Das Online-Magazin für Recht, Wirtschaft und Steuern

Ausgabe 10 // 18. Mai 2016
www.deutscher-anwaltspiegel.de
Das Online-Magazin für Recht, Wirtschaft und Steuern
In dieser Ausgabe finden Sie Beiträge aus den Bereichen:
Europarecht/Bankaufsichtsrecht • Steuerrecht
Arbeitsrecht • Zivilprozessrecht • Rechtsmarkt
Außerdem News aus den Bereichen: Rechtsmarkt, Deals, Sozietäten, Personal
2 // Inhalt und Editorial
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 10 // 18. Mai 2016
__Europarecht/
Bankaufsichtsrecht . . . . . . . . . . . . 3
Ein neues Rechtsschutzsystem –
Im Blickpunkt: Europäische
­Bankenaufsicht – Rechtsschutz­
möglichkeiten
Von Dr. Simon G. Grieser,
Frankfurt am Main . . . . . . . . . . . . . . . 3
__Arbeitsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
__Rechtsmarkt . . . . . . . . . . . . . . . . . 15
MiLoG auf dem Prüfstand –
Zwischenfazit: Licht und Schat­
ten und ein Fragezeichen bei der
­Kontrolle der Gesetzeseinhaltung
Von Sabine Feindura, Berlin . . . . . . . 9
PS = ARMS & BELTS –
Neue Erfolgsformel für den
Powersyndikus – oder:
Warum es nicht mehr ausreicht,
nur Anwalt zu sein
Von Dr. Bruno Mascello, LL.M.,
EMBA HSG, St. Gallen . . . . . . . . . . 15
__Zivilprozessrecht . . . . . . . . . . . . . 12
__Steuerrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
Investmentsteuerrecht vor
­grundlegender Vereinfachung –
Im Blickpunkt: Anlegern droht
durch die anstehende Reform
eine höhere Steuerbelastung
Von Frank Dißmann, Nürnberg,
und Meike Farhan, Hamburg . . . . . . 6
Zur (Un-)Sicherheit des elektro­
nischen Zahlungsverkehrs –
BGH: Voraussetzungen und
­Grenzen des Anscheinsbeweises
bei Dokumentation einer technisch
ordnungsgemäßen ­Autorisierung
Von Dr. Michael Weigel,
Frankfurt am Main, und
Alexander Druckenbrodt,
Frankfurt am Main . . . . . . . . . . . . . . 12
E
ditorial
Prof. Dr.
Thomas Wegerich
Herausgeber
Deutscher AnwaltSpiegel
Liebe Leserin, lieber Leser,
das ABC für Unternehmensjuristen passt manchmal
in ein PS. Dr. Bruno Mascello stellt Ihnen die neue
Erfolgsformel vor, die schon die Teilnehmer des 1.
Frankfurter Frühlingsempfangs für Unternehmensjuristen überzeugt hat.
Und falls Sie sich in das Thema Schnittstellen
zwischen Rechtsabteilung und Sozietät vertiefen
wollen, dann sollten Sie die 7. STP-Fachtagung nicht
verpassen, die der AnwaltSpiegel wieder als Medienpartner begleitet. Zum Grandhotel Schloss Bensberg
geht es HIER entlang.
Schließlich beschäftigt uns neues Recht in gleich
zwei Beiträgen: Frank Dißmann und Meike Farhan
geben Ihnen einen ersten Ausblick auf das kommende Investmentsteuerrecht, Sabine Feindura gibt einen Rückblick auf die Praxisfolgen des Mindestlohngesetzes. Lassen Sie sich das alles nicht entgehen.
Ihr
Thomas Wegerich
News & Services
Rechtsmarkt����������������������������������������������19
Deals����������������������������������������������������������19
Sozietäten��������������������������������������������������21
Personal������������������������������������������������������22
Fachbeirat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24
Kontakte und Ansprechpartner . . . . . . 27
Strategische Partner,
Kooperationspartner
und Impressum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28

3 // Europarecht/Bankaufsichtsrecht
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 10 // 18. Mai 2016
Ein neues Rechtsschutzsystem
Im Blickpunkt: Europäische Bankenaufsicht – Rechtsschutzmöglichkeiten
Dr. Simon G. Grieser
In ihrer Ausgabe vom 03.04.2015 titelte die Börsen-Zeitung „L-Bank klagt gegen EZB-Aufsicht – Erstes Verfahren in Europa“.
Die L-Bank setzte juristische Mittel gegen den Beschluss der Europäischen Zentralbank (EZB), das Institut der direkten EZB-Aufsicht zu unterstellen, ein. Die
Förderbank von Baden-Württemberg argumentierte,
dass die EZB große, komplexe und international tätige
Institute in Europa nach einheitlichen Kriterien effektiv
überwachen solle. Als regional agierendes Institut mit
einem risikoarmen Fördergeschäft und einer Garantie
des Landes Baden-Württemberg erfülle die L-Bank diese
Kriterien aber nicht. Die mit der EZB-Aufsicht verbundenen „erheblichen bürokratischen Anforderungen und
Kosten“ gingen zu Lasten des Fördergeschäfts. Angemessen seien die Kontrollen durch die Deutsche Bundesbank und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
Daraus wird deutlich, dass Fragen der Justitiabilität
von (Exekutiv-)Maßnahmen der EZB für die Akteure in
den europäischen Finanzmärkten erheblich an Bedeutung gewonnen haben.
Mit der Frage der Rechtsschutzmöglichkeit verknüpft
sich zunächst die Frage, wer gegen Einzelmaßnahmen
der EZB gerichtlich vorgehen kann. Denkbar sind sowohl
nationale Aufsichtsbehörden als auch von der EZB 
© Andres Garcia Martin/iStock/Thinkstock/Getty Images
Einleitung
Mächtig, aber nicht allmächtig – die EZB-Bankenaufsicht: Finanzinstitute können sich rechtlich gegen sie wehren.
4 // Europarecht/Bankaufsichtsrecht
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beaufsichtigte Kreditinstitute. Im Folgenden soll der
Schwerpunkt der Betrachtung auf Rechtsschutzmöglichkeiten der betroffenen Institute gelegt werden.
Vorverfahren
Erlässt die EZB im Rahmen ihrer Befugnisse in der Bankenaufsicht eine Maßnahme gegen Institute, haben
diese die Möglichkeit, mittels einer Beschwerde dagegen vorzugehen. Die EZB hat zu diesem Zweck einen
Administrativen Überprüfungsausschuss eingerichtet,
der eine interne Überprüfung der verfahrensmäßigen
und materiellen Übereinstimmung der Beschlüsse mit
der Verordnung (EU) 1024/2013 des Rates vom 15.10.2013
[SSM-Verordnung: Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 vom
15.10.2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf
die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10. 2013,
S. 63)] vornimmt.
Der Ausschuss besteht aus fünf Mitgliedern, die
über einschlägige Qualifikationen verfügen müssen
und nicht zum Personal der EZB oder einer anderen nationalen oder europäischen Einrichtung gehören dürfen,
sofern sie sich mit Aufgaben der Bankenaufsicht nach
der SSM-Verordnung befassen. Die Beschlussfassung im
Ausschuss erfolgt mit der Mehrheit der Mitglieder.
Beschwerdegegenstand ist jeder Beschluss, den die
EZB auf Grundlage der SSM-Verordnung erlässt. Erhoben
werden kann die Beschwerde von jeder natürlichen oder
juristischen Person, gegen die der Beschluss gerichtet ist
oder die von ihm unmittelbar und individuell betroffen
ist (Beschwerdebefugnis). Der Antrag ist innerhalb einer
Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des Beschlusses
oder Kenntniserlangung schriftlich zu stellen.
Gemäß Art. 9 Abs. 1 des Beschlusses der Europäischen
Zentralbank vom 14.04.2014 zur Einrichtung eines Administrativen Überprüfungsausschusses und zur Festlegung der Vorschriften seiner Arbeitsweise (EZB/2014/16:
ABl. L 175/47 vom 14.06.2014) haben Anträge zur Überprüfung von Entscheidungen der EZB keine aufschiebende
Wirkung für den Vollzug des angefochtenen Beschlusses. Der EZB-Rat kann aber den Vollzug des angefochtenen Beschlusses aussetzen.
Ist der Antrag zulässig, gibt der Ausschuss innerhalb
von zwei Monaten eine Stellungnahme ab, die er an den
Antragsteller und das Aufsichtsgremium weiterleitet,
das wiederum dem EZB-Rat einen neuen Beschlussentwurf unterbreitet. Dieser gilt als angenommen, wenn
der EZB-Rat nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen widerspricht.
Klagearten
Sofern in dieser Verfahrensstufe dem Anliegen aus Sicht
des Beschwerten nicht abgeholfen wird, kann dieser
gerichtliche Schritte einleiten. Die SSM-Verordnung belässt es insoweit bei einem einfachen Verweis auf die
Klagemöglichkeit(en) vor dem Gericht der Europäischen
Union (EuG). Daher können auch die Rechtsprechungsgrundsätze übertragen werden, die die EU-Judikatur für
(Individual-)Nichtigkeitsklagen entwickelt hat.
Bei der Nichtigkeitsklage [Art. 263 des Vertrags über
die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)] sind
zwei Konstellationen denkbar, die je nach Klagegegenstand unterschiedliche Verfahrensvoraussetzungen
nach sich ziehen:
zum einen die gegen Beschlüsse des Beschwerdeausschusses der EZB gerichtete Klage, zum anderen sonsti-
ge Maßnahmen der EZB als Gegenstand und Grund der
Klage.
Beschlüsse des Beschwerdeausschusses sind vor
dem EuG mit der Nichtigkeitsklage anfechtbar. In deutlicher Parallele zum deutschrechtlichen Widerspruchsverfahren [§§ 68 ff. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)]
wird die Beschwerde vor dem Beschwerdeausschuss der
European Banking Authority (EBA) als verwaltungsbehördliches Vorverfahren damit zur regelmäßigen Sach­
urteilsvoraussetzung einer Nichtigkeitsklage, die von
„jeder natürlichen oder juristischen Person“ erhoben
werden kann. Der angegriffene Beschluss muss zudem
entweder an den Kläger adressiert sein (Art. 263 Abs. 4
AEUV) oder aber diesen unmittelbar und individuell betreffen.
Für Klagen gegen Beschlüsse der EZB ist kein zwingendes Vorverfahren vorgesehen, eine vorherige Befassung des administrativen Überprüfungsausschusses ist
nicht verpflichtend. Eine Klage müsste gemäß Art. 263
Abs. 6 AEUV binnen zwei Monaten ab Mitteilung an die
Klägerin beim EuG, dem zuständigen Gericht, eingereicht werden. Die Klageschrift hat unter anderem den
Streitgegenstand, eine Darstellung der Klagenden, die
Anträge und die erforderlichen Beweismittel aufzuführen. Gegen eine Entscheidung des EuG können Rechtsmittel beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) eingelegt
werden, diese wären jedoch auf die Überprüfung von
Rechtsfragen beschränkt.
Handelt die EZB nicht, obwohl sie hätte handeln
müssen, so kann Untätigkeitsklage (Art. 265 AEUV) erhoben werden. Diese steht primär den Mitgliedstaaten
und den Organen der EU zu. Natürliche und juristische
Personen oder nationale Aufsichtsbehörden können 
5 // Europarecht/Bankaufsichtsrecht
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nur unter den erweiterten Voraussetzungen von Art. 265
Abs. 3 AEUV Untätigkeitsklage erheben.
Eine solche Klage könnte etwa damit begründet
werden, dass die EZB nicht gegen eine Verletzung von
Unionsrecht durch einen anderen Mitgliedstaat eingeschritten ist.
Kosten
Vor den europäischen Gerichten sind die Verfahren
grundsätzlich gerichtskostenfrei (Art. 90 VerfO-EuG;
Art. 143 VerfO-EuGH). Anders als vor nationalen Gerichten werden somit grundsätzlich keine Gerichtskosten
fällig. Die gemäß Art. 81 VerfO-EuG/Art. 87 VerfO-EuGH
mit dem Urteil zu treffende Kostenentscheidung regelt
primär die Kostenverteilung der außergerichtlichen Kosten der Parteien. Hierbei trägt dem Grundsatz nach die
unterlegene Partei die Kosten. Von der Kostenschätzung
erfasst sind in der Regel nur die durch das gerichtliche
Verfahren, nicht die durch ein etwaiges vorgelagertes
Verwaltungsverfahren entstandenen Kosten. Das Gericht trifft grundsätzlich nur eine Entscheidung über die
Kostenverteilung, eine Entscheidung über die zu erstattenden Kosten ergeht nur auf Antrag in einem nachgelagerten Kostenfestsetzungsverfahren, sofern sich die
Parteien über die Kostenhöhe nicht einigen konnten.
Aufgrund des Fehlens einer Gebührenordnung oder vergleichbarer Regelungen auf europäischer Ebene kann
dies im Einzelfall zu erheblichen Problemen führen. Zu
beachten ist, dass nationale Gebührenordnungen oder
eine konkret geschlossene Mandatsvereinbarung mit
rechtlichen Beratern für die gerichtliche Feststellung
der „für das Verfahren notwendigen“ Kosten keine Relevanz haben. Vielmehr berücksichtigen die erkennenden
Richter in dem ihnen zustehenden weiten Ermessen
beispielsweise die (europa-)rechtliche Bedeutung des
Rechtsstreits, den Umstand, ob Rechtsfragen erstmals
vor Gericht verhandelt werden, deren Komplexität und
den erforderlichen Arbeitsaufwand der Prozessvertreter,
aber auch die wirtschaftliche Bedeutung des Verfahrens
für die Parteien.
Europäische oder auch nationale Institutionen lassen
sich üblicherweise vor dem EuG oder dem EuGH nicht
oder nur eingeschränkt durch externe Anwälte vertreten. Die im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens von
Mitarbeitern der Unionsorgane erbrachte Arbeitszeit
gilt als nicht erstattungsfähig, da diese Leistung als Teil
ihrer Aufgaben im öffentlichen Dienst angesehen wird.
Folglich trägt die unterlegene Partei nicht die Kosten für
die Arbeitszeit von Unionsmitarbeitern. Allerdings wären Kosten, die den Unionsorganen im Fall einer – eigentlich nicht gesetzlich vorgeschriebenen – anwaltlichen
Vertretung entstehen, nach den gleichen Vorgaben zu
ersetzen, die für die übrigen Parteien gelten.
prüfungsausschuss den Vollzug des angefochtenen
Beschlusses lediglich aussetzen und die aufschiebende
Wirkung auf Antrag anordnen, wenn die „Umstände dies
seiner Auffassung nach erfordern“.
Entsprechendes gilt auch für das Verfahren vor dem
EuG. Allerdings ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vor
den europäischen Gerichten eher restriktiv gehandhabt
wird (Rengeling/Middeke/Gellermann, Handbuch des
Rechtsschutzes in der Europäischen Union, 3. Auflage
2014, § 19 Rz. 24).
Fazit
Es zeigt sich, dass aufgrund der „neuen“ Aufsicht durch
die EZB auch ein neues Rechtsschutzsystem eingeführt
wurde, mit dem sich die Marktteilnehmer vertraut maF
chen müssen.
Vorläufiger Rechtsschutz
Gerade im Bereich der Finanzmärkte spielt der Aspekt
des vorläufigen Rechtsschutzes eine besondere Rolle, da
die Märkte von den Akteuren ständig Handlungs- und
Transaktionsbereitschaft fordern und ein Abwarten der
Hauptsachenentscheidung gegebenenfalls mit erheblichen finanziellen Risiken – nicht nur für private Marktteilnehmer – verbunden sein kann. Die Beschwerdeverfahren der EZB weisen insoweit eine Besonderheit auf,
denn die Erhebung der Beschwerde hat grundsätzlich
keine aufschiebende Wirkung. Der EZB-Rat kann mit
Blick auf Beschwerden vor dem Administrativen Über-
Dr. Simon G. Grieser,
Rechtsanwalt, Partner, Reed Smith LLP,
Financial Industry Group,
Frankfurt am Main
[email protected]
www.reedsmith.com
6 // Steuerrecht
Deutscher AnwaltSpiegel
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Investmentsteuerrecht vor grundlegender Vereinfachung
Im Blickpunkt: Anlegern droht durch die anstehende Reform eine höhere Steuerbelastung
Von Frank Dißmann und Meike Farhan
© AlexRaths/iStock/Thinkstock/Getty Images
Das Bundeskabinett hat mit dem am 24.02.2016 veröffentlichten Gesetzentwurf (BT-Drs. 18/8045) eine Reform
der Investmentbesteuerung gestartet. Erklärtes Ziel ist
ein einfacheres Investmentsteuerrecht für Privatanleger
und die Vermeidung von unerwünschten Steuergestaltungen und EU-Risiken. Die geplante Reform ist ein zentrales Thema. Die Fondsbranche fürchtet um die Attraktivität ihrer Fondsgestaltungen, und auch der Bundesrat
stellt mit seinen Empfehlungen vom 11.04.2016 weitere
inhaltliche Wünsche vor. Nachstehend werden Eckpunkte der Reform präsentiert.
Anwendungsbereich
Die bisherige nur steuerlich notwendige Unterscheidung in Investmentfonds und Kapitalinvestitionsgesellschaften entfällt ebenso wie die in der Praxis anzutreffenden „Ein-Anleger-Fonds“ zur Vermeidung der
Investmentbesteuerung. Künftig soll es nur noch zwei
Besteuerungssysteme nebeneinander geben: als Basis „intransparent“ besteuerte Publikumsinvestmentfonds für private Anleger und ein „semitransparentes“
Besteuerungsregime für Spezialinvestmentfonds mit
institutionellen Anlegern, für das das bisherige Transparenzprinzip fortgeführt wird. Freuen dürfen sich Anbieter geschlossener AIFs in der Rechtsform einer in- oder
ausländischen Personengesellschaft, für die die Reform
nicht anzuwenden ist.
Was bleibt übrig, wenn die Reform der Investmentbesteuerung kommt? Fondsbranche fürchtet um Attraktivität ihrer Fondsgestaltungen.
Der neue Anforderungskatalog an Spezialinvestmentfonds sieht Verschärfungen bei der zukünftigen
Konzeption vor: Beispielsweise wird der Kreis der erwerbbaren Wertpapiere beschränkt oder das Halten von Beteiligungen an Immobiliengesellschaften an eine Immobilienquote von mindestens 51% gebunden. Unverändert
können sich höchstens 100 institutionelle Anleger an
einem Spezialinvestmentfonds beteiligen. Die derzeitige
Praxis der mittelbaren Beteiligung von Privatanlegern an
einem Spezialinvestmentfonds über eine vorgeschaltete
Personengesellschaft ist nicht länger zulässig. Zur Vermeidung von Nachteilen für bestehende Spezialfonds
mit mittelbar beteiligten Privatanlegern gewährt die
Reform eine zeitlich gestaffelte Bestandsschutzregelung
bis längstens zum 01.01.2030.

7 // Steuerrecht
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 10 // 18. Mai 2016
Publikumsinvestmentfonds
Durch die eigene Besteuerung des Publikumsinvestmentfonds entfällt weitgehend die bisherige Steuerbefreiung auf Fondsebene. Inländische Einkünfte (vor
allem Dividenden, Mieterträge, Immobilienveräußerungsgewinne) unterliegen einer 15%igen Körperschaftsteuer. Unverändert können ausländische Immobilien
und Dividenden, Zinsen oder Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren steuerfrei vereinnahmt werden.
Eine Gewerbesteuer wird nicht erhoben, wenn eine aktive unternehmerische Bewirtschaftung vorliegt. Soweit
auf der Fondseingangsseite Einnahmen dem Steuerabzug unterliegen, sind eigenständige Regelungen zum
Einbehalt beim Entrichtungspflichtigen vorgesehen. Für
beteiligte steuerbegünstigte Anleger müssen depotführende Stellen neue Melde- und Steuerbescheinigungsverfahren beachten.
Nachteilig ist, dass Immobilienveräußerungsgewinne unabhängig von einer Haltedauer der Besteuerung
unterworfen werden. Zwar können Immobilienveräußerungen aufgrund des Bestandsschutzes beim Fonds
zunächst steuerfrei vereinnahmt werden, die steuerfreie Durchleitung dieser Gewinne an den Anleger ist
jedoch nicht denkbar. Verglichen mit einem Direktinvestment, ist dies bei Privatanlegern nach Ablauf der
zehnjährigen Haltedauer nachteilig und zu beanstanden.
Die Erhebung einer Körperschaftsteuer kann für bestimmte steuerbegünstigte Anleger vermieden werden,
was eine mindestens dreimonatige Besitzzeit der Investmentanteile voraussetzt. Auch muss der Fonds betroffene Aktien, auf die Ausschüttungen geleistet werden, als
zivilrechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer für den
Mindestzeitraum von 45 Tagen halten und ein Wertverlustrisiko tragen.
Anleger unterliegen mit den Ausschüttungen (einschließlich Substanzauskehrungen) und Gewinnen aus
der Veräußerung der Fondsanteile der Besteuerung. Zusätzlich erhebt der Fonds eine Vorabpauschale in Höhe
von grundsätzlich 70% des Basiszinses, die im Thesaurierungsfall zu einem materiellen Eingriff in das Vermögen
des Anlegers führen kann. Der Anleger muss dem Fonds
ausreichende Liquidität zur Verfügung stellen, damit der
Fonds dem Steuereinbehalt nachkommen kann.
Als Ausgleich für die doppelte Besteuerung der Fonds­
einkünfte bei Fonds und Anleger sowie den Wegfall der
Anrechenbarkeit ausländischer Steuern werden Anlegern auf Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Veräußerungsgewinne pauschale Teilfreistellungen gewährt.
Diese betragen bei Aktienfonds 30% (bzw. 60%/80%
bei institutionellen Anlegern) und bei Immobilienfonds 60% bzw. 80% (bei ausländischen Immobilien).
Bei Mischfonds greifen nur 15% (bzw. 30%/40% bei institutionellen Anlegern).
Spezialinvestmentfonds
Institutionelle Anleger von Spezialinvestmentfonds können dagegen durch Option zur Verlagerung der Besteuerung bestimmter Fondseingangserträge ausschließlich
auf ihrer Ebene sicherstellen, dass dieselbe steuerliche
Situation wie nach der bisherigen Investmentregelung
herbeigeführt wird. Durch das weiterhin gewährte
Fondsprivileg werden insbesondere Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren zunächst steuerfrei thesauriert. Diese steuerfreie Thesaurierungsmöglichkeit gilt
leider nur vorübergehend. Nach Ablauf von 15 Geschäfts-
jahren werden diese Einnahmen als ausschüttungsgleiche Erträge den Anlegern zugerechnet.
Es bleibt zudem bei der Besteuerung von ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträgen sowie
Gewinnen aus der Veräußerung oder Rückgabe von Investmentanteilen. Für ausländische Immobilienerträge
besteht unverändert die Möglichkeit, diese aufgrund des
einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommens steuerfrei zu vereinnahmen. Dies ist für ausländische Dividenden regelmäßig nicht länger möglich.
Inkrafttreten der Neuregelungen
Das neue Investmentsteuergesetz soll ab dem 01.01.2018
anwendbar sein. Ein besonderer Bestandsschutz wird für
die Steuerfreiheit von Veräußerungsgewinnen aus vor
dem Jahr 2009 angeschafften Wertpapieren gewährt.
Sofern diese Anteile seitdem im Privatvermögen gehalten werden, sind Wertveränderungen, die zwischen dem
Anschaffungszeitpunkt und dem 31.12.2017 eingetreten
sind, steuerfrei. Nach dem 01.01.2018 anfallende Wertveränderungen sind hingegen steuerpflichtig, soweit
der Gewinn aus der Veräußerung der Altanteile einen
Freibetrag von 100.000 Euro übersteigt. Demgegenüber
sollen Regelungen zur Vermeidung unerwünschter Gestaltungen bereits rückwirkend zum 01.01.2016 greifen.
Fazit
Die geplante Reform wird insbesondere für Publikumsinvestmentfonds zu einer deutlichen administrativen
Vereinfachung führen. Der Systemwechsel bei der Besteuerung und den Teilpauschalierungen kann jedoch zu
höheren Steuerbelastungen bei Anlegern führen, so dass
hier Nachbesserungsbedarf besteht. Institutionelle 
8 // Steuerrecht
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 10 // 18. Mai 2016
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Anleger von Spezialinvestmentfonds müssen zwar keine steuerlichen Mehrbelastungen befürchten, aber die
Wirtschaft wird sich auf strengere konzeptionelle Anforderungen an solche Fonds und neue Nachweisdokumentationen einstellen müssen. Weitere Verschärfungen
drohen durch den Finanzausschuss, der unter anderem
wieder das Thema der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus Streubesitz aufgreift. Am Ende ist zu entscheiden, ob für Anleger eine Anlage in Investmentfonds
im Vergleich zu einer Direktanlage oder Beteiligung an
einem geschlossenen Fonds in der Rechtsform einer Personengesellschaft attraktiv bleibt.
F
Aus der Produktfamilie DeutscherAnwaltSpiegel
Ausgabe 01 // 17. Februar 2016
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Diplom-Kaufmann, Steuerberater,
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Herausgeber
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9 // Arbeitsrecht
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 10 // 18. Mai 2016
MiLoG auf dem Prüfstand
Zwischenfazit: Licht und Schatten und ein Fragezeichen bei der Kontrolle der Gesetzeseinhaltung
Seit mehr als einem Jahr ist das Mindestlohngesetz (MiLoG) nun in Kraft. Nicht nur Arbeitgeber und Anwälte
setzen sich kritisch damit auseinander, auch auf dem politischen Parkett rumort es weiter. Hauptsächlich diskutiert werden die Dokumentationspflichten des Arbeitgebers, die Kontrolle der Einhaltung des MiLoG und unklare
Begrifflichkeiten.
Dokumentations- und Meldepflicht
Da Mindestlohn nur effektiv gewährt werden kann, soweit Arbeitszeit zutreffend dokumentiert wird, bürdet
das MiLoG Arbeitgebern in den §§ 16, 17 umfangreiche
Dokumentations-, Melde- und Aufbewahrungspflichten auf. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
(BMAS) und das Bundesministerium der Finanzen (BMF)
haben Rechtsverordnungen erlassen, die diese Pflichten
dort einschränken, wo solcher Verwaltungsaufwand offenkundig nicht betrieben werden muss.
Mit Hilfe der seit 01.01.2015 geltenden Mindestlohnmeldeverordnung (MiLoMeldV) hat das BMF eine Vereinfachung des Meldeverfahrens geschaffen für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und inländische Entleiher, denen
von Verleihern mit Sitz im Ausland Arbeitnehmer überlassen werden. Betroffen sind allerdings nur Tätigkeiten,
bei denen eine gesetzestreue Umsetzung der Meldepflicht etwa wegen ständigen Ortswechsels des Arbeitnehmers zu aufwendig wäre. Nach der Begründung der
Verordnung erfordert die in diesen Bereichen anfallende
Arbeitsablauforganisation eine Vereinfachung. Von dieser Erleichterung können wohl nur wenige Arbeitgeber
profitieren.
Ferner hat das BMAS mit der Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung (MiLoDokV) vom 29.07.2015
weitere Ausnahmetatbestände für Arbeitnehmergruppen geschaffen, bei denen lediglich ein geringes Risiko
eines Mindestlohnverstoßes besteht. So finden etwa
§ 16 Abs. 1 oder 3 MiLoG (schriftliche Anmeldung von
Arbeitnehmern), § 16 Abs. 2 oder 4 MiLoG (Versicherung
der MiLoG-Einhaltung) sowie § 17 Abs. 1 und 2 MiLoG
(Aufbewahrung und Bereithaltung von Arbeitszeitaufzeichnungen) keine Anwendung auf Arbeitnehmer, deren verstetigtes regelmäßiges Monatsentgelt brutto
2.958 Euro überschreitet (§ 1 Abs. 1 Satz 1 MiLoDokV).
Angesichts der Tatsache, dass bei diesem Entgelt der
Mindestlohn erst über 80 Wochenstunden und damit
jenseits der Grenzen des Arbeitszeitgesetzes (für das
Gros der Arbeitnehmer) unterschritten würde, ist dies
wohl nur die Reparatur eines Geburtsfehlers des MiLoG.
Solche Bemühungen verringern den bürokratischen
Aufwand nur sehr begrenzt.

Der bürokratische Aufwand ist die Schwachstelle des MiLoG.
© Owat Tasai/iStock/Thinkstock/Getty Images
Von Sabine Feindura
10 // Arbeitsrecht
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Ausgabe 10 // 18. Mai 2016
Kontrolle
Um die Umsetzung des MiLoG in der Praxis zu gewährleisten, sehen die §§ 14 ff. MiLoG Kontrollmaßnahmen
vor. Zuständig sind die Behörden der Zollverwaltung,
dort die sogenannte „Finanzkontrolle Schwarzarbeit“.
Die Bundesregierung hatte im Vorfeld des Inkrafttretens
des Gesetzes eine intensive Kontrolle in Aussicht gestellt
(BT-Drs. 18/3264, S. 4). Julian Würtenberger, Ministerialdirektor im BMF, berichtete im Rahmen der Anhörung
des Ausschusses für Arbeit und Soziales am 14.03.2016
(Protokoll-Nr. 18/67, S. 8) zu einem Antrag der Fraktion Die
Linke (BT-Drs. 18/4183) zur Kontrollpraxis, dass sich die
Verstöße gegen das MiLoG im Verhältnis zu sonstigen
Verstößen gegen Vorschriften, die die Zollverwaltung
zu überprüfen habe, in einem überschaubaren Bereich
bewegten. Der Vergleich zu sonstigen Verstößen zeige,
dass die Unterschreitung des Mindestlohns unerheblich
sei. Das klingt beruhigend.
Allerdings wurden die 1.600 Stellen, um die das Stellenkontingent für solche Kontrollen bis zum Jahr 2019
aufgestockt werden sollte (BT-Drs. 18/3264, S. 2), bisher
nicht geschaffen. Da liegt allerdings die Vermutung nahe, dass die Umsetzung des MiLoG mangels Personals
derzeit gar nicht flächendeckend überprüft wird. Möglicherweise können erst nach einer Aufstockung verlässliche Erkenntnisse über die Anzahl tatsächlicher Verstöße gesammelt und die Situation zutreffend beurteilt
werden. Auch wenn mehr Kontrolle grundsätzlich mehr
Bürokratie bedeutet, mag doch mancher Unternehmer
eine Steigerung der Kontrolldichte zur Vermeidung von
Wettbewerbsverzerrungen herbeiwünschen.
Bereitschaftszeit gleich Arbeitszeit?
Mit Inkrafttreten des MiLoG stellte sich erneut die Frage,
inwieweit Bereitschaftszeit als Arbeitszeit zu qualifizieren ist und also mit dem Mindestlohn vergütet werden
muss, beispielsweise wenn während der Bereitschaftszeit geschlafen werden kann. Bereitschaftsdienste kommen etwa im Bereich der Energieversorgung, bei Sicherheitsdiensten, in Krankenhäusern und Heimen vor. Die
Rechtsprechung hat Bereitschaftszeit aber bereits vor Erlass des MiLoG als vergütungspflichtige Arbeitszeit anerkannt (etwa BAG vom 19.11.2014 – 5 AZR 1101/12). Entsprechend ist sie mindestlohnpflichtig, auch wenn dies etwa
bei dem Heimerzieher, der nur für seltene Notfälle eine
Nacht pro Monat im Heim übernachtet und also schlafend in Bereitschaft ist, schon bizarr wirkt. Es bedürfte
einer Gesetzesänderung, um hier aus Sicht des Arbeitgebers Abhilfe zu schaffen. Vermutlich wird es insoweit
aber bei dem Rückgriff auf die Begriffsbestimmungen
der Rechtsprechung zum Begriff der Arbeit(szeit) bleiben.
Anrechnung von Entgeltbestandteilen
auf den Mindestlohn
Das Gesetz gibt ferner keine Auskunft darüber, welche
Bestandteile der Vergütung herangezogen werden dürfen, um zu ermitteln, ob der Mindestlohn eingehalten
wird. Natürlich ist bei der Klärung dieser Fragen von der
existenzsichernden Funktion des Mindestlohns auszugehen. Auf Grundlage bestehender Rechtsprechung
zur Anrechnung von Entgeltbestandteilen auf tarifliche
Mindestlöhne (EuGH, ECLI:EU:C:2013:711) wird vertreten,
dass nur solche Vergütungsbestandteile angerechnet
werden dürften, die eine synallagmatische Leistung des
Arbeitnehmers vergüten. Die Honorierung von Sonderleistungen ist also nicht anrechnungsfähig. Das BAG
erachtet nur solche Vergütungsbestandteile als mindestlohnrelevant, die „funktional gleichwertig“ mit dem
Grundlohn sind (BAG 18.04.2012 – 4 AZR 139/10). Nicht
anrechnungsfähig sind demnach Vergütungsbestandteile, die zeitlichen Mehraufwand, qualitativ höherwertige Tätigkeit oder erschwerte Anforderungen abdecken
sollen. Der EuGH hält sich zurück; entscheidend für die
„Die Maßnahmen zur Beschränkung des
durch das MiLoG geschaffenen erheblichen
zusätzlichen bürokratischen Aufwands
sind sparsam ausgefallen.“
Anrechenbarkeit seien die „Rechtsvorschriften und nationalen Gepflogenheiten des Mitgliedstaats“ (EuGH,
ECLI:EU:C:2013:711), so dass die Anrechenbarkeit einer
Leistung auf den Mindestlohn stets vor dem Hintergrund des nationalen Verständnisses und nationaler
Rechtsvorschriften erfolgen müsse. Soweit Leistungen
des Arbeitgebers in größeren als monatlichen Abständen
gewährt werden, etwa jährlich, können sie außerhalb
des Fälligkeitszeitraums des § 2 MiLoG schon wegen des
Existenzsicherungszwecks nicht in eine Durchschnittsberechnung einbezogen werden. Weiter kommt es in
solchen Fällen ebenfalls auf die Funktion solcher Leistungen an. Der Gesetzgeber könnte auch hier mehr Klar- 
11 // Arbeitsrecht
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 10 // 18. Mai 2016
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heit schaffen, indem Anrechnungsmöglichkeiten durch
einen Katalog der wesentlichen Fälle typisiert würden.
Derzeit besteht sogar Uneinigkeit zwischen den Arbeitsgerichten und dem Zoll, was die diesbezügliche Auslegung des MiLoG angeht.
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Next Issue:
June 9, 2016
Made in Germany
Fazit
Die Maßnahmen zur Beschränkung des durch das MiLoG
geschaffenen erheblichen zusätzlichen bürokratischen
Aufwands sind sparsam ausgefallen. Immerhin hat der
Verordnungsgeber recht zeitnah nach dem Inkrafttreten
des Gesetzes gehandelt. Der Gesetzgeber könnte durch
Begriffsbestimmungen und/oder Katalogtatbestände
Erleichterungen für die Praxis schaffen. Ob die Umsetzung des MiLoG unproblematisch ist, weil die Anwender
überwiegend rechtstreu sind oder Verstöße bisher nur
mangels Kontrollpersonals nicht aufgedeckt wurden, ist
schwierig zu beurteilen. F
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he Business Law Magazine reports quarterly on all important questions related
to German corporate, commercial, tax, labor, compliance and IP/IT law. Featuring
articles written with real-world legal practice in mind,
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targets company lawyers, managing directors,
judges, prosecutors and attorneys in Germany’s
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No. 1 – March 3, 2016
Made in Germany
In this issue
Tax law – Management equity programs – BEPS – Bitcoins – VAT – European law –
Digital single market – Compliance – UK Bribery Act – Gender diversity – Legal market
Published by
Strategic Partners
Sabine Feindura,
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht,
Partnerin und Leiterin der Practice Group Arbeitsrecht, Buse Heberer Fromm PartGmbB, Berlin
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Contact: FRANKFURT BUSINESS MEDIA, Karin Gangl, Telephone: +49 (0) 69-75 91-22 17, [email protected]
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12 // Zivilprozessrecht
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 10 // 18. Mai 2016
Zur (Un-)Sicherheit des elektronischen Zahlungsverkehrs
BGH: Voraussetzungen und Grenzen des Anscheinsbeweises bei Dokumentation einer technisch ordnungsgemäßen
­Autorisierung
Von Dr. Michael Weigel und Alexander Druckenbrodt
Einführung
Sachverhalt
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem es bei der klagenden Sparkasse zu länger
andauernden Störungen des Onlinebankingsystems
gekommen war, wurden aus ungeklärten Umständen
Beträge in Höhe von fast 240.000 Euro auf dem Konto
der Beklagten gutgeschrieben. Noch bevor die Sparkasse
diese Buchung stornieren konnte, wurde ein geringfügig
niedrigerer Betrag unter Verwendung der PIN der Beklagten und einer als SMS zugesandten TAN (auf das norma-
© Varijanta/iStock/Thinkstock/Getty Images
Mit seinem Urteil vom 26.01.2016 (XI ZR 91/14) hat der
BGH unter anderem geklärt, dass die Beweisregel in
§ 675w Satz 3 BGB, wonach der Umstand, dass bei einem Zahlungsvorgang, der mittels eines elektronischen
Zahlungsauthentifizierungsinstruments ausgelöst wurde, dessen Nutzung einschließlich der Authentifizierung
durch den Zahlungsdienstleister aufgezeichnet wurde,
nicht notwendigerweise ausreicht, um nachzuweisen,
dass die Zahlung ordnungsgemäß autorisiert wurde, der
Bejahung eines hierauf gestützten Anscheinsbeweises
nicht grundsätzlich entgegensteht. Dabei hat der BGH
gleichzeitig die Voraussetzungen für die Bejahung und
die Erschütterung eines solchen Anscheinsbeweises
klargestellt.
Elektronischer Zahlungsverkehr: Kommt es aufgrund fehlerhafter Überweisungen zum Rechtsstreit, stellen sich neue
Fragen hinsichtlich der Beweisführung.
lerweise im Gewahrsam ihres Geschäftsführers befindliche Mobiltelefon) an einen Rechtsanwalt überwiesen.
Dieser überwies das Geld angeblich auf Anweisung der
Beklagten an einen unbekannten Dritten weiter und
berief sich insoweit auf sein Aussageverweigerungsrecht. Der Klage der Sparkasse auf Erstattung des über-
wiesenen Betrags hat das LG stattgegeben, obwohl die
Beklagte unter Beweisangebot vorgetragen hatte, dass
ihr Geschäftsführer und alleiniger Inhaber der PIN seinerzeit auf einer Auslandsreise war, während sich das
Mobiltelefon, auf welches die TAN übermittelt worden
war, zum Zeitpunkt der Überweisung im Besitz eines
Mitarbeiters befand, der diese als vermeintliche Spamnachricht einfach weggeklickt hatte. Eine Vernehmung
des Rechtsanwalts als Zeuge ist unterblieben. Nachdem
das OLG die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2
ZPO zurückgewiesen hatte, verwies der BGH den Rechtsstreit auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin hin an das
OLG zur weiteren Sachaufklärung zurück.
Entscheidung des BGH
Zunächst bejahte der BGH die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage, ob die Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises zugunsten eines Zahlungsdienstleisters trotz der Beweisregel des § 675w Satz 3
BGB möglich sei. Zur Begründung führte der BGH aus, bereits aus der Verwendung der Formulierung „allein nicht
notwendigerweise“ in § 675w Satz 3 BGB ergebe sich,
dass die darin enthaltene Regelung lediglich zwingende Beweisregeln zugunsten des Zahlungsdienstleisters
verbiete, nicht aber widerlegbare Beweiserleichterungen
wie einen Anscheinsbeweis. Allerdings müsse wegen 
13 // Zivilprozessrecht
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 10 // 18. Mai 2016
der in § 675w Satz 3 BGB festgelegten Beweisregel auch
bei der Anwendung des Anscheinsbeweises vermieden
werden, dass das Vorliegen der dort genannten Merkmale praktisch zu einer Beweislastumkehr führe. Der für
die Bejahung eines solchen Anscheinsbeweises erforderliche Erfahrungssatz für das Stattfinden eines typifizierten Geschehensablaufs sei auch bei Dokumentation des
Vorliegens der elektronischen Zahlungsvoraussetzungen nur dann gerechtfertigt, wenn zu dem betreffenden
Zeitpunkt davon auszugehen gewesen sei, dass das eingesetzte Sicherheitssystem allgemein praktisch nicht zu
überwinden sei, im konkreten Einzelfall ordnungsgemäß
angewendet worden sei und fehlerfrei funktioniert habe. Dies habe der Zahlungsdienstleister nachzuweisen.
Im konkreten Fall hat der BGH dies im Hinblick auf allgemein bekanntgewordene Fälle, in denen ein auf PIN und
SMS-TAN gestütztes Sicherheitssystem überwunden
wurde, in Frage gestellt.
Anscheinsbeweis:
Konkretisierung und „Segelanweisung“
Darüber hinaus konkretisiert der BGH auch die Anforderungen an die Erschütterung des Anscheinsbeweises.
Der Zahlungsdienstnutzer habe als technischer Laie typischerweise keine detaillierten Informationen über das
Sicherungssystem und dessen Beachtung im Einzelfall,
so dass von ihm kein Vortrag dazu erwartet werden könne, wie die Schutzvorkehrungen überwunden worden
seien. Es sei daher ausreichend, wenn er Umstände darlege und erforderlichenfalls beweise, die gegen eine ordnungsgemäße Autorisierung sprächen. Im konkreten Fall
hat der BGH im Hinblick auf den unter Beweis gestellten
Vortrag des Beklagten bejaht, dass sich die PIN einerseits
und das Mobilfunktelefon, auf das die TAN gesandt wurde, andererseits nicht im Besitz derselben Person befanden, als der Zahlungsvorgang stattfand.
Schließlich hätte das Berufungsgericht auch den von
der Klägerin als Zeugen benannten Rechtsanwalt vernehmen müssen, der gegenbeweislich von der Beklagten benannt war, so dass dieser gegenüber keine Verschwiegenheitspflicht bestehen konnte.
In seiner „Segelanweisung“ hat der BGH dem OLG
aufgegeben, zu den vorgenannten Punkten ergänzende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen sowie auch im
Hinblick darauf, ob trotz der vorher aufgetretenen Probleme beim Onlinebanking die Einhaltung des Sicherheitsniveaus beim SMS-TAN-Verfahren überhaupt gewährleistet war.
Im Weiteren führt der BGH dann noch aus, dass dem
Beklagten die Autorisierung der Überweisung durch
PIN und TAN durch einen (unbekannten) Dritten auch
nicht unter dem Gesichtspunkt der Anscheinsvollmacht
zugerechnet werden könne, weil dies voraussetze, dass
das Verhalten des Dritten von einer gewissen Dauer und
Häufigkeit sei, während es sich hier um einen einmaligen Vorgang handelte. Den Streit in Rechtsprechung und
Literatur hierzu, der zwischen den einzelnen Sicherungssystemen differenziert, ließ der BGH konsequenterweise
unentschieden.
Auch die Bejahung eines Anscheinsbeweises für das
Vorliegen eines grob pflichtwidrigen Verhaltens des Kontoinhabers i.S.d. § 675v Abs. 2 BGB verneint der BGH trotz
Dokumentation des technisch ordnungsgemäßen Autorisierungsvorgangs, weil im Fall eines Missbrauchs des
Onlinebankings wegen der Vielzahl unterschiedlicher
Sicherungsmittel, die auf unterschiedliche Weise ange-
griffen werden könnten, kein Erfahrungssatz für ein bestimmtes typisches Fehlverhalten des Nutzers spreche.
Obwohl § 675w Satz 3 auf die Umsetzung von Art. 59
Abs. 2 RL 2007/64/EG zurückgehe, bedürfe es keiner Vorlage an den EuGH, da der Anscheinsbeweis nicht an die
Dokumentation der Nutzung des Authentifizierungsverfahrens anknüpfe und zudem keine zwingende Beweisregel zur Folge habe.
Einordnung der Entscheidung
Die Entscheidung des BGH beendet einen Meinungsstreit, der seine Ursache – wie so oft – in einer „beklagenswert undeutlichen Formulierung“ des Gesetzestextes
hatte (so ausdrücklich: Langenbucher in Langenbu­cher/
Bliesener/Spindler, Bankrechts-Kommentar, 1. Aufl. [2013],
§ 675w BGB Rn. 7). Sie ist von grundlegender Bedeutung,
weil hiermit die Beweislastverteilung und die Anforderungen für den Beweis einer ordnungsgemäßen Autorisierung eines elektronischen Zahlungsvorgangs bzw.
eines dahingehenden Anscheinsbeweises sowie dessen Erschütterung umfassend klargestellt werden. Eine
Bank, die sich insoweit auf einen Anscheinsbeweis berufen will, muss danach in jedem Einzelfall nachweisen,
dass ihr Sicherungssystem nach dem Stand der Erkenntnis zum Zeitpunkt der Transaktion praktisch unüberwindlich war, wobei auch dies einer Erschütterung des
Anscheinsbeweises anhand konkreter Besonderheiten
der jeweiligen Fallgestaltung nicht entgegensteht. Dabei wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der
Zahlungsdienstnutzer in der Regel technisch gar nicht
in der Lage ist, zum eingesetzten Sicherheitssystem,
aber auch zu konkreten Angriffen auf seinen Computer/
sein Mobiltelefon substantiiert vorzutragen. Um in- 
14 // Zivilprozessrecht
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 10 // 18. Mai 2016
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soweit eine faktische Beweislastumkehr zum Nachteil
des Zahlungsdienstnutzers zu verhindern, wird diesem
ermöglicht, auf sämtliche tatsächlichen Umstände zurückzugreifen, die eine ernsthafte Möglichkeit eines
Missbrauchs nahelegen.
Auch die weiteren Erwägungen des BGH zur Anscheinsvollmacht und zur grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch den Zahlungsdienstnutzer sind konsequent.
Wo nur eine Transaktion in Rede steht, kommt eine Anscheinsvollmacht von vornherein nicht in Betracht (Palandt/Ellenberger, BGB, 75. Aufl. [2016], § 172 BGB Rn. 12).
Die Bejahung eines Anscheinsbeweises für eine grob
fahrlässige Pflichtverletzung hätte bei Schadenersatzansprüchen gemäß § 675v Abs. 2 BGB – ebenso wie beim
Aufwendungsersatzanspruch – im Ergebnis wieder zu
einer faktischen Beweislastumkehr geführt. Es erstaunt,
dass der BGH dieses naheliegende Argument nicht bemüht.
F
1. Deutscher Exporttag 2016:
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Rechtsanwalt, Partner, Kaye Scholer LLP,
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Rechtsanwalt, Counsel, Kaye Scholer LLP,
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15 // Rechtsmarkt
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 10 // 18. Mai 2016
PS = ARMS & BELTS
Neue Erfolgsformel für den Powersyndikus – oder:
Warum es nicht mehr ausreicht, nur Anwalt zu sein
Von Dr. Bruno Mascello LL.M., EMBA HSG
Anlass für eine neue Erfolgsformel
Für Juristen, seien sie in einer Kanzlei oder in einer
Rechtsabteilung tätig, reicht es heute längst nicht mehr
aus, nur Fachexperte für Rechtsfragen zu sein. Die Herausforderungen der Klienten und Kunden haben sich
gewandelt, und die Ansprüche sind gestiegen. Sie verlangen heute nicht nur eine Rechtsauskunft, sondern dass
der Rechtsrat in ihr Arbeitsumfeld eingepasst wird, damit er ihnen dort den erhofften Nutzen bringt. Dies stellt
dann den sichtbaren Mehrwert
eines
wertvollen
Rechtsrats dar, der
sich also vom einfachen
Tausch „Rechtsauskunft gegen Honorar“ klar abgrenzt. Es sind
also neue Aufgaben hinzugekommen,
die es gleichzeitig zu erfüllen gilt. Dieses
erweiterte Portefeuille an zusätzlichen Anforderungen verlangt nach einer Art „Super Mario“
(oder: Marion) oder eben einem Powersyndikus. Mittels des eingangs genannten Akronyms sollen die einzelnen Elemente untersucht werden.
A wie Anwalt
Grundsätzlich besteht zwischen Anwalt und Kunde ein
Informationsgefälle in beide Richtungen: Der Kunde besitzt die Informationen des maßgeblichen Sachverhalts
und der Anwalt die rechtliche Fachexpertise. Die gute
Nachricht vorab: Welche Informationen ein Anwalt von
seinem Kunden zu einem bestimmten Sachverhalt auch
bekommen wird, sein Rechtsrat wird – gestützt darauf
– immer richtig sein. Nun die schlechte Nachricht: Das
Erteilen einer richtigen Rechtsauskunft gehört zwar zur
Kernkompetenz von Rechtsberatern, das allein reicht 
© Himertanz/iStock/Thinkstock/Getty Images
Die folgenden Ausführungen basieren auf einem Vortrag, den der Autor am 21.04.2016 anlässlich des 1. Frankfurter Frühlingsempfangs für Unternehmensjuristen
gehalten hat. Dieser drehte sich um die Frage, was heute
einen erfolgreichen Syndikus auszeichnet. Zur bildlichen
Darstellung wurden die nach außen erkennbaren Insignien des altrömischen Soldaten herangezogen: Während
eines Kriegs konnten die Soldaten einfach anhand ihrer
Waffen und Rüstungen („arms“) schnell erkannt werden.
In Friedenszeiten war das schwieriger, weshalb sie während dieser Zeit symbolisch wenigstens den Gurt („belt“)
trugen, an dem das Schwert befestigt wurde. Die so formulierte Formel „PS = ARMS & BELTS“ kann als Aufhänger benutzt werden, um auf einfache Weise die heute
wichtigsten Anforderungen an erfolgreiche Syndizi zusammenzufassen.
Gut gerüstet:
Der heutige Unter­
nehmenssyndikus
braucht viele gute
Waffen, um den
sich ändernden
­Anforderungen zu
genügen.
16 // Rechtsmarkt
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 10 // 18. Mai 2016
aber nicht aus. Der Rechtsrat muss dem Kunden einen
Mehrwert bieten, oder einfacher ausgedrückt: ihm nützlich sein. Dies setzt voraus, dass sich der Anwalt aktiv
darum bemühen muss zu verstehen, was die relevanten
Sachverhaltselemente sind und zu welchem Zweck sein
Rat dienen soll. Das bedingt Kenntnis des Kunden, seines Geschäfts, seiner Branche, seiner Produkte und der
Konkurrenten – kurz: das Verständnis eines sachkundigen Unternehmers. Der Anwalt wird sich vom Erbringer
von Rechtsauskünften zum vollwertigen Berater entwickeln müssen, der eben auch Rat (sprich: Empfehlungen)
erteilen kann und muss. Hierbei sollte er sich bewusst
sein, dass er als Dienstleister – bewusst oder unbewusst
– nicht so sehr an seiner juristischen Fachexpertise und
dem Ergebnis (etwa ob er einen Fall gewinnt) gemessen
werden wird, sondern vielmehr am erbrachten Service
(etwa der benötigten Reaktionszeit) und an der Beziehungspflege (etwa Verständlichkeit und Freundlichkeit
gegenüber dem Kunden).
R wie Risikomanager
Syndizi haben mittlerweile erfahren, dass von ihnen nicht
nur eine mehr oder weniger neutrale Beraterrolle erwartet wird, sondern dass sie auch als Manager gefragt und
gefordert sind. Sich auf die gern zitierte Unabhängigkeit
zu berufen, die sich ohnehin lediglich auf die rechtliche
Beurteilung bezieht, ist nicht mehr möglich. Sie müssen
sich aktiv an der Steuerung des Unternehmens beteiligen, die Strategie mitgestalten und Mitverantwortung
übernehmen. Deutlich wird das in der Rolle des Compliance-Officers mit Haftungsfolgen und des Risikomanagers mit juristischem Hintergrund. Geht es um Rechtsrisiken, wird hier nicht nur eine scharfe Analyse verlangt,
sondern auch die Beurteilung von Eintrittswahrscheinlichkeit und Schadenhöhe erwartet, um mögliche Konsequenzen im Jahresfinanzbericht berücksichtigen zu können. Gerade dort zeigt sich die betriebswirtschaftliche
Auswirkung der rechtlichen Dienstleistung unmittelbar.
Ferner stellen sich unter dem Titel Cyber-Risk aktuell
(Stichwort: Panama Papers) weitere Fragen: Wie gut ist
ein Unternehmen dagegen geschützt? Wie sieht die Haftung aus? Wird das künftig ein wichtiger Punkt werden
bei der Beauftragung externer Anwälte? Wie schützen
sich Syndizi gegen entsprechende Risiken?
M wie Manager
Eine Rechtsabteilung zu führen bedeutet, nicht nur für
das fachliche Ergebnis, also den Rechtsrat, verantwortlich zu sein. Es fordert vom Syndikus vielmehr auch, laufend sämtliche damit verbundenen Managementfragen
professionell zu erledigen, auch wenn er hierfür weder
an der Universität ausgebildet noch in der Praxis darauf vorbereitet wurde, noch diese Aufgaben als Anwalt
– in den seltensten Fällen jedenfalls – gesucht hat. Von
diesen nichtjuristischen Aufgaben gibt es mittlerweile
mehr als genug im Leben eines Syndikus. So sind Best
Practices zu etablieren und verschiedene Richtlinien aufzustellen (etwa betreffend den Umgang mit externen
Beratern), das Personal umfassend zu führen (Zielvereinbarungen, Jahresgespräche, Beförderungen, Nachfolgeplanung, Weiterbildung), die Finanzen zu planen und zu
kontrollieren (insbesondere Budget, externe Anwälte),
das interne Know-how aufzuarbeiten (etwa in Datenbanken), Verträge und IP-Rechte zu sichern, Leistungsund Qualitätssicherungsmaßnahmen zu treffen (etwa
Prozesse einführen und KPIs bilden), Berichterstattungs-
pflichten zu erfüllen (rechtliche, regulatorische und operative Reportings), Kontrollaufgaben wahrzunehmen
(etwa als Compliance-Officer, Risikomanager oder als
eigenständig wahrgenommene Assurance-Funktion),
und schließlich ist die Rechtsabteilung in strategischer
und organisatorischer Hinsicht nach betriebswirtschaftlichen Prinzipien professionell zu führen. Es verwundert
deshalb nicht, dass alle diese Aufgaben irgendwann
nicht mehr nur quasi im Nebenamt erfüllt werden können und zur Entlastung der Syndizi und zur professionellen Erledigung der Aufgaben insbesondere größere
Rechtsabteilungen dazu übergehen, hierfür neue Rollen
zu schaffen. So entsteht das Berufsbild des OperationsManagers oder Chief-Operations-Officers.
S wie Stratege
Ein Syndikus muss sich in strategischer Hinsicht zwar
in die Strategie des Unternehmens einordnen. Das bedeutet jedoch nicht, dass er deshalb nur reaktiv handeln
muss und keine eigenen Steuerungsmöglichkeiten hat.
Er muss für sich selbst eine Vielzahl von Fragen beantworten, die ihm helfen werden, sich in seiner Rolle zurechtzufinden, so etwa: Was ist das Mandat, und wie ist
das Verständnis der Rechtsabteilung im Unternehmen?
Wie sind die Rechtsabteilung und wie der General Counsel im Unternehmen positioniert (etwa Mitglied der
Geschäftsleitung)? Welche Berichterstattungspflichten
bestehen, und an wen ist zu berichten? Wird die Rechtsabteilung als sogenannte Assurance-Funktion wahrgenommen? Wie werden die Rechtskosten intern verrechnet? Wer darf Rechtsdienstleistungen beschaffen? Je
nachdem, welcher unternehmerische Spielraum dem
Syndikus eingeräumt wird, wie die eigene und frem- 
17 // Rechtsmarkt
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 10 // 18. Mai 2016
de Wahrnehmung der Rechtsabteilung sind und nicht
zuletzt, welche Persönlichkeit den Syndikus auszeichnet,
werden die Antworten auf diese Fragen und die ergriffenen Maßnahmen unterschiedlich ausfallen.
B wie Businesspartner
Es ist immer wieder spannend festzustellen, wie viel
Wert Juristen auf Begrifflichkeit legen, wenn es darum
geht, wie sie ihre Auftraggeber bezeichnen wollen. Unbestritten sind die Bezeichnungen als „Mandanten“ oder
„Klienten“, weil diese die Profession des Anwalts und das
gesetzlich geregelte Mandatsverhältnis klar widerspiegeln. Widerstand spürt man jedoch regelmäßig, wenn
man die Forderung aufstellt, sie als „Kunden“ zu sehen.
Dies wohl aus der Befürchtung, dass die Anwälte als Konsequenz daraus zu (austauschbaren) Dienstleistern würden und ihre besondere Stellung verlieren könnten. Eine
solche Sichtweise wäre jedoch nur konsequent, wenn
man bedenkt, dass auch Kanzleien ihr Unternehmen
als Geschäft (Business) und nach betriebswirtschaftlich
erprobten Regeln führen müssen. In dieselbe Richtung
geht übrigens der Ruf jener Rechtsabteilungen, die sich
als Profitcenter wahrnehmen wollen. Mittlerweile hat
sich quasi als Kompromiss der Begriff „Geschäftspartner“ herausgebildet, der sowohl die Orientierung am
Kunden und damit den Wunsch nach wirtschaftlichem
Nutzen herausstreicht (Business) als auch die Zusammenarbeitsform festschreibt (Partner). Auch wenn sich
mit einer (geänderten) Bezeichnung am rechtlich definierten Mandatsverhältnis nichts ändert, kann dadurch
dennoch eine Veränderung in doppelter Hinsicht erfolgen: bzgl. der Mentalitätsänderung hin zum Dienstleister und bzgl. der positiven Wahrnehmung des Kunden.
E wie Einkäufer
Geht man von einem globalen Rechtsmarkt von etwa
750 Milliarden US-Dollar aus, versteht sich von selbst,
weshalb dieser viele Anbieter von Rechtsdienstleistungen anzieht. Dabei wird oft vergessen, dass dieser Umsatz von den Kunden finanziert werden muss und in der
Regel die Syndizi den Einkauf verantworten. Bei diesem
Milliardenmarkt dürfte zu Recht vermutet werden, dass
bei der Beschaffung dieser Dienstleistung im Interesse
des Unternehmens professionell vorgegangen wird. Dabei ist zunächst anhand einer sorgfältigen Analyse der
Bedarf des Unternehmens an Rechtsdienstleistungen zu
ermitteln. Anschließend ist zu entscheiden, ob es – also aus Sicht des Unternehmens (!) und nicht etwa aus
Sicht des Syndikus – diese Leistung mit einer eigenen
Rechtsabteilung selbst erstellen (make) oder bei Dritten
einkaufen will (buy). Bei der Make-or-buy-Entscheidung
spielen viele einzelne Kriterien eine Rolle, die es sorgfältig abzuwägen gilt. Ebenso muss entschieden werden,
wo aus geographischer Sicht die Leistungen produziert
werden sollen (on-, near- oder offshore). Das richtige
Resultat für den Kunden bildet schließlich der für den
jeweiligen Einzelfall optimale Mix aus allen verfügbaren
Optionen (Rightsourcing).
L wie Leader
Das Thema Leadership legt den Fokus auf die Mitarbeiter der Rechtsabteilung. Auch Leadership gehört noch
immer zu den Bereichen, die weder in der Ausbildung
zum Juristen gezielt gelernt noch in der Praxis besonders ausgebildet oder unterstützt werden (etwa durch
Coaching). Bestenfalls werden einfach Erfahrungen on
the Job anhand der Trial-and-Error-Methode auf Kosten
des Unternehmens und der Mitarbeiter gewonnen. Die
wichtigsten drei Herausforderungen in Sachen Mitarbeiterführung stellen heute hauptsächlich der demographische Wandel (als Beispiele: Babyboomer, Überalterung), der vielzitierte War for Talents und die geänderten
Bedürfnisse und Ansprüche der neuen Generationen
(etwa Generation Y) dar. Um beim Buhlen um die besten
Ressourcen erfolgreich bestehen zu können, muss man
nicht nur anfänglich bei der Rekrutierung als attraktiver
Arbeitgeber wahrgenommen werden. Es ist laufend das
gesamte Personalmanagement richtig zu steuern: von
der Personalgewinnung über die Personalbeurteilung
und die Personalhonorierung bis hin zur Personalentwicklung. Überdies wird sich zeigen müssen, wie künftig
die – eigentlich ja vorhandenen – Ressourcen der Juristinnen und der erfahrenen Mitarbeitenden (50plus) genutzt werden.
T wie Trust
Anwälte werden nicht müde zu betonen, dass die Rechtsbeziehung zwischen Anwalt und Kunden auf Vertrauen
beruht oder basieren soll. Sie wollen sich als sogenannter Trusted Advisor verstanden wissen. Es überrascht
deshalb umso mehr, dass gerade Anwälte – zumindest
in der Wahrnehmung der Bevölkerung – offenbar keinen
besonders guten Ruf zu genießen scheinen. Fragt man
danach, wie viel Vertrauen man in bestimmte Berufsgruppen hat, bewegen sich in Deutschland Rechtsanwälte und Richter gerade mal im Mittelfeld. In den USA
wird dieser Berufsgruppe zwar Kompetenz attestiert,
aber keine Vertrauenswürdigkeit. Man könnte hierfür
nun natürlich die vielen Anwaltsserien aus den USA verantwortlich machen. Solange aber für eine Berufs- 
18 // Rechtsmarkt
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 10 // 18. Mai 2016
gruppe jährlich die neuen Einkommenslisten der Partner (Profit per Partner) publiziert werden, darf man sich
wohl nicht wundern, wenn Kunden Zweifel daran hegen,
dass es Anwälten nur um die Vertrauensbeziehung geht.
Man könnte diese Rankings natürlich auch so lesen,
dass die Kunden mit der Leistung der teuersten Anwälte
offenbar höchst zufrieden scheinen, weil sie diesen anderenfalls ja nicht diese Honorare zahlen würden. Eine solche – zumindest pauschale – Schlussfolgerung scheint
mir dann doch etwas zu gewagt, wenn man feststellt,
dass Anwälte oft (bewusst) davon absehen, Umfragen
zur Kundenzufriedenheit durchzuführen.
S wie Soft Skills
Rechtskenntnisse sind das eine, deren Kommunikation
und Umsetzung zum Nutzen des Kunden etwas anderes. Zieht man das vorgenannte Vertrauensverhältnis
in Betracht, überrascht es nicht, dass die Person oder
Persönlichkeit des Anwalts regelmäßig als eines der
wichtigsten Selektionskriterien erscheint. Geht man der
Einfachheit halber, weil die Mess- und Vergleichbarkeit
dieser Komponente ohnehin schwierig ist, davon aus,
dass der Rechtsrat aller Anwälte richtig (Ergebnis) und
gleich gut (Service) ist, würde am Ende einzig die Person
den Ausschlag über Erfolg und Misserfolg in der Kundenbeziehung geben. Nachdem Anwälten eine ausgezeichnete Verhandlungskompetenz attestiert wird, sollte man
meinen, dass sie offenbar auch gute Kommunikatoren
sein müssten. Nun, die Erfahrung zeichnet hingegen oft
ein anderes Bild. Von einer erwarteten Fachkompetenz
automatisch auch auf entsprechende Führungs-, Sozial- und Persönlichkeitskompetenzen zu schließen, ist ein
Fehler. Um als Anwalt im Wettbewerb und in der Pflege
der Kundenbeziehung bestehen zu können, sind deshalb
auch exzellente Kommunikations- und Präsentationsfähigkeiten sowie perfekte Umgangsformen von elementarer Bedeutung, weil diese gerade die unterschätzten,
nicht kognitiven Bereiche der Wahrnehmung treffen und
beeinflussen.
Konsequenz für Anwaltskanzleien
und andere Berater
Und was bedeutet diese Erkenntnis nun für externe Berater? Zunächst einmal, dass sie sich dieser neuen Ansprüche ihrer Kunden bewusst sein sollten. Dann, dass
sie sich überlegen sollten, wie sie ihre Rechtsdienstleistung anpassen können und wollen, um für den Kunden
nutzbringend(er) zu werden. Denn eines ist sicher: Dieses neue Anforderungsprofil an Syndizi wird in der einen oder anderen Form an Anwaltskanzleien und andere
Dienstleister durchgereicht werden. Unternehmen werden diese Ansprüche direkt oder – wenn sie über eine
Rechtsabteilung verfügen, über die sie mit Anwaltskanzleien die Beziehung pflegen – indirekt stellen. Dieses
neue Profil wird entlang der gesamten Wertschöpfungskette abgefragt und ständig neu beurteilt werden, also
nicht nur bei der Auswahl, sondern auch nachher bei
der Beurteilung der erbrachten Dienstleistungen. Und
schließlich wird der erzielte Erfüllungsgrad sich in der
Kundenzufriedenheit niederschlagen und damit im Urteil, ob eine erneute Mandatierung oder eine solche zu
denselben Konditionen erfolgen wird. Wer also als externer Berater fälschlicherweise meint, dass die neue
Erfolgsformel ein rein „unternehmensinternes“ Problem
der Syndizi sei und ihn nicht weiter betreffe, wird künftig Schwierigkeiten haben, seinen Nutzen und seine USP
klar zu machen und im härter werdenden Wettbewerb
zu bestehen.
Fazit
Woran werden CEOs und Headhunter künftig die erfolgreichen Powersyndizi erkennen? Daran, wie gut sie die
an sie gestellten vielfältigen Anforderungen der ARMS
& BELTS optimal erfüllen können und wollen. Jederzeit
alle Aufgaben vollständig abzudecken ist zwar erstrebenswert, aber weder nötig noch möglich und vielfach
ohnehin vom Einzelfall abhängig. Klar ist jedoch, dass
es für einen Syndikus – und für einen beratenden externen Anwalt – nicht mehr ausreichen wird, seine Rolle als
die eines lediglich Rechtsauskunft erteilenden Anwalts
zu verstehen. Deshalb wird in diesem Zusammenhang,
wenn nicht die Forderung des „more for less“, so doch
auf jeden Fall jene des „more for the same“ bemüht werF
den müssen.
Dr. iur. Bruno Mascello, LL.M.,
EMBA HSG, Rechtsanwalt, Vizedirektor und Lehr­
beauftragter an der Universität St. Gallen und an
der Executive School of Management, Technology
and Law (ES-HSG), St. Gallen
[email protected]
www.lam.unisg.ch
19 // News & Services
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 10 // 18. Mai 2016
Rechtsmarkt
Corporate Counsel’s Day 2016
in Zürich
Die Executive School of Management,
Technology and Law der Universität
St. Gallen, Kooperationspartner des Deutschen AnwaltSpiegels, lädt zum neunten Mal zum renommierten Corporate
Counsel’s Day ein.
Die hochkarätig besetzte Tagesveranstaltung am Züricher Flughafen steht
unter dem Motto „What’s next? – Looking
into the crystal ball“.
Mit Hergen Haas (Group General
Counsel Heraeus Holding) und Dr. Jan
Eckert (General Counsel ZF Friedrichshafen) sind zwei Fachbeiräte dieses Onlinemagazins als Referenten beteiligt. Auch
die weiteren Speaker, die Tagungsleiter
Dr. Bruno Mascello gewonnen hat, sind
sehr renommiert und bürgen für tiefe
Einblicke in die Unternehmenspraxis.
Schauen Sie selbst unter diesem LINK. (tw)
Deals
Gut über die Bühne gebracht:
Rödl & Partner begleitet
­Ruthmann-Gruppe bei Anteils­
erwerb in Italien
Im Rahmen ihrer Expansionsstrategie hat
die Ruthmann-Gruppe Anteile der Marti
Group in Italien erworben. Ruthmann ist
weltweit Marktführer in Sachen LkwArbeitsbühnen. Die Ruthmann Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG hat 60%
der Geschäftsanteile an der Marti Group
übernommen. Die Marti Group in Montescudo, Italien, ist ein Hersteller von Bluelift- und RAM-Plattform-Produkten. Im
Zuge der Akquisition wird das Unternehmen in Ruthmann Italia S.r.l. umbenannt.
Am Standort Montescudo werden
auch künftig Lkw- und Raupenarbeitsbühnen für den weltweiten Markt produziert.
Mit den hochwertigen Bluelift-Raupenarbeitsbühnen ist Ruthmann „back on
track“. Bluelift-Maschinen sind bekannt
für ihre fortschrittliche Technologie,
Sicherheit, optimale Performance und
Zuverlässigkeit. Die Bluelift-Produktreihe
bietet Arbeitshöhen von 12 Metern bis 26
Metern und kann mit BlueLithium- und
BlueHybrid-Technologien ausgestattet
werden.
Die Unternehmensgruppe Ruthmann
mit Sitz in Gescher-Hochmoor wurde im
Rahmen der Transaktion von einem internationalen M&A-Team von Rödl & Partner
unter der Leitung von Stefan Brandes und
Dr. Dirk Halm rechtlich, steuerlich und
wirtschaftlich beraten. Die Transaktion
umfasste eine Legal, Tax and Financial
Due Diligence, eine Unternehmensbewertung sowie die Unterstützung bei der
Erstellung der Vertragsdokumentation
nebst Begleitung bei den Vertragsverhandlungen. Die Marti Group wurde von
ihrem Steuerberater Dott. Sandro Muccioli beraten.
Berater Ruthmann-Gruppe – Rödl &
Partner, Köln: Dr. Dirk Halm, Rechtsanwalt,
Partner (Internationale Projektkoordination, Gesellschaftsrecht, M&A).
Rödl & Partner, Mailand: Stefan Brandes, Rechtsanwalt, Partner (Federführung
M&A, Vertragsverhandlungen), Evelyn
Ziebs, Rechtsanwältin, Associate Partner
(Federführung Legal Due Diligence, Gesellschaftsrecht).
Birgit Rauschendorfer, Steuerberaterin, Associate Partner (Federführung Tax
und Financial Due Diligence, steuerliche
Strukturierung).
Rödl & Partner, Nürnberg: Cyril Prengel,
Partner (Federführung Unternehmensbewertung), Dr. Oliver Schwindler, Senior
Associate (Unternehmensbewertung),
Christoph Lebschi, Senior Associate (Unternehmensbewertung), Katrin Feiler-Düll,
Associate (Unternehmensbewertung). (tw)
Strategische Neuausrichtung:
TNT Express N.V. setzt bei Verkauf
ihrer TNT-Innight-Tochter auf
Allen & Overy
Allen & Overy LLP hat TNT Express N.V.
beim beabsichtigten Verkauf ihres
Innight-Geschäfts in Deutschland, Österreich, Belgien und den Niederlanden an
den von der Orlando Management AG beratenen Fonds Special Situations Venture
Partners III rechtlich begleitet. Hinsichtlich des Kaufpreises haben die Parteien
Stillschweigen vereinbart.
Die Transaktion wird in Form eines
gemischten Asset- und Sharedeals durchgeführt, bei dem Allen & Overy außer zum
deutschen auch zum niederländischen
und belgischen Teil beraten hat. Es handelte sich um einen kompetitiven Bieterprozess, bei dem mehrere Bieter bis kurz
vor Ende der Transaktion verhandelten.
TNT Express N.V., ein weltweit führender börsennotierter Logistikkonzern, hat
seinen Hauptsitz in Hoofddorp, Niederlande. TNT Innight ist einer der führenden
Anbieter im Bereich der Nacht-ExpressZustellung in Europa mit besonderem

Fokus in den Bereichen Automotive,
20 // News & Services
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 10 // 18. Mai 2016
Landwirtschaft und Maschinenbau. In
den über 40 Standorten in Nord- und
Zentraleuropa sind über 1.300 Mitarbeiter
beschäftigt. Der Verkauf des Innight-Business ist Teil der strategischen Neuausrichtung der TNT-Express-Gruppe, die sich auf
die Stärkung des klassischen Expressgeschäfts fokussiert.
Zum Allen-&-Overy-Team gehörten die
Partner Dr. Matthias Horn (Federführung,
Corporate/M&A), Dr. Hans-Peter Löw (Arbeitsrecht), Dr. Heike Weber (Steuerrecht),
die Counsels Nikolai Sokolov (Corporate/
M&A, alle Frankfurt am Main) und Dr.
Christian Hilmes (Real Estate, Hamburg),
der Senior Associate Peter Seidel (Steuerrecht) sowie die Associates Dr. Fabio
Borggreve, Matthias Diegelmann (beide
Corporate/M&A) und Dr. Sebastian Schulz
(Arbeitsrecht, alle Frankfurt am Main). Zu
Fragen des holländischen Rechts berieten
Associate Jelle Krings (Corporate/M&A),
Counsel Rens Bondrager (Steuerrecht), Senior Associate Arnold Keizer (Arbeitsrecht)
und Associate Jasper Klopper (IP, alle Amsterdam). Zu Fragen des belgischen Rechts
berieten Partner Pierre-Olivier Mahieu
und Associate Gabrielle de Vliegher (beide
Corporate/M&A, beide Brüssel).
Auf Seiten von TNT Express N.V. wurde
der Deal von Ype Hangelbroek (TNT M&A,
Federführung) und Sandra Djuzic (TNT
M&A) sowie rechtlich von Senior Legal
Counsel Sarah Gerritse begleitet.
Zum österreichischen Recht beriet Dr.
Bernhard Rieder (Dorda Brugger Jordis).
(tw)
Triton baut bei Erwerb der
­Industrial-Services-Sparte von
Voith auf Freshfields
Freshfields Bruckhaus Deringer hat den
Finanzinvestor Triton beim Erwerb des
Konzernbereichs Industrial Services des
Technologiekonzerns Voith (Heidenheim)
beraten.
Voith bleibt mit einer Finanzbeteiligung von 20% weiterhin engagiert und
wird den Übergang begleiten. Über weitere Einzelheiten des Kaufvertrags haben
die Parteien Stillschweigen vereinbart.
Der Vollzug des Vertrags steht unter dem
Vorbehalt der Zustimmung der zuständigen Kartellbehörden.
Voith Industrial Services gehört zu
den führenden Anbietern technischer
Dienstleistungen für Schlüsselindustrien
wie Automotive, Rail, Energie, Chemie und
Petrochemie. 2014/2015 hat das Unternehmen mit rund 17.200 Mitarbeitern
weltweit an etwa 200 Standorten einen
Umsatz von 1 Milliarde Euro erwirtschaftet.
Das Freshfields-Team umfasste
Dr. Christoph Nawroth, Dr. Fabian
Jenderek, Dr. Justus Anacker (alle
Gesellschaftsrecht/M&A), Dr. Tobias Klose,
Dr. Tobias Pukropski (beide Kartellrecht),
Jochen Wilkens, Dr. Michael Josenhans
(Bank- und Finanzrecht), Dr. Georg Roderburg, Thomas Richter (beide Steuerrecht),
Dr. Thomas Müller-Bonanni, Dr. Frank
Schaer, Jonathan Monz (Arbeitsrecht), Dr.
Andrea Lensing-Kramer, Klaus Beucher, Dr.
Tobias Timmann, Oliver Talhoff und Fabian
Kreis (IP/IT). (tw)
Bird & Bird und Haver &
­Mailänder betreuen Übernahme
der Locatec Ortungstechnik durch
The Dwyer Group und Riverside
Bird & Bird LLP hat The Dwyer Group bei
der Übernahme einer Franchisemarke
beraten. Als eines der größten internationalen Servicefranchisingunternehmen
übernimmt The Dwyer Group nun per
Sharedeal die Locatec Ortungstechnik
GmbH und deren österreichische Tochtergesellschaft.
Die Locatec Ortungstechnik GmbH
führt ein Franchisesystem für Schadenerstservices bei Feuchte- und Leitungswasserschäden in- und außerhalb
von Gebäuden. Nach eigenen Angaben
ist die Locatec Ortungstechnik GmbH
Marktführer in diesen Bereichen und
deckt mit ihren 60 Franchisenehmern die
Märkte in Deutschland und Österreich
vollständig ab.
The Dywer Group selbst wurde kürzlich von Riverside, einer Private-EquityGesellschaft mit Fokus auf Franchiseunternehmen, übernommen. Hinsichtlich
der Übernahme der Locatec Ortungstechnik GmbH äußerte sich Jason Fulton, Vice
President bei Riverside: „Dieser Zukauf
ergänzt das Geschäft der zur Dwyer-Gruppe gehörenden Rainbow International, die
bereits im deutschen Markt tätig ist.“ The
Dwyer Group wurde von den folgenden
Bird-&-Bird Anwälten beraten: Stefan
Münch (Partner, Federführung; Corporate/
M&A), Michael Gassner, Laura Köster
(beide Associates Corporate/M&A), Dr.
Alexander Duisberg (Partner, Commercial),
Dr. Markus Körner (Partner, IP) Thomas Urband (Associate, IP), alle München; Gerrit
Wiedow (Hamburg, Counsel, Arbeitsrecht)
und Dr. Martin Jäger (Düsseldorf, Counsel,
Kartellrecht).
Inhouse (Waco, Texas): Grayson Brown
(General Counsel).
Berater Verkäufer – Haver & Mailänder
Rechtsanwälte (Stuttgart): Dr. Peter O.
Mailänder. (tw)
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21 // News & Services
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 10 // 18. Mai 2016
Mit Hengeler Mueller von Singapur
nach Dresden: Markteintritt von
Frasers Hospitality Asset Management in Deutschland
Frasers Hospitality Real Estate Investment
Trust („FH-REIT“), ein in Singapur notierter
REIT mit einem Anlageschwerpunkt in der
Hospitality-Branche und Teil des Frasers
Hospitality Trust, hat seine Aktivitäten
nach Deutschland ausgeweitet und einen
Kaufvertrag zum Erwerb des Maritim
Hotels in Dresden geschlossen. Der Vollzug der Transaktion wird für das zweite
Quartal 2016 erwartet. Die Immobilie ist
ein Hotel mit 328 Betten im historischen
Stadtkern von Dresden. Es ist ein denkmalgeschütztes Gebäude, das 2006 von
einem Lagerhaus in ein Hotel umgewandelt wurde. Das Objekt ist langfristig an
die Maritim-Hotel-Gruppe vermietet, eine
der größten Hotelketten in Deutschland.
Hengeler Mueller beriet Frasers Hospitality Asset Management Pte. Ltd., den
Manager des FH-REITs, zu Aspekten des
deutschen Rechts in Bezug zur Akquisition
und der Lease-back-Transaktion. Tätig waren
die Partner Dr. Daniel Kress (Federführung,
Immobilienrecht, London) und Dr. Martin
Klein (Steuern, Frankfurt am Main) sowie die
Associates Dr. Maximilian Clostermeyer (Immobilienrecht, London), Dr. Steffen Hörner
(Steuer) und Lars Voigt (Immobilienrecht;
beide Frankfurt am Main). (tw)
Mit Taylor Wessing am Steuer: Sixt
Leasing übernimmt autohaus24
Die Sixt Leasing AG hat 100% der
Anteile an der autohaus24 GmbH von der
Sixt Ventures GmbH und der Axel Springer Auto Verlag GmbH erworben.
Die verkaufenden Gesellschafter
hielten jeweils 50% an dem Unternehmen. Über den Kaufpreis der Transaktion
bewahren die Parteien Stillschweigen. autohaus24 ist einer der führenden Internetneuwagenvermittler in Deutschland mit
Hauptsitz in Berlin. Seit Gründung im Jahr
2009 sind über die Plattform autohaus24.
de mehr als 50.000 Fahrzeuge an Privatund Gewerbekunden vermittelt worden.
Durch die Übernahme der autohaus24
GmbH erschließt sich Sixt Leasing einen
weiteren Zugang zum Onlinefahrzeugmarkt für Privat- und Gewerbekunden.
Die Sixt Leasing AG mit Sitz in Pul­
lach bei München zählt zu den größten
banken- und herstellerunabhängigen FullService-Leasinggesellschaften in Deutschland und ist seit rund 50 Jahren einer der
führenden nationalen Mobilitätsdienstleister. Das Unternehmen ist zudem in
weiteren westeuropäischen Ländern
sowie über Franchisepartner in rund
35 Ländern weltweit aktiv. Sixt Leasing
offeriert Services in den Geschäftsfeldern
Flottenleasing, Flottenmanagement und
Online-Retail (Privat- und Gewerbekun-
denleasing). Die Sixt Leasing AG ist seit
dem 07.05.2015 im Geregelten Markt der
Frankfurter Wertpapierbörse notiert. Der
Konzernumsatz belief sich im Jahr 2015
auf 665 Millionen Euro.
Rechtliche Berater Sixt Leasing AG
– Taylor Wessing: Stephan Heinemann
(Federführung), Dr. Oliver Treptow (beide
Corporate/M&A); Dr. Kilian Friemel
(Arbeitsrecht); Dr. Christian Frank (IP/IT);
Philipp Koehler (IP/IT); Christiane RichterWienke (Arbeitsrecht, alle München). (tw)
Sozietäten
Erweiterung des Seehafens
­Cuxhaven: KPMG Law und
KPMG machen klar Schiff für
das Land Niedersachsen
Die KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft
mbH (KPMG Law) und die KPMG AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beraten
das Land Niedersachsen beim Ausbau
des Seehafens Cuxhaven durch dessen
Hafeninfrastrukturunternehmen, die
Niedersachsen Ports GmbH & Co. KG. Mit
dem Ausbau erweitert das Land Niedersachsen die infrastrukturelle Angebotspalette des Hafens mit dem Ziel, diesen zum
deutschen Offshoreindustriezentrum zu
entwickeln.
Wesentliche Projekte sind die Errichtung des neuen Liegeplatzes 4 sowie die
Ertüchtigung des Liegeplatzes 9.3 um eine
schwerlastfähige Roll-on-/Roll-off-Rampe.
Ein in einem Konzessionsvergabeverfahren ermitteltes Umschlagsunternehmen
wird den neuen Liegeplatz 4 betreiben.
Der Liegeplatz 9.3 dagegen ist eine öffentliche Kaje.
Der Ausbau wurde erforderlich durch
die bereits hohe Auslastung der bestehenden Anlagen, die in naher Zukunft
weiter steigen wird. Ein Treiber hierfür ist
der Umschlag von Offshorewindkraftturbinen, die die Siemens AG ab 2017 in Cuxhaven produzieren wird. Die Siemens AG
investiert in ihr neues Werk 200 Millionen
Euro und schafft 1.000 neue Arbeitsplätze
in Cuxhaven.
Das Land Niedersachsen fördert die
Vorhaben mit einem Investitionsvolumen
von insgesamt knapp 50 Millionen Euro
durch öffentliche Zuschüsse. Voraussetzung für die Bereitstellung der öffentlichen Mittel an die Niedersachsen Ports
GmbH & Co. KG waren Genehmigungen
im Rahmen von Notifizierungsverfahren
bei der Europäischen Kommission. Die
nötigen Genehmigungen erteilte die
Kommission am 11.02.2016 (Liegeplatz 4 –
SA.41927) und am 20.04.2016 (Liegeplatz
9.3 – SA.44846).

22 // News & Services
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 10 // 18. Mai 2016
Zum Hintergrund: Seit 2013 setzt die
Europäische Kommission das Beihilferecht bei der Bereitstellung öffentlicher
Mittel für Hafeninfrastruktur durch.
Entsprechende Beihilfen bedürfen aktuell
ihrer Genehmigung. Die beiden Verfahren
sind die ersten erfolgreichen Notifizierungsverfahren zur Finanzierung öffentlicher Hafeninfrastruktur an der deutschen
Nordseeküste.
Berater inhouse: Niedersächsisches
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und
Verkehr (Hannover): Prof. Dr. Joachim
Erdmann, Dr. Martin Schwee; Niedersachsen Ports GmbH & Co. KG: Hans-Henning
Pötter; Berater Land Niedersachsen:
KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
(Hamburg): Dr. Arne Gniechwitz, Dr. Antje
Demske (beide Beihilferecht); KPMG AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Hamburg): Hartmut Heckert, Daniela Zgura
(beide Betriebswirtschaft). (tw)
Auf der Überholspur:
Osborne Clarke bestätigt
­deutsches Management –
Umsatz in Deutschland auch
2015/2016 deutlich gesteigert
Die deutschen Partner der internationalen Kanzlei Osborne Clarke haben
ihr Management für drei weitere Jahre
gewählt: Managing Partner Carsten
Schneider sowie Joachim Breithaupt und
Uwe Brossette. In ihrer ersten Amtszeit
steigerte die Kanzlei ihren Umsatz um
insgesamt rund 30%. Im Berichtszeitraum
2015/16 stiegen die Einnahmen auf rund
35,5 Millionen Euro, ein Plus von 9% gegenüber dem Vorjahreswert (32,5 Millionen Euro). Der weltweite Umsatz stieg gar
auf rund 236 Millionen Euro, 23% mehr als
im Vorjahr.
Senior Partner Stefan Rizor gratulierte
dem wiedergewählten Management: „In
der ersten Amtszeit hat sich die Kanzlei
sehr erfolgreich weiterentwickelt. 15 neue
Partner, davon sieben Partner aus den
eigenen Reihen, sind dafür Beleg. Wir
haben unser Geschäft qualitativ deutlich
verbessert, ein zeitgemäßes Karrieremodell eingeführt und dafür den Azur Award
für Aus- und Fortbildung gewonnen.“
Carsten Schneider kündigte an, dass
die Kanzlei weiter ambitionierte Ziele verfolge: „Wir wollen als eine Kanzlei gelten,
die im Kerngeschäft ihrer Mandanten
wirtschaftlichen Mehrwert schafft. Die
enormen Umsatzzuwächse sind das Ergebnis der internationalen Expansion und
der konsequenten Umsetzung unserer
Sektorstrategie – Fundamente, auf denen
wir unser Geschäft weiter kontinuierlich
ausbauen werden.“
In Deutschland wuchs die Kanzlei
zuletzt in vielen Beratungsbereichen. An-
fang des Jahres wurden drei neue Partner
ernannt: Christoph Boeminghaus (Vertriebsrecht), Dr. Karsten Lisch (Vergaberecht) und Dr. Benjamin Monheim (M&A
Corporate). Aus anderen Kanzleien kamen
jüngst Antje Günther (Finanzrecht) und
Dr. Matthias Kloth (Gewerblicher Rechtsschutz) dazu.
In den Büros in Berlin, Hamburg, Köln
und München beraten über 130 Rechtsanwälte und Steuerberater. Weltweit arbeiten rund 900 Berater in insgesamt 20
Büros in Europa, Asien und den USA. (tw)
Personal
Allen & Overy ernennt zwei
neue Counsels in Deutschland:
Dr. Murad M. Daghles und
Nikolai Sokolov steigen auf
Allen & Overy LLP hat die beiden Senior Associates Dr. Murad M. Daghles
(Corporate/M&A, Düsseldorf) und
Nikolai Sokolov (Private Equity, Frankfurt
am Main) zum 01.05.2016 zu Counsels
ernannt.
„Wir freuen uns, dass wir mit Dr. Murad M. Daghles und Nikolai Sokolov zwei
exzellente und erfahrene Nachwuchskräfte zur verantwortungsvollen Position des
Counsels befördern konnten. Ich gratu-
liere ihnen herzlich zu diesem bedeutenden Karriereschritt“, so Dr. Neil George
Weiand, Senior Partner von Allen & Overy
Deutschland.
Dr. Murad M. Daghles (38) ist auf die
Beratung international tätiger Unternehmen in multinationalen Cross-BorderM&A-Transaktionen spezialisiert und
verfügt über umfangreiche Erfahrungen
durch die federführende Begleitung einer
Vielzahl von Transaktionen. Ein weiterer
Schwerpunkt seiner Praxis liegt auf der
allgemeinen gesellschaftsrechtlichen
Beratung insbesondere börsennotierter
Aktiengesellschaften. Daghles spricht
arabisch, kennt die gesellschaftlichen und
rechtlichen Rahmenbedingungen des
arabischen Raums und berät deutsche
Mandanten bei Investitionsvorhaben im
arabischen Raum und arabische Mandanten bei Investments in Deutschland.
Nikolai Sokolov (34) berät eine Vielzahl
von mittleren und großen Private-EquityGesellschaften und leitet grenzüberschreitende und inländische PrivateEquity- sowie M&A-Transaktionen. Die
Schwerpunkte seiner Beratung liegen auf
Unternehmensverkäufen und Managementbeteiligungen. Daneben berät er zu
allen transaktionsbezogenen Fragestellungen des Gesellschaftsrechts. Nikolai
Sokolov ist seit 2008 Rechtsanwalt und

seit 2012 bei Allen & Overy tätig. (tw)
23 // News & Services
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 10 // 18. Mai 2016
Coup für Noerr:
Finanzierungsexperte Tom
­Beckerhoff kommt von Ashurst
Noerr LLP verstärkt die
Praxisgruppe Banking &
Finance am Standort
Frankfurt am Main mit
Dr. Tom Beckerhoff
einem prominenten Neuzugang: Zum 01.07.2016 nimmt die Kanzlei
Dr. Tom Beckerhoff neu in die Partnerschaft auf. Beckerhoff war bislang Partner
bei Ashurst LLP und leitete dort das
deutsche Banking-Team.
„Mit Tom Beckerhoff gewinnen wir
bei der Beratung zu Leveraged Buy-outs,
Konsortialkrediten und Projektfinanzierungen deutlich an Schlagkraft“, betont
Praxisgruppenleiter Andreas Naujoks. „Zugleich stärken wir mit seiner Expertise die
strategische Ausrichtung der Praxisgruppe hinsichtlich der Beratung von Banken,
Finanzdienstleistern und Debt-Fonds.“
Positiv werde sich der Wechsel von
Tom Beckerhoff auch auf die stark wachsende Nachfrage bei grenzüberschreitenden Finanzierungen sowie auf die Beratung bei Leveraged Buy-outs, Projekt- und
Immobilienfinanzierungen auswirken. In
jüngster Zeit beriet Tom Beckerhoff etwa
ein Bankenkonsortium bei der Finanzierung der Übernahme der IN tIME Express
Logistik Gruppe durch die südafrikanische
Super Group, die Europäische Investitions-
bank bei der Finanzierung der Nordex SE
sowie die DZ Bank und Santander bei der
Finanzierung der Deutsche Beteiligungs
AG. Daneben berät Tom Beckerhoff regelmäßig Leveraged Buy-outs, die aus einer
Kombination von Debt-Fonds und Banken
finanziert werden.
Im Bereich der Projektfinanzierungen
begleitet er regelmäßig große Energie- und Energieinfrastrukturprojekte,
wie zum Beispiel die Finanzierung von
Offshorewindparks und -netzen, ein
Schwerpunktfeld der Noerr Energy Group,
mit deren Experten der neue Partner
zukünftig ebenfalls eng zusammenarbeiten wird. „Gemeinsam mit Tom Beckerhoff
werden wir die Beratung von Energieunternehmen, Banken und Investoren bei
der Verwirklichung ihrer Projekte weiter
ausbauen und vertiefen“, sagt Dr. Alexander Ritvay, Ko-Sprecher der Kanzlei.
„Die Finanzierungspraxis von Noerr
hat sich in den vergangenen Jahren
immer stärker am Markt profiliert, und
ich freue mich auf die Zusammenarbeit
mit dem bestens eingespielten Team
um Andreas Naujoks“, kommentiert Tom
Beckerhoff seinen Wechsel. (tw)
Von White & Case zu PwC Legal:
von Tucher und Lundbeck ­
verstärken Münchener Team
im Lizenzrecht und bei
Technologietrans­aktionen
Zum 02.05.2016 gewann die
PricewaterhouseCoopers
Legal AG Rechtsanwaltsgesellschaft (PwC Legal) den
Dr. Tobias von Tucher
Experten für Urheber- und
Lizenzrecht Dr. Tobias von
Tucher von White & Case LLP.
Der 44-jährige Rechtsanwalt
steigt als Partner bei PwC
Lukas Lundbeck
Legal ein und leitet die
Praxisgruppe IP, IT und Datenschutz
gemeinsam mit Dr. Jan-Peter Ohrtmann.
Mit ihm wechselt der 32-jährige Lukas
Lundbeck, der ebenfalls auf Urheber- und
Lizenzrechtsfragen spezialisiert ist, als
Manager zu PwC Legal am Standort
München.
Dr. Tobias von Tucher war seit 2006 für
White & Case tätig, seit 2011 als internationaler Partner. Er berät sowohl mittelständische als auch DAX-Unternehmen
bei internationalen Technologietransaktionen, bei komplexen Forschungs- und
Entwicklungs- sowie bei Kooperationsund Lieferverträgen. Sein Fokus liegt auf
dem Lizenzvertragsrecht und schließt
Patent-, Urheber-, Marken- und Wettbewerbsrecht ein.
Lukas Lundbeck war seit 2014 als Associate bei White & Case in München tätig
und beriet hier vor allem Unternehmen
aus der Automobilbranche in Rechtsfragen beim Technologietransfer, bei der
Forschung und Entwicklung, bei Kooperationen im Technologiebereich oder bei
Technologie-Joint-Ventures.
„Mit Dr. Tobias von Tucher und Lukas
Lundbeck ergänzen wir unsere Praxisgruppe IP, IT und Datenschutz optimal.
Beide sind auf die Bereiche Urheber- und
Lizenzrecht fokussiert, das bestehende
Team von Jan-Peter Ohrtmann hat seinen
Schwerpunkt hingegen im IT-Recht und
im Datenschutz“, erläutert Dr. Hans-Ulrich
Lauermann, Managing Partner bei PwC
Legal. „Dr. Tobias von Tucher ist zudem
im Münchener und Nürnberger Raum
bestens vernetzt.“
Zur Praxisgruppe IP, IT und Datenschutz zählen nun bundesweit zwölf
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.
(tw)
Die nächste Ausgabe des
Deutschen AnwaltSpiegels
erscheint am 1. Juni 2016.
24 // Fachbeirat
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 10 // 18. Mai 2016
Dem Fachbeirat des Deutschen AnwaltSpiegels gehören 42 ­namhafte Unternehmensjuristen aus den wichtigen Branchen der deutschen Wirtschaft an.
Sie begleiten den Deutschen ­AnwaltSpiegel publizistisch und tragen durch ihre Unterstützung zum Erfolg dieses Online-Magazins bei.
Christoph Abel
Dr. Conrad Albert
Carsten Beisheim
Peter Bokelmann
IKB Deutsche Industrie­
bank AG, Legal Counsel,
Düsseldorf
ProSiebenSat.1 Media AG,
Vorstand, München
Wüstenrot & Württember­
gische AG, Chefsyndikus
und Leiter Konzern Recht
und Compliance, Stuttgart
TRUMPF GmbH + Co.
KG, Leiter Zentralbereich
Recht und Gesellschafts­
politik, Ditzingen
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
Dr. Heiko Carrie
Dr. Martin Dannhoff, LL.M.
Hans-Ulrich Dietz
Dr. Jan Eckert
Robert Bosch France
S.A.S., Kaufmännischer
Leiter, Saint-Ouen
Bertelsmann SE & Co.
KGaA, BMG Music
Publishing, Executive Vice
President Business & Legal
Affairs, Gütersloh
Lehrbeauftragter,
Frankfurt School of
Finance & Management,
Frankfurt am Main/
Aschaffenburg
ZF Friedrichshafen AG,
Vice President Corporate
Governance, Rechtswesen/
Legal Department,
Friedrichshafen
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
Dr. Michael Fischer
Dr. Jörg Flatten
Susanne Gellert, LL.M.
Dr. Rolf Giebeler
UBS Deutschland,
Leiter der Rechtsabteilung,
Frankfurt am Main
Schott AG,
General Counsel/
Chief Compliance Officer,
Mainz
German American
Chamber of Commerce,
Inc., Rechtsanwältin,
Head of Legal Department,
New York
Rheinmetall Aktiengesell­
schaft, Rechtsanwalt,
Leiter Zentralbereich
Recht/General Counsel
[email protected]
[email protected]
[email protected]
Hergen Haas
Dr. Ulrich Hagel
Michael Junge
Heraeus Holding GmbH,
General Counsel,
Heraeus Group, Hanau
Bombardier Transportation
GmbH, Senior Expert
Dispute Resolution, Berlin
SAP AG,
Group General Counsel,
Chefsyndikus,
Global Legal Department,
Walldorf
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
Weitere Fachbeiräte
auf der Folgeseite
25 // Fachbeirat
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 10 // 18. Mai 2016
Dr. Christian Kaeser
Dr. Donatus Kaufmann
Dr. Uta Klawitter
Dr. Jürgen Klowait
Siemens AG, Leiter
Konzern­steuerabteilung,
München
ThyssenKrupp AG,
Vorstand Recht und
Compliance
Fresenius SE,
General Counsel,
Bad Homburg
Rechtsanwalt
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
Helge Köhlbrandt
Georg Kordges, LL.M.
Dr. Andreas Krumpholz
Carsten Lüers
Nestlé Deutschland AG,
General Counsel,
Leiter Rechtsabteilung,
Frankfurt am Main
ARAG SE, Leiter der
Hauptabteilung Recht,
Düsseldorf
PwC Strategy&
(Germany) GmbH,
EMEA Consulting
R&Q Senior Director
Contracting, München
Verizon Enterprise
Solutions,
Managing Counsel EMEA,
Frankfurt am Main
[email protected]
[email protected]
[email protected]
Matthias J. Meckert
Martin Mildner
Dr. Klaus Oppermann
Pramerica Real Estate
International AG,
Head of Legal
Otto Group, General
Counsel, Head of M&A,
Hamburg
Volkswagen AG,
Gewerblicher Rechts­
schutz, Wolfsburg
[email protected]
[email protected]
[email protected]
Melanie Poepping, MBA
Dr. Ute Rajathurai
Dr. Lars Rehfeld
Deutsche Bank AG,
Frankfurt am Main
Bayer Business Services
GmbH, Attorney at Law,
Leverkusen
Adolf Würth GmbH & Co. KG,
Leiter Konzernsteuerabteilung,
Künzelsau
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
Kurt L. Frhr. von Poelnitz,
LL.M.
IBM Global Business
Services, Europe, Senior
Counsel, London
[email protected]
Weitere Fachbeiräte
auf der Folgeseite
26 // Fachbeirat
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 10 // 18. Mai 2016
Christopher Rother
Dr. Georg Rützel
Frederick Schönig
Christian Steinberger
Hausfeld
Rechtsanwälte LLP,
Rechtsanwalt/Partner,
Berlin
General Electric
Deutschland Holding
GmbH, General Counsel
Germany,
Frankfurt am Main
Aareal Bank AG, Head of
Transaction Advisory,
Legal Counsel,
Wiesbaden
VDMA, Leiter Rechtsab­
teilung, Frankfurt am Main
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
Regina Thums
Dr. Martin Wagener
Daniela Wartenberg
Dr. Klaus-Peter Weber
Otto Bock Holding
GmbH & Co. KG, Head
of Legal Department,
Duderstadt
AUDI AG, Leiter Zentraler
Rechtsservice/General
Counsel, Ingolstadt
BENTELER Deutschland
GmbH, General Counsel, Head of Insurances
and Financial Services
Germany
Goodyear Dunlop,
Leiter Recht &
Compliance D-A-CH,
Hanau/Brüssel
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
Heiko Wendel
Dr. Matthias Wiedenfels
Arne Wittig
Alexander Zumkeller
Rolls-Royce Power
Systems AG, Chief
Integrity & Compliance
Officer, Friedrichshafen
STADA Arzneimittel AG,
Vorstand für Unternehmens­
entwicklung & Zentrale
Dienste, Bad Vilbel
ThyssenKrupp AG,
Group General Counsel,
Head of Corporate
Center Legal,
Essen
Bundesverband
Arbeitsrechtler in
Unternehmen,
Präsident,
München
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
27 // Kontakte und Ansprechpartner
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 10 // 18. Mai 2016
anchor Rechtsanwälte
Partnergesellschaft
Dr. Christoph Herbst
Prinzregentenstraße 78
81675 München
Telefon: 089 28 78 81-0
Fax: 089 28 78 81-29
[email protected]
www.anchor.eu
Arnecke Sibeth
Michael Siebold, LL.M.,
und Thomas Richter
Hamburger Allee 4
60486 Frankfurt am Main
Telefon: 069 97 98 85-0
Fax: 069 97 98 85-85
[email protected]
[email protected]
www.arneckesibeth.com
AUSTMANN & PARTNER
Thomas Austmann
Rheinisches Palais
Breite Straße 27
40213 Düsseldorf
Telefon: 02 11 30 04 35 16
Fax: 02 11 30 04 35 99
thomas.austmann@
austmannpartner.com
www.austmannpartner.com
BEITEN BURKHARDT
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Heinrich Meyer
Westhafen Tower
Westhafenplatz 1
60327 Frankfurt am Main
Telefon: 069 75 60 95-414
Fax: 069 75 60 95-441
[email protected]
www.beitenburkhardt.com
BTU Simon GmbH
Eberhard Simon
Sonnenstr. 9
80331 München
Telefon: 089 29 08 17-0
Fax: 089 29 08 17-11
[email protected]
www.btu-group.de
ACC Europe
Association of Corporate
Counsel
Carsten Lüers
Board Member & Country
­Representatives Coordinator
[email protected]
Arbeitsgemeinschaft
Syndikusanwälte im
Deutschen Anwaltverein e.V.
Stellvertretender Vorsitzender
RA Michael Scheer
c/o Architektenkammer Berlin
Alte Jakobstraße 149
10969 Berlin
[email protected]
www.anwaltverein.de
Buse Heberer Fromm
Rechtsanwälte Steuerberater
PartG
Beate Dünschede
Königsallee 100
40215 Düsseldorf
Telefon: 02 11 388 00-88
Fax: 02 11 37 36 78
[email protected]
www.buse.de
Frings Partners Rechtsanwälte
Partnerschaftsgesellschaft mbB
Dr. Arno Frings
Königsallee 76–78
40212 Düsseldorf
Telefon: 02 11 22 98 21-20
Fax: 02 11 22 98 21-10
[email protected]
www.fringspartners.de
HAVER & MAILÄNDER
Rechtsanwälte
Dr. Ulrich Schnelle, LL.M.
Lenzhalde 83–85
70192 Stuttgart
Telefon: 07 11 227 44-27
Fax: 07 11 227 44-58
[email protected]
www.haver-mailaender.de
Heussen
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Dr. Jan Dittmann
Brienner Straße 9
80333 München
Telefon: 089 290 97-0
Fax: 089 290 97-200
[email protected]
www.heussen-law.de
KAYE SCHOLER LLP
Ingrid M. Kalisch und
Dr. Martin Weger
Bockenheimer Landstraße 25
60325 Frankfurt am Main
Telefon: 069 254 94-0
Fax: 069 254 94-544
[email protected]
[email protected]
www.kayescholer.com
Bucerius Center
on the Legal Profession
Markus Hartung
Jungiusstraße 6
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Telefon: 040 307 06-267
Fax: 040 307 06-269
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German American Chamber
of Commerce, Inc.
Susanne Gellert, LL.M.
75 Broad Street, Floor 21
New York, NY 10004
USA
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lindenpartners
Dr. Matthias Birkholz
Friedrichstraße 95
10117 Berlin
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Luther
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Elisabeth Lepique
Dr. Markus Sengpiel
Anna-Schneider-Steig 22
50678 Köln
Telefon: 02 21 99 37-0
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elisabeth.lepique@
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markus.sengpiel@
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www.luther-lawfirm.com
MANNHEIMER SWARTLING
Dr. Christian Bloth
Bockenheimer Landstraße 51–53
60325 Frankfurt am Main
Telefon: 069 97 40 12-0
Fax: 069 97 40 12-10
[email protected]
www.mannheimerswartling.de
Ogletree Deakins International
LLP
Hendrik Muschal
Fasanenstraße 77
10623 Berlin
Telefon: 030 86 20 30-161
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hendrik.muschal@
ogletreedeakins.com
www.ogletreedeakins.com
Orrick, Herrington & Sutcliffe
Dr. Wilhelm Nolting-Hauff
Heinrich-Heine-Allee 12
40213 Düsseldorf
Telefon: 02 11 367 87-142
Fax: 02 11 367 87-155
[email protected]
www.orrick.com
Recommind GmbH
Peter Gottschalk
Von-Liebig-Straße 1
53359 Rheinbach
Telefon: 0 22 26 159 66-25
Fax: 0 22 26 159 66-99
peter.gottschalk@
recommind.com
www.recommind.de
r.o.w. consulting GmbH
– legal IT specialist –
Kathrin Schütze
Mainzer Landstraße 250–254
60326 Frankfurt am Main
Telefon: 07 21 828 15-0
Fax: 07 21 828 15-555
www.rowcon.de
Osborne Clarke
Dr. Carsten Schneider
Innere Kanalstraße 15
50823 Köln
Telefon: 02 21 51 08-41 12
Fax: 02 21 51 08-40 05
carsten.schneider@
osborneclarke.com
www.osborneclarke.com
PricewaterhouseCoopers AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Andreas Grün
Friedrich-Ebert-Anlage 35–37
60327 Frankfurt am Main
Telefon: 069 95 85-55 15
Fax: 069 95 85-59 61
[email protected]
www.pwc.de
Reed Smith LLP
Dr. Stephan Rippert
Von-der-Tann-Straße 2
80539 München
Telefon: 089 20 30-410
Fax: 089 20 30-41 99
[email protected]
www.reedsmith.com
Rödl Rechtsanwaltsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft mbH
Dr. José A. Campos Nave
Taunus Tower
Mergenthalerallee 73–75
65760 Eschborn
Telefon: 0 61 96 7 61 14-702
Fax: 0 61 96 7 61 14-704
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www.roedl.com
WESSING & PARTNER
Dr. med. Helga Wessing
Rathausufer 16–17
40213 Düsseldorf
Telefon: 02 11 168-440
Fax: 02 11 168-4 44 44
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www.strafrecht.de
Signium International
Hellmuth Wolf
Königsallee 63–65
40215 Düsseldorf
Telefon: 02 11 93 37 91-60
Fax: 02 11 93 37 91-19
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www.signium.de
STP Informationstechnologie
AG
André Scheffknecht
Lorenzstraße 29
76135 Karlsruhe
Telefon: 07 21 828 15-0
Fax: 07 21 828 15-555
[email protected]
www.stp-online.de
Universität St. Gallen
Executive School
of Management, Technology
and Law (ES-HSG)
Prof. Dr. Leo Staub
Holzstraße 15
9010 St. Gallen
Schweiz
Telefon: +41 71 224-21 11
Fax: +41 71 224-28 61
[email protected]
www.lam.unisg.ch
28 // Strategische Partner, Kooperationspartner und Impressum
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 10 // 18. Mai 2016
Strategische Partner
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Herausgeber:
Prof. Dr. Thomas Wegerich
Redaktion:
Thomas Wegerich (tw), Sylvia Röhrig
Verlag:
FRANKFURT BUSINESS MEDIA GmbH – Der F.A.Z.-Fachverlag
Geschäftsführung: Torsten Bardohn, Dr. André Hülsbömer
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Verleger: Prof. Dr. Thomas Wegerich
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­PARTNER; Beiten Burkhardt; BTU Simon; Buse Heberer
Fromm; Frings Partners; Haver & Mailänder Rechtsanwälte;
Heussen Rechtsanwaltsgesellschaft; Kaye Scholer; lindenpartners;
Luther; Mannheimer Swartling; Ogletree Deakins; Orrick,
­Herrington & Sutcliffe; Osborne Clarke; PricewaterhouseCoopers;
Reed Smith; Rödl & Partner; Wessing & Partner
Kooperationspartner:
ACC Europe; Arbeitsgemeinschaft Syndikusanwälte im Deutschen
Anwaltverein e.V.; Bucerius Center on the Legal Profession;
German American Chamber of Commerce, Inc.; Recommind
GmbH; r.o.w. consulting GmbH – legal IT specialist; Signium
International; STP Informationstechno­lo­gie AG; Universität
St. Gallen, Executive School of Management, Technology and Law
(ES-HSG)
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