Beschlussvorlage Gemeindevertretung Panketal öffentlich Amt/Geschäftszeichen 61 26 02:7 NEU-BUCH SB Beratungsfolge Sitzungstermin ja nicht öffentlich Datum Drucksache Nr. (ggf. Nachtragsvermerk) 03.03.2015 P V 57/2010/1 Stimmenverhältnis nein Enthaltungen einstimmig mehrheitlich Fraktion OBR Schwanebeck 17.04.2015 OBR Zepernick 20.04.2015 OEA Sozialausschuss Finanzausschuss 23.04.2015 Hauptausschuss Gemeindevertretung 27.04.2015 Betreff B-Plan 'Neu-Buch', OT Schwanebeck: Anfrage zum Neubau einer Kirche der neuapostolischen Kirchengemeinde und zur Befreiung von Festsetzungen des Bebauungsplanes Bezug Planzeichnung, textliche Festsetzungen und Begründung zum Vorhaben- und Erschließungsplan „Neu-Buch“, OT Schwanebeck Beschlussvorschlag Die Gemeindevertretung beschließt: den Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Neu-Buch“, OT Schwanebeck zur Nutzergruppe sowie Baugrenze für den Neubau einer Kirche der Neuapostolischen Kirchengemeinde in Gestaltungsvariante A) oder B) zuzustimmen: Variante A) der Kirchensaal wird im Grundriss kreisförmig gestaltet. Die Nebenräume befinden sich im flacheren quadratischen Baukörper, der direkt an den Saal anschließt. oder: Variante B) der Kirchensaal wird im Grundriss rechteckig gestaltet. Die Nebenräume befinden sich im flacheren quadratischen Baukörper, der direkt an den Saal anschließt. Die geradlinige Gebäudeform wird durch einen „eingeschobenen“ geometrischen Körper aufgelockert. Problembeschreibung / Begründung Die Neuapostolische Kirchengemeinde plant im Nordosten des Baugebietes „Neu-Buch“ (Gemarkung Schwanebeck, Flur 7, Flurstück 869) die Errichtung eines Kirchenneubaus. Hierzu wurde vorab eine formlose baurechtliche Anfrage an das Planungsamt der Gemeinde übersandt. Ziel der Anfrage der Kirchengemeinde, ist es, vor Beantragung einer Baugenehmigung eine gewisse Investitionssicherheit zu erlangen. Insbesondere soll im Voraus abgeklärt werden, ob einer Befreiung für das nachfolgend erläuterte Vorhaben von Seiten der Gemeindevertretung zugestimmt und welche Gestaltungsvariante bevorzugt wird. Angaben der Kirchengemeinde: Die nachfolgenden Angaben gelten für Gestaltungsvariante A) und B). Geplant ist ein ca. 150 m² großer Saal, der sich mit einer Höhe von 7,00 m von dem 4,00 m hohen Nebengebäude deutlich abhebt. Im Saal sind ca. 150 Plätze vorgesehen. Der Kirchenbau wird ohne Glocke und ohne Einfriedung geplant. Durch die offene Gestaltung sollen die Anwohner angeregt werden die Außenanlagen (Spielplatz und Sitzmöglichkeiten) mit zu nutzen. Die Zufahrt zu den Stellflächen wird über den Lindenberger Weg erfolgen. Zu den Gottesdienstzeiten sollen die Parkflächen für die Gottesdienstteilnehmer zur Verfügung stehen. (siehe Anlage) Fortsetzung siehe Ergänzungsblatt Nr. Finanzielle Auswirkungen Ja Nein Gesamtkosten der Maßnahmen (Beschaffungs-/Herstellungskosten) EUR Veranschlagung Ja Nein Haushaltsjahr Produktkonto Gesamtansatz lt. Haushaltsplan - EUR - Verfasser/Mitzeichner Datum Unterschrift gez. Fornell ____________ Bürgermeister Pladeck/Illgen 03.03.2015 gez. Pladeck/Illgen Fachbereich I 06.03.2015 gez. Wendland davon in diesem ProdK. für zu beschließende (Teil-) Maßnahme eingeplant - EUR - Fachbereich II 10.03.2015 gez. Hünger voraussichtlich tatsächlich entstehende Kosten für zu beschließende Maßnahme - EUR - Fachbereich III 06.03.2015 gez. Müller Eigenbetrieb 09.03.2015 gez. Rinne PV 57/2010/1 – Fortsetzung von Seite 2 Befreiung von Festsetzungen: Die in der Anlage beigelegten Entwurfsvarianten A) und B) weisen zwei Widersprüche zu den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Neu-Buch“ auf. Zum Einen legen die Festsetzungen für den geplanten Standort der Kirche eine Fläche fest, auf der ganz oder teilweise nur Gebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind (hier: Altenwohnheim). Des Weiteren übersteigen die Entwürfe die festgesetzte Baugrenze um ca. 3,00 m in Länge und Breite. Die Überschreitung der Baugrenze führt jedoch nicht dazu, dass die höchstzulässige Grundflächenzahl von 0,4 überstiegen wird. Im Falle der Beantragung einer Baugenehmigung, müsste eine Befreiung von der festgesetzten Nutzung der Fläche und der Baugrenze durch den Antragssteller mitbeantragt werden. Planungsrechtliche Einschätzung des Bauvorhabens Laut § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und 1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder 2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder 3. die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die Abweichung auch unter der Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist. Grundzüge der Planung: Es ist davon auszugehen, dass durch den Wegfall der Fläche für ein Altenwohnheim im nordöstlichen B-Planbereich, keine Umstände geschaffen werden, die zu einer Benachteiligung von älteren und/oder pflegebedürftigen Menschen führen würde. Für das südliche Baufeld, innerhalb des Eichenrings, befindet sich die Errichtung einer Einrichtung für altersgerechtes Wohnen und Altenpflege derzeit in Planung (vgl. PV 34/2014/1). Auch auf Flächen im übrigen Gemeindegebiet wäre die Ansiedlung entsprechender Wohnanlagen denkbar (z.B. Krankenhausgelände Zepernick). Der Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 2 „Neu-Buch“ diente dazu, der Zersiedlung Schwanebecks entgegenzuwirken und neuen Wohnraum sowie die dafür notwendige Infrastruktur zu schaffen. Das geplante Vorhaben steht der Planungsintention nicht entgegen. Die Grundzüge der Planung werden durch die Befreiung von der festgesetzten Fläche für ein Altenwohnheim oder ein Übertreten der Baugrenze nicht berührt. Städtebauliche Vertretbarkeit: In allgemeinen Wohngebieten (§ 4 BauNVO) sind Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke zulässig. Eine kirchliche Nutzung steht der Festsetzung des allgemeinen Wohngebietes nicht entgegen. Bei dem geplanten Kirchenbau handelt es sich um einen solitären Baukörper, der sich bis zu einem bestimmten Grad von der Umgebung abhebt, diese jedoch nicht dominiert. Die Überschreitung der Baugrenze ist als städtebaulich vertretbar anzusehen, da diese nicht zu Umständen führt, die mit der städtebaulichen Konzeption des Bebauungsplanes nicht vereinbar wären. Nachbarliche Interessen: Eine Störung durch Glockenläuten ist auszuschließen. Der Lärm durch spielende Kinder ist als nicht störend anzusehen. Innerhalb des Bauantragsverfahrens sind die Gottesdienstzeiten und die damit zu erwartenden Zu- und Abgangsverkehre mit darzulegen, um abschätzen zu können, ob eine unverhältnismäßige Störung der Anwohner durch die Zunahme des Verkehrs zu erwarten ist. Fazit: Sofern der zusätzliche Verkehr nicht zu einer massiven Störung der Anwohner führt, steht einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Neu-Buch“, aus planungsrechtlicher Sicht nichts entgegen. Im Bauantragsverfahren ist zu klären, ob der zusätzliche Besucherverkehr und der Zeitraum, in dem Zu- und Abgangsverkehre zu erwarten sind, das Wohnumfeld nachhaltig beeinträchtigen werden.
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