ralph, Mann aus der Familie kutza München, 2.5.2015 natürlicher, beseelter Mensch nach § 1 BGB (1896), Begünstigter der Person Dr. Ralph Kutza Wohnsitz: Linkstr. 82 [80933] München Frau Exxxxxxx Kxxxxxxxxxx, geb. xx.x.19xx c/o Fa. Oberlandesgericht München (D-U-N-S® Nummer 325002231) Prielmayerstr. 5 [80335] München via Fax an: (089) 5597-3575 Ihre Nachricht vom 28.4.2015, unförmlich zugestellt am 2.5.2015 – Zurückweisung, Aufklärung Wertgeschätzte Frau Exxxxxxx Kxxxxxxxxxx, die von Ihnen angeschriebene Person „Dr. Ralf Kutza“ existiert m.W. nicht. Hier wohnt sie jedenfalls nicht. Meinten Sie vielleicht mich, ralph, Mann aus der Familie kutza? Ich bin allerdings nur Begünstigter, nicht Treuhänder der Person „Dr. Ralph Kutza“. Gerne schreibe ich Ihnen dennoch. Was meinen Sie mit „weitere Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Bescheid“ (des Präsidenten des Amtsgerichts München?) Erstens war das keine weitere Beschwerde gegen Herrn Nxxxxx, wie Sie es aber leider unzutreffenderweise sprachlich suggerieren, zweitens habe ich von ihm keinen „Bescheid“ erhalten. Ich hoffe sehr, Sie drücken sich nicht bewußt so irreführend und unpräzise aus. Mein Schreiben vom 30.03.2015 an Herrn Nxxxxx hatte die folgenden drei Hauptzwecke: I. Rückfrage, ob eine Frau Sxxxxx Kxxxxxxx tatsächlich als Gerichtsvollzieherin für das hiesige Amtsgericht tätig sei, und was dann ggf. das „(b)“ in der von ihr verwendeten Selbstzuschreibung „Gerichtsvollzieherin (b)“ bedeute. Eine Antwort auf diese Fragen steht übrigens bis heute aus! II. Eine Beschwerde über ihr Verhalten, denn ohne eigenhändige Unterschrift konnte sie mich weder rechtswirksam „laden“ noch eine Eintragung ins Schuldnerverzeichnis zulässig veranlassen. Einer Anbringung eines Amts- bzw. Gerichtssiegels hätte es zudem bedurft. Zudem ist es ungeheuerlich, daß, wenn sich ein vorgeblicher Schuldner auf § 802c III S. 2 i.V.m. § 480 ZPO beruft, dies dreist ignoriert wird und zudem implizit die unwahre Behauptung aufgestellt wurde, der vorgebliche Schuldner sei unentschuldigt einem Termin zur Vermögensabgabe ferngeblieben. Und erbetene Unterlagen enthielt sie mir vor, obwohl mir inzwischen bekannt wurde, daß der BR sogar standardmäßig spezielle Unterlagen „für den Schuldner“ an die, die vollstrecken sollen, mitschickt. Was ich zudem in Erfahrung brachte: OGV in München belehren im ersten Schreiben korrekt dahingehend, bei Einwänden gegen die Vollstreckung könne man sich an das Amtsgericht wenden. Dies unterließ ersten Frau Kxxxxxxx ebenfalls. Und ihre „Belehrung“ beim zweiten Schreiben war rechtswidrig, denn Sie drohte unzulässig mit Eintragung ins Schuldnerverzeichnis bei jeglichem Fernbleiben vom von ihr gesetzten Termin, hätte aber gem. ausdrücklichem Wortlaut der ZPO nur Konsequenzen im Falle eines unentschuldigten Versäumnisses ankündigen dürfen. Im übrigen war ich entschuldigt und begründete auch sehr ausführlich, warum der Termin, den sie genannt hatte, nicht sinnvoll sei. III. Das Schreiben war nicht zuletzt – leicht erkennbar am Fettdruck - auch als Rechtsmittel gegen die angedrohte bzw. in Umsetzung befindliche Eintragung ins Schuldnerverzeichnis anzusehen: „Die von Frau Kxxxxxxx angekündigte sog. 'Eintragungsanordnung' ist völlig unhaltbar, gesetzeswidrig, also zu unterlassen bzw. ggf. zurückzunehmen und/oder zumindest einstweilen auszusetzen.“ Da sog. „Zwangsvollstreckungssachen“ bei sog. Amtsgerichten der BRD behandelt werden, und Frau Kxxxxxxx selbst vorgab, für das Amtsgericht München tätig zu sein, durfte ich also davon ausgehen, daß das Rechtsmittel Widerspruch als meinerseits bereits am 30.03.2015 eingereicht galt. Das mich auffällig spät erreichende „Antwort“-Schreiben ging auf keinen der drei Aspekte ein. Ob es das ist, was man vom Präsidenten eines Amtsgerichts erwarten darf und muß? Was meinen Sie? Ich rief gleich bei Zustellung in dessen Vorzimmer an und erfuhr von einer Frau Dxxxxxx von einer Weiterleitung an die Abteilung 14 (GV-Dienstaufsicht). Von jener erhielt ich aber bis heute keine Reaktion. Warum schreiben also eigentlich Sie und bereits jetzt mir? Ich bitte um Ihre Aufklärung. Da Frau Dxxxxxx mir auf Rückfrage sagte, Herr Nxxxxx habe den Vorgang jedoch nicht bzw. nicht auch an die mit Vollstreckungen befaßte Abteilung weitergereicht, was ich als empörend und grob rechtsverletzend erachte, ließ ich mir die Faxnummer nennen und teilte jener Abteilung umgehend u.a. mit, am 30.03.2015 sei ein Widerspruch eingereicht worden (sofern dieser etwa noch nötig sei). Herr Nxxxxx beliebte auch unsinnigerweise mein Schreiben vom 30.03.15 einem Vorgang aus 2014 zuzuordnen, der mit dem aktuellen nichts zu tun hatte. Das sollte wohl dazu dienen, den § 17 AGO mißbräuchlich heranziehen zu können. Natürlich wäre die Finte leicht durchschaubar, was ich auch benannte. Es wäre schon dreist, falls Sie nun glauben, ebenfalls mit der Masche agieren zu müssen. Herr Nxxixx hat mir keinen „Bescheid“ zukommen lassen. Seine Nachricht war weder Anordnung noch Verfügung oder Entscheidung i.S.d. § 417 ZPO. Sie war rechtlich dahingehend wohl nur ein Nullum, was allerdings unzulässig meine Interessen grob verletzte. Ich erwarte selbstverständlich weiterhin eine Stellungnahme der Abteilung 14 des Amtsgerichts, der man den Vorgang hinsichtlich des Aspekts „Dienstaufsichtsbeschwerde“ zuleitete. Herr Nxxxxx hat diesen Aspekt nämlich gar nicht aufgegriffen, oder aus welcher dezidierten Wortwahl und mit welcher Begründung seinerseits gegenüber den von mir detailliert genannten Fakten wollen Sie Gegenteiliges ernsthaft behaupten? Sie schreiben: „Dienstaufsichtliche Maßnahmen gegen die in Ihrer Vollstreckungsangelegenheit tätige Mitarbeiterin des Amtsgerichts München sind auch im Ansatz nicht erkennbar.“ Interessant! Abgesehen davon, daß hier nichts nachweislich Vollstreckungsfähiges je zustande kam, folgt dies: Damit bestätigen Sie – danke sehr übrigens dafür - daß man seitens des Amtsgerichts wohl bislang gewillt ist, das Fehlverhalten von Frau Kxxxixxx koste es was es wolle zu decken, bzw. daß bisher keine Maßnahmen gegen sie getroffen wurden. Sie schrieben nicht, daß solche nicht geboten wären. Nun, was verstehen Sie aber eigentlich unter „Mitarbeiterin“.?Eine Angestellte ist sie dort nicht. Und da der § 1 GVO zum 01.08.2012 aufgehoben wurde, ist sie klar spätestens seither auch keine Beamtin i.S.d. Beamtengesetzes. Sie ist also selbständig zum Zwecke der Gewinnerzielung tätig. Ich hatte Herrn Nxxxxx u.a. dies geschrieben: „Eine Zwangsvollstreckung unter Anwendung oder Androhung unmittelbaren Zwangs ist auf selbständige Freiberufler gemäß Art. 33 Abs. 4 GG i.V.m. Art. 1 GG und Art. 20 Abs. 2 und 3 GG im Wege der Ersatzvornahme jedoch nicht übertragbar und damit grundgesetzwidrig und nicht verfassungsmäßigen Grundsätzen entsprechend. Ist das GG Ihres Erachtens weitgehend obsolet?“ Falls Sie – obwohl Sie das zugegebenermaßen mir gar nicht geschrieben haben – doch meinten, das Verhalten der Frau Kxxxiixxx sei völlig einwandfrei gewesen, so würden Sie folglich mir gegenüber bestätigen, daß Sie und Herr Nxxxxx die Rechtsauffassung vertreten, daß das GG weitgehend obsolet sei. Dürfte ich Sie ob der Wichtigkeit diesbezüglich um Ihre kurze Bestätigung bitten? Obwohl die o.g. Aspekte – bei II. - des Fehlverhaltens von Frau Kxxixixxx sehr deutlich sind, wollen Sie im mutmaßlichen Zusammenspiel mit Herrn Nxxixx wohl erreichen, daß ich mich damit zufriedengebe, daß das Unternehmen Amtsgericht, für das Frau Kxxxiixxx freiberuflich agiert, wegsieht, wenn in seinem Namen hanebüchen agiert wird. Ich muß Sie enttäuschen, da das falsch wäre. Und da Sie schon mein Schreiben als „Dienstaufsichtsbeschwerde“ gegen das Schreiben von Herrn Nxxixx werten, dann frage ich mich, wieso Sie denn nicht meine kritischen Rückfragen an ihn als Beschwerden in seine Richtung erkennen. Insbesondere meine ich die Frage, warum er den Vorgang nicht an die Vollstreckungsabteilung seines Amtsgerichtes, dem er bekanntlich vorsteht, weiter- reichte. Mir stellt sich die Frage: Wollen Sie darauf nur nicht eingehen, weil Sie dann offensichtlich meiner Argumentation folgen müßten? Und hier liegt in mehrfacher Hinsicht ein „MÜSSEN“ vor. Ich helfe auch gerne noch ein wenig auf die Sprünge, falls dem nicht bereits gefolgt werden kann: BVerfG, Beschluß 1 BvR 166/93 vom 20.06.1995: „Ein Gericht, bei dem das Verfahren anhängig gewesen ist, ist verpflichtet, fristgebundene Schriftsätze für das Rechtsmittelverfahren, die bei ihm eingereicht werden, an das zuständige Rechtsmittelgericht weiterzuleiten. Ist ein solcher Schriftsatz so zeitig eingereicht worden, daß die fristgerechte Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann, ist der Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn der Schriftsatz nicht rechtzeitig an das Rechtsmittelgericht gelangt.“ Dem BVerfG reichten 9 Tage bis Fristende, um dem dortigen Rechtsmittelführer letztinstanzlich Recht zu geben. Der Schrieb von Frau Kxxixixxx, bei dem irgendeine 14-Tages-Frist mangels Unterschrift ohnehin gar nicht zu laufen beginnen konnte, ging mir am 27.03.2015 zu. Am 30.03.2015 gab ich mein Schreiben an Herrn Nxxixix persönlich in der Pacellistraße 5 ab. Bis „Fristende“ - falls er und Sie von einem (hier fiktiven) dennoch einmal ausgehen möchten – waren es also sogar mehr als 9 Tage. Vollstreckungsverfahren sind am Amtsgericht anhängig, es gab die zwingende Pflicht weiterzuleiten. Ich würde daher sagen, Herr Nxxixix hat ein größeres Problem, das da lautet § 31 Abs. 1 BVerfGG: „Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.“ Bei allem ohnehin untersagten Standesrecht, sollten Sie sich bitte nicht für andere „blind opfern“. Der Vorgang ist offenbar bereits der Überlegung wert, der Staatsanwaltschaft übergeben zu werden. Zu „im Ansatz nicht erkennbar“ i.V.m. Fehlverhalten der GVin sei zudem gerne noch dies erwähnt: Das LG Stuttgart stellte im Beschluß 10 T 82/14 vom 26.06.2014 fest, daß eine eingescannte und in die Anordnung hineinkopierte Unterschrift nicht ausreichend sei. Die Herkunft des Schriftstückes sei dadurch nicht hinreichend verbürgt (vgl. zur eigenhändigen Unterschrift eines Beschlusses BGH MDR 1986, 651 bzw. zu einer Verfügung zur Fristsetzung BGH MDR 1980, 572). Vielmehr bedürfe die Eintragungsanordnung der Unterschrift des Gerichtsvollziehers. Andernfalls liege ein formeller Mangel vor. Während das Amtsgericht den Widerspruch des Schuldners zurückwies, gab das LG Stuttgart dem Schuldner auf seine Beschwerde hin Recht. Es ging auch bei jenem Vorgang um eine Eintragungsanordnung in das Schuldnerverzeichnis wegen des Vorwurfs des Fernbleibens von einem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft. Das Landgericht stellte zunächst fest, daß auch nach der erfolgten Eintragung in das Schuldnerverzeichnis ein Rechtsschutzbedürfnis des Schuldners gegeben sei. Das LG führte sachbegründend aus, auch nach § 762 Abs. 2 Nr. 5 ZPO sei die Unterschrift des Gerichtsvollziehers erforderlich, wenn die Eintragungsanordnung im Verhaftungsprotokoll enthalten sei. Für die Eintragungsanordnung nach § 882 c ZPO könne aber dann nichts anderes gelten. Die eigenhändige Unterzeichnung durch den Gerichtsvollzieher sei auch hier erforderlich. In dem Zusammenhang sei – so das LG – auf § 7 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 GVGA abzustellen. Danach ist jede Urkunde vom Gerichtsvollzieher unter Beifügung seiner Amtseigenschaft und der Bezeichnung seines Amtssitzes zu unterschreiben. Es dürfen dabei gem. § 7 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 GVGA keine Faksimilestempel verwendet werden. Auch durch diese Regelung wird deutlich, daß nur durch eine eigenhändige Unterschrift die Herkunft des Schriftstücks ausreichend verbürgt wird. Übrigens verstieß die GVin in meinem Falle zudem auch gegen §§ 44 I, 45 I GVGA. Nun noch zu Ihnen, Frau Kxxxx-Lxxxx: Wie ich etwas „betrachte“, überlassen Sie bitte mir selbst. Ich betrachte Ihre Nachricht schon nicht als Bescheid. Und nein, als „abschließend“ erst recht nicht. Hochachtungsvoll ralph, Mann aus der Familie kutza
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