Bebauungsplanänderung Plan betrifft das Grundstück Fl.Nr. 105 4

A PLANZEICHENERKLÄRUNG FÜR DIE FESTSETZUNGEN
Grenze des räumlichen Geltungsbereiches der Änderung
Baugrenze
GA
VERFAHRENSVERMERKE
Der Gemeinderat hat in der Sitzung vom .......................... die
Änderung des Bebauungsplanes beschlossen. Der
Änderungsbeschluss wurde am ......................... ortsüblich
bekanntgemacht.
Umgrenzung von Flächen für Nebenanlagen
Der Entwurf der Änderung des Bebauungsplanes in der Fassung
vom .................... wurde mit Begründung gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch
in der Zeit vom ..................... bis ....................... öffentlich ausgelegt.
Garagen
Mit Beschluss des Gemeinderates vom ..................... wurde die Änderung des
Bebauungsplanes in der Fassung vom ..................... gem. § 10
Baugesetzbuch als Satzung beschlossen.
Bergen, den .............................
WA
allgemeines Wohngebiet
.........................................
Bürgermeister
H
Ga 50
E
Hanghaus, talseitig 2 Vollgeschosse,
bergseitig 1 Vollgeschoss
nur Einzelhäuser zulässig
Ga
0,35
WA
H
Geschossflächenzahl höchstens (z. B. 0,35)
E
0,35
festgesetzte Firstrichtung
Siegel
Der Beschluss der Änderung des Bebauungsplanes durch die Stadt
wurde im Amtsblatt der Stadt am ............................... gemäß § 10 Baugesetzbuch ortsüblich bekanntgemacht. Die Änderung des Bebauungsplanes ist damit in Kraft getreten.
Bergen, den .............................
.........................................
Bürgermeister
Siegel
B FESTSETZUNGEN DURCH TEXT
1.1 Ein Quergiebel ist mit einer maximalen Breite von 1/3 der Gebäudelänge zugelassen.
Der First des Quergiebels muss min. 50 cm unter dem First des Hauptdaches liegen.
1.2 Auf allen Gebäuden sind nur Satteldächer zulässig.
Die maximale Dachneigung der Satteldächer darf 26° nicht überschreiten.
Bei angebauten Garagen sind auch Flachdächer zulässig.
1.3 Als maximal überbaubare Fläche für die Wohngebäude sind 200 m² zulässig.
1.4 Anschüttungen/Abgrabungen sind nicht erlaubt.
Ausnahme: Im Umgriff der festgesetzten Baugrenze bis zu 10 m.
1.5 Die maximale seitliche Wandhöhe darf 6.30 m nicht überschreiten,
gemessen von OK Rohfußboden bis Schnittpunkt der Außenkante Außenwand
mit der Oberkante Dachhaut.
OK Rohfussboden wird mit 625.14 ü. NN festgesetzt.
ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES
>HOLZHAUSEN<
IM BEREICH DER FL.NR. 105/4 und 105/8 GEMARKUNG HOLZHAUSEN
DER GEMEINDE BERGEN
LAGEPLAN
M 1:1000
ARCHITEKTEN SCHUBERT
SYLVIA DIESSBACHER ARCHITEKTIN DIPL.-ING.
Es gelten unverändert die weiteren Zeichenerklärungen und
Festsetzungen des Bebauungsplanes >Holzhausen<
LUTZ SCHUBERT
ARCHITEKT DIPL.-ING. (FH)
ADALBERT-STIFTER-STR.17 83301 TRAUNREUT
TEL. 08669/901400 FAX 08669/901401
gez.Traunreut
geä. Traunreut
09.02.2015
24.09.2015