Der Mann ralph bernhard aus dem Hause kutza München, den

Der Mann ralph bernhard aus dem Hause kutza
München, den 20.07.2015
Begünstigter, nicht Treuhänder der Person Dr. Ralph Bernhard Kutza
Linkstr. 82
[80933] München
Herrn Dr. Michael Mxixii persönlich/vertraulich/eigenhändig
c/o Firma Amtsgericht München (D-U-N-S® Nummer 344551106)
Pacellistr. 5
[80333] München
per Einwurf in den Nachtbriefkasten / vorab per Fax an 089/5597-xxxx
Ihre Nachricht vom 15.07.15 mit Poststempel vom 16.07.15, die im unverschlossenen Briefumschlag am 18.07.15 in den Briefkasten des Mannes ralph bernhard gelangte / RECHNUNG
Wertgeschätzter Herr Michael Mxixii,
Ihre Nachricht ist unzulässig falsch adressiert, weswegen sie zurückgewiesen wird. Sie unterstellen
womöglich, der Mann ralph bernhard aus dem Hause kutza sei eine Person, was auf das Schärfste
gerügt würde. Der Mann ralph bernhard ist nicht die adressierte Person und nicht ihr Treuhänder.
Es ist beinahe amüsant, daß Sie sich auf das Grundgesetz berufen. Wie lautet denn dessen Geltungsbereich seit der Aufhebung des Art 23 GG (a.F.) im Jahre 1990? Und finden Sie es nicht peinlich,
sich auf dieses zu berufen, wo bei dem Gesamtvorgang von allen bislang involvierten Personen des
AG und des LG München erkennbar und eklatant gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen wurde?
Mal davon abgesehen, daß eine freiberuflich selbständig tätige „Gerichtsvollzieherin (b)“ schon an
sich eine groteske Verhöhnung des GG ist, wegen des massiven Verstoßes gegen Art. 33 Abs. 4 GG.
Herr Nemetz nahm sich übrigens u.a. heraus, die simple Frage zu ignorieren, was das „(b)“ bedeute.
Sie glauben sich auf die BV berufen zu können? Auch dies ist eigentlich eher amüsant. Vielleicht
sollten Sie dann mal den Herrn Ministerpräsidenten Seehofer über den Art. 72 Abs. 2 BV aufklären.
Bekanntlich lautet dieser Passus der BV: „Staatsverträge werden vom Ministerpräsidenten nach
vorheriger Zustimmung des Landtags abgeschlossen.“
Nun, der aktuelle „Fünfzehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag“ wurde jedoch zwischen dem 15.
und 21. Dezember 2010 von Herrn Seehofer unterzeichnet. Erst viel später, am 17. Mai 2011,
stimmte der Landtag zu. Also liegt ein eklatanter Bruch der BV vor, mit der Folge der Nichtigkeit
der behaupteten Pflicht zur Zahlung irgendwelcher Rundfunkbeiträge.
Da der Mann ralph bernhard keine Person ist, besteht für ihn ohnehin keine Zahlungspflicht, da
ausdrücklich nur für Personen eine solche im RBStV behauptet wird.
Sie meinen, nur weil eine Person des LG München I sich zwei Mal unsäglich geäußert habe, sei die
Fachaufsichtsbeschwerde obsolet? Wie kommen Sie nur zu dieser abenteuerlichen Sichtweise?
Die von Ihnen quasi als Ausrede benutzte „Kollegin“ hat sich mit den Vorwürfen, die gegen den
Rechtspfleger Nxxxxxxii erhoben wurden, ebenfalls in keinster Weise auseinandergesetzt.
Bei der dreisten Rubrumsfälschung bzgl. des vorgeblichen Gläubigers setzte diese LG-Person sogar
noch einen drauf, fälschte also noch ungenierter! Halten Sie das etwa für normal, Herr Mxxiii?
Und wie leider zu erwarten war, wurde nach der absurden Verwendung des vortäuschenden SiegelAufdrucks der nicht-existenten Entität „Amtsgericht Bayern“ von dort dann eben der vortäuschende
Siegel-Aufdruck der ebenfalls nicht-existenten Entität „Landgericht Bayern“ verwendet.
Weder der Rechtspfleger noch die LG-Richterin unterzeichneten das, was der Mann ralph bernhard
erhielt. Aber in Absurdistan hält man das ja für normal. Die Änderung von u.a. § 317 Abs. 1 ZPO
zum 01.07.14 ist bekannt. Doch durch die Bundesbereinigungsgesetze hat die ZPO längst keinen
definierten und anzuerkennenden Geltungsbereich mehr. Und seit 25.07.2012 ist wegen der Entscheidung des BVerfG zum Bundeswahlgesetz auch klar, daß es hierzulande überdies seit vielen
Jahren keinen legitimierten Gesetzgeber mehr gab/gibt, der die ZPO überhaupt hätte ändern dürfen.
Durch die Nichtbeantwortung von Herrn Nxxxii binnen ausreichender Frist, ob das AG München
ein Staatsgericht sei, ist erwiesen, annehmen zu dürfen, es sei eben keines. Das wiederum war und
ist sowieso naheliegend, da der § 15 GVG schon 1950 aufgehoben wurde. Mal davon abgesehen,
daß nirgends erkennbar ist, daß die BRD auch nur ansatzweise ein souveräner Staat sein könnte.
Wenn Sie nicht, wozu Sie hiermit aufgefordert sind, binnen einer Woche nachweisen, daß Sie die
Zulassung gem. Art. V Ziff. 8, 9 Militärregierungsgesetz Nr. 2 haben als Richter zu amtieren, wäre
daher mit Ihrer konkludenten Billigung die Folgerung zu ziehen, Sie hätten diese Zulassung nicht.
Herr Müller, es ist unklar, ob Sie Ihre Pension im Kopf haben, um das alles übersehen zu wollen
und zu „können“. Sie müssen ohnehin selbst entscheiden, ob Sie noch in den Spiegel sehen können.
Daß Sie aber die Chuzpe haben, mir Ihre kuriose, unförmliche Post in einem völlig unverschlossenen Umschlag zu schicken, so daß beliebige fremde Personen, wie privatwirtschaftlich organisierte
Postverteiler und -Zusteller, Einsicht nehmen konnten, schlägt sinnbildlich dem Faß den Boden aus.
Durch die unverschlossene Sendung haben Sie es, auch wenn Sie nur mit einer Paraphe und „im
Auftrag“ (wessen?) zeichnen zu können glaubten, zu verantworten, daß zu Lasten des Mannes ralph
bernhard aus dem Hause kutza fremde Dritte, die dies absolut nichts angeht, von solch sehr vertraulichen Vorgängen Kenntnis erlangen konnten. Somit wurde zu seinen Lasten u.a. das informationelle Selbstbestimmungsrecht verletzt und klar ein entehrendes Verhalten von Ihnen (Versenden
unförmlicher, vertraulicher, unverschlossener Post) gezeigt. Zudem verstießen Sie damit gegen die
Convention for the Protection of Human Rights and Fundamental Freedoms (Rome, 4. XI 1950),
nämlich hierbei offenkundig gegen:
Article 8 – Right to respect for private and family life
1. Everyone has the right to respect for his private and family life, his home and his correspondence.
Deswegen macht der Mann ralph bernhard aus dem Hause kutza Schadensersatz in Höhe von
2.000,00 Euro pauschal gem. AGB und Vertrag über Schadensersatz (wurde Herrn Nemetz
zugestellt und ist somit auch als Ihnen bekanntgegeben anzusehen) geltend. Sie werden also hiermit
aufgefordert, dem Mann ralph bernhard aus dem Hause kutza binnen 14 Tagen einen Verrechnungsscheck über diesen Ihnen gegenüber in Rechnung gestellten Betrag von zweitausend Euro an die
Ihnen bekannte Adresse (Linkstr. 82) zu schicken, aber diesmal im verschlossenen Briefumschlag.
P.S.: Kennen Sie denn den sehr beachtenswerten Leserbrief des früheren Richters am Landgericht
Stuttgart Frank Fahsel an die Süddeutsche Zeitung (veröffentlicht 9. April 2008)? Auszug daraus:
„... Ich war von 1973 bis 2004 Richter am Landgericht Stuttgart und habe in dieser Zeit ebenso unglaubliche wie
unzählige, vom System organisierte Rechtsbrüche und Rechtsbeugungen erlebt, gegen die nicht anzukommen
war/ist, weil sie systemkonform sind. Ich habe unzählige Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und
Staatsanwälte erleben müssen, die man schlicht ‚kriminell‘ nennen kann. Sie waren/sind aber sakrosankt, weil sie
per Ordre de Mufti gehandelt haben oder vom System gedeckt wurden, um der Reputation willen … In der Justiz
gegen solche Kollegen vorzugehen, ist nicht möglich, denn das System schützt sich vor einem Outing selbst –
durch konsequente Manipulation. Wenn ich an meinen Beruf zurückdenke (ich bin im Ruhestand), dann
überkommt mich ein tiefer Ekel vor meinesgleichen….“
Hochachtungsvoll
Der Mann ralph bernhard aus dem Hause kutza