“ für neue Mitarbeiter und Teams verloren. Hinzu kommt, dass es keine Auseinandersetzung mit dem internationalen Management
gibt, Entscheidungsprozesse gehen schneller. Also ideale Voraussetzungen für echtes Diversity-Management.
Warum machen es uns die Kanzleien denn nicht vor?
Warum erkennen sie nicht, dass es für sie ein Leichtes
wäre, eine Kultur zu schaffen, in der Wertschätzung und
Mitarbeiterzufriedenheit keine Fremdwörter sind? Und
wichtig: Warum sehen sie nicht den Unternehmenserfolg, der dahintersteckt?
Anna Engers,
Beraterin für strategisches Diversity
Management, Coach, Inhaberin diventure,
Frankfurt am Main
[email protected]
www.diventure.de
21 // News & Services
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 04 // 24. Februar 2016
Deals
GvW Graf von Westphalen
­begleitet Legrand bei inter­
nationaler Akquisition in
­Deutschland und Italien
GvW Graf von Westphalen hat den
französischen Legrand-Konzern erneut
bei einer komplexen grenzüberschreitenden Transaktion beraten. Mit dem jetzt
vollzogenen Anteilskaufvertrag hat der
Legrand-Konzern die Fluxpower GmbH
mit Sitz in Deutschland und die Primetech
Srl mit Sitz in Italien parallel erworben.
Das GvW-Team um Eric Messenzehl (Partner, M&A) und Benjamin Schwarzfischer
(Senior Associate, M&A) übernahm dabei
die federführende Koordinierung eines
internationalen Teams aus GvW-Anwälten
und Anwälten von Pirola Pennuto Zei &
Associati.
Bei der deutschen Fluxpower GmbH
und der italienischen Primetech Srl
handelt es sich um zwei mittelständische
Unternehmen, die zuletzt im Besitz der
börsennotierten AEG Power Solutions
Group waren, eines weltweiten Anbieters
von Stromversorgungslösungen und Leistungen für kritische Infrastruktur. Beide
Gesellschaften haben sich auf Produkte
und Dienstleistungen im Bereich der
unterbrechungsfreien Stromversorgungsanlagen (USV) spezialisiert.
USVs werden eingesetzt, um bei
Störungen im Stromnetz die Versorgung
sicherzustellen. Mit dem Erwerb der
Fluxpower GmbH und der Primetech Srl
erweitert der Legrand-Konzern nun seine
Kompetenzen in diesem Spezialbereich.
Der von GvW beratene LegrandKonzern beschäftigt weltweit mehr als
36.000 Arbeitnehmer und erzielte im
Jahr 2014 einen Umsatz in Höhe von 4,5
Milliarden Euro. Die Aktien der Legrand
S.A., der Holdinggesellschaft des LegrandKonzerns, werden an der Euronext Paris
gehandelt.
Bei der Akquisition bestand das
GvW-Team aus den folgenden Anwälten:
Eric Messenzehl (Federführung, M&A),
Benjamin Schwarzfischer (M&A), Christian Kusulis (Kartellrecht, IP), Jens Suhrbier (Energierecht), Anja Dombrowsky
(Arbeitsrecht), Nicolas Wolski (Tax), Shari
Kind (Real Estate) und Ming Yi (Corporate/
M&A). Für den italienischen Teil der Transaktion war ein Team von Pirola Pennuto
Zei & Associati um die Mailänder Partnerin Anne-Manuelle Gaillet tätig. (tw)
Guten Appetit:
CCG Holding setzt bei Veräu­
ßerung von R
­ UNGIS express an
METRO auf CMS
Die CCG Cool Chain Group Holding AG hat
ihre Anteile am Premiumlebensmittellieferanten RUNGIS express AG mit Hauptsitz in Meckenheim an die METRO GROUP
veräußert. Teil der Transaktion sind auch
die Aktivitäten von RUNGIS express in
Österreich, Polen, Portugal, der Schweiz
und Spanien sowie die Logistik- und
Service­aktivitäten. Der Erwerb steht noch
unter dem Vorbehalt der Zustimmung
durch die Kartellbehörden. Über den Kaufpreis wurde Stillschweigen vereinbart. Ein
Team um Lead-Partnerin Katja Pohl hat
die CCG Holding bei dieser Transaktion
umfassend rechtlich beraten.
RUNGIS express beliefert mit rund
600 Mitarbeitern mehr als 6.000 Kunden
vor allem aus den Bereichen Hotel und
Restaurant mit Lebensmitteln und erwirtschaftete 2014 einen Umsatz von rund
130 Millionen Euro. Die CCG Holding hatte
RUNGIS express 2005 aus der Insolvenz
erworben. Hinter der CCG Holding steht
zu 60 Prozent die Beteiligungsgesellschaft Co-Investor mit Sitz in Frankfurt
am Main.
CMS Hasche Sigle: Katja Pohl, LeadPartnerin, Myriam Kirschner (beide M&A/
Corporate), Dr. Rolf Hempel (Kartellrecht),
Richard Mayer-Uellner (Kapitalmarktrecht). (tw)
Aus einem Guss:
DIHAG Holding GmbH erwirbt
mit PwC Legal Anteile an der
belgischen Stahl­gießerei AllardEurope
Die PricewaterhouseCoopers Legal AG
Rechtsanwaltsgesellschaft (PwC Legal)
hat die DIHAG Holding GmbH in Essen
beim Erwerb von Gesellschaftsanteilen
an der belgischen Stahlgießerei AllardEurope NV beraten. Der Erwerb erfolgte
im Rahmen eines Joint Ventures mit dem
niederländischen Schiffbau- und Offshoreunternehmen Royal IHC. Die DIHAG
Holding GmbH hält nun 60% der Anteile
an der Allard-Europe NV; die übrigen 40%
hat die Royal IHC. Die zuständigen Kartellbehörden haben der Transaktion bereits
zugestimmt.
Die Rechtsanwälte von PwC Legal berieten DIHAG bei der Due Diligence sowie
der Vertragsgestaltung. Im Rahmen der
Transaktion kooperierten sie eng mit den
Kollegen der Rechtsberatungsgesellschaft
des PwC Legal-Netzwerks in Belgien sowie
mit den Steuer- und Transaction-ServicesExperten der PwC Wirtschaftsprüfungsgesellschaft AG in Deutschland und PwC
Belgien.

22 // News & Services
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 04 // 24. Februar 2016
Die DIHAG Holding GmbH mit Sitz in
Essen ist die Holdinggesellschaft für zehn
traditionsreiche Gießereien im In- und
Ausland. Zum Produktportfolio gehören
Spezialgussteile für Windenergieanlagen,
Komponenten für Anlagen zur Energieerzeugung und Getriebegehäuse für den
Maschinenbau. Außerdem fertigt das
Unternehmen Großpropeller für Schiffe
sowie Bremsklötze für den Schienenverkehr. Die DIHAG Holding GmbH erwirtschaftete im Jahr 2015 einen Umsatz von
355 Millionen Euro und liefert in 50 Länder
weltweit. An den elf Standorten sind insgesamt 1.700 Mitarbeiter beschäftigt.
Die Royal IHC (IHC) mit Sitz im
niederländischen Sliedrecht ist auf den
Bau von Schiffen und Schiffszubehör für
den Meerestiefbau spezialisiert. Zu den
Kunden gehören Erdöl- und Erdgaskonzerne genauso wie Offshoreunternehmen
und die öffentliche Hand. Die Royal IHC
betreut mit weltweit 3.000 Mitarbeitern
Kunden auf allen Kontinenten.
Allard-Europe NV ist eine Stahlgießerei
im belgischen Turnhout, die hochwertige,
verschleißfeste Spezialteile einzeln oder in
kleinen Serien konstruiert und fertigt. Die
bis zu 40 Tonnen schweren Komponenten
sind in Baggern, Schiffen und Windenergieanlagen zu finden. Auch Unternehmen aus der Metallindustrie und dem
Offshorebereich zählen zum Kundenkreis.
Allard-Europe beschäftigt derzeit rund
100 Mitarbeiter.
Berater der DIHAG Holding GmbH
– PwC Legal (Düsseldorf): Dr. Robert
Manger, Dr. Kai Sebastian Staak (beide Federführung), Kristina Fliege (alle
Corporate/M&A), Hubertus Kleene (Kartellrecht).
PwC WPG AG (Düsseldorf): Anja Trimborn, Carsten Schaefer, Florian Rüller (alle
M&A Tax); Andreas Koletzko, Til Beckmann
(beide Transaction Services).
LawSquare BCVBA Attorneys Brussels
(Rechtsberatungsgesellschaft des PwCLegal-Netzwerks in Belgien): Pierre Queritet, Ive Sernells (beide Corporate, M&A).
PwC Belgien BCVBA: Lieven Adams
(Finance), Nancy de Beule, Florian Jacobfeuerborn, Michael Versyck (alle Tax). (tw)
Sozietäten
Auf die Schiene gesetzt:
Ashurst auf Bankenseite bei
­Finanzierung von E-Triebfahr­
zeugen
Ashurst hat die Bayerische Landesbank
(BayernLB), die Crédit Agricole Corporate
and Investment Bank (CACIB) und die Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale
(Helaba) im Zusammenhang mit der Finanzierung von 30 Elektrotriebzügen des
Herstellers Alstom für die Hessische Landesbahn (HLB) beraten. Die Banken stellen
einem Unternehmen der DAL Deutsche
Anlage-Leasing, Mainz, die dafür notwendige Finanzierung zur Verfügung. Dieses
erwirbt damit fabrikneue Triebfahrzeuge
vom Typ CORADIA Continental im Anschaffungswert von etwa 160 Millionen
Euro und stellt sie der HLB im Wege einer
Leasingkonstruktion zur Verfügung.
Die HLB hatte am 12.10.2015 den
Zuschlag für den Betrieb des Schienenpersonennahverkehrs im Teilnetz SüdhessenUntermain (SHU) erhalten und wird
dieses mit den geleasten Triebfahrzeugen
befahren. Der dem Zuschlag zugrundeliegende Verkehrsvertrag hat eine Laufzeit
von 15 Jahren mit einer geplanten Betriebsaufnahme im Dezember 2018.
Das Ashurst-Team stand unter der
Federführung des Frankfurter FinancePartners Derk Opitz. Er wurde unterstützt
von Associate Annabelle Sachs (Finance)
sowie von Partner Andreas Vogel und
Associate Holger Mlynek (Transport, alle
Frankfurt am Main). Aus dem Büro in Paris
berieten Partner Hassan Javanshir und
Associate Thomas Ehrecke zu Fragen des
französischen Finanzierungsrechts.
Die finanzierenden Banken wurden
zudem von den Inhouse-Juristen Karl-
Heinz Kronawitter (BayernLB), Oliver
Braun (CACIB) und Peter Miller (Helaba)
begleitet. DAL und HLB wurden ausschließlich von ihren Inhouse-Juristen
begleitet.
Ashurst beriet sowohl die Helaba als
auch die BayernLB erstmals im Bereich
Schienenfinanzierung. CACIB hingegen ist
ein langjähriger Mandant im Zusammenhang mit der Finanzierung von sogenanntem „Rolling Stock“. (tw)
Personal
Mayer Brown baut deutsche
­Private-Equity-Praxis auf:
Julian Lemor und Birgit HübscherAlt wechseln von King & Wood
Mayer Brown setzt den strategischen
Ausbau der deutschen Praxis mit weiteren Zugängen im Bereich Private Equity
fort: Dr. Julian Lemor (44), Private-EquitySpezialist und Leiter des deutschen
Corporate-Departments bei King & Wood
Mallesons LLP, sowie Birgit Hübscher-Alt
(39) wechseln als Partner in das Frankfurter Büro von Mayer Brown. Beide waren
seit 2007 bei SJ Berwin LLP, die seit 2013
ein Teil der asiatisch-pazifischen Kanzlei

King & Wood Mallesons ist.
23 // News & Services
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 04 // 24. Februar 2016
Julian Lemor, der die Private-EquityPraxis bei Mayer Brown in Deutschland
führen wird, und Birgit Hübscher-Alt
haben langjährige und umfangreiche
Erfahrung in der Beratung von in- und
ausländischen Finanzinvestoren und
Managementteams im Zusammenhang
mit der Beteiligung an deutschen und
internationalen Unternehmen. Darüber
hinaus sind die beiden M&A- und Gesellschaftsrechtsexperten für Family-Offices
tätig und beraten bei der Unternehmensnachfolge sowie komplexen Umstrukturierungen und Refinanzierungen von
Unternehmensgruppen. Julian Lemor ist
zudem Notar in Frankfurt am Main und
hat sich auf die Beurkundung von internationalen M&A-Verträgen spezialisiert.
Mayer Brown schließt mit diesem
Schritt eine Lücke zu den Büros in London,
Paris und New York, wo die Kanzlei bereits
über Private-Equity-Praxen verfügt.
Zudem wird die Kanzlei nunmehr ihre europäische Private-Equity-Praxis mit einem
starken deutschen Standbein fortführen,
die zudem eng mit der globalen PrivateEquity-Praxis zusammenarbeiten wird.
Der Zugang von Julian Lemor fügt sich
schließlich gut ein in die Verstärkung des
Londoner Büros durch den Private-EquitySpezialisten Perry Yam, der die dortige
Private-Equity-Praxis führen wird.
Seit 2015 zeigt sich Mayer Brown
offensiv im Rechtsmarkt: Im September
2015 stieg Dr. Klaus Riehmer als neuer
Leiter der Praxisgruppe Corporate/M&A
ein. Zum Februar 2016 bekam die
Steuerrechts­praxis Verstärkung durch
Volker Junge. Im April 2016 werden Dr.
André Schwanna, Dr. Benjamin Büttner
(von Clifford Chance) und Dr. Alexander
Täumer (früher Clifford Chance) in die
Corporate/M&A-Praxis von Mayer Brown
in Frankfurt am Main wechseln. (tw)
Verstärkung in Berlin:
Dr. Rebekka Hye-Knudsen ­kommt
von Wilmer Hale
zu Dentons
Dentons hat sich in Berlin
mit der Corporate/M&AAnwältin Dr. Rebekka
Hye-Knudsen (38) verstärkt,
die von Wilmer Hale kommt.
Sie wird eng mit Praxisgruppenleiter
Dr. Christof Kautzsch und mit Dr. Matthias
Santelmann zusammenarbeiten.
Hye-Knudsen berät deutsche und
ausländische Mandanten im Gesellschafts- und Handelsrecht, insbesondere
zu Unternehmenstransaktionen, Gesellschaftsgründungen, Corporate Governance und Umstrukturierungen und
vertritt unter anderem Unternehmen der
Finanzdienstleistungs-, Sicherheits- und
Immobilienbranche sowie Start-up-Unternehmen.
Sie war seit 2011 bei Wilmer-Hale – zuletzt als Counsel – und davor seit 2007 in
der skandinavischen Kanzlei Mannheimer
Swartling in Berlin als Rechtsanwältin
tätig.
Andreas Ziegenhagen, Managing
Partner Deutschland, kommentiert den
Zugang: „Der Ausbau unseres Corporate/
M&A-Teams ist Kern unserer Strategie in
Deutschland. Mit Rebekka Hye-Knudsen
gewinnen wir zusätzliche Expertise und
stärken unsere Aufstellung für unser
bereits jetzt sehr schlagkräftiges Transaktionsteam.“
Mit dem Zugang von Hye-Knudsen
wächst die deutsche Praxisgruppe
Gesellschaftsrecht/M&A auf 16 Partner
an. Zuletzt kam im Oktober 2015 Thomas
Schubert dazu, der ebenfalls im Transaktionsbereich tätig ist. Hye-Knudsen ist
der zwölfte Partnerzugang bei Dentons in
Deutschland seit Januar 2015. Die deutsche Partnerschaft besteht nun aus 34
Partnern. (tw)
Die nächste Ausgabe des
Deutschen ­AnwaltSpiegels erscheint
am 9. März 2016.
24 // Fachbeirat
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 04 // 24. Februar 2016
Dem Fachbeirat des Deutschen AnwaltSpiegels gehören 41 namhafte Unternehmensjuristen aus den wichtigen Branchen der deutschen Wirtschaft an.
Sie begleiten den Deutschen ­AnwaltSpiegel publizistisch und tragen durch ihre Unterstützung zum Erfolg dieses Online-Magazins bei.
Christoph Abel
Dr. Conrad Albert
Carsten Beisheim
Peter Bokelmann
IKB Deutsche Industrie­
bank AG, Legal Counsel,
Düsseldorf
ProSiebenSat.1 Media AG,
Vorstand, München
Wüstenrot & Württember­
gische AG, Chefsyndikus
und Leiter Konzern Recht
und Compliance, Stuttgart
TRUMPF GmbH + Co.
KG, Leiter Zentralbereich
Recht und Gesellschafts­
politik, Ditzingen
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
Dr. Heiko Carrie
Dr. Martin Dannhoff, LL.M.
Hans-Ulrich Dietz
Dr. Jan Eckert
Robert Bosch France
S.A.S., Kaufmännischer
Leiter, Saint-Ouen
Bertelsmann SE & Co.
KGaA, BMG Music
Publishing, Executive Vice
President Business & Legal
Affairs, Gütersloh
Lehrbeauftragter,
Frankfurt School of
Finance & Management,
Frankfurt am Main/
Aschaffenburg
ZF Friedrichshafen AG,
Vice President Corporate
Governance, Rechtswesen/
Legal Department,
Friedrichshafen
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
Dr. Michael Fischer
Dr. Jörg Flatten
Susanne Gellert, LL.M.
Dr. Rolf Giebeler
UBS Deutschland,
Leiter der Rechtsabteilung,
Frankfurt am Main
Schott AG,
General Counsel/
Chief Compliance Officer,
Mainz
German American
Chamber of Commerce,
Inc., Rechtsanwältin,
Head of Legal Department,
New York
Rheinmetall Aktiengesell­
schaft, Rechtsanwalt,
Leiter Zentralbereich
Recht/General Counsel
[email protected]
[email protected]
[email protected]
Hergen Haas
Dr. Ulrich Hagel
Michael Junge
Heraeus Holding GmbH,
General Counsel,
Heraeus Group, Hanau
Bombardier Transportation
GmbH, Senior Expert
Dispute Resolution, Berlin
SAP AG,
Group General Counsel,
Chefsyndikus,
Global Legal Department,
Walldorf
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
Weitere Fachbeiräte
auf der Folgeseite
25 // Fachbeirat
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 04 // 24. Februar 2016
Dr. Christian Kaeser
Dr. Donatus Kaufmann
Dr. Uta Klawitter
Dr. Jürgen Klowait
Siemens AG, Leiter
Konzern­steuerabteilung,
München
ThyssenKrupp AG,
Vorstand Recht und
Compliance
Fresenius SE,
General Counsel,
Bad Homburg
Rechtsanwalt
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
Helge Köhlbrandt
Georg Kordges, LL.M.
Dr. Andreas Krumpholz
Carsten Lüers
Nestlé Deutschland AG,
General Counsel,
Leiter Rechtsabteilung,
Frankfurt am Main
ARAG SE, Leiter der
Hauptabteilung Recht,
Düsseldorf
PwC Strategy&
(Germany) GmbH,
EMEA Consulting
R&Q Senior Director
Contracting, München
Verizon Enterprise
Solutions,
Managing Counsel EMEA,
Frankfurt am Main
[email protected]
[email protected]
[email protected]
Matthias J. Meckert
Martin Mildner
Dr. Klaus Oppermann
Pramerica Real Estate
International AG,
Head of Legal
Otto Group, General
Counsel, Head of M&A,
Hamburg
Volkswagen AG,
Gewerblicher Rechts­
schutz, Wolfsburg
[email protected]
[email protected]
[email protected]
Melanie Poepping, MBA
Dr. Ute Rajathurai
Dr. Lars Rehfeld
Deutsche Bank AG,
Frankfurt am Main
Bayer Business Services
GmbH, Attorney at Law,
Leverkusen
Adolf Würth GmbH & Co. KG,
Leiter Konzernsteuerabteilung,
Künzelsau
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
Kurt L. Frhr. von Poelnitz,
LL.M.
IBM Global Business
Services, Europe, Senior
Counsel, London
[email protected]
Weitere Fachbeiräte
auf der Folgeseite
26 // Fachbeirat
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 04 // 24. Februar 2016
Christopher Rother
Dr. Georg Rützel
Frederick Schönig
Christian Steinberger
Hausfeld
Rechtsanwälte LLP,
Rechtsanwalt/Partner,
Berlin
General Electric
Deutschland Holding
GmbH, General Counsel
Germany,
Frankfurt am Main
Aareal Bank AG, Head of
Transaction Advisory,
Legal Counsel,
Wiesbaden
VDMA, Leiter Rechtsab­
teilung, Frankfurt am Main
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
Regina Thums
Dr. Martin Wagener
Dr. Klaus-Peter Weber
Heiko Wendel
Otto Bock Holding
GmbH & Co. KG, Head
of Legal Department,
Duderstadt
AUDI AG, Leiter Zentraler
Rechtsservice/General
Counsel, Ingolstadt
Goodyear Dunlop,
Leiter Recht &
Compliance D-A-CH,
Hanau/Brüssel
Rolls-Royce Power
Systems AG, Chief
Integrity & Compliance
Officer, Friedrichshafen
[email protected]
[email protected]
[email protected]
Dr. Matthias Wiedenfels
Arne Wittig
Alexander Zumkeller
STADA Arzneimittel AG,
Vorstand für Unternehmens­
entwicklung & Zentrale
Dienste, Bad Vilbel
ThyssenKrupp AG,
Group General Counsel,
Head of Corporate
Center Legal,
Essen
Bundesverband
Arbeitsrechtler in
Unternehmen,
Präsident,
München
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
27 // Kontakte und Ansprechpartner
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 04 // 24. Februar 2016
anchor Rechtsanwälte
Partnergesellschaft
Dr. Christoph Herbst
Prinzregentenstraße 78
81675 München
Telefon: 089 28 78 81-0
Fax: 089 28 78 81-29
[email protected]
www.anchor.eu
AUSTMANN & PARTNER
Thomas Austmann
Rheinisches Palais
Breite Straße 27
40213 Düsseldorf
Telefon: 02 11 30 04 35 16
Fax: 02 11 30 04 35 99
thomas.austmann@
austmannpartner.com
www.austmannpartner.com
BEITEN BURKHARDT
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Heinrich Meyer
Westhafen Tower
Westhafenplatz 1
60327 Frankfurt am Main
Telefon: 069 75 60 95-414
Fax: 069 75 60 95-441
[email protected]
www.beitenburkhardt.com
BTU SIMON
Eberhard Simon
Maffeistraße 3
80333 München
Telefon: 089 29 08 17-0
Fax: 089 29 08 17-11
[email protected]
www.btu-group.de
Buse Heberer Fromm
Rechtsanwälte Steuerberater
PartG
Beate Dünschede
Königsallee 100
40215 Düsseldorf
Telefon: 02 11 388 00-88
Fax: 02 11 37 36 78
[email protected]
www.buse.de
ACC Europe
Association of Corporate
Counsel
Carsten Lüers
Board Member & Country
­Representatives Coordinator
[email protected]
Arbeitsgemeinschaft
Syndikusanwälte im
Deutschen Anwaltverein e.V.
Stellvertretender Vorsitzender
RA Michael Scheer
c/o Architektenkammer Berlin
Alte Jakobstraße 149
10969 Berlin
[email protected]
www.anwaltverein.de
Frings Partners Rechtsanwälte
Partnerschaftsgesellschaft mbB
Dr. Arno Frings
Königsallee 76–78
40212 Düsseldorf
Telefon: 02 11 22 98 21-20
Fax: 02 11 22 98 21-10
[email protected]
www.fringspartners.de
HAVER & MAILÄNDER
Rechtsanwälte
Dr. Ulrich Schnelle, LL.M.
Lenzhalde 83–85
70192 Stuttgart
Telefon: 07 11 227 44-27
Fax: 07 11 227 44-58
[email protected]
www.haver-mailaender.de
Heussen
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Dr. Jan Dittmann
Brienner Straße 9
80333 München
Telefon: 089 290 97-0
Fax: 089 290 97-200
[email protected]
www.heussen-law.de
KAYE SCHOLER LLP
Ingrid M. Kalisch und
Dr. Martin Weger
Bockenheimer Landstraße 25
60325 Frankfurt am Main
Telefon: 069 254 94-0
Fax: 069 254 94-544
[email protected]
[email protected]
www.kayescholer.com
lindenpartners
Dr. Matthias Birkholz
Friedrichstraße 95
10117 Berlin
Telefon: 030 20 96-18 00
Fax: 030 20 96-18 99
[email protected]
www.lindenpartners.eu
Bucerius Center
on the Legal Profession
Markus Hartung
Jungiusstraße 6
20355 Hamburg
Telefon: 040 307 06-267
Fax: 040 307 06-269
[email protected]
www.bucerius-clp.de
German American Chamber
of Commerce, Inc.
Susanne Gellert, LL.M.
75 Broad Street, Floor 21
New York, NY 10004
USA
Telefon: +1 212 974 88-46
Fax: +1 212 974 88-67
[email protected]
www.gaccny.com
Luther
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Elisabeth Lepique
Dr. Markus Sengpiel
Anna-Schneider-Steig 22
50678 Köln
Telefon: 02 21 99 37-0
Fax: 02 21 99 37-110
elisabeth.lepique@
luther-lawfirm.com
markus.sengpiel@
luther-lawfirm.com
www.luther-lawfirm.com
MANNHEIMER SWARTLING
Dr. Christian Bloth
Bockenheimer Landstraße 51–53
60325 Frankfurt am Main
Telefon: 069 97 40 12-0
Fax: 069 97 40 12-10
[email protected]
www.mannheimerswartling.de
Ogletree Deakins International
LLP
Hendrik Muschal
Fasanenstraße 77
10623 Berlin
Telefon: 030 86 20 30-161
Fax: 030 30 86 20 30-100
hendrik.muschal@
ogletreedeakins.com
www.ogletreedeakins.com
Orrick, Herrington & Sutcliffe
Dr. Wilhelm Nolting-Hauff
Heinrich-Heine-Allee 12
40213 Düsseldorf
Telefon: 02 11 367 87-142
Fax: 02 11 367 87-155
[email protected]
www.orrick.com
Osborne Clarke
Dr. Carsten Schneider
Innere Kanalstraße 15
50823 Köln
Telefon: 02 21 51 08-41 12
Fax: 02 21 51 08-40 05
carsten.schneider@
osborneclarke.com
www.osborneclarke.com
Recommind GmbH
Peter Gottschalk
Von-Liebig-Straße 1
53359 Rheinbach
Telefon: 0 22 26 159 66-25
Fax: 0 22 26 159 66-99
peter.gottschalk@
recommind.com
www.recommind.de
r.o.w. consulting GmbH
– legal IT specialist –
Kathrin Schütze
Mainzer Landstraße 250–254
60326 Frankfurt am Main
Telefon: 07 21 828 15-0
Fax: 07 21 828 15-555
www.rowcon.de
PricewaterhouseCoopers AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Andreas Grün
Friedrich-Ebert-Anlage 35–37
60327 Frankfurt am Main
Telefon: 069 95 85-55 15
Fax: 069 95 85-59 61
[email protected]
www.pwc.de
Reed Smith LLP
Dr. Stephan Rippert
Von-der-Tann-Straße 2
80539 München
Telefon: 089 20 30-410
Fax: 089 20 30-41 99
[email protected]
www.reedsmith.com
Rödl Rechtsanwaltsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft mbH
Dr. José A. Campos Nave
Taunus Tower
Mergenthalerallee 73–75
65760 Eschborn
Telefon: 0 61 96 7 61 14-702
Fax: 0 61 96 7 61 14-704
[email protected]
www.roedl.com
WESSING & PARTNER
Dr. med. Helga Wessing
Rathausufer 16–17
40213 Düsseldorf
Telefon: 02 11 168-440
Fax: 02 11 168-4 44 44
[email protected]
www.strafrecht.de
Signium International
Hellmuth Wolf
Königsallee 63–65
40215 Düsseldorf
Telefon: 02 11 93 37 91-60
Fax: 02 11 93 37 91-19
[email protected]
www.signium.de
STP Informationstechnologie
AG
André Scheffknecht
Lorenzstraße 29
76135 Karlsruhe
Telefon: 07 21 828 15-0
Fax: 07 21 828 15-555
[email protected]
www.stp-online.de
Universität St. Gallen
Executive School
of Management, Technology
and Law (ES-HSG)
Prof. Dr. Leo Staub
Holzstraße 15
9010 St. Gallen
Schweiz
Telefon: +41 71 224-21 11
Fax: +41 71 224-28 61
[email protected]
www.lam.unisg.ch
28 // Strategische Partner, Kooperationspartner und Impressum
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 04 // 24. Februar 2016
Strategische Partner
Impressum
Herausgeber:
Prof. Dr. Thomas Wegerich
Redaktion:
Thomas Wegerich (tw), Sylvia Röhrig
Verlag:
FRANKFURT BUSINESS MEDIA GmbH – Der F.A.Z.-Fachverlag
Geschäftsführung: Torsten Bardohn, Dr. André Hülsbömer
Vorsitzender der Geschäftsleitung: Bastian Frien
Frankenallee 68–72, 60327 Frankfurt am Main
Sitz: Frankfurt am Main,
HRB Nr. 53454, Amtsgericht Frankfurt am Main
German Law Publishers GmbH
Verleger: Prof. Dr. Thomas Wegerich
Stalburgstraße 8, 60318 Frankfurt am Main
Telefon: 069 95 64 95 59
E-Mail: [email protected]
Internet: www.deutscheranwaltspiegel.de
Verantwortlich für das Internetangebot
www.deutscheranwaltspiegel.de ist die
FRANKFURT BUSINESS MEDIA GmbH – Der F.A.Z.-Fachverlag.
Jahresabonnement:
Bezug kostenlos, Erscheinungsweise: 14-täglich
Projektmanagement:
Karin Gangl
Telefon: 069 75 91-22 17 / Telefax: 069 75 91-80 22 17
Kooperationspartner
Layout:
Christine Lambert
Strategische Partner:
anchor Rechtsanwälte; AUSTMANN & PARTNER; Beiten
Burkhardt; BTU Simon; Buse Heberer Fromm; Frings Partners;
Haver & Mailänder Rechtsanwälte; Heussen Rechtsanwaltsgesell­
schaft; Kaye Scholer; linden­partners; Luther; Mannheimer
­Swartling; Ogletree Deakins; Orrick, Herrington & Sutcliffe;
­Osborne Clarke; ­PricewaterhouseCoopers; Reed Smith;
Rödl & Partner; Wessing & Partner
Kooperationspartner:
ACC Europe; Arbeitsgemeinschaft Syndikusanwälte im Deutschen
Anwaltverein e.V.; Bucerius Center on the Legal Profession;
German American Chamber of Commerce, Inc.; Recommind
GmbH; r.o.w. consulting GmbH – legal IT specialist; Signium
International; STP Informationstechno­lo­gie AG; Universität
St. Gallen, Executive School of Management, Technology and Law
(ES-HSG)
„Strategische Partner“ und „Kooperationspartner“
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Organisationen oder Unternehmen mit inhaltlichen Bezügen zum Rechtsmarkt. Alle strategischen Partner und Kooperationspartner respektieren ohne Einschränkung die Unabhängigkeit
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