ralph bernhard aus dem Hause kutza Linkstr. 82 [ 80933 ] München An den Intendanten Herrn Uxxxxx Wxxxxix persönlich/eigenhändig Bayerischer Rundfunk Abteilung Beitragsservice (Unternehmen mit DUNS-Nummer 321905317) Rundfunkplatz 1 [80335] München EILIGE FRISTSACHE – zur sofortigen Vorlage Ihr Geschäftszeichen: [ 575 xxx xxx ] Ihre beiden Nachrichten vom 01.02.2016, unförmlich zugegangen jeweils am 04.02.2016 vorab via Fax an 01806/99955501 München, den 04.02.2016 Wertgeschätzter Herr xxxixxx, Ihre Nachrichten vom 01.02.2016, übertitelt mit „Festsetzungsbescheid“ und „Ankündigung der Zwangsvollstreckung“ sind zurückzuweisen bzw. ist ihnen hilfsweise zu widersprechen. Begründung: 1. Die Nachrichten sind gerichtet an eine Person, nämlich an Herrn Dr. Ralph Kutza. Wie Ihnen bereits seit längerem wiederholt und konsistent mitgeteilt wurde, ist der Mann ralph bernhard aus dem Hause kutza jedoch weder diese Person noch ist er ihr Treuhänder. Offenkundig wollen Sie weiterhin ein geistig-sittliches Wesen, einen beseelten, lebenden und unverschollenen Menschen, dazu nötigen, daß akzeptiert wird, von Ihnen als Person und damit als bloßes Objekt von Willkürhandlungen angesehen zu werden. Sie verstoßen damit eklatant gegen Art. 31 Abs. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz und in der Folge gegen Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz, da das BVerfG sich mehrfach zur überaus bedeutsamen „Objektformel” äußerte. Menschen dürfen nicht zur bloßen Sache degradiert werden. Eine juristische Person, als die Sie offensichtlich den Mann ralph bernhard zu behandeln beabsichtigen, würde eine solche Sache darstellen. Dies so zu handhaben ist Ihnen höchstrichterlich untersagt. 2. Nach § 2 RBStV gestehen Ihre eigenen Statuten ein, daß lediglich gegenüber Personen behauptet werden dürfte, diese seien rundfunkbeitragspflichtig. Da der Mann ralph bernhard keine solche ist, erübrigen sich Ihre sämtliche Ansinnen, irgendwelche Rundfunkbeiträge eintreiben lassen zu wollen. 3. Selbst wenn jedoch eine solche Person („Dr. Ralph Kutza“) als ein Lebewesen existieren würde, wie faktisch nicht der Fall, so bestünde dennoch Ihrerseits kein Anspruch, von ihr Rundfunkbeiträge zu verlangen und ihm mit irgendwelchen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu drohen. Denn: 4. Ihre beiden Nachrichten vom 01.02.2016 stellen keine widerspruchsfähigen schriftlichen Verwaltungsakte dar. Gleiches gilt für sämtliche früheren Schreiben des Beitragsservice und/oder des Bayerischen Rundfunks. Dies wird auf das Schärfste gerügt. 5. Gemäß der von Ihnen als relevant und beachtlich anzusehenden Statuten, hier in Form des Bay. Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes, haben Sie Ihre Nachrichten nicht gemäß Artikel 3, 4 oder 5 korrekt zugestellt. Da dies in voller Absicht geschah, greift auch nicht die etwaige Heilung bei versehentlichem Zustellungsmangel. 6. Sie behaupten, der aktuelle „Festsetzungsbescheid“ wie auch die früheren seien zum einen ein Bescheid und zum anderen ein vollstreckbarer Titel. Beide Behauptungen sind unwahr. 7. Ein Bescheid wäre hier ein schriftlicher Verwaltungsakt. Klar ist, daß Sie es gerne hätten, wenn Sie sich auf Art. 37 Abs. 5 BayVwVfG berufen könnten. Dies zu tun ist Ihnen jedoch aufgrund Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG ausdrücklich untersagt. Somit aber müßten Ihre vorgeblichen Bescheide eine Unterschrift tragen und/oder einen Hauptverantwortlichen benennen. Da dies bekanntlich für sämtliche sog. Festsetzungsbescheide, die ohnehin nur einen juristisch undefinierten, unklaren Neologismus darstellen, nicht gewahrt wird, sind selbige in Wahrheit keine Verwaltungsakte und keine Bescheide. Vielmehr handelt es sich um bedeutungslose Werbe- bzw. Angebotsschreiben, die ohne rechtlichen Nachteile auch im Hausmüll oder in der Papier-Recyclingtonne entsorgt werden könnten. 8. Vollstreckbar ist die Nachricht mit Übertitelung „Festsetzungsbescheid“ in keinem Falle. Es ist klar, daß Sie es gerne sähen, sich auf Art. 17 BayVwZVG berufen zu können, da Sie nur per einfachem Brief verschicken (entgegen der Art. 3, 4 oder 5). Da Sie dies tun, ist aber gem. Art. 23 Abs. 2 BayVwZVG just der Inhalt eines solch einfachen Briefes nicht vollstreckbar. Denn das könnte nach dem ausdrücklichen Wortlaut jener Norm nur für Realsteuern der Fall sein. Der Rundfunkbeitrag ist aber, wie Sie verbissen seit mehr als drei Jahren behaupten, aus Ihrer Sicht eben keine Steuer, damit auch keine Realsteuer (d.h. Grundsteuer, Gewerbesteuer). 9. Ohne echten vorherigen Bescheid darf keine Zwangsvollstreckung initiiert werden. Schließlich stellte sogar der BGH am 11.6.2015 mit Beschluss I ZB 64/14 vom 11.6.2015 klar: “In dem Vollstreckungsersuchen einer Landesrundfunkanstalt ist nicht zusätzlich zu den im Einzelnen zu vollstreckenden Gebühren- und Beitragsbescheiden ein die grundsätzliche Beitragspflicht des Schuldners regelnder Bescheid anzugeben, (...)” D.h. es bedarf eines Gebühren- und Beitragsbescheides. Doch wie gezeigt ging kein Bescheid zu. 10. Trotz der vielen Schreiben des Mannes ralph bernhard, mit denen er Sie bzw. den Beitragsservice darauf hinwies, daß keine Beitragspflichtigkeit bestehe, hat der Bayerische Rundfunk ihm bis zum heutigen Tage keinen einzigen Widerspruchsbescheid aushändigen lassen. Auf der Rückseite Ihrer sog. „Festsetzungsbescheide“ schreiben Sie allerdings: „Hat Ihr Widerspruch keinen Erfolg, erhalten Sie einen Widerspruchsbescheid, gegen den Sie dann Klage erheben können.“ Es ist schon ein Zeugnis von atemberaubender Chuzpe, daß Sie trotz fehlenden Widerspruchsbescheids mit Nachricht vom 01.02.2016 dennoch die „Ankündigung der Zwangsvollstreckung“ mitteilen (lassen). Herr xxxixxx, Sie stellen es bekanntlich so dar, als sei der Bayerische Rundfunk eine Behörde. Wie verträgt sich dies dann mit der offenkundigen reinen Willlkür, die Sie an den Tag legen (lassen)? 11. Sie haben Art. 25 GG und Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Überleitungsvertrag zu beachten. Demnach haben Sie auch Art. 46 Satz 2 HLKO sowie Art. 47 HLKO zu beachten, was Sie bisher nicht tun. 12. Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag (wie es jeglicher Staatsvertrag über Rundfunk in der BRD nur sein kann), der in Rechte eines Dritten eingreift, wird erst wirksam, wenn der Dritte schriftlich zustimmt. Eine solche Zustimmung wurde Ihnen nicht erteilt. Am 10.01.2016 wurde Ihnen - sollten Sie anderer Ansicht sein, die Vorlage der Ihre Sicht beweisenden beglaubigten Originalurkunde binnen einer Woche zugestanden. Da Sie dem nicht nachkamen, stimmten Sie zu, es bestehe Einigkeit darüber, daß Sie keine Grundlage für Ihre behauptete Forderung und somit auch keine Vollstreckungsgrundlage haben. 13. Der „15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag“ trat in Bayern gar nicht erst wirksam in Kraft. Denn nach Artikel 72 Abs. 2 der Bayerischen Verfassung hätte Horst Seehofer erst die Zustimmung des Landtags abwarten müssen, bevor er ihn unterschreibt. Doch er unterschrieb unzulässig schon am 15.12.2010, während der Landtag erst am 17.5.2011 zustimmte. Dieser eklatante Verfassungsbruch hat zwingende, unheilbare Nichtigkeit des Vorhabens der Inkraftsetzung zur Folge. Beweis: Hochachtungsvo 14. Noch fundamentaler ist dies: Der RStV vom 31.8.1991 sollte laut Titel und Präambel im Vereinten Deutschland gelten. Doch dieses kam nicht zustande. Weder hat eine Regierung des sog. Vereinten Deutschland den 2+4 Vertrag ratifiziert noch wurde dieser insbesondere bei der Regierung des sog. Vereinten Deutschland hinterlegt. Vielmehr wurde er nur bei der BRD hinterlegt. Eine Regierung eines Staates mit der Bezeichnung Vereintes Deutschland kam offenkundig nie zustande. Laut 2+4 Vertrag sollte das Vereinte Deutschland volle Souveränität besitzen. Doch man sieht schon an den NSA-Abhörskandalen, daß keine Souveränität der BRD existiert. Artikel 120 GG über weiterhin zu zahlende Besatzungskosten beweist dies ebenso. Und Bundesminister Wolfgang Schäuble gab höchstselbst im November 2011 auf dem European Banking Congress bestätigend zum besten, „wir“ in „Deutschland“ (er konnte als Bundesminister nur die BRD meinen) hätten nie mehr seit dem 8. Mai 1945 die volle Souveränität wiedererlangt. Herr xxxixxix, auch Sie werden wissen, daß nur wenige Monate vor der sog. „Wiedervereinigung“ die Drei Mächte im Sommer 1990 folgendes bekannt gaben (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt 1990): „Die Haltung der Alliierten, 'daß die Bindungen zwischen den Westsektoren Berlins und der Bundesrepublik Deutschland aufrechterhalten und entwickelt werden, wobei sie berücksichtigen, daß diese Sektoren wie bisher kein Bestandteil (konstitutiver Teil) der Bundesrepublik Deutschland sind und auch weiterhin nicht von ihr regiert werden', bleibt unverändert.“ Mit dem geplanten Vereinten Deutschland, das BRD, DDR und Berlin umfassen sollte, ist es also nicht weit her. Es ist eine Chimäre. Kann der RStV evtl. in Ihrem Sinne anders interpretiert werden? Nun, § 1 Abs. 1 Satz 1 beginnt wie folgt: „Dieser Staatsvertrag gilt für die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk in Deutschland in einem dualen Rundfunksystem;“ „Deutschland“ ist klar definiert im SHAEF-Gesetz 52 Artikel VII Ziff. 9 lit. (e) als das Gebiet des Deutschen Reiches, wie es am 31. Dezember 1937 bestanden hat. Herr xxxixxix, meinen Sie denn, Bewohner von z.B. Stettin oder Posen demnach auch mit solchen Forderungen und dreisten Drohbriefen beglücken zu können? Nein? Wieso dann nur in einem Teil dieses von den Siegermächten klar definierten Gebiets? Fest steht: Keine sog. Bundes- oder Landesregierung hat irgendetwas in den polnisch und/oder russisch verwalteten Gebieten in Form eines „Rundfunkstaatsvertrages“ zu melden. Dennoch steht hochgradig anmaßend, irreführend und also nichtig machend „Deutschland“ in jenem RStV vom 31.08.1991. Insgesamt ist damit erwiesen, daß der RStV vom 31.08.1991 klar obsolet ist. In der Folge sind auch die darauf aufbauenden Verträge (insbesondere der 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag) obsolet. 15. Der ZDF-Staatsvertrag ist (zumindest teilweise) verfassungswidrig laut BVerfG 1 BvF 1/11, 1 BvF 4/11 vom 25.3.2014, weil die Aufsichtsgremien zu parteinah organisiert sind. Erst recht gilt dies seit dem 1.7.2015, denn in krasser Mißachtung des BVerfG setzen sich die Gerügten über die Frist zur Bereinigung des Mißstandes hierüber hinweg. Eine unverminderte Zahlung von Rundfunkbeiträgen wäre daher rechtswidrig, ja nachgerade unterstützende Mittäterschaft am Rechtsbruch. 16. Es wird hiermit zusätzlich auf sämtliche Argumente aller Schreiben des Mannes ralph bernhard aus dem Hause kutza an den Beitragsservice und/oder an Sie bzw. den Bayerischen Rundfunk bezug genommen, seien sie per Briefpost, Telefax oder elektronische Post (E-Mail) zugesandt worden. Schließlich wurde darauf Ihrerseits bisher bestenfalls nur rudimentär eingegangen. Fazit: Aus obiger Darstellung und Argumentation folgt die Haltlosigkeit Ihrer Forderungen. Es wird hiermit in Summe mit Nachdruck verlangt, umgehend Ihre Zwangsvollstreckungsüberlegungen abzublasen. Für die ansonsten absehbaren Schadensersatzforderungen – neben den strafrechtlichen Folgen für Sie – greifen die AGB des Mannes ralph bernhard aus dem Hause kutza in der aktuellen Fassung. Hochachtungsvoll Der Mann ralph bernhard aus dem Hause kutza
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