Mai 2015 - Rechtsanwälte Bernd Schäfer und Kollegen

Rechtsinformationsdienst
der Kanzlei
Rechtsanwälte
Bernd Schäfer & Kollegen
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Aug./Sept. 2015
Wirtschaftsrecht
Heimbetreiber muss Arbeitszeitgesetz auch
bei Rund-um-die-Uhr-Betreuung beachten
Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden, dass
das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) auch auf Erzieher und
Erzieherinnen in Wohngruppen bei einer mehrere Tage
andauernden Rund-um-die-Uhr-Betreuung anwendbar
ist. Den Einwand des von der Entscheidung betroffenen
Trägers der Kinder- und Jugendhilfe, der mehrere
Wohngruppen betreibt, die Regelungen seien nicht auf
Arbeitnehmer anwendbar, die in häuslicher Gemeinschaft mit den ihnen anvertrauten Personen zusammenleben und sie eigenverantwortlich erziehen, pflegen oder betreuen, ließ das Gericht nicht gelten.
Von einem Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft
ist nur dann auszugehen, wenn ein Arbeitnehmer mit
mindestens einer anderen Person in einem räumlich
abgegrenzten Bereich für längere Zeit dergestalt zusammenwohnt, dass dies einem Zusammenleben und
gemeinsamen Wirtschaften in einem Familienverbund
weitgehend gleichkommt. Da das hier nicht der Fall war,
muss der Träger die Dienstpläne nunmehr so gestalten,
dass nicht mehr gegen das Verbot, täglich mehr als
zehn Stunden zu arbeiten, verstoßen wird. Wegen der
grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat das Gericht
gegen das Urteil die Berufung und die Sprungrevision
zugelassen.
Urteil des VG Berlin vom 24.03.2015
VG 14 K 184.14
JURIS online
Rundfunkbeitragspflicht auch für nur gelegentlich geschäftlich genutzten Pkw
Nach der gesetzlichen Regelung über die Rundfunkbeitragsplicht ist ein Autoradio in einem privat genutzten
Fahrzeug durch den für den Haushalt zu entrichtenden
Rundfunkbeitrag mit umfasst. Dies gilt nicht, wenn der
Pkw auch geschäftlich genutzt wird. Dabei löst für das
Verwaltungsgericht Ansbach bereits eine geringfügige
freiberufliche Nutzung eine gesonderte Rundfunkbeitragspflicht aus.
Im entschiedenen Fall ging es um den Pkw eines
Rechtsanwalts, der seine Kanzlei in seiner Privatwohnung betreibt. Er behauptete, den Wagen, der auch
nicht zum Betriebsvermögen gehörte, nur privat zu nutzen. Dem folgte das Gericht nicht. Die allgemeine Lebenserfahrung zeige, dass ein Anwalt sein Auto zumindest gelegentlich (z.B. bei Notfällen) auch zu beruflichen
Zwecken nutze.
Urteil des VG Ansbach vom 16.04.2015
AN 6 K 14.01506
jurisPR-ITR 12/2015 Anm. 6
Kein Ausgleichsanspruch des Franchisenehmers
Einem Franchisenehmer steht nach Beendigung des
Franchisevertrages kein Anspruch auf Zahlung eines
Ausgleichsanspruchs durch den Franchisegeber zu. Der
Bundesgerichtshof lehnte insoweit einen Ausgleichsanspruch analog der für Handelsvertreter geltenden Anspruchsnorm des § 89b HGB ab. Eine derartige Analogie schied im vorliegenden Fall des Betreibers zweier
Backshops einer Franchisekette insbesondere deshalb
aus, weil ein Ausgleichsanspruch die Übertragung eines
konkret und individuell identifizierbaren Kundenstamms
erfordert. Dieser Kundenstamm muss für den Franchisegeber sofort nutzbar sein. Ein anonymer Kundenstamm aus Massengeschäften mit überwiegend sogenannter Laufkundschaft (bloß faktische Kontinuität des
Kundenstamms) reicht hierfür nicht aus.
Urteil des BGH vom 05.02.2015
VII ZR 109/13
BB 2015, 587
Wettbewerbsrecht
Fundstellenangabe bei Verwendung
von Prüfsiegeln
Nach § 5a Abs. 2 UWG handelt unlauter und damit
wettbewerbswidrig, wer die Entscheidungsfähigkeit von
Verbrauchern dadurch beeinflusst, dass er eine Information vorenthält, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der Beschränkungen des Kommunikationsmittels wesentlich ist.
Dies betrifft laut Oberlandesgericht Düsseldorf auch die
Verwendung eines Prüfsiegels, wenn dieses sich auf die
Produktqualität und/oder die Produktsicherheit bezieht.
Ähnlich wie bei Werbung mit einem Warentest ist daher
auch hier eine Fundstelle anzugeben, unter welcher sich
der Verbraucher näher über die zur Anwendung gekommenen Prüfkriterien informieren kann.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 30.12.2014
I-15 U 76/14
WRP 2015, 365
Hintergrundmusik in Zahnarztpraxis
keine öffentliche Wiedergabe
Die Wiedergabe von Hintergrundmusik in einer Zahnarztpraxis stellt laut Bundesgerichtshof keine vergütungspflichtige, öffentliche Wiedergabe im Sinne des
Urheberrechtsgesetzes dar.
Damit schließt sich der Bundesgerichtshof der Rechtsauffassung des Europäischen Gerichtshofs an, für den
eine kostenpflichtige öffentliche Wiedergabe voraussetzt, dass diese gegenüber einer unbestimmten Zahl
potenzieller Adressaten und einer größeren Anzahl
von Personen erfolgt. Das ist im Allgemeinen nicht erfüllt, wenn ein Zahnarzt in seiner Praxis für seine anwesenden Patienten Hörfunksendungen als Hintergrundmusik wiedergibt. Die GEMA, die eine gesonderte Gebühr erheben wollte, ging in diesem Fall leer aus.
Urteil des BGH vom 18.06.2015
I ZR 14/14
Pressemitteilung des BGH
Drohung mit Schufa-Meldung in Mahnschreiben unzulässig
Der Bundesgerichtshof hat es einem Telekommunikationsdienstanbieter untersagt, Kunden in Mahnschreiben
mit einer Meldung bei der Schufa zu drohen. Dadurch
werde bei den säumigen Kunden der Eindruck erweckt,
sie müssten in jedem Fall mit einer Übermittlung ihrer
persönlichen Daten an die Schufa rechnen, wenn sie die
geltend gemachte Forderung nicht innerhalb der gesetzten Frist befriedigten.
Wegen der einschneidenden Folgen eines SchufaEintrags sahen die Karlsruher Richter die Gefahr, dass
Verbraucher dem Zahlungsverlangen auch dann nachkommen würden, wenn sie die Rechnung wegen tatsächlicher oder vermeintlicher Einwendungen eigentlich
nicht bezahlen wollten.
Urteil des BGH vom 19.03.2015
I ZR 157/13
RdW 2015, 272
Miet- und Immobilienrecht
Denkmalschutz für wirtschaftsgeschichtlich
bedeutendes Gebäude
Fristlose Kündigung bei Zahlungsverzug mit
weniger als einer Monatsmiete
Die Denkmaleigenschaft eines historischen Gebäudes
entfällt nicht nachträglich aufgrund einer Verschlechterung der Bausubstanz. Dies entschied das Verwaltungsgericht Neustadt (Weinstraße) im Falle des im 16.
Jahrhundert erbauten „Grünstädter Kelterhauses“, das
wegen seines hohen Alters ein hervorragendes wirtschaftsgeschichtliches Zeugnis darstellt.
Nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3a BGB liegt ein den Vermieter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigender wichtiger Grund vor, wenn der Mieter für
zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung
eines nicht unerheblichen Teils der geschuldeten Miete
in Verzug ist.
Für die Denkmalschutzbehörde bestand somit kein Anlass, das regionalgeschichtlich wertvolle Kulturdenkmal
in seiner Substanz aufzugeben. Dies galt umso mehr,
als der Eigentümer des Gebäudes mit dem seinerzeit
erfolgten Teilabbruch kaum Anstalten zur Sicherung des
Gebäudes getroffen hatte und daher auch für den weiteren Verfallszustand verantwortlich war. Es war gleichwohl unverändert möglich, mit vertretbaren Mitteln das
Gebäude zu sichern und dem Bau eine sinnvolle Nutzung zu geben.
Anders als bei Wohnraummietverhältnissen kann bei
Gewerbemietverträgen schon ein Mietrückstand von
weniger als einer Monatsmiete innerhalb von zwei Monaten eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Hierfür bedarf es aber besonderer Einzelfallumstände. Als solche
kommen laut Bundesgerichtshof neben der Kreditwürdigkeit des Mieters insbesondere die finanzielle Situation des Vermieters und die Auswirkungen des konkreten
Zahlungsrückstands auf diesen in Betracht. Ohne Weiteres erheblich ist jedoch ein Mietrückstand mit mehr als
einer Monatsmiete.
Urteil des VG Neustadt (Weinstraße) vom 11.06.2015
4 K 1123/14.NW
Pressemitteilung des VG Neustadt (Weinstraße)
Urteil des BGH vom 13.05.2015
XII ZR 65/14
JURIS online
Arbeitsrecht
Zulässige Druckkündigung eines
vorbestraften Sexualtäters
Ein Arbeitgeber ist berechtigt, eine sogenannte Druckkündigung auszusprechen, wenn nahezu die gesamte
Belegschaft eine weitere Zusammenarbeit mit einem
Arbeitnehmer ablehnt. Voraussetzung für eine derartige
Kündigung ist, dass infolge der nachhaltigen Weigerung
der Zusammenarbeit eine erhebliche Störung des Betriebsfriedens droht.
Dies nahmen die Richter des Landesarbeitsgerichts
Bremen im Fall eines Hafenunternehmens an, bei dem
sich nahezu alle in einem Container-Terminal in Bremerhaven beschäftigten Hafenarbeiter weigerten, mit
einem neu eingestellten Kollegen zusammenzuarbeiten,
der wegen Kindesmissbrauchs verurteilt worden war
und deshalb eine langjährige Haftstrafe verbüßt hatte.
Die Situation im Betrieb hatte sich derart zugespitzt,
dass der vorbestrafte Hafenarbeiter seinen Arbeitsplatz
ohne körperliche Blessuren nur noch in Begleitung eines Sicherheitsdienstes erreichen konnte.
Obwohl die Kündigung für die Resozialisierung des
Straftäters einen herben Rückschlag bedeutete, durfte
der Arbeitgeber angesichts der Eskalation der Situation
unter dem Druck der übrigen Belegschaft „einknicken“
und das Arbeitsverhältnis beenden. Wegen der Bedeutung dieser Problematik hat das Landesarbeitsgericht
die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
Urteil des LAG Bremen vom 17.06.2015
3 Sa 129/14
Pressemitteilung des LAG Bremen
Jahrelange Arbeit im Home-Office ohne
vertragliche Regelung
Hat ein für ein IT-Unternehmen tätiger Arbeitnehmer
mehr als drei Jahre seine Arbeiten als Softwareentwickler ohne Probleme und Beanstandungen im HomeOffice erbracht, ist eine offenbar als Reaktion auf vorangegangene Meinungsverschiedenheiten erteilte und
auch ansonsten nicht substanziiert begründete Weisung, die Arbeit in Zukunft im 300 km entfernten
Stammbetrieb zu erbringen, als unbillig und damit unwirksam anzusehen.
Sofern - wie in diesem Fall - keine vertragliche Vereinbarung zum Arbeitsort getroffen wurde, ist zwar im Regelfall der Sitz des Arbeitgebers der Arbeitsort. Das Ermessen des Arbeitgebers ist jedoch dann eingeschränkt, wenn eine jahrelang praktizierte Ausnahme
ohne einen sachlichen Grund einseitig abgeändert werden soll. In derartigen Fällen bleibt dem Arbeitgeber nur
die Möglichkeit des Ausspruchs einer Änderungskündigung, die dann ggf. vom Arbeitsgericht zu überpüfen ist.
Hinweis:
Der vorliegende Fall zeigt, wie wichtig es ist, bei der Einrichtung von Home-Office-Arbeitsplätzen klare Vereinbarungen zu treffen.
Urteil des LAG Mainz vom 17.12.2014
4 Sa 404/14
jurisPR-ArbR 25/2015 Anm. 4
Arbeitgeber muss nicht auf günstigere Pauschalbesteuerung für Geringverdiener hinweisen
Bei geringfügig Beschäftigten hat nach dem Gesetz der
Arbeitgeber die Wahlmöglichkeit zwischen der Pauschalbesteuerung und der individuellen Besteuerung
nach Lohnsteuerkarte. Das Bundesarbeitsgericht weist
darauf hin, dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist,
den geringfügig Beschäftigten, der monatlich maximal
450 Euro verdient, darauf hinzuweisen, dass für ihn eine
Besteuerung mit der von ihm vorgelegten Lohnsteuerkarte gegenüber der pauschalen Regelbesteuerung ungünstiger ist.
Ein Arbeitnehmer, der besonderen Wert darauf legt,
dass die pauschale Sonderbesteuerungsart für sein Arbeitsverhältnis zur Anwendung kommt, hat die Möglichkeit, von sich aus nachzufragen und ggf. eine entsprechende Vereinbarung vorzuschlagen. Das Bundesarbeitsgericht wies die Klage auf Ersatz der durch die ungünstigere Besteuerung eingetretenen Nachteile ab.
Urteil des BAG vom 13.11.2014
8 AZR 817/13
BB 2015, 250
Steuerrecht
Vorsteuererstattung trotz gescheiterter
GmbH-Gründung
Ein Handwerker wollte sich mit einem Montagebetrieb
selbstständig machen. Er beabsichtigte, eine Ein-MannGmbH zu gründen. Er holte hierzu ein Existenzgründungsgutachten ein und ließ sich umfassend steuerlich
und rechtlich beraten. Das Geschäftsprojekt scheiterte
jedoch an der Finanzierung. Gleichwohl wollte der verhinderte Gründer die Vorsteuer für die Rechnungen seiner Berater geltend machen. Das Finanzamt lehnte die
Erstattung jedoch ab. Das Finanzgericht Düsseldorf hielt
demgegenüber die - unstreitig vorhandene - ernst-
hafte Gründungsabsicht für die Erstattungsfähigkeit der
Vorsteuer für ausreichend. Das Gericht sah insoweit
auch keinen Anlass, die beabsichtigte Gründung einer
Ein-Mann-GmbH anders zu behandeln als die Vorgründungsgesellschaft einer Kapitalgesellschaft mit mehreren Gesellschaftern. Der Fiskus wurde zur Erstattung
der Vorsteuerbeträge verurteilt.
Urteil des FG Düsseldorf vom 30.01.2015
1 K 1523/14 - BB 2015, 664
EDV- und Onlinerecht
Kein Verbot von Werbeblocker-Software
Das Landgericht München hat zwei Klagen deutscher
Medienunternehmen gegen die Anbieter eines Werbeblockers abgewiesen. Diese wollten den Vertrieb eines
Softwareprogramms unterbinden, das der Nutzer im Internet kostenlos herunterladen kann. Es blockiert die
Anzeige von Werbung im Internet. Internetseitenbetreiber können sich allerdings gegenüber dem Hersteller
vertraglich zur Einhaltung bestimmter Kriterien für sog.
akzeptable Werbung verpflichten, sodass deren Webseiten über sog. Weiße Listen freigeschaltet werden und
dort Werbung trotz aktivierten Werbeblockers erscheint.
Für dieses Whitelisting fordert der Programmhersteller
von seinen Vertragspartnern ein umsatzabhängiges
Entgelt.
Das Angebot und der Vertrieb der WerbeblockerSoftware stellen laut Gericht insbesondere keine wettbewerbswidrige Behinderung der klagenden Unternehmen dar, weil es letztendlich die Internetnutzer sind, die
aufgrund einer autonomen und eigenständigen Entscheidung den Werbeblocker installieren und hierdurch
die Anzeige der Werbung verhindern können. Auch unter urheber- und kartellrechtlichen Gesichtspunkten sahen die Richter keinen Grund, den Vertrieb des Programms zu untersagen.
Urteil des LG München I vom 27.05.2015
37 O 11673/14 - Justiz Bayern online
Verwendung der Musterwiderrufsbelehrung:
Auch auf Kleinigkeiten achten
Für die Erfüllung der Informationspflicht hinsichtlich des
Widerrufsrechts von Verbrauchern stehen dem Unternehmer verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung. Eine dieser Erfüllungsmöglichkeiten ist die Verwendung
des in der Anlage 1 zu Art. 246a EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) vorgesehenen Musters einer Wider-
rufsbelehrung. Wird das vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellte Muster verwendet, muss dieses - wie ein
vom Oberlandesgericht Hamm entschiedener Fall zeigt allerdings in jeder Hinsicht zutreffend und vollständigausgefüllt werden.
Trägt das Unternehmen seine geschäftlich genutzte Telefonnummer nicht an der vorgesehenen Stelle in die
von ihm verwendete Musterwiderrufsbelehrung ein, ist
der gesetzlichen Informationspflicht nicht Genüge getan.
Es kann daher wegen des Wettbewerbsverstoßes auf
Unterlassung in Anspruch genommen werden.
Beschluss des OLG Hamm vom 24.03.2015
4 U 30/15 - K&R 2015, 424
Hostess muss Veröffentlichung von Fotos dulden
Wer als Hostess im Auftrag einer bekannten PromotionAgentur auf einer Casting-Veranstaltung tätig wird, erklärt damit stillschweigend (konkludent) seine Einwilligung, dass seine Fotos (hier bei der Bedienung eines
Prominenten) auf der Internetseite der Agentur veröffentlicht werden. In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall zeigte das von der Mitarbeiterin beanstandete Bild diese weder in einer peinlichen noch unangenehmen Situation, sondern in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit. Sie musste - so die Urteilsbegründung - aufgrund des Charakters der Veranstaltung und
des prominenten Gastgebers und der anwesenden Gäste damit rechnen, dass auf der Veranstaltung Foto- und
Filmaufnahmen gemacht werden. Sie konnte daher weder eine Entschädigung noch die Erstattung ihrer
Rechtsanwaltsgebühren für ihre Unterlassungsaufforderung verlangen.
Urteil des BGH vom 11.11.2014
VI ZR 9/14 - JurPC Web-Dok. 105/2015
Verkehrsrecht
Kein Blaulichteinsatz von Fahrzeugen
eines privaten Hausrufnotdienstes
Widerruf einer Taxigenehmigung wegen Straftaten gegenüber weiblichen Fahrgästen
Private Hausrufnotdienste sind nach einer Entscheidung
des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg nicht
zur Ausrüstung ihrer Fahrzeuge mit blauem Blaulicht
und Einsatzhorn berechtigt, um insbesondere in Ballungsgebieten schnell zu den Wohnungen ihrer kranken
und alten Kunden zu kommen. Sie haben in der Regel
auch keinen Anspruch auf Erteilung einer entsprechenden Ausnahmegenehmigung.
Das Verwaltungsgericht Hamburg bestätigt die Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Taxilizenz wegen Unzuverlässigkeit, nachdem ein Taxiunternehmer wegen tätlicher sexueller Beleidigungen gegenüber weiblichen
Fahrgästen zu einer Geldstrafe verurteilt worden war.
Dem stand nicht entgegen, dass gegen ihn eine Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen verhängt
worden ist, die nicht in das Führungszeugnis einzutragen ist.
Die Benutzung des Blaulichts muss - so die Richter - die
Ausnahme und daher nur einer begrenzten Zahl hoheitlicher Fahrzeuge und Rettungsdiensten vorbehalten
bleiben. Die Möglichkeit des Fehl- oder sogar Missbrauchs und die damit verbundene Gefahr schwerer Unfälle rechtfertigen eine restriktive Anwendung der Ausnahmeregelungen.
Auch derartige Verfehlungen sind nicht als geringfügig
anzusehen. Vielmehr ist bei Straftaten, wie sie hier vorliegen, in der Regel nicht zu erwarten, dass der straffälligeTaxiunternehmer gegenüber seinen angestellten
Fahrern mit dem nötigen Nachdruck darauf hinwirkt,
derartige Verstöße zu unterlassen.
Beschluss des VG Baden-Württemberg v. 06.08.2014
10 S 55/13 - RdW 2015, 206
Urteil des VG Hamburg vom 28.05.2015
5 K 859/15 - JURIS online