Der Mann ralph bernhard aus dem Hause kutza Begünstigter, aber nicht Treuhänder der Person Dr. Ralph Bernhard Kutza Linkstr. 82 [80933] München Herrn Staatsminister Prof. Dr. Winfried Bausback persönlich Justizpalast am Karlsplatz Prielmayerstraße 7 [80335] München Neu aufgezwungene Strafanzeigen mit Strafantrag, Fachaufsichtsbeschwerden und Aufforderungen München, den 10.06.2015 Wertgeschätzter Herr Prof. Bausback, es ist sehr schade, daß die sog. „Justiz Bayern“ stets neuen Anlaß dazu gibt, Sie zu kontaktieren. Umso unerfreulicher ist dies, da es in diversen Spielarten aktuell primär darum geht, daß das BRDSystem meint, höchst umstrittene Rundfunkbeitragszahlungen mit brachialem Zwang Menschen auferlegen zu müssen. Solch totalitäres Gebaren führt nicht nur zunehmend zu solch absurden Vorwürfen wie „versuchter Erpressung“ - wie bekanntlich etwa „Dr. Ralph Bernhard Kutza“ gegenüber erhoben -, sondern auch zu obskur umgesetzten Vollstreckungsmaßnahmen wie „Eintragungen ins Schuldnerverzeichnis“, was vielfach der willkürlichen Auferlegung wirtschaftlicher Nachteile ohne rechtfertigenden Grund gleichkommt. Obwohl gegenüber „Dr. Ralph Kutza“ eine Person, die sich – ohne je den erbetenen Nachweis hier angetreten zu haben - als „Gerichtsvollzieherin (b)“ ausgab, in mehrfacher Hinsicht klar erkennbar unzulässig agierte, hat diese Unzulässigkeit das Landgericht München I wie zuvor das Amts-/Vollstreckungsgericht München nicht im geringsten interessiert. Unzulässig war u.a. (neben dem Fehlen eines rechtswirksamen Ausgangsbescheids): s kopierte ledigI. Die Dame unterschrieb die Eintragungsanordnung nicht eigenhändig, sondern die lich einen zuvor eingescannten Namensschriftzug in die originale Eintragungsanordnung hinein. Solch ein Vorgehen widerspricht den Vorgaben für Gerichtsvollzieher (siehe § 7 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 GVGA), ist von vornherein rechtsunwirksam und muß folglich zur Aufhebung der Eintragung führen, siehe LG Stuttgart, Beschluß 10 T 82/14 vom 26.06.2014). II. Das Rubrum des vermeintlichen Gläubigers war weder eindeutig noch vollständig benannt, in jedem Falle nicht ausreichend korrekt für eine durchhaltbare Eintragungsanordnung (LG Tübingen, Beschluß 5 T 296/15 vom 08.01.2015; AG Mannheim, Beschluß 657 M 1109/14 vom 30.01.2015). Es wurde von der sog. Gerichtsvollzieherin angegeben, den Auftraggeber offenbar zitierend, als: „Bayerischer Rundfunk, c/o ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, 50565 Köln.“ Es ist unklar, ob der BR oder der Beitragsservice meint, Gläubiger zu sein. Letzterer ist nicht einmal rechtsfähig, nicht klagefähig und könnte daher nicht Gläubiger sein, der vollstrecken lassen dürfte. Ersterer hingegen hat eine andere Anschrift. Zudem wäre seine Rechtsform nicht genannt und die gesetzliche Vertretung nicht mitgeteilt. Das alles hätte aber im Rubrum stehen müssen, damit der Bayerischer Rundfunk, falls dieser behauptete Gläubiger zu sein, hätte vollstrecken lassen dürfen. III. Vor jeder Vollstreckung hat ein Gerichtsvollzieher sicherzustellen, daß der – hier nur vermeintliche – Schuldner sämtliche Unterlagen zugestellt erhielt. In diesem Falle erhielt der vorgebliche Schuldner jedoch weder eine vollstreckungsfähige Ausfertigung (§§ 750, 754, 802a ZPO; §§ 44, 45 GVGA) noch ein Überstück des Auftrags oder der Forderungsaufstellung (§ 136 GVGA). Damit hätte kein Schritt der Vollstreckung je in die Tat umgesetzt werden dürfen, wie hier in Form der Eintragungsanordnung dennoch geschehen. Hierauf wurde auch das Landgericht München I (GZ 20 T xxxx/15, Frau Dr. Nicola Gxxx) als Beschwerdegericht hingewiesen. Doch man ging dort auf alles mögliche andere ein, nur nicht auf diese entscheidend und prominent angeführten Argumente. IV. Von einem unentschuldigten Fernbleiben von einem Vermögensabgabetermin am 25.03.2015 konnte nicht die Rede sein. Auf die „GVin (b)“ wurde umgehend reagiert. Es wurde ihre Legitimation erfragt, da sie unbekannt war/ist und ohne Amts-/Dienstsiegel und ohne echte Unterschrift agierte. Es wurde ihr als ggf. Repräsentantin des AG mitgeteilt, daß aus Sicht des BVerfG dem BR als möglichem Gläubiger keine Selbsttitulierung für Vollstreckungen zustehe. Nicht zuletzt wurde ihr mitgeteilt, vor einer Vermögensabgabe gem. explizit hierzu zitierter ZPO vom Richter über die Bedeutung des Eides angemessen aufgeklärt werden zu wollen. Alles wurde unzulässig ignoriert. Schon anfangs hatte „Gerichtsvollzieherin (b)“ Stefanie Kxxxxxxx Aufforderungen (vom 10.03.15) nach Unterlagenzusendung ignoriert. Bis heute wurden keine Vollstreckungsgrundlagen zugestellt. Auch Herr Reinhard Nxxxxx (Präsident des Amtsgericht München) wischte ohne jede inhaltliche Begründung sämtliche Argumente weg, ebenso Frau Eva-Maria Kxxxiiixxxxx vom OLG München, das Vollstreckungsgericht München (Rechtspfleger Nxxxxxxxx) oder die Staatsanwaltschaft München I (Herr Peter Pxxxx). Herr Bausback, wollen Sie solch kafkaeske Zustände nicht bitte einmal angehen und beseitigen? Gegen Frau S. Kxxxxxxx, Herrn R. Nxxxxx und Herrn P. Pxxxx stellte ich bereits Strafanzeige mit Strafantrag. Weitere Schritte werden nun bedauerlicherweise nötig, um gleichsam der Rechtswillkür Einhalt zu gebieten. Es ist damit nun an Ihnen, zu zeigen, ob Sie eklatante Willkür decken oder unterbinden. Fachaufsichtsbeschwerde: Hiermit wird Fachaufsichtsbeschwerde gegen Frau Kxxxxxiiixxxx, geb. xx.xx.1955, mitgeteilt, die am 28.04.2015 offenbar lediglich Frau Kxxxxxxx und Herrn Nxxxxx decken wollte, ohne erkennbar auf eine Reihe von Argumenten, die Fehlverhalten deutlich aufzeigten, eingegangen zu sein. Erschwerend kommt hinzu, daß sie nur „im Auftrag“ schrieb, ohne jedoch den Auftraggeber zu nennen. Sie versuchte also, sich der Verantwortung zu entziehen, und zwar in täuschender Weise. Sie veranlaßte auch nach einer tiefergehend informierenden Aufklärung vom 02.05.2015 keine Schritte, sondern stellte sich gleichsam tot. Sie wollte somit mutmaßlich mithelfen, wie zuvor das Amtsgericht München das Fehlverhalten von Frau Kxxxxxxx unter den Teppich kehren. Ausdrückliche Anregung und Aufforderung: Gegen die Richterin Frau Dr. Nicola Gxxx vom Landgerichts München I stelle ich weiter unten Strafanzeige mit Strafantrag. Doch an dieser Stelle des Schreibens wird Ihnen gegenüber angeregt, sie wegen zweifelhafter charakterlicher Eignung von ihrer derzeitigen Position zu entfernen. Sie hat die mit Abstand wichtigsten Argumente der sofortigen Beschwerde gegen die nachfolgend genannten negativen Entscheidungen des AG München sämtlich unter den Teppich gekehrt, mutmaßlich völlig bewußt. Auf Aufforderung um Nachbesserung vom 21.05.2015 (und 30.05.2015) hat sie nämlich ebenfalls nicht reagiert. Der Aufforderung zur Mitteilung, ob ein Rechtsmittel gegeben sei (was ihr als erwünscht und sehr wichtig schon wegen Einheitlichkeit der Rechtsprechung mitge- teilt wurde) oder nicht, kam sie bis heute nicht nach. Auch die Aufforderung zur Vorlage am EGH gem. Antrag auf Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV ignorierte sie unzulässigerweise. Eine etwaige Weiterleitung an die nächste Instanz infolge Rechtsmitteleinlegung wurde ebensowenig bekannt, die ihr im Zweifel bzw. bei Bedarf mitgeteilt wurde. Durch die komplette Nichtbeachtung der wichtigsten Argumente verstieß sie gegen den grundrechtsgleichen Anspruch auf rechtliches Gehör gem. Art. 103 Abs. 1 GG und verletzte so Art. 1 GG. Strafanzeigen mit Strafantrag: A. Gegen Herrn Rechtspfleger Nxxxxxxxx und Frau J´Ang Lxxxx vom Amtsgericht München – Abteilung in für Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen – wird hiermit wegen des Vorgangs mit Geschäftszeichen 1536 M xxxxx/15 Strafanzeige mit Strafantrag gestellt. Beide stehen im dringenden Verdacht der Urkundenfälschung und/oder Falschbeurkundung im Amt und/oder Mittelbaren Falschbeurkundung. Weitere Gründe sind denkbar (s.u.) und zu ermitteln. Begründung: Die sog. Beschlüsse vom 20.04.2015, 27.04.2015 und 04.05.2015 zu 1536 M xxxxx/15 weisen sämtlich statt eines authentischen Gerichtssiegels nur den Aufdruck „Amtsgericht Bayern“ auf, was unzulässig ist. Es existiert schon kein „Amtsgericht Bayern“. Zudem verlangt § 317 Abs. 4 ZPO: „Die Ausfertigung und Auszüge der Urteile sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.“ Es wurde jedoch in keinem Falle das spezifisch-originäre und gewiß existierende Gerichtssiegel des Amtsgerichts München verwendet. Zudem ist die vorgebliche Gläubigerin nicht korrekt wiedergegeben. Sie hätte so angegeben werden müssen, wie von der „Gerichtsvollzieherin (b)“ Frau Stefanie Kxxxxxxx bezeichnet, nämlich als: „Bayerischer Rundfunk, c/o ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, 50565 Köln.“ Dies wurde jedoch vom Amtsgericht offenkundig verfälscht zu: „Bayerischer Rundfunk, Anstalt d. öffentlichen Rechts, Rundfunkplatz 1, 80335 München“ Dies wurde erkennbar gemacht, um den falschen Eindruck zu erwecken, eine korrekte Vollstreckung sei wenigstens halbwegs denkbar, statt gleich auf den ersten Blick als absurd entlarvbar zu sein. Die Bezeichnung eines vorgeblichen Schuldners „Kutza Ralph Bernhard“ ist ebenfalls unkorrekt. Weder ist die Schuldnereigenschaft nachgewiesen noch ist diese juristische Person hier Treuhänder. Es ist in dem Zusammenhang auch zu prüfen, ob überdies Amtsanmaßung vorliegt, da Frau Lxxxx nach eigenem Bekunden nur Angestellte ist. Auch ist möglich, daß der angezeigte Rechtspfleger sich unzulässig amtliche und/oder richterliche Kompetenzen anmaßte. Dieser Verdacht wird erhärtet dadurch, daß die Nichtbeantwortung (trotz ausreichender Fristsetzung) von Herrn Nxxxxx auf die Frage vom 07.05.2015, ob das Amtsgericht München ein Staatsgericht sei, was schon wegen der Aufhebung des § 15 GVG im Jahre 1950 sowie durch die Eintragung als Unternehmen bei D&B mehr als nur zweifelhaft ist, ausdrücklich dem fingierten Verwaltungsakt gleichkommt, es sei eben gerade kein solches. B. Gegen primär Frau Richterin Dr. Nicola Gxxx, geb. 27.07.1974, und sekundär Frau J´Sekr´in Sxxxx vom Landgericht München I wird ebenfalls explizit Strafanzeige mit Strafantrag eingereicht. Begründung: Beide stehen u.a. im dringenden Verdacht der Urkundenfälschung und/oder Falschbeurkundung im Amt und/oder Mittelbaren Falschbeurkundung. Weitere Gründe sind wahrscheinlich (s.u.) und zu ermitteln. Der (Entwurf für) „Beschluß“ 20 T xxxx/15 (zu 1536 M xxxxx/15 AG München) weist statt eines authentischen Gerichtssiegels nur den Aufdruck „Landgericht Bayern“ auf, was unzulässig ist. Es existiert kein „Landgericht Bayern“. Das hat die Bayerische Staatskanzlei bereits vor wenigen Jahren schriftlich bestätigt. Es wurde also kein spezifisch-originäres Gerichtssiegel des Landgerichts München I verwendet, obwohl dies die ZPO erfordert. Zudem ist die angebliche Gläubigerin nicht korrekt wiedergegeben. Sie hätte so angegeben werden müssen, wie die „Gerichtsvollzieherin (b)“ Frau Stefanie Kxxxxxxx angegeben hatte, nämlich: „Bayerischer Rundfunk, c/o ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, 50565 Köln.“ Dies wurde jedoch, über die Verfälschung des AG hinausgehend, noch weiter verfälscht zu: „Bayerischer Rundfunk, Anstalt d. öffentlichen Rechts, vertreten durch d. Vorstand, Rundfunkplatz 1, 80335 München“ Dies wurde erkennbar gemacht, um den falschen Eindruck zu erwecken, eine korrekte Vollstreckung sei wenigstens halbwegs denkbar, statt auf den ersten Blick als absurd entlarvbar zu sein. Frau Dr. Gxxx erkannte also, daß noch nicht einmal die Gläubigerbezeichnung, so wie sie der Rechtspfleger des AG München parteiisch vorgenommen hatte, ausreichend sein kann, und verfälschte das Gläubigerrubrum nochmals durch Aufnahme einer Angabe zur rechtlichen Vertretung. Die Bezeichnung eines vorgeblichen Schuldners „Kutza Ralph Bernhard“ ist ebenfalls unkorrekt. Weder ist diese juristische Person, die (01.08.2013) für tot erklärt wurde, hier Treuhänder noch wurde die Schuldnereigenschaft je nachgewiesen, was natürlich auch schon deswegen unmöglich ist, weil kein Ausgangsbescheid für diese Person existiert, der unterschrieben wäre, was jedoch der Fall hätte sein müssen, da das BayVwVfG für den Bayerischen Rundfunk ausdrücklich nicht gilt. Somit hatte der BR zu keiner Zeit eine gesetzliche Grundlage dafür, verschickte Zahlungsaufforderungen/ -bescheide nicht zu unterschreiben. Damit war es wiederum unnötig, irgendetwas dagegen beim Verwaltungsgericht geltend zu machen. Oder rennen Sie, Herr Bausback, auf Verdacht zum Verwaltungsgericht, nur um Phantasierechnungen und -angeboten irgendwelcher dubiosen Werbe- und Lock-Postwurfsendungen nicht nachzukommen? Bestimmt nicht, richtig? Der angemessenere Weg ist auch sicherlich der Mülleimer. Bei Frau Dr. Gxxx liegt überdies der Verdacht der Amtsanmaßung vor. Sie war seit 21.05.2015 dazu aufgefordert mitzuteilen, ob sie die Zulassung als Richterin zu amtieren gem. Militärregierungsgesetz Nr. 2 Art. V Ziffern 8 und 9 habe, oder aber nachvollziehbar anderweitig legitimiert sei. Da dem trotz ausreichender Fristsetzung nicht nachgekommen wurde, kommt dies dem fingierten Verwaltungsakt gleich, daß weder sie zugelassene Richterin ist noch das Landgericht München I ein Staatsgericht. Daß das LG bei tiefergehender Überprüfung kein Staatsgericht ist, verwundert letztlich nicht, da die Aufhebung des § 15 GVG bereits im Jahre 1950 erfolgte und da eine Eintragung des LG München I als nicht eingetragener Unternehmensteil des Unternehmens mit dem Firmennamen Bayerisches Staatsministerium der Justiz bei D&B existiert. Was an „Herrn Ralph Kutza“ versandt wurde, war zwar womöglich nur als ein Entwurf zu werten. Denn weder war das Anschreiben unterschrieben noch die beglaubigte Abschrift des Beschlusses, weswegen das insgesamt allenfalls für einen Entwurf spricht. Darauf hingewiesen erfolgte aber trotz Aufforderung zur Korrektur, zur Beachtung der Kernargumente, zur Mitteilung der Zulassung und Art eines Rechtsmittels und zur Beachtung des Antrags auf Vorabentscheidung durch den EGH keinerlei Reaktion von Frau Dr. Gxxx. Richter an Staatsgerichten würden sich dies nicht erdreisten. Somit liegt durch ihr Unterlassen der Diensthandlung weiterhin eine Nötigung dahingehend vor, wirtschaftliche Nachteile (Schäden) zu gewärtigen, die von vornherein nie hätten eintreten dürfen. Hochachtungsvoll [handschriftlich:] ohne Obligo Der Mann ralph bernhard aus dem Hause kutza Anlagen: Belegende Nachweise des Schriftverkehrs mit den erwähnten, unzulässig agierenden Personen
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