Ausgabe 21 // 19. Oktober 2016 www.deutscher-anwaltspiegel.de Das Online-Magazin für Recht, Wirtschaft und Steuern In dieser Ausgabe finden Sie Beiträge aus den Bereichen: Europarecht/Telemediengesetz • Arbeitsrecht/Tarifrecht Arbeitsrecht • Steuerrecht • Werkvertragsrecht/Insolvenzrecht Außerdem News aus den Bereichen: Rechtsprechung, Gesetzgebung, Deals, Sozietäten, Personal 2 // Inhalt und Editorial Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 21 // 19. Oktober 2016 __Europarecht/Telemediengesetz . 3 __Arbeitsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 Ein Schritt vor, zwei zurück – EuGH entscheidet über die Haftung kommerzieller WLAN-Betreiber Von Alexander von Chrzanowski, Jena . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 Streiken bis der Arzt kommt? – Illegale Aktionen gefährden unsere rechtsstaatliche Streikkultur Von Dr. Jan Tibor Lelley, LL.M. (Suffolk), Frankfurt am Main . . . . . . 7 __Arbeitsrecht/Tarifrecht . . . . . . . . 5 __Steuerrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 BAG mischt das Tarifrecht auf – Jetzt besteht eine historische Chance zur Neuordnung der Tariflandschaft im Baugewerbe Von Wolf J. Reuter, LL.M., Berlin . . . 5 Vermögensverschiebung zwischen Ehegatten kann teuer werden – Familienunternehmen droht bei Neuordnung der Finanzen hohe Steuerbelastung Gastbeitrag von Stefan Skulesch, Frankfurt am Main . . . . . . . . . . . . . . 10 __Werkvertragsrecht/Insolvenzrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 Ohne Schweiß kein Preis – BGH bestätigt werkvertragliche Insolvenzkündigungsklauseln Von Martin Göbel, Stuttgart . . . . . . 12 E ditorial Prof. Dr. Thomas Wegerich Herausgeber Deutscher AnwaltSpiegel Liebe Leserin, lieber Leser, zwei aktuelle arbeitsrechtliche Themen haben unsere Autoren heute für Sie aufbereitet. Wolf J. Reuter analysiert zunächst die „SOKA-Bau“-Entscheidung des BAG, der er schon jetzt tarifrechtsgeschichtliche Bedeutung zumisst. Dr. Jan Tibor Lelley kommentiert die sonderbaren Ereignisse rund um die jüngsten massenhaften Krankmeldungen bei TUIfly und Air Berlin. 500 Arbeitsunfähigkeitsmeldungen in kürzester Zeit führten zu 350 ausgefallenen Flügen. „Go sick“ heißt das Phänomen, das entweder ein (wilder) Streik sein kann oder eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Arbeitgebers. Unser Autor hat, wie Sie lesen werden, dazu eine sehr klare Meinung. Und um im Thema zu bleiben: Mit Arbeitskampfund Tarifrecht beschäftigt sich auch unser anstehender AnwaltSpiegel-Roundtable, zu dem Sie sich als Unternehmensvertreter gleich HIER anmelden können. Ihr News & Services Rechtsprechung����������������������������������������14 Gesetzgebung��������������������������������������������14 Deals����������������������������������������������������������15 Sozietäten��������������������������������������������������15 Personal������������������������������������������������������16 Fachbeirat��������������������������������������������������18 Kontakte und Ansprechpartner . . . . . 21 Strategische Partner, Kooperations partner und Impressum . . . . . . . . . . . . 22 Thomas Wegerich 3 // Europarecht/Telemediengesetz Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 21 // 19. Oktober 2016 Ein Schritt vor, zwei zurück EuGH entscheidet über die Haftung kommerzieller WLAN-Betreiber Von Alexander von Chrzanowski Ausgangslage Ausgangsfall ist ein Verfahren zwischen Tobias Mc Fadden und der Sony Music Entertainment Germany GmbH (Sony) vor dem Landgericht München I. Tobias Mc Fad- Freies WLAN muss gesichert werden. lediglich durchleiten, jedoch nicht selbst auswählen und die Übermittlung auch nicht selbst veranlassen. Die Regelung wurde in § 8 TMG in deutsches Recht umgesetzt. Nach Art. 15 der Richtlinie besteht keine Verpflichtung für Anbieter, die übermittelten Informationen – insbesondere auf rechtswidrige t Ge k/ c Tätigkeiten hin – zu überwachen. sto ink Th / k Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie gestattet es oc /iSt al uk © ch jedoch den Mitgliedstaaten, von Diensteanbietern gerichtlich die Abstellung oder Verhinderung von Rechtsverletzungen zu verlangen. Der EuGH stellt zunächst klar, dass auch ein unentgeltlicher Zugang zum Internet einen Dienst der Informationsgesellschaft im Sinne der Richtlinie darstellen kann. Zwar sind Dienste im Sinne der Richtlinie nur solche, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden. Allerdings erkennt der EuGH an, dass auch ein unentgeltlicher Zugang zum Internet zu Werbezwecken er- ag es den betreibt in seinen Münchener Geschäftsräumen ein kostenfreies, unverschlüsseltes und anonym nutzbares WLAN. Über dieses wurde ein urheberrechtlich geschütztes Werk angeboten, woraufhin Sony als Rechteinhaber Mc Fadden zunächst abmahnte. Gerichtlich forderte Sony schließlich Schadensersatz wegen eines Urheberrechtsverstoßes, Unterlassung künftiger Verstöße und Ersatz der Abmahnkosten. Das Landgericht schließt eine Täterschaft von Mc Fadden aus. Es würde aber eine mittelbare Haftung (Störerhaftung) bejahen, da Mc Fadden als Betreiber eines offenen Internetzugangs eine Gefahrenquelle geschaffen hat, die Urheberrechtsverletzungen erst ermöglicht. Dem EuGH legte das Landgericht die Frage vor, ob einer solchen Haftung Art. 12 und 15 der E-Commerce-Richtlinie (2000/31/EG, die „Richtlinie“) entgegensteht. Nach Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie sind Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft für die übermittelten Informationen nicht verantwortlich, wenn sie die Informationen ty Im Das deutsche Geschäftsmodell der kostenpflichtigen Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen beim Zugang zum Internet ist um eine Facette reicher. Mit Urteil vom 15.09.2016 verneint der EuGH zwar die Möglichkeit von Schadensersatzansprüchen gegen kommerzielle WLAN-Betreiber. Auch ein unmittelbarer Anspruch auf Unterlassung künftiger Urheberrechtsverletzungen und die Erstattung außergerichtlicher Abmahnkosten hierfür können nicht geltend gemacht werden. Allerdings bejaht der EuGH die Möglichkeit gerichtlicher Anordnungen, mit denen zur Erschwerung künftiger Urheberrechtsverletzungen die Absicherung eines WLANs begehrt wird, etwa durch ein Passwort. Sofern diese Forderung gegen den Anbieter zunächst außergerichtlich geltend gemacht wird, sind künftig auch weiterhin Abmahnkosten dafür erstattungsfähig. Im Ergebnis verschiebt sich damit das Ziel der Auseinandersetzungen zwischen Rechteinhabern und WLAN-Betreibern geringfügig, ohne dass diese generell entfallen werden. Daran wird auch die im Sommer 2016 erfolgte Änderung von § 8 Telemediengesetz (TMG) nichts ändern, die zu einem Entfall der Störerhaftung führen sollte. 4 // Europarecht/Telemediengesetz Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 21 // 19. Oktober 2016 folgen kann, um dadurch andere Leistungen des Diensteanbieters zu bewerben. Damit kann auch ein kostenloser Internetzugang in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, wenn der Zugang von einem kommerziellen Anbieter bereitgestellt wird. Privatpersonen fallen daher regelmäßig schon nicht unter den Anwendungsbereich der Richtlinie, da diese mit einem unentgeltlichen Internetzugang keine weiteren Waren oder Dienstleistungen bewerben. sen Preisgabe Nutzer ihre Identität offenbaren müssen. Ein solches Vorgehen könne auf Nutzer abschreckend wirken und damit weitere Urheberrechtsverstöße verhindern. Für derartige Verlangen von Rechteinhabern zur Absicherung offener Internetzugänge durch Passwörter können nach Auffassung des EuGH auch Gerichts- und Abmahnkosten erstattet werden. Kein Schadensersatz, aber Sicherungspflicht Die Entscheidung verneint eine Haftung auf Schadensersatz, nur um zugleich weitere Fragen aufzuwerfen. Sie führt nur im Hinblick auf Schadensersatzansprüche zu einer Entlastung kommerzieller Anbieter von Internetzugängen. Sofern diese offene Internetzugänge betreiben, müssen sie jedoch damit rechnen, künftig kostenpflichtig auf „Absicherung durch Zugangsschutz“ in Anspruch genommen zu werden. Dabei dürfte es den Anforderungen des EuGH an eine „abschreckende Wirkung“ nicht genügen, ein einheitliches Passwort etwa durch Aushang in den Geschäftsräumen gegenüber jedermann offen mitzuteilen. Vielmehr kann die geforderte Offenbarung der Identität der Nutzer dazu führen, dass diese sich bei einer Inanspruchnahme des Internetzugangs gegenüber dem Anbieter identifizieren müssen. Dem steht auch § 13 Abs. 6 TMG nicht entgegen, der eine anonyme oder pseudonyme Nutzung von Telemedien vorsieht. Die Regelung verpflichtet lediglich zur Möglichkeit einer anonymen/pseudonymen Nutzung von Diensten, nicht jedoch zu einem anonymen Vertragsschluss über die – auch unentgeltliche – Nutzung. Offen bleibt zudem, ob die Identifizierungsdaten der Nutzer gespeichert werden müssen. Dagegen spricht Da Diensteanbieter nach Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie für die von ihnen lediglich durchgeleiteten Informationen schon nicht verantwortlich sind, haften sie auch weder auf Schadensersatz noch auf entsprechende Abmahnkosten. Allerdings bestätigt der EuGH, dass nationale Gerichte der Mitgliedstaaten von Anbietern nach deren Rechtssystem verlangen können, die Fortsetzung von Rechtsverletzungen abzustellen oder zu verhindern. Das Landgericht München sah dafür drei Möglichkeiten als geeignet an: die Überwachung der übermittelten Informationen, die Abschaltung des angebotenen Internetzugangs sowie die Sicherung des Internetzugangs durch ein Passwort. Einer Überwachungspflicht des Diensteanbieters für die übermittelten Informationen steht Art. 15 der Richtlinie entgegen. Eine Verpflichtung zur Abschaltung des Internetzugangs würde selbst bei einem kostenfreien Zugang unverhältnismäßig in die unternehmerische Freiheit des Diensteanbieters eingreifen. Nach Auffassung des EuGH kann dagegen eine Sicherung des Internetzugangs durch ein Passwort ausreichen, gegen des- Folgen das Gebot der Datensparsamkeit, § 14 Abs. 1 TMG. Zudem fordert auch der EuGH für den „Abschreckungseffekt“ jedenfalls ausdrücklich keine Speicherung der Identifizierungsdaten. Schließlich ändert auch die Ergänzung von § 8 Abs. 3 TMG zum 27.07.2016 nichts an der Empfehlung zur Absicherung von Internetzugängen. Nach dem Willen des Gesetzgebers, der sich jedoch im Gesetzeswortlaut nicht einmal wiederfindet, sollte damit lediglich die Störerhaftung ausgeschlossen werden. Eine Begrenzung der Unterlassungsansprüche, an die das Urteil des EuGH anknüpft, war dagegen vom Gesetzgeber gar F nicht erst beabsichtigt. Alexander von Chrzanowski, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Rödl & Partner, Jena [email protected] www.roedl.de 5 // Arbeitsrecht/Tarifrecht Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 21 // 19. Oktober 2016 BAG mischt das Tarifrecht auf Jetzt besteht eine historische Chance zur Neuordnung der Tariflandschaft im Baugewerbe © Dieter Spannknebel/Stockbyte/Thinkstock/Getty Images Von Wolf J. Reuter, LL.M. Alles unter einem Dach? Die Allgemeinverbindlichkeit der Tarifverträge in der Bauwirtschaft steht auf dem Prüfstand. Mit zwei Beschlüssen vom 21.09.2016 (10 AZB 33/15 und 10 AZB 48/15) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) (Tarif-) Rechtsgeschichte geschrieben. Was ist geschehen? Das BAG hat erstmals die Allgemeinverbindlicherklärungen (AVEs) eines Tarifvertrags aufgehoben. Es geht um den „Verfahrenstarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe“ (VTV) für die Jahre 2008, 2010 und 2014. Die AVEs genügen sämtlich nicht den rechtlichen Vorgaben des Tarifvertragsgesetzes (TVG). Dieses Normenkontrollverfahren für AVEs ist durch Art. 2 des Tarifautonomiestärkungsgesetzes (BGBl. 2014 S. 1354) eingeführt worden, interessanterweise auf Lobbydruck der Bautarifvertragsparteien, die nun gerade das erleben, was sie unbedingt verhindern wollten. Nach §§ 2a Abs. 1 Nr. 5, 98 n.F. ArbGG kann ein entsprechender Antrag seither beim Landesarbeitsgericht (als Eingangsinstanz) gestellt werden, eine Rechtsbeschwerde zum BAG ist möglich. Die beiden o.g. Entscheidungen sind die ersten Rechtsbeschwerdeentscheidungen des Bundesarbeitsgerichts nach diesem neuen Recht. Sie betreffen je nach Schätzung zwischen 700.000 und 2 Millionen Arbeitsverhältnisse. Betroffen sind große Teile des Handwerks, das eigene Tarifverträge hat, so Elektrohandwerk, Tischler und die SHK-Gewerke. Seit einem Beschluss des BAG vom 13.05.2004 (Az. 10 AS 6/04) verdrängt der VTV auch speziellere Branchentarifverträge. Damit gerieten auch anderweitig Tarifgebundene in die Beitragspflicht bei der SOKA Bau, denn die Definition von „Bauleistungen“ ist derart weit, dass eine Vielzahl der genannten Handwerke darunter fällt. Alle Angriffe gegen die AVEs des VTV waren im Jahr 2015 beim LAG Berlin-Brandenburg noch gescheitert (2 BVL 5001/14, 2 BVL 5002/14). Der VTV im Tarifgefüge Das BAG war weitaus kritischer. Nach dem bis 2014 geltenden TVG a.F. mussten für eine AVE grundsätzlich 50% der Arbeitnehmer, die nach der AVE unter den Anwendungsbereich des Tarifvertrags fielen, schon tarifgebunden sein („Quorum“). Schon durch den Verdrängungseffekt nach der BAG-Entscheidung von 2004 fielen aber derart viele Gewerke unter den VTV, dass Zweifel am Erreichen des Quorums immer lauter wurden. Die Komplexität des Anwendungsbereichs des VTV wurde noch vom LAG Berlin-Brandenburg gegen die Antragsteller gewendet: Nur die SOKA selbst „erfasse“ nach den Regeln des VTV, amtliche Statistiken hätten einen anderen Fokus und seien ungeeignet. Nach § 5 TVG kann das zuständige Ministerium die Normen eines Tarifvertrags auch auf nicht oder anderweitig tarifgebundene Unternehmen erstrecken. Die Besonderheit der Bautarife liegt darin, dass sie ein sogenanntes Sozialkassenverfahren schaffen, das unter der Dachmarke „SOKA-Bau“ regional unterschiedliche Beiträge von etwa 20% der im Betrieb gezahlten Bruttolohnsummen erheben darf – vom Arbeitgeber, wohlgemerkt. Das hat das System SOKA-Bau zum Gegenstand einer tarifpolitischen Kontroverse gemacht (vgl. Reuter, Deutscher AnwaltSpiegel 2014, Nr. 15, S. 19, HIER). Die Entscheidungen 6 // Arbeitsrecht/Tarifrecht Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 21 // 19. Oktober 2016 Das BAG hatte darauf eine einfache Antwort: Gibt es keine zuverlässige Quelle zur Ermittlung des Quorums, dann ist eine AVE rechtlich nicht möglich. Der Tarifvertrag passe dann, wie es der Vorsitzende des 10. Senats in der Verhandlung formulierte, gewissermaßen nicht zum Gesetz. Zudem: Eine AVE, die derart viele Arbeitsverhältnisse betreffe, habe wesentliche Bedeutung für das Gemeinwohl. Als exekutiver Rechtssetzungsakt müsse sie daher demokratisch legitimiert sein. Das könne nur sichergestellt werden, wenn der amtierende Fachminister inhaltlich mit der Entscheidung über ihren Erlass befasst wurde. Das war aber nur bei der AVE 2014, nicht bei denen für 2008 und 2010 der Fall. Das ist überzeugend, aber deshalb überraschend, weil dieses Argument weder von den Antragstellern im Verfahren noch von der Fachliteratur aufgeworfen worden war. Die Folgen Die AVEs sind jetzt beseitigt, was nun? Es geht jetzt um Zeiträume für Beiträge an die SOKABau von Oktober 2007 bis Dezember 2011 und für das ganze Jahr 2014. Die AVEs dazwischen (2012 und 2013) stehen beim BAG am 14.12.2016 an. Angesichts der weitgehend identischen Lage dürfte diese AVEs dasselbe Schicksal ereilen, so dass Beiträge von Oktober 2007 bis Ende 2014 von nicht unmittelbar an die Bautarife gebundenen Unternehmen nicht hätten gezahlt werden müssen. Daraus folgt ein Anspruch der betroffenen Unternehmen aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen die SOKA-Bau. Klar ist, dass laufende Prozesse über diese Zeiträume – von denen es wegen der vierjährigen Verfallfrist noch eine große Zahl gibt – zugunsten der Unternehmen erledigt werden müssen. Klar ist auch, dass sich Betriebe für den gleichen Zeitraum von der SOKA-Bau erstattete Leistungen, etwa für Urlaube oder Ausbildungsvergütungen, anrechnen lassen müssen. Unklar ist dagegen, wie man die Verjährung dieser Ansprüche beurteilen muss (nach ihrer Entstehung seit Oktober 2007 oder nach dem Beschluss des BAG vom September 2016?). Am schwierigsten dürfte die Frage für rechtskräftig verurteilte Betriebe werden. In der Fachliteratur und auch bei den Instanzgerichten wurde für den Fall einer erfolgreichen Normenkontrolle immer eine Restitution nach § 580 ZPO befürwortet. In einem Obiter Dictum hat das BAG das jetzt bezweifelt, und in der Tat passt keiner der in § 580 ZPO genannten Gründe. Dafür läuft am 21.10.2016 die Frist für Restitutionsklagen ab (§ 586 ZPO), so dass die Frage einer Restitution von beschränkter praktischer Bedeutung sein dürfte. Ebenfalls Stoff für die Gerichte bieten die Rückforderungen, die Beiträge an die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes betreffen; hieraus werden Betriebsrenten finanziert. Die bereicherungsrechtlichen Folgen sind schwer abzuschätzen, denn teilweise werden nun Rückforderungen geltend gemacht, die bereits laufende Rentenauszahlungen betreffen. Andererseits: Bei einer Bilanzsumme von 7,1 Milliarden Euro 2015 bestehen an der Zahlungskraft der SOKA-Bau wenig Zweifel. Die Arbeitsgerichte in Wiesbaden und Berlin, die bislang mit Beitragsklagen der SOKA-Bau überhäuft wurden, werden nun eine Klagewelle in die andere Richtung erleben. Der Ausblick Auch die erste AVE des VTV nach neuem Recht (2015) liegt bereits beim BAG, ist aber nicht terminiert. Zweifel gibt es auch hier mehr als genug: Hier kam es zwar nicht mehr auf ein Quorum an, § 5 TVG n.F. stellt nur auf die „Repräsentativität“ ab. Bedenkt man, dass die obengenannten Handwerke (und viele mehr) definitorisch zum Bau i.S.d. VTV gehören, aber eigene Tarifverträge für Hunderttausende Mitarbeiter haben – warum sollte dann ausgerechnet der VTV für die derart weit definierte Branche repräsentativ sein? Das Bundesarbeitsministerium wird künftige AVEs Bau wesentlich kritischer auch unter diesem Gesichtspunkt zu prüfen haben. Damit steht fest, dass es ein „Weiter so!“ am Bau nicht geben kann. Will man das jetzige System SOKA-Bau irgendwie erhalten, muss es sich grundlegend ändern. Die Bautarifvertragsparteien haben deshalb eine historische Chance: Sie können mit allen betroffenen und tarifwilligen Gewerken einen runden Tisch bilden und die Geltungsbereiche endlich sachgerecht abgrenzen; dazu allerdings müsste „der Bau“ seinen Alleinherrschaftsanspruch aufgeben und etwas machen, was er bisher nicht wollte: auf Augenhöhe verhandeln. Im besten Fall gibt es eine Neuordnung der Tariflandschaft – mit einer SOKA-Bau, die wesentlich kleiner ist, aber nicht mehr als Bedrohung wahrgenommen werden muss. Insolvenzen kleiner Betriebe, die von der SOKABau in Anspruch genommen werden, gehören hoffentF lich bald der Vergangenheit an. Wolf J. Reuter, LL.M., Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Beiten Burkhardt Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Berlin [email protected] www.bblaw.com 7 // Arbeitsrecht Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 21 // 19. Oktober 2016 Streiken bis der Arzt kommt? Illegale Aktionen gefährden unsere rechtsstaatliche Streikkultur Von Dr. Jan Tibor Lelley, LL.M. (Suffolk) Kollektives Krankfeiern ist kein rechtskonformes Mittel des Arbeitskampfes. Der Nachweis einer rechtswidrigen Handlung lässt sich aber nicht leicht erbringen. © Monika Wisniewska/iStock/Thinkstock/Getty Images Es ist eine „wundersame Spontanheilung, die in Deutschlands Gesundheitsgeschichte eingehen wird.“ So schrieb das Handelsblatt in seiner Ausgabe vom 10.10.2016. Diesen ätzenden Sarkasmus sind wir von unserer Wirtschaftspresse nicht gewohnt. Was war passiert? In der ersten Oktoberwoche 2016 kam es bei den Fluggesellschaften TUIfly GmbH und Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG zu arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen, die es in dieser Form seit 30 Jahren in der Bundesrepublik nicht mehr gegeben hat. Von insgesamt 1.200 Crewmitgliedern meldeten sich etwa 500 arbeitsunfähig. Insgesamt rund 350 Flüge fielen aus. Allein am Wochenende vom 08./09.10.2016 kam es zu mehreren Hundert Arbeitsunfähigkeitsmeldungen. Abends am 07.10.2016 machte die Arbeitgeberseite bereits weitreichende Zugeständnisse („Garantie“ von „Tarifrechten“ für die kommenden drei Jahre, die Beibehaltung des Sitzes der TUIfly in Hannover auch für drei Jahre, Erhalt der Arbeitsverträge der Arbeitnehmer sowie Fortführung der Arbeitnehmervertretungsstrukturen – so kann man es Medienberichten entnehmen). Und am 09.10.2016 wurde die Arbeit wiederaufgenommen. Vor der Massenkrankheit hatte das Management der beiden Fluggesellschaften Pläne einer Restrukturierung bekanntgegeben. Die Touristiksparte von TUIfly wollte man mit Air Berlin zusammenführen. Ein dadurch ent- stehender Synergieeffekt wäre zum Beispiel ein Einsparpotential von etwa 20% des Entgeltniveaus. Stattdessen ist jetzt nach Expertenmeinungen durch die Aktionen ein Schaden von mindestens 6 Millionen Euro entstanden, andere Schätzungen gehen von einer Schadenshöhe im zweistelligen Millionenbereich aus. Kein Arbeitskampf ohne Gewerkschaft Handelte es sich bei diesen Aktionen um einen Streik? Arbeitsrechtlich betrachtet sicher nicht. Und es liegt na- he, hier sogar von einer doppelten Rechtswidrigkeit im arbeitsrechtlichen Sinn zu sprechen: Denn die zuständigen Gewerkschaften ver.di und Vereinigung Cockpit (VC) leugnen eine Beteiligung, ja sogar die bloße Duldung der Aktion. Dann sind die Aktivitäten auf jeden Fall streikrechtlich illegal, da keine zuständige Gewerkschaft durch Übernahme der Verantwortung sie zum rechtmäßigen Streik qualifiziert. Es geht aber noch weiter: Otto Rudolf Kissel, Nestor des Arbeitskampfrechts und Präsident des Bundes- 8 // Arbeitsrecht Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 21 // 19. Oktober 2016 arbeitsgerichts a.D., widmete in seinem 2002 erschienenen und untertreibend als „Leitfaden“ untertitelten Werk „Arbeitskampfrecht“ den „weiteren“ Kampfmitteln der Arbeitnehmerseite ein eigenes Kapitel. Da findet sich auch das „Go sick“. Kissel definiert es als kollektive Verhaltensweise, bei der sich eine Anzahl von Arbeitnehmern arbeitsunfähig meldet, um Druck, besonders Verhandlungsdruck, auf die Arbeitgeberseite auszuüben, und zwar aufgrund einer gemeinsamen Verabredung. Nach Kissel ist das „Go sick“ eine Form des rechtswidrigen Arbeitskampfs – und sogar eine unehrliche. Es handele sich nicht nur um eine Verletzung des Arbeitsvertrags und eine Täuschung der Arbeitgeberseite. Denn, so Kissel, die Nichterfüllung der Arbeitspflicht wird nicht ehrlich durch Streik herbeigeführt, sondern durch angebliche Krankheit nur vorgetäuscht. „Go sick“ ist kein Streik In der Bundesrepublik hat sich seit den 70er Jahren keine Gewerkschaft mehr bereitgefunden, eine „Go sick“-Aktion als Arbeitskampfmittel zu benutzen oder auch nur zu billigen. Die 7-Punkte-Prüfung, der jeder rechtmäßige Streik standhalten muss (Tarifbezogenheit, Wahrung der Friedenspflicht, Wahrung der Gemeinwohlbelange, Verhältnismäßigkeit, Ultima-Ratio-Prinzip, Kampfparität, faire Verhandlungsführung), kommt bei „Go sick“ überhaupt nicht zur Anwendung. Es ist kein verbandsgetragener, von einer anerkannten Gewerkschaft eingeleiteter oder mindestens übernommener Streik. Der verbandsgetragene Streik mit seinen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen ist überhaupt erst der Grund dafür, dass unsere Rechtsordnung Streik als rechtmäßige Störung des Arbeitsverhältnisses anerkennt. Aktionen, die nicht von anerkannten Gewerkschaften zum rechtmäßigen Streik qualifiziert werden, sind wilde Streiks. Und wilde Streiks können noch nicht einmal zum Abschluss eines Tarifvertrags als Streikziel führen. Denn der Arbeitgeberseite steht in dieser Form der Auseinandersetzung kein tarifrechtlich relevanter Verhandlungspartner gegenüber (vgl. § 2 TVG). Zum „Go sick“ ist bisher eine relevante Gerichtsentscheidung bekanntgeworden. Am 31.01.1978 wertete der BGH eine „Go sick“-Aktion, die sich interessanterweise auch im Luftverkehrsbereich abspielte, bei den Fluglotsen, als Verletzung der Regeln des fairen Arbeitskampfes und vorsätzliche sittenwidrige Schädigung (Az. VI ZR 32/77). Das Urteil enthält nicht nur Hinweise zur Verantwortlichkeit einer Gewerkschaft, wenn sie „Go sick“Aktionen zwar innerlich ablehnt, aber im Ergebnis doch fördert, zum Beispiel durch Sympathieäußerungen. Um eine deliktsrechtliche Verantwortung zu vermeiden, ist dann eine klare und sichtbare Distanzierung der Gewerkschaft vom Geschehen erforderlich – mindestens. Sonst droht die Haftung als Anstifterin oder Gehilfin, die zivilrechtlich Mittätern gleichstehen (§ 830 BGB). Man findet im Urteil auch noch einen Hinweis auf die Taktik der Umkehrung der im Arbeitskampf wirkenden Ebenen. Das „Go sick“ ersetzt den direkten Konflikt der Sozialpartner durch den Angriff auf die Individualbeziehungen der einzelnen Arbeitsverhältnisse. Und das geschieht mit dem Ziel, sich dem Risiko von Gegenmaßnahmen der Arbeitgeberseite zu entziehen. Im Fall TUIfly und Air Berlin ist bisher nicht klar, ob Arbeitnehmer tatsächlich die Massenkrankmeldung verabredeten, um Druck auf die Arbeitgeberseite auszuüben. Wenn es so war, handelt es sich bei dieser „Go sick“-Aktion nicht nur um einen wilden Streik und damit eine Verletzung des Arbeitsvertrags, sondern auch um eine Täuschung. Und damit, das deutete Otto Kissel nur an, um strafrechtlich relevantes Verhalten (§ 263 StGB). Klare Worte fand dazu bisher aber noch niemand. Stattdessen wollten sich, nach Medienberichten, die zuständigen Verbände Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) und Bundesverband der Deutschen Luftverkehrswirtschaft (BDL) zu dem Vorgang nicht äußern. Auf den Websites beider Verbände war bisher kein einschlägiger Eintrag unter den Suchbegriffen „TUIfly“ und „Air Berlin“ zu finden (Stand: 17.10.2016). Nun fragen sich die betroffenen Mitgliedsunternehmen sicher, womit sie die nicht vorhandene mediale und ideelle Rückendeckung ihrer Verbände verdienen. Ein Wegducken der Verbandsfunktionäre wird das Problem nicht lösen. Ganz im Gegenteil: Sehr zu Recht wurde in Analysen schon darauf hingewiesen, dass die Massenkrankmeldung bei TUIfly und Air Berlin äußerst effektiv Druck auf die Arbeitgeberseite ausübte. Da half es auch nichts mehr, etwa 1.000 Arbeitnehmer mit Prämien von 250 bis 500 Euro zu Sonderschichten zu bewegen. Was tun gegen „Go sick“? Wichtig ist jetzt: Wilde Streiks müssen als das benannt werden, was sie sind. Nämlich rechtswidrige Kampagnen, deren Protagonisten sich nicht auf das Grundrecht der Arbeitskampffreiheit berufen können. Das muss vor allem und zuerst für „Go sick“-Aktionen gelten. Denn dieses „weitere“ und illegale Arbeitskampfmittel der Arbeitnehmerseite ist aufgrund der praktisch erwiesenen Durchschlagskraft sehr verführerisch. Hier gibt es einen Unterschied zu anderen illegalen Kampfmitteln, wie 9 // Arbeitsrecht Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 21 // 19. Oktober 2016 ANZEIGE Betriebsbesetzung, Betriebsblockade, Boykott. Bei denen zeigt sich zwar auch ein gewisses Druckpotential. Das kann man aber mit „Go sick“ nicht vergleichen, vor allem schon deshalb nicht, weil Besetzen, Blockieren und Boykottieren als illegale Handlungen tatsächlich und rechtlich sehr gut fassbar und sanktionierbar sind. Das ist bei „Go sick“-Aktionen anders. Rechtspolitisch könnte man zur Eindämmung des Problems an einen Prima-facie-Beweis denken, um in der gerichtlichen Aufarbeitung von „Go sick“-Aktionen das Prozessrisiko für die teilnehmenden Arbeitnehmer zu erhöhen. Nach den Regeln des Anscheinsbeweises spricht dann bei einer Massenkrankmeldung im engen zeitlichen Zusammenhang mit einer Restrukturierungssituation (etwa Ankündigung der Arbeitgeberseite, eine Betriebsänderung durchführen zu wollen) die Lebenserfahrung für den Einsatz eines rechtswidrigen Arbeitskampfmittels. Daran knüpfen sich dann individualrechtliche Folgen wie Schadensersatzansprüche der Arbeitgeberseite und sozial gerechtfertigte Kündigung wegen Vortäuschens der Arbeitsunfähigkeit. Wann im konkreten Fall eine Massenkrankmeldung vorliegt, könnte man in entsprechender Anwendung der Schwellenwerte des § 17 Abs. 1 KSchG bestimmen. F T R A N S AT L A N T I C Business Conference The Transatlantic Marketplace 2016: Leadership in a Challenging World 10. Transatlantische Jahreswirtschaftskonferenz Erfahrungsaustausch, Strategien und Impulse für die wirtschaftliche und politische Partnerschaft 9./10. November 2016 Commerzbank Tower, Frankfurt am Main • Hilton Frankfurt Airport, Frankfurt am Main Als Referenten begrüßen wir u.a.: Sabine Bendiek Vorsitzende der Geschäftsführung, Microsoft Deutschland GmbH VERANSTALTER Jonas Prising Chairman & CEO, ManpowerGroup IN KOOPERATION MIT Prof. h.c. Martin Richenhagen Vorsitzender, Präsident & CEO, AGCO Corporation MITVERANSTALTER PARTNER Dr. Jan Tibor Lelley, LL.M. (Suffolk), Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Buse Heberer Fromm, Frankfurt am Main [email protected] www.buse.de HAUPTMEDIENPARTNER MEDIENPARTNER Weitere Informationen und Anmeldung unter: www.transatlantikkonferenz.de 10 // Steuerrecht Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 21 // 19. Oktober 2016 Vermögensverschiebung zwischen Ehegatten kann teuer werden Familienunternehmen droht bei Neuordnung der Finanzen hohe Steuerbelastung Ein Gastbeitrag von Stefan Skulesch Nachweispflicht liegt beim Steuerzahler Geldtransfers zwischen Eheleuten unterliegen grundsätzlich der Schenkungsteuer. Nur wer den Nachweis erbringt, dass das Vermögen ohnehin dem Partner zustand, entgeht der Steuerpflicht. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 29.06.2016 entschieden (Az. I R 41/14). Für Familienunternehmen wird die Neuordnung des Vermögens so schnell zum Balanceakt. Nachdem in der Vergangenheit das eheliche Gemeinschaftskonto (sogenanntes Oder-Konto) bereits des Öfteren Gegenstand schenkungsteuerlicher Urteile war (zuletzt etwa BFH vom 23.11.2011, Az. II R 33/10, und FG München vom 24.08.2015, Az. 4 K 3124/12), behandelte das höchste deutsche Finanzgericht nun die Übertragung des Guthabens vom Einzelkonto eines Ehegatten auf das des Partners. Beide Konten lagen bei einer Schweizer Bank. Die Richter folgten dabei den Ausführungen der erstinstanzlichen Entscheidung des FG Nürnberg vom 15.05.2014 (Az. 4 K 1390/11) und bestätigten die grundsätzliche schenkungsteuerliche Relevanz der Übertragung. Dabei wiederholte der BFH im Wesentlichen seine Grundsätze zur Vermögensverschiebung zwischen Ehegatten und zur Verteilung der Feststellungslast. Gleichzeitig enthält das Urteil aber auch Hinweise, wie die Qualifizierung als schenkungsteuerpflichtige Zuwendung vermieden werden kann. Auch wenn das aktuelle BFH-Urteil nicht ausdrücklich auf die OderKonto-Entscheidung Bezug © H Ol nimmt, so ist es doch als loGe em ga R tt era oz y I /T va m h d gische Fortsetzung zu sehen. ag in ov es kst sk oc a/ k/ Bei einem Oder-Konto gilt dem BFH zufolge die grundsätzliche Vermutung, dass die Ehegatten im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen berechtigt sind, soweit sie nicht etwas anderes bestimmt haben. Für eine derartige – von der gesetzlichen Vermutung abweichende – Vereinbarung sind die Eheleute nachweispflichtig. Ähnliche Grundsätze gelten beim Einzelkonto, das auf nur einen der Ehegatten lautet. Bei einem Einzelkonto ist der Inhaber regelmäßig nicht nur alleiniger Gläubiger der Guthabensforderung gegenüber der Bank. Ihm steht vielmehr im Regelfall das Guthaben auch im Innenverhältnis alleine zu. Wird nun das Guthaben von dem Einzelkonto des einen Ehegatten auf das des anderen Ehegatten übertragen oder wird das Einzelkonto von dem Namen des einen Ehegatten auf den des anderen umgeschrieben, so kann dies einen Schenkungstatbestand begründen. Im Ausgangsfall wurde argumentiert, dass dem bedachten Ehegatten das Guthaben, das er vom Einzelkon- to oder Einzeldepot seines Ehegatten unentgeltlich übertragen erhalten hat, im Innenverhältnis ohnehin vollständig oder teilweise zuzurechnen war. Das kann etwa der Fall sein, wenn der Kontoinhaber Finanzielle Zuwendungen in der Ehe können durch die sogenannte Güterstandsschaukel steuerfrei bleiben. für seinen Ehegatten Teile am Konto/Depot nur als Treuhänder gehalten hat. Eine derartige Abrede ist durchaus erheblich. Die Zurechnung würde dazu führen, dass eine steuerlich relevante Schenkung nur im Hinblick auf den Anteil möglich ist, den der Bedachte originär erhalten hat. Bei Übertragung zwischen zwei Einzelkonten könnte für jedes der beiden Konten eine entsprechende abweichende Vereinbarung zwischen den Ehegatten herangezogen werden. Prüfung durch die Finanzverwaltung Ob die Voraussetzungen einer derartigen Zuordnung erfüllt sind, muss die Finanzverwaltung prüfen. Die beteiligten Ehegatten haben die tatsächlichen Umstände vorzutragen. Kann dies nicht oder nicht vollständig 11 // Steuerrecht Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 21 // 19. Oktober 2016 aufgeklärt werden, liegt die Feststellungslast für steuerbegründende Tatsachen beim Steuergläubiger – für steuermindernde Tatsachen beim Steuerpflichtigen. Bei einem Einzelkonto hat also der Bedachte nachzuweisen, dass ihm das Guthaben, das er vom Einzelkonto oder Einzeldepot seines Ehegatten unentgeltlich übertragen erhalten hat, im Innenverhältnis bereits vor der Übertragung vollständig oder teilweise zuzurechnen war. Die Ehegatten können im Innenverhältnis – auch stillschweigend – eine Bruchteilsberechtigung des Ehegatten, der nicht Kontoinhaber ist, an der Kontoforderung vereinbaren. Im vom BFH entschiedenen Fall konnte die Ehefrau nicht nachweisen, dass ihr das Kontoguthaben schon vor der Übertragung anteilig zustand. Die ausschließliche Einrichtung von Einzelkonten deutet eher auf eine Trennung der Vermögenssphären der Eheleute hin als auf eine gemeinsame Finanzstruktur. Etwas anderes könnte lediglich gelten, wenn beide Partner Einzahlungen leisteten und zwischen beiden Einvernehmen bestünde, dass die Ersparnisse beiden Ehegatten zugutekommen sollen. Schenkungsgegenstand kann dann nur sein, was im Innenverhältnis dem übertragenden Ehegatten zuzurechnen ist. Schenkungsteuer kann vermieden werden Zwar hatte die Entscheidung der Münchener Finanzrichter für das betroffene Ehepaar höchst unerfreuliche Konsequenzen. Aber das Urteil erlaubt eine Reihe von Schlussfolgerungen, die dazu beitragen können, bei ähnlichen Sachverhalten künftig ähnliche Ergebnisse zu vermeiden. Zunächst sollten sich Ehepaare von vornherein darüber im Klaren sein, wie das eheliche Vermögen zuzu- ordnen ist. „Was mein ist, ist auch Dein“ ist bis heute die gängige Vorstellung von im Güterstand des Zugewinnausgleichs lebenden Ehepaaren. Diese Sichtweise ist zwar lobenswert, deckt sich aber nicht mit der rechtlichen und steuerlichen Qualifizierung des Vermögens. Auch im Fall einer Zugewinngemeinschaft hat jeder Ehegatte sein eigenes Vermögen, beide Vermögenssphären sind strikt auseinanderzuhalten. Entsprechend sind Geldtransfers zwischen Ehegatten kein rechtsfreier Raum, sondern schenkungsteuerlich relevante Vorgänge, die dem Finanzamt innerhalb der Dreimonatsfrist anzuzeigen sind. Andernfalls kann das Nichtanzeigen einer derartigen Zuwendung als Steuerhinterziehung gewertet werden. Insbesondere bei Erträgen im Rahmen eines Familienunternehmens sollte darauf geachtet werden, dass sämtliche Kontoverbindungen ausschließlich auf die Firma des Familienunternehmens lauten. Sollte tatsächlich eine Übertragung von Guthaben zwischen zwei Einzelkonten vorgenommen werden, könnte Ansatzpunkt gegen eine schenkungsteuerliche Qualifizierung sein, dass das Kontoguthaben entweder schon vor Übertragung ganz oder teilweise dem bedachten Ehegatten gehört hat oder dass das Guthaben trotz der Übertragung ganz oder teilweise weiterhin dem übertragenden Ehegatten gehört. Um eine Schenkungsbesteuerung zu vermeiden, ist daher dringend anzuraten, von vornherein entsprechende Zuordnungen des Guthabens zu dokumentieren. Dazu sollten schriftliche Vereinbarungen zwischen den Ehegatten getroffen werden. Eine nachträgliche Vereinbarung wäre nicht ausreichend, sondern hätte allenfalls Indizwirkung. Von einer Rückdatierung ist prinzipiell abzuraten. Fehlen schriftliche oder nachweisbare mündliche Vereinbarungen der Eheleute, etwa durch Schriftverkehr oder Banknachweise, müsste sich die abweichende Zuordnung aus dem tatsächlichen Verhalten der Eheleute ergeben. Hierzu zählen etwa das Einzahlungsverhalten, die Verwendung der Mittel und etwaige Kontoausgleichungen. Letztlich besteht aber eine erhöhte Rechtsunsicherheit, wenn sich die steuerpflichtigen Ehegatten lediglich auf ihr tatsächliches Verhalten im Zusammenhang mit dem Einzelkonto beziehen. Rettungsanker Güterstandsschaukel Im Worst Case wird es nicht gelingen, die Finanzverwaltung davon zu überzeugen, dass kein schenkungsteuerlicher Vorgang vorliegt. In diesem Fall könnte eine sogenannte Güterstandsschaukel zwischen den Ehegatten erwogen werden. Hier beenden die Ehegatten die Zugewinngemeinschaft durch Ehevertrag, was zum Zugewinnausgleichsanspruch zwischen ihnen führt. Unentgeltliche Zuwendungen können, auch rückwirkend, auf die Zugewinnausgleichsforderung angerechnet werden. Die Schenkung würde dann umqualifiziert werden zu einer Vorauszahlung auf den entstehenden Zugewinnausgleichsanspruch. Gerade bei finanziell erheblichen schenkungsteuerpflichtigen Zuwendungen sollte dieses Gestaltungsmittel immer im Hinterkopf behalten werF den. Stefan Skulesch, Rechtsanwalt, Steuerberater, Counsel, Bryan Cave, Frankfurt am Main [email protected] www.bryancave.com 12 // Werkvertragsrecht/Insolvenzrecht Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 21 // 19. Oktober 2016 Ohne Schweiß kein Preis BGH bestätigt werkvertragliche Insolvenzkündigungsklauseln Einleitung Nach dem „Energielieferungsurteil“ (BGH, Urteil vom 15.11.2012 – IX ZR 169/11) stellte sich die Frage, ob der BGH mit dieser Entscheidung eine allgemeingültige Aussage zur Unwirksamkeit von an die Insolvenz des Vertragspartners anknüpfende Lösungsklauseln treffen wollte. Der Energielieferungsvertrag sah in dem damals zur Entscheidung vorliegenden Fall bei Insolvenz der belieferten Partei die automatische Beendigung des Vertrags vor. Der BGH erklärte die Klausel für unwirksam. Durch die automatische Beendigung des Vertrags sei das Wahlrecht des Insolvenzverwalters gemäß § 103 Abs. 1 InsO umgangen worden. Dieser könnte nach seiner Bestellung durch das Gericht nicht mehr frei über die Fortführung des Vertrags entscheiden, da der Vertrag durch die Klausel vorab an § 103 Abs. 1 InsO vorbei beendet worden sei. Anders das aktuelle Urteil zu Werkverträgen (BGH, Urteil vom 07.04.2016 – VII ZR 56/15). Ein Sonderkündigungsrecht für den Fall der Insolvenz kann auch dann wirksam gestaltet werden, wenn die Rechtsfolgen dieser Sonderkündigung für den Werkunternehmer ungünstiger sind als die gesetzlich vorgeschriebenen. Die Entscheidung des BGH Die Klägerin hatte die Beklagte mit der Errichtung eines Gebäudes nach VOB/B beauftragt. Diese gestalten die Regelungen des BGB zum Werkvertrag ausführlich aus. In vielen Punkten wird das gesetzliche Werkvertragsrecht modifiziert und präzisiert. In Frage stand in dem zur Entscheidung vorliegenden Fall nicht – wie beim „Energielieferungsvertrag“ – die Wirksamkeit der Beendigung des Vertrags anlässlich der Insolvenz. Der Besteller kann gemäß § 649 Satz 1 BGB den Werkvertrag jederzeit kündigen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Werkunternehmers ändern hieran nichts. Die Kündigung eines Werkvertrags gemäß § 649 Satz 1 BGB kann auch vor oder während der Krise oder Insolvenz eines Werkunternehmers wirksam erklärt werden. Vielmehr musste sich der BGH mit den Rechtsfolgen der Kündigung auseinandersetzen. Die VOB/B beinhalten neben dem ohnehin gemäß § 649 Satz 1 BGB bestehenden jederzeitigen Kündigungsrecht eine von § 649 Satz 2 BGB abweichende Berechnung des dem Werkunternehmer für die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen zustehenden Werklohns. So sehen §§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 5 VOB/B eine Abrechnung der bisher erbrachten Leistungen vor. Gemäß § 649 Satz 2 BGB hingegen schuldet der Besteller den vollen Werklohn abzüglich der durch die vorzeitige Kündigung verursachten Einsparungen des Werkunternehmers. Diese beiden Berechnungsmethoden führen in der Praxis regelmäßig zu sehr unter- © TongRo Images/Thinkstock/Getty Images Von Martin Göbel Auch in Zukunft können Bauherren bei Insolvenz des Bauunternehmens den Vertrag kündigen. schiedlichen Ergebnissen. Die Methode gemäß VOB/B ist naturgemäß bestellerfreundlicher und erleichtert dem Besteller in der Insolvenz des Werkunternehmers die Kündigung. Der Besteller schuldet nur die Bezahlung des bereits Geleisteten und kann sich somit für die Restarbeiten einen anderen Werkunternehmer suchen. § 8 Abs. 2 Nr. 2 VOB/B wird daher in der Literatur vielfach wegen Verstoßes gegen §§ 103, 119 InsO als unwirksam erachtet. Das Wahlrecht des Insolvenzverwalters würde durch die Begünstigung in den Rechtsfolgen untergraben. Es handele sich um eine sanierungsfeindliche Klausel. Der BGH setzt sich in seinen Entscheidungsgründen mit den Argumenten der VOB/B-Gegner wie der Be- 13 // Werkvertragsrecht/Insolvenzrecht Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 21 // 19. Oktober 2016 fürworter auseinander. Gerade die Instanzgerichte hatten sich weit überwiegend für die Wirksamkeit der Klausel ausgesprochen. Dem schloss sich der BGH nun an. Durch die Modifikation der Rechtsfolgen (Höhe des Werklohns) in den VOB/B werde die ansonsten dem Gesetz nachgebildete Kündigungsklausel der VOB/B nicht unwirksam, soweit die Kündigung bei einem Eigeninsolvenzantrag erfolge. Die Interessen des Bestellers eines Werkvertrags an dessen Auflösung überwögen die Interessen der Insolvenzgläubiger des Werkunternehmers an einer Fortführung des Vertrags. Das Abwarten einer Entscheidung des Insolvenzverwalters gemäß § 103 Abs. 1 InsO sei gerade bei Bauaufträgen regelmäßig nicht zumutbar. Die Durchführung eines Bauauftrags erfordere eine besondere Sachkunde und sei daher mit der Inanspruchnahme eines besonderen Vertrauens verbunden. Dieses Vertrauen zerstöre der Werkunternehmer durch das Stellen eines Insolvenzantrags. Der Insolvenzverwalter könne anstelle des Werkunternehmers ein solches Vertrauen nicht beanspruchen. Für Fälle der Unzumutbarkeit sei schon bisher – unabhängig von der Insolvenz des Werkunternehmers – ein Sonderkündigungsrecht mit der in den VOB/B beschriebenen Rechtsfolge (Anpassung der Vergütung) richterrechtlich anerkannt gewesen. Die VOB/B gingen daher zumindest für den Fall eines Eigeninsolvenzantrags nicht über die bisherige Rechtslage hinaus. Gleiches gelte für einen ebenfalls in den VOB/B vorgesehenen Schadensersatzanspruch. In diesem Ergebnis sei keine Abweichung von dem bereits genannten „Energielieferungsurteil“ zu sehen. In diesem habe der IX. Senat des BGH keine allgemeine Aussage treffen wollen. Der Anwendungsbereich des Urteils beschränke sich vielmehr auf Verträge über die Lieferung von Waren oder Energie. Beurteilung der Entscheidung Das Urteil unterscheidet sich von dem eingangs genannten „Energielieferungsurteil“. Bei Letzterem ging es um die Wirksamkeit der Beendigung des Vertrags. Diese ist bei Werkverträgen wegen § 649 Satz 1 BGB unproblematisch. Der Besteller eines Werks kann jederzeit kündigen. Vielmehr standen vorliegend die für den Besteller besonders günstigen Rechtsfolgen – nämlich die exakte Abrechnung der geleisteten Arbeit – in Frage. Die Ausführungen des BGH überzeugen. Zwar sieht § 649 Satz 2 BGB als Rechtsfolge einer – jederzeit möglichen – Kündigung die Zahlung der vollständigen Vergütung abzüglich der Einsparungen vor. Das Interesse des Bestellers an einer jederzeit möglichen Beendigung wird durch § 649 Satz 2 BGB mit dem Interesse des Werkunternehmers an einer vorhersehbaren Werklohnhöhe in Einklang gebracht. Anders liegt der Fall aber bei einer Kündigung aus wichtigem Grund. Und ein solcher soll im Fall eines Eigeninsolvenzantrags vorliegen. Damit wendet der BGH seine bisherige Vertragsrechtsprechung auch auf den Sonderfall der Insolvenz an. Dies ist richtig. Die Vorschriften der Insolvenzordnung sollen eine Benachteiligung der Masse und damit der Insolvenzgläubiger verhindern. Die Insolvenzmasse eines Werkunternehmers soll nicht in der Krise ausgeplündert werden können. Umgekehrt soll kein Besteller nur wegen der Insolvenz des Werkunternehmers generell schlechter gestellt werden. Er kann sich auch weiterhin auf das bei Vertragsschluss in den Werkunternehmer gesetzte Vertrauen berufen. Soweit der Werkunterneh- mer diesem Anspruch nicht mehr gerecht wird, muss sich der Besteller ohne die Nachteile der Abrechnung gemäß § 649 Satz 2 BGB von dem Vertrag lösen können. In der Insolvenz gilt folglich nichts anderes als bei anderen Fällen der Unzumutbarkeit. Der Insolvenzverwalter übernähme nach Ausübung seines Wahlrechts die Verträge in ihrem gegenwärtigen Zustand. Wurde das Vertrauensverhältnis zum Werkunternehmer durch seine Insolvenz zerstört, könnte auch der Eintritt eines Insolvenzverwalters nichts mehr an diesem Zustand ändern. Konsequenzen für die Praxis Bauherren können aufatmen. Auch künftig ist ihnen die Kündigung im Fall der Insolvenz des Bauunternehmers möglich, ohne zur Leistung des gesamten Werklohns verpflichtet zu sein. Auch wenn der BGH seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, die eine Kündigung mit den gewünschten Rechtsfolgen der Werklohnanpassung allgemein in Fällen der nachhaltigen Störung des Vertrauensverhältnisses bestätigt hat, empfiehlt sich die Vereinbarung einer Vertragsbeendigungs- oder Kündigungsklausel mit entsprechender Werklohnanpassung. Eine solche kann individualvertraglich oder etwa durch Einbeziehung der VOB/B vereinbart werden. F Martin Göbel, Rechtsanwalt, anchor Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbH, Stuttgart [email protected] www.anchor.eu 14 // News & Services Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 21 // 19. Oktober 2016 Rechtsprechung BFH: Ausgleichs- und Abzugsbeschränkung für Verluste aus Termingeschäften gilt auch bei eigenmächtigem Handeln eines Angestellten Verluste aus betrieblichen Termingeschäften unterliegen auch dann der Ausgleichs- und Abzugsbeschränkung nach § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG, wenn ein Angestellter die Termingeschäfte unter Verstoß gegen Konzernrichtlinien und ohne Kenntnis der Unternehmensleitung veranlasst, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 06.07.2016 (I R 25/14) entschieden hat. Im Urteilsfall hatte ein in der Fremdwährungsabteilung einer Konzernfinanzierungsgesellschaft angestellter Sachbearbeiter über mehrere Monate unter Täuschung seiner Vorgesetzten in erheblichem Umfang hochspekulative Devisentermingeschäfte mit japanischen Yen ausgeführt. Nach den Konzernrichtlinien waren der Gesellschaft solche Geschäfte verboten. Das Unternehmen erlitt infolge der Termingeschäfte beträchtliche Verluste. Nachdem die Geschäfte ans Licht gekommen waren, wurde der Sachbearbeiter wegen Untreue strafrechtlich verurteilt. Das Unternehmen war der Auffassung, die aufgrund der Devisentermingeschäfte erlittenen Verluste seien nicht der besonderen Verlustausgleichs- und -abzugsbeschränkung für Termingeschäfte gemäß § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG zu unterwerfen, weil die Unternehmensleitung selbst die Geschäfte nicht gebilligt und keine Spekulationsabsicht gehabt habe. Dem ist der BFH nicht gefolgt, weil für den Tatbestand des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG nur die tatsächliche Ausführung der Termingeschäfte mit Wirkung für das Unternehmen maßgeblich ist. Eine Spekulationsabsicht der Unternehmensleitung wird nicht vorausgesetzt. Der BFH hat aber eine umstrittene Rechtsfrage zur Reichweite der Ausgleichs- und Abzugsbeschränkung zugunsten der Steuerpflichtigen geklärt. Danach erfasst § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG nur die Termingeschäfte, die zumindest aus wirtschaftlicher Sicht auf einen Differenzausgleich in Bezug auf ein Gegengeschäft gerichtet sind. Damit hat der BFH die Auffassung des Bundesministeriums der Finanzen abgelehnt, nach der die Ausgleichs- und Abzugsbeschränkung auch für Termingeschäfte gelten sollte, die rein auf die „physische“ Lieferung der jeweiligen Basiswerte (im Urteilsfall: Devisen) gerichtet sind. Aus diesem Grund hat der BFH das Urteil der Vorinstanz aufgeho- ben und die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen, damit weitere Feststellungen zur Art der im Streitfall abgeschlossenen Termingeschäfte getroffen werden. (tw) Gesetzgebung Auf Umwegen zum Ziel: Bundesrat bestätigt Kompromiss zur Erbschaftsteuer – Gesetz tritt rückwirkend zum 01.07.2016 in Kraft Der Bundesrat hat am 14.10.2016 der Reform der Erbschaftsteuer zugestimmt und damit den Weg für neue Regeln zur Steuerbegünstigung von Firmenerben freigemacht (Quelle: Pressemitteilung des Bundesrats vom 14.10.2016). Firmenerben sollen zwar auch künftig weitgehend von der Steuer verschont werden, wenn sie das Unternehmen lange genug fortführen und Arbeitsplätze erhalten. Die Vorgaben für die Steuerprivilegien wurden allerdings auf Vorschlag des Vermittlungsausschusses verändert, um die Vorgaben des BVerfG umzusetzen. Dieses hatte wegen der derzeitigen Überprivilegierung eine Neuregelung der Erbschaftsteuer verlangt. Mit der Zustimmung des Bundesrats findet ein längeres parlamentarisches Verfahren seinen Abschluss: Ende 2014 hatte das BVerfG die bisherigen Privilegien für Betriebserben als zu weitgehend bezeichnet und dem Gesetzgeber aufgegeben, bis 30.06.2016 eine Neuregelung zu finden (BVerfG, Urteil vom 17.12.2014 – 1 BvL 21/12). Im September 2015 hatte der Bundesrat eine teils kritische Stellungnahme zu dem ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung abgegeben. Am 20.06.2016 einigte sich die Große Koalition auf einen Kompromiss, den der Bundestag wenige Tage später als Gesetz beschloss. Am 08.07.2016 riefen die Länder den Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat an, um das Gesetz grundlegend überarbeiten zu lassen. Die Vermittler formulierten am 21.09.2016 einen Einigungsvorschlag, den der Bundestag eine Woche später bestätigte. Das Gesetz wird nun dem Bundespräsidenten zur Unterschrift zugeleitet und kann danach im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es soll rückwirkend zum 01.07.2016 in Kraft treten. Hinweis der Redaktion: Siehe zu der wechselvollen legislatorischen Geschichte der Erbschaftsteuerreform den Beitrag von Larissa Koch HIER. In der kommenden Ausgabe des Deutschen AnwaltSpiegels wird Dr. Johannes Stehr, Partner bei Arnecke Sibeth, das neue Recht vorstellen und die 15 // News & Services Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 21 // 19. Oktober 2016 Folgen für die Unternehmenspraxis analysieren. (tw) Deals Veräußerung des Campus West in München: GSK Stockmann + Kollegen auf Verkäuferseite aktiv GSK Stockmann + Kollegen hat einen von Patron Capital Partners gemanagten Fonds und Elystan Capital Partners bei dem Verkauf des Büroensembles Campus West in München beraten. Der Gebäudekomplex in der Landsberger Straße im Münchener Westen wurde an die Hamburger Immobiliengruppe Quantum verkauft. Der Bürocampus umfasst rund 36.000 Quadratmeter Büro- und Gewerbefläche und besteht aus insgesamt zehn Gebäuden und einer Tiefgarage. Die Büros sowie die Ladeneinheiten im Erdgeschoss sind derzeit an 117 Mieter vergeben. Außerdem gibt es eine zweigeschossige Tiefgarage mit 537 Stellplätzen. GSK Stockmann + Kollegen hatte für Patron bereits den Erwerb des Objekts begleitet. Berater Patron Capital Partners und Elystan Capital Partners – GSK Stockmann + Kollegen: Dr. Olaf Schmechel (Federfüh- rung, Real Estate), Johannes Concato (Real Estate). (tw) Verdane Capital setzt bei Akquisition von drei Techunternehmen in Deutschland auf White & Case White & Case LLP hat den nordischen Fonds Verdane Capital IX bei der Akquisition der drei deutschen Techunternehmen Searchmetrics, Smava und Hornetsecurity beraten. Das Transaktionsvolumen beträgt über 30 Millionen Euro. Searchmetrics zählt in Deutschland zu den führenden Suchmaschinenoptimierungsplattformen. Smava ist ein Onlinevergleichsportal, das Verbraucher bei der Auswahl von Kreditangeboten unterstützt. Hornetsecurity ist ein Anbieter von Cloud-Security-Lösungen. Verdane Capital, mit Standorten in Oslo, Stockholm und Helsinki, investiert in Techunternehmen mit starkem Wachstumspotential aus den Bereichen Internet, Software, Energie und Industrie. Seit 2003 investierten Verdane-Fonds in rund 300 Unternehmen. Zum deutschen White-&-Case-Team unter der Federführung von Local Partner Dr. Matthias Kiesewetter (Private Equity, Hamburg) gehörten Partner Dr. Andreas Wieland (Bank Regulatory, Frankfurt am Main), Local Partner Jessica Hallermay- er (Corporate) sowie die Associates Dr. Sebastian Stütze (Employment), Dr. Lars Petersen (Antitrust) und Stefan Haiplik (IP/IT, alle Hamburg). Aus dem Stockholmer White-&-Case-Büro betreuten Henrik Wireklint und Ulf Johansson (beide Private Equity) die Transaktion. (tw) ActivumSG baut auf Noerr bei Übernahme der WI-IMMOGROUP Noerr hat den europaweit investierenden Immobilieninvestor ActivumSG bei einer M&A-Transaktion auf dem deutschen Markt begleitet. Der von Activum SG Capital Management beratene ActivumSG Fund III investiert in den stark wachsenden Markt für Seniorenimmobilien und übernimmt 94% der Anteile an der WIIMMOGROUP mit Sitz in Hildesheim. Die WI-IMMOGROUP ist mit einem Jahresumsatz von 90 Millionen Euro der größte unabhängige und am schnellsten wachsende Entwickler für Seniorenimmobilien in Deutschland. Das inhabergeführte Unternehmen hat aktuell 22 eigene Projektentwicklungen in Planung oder im Bau und kauft darüber hinaus Projektentwicklungen und Bestandsobjekte an. Für Activum SG war ein Team um den Berliner Noerr-Partner Felix Blobel tätig, der Activum bereits 2015 bei der Übernah- me des Leipziger Wohnprojektentwicklers GRK und 2014 gemeinsam mit dem Düsseldorfer Noerr-Partner Prof. Dr. Alexander Goepfert bei der Übernahme der Hochtief-Tochter formart beraten hatte. Berater Activum SG Capital Management – Noerr LLP: Felix Blobel (Federführung, Corporate), Dr. Carsten Heinz (Steuerrecht), Dr. Florian Ehrich (Real Estate, alle Berlin), Dr. Patrick Mückl (Arbeitsrecht, Düsseldorf), Associates: Ariane Neubauer (Federführung), Dr. Hilmar Hamm (beide Corporate), Christian Garz (Steuerrecht), Dr. Clemens Schönemann (Real Estate, alle Berlin), Ricardo Einfeldt (Arbeitsrecht, Düsseldorf). (tw) Sozietäten CMS berät bei der Verschmelzung der Delvag Rück auf Delvag Die Verschmelzung der Delvag Rückversicherungs-AG (Delvag Rück) auf die Delvag Luftfahrtversicherungs-AG (Delvag) ist durch die Eintragung in das Handelsregister Köln wirksam geworden. Im Rahmen der Verschmelzung wurde der Firmenname von Delvag Luftfahrtversicherungs-AG in Delvag Versicherungs-AG geändert. Ein Team von CMS Deutschland um Lead-Partner Dr. Winfried Schnepp 16 // News & Services Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 21 // 19. Oktober 2016 hat die Delvag bei der umwandlungsrechtlichen Verschmelzung ihres bisherigen Tochterunternehmens Delvag Rück versicherungsaufsichtsrechtlich, gesellschaftsrechtlich und arbeitsrechtlich beraten. Die besondere Herausforderung des Mandats bestand darin, den Vorgaben der Solvency-II-Richtlinie und damit des neuen Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) während der Umwandlungsphase zu entsprechen. Mit der Verschmelzung werden die Kompetenzen der Delvag im Erst- und Rückversicherungsbereich der Delvag gebündelt und Organisationsstrukturen, Entscheidungsprozesse sowie Steuerungsmechanismen effektiver gestaltet. Die Delvag Versicherungs-AG ist der Versicherer in der Lufthansa Group und eine 100%ige Tochtergesellschaft der Deutsche Lufthansa AG. Als international tätiger Risikoträger mit Firmensitz in Köln ist das Unternehmen schwerpunktmäßig in den Sparten Luftfahrt-, Transport- und Rückversicherung aktiv. Berater Delvag – CMS Hasche Sigle: Dr. Winfried Schnepp (Lead-Partner), Dr. Petra Schaffner (Partnerin, Federführung Gesellschaftsrecht), Dr. Alexander Eger (Associate, Gesellschaftsrecht), Dr. Frank Püttgen (Counsel, Federführung Versicherungsrecht), Dr. Eva Wolff (Counsel, Versicherungsaufsichtsrecht), Dr. Matthias Kappus (Partner, Arbeitsrecht). (tw) Bundeskartellamt: Taylor Wessing erwirkt Freigabe für Ströer Die Ströer Gruppe setzt ihren Diversifizierungskurs fort. Neben ihrem Schwerpunkt in der Out-of-Home- und Onlinewerbung ist die Ströer Gruppe zunehmend im Bereich digitaler Content sowie E-Commerce tätig. Mit VITALSANA B.V. übernimmt Ströer nun eine niederländische Versandapotheke, die ihre Produkte seit 2008 unter anderem über ihre Website auf dem deutschen Markt vertreibt. Taylor Wessing hat die Transaktion, wie auch bereits zuvor die Übernahmen von Social Media Interactive (Bodychange), Stylefruits und Stayfriends, fusionskontrollrechtlich begleitet und ihre Freigabe beim Bundeskartellamt erwirkt. Die Ströer Gruppe mit ihrem Mutterunternehmen Ströer SE & Co. KGaA ist ein führendes digitales Multi-Channel-Medienhaus und bietet werbungtreibenden Kunden individualisierte und voll integrierte Premiumkommunikationslösungen an. Berater Ströer – Taylor Wessing: Stephan Manuel Nagel (Partner), Frank Marek (Associate; beide Competition, EU & Trade, Düsseldorf). Ströer inhouse: Julia Schmidtmann. (tw) Euler Hermes kooperiert mit Moody’s: Internationales Team von Herbert Smith Freehills zieht die Fäden Ein Team von Herbert-Smith-FreehillsAnwälten in Frankfurt am Main und Paris hat Euler Hermes, den weltweit führenden Anbieter von Lösungen für die Warenkreditversicherung, bei einer Kooperation mit der Moody’s Corporation beraten. Dabei geht es um die Erstellung von Kreditratings für kleine und mittlere Firmen sowie Midcap-Unternehmen in Europa. Zum Mandat gehörte ebenfalls die Beratung von Euler Hermes im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Beteiligung an der Euler Hermes Ratings GmbH (EHRG) in Höhe von 4,99% durch Moody’s Corporation. Die EHRG ist eine in Hamburg ansässige Ratingagentur, die zuvor eine 100%ige Tochtergesellschaft der Euler Hermes AG war. Die EHRG wird einen Kreditratingservice einführen, der die Expertise von Moody’s Investor Service hinsichtlich der Methodik von Kreditratings mit der Erfahrung von Euler Hermes bei der Analyse von Handelskrediten europäischer Unternehmen verbindet. Der neue Rating- service wird ab Anfang 2017 in Deutschland sowie nachfolgend in weiteren europäischen Ländern angeboten werden. Das M&A-Team bei Euler Hermes arbeitete unter der Leitung von François Dutertre (Head of Tax and M&A), mit Unterstützung von Benjamin Bourdin. Das Legal-Team auf Seiten von Euler Hermes wurde von Guillaume Boitel (Head of Legal M&A and Partnerships) geführt. Bei Herbert Smith Freehills stand das Team unter der Leitung des Head of Corporate in Paris, Hubert Segain, mit Unterstützung durch Anaïs Le Brech und Alexandra Salanson (Corporate) sowie Jean-Baptiste Thomas-Sertillanges (IP/ TMT). Das Frankfurter Team führte Nico Abel (Partner) mit Unterstützung von Rüdiger Hoffmann und Tatiana Guenster (Corporate) sowie Wolfgang Bomba (IP/ TMT). (tw) Personal White & Case ernennt weltweit 40 neue Partner – vier deutsche Anwälte schaffen den Sprung White & Case ernennt mit Wirkung zum 01.01.2017 weltweit 40 Anwältinnen und Anwälte aus elf globalen Praxisgruppen an 17 Standorten zu Partnern. 17 // News & Services Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 21 // 19. Oktober 2016 „Unsere neuen Partner haben ihre Führungsqualitäten innerhalb der Firma und ihr vorbildliches Engagement für unsere Mandanten bewiesen“, so White-&Case-Chairman Hugh Verrier. „Dies ist der größte Partnerjahrgang seit sechs Jahren, er zeigt unsere starke Überzeugung, von innen heraus zu wachsen.“ Dr. Sven-Holger Undritz, verantwortlich für die Integration der deutschen Praxis in die EMEA-Region, ergänzt: „Mit Rebecca Emory, Dr. Hendrik Röhricht und Dr. Markus Stephanblome aus dem Frankfurter Büro sowie Dr. Justus Herrlinger aus Hamburg gewinnen wir vier starke Partner, um die internationale Ausrichtung und das Wachstum der Praxis in Deutschland weiter voranzutreiben.“ Rebecca Emory wird zur Partnerin der globalen Capital-Markets-Praxis ernannt. Sie berät Mandanten, darunter Banken, Private-Equity-Häuser und Großkonzerne bei Hochzinsanleihen sowie Fremd- und Eigenkapitalfinanzierungen. Dr. Justus Herrlinger wird zum Partner der globalen Antitrust-Praxis ernannt. Er berät zu Kartellverfahren, in der Fusionskontrolle sowie zu Kooperationen und vertritt seine Mandanten vor der Europäischen Kommission, den Gerichten und dem Bundeskartellamt. Dr. Hendrik Röhricht wird zum Partner der globalen Mergers-&-Acquisitions-Pra- xis ernannt. Mit Fokus auf Private Equity berät er Finanzinvestoren, Managementteams und Unternehmen zu nationalen und grenzüberschreitenden Transaktionen, einschließlich Carve-outs, öffentlichen Übernahmen sowie Joint Ventures. Dr. Markus Stephanblome wird ebenfalls zum Partner der globalen Mergers-&-Acquisitions-Praxis ernannt. Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen in der rechtlichen Beratung, Strukturierung und Umsetzung von Public- und PrivateM&A- sowie Private-Equity-Transaktionen. Darüber hinaus berät er Mandanten in Fragen des Gesellschafts-, Konzern- und Umwandlungsrechts. (tw) Wechsel an der Spitze von KPMG Law: Mathias Oberndörfer folgt kommissarisch auf Dr. Manfred Kessler Nach knapp zehn Jahren an der Spitze ist Dr. Manfred Kessler (55) aus der Geschäftsführung von KPMG Law ausgeschieden. Mathias Oberndörfer (43, Foto), Partner von KPMG Law, übernimmt bis auf weiteres die Geschäftsführung zusätzlich zu seiner Rolle als Bereichsvorstand Public Sector bei der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. KPMG Law ist seit der Gründung im Jahr 2007 stetig gewachsen und zählt heute 220 Berufsträger, die einen Umsatz in Höhe von rund 61 Millionen Euro (Geschäftsjahr 2014/15) erwirtschaften. In einer der kommenden Ausgaben des Deutschen AnwaltSpiegels wird der neue Geschäftsführer Oberndörfer in einem „Marktplatz“-Interview berichten, welche Zielsetzung er verfolgt, wie die Wachstumsstrategie umgesetzt werden soll und wie er den (schärfer werdenden) Wettbewerb unter den Anwaltskanzleien der Big Four einschätzt. (tw) Die nächste Ausgabe des Deutschen AnwaltSpiegels erscheint am 2. November 2016. 18 // Fachbeirat Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 21 // 19. Oktober 2016 Dem Fachbeirat des Deutschen AnwaltSpiegels gehören 42 namhafte Unternehmensjuristen aus den wichtigen Branchen der deutschen Wirtschaft an. Sie begleiten den Deutschen AnwaltSpiegel publizistisch und tragen durch ihre Unterstützung zum Erfolg dieses Online-Magazins bei. Christoph Abel Dr. Conrad Albert Carsten Beisheim Peter Bokelmann IKB Deutsche Industriebank AG, Legal Counsel, Düsseldorf ProSiebenSat.1 Media AG, Vorstand, München Wüstenrot & Württembergische AG, Chefsyndikus und Leiter Konzern Recht und Compliance, Stuttgart TRUMPF GmbH + Co. KG, Leiter Zentralbereich Recht und Gesellschaftspolitik, Ditzingen [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] Dr. Heiko Carrie Dr. Martin Dannhoff, LL.M. Hans-Ulrich Dietz Dr. Jan Eckert Robert Bosch France S.A.S., Kaufmännischer Leiter, Saint-Ouen Bertelsmann SE & Co. KGaA, BMG Music Publishing, Executive Vice President Business & Legal Affairs, Gütersloh Lehrbeauftragter, Frankfurt School of Finance & Management, Frankfurt am Main/ Aschaffenburg ZF Friedrichshafen AG, Vice President Corporate Governance, Rechtswesen/ Legal Department, Friedrichshafen [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] Dr. Michael Fischer Dr. Jörg Flatten Susanne Gellert, LL.M. Dr. Rolf Giebeler UBS Deutschland, Leiter der Rechtsabteilung, Frankfurt am Main Schott AG, General Counsel/ Chief Compliance Officer, Mainz German American Chamber of Commerce, Inc., Rechtsanwältin, Head of Legal Department, New York Rheinmetall Aktiengesellschaft, Rechtsanwalt, Leiter Zentralbereich Recht/General Counsel [email protected] [email protected] [email protected] Hergen Haas Dr. Ulrich Hagel Michael Junge Heraeus Holding GmbH, General Counsel, Heraeus Group, Hanau Bombardier Transportation GmbH, Senior Expert Dispute Resolution, Berlin SAP AG, Group General Counsel, Chefsyndikus, Global Legal Department, Walldorf [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] Weitere Fachbeiräte auf der Folgeseite 19 // Fachbeirat Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 21 // 19. Oktober 2016 Dr. Christian Kaeser Dr. Donatus Kaufmann Dr. Uta Klawitter Dr. Jürgen Klowait Siemens AG, Leiter Konzernsteuerabteilung, München ThyssenKrupp AG, Vorstand Recht und Compliance Fresenius SE, General Counsel, Bad Homburg Rechtsanwalt [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] Helge Köhlbrandt Georg Kordges, LL.M. Dr. Andreas Krumpholz Carsten Lüers Nestlé Deutschland AG, General Counsel, Leiter Rechtsabteilung, Frankfurt am Main ARAG SE, Leiter der Hauptabteilung Recht, Düsseldorf PwC Strategy& (Germany) GmbH, EMEA Consulting R&Q Senior Director Contracting, München Verizon Enterprise Solutions, Managing Counsel EMEA, Frankfurt am Main [email protected] [email protected] [email protected] Matthias J. Meckert Martin Mildner Dr. Klaus Oppermann PGIM Real Estate Germany AG, Rechts anwalt (Syndikusrechts anwalt), Head of Legal, Prokurist, München Otto Group, General Counsel, Head of M&A, Hamburg Volkswagen AG, Gewerblicher Rechtsschutz, Wolfsburg [email protected] [email protected] [email protected] Melanie Poepping, MBA Dr. Ute Rajathurai Dr. Lars Rehfeld Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA, Head of Global Investigation, Bad Homburg vor der Höhe Bayer Business Services GmbH, Attorney at Law, Leverkusen Adolf Würth GmbH & Co. KG, Leiter Konzernsteuerabteilung, Künzelsau [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] Kurt L. Frhr. von Poelnitz, LL.M. IBM Global Business Services, Europe, Senior Counsel, London [email protected] Weitere Fachbeiräte auf der Folgeseite 20 // Fachbeirat Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 21 // 19. Oktober 2016 Christopher Rother Dr. Georg Rützel Frederick Schönig Christian Steinberger Hausfeld Rechtsanwälte LLP, Rechtsanwalt/Partner, Berlin General Electric Deutschland Holding GmbH, General Counsel Germany, Frankfurt am Main Aareal Bank AG, Head of Transaction Advisory, Legal Counsel, Wiesbaden VDMA, Leiter Rechtsabteilung, Frankfurt am Main [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] Regina Thums Dr. Martin Wagener Daniela Günther Dr. Klaus-Peter Weber Otto Bock Holding GmbH & Co. KG, Head of Legal Department, Duderstadt AUDI AG, Leiter Zentraler Rechtsservice/General Counsel, Ingolstadt BENTELER Deutschland GmbH, General Counsel, Head of Insurances and Financial Services Germany Goodyear Dunlop, Leiter Recht & Compliance D-A-CH, Hanau/Brüssel [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] Heiko Wendel Dr. Matthias Wiedenfels Arne Wittig Alexander Zumkeller Rolls-Royce Power Systems AG, Chief Integrity & Compliance Officer, Friedrichshafen STADA Arzneimittel AG, Vorstand für Unternehmensentwicklung & Zentrale Dienste, Bad Vilbel ThyssenKrupp AG, Group General Counsel, Head of Corporate Center Legal, Essen Bundesverband Arbeitsrechtler in Unternehmen, Präsident, München [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] 21 // Kontakte und Ansprechpartner Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 21 // 19. Oktober 2016 anchor Rechtsanwälte Partnergesellschaft Dr. Christoph Herbst Prinzregentenstraße 78 81675 München Telefon: 089 28 78 81-0 Fax: 089 28 78 81-29 [email protected] www.anchor.eu Arnecke Sibeth Michael Siebold, LL.M., und Thomas Richter Hamburger Allee 4 60486 Frankfurt am Main Telefon: 069 97 98 85-0 Fax: 069 97 98 85-85 [email protected] [email protected] www.arneckesibeth.com AUSTMANN & PARTNER Thomas Austmann Rheinisches Palais Breite Straße 27 40213 Düsseldorf Telefon: 02 11 30 04 35 16 Fax: 02 11 30 04 35 99 thomas.austmann@ austmannpartner.com www.austmannpartner.com BEITEN BURKHARDT Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Markus Künzel Ganghoferstr. 33 80339 München Telefon: 0 89 350 65-11 31 Fax: 0 89 350 65-21 11 [email protected] www.beitenburkhardt.com BTU Simon GmbH Eberhard Simon Sonnenstr. 9 80331 München Telefon: 089 29 08 17-0 Fax: 089 29 08 17-11 [email protected] www.btu-group.de ACC Europe Association of Corporate Counsel Carsten Lüers Board Member & Country Representatives Coordinator [email protected] Arbeitsgemeinschaft Syndikusanwälte im Deutschen Anwaltverein e.V. Stellvertretender Vorsitzender RA Michael Scheer c/o Architektenkammer Berlin Alte Jakobstraße 149 10969 Berlin [email protected] www.anwaltverein.de Buse Heberer Fromm Rechtsanwälte Steuerberater PartG Dr. Jan Tibor Lelley, LL.M. Huyssenallee 86-88 45128 Essen Telefon: 02 01 17 58-0 [email protected] www.buse.de Frings Partners Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB Dr. Arno Frings Königsallee 76–78 40212 Düsseldorf Telefon: 02 11 22 98 21-20 Fax: 02 11 22 98 21-10 [email protected] www.fringspartners.de HAVER & MAILÄNDER Rechtsanwälte Dr. Ulrich Schnelle, LL.M. Lenzhalde 83–85 70192 Stuttgart Telefon: 07 11 227 44-27 Fax: 07 11 227 44-58 [email protected] www.haver-mailaender.de Heussen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Dr. Jan Dittmann Brienner Straße 9 80333 München Telefon: 089 290 97-0 Fax: 089 290 97-200 [email protected] www.heussen-law.de KAYE SCHOLER LLP Ingrid M. Kalisch und Dr. Martin Weger Bockenheimer Landstraße 25 60325 Frankfurt am Main Telefon: 069 254 94-0 Fax: 069 254 94-544 [email protected] [email protected] www.kayescholer.com Bucerius Center on the Legal Profession Markus Hartung Jungiusstraße 6 20355 Hamburg Telefon: 040 307 06-267 Fax: 040 307 06-269 [email protected] www.bucerius-clp.de Die Führungskräfte – DFK Dr. Ulrich Goldschmidt Alfredstraße 77-79 45130 Essen Telefon: 02 01 959 71-0 Fax: 02 01 959 71-29 goldschmidt@ die-fuehrungskraefte.de www.die-fuehrungskraefte.de lindenpartners Dr. Matthias Birkholz Friedrichstraße 95 10117 Berlin Telefon: 030 20 96-18 00 Fax: 030 20 96-18 99 [email protected] www.lindenpartners.eu Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Elisabeth Lepique Dr. Markus Sengpiel Anna-Schneider-Steig 22 50678 Köln Telefon: 02 21 99 37-0 Fax: 02 21 99 37-110 elisabeth.lepique@ luther-lawfirm.com markus.sengpiel@ luther-lawfirm.com www.luther-lawfirm.com MANNHEIMER SWARTLING Dr. Christian Bloth Bockenheimer Landstraße 51–53 60325 Frankfurt am Main Telefon: 069 97 40 12-0 Fax: 069 97 40 12-10 [email protected] www.mannheimerswartling.de Ogletree Deakins International LLP Hendrik Muschal Fasanenstraße 77 10623 Berlin Telefon: 030 86 20 30-161 Fax: 030 30 86 20 30-100 hendrik.muschal@ ogletreedeakins.com www.ogletreedeakins.com Orrick, Herrington & Sutcliffe Dr. Wilhelm Nolting-Hauff Heinrich-Heine-Allee 12 40213 Düsseldorf Telefon: 02 11 367 87-142 Fax: 02 11 367 87-155 [email protected] www.orrick.com German American Chamber of Commerce, Inc. Susanne Gellert, LL.M. 75 Broad Street, Floor 21 New York, NY 10004 USA Telefon: +1 212 974 88-46 Fax: +1 212 974 88-67 [email protected] www.gaccny.com Recommind GmbH Peter Gottschalk Von-Liebig-Straße 1 53359 Rheinbach Telefon: 0 22 26 159 66-25 Fax: 0 22 26 159 66-99 peter.gottschalk@ recommind.com www.recommind.de Osborne Clarke Dr. Carsten Schneider Innere Kanalstraße 15 50823 Köln Telefon: 02 21 51 08-41 12 Fax: 02 21 51 08-40 05 carsten.schneider@ osborneclarke.com www.osborneclarke.com PricewaterhouseCoopers AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Andreas Grün Friedrich-Ebert-Anlage 35–37 60327 Frankfurt am Main Telefon: 069 95 85-55 15 Fax: 069 95 85-59 61 [email protected] www.pwc.de Reed Smith LLP Dr. Stephan Rippert Von-der-Tann-Straße 2 80539 München Telefon: 089 20 30-410 Fax: 089 20 30-41 99 [email protected] www.reedsmith.com Rödl Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft mbH Dr. José A. Campos Nave Taunus Tower Mergenthalerallee 73–75 65760 Eschborn Telefon: 0 61 96 7 61 14-702 Fax: 0 61 96 7 61 14-704 [email protected] www.roedl.com WESSING & PARTNER Dr. med. Helga Wessing Rathausufer 16–17 40213 Düsseldorf Telefon: 02 11 168-440 Fax: 02 11 168-4 44 44 [email protected] www.strafrecht.de r.o.w. consulting GmbH – legal IT specialist – Kathrin Schütze Mainzer Landstraße 250–254 60326 Frankfurt am Main Telefon: 07 21 828 15-0 Fax: 07 21 828 15-555 www.rowcon.de Signium Executive Research Hellmuth Wolf Königsallee 63–65 40215 Düsseldorf Telefon: 02 11 93 37 91-60 Fax: 02 11 93 37 91-19 [email protected] www.signium.de STP Informationstechnologie AG André Scheffknecht Lorenzstraße 29 76135 Karlsruhe Telefon: 07 21 828 15-0 Fax: 07 21 828 15-555 [email protected] www.stp-online.de Universität St. Gallen Executive School of Management, Technology and Law (ES-HSG) Prof. Dr. Leo Staub Holzstraße 15 9010 St. Gallen Schweiz Telefon: +41 71 224-21 11 Fax: +41 71 224-28 61 [email protected] www.lam.unisg.ch 22 // Strategische Partner, Kooperationspartner und Impressum Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 21 // 19. Oktober 2016 Strategische Partner Impressum Herausgeber: Prof. Dr. Thomas Wegerich Redaktion: Thomas Wegerich (tw) Verlag: FRANKFURT BUSINESS MEDIA GmbH – Der F.A.Z.-Fachverlag Geschäftsführung: Dr. André Hülsbömer, Hannes Ludwig Frankenallee 68–72, 60327 Frankfurt am Main Sitz: Frankfurt am Main, HRB Nr. 53454, Amtsgericht Frankfurt am Main German Law Publishers GmbH Verleger: Prof. Dr. Thomas Wegerich Stalburgstraße 8, 60318 Frankfurt am Main Telefon: 069 95 64 95 59 E-Mail: [email protected] Internet: www.deutscheranwaltspiegel.de Verantwortlich für das Internetangebot www.deutscheranwaltspiegel.de ist die FRANKFURT BUSINESS MEDIA GmbH – Der F.A.Z.-Fachverlag. Jahresabonnement: Bezug kostenlos, Erscheinungsweise: 14-täglich Projektmanagement: Karin Gangl Telefon: 069 75 91-22 17 / Telefax: 069 75 91-80 22 17 Kooperationspartner Layout: Jan W. Hofmann Strategische Partner: anchor Rechtsanwälte; Arnecke Sibeth; AUSTMANN & PARTNER; Beiten Burkhardt; BTU Simon; Buse Heberer Fromm; Frings Partners; Haver & Mailänder Rechtsanwälte; Heussen Rechtsanwaltsgesellschaft; Kaye Scholer; lindenpartners; Luther; Mannheimer Swartling; Ogletree Deakins; Orrick, Herrington & Sutcliffe; Osborne Clarke; PricewaterhouseCoopers; Reed Smith; Rödl & Partner; Wessing & Partner Kooperationspartner: ACC Europe; Arbeitsgemeinschaft Syndikusanwälte im Deutschen Anwaltverein e.V.; Bucerius Center on the Legal Profession; Die Führungskräfte – DFK; German American Chamber of Commerce, Inc.; Recommind GmbH; r.o.w. consulting GmbH – legal IT specialist; Signium International; STP Informationstechnologie AG; Universität St. Gallen, Executive School of Management, Technology and Law (ES-HSG) „Strategische Partner“ und „Kooperationspartner“ Die Strategischen Partner des Deutschen AnwaltSpiegels sind führende Anwaltssozietäten; die Kooperationspartner des Deutschen AnwaltSpiegels sind anerkannte wissenschaftliche Organisationen oder Unternehmen mit inhaltlichen Bezügen zum Rechtsmarkt. 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