ralph bernhard aus dem Hause kutza Linkstr. 82 [ 80933 ] München

ralph bernhard aus dem Hause kutza
Linkstr. 82
[ 80933 ] München
An den Intendanten
Herrn Uxxxxx Wxxxxix persönlich/eigenhändig
Bayerischer Rundfunk
Abteilung Beitragsservice
(Unternehmen mit DUNS-Nummer 321905317)
Rundfunkplatz 1
[80335] München
EILIGE FRISTSACHE – zur sofortigen Vorlage
Ihr Geschäftszeichen: [ 575 xxx xxx ]
Ihre beiden Nachrichten vom 01.02.2016, unförmlich zugegangen jeweils am 04.02.2016
vorab via Fax an 01806/99955501
München, den 04.02.2016
Wertgeschätzter Herr xxxixxx,
Ihre Nachrichten vom 01.02.2016, übertitelt mit „Festsetzungsbescheid“ und „Ankündigung der
Zwangsvollstreckung“ sind zurückzuweisen bzw. ist ihnen hilfsweise zu widersprechen.
Begründung:
1. Die Nachrichten sind gerichtet an eine Person, nämlich an Herrn Dr. Ralph Kutza. Wie Ihnen bereits
seit längerem wiederholt und konsistent mitgeteilt wurde, ist der Mann ralph bernhard aus dem Hause
kutza jedoch weder diese Person noch ist er ihr Treuhänder. Offenkundig wollen Sie weiterhin ein
geistig-sittliches Wesen, einen beseelten, lebenden und unverschollenen Menschen, dazu nötigen, daß
akzeptiert wird, von Ihnen als Person und damit als bloßes Objekt von Willkürhandlungen angesehen
zu werden. Sie verstoßen damit eklatant gegen Art. 31 Abs. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz und in
der Folge gegen Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz, da das BVerfG sich mehrfach zur überaus bedeutsamen
„Objektformel” äußerte. Menschen dürfen nicht zur bloßen Sache degradiert werden. Eine juristische
Person, als die Sie offensichtlich den Mann ralph bernhard zu behandeln beabsichtigen, würde eine
solche Sache darstellen. Dies so zu handhaben ist Ihnen höchstrichterlich untersagt.
2. Nach § 2 RBStV gestehen Ihre eigenen Statuten ein, daß lediglich gegenüber Personen behauptet
werden dürfte, diese seien rundfunkbeitragspflichtig. Da der Mann ralph bernhard keine solche ist,
erübrigen sich Ihre sämtliche Ansinnen, irgendwelche Rundfunkbeiträge eintreiben lassen zu wollen.
3. Selbst wenn jedoch eine solche Person („Dr. Ralph Kutza“) als ein Lebewesen existieren würde, wie
faktisch nicht der Fall, so bestünde dennoch Ihrerseits kein Anspruch, von ihr Rundfunkbeiträge zu
verlangen und ihm mit irgendwelchen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu drohen. Denn:
4. Ihre beiden Nachrichten vom 01.02.2016 stellen keine widerspruchsfähigen schriftlichen
Verwaltungsakte dar. Gleiches gilt für sämtliche früheren Schreiben des Beitragsservice und/oder
des Bayerischen Rundfunks. Dies wird auf das Schärfste gerügt.
5. Gemäß der von Ihnen als relevant und beachtlich anzusehenden Statuten, hier in Form des Bay.
Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes, haben Sie Ihre Nachrichten nicht gemäß Artikel 3,
4 oder 5 korrekt zugestellt. Da dies in voller Absicht geschah, greift auch nicht die etwaige Heilung bei
versehentlichem Zustellungsmangel.
6. Sie behaupten, der aktuelle „Festsetzungsbescheid“ wie auch die früheren seien zum einen ein
Bescheid und zum anderen ein vollstreckbarer Titel. Beide Behauptungen sind unwahr.
7. Ein Bescheid wäre hier ein schriftlicher Verwaltungsakt. Klar ist, daß Sie es gerne hätten, wenn Sie
sich auf Art. 37 Abs. 5 BayVwVfG berufen könnten. Dies zu tun ist Ihnen jedoch aufgrund Art. 2 Abs. 1
Satz 2 BayVwVfG ausdrücklich untersagt. Somit aber müßten Ihre vorgeblichen Bescheide eine
Unterschrift tragen und/oder einen Hauptverantwortlichen benennen. Da dies bekanntlich für
sämtliche sog. Festsetzungsbescheide, die ohnehin nur einen juristisch undefinierten, unklaren
Neologismus darstellen, nicht gewahrt wird, sind selbige in Wahrheit keine Verwaltungsakte und keine
Bescheide. Vielmehr handelt es sich um bedeutungslose Werbe- bzw. Angebotsschreiben, die ohne
rechtlichen Nachteile auch im Hausmüll oder in der Papier-Recyclingtonne entsorgt werden könnten.
8. Vollstreckbar ist die Nachricht mit Übertitelung „Festsetzungsbescheid“ in keinem Falle. Es ist klar,
daß Sie es gerne sähen, sich auf Art. 17 BayVwZVG berufen zu können, da Sie nur per einfachem Brief
verschicken (entgegen der Art. 3, 4 oder 5). Da Sie dies tun, ist aber gem. Art. 23 Abs. 2 BayVwZVG just
der Inhalt eines solch einfachen Briefes nicht vollstreckbar. Denn das könnte nach dem ausdrücklichen
Wortlaut jener Norm nur für Realsteuern der Fall sein. Der Rundfunkbeitrag ist aber, wie Sie verbissen
seit mehr als drei Jahren behaupten, aus Ihrer Sicht eben keine Steuer, damit auch keine Realsteuer
(d.h. Grundsteuer, Gewerbesteuer).
9. Ohne echten vorherigen Bescheid darf keine Zwangsvollstreckung initiiert werden. Schließlich stellte
sogar der BGH am 11.6.2015 mit Beschluss I ZB 64/14 vom 11.6.2015 klar:
“In dem Vollstreckungsersuchen einer Landesrundfunkanstalt ist nicht zusätzlich zu den im
Einzelnen zu vollstreckenden Gebühren- und Beitragsbescheiden ein die grundsätzliche
Beitragspflicht des Schuldners regelnder Bescheid anzugeben, (...)”
D.h. es bedarf eines Gebühren- und Beitragsbescheides. Doch wie gezeigt ging kein Bescheid zu.
10. Trotz der vielen Schreiben des Mannes ralph bernhard, mit denen er Sie bzw. den Beitragsservice
darauf hinwies, daß keine Beitragspflichtigkeit bestehe, hat der Bayerische Rundfunk ihm bis zum
heutigen Tage keinen einzigen Widerspruchsbescheid aushändigen lassen.
Auf der Rückseite Ihrer sog. „Festsetzungsbescheide“ schreiben Sie allerdings: „Hat Ihr Widerspruch
keinen Erfolg, erhalten Sie einen Widerspruchsbescheid, gegen den Sie dann Klage erheben können.“
Es ist schon ein Zeugnis von atemberaubender Chuzpe, daß Sie trotz fehlenden Widerspruchsbescheids
mit Nachricht vom 01.02.2016 dennoch die „Ankündigung der Zwangsvollstreckung“ mitteilen (lassen).
Herr xxxixxx, Sie stellen es bekanntlich so dar, als sei der Bayerische Rundfunk eine Behörde. Wie
verträgt sich dies dann mit der offenkundigen reinen Willlkür, die Sie an den Tag legen (lassen)?
11. Sie haben Art. 25 GG und Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Überleitungsvertrag zu beachten. Demnach haben Sie
auch Art. 46 Satz 2 HLKO sowie Art. 47 HLKO zu beachten, was Sie bisher nicht tun.
12. Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag (wie es jeglicher Staatsvertrag über Rundfunk in der BRD nur sein
kann), der in Rechte eines Dritten eingreift, wird erst wirksam, wenn der Dritte schriftlich zustimmt.
Eine solche Zustimmung wurde Ihnen nicht erteilt. Am 10.01.2016 wurde Ihnen - sollten Sie anderer
Ansicht sein, die Vorlage der Ihre Sicht beweisenden beglaubigten Originalurkunde binnen einer Woche
zugestanden. Da Sie dem nicht nachkamen, stimmten Sie zu, es bestehe Einigkeit darüber, daß Sie
keine Grundlage für Ihre behauptete Forderung und somit auch keine Vollstreckungsgrundlage haben.
13. Der „15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag“ trat in Bayern gar nicht erst wirksam in Kraft. Denn
nach Artikel 72 Abs. 2 der Bayerischen Verfassung hätte Horst Seehofer erst die Zustimmung des
Landtags abwarten müssen, bevor er ihn unterschreibt. Doch er unterschrieb unzulässig schon am
15.12.2010, während der Landtag erst am 17.5.2011 zustimmte. Dieser eklatante Verfassungsbruch hat zwingende, unheilbare Nichtigkeit des Vorhabens der Inkraftsetzung zur Folge. Beweis:
Hochachtungsvo
14. Noch fundamentaler ist dies: Der RStV vom 31.8.1991 sollte laut Titel und Präambel im Vereinten
Deutschland gelten. Doch dieses kam nicht zustande. Weder hat eine Regierung des sog. Vereinten
Deutschland den 2+4 Vertrag ratifiziert noch wurde dieser insbesondere bei der Regierung des sog.
Vereinten Deutschland hinterlegt. Vielmehr wurde er nur bei der BRD hinterlegt. Eine Regierung eines
Staates mit der Bezeichnung Vereintes Deutschland kam offenkundig nie zustande.
Laut 2+4 Vertrag sollte das Vereinte Deutschland volle Souveränität besitzen. Doch man sieht schon an
den NSA-Abhörskandalen, daß keine Souveränität der BRD existiert. Artikel 120 GG über weiterhin zu
zahlende Besatzungskosten beweist dies ebenso. Und Bundesminister Wolfgang Schäuble gab
höchstselbst im November 2011 auf dem European Banking Congress bestätigend zum besten, „wir“ in
„Deutschland“ (er konnte als Bundesminister nur die BRD meinen) hätten nie mehr seit dem 8. Mai
1945 die volle Souveränität wiedererlangt.
Herr xxxixxix, auch Sie werden wissen, daß nur wenige Monate vor der sog. „Wiedervereinigung“ die
Drei Mächte im Sommer 1990 folgendes bekannt gaben (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt 1990):
„Die Haltung der Alliierten, 'daß die Bindungen zwischen den Westsektoren Berlins und der
Bundesrepublik Deutschland aufrechterhalten und entwickelt werden, wobei sie berücksichtigen, daß
diese Sektoren wie bisher kein Bestandteil (konstitutiver Teil) der Bundesrepublik Deutschland sind und
auch weiterhin nicht von ihr regiert werden', bleibt unverändert.“
Mit dem geplanten Vereinten Deutschland, das BRD, DDR und Berlin umfassen sollte, ist es also
nicht weit her. Es ist eine Chimäre.
Kann der RStV evtl. in Ihrem Sinne anders interpretiert werden? Nun, § 1 Abs. 1 Satz 1 beginnt wie
folgt: „Dieser Staatsvertrag gilt für die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk in
Deutschland in einem dualen Rundfunksystem;“
„Deutschland“ ist klar definiert im SHAEF-Gesetz 52 Artikel VII Ziff. 9 lit. (e) als das Gebiet des Deutschen Reiches, wie es am 31. Dezember 1937 bestanden hat. Herr xxxixxix, meinen Sie denn,
Bewohner von z.B. Stettin oder Posen demnach auch mit solchen Forderungen und dreisten
Drohbriefen beglücken zu können? Nein? Wieso dann nur in einem Teil dieses von den
Siegermächten klar definierten Gebiets? Fest steht: Keine sog. Bundes- oder Landesregierung hat
irgendetwas in den polnisch und/oder russisch verwalteten Gebieten in Form eines „Rundfunkstaatsvertrages“ zu melden. Dennoch steht hochgradig anmaßend, irreführend und also nichtig
machend „Deutschland“ in jenem RStV vom 31.08.1991.
Insgesamt ist damit erwiesen, daß der RStV vom 31.08.1991 klar obsolet ist. In der Folge sind auch
die darauf aufbauenden Verträge (insbesondere der 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag) obsolet.
15. Der ZDF-Staatsvertrag ist (zumindest teilweise) verfassungswidrig laut BVerfG 1 BvF 1/11, 1 BvF
4/11 vom 25.3.2014, weil die Aufsichtsgremien zu parteinah organisiert sind. Erst recht gilt dies
seit dem 1.7.2015, denn in krasser Mißachtung des BVerfG setzen sich die Gerügten über die Frist
zur Bereinigung des Mißstandes hierüber hinweg. Eine unverminderte Zahlung von Rundfunkbeiträgen wäre daher rechtswidrig, ja nachgerade unterstützende Mittäterschaft am Rechtsbruch.
16. Es wird hiermit zusätzlich auf sämtliche Argumente aller Schreiben des Mannes ralph bernhard
aus dem Hause kutza an den Beitragsservice und/oder an Sie bzw. den Bayerischen Rundfunk
bezug genommen, seien sie per Briefpost, Telefax oder elektronische Post (E-Mail) zugesandt
worden. Schließlich wurde darauf Ihrerseits bisher bestenfalls nur rudimentär eingegangen.
Fazit:
Aus obiger Darstellung und Argumentation folgt die Haltlosigkeit Ihrer Forderungen.
Es wird hiermit in Summe mit Nachdruck verlangt, umgehend Ihre Zwangsvollstreckungsüberlegungen
abzublasen.
Für die ansonsten absehbaren Schadensersatzforderungen – neben den strafrechtlichen Folgen für
Sie – greifen die AGB des Mannes ralph bernhard aus dem Hause kutza in der aktuellen Fassung.
Hochachtungsvoll
Der Mann ralph bernhard aus dem Hause kutza