München Herrn Präsidenten Rxxxxxx Nxxxxx - Ralph

ralph, Mann aus der Familie kutza
München, 30.3.2015
natürlicher, beseelter Mensch nach § 1 BGB (1896), Begünstigter der Person Dr. Ralph Kutza
Wohnsitz: Linkstr. 82
[80933] München
Herrn Präsidenten Rxxxxxx Nxxxxx (persönlich)
Amtsgericht München
Pacellistr. 5
[80333] München
Ihr GZ: [4 DR II xxx / xx] - Mein Zeichen: Kampf gegen faschistoide Tendenzen wichtiger denn je!
Sehr geehrter Herr Rxxxxxx Nxxxxx,
Ihr Unternehmen mit der D-U-N-S® Nummer 344551106 im Unique Partner Identification Key der
weltweit führenden Unternehmensauskunftei Dun & Bradstreet setzt sog. „Gerichtsvollzieher“ ein.
Diese sind keine „Beamten“, siehe z.B. die Änderung der GVO im August 2012, sondern vielmehr
selbständig in Gewinnerzielungsabsicht unterwegs. BRD-Gerichte sind nicht staatlich (§ 15 GVG).
Eine Person, die mich im März 2015 leider massiv belästigte, namens Sxxixxx Kxxxxxxi, gibt vor,
„Gerichtsvollzieherin (b) beim Amtsgericht München“ zu sein. Einen Nachweis erbrachte sie nicht.
Was bedeutet das „(b)“? Frau Kxxxixxx blieb mir jegliche Antwort auf Rückfragen schuldig. Sie
schickte auch trotz Aufforderung keine Kopie (oder Zweitschrift) des Vollstreckungsantrags des
angeblichen Auftraggebers Bayerischer Rundfunk, c/o ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice.
Ist Frau Kxxxixxxx tatsächlich (noch) für Sie tätig? Bei ihrer Unprofessionalität steht das in Frage.
Sie agierte in jedem Falle hochgradig rechtswidrig. Das gilt für beide Schreiben, das vom 4.3.2015
und das vom 25.3.2015. Beide Schreiben stellen eine offensichtliche Urkundenfälschung dar. Statt
eine Unterschrift zu leisten, ist nur etwas zuvor Eingescanntes mit aufgedruckt worden! Die Schreiben sind somit rechtsunwirksam. Fristen begannen nicht zu laufen. Eine Strafanzeige wird gestellt.
Frau Kxxxixxxx ging auf kein einziges meiner Argumente in meinem Schreiben an sie vom 10.3.15
ein. Sie verhielt sich ignorant und damit rechtliches Gehör verweigernd und parteiisch. Ich klärte sie
u.a. darüber auf, daß ich nachweislich keinen rechtswirksamen Bescheid erhalten habe, so daß ihr
unmöglich ein unbestreitbar vollstreckbarer Titel vorliegen könne. Über u.a. die Rechtsprechung
des 'Bundesverfassungsgerichts' klärte ich sie dahingehend auf, daß dem BR kein Selbsttitulierungsrecht und keine vollstreckungsrechtliche Privilegierung zustehe; und über LG Tübingen-Beschlüsse.
Ich erwähnte Zahlungsbereitschaft im Falle von nachgewiesener Zahlungspflicht. Zudem erklärte ich
ausdrücklich im Zusammenhang mit einer etwaigen Vermögensauskunft bereit zu sein, zuvor gem.
§ 802c Abs. 3 Satz 2 ZPO i.V.m. § 480 ZPO als Schwurpflichtiger vor Leistung eines Eides 'vom
Richter' in angemessener Weise über die Bedeutung des Eides belehrt zu werden. Es ist offenkundig völlig unzulässig, daß Frau Kxxxixxxx dies alles grund-/skrupellos komplett beiseite wischte.
Zur Vermeidung von Wiederholungen verweise ich auf sämtliche Argumente meiner Schreiben vom
10.3.15 und 30.3.15 an Frau Kxxxixxxx. Ich bestehe darauf, daß jedenfalls Sie diese nun beachten.
Die von Frau Kxxxiixxxx angekündigte sog. „Eintragungsanordnung“ ist völlig unhaltbar,
gesetzeswidrig, also zu unterlassen bzw. ggf. zurückzunehmen und/oder zumindest einstweilen
auszusetzen. Als Anlage lege ich den Schriftverkehr inkl. AGB u. Vertrag über Schadensersatz bei.
Ich weise zudem darauf hin, daß ich bereits Ihren Vorgänger, Herrn Gxxxxx Zxxix, per Schreiben
vom 3.4.14 i.V.m. Schreiben vom 22.4.14 aufgefordert hatte, etwaigen Vollstreckungsbegehren im
Zusammenhang mit dem Rundfunkbeitragsservice, die ohne ausreichende Rechtsgrundlage gegen
mich initiiert werden könnten, tunlichst zu widerstehen. In Form von Frau Kxxxxxxx ignoriert also
Ihr Haus diese klare Aufforderung nun. Dies ist in höchstem Maße ungebührlich und inakzeptabel.
Hochachtungsvoll
ralph, Mann aus der Familie kutza