Vollzug des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis
Wasserrechtsamt
69123 Heidelberg, Kurpfalzring 106
Vollzug des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) und des
Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG)
- Feststellung der UVP-Pflicht Bekanntgabe gem. § 3a Satz 2, zweiter Halbsatz UVPG
in Verbindung mit § 21 Abs. 1 UVwG
des Ergebnisses der Einzelfallvorprüfung nach § 3c Abs. 1 UVPG
Der Abwasser- und Hochwasserschutzverband Wiesloch(AHW) beabsichtigt im Rahmen der Hochwasserschutzkonzeption des Verbandes
den Neubau des Hochwasserrückhaltebeckens 2 Schatthausen am Gauangelbach sowie
die teilweise Umlegung des Gauangelbaches zwischen dem Leimener Stadtteil Gauangelloch und dem Wieslocher Stadtteil Schatthausen
auf der Gemarkung Schatthausen (Rhein-Neckar-Kreis).
Da dieses Vorhaben in den Anwendungsbereich des UVPG fällt, wurde die nach Anlage 1 zum UVPG
vorgesehene allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c Abs. 1 UVPG durchgeführt.
Im Rahmen der Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das beantragte Vorhaben keine Verpflichtung zur
Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Das Vorhaben kann nach Einschätzung der Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 UVPG aufgeführten Kriterien keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären.
Das Ergebnis der Vorprüfung des Einzelfalles wird gem. § 3a Satz 2, zweiter Halbsatz UVPG i.V.m.
§ 21 Abs. 1 UVwG bekanntgegeben.
Gemäß § 3a Satz 3 UVPG ist diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar.
Die Unterlagen zu dieser Entscheidung sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des § 24 UVwG
(Zugang zu Umweltinformationen) beim Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis, Wasserrechtsamt, Kurpfalzring
106, 69123 Heidelberg, zugänglich.
Heidelberg, den 17.10.2016
Hilmar Kühn
signiert von: Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis | am: 17.10.2016 | mit: