Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis -Amt für Gewerbeaufsicht und Umweltschutz- Vollzug des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Feststellung der UVP-Pflicht - Bekanntgabe des Ergebnisses einer Einzelfallvorprüfung gem. § 3a UVPG Die Firma SAP SE, Dietmar Hopp Allee 16, 69190 Walldorf beabsichtigt die Errichtung und den Betrieb eines Blockheizkraftwerkes mit einer maximalen Feuerungsleistung von insgesamt 15,745 MW, bestehend aus einem Gas-OttoMotor, einem Biomassekessel sowie zwei ND-Heißwasserkessel nach Anl. 1 Nr. 1.2.1 und 1.2.3 zum UVPG . Da das Vorhaben in den Anwendungsbereich des UVPG fällt, eine obligatorische UVP-Pflicht allerdings nicht gegeben ist, war eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls i.S.d. § 3c Satz 2 UVPG durchzuführen. Im Rahmen dieser Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Das Vorhaben kann nach Einschätzung der Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 Nr. 2 UVPG aufgeführten Kriterien keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Gemäß § 3a Satz 3 UVPG ist diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar; sie ist der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes beim Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis, Amt für Gewerbeaufsicht und Umweltschutz, Kurpfalzring 106, 69123 Heidelberg, auf Antrag zugänglich. Heidelberg, den 24.02.2016 Böhler ausgehängt am 25.02.2016
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