ralph, Mann aus der Familie kutza München, 20.4.2015 natürlicher, beseelter Mensch nach § 1 BGB (1896), Begünstigter der Person Dr. Ralph Kutza Wohnsitz: Linkstr. 82 [80933] München Vollstreckungsgericht München (mutmaßl. DUNS-Nummer: 312949018) Infanteriestr. 5 [80325] München per persönlicher Abgabe Ihr mutmaßl. Zeichen: [ 1536xxxxxxix / 15 ] Vollstreckungsvorgang [4 DR II xxx / 15 - nötigenfalls Widerspruch dagegen] Sehr geehrte Damen und Herren, zusätzlich zu meinem Fax vom 16.04.2015 reiche ich Ihnen brieflich dies nach. Bitte beachten Sie auch diese Argumente, zusätzlich zu den im Fax und allen Anlagen, die ich nun beifüge, genannten. A.) Die sog. „Belehrung“ von Frau Kxxxxxxx in ihrem Schreiben vom 25.03. war schon fehlerhaft. § 802f Abs. 3 ZPO sähe vor, daß über die Folgen einer unentschuldigten Terminssäumnis zu belehren sei. Frau Kxxxxxxx belehrte jedoch gesetzeswidrig dahingehend, faktisch jede Terminssäumnis würde zur Folge haben, daß auf Antrag des (angeblichen) Gläubigers Haftbefehl erlassen werde. Der nächste Satz ihrer Belehrung läßt zwei Interpretationen zu. Das ist schon unzulässig, weil hier Klarheit und Eindeutigkeit vorliegen müßten. Die naheliegendere Interpretation ist, daß im Falle einer Beantragung eines Haftbefehls auch eine Eintragung ins Schuldnerverzeichnis erfolge. Die andere sprachlich denkbare, aber weniger naheliegende Interpretation ist, daß sich Frau Kxxxxxxix Formulierung „in diesem Fall“ nicht auf den unmittelbar davor beschriebenen Fall „auf Antrag des Gläubigers HAFTBEFEHL“ bezog, sondern auf „zu dem Termin nicht erscheinen“. Jedenfalls entbehrt diese zweite Interpretation, auf die sich Frau Kxxxxxxx später stützte, aber einer gesetzlichen Grundlage. Denn diese Folge hätte höchstens für den Fall eines „unbegründeten“ bzw. „unentschuldigten“ Nichterscheinens angekündigt werden dürfen. Somit wurde von ihr Art. 20 III GG verletzt. Ich teilte aber sogar frühzeitig mit, terminlich verhindert zu sein. Zudem begründete ich ausführlich, warum der Termin hinfällig sei (z.B. kein korrekter Ausgangsbescheid vorhanden, gar kein Widerspruchsbescheid, Gläubigeranschrift nicht korrekt und eindeutig, Selbsttitulierung bzw. vollstreckungsrechtliche Privilegierung stehe dem BR nicht zu, weder für den Fall, daß er öffentlichrechtlich sein sollte, was sich dann aus BVerfG-Beschluß 1 BvL 8/11 - und 1 BvL 22/11 - vom 18.12.2012 ergebe, noch natürlich für den Fall, daß er nur ein sonstiges Unternehmen sein sollte). Nicht zuletzt gab ich klar kund, im Zusammenhang mit einer etwaigen dennoch weiterhin begehrten Vermögensauskunft bereit zu sein, zuvor gem. § 802c Abs. 3 Satz 2 ZPO i.V.m. § 480 ZPO als Schwurpflichtiger vor Leistung eines Eides 'vom Richter' in angemessener Weise über die Bedeutung des Eides belehrt zu werden. Somit war ihre Grundrechtsverletzung de facto sogar vorsätzlich. Folge: Es kann in keinster Weise davon die Rede sein, eine „unentschuldigte Terminssäumnis“ hätte vorgelegen. Diese nötige Voraussetzung für eine Eintragung fehlte folglich von vornherein. B.) Der angebliche Gläubiger ist schon in zweierlei Hinsicht nicht oder nicht korrekt benannt. Die Anschrift ist unglaubwürdig bzw. widersprüchlich, die Rechtsform ist gar nicht genannt worden. Laut Recherche bei www.upik.de hat der Bayerische Rundfunk seinen Sitz in München und ist dort unter der Anschrift „Rundfunkplatz 1, 80335 München“ erreichbar. Dieses Großunternehmen, welches bei der global führenden Firmenauskunftei Dun & Bradstreet als company mit der D-U-N-S® Nummer 321905317 geführt wird, hat also seine Anschrift nicht in Köln und schon gar nicht „c/o“ einer (nach eigener Darstellung) nicht-rechtsfähigen Inkassobude namens „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“. Doch dieses hat Frau Kxxxxxxx schriftlich implizit behauptet, oder zuvor mutmaßlich der Auftraggeber/Antragsteller ihr gegenüber. Im angeblichen „Gebühren-/Beitragsbescheid“ (1.12.13) stand im Kopf links oben der BR mit seiner Münchner Adresse - Frau Kxxxxxxx nennt eine andere Anschrift -, rechts jedoch der Beitragsservice, so daß der Absender letztlich unklar blieb. Zumal der „Bescheid“ nicht unterschrieben war. Die Tatsache, daß er laut Stempelung des Briefumschlags aus Köln abgeschickt wurde, spricht dafür, daß der Beitragsservice der Absender war. Es hätte aber der BR als „Gläubiger“ sein müssen. Die Rechtsform des nun genannten angeblichen Gläubigers Bayerischer Rundfunk ist während des gesamten Vorgangs des „Vollstreckungsbegehrens“ nicht angegeben worden, auch nicht in einem „Bescheid“. Dies wäre aber nötig gewesen. Denn als vermeintlicher „Schuldner“ muß ich erfahren, wer oder was genau überhaupt meint, irgendwelche Gelder von mir verlangen zu können. Diesen Anspruch habe ich umso mehr als es im 2. Bundesbereinigungsgesetz vom 23.11.2007 (BGBl. 2007, S. 2614, Teil I, Nr. 59) im Artikel 77 “Aufhebung partiellen Bundesrechts” heißt, daß u.a. diese Rechtsvorschriften als Bundesrecht aufgehoben wurden (BR-„Status“ also zweifelhaft): „Für Bayern: 2. das Gesetz über die Errichtung und die Aufgaben einer Anstalt des öffentlichen Rechts “Der Bayerische Rundfunk” vom 10. August 1948 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 135, BGBl. III 2251-2-a),“ Wichtig sind Beschlüsse des LG Tübingen: 5 T 81/14 vom 19.5.2014; 5 T 296/14 vom 8.1.2015: „Das Fehlen der vollständigen und eindeutigen Angabe des richtigen, rechtsfähigen Gläubigers im Vollstreckungsersuchen (hier: Rundfunkanstalt) als Titel und in der Eintragungsentscheidung (Schuldnerverzeichnis) führt zu deren Aufhebung. Die Prüfung der korrekten Angabe eines rechtsfähigen Gläubigers fällt auch in den Kernbereich der vollstreckungsrechtlichen Prüfkompetenz. Das Vollstreckungsgericht ist nicht befugt, unzureichende Gläubigerangaben in einem Titel (hier: Vollstreckungsersuchen) im Wege der Rubrumsberichtigung zu korrigieren.“ - „Im Übrigen leidet der Rückstandsfestsetzungsbescheid - unabhängig von seiner fehlenden Eignung als Grundlage - auch an formalen Mängeln. Dem Bescheid lässt sich nicht entnehmen, wer Beitragsgläubiger und Vollstreckungsbehörde ist. ...“ „Bescheide sind somit formal als Festsetzungsbescheide rückständiger Beiträge zuzüglich Säumniszuschlag ausgestaltet; sie vermögen dennoch nicht als Grundlagenverwaltungsakt für das Vollstreckungsersuchen zu dienen.“ „Die Prüfung dieser Eignung durch das Vollstreckungsgericht war vorliegend auch geboten.“ „Auch vor diesem Hintergrund erstreckt sich die Prüfungsbefugnis des Vollstreckungsgerichts und des Beschwerdegerichts nicht nur darauf, ob ein entsprechender Vortrag im Ersuchen enthalten ist, sondern bei Zweifeln auch auf die formale Korrektheit des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes als Ausgangstitel. Ohne einen als Verwaltungsakt ausgestalteten Beitragsbescheid fehlt die Fälligkeit der Zahlungsverpflichtung, ohne eine solche Pflicht besteht kein Rückstand, kann kein Rückstandsbescheid erlassen und erst recht kein Säumniszuschlag tituliert werden.“ - „Das offensichtliche Fehlen eines Ausgangsbescheids (primärer Beitragsbescheid) und die erstmalige Schaffung eines Verwaltungsakts zur Festsetzung von Säumniszuschlägen trotz fehlendem Ausgangsbescheid stellt jedoch einen im Bereich der formalen Titelvoraussetzungen anzusiedelnden Umstand dar, der vom Vollstreckungsgericht geprüft werden kann.“ „Der Bescheid selbst wiederum müsste eindeutig den Südwestrundfunk (Anstalt des öffentlichen Rechts) als Beitragsgläubiger bezeichnen. Das Vollstreckungsersuchen wiederum müsste - beim vorliegenden Inhalt - gesiegelt und unterzeichnet sein.“ Es liegt kein „Bescheid“ vor, allenfalls ein Entwurf dazu. Er enthält unzulässig Säumniszuschläge. Der Absender ist nicht eindeutig erkennbar. Es war wohl der Beitragsservice, da aus Köln versendet wurde. Gläubiger und Gläubigerrechtsform blieben unklar, ebenso die Vollstreckungsbehörde. Der nur vorgebliche „Bescheid“ war zudem nicht unterschrieben, was gesetzlich unzulässig ist. Beweis: Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG lautet: „Das Gesetz gilt auch nicht für die Anstalt des öffentlichen Rechts 'Bayerischer Rundfunk'.“ Damit kann sich der BR nicht berufen auf Art. 37 Abs. 5 Satz 1 BayVwVfG („Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen.“) Einerseits folgt also aufgrund der §§ 125, 126 BGB Nichtigkeit wegen Formmangels. Zusätzlich folgt dies im Zweifel auch aus § 44 BayVwVfG. Der Beitragsservice konnte nie Gläubiger sein. Folge der unter B. angeführten Punkte: Das Vollstreckungsersuchen war von vornherein nichtig. C.) Die beiden Schreiben von Frau Kxxxxxxx waren ebenfalls nicht unterschrieben. Mitteilungen von Unbekannten, die definitiv seit Aug. 2012 keine Beamten sind und die damit drohen, wenn man nicht entweder einen konkreten Betrag umgehend überweise oder aber zu einem konkreten Termin erscheine, würden umgehend Zwangsvollstreckungsschritte erfolgen, bedürfen der Schriftform. Damit ist aber auch eine eigenhändige vollständige Unterschrift zu leisten. Das tat Frau Kxxxxxxx nicht. Sie können sich anhand der Anlagen leicht selbst davon überzeugen, daß vielmehr lediglich ein zuvor eingescannter Namensschriftzug aufgedruckt wurde. Dies ist an der Körnung/Rasterung ersichtlich, die bei handschriftlich geleisteter Unterzeichnung keineswegs derart auftreten würde. Zudem hätte Frau Kxxxxxxx im Vorfeld oder auf meine erfolgte Aufforderung hin mir mit Zweitschrift/Kopie den Vollstreckungsantrag bzw. den Vorgang auslösende Unterlagen zukommen lassen müssen. Das tat sich jedoch unzulässigerweise nicht. Sie legitimierte sich leider auch zu keiner Zeit. Urteil nach § 750 I ZPO und vollstreckbare Ausfertigung nach § 802a II ZPO liegen nicht vor. Folge: Die Eintragungsanordnung ist aus o.g. eigenständigen Gründen nichtig (§§ 125, 126 BGB; ZPO-Verstoß). Sie ist offensichtlich aufzuheben oder zumindest einstweilen auszusetzen. Da sich Frau Kxxxxxxx als für das Amtsgericht agierend ausgab, war es eine Verletzung von Art. 103 I GG, mir auf meine Bitte hin nicht die Unterlagen des Vollstreckungsantrags zukommen zu lassen, da sie nötig waren und sind, um eine abschließende Überprüfung und rechtliche Bewertung zu leisten. Die Bringschuld wälzte sie auf Sie ab. Es ist sicher, daß jener Antrag auch eigenständig enorme Mängel aufweist. Offenbar war der frühere Antrag vom Nov. 2014 über den Vollziehungsbeamten Pxxxxx so ungenügend, daß der Auftraggeber „Beitragsservice“ ihn zurückzog. Schon daß bei gleichen Voraussetzungen urplötzlich lediglich der Auftraggeber der Vollstreckung umbenannt werden können soll, ist hochgradig verdächtig. Wo man noch Ende 2014 glaubte, auf völlig identischer Basis den Betrag über den Beitragsservice zwangsvollstrecken zu können, was man dann rasch und still revidierte, soll dies nun durch bloß kosmetische Umetikettierung des Auftraggebers klappen. Das ist unmöglich, doch mir wird in einer Weise, die rechtsstaatliche Prinzipien verhöhnend ist, verwehrt, den Antrag mit begründenden Unterlagen bzw. eine vollstreckbare Ausfertigung zu erhalten. Das Vollstreckungsgericht wird zudem feststellen, daß der Ersteller des sog. „Bescheides“ und der des Vollstreckungsantrags bzw. -auftrags nicht in allen relevanten Aspekten - wie u.a. Anschrift zweifelsfrei übereinstimmen. Gläubiger könnte ohnehin höchstens der BR in München sein. D.) Bayernspezifische Normen lassen ebenfalls keine anderslautenden Schlußfolgerungen zu. Das AGStVRundfGeb vom 4.12.1969 (letzte Änderung 27.11.2012) bezog sich lediglich auf Rundfunkgebühren, die bekanntlich seit 01.01.2013 nicht mehr gefordert werden. Es wurde nicht angepaßt. Das verwundert auch nicht. Denn die Beschlußfassung des BVerfG vom 18.12.2012 - siehe Ausführungen bei A.) - ist eindeutig und nach § 31 BVerfGG alle Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden bindend. Da es privatwirtschaftliche Konkurrenten des BR, wie etwa SKY gibt, sind die Beschlüsse eindeutig zu beachten. Das war auch dem Landesgesetzgeber klar, weswegen keine Nachfolgenorm verabschiedet wurde. Der BR ist somit nicht befugt, für die Vollstreckung von Rundfunkbeitragsforderungen Vollstreckungsanordnung zu erteilen und zu diesem Zweck die Vollstreckungsklausel auf eine Ausfertigung des Leistungsbescheids oder eines Ausstandsverzeichnisses zu setzen. Dies ist also nunmehr entscheidend anders als noch in Art. 1 Satz 2 AGStVRundfGeb. Doch einer solchen Befugniserteilung auf Landesebene würde es gem. Art. 27 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz ausdrücklich bedürfen. Durch die o.g. Beschlußfassung des BVerfG ist verbindlich klar, daß der BR eben keine „sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts“ ist, welcher Befugnisse gem. Art. 27 VwZVG zugestanden werden könnten. Jedenfalls hat der BR nach dem 27.11.2012 vom Freistaat Bayern bzgl. Rundfunkbeiträgen eine Befugnis zur Selbstitulierung und zur vollstreckungsrechtlichen Privilegierung vermittels des eigenen Setzens einer Vollstreckungsklausel nicht bzw. nicht mehr erhalten. Die früher bestehende galt aber nur die Rundfunkgebühren und ist somit obsolet. Folge: Der BR müßte etwaige Forderungen wie ein typischer privatwirtschaftlicher Gläubiger auch im amtsgerichtlichen Vollstreckungsverfahren geltend machen und dort einen richterlich unterschriebenen Titel beantragen bzw. per explizitem Urteil einholen, was vorliegend nicht erfolgte. E.) Da die Argumentation der Punkte A.) bis D.) ausreichend erscheint, wird vorerst auf das Vorbringen von grundsätzlichen Argumenten auf staats- und völkerrechtlicher (z.B. SHAEF, HLKO) verzichtet. Ebene Antragstellung: Nebenantrag: Der Gläubiger-Vollstreckungsantrag mitsamt Anhängen ist mir in Kopie zuzusenden. Wie schon mitgeteilt wurde, wird im Kern beantragt: Die von der („etwaigen“ [denn der Nachweis dafür wurde von ihr erbeten, aber nicht erbracht]) Gerichtsvollzieherin geplante oder bereits in die Wege geleitete Maßnahme der Eintragung ins Schuldnerverzeichnis ist zu verhindern oder komplett zurückzunehmen, mindestens jedoch einstweilen auszusetzen. Dies wird Ihre Überprüfung ergeben. Hochachtungsvoll ralph, Mann aus der Familie kutza ANLAGEN: 1. Faxschreiben an Sie vom 16.04.2015 2. Anlage des Faxschreibens vom 16.04.2015, nämlich Anschreiben an den Präsidenten des AG München vom 30.03.2015 3. Schreiben an den Präsidenten des AG München vom 17.04.2015 4. Schreiben an die „Gerichtsvollzieherin“ vom 30.03.2015 5. „Eintragungsanordnung“ der „Gerichtsvollzieherin“, vom 25.03.2015, per Einwurfpost zugestellt am 27.03.2015 6. Schreiben an die „Gerichtsvollzieherin“ vom 10.03.2015 (ohne Anlagen) 7. Drohschreiben der (angeblichen) „Gerichtsvollzieherin“ vom 04.03.2015, per Einwurfpost zugestellt am 05.03.2015 8. Schreiben an „Vollziehungsbeamten“ vom 28.11.2014, in dessen Anschluß von diesem nichts mehr kam 9. Drohscheiben eines (angeblichen) „Vollziehungsbeamten“ vom 17.11.2014 (mit normaler Post zugestellt) 10. Sog. „Gebühren-/Beitragsbescheid“ vom 01.12.2013, ohne Unterschrift, ohne klaren Absender, mit Säumniszuschlag
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