Das Online-Magazin für Recht, Wirtschaft und Steuern

Ausgabe 21 // 19. Oktober 2016
www.deutscher-anwaltspiegel.de
Das Online-Magazin für Recht, Wirtschaft und Steuern
In dieser Ausgabe finden Sie Beiträge aus den Bereichen:
Europarecht/Telemediengesetz • Arbeitsrecht/Tarifrecht
Arbeitsrecht • Steuerrecht • Werkvertragsrecht/Insolvenzrecht
Außerdem News aus den Bereichen: Rechtsprechung, Gesetzgebung, Deals, Sozietäten, Personal
2 // Inhalt und Editorial
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 21 // 19. Oktober 2016
__Europarecht/Telemediengesetz . 3
__Arbeitsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
Ein Schritt vor, zwei zurück –
EuGH entscheidet über die Haftung
kommerzieller WLAN-Betreiber
Von Alexander von Chrzanowski,
Jena . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3
Streiken bis der Arzt kommt? –
Illegale Aktionen gefährden unsere
rechtsstaatliche Streikkultur
Von Dr. Jan Tibor Lelley, LL.M.
(Suffolk), Frankfurt am Main . . . . . . 7
__Arbeitsrecht/Tarifrecht . . . . . . . . 5
__Steuerrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
BAG mischt das Tarifrecht auf –
Jetzt besteht eine historische
Chance zur Neuordnung der
Tariflandschaft im Baugewerbe
Von Wolf J. Reuter, LL.M., Berlin . . . 5
Vermögensverschiebung zwischen
Ehegatten kann teuer werden –
Familienunternehmen droht bei
Neuordnung der Finanzen hohe
Steuerbelastung
Gastbeitrag von Stefan Skulesch,
Frankfurt am Main . . . . . . . . . . . . . . 10
__Werkvertragsrecht/Insolvenz­recht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
Ohne Schweiß kein Preis –
BGH bestätigt werkvertragliche
Insolvenzkündigungsklauseln
Von Martin Göbel, Stuttgart . . . . . . 12
E
ditorial
Prof. Dr.
Thomas Wegerich
Herausgeber
Deutscher AnwaltSpiegel
Liebe Leserin, lieber Leser,
zwei aktuelle arbeitsrechtliche Themen haben unsere Autoren heute für Sie aufbereitet. Wolf J. Reuter
analysiert zunächst die „SOKA-Bau“-Entscheidung
des BAG, der er schon jetzt tarifrechtsgeschichtliche
Bedeutung zumisst.
Dr. Jan Tibor Lelley kommentiert die sonderbaren
Ereignisse rund um die jüngsten massenhaften
Krankmeldungen bei TUIfly und Air Berlin. 500
Arbeitsunfähigkeitsmeldungen in kürzester Zeit
führten zu 350 ausgefallenen Flügen. „Go sick“ heißt
das Phänomen, das entweder ein (wilder) Streik sein
kann oder eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Arbeitgebers. Unser Autor hat, wie Sie
lesen werden, dazu eine sehr klare Meinung.
Und um im Thema zu bleiben: Mit Arbeitskampfund Tarifrecht beschäftigt sich auch unser anstehender AnwaltSpiegel-Roundtable, zu dem Sie sich
als Unternehmensvertreter gleich HIER anmelden
können.
Ihr
News & Services
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Personal������������������������������������������������������16
Fachbeirat��������������������������������������������������18
Kontakte und Ansprechpartner . . . . . 21
Strategische Partner, Kooperations­
partner und Impressum . . . . . . . . . . . . 22
Thomas Wegerich
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3 // Europarecht/Telemediengesetz
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 21 // 19. Oktober 2016
Ein Schritt vor, zwei zurück
EuGH entscheidet über die Haftung kommerzieller WLAN-Betreiber
Von Alexander von Chrzanowski
Ausgangslage
Ausgangsfall ist ein Verfahren zwischen Tobias Mc Fadden und der Sony Music Entertainment Germany GmbH
(Sony) vor dem Landgericht München I. Tobias Mc Fad-
Freies WLAN muss gesichert werden.
lediglich durchleiten, jedoch
nicht selbst auswählen und
die Übermittlung auch
nicht selbst veranlassen.
Die Regelung wurde in
§ 8 TMG in deutsches
Recht umgesetzt. Nach
Art. 15 der Richtlinie besteht keine Verpflichtung
für Anbieter, die übermittelten Informationen – insbesondere auf rechtswidrige
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Tätigkeiten
hin – zu überwachen.
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Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie gestattet es
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jedoch den Mitgliedstaaten, von Diensteanbietern gerichtlich die Abstellung oder Verhinderung
von Rechtsverletzungen zu verlangen.
Der EuGH stellt zunächst klar, dass auch ein unentgeltlicher Zugang zum Internet einen Dienst der Informationsgesellschaft im Sinne der Richtlinie darstellen
kann. Zwar sind Dienste im Sinne der Richtlinie nur
solche, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden.
Allerdings erkennt der EuGH an, dass auch ein unentgeltlicher Zugang zum Internet zu Werbezwecken er- 
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es
den betreibt in seinen Münchener Geschäftsräumen ein kostenfreies,
unverschlüsseltes und anonym
nutzbares WLAN. Über dieses
wurde ein urheberrechtlich
geschütztes Werk angeboten, woraufhin Sony als
Rechteinhaber Mc Fadden zunächst abmahnte.
Gerichtlich forderte Sony
schließlich Schadensersatz wegen eines Urheberrechtsverstoßes, Unterlassung künftiger Verstöße
und Ersatz der Abmahnkosten.
Das Landgericht schließt eine
Täterschaft von Mc Fadden aus. Es
würde aber eine mittelbare Haftung (Störerhaftung) bejahen, da Mc Fadden als Betreiber eines
offenen Internetzugangs eine Gefahrenquelle geschaffen hat, die Urheberrechtsverletzungen erst ermöglicht.
Dem EuGH legte das Landgericht die Frage vor, ob einer
solchen Haftung Art. 12 und 15 der E-Commerce-Richtlinie (2000/31/EG, die „Richtlinie“) entgegensteht. Nach
Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie sind Anbieter von Diensten der
Informationsgesellschaft für die übermittelten Informationen nicht verantwortlich, wenn sie die Informationen
ty
Im
Das deutsche Geschäftsmodell der kostenpflichtigen
Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen beim Zugang zum Internet ist um eine Facette reicher. Mit Urteil
vom 15.09.2016 verneint der EuGH zwar die Möglichkeit
von Schadensersatzansprüchen gegen kommerzielle
WLAN-Betreiber. Auch ein unmittelbarer Anspruch auf
Unterlassung künftiger Urheberrechtsverletzungen und
die Erstattung außergerichtlicher Abmahnkosten hierfür können nicht geltend gemacht werden. Allerdings
bejaht der EuGH die Möglichkeit gerichtlicher Anordnungen, mit denen zur Erschwerung künftiger Urheberrechtsverletzungen die Absicherung eines WLANs
begehrt wird, etwa durch ein Passwort. Sofern diese
Forderung gegen den Anbieter zunächst außergerichtlich geltend gemacht wird, sind künftig auch weiterhin
Abmahnkosten dafür erstattungsfähig. Im Ergebnis verschiebt sich damit das Ziel der Auseinandersetzungen
zwischen Rechteinhabern und WLAN-Betreibern geringfügig, ohne dass diese generell entfallen werden. Daran
wird auch die im Sommer 2016 erfolgte Änderung von
§ 8 Telemediengesetz (TMG) nichts ändern, die zu einem
Entfall der Störerhaftung führen sollte.
4 // Europarecht/Telemediengesetz
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folgen kann, um dadurch andere Leistungen des Diensteanbieters zu bewerben. Damit kann auch ein kostenloser
Internetzugang in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, wenn der Zugang von einem kommerziellen
Anbieter bereitgestellt wird. Privatpersonen fallen daher
regelmäßig schon nicht unter den Anwendungsbereich
der Richtlinie, da diese mit einem unentgeltlichen Internetzugang keine weiteren Waren oder Dienstleistungen
bewerben.
sen Preisgabe Nutzer ihre Identität offenbaren müssen.
Ein solches Vorgehen könne auf Nutzer abschreckend
wirken und damit weitere Urheberrechtsverstöße verhindern.
Für derartige Verlangen von Rechteinhabern zur Absicherung offener Internetzugänge durch Passwörter
können nach Auffassung des EuGH auch Gerichts- und
Abmahnkosten erstattet werden.
Kein Schadensersatz, aber Sicherungspflicht
Die Entscheidung verneint eine Haftung auf Schadensersatz, nur um zugleich weitere Fragen aufzuwerfen. Sie
führt nur im Hinblick auf Schadensersatzansprüche zu
einer Entlastung kommerzieller Anbieter von Internetzugängen. Sofern diese offene Internetzugänge betreiben,
müssen sie jedoch damit rechnen, künftig kostenpflichtig auf „Absicherung durch Zugangsschutz“ in Anspruch
genommen zu werden. Dabei dürfte es den Anforderungen des EuGH an eine „abschreckende Wirkung“ nicht
genügen, ein einheitliches Passwort etwa durch Aushang in den Geschäftsräumen gegenüber jedermann
offen mitzuteilen. Vielmehr kann die geforderte Offenbarung der Identität der Nutzer dazu führen, dass diese
sich bei einer Inanspruchnahme des Internetzugangs
gegenüber dem Anbieter identifizieren müssen.
Dem steht auch § 13 Abs. 6 TMG nicht entgegen, der
eine anonyme oder pseudonyme Nutzung von Telemedien vorsieht. Die Regelung verpflichtet lediglich zur Möglichkeit einer anonymen/pseudonymen Nutzung von
Diensten, nicht jedoch zu einem anonymen Vertragsschluss über die – auch unentgeltliche – Nutzung.
Offen bleibt zudem, ob die Identifizierungsdaten der
Nutzer gespeichert werden müssen. Dagegen spricht
Da Diensteanbieter nach Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie für
die von ihnen lediglich durchgeleiteten Informationen
schon nicht verantwortlich sind, haften sie auch weder
auf Schadensersatz noch auf entsprechende Abmahnkosten.
Allerdings bestätigt der EuGH, dass nationale Gerichte der Mitgliedstaaten von Anbietern nach deren
Rechtssystem verlangen können, die Fortsetzung von
Rechtsverletzungen abzustellen oder zu verhindern. Das
Landgericht München sah dafür drei Möglichkeiten als
geeignet an: die Überwachung der übermittelten Informationen, die Abschaltung des angebotenen Internetzugangs sowie die Sicherung des Internetzugangs durch
ein Passwort.
Einer Überwachungspflicht des Diensteanbieters für
die übermittelten Informationen steht Art. 15 der Richtlinie entgegen. Eine Verpflichtung zur Abschaltung des
Internetzugangs würde selbst bei einem kostenfreien
Zugang unverhältnismäßig in die unternehmerische
Freiheit des Diensteanbieters eingreifen. Nach Auffassung des EuGH kann dagegen eine Sicherung des Internetzugangs durch ein Passwort ausreichen, gegen des-
Folgen
das Gebot der Datensparsamkeit, § 14 Abs. 1 TMG. Zudem
fordert auch der EuGH für den „Abschreckungseffekt“
jedenfalls ausdrücklich keine Speicherung der Identifizierungsdaten.
Schließlich ändert auch die Ergänzung von § 8 Abs. 3
TMG zum 27.07.2016 nichts an der Empfehlung zur Absicherung von Internetzugängen. Nach dem Willen des
Gesetzgebers, der sich jedoch im Gesetzeswortlaut
nicht einmal wiederfindet, sollte damit lediglich die
Störerhaftung ausgeschlossen werden. Eine Begrenzung der Unterlassungsansprüche, an die das Urteil des
EuGH anknüpft, war dagegen vom Gesetzgeber gar
F
nicht erst beabsichtigt.
Alexander von Chrzanowski,
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht,
Fachanwalt für Informationstechnologierecht,
Rödl & Partner, Jena
[email protected]
www.roedl.de
5 // Arbeitsrecht/Tarifrecht
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 21 // 19. Oktober 2016
BAG mischt das Tarifrecht auf
Jetzt besteht eine historische Chance zur Neuordnung der Tariflandschaft im Baugewerbe
© Dieter Spannknebel/Stockbyte/Thinkstock/Getty Images
Von Wolf J. Reuter, LL.M.
Alles unter einem Dach? Die Allgemeinverbindlichkeit der
Tarifverträge in der Bauwirtschaft steht auf dem Prüfstand.
Mit zwei Beschlüssen vom 21.09.2016 (10 AZB 33/15 und
10 AZB 48/15) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) (Tarif-)
Rechtsgeschichte geschrieben.
Was ist geschehen?
Das BAG hat erstmals die Allgemeinverbindlicherklärungen (AVEs) eines Tarifvertrags aufgehoben. Es geht um
den „Verfahrenstarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe“ (VTV) für die Jahre 2008, 2010
und 2014. Die AVEs genügen sämtlich nicht den rechtlichen Vorgaben des Tarifvertragsgesetzes (TVG).
Dieses Normenkontrollverfahren für AVEs ist durch
Art. 2 des Tarifautonomiestärkungsgesetzes (BGBl. 2014
S. 1354) eingeführt worden, interessanterweise auf Lobbydruck der Bautarifvertragsparteien, die nun gerade
das erleben, was sie unbedingt verhindern wollten. Nach
§§ 2a Abs. 1 Nr. 5, 98 n.F. ArbGG kann ein entsprechender
Antrag seither beim Landesarbeitsgericht (als Eingangsinstanz) gestellt werden, eine Rechtsbeschwerde zum
BAG ist möglich. Die beiden o.g. Entscheidungen sind die
ersten Rechtsbeschwerdeentscheidungen des Bundesarbeitsgerichts nach diesem neuen Recht.
Sie betreffen je nach Schätzung zwischen 700.000
und 2 Millionen Arbeitsverhältnisse.
Betroffen sind große Teile des Handwerks, das eigene Tarifverträge hat, so Elektrohandwerk, Tischler und
die SHK-Gewerke. Seit einem Beschluss des BAG vom
13.05.2004 (Az. 10 AS 6/04) verdrängt der VTV auch speziellere Branchentarifverträge. Damit gerieten auch anderweitig Tarifgebundene in die Beitragspflicht bei der
SOKA Bau, denn die Definition von „Bauleistungen“ ist
derart weit, dass eine Vielzahl der genannten Handwerke darunter fällt.
Alle Angriffe gegen die AVEs des VTV waren im Jahr
2015 beim LAG Berlin-Brandenburg noch gescheitert
(2 BVL 5001/14, 2 BVL 5002/14).
Der VTV im Tarifgefüge
Das BAG war weitaus kritischer.
Nach dem bis 2014 geltenden TVG a.F. mussten für
eine AVE grundsätzlich 50% der Arbeitnehmer, die nach
der AVE unter den Anwendungsbereich des Tarifvertrags
fielen, schon tarifgebunden sein („Quorum“). Schon
durch den Verdrängungseffekt nach der BAG-Entscheidung von 2004 fielen aber derart viele Gewerke unter
den VTV, dass Zweifel am Erreichen des Quorums immer
lauter wurden. Die Komplexität des Anwendungsbereichs des VTV wurde noch vom LAG Berlin-Brandenburg
gegen die Antragsteller gewendet: Nur die SOKA selbst
„erfasse“ nach den Regeln des VTV, amtliche Statistiken
hätten einen anderen Fokus und seien ungeeignet. 
Nach § 5 TVG kann das zuständige Ministerium die Normen eines Tarifvertrags auch auf nicht oder anderweitig
tarifgebundene Unternehmen erstrecken.
Die Besonderheit der Bautarife liegt darin, dass sie
ein sogenanntes Sozialkassenverfahren schaffen, das
unter der Dachmarke „SOKA-Bau“ regional unterschiedliche Beiträge von etwa 20% der im Betrieb gezahlten
Bruttolohnsummen erheben darf – vom Arbeitgeber,
wohlgemerkt. Das hat das System SOKA-Bau zum Gegenstand einer tarifpolitischen Kontroverse gemacht
(vgl. Reuter, Deutscher AnwaltSpiegel 2014, Nr. 15, S. 19,
HIER).
Die Entscheidungen
6 // Arbeitsrecht/Tarifrecht
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 21 // 19. Oktober 2016
Das BAG hatte darauf eine einfache Antwort: Gibt es
keine zuverlässige Quelle zur Ermittlung des Quorums,
dann ist eine AVE rechtlich nicht möglich. Der Tarifvertrag
passe dann, wie es der Vorsitzende des 10. Senats in der Verhandlung formulierte, gewissermaßen nicht zum Gesetz.
Zudem: Eine AVE, die derart viele Arbeitsverhältnisse
betreffe, habe wesentliche Bedeutung für das Gemeinwohl. Als exekutiver Rechtssetzungsakt müsse sie daher
demokratisch legitimiert sein. Das könne nur sichergestellt werden, wenn der amtierende Fachminister inhaltlich mit der Entscheidung über ihren Erlass befasst wurde. Das war aber nur bei der AVE 2014, nicht bei denen
für 2008 und 2010 der Fall. Das ist überzeugend, aber
deshalb überraschend, weil dieses Argument weder von
den Antragstellern im Verfahren noch von der Fachliteratur aufgeworfen worden war.
Die Folgen
Die AVEs sind jetzt beseitigt, was nun?
Es geht jetzt um Zeiträume für Beiträge an die SOKABau von Oktober 2007 bis Dezember 2011 und für das ganze Jahr 2014. Die AVEs dazwischen (2012 und 2013) stehen
beim BAG am 14.12.2016 an. Angesichts der weitgehend
identischen Lage dürfte diese AVEs dasselbe Schicksal ereilen, so dass Beiträge von Oktober 2007 bis Ende 2014
von nicht unmittelbar an die Bautarife gebundenen Unternehmen nicht hätten gezahlt werden müssen.
Daraus folgt ein Anspruch der betroffenen Unternehmen
aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen die SOKA-Bau.
Klar ist, dass laufende Prozesse über diese Zeiträume
– von denen es wegen der vierjährigen Verfallfrist noch
eine große Zahl gibt – zugunsten der Unternehmen erledigt werden müssen. Klar ist auch, dass sich Betriebe
für den gleichen Zeitraum von der SOKA-Bau erstattete
Leistungen, etwa für Urlaube oder Ausbildungsvergütungen, anrechnen lassen müssen.
Unklar ist dagegen, wie man die Verjährung dieser
Ansprüche beurteilen muss (nach ihrer Entstehung seit
Oktober 2007 oder nach dem Beschluss des BAG vom
September 2016?). Am schwierigsten dürfte die Frage für rechtskräftig verurteilte Betriebe werden. In der
Fachliteratur und auch bei den Instanzgerichten wurde
für den Fall einer erfolgreichen Normenkontrolle immer
eine Restitution nach § 580 ZPO befürwortet. In einem
Obiter Dictum hat das BAG das jetzt bezweifelt, und in
der Tat passt keiner der in § 580 ZPO genannten Gründe.
Dafür läuft am 21.10.2016 die Frist für Restitutionsklagen
ab (§ 586 ZPO), so dass die Frage einer Restitution von
beschränkter praktischer Bedeutung sein dürfte.
Ebenfalls Stoff für die Gerichte bieten die Rückforderungen, die Beiträge an die Zusatzversorgungskasse
des Baugewerbes betreffen; hieraus werden Betriebsrenten finanziert. Die bereicherungsrechtlichen Folgen
sind schwer abzuschätzen, denn teilweise werden nun
Rückforderungen geltend gemacht, die bereits laufende
Rentenauszahlungen betreffen. Andererseits: Bei einer
Bilanzsumme von 7,1 Milliarden Euro 2015 bestehen an
der Zahlungskraft der SOKA-Bau wenig Zweifel.
Die Arbeitsgerichte in Wiesbaden und Berlin, die bislang
mit Beitragsklagen der SOKA-Bau überhäuft wurden, werden nun eine Klagewelle in die andere Richtung erleben.
Der Ausblick
Auch die erste AVE des VTV nach neuem Recht (2015)
liegt bereits beim BAG, ist aber nicht terminiert. Zweifel
gibt es auch hier mehr als genug:
Hier kam es zwar nicht mehr auf ein Quorum an, § 5
TVG n.F. stellt nur auf die „Repräsentativität“ ab. Bedenkt
man, dass die obengenannten Handwerke (und viele
mehr) definitorisch zum Bau i.S.d. VTV gehören, aber eigene Tarifverträge für Hunderttausende Mitarbeiter haben – warum sollte dann ausgerechnet der VTV für die
derart weit definierte Branche repräsentativ sein?
Das Bundesarbeitsministerium wird künftige AVEs
Bau wesentlich kritischer auch unter diesem Gesichtspunkt zu prüfen haben. Damit steht fest, dass es ein
„Weiter so!“ am Bau nicht geben kann. Will man das jetzige System SOKA-Bau irgendwie erhalten, muss es sich
grundlegend ändern.
Die Bautarifvertragsparteien haben deshalb eine
historische Chance: Sie können mit allen betroffenen
und tarifwilligen Gewerken einen runden Tisch bilden
und die Geltungsbereiche endlich sachgerecht abgrenzen; dazu allerdings müsste „der Bau“ seinen Alleinherrschaftsanspruch aufgeben und etwas machen, was er
bisher nicht wollte: auf Augenhöhe verhandeln.
Im besten Fall gibt es eine Neuordnung der Tariflandschaft – mit einer SOKA-Bau, die wesentlich kleiner ist,
aber nicht mehr als Bedrohung wahrgenommen werden
muss. Insolvenzen kleiner Betriebe, die von der SOKABau in Anspruch genommen werden, gehören hoffentF
lich bald der Vergangenheit an.
Wolf J. Reuter, LL.M.,
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht,
Beiten Burkhardt Rechtsanwaltsgesellschaft mbH,
Berlin
[email protected]
www.bblaw.com
7 // Arbeitsrecht
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 21 // 19. Oktober 2016
Streiken bis der Arzt kommt?
Illegale Aktionen gefährden unsere rechtsstaatliche Streikkultur
Von Dr. Jan Tibor Lelley, LL.M. (Suffolk)
Kollektives Krankfeiern ist
kein rechtskonformes Mittel des Arbeitskampfes. Der
Nachweis einer rechtswidrigen Handlung lässt sich
aber nicht leicht erbringen.
© Monika Wisniewska/iStock/Thinkstock/Getty Images
Es ist eine „wundersame Spontanheilung, die in
Deutschlands Gesundheitsgeschichte eingehen wird.“
So schrieb das Handelsblatt in seiner Ausgabe vom
10.10.2016. Diesen ätzenden Sarkasmus sind wir von
unserer Wirtschaftspresse nicht gewohnt. Was war passiert?
In der ersten Oktoberwoche 2016 kam es bei den
Fluggesellschaften TUIfly GmbH und Air Berlin PLC &
Co. Luftverkehrs KG zu arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen, die es in dieser Form seit 30 Jahren in der
Bundesrepublik nicht mehr gegeben hat. Von insgesamt
1.200 Crewmitgliedern meldeten sich etwa 500 arbeitsunfähig. Insgesamt rund 350 Flüge fielen aus. Allein am
Wochenende vom 08./09.10.2016 kam es zu mehreren
Hundert Arbeitsunfähigkeitsmeldungen. Abends am
07.10.2016 machte die Arbeitgeberseite bereits weitreichende Zugeständnisse („Garantie“ von „Tarifrechten“
für die kommenden drei Jahre, die Beibehaltung des Sitzes der TUIfly in Hannover auch für drei Jahre, Erhalt der
Arbeitsverträge der Arbeitnehmer sowie Fortführung der
Arbeitnehmervertretungsstrukturen – so kann man es
Medienberichten entnehmen). Und am 09.10.2016 wurde die Arbeit wiederaufgenommen.
Vor der Massenkrankheit hatte das Management der
beiden Fluggesellschaften Pläne einer Restrukturierung
bekanntgegeben. Die Touristiksparte von TUIfly wollte
man mit Air Berlin zusammenführen. Ein dadurch ent-
stehender Synergieeffekt wäre zum Beispiel ein Einsparpotential von etwa 20% des Entgeltniveaus. Stattdessen
ist jetzt nach Expertenmeinungen durch die Aktionen ein
Schaden von mindestens 6 Millionen Euro entstanden,
andere Schätzungen gehen von einer Schadenshöhe im
zweistelligen Millionenbereich aus.
Kein Arbeitskampf ohne Gewerkschaft
Handelte es sich bei diesen Aktionen um einen Streik?
Arbeitsrechtlich betrachtet sicher nicht. Und es liegt na-
he, hier sogar von einer doppelten Rechtswidrigkeit im
arbeitsrechtlichen Sinn zu sprechen: Denn die zuständigen Gewerkschaften ver.di und Vereinigung Cockpit
(VC) leugnen eine Beteiligung, ja sogar die bloße Duldung der Aktion. Dann sind die Aktivitäten auf jeden Fall
streikrechtlich illegal, da keine zuständige Gewerkschaft
durch Übernahme der Verantwortung sie zum rechtmäßigen Streik qualifiziert.
Es geht aber noch weiter: Otto Rudolf Kissel, Nestor
des Arbeitskampfrechts und Präsident des Bundes- 
8 // Arbeitsrecht
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 21 // 19. Oktober 2016
arbeitsgerichts a.D., widmete in seinem 2002 erschienenen und untertreibend als „Leitfaden“ untertitelten
Werk „Arbeitskampfrecht“ den „weiteren“ Kampfmitteln
der Arbeitnehmerseite ein eigenes Kapitel. Da findet
sich auch das „Go sick“. Kissel definiert es als kollektive
Verhaltensweise, bei der sich eine Anzahl von Arbeitnehmern arbeitsunfähig meldet, um Druck, besonders Verhandlungsdruck, auf die Arbeitgeberseite auszuüben,
und zwar aufgrund einer gemeinsamen Verabredung.
Nach Kissel ist das „Go sick“ eine Form des rechtswidrigen Arbeitskampfs – und sogar eine unehrliche. Es
handele sich nicht nur um eine Verletzung des Arbeitsvertrags und eine Täuschung der Arbeitgeberseite. Denn,
so Kissel, die Nichterfüllung der Arbeitspflicht wird nicht
ehrlich durch Streik herbeigeführt, sondern durch angebliche Krankheit nur vorgetäuscht.
„Go sick“ ist kein Streik
In der Bundesrepublik hat sich seit den 70er Jahren keine
Gewerkschaft mehr bereitgefunden, eine „Go sick“-Aktion als Arbeitskampfmittel zu benutzen oder auch nur
zu billigen. Die 7-Punkte-Prüfung, der jeder rechtmäßige Streik standhalten muss (Tarifbezogenheit, Wahrung
der Friedenspflicht, Wahrung der Gemeinwohlbelange,
Verhältnismäßigkeit, Ultima-Ratio-Prinzip, Kampfparität, faire Verhandlungsführung), kommt bei „Go sick“
überhaupt nicht zur Anwendung. Es ist kein verbandsgetragener, von einer anerkannten Gewerkschaft eingeleiteter oder mindestens übernommener Streik. Der
verbandsgetragene Streik mit seinen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen ist überhaupt erst der Grund dafür,
dass unsere Rechtsordnung Streik als rechtmäßige Störung des Arbeitsverhältnisses anerkennt. Aktionen, die
nicht von anerkannten Gewerkschaften zum rechtmäßigen Streik qualifiziert werden, sind wilde Streiks. Und
wilde Streiks können noch nicht einmal zum Abschluss
eines Tarifvertrags als Streikziel führen. Denn der Arbeitgeberseite steht in dieser Form der Auseinandersetzung
kein tarifrechtlich relevanter Verhandlungspartner gegenüber (vgl. § 2 TVG).
Zum „Go sick“ ist bisher eine relevante Gerichtsentscheidung bekanntgeworden. Am 31.01.1978 wertete der
BGH eine „Go sick“-Aktion, die sich interessanterweise
auch im Luftverkehrsbereich abspielte, bei den Fluglotsen, als Verletzung der Regeln des fairen Arbeitskampfes und vorsätzliche sittenwidrige Schädigung (Az. VI
ZR 32/77). Das Urteil enthält nicht nur Hinweise zur Verantwortlichkeit einer Gewerkschaft, wenn sie „Go sick“Aktionen zwar innerlich ablehnt, aber im Ergebnis doch
fördert, zum Beispiel durch Sympathieäußerungen. Um
eine deliktsrechtliche Verantwortung zu vermeiden, ist
dann eine klare und sichtbare Distanzierung der Gewerkschaft vom Geschehen erforderlich – mindestens.
Sonst droht die Haftung als Anstifterin oder Gehilfin, die
zivilrechtlich Mittätern gleichstehen (§ 830 BGB). Man
findet im Urteil auch noch einen Hinweis auf die Taktik
der Umkehrung der im Arbeitskampf wirkenden Ebenen.
Das „Go sick“ ersetzt den direkten Konflikt der Sozialpartner durch den Angriff auf die Individualbeziehungen
der einzelnen Arbeitsverhältnisse. Und das geschieht
mit dem Ziel, sich dem Risiko von Gegenmaßnahmen der
Arbeitgeberseite zu entziehen.
Im Fall TUIfly und Air Berlin ist bisher nicht klar, ob
Arbeitnehmer tatsächlich die Massenkrankmeldung
verabredeten, um Druck auf die Arbeitgeberseite auszuüben. Wenn es so war, handelt es sich bei dieser „Go
sick“-Aktion nicht nur um einen wilden Streik und damit
eine Verletzung des Arbeitsvertrags, sondern auch um eine Täuschung. Und damit, das deutete Otto Kissel nur an,
um strafrechtlich relevantes Verhalten (§ 263 StGB). Klare
Worte fand dazu bisher aber noch niemand. Stattdessen wollten sich, nach Medienberichten, die zuständigen
Verbände Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) und Bundesverband der Deutschen
Luftverkehrswirtschaft (BDL) zu dem Vorgang nicht äußern. Auf den Websites beider Verbände war bisher kein
einschlägiger Eintrag unter den Suchbegriffen „TUIfly“
und „Air Berlin“ zu finden (Stand: 17.10.2016). Nun fragen sich die betroffenen Mitgliedsunternehmen sicher,
womit sie die nicht vorhandene mediale und ideelle Rückendeckung ihrer Verbände verdienen. Ein Wegducken
der Verbandsfunktionäre wird das Problem nicht lösen.
Ganz im Gegenteil: Sehr zu Recht wurde in Analysen schon darauf hingewiesen, dass die Massenkrankmeldung bei TUIfly und Air Berlin äußerst effektiv Druck
auf die Arbeitgeberseite ausübte. Da half es auch nichts
mehr, etwa 1.000 Arbeitnehmer mit Prämien von 250 bis
500 Euro zu Sonderschichten zu bewegen.
Was tun gegen „Go sick“?
Wichtig ist jetzt: Wilde Streiks müssen als das benannt
werden, was sie sind. Nämlich rechtswidrige Kampagnen, deren Protagonisten sich nicht auf das Grundrecht
der Arbeitskampffreiheit berufen können. Das muss vor
allem und zuerst für „Go sick“-Aktionen gelten. Denn
dieses „weitere“ und illegale Arbeitskampfmittel der Arbeitnehmerseite ist aufgrund der praktisch erwiesenen
Durchschlagskraft sehr verführerisch. Hier gibt es einen
Unterschied zu anderen illegalen Kampfmitteln, wie 
9 // Arbeitsrecht
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 21 // 19. Oktober 2016
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Betriebsbesetzung, Betriebsblockade, Boykott. Bei denen
zeigt sich zwar auch ein gewisses Druckpotential. Das
kann man aber mit „Go sick“ nicht vergleichen, vor allem
schon deshalb nicht, weil Besetzen, Blockieren und Boykottieren als illegale Handlungen tatsächlich und rechtlich sehr gut fassbar und sanktionierbar sind. Das ist bei
„Go sick“-Aktionen anders.
Rechtspolitisch könnte man zur Eindämmung des
Problems an einen Prima-facie-Beweis denken, um in
der gerichtlichen Aufarbeitung von „Go sick“-Aktionen
das Prozessrisiko für die teilnehmenden Arbeitnehmer
zu erhöhen. Nach den Regeln des Anscheinsbeweises
spricht dann bei einer Massenkrankmeldung im engen zeitlichen Zusammenhang mit einer Restrukturierungssituation (etwa Ankündigung der Arbeitgeberseite, eine Betriebsänderung durchführen zu wollen) die
Lebenserfahrung für den Einsatz eines rechtswidrigen
Arbeitskampfmittels. Daran knüpfen sich dann individualrechtliche Folgen wie Schadensersatzansprüche der
Arbeitgeberseite und sozial gerechtfertigte Kündigung
wegen Vortäuschens der Arbeitsunfähigkeit. Wann im
konkreten Fall eine Massenkrankmeldung vorliegt, könnte man in entsprechender Anwendung der Schwellenwerte des § 17 Abs. 1 KSchG bestimmen. F
T R A N S AT L A N T I C
Business Conference
The Transatlantic Marketplace 2016:
Leadership in a Challenging World
10. Transatlantische Jahreswirtschaftskonferenz
Erfahrungsaustausch, Strategien und Impulse für die wirtschaftliche und politische Partnerschaft
9./10. November 2016
Commerzbank Tower, Frankfurt am Main • Hilton Frankfurt Airport, Frankfurt am Main
Als Referenten
begrüßen wir u.a.:
Sabine Bendiek
Vorsitzende der Geschäftsführung, Microsoft
Deutschland GmbH
VERANSTALTER
Jonas Prising
Chairman & CEO,
ManpowerGroup
IN KOOPERATION MIT
Prof. h.c. Martin Richenhagen
Vorsitzender, Präsident &
CEO, AGCO Corporation
MITVERANSTALTER
PARTNER
Dr. Jan Tibor Lelley, LL.M. (Suffolk),
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht,
Buse Heberer Fromm, Frankfurt am Main
[email protected]
www.buse.de
HAUPTMEDIENPARTNER
MEDIENPARTNER
Weitere Informationen und Anmeldung unter: www.transatlantikkonferenz.de
10 // Steuerrecht
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Vermögensverschiebung zwischen Ehegatten kann teuer werden
Familienunternehmen droht bei Neuordnung der Finanzen hohe Steuerbelastung
Ein Gastbeitrag von Stefan Skulesch
Nachweispflicht liegt beim Steuerzahler
Geldtransfers zwischen Eheleuten unterliegen grundsätzlich der Schenkungsteuer. Nur wer den Nachweis
erbringt, dass das Vermögen ohnehin dem Partner zustand, entgeht der Steuerpflicht. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 29.06.2016 entschieden
(Az. I R 41/14). Für Familienunternehmen wird die Neuordnung des Vermögens so schnell zum Balanceakt.
Nachdem in der Vergangenheit das eheliche Gemeinschaftskonto (sogenanntes Oder-Konto) bereits des
Öfteren Gegenstand schenkungsteuerlicher Urteile war
(zuletzt etwa BFH vom 23.11.2011, Az. II R 33/10, und FG
München vom 24.08.2015, Az. 4 K 3124/12), behandelte
das höchste deutsche Finanzgericht nun die Übertragung des Guthabens vom Einzelkonto eines Ehegatten auf das des Partners. Beide Konten lagen bei einer
Schweizer Bank. Die Richter folgten dabei den Ausführungen der erstinstanzlichen Entscheidung des FG Nürnberg vom 15.05.2014 (Az. 4 K 1390/11) und bestätigten
die grundsätzliche schenkungsteuerliche Relevanz der
Übertragung. Dabei wiederholte der BFH im Wesentlichen seine Grundsätze zur Vermögensverschiebung zwischen Ehegatten und zur Verteilung der Feststellungslast. Gleichzeitig enthält das Urteil aber auch Hinweise,
wie die Qualifizierung als schenkungsteuerpflichtige
Zuwendung vermieden werden kann.
Auch wenn das aktuelle BFH-Urteil
nicht ausdrücklich auf die OderKonto-Entscheidung
Bezug
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nimmt, so ist es doch als loGe em ga R
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Bei einem Oder-Konto gilt
dem BFH zufolge die grundsätzliche Vermutung, dass die
Ehegatten im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen berechtigt sind,
soweit sie nicht etwas anderes bestimmt haben. Für eine
derartige – von der gesetzlichen Vermutung abweichende – Vereinbarung sind die Eheleute nachweispflichtig.
Ähnliche Grundsätze gelten beim Einzelkonto, das
auf nur einen der Ehegatten lautet. Bei einem Einzelkonto ist der Inhaber regelmäßig nicht nur alleiniger Gläubiger der Guthabensforderung gegenüber der Bank. Ihm
steht vielmehr im Regelfall das Guthaben auch im Innenverhältnis alleine zu.
Wird nun das Guthaben von dem Einzelkonto des
einen Ehegatten auf das des anderen Ehegatten übertragen oder wird das Einzelkonto von dem Namen des
einen Ehegatten auf den des anderen umgeschrieben,
so kann dies einen Schenkungstatbestand begründen.
Im Ausgangsfall wurde argumentiert, dass dem bedachten Ehegatten das Guthaben, das er vom Einzelkon-
to oder Einzeldepot seines Ehegatten unentgeltlich übertragen
erhalten hat, im Innenverhältnis ohnehin vollständig
oder teilweise zuzurechnen
war. Das kann etwa der Fall
sein, wenn der Kontoinhaber
Finanzielle Zuwendungen in der Ehe können durch die
sogenannte Güterstandsschaukel steuerfrei bleiben.
für seinen Ehegatten Teile am Konto/Depot nur als Treuhänder gehalten hat. Eine derartige Abrede ist durchaus
erheblich. Die Zurechnung würde dazu führen, dass eine
steuerlich relevante Schenkung nur im Hinblick auf den
Anteil möglich ist, den der Bedachte originär erhalten
hat. Bei Übertragung zwischen zwei Einzelkonten könnte für jedes der beiden Konten eine entsprechende abweichende Vereinbarung zwischen den Ehegatten herangezogen werden.
Prüfung durch die Finanzverwaltung
Ob die Voraussetzungen einer derartigen Zuordnung
erfüllt sind, muss die Finanzverwaltung prüfen. Die beteiligten Ehegatten haben die tatsächlichen Umstände
vorzutragen. Kann dies nicht oder nicht vollständig 
11 // Steuerrecht
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 21 // 19. Oktober 2016
aufgeklärt werden, liegt die Feststellungslast für steuerbegründende Tatsachen beim Steuergläubiger – für steuermindernde Tatsachen beim Steuerpflichtigen. Bei einem
Einzelkonto hat also der Bedachte nachzuweisen, dass
ihm das Guthaben, das er vom Einzelkonto oder Einzeldepot seines Ehegatten unentgeltlich übertragen erhalten
hat, im Innenverhältnis bereits vor der Übertragung vollständig oder teilweise zuzurechnen war. Die Ehegatten
können im Innenverhältnis – auch stillschweigend – eine
Bruchteilsberechtigung des Ehegatten, der nicht Kontoinhaber ist, an der Kontoforderung vereinbaren.
Im vom BFH entschiedenen Fall konnte die Ehefrau
nicht nachweisen, dass ihr das Kontoguthaben schon vor
der Übertragung anteilig zustand. Die ausschließliche
Einrichtung von Einzelkonten deutet eher auf eine Trennung der Vermögenssphären der Eheleute hin als auf
eine gemeinsame Finanzstruktur. Etwas anderes könnte
lediglich gelten, wenn beide Partner Einzahlungen leisteten und zwischen beiden Einvernehmen bestünde,
dass die Ersparnisse beiden Ehegatten zugutekommen
sollen. Schenkungsgegenstand kann dann nur sein, was
im Innenverhältnis dem übertragenden Ehegatten zuzurechnen ist.
Schenkungsteuer kann vermieden werden
Zwar hatte die Entscheidung der Münchener Finanzrichter für das betroffene Ehepaar höchst unerfreuliche
Konsequenzen. Aber das Urteil erlaubt eine Reihe von
Schlussfolgerungen, die dazu beitragen können, bei ähnlichen Sachverhalten künftig ähnliche Ergebnisse zu vermeiden.
Zunächst sollten sich Ehepaare von vornherein darüber im Klaren sein, wie das eheliche Vermögen zuzu-
ordnen ist. „Was mein ist, ist auch Dein“ ist bis heute
die gängige Vorstellung von im Güterstand des Zugewinnausgleichs lebenden Ehepaaren. Diese Sichtweise
ist zwar lobenswert, deckt sich aber nicht mit der rechtlichen und steuerlichen Qualifizierung des Vermögens.
Auch im Fall einer Zugewinngemeinschaft hat jeder
Ehegatte sein eigenes Vermögen, beide Vermögenssphären sind strikt auseinanderzuhalten. Entsprechend
sind Geldtransfers zwischen Ehegatten kein rechtsfreier
Raum, sondern schenkungsteuerlich relevante Vorgänge,
die dem Finanzamt innerhalb der Dreimonatsfrist anzuzeigen sind. Andernfalls kann das Nichtanzeigen einer
derartigen Zuwendung als Steuerhinterziehung gewertet werden. Insbesondere bei Erträgen im Rahmen eines
Familienunternehmens sollte darauf geachtet werden,
dass sämtliche Kontoverbindungen ausschließlich auf
die Firma des Familienunternehmens lauten.
Sollte tatsächlich eine Übertragung von Guthaben
zwischen zwei Einzelkonten vorgenommen werden,
könnte Ansatzpunkt gegen eine schenkungsteuerliche
Qualifizierung sein, dass das Kontoguthaben entweder
schon vor Übertragung ganz oder teilweise dem bedachten Ehegatten gehört hat oder dass das Guthaben trotz
der Übertragung ganz oder teilweise weiterhin dem
übertragenden Ehegatten gehört.
Um eine Schenkungsbesteuerung zu vermeiden,
ist daher dringend anzuraten, von vornherein entsprechende Zuordnungen des Guthabens zu dokumentieren. Dazu sollten schriftliche Vereinbarungen zwischen
den Ehegatten getroffen werden. Eine nachträgliche
Vereinbarung wäre nicht ausreichend, sondern hätte allenfalls Indizwirkung. Von einer Rückdatierung ist prinzipiell abzuraten. Fehlen schriftliche oder nachweisbare
mündliche Vereinbarungen der Eheleute, etwa durch
Schriftverkehr oder Banknachweise, müsste sich die abweichende Zuordnung aus dem tatsächlichen Verhalten
der Eheleute ergeben. Hierzu zählen etwa das Einzahlungsverhalten, die Verwendung der Mittel und etwaige
Kontoausgleichungen. Letztlich besteht aber eine erhöhte Rechtsunsicherheit, wenn sich die steuerpflichtigen
Ehegatten lediglich auf ihr tatsächliches Verhalten im
Zusammenhang mit dem Einzelkonto beziehen.
Rettungsanker Güterstandsschaukel
Im Worst Case wird es nicht gelingen, die Finanzverwaltung davon zu überzeugen, dass kein schenkungsteuerlicher Vorgang vorliegt. In diesem Fall könnte eine sogenannte Güterstandsschaukel zwischen den Ehegatten
erwogen werden. Hier beenden die Ehegatten die Zugewinngemeinschaft durch Ehevertrag, was zum Zugewinnausgleichsanspruch zwischen ihnen führt. Unentgeltliche Zuwendungen können, auch rückwirkend, auf
die Zugewinnausgleichsforderung angerechnet werden.
Die Schenkung würde dann umqualifiziert werden zu
einer Vorauszahlung auf den entstehenden Zugewinnausgleichsanspruch. Gerade bei finanziell erheblichen
schenkungsteuerpflichtigen Zuwendungen sollte dieses
Gestaltungsmittel immer im Hinterkopf behalten werF
den.
Stefan Skulesch,
Rechtsanwalt, Steuerberater, Counsel,
Bryan Cave, Frankfurt am Main
[email protected]
www.bryancave.com
12 // Werkvertragsrecht/Insolvenzrecht
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Ausgabe 21 // 19. Oktober 2016
Ohne Schweiß kein Preis
BGH bestätigt werkvertragliche Insolvenzkündigungsklauseln
Einleitung
Nach dem „Energielieferungsurteil“ (BGH, Urteil vom
15.11.2012 – IX ZR 169/11) stellte sich die Frage, ob der BGH
mit dieser Entscheidung eine allgemeingültige Aussage
zur Unwirksamkeit von an die Insolvenz des Vertragspartners anknüpfende Lösungsklauseln treffen wollte.
Der Energielieferungsvertrag sah in dem damals zur
Entscheidung vorliegenden Fall bei Insolvenz der belieferten Partei die automatische Beendigung des Vertrags
vor. Der BGH erklärte die Klausel für unwirksam. Durch
die automatische Beendigung des Vertrags sei das Wahlrecht des Insolvenzverwalters gemäß § 103 Abs. 1 InsO
umgangen worden. Dieser könnte nach seiner Bestellung
durch das Gericht nicht mehr frei über die Fortführung
des Vertrags entscheiden, da der Vertrag durch die Klausel vorab an § 103 Abs. 1 InsO vorbei beendet worden sei.
Anders das aktuelle Urteil zu Werkverträgen (BGH,
Urteil vom 07.04.2016 – VII ZR 56/15). Ein Sonderkündigungsrecht für den Fall der Insolvenz kann auch dann
wirksam gestaltet werden, wenn die Rechtsfolgen dieser
Sonderkündigung für den Werkunternehmer ungünstiger sind als die gesetzlich vorgeschriebenen.
Die Entscheidung des BGH
Die Klägerin hatte die Beklagte mit der Errichtung eines
Gebäudes nach VOB/B beauftragt. Diese gestalten die
Regelungen des BGB zum Werkvertrag ausführlich aus.
In vielen Punkten wird das gesetzliche Werkvertragsrecht modifiziert und präzisiert.
In Frage stand in dem zur Entscheidung vorliegenden Fall nicht – wie beim „Energielieferungsvertrag“ – die
Wirksamkeit der Beendigung des Vertrags anlässlich der
Insolvenz. Der Besteller kann gemäß § 649 Satz 1 BGB den
Werkvertrag jederzeit kündigen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Werkunternehmers ändern hieran nichts.
Die Kündigung eines Werkvertrags gemäß § 649 Satz 1
BGB kann auch vor oder während der Krise oder Insolvenz
eines Werkunternehmers wirksam erklärt werden.
Vielmehr musste sich der BGH mit den Rechtsfolgen
der Kündigung auseinandersetzen. Die VOB/B beinhalten neben dem ohnehin gemäß § 649 Satz 1 BGB bestehenden jederzeitigen Kündigungsrecht eine von § 649
Satz 2 BGB abweichende Berechnung des dem Werkunternehmer für die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen zustehenden Werklohns.
So sehen §§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 in Verbindung mit
§ 6 Abs. 5 VOB/B eine Abrechnung der bisher erbrachten Leistungen vor. Gemäß § 649 Satz 2 BGB hingegen
schuldet der Besteller den vollen Werklohn abzüglich der
durch die vorzeitige Kündigung verursachten Einsparungen des Werkunternehmers. Diese beiden Berechnungsmethoden führen in der Praxis regelmäßig zu sehr unter-
© TongRo Images/Thinkstock/Getty Images
Von Martin Göbel
Auch in Zukunft können Bauherren bei Insolvenz des
Bauunternehmens den Vertrag kündigen.
schiedlichen Ergebnissen. Die Methode gemäß VOB/B ist
naturgemäß bestellerfreundlicher und erleichtert dem
Besteller in der Insolvenz des Werkunternehmers die
Kündigung. Der Besteller schuldet nur die Bezahlung des
bereits Geleisteten und kann sich somit für die Restarbeiten einen anderen Werkunternehmer suchen. § 8 Abs. 2
Nr. 2 VOB/B wird daher in der Literatur vielfach wegen
Verstoßes gegen §§ 103, 119 InsO als unwirksam erachtet.
Das Wahlrecht des Insolvenzverwalters würde durch die
Begünstigung in den Rechtsfolgen untergraben. Es handele sich um eine sanierungsfeindliche Klausel.
Der BGH setzt sich in seinen Entscheidungsgründen
mit den Argumenten der VOB/B-Gegner wie der Be- 
13 // Werkvertragsrecht/Insolvenzrecht
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 21 // 19. Oktober 2016
fürworter auseinander. Gerade die Instanzgerichte hatten sich weit überwiegend für die Wirksamkeit der Klausel ausgesprochen. Dem schloss sich der BGH nun an.
Durch die Modifikation der Rechtsfolgen (Höhe des
Werklohns) in den VOB/B werde die ansonsten dem Gesetz nachgebildete Kündigungsklausel der VOB/B nicht
unwirksam, soweit die Kündigung bei einem Eigeninsolvenzantrag erfolge.
Die Interessen des Bestellers eines Werkvertrags an
dessen Auflösung überwögen die Interessen der Insolvenzgläubiger des Werkunternehmers an einer Fortführung des Vertrags. Das Abwarten einer Entscheidung
des Insolvenzverwalters gemäß § 103 Abs. 1 InsO sei gerade bei Bauaufträgen regelmäßig nicht zumutbar. Die
Durchführung eines Bauauftrags erfordere eine besondere Sachkunde und sei daher mit der Inanspruchnahme eines besonderen Vertrauens verbunden. Dieses Vertrauen zerstöre der Werkunternehmer durch das Stellen
eines Insolvenzantrags. Der Insolvenzverwalter könne
anstelle des Werkunternehmers ein solches Vertrauen
nicht beanspruchen. Für Fälle der Unzumutbarkeit sei
schon bisher – unabhängig von der Insolvenz des Werkunternehmers – ein Sonderkündigungsrecht mit der in
den VOB/B beschriebenen Rechtsfolge (Anpassung der
Vergütung) richterrechtlich anerkannt gewesen. Die
VOB/B gingen daher zumindest für den Fall eines Eigeninsolvenzantrags nicht über die bisherige Rechtslage
hinaus. Gleiches gelte für einen ebenfalls in den VOB/B
vorgesehenen Schadensersatzanspruch.
In diesem Ergebnis sei keine Abweichung von dem
bereits genannten „Energielieferungsurteil“ zu sehen.
In diesem habe der IX. Senat des BGH keine allgemeine Aussage treffen wollen. Der Anwendungsbereich des
Urteils beschränke sich vielmehr auf Verträge über die
Lieferung von Waren oder Energie.
Beurteilung der Entscheidung
Das Urteil unterscheidet sich von dem eingangs genannten „Energielieferungsurteil“. Bei Letzterem ging es um
die Wirksamkeit der Beendigung des Vertrags. Diese ist
bei Werkverträgen wegen § 649 Satz 1 BGB unproblematisch. Der Besteller eines Werks kann jederzeit kündigen.
Vielmehr standen vorliegend die für den Besteller besonders günstigen Rechtsfolgen – nämlich die exakte Abrechnung der geleisteten Arbeit – in Frage.
Die Ausführungen des BGH überzeugen. Zwar sieht
§ 649 Satz 2 BGB als Rechtsfolge einer – jederzeit möglichen – Kündigung die Zahlung der vollständigen Vergütung abzüglich der Einsparungen vor. Das Interesse des
Bestellers an einer jederzeit möglichen Beendigung wird
durch § 649 Satz 2 BGB mit dem Interesse des Werkunternehmers an einer vorhersehbaren Werklohnhöhe in
Einklang gebracht. Anders liegt der Fall aber bei einer
Kündigung aus wichtigem Grund. Und ein solcher soll im
Fall eines Eigeninsolvenzantrags vorliegen. Damit wendet der BGH seine bisherige Vertragsrechtsprechung
auch auf den Sonderfall der Insolvenz an.
Dies ist richtig. Die Vorschriften der Insolvenzordnung sollen eine Benachteiligung der Masse und damit
der Insolvenzgläubiger verhindern. Die Insolvenzmasse
eines Werkunternehmers soll nicht in der Krise ausgeplündert werden können. Umgekehrt soll kein Besteller
nur wegen der Insolvenz des Werkunternehmers generell schlechter gestellt werden. Er kann sich auch weiterhin auf das bei Vertragsschluss in den Werkunternehmer
gesetzte Vertrauen berufen. Soweit der Werkunterneh-
mer diesem Anspruch nicht mehr gerecht wird, muss
sich der Besteller ohne die Nachteile der Abrechnung
gemäß § 649 Satz 2 BGB von dem Vertrag lösen können.
In der Insolvenz gilt folglich nichts anderes als bei
anderen Fällen der Unzumutbarkeit. Der Insolvenzverwalter übernähme nach Ausübung seines Wahlrechts
die Verträge in ihrem gegenwärtigen Zustand. Wurde
das Vertrauensverhältnis zum Werkunternehmer durch
seine Insolvenz zerstört, könnte auch der Eintritt eines
Insolvenzverwalters nichts mehr an diesem Zustand ändern.
Konsequenzen für die Praxis
Bauherren können aufatmen. Auch künftig ist ihnen die
Kündigung im Fall der Insolvenz des Bauunternehmers
möglich, ohne zur Leistung des gesamten Werklohns
verpflichtet zu sein. Auch wenn der BGH seine bisherige
Rechtsprechung bestätigt, die eine Kündigung mit den
gewünschten Rechtsfolgen der Werklohnanpassung
allgemein in Fällen der nachhaltigen Störung des Vertrauensverhältnisses bestätigt hat, empfiehlt sich die
Vereinbarung einer Vertragsbeendigungs- oder Kündigungsklausel mit entsprechender Werklohnanpassung.
Eine solche kann individualvertraglich oder etwa durch
Einbeziehung der VOB/B vereinbart werden.
F
Martin Göbel,
Rechtsanwalt, anchor Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbH, Stuttgart
[email protected]
www.anchor.eu
14 // News & Services
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 21 // 19. Oktober 2016
Rechtsprechung
BFH: Ausgleichs- und Abzugsbeschränkung für Verluste aus
Termingeschäften gilt auch bei
eigenmächtigem Handeln eines
Angestellten
Verluste aus betrieblichen Termingeschäften unterliegen auch dann der Ausgleichs- und Abzugsbeschränkung nach
§ 15 Abs. 4 Satz 3 EStG, wenn ein Angestellter die Termingeschäfte unter Verstoß gegen Konzernrichtlinien und ohne Kenntnis
der Unternehmensleitung veranlasst, wie
der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom
06.07.2016 (I R 25/14) entschieden hat.
Im Urteilsfall hatte ein in der Fremdwährungsabteilung einer Konzernfinanzierungsgesellschaft angestellter
Sachbearbeiter über mehrere Monate
unter Täuschung seiner Vorgesetzten in
erheblichem Umfang hochspekulative
Devisentermingeschäfte mit japanischen
Yen ausgeführt. Nach den Konzernrichtlinien waren der Gesellschaft solche Geschäfte verboten. Das Unternehmen erlitt
infolge der Termingeschäfte beträchtliche
Verluste. Nachdem die Geschäfte ans
Licht gekommen waren, wurde der Sachbearbeiter wegen Untreue strafrechtlich
verurteilt.
Das Unternehmen war der Auffassung, die aufgrund der Devisentermingeschäfte erlittenen Verluste seien nicht
der besonderen Verlustausgleichs- und
-abzugsbeschränkung für Termingeschäfte gemäß § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG zu unterwerfen, weil die Unternehmensleitung
selbst die Geschäfte nicht gebilligt und
keine Spekulationsabsicht gehabt habe.
Dem ist der BFH nicht gefolgt, weil für
den Tatbestand des § 15 Abs. 4 Satz 3
EStG nur die tatsächliche Ausführung
der Termingeschäfte mit Wirkung für das
Unternehmen maßgeblich ist. Eine Spekulationsabsicht der Unternehmensleitung
wird nicht vorausgesetzt.
Der BFH hat aber eine umstrittene
Rechtsfrage zur Reichweite der Ausgleichs- und Abzugsbeschränkung
zugunsten der Steuerpflichtigen geklärt.
Danach erfasst § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG nur
die Termingeschäfte, die zumindest aus
wirtschaftlicher Sicht auf einen Differenzausgleich in Bezug auf ein Gegengeschäft
gerichtet sind. Damit hat der BFH die
Auffassung des Bundesministeriums der
Finanzen abgelehnt, nach der die Ausgleichs- und Abzugsbeschränkung auch
für Termingeschäfte gelten sollte, die rein
auf die „physische“ Lieferung der jeweiligen Basiswerte (im Urteilsfall: Devisen)
gerichtet sind. Aus diesem Grund hat der
BFH das Urteil der Vorinstanz aufgeho-
ben und die Sache an das Finanzgericht
zurückverwiesen, damit weitere Feststellungen zur Art der im Streitfall abgeschlossenen Termingeschäfte getroffen
werden. (tw)
Gesetzgebung
Auf Umwegen zum Ziel: Bundesrat
bestätigt Kompromiss zur Erbschaftsteuer – Gesetz tritt rückwirkend zum 01.07.2016 in Kraft
Der Bundesrat hat am 14.10.2016 der
Reform der Erbschaftsteuer zugestimmt
und damit den Weg für neue Regeln zur
Steuerbegünstigung von Firmenerben
freigemacht (Quelle: Pressemitteilung des
Bundesrats vom 14.10.2016).
Firmenerben sollen zwar auch künftig
weitgehend von der Steuer verschont
werden, wenn sie das Unternehmen
lange genug fortführen und Arbeitsplätze
erhalten. Die Vorgaben für die Steuerprivilegien wurden allerdings auf Vorschlag
des Vermittlungsausschusses verändert,
um die Vorgaben des BVerfG umzusetzen. Dieses hatte wegen der derzeitigen
Überprivilegierung eine Neuregelung der
Erbschaftsteuer verlangt.
Mit der Zustimmung des Bundesrats
findet ein längeres parlamentarisches
Verfahren seinen Abschluss: Ende 2014
hatte das BVerfG die bisherigen Privilegien für Betriebserben als zu weitgehend
bezeichnet und dem Gesetzgeber aufgegeben, bis 30.06.2016 eine Neuregelung
zu finden (BVerfG, Urteil vom 17.12.2014 – 1
BvL 21/12). Im September 2015 hatte der
Bundesrat eine teils kritische Stellungnahme zu dem ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung abgegeben.
Am 20.06.2016 einigte sich die Große
Koalition auf einen Kompromiss, den der
Bundestag wenige Tage später als Gesetz
beschloss. Am 08.07.2016 riefen die
Länder den Vermittlungsausschuss von
Bundestag und Bundesrat an, um das Gesetz grundlegend überarbeiten zu lassen.
Die Vermittler formulierten am 21.09.2016
einen Einigungsvorschlag, den der Bundestag eine Woche später bestätigte.
Das Gesetz wird nun dem Bundespräsidenten zur Unterschrift zugeleitet
und kann danach im Bundesgesetzblatt
verkündet werden. Es soll rückwirkend
zum 01.07.2016 in Kraft treten.
Hinweis der Redaktion: Siehe zu der
wechselvollen legislatorischen Geschichte
der Erbschaftsteuerreform den Beitrag
von Larissa Koch HIER. In der kommenden
Ausgabe des Deutschen AnwaltSpiegels
wird Dr. Johannes Stehr, Partner bei Arnecke
Sibeth, das neue Recht vorstellen und die

15 // News & Services
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 21 // 19. Oktober 2016
Folgen für die Unternehmenspraxis analysieren. (tw)
Deals
Veräußerung des Campus West in
München: GSK Stockmann + Kollegen auf Verkäuferseite aktiv
GSK Stockmann + Kollegen hat einen
von Patron Capital Partners gemanagten
Fonds und Elystan Capital Partners bei
dem Verkauf des Büroensembles Campus
West in München beraten.
Der Gebäudekomplex in der Landsberger Straße im Münchener Westen wurde
an die Hamburger Immobiliengruppe
Quantum verkauft. Der Bürocampus
umfasst rund 36.000 Quadratmeter
Büro- und Gewerbefläche und besteht
aus insgesamt zehn Gebäuden und einer
Tiefgarage. Die Büros sowie die Ladeneinheiten im Erdgeschoss sind derzeit an
117 Mieter vergeben. Außerdem gibt es
eine zweigeschossige Tiefgarage mit 537
Stellplätzen.
GSK Stockmann + Kollegen hatte für
Patron bereits den Erwerb des Objekts
begleitet.
Berater Patron Capital Partners und
Elystan Capital Partners – GSK Stockmann
+ Kollegen: Dr. Olaf Schmechel (Federfüh-
rung, Real Estate), Johannes Concato (Real
Estate). (tw)
Verdane Capital setzt bei Akquisition von drei Techunternehmen in
Deutschland auf White & Case
White & Case LLP hat den nordischen
Fonds Verdane Capital IX bei der Akquisition der drei deutschen Techunternehmen
Searchmetrics, Smava und Hornetsecurity
beraten. Das Transaktionsvolumen beträgt
über 30 Millionen Euro.
Searchmetrics zählt in Deutschland zu
den führenden Suchmaschinenoptimierungsplattformen. Smava ist ein Onlinevergleichsportal, das Verbraucher bei der
Auswahl von Kreditangeboten unterstützt. Hornetsecurity ist ein Anbieter von
Cloud-Security-Lösungen.
Verdane Capital, mit Standorten in
Oslo, Stockholm und Helsinki, investiert in
Techunternehmen mit starkem Wachstumspotential aus den Bereichen Internet,
Software, Energie und Industrie. Seit 2003
investierten Verdane-Fonds in rund 300
Unternehmen.
Zum deutschen White-&-Case-Team
unter der Federführung von Local Partner
Dr. Matthias Kiesewetter (Private Equity,
Hamburg) gehörten Partner Dr. Andreas
Wieland (Bank Regulatory, Frankfurt am
Main), Local Partner Jessica Hallermay-
er (Corporate) sowie die Associates Dr.
Sebastian Stütze (Employment), Dr. Lars
Petersen (Antitrust) und Stefan Haiplik
(IP/IT, alle Hamburg). Aus dem Stockholmer White-&-Case-Büro betreuten Henrik
Wireklint und Ulf Johansson (beide Private
Equity) die Transaktion. (tw)
ActivumSG baut auf Noerr bei
Übernahme der WI-IMMOGROUP
Noerr hat den europaweit investierenden
Immobilieninvestor ActivumSG bei einer
M&A-Transaktion auf dem deutschen
Markt begleitet. Der von Activum SG Capital Management beratene ActivumSG
Fund III investiert in den stark wachsenden Markt für Seniorenimmobilien und
übernimmt 94% der Anteile an der WIIMMOGROUP mit Sitz in Hildesheim.
Die WI-IMMOGROUP ist mit einem
Jahresumsatz von 90 Millionen Euro der
größte unabhängige und am schnellsten
wachsende Entwickler für Seniorenimmobilien in Deutschland. Das inhabergeführte Unternehmen hat aktuell 22 eigene
Projektentwicklungen in Planung oder im
Bau und kauft darüber hinaus Projektentwicklungen und Bestandsobjekte an.
Für Activum SG war ein Team um den
Berliner Noerr-Partner Felix Blobel tätig,
der Activum bereits 2015 bei der Übernah-
me des Leipziger Wohnprojektentwicklers
GRK und 2014 gemeinsam mit dem Düsseldorfer Noerr-Partner Prof. Dr. Alexander
Goepfert bei der Übernahme der Hochtief-Tochter formart beraten hatte.
Berater Activum SG Capital Management – Noerr LLP: Felix Blobel (Federführung, Corporate), Dr. Carsten Heinz (Steuerrecht), Dr. Florian Ehrich (Real Estate,
alle Berlin), Dr. Patrick Mückl (Arbeitsrecht,
Düsseldorf), Associates: Ariane Neubauer
(Federführung), Dr. Hilmar Hamm (beide
Corporate), Christian Garz (Steuerrecht),
Dr. Clemens Schönemann (Real Estate,
alle Berlin), Ricardo Einfeldt (Arbeitsrecht,
Düsseldorf). (tw)
Sozietäten
CMS berät bei der Verschmelzung
der Delvag Rück auf Delvag
Die Verschmelzung der Delvag Rückversicherungs-AG (Delvag Rück) auf die Delvag
Luftfahrtversicherungs-AG (Delvag) ist
durch die Eintragung in das Handelsregister Köln wirksam geworden. Im Rahmen
der Verschmelzung wurde der Firmenname von Delvag Luftfahrtversicherungs-AG
in Delvag Versicherungs-AG geändert.
Ein Team von CMS Deutschland um

Lead-Partner Dr. Winfried Schnepp
16 // News & Services
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Ausgabe 21 // 19. Oktober 2016
hat die Delvag bei der umwandlungsrechtlichen Verschmelzung ihres bisherigen Tochterunternehmens Delvag Rück
versicherungsaufsichtsrechtlich, gesellschaftsrechtlich und arbeitsrechtlich
beraten. Die besondere Herausforderung
des Mandats bestand darin, den Vorgaben
der Solvency-II-Richtlinie und damit des
neuen Versicherungsaufsichtsgesetzes
(VAG) während der Umwandlungsphase
zu entsprechen.
Mit der Verschmelzung werden die
Kompetenzen der Delvag im Erst- und
Rückversicherungsbereich der Delvag
gebündelt und Organisationsstrukturen,
Entscheidungsprozesse sowie Steuerungsmechanismen effektiver gestaltet.
Die Delvag Versicherungs-AG ist der
Versicherer in der Lufthansa Group und
eine 100%ige Tochtergesellschaft der
Deutsche Lufthansa AG. Als international
tätiger Risikoträger mit Firmensitz in Köln
ist das Unternehmen schwerpunktmäßig
in den Sparten Luftfahrt-, Transport- und
Rückversicherung aktiv.
Berater Delvag – CMS Hasche Sigle:
Dr. Winfried Schnepp (Lead-Partner), Dr.
Petra Schaffner (Partnerin, Federführung
Gesellschaftsrecht), Dr. Alexander Eger
(Associate, Gesellschaftsrecht), Dr. Frank
Püttgen (Counsel, Federführung Versicherungsrecht), Dr. Eva Wolff (Counsel,
Versicherungsaufsichtsrecht), Dr. Matthias
Kappus (Partner, Arbeitsrecht). (tw)
Bundeskartellamt: Taylor Wessing
erwirkt Freigabe für Ströer
Die Ströer Gruppe setzt ihren Diversifizierungskurs fort. Neben ihrem Schwerpunkt
in der Out-of-Home- und Onlinewerbung
ist die Ströer Gruppe zunehmend im Bereich digitaler Content sowie E-Commerce
tätig. Mit VITALSANA B.V. übernimmt Ströer nun eine niederländische Versandapotheke, die ihre Produkte seit 2008 unter
anderem über ihre Website auf dem deutschen Markt vertreibt. Taylor Wessing hat
die Transaktion, wie auch bereits zuvor die
Übernahmen von Social Media Interactive
(Bodychange), Stylefruits und Stayfriends,
fusionskontrollrechtlich begleitet und ihre
Freigabe beim Bundeskartellamt erwirkt.
Die Ströer Gruppe mit ihrem Mutterunternehmen Ströer SE & Co. KGaA ist ein
führendes digitales Multi-Channel-Medienhaus und bietet werbungtreibenden
Kunden individualisierte und voll integrierte Premiumkommunikationslösungen
an.
Berater Ströer – Taylor Wessing:
Stephan Manuel Nagel (Partner), Frank
Marek (Associate; beide Competition, EU
& Trade, Düsseldorf).
Ströer inhouse: Julia Schmidtmann.
(tw)
Euler Hermes kooperiert mit
Moody’s: Internationales Team
von Herbert Smith Freehills zieht
die Fäden
Ein Team von Herbert-Smith-FreehillsAnwälten in Frankfurt am Main und
Paris hat Euler Hermes, den weltweit
führenden Anbieter von Lösungen für
die Warenkreditversicherung, bei einer
Kooperation mit der Moody’s Corporation
beraten. Dabei geht es um die Erstellung
von Kreditratings für kleine und mittlere
Firmen sowie Midcap-Unternehmen in
Europa. Zum Mandat gehörte ebenfalls die Beratung von Euler Hermes im
Zusammenhang mit dem Erwerb einer
Beteiligung an der Euler Hermes Ratings
GmbH (EHRG) in Höhe von 4,99% durch
Moody’s Corporation. Die EHRG ist eine
in Hamburg ansässige Ratingagentur, die
zuvor eine 100%ige Tochtergesellschaft
der Euler Hermes AG war.
Die EHRG wird einen Kreditratingservice einführen, der die Expertise von
Moody’s Investor Service hinsichtlich der
Methodik von Kreditratings mit der Erfahrung von Euler Hermes bei der Analyse
von Handelskrediten europäischer Unternehmen verbindet. Der neue Rating-
service wird ab Anfang 2017 in Deutschland sowie nachfolgend in weiteren europäischen Ländern angeboten werden.
Das M&A-Team bei Euler Hermes
arbeitete unter der Leitung von François
Dutertre (Head of Tax and M&A), mit
Unterstützung von Benjamin Bourdin. Das
Legal-Team auf Seiten von Euler Hermes
wurde von Guillaume Boitel (Head of
Legal M&A and Partnerships) geführt.
Bei Herbert Smith Freehills stand
das Team unter der Leitung des Head of
Corporate in Paris, Hubert Segain, mit
Unterstützung durch Anaïs Le Brech und
Alexandra Salanson (Corporate) sowie
Jean-Baptiste Thomas-Sertillanges (IP/
TMT). Das Frankfurter Team führte Nico
Abel (Partner) mit Unterstützung von
Rüdiger Hoffmann und Tatiana Guenster
(Corporate) sowie Wolfgang Bomba (IP/
TMT). (tw)
Personal
White & Case ernennt weltweit 40
neue Partner – vier deutsche Anwälte schaffen den Sprung
White & Case ernennt mit Wirkung zum
01.01.2017 weltweit 40 Anwältinnen und
Anwälte aus elf globalen Praxisgruppen

an 17 Standorten zu Partnern.
17 // News & Services
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 21 // 19. Oktober 2016
„Unsere neuen Partner haben ihre
Führungsqualitäten innerhalb der Firma
und ihr vorbildliches Engagement für unsere Mandanten bewiesen“, so White-&Case-Chairman Hugh Verrier. „Dies ist der
größte Partnerjahrgang seit sechs Jahren,
er zeigt unsere starke Überzeugung, von
innen heraus zu wachsen.“
Dr. Sven-Holger Undritz, verantwortlich für die Integration der deutschen
Praxis in die EMEA-Region, ergänzt: „Mit
Rebecca Emory, Dr. Hendrik Röhricht und
Dr. Markus Stephanblome aus dem Frankfurter Büro sowie Dr. Justus Herrlinger aus
Hamburg gewinnen wir vier starke Partner, um die internationale Ausrichtung
und das Wachstum der Praxis in Deutschland weiter voranzutreiben.“
Rebecca Emory wird zur Partnerin der
globalen Capital-Markets-Praxis ernannt.
Sie berät Mandanten, darunter Banken,
Private-Equity-Häuser und Großkonzerne
bei Hochzinsanleihen sowie Fremd- und
Eigenkapitalfinanzierungen.
Dr. Justus Herrlinger wird zum Partner
der globalen Antitrust-Praxis ernannt. Er
berät zu Kartellverfahren, in der Fusionskontrolle sowie zu Kooperationen und
vertritt seine Mandanten vor der Europäischen Kommission, den Gerichten und
dem Bundeskartellamt.
Dr. Hendrik Röhricht wird zum Partner
der globalen Mergers-&-Acquisitions-Pra-
xis ernannt. Mit Fokus auf Private Equity
berät er Finanzinvestoren, Managementteams und Unternehmen zu nationalen
und grenzüberschreitenden Transaktionen, einschließlich Carve-outs, öffentlichen Übernahmen sowie Joint Ventures.
Dr. Markus Stephanblome wird
ebenfalls zum Partner der globalen
Mergers-&-Acquisitions-Praxis ernannt.
Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen in
der rechtlichen Beratung, Strukturierung
und Umsetzung von Public- und PrivateM&A- sowie Private-Equity-Transaktionen.
Darüber hinaus berät er Mandanten in
Fragen des Gesellschafts-, Konzern- und
Umwandlungsrechts. (tw)
Wechsel an der Spitze von KPMG
Law: Mathias Oberndörfer folgt
kommissarisch auf Dr. Manfred
Kessler
Nach knapp zehn Jahren an
der Spitze ist Dr. Manfred
Kessler (55) aus der Geschäftsführung von KPMG
Law ausgeschieden. Mathias
Oberndörfer (43, Foto), Partner von KPMG
Law, übernimmt bis auf weiteres die
Geschäftsführung zusätzlich zu seiner
Rolle als Bereichsvorstand Public Sector
bei der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.
KPMG Law ist seit der Gründung im
Jahr 2007 stetig gewachsen und zählt
heute 220 Berufsträger, die einen Umsatz
in Höhe von rund 61 Millionen Euro (Geschäftsjahr 2014/15) erwirtschaften.
In einer der kommenden Ausgaben des
Deutschen AnwaltSpiegels wird der neue
Geschäftsführer Oberndörfer in einem
„Marktplatz“-Interview berichten, welche
Zielsetzung er verfolgt, wie die Wachstumsstrategie umgesetzt werden soll und wie
er den (schärfer werdenden) Wettbewerb
unter den Anwaltskanzleien der Big Four
einschätzt. (tw)
Die nächste Ausgabe des
Deutschen ­AnwaltSpiegels
erscheint am 2. November 2016.

18 // Fachbeirat
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 21 // 19. Oktober 2016
Dem Fachbeirat des Deutschen AnwaltSpiegels gehören 42 ­namhafte Unternehmensjuristen aus den wichtigen Branchen der deutschen Wirtschaft an.
Sie begleiten den Deutschen ­AnwaltSpiegel publizistisch und tragen durch ihre Unterstützung zum Erfolg dieses Online-Magazins bei.
Christoph Abel
Dr. Conrad Albert
Carsten Beisheim
Peter Bokelmann
IKB Deutsche Industriebank AG, Legal Counsel,
Düsseldorf
ProSiebenSat.1 Media AG,
Vorstand, München
Wüstenrot & Württembergische AG, Chefsyndikus
und Leiter Konzern Recht
und Compliance, Stuttgart
TRUMPF GmbH + Co.
KG, Leiter Zentralbereich
Recht und Gesellschaftspolitik, Ditzingen
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
Dr. Heiko Carrie
Dr. Martin Dannhoff, LL.M.
Hans-Ulrich Dietz
Dr. Jan Eckert
Robert Bosch France
S.A.S., Kaufmännischer
Leiter, Saint-Ouen
Bertelsmann SE & Co.
KGaA, BMG Music
Publishing, Executive Vice
President Business & Legal
Affairs, Gütersloh
Lehrbeauftragter,
Frankfurt School of
Finance & Management,
Frankfurt am Main/
Aschaffenburg
ZF Friedrichshafen AG,
Vice President Corporate
Governance, Rechtswesen/
Legal Department,
Friedrichshafen
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
Dr. Michael Fischer
Dr. Jörg Flatten
Susanne Gellert, LL.M.
Dr. Rolf Giebeler
UBS Deutschland,
Leiter der Rechtsabteilung,
Frankfurt am Main
Schott AG,
General Counsel/
Chief Compliance Officer,
Mainz
German American
Chamber of Commerce,
Inc., Rechtsanwältin,
Head of Legal Department,
New York
Rheinmetall Aktiengesellschaft, Rechtsanwalt,
Leiter Zentralbereich
Recht/General Counsel
[email protected]
[email protected]
[email protected]
Hergen Haas
Dr. Ulrich Hagel
Michael Junge
Heraeus Holding GmbH,
General Counsel,
Heraeus Group, Hanau
Bombardier Transportation
GmbH, Senior Expert
Dispute Resolution, Berlin
SAP AG,
Group General Counsel,
Chefsyndikus,
Global Legal Department,
Walldorf
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
Weitere Fachbeiräte
auf der Folgeseite
19 // Fachbeirat
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 21 // 19. Oktober 2016
Dr. Christian Kaeser
Dr. Donatus Kaufmann
Dr. Uta Klawitter
Dr. Jürgen Klowait
Siemens AG, Leiter
Konzern­steuerabteilung,
München
ThyssenKrupp AG,
Vorstand Recht und
Compliance
Fresenius SE,
General Counsel,
Bad Homburg
Rechtsanwalt
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
Helge Köhlbrandt
Georg Kordges, LL.M.
Dr. Andreas Krumpholz
Carsten Lüers
Nestlé Deutschland AG,
General Counsel,
Leiter Rechtsabteilung,
Frankfurt am Main
ARAG SE, Leiter der
Hauptabteilung Recht,
Düsseldorf
PwC Strategy&
(Germany) GmbH,
EMEA Consulting
R&Q Senior Director
Contracting, München
Verizon Enterprise
Solutions,
Managing Counsel EMEA,
Frankfurt am Main
[email protected]
[email protected]
[email protected]
Matthias J. Meckert
Martin Mildner
Dr. Klaus Oppermann
PGIM Real Estate
Germany AG, Rechts­
anwalt (Syndikusrechts­
anwalt), Head of Legal,
Prokurist, München
Otto Group, General
Counsel, Head of M&A,
Hamburg
Volkswagen AG,
Gewerblicher Rechtsschutz, Wolfsburg
[email protected]
[email protected]
[email protected]
Melanie Poepping, MBA
Dr. Ute Rajathurai
Dr. Lars Rehfeld
Fresenius Medical Care
AG & Co. KGaA, Head of
Global Investigation,
Bad Homburg vor der
Höhe
Bayer Business Services
GmbH, Attorney at Law,
Leverkusen
Adolf Würth GmbH & Co. KG,
Leiter Konzernsteuerabteilung,
Künzelsau
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
Kurt L. Frhr. von Poelnitz,
LL.M.
IBM Global Business
Services, Europe, Senior
Counsel, London
[email protected]
Weitere Fachbeiräte
auf der Folgeseite
20 // Fachbeirat
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 21 // 19. Oktober 2016
Christopher Rother
Dr. Georg Rützel
Frederick Schönig
Christian Steinberger
Hausfeld
Rechtsanwälte LLP,
Rechtsanwalt/Partner,
Berlin
General Electric
Deutschland Holding
GmbH, General Counsel
Germany,
Frankfurt am Main
Aareal Bank AG, Head of
Transaction Advisory,
Legal Counsel,
Wiesbaden
VDMA, Leiter Rechtsabteilung, Frankfurt am Main
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
Regina Thums
Dr. Martin Wagener
Daniela Günther
Dr. Klaus-Peter Weber
Otto Bock Holding
GmbH & Co. KG, Head
of Legal Department,
Duderstadt
AUDI AG, Leiter Zentraler
Rechtsservice/General
Counsel, Ingolstadt
BENTELER Deutschland
GmbH, General Counsel, Head of Insurances
and Financial Services
Germany
Goodyear Dunlop,
Leiter Recht &
Compliance D-A-CH,
Hanau/Brüssel
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
Heiko Wendel
Dr. Matthias Wiedenfels
Arne Wittig
Alexander Zumkeller
Rolls-Royce Power
Systems AG, Chief
Integrity & Compliance
Officer, Friedrichshafen
STADA Arzneimittel AG,
Vorstand für Unternehmensentwicklung & Zentrale
Dienste, Bad Vilbel
ThyssenKrupp AG,
Group General Counsel,
Head of Corporate
Center Legal,
Essen
Bundesverband
Arbeitsrechtler in
Unternehmen,
Präsident,
München
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
21 // Kontakte und Ansprechpartner
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 21 // 19. Oktober 2016
anchor Rechtsanwälte
Partnergesellschaft
Dr. Christoph Herbst
Prinzregentenstraße 78
81675 München
Telefon: 089 28 78 81-0
Fax: 089 28 78 81-29
[email protected]
www.anchor.eu
Arnecke Sibeth
Michael Siebold, LL.M.,
und Thomas Richter
Hamburger Allee 4
60486 Frankfurt am Main
Telefon: 069 97 98 85-0
Fax: 069 97 98 85-85
[email protected]
[email protected]
www.arneckesibeth.com
AUSTMANN & PARTNER
Thomas Austmann
Rheinisches Palais
Breite Straße 27
40213 Düsseldorf
Telefon: 02 11 30 04 35 16
Fax: 02 11 30 04 35 99
thomas.austmann@
austmannpartner.com
www.austmannpartner.com
BEITEN BURKHARDT
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Markus Künzel
Ganghoferstr. 33
80339 München
Telefon: 0 89 350 65-11 31
Fax: 0 89 350 65-21 11
[email protected]
www.beitenburkhardt.com
BTU Simon GmbH
Eberhard Simon
Sonnenstr. 9
80331 München
Telefon: 089 29 08 17-0
Fax: 089 29 08 17-11
[email protected]
www.btu-group.de
ACC Europe
Association of Corporate
Counsel
Carsten Lüers
Board Member & Country
­Representatives Coordinator
[email protected]
Arbeitsgemeinschaft
Syndikusanwälte im
Deutschen Anwaltverein e.V.
Stellvertretender Vorsitzender
RA Michael Scheer
c/o Architektenkammer Berlin
Alte Jakobstraße 149
10969 Berlin
[email protected]
www.anwaltverein.de
Buse Heberer Fromm
Rechtsanwälte Steuerberater
PartG
Dr. Jan Tibor Lelley, LL.M.
Huyssenallee 86-88
45128 Essen
Telefon: 02 01 17 58-0
[email protected]
www.buse.de
Frings Partners Rechtsanwälte
Partnerschaftsgesellschaft mbB
Dr. Arno Frings
Königsallee 76–78
40212 Düsseldorf
Telefon: 02 11 22 98 21-20
Fax: 02 11 22 98 21-10
[email protected]
www.fringspartners.de
HAVER & MAILÄNDER
Rechtsanwälte
Dr. Ulrich Schnelle, LL.M.
Lenzhalde 83–85
70192 Stuttgart
Telefon: 07 11 227 44-27
Fax: 07 11 227 44-58
[email protected]
www.haver-mailaender.de
Heussen
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Dr. Jan Dittmann
Brienner Straße 9
80333 München
Telefon: 089 290 97-0
Fax: 089 290 97-200
[email protected]
www.heussen-law.de
KAYE SCHOLER LLP
Ingrid M. Kalisch und
Dr. Martin Weger
Bockenheimer Landstraße 25
60325 Frankfurt am Main
Telefon: 069 254 94-0
Fax: 069 254 94-544
[email protected]
[email protected]
www.kayescholer.com
Bucerius Center
on the Legal Profession
Markus Hartung
Jungiusstraße 6
20355 Hamburg
Telefon: 040 307 06-267
Fax: 040 307 06-269
[email protected]
www.bucerius-clp.de
Die Führungskräfte – DFK
Dr. Ulrich Goldschmidt
Alfredstraße 77-79
45130 Essen
Telefon: 02 01 959 71-0
Fax: 02 01 959 71-29
goldschmidt@
die-fuehrungskraefte.de
www.die-fuehrungskraefte.de
lindenpartners
Dr. Matthias Birkholz
Friedrichstraße 95
10117 Berlin
Telefon: 030 20 96-18 00
Fax: 030 20 96-18 99
[email protected]
www.lindenpartners.eu
Luther
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Elisabeth Lepique
Dr. Markus Sengpiel
Anna-Schneider-Steig 22
50678 Köln
Telefon: 02 21 99 37-0
Fax: 02 21 99 37-110
elisabeth.lepique@
luther-lawfirm.com
markus.sengpiel@
luther-lawfirm.com
www.luther-lawfirm.com
MANNHEIMER SWARTLING
Dr. Christian Bloth
Bockenheimer Landstraße 51–53
60325 Frankfurt am Main
Telefon: 069 97 40 12-0
Fax: 069 97 40 12-10
[email protected]
www.mannheimerswartling.de
Ogletree Deakins International
LLP
Hendrik Muschal
Fasanenstraße 77
10623 Berlin
Telefon: 030 86 20 30-161
Fax: 030 30 86 20 30-100
hendrik.muschal@
ogletreedeakins.com
www.ogletreedeakins.com
Orrick, Herrington & Sutcliffe
Dr. Wilhelm Nolting-Hauff
Heinrich-Heine-Allee 12
40213 Düsseldorf
Telefon: 02 11 367 87-142
Fax: 02 11 367 87-155
[email protected]
www.orrick.com
German American Chamber
of Commerce, Inc.
Susanne Gellert, LL.M.
75 Broad Street, Floor 21
New York, NY 10004
USA
Telefon: +1 212 974 88-46
Fax: +1 212 974 88-67
[email protected]
www.gaccny.com
Recommind GmbH
Peter Gottschalk
Von-Liebig-Straße 1
53359 Rheinbach
Telefon: 0 22 26 159 66-25
Fax: 0 22 26 159 66-99
peter.gottschalk@
recommind.com
www.recommind.de
Osborne Clarke
Dr. Carsten Schneider
Innere Kanalstraße 15
50823 Köln
Telefon: 02 21 51 08-41 12
Fax: 02 21 51 08-40 05
carsten.schneider@
osborneclarke.com
www.osborneclarke.com
PricewaterhouseCoopers AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Andreas Grün
Friedrich-Ebert-Anlage 35–37
60327 Frankfurt am Main
Telefon: 069 95 85-55 15
Fax: 069 95 85-59 61
[email protected]
www.pwc.de
Reed Smith LLP
Dr. Stephan Rippert
Von-der-Tann-Straße 2
80539 München
Telefon: 089 20 30-410
Fax: 089 20 30-41 99
[email protected]
www.reedsmith.com
Rödl Rechtsanwaltsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft mbH
Dr. José A. Campos Nave
Taunus Tower
Mergenthalerallee 73–75
65760 Eschborn
Telefon: 0 61 96 7 61 14-702
Fax: 0 61 96 7 61 14-704
[email protected]
www.roedl.com
WESSING & PARTNER
Dr. med. Helga Wessing
Rathausufer 16–17
40213 Düsseldorf
Telefon: 02 11 168-440
Fax: 02 11 168-4 44 44
[email protected]
www.strafrecht.de
r.o.w. consulting GmbH
– legal IT specialist –
Kathrin Schütze
Mainzer Landstraße 250–254
60326 Frankfurt am Main
Telefon: 07 21 828 15-0
Fax: 07 21 828 15-555
www.rowcon.de
Signium Executive Research
Hellmuth Wolf
Königsallee 63–65
40215 Düsseldorf
Telefon: 02 11 93 37 91-60
Fax: 02 11 93 37 91-19
[email protected]
www.signium.de
STP Informationstechnologie
AG
André Scheffknecht
Lorenzstraße 29
76135 Karlsruhe
Telefon: 07 21 828 15-0
Fax: 07 21 828 15-555
[email protected]
www.stp-online.de
Universität St. Gallen
Executive School
of Management, Technology
and Law (ES-HSG)
Prof. Dr. Leo Staub
Holzstraße 15
9010 St. Gallen
Schweiz
Telefon: +41 71 224-21 11
Fax: +41 71 224-28 61
[email protected]
www.lam.unisg.ch
22 // Strategische Partner, Kooperationspartner und Impressum
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 21 // 19. Oktober 2016
Strategische Partner
Impressum
Herausgeber:
Prof. Dr. Thomas Wegerich
Redaktion:
Thomas Wegerich (tw)
Verlag:
FRANKFURT BUSINESS MEDIA GmbH – Der F.A.Z.-Fachverlag
Geschäftsführung: Dr. André Hülsbömer, Hannes Ludwig
Frankenallee 68–72, 60327 Frankfurt am Main
Sitz: Frankfurt am Main,
HRB Nr. 53454, Amtsgericht Frankfurt am Main
German Law Publishers GmbH
Verleger: Prof. Dr. Thomas Wegerich
Stalburgstraße 8, 60318 Frankfurt am Main
Telefon: 069 95 64 95 59
E-Mail: [email protected]
Internet: www.deutscheranwaltspiegel.de
Verantwortlich für das Internetangebot
www.deutscheranwaltspiegel.de ist die
FRANKFURT BUSINESS MEDIA GmbH – Der F.A.Z.-Fachverlag.
Jahresabonnement:
Bezug kostenlos, Erscheinungsweise: 14-täglich
Projektmanagement:
Karin Gangl
Telefon: 069 75 91-22 17 / Telefax: 069 75 91-80 22 17
Kooperationspartner
Layout:
Jan W. Hofmann
Strategische Partner:
anchor Rechtsanwälte; Arnecke Sibeth; AUSTMANN &
­PARTNER; Beiten Burkhardt; BTU Simon; Buse Heberer
Fromm; Frings Partners; Haver & Mailänder Rechtsanwälte;
Heussen Rechtsanwaltsgesellschaft; Kaye Scholer; lindenpartners;
Luther; Mannheimer Swartling; Ogletree Deakins; Orrick,
­Herrington & Sutcliffe; Osborne Clarke; PricewaterhouseCoopers;
Reed Smith; Rödl & Partner; Wessing & Partner
Kooperationspartner:
ACC Europe; Arbeitsgemeinschaft Syndikusanwälte im Deutschen
Anwaltverein e.V.; Bucerius Center on the Legal Profession;
Die Führungskräfte – DFK; German American Chamber of
Commerce, Inc.; Recommind GmbH; r.o.w. consulting GmbH –
legal IT specialist; Signium International; STP Informationstechno­lo­gie AG; Universität St. Gallen, Executive School of
Management, Technology and Law (ES-HSG)
„Strategische Partner“ und „Kooperationspartner“
Die Strategischen Partner des Deutschen AnwaltSpiegels sind führende Anwaltssozietäten; die Kooperationspartner des Deutschen AnwaltSpiegels sind anerkannte wissenschaftliche
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