Ausgabe 04 // 24. Februar 2016 www.deutscher-anwaltspiegel.de Das Online-Magazin für Recht, Wirtschaft und Steuern In dieser Ausgabe finden Sie Beiträge aus den Bereichen: Steuerrecht/Gesellschaftsrecht • Insolvenzrecht • Markenrecht/Internetrecht Arbeitsrecht • Legal Tech • Rechtsmarkt Außerdem News aus den Bereichen: Deals, Sozietäten, Personal 2 // Inhalt und Editorial Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 04 // 24. Februar 2016 __Steuerrecht/Gesellschaftsrecht . 3 __Markenrecht/Internetrecht . . . . 8 __Arbeitsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 Einbringung von Wirtschaftsgütern bei Personengesellschaften: Kapitalerhöhung oder bloße Einlage? – Gesellschafterkonten und Fallstricke in der praktischen Umsetzung im Licht des Urteils des BFH vom 29.07.2015, Az. IV R 15/14 Von Ulf Marquardt und Dr. Tilman Steiner, Düsseldorf . . . . . 3 Potz Blitz! – „wetter.de“: kenn zeichenrechtlicher Schutz von Werktiteln auch für Domains und Smartphone-Apps? Von Dr. Alexander R. Klett, LL.M., München, Dr. Anette Gärtner, LL.M., Frankfurt am Main, Kathrin Schlüter, LL.M., und Maria Ottermann, beide München . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 Angemessenheit eines Nachtarbeits zuschlags – BAG: 30% bei dauer hafter Nachtarbeit sind angemessen – Abweichungen sind im Einzelfall möglich Von Carsten Brachmann, Berlin . . . 13 __Arbeitsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 __Insolvenzrecht . . . . . . . . . . . . . . . . 6 Vermieter müssen sich einreihen – BGH: Kein Schadenersatz für Neugläubiger im Rahmen der Insolvenzverschleppungshaftung Von Roman Köper, Mannheim . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 Licht und Schatten – Im Blickpunkt: Die Reform des Arbeitnehmerüberlassungs gesetzes Von Dr. Arno Frings, Düsseldorf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 __Legal Tech . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 Ein Game-Changer – Legal Tech ist mehr als ein Schlagwort: Informationstechnologie wird den Rechtsmarkt auf den Kopf stellen Ein Gastbeitrag von Dr. MichaManuel Bues, München . . . . . . . . . . . 15 __Rechtsmarkt . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 Die Gesamtheit macht die Vielfalt aus – Diversity in Kanzleien im Jahr 2016 – echte Chance oder nur lästige Pflicht? Von Anna Engers, Frankfurt am Main . . . . . . . . . . . . . . 18 E ditorial Prof. Dr. Thomas Wegerich Herausgeber Deutscher AnwaltSpiegel Liebe Leserin, lieber Leser, der richtige Umgang mit Gesellschafterkonten führt an der Grenzlinie zwischen Steuer- und Gesellschaftsrecht zu komplizierten Fragen. Ulf Marquardt und Dr. Tilman Steiner klären Sie darüber vor dem Hintergrund eines aktuellen BFH-Urteils auf. Die anstehende Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wird die Praxis in vielfältiger Weise beschäftigen. Dr. Arno Frings hat schon einmal zusammengestellt, was da auf Sie als HR- oder Arbeitsrechtsprofi im Unternehmen oder in der Beratung zukommen wird. Noch weitergehend sind die Folgen, die der mit Legal Tech verbundene Wandel mit sich bringt. Das ist nur scheinbar ein schillernder Begriff. Denn: Die damit zusammenhängenden Themen, die den Rechtsmarkt massiv verändern (werden), lassen sich sehr genau definieren. – Sie glauben, dass Sie das nichts angeht? Dann lesen Sie besser zunächst den Beitrag unseres Gastautors Dr. Micha-Manuel Bues. Ihr News & Services Deals����������������������������������������������������������21 Sozietäten��������������������������������������������������22 Personal������������������������������������������������������22 Fachbeirat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24 Kontakte und Ansprechpartner . . . . . 27 Strategische Partner, Kooperations partner und Impressum . . . . . . . . . . . . 28 Thomas Wegerich 3 // Steuerrecht/Gesellschaftsrecht Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 04 // 24. Februar 2016 Einbringung von Wirtschaftsgütern bei Personengesellschaften: Kapitalerhöhung oder bloße Einlage? Gesellschafterkonten und Fallstricke in der praktischen Umsetzung im Licht des Urteils des BFH vom 29.07.2015, Az. IV R 15/14 Von Ulf Marquardt und Dr. Tilman Steinert Gesellschafterkonten als Abbild der Beziehungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter Den Gesellschafterkonten kommt bei Personengesellschaften eine ebenso wichtige wie oftmals vernachlässigte Bedeutung im Hinblick darauf zu, wie die gesellschaftsrechtlichen, haftungsmäßigen und leistungswirtschaftlichen Verhältnisse und Geschehnisse zwischen Gesellschafter und Gesellschaft geregelt und im Einzelfall erfasst werden. Die (dispositiven) ge- KONTO 1 KONTO 2 KONTO 3 © ohmygouche/iStock/Thinkstock/Getty Images Die Einordnung und Abgrenzung von Gesellschafterkonten bei Personengesellschaften ist vor allem, aber nicht nur zivilrechtlich von großer praktischer Bedeutung. Dies macht das Urteil des BFH vom 29.07.2015 (Az. IV R 15/14) deutlich. Der BFH hat dabei zu der umstrittenen Frage Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen es sich bei der Einbringung eines Wirtschaftsguts in eine GmbH & Co. KG um eine (entgeltliche) Einbringung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten in Abgrenzung zu einer (unentgeltlichen) Einlageleistung handelt. Nach dem Urteil des BFH ist dafür entscheidend, auf welchen Gesellschafterkonten die Einbringung des Vermögensgegenstands verbucht wird. Gesellschafterkonten: Die richtige Abgrenzung und Einordnung ist von großer praktischer Bedeutung. 4 // Steuerrecht/Gesellschaftsrecht Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 04 // 24. Februar 2016 setzlichen Regelungen des HGB sind für die Anforderungen der Praxis jedoch weitgehend ungeeignet. So wird gemäß § 120 Abs. 2 HGB für den OHG-Gesellschafter und für den Komplementär einer KG ein einheitliches variables Kapitalkonto geführt, dessen jeweiliger Saldo den aktuellen Stand des Kapitalanteils wiedergibt. Die Kapitalanteile sind damit veränderlich (vgl. §§ 161 Abs. 2, 120 Abs. 2 HGB), für Kommanditisten zumindest bis zur Höhe der bedungenen Einlage (§§ 167 Abs. 2, 161 Abs. 2, 120 Abs. 2 HGB). Die variablen Kapitalanteile haben aber den entscheidenden Nachteil, dass sich die gesetzlich oder gesellschaftsvertraglich an den Kapitalanteil anknüpfenden Rechte und Pflichten der Gesellschafter, wie etwa die Stimmrechts- und Gewinnbezugsrechtsverhältnisse, jährlich verändern können. In der gesellschaftsvertraglichen Praxis haben sich daher die Zwei-, Drei- und Vierkontenmodelle durchgesetzt. Dabei wird in aller Regel für jeden Gesellschafter ein Kapitalkonto I geführt, auf dem die festen Kapitalanteile gebucht werden. Diese festen Kapitalanteile sind vergleichbar mit den Geschäftsanteilen an einer GmbH und geben die Beteiligungsquote der Gesellschafter am Gesellschaftsvermögen wieder. Die festen Kapitalanteile der Kommanditisten werden als Kommanditbeteiligung in das Handelsregister eingetragen und sind maßgeblich für die Gewinn- und Verlustverteilung, die Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung, die Beteiligung am Auseinandersetzungsguthaben sowie für alle sonstigen Rechte und Pflichten der Gesellschafter. Darüber hinaus werden je nach Kontenmodell weitere Konten geführt, wie etwa zusätzliche Kapitalkonten, Privatkonten oder Darlehenskonten. Die genaue Bezeichnung der Konten ist dabei unerheblich und in der Praxis unein- heitlich und allzu oft auch irreführend. Entscheidend ist die inhaltliche Abgrenzung der einzelnen Konten nach den Regelungen des jeweiligen Gesellschaftsvertrags. Ebenso wichtig ist es dann aber auch, dass das einmal im Gesellschaftsvertrag verankerte Regime der Gesellschafterkonten bei der Buchung von Geschäftsvorfällen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter beachtet wird. Eine Selbstverständlichkeit? Weit gefehlt! Welche Folgen es haben kann, wenn bei der Buchung nicht auf das richtige Gesellschaftergegenkonto geachtet wird, illustriert der BFH anschaulich in einer aktuellen Entscheidung. Die Entscheidung des BFH In dem vom BFH entschiedenen Fall hatte ein Landwirt als Kommanditist ein in seinem Eigentum stehendes Grundstück zum Abbau eines Kiesvorkommens in eine zu diesem Zweck gegründete GmbH & Co. KG eingebracht. Er schloss mit der GmbH & Co. KG einen als „Grundstückseinbringungsvertrag“ bezeichneten Vertrag, nach welchem er das Grundstück „gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten“ in die GmbH & Co. KG einbrachte. Eine weitere Gegenleistung erfolgte nicht. Gemäß dem Gesellschaftsvertrag der GmbH & Co. KG wurden für jeden Kommanditisten ein Kapitalkonto I, ein Kapitalkonto II sowie ein Privatkonto geführt. Auf dem Kapitalkonto I wurde der feste Kapitalanteil des Gesellschafters gebucht. Auf dem Kapitalkonto II wurden die nicht entnahmefähigen Gewinne, Verluste und die nicht entnahmefähigen Rücklagen und auf dem Privatkonto die entnahmefähigen Gewinnanteile, Einlagen, Entnahmen, Zinsen sowie der sonstige Zahlungsverkehr zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter gebucht. Weiterhin regelte der Gesellschaftsvertrag, dass die festen Kapitalanteile zusammen das Festkapital der Gesellschaft bilden und die Beteiligung des Gesellschafters am Vermögen der Gesellschaft sowie die als Haftsumme in das Handelsregister einzutragende Pflichteinlage bestimmen. Die GmbH & Co. KG änderte im Zuge der Einbringung des Grundstücks den Gesellschaftsvertrag nicht, auch nicht hinsichtlich der Kommanditeinlage des Gesellschafters. Die GmbH & Co. KG bilanzierte das Grundstück und das Kiesvorkommen als Anlagevermögen und schrieb den Gegenwert des Grundstücks in vollem Umfang dem Kapitalkonto II (!) des Gesellschafters gut. Mit „Wichtig ist, dass das im Gesellschaftsvertrag verankerte Regime der Gesellschafterkonten bei der Buchung von Geschäftsvorfällen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter beachtet wird.“ anderen Worten: Ausweislich der Buchung wurden dem das Grundstück einbringenden Gesellschafter im Gegenzug keine weiteren Gesellschafterrechte eingeräumt. Es gab schlicht keine Gegenleistung für die Grundstückseinbringung. Entsprechend stellte die Einbringung des Grundstücks in die GmbH & Co. KG nach Auffassung des BFH keinen entgeltlichen Erwerb dar. Ob im Rahmen einer Einbringung Gesellschaftsrechte gewährt werden, 5 // Steuerrecht/Gesellschaftsrecht Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 04 // 24. Februar 2016 richtet sich nach den konkreten Regelungen des Gesellschaftsvertrags der erwerbenden Gesellschaft. Diese sehen regelmäßig, wie auch hier, vor, dass sich die maßgebenden Gesellschaftsrechte, insbesondere das Gewinnbezugsrecht, nicht nach dem gesamten Kapitalanteil des einzelnen Gesellschafters, sondern (nur) nach dem festen Kapitalanteil richten. Dieser entspricht regelmäßig der bedungenen Einlage und wird auf dem Kapitalkonto I ausgewiesen. Nur wenn die Gegenbuchung für den Erwerb des Wirtschaftsguts zumindest teilweise „Das Urteil des BFH gibt Anlass für Gesellschafter und Berater, intensiv zu betrachten, wie sich eigentlich Gesellschaftsvertrag, Buchführung und tatsächlicher Parteiwille bei wichtigen Geschäften zwischen Gesellschaftern und der Gesellschaft zueinander verhalten.“ auf diesem Konto erfolgt, wird von einem Erwerb gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten ausgegangen. Es liegt dann ein entgeltliches Veräußerungsgeschäft vor, was eine lediglich unentgeltliche Einlage ausschließt. Im entschiedenen Fall hatte die ausschließliche Verbuchung der Grundstückseinbringung auf dem Kapitalkonto II zur Folge, dass Substanzverringerungen des Grundstücks durch die Auskiesung nicht als steuerlicher Aufwand anerkannt wurden. Nur der Vollständigkeit halber sei hier ergänzt, dass die erwünschte steuerliche Absetzbarkeit der Substanzverringerung des Grundstücks (möglicherweise) auch dann erreicht worden wäre, wenn der Weg eines Verkaufs des Grundstücks bei gleichzeitiger Kaufpreisstundung mit Verbuchung als Gesellschafterdarlehen auf einem Kapitalkonto III gewählt worden wäre. Denn auch so wäre die Entgeltlichkeit des Erwerbsvorgangs dokumentiert worden. „Möglicherweise“ – denn der BFH musste sich in der vorliegenden Konstellation mit anderen steuerlich umstrittenen Fragen gar nicht erst auseinandersetzen und hat diese daher bewusst offengelassen. Gestaltungshinweise für die Praxis Das Urteil des BFH zeigt zum einen auf, dass im Umgang mit Gesellschafterkonten auch dann Sorgfalt geübt werden muss, wenn – wie hier – letztlich nur eine Person wirtschaftlich hinter der Konstruktion der GmbH & Co. KG steht, also die Abgrenzung zu den Rechten von Mitgesellschaftern vernachlässigt werden kann. Richtig ärgerlich kann es aber in Mehrpersonengesellschaften werden, wenn nach Jahrzehnten friedvollen Miteinanders plötzlich Änderungen der Gesellschafterstruktur anstehen, sei es aufgrund von Erbgängen, Anteilsveräußerungen oder der Auflösung der Gesellschaft. Dann steht oftmals eine ausschließlich an das Verhältnis der Salden auf den Kapitalkonten I anknüpfende Zuweisungsregelung einer Vielfalt von „irgendwann mal eben so“ auf verschiedenen Gesellschafterkonten verbuchten Geschäftsvorfällen und nicht mehr nachvollziehbaren steuerlichen Ergänzungsbilanzen gegenüber. In diesen Fällen sind der Streit vorprogrammiert und der Ausgang ungewiss. Insofern gibt das Urteil des BFH – weit über seinen eigentlichen Anwendungsbereich hinaus – Anlass für Gesellschafter und Berater, intensiv zu betrachten, wie sich eigentlich Gesellschaftsvertrag, Buchführung und tatsächlicher Parteiwille bei wichtigen Geschäften zwischen Gesellschaftern und der Gesellschaft zueinander verhalten. Da anfängliche Klarheit oftmals nicht schadet, sollte generell darüber nachgedacht werden, in den zugrundeliegenden Verträgen die Buchungsanweisung gleich mitzuliefern. Denn alleine eine Bezeichnung als Einbringung „gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten“ im Einbringungsvertrag hat jedenfalls in dem vom BFH entschiedenen Fall nicht ausgereicht. F Ulf Marquardt, Rechtsanwalt, Partner, Austmann & Partner, Düsseldorf [email protected] www.austmannpartner.com Dr. Tilman Steinert, Rechtsanwalt, Associate, Austmann & Partner, Düsseldorf [email protected] www.austmannpartner.com 6 // Insolvenzrecht Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 04 // 24. Februar 2016 Vermieter müssen sich einreihen BGH: Kein Schadenersatz für Neugläubiger im Rahmen der Insolvenzverschleppungshaftung Von Roman Köper Einleitung Das Urteil des BGH © AndreyPopov/iStock/Thinkstock/Getty Images Der Insolvenzverschleppungshaftung kommt in Insolvenzverfahren häufig eine besondere Bedeutung zu, da sich die hieraus abgeleiteten Ansprüche direkt gegen den Geschäftsführer richten. Sowohl für den Insolvenzverwalter und die jeweiligen Gläubiger (Durchsetzung) als auch für den Geschäftsführer (Abwehr) sind daher die Einzelheiten dieser Haftung von Interesse. Der Insolvenz verwalter macht im Rahmen dieser Haftung über § 64 Satz 1 GmbHG nicht nur den Anspruch auf Ersatz masseschmälernder Zahlungen zur Zeit der Insolvenzreife geltend, sondern darüber hinaus über § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15a InsO auch den sogenannten „Quotenschaden“, welcher den Gläubigern entstanden ist, die zur Zeit des Eintritts der Insolvenzreife (also des Beginns der Haftung) bereits Gläubiger der Gesellschaft waren (sogenannte „Altgläubiger“). Dieser Quotenschaden besteht darin, dass die Insolvenzquote, welche die Gläubiger am Ende des Insolvenzverfahrens als anteilige Zahlung auf ihre angemeldeten Insolvenzforderungen erhalten, durch die Insolvenzverschleppung geringer ausfällt, als wenn der Geschäftsführer pflichtgemäß rechtzeitig einen Insolvenzantrag gestellt hätte. Hat jedoch ein Gläubiger erst nach dem Eintritt der Insolvenzreife ein Rechtsgeschäft mit der Gesellschaft abgeschlossen, ist er Neugläubiger und kann selbst und unabhängig vom Insolvenzverwalter über § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15a InsO seinen Schaden walters einerseits sowie der Sicht des Geschäftsführers andererseits ist daher die Abgrenzung zwischen Alt- und Neugläubigern von erheblicher Bedeutung. Vor allem bei Dauerschuldverhältnissen ist diese Abgrenzung aber teilweise schwierig; hier können Gläubiger je nach konkretem Einzelfall Alt- oder Neugläubiger sein. Alt- oder Neugläubiger? Beim Mietverhältnis ist der Beginn des Geschäftsverhältnisses das entscheidende Kriterium für die Abgrenzung. gegenüber dem Geschäftsführer geltend machen. Dabei ist er – anders als die Altgläubiger – nicht auf den Ersatz des Quotenschadens beschränkt, sondern kann für seinen Schaden vollen Schadenersatz verlangen, wobei er so zu stellen ist, wie er stünde, wenn er das Rechtsgeschäft nicht mehr mit der insolventen Gesellschaft abgeschlossen hätte. Aus Sicht der Gläubiger und des Insolvenzver- In dem vom BGH mit Urteil vom 22.10.2013 (Az. II ZR 394/12) entschiedenen Fall ging es um einen Vermieter, welcher dem späteren Insolvenzschuldner aufgrund eines Mietvertrags Räumlichkeiten zum Gebrauch überlassen hatte. Beides geschah vor Eintritt der Insolvenzreife. Der Vermieter war sodann der Meinung, dass er mit den Mieten für die Zeit nach Eintritt der Insolvenzreife Neugläubiger sei und daher einen Anspruch gegen den Geschäftsführer auf Ersatz der nicht mehr gezahlten Mieten habe. Für die Sicht des Vermieters spricht, dass die Mietzinsansprüche nicht bereits mit dem Abschluss des Mietvertrags entstanden sind und nur noch der Eintritt der Fälligkeit zum jeweiligen Zahlungstag fehlt, sondern dass nach Auffassung des BGH (Urteil v. 14.12.2005 – Az. IX ZR 102/03) die Mietforderungen gemäß § 163 BGB aufschiebend befristet erst zum Anfangstermin des jeweiligen Zeitraums der Nutzungsüberlassung überhaupt erst entstehen. Dennoch sah der BGH in seinem Urteil vom 22.10.2013 den 7 // Insolvenzrecht Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 04 // 24. Februar 2016 Vermieter nur als Altgläubiger an, auch bezüglich der Mieten für die Zeit nach Eintritt der Insolvenzreife. Er begründet dies damit, dass der Verstoß des Geschäftsführers gegen die Insolvenzantragspflicht nicht ursächlich für den Abschluss des Mietvertrags und damit für die nach Insolvenzreife erbrachte Sachleistung (Gewährung des Gebrauchs an den Mieträumlichkeiten) gewesen sei. Anders zu beurteilen sei dies nur dann, wenn der Vermieter eine Möglichkeit gehabt hätte, sich nach Eintritt der Insolvenzreife von dem Mietvertrag zu lösen. Eine Kündigung des Mietvertrags wegen der Insolvenzreife komme jedoch nicht in Betracht, da eine insolvenzbedingte Lösungsklausel wegen Verstoßes gegen das Wahlrecht des Insolvenzverwalters unwirksam wäre (§§ 108, 119 InsO). Beurteilung der Entscheidung Der Entscheidung des BGH ist zuzustimmen. Die rechtliche und dogmatische Einordnung des Anspruchs, beispielsweise ob Mietzinsansprüche zu Beginn eines jeden Monats neu entstehen oder bereits vorher entstanden sind und erst zum Monatsbeginn fällig werden, kann nicht das entscheidende Kriterium für die Frage einer Haftung sein. Denn da es sich bei der Insolvenzverschleppungshaftung um einen Schadenersatzanspruch handelt, kann es für die Frage der Abgrenzung zwischen Altgläubigern und Neugläubigern nur darauf ankommen, ob der Schaden des Gläubigers (Wertlosigkeit der Forderung) hätte vermieden werden können, wenn der in Anspruch genommene Geschäftsführer pflichtgemäß rechtzeitig einen Insolvenzantrag gestellt hätte. Dies ist aber nur dann zu bejahen, wenn der Gläubiger in diesem Zeitpunkt noch entscheiden konnte, ob er das Rechtsgeschäft eingeht oder beendet. Konsequenzen für die Praxis Für die Vermieter als Gläubiger bedeutet das Urteil des BGH, dass sie sich damit abfinden müssen, dass auch die Mietforderungen für die Zeit nach Eintritt der Insolvenzreife nur bloße Insolvenzforderungen sind und der die Insolvenzverschleppung begehende Geschäftsführer dem Vermieter nicht auf Schadenersatz haftet, sondern dass nur der Insolvenzverwalter den diesbezüglichen „Quotenschaden“ beim Geschäftsführer geltend machen kann. In der Beratungspraxis ist daher darauf zu achten, dass zugunsten des Vermieters das Augenmerk auf mögliche Sicherheiten und deren wirtschaftliche Bewertung gelegt wird, insbesondere das Vermieterpfandrecht und eine Mietkautionsbürgschaft. Das Urteil bringt aber auf der anderen Seite auch Argumente für Gläubiger anderer Dauerschuldverhältnisse zugunsten eines Schadenersatzanspruchs. So ist etwa ein Lieferant, der sich zu einer dauerhaften oder auf Einzellieferungen verteilten (sukzessiven) Warenlieferung verpflichtet hat, kein Alt-, sondern Neugläubiger. Denn anders als der Vermieter, der mit der Übergabe der Mietsache seine Leistung an den Mieter vollständig bewirkt hat, bewirkt der Lieferant in Dauerschuldverhältnissen die jeweiligen Einzelleistungen gesondert und zeitlich versetzt. Da ihm im Fall einer Insolvenzreife der Gesellschaft die Unsicherheiteneinrede des § 321 BGB zugestanden hätte, sind die Voraussetzungen des BGH aus dem obengenannten Urteil erfüllt, wonach es dem Gläubiger möglich gewesen sein müsste, bei Kenntnis der Insolvenzreife seine Leistung nicht mehr zu erbringen und so den durch die Wertlosigkeit der Gegenforderung entstandenen Schaden zu vermeiden. Allerdings ist die Anwendbarkeit des § 321 BGB teilweise streitig, und es sind auch Fälle denkbar, in denen die Einrede nicht eingreift, so insbesondere, wenn sich der Lieferant im Zeitpunkt des Eintritts der Voraussetzungen des § 321 BGB (hier der Insolvenzreife) mit seiner Leistung in Verzug befand. Daher ist es wichtig, dass sich der Gläubiger eines Dauerschuldverhältnisses durch entsprechende vertragliche Gestaltung im Rahmen des Möglichen ein Recht vorbehält, sich im Fall der Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse von seiner Leistungspflicht zu lösen, um so aus diesem Grund im Fall einer Insolvenzverschleppung als Neugläubiger mit dem Recht auf vollen Schadenersatz (gegen den Geschäftsführer) eingeordnet zu werden. Zwar sind insolvenzbedingte Lösungsklauseln problematisch (siehe dazu den Beitrag „Kein Lieferstopp bei Insolvenz“ in Ausgabe 20/2014 des Deutschen AnwaltSpiegels), sie schließen aber im Einzelfall nicht jede Gestaltungsmöglichkeit aus. F Dr. Roman Köper, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht, Wirtschaftsmediator (CVM), Mannheim [email protected] www.anchor.eu 8 // Markenrecht/Internetrecht Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 04 // 24. Februar 2016 Potz Blitz! „wetter.de“: kennzeichenrechtlicher Schutz von Werktiteln auch für Domains und Smartphone-Apps? Von Dr. Alexander R. Klett, LL.M., Dr. Anette Gärtner, LL.M., Kathrin Schlüter, LL.M., und Maria Ottermann Der BGH bejaht die Titelschutzfähigkeit der Bezeichnungen von Domains und Apps für mobile Endgeräte, aber nicht grenzenlos. Das deutsche Markenrecht schützt nicht nur Marken. Es schützt neben geschäftlichen Bezeichnungen nach § 5 Abs. 1, 3 MarkenG auch Werktitel von Druckschriften, Film-, Ton-, Bühnenwerken oder „sonstigen vergleichbaren Werken“. Der Werktitelschutz ist „attraktiv“, entsteht er doch automatisch, kostenlos und ohne Registereintragung mit Benutzung des Werks, wenn der Titel nur ein Mindestmaß an Individualität aufweist und es dem Verkehr möglich ist, ihn von den Titeln anderer Werke zu unterscheiden. Der Inhaber des Titels kann sich dann gegen die unbefugte Benutzung des Werktitels oder einer ihm ähnlichen Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr zur Wehr setzen, wenn diese dazu geeignet ist, Verwechslungen mit dem geschützten Werktitel hervorzurufen. Das jüngst verkündete Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 28.01.2016 (Az. I ZR 202/14) in Sachen „wetter. de“ beschäftigt sich erstmals mit der spannenden Frage, ob auch Bezeichnungen von Domains und Applikationen (Apps) für Smartphones und Tablet-Computer als „sonstige vergleichbare Werke“ Titelschutz genießen können und welche Anforderungen an ihre Unterscheidungskraft zu stellen sind. Sachverhalt Die Klägerin betreibt unter „wetter.de“ eine Internetseite, auf der sie Wetterdaten und weitere Informationen zum Wetter in beliebig auszuwählenden Orten zum Abruf bereithält. Seit 2009 bietet sie solche Informationen auch über eine gleichnamige App für Mobilgeräte an. Die Beklagte besitzt die Domainnamen „wetter.at“ und „wetter-deutschland.com“ und bietet unter diesen im Internet ebenfalls Wetterdaten an. Seit Ende 2011 betreibt sie zudem eine App gleicher Art mit den Bezeichnungen „wetter DE“, „wetter-de“ und „wetter-DE“. Die Klägerin meinte, die Benutzung der Bezeichnungen der Beklagten für deren Wetter-Apps sei eine Verletzung ihrer Titelschutzrechte an dem Domainnamen „wetter.de“ und der entsprechenden Bezeichnung der von ihr betriebenen App. Sie verlangte Unterlassung, Auskunft und Schadenersatz. Die Klägerin scheiterte in den Instanzen vor dem Landgericht Köln und dem Oberlandesgericht Köln. Auch vor dem BGH hatte die Klägerin mangels Unterscheidungskraft der Bezeichnung der App keinen Erfolg. Wenn das Wetter nicht mitspielt: Für eine App ist die Wortwahl „wetter.de“ nicht geeignet, um einen Werktitelschutz zu erlangen. © johnnylemonseed/iStock/Thinkstock/Getty Images Einleitung 9 // Markenrecht/Internetrecht Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 04 // 24. Februar 2016 Das Urteil „wetter.de“ des BGH vom 28.01.2016, Az. I ZR 202/14 Wenngleich die Klägerin mit ihren Forderungen im konkreten Fall nicht durchgedrungen ist, kommt der Entscheidung erhebliche Bedeutung zu. Denn der BGH hat erstmals entschieden, dass auch Internet-Domainnamen sowie Apps für mobile Endgeräte als „sonstige vergleichbare Werke“ im Sinne von § 5 Abs. 3 MarkenG titelschutzfähig sind. Dies war in der Literatur bislang sehr umstritten und wurde überwiegend abgelehnt. Der Name einer App oder einer Domain kann freilich nur dann Werktitelschutz erlangen, wenn er über hinreichende originäre Unterscheidungskraft verfügt. Diese fehle dann – so der BGH –, wenn sich der Titel nach „Wortwahl, Gestaltung und vom Verkehr zugemessener Bedeutung in einer werkbezogenen Inhaltsbeschreibung erschöpft“. Dies sei bei „wetter.de“ der Fall, so dass kein Titelschutz für die Bezeichnung „wetter.de“ für eine Domain und eine App zugesprochen werden könne, da mit diesem Titel unmittelbar die wetterbezogenen Dienstleistungen beschrieben würden. Die Karlsruher Richter wiesen das Argument der Klägerin zurück, bei der Beurteilung des erforderlichen Grads der Unterscheidungskraft von Titeln für Apps sei derselbe abgesenkte Maßstab anzulegen, den die Rechtsprechung bei Zeitungen und Zeitschriften seit vielen Jahren anwende. Eine großzügigere Betrachtung komme – so der Senat – nur dann in Frage, wenn der Verkehr seit langem daran gewöhnt sei, dass Werke mit beschreibenden Bezeichnungen gekennzeichnet werden, und er deshalb auch auf feine Unterschiede in den Bezeichnungen achte. Bezüglich Bezeichnungen von Zeitungen und Zeitschriften betont der BGH erneut, dass Verbraucher es gewohnt seien, mit bisweilen farblosen und nur inhaltlich oder räumlich konkretisierten Gattungsbezeichnungen konfrontiert zu werden. Diese Grundsätze seien jedoch nicht auf Bezeichnungen von Internetseiten und Smartphone-Apps zu übertragen. „Mit dem jüngsten Urteil des BGH ist geklärt, dass Bezeichnungen von Domains und Apps als ,sonstige vergleichbare Werke‘ im Sinne des § 5 Abs. 3 MarkenG titelschutzfähig sind.“ Zwar kann fehlende originäre Unterscheidungskraft eines Werktitels auch bei Apps oder Domains wie bei anderen Werkarten durch nachgewiesene Verkehrsgeltung überwunden werden. Der BGH fordert dabei – in Einklang mit seiner jüngeren Rechtsprechung – allerdings einen nachgewiesenen Durchsetzungsgrad von mindestens 50% bei den angesprochenen Verkehrskreisen. Da die Klägerin eine derartige Verkehrsdurchsetzung nicht belegen konnte, wies der BGH die Revision der Klägerin zurück und verneinte den Titelschutz für die Bezeichnung „wetter.de“ für Domain und App. Bewertung Dass rein beschreibenden Werktiteln Schutz versagt wird und die großzügige Vorgehensweise bei Zeitungsund Zeitschriftentiteln nicht einfach auf andere Werkarten übertragen wird, ist im Ansatz nachvollziehbar. Denn das Freihaltebedürfnis im Markenrecht für beschreibende Zeichen soll nicht durch einen ausufernden Werktitelschutz ausgehöhlt werden. Allerdings stellt sich gerade bei Bezeichnungen von Apps und Domains, die generische Informationsdienstleistungen anbieten, die spannende Frage, ob sich Verbraucher nach 20 Jahren Internet als Massenmedium und zehn Jahren Smartphone nicht doch bereits an beschreibende Bezeichnungen gewöhnt haben. Ähnlich wie bei Zeitungen und Zeitschriften finden sich sowohl auf zahlreichen Internetseiten als auch bei einer erheblichen Zahl von Apps Titelbezeichnungen, die das Wort „Wetter“ neben weiteren nicht isoliert unterscheidungskräftigen Bestandteilen enthalten. Dies ist vielen Verbrauchern bekannt. Doch selbst wenn das Gericht großzügig die Titelschutzfähigkeit der Bezeichnung „wetter.de“ für Apps und Domains bejaht hätte, hätte die Klage nicht automatisch Erfolg gehabt. Legte man einen versierteren Verbraucher zugrunde, als dies der BGH getan hat, ergäben sich Zweifel im Hinblick auf die Verwechslungsgefahr. Wenn der Verkehr an sehr ähnliche inhaltsbeschreibende Bezeichnungen (bei Zeitschriften – oder eben Apps) gewöhnt ist, so schenkt der Verbraucher den nur geringen Unterschieden zwischen Titeln üblicherweise hinreichende Aufmerksamkeit, so dass er Werktitel mit ähnlich lautenden Bezeichnungen wahrscheinlich doch nicht miteinander verwechselt. Fazit Mit dem jüngsten Urteil des BGH ist geklärt, dass Bezeichnungen von Domains und Apps als „sonstige vergleichbare Werke“ im Sinne des § 5 Abs. 3 MarkenG titelschutzfähig sind. Die abgesenkten Anforderungen an die Unterscheidungskraft bei Zeitungen und Zeitschriften gelten für Apps und Domains jedoch (noch) nicht. Betreiber einer App oder einer Internetseite müssen Werktitel mithin mit Bedacht auswählen, wenn sie 10 // Markenrecht/Internetrecht Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 04 // 24. Februar 2016 ANZEIGE deren Titelschutzfähigkeit sicherstellen wollen. Unter titelschutz-, aber auch markenrechtlichen Gesichtspunkten sollten Betreiber von Apps/Domains Abstand von Bezeichnungen nehmen, die allein inhaltsbeschreibend sind. Kommt dies im Einzelfall nicht in Betracht, bleibt namentlich bei Apps immerhin die Möglichkeit, eine hinreichend unterscheidungskräftige grafische Gestaltung des App-Icons als (Wort-)Bildmarke anzumelden. F Nächster Erscheinungstermin: 2. März 2016 Jetzt kostenlos abonnieren! Dr. Alexander R. Klett, LL.M., Rechtsanwalt, Partner, Reed Smith LLP, München [email protected] www.reedsmith.com Dr. Anette Gärtner, LL.M., Rechtsanwältin und Solicitor (England/Wales), Partnerin, Reed Smith LLP, Frankfurt am Main Im neuen Online-Magazin IntellectualProperty berichten namhafte Autoren aus der Anwaltschaft, aus Institutionen und Unternehmen sowie nicht zuletzt praxisorientierte Wissenschaftler über die gesamte Bandbreite des gewerblichen Rechtsschutzes. Grenzüberschreitende und internationale Fragestellungen werden dabei immer berücksichtigt. [email protected] www.reedsmith.com Herausgeber: FRANKFURT BUSINESS MEDIA GmbH – Der F.A.Z.-Fachverlag und German Law Publishers GmbH Kathrin Schlüter, LL.M., Rechtsanwältin, Reed Smith LLP, München [email protected] www.reedsmith.com Maria Ottermann, Rechtsanwältin, Reed Smith LLP, München [email protected] www.reedsmith.com Partner: Kontakt: FRANKFURT BUSINESS MEDIA – Der F.A.Z.-Fachverlag, Karin Gangl, Tel.: +49 (0) 69-75 91-22 17, [email protected] 11 // Arbeitsrecht Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 04 // 24. Februar 2016 Licht und Schatten Im Blickpunkt: Die Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes Am 01.01.2017 wird es so weit sein – das neue Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) wird in Kraft treten. Positive Überraschungen beinhaltet der Referentenentwurf zur Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes nicht. Vielmehr wird ab nächstem Jahr eine deutlich restriktivere Handhabung im Umgang mit Leiharbeitnehmern gefordert. Bereits jetzt ist es aufgrund der geplanten Änderungen an der Zeit, sich mit diesen zu beschäftigen und die HRler der Unternehmen darauf vorzubereiten. Dieser Beitrag behandelt die für Unternehmen wichtigsten Neuerungen. Der Referentenentwurf weist auf die hohe Praxisrelevanz der Arbeitnehmerüberlassung und werkvertraglichen Gestaltung hin, macht jedoch deutlich, dass missbräuchliche Gestaltungen des Fremdpersonaleinsatzes zu verhindern sind. Rechtsfolgen und Zuordnung des Arbeitnehmers sollen dem Gesetz entnommen werden können, damit keine Rechtsungewissheit (mehr) herrscht. von lediglich drei Monaten gestattet, die bis 2003 auf 24 Monate ausgeweitet wurde, so existierte seit 2003 keine gesetzlich vorgesehene Höchstüberlassungsdauer mehr. Das Gesetz sprach lediglich von einer „vorübergehenden“ Überlassung, definierte diese jedoch nicht. Nunmehr ist vorgesehen, dass derselbe Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinanderfolgende Monate demselben Entleiher überlassen werden darf. Mittels tarifvertraglicher Regelungen sowie mittels einer Betriebsvereinbarung in nichttarifgebundenen Unternehmen darf diese Grenze jedoch sowohl unter- als auch überschritten werden. Vorübergehender Einsatz Rechtsfolge eines Verstoßes Als wesentlichen Inhalt erkennt die Bundesregierung an, dass es sich bei Fremdpersonaleinsatz nur um einen vorübergehenden Zustand handeln darf, um die Stammbelegschaft nicht zu verdrängen. Das Gesetz sieht die (Wieder-)Einführung einer Höchstüberlassungsdauer vor. War in der Fassung des AÜG 1972 eine Höchstdauer Die 18-monatige Einsatzzeit wird neu berechnet, sofern ein Unterbrechungszeitraum von mindestens sechs Monaten vorliegt. Eine Anrechnung von Einsatzzeiten bei konzernverbundenen Unternehmen ist nicht vorgesehen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob der Leiharbeitnehmer von unterschiedlichen Verleihern innerhalb der 18 Monate überlassen wurde. Wird der Einsatz des Leiharbeitnehmers nicht nach 18 Monaten unterbrochen, so droht dem Entleiher eine empfindliche Geldstrafe. Je Einzelfall kann die Überschreitung der Höchstdauer mit bis zu 30.000 Euro Bußgeld geahndet werden. Das Gesetz sieht vor, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Leiharbeitnehmer und © Ingram Publishing/Thinkstock/Getty Images Von Dr. Arno Frings Die Höchstüberlassungsdauer für Leiharbeitnehmer wird im neuen Gesetz auf 18 aufeinanderfolgende Monate begrenzt. dem Verleiher unwirksam sein soll. Selbstverständlich kommt in diesem Fall ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher zustande. Diesem Arbeitsverhältnis kann der Leiharbeitnehmer allerdings bemerkenswerterweise innerhalb eines Monats widersprechen. Dieses Recht wird uns in Zukunft mit Sicherheit stark beanspruchen und beschäftigen. Problematisch erscheint in diesem Zusammenhang beispielsweise der Fristbeginn der Monatsfrist oder aber die Prüfung des ersten, frühestmöglichen Verzichtstermins. Equal Pay Nach neun Monaten ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Leiharbeitnehmern „Equal Pay“ zu zahlen. Auch da- 12 // Arbeitsrecht Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 04 // 24. Februar 2016 durch soll die 18-monatige Höchstüberlassung deutlich eingeschränkt werden. Für den Fall, dass ein Tarifvertrag gilt, der eine stufenweise Heranführung des Arbeitsentgelts an das Equal Pay vorsieht, besteht der Anspruch auf Equal Pay erst nach einer Einsatzdauer von 15 Monaten. Voraussetzung ist jedoch, dass die stufenweise Heranführung nach einer Einarbeitungsphase von sechs Wochen beginnt. Dies betrifft sowohl bestehende als auch künftige Tarifverträge, die die gesetzlichen Mindestvoraussetzungen erfüllen. Streikbrecher Leiharbeitnehmer werden künftig nicht mehr als Streikbrecher fungieren. Zwar sehen bereits jetzt viele Tarifverträge ein „Einsatzverbot“ von Leiharbeitnehmern in bestreikten Betrieben vor, ab 2017 gilt jedoch ein umfassendes Beschäftigungsverbot für Leiharbeitnehmer während eines Streiks. Kollektivrechtliche Auswirkungen In Zukunft werden die Leiharbeitnehmer bei der Berechnung der maßgeblichen Schwellenwerte im Betriebsverfassungsgesetz zu berücksichtigen sein. Hierbei soll es nicht mehr auf eine – geplante – Mindesteinsatzdauer von drei Monaten ankommen. Vielmehr soll grundsätzlich eine Berücksichtigung vorgenommen werden. Auch die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bezüglich des Einsatzes von Leiharbeitnehmern werden ausgeweitet. Verdeckte Arbeitnehmerüberlassung Der derzeitigen Praxis, quasi „vorsorglich“ in Grenzbereichen eine Arbeitsüberlassungserlaubnis zu beantragen, wird ein Riegel vorgeschoben. Eine wirksame Arbeitnehmerüberlassung wird künftig nur dann vorliegen, wenn die vertragliche Beziehung ausdrücklich als „Arbeitnehmerüberlassung“ bezeichnet wird. Fehlt es daran, so wird auch hier ein Arbeitsverhältnis ohne weiteres fingiert, wenn es denn nach den – nunmehr gesetzlich kodifizierten – Kriterien als ein solches einzuordnen ist. Der Scheinwerkvertrag mit Erlaubnis wird dieselben Rechtsfolgen haben wie die Überlassung ohne Erlaubnis. Ergänzt wird diese Regelung durch die Offenlegungspflicht des Verleihers. Dieser ist verpflichtet, den Arbeitnehmer darüber zu informieren, dass er beim Entleiher als Leiharbeitnehmer eingesetzt wird. Auch hier wird dem Leiharbeitnehmer jedoch ein Widerspruchsrecht zugestanden, welches sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als problematisch erweisen wird. Grenzbereich Werkvertrag Auch in diesem Bereich werden Verschärfungen auf die Unternehmen zukommen. Es soll ein besseres Differenzierungspotential gegeben sein, wodurch sich Werk-/ Dienstverträge leichter von der Arbeitnehmerüberlassung unterscheiden lassen. Als Problematisch wird sich der Umstand erweisen, dass das Werk von Beginn an bereits definiert sein muss – in einigen Branchen stellt sich das Endergebnis jedoch unter Umständen bei seiner Fertigstellung anders dar, als es zu Beginn schien, und wird quasi erst im Herstellungsprozess definiert. Hier wird die Rechtsprechung gefordert sein, da unter Umständen auf den Unternehmer Ansprüche zukommen können, die angesichts des gelebten Vertrags völlig aus der Luft gegriffen erscheinen, dem Besteller jedoch aufgrund der gesetzlichen Regelung zustehen. Abgrenzungskriterien Tatsächlich werden nicht – wie von dem Entwurf ursprünglich vorgesehen – unter der amtlichen Überschrift „Vertragstypische Pflichten beim Arbeitsvertrag“ in § 611a BGB die – teilweise von der Rechtsprechung übernommenen – Abgrenzungskriterien kodifiziert. Kanzleramt und Bundesarbeitsministerium haben sich im Februar 2016 dagegen entschieden. Nunmehr wird in § 611a BGB der Arbeitnehmerbegriff definiert werden. Hierbei wird sich die Kodifizierung an den durch die höchstrichterliche Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen orientieren. Ausblick Das Gesetz enthält viele weitere spannende Regelungen, die es näher zu betrachten gilt. So ist beispielsweise vorgesehen, dass der konkrete Arbeitnehmer vor Beginn der Überlassung namentlich zu bezeichnen ist oder dass nunmehr endgültig feststeht, dass ein Ketten-, Zwischen- und Weiterverleih unzulässig ist. Die Sinnhaftigkeit und Praktikabilität sowie die Verfassungsmäßigkeit einiger Regelungen werden sich erst in der täglichen Praxis und schließlich vor den Gerichten zeigen. Fest steht bereits jetzt, dass diese gesetzliche Neuregelung nicht nur – wenn überhaupt – positive Aspekte beinhalten wird. F Dr. Arno Frings, Rechtsanwalt, Partner, fringspartners Rechtsanwälte, Düsseldorf [email protected] www.fringspartners.de 13 // Arbeitsrecht Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 04 // 24. Februar 2016 Angemessenheit eines Nachtarbeitszuschlags BAG: 30% bei dauerhafter Nachtarbeit sind angemessen – Abweichungen sind im Einzelfall möglich Von Carsten Brachmann um 6.00 Uhr. Für die Zeit von 21.00 bis 6.00 Uhr zahlte der Beklagte zunächst einen Nachtzuschlag in Höhe von etwa 11% auf den Stundenlohn. Dieser Zuschlag erhöhte sich sodann schrittweise auf schließlich 20%. Der Kläger begehrte mit seiner Klage festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet sei, ihm einen Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 30% des Stundenlohns zu zahlen oder einen Freizeitausgleich von zwei Arbeitstagen pro 90 geleisteten Nachtarbeitsstunden zu gewähren. Während die erste Instanz der Klage stattgab, sprach das Landesarbeitsgericht Hamburg (Urteil vom 09.04.2014 – Az. 6 Sa 106/13) dem Kläger nur noch einen Anspruch auf 25% zu. © BIG_TAU/iStock/Thinkstock/Getty Images Das BAG hat sich in der Vergangenheit wiederholt zu der Frage geäußert, wie hoch ein „angemessener“ Ausgleich für Nachtarbeit im Sinne des § 6 Abs. 5 ArbZG auszufallen habe. Nach dieser Vorschrift hat der Arbeitgeber, soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren. Nach der Rechtsprechung ist regelmäßig ein Zuschlag in Höhe von 25% des Bruttostundenlohns oder die entsprechende Anzahl freier Tage angemessen. Dass Nachtarbeitszuschläge in der Praxis sehr unterschiedlich ausfallen, stößt vielfach auf Unverständnis und ist häufig Grundlage für Rechtsstreitigkeiten. Auch in einer aktuellen Entscheidung, welche bislang nur als Pressemitteilung vorliegt, hatte sich das BAG mit der Angemessenheit eines Nachtarbeitszuschlags für einen in Dauernachtarbeit tätigen Arbeitnehmer zu befassen (Urteil vom 09.12.2015 – Az. 10 AZR 423/14). Sachverhalt Der Kläger ist bei dem Beklagten – einem nicht tarifgebundenen Paketdienstunternehmen – als Lkw-Fahrer im Paketlinientransport tätig und wird regelmäßig für Nachtfahrten eingesetzt. Seine Arbeitszeit beginnt in der Regel um 20.00 Uhr und endet einschließlich Pausen Wenn die Sonne untergeht, beginnt die Nachtarbeit, und es stellt sich die Frage eines angemessenen Ausgleichs. 14 // Arbeitsrecht Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 04 // 24. Februar 2016 Entscheidung Die Revision des Arbeitnehmers vor dem BAG hatte Erfolg. Nach der Entscheidung des BAG steht dem Kläger für die von ihm erbrachte Dauernachtarbeit ein Ausgleichsanspruch in Höhe von 30% zu. Zur Begründung führt das BAG aus, dass bei einem Nichtbestehen von tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen Nachtarbeitnehmer nach § 6 Abs. 5 ArbZG einen gesetzlichen Anspruch auf einen angemessenen Nachtarbeitszuschlag oder auf eine angemessene Anzahl bezahlter freier Tage für die zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr geleisteten Arbeitsstunden hätten. Angemessen sei dabei in der Regel ein Zuschlag in Höhe von 25% auf den Bruttostundenlohn oder die entsprechende Anzahl freier Tage. Ein reduzierter Ausgleich für Nachtarbeit käme in Betracht, wenn während der Nachtzeit eine spürbar geringere Arbeitsbelastung bestehe, so etwa bei der Arbeitsbereitschaft oder dem Bereitschaftsdienst. Zu einem höheren Ausgleichsanspruch könnten hingegen besondere Belastungen führen. Da bei der Dauernachtarbeit nach gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen eine erhöhte Belastung vorliege, erhöhe sich – so das BAG – der Anspruch bei der Dauernachtarbeit regelmäßig auf 30% bzw. auf die entsprechenden freien Tage. Weiterhin stellte das BAG fest, dass ein von dem Beklagten für die Zeit zwischen 21.00 und 23.00 Uhr gezahlter Zuschlag nicht auf den Nachtarbeitszuschlag für die zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr erbrachten Arbeitsstunden anrechenbar sei und keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass im Stundenlohn des Klägers bereits ein anteiliger Nachtarbeitszuschlag enthalten sei. Bewertung Mit der Entscheidung vom 09.12.2015 bestätigt das BAG seine ständige Rechtsprechung, wonach ein Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 25% regelmäßig als angemessen gilt. Auch nach dieser Entscheidung bleibt es mithin dabei, dass die Rechtsprechung als Ausgangspunkt für die Frage der Höhe eines angemessenen Nachtarbeitszuschlags i.S.d. § 6 Abs. 5 ArbZG einen „25%igen RegelNachtarbeitszuschlag“ ansieht, von dem unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls sowohl nach unten als auch nach oben abgewichen werden kann. Deutlich hat das BAG nochmals herausgestellt, dass maßgeblich für die Beurteilung eines von dem „Regel-Nachtarbeitszuschlag“ abweichenden geringeren oder höheren Nachtarbeitszuschlags auf den Grad der mit der Nachtarbeit verbundenen Arbeitsbelastung abzustellen sei. Bei Dauernachtarbeit erhöht sich nach dem BAG daher der Ausgleichsanspruch regelmäßig auf 30%. Sofern auf die Arbeitsverhältnisse kein Tarifvertrag Anwendung findet oder keine tarifliche Ausgleichsregelung existiert, kann sich die Praxis grundsätzlich an den von der Rechtsprechung im Regelfall für angemessen angesehenen Nachtarbeitszuschlägen von 25% oder 30% bei dauerhafter Nachtarbeit orientieren. Angesichts des unbestimmten Rechtsbegriffs „angemessen“ sollte jedoch stets im Einzelfall geprüft werden, ob unter Berücksichtigung der konkreten Umstände insbesondere hinsichtlich Art, Intensität der Nachtarbeit, Arbeitsbelastung, Branchenspezifika oder dem Zweck der Ausgleichsregelung, die Nachtarbeit durch Verteuerung einzuschränken, hinreichende Gründe für eine Abweichung von dem „Regel-Nachtarbeitszu- schlag“ bestehen. Gründe für einen geringeren Nachtarbeitszuschlag wurden von der Rechtsprechung etwa bei Arbeitsbereitschaft (10% im Rettungsdienst: BAG, Urteil vom 31.08.2005 – Az. 5 AZR 545/04), bei Arbeiten, die mit erheblichen Entspannungszeiten einhergehen (10% bis 12% bei Objektbewachung: BAG, Urteil vom 11.02.2009 – Az. 5 AZR 148/08) oder bei Tätigkeiten, die nur während der Nacht erbracht werden können (10% bei Zeitungszustellern: LAG Köln, Urteil vom 02.06.2005 – Az. 6 Sa 206/05), anerkannt. Grundlegend ist bei der Frage der Gewährung von Nachtarbeitszuschlägen zu beachten, dass nur „echten“ Nachtarbeitnehmern i.S.d. ArbZG der gesetzliche Ausgleichsanspruch nach § 6 Abs. 5 ArbZG zusteht und Arbeitgeber das Wahlrecht haben, ob der Ausgleichanspruch durch bezahlte Freizeit oder durch Geld erfüllt wird. Nicht jeder Arbeitnehmer, der mehr als zwei Stunden in der Nachtzeit, also in der Zeit von 23.00 Uhr bis 6.00 Uhr (§ 2 Abs. 3, 4 ArbZG), arbeitet, hat daher den gesetzlichen Ausgleichsanspruch, sondern nur derjenige, der auch „echter“ Nachtarbeitnehmer ist, also entweder aufgrund seiner Arbeitszeitgestaltung normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht zu leisten hat oder Nachtarbeit an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr leistet (§ 2 Abs. 5 Nr. 1 und Nr. 2 ArbZG). F Carsten Brachmann, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Partner, Ogletree Deakins International LLP, Berlin [email protected] www.ogletreedeakins.com 15 // Legal Tech Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 04 // 24. Februar 2016 Ein Game-Changer Legal Tech ist mehr als ein Schlagwort: Informationstechnologie wird den Rechtsmarkt auf den Kopf stellen Ein Gastbeitrag von Dr. Micha-Manuel Bues © kieferpix/iStock/Thinkstock/Getty Images Legal Tech ist ein Begriff, der im Zusammenhang mit der zukünftigen Entwicklung der Rechtsbranche immer wieder fällt. Viele Juristen werden nur ungefähr wissen, was sich hinter diesem Begriff verbirgt. Der folgende Artikel möchte überblicksartig die wichtigsten Technologien und Begriffe im Bereich Legal Tech vorstellen, damit Juristen eine genauere Vorstellung davon bekommen, welche Entwicklungen in diesem Bereich zu erwarten sind. Worum es geht „Technologische Entwicklungen werden zum zentralen Treiber für die Anwaltschaft“, formulierte die Zukunftsstudie des Deutschen Anwaltvereins „Der Rechtsdienstleistungsmarkt 2030“ im Jahr 2013. Auch wenn die Studie in der genaueren Auswirkungsanalyse vage bleibt, spricht sie einen zentralen Punkt an, der den Rechtsmarkt und das Berufsbild des Anwalts wie keine andere Entwicklung auf den Kopf stellen wird: die Anwendung von Informationstechnologie (IT) im Recht. Hierfür hat sich international in Anlehnung an die Wortschöpfungen FinTech oder MedTech das Kunstwort „Legal Tech“ (Kurzform für Legal Technology) herausgebildet. Legal Tech meint, ohne dass sich bislang eine klare Begriffsdefinition herausgebildet hätte, die Anwendung von computer- und softwaregestützten digitalen Technologien auf alle Facetten von Rechtsdienstleistungen. Während sich IT-Recht mit der Anwendung von Recht Das papierlose Anwaltsbüro wird zunehmend Wirklichkeit. Die Anwendung von Big-Data-Technologien ist die nächste Entwicklungsstufe. auf die IT-Nutzung bezieht, lässt sich Legal Tech mit „IT im Recht“ oder „Technologie im Recht“ am treffendsten übersetzen. Durch die Anwendung von Technologien auf die Rechtsverwaltung und -anwendung sollen bislang manuell ausgeführte Tätigkeiten digitalisiert und automatisiert werden. Vielen ist der Einsatz computer- und softwaregestützter Lösungen bei der Mandatsverwaltung, bei elektronischer Akte und bei Abrechnungslösungen geläufig. Weniger bekannt ist, dass der Einsatz von Technologie im Recht viel umfassender sein kann. Maßgeblich für diese Entwicklung sind Technologien, Begriffe und Methoden, die sich hinter dem Begriff „Data Science“ verbergen und in diesem Artikel überblicksartig für Anwälte vorgestellt werden sollen. Big Data Ein allgegenwärtiges Stichwort in Diskussionen und Publikationen im Bereich Legal Tech ist „Big Data“. Kurz gesagt, meint Big Data Technologien, die sich mit sehr großen, unstrukturierten Datenmengen (etwa Wet- 16 // Legal Tech Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 04 // 24. Februar 2016 ter- oder Social-Media-Daten) beschäftigen. Ziel von Big Data ist es, diesen Datenmengen bestimmte Informationen zu entlocken, die mit herkömmlichen Methoden nicht auffindbar wären. Hierzu werden bestimmte Analysetools eingesetzt (hierzu sogleich), die die Datenmengen auf bestimmte Muster und Korrelationen hin untersuchen. Ein Problem im Rechtsbereich ist, dass es zwar durchaus viele juristische Daten gibt, diese zumeist aber (noch) nicht in geeigneter Weise aufbereitet oder öffentlich zugänglich sind. Hier wird es noch größerer Anstrengungen bedürfen, um Big-Data-Technologien im Recht überhaupt einsetzen zu können. Künstliche Intelligenz Ein weiteres Buzzword, das regelmäßig in diesem Zusammenhang fällt, ist Artificial Intelligence (AI) oder künstliche Intelligenz (KI). Dem unbedarften Betrachter schwebt bei dem Begriff künstliche Intelligenz womöglich eine Art Supercomputer vor, der sich wie ein Mensch selbständig und ohne externe Hilfe oder Anleitung einem Problem zuwendet und dieses löst. Übertragen auf die Rechtsanwendung also eine Art Anwaltsroboter, den man vom Arbeitsergebnis her nicht von seinem menschlichen Counterpart unterscheiden kann. Diese Vorstellung geht zumindest für den derzeitigen Entwicklungsstand von künstlicher Intelligenz fehl. Man ist noch weit davon entfernt, wirkliche künstliche Intelligenz (Strong AI oder Artificial General Intelligence) zu schaffen. Versteht man künstliche Intelligenz aber als eine Art Sammelbegriff für „intelligente“ Technologien, die in bestimmten Bereichen menschliches Verhalten imitieren können, wird deutlich, wo die Anwendungsgebiete von künstlicher Intelligenz liegen (können). Hinter dem Sam- melbegriff verbergen sich bestimmte „intelligente“ Technologien, wie etwa Machine Learning (ML) und Natural Language Processing (NLP). deswegen auch der Ausdruck „Augmented Intelligence” gegenüber künstlicher Intelligenz bevorzugt. Machine Learning und Augmented Intelligence Ein anderes Feld „intelligenter“ Technologien ist Natural Language Processing. NLP beschreibt Systeme, die Umgangssprache und nicht nur Code analysieren, generieren und verstehen können. Kombiniert man Machine Learning und NLP-Systeme, erhält man Programme, die lernen können, Sprache zu verstehen. Bekannte Anwendungsfelder sind etwa Spracherkennung und Übersetzungen. Forscher arbeiten daran, spezielle NLP-Systeme zu entwickeln, die beispielsweise juristische Texte tatsächlich verstehen und analysieren können. Aufgrund der Besonderheiten der juristischen Semantik sind hier allerdings noch größere Hürden zu nehmen. Darunter versteht man die zumeist auf Algorithmen beruhende Generierung von Wissen aus Erfahrung: Ein Computerprogramm „erkennt“ Gesetzmäßigkeiten und Muster in den Lerndaten (etwa Big Data), die nach einer Lernphase verallgemeinert werden können. Dadurch kann das Programm eigenständig Lösungen für neue und unbekannte Probleme finden oder vorhersehen. Die „Intelligenz“ dieser Methode beruht auf Wahrscheinlichkeit und Statistik und nicht auf der Nachbildung des menschlichen Erkenntnisprozesses. Bekannte Anwendungsfälle von Machine Learning sind beispielsweise Spamfilter und Suchmaschinen. Bei der Erkennung von Spam sind computergestützte Lösungen Menschen bereits weit überlegen. Machine Learning im Rechtsbereich kann insbesondere dann hilfreich sein, wenn es um Vorhersagen, das Erkennen von bestimmten Mustern oder das Klassifizieren und Clustern von bestimmten Dokumenten geht. Machine Learning ermöglicht es Computern nicht, sich wie Menschen unablässig neue Konzepte und Ideen anzueignen und neue Zusammenhänge zu verstehen. Algorithmen, die in einem bestimmten Gebiet sehr gut sein können (Spamerkennung), können in einem anderen Gebiet (Analyse von Akten) völlig unbrauchbar sein. Hinzu kommt, dass Maschinen nur dann wirklich „lernen“, wenn sie menschliches Feedback erhalten. Es geht also weniger um Mensch versus Maschine, sondern vielmehr um ein Miteinander. Durch das gegenseitige Lernen werden Mensch und Maschine besser. Vielfach wird Natural Language Processing Bestandsaufnahme und Ausblick Derzeit werden im juristischen Bereich vor allem Datenbanken, einfache Automationen, Such- und Filtertechniken eingesetzt. Betrachtet man die „Fähigkeiten“ der beschriebenen Technologien, wird deutlich, wohin die Reise gehen könnte: Juristische Suchdienste könnten NLP-Systeme einsetzen, um Suchanfragen tatsächlich zu verstehen und das passende Dokument zu finden. In E-DiscoverySystemen könnten NLP- und ML-Technologien verwendet werden, um große Datenmengen inhaltlich zu verstehen und lediglich relevante Dokumente herauszufiltern. NLPund ML-Tools könnten auch eingesetzt werden, um Verträge automatisch zu analysieren. Eine weitere, technologisch anspruchsvollere Stufe wäre die Rechtsautomation, also die automatische Rechtssubsumtion bzw. Rechtsfindung. Programme könnten dann direkt eine juristisch 17 // Legal Tech Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 04 // 24. Februar 2016 ANZEIGE valide Antwort für einen Sachverhalt finden. Auch hieran wird bereits von einigen Firmen gearbeitet. Die beschriebenen Anwendungsgebiete stecken aber noch in den Kinderschuhen. Es wird allgemein erwartet, dass sich die Bereiche in den nächsten Jahren rasant entwickeln werden. Fazit Zusammenfassend bleibt also festzuhalten: Legal Tech beschreibt die Anwendung bestimmter Technologien auf juristische (Hilfs-)Tätigkeiten. Diese Technologien sind nicht wirklich intelligent, können aber durch bestimmte Technologien intelligente Ergebnisse in einigen Bereichen generieren. Sie imitieren dabei nicht den menschlichen Erkenntnisprozess, sondern stützen sich auf große Datenmengen, aus denen sie die richtige Lösung ableiten. Legal Tech ist intelligent, ohne „menschlich intelligent“ zu sein. Wirklich überzeugende Ergebnisse können die Technologien derzeit aber nur liefern, wenn sie von Menschen trainiert werden und von diesen lernen. Diese sich abzeichnende neue Symbiose von Technik und Mensch bietet große Chancen für die Anwaltschaft, fordert aber auch eine verstärkte Beschäftigung mit den verschiedenen Aspekten von Legal Tech.F Hinweis der Redaktion: Der Autor betreibt den sehr beachtenswerten Blog www.legal-tech-blog.de. (tw) Dr. Micha-Manuel Bues, Rechtsanwalt, Gleiss Lutz, München [email protected] www.gleisslutz.com 10. COFACE KONGRESS LÄNDERRISIKEN 2016 AKTUELLE ENTWICKLUNGEN IN DER WELT WIRTSCHAFT 28. April 2016 Coface Arena, Mainz Ein Kongress von Coface / Keynotes und Panels zu wichtigen Themen im internationalen Geschäft: „Neue Risiken kennen, vermeiden, meistern.“ / Vorstellung aktueller Länderbewertungen von Coface Keynote-Speaker Prof. Dr. Roland Franz Erben Professor für Wirtschaftspsychologie, Hochschule für Technik Stuttgart / Workshops zu den Themen China, Russland, Nahost/Nordafrika, Europa und Schwellenländer unter Beteiligung kompetenter Medien- und Programmpartner / Forum für den Austausch mit Fachkollegen, Referenten und Beratern / Ausstellung führender Dienstleister für die Außenwirtschaft im sportlichen und außergewöhnlichen Ambiente des VIP-Lounge-Bereichs der Coface Arena in Mainz Programm, Infos & Anmeldung unter: www.laenderrisiken.de #CofaceKongress 18 // Rechtsmarkt Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 04 // 24. Februar 2016 Die Gesamtheit macht die Vielfalt aus Diversity in Kanzleien im Jahr 2016 – echte Chance oder nur lästige Pflicht? Von Anna Engers In der Vielfalt liegt die Würze – gutes Diversity-Management steigert den Unternehmenserfolg. Was glauben Sie: Wie würde ein Kanzleipartner oder eine -partnerin folgende Frage beantworten? Ist Diversity-Management ... a. … ein Pflichtthema für jedes Unternehmen und jede Organisation? b. … ein Thema für internationale Großkonzerne? c. … überflüssig? d. … eine große Chance für alle Unternehmen und Organisationen? e. … etwas für Frauen? Ich gehe davon aus, dass die Mehrzahl der Partner/ innen sich für a oder d entscheiden würde, wenn sie ihre Antwort nach außen kundtun müsste. Aber was denken sie wirklich? Antwort e? Oder sogar c? © pixeldepth/iStock/Thinkstock/Getty Images Bestandsaufnahme … Diversity und Kanzleien – Warum geht das noch nicht so richtig zusammen? Warum tun sich viele Kanzleien immer noch schwer mit diesem Thema? Es scheint, als ob Diversity-Management in den vergangenen Jahren mehr als ein „To do“ gesehen wird, das abgearbeitet werden muss, „weil man das jetzt eben so macht“. Es gehört zum guten Ton eines jeden Unternehmens, sich heutzutage mit Diversity auseinanderzusetzen. Die Mandanten erwarten dies, und man erhofft sich, dass das Recruiting dadurch leichter wird. Aber ist dieses 19 // Rechtsmarkt Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 04 // 24. Februar 2016 Thema wirklich in den Köpfen der einzelnen Partner und auch Partnerinnen angekommen? Wissen sie, was sich hinter Diversity alles verbirgt? Sind sie wirklich davon überzeugt, dass Diversity-Management etwas zum Unternehmenserfolg beitragen kann? Wer würde wirklich aus tiefster Überzeugung auf die obenstehende Frage mit „d“ antworten? Oder hoffen die Partner im tiefsten Inneren vielleicht immer noch, dass sich das Thema von selbst erledigt? Entscheiden Sie selbst, liebe Leserinnen und Leser. … und schon Erreichtes Das heißt aber nicht, dass nichts getan wurde und wird. Im Gegenteil. Viele Sozietäten sind mit gut durchdachten und auch sehr individuellen Programmen an den Start gegangen. Die angloamerikanischen Kanzleien voran, weil sie oft auf Druck aus dem internationalen Management reagiert haben. Hier gibt es viele gute Programme und Beispiele, die auch weit über die reine Frauenförderung hinausgehen: Es gibt Unconscious Bias Trainings. An dem Thema „Flexibilität“ wurde und wird immer noch in vielen Kanzleien hart gearbeitet. Sabbaticals wurden eingeführt, um längere Auszeiten und damit vielleicht mehr Erholung der Mitarbeiter zu ermöglichen. Überhaupt ist der Strauß an Angeboten für Mitarbeiterfortbildung bunter geworden. Hinzu kommt, dass der Blick auf die sexuelle Orientierung an Bedeutung gewinnt. Ein gutes Beispiel ist hier die rege Ausstellerteilnahme der Kanzleien an der Juristen-Recruiting-Messe ALICE, die erstmals vergangenen Herbst in Frankfurt am Main stattfand und sich an homosexuelle Bewerber richtete. Viele Kanzleien haben in den vergangenen Jahren intern eine Bedarfsanalyse durchgeführt, um zu erfahren, was sich die Mitarbeiter von ihrem Arbeitgeber wünschen. Daraus wurde dann ein Katalog entwickelt, den es nun abzuarbeiten gilt. Was zu tun ist Aber: Vieles von dem ist zu kurz gedacht und „streift“ das Thema Diversity lediglich. Förderprogramme für Frauen umzusetzen heißt nicht: Problem gelöst. Im Gegenteil. Damit werden die männlichen Kollegen zu schnell aus der Pflicht genommen, sich mit diesem Thema intensiv zu beschäftigen. „Wir haben Kitaplätze geschaffen, „Um Vielfalt zu wollen, bedarf es einer offenen Grundhaltung gegenüber Menschen. Diversity ist das große Ganze, das in einem Unternehmen wirkt.“ damit ist Diversity abgehakt“. Dieses Verhalten birgt die große Gefahr, dass sich die Prioritäten schnell wieder verschieben, die aktuelle Mandatsarbeit auf einmal wieder alles überlagert und damit letztlich die DiversityMaßnahmen nicht nachgehalten werden. Das ist aber erforderlich. Denn Diversity ist eben nicht nur das Abarbeiten von Maßnahmen, die aus einer Bedürfnisanalyse resultieren. Das mag zwar kurzfristig zu Erfolgen führen, ändert langfristig aber nichts. Denn Diversity hat auch etwas mit der eigenen Haltung und Einstellung zu tun. Um Vielfalt zu wollen, bedarf es einer offenen Grund- haltung gegenüber Menschen. Diversity ist das große Ganze, das in einem Unternehmen wirkt. Themen wie Führung, Arbeitsatmosphäre, Unternehmenskultur, Umgang mit Menschen – zusätzlich zu den gängigen Diversity-Kriterien – finden darin Eingang. Bei einem reinen Abarbeiten der entwickelten Maßnahmen wird die eigene Haltung gegenüber Menschen nicht hinterfragt. Die Partner kommen gar nicht dazu, über Fragen wie „Wie gehe ich auf Menschen zu, wie gehe ich mit Ihnen um, wie möchte ich, dass mir begegnet wird?“ etc. nachdenken zu müssen. Viele Anwälte von Großkanzleien werden sagen: „Dafür sind wir nicht da. Wer das will, muss sich andere Unternehmen suchen. Der Mandant bezahlt uns für gute juristische Arbeit.“ Das ist der falsche Ansatz. Man kann nur gute Arbeit leisten, wenn das Umfeld stimmt. Die Ziele von Diversity-Management sind, eine produktive Gesamtatmosphäre im Unternehmen zu erreichen, soziale Diskriminierungen von Minderheiten zu verhindern und die Chancengleichheit zu verbessern. Dabei steht aber nicht die Minderheit selbst im Fokus, sondern die Gesamtheit der Mitarbeiter in ihren Unterschieden und Gemeinsamkeiten. Die Gesamtheit macht die Vielfalt. Das muss der Ansatz – auch für Kanzleien – sein. Gutes Diversity-Management: ein Beitrag zum Unternehmenserfolg Die Frauen endlich wieder aus der „Förderecke“ holen und alle Mitarbeiter einer Kanzlei als Ganzes sehen. Viele Sozietäten haben die Erfahrungen gemacht, dass etwa der Ruf der männlichen Kollegen nach speziellen Seminaren, die zunächst nur für die Frauen gedacht waren, lauter wird. Darum geht es. Die Mitarbeiterschaft 20 // Rechtsmarkt Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 04 // 24. Februar 2016 selbst macht die Vielfalt aus, und die gilt es zu erkennen und sichtbar zu machen. Gutes Diversity-Management toleriert nicht nur die individuelle Verschiedenheit der Mitarbeiter, sondern hebt diese im Sinne einer positiven Wertschätzung besonders hervor und versucht, sie für den Unternehmenserfolg nutzbar zu machen. Zu einer solchen positiven Wertschätzung gehören aber nicht nur nette Kollegen und gute Vorgesetzte mit entsprechender Haltung, sondern auch eine Firma, mit der man sich identifizieren kann, wo man jeden Tag gerne hingeht, man stolz ist, dazuzugehören und dort zu arbeiten. Corporate Identity wird bei den Kanzleien noch „Gutes Diversity-Management toleriert nicht nur die individuelle Verschiedenheit der Mitarbeiter, sondern hebt diese im Sinne einer positiven Wertschätzung besonders hervor und versucht, sie für den Unternehmenserfolg nutzbar zu machen.“ viel zu oft unterschätzt. Den Partnern scheint es oft egal zu sein, unter welcher Flagge sie segeln. Sobald einen irgendetwas am Management stört und ein besseres Angebot eines Wettbewerbers kommt, wechselt der Partner – zumeist mit seinem ganzen Team. Dieser stetige Wechsel hilft einer Organisation nicht und zeigt auch, dass es sich bei der Partnerschaft eben oft doch nur um einen losen Verbund einzelner Teams handelt. Hier ist es natürlich sehr schwierig, ein effizientes Diversity-Management zu betreiben. Aber gerade deswegen werden sich die jetzt schon vorhandenen Probleme – etwa im Recruiting sowie insgesamt bei der Frage der Attraktivität der Großkanzleien als Arbeitgeber – noch verstärken. Damit sind wir wieder beim Thema der eigenen Haltung. Der Druck scheint immer noch nicht groß genug, damit die einzelnen Partner und Partnerinnen echten Handlungsbedarf – bei sich – sehen. F Noch immer unterschätzt in der Praxis: Corporate Identity Würden die Kanzleien ein Arbeitsumfeld schaffen, in dem genau diese Wertschätzung aller Mitarbeiter umgesetzt und gelebt wird, führte dies zu einer Unternehmenskultur, mit der sich jeder identifizieren kann. Corporate Identity ist ein ganz wichtiges Unternehmensmerkmal, das zwar gehegt und gepflegt werden will, aus dem aber auch sehr viel erwachsen kann: Neben den Magic-CircleKanzleien genießen die großen namhaften deutschen Kanzleien einen exzellenten Ruf, sie haben eine „echte“ Marke entwickelt. Partnerwechsel gibt es hier weniger; sicher, an der Mitarbeiterzufriedenheit kann immer gearbeitet werden. Aber diese Kanzleien wachsen meist organisch, die Mitarbeiter wissen also, worauf sie sich einlassen (Corporate Identity), und es geht weniger Kraft ob der ganzen „Onboarding-Prozesse“ für neue Mitarbeiter und Teams verloren. Hinzu kommt, dass es keine Auseinandersetzung mit dem internationalen Management gibt, Entscheidungsprozesse gehen schneller. Also ideale Voraussetzungen für echtes Diversity-Management. Warum machen es uns die Kanzleien denn nicht vor? Warum erkennen sie nicht, dass es für sie ein Leichtes wäre, eine Kultur zu schaffen, in der Wertschätzung und Mitarbeiterzufriedenheit keine Fremdwörter sind? Und wichtig: Warum sehen sie nicht den Unternehmenserfolg, der dahintersteckt? Anna Engers, Beraterin für strategisches Diversity Management, Coach, Inhaberin diventure, Frankfurt am Main [email protected] www.diventure.de 21 // News & Services Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 04 // 24. Februar 2016 Deals GvW Graf von Westphalen begleitet Legrand bei inter nationaler Akquisition in Deutschland und Italien GvW Graf von Westphalen hat den französischen Legrand-Konzern erneut bei einer komplexen grenzüberschreitenden Transaktion beraten. Mit dem jetzt vollzogenen Anteilskaufvertrag hat der Legrand-Konzern die Fluxpower GmbH mit Sitz in Deutschland und die Primetech Srl mit Sitz in Italien parallel erworben. Das GvW-Team um Eric Messenzehl (Partner, M&A) und Benjamin Schwarzfischer (Senior Associate, M&A) übernahm dabei die federführende Koordinierung eines internationalen Teams aus GvW-Anwälten und Anwälten von Pirola Pennuto Zei & Associati. Bei der deutschen Fluxpower GmbH und der italienischen Primetech Srl handelt es sich um zwei mittelständische Unternehmen, die zuletzt im Besitz der börsennotierten AEG Power Solutions Group waren, eines weltweiten Anbieters von Stromversorgungslösungen und Leistungen für kritische Infrastruktur. Beide Gesellschaften haben sich auf Produkte und Dienstleistungen im Bereich der unterbrechungsfreien Stromversorgungsanlagen (USV) spezialisiert. USVs werden eingesetzt, um bei Störungen im Stromnetz die Versorgung sicherzustellen. Mit dem Erwerb der Fluxpower GmbH und der Primetech Srl erweitert der Legrand-Konzern nun seine Kompetenzen in diesem Spezialbereich. Der von GvW beratene LegrandKonzern beschäftigt weltweit mehr als 36.000 Arbeitnehmer und erzielte im Jahr 2014 einen Umsatz in Höhe von 4,5 Milliarden Euro. Die Aktien der Legrand S.A., der Holdinggesellschaft des LegrandKonzerns, werden an der Euronext Paris gehandelt. Bei der Akquisition bestand das GvW-Team aus den folgenden Anwälten: Eric Messenzehl (Federführung, M&A), Benjamin Schwarzfischer (M&A), Christian Kusulis (Kartellrecht, IP), Jens Suhrbier (Energierecht), Anja Dombrowsky (Arbeitsrecht), Nicolas Wolski (Tax), Shari Kind (Real Estate) und Ming Yi (Corporate/ M&A). Für den italienischen Teil der Transaktion war ein Team von Pirola Pennuto Zei & Associati um die Mailänder Partnerin Anne-Manuelle Gaillet tätig. (tw) Guten Appetit: CCG Holding setzt bei Veräu ßerung von R UNGIS express an METRO auf CMS Die CCG Cool Chain Group Holding AG hat ihre Anteile am Premiumlebensmittellieferanten RUNGIS express AG mit Hauptsitz in Meckenheim an die METRO GROUP veräußert. Teil der Transaktion sind auch die Aktivitäten von RUNGIS express in Österreich, Polen, Portugal, der Schweiz und Spanien sowie die Logistik- und Serviceaktivitäten. Der Erwerb steht noch unter dem Vorbehalt der Zustimmung durch die Kartellbehörden. Über den Kaufpreis wurde Stillschweigen vereinbart. Ein Team um Lead-Partnerin Katja Pohl hat die CCG Holding bei dieser Transaktion umfassend rechtlich beraten. RUNGIS express beliefert mit rund 600 Mitarbeitern mehr als 6.000 Kunden vor allem aus den Bereichen Hotel und Restaurant mit Lebensmitteln und erwirtschaftete 2014 einen Umsatz von rund 130 Millionen Euro. Die CCG Holding hatte RUNGIS express 2005 aus der Insolvenz erworben. Hinter der CCG Holding steht zu 60 Prozent die Beteiligungsgesellschaft Co-Investor mit Sitz in Frankfurt am Main. CMS Hasche Sigle: Katja Pohl, LeadPartnerin, Myriam Kirschner (beide M&A/ Corporate), Dr. Rolf Hempel (Kartellrecht), Richard Mayer-Uellner (Kapitalmarktrecht). (tw) Aus einem Guss: DIHAG Holding GmbH erwirbt mit PwC Legal Anteile an der belgischen Stahlgießerei AllardEurope Die PricewaterhouseCoopers Legal AG Rechtsanwaltsgesellschaft (PwC Legal) hat die DIHAG Holding GmbH in Essen beim Erwerb von Gesellschaftsanteilen an der belgischen Stahlgießerei AllardEurope NV beraten. Der Erwerb erfolgte im Rahmen eines Joint Ventures mit dem niederländischen Schiffbau- und Offshoreunternehmen Royal IHC. Die DIHAG Holding GmbH hält nun 60% der Anteile an der Allard-Europe NV; die übrigen 40% hat die Royal IHC. Die zuständigen Kartellbehörden haben der Transaktion bereits zugestimmt. Die Rechtsanwälte von PwC Legal berieten DIHAG bei der Due Diligence sowie der Vertragsgestaltung. Im Rahmen der Transaktion kooperierten sie eng mit den Kollegen der Rechtsberatungsgesellschaft des PwC Legal-Netzwerks in Belgien sowie mit den Steuer- und Transaction-ServicesExperten der PwC Wirtschaftsprüfungsgesellschaft AG in Deutschland und PwC Belgien. 22 // News & Services Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 04 // 24. Februar 2016 Die DIHAG Holding GmbH mit Sitz in Essen ist die Holdinggesellschaft für zehn traditionsreiche Gießereien im In- und Ausland. Zum Produktportfolio gehören Spezialgussteile für Windenergieanlagen, Komponenten für Anlagen zur Energieerzeugung und Getriebegehäuse für den Maschinenbau. Außerdem fertigt das Unternehmen Großpropeller für Schiffe sowie Bremsklötze für den Schienenverkehr. Die DIHAG Holding GmbH erwirtschaftete im Jahr 2015 einen Umsatz von 355 Millionen Euro und liefert in 50 Länder weltweit. An den elf Standorten sind insgesamt 1.700 Mitarbeiter beschäftigt. Die Royal IHC (IHC) mit Sitz im niederländischen Sliedrecht ist auf den Bau von Schiffen und Schiffszubehör für den Meerestiefbau spezialisiert. Zu den Kunden gehören Erdöl- und Erdgaskonzerne genauso wie Offshoreunternehmen und die öffentliche Hand. Die Royal IHC betreut mit weltweit 3.000 Mitarbeitern Kunden auf allen Kontinenten. Allard-Europe NV ist eine Stahlgießerei im belgischen Turnhout, die hochwertige, verschleißfeste Spezialteile einzeln oder in kleinen Serien konstruiert und fertigt. Die bis zu 40 Tonnen schweren Komponenten sind in Baggern, Schiffen und Windenergieanlagen zu finden. Auch Unternehmen aus der Metallindustrie und dem Offshorebereich zählen zum Kundenkreis. Allard-Europe beschäftigt derzeit rund 100 Mitarbeiter. Berater der DIHAG Holding GmbH – PwC Legal (Düsseldorf): Dr. Robert Manger, Dr. Kai Sebastian Staak (beide Federführung), Kristina Fliege (alle Corporate/M&A), Hubertus Kleene (Kartellrecht). PwC WPG AG (Düsseldorf): Anja Trimborn, Carsten Schaefer, Florian Rüller (alle M&A Tax); Andreas Koletzko, Til Beckmann (beide Transaction Services). LawSquare BCVBA Attorneys Brussels (Rechtsberatungsgesellschaft des PwCLegal-Netzwerks in Belgien): Pierre Queritet, Ive Sernells (beide Corporate, M&A). PwC Belgien BCVBA: Lieven Adams (Finance), Nancy de Beule, Florian Jacobfeuerborn, Michael Versyck (alle Tax). (tw) Sozietäten Auf die Schiene gesetzt: Ashurst auf Bankenseite bei Finanzierung von E-Triebfahr zeugen Ashurst hat die Bayerische Landesbank (BayernLB), die Crédit Agricole Corporate and Investment Bank (CACIB) und die Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale (Helaba) im Zusammenhang mit der Finanzierung von 30 Elektrotriebzügen des Herstellers Alstom für die Hessische Landesbahn (HLB) beraten. Die Banken stellen einem Unternehmen der DAL Deutsche Anlage-Leasing, Mainz, die dafür notwendige Finanzierung zur Verfügung. Dieses erwirbt damit fabrikneue Triebfahrzeuge vom Typ CORADIA Continental im Anschaffungswert von etwa 160 Millionen Euro und stellt sie der HLB im Wege einer Leasingkonstruktion zur Verfügung. Die HLB hatte am 12.10.2015 den Zuschlag für den Betrieb des Schienenpersonennahverkehrs im Teilnetz SüdhessenUntermain (SHU) erhalten und wird dieses mit den geleasten Triebfahrzeugen befahren. Der dem Zuschlag zugrundeliegende Verkehrsvertrag hat eine Laufzeit von 15 Jahren mit einer geplanten Betriebsaufnahme im Dezember 2018. Das Ashurst-Team stand unter der Federführung des Frankfurter FinancePartners Derk Opitz. Er wurde unterstützt von Associate Annabelle Sachs (Finance) sowie von Partner Andreas Vogel und Associate Holger Mlynek (Transport, alle Frankfurt am Main). Aus dem Büro in Paris berieten Partner Hassan Javanshir und Associate Thomas Ehrecke zu Fragen des französischen Finanzierungsrechts. Die finanzierenden Banken wurden zudem von den Inhouse-Juristen Karl- Heinz Kronawitter (BayernLB), Oliver Braun (CACIB) und Peter Miller (Helaba) begleitet. DAL und HLB wurden ausschließlich von ihren Inhouse-Juristen begleitet. Ashurst beriet sowohl die Helaba als auch die BayernLB erstmals im Bereich Schienenfinanzierung. CACIB hingegen ist ein langjähriger Mandant im Zusammenhang mit der Finanzierung von sogenanntem „Rolling Stock“. (tw) Personal Mayer Brown baut deutsche Private-Equity-Praxis auf: Julian Lemor und Birgit HübscherAlt wechseln von King & Wood Mayer Brown setzt den strategischen Ausbau der deutschen Praxis mit weiteren Zugängen im Bereich Private Equity fort: Dr. Julian Lemor (44), Private-EquitySpezialist und Leiter des deutschen Corporate-Departments bei King & Wood Mallesons LLP, sowie Birgit Hübscher-Alt (39) wechseln als Partner in das Frankfurter Büro von Mayer Brown. Beide waren seit 2007 bei SJ Berwin LLP, die seit 2013 ein Teil der asiatisch-pazifischen Kanzlei King & Wood Mallesons ist. 23 // News & Services Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 04 // 24. Februar 2016 Julian Lemor, der die Private-EquityPraxis bei Mayer Brown in Deutschland führen wird, und Birgit Hübscher-Alt haben langjährige und umfangreiche Erfahrung in der Beratung von in- und ausländischen Finanzinvestoren und Managementteams im Zusammenhang mit der Beteiligung an deutschen und internationalen Unternehmen. Darüber hinaus sind die beiden M&A- und Gesellschaftsrechtsexperten für Family-Offices tätig und beraten bei der Unternehmensnachfolge sowie komplexen Umstrukturierungen und Refinanzierungen von Unternehmensgruppen. Julian Lemor ist zudem Notar in Frankfurt am Main und hat sich auf die Beurkundung von internationalen M&A-Verträgen spezialisiert. Mayer Brown schließt mit diesem Schritt eine Lücke zu den Büros in London, Paris und New York, wo die Kanzlei bereits über Private-Equity-Praxen verfügt. Zudem wird die Kanzlei nunmehr ihre europäische Private-Equity-Praxis mit einem starken deutschen Standbein fortführen, die zudem eng mit der globalen PrivateEquity-Praxis zusammenarbeiten wird. Der Zugang von Julian Lemor fügt sich schließlich gut ein in die Verstärkung des Londoner Büros durch den Private-EquitySpezialisten Perry Yam, der die dortige Private-Equity-Praxis führen wird. Seit 2015 zeigt sich Mayer Brown offensiv im Rechtsmarkt: Im September 2015 stieg Dr. Klaus Riehmer als neuer Leiter der Praxisgruppe Corporate/M&A ein. Zum Februar 2016 bekam die Steuerrechtspraxis Verstärkung durch Volker Junge. Im April 2016 werden Dr. André Schwanna, Dr. Benjamin Büttner (von Clifford Chance) und Dr. Alexander Täumer (früher Clifford Chance) in die Corporate/M&A-Praxis von Mayer Brown in Frankfurt am Main wechseln. (tw) Verstärkung in Berlin: Dr. Rebekka Hye-Knudsen kommt von Wilmer Hale zu Dentons Dentons hat sich in Berlin mit der Corporate/M&AAnwältin Dr. Rebekka Hye-Knudsen (38) verstärkt, die von Wilmer Hale kommt. Sie wird eng mit Praxisgruppenleiter Dr. Christof Kautzsch und mit Dr. Matthias Santelmann zusammenarbeiten. Hye-Knudsen berät deutsche und ausländische Mandanten im Gesellschafts- und Handelsrecht, insbesondere zu Unternehmenstransaktionen, Gesellschaftsgründungen, Corporate Governance und Umstrukturierungen und vertritt unter anderem Unternehmen der Finanzdienstleistungs-, Sicherheits- und Immobilienbranche sowie Start-up-Unternehmen. Sie war seit 2011 bei Wilmer-Hale – zuletzt als Counsel – und davor seit 2007 in der skandinavischen Kanzlei Mannheimer Swartling in Berlin als Rechtsanwältin tätig. Andreas Ziegenhagen, Managing Partner Deutschland, kommentiert den Zugang: „Der Ausbau unseres Corporate/ M&A-Teams ist Kern unserer Strategie in Deutschland. Mit Rebekka Hye-Knudsen gewinnen wir zusätzliche Expertise und stärken unsere Aufstellung für unser bereits jetzt sehr schlagkräftiges Transaktionsteam.“ Mit dem Zugang von Hye-Knudsen wächst die deutsche Praxisgruppe Gesellschaftsrecht/M&A auf 16 Partner an. Zuletzt kam im Oktober 2015 Thomas Schubert dazu, der ebenfalls im Transaktionsbereich tätig ist. Hye-Knudsen ist der zwölfte Partnerzugang bei Dentons in Deutschland seit Januar 2015. Die deutsche Partnerschaft besteht nun aus 34 Partnern. (tw) Die nächste Ausgabe des Deutschen AnwaltSpiegels erscheint am 9. März 2016. 24 // Fachbeirat Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 04 // 24. Februar 2016 Dem Fachbeirat des Deutschen AnwaltSpiegels gehören 41 namhafte Unternehmensjuristen aus den wichtigen Branchen der deutschen Wirtschaft an. Sie begleiten den Deutschen AnwaltSpiegel publizistisch und tragen durch ihre Unterstützung zum Erfolg dieses Online-Magazins bei. Christoph Abel Dr. Conrad Albert Carsten Beisheim Peter Bokelmann IKB Deutsche Industrie bank AG, Legal Counsel, Düsseldorf ProSiebenSat.1 Media AG, Vorstand, München Wüstenrot & Württember gische AG, Chefsyndikus und Leiter Konzern Recht und Compliance, Stuttgart TRUMPF GmbH + Co. KG, Leiter Zentralbereich Recht und Gesellschafts politik, Ditzingen [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] Dr. Heiko Carrie Dr. Martin Dannhoff, LL.M. Hans-Ulrich Dietz Dr. Jan Eckert Robert Bosch France S.A.S., Kaufmännischer Leiter, Saint-Ouen Bertelsmann SE & Co. KGaA, BMG Music Publishing, Executive Vice President Business & Legal Affairs, Gütersloh Lehrbeauftragter, Frankfurt School of Finance & Management, Frankfurt am Main/ Aschaffenburg ZF Friedrichshafen AG, Vice President Corporate Governance, Rechtswesen/ Legal Department, Friedrichshafen [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] Dr. Michael Fischer Dr. Jörg Flatten Susanne Gellert, LL.M. Dr. Rolf Giebeler UBS Deutschland, Leiter der Rechtsabteilung, Frankfurt am Main Schott AG, General Counsel/ Chief Compliance Officer, Mainz German American Chamber of Commerce, Inc., Rechtsanwältin, Head of Legal Department, New York Rheinmetall Aktiengesell schaft, Rechtsanwalt, Leiter Zentralbereich Recht/General Counsel [email protected] [email protected] [email protected] Hergen Haas Dr. Ulrich Hagel Michael Junge Heraeus Holding GmbH, General Counsel, Heraeus Group, Hanau Bombardier Transportation GmbH, Senior Expert Dispute Resolution, Berlin SAP AG, Group General Counsel, Chefsyndikus, Global Legal Department, Walldorf [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] Weitere Fachbeiräte auf der Folgeseite 25 // Fachbeirat Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 04 // 24. Februar 2016 Dr. Christian Kaeser Dr. Donatus Kaufmann Dr. Uta Klawitter Dr. Jürgen Klowait Siemens AG, Leiter Konzernsteuerabteilung, München ThyssenKrupp AG, Vorstand Recht und Compliance Fresenius SE, General Counsel, Bad Homburg Rechtsanwalt [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] Helge Köhlbrandt Georg Kordges, LL.M. Dr. Andreas Krumpholz Carsten Lüers Nestlé Deutschland AG, General Counsel, Leiter Rechtsabteilung, Frankfurt am Main ARAG SE, Leiter der Hauptabteilung Recht, Düsseldorf PwC Strategy& (Germany) GmbH, EMEA Consulting R&Q Senior Director Contracting, München Verizon Enterprise Solutions, Managing Counsel EMEA, Frankfurt am Main [email protected] [email protected] [email protected] Matthias J. Meckert Martin Mildner Dr. Klaus Oppermann Pramerica Real Estate International AG, Head of Legal Otto Group, General Counsel, Head of M&A, Hamburg Volkswagen AG, Gewerblicher Rechts schutz, Wolfsburg [email protected] [email protected] [email protected] Melanie Poepping, MBA Dr. Ute Rajathurai Dr. Lars Rehfeld Deutsche Bank AG, Frankfurt am Main Bayer Business Services GmbH, Attorney at Law, Leverkusen Adolf Würth GmbH & Co. KG, Leiter Konzernsteuerabteilung, Künzelsau [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] Kurt L. Frhr. von Poelnitz, LL.M. IBM Global Business Services, Europe, Senior Counsel, London [email protected] Weitere Fachbeiräte auf der Folgeseite 26 // Fachbeirat Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 04 // 24. Februar 2016 Christopher Rother Dr. Georg Rützel Frederick Schönig Christian Steinberger Hausfeld Rechtsanwälte LLP, Rechtsanwalt/Partner, Berlin General Electric Deutschland Holding GmbH, General Counsel Germany, Frankfurt am Main Aareal Bank AG, Head of Transaction Advisory, Legal Counsel, Wiesbaden VDMA, Leiter Rechtsab teilung, Frankfurt am Main [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] Regina Thums Dr. Martin Wagener Dr. Klaus-Peter Weber Heiko Wendel Otto Bock Holding GmbH & Co. KG, Head of Legal Department, Duderstadt AUDI AG, Leiter Zentraler Rechtsservice/General Counsel, Ingolstadt Goodyear Dunlop, Leiter Recht & Compliance D-A-CH, Hanau/Brüssel Rolls-Royce Power Systems AG, Chief Integrity & Compliance Officer, Friedrichshafen [email protected] [email protected] [email protected] Dr. Matthias Wiedenfels Arne Wittig Alexander Zumkeller STADA Arzneimittel AG, Vorstand für Unternehmens entwicklung & Zentrale Dienste, Bad Vilbel ThyssenKrupp AG, Group General Counsel, Head of Corporate Center Legal, Essen Bundesverband Arbeitsrechtler in Unternehmen, Präsident, München [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] 27 // Kontakte und Ansprechpartner Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 04 // 24. Februar 2016 anchor Rechtsanwälte Partnergesellschaft Dr. Christoph Herbst Prinzregentenstraße 78 81675 München Telefon: 089 28 78 81-0 Fax: 089 28 78 81-29 [email protected] www.anchor.eu AUSTMANN & PARTNER Thomas Austmann Rheinisches Palais Breite Straße 27 40213 Düsseldorf Telefon: 02 11 30 04 35 16 Fax: 02 11 30 04 35 99 thomas.austmann@ austmannpartner.com www.austmannpartner.com BEITEN BURKHARDT Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Heinrich Meyer Westhafen Tower Westhafenplatz 1 60327 Frankfurt am Main Telefon: 069 75 60 95-414 Fax: 069 75 60 95-441 [email protected] www.beitenburkhardt.com BTU SIMON Eberhard Simon Maffeistraße 3 80333 München Telefon: 089 29 08 17-0 Fax: 089 29 08 17-11 [email protected] www.btu-group.de Buse Heberer Fromm Rechtsanwälte Steuerberater PartG Beate Dünschede Königsallee 100 40215 Düsseldorf Telefon: 02 11 388 00-88 Fax: 02 11 37 36 78 [email protected] www.buse.de ACC Europe Association of Corporate Counsel Carsten Lüers Board Member & Country Representatives Coordinator [email protected] Arbeitsgemeinschaft Syndikusanwälte im Deutschen Anwaltverein e.V. Stellvertretender Vorsitzender RA Michael Scheer c/o Architektenkammer Berlin Alte Jakobstraße 149 10969 Berlin [email protected] www.anwaltverein.de Frings Partners Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB Dr. Arno Frings Königsallee 76–78 40212 Düsseldorf Telefon: 02 11 22 98 21-20 Fax: 02 11 22 98 21-10 [email protected] www.fringspartners.de HAVER & MAILÄNDER Rechtsanwälte Dr. Ulrich Schnelle, LL.M. Lenzhalde 83–85 70192 Stuttgart Telefon: 07 11 227 44-27 Fax: 07 11 227 44-58 [email protected] www.haver-mailaender.de Heussen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Dr. Jan Dittmann Brienner Straße 9 80333 München Telefon: 089 290 97-0 Fax: 089 290 97-200 [email protected] www.heussen-law.de KAYE SCHOLER LLP Ingrid M. Kalisch und Dr. Martin Weger Bockenheimer Landstraße 25 60325 Frankfurt am Main Telefon: 069 254 94-0 Fax: 069 254 94-544 [email protected] [email protected] www.kayescholer.com lindenpartners Dr. Matthias Birkholz Friedrichstraße 95 10117 Berlin Telefon: 030 20 96-18 00 Fax: 030 20 96-18 99 [email protected] www.lindenpartners.eu Bucerius Center on the Legal Profession Markus Hartung Jungiusstraße 6 20355 Hamburg Telefon: 040 307 06-267 Fax: 040 307 06-269 [email protected] www.bucerius-clp.de German American Chamber of Commerce, Inc. Susanne Gellert, LL.M. 75 Broad Street, Floor 21 New York, NY 10004 USA Telefon: +1 212 974 88-46 Fax: +1 212 974 88-67 [email protected] www.gaccny.com Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Elisabeth Lepique Dr. Markus Sengpiel Anna-Schneider-Steig 22 50678 Köln Telefon: 02 21 99 37-0 Fax: 02 21 99 37-110 elisabeth.lepique@ luther-lawfirm.com markus.sengpiel@ luther-lawfirm.com www.luther-lawfirm.com MANNHEIMER SWARTLING Dr. Christian Bloth Bockenheimer Landstraße 51–53 60325 Frankfurt am Main Telefon: 069 97 40 12-0 Fax: 069 97 40 12-10 [email protected] www.mannheimerswartling.de Ogletree Deakins International LLP Hendrik Muschal Fasanenstraße 77 10623 Berlin Telefon: 030 86 20 30-161 Fax: 030 30 86 20 30-100 hendrik.muschal@ ogletreedeakins.com www.ogletreedeakins.com Orrick, Herrington & Sutcliffe Dr. Wilhelm Nolting-Hauff Heinrich-Heine-Allee 12 40213 Düsseldorf Telefon: 02 11 367 87-142 Fax: 02 11 367 87-155 [email protected] www.orrick.com Osborne Clarke Dr. Carsten Schneider Innere Kanalstraße 15 50823 Köln Telefon: 02 21 51 08-41 12 Fax: 02 21 51 08-40 05 carsten.schneider@ osborneclarke.com www.osborneclarke.com Recommind GmbH Peter Gottschalk Von-Liebig-Straße 1 53359 Rheinbach Telefon: 0 22 26 159 66-25 Fax: 0 22 26 159 66-99 peter.gottschalk@ recommind.com www.recommind.de r.o.w. consulting GmbH – legal IT specialist – Kathrin Schütze Mainzer Landstraße 250–254 60326 Frankfurt am Main Telefon: 07 21 828 15-0 Fax: 07 21 828 15-555 www.rowcon.de PricewaterhouseCoopers AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Andreas Grün Friedrich-Ebert-Anlage 35–37 60327 Frankfurt am Main Telefon: 069 95 85-55 15 Fax: 069 95 85-59 61 [email protected] www.pwc.de Reed Smith LLP Dr. Stephan Rippert Von-der-Tann-Straße 2 80539 München Telefon: 089 20 30-410 Fax: 089 20 30-41 99 [email protected] www.reedsmith.com Rödl Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft mbH Dr. José A. Campos Nave Taunus Tower Mergenthalerallee 73–75 65760 Eschborn Telefon: 0 61 96 7 61 14-702 Fax: 0 61 96 7 61 14-704 [email protected] www.roedl.com WESSING & PARTNER Dr. med. Helga Wessing Rathausufer 16–17 40213 Düsseldorf Telefon: 02 11 168-440 Fax: 02 11 168-4 44 44 [email protected] www.strafrecht.de Signium International Hellmuth Wolf Königsallee 63–65 40215 Düsseldorf Telefon: 02 11 93 37 91-60 Fax: 02 11 93 37 91-19 [email protected] www.signium.de STP Informationstechnologie AG André Scheffknecht Lorenzstraße 29 76135 Karlsruhe Telefon: 07 21 828 15-0 Fax: 07 21 828 15-555 [email protected] www.stp-online.de Universität St. Gallen Executive School of Management, Technology and Law (ES-HSG) Prof. Dr. Leo Staub Holzstraße 15 9010 St. Gallen Schweiz Telefon: +41 71 224-21 11 Fax: +41 71 224-28 61 [email protected] www.lam.unisg.ch 28 // Strategische Partner, Kooperationspartner und Impressum Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 04 // 24. Februar 2016 Strategische Partner Impressum Herausgeber: Prof. Dr. Thomas Wegerich Redaktion: Thomas Wegerich (tw), Sylvia Röhrig Verlag: FRANKFURT BUSINESS MEDIA GmbH – Der F.A.Z.-Fachverlag Geschäftsführung: Torsten Bardohn, Dr. André Hülsbömer Vorsitzender der Geschäftsleitung: Bastian Frien Frankenallee 68–72, 60327 Frankfurt am Main Sitz: Frankfurt am Main, HRB Nr. 53454, Amtsgericht Frankfurt am Main German Law Publishers GmbH Verleger: Prof. Dr. Thomas Wegerich Stalburgstraße 8, 60318 Frankfurt am Main Telefon: 069 95 64 95 59 E-Mail: [email protected] Internet: www.deutscheranwaltspiegel.de Verantwortlich für das Internetangebot www.deutscheranwaltspiegel.de ist die FRANKFURT BUSINESS MEDIA GmbH – Der F.A.Z.-Fachverlag. Jahresabonnement: Bezug kostenlos, Erscheinungsweise: 14-täglich Projektmanagement: Karin Gangl Telefon: 069 75 91-22 17 / Telefax: 069 75 91-80 22 17 Kooperationspartner Layout: Christine Lambert Strategische Partner: anchor Rechtsanwälte; AUSTMANN & PARTNER; Beiten Burkhardt; BTU Simon; Buse Heberer Fromm; Frings Partners; Haver & Mailänder Rechtsanwälte; Heussen Rechtsanwaltsgesell schaft; Kaye Scholer; lindenpartners; Luther; Mannheimer Swartling; Ogletree Deakins; Orrick, Herrington & Sutcliffe; Osborne Clarke; PricewaterhouseCoopers; Reed Smith; Rödl & Partner; Wessing & Partner Kooperationspartner: ACC Europe; Arbeitsgemeinschaft Syndikusanwälte im Deutschen Anwaltverein e.V.; Bucerius Center on the Legal Profession; German American Chamber of Commerce, Inc.; Recommind GmbH; r.o.w. consulting GmbH – legal IT specialist; Signium International; STP Informationstechnologie AG; Universität St. Gallen, Executive School of Management, Technology and Law (ES-HSG) „Strategische Partner“ und „Kooperationspartner“ Die Strategischen Partner des Deutschen AnwaltSpiegels sind führende Anwaltssozietäten; die Kooperationspartner des Deutschen AnwaltSpiegels sind anerkannte wissenschaftliche Organisationen oder Unternehmen mit inhaltlichen Bezügen zum Rechtsmarkt. Alle strategischen Partner und Kooperationspartner respektieren ohne Einschränkung die Unabhängigkeit der Redaktion, die sie fachlich und mit ihren Netzwerken unterstützen. Sie tragen damit zum Erfolg des Deutschen AnwaltSpiegels bei. Haftungsausschluss: Alle Angaben wurden sorgfältig recherchiert und zusammen gestellt. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts des Deutschen AnwaltSpiegels übernehmen Verlag und Redaktion keine Gewähr.
© Copyright 2024 ExpyDoc