ICT Outsourcing 2.0: Neue Möglichkeiten der Virtualisierung

Design-Autorität, Plattformkompatibilität und
Lizenzfragen
Herausforderungen an den Anbieter
virtualisierter Systeme
Ralph Gramigna, Rechtsanwalt, General Counsel, T-Systems Schweiz AG, Zürich
Heads-Up!
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DesignAutorität
Plattformkompatibilität
Lizenzfragen
Fazit
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05
Heads-Up!
Outsourcing 2.0 und Industrie 4.0
Industrie 4.0 Technologiefelder
Industrie 4.0 Kernelemente
Industrie 4.0 –
Einige Rechtsfragen
„Eigentum“ an Informationen und Daten?
Robuste
Netze
Cloud
Automation
Datenbankschutz – wann und wo?
Cloud
Embedded
Systems
CPS
IT Security
Smart Factory
Quelle: Bitkom.org
Big Data
M2M
Internet of
the Things;
Internet of
everything
Daten und Informationen: absolute und
relative Abwehrrechte?
Lizenzierung der Nutzung von Daten und
Informationen – wie?
Verantwortlichkeit für automatisierte
Erklärungen, Informationen, Handlungen?
Cloud-Plattformen und Virtualisierung: Was ist
zu beachten?
Ralph Gramigna
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Heads-Up!
Outsourcing 1.0 und Outsourcing 2.0
Vertragsthemen
Outsourcing 1.0
Outsourcing 2.0
Übernahme von Personal, Assets und
Verträgen
Skalierbare Lösungen, Virtualisierung,
XaaS
Investitions- und Architekturhoheit beim
Kunden
Designautorität des Providers („Sphäre“)
Open Book
Pay-as-you-use, pay-as-you-order
(direkter) Audit, physische Step-In-Rights
Indirekte Audits
Dedizierte Umgebungen
Shared Plattforms, shared Services
Exklusivität
Cloud Brokerage Services
Lange Vertragsdauer, Financial
Engeneering
Multiprovider-Strategie, Tagespreise
Ralph Gramigna
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Design-Autorität
Heads Up!
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Plattformkompatibilität
Lizenzfragen
Fazit
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Design-Autorität
Was ist Design-Autorität?
 Frage: Wer darf die
− die Tools,
− Prozesse
− Systeme (Hardware, Software)
− und anderen Ressourcen
− kurz: die Mittel,
einseitig bestimmen, mit denen die vereinbarten Services erbracht werden?
 Es geht nicht um die Änderung:
 der Services (vertragliche Lösung: Change Management )
 von Service Levels (vertragliche Lösungen: Service Level Allocation oder „Service
Level Improvement mechanism“)
 Preise (vertragliche Lösung: Benchmarking, Indexierungen)
Ralph Gramigna
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Beispiel des Einsatzes einer Cloud-Plattform
DSI vCLoud – Service- und Liefermodell IAAS
Vom Kunden zu erbringende
Leistungen
Clients/Endgeräte
Netzwerkanbindung
Kunde
Hosting der applikationen
Infrastruktur-software
Betriebssystem
Self-Service-Portal
Virtualisierung
 ANBIETER
IaaS
Physikalische Server
Netzwerk & Firewall
Rechenzentrumsinfrastruktur
Vom Anbieter zu erbringende
IaaS Leistungen
Ohne Management des Kundenbetriebssystems
Mit Management des Kundenbetriebssystems (IaaS+)
Design-Autorität
Interessen und Risiken der Parteien
Kunden
Interessen
Innovations-Roadmap des Kunden
State-of-the-Art – Services
„as-is“ Service-Erbringung mit Continuous
Improvement der Services und Service Levels
Unterstützung der alten und neuen Technologien
Kundenseitiger Investitionsschutz und
Preissicherheit, Benchmarking
Risiken bei nicht ausgewogenen Verträgen
Compliance (Datenschutz)
Kontrollverlust über involvierte
Leistungserbringer
„Vendor-Lock-In“
Kosten für „Zusatz“-Leistungen
Legacy-Systeme als Altlast
Anbieter
Risiken bei nicht ausgewogenen Verträgen
Nichterfüllung wegen „TransformationsResistenz“
Nicht kommerzialisierte Speziallösungen
Unzufriedenheit des Kunden
„Roter“ Account
Interessen
Vereinheitlichung der Tools, Prozesse, Systeme,
Qualität
Anbieterseitige-Standardisierung über alle
Kunden (Shared Services & Shared Plattforms)
Kunde folgt Lifecycle der Drittanbieter
Freiheit bezüglich Service-Delivery-Modell (bspw.
Lokation, involvierte Leistungserbringer)
Ralph Gramigna
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Design-Autorität
typische (&Einseitige) Vertragsbestimmungen
Ralph Gramigna
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Design-Autorität
Rechtliche Schranken und Lösungsmöglichkeiten
Schranken
 Gegenstand des Vertrags und Vertragswortlaut („holistischer“ Ansatz)
− Ergebnis- , Tätigkeits- oder Qualitäts-orientierte Beschreibung der Services
− Änderungsverfahren (Change Management)
− Schnittstellenanforderungen (Prozesse, Tools, Technologien)
− Vertragsthemen wie Subkontraktoren, Relokationen, Innovationsmanagement,
Datenschutz
 Treu und Glauben und clausula rebus sic stantibus
Bemerkenswert
 Explizite Abgrenzung, wie weit die Design-Autorität reicht
 Vorrang der Bestimmungen zu Datenschutz, Regulatory & Compliance,
Zustimmungsvorbehalt bei Einsatz von Subunternehmen und Relokationen
der Leistungserbringungsorte (Data Centers) etc.
 Genaue Definition der Services sowie der Schnittstellen zum Kunden
 Vorbehalt der „wesentlichen“ Auswirkungen
Ralph Gramigna
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PlattformKompatibilität
Heads Up!
DesignAutorität
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Lizenzfragen
Fazit
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PlattformKompatibilität
Hintergründe
Voraussetzungen für die Nutzung von Cloud-Plattformen
 Technologisch:
− Fakt: Unterstützte Betriebssysteme und Anwendungen sind beschränkt
− Fakt: Virtualisierung als Voraussetzung zur Nutzung der Cloud
 Regulatorisch:
− Datenschutz und andere Querschnittsthemen schränken Möglichkeiten ein.
Genaue Analyse ist erforderlich
− Branchenspezifische Gesetze, Verordnungen, Richtlinien etc. müssen dem
Anbieter nicht nur zur Kenntnis gebracht, sondern vertraglich implementiert
werden – dies bedingt umfassendes Verständnis
Typische und neue Anforderungen auf Kundenseite
 Kundenspezifische Anforderungen als „add-on“
 IT of the 2 speeds
 Bug-Kompatibilität
Ralph Gramigna
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PlattformKompatibilität
Abgründe
Problemstellungen
 Business Cases (des Kunden und des Anbieters) gehen von falschen und ggf.
unterschiedlichen Annahmen zum Virtualisierungsgrad aus
 Nicht festgelegter, nicht voraussehbarer Release-Plan des Anbieters bedingt
nicht kalkulierbare und nicht kalkulierte Investitionen auf Kundenseite
 Kundenspezifische Anforderungen oder Anbieter-Features führen zum
Vendor-Lock-In
 „fail often, fail earlier“-Ansatz des Kunden und konservative Anforderungen
können nicht unter einen Hut gebracht werden oder führen zu einer
einseitigen Verlagerung der Risiken zu einer der Parteien
Ralph Gramigna
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PlattformKompatibilität
Lösungen in der Balance
Gebote und Verbote
 Abschliessende und transparente Information über Annahmen zur
Virtualisierung von Applikationen, welche dem Business Case beider Parteien
zugrunde liegen. Berater in der Pflicht!
 Due Diligence durch Kunde und Anbieter mit folgender Festlegung, welche
Systeme und Anwendungen unterstützt werden
 Verankerung eines (abstrakten, aber griffigen) Release-Plans
 Qualitätsanforderungen sind und bleiben Vertragsinhalt
Ralph Gramigna
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Lizenzfragen
Heads Up!
DesignAutorität
PlattformKompatibilität
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Fazit
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Lizenzfragen
Einführung am Beispiel
 „Licensing Oracle Software in the Cloud Computing
Environment“ und „Oracle Partitioning Policy“
(http://www.oracle.com/us/corporate/pricing/cloud-licensing-070579.pdf und
http://www.oracle.com/us/corporate/pricing/partitioning-070609.pdf):
 “Under this cloud computing policy, Oracle Database
Standard Edition may only be licensed on Authorized
Cloud Environment instances up to 16 virtual cores.”
 “…Database Enterprise Edition licensing in an Authorized
Cloud Environment: Licensing Oracle Database
Enterprise Edition on a single instance of 8 virtual cores
(on Intel multicore chips; see the processor metric
definition on the price list), would require 8 * 0.5 = 4
processor licenses (each virtual core is considered
equivalent to a physical core).”
 “Unless explicitly stated elsewhere in this document, soft
partitioning (including features/functionality of any
technologies listed as examples above) is not permitted
as a means to determine or limit the number of software
licenses required for any given server or cluster of
servers. “
 Zulässigkeit per se oder
eingeschränkte Zulässigkeit
 Lizenzmodell
 Auswirkung der Virtualisierung
Ralph Gramigna
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Lizenzfragen
Einige Fragen
 Exportrestriktionen
 Ist Nutzung in einer virtualisierten Umgebung überhaupt zulässig und entspricht die
virtualisierte Umgebung den Lizenzanforderungen?
 Falls ja, Untersuchung des Lizenzmodells im Hinblick auf den Einsatz:
− auslösende Sachverhalte (Core, User, Instanzen, etc. und Kombinatonen)
− Kommerzielle Pitfalls
− Vertragliche Pönalen
− Gerichtsstand:
− gemäss Vertrag
− Erfolgsort
− Handlungsort (letzterer kann im Cloud-Umfeld „überall sein“!)
− Vertrags- und Deliktsstatut (Urheberrecht, Kondiktionen, ungerechtfertigte Bereicherung etc.)
Ralph Gramigna
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Lizenzfragen
Verantwortlichkeiten
Angrenzung in Verträgen
 Financial Responsibility Matrix
− Legt pro Asset fest, wer die Verantwortung trägt, aber…
− Vorsicht: Meist „nur“ Teil der finanziellen Bedingungen
 In Cloud-Verträgen: Negativ-Abgrenzung je nach Service-Modell
− Iaas: Provider nur bis Hypervisor, ggf. auch OS in der Pflicht
− Pbaas / DbaaS : Abgrenzung genau zu prüfen
− SaaS: Nutzung der blossen Funktionalität der Anwendung durch den Kunden
Berater in der Pflicht
 Auftragsrechtliche Haftung
 Beratung setzt vertieftes Verständnis der Technologie voraus
Ralph Gramigna
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Fazit
Heads Up!
DesignAutorität
PlattformKompatibilität
Lizenzfragen
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Fazit
 Zunehmende Geschwindigkeit der Entwicklung
− „Alte IT-Verträge“
− Outsourcing 1.0
− Outsourcing 2.0
− Industrie 4.0
− …Was kommt als nächstes?




hohe Anforderungen an den Berater, an den internen und externen Kunden
Fokus-Themen verändern sich
Reduktion der Fragen auf bekannte Rechtsfiguren
Forderung nach „de lege ferenda“ : da wo es Not tut
Ralph Gramigna
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vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
T-Systems Schweiz AG
Ralph Gramigna
General Counsel
Balz-Zimmermann-Strasse 7
8058 Zürich-Flughafen
[email protected]
Ralph Gramigna
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