A PLANZEICHENERKLÄRUNG FÜR DIE FESTSETZUNGEN Grenze des räumlichen Geltungsbereiches der Änderung Baugrenze GA VERFAHRENSVERMERKE Der Gemeinderat hat in der Sitzung vom .......................... die Änderung des Bebauungsplanes beschlossen. Der Änderungsbeschluss wurde am ......................... ortsüblich bekanntgemacht. Umgrenzung von Flächen für Nebenanlagen Der Entwurf der Änderung des Bebauungsplanes in der Fassung vom .................... wurde mit Begründung gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch in der Zeit vom ..................... bis ....................... öffentlich ausgelegt. Garagen Mit Beschluss des Gemeinderates vom ..................... wurde die Änderung des Bebauungsplanes in der Fassung vom ..................... gem. § 10 Baugesetzbuch als Satzung beschlossen. Bergen, den ............................. WA allgemeines Wohngebiet ......................................... Bürgermeister H Ga 50 E Hanghaus, talseitig 2 Vollgeschosse, bergseitig 1 Vollgeschoss nur Einzelhäuser zulässig Ga 0,35 WA H Geschossflächenzahl höchstens (z. B. 0,35) E 0,35 festgesetzte Firstrichtung Siegel Der Beschluss der Änderung des Bebauungsplanes durch die Stadt wurde im Amtsblatt der Stadt am ............................... gemäß § 10 Baugesetzbuch ortsüblich bekanntgemacht. Die Änderung des Bebauungsplanes ist damit in Kraft getreten. Bergen, den ............................. ......................................... Bürgermeister Siegel B FESTSETZUNGEN DURCH TEXT 1.1 Ein Quergiebel ist mit einer maximalen Breite von 1/3 der Gebäudelänge zugelassen. Der First des Quergiebels muss min. 50 cm unter dem First des Hauptdaches liegen. 1.2 Auf allen Gebäuden sind nur Satteldächer zulässig. Die maximale Dachneigung der Satteldächer darf 26° nicht überschreiten. Bei angebauten Garagen sind auch Flachdächer zulässig. 1.3 Als maximal überbaubare Fläche für die Wohngebäude sind 200 m² zulässig. 1.4 Anschüttungen/Abgrabungen sind nicht erlaubt. Ausnahme: Im Umgriff der festgesetzten Baugrenze bis zu 10 m. 1.5 Die maximale seitliche Wandhöhe darf 6.30 m nicht überschreiten, gemessen von OK Rohfußboden bis Schnittpunkt der Außenkante Außenwand mit der Oberkante Dachhaut. OK Rohfussboden wird mit 625.14 ü. NN festgesetzt. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES >HOLZHAUSEN< IM BEREICH DER FL.NR. 105/4 und 105/8 GEMARKUNG HOLZHAUSEN DER GEMEINDE BERGEN LAGEPLAN M 1:1000 ARCHITEKTEN SCHUBERT SYLVIA DIESSBACHER ARCHITEKTIN DIPL.-ING. Es gelten unverändert die weiteren Zeichenerklärungen und Festsetzungen des Bebauungsplanes >Holzhausen< LUTZ SCHUBERT ARCHITEKT DIPL.-ING. (FH) ADALBERT-STIFTER-STR.17 83301 TRAUNREUT TEL. 08669/901400 FAX 08669/901401 gez.Traunreut geä. Traunreut 09.02.2015 24.09.2015
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