Bekanntmachung des Landratsamtes Esslingen über den Vollzug des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) – Feststellung der UVP-Pflicht – vom 24.04.2015 - Az.: 421-661.13 / IV-1557/2014/162 Bekanntgabe gemäß § 3a Satz 2, zweiter Halbsatz UVPG, des Ergebnisses der Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG: Die Stadt Leinfelden-Echterdingen hat die wasserrechtliche Plangenehmigung für die Verlegung und Umgestaltung des Erlenbrunnengrabens im Bereich Schelmenäcker auf Gemarkung Leinfelden beantragt. Der verdolte Erlenbrunnengraben wird im Bebauungsplan Schelmenäcker mit vergrößerter Dole ca. 30 m nach Süden verlegt. Weiter soll östlich der geplanten Nord-Süd-Straße der Erlenbrunnengraben im Bebauungsplangebiet naturnah neu angelegt werden. Da dieses Vorhaben in den Anwendungsbereich des UVPG fällt, war eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß Anlage 1 Ziffer 1.14 des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (LUVPG) i. V. m. § 3c Abs. 1, § 3d UVPG durchzuführen. Dabei wurde festgestellt, dass für das beantragte Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Das Vorhaben kann nach Einschätzung der Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 UVPG und Umweltverwaltungsgesetz aufgeführten Kriterien keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung soll deshalb unterbleiben. Gemäß § 3a Satz 3 UVPG ist diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar.
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