Feststellung der UVP-Pflicht zur Grundwasserentnahme der CEDAR

Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis
Wasserrechtsamt
69123 Heidelberg, Kurpfalzring 106
Vollzug des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
Bekanntgabe des Ergebnisses der Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3c UVPG zur
Feststellung der UVP-Pflicht zur Grundwasserentnahme der CEDAR GmbH & Co. KG
über 20 Brunnen zur vorübergehenden Grundwasserabsenkung für den Neubau eines
Bürogebäudes auf der Gemarkung Weinheim (Waid)
Die CEDAR GmbH & Co. KG beabsichtigt zwecks Absenkung des Grundwasserspiegels
beim Bau eines Bürogebäudes die vorübergehende Grundwasserentnahme über insgesamt
20 Brunnen auf der Gemarkung Weinheim, Eisleber Straße 2.
Da dieses Vorhaben in den Anwendungsbereich des UVPG fällt, wurde eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles gemäß § 3c UVPG durchgeführt.
Im Rahmen der Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das beantragte Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Das Vorhaben kann nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger
Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 UVPG aufgeführten Kriterien keine erheblichen, nachteiligen Umweltauswirkungen haben, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen
wären.
Gemäß § 3a Satz 3 UVPG ist diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar.
Die Unterlagen zu dieser Entscheidung sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des
Umweltverwaltungsgesetzes beim Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis, Wasserrechtsamt zugänglich.
Heidelberg, den 25.04.2016
Simone Leferenz