Niederschrift Bauausschuss vom 10.12.2015

1
Niederschrift
Gemeinde Höhenkirchen-Siegertsbrunn
Sitzungsnummer
17/2014-2020
Sitzungsort
Rathaus, Sitzungssaal
Gremium
Bauausschuss
Sitzungsdatum
10.12.2015
Feststellung der Beschlussfähigkeit
(ordnungsgem. Ladung, Anwesenheit)
Namen der Gremiumsmitglieder abwesend
Mayer Ursula, Vorsitzende
Braun Martha
Dittmann-Chylla Luitgart
Eberhard Manfred
Guggenberger Peter
Hackl-Stoll Gudrun
Kaiser Thomas, Dr.
Karl Johann
Lachner Max
Loidl Hans
Reiprich Anita
Schuster Katharina, Dr.
Weber Priska
X
Uhrzeit
19:00 – 19:31
Status
Öffentlich
entschuldigt
unentschuldigt
X
i.V.f. Mayer Ursula, Vorsitzende
verspätet
i.V.f. Reischl Christine
Beschlussfähigkeit war gegeben
nicht gegeben
Mitglieder Geladen
Anwesend Stimmber. Abwesend Entsch.
13
13
12
12
1
1
Gegenstand, Antrag, Abstimmungsergebnis: Blatt 1 bis Blatt 11
Unentsch.
-
Vor Eintritt in die Tagesordnung stellt die Vorsitzende fest, dass die Ladung zur
heutigen Sitzung form- und fristgerecht erfolgte. Der Bau-, Werk- und
Umweltausschuss ist beschlussfähig.
Zuhörer: 11
TOP 1 öffentlich wird abgesetzt. Die nachfolgenden Tagesordnungspunkte
verschieben sich entsprechend.
Der Tagesordnung wird zugestimmt.
2
Niederschrift
Vorsitzende (Unterschrift)
Schriftführer (Unterschrift)
Dittmann-Chylla
Burkard
3
Niederschrift
Gemeinde Höhenkirchen-Siegertsbrunn Tagesordnung
Gremium
Sitzungsnummer
Sitzungsdatum
Bauausschuss
17/2014-2020
10.12.2015
I.
Uhrzeit
19:00
öffentlich:
00
Fragen von anwesenden Bürgerinnen und Bürgern
TOP 1
Vollzug der Geschäftsordnung für den Gemeinderat der Gemeinde
Höhenkirchen-Siegertsbrunn;
Genehmigung der Niederschrift über die 16. öffentliche Sitzung des
Bauausschusses am 26.11.2015
TOP 2
Antrag von Martin Brem auf Baugenehmigung zur Errichtung eines
Ersatzbaus nach Abbrand eines landwirtschaftlichen Nutzgebäudes und
eines Schweine-Kaltstalles auf dem Grundstück Fl. Nr. 287, Gemarkung
Siegertsbrunn (Anwesen Harthauser Straße 41)
TOP 3
Antrag von Stephen und Daniela Wright auf Baugenehmigung zur
Errichtung einer Doppelhaushälfte auf dem Grundstück Fl. Nr. 12/36/T,
Gemarkung Siegertsbrunn (Anwesen Zehetmaierstraße 33)
TOP 4
Antrag von Mario Kolbe auf Baugenehmigung zur Errichtung einer
Doppelhaushälfte auf dem Grundstück Fl. Nr. 12/36/T, Gemarkung
Siegertsbrunn (Anwesen Zehetmaierstraße 35)
TOP 5
Anfragen, Verschiedenes gemäß § 29 GeschO
4
Niederschrift
Gemeinde Höhenkirchen-Siegertsbrunn
Beschlussvorlage
Bauamt
Datum
Aktz.
04.12.2015
BV-02-2015-BA-oe
Gremium
Bauausschuss
Termin
10.12.2015
Status
öffentlich
TOP 1
Antrag von Martin Brem auf Baugenehmigung zur Errichtung eines Ersatzbaus
nach Abbrand eines landwirtschaftlichen Nutzgebäudes und eines SchweineKaltstalles auf dem Grundstück Fl. Nr. 287, Gemarkung Siegertsbrunn
(Anwesen Harthauser Straße 41)
I.
Vortrag
1.
Der Bauherr beabsichtigt die Errichtung eines Ersatzbaus nach Abbrand
eines landwirtschaftlichen Nutzgebäudes und eines Schweine-Kaltstalles auf
dem Grundstück Fl. Nr. 287, Gemarkung Siegertsbrunn (Anwesen
Harthauser Straße 41).
2.
Das Baugrundstück Fl. Nr. 287 der Gemarkung Siegertsbrunn befindet sich
nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans und nicht innerhalb der im
Zusammenhang bebauten Ortsteile; es befindet sich im Außenbereich.
Die planungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens richtet sich demnach
nach § 35 BauGB (Bauen im Außenbereich).
3.
Das geplante Vorhaben stellt wohl ein Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1
Nr. 1 BauGB (privilegiertes Vorhaben) dar. Danach ist ein Vorhaben nur
zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende
Erschließung gesichert ist und wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen
Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche
einnimmt.
3.1.
Dem Vorhaben stehen keine öffentlichen Belange entgegen.
3.2.
Die Erschließung ist gesichert.
3.3.
Eine abschließende Feststellung der Privilegierung ist erst nach Vorliegen
der Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Ebersberg möglich.
4.
Die beiden Bauvorhaben befinden sich innerhalb der Anbauverbotszone der
angrenzenden Kreisstraße M25 bzw. im Bereich um die Kreisstraße, in dem
bei Bauvorhaben die Zustimmung der Straßenbaubehörde einzuholen ist.
5
Niederschrift
5.
Die Nachbarunterschriften liegen nicht vor. Es wurde ein Antrag auf
Benachrichtigung der Eigentümer benachbarter Grundstücke gestellt.
II.
Antrag:
Die Gemeinde stellt das Einvernehmen her zum Antrag auf
Baugenehmigung von Herrn Martin Brem zur Errichtung eines Ersatzbaus
nach Abbrand eines landwirtschaftlichen Nutzgebäudes und eines SchweineKaltstalles auf dem Grundstück Fl. Nr. 287, Gemarkung Siegertsbrunn
(Anwesen Harthauser Straße 41), entsprechend des Antrags vom
20.11.2015 unter der Voraussetzung, dass
III.
-
das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ebersberg die
Privilegierung bestätigt und
-
die zuständige Straßenbaubehörde ihr Einverständnis zu dem Vorhaben
erteilt.
Beschluss:
Nach Antrag.
19:02 Uhr: GRM Kaiser tritt während des Vortrags in die Sitzung ein.
12 : 0
6
Niederschrift
Gemeinde Höhenkirchen-Siegertsbrunn
Beschlussvorlage
Bauamt
Datum
Aktz.
04.12.2015
BV-03-2015-BA-oe
Gremium
Bauausschuss
Termin
10.12.2015
Status
öffentlich
TOP 3
Antrag von Stephen und Daniela Wright auf Baugenehmigung zur Errichtung
einer Doppelhaushälfte auf dem Grundstück Fl. Nr. 12/36/T, Gemarkung
Siegertsbrunn (Anwesen Zehetmaierstraße 33)
I.
Vortrag
1.
Die Antragsteller beabsichtigen die Errichtung einer Doppelhaushälfte auf
dem Grundstück Fl. Nr. 12/36/T, Gemarkung Siegertsbrunn (Anwesen
Zehetmaierstraße 33).
2.
Das Baugrundstück Fl. Nr. 12/36 der Gemarkung Siegertsbrunn befindet sich
im Geltungsbereich des Bebauungsplans Siegertsbrunn Nr. 18 aus dem Jahr
1990. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich nach §
30 Abs. 1 BauGB. Danach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es den
Festsetzungen des Bebauungsplans entspricht und die Erschließung
gesichert ist.
3.
Das
geplante
Vorhaben
Bebauungsplans.
3.1.
Überschreiten der Baugrenze durch das Hauptgebäude
Die Baugrenze verspringt im Norden um ca. 2,0 m. Das Hauptgebäude
überschreitet die Baugrenze im Bereich des Versprungs um ca. 0,65 m.
3.2.
Errichten der Garage außerhalb der Baugrenzen
Im Bebauungsplan ist die Garage südöstlich des Hauptgebäudes
vorgesehen.
Die geplante Garage befindet sich nordwestlich des Hauptgebäudes
vollständig außerhalb der Baugrenzen.
4.
Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann nach § 31 Abs. 2 BauGB
befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder die
Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder die Durchführung des
Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
widerspricht
den
Festsetzungen
des
7
Niederschrift
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen
mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
4.1.
Überschreiten der Baugrenze durch das Hauptgebäude
Das geplante Vorhaben berührt in diesem Punkt nicht die Grundzüge der
Planung, ist städtebaulich vertretbar und auch unter Würdigung
nachbarlicher Belange mit den öffentlichen Belangen vereinbar.
4.2.
Errichten der Garage außerhalb der Baugrenzen
Dem Bebauungsplan liegt der Gedanke zugrunde, eine durch Garagen
verbundene Bebauung aus Einzel und Doppelhäuser zu ermöglichen.
Dieses Planungsziel stößt an dieser Stelle an seine Grenzen, da bei der
Situierung der Garage im Südosten lediglich die West- und Nordseite der
Doppelhaushälfte mit Fenstern versehen werden könnte.
Vor diesem Hintergrund ist die Abweichung vom Bebauungsplan
städtebaulich vertretbar und berührt die Grundzüge der Planung nicht in dem
Maße, als dass von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht befreit
werden könnte.
5.
Die Erschließung ist gesichert.
6.
Die
Nachbarunterschriften
liegen
nicht
vollständig
vor;
eine
Nachbarbeteiligung durch die Gemeinde hat der Bauherr nicht beantragt.
7.
Hinweis der Verwaltung:
Sollte durch das Vorhaben in den das Grundstück im Norden und Westen
umgebende Lärmschutzwall eingegriffen werden, ist er wieder vollständig
herzustellen und neu zu bepflanzen.
II.
Antrag:
Die Gemeinde stellt das Einvernehmen her zu
III.
-
den erforderlichen Befreiungen von den Festsetzungen des
Bebauungsplans Siegertsbrunn Nr. 18 in Hinblick auf
o das Überschreiten der Baugrenze durch das Hauptgebäude und
o das Errichten der Garage außerhalb der Baugrenzen
sowie
-
zum Bauantrag von Stephen und Daniela Wright auf Baugenehmigung
zur Errichtung einer Doppelhaushälfte auf dem Grundstück Fl. Nr.
12/36/T, Gemarkung Siegertsbrunn (Anwesen Zehetmaierstraße 33),
entsprechend der Genehmigungsplanung der Firma Isartaler Holzhaus,
vom 20.11.2015.
Beschluss
Nach Antrag
12 : 0
8
Niederschrift
Gemeinde Höhenkirchen-Siegertsbrunn
Beschlussvorlage
Bauamt
Datum
Aktz.
04.12.2015
BV-04-2015-BA-oe
Gremium
Bauausschuss
Termin
10.12.2015
Status
öffentlich
TOP 4
Antrag von Mario Kolbe auf Baugenehmigung zur Errichtung einer
Doppelhaushälfte auf dem Grundstück Fl. Nr. 12/36/T, Gemarkung
Siegertsbrunn (Anwesen Zehetmaierstraße 35)
I.
Vortrag
1.
Der Antragsteller beabsichtigt die Errichtung einer Doppelhaushälfte auf dem
Grundstück Fl. Nr. 12/36/T, Gemarkung Siegertsbrunn (Anwesen
Zehetmaierstraße 35).
2.
Das Baugrundstück Fl. Nr. 12/36 der Gemarkung Siegertsbrunn befindet sich
im Geltungsbereich des Bebauungsplans Siegertsbrunn Nr. 18 aus dem Jahr
1990. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich nach §
30 Abs. 1 BauGB. Danach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es den
Festsetzungen des Bebauungsplans entspricht und die Erschließung
gesichert ist.
3.
Das
geplante
Vorhaben
Bebauungsplans.
3.1.
Überschreiten der Baugrenze durch das Hauptgebäude
Die Baugrenze verspringt im Norden um ca. 2,0 m. Das Hauptgebäude
überschreitet die Baugrenze im Bereich des Versprungs auf einer Länge von
ca. 2,0 m um ca. 0,65 m.
3.2.
Überschreiten der Baugrenze durch die Garage
Die Garage überschreitet die östliche Baugrenze um ca.1,80 m.
4.
Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann nach § 31 Abs. 2 BauGB
befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder die
Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder die Durchführung des
Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen
mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
widerspricht
den
Festsetzungen
des
9
Niederschrift
4.1.
Überschreiten der Baugrenze durch das Hauptgebäude
Das geplante Vorhaben berührt in diesem Punkt nicht die Grundzüge der
Planung, ist städtebaulich vertretbar und auch unter Würdigung
nachbarlicher Belange mit den öffentlichen Belangen vereinbar.
4.2.
Überschreiten der Baugrenze durch die Garage
Das geplante Vorhaben berührt auch in diesem Punkt nicht die Grundzüge
der Planung, ist städtebaulich vertretbar und auch unter Würdigung
nachbarlicher Belange mit den öffentlichen Belangen vereinbar.
Es bleibt zwischen Garage und Grundstücksgrenze ein zur Eingrünung
ausreichender Abstand bestehen.
5.
Die Erschließung ist gesichert.
6.
Die Nachbarunterschriften liegen nicht vor; eine Nachbarbeteiligung durch
die Gemeinde hat der Bauherr nicht beantragt.
7.
Hinweis der Verwaltung:
Sollte durch das Vorhaben in den nördlich befindlichen Lärmschutzwall
eingegriffen werden, ist er wieder vollständig herzustellen und neu zu
bepflanzen.
II.
Antrag:
Die Gemeinde stellt das Einvernehmen her zu
III.
-
den erforderlichen Befreiungen von den Festsetzungen des
Bebauungsplans Siegertsbrunn Nr. 18 in Hinblick auf
o das Überschreiten der Baugrenze durch das Hauptgebäude und
o das Überschreiten der Baugrenze durch die Garage
sowie
-
zum Bauantrag von Mario Kolbe auf Baugenehmigung zur Errichtung
einer Doppelhaushälfte auf dem Grundstück Fl. Nr. 12/36/T, Gemarkung
Siegertsbrunn (Anwesen Zehetmaierstraße 35), entsprechend der
Genehmigungsplanung von Esther Marquardt, vom 12.11.2015.
Beschluss
Nach Antrag
12 : 0
10
Niederschrift
Gemeinde Höhenkirchen-Siegertsbrunn
Beschlussvorlage
Bauamt
Datum
Aktz.
Gremium
Bauausschuss
Termin
Status
10.12.12015 öffentlich
BV-05-2015-BA-oe
TOP 5
Anfragen, Verschiedenes gemäß §29 GeschO;
1.
GRM Eberhard weist auf den Umstand hin, dass die Tiefgarage, in der
sich einige der nötigen Stellplätze des Restaurants und der geplanten
Eisdiele bzw. der Läden im Gebäudekomplex Bahnhofstraße
21/21a/Saglerstraße 1/1a/1b in der dortigen Tiefgarage befinden. Diese
ist für Gäste jedoch nicht frei zugänglich, es muss zu deren Nutzung vom
Restaurant/der Eisdiele/den Läden erst ein Schlüssel geholt werden.
Die Verwaltung wird prüfen, ob die Tiefgarage für die Kunden des
Restaurants und einer zukünftigen Eisdiele leichter nutzbar gemacht
werden kann.
2.
GRM Eberhard erkundigt sich nach der von der Fraktion der
Unabhängigen Bürger per Antrag angeregten Informationseinholung zu
möglichen Städtebauförderungsprogrammen für die Gemeinde.
Die Verwaltung wird hierzu Informationen einholen und die Möglichkeiten
im neuen Jahr vorstellen.
3.
GRM Eberhard erkundigt sich wiederholt nach der Schadstofffreiheit der
an der Erich-Kästner-Schule aufgestellten Container. Neben der
vorliegenden Erklärung der Herstellerfirma fordert er eine
Raumluftmessung durch ein unabhängiges Unternehmen.
GRM Kaiser unterstützt diese Forderung.
4.
GRM Hackl-Stoll fragt nach, ob es möglich ist, am Gymnasium
überdachte Fahrradstellplätze zu installieren.
Die gemeindlichen Mitglieder des Zweckverbands Staatliche
weiterführende Schulen werden dies in einer der nächsten
Versammlungen ansprechen.
5.
GRM Weber bittet die Verwaltung, dem Arbeitskreis Ortsentwicklung und
Mobilität die Pläne zur Erschließung der Baugebiete „Neue Ortsmitte“
zukommen zu lassen.
11
Niederschrift
Herr Burkard (Bauamt) wird dies in die Wege leiten.