UVP-Vorprüfung - R&M Schrott- u. Metallhandel

Bekanntmachung
Die Firma R & M Schrott-und Metallhandel GmbH & Co. KG in 99706 Sondershausen, Am
Petersenschacht 13 hat einen Antrag nach § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
auf Erhöhung der Kapazität ihrer baurechtlich genehmigten Lager- und Behandlungsanlage
für Schrott sowie die Erweiterung zur Altfahrzeugbehandlung in 99706 Sondershausen, Am
Petersenschacht 13, Gemarkung Bebra, Flur 12, Flurstück 104/21 gestellt.
Das beantragte Vorhaben besteht im Wesentlichen aus den Betriebseinheiten Schrottlager
(mit einer Lagerfläche von 1.320 m2, einem Containerstellplatz mit einer Fläche von 760 m2),
Schrottbehandlung (mit Bagger, Handschneidbrenner, Reifenabzieheinrichtung) und
Altfahrzeugbehandlung (mit einer Stellfläche von 50 m2 für Altfahrzeuge, einer Lagerfläche
von 150 m2 für Restkarossen und einer Werkstatt).
Bei der Anlage handelt es sich um eine im Sinne des BImSchG genehmigungsbedürftige
Anlage nach Nr. 8.12.3.2 Verfahrensart V, Nr. 8.9.2 Verfahrensart V, Nr. 8.11.2.4
Verfahrensart V des Anhangs 1 der 4. Verordnung zur Durchführung des BundesImmissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV),
welche unter Nr. 8.7.1.2 Spalte 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
(UVPG) genannt ist und damit unter den Anwendungsbereich des UVPG fällt.
Gemäß § 3 a Satz 1 UVPG stellt die zuständige Behörde fest, ob nach den §§ 3 b bis 3 f
UVPG
für
das
Vorhaben
eine
Verpflichtung
zur
Durchführung
einer
Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Gemäß § 3 a UVPG wird hiermit bekannt gegeben:
Auf Grund der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3 c Satz 2 UVPG unter
Berücksichtigung der Kriterien gemäß Anlage 2 zum UVPG wird festgestellt, dass mit dem
geplanten Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen verbunden sind und
somit keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Es wird darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung gemäß § 3 a UVPG nicht selbstständig
anfechtbar ist.
Die Entscheidungsgründe sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Thüringer
Umweltinformationsgesetzes (ThürUIG) vom 10.10.2006 (GVBl. S. 513) im Landratsamt
Kyffhäuserkreis, Untere Immissionsschutzbehörde, Marktplatz 8, 99706 Sondershausen,
zugänglich.
Sondershausen, den 20.01.2016
gez.
Hochwind
Landrätin