Errichtung und Betrieb eines Blockheizkraftwerkes - Rhein

Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis
-Amt für Gewerbeaufsicht und Umweltschutz-
Vollzug des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
- Feststellung der UVP-Pflicht -
Bekanntgabe des Ergebnisses einer Einzelfallvorprüfung gem. § 3a UVPG
Die Firma SAP SE, Dietmar Hopp Allee 16, 69190 Walldorf beabsichtigt die
Errichtung und den Betrieb eines Blockheizkraftwerkes mit einer maximalen
Feuerungsleistung von insgesamt 15,745 MW, bestehend aus einem Gas-OttoMotor, einem Biomassekessel sowie zwei ND-Heißwasserkessel nach Anl. 1 Nr.
1.2.1 und 1.2.3 zum UVPG .
Da das Vorhaben in den Anwendungsbereich des UVPG fällt, eine obligatorische
UVP-Pflicht allerdings nicht gegeben ist, war eine standortbezogene Vorprüfung des
Einzelfalls i.S.d. § 3c Satz 2 UVPG durchzuführen.
Im Rahmen dieser Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das Vorhaben keine
Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Das Vorhaben kann nach Einschätzung der Behörde aufgrund überschlägiger
Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 Nr. 2 UVPG aufgeführten
Kriterien keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben, die nach § 12
UVPG zu berücksichtigen wären.
Gemäß § 3a Satz 3 UVPG ist diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar; sie ist
der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes beim
Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis, Amt für Gewerbeaufsicht und Umweltschutz,
Kurpfalzring 106, 69123 Heidelberg, auf Antrag zugänglich.
Heidelberg, den 24.02.2016
Böhler
ausgehängt am 25.02.2016