[80933] München Herrn Staatsminister Prof. Dr. Winfried

ralph, Mann aus der Familie kutza
München, den 18.05.2015
lebendiger, beseelter und unverschollener Mensch;
Begünstigter, nicht Treuhänder der Person Dr. Ralph Kutza
Linkstr. 82
[80933] München
Herrn Staatsminister Prof. Dr. Winfried Bausback (persönlich)
Justizpalast am Karlsplatz
Prielmayerstraße 7
[80335] München
Zurückweisung des „Bescheids“ mit Geschäfts-Zeichen [12 Zs 1017/15] v. 12.5.15, Beschwerde
sowie Strafanzeige mit Strafantrag
Sehr geehrter Herr Prof. Bausback,
leider kümmerten Sie sich nicht selbst um das Anliegen, mit dem ich mich am 03.03. an Sie wandte.
Ich erhielt am 16.05.2015 unförmlich zugestellt vorgeblich einen „Bescheid“ (siehe Anlage). Schon
formal entwickelt dieser aber keine Rechtswirksamkeit. Er ist nicht eigenhändig unterschrieben. Es
ist auch kein Amts- oder Dienstsiegel des Sachbearbeiters der Generalstaatsanwaltschaft München
bzw. des absendenden Oberstaatsanwalts angebracht. Das Schreiben ist überdies nur „im Auftrag“
erstellt, also ohne jede Übernahme von Verantwortung für den Inhalt. Es wurde nicht angegeben,
wer Auftraggeber/ Verantwortlicher ist. Daher ist es in Summe kein Bescheid und zurückzuweisen.
Da jenes Schreiben an eine Person, also eine bloße Fiktion, gerichtet ist („Herrn Dr. Ralph Bernhard
Kutza“) bitte ich dahingehend künftig dringend um Beachtung, daß ich keine Person oder Sache
bin, sondern Mensch. Ich, ralph, Mann aus der Familie kutza, mache Naturrecht geltend. D.h. sog.
positives Recht in bloßen Verwaltungs- und/oder Treuhandkonstrukten, denen es schon (siehe z.B.
NSA-Skandal, fehlende Verfassung des Volks, fehlende Staatsangehörigkeit „BRD“ oder auch die
weitere Existenz des Art. 120 GG) an souveräner Staatlichkeit in einem völkerrechtlich zweifelsfrei
anerkannten Sinne eindeutig ermangelt, muß ich definitiv nicht blind akzeptieren. Auch muß ich
mich nichtstaatlichen Gerichten nicht unterwerfen (siehe z.B. den Beschluß des OLG Oldenburg
8 U 139/10 vom 17. März 2011). Wie Sie selbst nur zu gut wissen, wurde bereits im Jahre 1950 der
§ 15 GVG aufgehoben, der hoch bedeutsam begonnen hatte wie folgt:
„(1) Die Gerichte sind Staatsgerichte.
(2) Die Privatgerichtsbarkeit ist aufgehoben; ...“
Das gilt also seit vielen Jahrzehnten nicht mehr. Stetig mehr Menschen verstehen, was gespielt wird.
Sollten Sie mir gegenüber nachvollziehbar beweisen können und beweisen, daß der Bescheid trotz
o.g. fundamentaler Mängel beachtlich statt nichtig ist, lege ich ggf. auch inhaltlich Beschwerde ein.
Herr Kxiiii ging de facto nicht im geringsten auf mein 9-seitiges Schreiben vom 22.02.2015 ein,
aus dem spätestens klar wurde, wie sehr Herr Pxxxi zuvor völlig unangemessen sog. Ermittlungen
überhaupt begonnen hat. Herr Kxiiii behauptet fälschlich, mein Schreiben sei vom 22.03.2015
gewesen. Er verantwortet zwar nicht, daß Herr Pxxxi postwendend den Erlaß eines sog. „Strafbefehls“ am 26.02.2015 beantragte, was für mich aus dem Schreiben zu erfahren eine überraschende
Neuigkeit war, aber da schon der Beginn der Ermittlungen ohne reale strafrechtliche Basis war, war
es die Beantragung eines Strafbefehls nur umso mehr. Dieses Fehlverhalten von Herrn Pxxxi, zuvor
also angestachelt vom Präsidenten des Amtsgerichts München, zu decken, das ist wiederum ein
klares Fehlverhalten von Herrn Kxiiii.
Unwahr ist schon dessen Darstellung, ich hätte „[mehrere] Schreiben und einen sogenannten Vertrag über Schadensersatz“ an einen „Gerichtsvollzieher“ gesendet. Vielmehr erhielt ein mir gänzlich
Unbekannter, der mir unförmlich einen Drohbrief geschickt hatte, Geld überwiesen bekommen
wollte und sich als „Vollziehungsbeamter“ bezeichnete, von mir ein Antwortschreiben.
Dieses umfaßte gerade einmal zwei Seiten. Es waren drei Anlagen beigefügt. Die Proklamation Nr.
2 von SHAEF-Chef Eisenhower zum Status Bayerns als bloßen Verwaltungsgebietes (1 Seite),
meine Willenserklärung & Urkunde (2 Seiten), wonach ich kein BRD-Personal bin, und drittens ein
Vertrag über Schadensersatz in der damaligen Fassung. Es fällt auf, daß Herr Kxiiii zwei wichtige
Anlagen inhaltlich verschweigt und sie zu Schreiben (Plural) des Beschwerdeführers umdeutet.
Er behauptet wie Herr Pxxxi zuvor die Umwahrheit, bei jeder bloßen „Fortsetzung der Zwangsvollstreckung“ wären von mir „exorbitante“ Schadensersatzansprüche bis zu 20 Millionen Euro geltend
gemacht worden. Diese unsinnige Interpretation wurde schon am 22.02.2015 von mir nachvollziehbar ausgeräumt, was die Herren Pxxxi und Kxiiii aber unzulässig zu übergehen beliebten. Darüber
hinaus ist eindeutig schon unwahr, daß irgendeine Schadensersatzforderung auch nur angedroht
war, falls sich der sog. Vollziehungsbeamte legitimiert, also den Nachweis seiner Eigenschaft als
Beamter erbringt. Sein Schreiben enthielt gravierende Rechtschreib- und Grammatikfehler, so daß
höchst zweifelhaft war, daß er ernstlich Vollziehungsbeamter sein könne. Der Wisch, den er per
normaler Post schickte, sah rein optisch aus wie von einem Viertkläßler als Scherz am heimischen
PC fabriziert. Die Unterschrift war nicht eigenhändig geleistet, sondern lediglich die Kopie eines
eingescannten Schriftzuges. Ein nötiges Amts- oder zumindest Dienstsiegel fehlte völlig. Seriosität
wenigstens nahelegende Unterlagen wie die Zweitschrift von Unterlagen des nur behaupteten
Vollstreckungsersuchens fehlten ebenso. Der Kontaktaufnahme durch diesen ominösen Herrn
Werner Pxxxiii fehlte also jegliche Glaubwürdigkeit und jeder originäre Amtlichkeitsanschein.
Herr Pxxxi hat m.W. ignoriert, daß ich am 22.02.15 meinerseits Strafanzeige gegen den (angeblichen, da der Nachweis immer noch aussteht) Vollziehungsbeamten bei ihm stellte. Auch Herr Kxiiii
übergeht dies in unzulässiger Weise. Es ist davon auszugehen, daß er das Schreiben nicht las. Damit
kann er allerdings nicht angemessen beurteilen, ob das Verhalten von Herrn Pxxxi zu beanstanden
war.
Da der Beamtenstatus oder meinetwegen die „Amtsträgereigenschaft“ des „Vollziehungsbeamten“
mir gegenüber weiterhin nicht nachgewiesen wurde, ist auch die Ausführung von Herrn Kxiiii, mein
Vorgehen sei „verwerflich“ gewesen, völlig ins Leere gehend.
Wie schon Herr Pxxxi zuvor machte vielmehr nun auch er nicht die allergeringsten Anstalten zu
eruieren, was zugunsten eines Beschuldigten spricht; so verschwieg er meine Zahlungsbereitschaft.
Dies allerdings zu tun, wäre die Pflicht echter Staatsanwälte. Da dies schon bei Herrn Pxxxi nicht
erkennbar war, forderte ich jenen auf, den Nachweis der Zulassung als Staatsanwalt zu erbringen.
Dem kam er nicht nach. Herr Kxiiii überging dies einfach. Dies ist für derlei Bedienstete der BRD
klar gegen die eigenen, sie bindenden Normen verstoßend, siehe z.B. § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Auch für Herrn Kxiiii verlange ich daher den umgehenden Nachweis, daß er zulässigerweise als
Oberstaatsanwalt agiert. Ich stelle klar: Ein Nachweis eines etwa geleisteten Richtereides ist gerade
kein solcher Nachweis. Ein solcher Eid ist gerade kein Beamteneid. Gewaltenteilung ist aber ein
Muß heutiger zivilisatorischer Gesellschaften. Die Judikative darf sich nicht einfach als Exekutive
gerieren, und umgekehrt. Überdies wäre der Zulassungsnachweis für Staatsanwälte nach Militärregierungsgesetz Nr. 2 Abs. V Ziffern 8 und 9 ohnehin ein gänzlich anderer, eben nicht erbrachter.
Die Auseinandersetzung mit meiner Beschwerde war Herrn Kxiiii in einer beinahe nur noch als
menschenverachtende Verhöhnung zu bezeichnenden Art und Weise lediglich die folgenden dürren
und sogar noch sinnentstellend vorgetragenen Worte wert:
„In seiner Stellungnahme vom 22.03.2015 räumte der Beschwerdeführer ein, die verfahrensgegenständlichen Schreiben an den Gerichtsvollzieher gesandt zu haben. Zugleich machte er jedoch geltend, dass sein Verhalten nicht tatbestandlich sei.“
Ich mußte nichts „einräumen“, weil nichts davon strafbar sein konnte und kann. Wie gesagt waren
es auch nicht mehrere Schreiben. Herr Kxiiii arbeitete so schludrig und am Kern ganz offenkundig
vorbei, daß er sogar wiederholt die unwahre Behauptung aufstellte, es existiere eine „Stellungnahme“ von mir vom 22.03.2015. In Wirklichkeit schrieb ich Herrn Pxxxi aber am 22.02.2015, und
Ihnen, Herr Bausback, am 03.03.2015.
Er ging also nicht einmal auch nur ansatzweise auf den Inhalt meiner 9 Seiten ein, auf deren vollumfänglicher Beachtung ich jedoch weiterhin und ohne jegliche Abstriche bestehe, weil sich die
Absurdität der gegen mich erhobenen Vorwürfe daraus zwingend und sofort ergibt. Vielmehr deutete er nur irgendein ganz anderes (Revisions-)Verfahren an, dem am 21.01.2015 offenbar sogar ein
Freispruch des Landgerichts München I in einem mir unbekannten Berufungsverfahren mit Vorwurf
„versuchte Erpressung“ vorausging. Ich verlange, daß mir das Geschäftszeichen des Urteils mitgeteilt wird, wenn das schon in dem „Bescheid“ erwähnt wird. Es ist jedoch in keinster Weise nachvollziehbar, weshalb ein LG-Freispruch eines solch anderen Verfahrens mit offenbar völlig anderen
Beteiligten irgendeinen für mich im Entferntesten negativen Einfluß haben könnte. Die unsinnigerweise gegen mich begonnenen Ermittlungen und erst recht ein am 26.02.2015 abstruserweise beantragter „Strafbefehl“ beim sog. Amtsgericht München trotz meiner fundierten Stellungnahme vom
22.02.2015 waren so oder so massiv kritikwürdig mit der Folge des Gebotenseins der sofortigen
Einstellung. Herr Kxiiii befaßte sich jedoch eben nicht inhaltlich, sondern folgte mutmaßlich verwerflichem, nicht rechtsstaatlichen Grundsätzen auch nur ansatzweise genügendem Korpsgeistdenken. Ohne Begründung und ohne jede erkennbare inhaltliche Auseinandersetzung behauptet er
nur: „Die Rechtsauffassung der Staatsanwaltschaft München I ist nicht zu beanstanden.“ Sogar
darin schwingt übrigens schon sprachlich erkennbar mit, daß sich diese wohl nicht etwa stets an
Recht und Gesetz hält, sondern es sich vorbehält, ganz eigene „Rechtsauffassungen“ zu meinem
Nachteil ausleben zu wollen. Das aber wäre wirklich unerträglich. Üble Begriffe wie Gesinnungsjustiz, Richterrecht und Standesrecht sollten doch bitte ein für allemal der dunklen Vergangenheit in
diesem Land aus der Zeit von vor etwa 75 Jahren angehören und nicht womöglich „fröhliche
Urständ“ (Hauptstadt d. Bewegung?) feiern dürfen.
Ich erstatte hiermit Strafanzeige mit gleichzeitiger Stellung eines Strafantrags gegen folgende drei
Beteiligten/Verdächtigen:
- Herr Nxxxxx, Reinhard, geb. am xx.xx.1951, zu erreichen c/o Amtsgericht München
- Herr Pxixxi, Peter, geb. am xx.xx.1973, zu erreichen c/o Staatsanwaltschaft München I
- Herr Kxxiii, Hubert, geb. am xx.xx.1973, zu erreichen c/o Generalstaatsanwaltschaft München
Es besteht der dringende Verdacht auf das Vorliegen mehrerer strafrechtsrelevanter Tatbestände,
nämlich wegen Verfolgung Unschuldiger, Amtsanmaßung, Amtsmißbrauch, falscher Verdächtigung,
Falschbeurkundung im Amt und aller weiteren in Frage kommenden Gründe.
Herr Nxxxxx erstattete am 09.12.2014 Anzeige, obwohl er wußte, daß das ominöse Vollstreckungsbegehren vom November 2014 zweifelsohne und leicht erkennbar zum Scheitern verurteilt war.
Beweis: Von dem (angeblichen) Vollziehungsbeamten hörte ich nie wieder etwas. Es gab auch kein
weiteres Vollstreckungsbegehren des „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“. Herrn Nxxxxx
war offensichtlich nach meinem Schreiben vom 28.11.2014 schnell völlig klar, daß das mich zu
nötigen versuchende Vorgehen gar nicht gelingen konnte. Der Vollziehungsbeamte fühlte sich nicht
erpreßt. Vielmehr war der Hauptverantwortliche des „Amtsgerichts München“, laut der global führenden Unternehmensauskunftei Dun & Bradstreet also einer company, registriert mit D-U-N-S®
Nummer 344551106, nämlich der Präsident Reinhard Nxxxxx die treibende Kraft. Er kannte aber
die Richtigkeit meiner Argumentation, auch daß es mir zustand, Legitimationsauskünfte des mich
plump Kontaktierenden zu verlangen. Dazu sei nur z.B. auf § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO verwiesen,
der für BRD-Bedienstete verpflichtend gilt: „Behörden sind zur Vorlage von Urkunden oder Akten,
zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet.“
Der Vertrag über Schadensersatz in der Fassung vom 20.11.14 sah unter § 1 aufklärend vor:
„(2) Der Vorbehalt des Leistenden basiert auf der Tatsache, daß der Empfänger und seine Erfüllungsgehilfen
vorgeben, zu hoheitlichem Handeln berechtigt zu sein, ohne dies belegt oder auch nur bestätigt, geschweige
denn sich legitimiert zu haben. Eine Autorisierung durch Besatzungsrecht (z.B. Tagesbefehl) wurde ebenfalls
nicht nachgewiesen. Daraus folgt, daß
a. der Empfänger und seine Erfüllungsgehilfen entweder tatsächlich nicht zu hoheitlichem Handeln
berechtigt sind, oder aber
b. der Empfänger und seine Erfüllungsgehilfen zu hoheitlichem Handeln zwar berechtigt oder ermächtigt
sind, den Nachweis bzw. schon die Bestätigung hierzu aber unter Verletzung der Ausweispflicht
vorsätzlich verweigern.
(3) Dieser Vertrag regelt ausschließlich Sachverhalte nach Abs. 2a. (…)“
Schon daraus, aber vor allem auch durch das zweiseitige Schreiben vom 28.11.2014 selbst, wurde
ausreichend klar, daß im Falle der Erbringung einer von mir erbetenen Legitimation des Herrn
Pxxxxx als authentischen Vollziehungsbeamten der Schadensvertrag umgehend hinfällig gewesen
wäre. Eine Rechnung wurde Herrn Pxxxxx von mir auch nie gestellt. Somit war für Herrn Nxxxxx,
vor 2014 jahrelang Leiter der StA Augsburg, natürlich klar, daß nicht einmal ansatzweise ernstlich
von versuchter Erpressung die Rede sein konnte. Es fehlten schon die Voraussetzungen Verwerflichkeit, Bereicherungsabsicht bzw. Schädigungsabsicht (bzw. -möglichkeit beim nicht rechtsfähigen
Pseudo-Gläubiger „Beitragsservice“) und das unmittelbare Ansetzen zu einer Erpressungstat. Ich
wollte mich vielmehr in Selbstverteidigungsabsicht vor sehr undurchsichtigen Machenschaften
eines mir Unbekannten, der mir drohte, schützen. Eine etwaige unbestreitbare Beamten- oder Amtsträgereigenschaft von Herrn Pxxxxx war und ist bis heute nicht nachvollziehbar und wurde nicht
nachgewiesen. Remonstrationsanregung war gerade keine Anstiftung zu rechtswidrigem Handeln.
Nichtsdestotrotz behauptete Herr Nxxxxx dies alles wider besseres Wissen mindestens implizit als
vorgeblich vorliegende Tatbestandsmerkmale einer versuchten Erpressung. Daß die Tatbestandsmerkmale in Wirklichkeit von vornherein in keinster Weise vorlagen, wurde in meinem Schreiben
an Herrn Pxxxi vom 22.02.2015 sehr umfänglich und unwiderlegt bewiesen. Somit liegt im Ergebnis mutmaßlich vorsätzlich Amtsmißbrauch sowie falsche Verdächtigung durch Herrn Nxxxxx vor.
Dies zeigte sich später erneut. Denn Monate später schrieb mich in ähnlich undurchsichtiger Weise
eine vorgebliche „Gerichtsvollzieherin (b)“ - was auch immer das sein soll – mittels eines Drohschreibens an, diesmal mit Nennung eines Auftraggebers „Bayerischer Rundfunk“, und wollte eine
nahezu identische Summe. Auch ihr schrieb ich ausgiebig und fragend. Als sie statt zu antworten
mir mittels eines weiteren Schreiben vom 25.03.2015 mitteilte, sie veranlasse nun eine Eintragung
ins Schuldnerverzeichnis, wandte ich mich am 30.03.2015 mittels eigenhändiger Abgabe eines
Schreibens an Herrn Nxxxxx. Es beinhaltete erstens die Fragen, ob Frau Kxxxxxxx wirklich
Gerichtsvollzieherin für das Amtsgericht sei, was ich mir wegen ihres Verhaltens kaum vorstellen
könne, und was das „(b)“ dann ggf. bedeute. Bis heute hat er die simplen Fragen nicht beantwortet.
Zweitens war es eine Beschwerde über das Vorgehen, mit welchem die Dame u.a. unzulässig ignorierte, daß ich im Rahmen einer etwa noch weiterhin erbetenen Vermögensauskunft unter Bezugnahme auf die ZPO (§ 802c Abs. 3 Satz 2 ZPO i.V.m. § 480 ZPO) mich bereit erklärte, mich vorab
vom Richter über die Bedeutung des Eides angemessen belehren zu lassen. Ich teilte ihm auch mit,
daß die Schreiben der Frau Kxxxxxxx nur Kopien eingescannter Schriftzüge als Pseudo-Unterschriften trugen, weswegen sie rechtsunwirksam wären. Drittens war mein Schreiben als Widerspruch samt Antrag auf zumindest einstweiliges Aussetzen der Eintragung zu betrachten. Beweis ist
die folgende fett hervorgehobene Passage des Schreibens vom 30.03.2015:
„Die von Frau Kxxxxxxx angekündigte sog. 'Eintragungsanordnung' ist völlig unhaltbar, gesetzeswidrig, also zu unterlassen bzw. ggf. zurückzunehmen und/oder zumindest einstweilen auszusetzen.“
Herr Nxxxxx wußte als Profi, daß meine Argumentation richtig war. Er verstieß nicht nur gegen die
Auskunftspflicht (z.B. § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er verzögerte sogar, und mutmaßlich in voller
Absicht, seine nichtssagende Antwort, bis eine vermeintliche 14-Tage-Frist verstrichen war. Diesen
Vorwand nutzte später die Herrn Nxxxxx natürlich ebenfalls unterstehende Abteilung des Amtsgerichts für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen, um eine Aussetzung der
Eintragung wegen vorgeblich nicht fristgerechter Widerspruchseinreichung dort abschlägig zu
bescheiden. Doch bei Herrn Nxxxxx als Volljuristen mit enorm langer Erfahrung war selbstverständlich vorauszusetzen, daß er wußte, daß die unzulässige Einscan-Unterschrift Unwirksamkeit
des Gesamtvorgangs zur Folge hat (z.B. Beschluß des LG Stuttgart 10 T 82/14 vom 26.06.2014).
Er mußte auch wissen, daß das konkrete unzulässige Vorgehen der Frau Kxxxxxxx gem. z.B. des
Urteils BGH IX ZR 249/96 vom 23.10.1997 zur Folge hatte, daß „fristauslösende Wirkung“ nicht
vorlag. Herr Nxxxxx selbst war jedenfalls zur Weiterleitung des Schreibens vom 30.03.2015 an die
Abteilung für Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen verpflichtet, siehe z.B. BVerfGBeschluß 1 BvR 166/93 vom 20.06.1995. Somit verstieß er m.E. klar gegen Art. 20 III GG, gegen
Art. 103 I GG und gegen § 31 BVerfGG. Ein extremeres Fehlverhalten eines Gerichtspräsidenten ist
m.E. kaum vorstellbar. In jedem Fall ist sein mutmaßlicher Amtsmißbrauch als schwerwiegend und
vorsätzlich anzusehen. Herr Nxxxxx räumt übrigens durch seine Nichtantwort auf ein Schreiben
von mir vom 07.05.2015 ein, daß das Amtsgericht München kein Staatsgericht ist, sowie, daß ich
mich diesem folglich auch nicht unterwerfen muß (siehe Anlage).
Die eben vorgenommenen, ausweitenden Ausführungen zu zusätzlich strafrechtlich relevantem
Verhalten des Herrn Nxxxxx treffen zwar bei den Herren Pxxxi und Kxiiii logischerweise nicht zu.
Doch bei den Herren Pxxxi und Kxiiii kommt erschwerend auch etwas hinzu, nämlich daß es
nachweislich unwahr ist, ich hätte „automatisch“ für jede einzelne Vollstreckungsmaßnahme eine
Forderung bis zu 20 Millionen Euro pro Beteiligtem in Aussicht gestellt. Sogar als ich dies am
22.02.2015 richtigstellte, beharrten sie trotzig und rechtlich unzulässig auf dieser spezifischen und
irreleitenden Behauptung, wie auch auf dem widerlegten Gesamtvorwurf „versuchte Erpressung“.
Das ist mutmaßlich ebenfalls Amtsmißbrauch, überdies Falschbeurkundung im Amt und nicht
zuletzt Verfolgung Unschuldiger.
Zudem liegt bei beiden Herren der Verdacht der Amtsanmaßung in der Luft. Denn daß sie tatsächlich als Staatsanwälte zugelassen sind und als solche amtieren dürfen, ist nicht nachgewiesen.
Massiv verschärfend tritt noch hinzu, daß jegliche Strafbefehle gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK, gegen
Art 11 Abs. 1 der UN-Resolution 217A vom 10.12.1948 und gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen.
Das BVerfG äußerte sich per Pressemitteilung Nr. 92/2004 vom 19.10.2004 so: „Die Europäische
Konvention zum Schutze der Menschenrechte (EMRK) und ihre Zusatzprotokolle sind völkerrechtliche Verträge, die der Bundesgesetzgeber jeweils mit förmlichem Gesetz (Art. 59 Abs. 2 GG) in die
deutsche Rechtsordnung überführt hat. Damit haben die EMRK und ihre Zusatzprotokolle den Rang
eines Bundesgesetzes. Deshalb haben deutsche Gerichte die Konvention bei der Interpretation des
nationalen Rechts zu beachten und anzuwenden.“
Gegen die o.g. (angebliche) Gerichtsvollzieherin reichte ich bereits am 28.03.2015 Strafanzeige ein.
Diese wird bei der Staatsanwaltschaft München I geführt unter deren Zeichen 112 Js 134xxx /15.
Herr Bausback, da ich davon ausgehen muß, bei der Staatsanwaltschaft München I und der Generalstaatsanwaltschaft München auf hochgradige Befangenheit und nicht ordnungsgemäß-faire Bearbeitung zu stoßen, wie Sie mit Sicherheit nachvollziehen können, wende ich mich mit diesem Schreiben und auch mit dieser Einreichung einer Strafanzeige mit Strafantrag an Sie als für die Justiz in
r
Bayern derzeit entscheidend Zuständigen. Beachten Sie auch den Motu-Propio-Erlaß
vom 01.09.13.
Über den Fortgang und das Zeichen, unter dem die hiermit eingereichte Anzeige geführt wird, bitte
ich jeweils umgehend und schnellstmöglich informiert zu werden.
Hochachtungsvoll
ralph, Mann aus der Familie kutza
Anlagen: Schreiben von Herrn OstA Kxixi v. 12.05.2015; mein Schreiben an Herrn Präsidenten Nxxxxx v. 07.05.2015