Ausgabe 10 // 18. Mai 2016 www.deutscher-anwaltspiegel.de Das Online-Magazin für Recht, Wirtschaft und Steuern In dieser Ausgabe finden Sie Beiträge aus den Bereichen: Europarecht/Bankaufsichtsrecht • Steuerrecht Arbeitsrecht • Zivilprozessrecht • Rechtsmarkt Außerdem News aus den Bereichen: Rechtsmarkt, Deals, Sozietäten, Personal 2 // Inhalt und Editorial Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 10 // 18. Mai 2016 __Europarecht/ Bankaufsichtsrecht . . . . . . . . . . . . 3 Ein neues Rechtsschutzsystem – Im Blickpunkt: Europäische Bankenaufsicht – Rechtsschutz möglichkeiten Von Dr. Simon G. Grieser, Frankfurt am Main . . . . . . . . . . . . . . . 3 __Arbeitsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 __Rechtsmarkt . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 MiLoG auf dem Prüfstand – Zwischenfazit: Licht und Schat ten und ein Fragezeichen bei der Kontrolle der Gesetzeseinhaltung Von Sabine Feindura, Berlin . . . . . . . 9 PS = ARMS & BELTS – Neue Erfolgsformel für den Powersyndikus – oder: Warum es nicht mehr ausreicht, nur Anwalt zu sein Von Dr. Bruno Mascello, LL.M., EMBA HSG, St. Gallen . . . . . . . . . . 15 __Zivilprozessrecht . . . . . . . . . . . . . 12 __Steuerrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 Investmentsteuerrecht vor grundlegender Vereinfachung – Im Blickpunkt: Anlegern droht durch die anstehende Reform eine höhere Steuerbelastung Von Frank Dißmann, Nürnberg, und Meike Farhan, Hamburg . . . . . . 6 Zur (Un-)Sicherheit des elektro nischen Zahlungsverkehrs – BGH: Voraussetzungen und Grenzen des Anscheinsbeweises bei Dokumentation einer technisch ordnungsgemäßen Autorisierung Von Dr. Michael Weigel, Frankfurt am Main, und Alexander Druckenbrodt, Frankfurt am Main . . . . . . . . . . . . . . 12 E ditorial Prof. Dr. Thomas Wegerich Herausgeber Deutscher AnwaltSpiegel Liebe Leserin, lieber Leser, das ABC für Unternehmensjuristen passt manchmal in ein PS. Dr. Bruno Mascello stellt Ihnen die neue Erfolgsformel vor, die schon die Teilnehmer des 1. Frankfurter Frühlingsempfangs für Unternehmensjuristen überzeugt hat. Und falls Sie sich in das Thema Schnittstellen zwischen Rechtsabteilung und Sozietät vertiefen wollen, dann sollten Sie die 7. STP-Fachtagung nicht verpassen, die der AnwaltSpiegel wieder als Medienpartner begleitet. Zum Grandhotel Schloss Bensberg geht es HIER entlang. Schließlich beschäftigt uns neues Recht in gleich zwei Beiträgen: Frank Dißmann und Meike Farhan geben Ihnen einen ersten Ausblick auf das kommende Investmentsteuerrecht, Sabine Feindura gibt einen Rückblick auf die Praxisfolgen des Mindestlohngesetzes. Lassen Sie sich das alles nicht entgehen. Ihr Thomas Wegerich News & Services Rechtsmarkt����������������������������������������������19 Deals����������������������������������������������������������19 Sozietäten��������������������������������������������������21 Personal������������������������������������������������������22 Fachbeirat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24 Kontakte und Ansprechpartner . . . . . . 27 Strategische Partner, Kooperationspartner und Impressum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28 3 // Europarecht/Bankaufsichtsrecht Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 10 // 18. Mai 2016 Ein neues Rechtsschutzsystem Im Blickpunkt: Europäische Bankenaufsicht – Rechtsschutzmöglichkeiten Dr. Simon G. Grieser In ihrer Ausgabe vom 03.04.2015 titelte die Börsen-Zeitung „L-Bank klagt gegen EZB-Aufsicht – Erstes Verfahren in Europa“. Die L-Bank setzte juristische Mittel gegen den Beschluss der Europäischen Zentralbank (EZB), das Institut der direkten EZB-Aufsicht zu unterstellen, ein. Die Förderbank von Baden-Württemberg argumentierte, dass die EZB große, komplexe und international tätige Institute in Europa nach einheitlichen Kriterien effektiv überwachen solle. Als regional agierendes Institut mit einem risikoarmen Fördergeschäft und einer Garantie des Landes Baden-Württemberg erfülle die L-Bank diese Kriterien aber nicht. Die mit der EZB-Aufsicht verbundenen „erheblichen bürokratischen Anforderungen und Kosten“ gingen zu Lasten des Fördergeschäfts. Angemessen seien die Kontrollen durch die Deutsche Bundesbank und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Daraus wird deutlich, dass Fragen der Justitiabilität von (Exekutiv-)Maßnahmen der EZB für die Akteure in den europäischen Finanzmärkten erheblich an Bedeutung gewonnen haben. Mit der Frage der Rechtsschutzmöglichkeit verknüpft sich zunächst die Frage, wer gegen Einzelmaßnahmen der EZB gerichtlich vorgehen kann. Denkbar sind sowohl nationale Aufsichtsbehörden als auch von der EZB © Andres Garcia Martin/iStock/Thinkstock/Getty Images Einleitung Mächtig, aber nicht allmächtig – die EZB-Bankenaufsicht: Finanzinstitute können sich rechtlich gegen sie wehren. 4 // Europarecht/Bankaufsichtsrecht Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 10 // 18. Mai 2016 beaufsichtigte Kreditinstitute. Im Folgenden soll der Schwerpunkt der Betrachtung auf Rechtsschutzmöglichkeiten der betroffenen Institute gelegt werden. Vorverfahren Erlässt die EZB im Rahmen ihrer Befugnisse in der Bankenaufsicht eine Maßnahme gegen Institute, haben diese die Möglichkeit, mittels einer Beschwerde dagegen vorzugehen. Die EZB hat zu diesem Zweck einen Administrativen Überprüfungsausschuss eingerichtet, der eine interne Überprüfung der verfahrensmäßigen und materiellen Übereinstimmung der Beschlüsse mit der Verordnung (EU) 1024/2013 des Rates vom 15.10.2013 [SSM-Verordnung: Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 vom 15.10.2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10. 2013, S. 63)] vornimmt. Der Ausschuss besteht aus fünf Mitgliedern, die über einschlägige Qualifikationen verfügen müssen und nicht zum Personal der EZB oder einer anderen nationalen oder europäischen Einrichtung gehören dürfen, sofern sie sich mit Aufgaben der Bankenaufsicht nach der SSM-Verordnung befassen. Die Beschlussfassung im Ausschuss erfolgt mit der Mehrheit der Mitglieder. Beschwerdegegenstand ist jeder Beschluss, den die EZB auf Grundlage der SSM-Verordnung erlässt. Erhoben werden kann die Beschwerde von jeder natürlichen oder juristischen Person, gegen die der Beschluss gerichtet ist oder die von ihm unmittelbar und individuell betroffen ist (Beschwerdebefugnis). Der Antrag ist innerhalb einer Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des Beschlusses oder Kenntniserlangung schriftlich zu stellen. Gemäß Art. 9 Abs. 1 des Beschlusses der Europäischen Zentralbank vom 14.04.2014 zur Einrichtung eines Administrativen Überprüfungsausschusses und zur Festlegung der Vorschriften seiner Arbeitsweise (EZB/2014/16: ABl. L 175/47 vom 14.06.2014) haben Anträge zur Überprüfung von Entscheidungen der EZB keine aufschiebende Wirkung für den Vollzug des angefochtenen Beschlusses. Der EZB-Rat kann aber den Vollzug des angefochtenen Beschlusses aussetzen. Ist der Antrag zulässig, gibt der Ausschuss innerhalb von zwei Monaten eine Stellungnahme ab, die er an den Antragsteller und das Aufsichtsgremium weiterleitet, das wiederum dem EZB-Rat einen neuen Beschlussentwurf unterbreitet. Dieser gilt als angenommen, wenn der EZB-Rat nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen widerspricht. Klagearten Sofern in dieser Verfahrensstufe dem Anliegen aus Sicht des Beschwerten nicht abgeholfen wird, kann dieser gerichtliche Schritte einleiten. Die SSM-Verordnung belässt es insoweit bei einem einfachen Verweis auf die Klagemöglichkeit(en) vor dem Gericht der Europäischen Union (EuG). Daher können auch die Rechtsprechungsgrundsätze übertragen werden, die die EU-Judikatur für (Individual-)Nichtigkeitsklagen entwickelt hat. Bei der Nichtigkeitsklage [Art. 263 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)] sind zwei Konstellationen denkbar, die je nach Klagegegenstand unterschiedliche Verfahrensvoraussetzungen nach sich ziehen: zum einen die gegen Beschlüsse des Beschwerdeausschusses der EZB gerichtete Klage, zum anderen sonsti- ge Maßnahmen der EZB als Gegenstand und Grund der Klage. Beschlüsse des Beschwerdeausschusses sind vor dem EuG mit der Nichtigkeitsklage anfechtbar. In deutlicher Parallele zum deutschrechtlichen Widerspruchsverfahren [§§ 68 ff. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)] wird die Beschwerde vor dem Beschwerdeausschuss der European Banking Authority (EBA) als verwaltungsbehördliches Vorverfahren damit zur regelmäßigen Sach urteilsvoraussetzung einer Nichtigkeitsklage, die von „jeder natürlichen oder juristischen Person“ erhoben werden kann. Der angegriffene Beschluss muss zudem entweder an den Kläger adressiert sein (Art. 263 Abs. 4 AEUV) oder aber diesen unmittelbar und individuell betreffen. Für Klagen gegen Beschlüsse der EZB ist kein zwingendes Vorverfahren vorgesehen, eine vorherige Befassung des administrativen Überprüfungsausschusses ist nicht verpflichtend. Eine Klage müsste gemäß Art. 263 Abs. 6 AEUV binnen zwei Monaten ab Mitteilung an die Klägerin beim EuG, dem zuständigen Gericht, eingereicht werden. Die Klageschrift hat unter anderem den Streitgegenstand, eine Darstellung der Klagenden, die Anträge und die erforderlichen Beweismittel aufzuführen. Gegen eine Entscheidung des EuG können Rechtsmittel beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) eingelegt werden, diese wären jedoch auf die Überprüfung von Rechtsfragen beschränkt. Handelt die EZB nicht, obwohl sie hätte handeln müssen, so kann Untätigkeitsklage (Art. 265 AEUV) erhoben werden. Diese steht primär den Mitgliedstaaten und den Organen der EU zu. Natürliche und juristische Personen oder nationale Aufsichtsbehörden können 5 // Europarecht/Bankaufsichtsrecht Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 10 // 18. Mai 2016 nur unter den erweiterten Voraussetzungen von Art. 265 Abs. 3 AEUV Untätigkeitsklage erheben. Eine solche Klage könnte etwa damit begründet werden, dass die EZB nicht gegen eine Verletzung von Unionsrecht durch einen anderen Mitgliedstaat eingeschritten ist. Kosten Vor den europäischen Gerichten sind die Verfahren grundsätzlich gerichtskostenfrei (Art. 90 VerfO-EuG; Art. 143 VerfO-EuGH). Anders als vor nationalen Gerichten werden somit grundsätzlich keine Gerichtskosten fällig. Die gemäß Art. 81 VerfO-EuG/Art. 87 VerfO-EuGH mit dem Urteil zu treffende Kostenentscheidung regelt primär die Kostenverteilung der außergerichtlichen Kosten der Parteien. Hierbei trägt dem Grundsatz nach die unterlegene Partei die Kosten. Von der Kostenschätzung erfasst sind in der Regel nur die durch das gerichtliche Verfahren, nicht die durch ein etwaiges vorgelagertes Verwaltungsverfahren entstandenen Kosten. Das Gericht trifft grundsätzlich nur eine Entscheidung über die Kostenverteilung, eine Entscheidung über die zu erstattenden Kosten ergeht nur auf Antrag in einem nachgelagerten Kostenfestsetzungsverfahren, sofern sich die Parteien über die Kostenhöhe nicht einigen konnten. Aufgrund des Fehlens einer Gebührenordnung oder vergleichbarer Regelungen auf europäischer Ebene kann dies im Einzelfall zu erheblichen Problemen führen. Zu beachten ist, dass nationale Gebührenordnungen oder eine konkret geschlossene Mandatsvereinbarung mit rechtlichen Beratern für die gerichtliche Feststellung der „für das Verfahren notwendigen“ Kosten keine Relevanz haben. Vielmehr berücksichtigen die erkennenden Richter in dem ihnen zustehenden weiten Ermessen beispielsweise die (europa-)rechtliche Bedeutung des Rechtsstreits, den Umstand, ob Rechtsfragen erstmals vor Gericht verhandelt werden, deren Komplexität und den erforderlichen Arbeitsaufwand der Prozessvertreter, aber auch die wirtschaftliche Bedeutung des Verfahrens für die Parteien. Europäische oder auch nationale Institutionen lassen sich üblicherweise vor dem EuG oder dem EuGH nicht oder nur eingeschränkt durch externe Anwälte vertreten. Die im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens von Mitarbeitern der Unionsorgane erbrachte Arbeitszeit gilt als nicht erstattungsfähig, da diese Leistung als Teil ihrer Aufgaben im öffentlichen Dienst angesehen wird. Folglich trägt die unterlegene Partei nicht die Kosten für die Arbeitszeit von Unionsmitarbeitern. Allerdings wären Kosten, die den Unionsorganen im Fall einer – eigentlich nicht gesetzlich vorgeschriebenen – anwaltlichen Vertretung entstehen, nach den gleichen Vorgaben zu ersetzen, die für die übrigen Parteien gelten. prüfungsausschuss den Vollzug des angefochtenen Beschlusses lediglich aussetzen und die aufschiebende Wirkung auf Antrag anordnen, wenn die „Umstände dies seiner Auffassung nach erfordern“. Entsprechendes gilt auch für das Verfahren vor dem EuG. Allerdings ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vor den europäischen Gerichten eher restriktiv gehandhabt wird (Rengeling/Middeke/Gellermann, Handbuch des Rechtsschutzes in der Europäischen Union, 3. Auflage 2014, § 19 Rz. 24). Fazit Es zeigt sich, dass aufgrund der „neuen“ Aufsicht durch die EZB auch ein neues Rechtsschutzsystem eingeführt wurde, mit dem sich die Marktteilnehmer vertraut maF chen müssen. Vorläufiger Rechtsschutz Gerade im Bereich der Finanzmärkte spielt der Aspekt des vorläufigen Rechtsschutzes eine besondere Rolle, da die Märkte von den Akteuren ständig Handlungs- und Transaktionsbereitschaft fordern und ein Abwarten der Hauptsachenentscheidung gegebenenfalls mit erheblichen finanziellen Risiken – nicht nur für private Marktteilnehmer – verbunden sein kann. Die Beschwerdeverfahren der EZB weisen insoweit eine Besonderheit auf, denn die Erhebung der Beschwerde hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Der EZB-Rat kann mit Blick auf Beschwerden vor dem Administrativen Über- Dr. Simon G. Grieser, Rechtsanwalt, Partner, Reed Smith LLP, Financial Industry Group, Frankfurt am Main [email protected] www.reedsmith.com 6 // Steuerrecht Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 10 // 18. Mai 2016 Investmentsteuerrecht vor grundlegender Vereinfachung Im Blickpunkt: Anlegern droht durch die anstehende Reform eine höhere Steuerbelastung Von Frank Dißmann und Meike Farhan © AlexRaths/iStock/Thinkstock/Getty Images Das Bundeskabinett hat mit dem am 24.02.2016 veröffentlichten Gesetzentwurf (BT-Drs. 18/8045) eine Reform der Investmentbesteuerung gestartet. Erklärtes Ziel ist ein einfacheres Investmentsteuerrecht für Privatanleger und die Vermeidung von unerwünschten Steuergestaltungen und EU-Risiken. Die geplante Reform ist ein zentrales Thema. Die Fondsbranche fürchtet um die Attraktivität ihrer Fondsgestaltungen, und auch der Bundesrat stellt mit seinen Empfehlungen vom 11.04.2016 weitere inhaltliche Wünsche vor. Nachstehend werden Eckpunkte der Reform präsentiert. Anwendungsbereich Die bisherige nur steuerlich notwendige Unterscheidung in Investmentfonds und Kapitalinvestitionsgesellschaften entfällt ebenso wie die in der Praxis anzutreffenden „Ein-Anleger-Fonds“ zur Vermeidung der Investmentbesteuerung. Künftig soll es nur noch zwei Besteuerungssysteme nebeneinander geben: als Basis „intransparent“ besteuerte Publikumsinvestmentfonds für private Anleger und ein „semitransparentes“ Besteuerungsregime für Spezialinvestmentfonds mit institutionellen Anlegern, für das das bisherige Transparenzprinzip fortgeführt wird. Freuen dürfen sich Anbieter geschlossener AIFs in der Rechtsform einer in- oder ausländischen Personengesellschaft, für die die Reform nicht anzuwenden ist. Was bleibt übrig, wenn die Reform der Investmentbesteuerung kommt? Fondsbranche fürchtet um Attraktivität ihrer Fondsgestaltungen. Der neue Anforderungskatalog an Spezialinvestmentfonds sieht Verschärfungen bei der zukünftigen Konzeption vor: Beispielsweise wird der Kreis der erwerbbaren Wertpapiere beschränkt oder das Halten von Beteiligungen an Immobiliengesellschaften an eine Immobilienquote von mindestens 51% gebunden. Unverändert können sich höchstens 100 institutionelle Anleger an einem Spezialinvestmentfonds beteiligen. Die derzeitige Praxis der mittelbaren Beteiligung von Privatanlegern an einem Spezialinvestmentfonds über eine vorgeschaltete Personengesellschaft ist nicht länger zulässig. Zur Vermeidung von Nachteilen für bestehende Spezialfonds mit mittelbar beteiligten Privatanlegern gewährt die Reform eine zeitlich gestaffelte Bestandsschutzregelung bis längstens zum 01.01.2030. 7 // Steuerrecht Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 10 // 18. Mai 2016 Publikumsinvestmentfonds Durch die eigene Besteuerung des Publikumsinvestmentfonds entfällt weitgehend die bisherige Steuerbefreiung auf Fondsebene. Inländische Einkünfte (vor allem Dividenden, Mieterträge, Immobilienveräußerungsgewinne) unterliegen einer 15%igen Körperschaftsteuer. Unverändert können ausländische Immobilien und Dividenden, Zinsen oder Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren steuerfrei vereinnahmt werden. Eine Gewerbesteuer wird nicht erhoben, wenn eine aktive unternehmerische Bewirtschaftung vorliegt. Soweit auf der Fondseingangsseite Einnahmen dem Steuerabzug unterliegen, sind eigenständige Regelungen zum Einbehalt beim Entrichtungspflichtigen vorgesehen. Für beteiligte steuerbegünstigte Anleger müssen depotführende Stellen neue Melde- und Steuerbescheinigungsverfahren beachten. Nachteilig ist, dass Immobilienveräußerungsgewinne unabhängig von einer Haltedauer der Besteuerung unterworfen werden. Zwar können Immobilienveräußerungen aufgrund des Bestandsschutzes beim Fonds zunächst steuerfrei vereinnahmt werden, die steuerfreie Durchleitung dieser Gewinne an den Anleger ist jedoch nicht denkbar. Verglichen mit einem Direktinvestment, ist dies bei Privatanlegern nach Ablauf der zehnjährigen Haltedauer nachteilig und zu beanstanden. Die Erhebung einer Körperschaftsteuer kann für bestimmte steuerbegünstigte Anleger vermieden werden, was eine mindestens dreimonatige Besitzzeit der Investmentanteile voraussetzt. Auch muss der Fonds betroffene Aktien, auf die Ausschüttungen geleistet werden, als zivilrechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer für den Mindestzeitraum von 45 Tagen halten und ein Wertverlustrisiko tragen. Anleger unterliegen mit den Ausschüttungen (einschließlich Substanzauskehrungen) und Gewinnen aus der Veräußerung der Fondsanteile der Besteuerung. Zusätzlich erhebt der Fonds eine Vorabpauschale in Höhe von grundsätzlich 70% des Basiszinses, die im Thesaurierungsfall zu einem materiellen Eingriff in das Vermögen des Anlegers führen kann. Der Anleger muss dem Fonds ausreichende Liquidität zur Verfügung stellen, damit der Fonds dem Steuereinbehalt nachkommen kann. Als Ausgleich für die doppelte Besteuerung der Fonds einkünfte bei Fonds und Anleger sowie den Wegfall der Anrechenbarkeit ausländischer Steuern werden Anlegern auf Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Veräußerungsgewinne pauschale Teilfreistellungen gewährt. Diese betragen bei Aktienfonds 30% (bzw. 60%/80% bei institutionellen Anlegern) und bei Immobilienfonds 60% bzw. 80% (bei ausländischen Immobilien). Bei Mischfonds greifen nur 15% (bzw. 30%/40% bei institutionellen Anlegern). Spezialinvestmentfonds Institutionelle Anleger von Spezialinvestmentfonds können dagegen durch Option zur Verlagerung der Besteuerung bestimmter Fondseingangserträge ausschließlich auf ihrer Ebene sicherstellen, dass dieselbe steuerliche Situation wie nach der bisherigen Investmentregelung herbeigeführt wird. Durch das weiterhin gewährte Fondsprivileg werden insbesondere Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren zunächst steuerfrei thesauriert. Diese steuerfreie Thesaurierungsmöglichkeit gilt leider nur vorübergehend. Nach Ablauf von 15 Geschäfts- jahren werden diese Einnahmen als ausschüttungsgleiche Erträge den Anlegern zugerechnet. Es bleibt zudem bei der Besteuerung von ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträgen sowie Gewinnen aus der Veräußerung oder Rückgabe von Investmentanteilen. Für ausländische Immobilienerträge besteht unverändert die Möglichkeit, diese aufgrund des einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommens steuerfrei zu vereinnahmen. Dies ist für ausländische Dividenden regelmäßig nicht länger möglich. Inkrafttreten der Neuregelungen Das neue Investmentsteuergesetz soll ab dem 01.01.2018 anwendbar sein. Ein besonderer Bestandsschutz wird für die Steuerfreiheit von Veräußerungsgewinnen aus vor dem Jahr 2009 angeschafften Wertpapieren gewährt. Sofern diese Anteile seitdem im Privatvermögen gehalten werden, sind Wertveränderungen, die zwischen dem Anschaffungszeitpunkt und dem 31.12.2017 eingetreten sind, steuerfrei. Nach dem 01.01.2018 anfallende Wertveränderungen sind hingegen steuerpflichtig, soweit der Gewinn aus der Veräußerung der Altanteile einen Freibetrag von 100.000 Euro übersteigt. Demgegenüber sollen Regelungen zur Vermeidung unerwünschter Gestaltungen bereits rückwirkend zum 01.01.2016 greifen. Fazit Die geplante Reform wird insbesondere für Publikumsinvestmentfonds zu einer deutlichen administrativen Vereinfachung führen. Der Systemwechsel bei der Besteuerung und den Teilpauschalierungen kann jedoch zu höheren Steuerbelastungen bei Anlegern führen, so dass hier Nachbesserungsbedarf besteht. Institutionelle 8 // Steuerrecht Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 10 // 18. Mai 2016 ANZEIGE Anleger von Spezialinvestmentfonds müssen zwar keine steuerlichen Mehrbelastungen befürchten, aber die Wirtschaft wird sich auf strengere konzeptionelle Anforderungen an solche Fonds und neue Nachweisdokumentationen einstellen müssen. Weitere Verschärfungen drohen durch den Finanzausschuss, der unter anderem wieder das Thema der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus Streubesitz aufgreift. Am Ende ist zu entscheiden, ob für Anleger eine Anlage in Investmentfonds im Vergleich zu einer Direktanlage oder Beteiligung an einem geschlossenen Fonds in der Rechtsform einer Personengesellschaft attraktiv bleibt. F Aus der Produktfamilie DeutscherAnwaltSpiegel Ausgabe 01 // 17. Februar 2016 e-justice-magazin.de Das Online-Magazin zum elektronischen Rechtsverkehr In dieser Ausgabe finden Sie Beiträge aus den Bereichen: Blick nach Brüssel | Aus der Praxis | E-Justice & IT | E-Justice & Justiz | Kanzlei & IT | Aus der Werkstatt Frank Dißmann, Diplom-Kaufmann, Steuerberater, Partner, Rödl & Partner, Nürnberg Jetzt für den kostenlosen Bezug registrieren: [email protected] e-Justice ist das erste Online-Magazin, das sich ganz der Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs in Deutschland widmet und sich an die gesamte Anwaltschaft, die Justizbehörden und Ministerien auf Bundes- und Länderebene richtet. Darüber hinaus sprechen wir Rechtsabteilungen und Verbände an. Namhafte Autoren aus der Anwaltschaft und der Justiz, aus Institutionen und Unternehmen sowie nicht zuletzt praxisorientierte Wissenschaftler berichten über die gesamte Bandbreite der gesetzlich vorgeschriebenen Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs. e-Justice ist eine Gemeinschaftspublikation von FRANKFURT BUSINESS MEDIA GmbH – Der F.A.Z.-Fachverlag und dem juristischen Fachverlag German Law Publishers GmbH. [email protected] www.roedl.de Kontakt: FRANKFURT BUSINESS MEDIA – Der F.A.Z.-Fachverlag, Karin Gangl, Telefon: +49 (0) 69-75 91-22 17, [email protected] Meike Farhan, Rechtsanwältin, Associate Partner, Rödl & Partner, Hamburg [email protected] www.roedl.de Herausgeber Strategischer Partner 9 // Arbeitsrecht Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 10 // 18. Mai 2016 MiLoG auf dem Prüfstand Zwischenfazit: Licht und Schatten und ein Fragezeichen bei der Kontrolle der Gesetzeseinhaltung Seit mehr als einem Jahr ist das Mindestlohngesetz (MiLoG) nun in Kraft. Nicht nur Arbeitgeber und Anwälte setzen sich kritisch damit auseinander, auch auf dem politischen Parkett rumort es weiter. Hauptsächlich diskutiert werden die Dokumentationspflichten des Arbeitgebers, die Kontrolle der Einhaltung des MiLoG und unklare Begrifflichkeiten. Dokumentations- und Meldepflicht Da Mindestlohn nur effektiv gewährt werden kann, soweit Arbeitszeit zutreffend dokumentiert wird, bürdet das MiLoG Arbeitgebern in den §§ 16, 17 umfangreiche Dokumentations-, Melde- und Aufbewahrungspflichten auf. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) und das Bundesministerium der Finanzen (BMF) haben Rechtsverordnungen erlassen, die diese Pflichten dort einschränken, wo solcher Verwaltungsaufwand offenkundig nicht betrieben werden muss. Mit Hilfe der seit 01.01.2015 geltenden Mindestlohnmeldeverordnung (MiLoMeldV) hat das BMF eine Vereinfachung des Meldeverfahrens geschaffen für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und inländische Entleiher, denen von Verleihern mit Sitz im Ausland Arbeitnehmer überlassen werden. Betroffen sind allerdings nur Tätigkeiten, bei denen eine gesetzestreue Umsetzung der Meldepflicht etwa wegen ständigen Ortswechsels des Arbeitnehmers zu aufwendig wäre. Nach der Begründung der Verordnung erfordert die in diesen Bereichen anfallende Arbeitsablauforganisation eine Vereinfachung. Von dieser Erleichterung können wohl nur wenige Arbeitgeber profitieren. Ferner hat das BMAS mit der Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung (MiLoDokV) vom 29.07.2015 weitere Ausnahmetatbestände für Arbeitnehmergruppen geschaffen, bei denen lediglich ein geringes Risiko eines Mindestlohnverstoßes besteht. So finden etwa § 16 Abs. 1 oder 3 MiLoG (schriftliche Anmeldung von Arbeitnehmern), § 16 Abs. 2 oder 4 MiLoG (Versicherung der MiLoG-Einhaltung) sowie § 17 Abs. 1 und 2 MiLoG (Aufbewahrung und Bereithaltung von Arbeitszeitaufzeichnungen) keine Anwendung auf Arbeitnehmer, deren verstetigtes regelmäßiges Monatsentgelt brutto 2.958 Euro überschreitet (§ 1 Abs. 1 Satz 1 MiLoDokV). Angesichts der Tatsache, dass bei diesem Entgelt der Mindestlohn erst über 80 Wochenstunden und damit jenseits der Grenzen des Arbeitszeitgesetzes (für das Gros der Arbeitnehmer) unterschritten würde, ist dies wohl nur die Reparatur eines Geburtsfehlers des MiLoG. Solche Bemühungen verringern den bürokratischen Aufwand nur sehr begrenzt. Der bürokratische Aufwand ist die Schwachstelle des MiLoG. © Owat Tasai/iStock/Thinkstock/Getty Images Von Sabine Feindura 10 // Arbeitsrecht Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 10 // 18. Mai 2016 Kontrolle Um die Umsetzung des MiLoG in der Praxis zu gewährleisten, sehen die §§ 14 ff. MiLoG Kontrollmaßnahmen vor. Zuständig sind die Behörden der Zollverwaltung, dort die sogenannte „Finanzkontrolle Schwarzarbeit“. Die Bundesregierung hatte im Vorfeld des Inkrafttretens des Gesetzes eine intensive Kontrolle in Aussicht gestellt (BT-Drs. 18/3264, S. 4). Julian Würtenberger, Ministerialdirektor im BMF, berichtete im Rahmen der Anhörung des Ausschusses für Arbeit und Soziales am 14.03.2016 (Protokoll-Nr. 18/67, S. 8) zu einem Antrag der Fraktion Die Linke (BT-Drs. 18/4183) zur Kontrollpraxis, dass sich die Verstöße gegen das MiLoG im Verhältnis zu sonstigen Verstößen gegen Vorschriften, die die Zollverwaltung zu überprüfen habe, in einem überschaubaren Bereich bewegten. Der Vergleich zu sonstigen Verstößen zeige, dass die Unterschreitung des Mindestlohns unerheblich sei. Das klingt beruhigend. Allerdings wurden die 1.600 Stellen, um die das Stellenkontingent für solche Kontrollen bis zum Jahr 2019 aufgestockt werden sollte (BT-Drs. 18/3264, S. 2), bisher nicht geschaffen. Da liegt allerdings die Vermutung nahe, dass die Umsetzung des MiLoG mangels Personals derzeit gar nicht flächendeckend überprüft wird. Möglicherweise können erst nach einer Aufstockung verlässliche Erkenntnisse über die Anzahl tatsächlicher Verstöße gesammelt und die Situation zutreffend beurteilt werden. Auch wenn mehr Kontrolle grundsätzlich mehr Bürokratie bedeutet, mag doch mancher Unternehmer eine Steigerung der Kontrolldichte zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen herbeiwünschen. Bereitschaftszeit gleich Arbeitszeit? Mit Inkrafttreten des MiLoG stellte sich erneut die Frage, inwieweit Bereitschaftszeit als Arbeitszeit zu qualifizieren ist und also mit dem Mindestlohn vergütet werden muss, beispielsweise wenn während der Bereitschaftszeit geschlafen werden kann. Bereitschaftsdienste kommen etwa im Bereich der Energieversorgung, bei Sicherheitsdiensten, in Krankenhäusern und Heimen vor. Die Rechtsprechung hat Bereitschaftszeit aber bereits vor Erlass des MiLoG als vergütungspflichtige Arbeitszeit anerkannt (etwa BAG vom 19.11.2014 – 5 AZR 1101/12). Entsprechend ist sie mindestlohnpflichtig, auch wenn dies etwa bei dem Heimerzieher, der nur für seltene Notfälle eine Nacht pro Monat im Heim übernachtet und also schlafend in Bereitschaft ist, schon bizarr wirkt. Es bedürfte einer Gesetzesänderung, um hier aus Sicht des Arbeitgebers Abhilfe zu schaffen. Vermutlich wird es insoweit aber bei dem Rückgriff auf die Begriffsbestimmungen der Rechtsprechung zum Begriff der Arbeit(szeit) bleiben. Anrechnung von Entgeltbestandteilen auf den Mindestlohn Das Gesetz gibt ferner keine Auskunft darüber, welche Bestandteile der Vergütung herangezogen werden dürfen, um zu ermitteln, ob der Mindestlohn eingehalten wird. Natürlich ist bei der Klärung dieser Fragen von der existenzsichernden Funktion des Mindestlohns auszugehen. Auf Grundlage bestehender Rechtsprechung zur Anrechnung von Entgeltbestandteilen auf tarifliche Mindestlöhne (EuGH, ECLI:EU:C:2013:711) wird vertreten, dass nur solche Vergütungsbestandteile angerechnet werden dürften, die eine synallagmatische Leistung des Arbeitnehmers vergüten. Die Honorierung von Sonderleistungen ist also nicht anrechnungsfähig. Das BAG erachtet nur solche Vergütungsbestandteile als mindestlohnrelevant, die „funktional gleichwertig“ mit dem Grundlohn sind (BAG 18.04.2012 – 4 AZR 139/10). Nicht anrechnungsfähig sind demnach Vergütungsbestandteile, die zeitlichen Mehraufwand, qualitativ höherwertige Tätigkeit oder erschwerte Anforderungen abdecken sollen. Der EuGH hält sich zurück; entscheidend für die „Die Maßnahmen zur Beschränkung des durch das MiLoG geschaffenen erheblichen zusätzlichen bürokratischen Aufwands sind sparsam ausgefallen.“ Anrechenbarkeit seien die „Rechtsvorschriften und nationalen Gepflogenheiten des Mitgliedstaats“ (EuGH, ECLI:EU:C:2013:711), so dass die Anrechenbarkeit einer Leistung auf den Mindestlohn stets vor dem Hintergrund des nationalen Verständnisses und nationaler Rechtsvorschriften erfolgen müsse. Soweit Leistungen des Arbeitgebers in größeren als monatlichen Abständen gewährt werden, etwa jährlich, können sie außerhalb des Fälligkeitszeitraums des § 2 MiLoG schon wegen des Existenzsicherungszwecks nicht in eine Durchschnittsberechnung einbezogen werden. Weiter kommt es in solchen Fällen ebenfalls auf die Funktion solcher Leistungen an. Der Gesetzgeber könnte auch hier mehr Klar- 11 // Arbeitsrecht Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 10 // 18. Mai 2016 ANZEIGE heit schaffen, indem Anrechnungsmöglichkeiten durch einen Katalog der wesentlichen Fälle typisiert würden. Derzeit besteht sogar Uneinigkeit zwischen den Arbeitsgerichten und dem Zoll, was die diesbezügliche Auslegung des MiLoG angeht. www.businesslaw-magazine.com Next Issue: June 9, 2016 Made in Germany Fazit Die Maßnahmen zur Beschränkung des durch das MiLoG geschaffenen erheblichen zusätzlichen bürokratischen Aufwands sind sparsam ausgefallen. Immerhin hat der Verordnungsgeber recht zeitnah nach dem Inkrafttreten des Gesetzes gehandelt. Der Gesetzgeber könnte durch Begriffsbestimmungen und/oder Katalogtatbestände Erleichterungen für die Praxis schaffen. Ob die Umsetzung des MiLoG unproblematisch ist, weil die Anwender überwiegend rechtstreu sind oder Verstöße bisher nur mangels Kontrollpersonals nicht aufgedeckt wurden, ist schwierig zu beurteilen. F Subscribe for free: www.businesslaw-magazine.com T he Business Law Magazine reports quarterly on all important questions related to German corporate, commercial, tax, labor, compliance and IP/IT law. Featuring articles written with real-world legal practice in mind, the online English-language magazine primarily targets company lawyers, managing directors, judges, prosecutors and attorneys in Germany’s leading trade partners. www.businesslaw-magazine.com No. 1 – March 3, 2016 Made in Germany In this issue Tax law – Management equity programs – BEPS – Bitcoins – VAT – European law – Digital single market – Compliance – UK Bribery Act – Gender diversity – Legal market Published by Strategic Partners Sabine Feindura, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Partnerin und Leiterin der Practice Group Arbeitsrecht, Buse Heberer Fromm PartGmbB, Berlin [email protected] www.buse.de Contact: FRANKFURT BUSINESS MEDIA, Karin Gangl, Telephone: +49 (0) 69-75 91-22 17, [email protected] BLM_130x163_Anzeige_DAS.indd 1 20.04.2016 08:41:51 12 // Zivilprozessrecht Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 10 // 18. Mai 2016 Zur (Un-)Sicherheit des elektronischen Zahlungsverkehrs BGH: Voraussetzungen und Grenzen des Anscheinsbeweises bei Dokumentation einer technisch ordnungsgemäßen Autorisierung Von Dr. Michael Weigel und Alexander Druckenbrodt Einführung Sachverhalt Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem es bei der klagenden Sparkasse zu länger andauernden Störungen des Onlinebankingsystems gekommen war, wurden aus ungeklärten Umständen Beträge in Höhe von fast 240.000 Euro auf dem Konto der Beklagten gutgeschrieben. Noch bevor die Sparkasse diese Buchung stornieren konnte, wurde ein geringfügig niedrigerer Betrag unter Verwendung der PIN der Beklagten und einer als SMS zugesandten TAN (auf das norma- © Varijanta/iStock/Thinkstock/Getty Images Mit seinem Urteil vom 26.01.2016 (XI ZR 91/14) hat der BGH unter anderem geklärt, dass die Beweisregel in § 675w Satz 3 BGB, wonach der Umstand, dass bei einem Zahlungsvorgang, der mittels eines elektronischen Zahlungsauthentifizierungsinstruments ausgelöst wurde, dessen Nutzung einschließlich der Authentifizierung durch den Zahlungsdienstleister aufgezeichnet wurde, nicht notwendigerweise ausreicht, um nachzuweisen, dass die Zahlung ordnungsgemäß autorisiert wurde, der Bejahung eines hierauf gestützten Anscheinsbeweises nicht grundsätzlich entgegensteht. Dabei hat der BGH gleichzeitig die Voraussetzungen für die Bejahung und die Erschütterung eines solchen Anscheinsbeweises klargestellt. Elektronischer Zahlungsverkehr: Kommt es aufgrund fehlerhafter Überweisungen zum Rechtsstreit, stellen sich neue Fragen hinsichtlich der Beweisführung. lerweise im Gewahrsam ihres Geschäftsführers befindliche Mobiltelefon) an einen Rechtsanwalt überwiesen. Dieser überwies das Geld angeblich auf Anweisung der Beklagten an einen unbekannten Dritten weiter und berief sich insoweit auf sein Aussageverweigerungsrecht. Der Klage der Sparkasse auf Erstattung des über- wiesenen Betrags hat das LG stattgegeben, obwohl die Beklagte unter Beweisangebot vorgetragen hatte, dass ihr Geschäftsführer und alleiniger Inhaber der PIN seinerzeit auf einer Auslandsreise war, während sich das Mobiltelefon, auf welches die TAN übermittelt worden war, zum Zeitpunkt der Überweisung im Besitz eines Mitarbeiters befand, der diese als vermeintliche Spamnachricht einfach weggeklickt hatte. Eine Vernehmung des Rechtsanwalts als Zeuge ist unterblieben. Nachdem das OLG die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen hatte, verwies der BGH den Rechtsstreit auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin hin an das OLG zur weiteren Sachaufklärung zurück. Entscheidung des BGH Zunächst bejahte der BGH die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage, ob die Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises zugunsten eines Zahlungsdienstleisters trotz der Beweisregel des § 675w Satz 3 BGB möglich sei. Zur Begründung führte der BGH aus, bereits aus der Verwendung der Formulierung „allein nicht notwendigerweise“ in § 675w Satz 3 BGB ergebe sich, dass die darin enthaltene Regelung lediglich zwingende Beweisregeln zugunsten des Zahlungsdienstleisters verbiete, nicht aber widerlegbare Beweiserleichterungen wie einen Anscheinsbeweis. Allerdings müsse wegen 13 // Zivilprozessrecht Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 10 // 18. Mai 2016 der in § 675w Satz 3 BGB festgelegten Beweisregel auch bei der Anwendung des Anscheinsbeweises vermieden werden, dass das Vorliegen der dort genannten Merkmale praktisch zu einer Beweislastumkehr führe. Der für die Bejahung eines solchen Anscheinsbeweises erforderliche Erfahrungssatz für das Stattfinden eines typifizierten Geschehensablaufs sei auch bei Dokumentation des Vorliegens der elektronischen Zahlungsvoraussetzungen nur dann gerechtfertigt, wenn zu dem betreffenden Zeitpunkt davon auszugehen gewesen sei, dass das eingesetzte Sicherheitssystem allgemein praktisch nicht zu überwinden sei, im konkreten Einzelfall ordnungsgemäß angewendet worden sei und fehlerfrei funktioniert habe. Dies habe der Zahlungsdienstleister nachzuweisen. Im konkreten Fall hat der BGH dies im Hinblick auf allgemein bekanntgewordene Fälle, in denen ein auf PIN und SMS-TAN gestütztes Sicherheitssystem überwunden wurde, in Frage gestellt. Anscheinsbeweis: Konkretisierung und „Segelanweisung“ Darüber hinaus konkretisiert der BGH auch die Anforderungen an die Erschütterung des Anscheinsbeweises. Der Zahlungsdienstnutzer habe als technischer Laie typischerweise keine detaillierten Informationen über das Sicherungssystem und dessen Beachtung im Einzelfall, so dass von ihm kein Vortrag dazu erwartet werden könne, wie die Schutzvorkehrungen überwunden worden seien. Es sei daher ausreichend, wenn er Umstände darlege und erforderlichenfalls beweise, die gegen eine ordnungsgemäße Autorisierung sprächen. Im konkreten Fall hat der BGH im Hinblick auf den unter Beweis gestellten Vortrag des Beklagten bejaht, dass sich die PIN einerseits und das Mobilfunktelefon, auf das die TAN gesandt wurde, andererseits nicht im Besitz derselben Person befanden, als der Zahlungsvorgang stattfand. Schließlich hätte das Berufungsgericht auch den von der Klägerin als Zeugen benannten Rechtsanwalt vernehmen müssen, der gegenbeweislich von der Beklagten benannt war, so dass dieser gegenüber keine Verschwiegenheitspflicht bestehen konnte. In seiner „Segelanweisung“ hat der BGH dem OLG aufgegeben, zu den vorgenannten Punkten ergänzende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen sowie auch im Hinblick darauf, ob trotz der vorher aufgetretenen Probleme beim Onlinebanking die Einhaltung des Sicherheitsniveaus beim SMS-TAN-Verfahren überhaupt gewährleistet war. Im Weiteren führt der BGH dann noch aus, dass dem Beklagten die Autorisierung der Überweisung durch PIN und TAN durch einen (unbekannten) Dritten auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Anscheinsvollmacht zugerechnet werden könne, weil dies voraussetze, dass das Verhalten des Dritten von einer gewissen Dauer und Häufigkeit sei, während es sich hier um einen einmaligen Vorgang handelte. Den Streit in Rechtsprechung und Literatur hierzu, der zwischen den einzelnen Sicherungssystemen differenziert, ließ der BGH konsequenterweise unentschieden. Auch die Bejahung eines Anscheinsbeweises für das Vorliegen eines grob pflichtwidrigen Verhaltens des Kontoinhabers i.S.d. § 675v Abs. 2 BGB verneint der BGH trotz Dokumentation des technisch ordnungsgemäßen Autorisierungsvorgangs, weil im Fall eines Missbrauchs des Onlinebankings wegen der Vielzahl unterschiedlicher Sicherungsmittel, die auf unterschiedliche Weise ange- griffen werden könnten, kein Erfahrungssatz für ein bestimmtes typisches Fehlverhalten des Nutzers spreche. Obwohl § 675w Satz 3 auf die Umsetzung von Art. 59 Abs. 2 RL 2007/64/EG zurückgehe, bedürfe es keiner Vorlage an den EuGH, da der Anscheinsbeweis nicht an die Dokumentation der Nutzung des Authentifizierungsverfahrens anknüpfe und zudem keine zwingende Beweisregel zur Folge habe. Einordnung der Entscheidung Die Entscheidung des BGH beendet einen Meinungsstreit, der seine Ursache – wie so oft – in einer „beklagenswert undeutlichen Formulierung“ des Gesetzestextes hatte (so ausdrücklich: Langenbucher in Langenbucher/ Bliesener/Spindler, Bankrechts-Kommentar, 1. Aufl. [2013], § 675w BGB Rn. 7). Sie ist von grundlegender Bedeutung, weil hiermit die Beweislastverteilung und die Anforderungen für den Beweis einer ordnungsgemäßen Autorisierung eines elektronischen Zahlungsvorgangs bzw. eines dahingehenden Anscheinsbeweises sowie dessen Erschütterung umfassend klargestellt werden. Eine Bank, die sich insoweit auf einen Anscheinsbeweis berufen will, muss danach in jedem Einzelfall nachweisen, dass ihr Sicherungssystem nach dem Stand der Erkenntnis zum Zeitpunkt der Transaktion praktisch unüberwindlich war, wobei auch dies einer Erschütterung des Anscheinsbeweises anhand konkreter Besonderheiten der jeweiligen Fallgestaltung nicht entgegensteht. Dabei wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Zahlungsdienstnutzer in der Regel technisch gar nicht in der Lage ist, zum eingesetzten Sicherheitssystem, aber auch zu konkreten Angriffen auf seinen Computer/ sein Mobiltelefon substantiiert vorzutragen. Um in- 14 // Zivilprozessrecht Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 10 // 18. Mai 2016 ANZEIGE soweit eine faktische Beweislastumkehr zum Nachteil des Zahlungsdienstnutzers zu verhindern, wird diesem ermöglicht, auf sämtliche tatsächlichen Umstände zurückzugreifen, die eine ernsthafte Möglichkeit eines Missbrauchs nahelegen. Auch die weiteren Erwägungen des BGH zur Anscheinsvollmacht und zur grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch den Zahlungsdienstnutzer sind konsequent. Wo nur eine Transaktion in Rede steht, kommt eine Anscheinsvollmacht von vornherein nicht in Betracht (Palandt/Ellenberger, BGB, 75. Aufl. [2016], § 172 BGB Rn. 12). Die Bejahung eines Anscheinsbeweises für eine grob fahrlässige Pflichtverletzung hätte bei Schadenersatzansprüchen gemäß § 675v Abs. 2 BGB – ebenso wie beim Aufwendungsersatzanspruch – im Ergebnis wieder zu einer faktischen Beweislastumkehr geführt. Es erstaunt, dass der BGH dieses naheliegende Argument nicht bemüht. F 1. Deutscher Exporttag 2016: Themenplattform für die Exportpraxis www.deutscher-exporttag.de Dr. Michael Weigel, Rechtsanwalt, Partner, Kaye Scholer LLP, Frankfurt am Main [email protected] www.kayescholer.com Eine Veranstaltung von Veranstaltungspartner Initiator Alexander Druckenbrodt, Rechtsanwalt, Counsel, Kaye Scholer LLP, Frankfurt am Main Mitveranstalter [email protected] www.kayescholer.com Partner 15 // Rechtsmarkt Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 10 // 18. Mai 2016 PS = ARMS & BELTS Neue Erfolgsformel für den Powersyndikus – oder: Warum es nicht mehr ausreicht, nur Anwalt zu sein Von Dr. Bruno Mascello LL.M., EMBA HSG Anlass für eine neue Erfolgsformel Für Juristen, seien sie in einer Kanzlei oder in einer Rechtsabteilung tätig, reicht es heute längst nicht mehr aus, nur Fachexperte für Rechtsfragen zu sein. Die Herausforderungen der Klienten und Kunden haben sich gewandelt, und die Ansprüche sind gestiegen. Sie verlangen heute nicht nur eine Rechtsauskunft, sondern dass der Rechtsrat in ihr Arbeitsumfeld eingepasst wird, damit er ihnen dort den erhofften Nutzen bringt. Dies stellt dann den sichtbaren Mehrwert eines wertvollen Rechtsrats dar, der sich also vom einfachen Tausch „Rechtsauskunft gegen Honorar“ klar abgrenzt. Es sind also neue Aufgaben hinzugekommen, die es gleichzeitig zu erfüllen gilt. Dieses erweiterte Portefeuille an zusätzlichen Anforderungen verlangt nach einer Art „Super Mario“ (oder: Marion) oder eben einem Powersyndikus. Mittels des eingangs genannten Akronyms sollen die einzelnen Elemente untersucht werden. A wie Anwalt Grundsätzlich besteht zwischen Anwalt und Kunde ein Informationsgefälle in beide Richtungen: Der Kunde besitzt die Informationen des maßgeblichen Sachverhalts und der Anwalt die rechtliche Fachexpertise. Die gute Nachricht vorab: Welche Informationen ein Anwalt von seinem Kunden zu einem bestimmten Sachverhalt auch bekommen wird, sein Rechtsrat wird – gestützt darauf – immer richtig sein. Nun die schlechte Nachricht: Das Erteilen einer richtigen Rechtsauskunft gehört zwar zur Kernkompetenz von Rechtsberatern, das allein reicht © Himertanz/iStock/Thinkstock/Getty Images Die folgenden Ausführungen basieren auf einem Vortrag, den der Autor am 21.04.2016 anlässlich des 1. Frankfurter Frühlingsempfangs für Unternehmensjuristen gehalten hat. Dieser drehte sich um die Frage, was heute einen erfolgreichen Syndikus auszeichnet. Zur bildlichen Darstellung wurden die nach außen erkennbaren Insignien des altrömischen Soldaten herangezogen: Während eines Kriegs konnten die Soldaten einfach anhand ihrer Waffen und Rüstungen („arms“) schnell erkannt werden. In Friedenszeiten war das schwieriger, weshalb sie während dieser Zeit symbolisch wenigstens den Gurt („belt“) trugen, an dem das Schwert befestigt wurde. Die so formulierte Formel „PS = ARMS & BELTS“ kann als Aufhänger benutzt werden, um auf einfache Weise die heute wichtigsten Anforderungen an erfolgreiche Syndizi zusammenzufassen. Gut gerüstet: Der heutige Unter nehmenssyndikus braucht viele gute Waffen, um den sich ändernden Anforderungen zu genügen. 16 // Rechtsmarkt Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 10 // 18. Mai 2016 aber nicht aus. Der Rechtsrat muss dem Kunden einen Mehrwert bieten, oder einfacher ausgedrückt: ihm nützlich sein. Dies setzt voraus, dass sich der Anwalt aktiv darum bemühen muss zu verstehen, was die relevanten Sachverhaltselemente sind und zu welchem Zweck sein Rat dienen soll. Das bedingt Kenntnis des Kunden, seines Geschäfts, seiner Branche, seiner Produkte und der Konkurrenten – kurz: das Verständnis eines sachkundigen Unternehmers. Der Anwalt wird sich vom Erbringer von Rechtsauskünften zum vollwertigen Berater entwickeln müssen, der eben auch Rat (sprich: Empfehlungen) erteilen kann und muss. Hierbei sollte er sich bewusst sein, dass er als Dienstleister – bewusst oder unbewusst – nicht so sehr an seiner juristischen Fachexpertise und dem Ergebnis (etwa ob er einen Fall gewinnt) gemessen werden wird, sondern vielmehr am erbrachten Service (etwa der benötigten Reaktionszeit) und an der Beziehungspflege (etwa Verständlichkeit und Freundlichkeit gegenüber dem Kunden). R wie Risikomanager Syndizi haben mittlerweile erfahren, dass von ihnen nicht nur eine mehr oder weniger neutrale Beraterrolle erwartet wird, sondern dass sie auch als Manager gefragt und gefordert sind. Sich auf die gern zitierte Unabhängigkeit zu berufen, die sich ohnehin lediglich auf die rechtliche Beurteilung bezieht, ist nicht mehr möglich. Sie müssen sich aktiv an der Steuerung des Unternehmens beteiligen, die Strategie mitgestalten und Mitverantwortung übernehmen. Deutlich wird das in der Rolle des Compliance-Officers mit Haftungsfolgen und des Risikomanagers mit juristischem Hintergrund. Geht es um Rechtsrisiken, wird hier nicht nur eine scharfe Analyse verlangt, sondern auch die Beurteilung von Eintrittswahrscheinlichkeit und Schadenhöhe erwartet, um mögliche Konsequenzen im Jahresfinanzbericht berücksichtigen zu können. Gerade dort zeigt sich die betriebswirtschaftliche Auswirkung der rechtlichen Dienstleistung unmittelbar. Ferner stellen sich unter dem Titel Cyber-Risk aktuell (Stichwort: Panama Papers) weitere Fragen: Wie gut ist ein Unternehmen dagegen geschützt? Wie sieht die Haftung aus? Wird das künftig ein wichtiger Punkt werden bei der Beauftragung externer Anwälte? Wie schützen sich Syndizi gegen entsprechende Risiken? M wie Manager Eine Rechtsabteilung zu führen bedeutet, nicht nur für das fachliche Ergebnis, also den Rechtsrat, verantwortlich zu sein. Es fordert vom Syndikus vielmehr auch, laufend sämtliche damit verbundenen Managementfragen professionell zu erledigen, auch wenn er hierfür weder an der Universität ausgebildet noch in der Praxis darauf vorbereitet wurde, noch diese Aufgaben als Anwalt – in den seltensten Fällen jedenfalls – gesucht hat. Von diesen nichtjuristischen Aufgaben gibt es mittlerweile mehr als genug im Leben eines Syndikus. So sind Best Practices zu etablieren und verschiedene Richtlinien aufzustellen (etwa betreffend den Umgang mit externen Beratern), das Personal umfassend zu führen (Zielvereinbarungen, Jahresgespräche, Beförderungen, Nachfolgeplanung, Weiterbildung), die Finanzen zu planen und zu kontrollieren (insbesondere Budget, externe Anwälte), das interne Know-how aufzuarbeiten (etwa in Datenbanken), Verträge und IP-Rechte zu sichern, Leistungsund Qualitätssicherungsmaßnahmen zu treffen (etwa Prozesse einführen und KPIs bilden), Berichterstattungs- pflichten zu erfüllen (rechtliche, regulatorische und operative Reportings), Kontrollaufgaben wahrzunehmen (etwa als Compliance-Officer, Risikomanager oder als eigenständig wahrgenommene Assurance-Funktion), und schließlich ist die Rechtsabteilung in strategischer und organisatorischer Hinsicht nach betriebswirtschaftlichen Prinzipien professionell zu führen. Es verwundert deshalb nicht, dass alle diese Aufgaben irgendwann nicht mehr nur quasi im Nebenamt erfüllt werden können und zur Entlastung der Syndizi und zur professionellen Erledigung der Aufgaben insbesondere größere Rechtsabteilungen dazu übergehen, hierfür neue Rollen zu schaffen. So entsteht das Berufsbild des OperationsManagers oder Chief-Operations-Officers. S wie Stratege Ein Syndikus muss sich in strategischer Hinsicht zwar in die Strategie des Unternehmens einordnen. Das bedeutet jedoch nicht, dass er deshalb nur reaktiv handeln muss und keine eigenen Steuerungsmöglichkeiten hat. Er muss für sich selbst eine Vielzahl von Fragen beantworten, die ihm helfen werden, sich in seiner Rolle zurechtzufinden, so etwa: Was ist das Mandat, und wie ist das Verständnis der Rechtsabteilung im Unternehmen? Wie sind die Rechtsabteilung und wie der General Counsel im Unternehmen positioniert (etwa Mitglied der Geschäftsleitung)? Welche Berichterstattungspflichten bestehen, und an wen ist zu berichten? Wird die Rechtsabteilung als sogenannte Assurance-Funktion wahrgenommen? Wie werden die Rechtskosten intern verrechnet? Wer darf Rechtsdienstleistungen beschaffen? Je nachdem, welcher unternehmerische Spielraum dem Syndikus eingeräumt wird, wie die eigene und frem- 17 // Rechtsmarkt Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 10 // 18. Mai 2016 de Wahrnehmung der Rechtsabteilung sind und nicht zuletzt, welche Persönlichkeit den Syndikus auszeichnet, werden die Antworten auf diese Fragen und die ergriffenen Maßnahmen unterschiedlich ausfallen. B wie Businesspartner Es ist immer wieder spannend festzustellen, wie viel Wert Juristen auf Begrifflichkeit legen, wenn es darum geht, wie sie ihre Auftraggeber bezeichnen wollen. Unbestritten sind die Bezeichnungen als „Mandanten“ oder „Klienten“, weil diese die Profession des Anwalts und das gesetzlich geregelte Mandatsverhältnis klar widerspiegeln. Widerstand spürt man jedoch regelmäßig, wenn man die Forderung aufstellt, sie als „Kunden“ zu sehen. Dies wohl aus der Befürchtung, dass die Anwälte als Konsequenz daraus zu (austauschbaren) Dienstleistern würden und ihre besondere Stellung verlieren könnten. Eine solche Sichtweise wäre jedoch nur konsequent, wenn man bedenkt, dass auch Kanzleien ihr Unternehmen als Geschäft (Business) und nach betriebswirtschaftlich erprobten Regeln führen müssen. In dieselbe Richtung geht übrigens der Ruf jener Rechtsabteilungen, die sich als Profitcenter wahrnehmen wollen. Mittlerweile hat sich quasi als Kompromiss der Begriff „Geschäftspartner“ herausgebildet, der sowohl die Orientierung am Kunden und damit den Wunsch nach wirtschaftlichem Nutzen herausstreicht (Business) als auch die Zusammenarbeitsform festschreibt (Partner). Auch wenn sich mit einer (geänderten) Bezeichnung am rechtlich definierten Mandatsverhältnis nichts ändert, kann dadurch dennoch eine Veränderung in doppelter Hinsicht erfolgen: bzgl. der Mentalitätsänderung hin zum Dienstleister und bzgl. der positiven Wahrnehmung des Kunden. E wie Einkäufer Geht man von einem globalen Rechtsmarkt von etwa 750 Milliarden US-Dollar aus, versteht sich von selbst, weshalb dieser viele Anbieter von Rechtsdienstleistungen anzieht. Dabei wird oft vergessen, dass dieser Umsatz von den Kunden finanziert werden muss und in der Regel die Syndizi den Einkauf verantworten. Bei diesem Milliardenmarkt dürfte zu Recht vermutet werden, dass bei der Beschaffung dieser Dienstleistung im Interesse des Unternehmens professionell vorgegangen wird. Dabei ist zunächst anhand einer sorgfältigen Analyse der Bedarf des Unternehmens an Rechtsdienstleistungen zu ermitteln. Anschließend ist zu entscheiden, ob es – also aus Sicht des Unternehmens (!) und nicht etwa aus Sicht des Syndikus – diese Leistung mit einer eigenen Rechtsabteilung selbst erstellen (make) oder bei Dritten einkaufen will (buy). Bei der Make-or-buy-Entscheidung spielen viele einzelne Kriterien eine Rolle, die es sorgfältig abzuwägen gilt. Ebenso muss entschieden werden, wo aus geographischer Sicht die Leistungen produziert werden sollen (on-, near- oder offshore). Das richtige Resultat für den Kunden bildet schließlich der für den jeweiligen Einzelfall optimale Mix aus allen verfügbaren Optionen (Rightsourcing). L wie Leader Das Thema Leadership legt den Fokus auf die Mitarbeiter der Rechtsabteilung. Auch Leadership gehört noch immer zu den Bereichen, die weder in der Ausbildung zum Juristen gezielt gelernt noch in der Praxis besonders ausgebildet oder unterstützt werden (etwa durch Coaching). Bestenfalls werden einfach Erfahrungen on the Job anhand der Trial-and-Error-Methode auf Kosten des Unternehmens und der Mitarbeiter gewonnen. Die wichtigsten drei Herausforderungen in Sachen Mitarbeiterführung stellen heute hauptsächlich der demographische Wandel (als Beispiele: Babyboomer, Überalterung), der vielzitierte War for Talents und die geänderten Bedürfnisse und Ansprüche der neuen Generationen (etwa Generation Y) dar. Um beim Buhlen um die besten Ressourcen erfolgreich bestehen zu können, muss man nicht nur anfänglich bei der Rekrutierung als attraktiver Arbeitgeber wahrgenommen werden. Es ist laufend das gesamte Personalmanagement richtig zu steuern: von der Personalgewinnung über die Personalbeurteilung und die Personalhonorierung bis hin zur Personalentwicklung. Überdies wird sich zeigen müssen, wie künftig die – eigentlich ja vorhandenen – Ressourcen der Juristinnen und der erfahrenen Mitarbeitenden (50plus) genutzt werden. T wie Trust Anwälte werden nicht müde zu betonen, dass die Rechtsbeziehung zwischen Anwalt und Kunden auf Vertrauen beruht oder basieren soll. Sie wollen sich als sogenannter Trusted Advisor verstanden wissen. Es überrascht deshalb umso mehr, dass gerade Anwälte – zumindest in der Wahrnehmung der Bevölkerung – offenbar keinen besonders guten Ruf zu genießen scheinen. Fragt man danach, wie viel Vertrauen man in bestimmte Berufsgruppen hat, bewegen sich in Deutschland Rechtsanwälte und Richter gerade mal im Mittelfeld. In den USA wird dieser Berufsgruppe zwar Kompetenz attestiert, aber keine Vertrauenswürdigkeit. Man könnte hierfür nun natürlich die vielen Anwaltsserien aus den USA verantwortlich machen. Solange aber für eine Berufs- 18 // Rechtsmarkt Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 10 // 18. Mai 2016 gruppe jährlich die neuen Einkommenslisten der Partner (Profit per Partner) publiziert werden, darf man sich wohl nicht wundern, wenn Kunden Zweifel daran hegen, dass es Anwälten nur um die Vertrauensbeziehung geht. Man könnte diese Rankings natürlich auch so lesen, dass die Kunden mit der Leistung der teuersten Anwälte offenbar höchst zufrieden scheinen, weil sie diesen anderenfalls ja nicht diese Honorare zahlen würden. Eine solche – zumindest pauschale – Schlussfolgerung scheint mir dann doch etwas zu gewagt, wenn man feststellt, dass Anwälte oft (bewusst) davon absehen, Umfragen zur Kundenzufriedenheit durchzuführen. S wie Soft Skills Rechtskenntnisse sind das eine, deren Kommunikation und Umsetzung zum Nutzen des Kunden etwas anderes. Zieht man das vorgenannte Vertrauensverhältnis in Betracht, überrascht es nicht, dass die Person oder Persönlichkeit des Anwalts regelmäßig als eines der wichtigsten Selektionskriterien erscheint. Geht man der Einfachheit halber, weil die Mess- und Vergleichbarkeit dieser Komponente ohnehin schwierig ist, davon aus, dass der Rechtsrat aller Anwälte richtig (Ergebnis) und gleich gut (Service) ist, würde am Ende einzig die Person den Ausschlag über Erfolg und Misserfolg in der Kundenbeziehung geben. Nachdem Anwälten eine ausgezeichnete Verhandlungskompetenz attestiert wird, sollte man meinen, dass sie offenbar auch gute Kommunikatoren sein müssten. Nun, die Erfahrung zeichnet hingegen oft ein anderes Bild. Von einer erwarteten Fachkompetenz automatisch auch auf entsprechende Führungs-, Sozial- und Persönlichkeitskompetenzen zu schließen, ist ein Fehler. Um als Anwalt im Wettbewerb und in der Pflege der Kundenbeziehung bestehen zu können, sind deshalb auch exzellente Kommunikations- und Präsentationsfähigkeiten sowie perfekte Umgangsformen von elementarer Bedeutung, weil diese gerade die unterschätzten, nicht kognitiven Bereiche der Wahrnehmung treffen und beeinflussen. Konsequenz für Anwaltskanzleien und andere Berater Und was bedeutet diese Erkenntnis nun für externe Berater? Zunächst einmal, dass sie sich dieser neuen Ansprüche ihrer Kunden bewusst sein sollten. Dann, dass sie sich überlegen sollten, wie sie ihre Rechtsdienstleistung anpassen können und wollen, um für den Kunden nutzbringend(er) zu werden. Denn eines ist sicher: Dieses neue Anforderungsprofil an Syndizi wird in der einen oder anderen Form an Anwaltskanzleien und andere Dienstleister durchgereicht werden. Unternehmen werden diese Ansprüche direkt oder – wenn sie über eine Rechtsabteilung verfügen, über die sie mit Anwaltskanzleien die Beziehung pflegen – indirekt stellen. Dieses neue Profil wird entlang der gesamten Wertschöpfungskette abgefragt und ständig neu beurteilt werden, also nicht nur bei der Auswahl, sondern auch nachher bei der Beurteilung der erbrachten Dienstleistungen. Und schließlich wird der erzielte Erfüllungsgrad sich in der Kundenzufriedenheit niederschlagen und damit im Urteil, ob eine erneute Mandatierung oder eine solche zu denselben Konditionen erfolgen wird. Wer also als externer Berater fälschlicherweise meint, dass die neue Erfolgsformel ein rein „unternehmensinternes“ Problem der Syndizi sei und ihn nicht weiter betreffe, wird künftig Schwierigkeiten haben, seinen Nutzen und seine USP klar zu machen und im härter werdenden Wettbewerb zu bestehen. Fazit Woran werden CEOs und Headhunter künftig die erfolgreichen Powersyndizi erkennen? Daran, wie gut sie die an sie gestellten vielfältigen Anforderungen der ARMS & BELTS optimal erfüllen können und wollen. Jederzeit alle Aufgaben vollständig abzudecken ist zwar erstrebenswert, aber weder nötig noch möglich und vielfach ohnehin vom Einzelfall abhängig. Klar ist jedoch, dass es für einen Syndikus – und für einen beratenden externen Anwalt – nicht mehr ausreichen wird, seine Rolle als die eines lediglich Rechtsauskunft erteilenden Anwalts zu verstehen. Deshalb wird in diesem Zusammenhang, wenn nicht die Forderung des „more for less“, so doch auf jeden Fall jene des „more for the same“ bemüht werF den müssen. Dr. iur. Bruno Mascello, LL.M., EMBA HSG, Rechtsanwalt, Vizedirektor und Lehr beauftragter an der Universität St. Gallen und an der Executive School of Management, Technology and Law (ES-HSG), St. Gallen [email protected] www.lam.unisg.ch 19 // News & Services Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 10 // 18. Mai 2016 Rechtsmarkt Corporate Counsel’s Day 2016 in Zürich Die Executive School of Management, Technology and Law der Universität St. Gallen, Kooperationspartner des Deutschen AnwaltSpiegels, lädt zum neunten Mal zum renommierten Corporate Counsel’s Day ein. Die hochkarätig besetzte Tagesveranstaltung am Züricher Flughafen steht unter dem Motto „What’s next? – Looking into the crystal ball“. Mit Hergen Haas (Group General Counsel Heraeus Holding) und Dr. Jan Eckert (General Counsel ZF Friedrichshafen) sind zwei Fachbeiräte dieses Onlinemagazins als Referenten beteiligt. Auch die weiteren Speaker, die Tagungsleiter Dr. Bruno Mascello gewonnen hat, sind sehr renommiert und bürgen für tiefe Einblicke in die Unternehmenspraxis. Schauen Sie selbst unter diesem LINK. (tw) Deals Gut über die Bühne gebracht: Rödl & Partner begleitet Ruthmann-Gruppe bei Anteils erwerb in Italien Im Rahmen ihrer Expansionsstrategie hat die Ruthmann-Gruppe Anteile der Marti Group in Italien erworben. Ruthmann ist weltweit Marktführer in Sachen LkwArbeitsbühnen. Die Ruthmann Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG hat 60% der Geschäftsanteile an der Marti Group übernommen. Die Marti Group in Montescudo, Italien, ist ein Hersteller von Bluelift- und RAM-Plattform-Produkten. Im Zuge der Akquisition wird das Unternehmen in Ruthmann Italia S.r.l. umbenannt. Am Standort Montescudo werden auch künftig Lkw- und Raupenarbeitsbühnen für den weltweiten Markt produziert. Mit den hochwertigen Bluelift-Raupenarbeitsbühnen ist Ruthmann „back on track“. Bluelift-Maschinen sind bekannt für ihre fortschrittliche Technologie, Sicherheit, optimale Performance und Zuverlässigkeit. Die Bluelift-Produktreihe bietet Arbeitshöhen von 12 Metern bis 26 Metern und kann mit BlueLithium- und BlueHybrid-Technologien ausgestattet werden. Die Unternehmensgruppe Ruthmann mit Sitz in Gescher-Hochmoor wurde im Rahmen der Transaktion von einem internationalen M&A-Team von Rödl & Partner unter der Leitung von Stefan Brandes und Dr. Dirk Halm rechtlich, steuerlich und wirtschaftlich beraten. Die Transaktion umfasste eine Legal, Tax and Financial Due Diligence, eine Unternehmensbewertung sowie die Unterstützung bei der Erstellung der Vertragsdokumentation nebst Begleitung bei den Vertragsverhandlungen. Die Marti Group wurde von ihrem Steuerberater Dott. Sandro Muccioli beraten. Berater Ruthmann-Gruppe – Rödl & Partner, Köln: Dr. Dirk Halm, Rechtsanwalt, Partner (Internationale Projektkoordination, Gesellschaftsrecht, M&A). Rödl & Partner, Mailand: Stefan Brandes, Rechtsanwalt, Partner (Federführung M&A, Vertragsverhandlungen), Evelyn Ziebs, Rechtsanwältin, Associate Partner (Federführung Legal Due Diligence, Gesellschaftsrecht). Birgit Rauschendorfer, Steuerberaterin, Associate Partner (Federführung Tax und Financial Due Diligence, steuerliche Strukturierung). Rödl & Partner, Nürnberg: Cyril Prengel, Partner (Federführung Unternehmensbewertung), Dr. Oliver Schwindler, Senior Associate (Unternehmensbewertung), Christoph Lebschi, Senior Associate (Unternehmensbewertung), Katrin Feiler-Düll, Associate (Unternehmensbewertung). (tw) Strategische Neuausrichtung: TNT Express N.V. setzt bei Verkauf ihrer TNT-Innight-Tochter auf Allen & Overy Allen & Overy LLP hat TNT Express N.V. beim beabsichtigten Verkauf ihres Innight-Geschäfts in Deutschland, Österreich, Belgien und den Niederlanden an den von der Orlando Management AG beratenen Fonds Special Situations Venture Partners III rechtlich begleitet. Hinsichtlich des Kaufpreises haben die Parteien Stillschweigen vereinbart. Die Transaktion wird in Form eines gemischten Asset- und Sharedeals durchgeführt, bei dem Allen & Overy außer zum deutschen auch zum niederländischen und belgischen Teil beraten hat. Es handelte sich um einen kompetitiven Bieterprozess, bei dem mehrere Bieter bis kurz vor Ende der Transaktion verhandelten. TNT Express N.V., ein weltweit führender börsennotierter Logistikkonzern, hat seinen Hauptsitz in Hoofddorp, Niederlande. TNT Innight ist einer der führenden Anbieter im Bereich der Nacht-ExpressZustellung in Europa mit besonderem Fokus in den Bereichen Automotive, 20 // News & Services Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 10 // 18. Mai 2016 Landwirtschaft und Maschinenbau. In den über 40 Standorten in Nord- und Zentraleuropa sind über 1.300 Mitarbeiter beschäftigt. Der Verkauf des Innight-Business ist Teil der strategischen Neuausrichtung der TNT-Express-Gruppe, die sich auf die Stärkung des klassischen Expressgeschäfts fokussiert. Zum Allen-&-Overy-Team gehörten die Partner Dr. Matthias Horn (Federführung, Corporate/M&A), Dr. Hans-Peter Löw (Arbeitsrecht), Dr. Heike Weber (Steuerrecht), die Counsels Nikolai Sokolov (Corporate/ M&A, alle Frankfurt am Main) und Dr. Christian Hilmes (Real Estate, Hamburg), der Senior Associate Peter Seidel (Steuerrecht) sowie die Associates Dr. Fabio Borggreve, Matthias Diegelmann (beide Corporate/M&A) und Dr. Sebastian Schulz (Arbeitsrecht, alle Frankfurt am Main). Zu Fragen des holländischen Rechts berieten Associate Jelle Krings (Corporate/M&A), Counsel Rens Bondrager (Steuerrecht), Senior Associate Arnold Keizer (Arbeitsrecht) und Associate Jasper Klopper (IP, alle Amsterdam). Zu Fragen des belgischen Rechts berieten Partner Pierre-Olivier Mahieu und Associate Gabrielle de Vliegher (beide Corporate/M&A, beide Brüssel). Auf Seiten von TNT Express N.V. wurde der Deal von Ype Hangelbroek (TNT M&A, Federführung) und Sandra Djuzic (TNT M&A) sowie rechtlich von Senior Legal Counsel Sarah Gerritse begleitet. Zum österreichischen Recht beriet Dr. Bernhard Rieder (Dorda Brugger Jordis). (tw) Triton baut bei Erwerb der Industrial-Services-Sparte von Voith auf Freshfields Freshfields Bruckhaus Deringer hat den Finanzinvestor Triton beim Erwerb des Konzernbereichs Industrial Services des Technologiekonzerns Voith (Heidenheim) beraten. Voith bleibt mit einer Finanzbeteiligung von 20% weiterhin engagiert und wird den Übergang begleiten. Über weitere Einzelheiten des Kaufvertrags haben die Parteien Stillschweigen vereinbart. Der Vollzug des Vertrags steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung der zuständigen Kartellbehörden. Voith Industrial Services gehört zu den führenden Anbietern technischer Dienstleistungen für Schlüsselindustrien wie Automotive, Rail, Energie, Chemie und Petrochemie. 2014/2015 hat das Unternehmen mit rund 17.200 Mitarbeitern weltweit an etwa 200 Standorten einen Umsatz von 1 Milliarde Euro erwirtschaftet. Das Freshfields-Team umfasste Dr. Christoph Nawroth, Dr. Fabian Jenderek, Dr. Justus Anacker (alle Gesellschaftsrecht/M&A), Dr. Tobias Klose, Dr. Tobias Pukropski (beide Kartellrecht), Jochen Wilkens, Dr. Michael Josenhans (Bank- und Finanzrecht), Dr. Georg Roderburg, Thomas Richter (beide Steuerrecht), Dr. Thomas Müller-Bonanni, Dr. Frank Schaer, Jonathan Monz (Arbeitsrecht), Dr. Andrea Lensing-Kramer, Klaus Beucher, Dr. Tobias Timmann, Oliver Talhoff und Fabian Kreis (IP/IT). (tw) Bird & Bird und Haver & Mailänder betreuen Übernahme der Locatec Ortungstechnik durch The Dwyer Group und Riverside Bird & Bird LLP hat The Dwyer Group bei der Übernahme einer Franchisemarke beraten. Als eines der größten internationalen Servicefranchisingunternehmen übernimmt The Dwyer Group nun per Sharedeal die Locatec Ortungstechnik GmbH und deren österreichische Tochtergesellschaft. Die Locatec Ortungstechnik GmbH führt ein Franchisesystem für Schadenerstservices bei Feuchte- und Leitungswasserschäden in- und außerhalb von Gebäuden. Nach eigenen Angaben ist die Locatec Ortungstechnik GmbH Marktführer in diesen Bereichen und deckt mit ihren 60 Franchisenehmern die Märkte in Deutschland und Österreich vollständig ab. The Dywer Group selbst wurde kürzlich von Riverside, einer Private-EquityGesellschaft mit Fokus auf Franchiseunternehmen, übernommen. Hinsichtlich der Übernahme der Locatec Ortungstechnik GmbH äußerte sich Jason Fulton, Vice President bei Riverside: „Dieser Zukauf ergänzt das Geschäft der zur Dwyer-Gruppe gehörenden Rainbow International, die bereits im deutschen Markt tätig ist.“ The Dwyer Group wurde von den folgenden Bird-&-Bird Anwälten beraten: Stefan Münch (Partner, Federführung; Corporate/ M&A), Michael Gassner, Laura Köster (beide Associates Corporate/M&A), Dr. Alexander Duisberg (Partner, Commercial), Dr. Markus Körner (Partner, IP) Thomas Urband (Associate, IP), alle München; Gerrit Wiedow (Hamburg, Counsel, Arbeitsrecht) und Dr. Martin Jäger (Düsseldorf, Counsel, Kartellrecht). Inhouse (Waco, Texas): Grayson Brown (General Counsel). Berater Verkäufer – Haver & Mailänder Rechtsanwälte (Stuttgart): Dr. Peter O. Mailänder. (tw) 21 // News & Services Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 10 // 18. Mai 2016 Mit Hengeler Mueller von Singapur nach Dresden: Markteintritt von Frasers Hospitality Asset Management in Deutschland Frasers Hospitality Real Estate Investment Trust („FH-REIT“), ein in Singapur notierter REIT mit einem Anlageschwerpunkt in der Hospitality-Branche und Teil des Frasers Hospitality Trust, hat seine Aktivitäten nach Deutschland ausgeweitet und einen Kaufvertrag zum Erwerb des Maritim Hotels in Dresden geschlossen. Der Vollzug der Transaktion wird für das zweite Quartal 2016 erwartet. Die Immobilie ist ein Hotel mit 328 Betten im historischen Stadtkern von Dresden. Es ist ein denkmalgeschütztes Gebäude, das 2006 von einem Lagerhaus in ein Hotel umgewandelt wurde. Das Objekt ist langfristig an die Maritim-Hotel-Gruppe vermietet, eine der größten Hotelketten in Deutschland. Hengeler Mueller beriet Frasers Hospitality Asset Management Pte. Ltd., den Manager des FH-REITs, zu Aspekten des deutschen Rechts in Bezug zur Akquisition und der Lease-back-Transaktion. Tätig waren die Partner Dr. Daniel Kress (Federführung, Immobilienrecht, London) und Dr. Martin Klein (Steuern, Frankfurt am Main) sowie die Associates Dr. Maximilian Clostermeyer (Immobilienrecht, London), Dr. Steffen Hörner (Steuer) und Lars Voigt (Immobilienrecht; beide Frankfurt am Main). (tw) Mit Taylor Wessing am Steuer: Sixt Leasing übernimmt autohaus24 Die Sixt Leasing AG hat 100% der Anteile an der autohaus24 GmbH von der Sixt Ventures GmbH und der Axel Springer Auto Verlag GmbH erworben. Die verkaufenden Gesellschafter hielten jeweils 50% an dem Unternehmen. Über den Kaufpreis der Transaktion bewahren die Parteien Stillschweigen. autohaus24 ist einer der führenden Internetneuwagenvermittler in Deutschland mit Hauptsitz in Berlin. Seit Gründung im Jahr 2009 sind über die Plattform autohaus24. de mehr als 50.000 Fahrzeuge an Privatund Gewerbekunden vermittelt worden. Durch die Übernahme der autohaus24 GmbH erschließt sich Sixt Leasing einen weiteren Zugang zum Onlinefahrzeugmarkt für Privat- und Gewerbekunden. Die Sixt Leasing AG mit Sitz in Pul lach bei München zählt zu den größten banken- und herstellerunabhängigen FullService-Leasinggesellschaften in Deutschland und ist seit rund 50 Jahren einer der führenden nationalen Mobilitätsdienstleister. Das Unternehmen ist zudem in weiteren westeuropäischen Ländern sowie über Franchisepartner in rund 35 Ländern weltweit aktiv. Sixt Leasing offeriert Services in den Geschäftsfeldern Flottenleasing, Flottenmanagement und Online-Retail (Privat- und Gewerbekun- denleasing). Die Sixt Leasing AG ist seit dem 07.05.2015 im Geregelten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse notiert. Der Konzernumsatz belief sich im Jahr 2015 auf 665 Millionen Euro. Rechtliche Berater Sixt Leasing AG – Taylor Wessing: Stephan Heinemann (Federführung), Dr. Oliver Treptow (beide Corporate/M&A); Dr. Kilian Friemel (Arbeitsrecht); Dr. Christian Frank (IP/IT); Philipp Koehler (IP/IT); Christiane RichterWienke (Arbeitsrecht, alle München). (tw) Sozietäten Erweiterung des Seehafens Cuxhaven: KPMG Law und KPMG machen klar Schiff für das Land Niedersachsen Die KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) und die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beraten das Land Niedersachsen beim Ausbau des Seehafens Cuxhaven durch dessen Hafeninfrastrukturunternehmen, die Niedersachsen Ports GmbH & Co. KG. Mit dem Ausbau erweitert das Land Niedersachsen die infrastrukturelle Angebotspalette des Hafens mit dem Ziel, diesen zum deutschen Offshoreindustriezentrum zu entwickeln. Wesentliche Projekte sind die Errichtung des neuen Liegeplatzes 4 sowie die Ertüchtigung des Liegeplatzes 9.3 um eine schwerlastfähige Roll-on-/Roll-off-Rampe. Ein in einem Konzessionsvergabeverfahren ermitteltes Umschlagsunternehmen wird den neuen Liegeplatz 4 betreiben. Der Liegeplatz 9.3 dagegen ist eine öffentliche Kaje. Der Ausbau wurde erforderlich durch die bereits hohe Auslastung der bestehenden Anlagen, die in naher Zukunft weiter steigen wird. Ein Treiber hierfür ist der Umschlag von Offshorewindkraftturbinen, die die Siemens AG ab 2017 in Cuxhaven produzieren wird. Die Siemens AG investiert in ihr neues Werk 200 Millionen Euro und schafft 1.000 neue Arbeitsplätze in Cuxhaven. Das Land Niedersachsen fördert die Vorhaben mit einem Investitionsvolumen von insgesamt knapp 50 Millionen Euro durch öffentliche Zuschüsse. Voraussetzung für die Bereitstellung der öffentlichen Mittel an die Niedersachsen Ports GmbH & Co. KG waren Genehmigungen im Rahmen von Notifizierungsverfahren bei der Europäischen Kommission. Die nötigen Genehmigungen erteilte die Kommission am 11.02.2016 (Liegeplatz 4 – SA.41927) und am 20.04.2016 (Liegeplatz 9.3 – SA.44846). 22 // News & Services Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 10 // 18. Mai 2016 Zum Hintergrund: Seit 2013 setzt die Europäische Kommission das Beihilferecht bei der Bereitstellung öffentlicher Mittel für Hafeninfrastruktur durch. Entsprechende Beihilfen bedürfen aktuell ihrer Genehmigung. Die beiden Verfahren sind die ersten erfolgreichen Notifizierungsverfahren zur Finanzierung öffentlicher Hafeninfrastruktur an der deutschen Nordseeküste. Berater inhouse: Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr (Hannover): Prof. Dr. Joachim Erdmann, Dr. Martin Schwee; Niedersachsen Ports GmbH & Co. KG: Hans-Henning Pötter; Berater Land Niedersachsen: KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (Hamburg): Dr. Arne Gniechwitz, Dr. Antje Demske (beide Beihilferecht); KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Hamburg): Hartmut Heckert, Daniela Zgura (beide Betriebswirtschaft). (tw) Auf der Überholspur: Osborne Clarke bestätigt deutsches Management – Umsatz in Deutschland auch 2015/2016 deutlich gesteigert Die deutschen Partner der internationalen Kanzlei Osborne Clarke haben ihr Management für drei weitere Jahre gewählt: Managing Partner Carsten Schneider sowie Joachim Breithaupt und Uwe Brossette. In ihrer ersten Amtszeit steigerte die Kanzlei ihren Umsatz um insgesamt rund 30%. Im Berichtszeitraum 2015/16 stiegen die Einnahmen auf rund 35,5 Millionen Euro, ein Plus von 9% gegenüber dem Vorjahreswert (32,5 Millionen Euro). Der weltweite Umsatz stieg gar auf rund 236 Millionen Euro, 23% mehr als im Vorjahr. Senior Partner Stefan Rizor gratulierte dem wiedergewählten Management: „In der ersten Amtszeit hat sich die Kanzlei sehr erfolgreich weiterentwickelt. 15 neue Partner, davon sieben Partner aus den eigenen Reihen, sind dafür Beleg. Wir haben unser Geschäft qualitativ deutlich verbessert, ein zeitgemäßes Karrieremodell eingeführt und dafür den Azur Award für Aus- und Fortbildung gewonnen.“ Carsten Schneider kündigte an, dass die Kanzlei weiter ambitionierte Ziele verfolge: „Wir wollen als eine Kanzlei gelten, die im Kerngeschäft ihrer Mandanten wirtschaftlichen Mehrwert schafft. Die enormen Umsatzzuwächse sind das Ergebnis der internationalen Expansion und der konsequenten Umsetzung unserer Sektorstrategie – Fundamente, auf denen wir unser Geschäft weiter kontinuierlich ausbauen werden.“ In Deutschland wuchs die Kanzlei zuletzt in vielen Beratungsbereichen. An- fang des Jahres wurden drei neue Partner ernannt: Christoph Boeminghaus (Vertriebsrecht), Dr. Karsten Lisch (Vergaberecht) und Dr. Benjamin Monheim (M&A Corporate). Aus anderen Kanzleien kamen jüngst Antje Günther (Finanzrecht) und Dr. Matthias Kloth (Gewerblicher Rechtsschutz) dazu. In den Büros in Berlin, Hamburg, Köln und München beraten über 130 Rechtsanwälte und Steuerberater. Weltweit arbeiten rund 900 Berater in insgesamt 20 Büros in Europa, Asien und den USA. (tw) Personal Allen & Overy ernennt zwei neue Counsels in Deutschland: Dr. Murad M. Daghles und Nikolai Sokolov steigen auf Allen & Overy LLP hat die beiden Senior Associates Dr. Murad M. Daghles (Corporate/M&A, Düsseldorf) und Nikolai Sokolov (Private Equity, Frankfurt am Main) zum 01.05.2016 zu Counsels ernannt. „Wir freuen uns, dass wir mit Dr. Murad M. Daghles und Nikolai Sokolov zwei exzellente und erfahrene Nachwuchskräfte zur verantwortungsvollen Position des Counsels befördern konnten. Ich gratu- liere ihnen herzlich zu diesem bedeutenden Karriereschritt“, so Dr. Neil George Weiand, Senior Partner von Allen & Overy Deutschland. Dr. Murad M. Daghles (38) ist auf die Beratung international tätiger Unternehmen in multinationalen Cross-BorderM&A-Transaktionen spezialisiert und verfügt über umfangreiche Erfahrungen durch die federführende Begleitung einer Vielzahl von Transaktionen. Ein weiterer Schwerpunkt seiner Praxis liegt auf der allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Beratung insbesondere börsennotierter Aktiengesellschaften. Daghles spricht arabisch, kennt die gesellschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen des arabischen Raums und berät deutsche Mandanten bei Investitionsvorhaben im arabischen Raum und arabische Mandanten bei Investments in Deutschland. Nikolai Sokolov (34) berät eine Vielzahl von mittleren und großen Private-EquityGesellschaften und leitet grenzüberschreitende und inländische PrivateEquity- sowie M&A-Transaktionen. Die Schwerpunkte seiner Beratung liegen auf Unternehmensverkäufen und Managementbeteiligungen. Daneben berät er zu allen transaktionsbezogenen Fragestellungen des Gesellschaftsrechts. Nikolai Sokolov ist seit 2008 Rechtsanwalt und seit 2012 bei Allen & Overy tätig. (tw) 23 // News & Services Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 10 // 18. Mai 2016 Coup für Noerr: Finanzierungsexperte Tom Beckerhoff kommt von Ashurst Noerr LLP verstärkt die Praxisgruppe Banking & Finance am Standort Frankfurt am Main mit Dr. Tom Beckerhoff einem prominenten Neuzugang: Zum 01.07.2016 nimmt die Kanzlei Dr. Tom Beckerhoff neu in die Partnerschaft auf. Beckerhoff war bislang Partner bei Ashurst LLP und leitete dort das deutsche Banking-Team. „Mit Tom Beckerhoff gewinnen wir bei der Beratung zu Leveraged Buy-outs, Konsortialkrediten und Projektfinanzierungen deutlich an Schlagkraft“, betont Praxisgruppenleiter Andreas Naujoks. „Zugleich stärken wir mit seiner Expertise die strategische Ausrichtung der Praxisgruppe hinsichtlich der Beratung von Banken, Finanzdienstleistern und Debt-Fonds.“ Positiv werde sich der Wechsel von Tom Beckerhoff auch auf die stark wachsende Nachfrage bei grenzüberschreitenden Finanzierungen sowie auf die Beratung bei Leveraged Buy-outs, Projekt- und Immobilienfinanzierungen auswirken. In jüngster Zeit beriet Tom Beckerhoff etwa ein Bankenkonsortium bei der Finanzierung der Übernahme der IN tIME Express Logistik Gruppe durch die südafrikanische Super Group, die Europäische Investitions- bank bei der Finanzierung der Nordex SE sowie die DZ Bank und Santander bei der Finanzierung der Deutsche Beteiligungs AG. Daneben berät Tom Beckerhoff regelmäßig Leveraged Buy-outs, die aus einer Kombination von Debt-Fonds und Banken finanziert werden. Im Bereich der Projektfinanzierungen begleitet er regelmäßig große Energie- und Energieinfrastrukturprojekte, wie zum Beispiel die Finanzierung von Offshorewindparks und -netzen, ein Schwerpunktfeld der Noerr Energy Group, mit deren Experten der neue Partner zukünftig ebenfalls eng zusammenarbeiten wird. „Gemeinsam mit Tom Beckerhoff werden wir die Beratung von Energieunternehmen, Banken und Investoren bei der Verwirklichung ihrer Projekte weiter ausbauen und vertiefen“, sagt Dr. Alexander Ritvay, Ko-Sprecher der Kanzlei. „Die Finanzierungspraxis von Noerr hat sich in den vergangenen Jahren immer stärker am Markt profiliert, und ich freue mich auf die Zusammenarbeit mit dem bestens eingespielten Team um Andreas Naujoks“, kommentiert Tom Beckerhoff seinen Wechsel. (tw) Von White & Case zu PwC Legal: von Tucher und Lundbeck verstärken Münchener Team im Lizenzrecht und bei Technologietransaktionen Zum 02.05.2016 gewann die PricewaterhouseCoopers Legal AG Rechtsanwaltsgesellschaft (PwC Legal) den Dr. Tobias von Tucher Experten für Urheber- und Lizenzrecht Dr. Tobias von Tucher von White & Case LLP. Der 44-jährige Rechtsanwalt steigt als Partner bei PwC Lukas Lundbeck Legal ein und leitet die Praxisgruppe IP, IT und Datenschutz gemeinsam mit Dr. Jan-Peter Ohrtmann. Mit ihm wechselt der 32-jährige Lukas Lundbeck, der ebenfalls auf Urheber- und Lizenzrechtsfragen spezialisiert ist, als Manager zu PwC Legal am Standort München. Dr. Tobias von Tucher war seit 2006 für White & Case tätig, seit 2011 als internationaler Partner. Er berät sowohl mittelständische als auch DAX-Unternehmen bei internationalen Technologietransaktionen, bei komplexen Forschungs- und Entwicklungs- sowie bei Kooperationsund Lieferverträgen. Sein Fokus liegt auf dem Lizenzvertragsrecht und schließt Patent-, Urheber-, Marken- und Wettbewerbsrecht ein. Lukas Lundbeck war seit 2014 als Associate bei White & Case in München tätig und beriet hier vor allem Unternehmen aus der Automobilbranche in Rechtsfragen beim Technologietransfer, bei der Forschung und Entwicklung, bei Kooperationen im Technologiebereich oder bei Technologie-Joint-Ventures. „Mit Dr. Tobias von Tucher und Lukas Lundbeck ergänzen wir unsere Praxisgruppe IP, IT und Datenschutz optimal. Beide sind auf die Bereiche Urheber- und Lizenzrecht fokussiert, das bestehende Team von Jan-Peter Ohrtmann hat seinen Schwerpunkt hingegen im IT-Recht und im Datenschutz“, erläutert Dr. Hans-Ulrich Lauermann, Managing Partner bei PwC Legal. „Dr. Tobias von Tucher ist zudem im Münchener und Nürnberger Raum bestens vernetzt.“ Zur Praxisgruppe IP, IT und Datenschutz zählen nun bundesweit zwölf Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. (tw) Die nächste Ausgabe des Deutschen AnwaltSpiegels erscheint am 1. Juni 2016. 24 // Fachbeirat Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 10 // 18. Mai 2016 Dem Fachbeirat des Deutschen AnwaltSpiegels gehören 42 namhafte Unternehmensjuristen aus den wichtigen Branchen der deutschen Wirtschaft an. Sie begleiten den Deutschen AnwaltSpiegel publizistisch und tragen durch ihre Unterstützung zum Erfolg dieses Online-Magazins bei. Christoph Abel Dr. Conrad Albert Carsten Beisheim Peter Bokelmann IKB Deutsche Industrie bank AG, Legal Counsel, Düsseldorf ProSiebenSat.1 Media AG, Vorstand, München Wüstenrot & Württember gische AG, Chefsyndikus und Leiter Konzern Recht und Compliance, Stuttgart TRUMPF GmbH + Co. KG, Leiter Zentralbereich Recht und Gesellschafts politik, Ditzingen [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] Dr. Heiko Carrie Dr. Martin Dannhoff, LL.M. Hans-Ulrich Dietz Dr. Jan Eckert Robert Bosch France S.A.S., Kaufmännischer Leiter, Saint-Ouen Bertelsmann SE & Co. KGaA, BMG Music Publishing, Executive Vice President Business & Legal Affairs, Gütersloh Lehrbeauftragter, Frankfurt School of Finance & Management, Frankfurt am Main/ Aschaffenburg ZF Friedrichshafen AG, Vice President Corporate Governance, Rechtswesen/ Legal Department, Friedrichshafen [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] Dr. Michael Fischer Dr. Jörg Flatten Susanne Gellert, LL.M. Dr. Rolf Giebeler UBS Deutschland, Leiter der Rechtsabteilung, Frankfurt am Main Schott AG, General Counsel/ Chief Compliance Officer, Mainz German American Chamber of Commerce, Inc., Rechtsanwältin, Head of Legal Department, New York Rheinmetall Aktiengesell schaft, Rechtsanwalt, Leiter Zentralbereich Recht/General Counsel [email protected] [email protected] [email protected] Hergen Haas Dr. Ulrich Hagel Michael Junge Heraeus Holding GmbH, General Counsel, Heraeus Group, Hanau Bombardier Transportation GmbH, Senior Expert Dispute Resolution, Berlin SAP AG, Group General Counsel, Chefsyndikus, Global Legal Department, Walldorf [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] Weitere Fachbeiräte auf der Folgeseite 25 // Fachbeirat Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 10 // 18. Mai 2016 Dr. Christian Kaeser Dr. Donatus Kaufmann Dr. Uta Klawitter Dr. Jürgen Klowait Siemens AG, Leiter Konzernsteuerabteilung, München ThyssenKrupp AG, Vorstand Recht und Compliance Fresenius SE, General Counsel, Bad Homburg Rechtsanwalt [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] Helge Köhlbrandt Georg Kordges, LL.M. Dr. Andreas Krumpholz Carsten Lüers Nestlé Deutschland AG, General Counsel, Leiter Rechtsabteilung, Frankfurt am Main ARAG SE, Leiter der Hauptabteilung Recht, Düsseldorf PwC Strategy& (Germany) GmbH, EMEA Consulting R&Q Senior Director Contracting, München Verizon Enterprise Solutions, Managing Counsel EMEA, Frankfurt am Main [email protected] [email protected] [email protected] Matthias J. Meckert Martin Mildner Dr. Klaus Oppermann Pramerica Real Estate International AG, Head of Legal Otto Group, General Counsel, Head of M&A, Hamburg Volkswagen AG, Gewerblicher Rechts schutz, Wolfsburg [email protected] [email protected] [email protected] Melanie Poepping, MBA Dr. Ute Rajathurai Dr. Lars Rehfeld Deutsche Bank AG, Frankfurt am Main Bayer Business Services GmbH, Attorney at Law, Leverkusen Adolf Würth GmbH & Co. KG, Leiter Konzernsteuerabteilung, Künzelsau [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] Kurt L. Frhr. von Poelnitz, LL.M. IBM Global Business Services, Europe, Senior Counsel, London [email protected] Weitere Fachbeiräte auf der Folgeseite 26 // Fachbeirat Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 10 // 18. Mai 2016 Christopher Rother Dr. Georg Rützel Frederick Schönig Christian Steinberger Hausfeld Rechtsanwälte LLP, Rechtsanwalt/Partner, Berlin General Electric Deutschland Holding GmbH, General Counsel Germany, Frankfurt am Main Aareal Bank AG, Head of Transaction Advisory, Legal Counsel, Wiesbaden VDMA, Leiter Rechtsab teilung, Frankfurt am Main [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] Regina Thums Dr. Martin Wagener Daniela Wartenberg Dr. Klaus-Peter Weber Otto Bock Holding GmbH & Co. KG, Head of Legal Department, Duderstadt AUDI AG, Leiter Zentraler Rechtsservice/General Counsel, Ingolstadt BENTELER Deutschland GmbH, General Counsel, Head of Insurances and Financial Services Germany Goodyear Dunlop, Leiter Recht & Compliance D-A-CH, Hanau/Brüssel [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] Heiko Wendel Dr. Matthias Wiedenfels Arne Wittig Alexander Zumkeller Rolls-Royce Power Systems AG, Chief Integrity & Compliance Officer, Friedrichshafen STADA Arzneimittel AG, Vorstand für Unternehmens entwicklung & Zentrale Dienste, Bad Vilbel ThyssenKrupp AG, Group General Counsel, Head of Corporate Center Legal, Essen Bundesverband Arbeitsrechtler in Unternehmen, Präsident, München [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] 27 // Kontakte und Ansprechpartner Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 10 // 18. Mai 2016 anchor Rechtsanwälte Partnergesellschaft Dr. Christoph Herbst Prinzregentenstraße 78 81675 München Telefon: 089 28 78 81-0 Fax: 089 28 78 81-29 [email protected] www.anchor.eu Arnecke Sibeth Michael Siebold, LL.M., und Thomas Richter Hamburger Allee 4 60486 Frankfurt am Main Telefon: 069 97 98 85-0 Fax: 069 97 98 85-85 [email protected] [email protected] www.arneckesibeth.com AUSTMANN & PARTNER Thomas Austmann Rheinisches Palais Breite Straße 27 40213 Düsseldorf Telefon: 02 11 30 04 35 16 Fax: 02 11 30 04 35 99 thomas.austmann@ austmannpartner.com www.austmannpartner.com BEITEN BURKHARDT Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Heinrich Meyer Westhafen Tower Westhafenplatz 1 60327 Frankfurt am Main Telefon: 069 75 60 95-414 Fax: 069 75 60 95-441 [email protected] www.beitenburkhardt.com BTU Simon GmbH Eberhard Simon Sonnenstr. 9 80331 München Telefon: 089 29 08 17-0 Fax: 089 29 08 17-11 [email protected] www.btu-group.de ACC Europe Association of Corporate Counsel Carsten Lüers Board Member & Country Representatives Coordinator [email protected] Arbeitsgemeinschaft Syndikusanwälte im Deutschen Anwaltverein e.V. Stellvertretender Vorsitzender RA Michael Scheer c/o Architektenkammer Berlin Alte Jakobstraße 149 10969 Berlin [email protected] www.anwaltverein.de Buse Heberer Fromm Rechtsanwälte Steuerberater PartG Beate Dünschede Königsallee 100 40215 Düsseldorf Telefon: 02 11 388 00-88 Fax: 02 11 37 36 78 [email protected] www.buse.de Frings Partners Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB Dr. Arno Frings Königsallee 76–78 40212 Düsseldorf Telefon: 02 11 22 98 21-20 Fax: 02 11 22 98 21-10 [email protected] www.fringspartners.de HAVER & MAILÄNDER Rechtsanwälte Dr. Ulrich Schnelle, LL.M. Lenzhalde 83–85 70192 Stuttgart Telefon: 07 11 227 44-27 Fax: 07 11 227 44-58 [email protected] www.haver-mailaender.de Heussen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Dr. Jan Dittmann Brienner Straße 9 80333 München Telefon: 089 290 97-0 Fax: 089 290 97-200 [email protected] www.heussen-law.de KAYE SCHOLER LLP Ingrid M. Kalisch und Dr. Martin Weger Bockenheimer Landstraße 25 60325 Frankfurt am Main Telefon: 069 254 94-0 Fax: 069 254 94-544 [email protected] [email protected] www.kayescholer.com Bucerius Center on the Legal Profession Markus Hartung Jungiusstraße 6 20355 Hamburg Telefon: 040 307 06-267 Fax: 040 307 06-269 [email protected] www.bucerius-clp.de German American Chamber of Commerce, Inc. Susanne Gellert, LL.M. 75 Broad Street, Floor 21 New York, NY 10004 USA Telefon: +1 212 974 88-46 Fax: +1 212 974 88-67 [email protected] www.gaccny.com lindenpartners Dr. Matthias Birkholz Friedrichstraße 95 10117 Berlin Telefon: 030 20 96-18 00 Fax: 030 20 96-18 99 [email protected] www.lindenpartners.eu Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Elisabeth Lepique Dr. Markus Sengpiel Anna-Schneider-Steig 22 50678 Köln Telefon: 02 21 99 37-0 Fax: 02 21 99 37-110 elisabeth.lepique@ luther-lawfirm.com markus.sengpiel@ luther-lawfirm.com www.luther-lawfirm.com MANNHEIMER SWARTLING Dr. Christian Bloth Bockenheimer Landstraße 51–53 60325 Frankfurt am Main Telefon: 069 97 40 12-0 Fax: 069 97 40 12-10 [email protected] www.mannheimerswartling.de Ogletree Deakins International LLP Hendrik Muschal Fasanenstraße 77 10623 Berlin Telefon: 030 86 20 30-161 Fax: 030 30 86 20 30-100 hendrik.muschal@ ogletreedeakins.com www.ogletreedeakins.com Orrick, Herrington & Sutcliffe Dr. Wilhelm Nolting-Hauff Heinrich-Heine-Allee 12 40213 Düsseldorf Telefon: 02 11 367 87-142 Fax: 02 11 367 87-155 [email protected] www.orrick.com Recommind GmbH Peter Gottschalk Von-Liebig-Straße 1 53359 Rheinbach Telefon: 0 22 26 159 66-25 Fax: 0 22 26 159 66-99 peter.gottschalk@ recommind.com www.recommind.de r.o.w. consulting GmbH – legal IT specialist – Kathrin Schütze Mainzer Landstraße 250–254 60326 Frankfurt am Main Telefon: 07 21 828 15-0 Fax: 07 21 828 15-555 www.rowcon.de Osborne Clarke Dr. Carsten Schneider Innere Kanalstraße 15 50823 Köln Telefon: 02 21 51 08-41 12 Fax: 02 21 51 08-40 05 carsten.schneider@ osborneclarke.com www.osborneclarke.com PricewaterhouseCoopers AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Andreas Grün Friedrich-Ebert-Anlage 35–37 60327 Frankfurt am Main Telefon: 069 95 85-55 15 Fax: 069 95 85-59 61 [email protected] www.pwc.de Reed Smith LLP Dr. Stephan Rippert Von-der-Tann-Straße 2 80539 München Telefon: 089 20 30-410 Fax: 089 20 30-41 99 [email protected] www.reedsmith.com Rödl Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft mbH Dr. José A. Campos Nave Taunus Tower Mergenthalerallee 73–75 65760 Eschborn Telefon: 0 61 96 7 61 14-702 Fax: 0 61 96 7 61 14-704 [email protected] www.roedl.com WESSING & PARTNER Dr. med. Helga Wessing Rathausufer 16–17 40213 Düsseldorf Telefon: 02 11 168-440 Fax: 02 11 168-4 44 44 [email protected] www.strafrecht.de Signium International Hellmuth Wolf Königsallee 63–65 40215 Düsseldorf Telefon: 02 11 93 37 91-60 Fax: 02 11 93 37 91-19 [email protected] www.signium.de STP Informationstechnologie AG André Scheffknecht Lorenzstraße 29 76135 Karlsruhe Telefon: 07 21 828 15-0 Fax: 07 21 828 15-555 [email protected] www.stp-online.de Universität St. Gallen Executive School of Management, Technology and Law (ES-HSG) Prof. Dr. Leo Staub Holzstraße 15 9010 St. Gallen Schweiz Telefon: +41 71 224-21 11 Fax: +41 71 224-28 61 [email protected] www.lam.unisg.ch 28 // Strategische Partner, Kooperationspartner und Impressum Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 10 // 18. Mai 2016 Strategische Partner Impressum Herausgeber: Prof. Dr. Thomas Wegerich Redaktion: Thomas Wegerich (tw), Sylvia Röhrig Verlag: FRANKFURT BUSINESS MEDIA GmbH – Der F.A.Z.-Fachverlag Geschäftsführung: Torsten Bardohn, Dr. André Hülsbömer Vorsitzender der Geschäftsleitung: Bastian Frien Frankenallee 68–72, 60327 Frankfurt am Main Sitz: Frankfurt am Main, HRB Nr. 53454, Amtsgericht Frankfurt am Main German Law Publishers GmbH Verleger: Prof. Dr. Thomas Wegerich Stalburgstraße 8, 60318 Frankfurt am Main Telefon: 069 95 64 95 59 E-Mail: [email protected] Internet: www.deutscheranwaltspiegel.de Verantwortlich für das Internetangebot www.deutscheranwaltspiegel.de ist die FRANKFURT BUSINESS MEDIA GmbH – Der F.A.Z.-Fachverlag. Jahresabonnement: Bezug kostenlos, Erscheinungsweise: 14-täglich Projektmanagement: Karin Gangl Telefon: 069 75 91-22 17 / Telefax: 069 75 91-80 22 17 Kooperationspartner Layout: Christine Lambert Strategische Partner: anchor Rechtsanwälte; Arnecke Sibeth; AUSTMANN & PARTNER; Beiten Burkhardt; BTU Simon; Buse Heberer Fromm; Frings Partners; Haver & Mailänder Rechtsanwälte; Heussen Rechtsanwaltsgesellschaft; Kaye Scholer; lindenpartners; Luther; Mannheimer Swartling; Ogletree Deakins; Orrick, Herrington & Sutcliffe; Osborne Clarke; PricewaterhouseCoopers; Reed Smith; Rödl & Partner; Wessing & Partner Kooperationspartner: ACC Europe; Arbeitsgemeinschaft Syndikusanwälte im Deutschen Anwaltverein e.V.; Bucerius Center on the Legal Profession; German American Chamber of Commerce, Inc.; Recommind GmbH; r.o.w. consulting GmbH – legal IT specialist; Signium International; STP Informationstechnologie AG; Universität St. Gallen, Executive School of Management, Technology and Law (ES-HSG) „Strategische Partner“ und „Kooperationspartner“ Die Strategischen Partner des Deutschen AnwaltSpiegels sind führende Anwaltssozietäten; die Kooperationspartner des Deutschen AnwaltSpiegels sind anerkannte wissenschaftliche Organisationen oder Unternehmen mit inhaltlichen Bezügen zum Rechtsmarkt. 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