WIRTSCHAFT UND RECHT W 022/2016 vom 24.03.2016 Keine Gewinnrealisierung bei Anspruch auf Abschlagszahlung Unter Aufhebung des bisherigen Schreibens des Bundesfinanzministeriums (vgl. Rundschreiben W 058/2015), führen Abschlagszahlungen für Werkleistungen nach § 632a BGB auch künftig erst zu einer Gewinnrealisierung, wenn das Werk abgenommen und die Gefahr übergegangen ist! Dies teilte der Staatssekretär im Bundesfinanzministerium, Herr Dr. Meister, in einem Schreiben vom 06. März 2016 mit. Die Grundsätze des o. g. Schreibens des Bundesfinanzministeriums gelten somit nur für den vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall, das heißt für Ansprüche auf Abschlagszahlung bei Planungsleistungen im Sinne von § 8 HOAI alter Fassung. Ein offizielles Schreiben des Bundesfinanzministeriums in dieser Sache folge in Kürze. Nach Erlass eines solch offiziellen Schreibens müssen Bauunternehmen daher weder an ihrer Handels- noch Steuerbilanz Anpassungen in diesem Zusammenhang vornehmen. Zunächst hatte das Bundesfinanzministerium mit Schreiben an die Verbände vom 18. Februar 2016 (vgl. Rundschreiben W 017/2016) nur die Aussetzung der geplanten Verwaltungsauffassung bis zum 30. Juni 2016 angekündigt. Durch den intensiven fachlichen Austausch des Hauptverbandes, des Arbeitskreises Steuern, der Landesverbände und Mitgliedsunternehmen der Bauindustrie mit der Finanzverwaltung ist es nun sogar gelungen, die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder zu einer Rückkehr zur alten Regelung zu bewegen. Am 16. März 2016 veröffentlichte das Bundesfinanzministerium nun ein Schreiben, das die geplanten Änderungen für Werkleistungen offiziell widerruft (Anlage). Für Bauunternehmen besteht somit endgültig Rechtssicherheit, dass eine Gewinnrealisierung weiterhin erst dann vorgenommen werden muss, wenn das Werk abgenommen und die Gefahr auf den Bauherren übergegangen ist. Anlage im Mitgliederbereich unserer Homepage Geschäftsstelle Hamburg • Loogestraße 8 • 20249 Hamburg • Tel.: 040 468656-0 • Fax: 040 468656-26 Geschäftsstelle Schleswig-Holstein • Ringstraße 54 • 24103 Kiel •Tel.: 0431 53548-0 • Fax: 0431 53548-14 E-Mail: [email protected] • Internet: www.biv-hh-sh.de
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