W 022/2016 Keine Gewinnrealisierung bei Anspruch auf

WIRTSCHAFT UND RECHT
W 022/2016 vom 24.03.2016
Keine Gewinnrealisierung bei Anspruch auf Abschlagszahlung
Unter Aufhebung des bisherigen Schreibens des Bundesfinanzministeriums (vgl. Rundschreiben W 058/2015), führen Abschlagszahlungen
für Werkleistungen nach § 632a BGB auch künftig erst zu einer Gewinnrealisierung, wenn das Werk abgenommen und die Gefahr übergegangen ist! Dies teilte der Staatssekretär im Bundesfinanzministerium, Herr Dr. Meister, in einem Schreiben vom 06. März 2016 mit. Die
Grundsätze des o. g. Schreibens des Bundesfinanzministeriums gelten
somit nur für den vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall, das heißt
für Ansprüche auf Abschlagszahlung bei Planungsleistungen im Sinne
von § 8 HOAI alter Fassung. Ein offizielles Schreiben des Bundesfinanzministeriums in dieser Sache folge in Kürze. Nach Erlass eines
solch offiziellen Schreibens müssen Bauunternehmen daher weder an
ihrer Handels- noch Steuerbilanz Anpassungen in diesem Zusammenhang vornehmen.
Zunächst hatte das Bundesfinanzministerium mit Schreiben an die Verbände vom 18. Februar 2016 (vgl. Rundschreiben W 017/2016) nur die
Aussetzung der geplanten Verwaltungsauffassung bis zum 30. Juni
2016 angekündigt. Durch den intensiven fachlichen Austausch des
Hauptverbandes, des Arbeitskreises Steuern, der Landesverbände und
Mitgliedsunternehmen der Bauindustrie mit der Finanzverwaltung ist es
nun sogar gelungen, die obersten Finanzbehörden des Bundes und der
Länder zu einer Rückkehr zur alten Regelung zu bewegen.
Am 16. März 2016 veröffentlichte das Bundesfinanzministerium nun ein
Schreiben, das die geplanten Änderungen für Werkleistungen offiziell
widerruft (Anlage). Für Bauunternehmen besteht somit endgültig
Rechtssicherheit, dass eine Gewinnrealisierung weiterhin erst dann
vorgenommen werden muss, wenn das Werk abgenommen und die
Gefahr auf den Bauherren übergegangen ist.
Anlage
im Mitgliederbereich unserer Homepage
Geschäftsstelle Hamburg • Loogestraße 8 • 20249 Hamburg • Tel.: 040 468656-0 • Fax: 040 468656-26
Geschäftsstelle Schleswig-Holstein • Ringstraße 54 • 24103 Kiel •Tel.: 0431 53548-0 • Fax: 0431 53548-14
E-Mail: [email protected] • Internet: www.biv-hh-sh.de