Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis Wasserrechtsamt 69123 Heidelberg, Kurpfalzring 106 Vollzug des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) und des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG) - Feststellung der UVP-Pflicht Bekanntgabe gem. § 3a Satz 2, zweiter Halbsatz UVPG in Verbindung mit § 21 Abs. 1 UVwG des Ergebnisses der Einzelfallvorprüfung nach § 3c Abs. 1 UVPG Der Abwasser- und Hochwasserschutzverband Wiesloch(AHW) beabsichtigt im Rahmen der Hochwasserschutzkonzeption des Verbandes den Neubau des Hochwasserrückhaltebeckens 2 Schatthausen am Gauangelbach sowie die teilweise Umlegung des Gauangelbaches zwischen dem Leimener Stadtteil Gauangelloch und dem Wieslocher Stadtteil Schatthausen auf der Gemarkung Schatthausen (Rhein-Neckar-Kreis). Da dieses Vorhaben in den Anwendungsbereich des UVPG fällt, wurde die nach Anlage 1 zum UVPG vorgesehene allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c Abs. 1 UVPG durchgeführt. Im Rahmen der Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das beantragte Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Das Vorhaben kann nach Einschätzung der Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 UVPG aufgeführten Kriterien keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Das Ergebnis der Vorprüfung des Einzelfalles wird gem. § 3a Satz 2, zweiter Halbsatz UVPG i.V.m. § 21 Abs. 1 UVwG bekanntgegeben. Gemäß § 3a Satz 3 UVPG ist diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar. Die Unterlagen zu dieser Entscheidung sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des § 24 UVwG (Zugang zu Umweltinformationen) beim Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis, Wasserrechtsamt, Kurpfalzring 106, 69123 Heidelberg, zugänglich. Heidelberg, den 17.10.2016 Hilmar Kühn signiert von: Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis | am: 17.10.2016 | mit:
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