Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis Wasserrechtsamt 69123 Heidelberg, Kurpfalzring 106 Vollzug des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) Bekanntgabe des Ergebnisses der Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3c UVPG zur Feststellung der UVP-Pflicht zur Grundwasserentnahme der CEDAR GmbH & Co. KG über 20 Brunnen zur vorübergehenden Grundwasserabsenkung für den Neubau eines Bürogebäudes auf der Gemarkung Weinheim (Waid) Die CEDAR GmbH & Co. KG beabsichtigt zwecks Absenkung des Grundwasserspiegels beim Bau eines Bürogebäudes die vorübergehende Grundwasserentnahme über insgesamt 20 Brunnen auf der Gemarkung Weinheim, Eisleber Straße 2. Da dieses Vorhaben in den Anwendungsbereich des UVPG fällt, wurde eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles gemäß § 3c UVPG durchgeführt. Im Rahmen der Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das beantragte Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Das Vorhaben kann nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 UVPG aufgeführten Kriterien keine erheblichen, nachteiligen Umweltauswirkungen haben, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Gemäß § 3a Satz 3 UVPG ist diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar. Die Unterlagen zu dieser Entscheidung sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Umweltverwaltungsgesetzes beim Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis, Wasserrechtsamt zugänglich. Heidelberg, den 25.04.2016 Simone Leferenz
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