Dr. Ralph Kutza München, den 29.04.2015 Linkstr - Ralph

Dr. Ralph Kutza
Linkstr. 82
80933 München
München, den 29.04.2015
An das Zentrale Vollstreckungsgericht Hof
Berliner Platz 1
95030 Hof
via Fax an: 09281-77959799
Löschung einer Eintragung ins Schuldnerverzeichnis bzgl. Vorgang 4 DR xxxxxx/15
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich fordere Sie hiermit auf, gem. § 882e Abs. 3 Satz 1 Ziffer 2 ZPO die Eintragung, die mutmaßlich
unter dem Zeichen 4 DR xxxxx/15 von einer Frau Kxxxxiixx aus München veranlaßt wurde, sofort
zu löschen (bei wirtschaftlich nachteiligen Folgen besteht sonst für mich Schadensersatzanspruch).
Dies haben Sie laut ZPO zu tun, da ich Sie hiermit über das Fehlen bzw. den Wegfall des Eintragungsgrundes informiere, und Ihnen dies somit bekannt geworden ist.
Der Eintragungsgrund ist schon deswegen nicht vorliegend, weil die Gerichtsvollzieherin die
Eintragungsanordnung, die Sie
mir schickte, nicht eigenhändig unterschrieben hat. Zuvor hatte sie
s
auch bereits die Aufforderung zur Abgabe einer Vermögensauskunft ebenfalls nicht unterschrieben.
Sie verwendete in beiden Schreiben eine zuvor eingescannte Unterschrift. Das ist unzulässig.
Das LG Stuttgart stellte im Beschluß 10 T 82/14 vom 26.06.2014 fest, daß eine eingescannte und
in die Anordnung hineinkopierte Unterschrift nicht ausreichend ist. Die Herkunft des Schriftstückes sei dadurch nicht hinreichend verbürgt. Vielmehr bedürfe die Eintragungsanordnung der
Unterschrift des Gerichtsvollziehers. Andernfalls liege ein formeller Mangel vor.Das LG führte
sachbegründend aus, auch nach § 762 Abs. 2 Nr. 5 ZPO sei die Unterschrift des Gerichtsvollziehers erforderlich, wenn die Eintragungsanordnung im Verhaftungsprotokoll enthalten sei. Für
die Eintragungsanordnung nach § 882 c ZPO könne aber dann nichts anderes gelten. Die
eigenhändige Unterzeichnung durch den Gerichtsvollzieher sei auch hier erforderlich. In dem
Zusammenhang sei – so das LG – auf § 7 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 GVGA abzustellen. Danach ist jede
Urkunde vom Gerichtsvollzieher unter Beifügung seiner Amtseigenschaft und der Bezeichnung
seines Amtssitzes zu unterschreiben. Es dürfen dabei gem. § 7 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 GVGA keine
Faksimilestempel verwendet werden. Auch durch diese Regelung wird deutlich, daß nur durch eine
eigenhändige Unterschrift die Herkunft des Schriftstücks ausreichend verbürgt wird.
Ich verweise ergänzend auf Urteil BGH IX ZR 249/96 v. 23.10.1997: „Der nicht unterschriebene
'Eröffnungsbeschluß' vom 4. Mai 1992 war unwirksam und konnte weder durch Veröffentlichung
noch durch die anderen vom Berufungsgericht aufgezeigten richterlichen Handlungen geheilt
werden.“
Darüber hinaus gibt es entscheidende, den Eintragungsgrund ebenfalls nichtig machende Ungereimtheiten bzgl. des angeblichen Gläubigers. Der Gebührenbescheid als Ausgangspunkt stammte
von „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“. Die Gerichtsvollzieherin nannte als Auftraggeber: „Bayerischer Rundfunk, c/o ARD ZDF Deutschlandradio“ in Köln. Doch das Münchner
Vollstreckungsgericht benennt mir gegenüber: „Bayerischer Rundfunk, Anstalt des öffentlichen
Rechts, Rundfunkplatz 1“ in München. Also 3 Varianten! Das AG darf kein Rubrum korrigieren!
Unwahr war auch die Behauptung der GVin, ich wäre unentschuldigt nicht bei ihr erschienen.
Gegen die Gerichtsvollzieherin erstattete ich Ende März 2015 Strafanzeige bei der StA München I.
Mit freundlichen Grüßen