06.08.2015, Wasserverb. Donaumoos II, Plangen. zur Herst. e

Vollzug der Wassergesetze und des Gesetzes über Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG);
Antrag auf wasserrechtliche Plangenehmigung zur Herstellung eines
Verbindungsgrabens vom Graben E 8 zur Donaumoos-Ach durch den
Wasserverband Donaumoos II im Gemeindegebiet Königsmoos
Der Wasserverband Donaumoos II beantragte die wasserrechtliche Plangenehmigung
für die Herstellung eines neuen Verbindungsgrabens vom Graben E 8 zur DonaumoosAch im Gemeindegebiet Königsmoos auf den Grundstücken mit den Fl.Nrn. 710/38,
711, 710/16 und 710/12 der Gemarkung Untermaxfeld. Der neu geschaffene
Verbindungsgraben wird notwendig, da aufgrund der Moorsackung die bisherige
Entwässerung über den Graben E 8 nicht mehr möglich ist, da die Grabensohle
zwischenzeitlich tiefer liegt als die Einmündung in die Verrohrung. Der geplante Graben
wird mit einer Breite von 0,5 m und einer Länge von 350 m errichtet. Die Uferböschung
erhält eine Böschungsneigung von 1 : 1,5. In diesem Zusammenhang wird auch die
Grabensohle des E 8 von Anlandungen geräumt und um ca. 0,5 m eingetieft um ein
notwendiges Gefälle zu erreichen.
Für dieses Vorhaben ist gemäß § 3c UVPG i.V.m. Ziffer 13.18.2 der Anlage 1 zum
UVPG eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles vorzunehmen, ob eine
Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
Diese Vorprüfung hat ergeben, dass durch das Vorhaben aufgrund überschlägiger
Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 des UVPG aufgeführten Kriterien keine
erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu besorgen sind.
Dementsprechend
war
im
vorliegenden
Fall
die
Durchführung
einer
Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG nicht erforderlich.
Die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem materiellen Umweltrecht wird
unbeschadet dessen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens – ohne die zusätzlichen,
im Wesentlichen verfahrensrechtlichen Anforderungen des UVPG – überprüft.
Die Feststellung wird hiermit gemäß § 3a Satz 2 UVPG bekannt gegeben. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.
Nähere Informationen können beim Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen, Platz der
Deutschen Einheit 1, Zimmer 277, 86633 Neuburg a.d. Donau (Tel. 08431 / 57 271)
eingeholt werden. Diese Bekanntmachung finden Sie auch auf unsere Homepage unter
http://www.neuburg-schrobenhausen.de/index.php?id=8322,98.
Neuburg a.d. Donau, 06. August 2015
Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen
Schneider
Regierungsrat