Vorlage P V 57/2010/1 - der Gemeinde Panketal

Beschlussvorlage
Gemeindevertretung Panketal
öffentlich
Amt/Geschäftszeichen
61 26 02:7 NEU-BUCH SB
Beratungsfolge
Sitzungstermin
ja
nicht öffentlich
Datum
Drucksache Nr. (ggf. Nachtragsvermerk)
03.03.2015
P V 57/2010/1
Stimmenverhältnis
nein
Enthaltungen
einstimmig
mehrheitlich
Fraktion
OBR Schwanebeck 17.04.2015
OBR Zepernick
20.04.2015
OEA
Sozialausschuss
Finanzausschuss
23.04.2015
Hauptausschuss
Gemeindevertretung 27.04.2015
Betreff
B-Plan 'Neu-Buch', OT Schwanebeck: Anfrage zum Neubau einer Kirche der
neuapostolischen Kirchengemeinde und zur Befreiung von Festsetzungen des
Bebauungsplanes
Bezug
Planzeichnung, textliche Festsetzungen und Begründung zum Vorhaben- und
Erschließungsplan „Neu-Buch“, OT Schwanebeck
Beschlussvorschlag
Die Gemeindevertretung beschließt:
den Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Neu-Buch“, OT
Schwanebeck zur Nutzergruppe sowie Baugrenze für den Neubau einer Kirche der
Neuapostolischen Kirchengemeinde in Gestaltungsvariante A) oder B) zuzustimmen:
Variante A)
der Kirchensaal wird im Grundriss kreisförmig gestaltet. Die Nebenräume befinden
sich im flacheren quadratischen Baukörper, der direkt an den Saal anschließt.
oder:
Variante B)
der Kirchensaal wird im Grundriss rechteckig gestaltet. Die Nebenräume befinden
sich im flacheren quadratischen Baukörper, der direkt an den Saal anschließt. Die
geradlinige Gebäudeform wird durch einen „eingeschobenen“ geometrischen Körper
aufgelockert.
Problembeschreibung / Begründung
Die Neuapostolische Kirchengemeinde plant im Nordosten des Baugebietes „Neu-Buch“
(Gemarkung Schwanebeck, Flur 7, Flurstück 869) die Errichtung eines Kirchenneubaus.
Hierzu wurde vorab eine formlose baurechtliche Anfrage an das Planungsamt der Gemeinde
übersandt. Ziel der Anfrage der Kirchengemeinde, ist es, vor Beantragung einer
Baugenehmigung eine gewisse Investitionssicherheit zu erlangen. Insbesondere soll im
Voraus abgeklärt werden, ob einer Befreiung für das nachfolgend erläuterte Vorhaben von
Seiten der Gemeindevertretung zugestimmt und welche Gestaltungsvariante bevorzugt wird.
Angaben der Kirchengemeinde:
Die nachfolgenden Angaben gelten für Gestaltungsvariante A) und B). Geplant ist ein ca.
150 m² großer Saal, der sich mit einer Höhe von 7,00 m von dem 4,00 m hohen
Nebengebäude deutlich abhebt. Im Saal sind ca. 150 Plätze vorgesehen. Der Kirchenbau
wird ohne Glocke und ohne Einfriedung geplant. Durch die offene Gestaltung sollen die
Anwohner angeregt werden die Außenanlagen (Spielplatz und Sitzmöglichkeiten) mit zu
nutzen. Die Zufahrt zu den Stellflächen wird über den Lindenberger Weg erfolgen. Zu den
Gottesdienstzeiten sollen die Parkflächen für die Gottesdienstteilnehmer zur Verfügung
stehen. (siehe Anlage)
Fortsetzung siehe Ergänzungsblatt Nr.
Finanzielle Auswirkungen
Ja
Nein
Gesamtkosten der Maßnahmen
(Beschaffungs-/Herstellungskosten)
EUR
Veranschlagung
Ja
Nein
Haushaltsjahr Produktkonto
Gesamtansatz lt.
Haushaltsplan
- EUR -
Verfasser/Mitzeichner
Datum
Unterschrift
gez. Fornell
____________
Bürgermeister
Pladeck/Illgen
03.03.2015
gez. Pladeck/Illgen
Fachbereich I
06.03.2015
gez. Wendland
davon in diesem ProdK.
für zu beschließende
(Teil-) Maßnahme
eingeplant
- EUR -
Fachbereich II
10.03.2015
gez. Hünger
voraussichtlich tatsächlich
entstehende Kosten für zu
beschließende Maßnahme
- EUR -
Fachbereich III
06.03.2015
gez. Müller
Eigenbetrieb
09.03.2015
gez. Rinne
PV 57/2010/1 – Fortsetzung von Seite 2
Befreiung von Festsetzungen:
Die in der Anlage beigelegten Entwurfsvarianten A) und B) weisen zwei Widersprüche zu
den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Neu-Buch“ auf. Zum Einen legen die
Festsetzungen für den geplanten Standort der Kirche eine Fläche fest, auf der ganz oder
teilweise nur Gebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem
Wohnbedarf bestimmt sind (hier: Altenwohnheim). Des Weiteren übersteigen die Entwürfe
die festgesetzte Baugrenze um ca. 3,00 m in Länge und Breite. Die Überschreitung der
Baugrenze führt jedoch nicht dazu, dass die höchstzulässige Grundflächenzahl von 0,4
überstiegen wird. Im Falle der Beantragung einer Baugenehmigung, müsste eine Befreiung
von der festgesetzten Nutzung der Fläche und der Baugrenze durch den Antragssteller
mitbeantragt werden.
Planungsrechtliche Einschätzung des Bauvorhabens
Laut § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden,
wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder
2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3. die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte
führen würde
und wenn die Abweichung auch unter der Würdigung nachbarlicher Interessen mit
öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Grundzüge der Planung:
Es ist davon auszugehen, dass durch den Wegfall der Fläche für ein Altenwohnheim im
nordöstlichen B-Planbereich, keine Umstände geschaffen werden, die zu einer
Benachteiligung von älteren und/oder pflegebedürftigen Menschen führen würde. Für das
südliche Baufeld, innerhalb des Eichenrings, befindet sich die Errichtung einer Einrichtung
für altersgerechtes Wohnen und Altenpflege derzeit in Planung (vgl. PV 34/2014/1).
Auch auf Flächen im übrigen Gemeindegebiet wäre die Ansiedlung entsprechender
Wohnanlagen denkbar (z.B. Krankenhausgelände Zepernick).
Der Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 2 „Neu-Buch“ diente dazu, der Zersiedlung
Schwanebecks entgegenzuwirken und neuen Wohnraum sowie die dafür notwendige
Infrastruktur zu schaffen. Das geplante Vorhaben steht der Planungsintention nicht
entgegen. Die Grundzüge der Planung werden durch die Befreiung von der festgesetzten
Fläche für ein Altenwohnheim oder ein Übertreten der Baugrenze nicht berührt.
Städtebauliche Vertretbarkeit:
In allgemeinen Wohngebieten (§ 4 BauNVO) sind Anlagen für kirchliche, kulturelle,
soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke zulässig. Eine kirchliche Nutzung steht der
Festsetzung des allgemeinen Wohngebietes nicht entgegen. Bei dem geplanten Kirchenbau
handelt es sich um einen solitären Baukörper, der sich bis zu einem bestimmten Grad von
der Umgebung abhebt, diese jedoch nicht dominiert. Die Überschreitung der Baugrenze ist
als städtebaulich vertretbar anzusehen, da diese nicht zu Umständen führt, die mit der
städtebaulichen Konzeption des Bebauungsplanes nicht vereinbar wären.
Nachbarliche Interessen:
Eine Störung durch Glockenläuten ist auszuschließen. Der Lärm durch spielende Kinder ist
als nicht störend anzusehen. Innerhalb des Bauantragsverfahrens sind die
Gottesdienstzeiten und die damit zu erwartenden Zu- und Abgangsverkehre mit
darzulegen, um abschätzen zu können, ob eine unverhältnismäßige Störung der Anwohner
durch die Zunahme des Verkehrs zu erwarten ist.
Fazit:
Sofern der zusätzliche Verkehr nicht zu einer massiven Störung der Anwohner führt, steht
einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Neu-Buch“, aus
planungsrechtlicher Sicht nichts entgegen.
Im Bauantragsverfahren ist zu klären, ob der zusätzliche Besucherverkehr und der
Zeitraum, in dem Zu- und Abgangsverkehre zu erwarten sind, das Wohnumfeld nachhaltig
beeinträchtigen werden.