Design-Autorität, Plattformkompatibilität und Lizenzfragen Herausforderungen an den Anbieter virtualisierter Systeme Ralph Gramigna, Rechtsanwalt, General Counsel, T-Systems Schweiz AG, Zürich Heads-Up! 01 DesignAutorität Plattformkompatibilität Lizenzfragen Fazit 02 03 04 05 Heads-Up! Outsourcing 2.0 und Industrie 4.0 Industrie 4.0 Technologiefelder Industrie 4.0 Kernelemente Industrie 4.0 – Einige Rechtsfragen „Eigentum“ an Informationen und Daten? Robuste Netze Cloud Automation Datenbankschutz – wann und wo? Cloud Embedded Systems CPS IT Security Smart Factory Quelle: Bitkom.org Big Data M2M Internet of the Things; Internet of everything Daten und Informationen: absolute und relative Abwehrrechte? Lizenzierung der Nutzung von Daten und Informationen – wie? Verantwortlichkeit für automatisierte Erklärungen, Informationen, Handlungen? Cloud-Plattformen und Virtualisierung: Was ist zu beachten? Ralph Gramigna 3 Heads-Up! Outsourcing 1.0 und Outsourcing 2.0 Vertragsthemen Outsourcing 1.0 Outsourcing 2.0 Übernahme von Personal, Assets und Verträgen Skalierbare Lösungen, Virtualisierung, XaaS Investitions- und Architekturhoheit beim Kunden Designautorität des Providers („Sphäre“) Open Book Pay-as-you-use, pay-as-you-order (direkter) Audit, physische Step-In-Rights Indirekte Audits Dedizierte Umgebungen Shared Plattforms, shared Services Exklusivität Cloud Brokerage Services Lange Vertragsdauer, Financial Engeneering Multiprovider-Strategie, Tagespreise Ralph Gramigna 4 Design-Autorität Heads Up! 01 02 Plattformkompatibilität Lizenzfragen Fazit 03 04 05 Design-Autorität Was ist Design-Autorität? Frage: Wer darf die − die Tools, − Prozesse − Systeme (Hardware, Software) − und anderen Ressourcen − kurz: die Mittel, einseitig bestimmen, mit denen die vereinbarten Services erbracht werden? Es geht nicht um die Änderung: der Services (vertragliche Lösung: Change Management ) von Service Levels (vertragliche Lösungen: Service Level Allocation oder „Service Level Improvement mechanism“) Preise (vertragliche Lösung: Benchmarking, Indexierungen) Ralph Gramigna 6 Beispiel des Einsatzes einer Cloud-Plattform DSI vCLoud – Service- und Liefermodell IAAS Vom Kunden zu erbringende Leistungen Clients/Endgeräte Netzwerkanbindung Kunde Hosting der applikationen Infrastruktur-software Betriebssystem Self-Service-Portal Virtualisierung ANBIETER IaaS Physikalische Server Netzwerk & Firewall Rechenzentrumsinfrastruktur Vom Anbieter zu erbringende IaaS Leistungen Ohne Management des Kundenbetriebssystems Mit Management des Kundenbetriebssystems (IaaS+) Design-Autorität Interessen und Risiken der Parteien Kunden Interessen Innovations-Roadmap des Kunden State-of-the-Art – Services „as-is“ Service-Erbringung mit Continuous Improvement der Services und Service Levels Unterstützung der alten und neuen Technologien Kundenseitiger Investitionsschutz und Preissicherheit, Benchmarking Risiken bei nicht ausgewogenen Verträgen Compliance (Datenschutz) Kontrollverlust über involvierte Leistungserbringer „Vendor-Lock-In“ Kosten für „Zusatz“-Leistungen Legacy-Systeme als Altlast Anbieter Risiken bei nicht ausgewogenen Verträgen Nichterfüllung wegen „TransformationsResistenz“ Nicht kommerzialisierte Speziallösungen Unzufriedenheit des Kunden „Roter“ Account Interessen Vereinheitlichung der Tools, Prozesse, Systeme, Qualität Anbieterseitige-Standardisierung über alle Kunden (Shared Services & Shared Plattforms) Kunde folgt Lifecycle der Drittanbieter Freiheit bezüglich Service-Delivery-Modell (bspw. Lokation, involvierte Leistungserbringer) Ralph Gramigna 8 Design-Autorität typische (&Einseitige) Vertragsbestimmungen Ralph Gramigna 9 Design-Autorität Rechtliche Schranken und Lösungsmöglichkeiten Schranken Gegenstand des Vertrags und Vertragswortlaut („holistischer“ Ansatz) − Ergebnis- , Tätigkeits- oder Qualitäts-orientierte Beschreibung der Services − Änderungsverfahren (Change Management) − Schnittstellenanforderungen (Prozesse, Tools, Technologien) − Vertragsthemen wie Subkontraktoren, Relokationen, Innovationsmanagement, Datenschutz Treu und Glauben und clausula rebus sic stantibus Bemerkenswert Explizite Abgrenzung, wie weit die Design-Autorität reicht Vorrang der Bestimmungen zu Datenschutz, Regulatory & Compliance, Zustimmungsvorbehalt bei Einsatz von Subunternehmen und Relokationen der Leistungserbringungsorte (Data Centers) etc. Genaue Definition der Services sowie der Schnittstellen zum Kunden Vorbehalt der „wesentlichen“ Auswirkungen Ralph Gramigna 10 PlattformKompatibilität Heads Up! DesignAutorität 01 02 03 Lizenzfragen Fazit 04 05 PlattformKompatibilität Hintergründe Voraussetzungen für die Nutzung von Cloud-Plattformen Technologisch: − Fakt: Unterstützte Betriebssysteme und Anwendungen sind beschränkt − Fakt: Virtualisierung als Voraussetzung zur Nutzung der Cloud Regulatorisch: − Datenschutz und andere Querschnittsthemen schränken Möglichkeiten ein. Genaue Analyse ist erforderlich − Branchenspezifische Gesetze, Verordnungen, Richtlinien etc. müssen dem Anbieter nicht nur zur Kenntnis gebracht, sondern vertraglich implementiert werden – dies bedingt umfassendes Verständnis Typische und neue Anforderungen auf Kundenseite Kundenspezifische Anforderungen als „add-on“ IT of the 2 speeds Bug-Kompatibilität Ralph Gramigna 12 PlattformKompatibilität Abgründe Problemstellungen Business Cases (des Kunden und des Anbieters) gehen von falschen und ggf. unterschiedlichen Annahmen zum Virtualisierungsgrad aus Nicht festgelegter, nicht voraussehbarer Release-Plan des Anbieters bedingt nicht kalkulierbare und nicht kalkulierte Investitionen auf Kundenseite Kundenspezifische Anforderungen oder Anbieter-Features führen zum Vendor-Lock-In „fail often, fail earlier“-Ansatz des Kunden und konservative Anforderungen können nicht unter einen Hut gebracht werden oder führen zu einer einseitigen Verlagerung der Risiken zu einer der Parteien Ralph Gramigna 13 PlattformKompatibilität Lösungen in der Balance Gebote und Verbote Abschliessende und transparente Information über Annahmen zur Virtualisierung von Applikationen, welche dem Business Case beider Parteien zugrunde liegen. Berater in der Pflicht! Due Diligence durch Kunde und Anbieter mit folgender Festlegung, welche Systeme und Anwendungen unterstützt werden Verankerung eines (abstrakten, aber griffigen) Release-Plans Qualitätsanforderungen sind und bleiben Vertragsinhalt Ralph Gramigna 14 Lizenzfragen Heads Up! DesignAutorität PlattformKompatibilität 01 02 03 Fazit 04 05 Lizenzfragen Einführung am Beispiel „Licensing Oracle Software in the Cloud Computing Environment“ und „Oracle Partitioning Policy“ (http://www.oracle.com/us/corporate/pricing/cloud-licensing-070579.pdf und http://www.oracle.com/us/corporate/pricing/partitioning-070609.pdf): “Under this cloud computing policy, Oracle Database Standard Edition may only be licensed on Authorized Cloud Environment instances up to 16 virtual cores.” “…Database Enterprise Edition licensing in an Authorized Cloud Environment: Licensing Oracle Database Enterprise Edition on a single instance of 8 virtual cores (on Intel multicore chips; see the processor metric definition on the price list), would require 8 * 0.5 = 4 processor licenses (each virtual core is considered equivalent to a physical core).” “Unless explicitly stated elsewhere in this document, soft partitioning (including features/functionality of any technologies listed as examples above) is not permitted as a means to determine or limit the number of software licenses required for any given server or cluster of servers. “ Zulässigkeit per se oder eingeschränkte Zulässigkeit Lizenzmodell Auswirkung der Virtualisierung Ralph Gramigna 16 Lizenzfragen Einige Fragen Exportrestriktionen Ist Nutzung in einer virtualisierten Umgebung überhaupt zulässig und entspricht die virtualisierte Umgebung den Lizenzanforderungen? Falls ja, Untersuchung des Lizenzmodells im Hinblick auf den Einsatz: − auslösende Sachverhalte (Core, User, Instanzen, etc. und Kombinatonen) − Kommerzielle Pitfalls − Vertragliche Pönalen − Gerichtsstand: − gemäss Vertrag − Erfolgsort − Handlungsort (letzterer kann im Cloud-Umfeld „überall sein“!) − Vertrags- und Deliktsstatut (Urheberrecht, Kondiktionen, ungerechtfertigte Bereicherung etc.) Ralph Gramigna 17 Lizenzfragen Verantwortlichkeiten Angrenzung in Verträgen Financial Responsibility Matrix − Legt pro Asset fest, wer die Verantwortung trägt, aber… − Vorsicht: Meist „nur“ Teil der finanziellen Bedingungen In Cloud-Verträgen: Negativ-Abgrenzung je nach Service-Modell − Iaas: Provider nur bis Hypervisor, ggf. auch OS in der Pflicht − Pbaas / DbaaS : Abgrenzung genau zu prüfen − SaaS: Nutzung der blossen Funktionalität der Anwendung durch den Kunden Berater in der Pflicht Auftragsrechtliche Haftung Beratung setzt vertieftes Verständnis der Technologie voraus Ralph Gramigna 18 Fazit Heads Up! DesignAutorität PlattformKompatibilität Lizenzfragen 01 02 03 04 05 Fazit Zunehmende Geschwindigkeit der Entwicklung − „Alte IT-Verträge“ − Outsourcing 1.0 − Outsourcing 2.0 − Industrie 4.0 − …Was kommt als nächstes? hohe Anforderungen an den Berater, an den internen und externen Kunden Fokus-Themen verändern sich Reduktion der Fragen auf bekannte Rechtsfiguren Forderung nach „de lege ferenda“ : da wo es Not tut Ralph Gramigna 20 vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! T-Systems Schweiz AG Ralph Gramigna General Counsel Balz-Zimmermann-Strasse 7 8058 Zürich-Flughafen [email protected] Ralph Gramigna 21
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