1 Niederschrift Gemeinde Höhenkirchen-Siegertsbrunn Sitzungsnummer 17/2014-2020 Sitzungsort Rathaus, Sitzungssaal Gremium Bauausschuss Sitzungsdatum 10.12.2015 Feststellung der Beschlussfähigkeit (ordnungsgem. Ladung, Anwesenheit) Namen der Gremiumsmitglieder abwesend Mayer Ursula, Vorsitzende Braun Martha Dittmann-Chylla Luitgart Eberhard Manfred Guggenberger Peter Hackl-Stoll Gudrun Kaiser Thomas, Dr. Karl Johann Lachner Max Loidl Hans Reiprich Anita Schuster Katharina, Dr. Weber Priska X Uhrzeit 19:00 – 19:31 Status Öffentlich entschuldigt unentschuldigt X i.V.f. Mayer Ursula, Vorsitzende verspätet i.V.f. Reischl Christine Beschlussfähigkeit war gegeben nicht gegeben Mitglieder Geladen Anwesend Stimmber. Abwesend Entsch. 13 13 12 12 1 1 Gegenstand, Antrag, Abstimmungsergebnis: Blatt 1 bis Blatt 11 Unentsch. - Vor Eintritt in die Tagesordnung stellt die Vorsitzende fest, dass die Ladung zur heutigen Sitzung form- und fristgerecht erfolgte. Der Bau-, Werk- und Umweltausschuss ist beschlussfähig. Zuhörer: 11 TOP 1 öffentlich wird abgesetzt. Die nachfolgenden Tagesordnungspunkte verschieben sich entsprechend. Der Tagesordnung wird zugestimmt. 2 Niederschrift Vorsitzende (Unterschrift) Schriftführer (Unterschrift) Dittmann-Chylla Burkard 3 Niederschrift Gemeinde Höhenkirchen-Siegertsbrunn Tagesordnung Gremium Sitzungsnummer Sitzungsdatum Bauausschuss 17/2014-2020 10.12.2015 I. Uhrzeit 19:00 öffentlich: 00 Fragen von anwesenden Bürgerinnen und Bürgern TOP 1 Vollzug der Geschäftsordnung für den Gemeinderat der Gemeinde Höhenkirchen-Siegertsbrunn; Genehmigung der Niederschrift über die 16. öffentliche Sitzung des Bauausschusses am 26.11.2015 TOP 2 Antrag von Martin Brem auf Baugenehmigung zur Errichtung eines Ersatzbaus nach Abbrand eines landwirtschaftlichen Nutzgebäudes und eines Schweine-Kaltstalles auf dem Grundstück Fl. Nr. 287, Gemarkung Siegertsbrunn (Anwesen Harthauser Straße 41) TOP 3 Antrag von Stephen und Daniela Wright auf Baugenehmigung zur Errichtung einer Doppelhaushälfte auf dem Grundstück Fl. Nr. 12/36/T, Gemarkung Siegertsbrunn (Anwesen Zehetmaierstraße 33) TOP 4 Antrag von Mario Kolbe auf Baugenehmigung zur Errichtung einer Doppelhaushälfte auf dem Grundstück Fl. Nr. 12/36/T, Gemarkung Siegertsbrunn (Anwesen Zehetmaierstraße 35) TOP 5 Anfragen, Verschiedenes gemäß § 29 GeschO 4 Niederschrift Gemeinde Höhenkirchen-Siegertsbrunn Beschlussvorlage Bauamt Datum Aktz. 04.12.2015 BV-02-2015-BA-oe Gremium Bauausschuss Termin 10.12.2015 Status öffentlich TOP 1 Antrag von Martin Brem auf Baugenehmigung zur Errichtung eines Ersatzbaus nach Abbrand eines landwirtschaftlichen Nutzgebäudes und eines SchweineKaltstalles auf dem Grundstück Fl. Nr. 287, Gemarkung Siegertsbrunn (Anwesen Harthauser Straße 41) I. Vortrag 1. Der Bauherr beabsichtigt die Errichtung eines Ersatzbaus nach Abbrand eines landwirtschaftlichen Nutzgebäudes und eines Schweine-Kaltstalles auf dem Grundstück Fl. Nr. 287, Gemarkung Siegertsbrunn (Anwesen Harthauser Straße 41). 2. Das Baugrundstück Fl. Nr. 287 der Gemarkung Siegertsbrunn befindet sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans und nicht innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile; es befindet sich im Außenbereich. Die planungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens richtet sich demnach nach § 35 BauGB (Bauen im Außenbereich). 3. Das geplante Vorhaben stellt wohl ein Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB (privilegiertes Vorhaben) dar. Danach ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt. 3.1. Dem Vorhaben stehen keine öffentlichen Belange entgegen. 3.2. Die Erschließung ist gesichert. 3.3. Eine abschließende Feststellung der Privilegierung ist erst nach Vorliegen der Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ebersberg möglich. 4. Die beiden Bauvorhaben befinden sich innerhalb der Anbauverbotszone der angrenzenden Kreisstraße M25 bzw. im Bereich um die Kreisstraße, in dem bei Bauvorhaben die Zustimmung der Straßenbaubehörde einzuholen ist. 5 Niederschrift 5. Die Nachbarunterschriften liegen nicht vor. Es wurde ein Antrag auf Benachrichtigung der Eigentümer benachbarter Grundstücke gestellt. II. Antrag: Die Gemeinde stellt das Einvernehmen her zum Antrag auf Baugenehmigung von Herrn Martin Brem zur Errichtung eines Ersatzbaus nach Abbrand eines landwirtschaftlichen Nutzgebäudes und eines SchweineKaltstalles auf dem Grundstück Fl. Nr. 287, Gemarkung Siegertsbrunn (Anwesen Harthauser Straße 41), entsprechend des Antrags vom 20.11.2015 unter der Voraussetzung, dass III. - das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ebersberg die Privilegierung bestätigt und - die zuständige Straßenbaubehörde ihr Einverständnis zu dem Vorhaben erteilt. Beschluss: Nach Antrag. 19:02 Uhr: GRM Kaiser tritt während des Vortrags in die Sitzung ein. 12 : 0 6 Niederschrift Gemeinde Höhenkirchen-Siegertsbrunn Beschlussvorlage Bauamt Datum Aktz. 04.12.2015 BV-03-2015-BA-oe Gremium Bauausschuss Termin 10.12.2015 Status öffentlich TOP 3 Antrag von Stephen und Daniela Wright auf Baugenehmigung zur Errichtung einer Doppelhaushälfte auf dem Grundstück Fl. Nr. 12/36/T, Gemarkung Siegertsbrunn (Anwesen Zehetmaierstraße 33) I. Vortrag 1. Die Antragsteller beabsichtigen die Errichtung einer Doppelhaushälfte auf dem Grundstück Fl. Nr. 12/36/T, Gemarkung Siegertsbrunn (Anwesen Zehetmaierstraße 33). 2. Das Baugrundstück Fl. Nr. 12/36 der Gemarkung Siegertsbrunn befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans Siegertsbrunn Nr. 18 aus dem Jahr 1990. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich nach § 30 Abs. 1 BauGB. Danach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es den Festsetzungen des Bebauungsplans entspricht und die Erschließung gesichert ist. 3. Das geplante Vorhaben Bebauungsplans. 3.1. Überschreiten der Baugrenze durch das Hauptgebäude Die Baugrenze verspringt im Norden um ca. 2,0 m. Das Hauptgebäude überschreitet die Baugrenze im Bereich des Versprungs um ca. 0,65 m. 3.2. Errichten der Garage außerhalb der Baugrenzen Im Bebauungsplan ist die Garage südöstlich des Hauptgebäudes vorgesehen. Die geplante Garage befindet sich nordwestlich des Hauptgebäudes vollständig außerhalb der Baugrenzen. 4. Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann nach § 31 Abs. 2 BauGB befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde widerspricht den Festsetzungen des 7 Niederschrift und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. 4.1. Überschreiten der Baugrenze durch das Hauptgebäude Das geplante Vorhaben berührt in diesem Punkt nicht die Grundzüge der Planung, ist städtebaulich vertretbar und auch unter Würdigung nachbarlicher Belange mit den öffentlichen Belangen vereinbar. 4.2. Errichten der Garage außerhalb der Baugrenzen Dem Bebauungsplan liegt der Gedanke zugrunde, eine durch Garagen verbundene Bebauung aus Einzel und Doppelhäuser zu ermöglichen. Dieses Planungsziel stößt an dieser Stelle an seine Grenzen, da bei der Situierung der Garage im Südosten lediglich die West- und Nordseite der Doppelhaushälfte mit Fenstern versehen werden könnte. Vor diesem Hintergrund ist die Abweichung vom Bebauungsplan städtebaulich vertretbar und berührt die Grundzüge der Planung nicht in dem Maße, als dass von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht befreit werden könnte. 5. Die Erschließung ist gesichert. 6. Die Nachbarunterschriften liegen nicht vollständig vor; eine Nachbarbeteiligung durch die Gemeinde hat der Bauherr nicht beantragt. 7. Hinweis der Verwaltung: Sollte durch das Vorhaben in den das Grundstück im Norden und Westen umgebende Lärmschutzwall eingegriffen werden, ist er wieder vollständig herzustellen und neu zu bepflanzen. II. Antrag: Die Gemeinde stellt das Einvernehmen her zu III. - den erforderlichen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans Siegertsbrunn Nr. 18 in Hinblick auf o das Überschreiten der Baugrenze durch das Hauptgebäude und o das Errichten der Garage außerhalb der Baugrenzen sowie - zum Bauantrag von Stephen und Daniela Wright auf Baugenehmigung zur Errichtung einer Doppelhaushälfte auf dem Grundstück Fl. Nr. 12/36/T, Gemarkung Siegertsbrunn (Anwesen Zehetmaierstraße 33), entsprechend der Genehmigungsplanung der Firma Isartaler Holzhaus, vom 20.11.2015. Beschluss Nach Antrag 12 : 0 8 Niederschrift Gemeinde Höhenkirchen-Siegertsbrunn Beschlussvorlage Bauamt Datum Aktz. 04.12.2015 BV-04-2015-BA-oe Gremium Bauausschuss Termin 10.12.2015 Status öffentlich TOP 4 Antrag von Mario Kolbe auf Baugenehmigung zur Errichtung einer Doppelhaushälfte auf dem Grundstück Fl. Nr. 12/36/T, Gemarkung Siegertsbrunn (Anwesen Zehetmaierstraße 35) I. Vortrag 1. Der Antragsteller beabsichtigt die Errichtung einer Doppelhaushälfte auf dem Grundstück Fl. Nr. 12/36/T, Gemarkung Siegertsbrunn (Anwesen Zehetmaierstraße 35). 2. Das Baugrundstück Fl. Nr. 12/36 der Gemarkung Siegertsbrunn befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans Siegertsbrunn Nr. 18 aus dem Jahr 1990. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich nach § 30 Abs. 1 BauGB. Danach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es den Festsetzungen des Bebauungsplans entspricht und die Erschließung gesichert ist. 3. Das geplante Vorhaben Bebauungsplans. 3.1. Überschreiten der Baugrenze durch das Hauptgebäude Die Baugrenze verspringt im Norden um ca. 2,0 m. Das Hauptgebäude überschreitet die Baugrenze im Bereich des Versprungs auf einer Länge von ca. 2,0 m um ca. 0,65 m. 3.2. Überschreiten der Baugrenze durch die Garage Die Garage überschreitet die östliche Baugrenze um ca.1,80 m. 4. Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann nach § 31 Abs. 2 BauGB befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. widerspricht den Festsetzungen des 9 Niederschrift 4.1. Überschreiten der Baugrenze durch das Hauptgebäude Das geplante Vorhaben berührt in diesem Punkt nicht die Grundzüge der Planung, ist städtebaulich vertretbar und auch unter Würdigung nachbarlicher Belange mit den öffentlichen Belangen vereinbar. 4.2. Überschreiten der Baugrenze durch die Garage Das geplante Vorhaben berührt auch in diesem Punkt nicht die Grundzüge der Planung, ist städtebaulich vertretbar und auch unter Würdigung nachbarlicher Belange mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Es bleibt zwischen Garage und Grundstücksgrenze ein zur Eingrünung ausreichender Abstand bestehen. 5. Die Erschließung ist gesichert. 6. Die Nachbarunterschriften liegen nicht vor; eine Nachbarbeteiligung durch die Gemeinde hat der Bauherr nicht beantragt. 7. Hinweis der Verwaltung: Sollte durch das Vorhaben in den nördlich befindlichen Lärmschutzwall eingegriffen werden, ist er wieder vollständig herzustellen und neu zu bepflanzen. II. Antrag: Die Gemeinde stellt das Einvernehmen her zu III. - den erforderlichen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans Siegertsbrunn Nr. 18 in Hinblick auf o das Überschreiten der Baugrenze durch das Hauptgebäude und o das Überschreiten der Baugrenze durch die Garage sowie - zum Bauantrag von Mario Kolbe auf Baugenehmigung zur Errichtung einer Doppelhaushälfte auf dem Grundstück Fl. Nr. 12/36/T, Gemarkung Siegertsbrunn (Anwesen Zehetmaierstraße 35), entsprechend der Genehmigungsplanung von Esther Marquardt, vom 12.11.2015. Beschluss Nach Antrag 12 : 0 10 Niederschrift Gemeinde Höhenkirchen-Siegertsbrunn Beschlussvorlage Bauamt Datum Aktz. Gremium Bauausschuss Termin Status 10.12.12015 öffentlich BV-05-2015-BA-oe TOP 5 Anfragen, Verschiedenes gemäß §29 GeschO; 1. GRM Eberhard weist auf den Umstand hin, dass die Tiefgarage, in der sich einige der nötigen Stellplätze des Restaurants und der geplanten Eisdiele bzw. der Läden im Gebäudekomplex Bahnhofstraße 21/21a/Saglerstraße 1/1a/1b in der dortigen Tiefgarage befinden. Diese ist für Gäste jedoch nicht frei zugänglich, es muss zu deren Nutzung vom Restaurant/der Eisdiele/den Läden erst ein Schlüssel geholt werden. Die Verwaltung wird prüfen, ob die Tiefgarage für die Kunden des Restaurants und einer zukünftigen Eisdiele leichter nutzbar gemacht werden kann. 2. GRM Eberhard erkundigt sich nach der von der Fraktion der Unabhängigen Bürger per Antrag angeregten Informationseinholung zu möglichen Städtebauförderungsprogrammen für die Gemeinde. Die Verwaltung wird hierzu Informationen einholen und die Möglichkeiten im neuen Jahr vorstellen. 3. GRM Eberhard erkundigt sich wiederholt nach der Schadstofffreiheit der an der Erich-Kästner-Schule aufgestellten Container. Neben der vorliegenden Erklärung der Herstellerfirma fordert er eine Raumluftmessung durch ein unabhängiges Unternehmen. GRM Kaiser unterstützt diese Forderung. 4. GRM Hackl-Stoll fragt nach, ob es möglich ist, am Gymnasium überdachte Fahrradstellplätze zu installieren. Die gemeindlichen Mitglieder des Zweckverbands Staatliche weiterführende Schulen werden dies in einer der nächsten Versammlungen ansprechen. 5. GRM Weber bittet die Verwaltung, dem Arbeitskreis Ortsentwicklung und Mobilität die Pläne zur Erschließung der Baugebiete „Neue Ortsmitte“ zukommen zu lassen. 11 Niederschrift Herr Burkard (Bauamt) wird dies in die Wege leiten.
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