Dr. Ralph Kutza Linkstr. 82 80933 München München, den 29.04.2015 An das Zentrale Vollstreckungsgericht Hof Berliner Platz 1 95030 Hof via Fax an: 09281-77959799 Löschung einer Eintragung ins Schuldnerverzeichnis bzgl. Vorgang 4 DR xxxxxx/15 Sehr geehrte Damen und Herren, ich fordere Sie hiermit auf, gem. § 882e Abs. 3 Satz 1 Ziffer 2 ZPO die Eintragung, die mutmaßlich unter dem Zeichen 4 DR xxxxx/15 von einer Frau Kxxxxiixx aus München veranlaßt wurde, sofort zu löschen (bei wirtschaftlich nachteiligen Folgen besteht sonst für mich Schadensersatzanspruch). Dies haben Sie laut ZPO zu tun, da ich Sie hiermit über das Fehlen bzw. den Wegfall des Eintragungsgrundes informiere, und Ihnen dies somit bekannt geworden ist. Der Eintragungsgrund ist schon deswegen nicht vorliegend, weil die Gerichtsvollzieherin die Eintragungsanordnung, die Sie mir schickte, nicht eigenhändig unterschrieben hat. Zuvor hatte sie s auch bereits die Aufforderung zur Abgabe einer Vermögensauskunft ebenfalls nicht unterschrieben. Sie verwendete in beiden Schreiben eine zuvor eingescannte Unterschrift. Das ist unzulässig. Das LG Stuttgart stellte im Beschluß 10 T 82/14 vom 26.06.2014 fest, daß eine eingescannte und in die Anordnung hineinkopierte Unterschrift nicht ausreichend ist. Die Herkunft des Schriftstückes sei dadurch nicht hinreichend verbürgt. Vielmehr bedürfe die Eintragungsanordnung der Unterschrift des Gerichtsvollziehers. Andernfalls liege ein formeller Mangel vor.Das LG führte sachbegründend aus, auch nach § 762 Abs. 2 Nr. 5 ZPO sei die Unterschrift des Gerichtsvollziehers erforderlich, wenn die Eintragungsanordnung im Verhaftungsprotokoll enthalten sei. Für die Eintragungsanordnung nach § 882 c ZPO könne aber dann nichts anderes gelten. Die eigenhändige Unterzeichnung durch den Gerichtsvollzieher sei auch hier erforderlich. In dem Zusammenhang sei – so das LG – auf § 7 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 GVGA abzustellen. Danach ist jede Urkunde vom Gerichtsvollzieher unter Beifügung seiner Amtseigenschaft und der Bezeichnung seines Amtssitzes zu unterschreiben. Es dürfen dabei gem. § 7 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 GVGA keine Faksimilestempel verwendet werden. Auch durch diese Regelung wird deutlich, daß nur durch eine eigenhändige Unterschrift die Herkunft des Schriftstücks ausreichend verbürgt wird. Ich verweise ergänzend auf Urteil BGH IX ZR 249/96 v. 23.10.1997: „Der nicht unterschriebene 'Eröffnungsbeschluß' vom 4. Mai 1992 war unwirksam und konnte weder durch Veröffentlichung noch durch die anderen vom Berufungsgericht aufgezeigten richterlichen Handlungen geheilt werden.“ Darüber hinaus gibt es entscheidende, den Eintragungsgrund ebenfalls nichtig machende Ungereimtheiten bzgl. des angeblichen Gläubigers. Der Gebührenbescheid als Ausgangspunkt stammte von „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“. Die Gerichtsvollzieherin nannte als Auftraggeber: „Bayerischer Rundfunk, c/o ARD ZDF Deutschlandradio“ in Köln. Doch das Münchner Vollstreckungsgericht benennt mir gegenüber: „Bayerischer Rundfunk, Anstalt des öffentlichen Rechts, Rundfunkplatz 1“ in München. Also 3 Varianten! Das AG darf kein Rubrum korrigieren! Unwahr war auch die Behauptung der GVin, ich wäre unentschuldigt nicht bei ihr erschienen. Gegen die Gerichtsvollzieherin erstattete ich Ende März 2015 Strafanzeige bei der StA München I. Mit freundlichen Grüßen
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