München Herrn Präsidenten Rxxxxxx Nxxxxx A

ralph, Mann aus der Familie kutza
München, 22.4.2015
natürlicher, beseelter Mensch nach § 1 BGB (1896), Begünstigter der Person Dr. Ralph Kutza
Wohnsitz: Linkstr. 82
[80933] München
Herrn Präsidenten Rxxxxxx Nxxxxx
Amtsgericht München
Pacellistr. 5
[80333] München
Sofortige Beschwerde gegen „Beschluss“ mit GZ [ 1536 xxxxxxx / 15 ]
Mein Zeichen: Kampf gegen faschistoide Tendenzen wichtiger denn je!
Sehr geehrter Herr Rxxxxxx Nxxxxx,
der Beschluß des Amtsgerichts München vom 20.04.2015 wird angefochten. Er ist rechtsunwirksam. Es ist alternativ oder zusätzlich Wiedereinsetzung in der vorherigen Stand (z.B. § 233 ZPO)
zuzulassen, welche nötigenfalls hiermit beantragt wird. Dies wird nachfolgend begründet.
Begründung der hiermit eingereichten „sofortigen Beschwerde“:
1. Die Widerspruchsfrist wurde in Wirklichkeit nicht versäumt.
Beweis: Persönliche Abgabe eines Schreibens an den Präsidenten des Amtsgerichts München, Herrn
Rxxxxxx Nxxxxx, mit Nennung des Vorgangs „4 DR xxxxx/15“ am 30.03.2015 in der Pacellistr. 5.
In diesem Schreiben stand nach einer Nennung von Gründen dies:
„Die von Frau Kxxxxxxi angekündigte sog. 'Eintragungsanordnung' ist völlig unhaltbar,
gesetzeswidrig, also zu unterlassen bzw. ggf. zurückzunehmen und/oder zumindest einstweilen
auszusetzen.“
Dieser Satz stellt klar, daß der (vorgebliche) „Schuldner“ mit einer Eintragungsanordnung nicht
einverstanden war und auch ein angemessenes Rechtsmittel dagegen formulierte. Somit wurde eine
Unterlassung der Eintragungsanordnung beantragt oder, falls diese etwa schon erfolgt sein sollte,
eine Rücknahme bzw. zumindest eine einstweilige Aussetzung. Der Antrag war legitim und klar.
Da die ihm unbekannte sog. Gerichtsvollzieherin trotz schriftlicher Rückfrage vom 10.3.2015 keine
Legitimation erbrachte und auch den vorgeblichen Vollstreckungstitel, dessen Korrektheit begründet
vehement bezweifelt wird, nicht spezifizierte, war Herr Nxxxxx zusätzlich dahingehend angeschrieben worden, ob Frau Kxxxxxxx tatsächlich als Gerichtvollzieherin für das AG agiere und was ggf.
die Bedeutung des „(b)“ bei ihrer Verwendung des Begriffs „Gerichtsvollzieherin (b)“ sei. Zudem
war es auch (aber nicht nur) eine Beschwerde über das konkrete Verhalten von Frau Kxxxxxxx, aus
dem sich ergebe, daß eine Eintragungsanordnung unhaltbar sei.
Als Zeugen für die Richtigkeit obigen Beweises benenne ich: Herrn Präsidenten des Amtsgerichts
München Rxxxxxx Nxxxxx, geb. xx.x.19xx, zu laden über das Amtsgericht München.
Mit der kurzen Antwort ließ sich Herr Nxxxxx auffällig lange Zeit. Der Poststempel lautet auf den
„15.04.15“. Die unförmliche Zustellung erfolgte am 16.04.15. Umgehend rief der „Schuldner“ im
Vorzimmer des Präsidenten an und erfuhr auf beharrliche Nachfrage von einer Fr. Dxxxxxi, daß der
Vorgang immerhin an die Dienstaufsicht für Gerichtsvollzieher – Abteilung 14 des AG München –
weitergeleitet worden sei. Jedoch nicht an eine andere (Unter-)Abteilung, die mit Zwangsvollstreckungsvorgängen befaßt sei. Auf Nachfrage wurde noch die dortige Faxnummer mitgeteilt und
nur sehr kurze Zeit darauf wurde noch gleichentags ein Fax ans Vollstreckungsgericht geschickt.
Darin wurde vorsorglich auch nochmals der Widerspruch mitgeteilt, sowie u.a. noch, daß dieser
schon am 30.3.2015 abgegeben worden wäre.
Die zeitliche Verzögerung durch Herrn Nxxxxx wirft Fragen auf. Warum antwortete er nur so, daß
14 Tage bereits abgelaufen sein mußten, als der Schuldner seine Antwort erhielt? Warum veranlaßte
er nur eine Weitergabe der Informationen an die Dienstaufsicht, nicht jedoch bevorzugt oder jedenfalls zudem an die mit Vollstreckungsvorgängen befaßte Abteilung? Sollte dadurch womöglich
insgesamt verhindert werden, daß der vermeintliche „Schuldner“ sich fristgerecht ans „Amtsgericht
– Abteilung für Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen“ wendet und vielmehr mit
formalen Tricks ein fristgerechtes Rechtsmittel vorenthalten werden? Warum beantwortete Herr
Nxxxxx in seinem Antwortschreiben zudem in keinster Weise die berechtigten Fragen des vorgeblichen „Schuldners“? Warum versuchte er den unzutreffenden Eindruck zu erwecken, es gehe um
einen längst erledigten Vorgang aus dem April 2014, als Herr Zxxx angeschrieben worden war, weil
kurz davor illegalerweise vier Münchner Polizisten ohne richterlichen Durchsuchungsbeschluß,
aber mit der erlogenen Behauptung einen solchen zu besitzen, in die Wohnung des Herrn Zxxx
Anschreibenden eingedrungen waren?
2. Die Widerspruchsfrist hatte noch gar nicht zu laufen begonnen und nicht beginnen können.
Beweis:
Nach § 126 BGB hätten beide Schreiben der (angeblichen) Gerichtsvollzieherin Kxxxxxxx der
Schriftform bedurft. Beide weisen aber keine eigenhändig geleistete Unterschrift auf. Vielmehr war
in diese nur etwas an der Stelle, an der die Unterschrift von ihr hätte geleistet werden müssen,
aufgedruckt. Man erkennt leicht, daß das Aufgedruckte eine Rasterung und relativ große Körnung
aufweist, so daß davon auszugehen ist, daß der später aufgedruckte Namensschriftzug viel früher
optoelektronisch zwecks massenhafter Verwendung eingescannt wurde.
Das verstößt gegen § 126 I BGB. Hieraus folgt Nichtigkeit nach § 125 BGB und auch § 44 VwVfG.
Somit aber konnten Fristen noch nicht anlaufen, womit sie auch nicht versäumt werden konnten.
Eine Beibehaltung der Zurückweisung des Widerspruchs wie auch eine Zurückweisung der sofortigen Beschwerde wegen Unzulässigkeit aufgrund Fristüberschreitung kämen daher einem eklatanten Verstoß gegen Art 20 III GG und gegen Art 103 I GG gleich.
3. Der „Beschluss“ weist eklatante Mängel auf, wegen der er anfechtbar und rechtsunwirksam ist.
Beweise:
a. Die Behauptung im Beschluß, es wäre etwas am 25.03.2015 zugestellt worden, ist unwahr.
Vielmehr hat Frau Kxxxxxxx an diesem Tag die Sendung bei der Deutschen Post AG aufgegeben.
Die Zustellung erfolgte aber erst Tage später (das Beweismittel Umschlag kann bei Bedarf vorgelegt werden). Es ist technisch-organisatorisch unmöglich, daß die Zustellung am selben Tag erfolgt.
b. Die Zustellung staatlich-hoheitlicher Entscheidungen erfordert amtliche Zustellung. Die herangezogene Deutsche Post Aktiengesellschaft verfügt jedoch über keine hierfür erforderlichen Beamten.
c. In dem Beschluß wird urplötzlich und definitiv erstmalig als Gläubigerin bezeichnet:
„Bayerischer Rundfunk, Anstalt d. öffentlichen Rechts, Rundfunkplatz 1, 80335 München“.
Doch Frau Kxxxxxxx hatte als Gläubiger bzw. Auftraggeber entscheidend gänzlich anders benannt:
„Bayerischer Rundfunk, c/o ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, 50656 Köln“.
Das kann nicht sein. Die angebliche Gläubigerin ist nicht eindeutig bzw. widersprüchlich. Genau
dies hatte aber der ohnehin nur vorgebliche Schuldner bereits als Argument vorgetragen, was jedoch
unzulässigerweise ignoriert wurde.
d. Ein wirksamer, korrekter Beschluss hätte eines zugelassenen amtlichen Gerichtssiegels bedurft.
Es ist jedoch nur ein Siegel aufgedruckt, und zwar das einer nicht existierenden Einrichtung. Denn
ein „Amtsgericht Bayern“ existiert physisch nicht. Damit wurde gegen § 317 IV ZPO verstoßen.
e. Herr Nxxxxxxx hat das, was mir zugestellt wurde, nicht unterschrieben. Eine Ausfertigung wurde
nicht beantragt. Nach 317 II ZPO hätte eine Ausfertigung nur auf Antrag erstellt werden dürfen.
f. Frau Lxxx ist nach eigenem schriftlichen Bekunden nur „JAng“ (wohl für Justiz-Angestellte). Sie
gibt dennoch vor, Urkundsbeamtin des Geschäftsstelle zu sein. Das ist in einem staatlich-völkerrechtlichen Sinn schon nicht möglich, da Angestellte keine Beamten sind. Darüber hinaus ist jedoch
§ 153 Abs. 5 Satz 1 GVG gar nicht im Bundesgesetzblatt bekanntgegeben worden. Damit wurde
gegen das Zitiergebot in Art. 80 I GG verstoßen, was Nichtigkeit zur Folge hat. Damit ist der
Ausfertigungsvermerk unwirksam.
Fazit: Aus jedem einzelnen Grund a bis f folgt bereits Rechtsunwirksamkeit des Beschlusses, bei
mehr als einem Grund folgt dies umso mehr.
4. Wiedereinsetzung in der vorigen Stand
Falls noch nötig, wird auf § 233 ZPO zurückgegriffen: In den vorigen Stand ist wiedereinzusetzen,
da (Satz 2) eine unerläßliche Rechtsbehelfsbelehrung fehlerhaft war. Das Schreiben von Frau
Kxxxxxxx vom 25.03.2015 war so wenig unterschrieben wie schon das vom 04.03.2015, in dem sie
eine Überweisung oder ein Erscheinen zur Vermögensabgabe verlangte, mithin staatlich-hoheitlich
agieren zu können glaubte, ohne der zwingenden Schriftform zu genügen. Damit war auch ihre
„Belehrung“ in diesem formal nichtigen Schreiben fehlerhaft.
Fehlerhaft war auch, daß sie diese eben gar nicht als „Rechtsbehelfsbelehrung“ bezeichnete.
Überdies war fehlerhaft, daß in der „Belehrung“ angegeben war „AG München – Vollstreckungsgericht“. Es hätte heißen müssen: „Amtsgericht München - Abteilung für Zwangsvollstreckung in
das bewegliche Vermögen“. Denn von dort kam schließlich der „Beschluss“, der am 22.04.2015
zuging. Überdies kann der Durchschnittsbürger, der nicht juristisch versiert ist, gar nicht wissen,
was „AG“ sein soll. Er würde wohl sehr viel eher an „Aktiengesellschaft“ denken.
Ich lege Ihnen noch als Anlagen bei: Das Fax mit der vorsorglichen Informierung der nur für
Vollstreckungen zuständigen Abteilung über den am 30.03.2015 bei Ihnen eingereichten Widerspruch vom 16.04.2015 und das Anschreiben (ohne weitere Anlagen) mit weiteren Widerspruchsgründen vom 20.04.2015, die völlig ignoriert wurden. Ich verweise zur Beweisführung ergänzend
auf mein sehr wichtiges Schreiben an Sie vom 30.03.2015 - und ergänzend auf das Fax an Sie vom
17.04.2015. Beides liegt Ihnen bereits vor, weswegen es nicht erneut zugeschickt wird. Sollte es
nicht mehr auffindbar sein, da z.B. an die Dienstaufsicht weitergeleitet wurde, kann ich Kopien bei
Bedarf nochmals vorlegen.
Umgehende Befassung mit diesem Vorgang ist dringend geboten zur Vermeidung wirtschaftlicher
Folgen und Schadensersatzansprüche.
Hochachtungsvoll
ralph, Mann aus der Familie kutza