Rechtsinformationsdienst der Kanzlei Rechtsanwälte Bernd Schäfer & Kollegen Haagstraße 8 - 10, 61169 Friedberg/Hessen Telefon: 06031/12032 u. 73253 – Telefax: 06031/62187 E-Mail: [email protected] – wwww.RaBerndSchaefer.de Ausgabe: gewerbliche Mandanten - alle Angaben ohne Gewähr - Aug./Sept. 2015 Wirtschaftsrecht Heimbetreiber muss Arbeitszeitgesetz auch bei Rund-um-die-Uhr-Betreuung beachten Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden, dass das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) auch auf Erzieher und Erzieherinnen in Wohngruppen bei einer mehrere Tage andauernden Rund-um-die-Uhr-Betreuung anwendbar ist. Den Einwand des von der Entscheidung betroffenen Trägers der Kinder- und Jugendhilfe, der mehrere Wohngruppen betreibt, die Regelungen seien nicht auf Arbeitnehmer anwendbar, die in häuslicher Gemeinschaft mit den ihnen anvertrauten Personen zusammenleben und sie eigenverantwortlich erziehen, pflegen oder betreuen, ließ das Gericht nicht gelten. Von einem Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft ist nur dann auszugehen, wenn ein Arbeitnehmer mit mindestens einer anderen Person in einem räumlich abgegrenzten Bereich für längere Zeit dergestalt zusammenwohnt, dass dies einem Zusammenleben und gemeinsamen Wirtschaften in einem Familienverbund weitgehend gleichkommt. Da das hier nicht der Fall war, muss der Träger die Dienstpläne nunmehr so gestalten, dass nicht mehr gegen das Verbot, täglich mehr als zehn Stunden zu arbeiten, verstoßen wird. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat das Gericht gegen das Urteil die Berufung und die Sprungrevision zugelassen. Urteil des VG Berlin vom 24.03.2015 VG 14 K 184.14 JURIS online Rundfunkbeitragspflicht auch für nur gelegentlich geschäftlich genutzten Pkw Nach der gesetzlichen Regelung über die Rundfunkbeitragsplicht ist ein Autoradio in einem privat genutzten Fahrzeug durch den für den Haushalt zu entrichtenden Rundfunkbeitrag mit umfasst. Dies gilt nicht, wenn der Pkw auch geschäftlich genutzt wird. Dabei löst für das Verwaltungsgericht Ansbach bereits eine geringfügige freiberufliche Nutzung eine gesonderte Rundfunkbeitragspflicht aus. Im entschiedenen Fall ging es um den Pkw eines Rechtsanwalts, der seine Kanzlei in seiner Privatwohnung betreibt. Er behauptete, den Wagen, der auch nicht zum Betriebsvermögen gehörte, nur privat zu nutzen. Dem folgte das Gericht nicht. Die allgemeine Lebenserfahrung zeige, dass ein Anwalt sein Auto zumindest gelegentlich (z.B. bei Notfällen) auch zu beruflichen Zwecken nutze. Urteil des VG Ansbach vom 16.04.2015 AN 6 K 14.01506 jurisPR-ITR 12/2015 Anm. 6 Kein Ausgleichsanspruch des Franchisenehmers Einem Franchisenehmer steht nach Beendigung des Franchisevertrages kein Anspruch auf Zahlung eines Ausgleichsanspruchs durch den Franchisegeber zu. Der Bundesgerichtshof lehnte insoweit einen Ausgleichsanspruch analog der für Handelsvertreter geltenden Anspruchsnorm des § 89b HGB ab. Eine derartige Analogie schied im vorliegenden Fall des Betreibers zweier Backshops einer Franchisekette insbesondere deshalb aus, weil ein Ausgleichsanspruch die Übertragung eines konkret und individuell identifizierbaren Kundenstamms erfordert. Dieser Kundenstamm muss für den Franchisegeber sofort nutzbar sein. Ein anonymer Kundenstamm aus Massengeschäften mit überwiegend sogenannter Laufkundschaft (bloß faktische Kontinuität des Kundenstamms) reicht hierfür nicht aus. Urteil des BGH vom 05.02.2015 VII ZR 109/13 BB 2015, 587 Wettbewerbsrecht Fundstellenangabe bei Verwendung von Prüfsiegeln Nach § 5a Abs. 2 UWG handelt unlauter und damit wettbewerbswidrig, wer die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern dadurch beeinflusst, dass er eine Information vorenthält, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der Beschränkungen des Kommunikationsmittels wesentlich ist. Dies betrifft laut Oberlandesgericht Düsseldorf auch die Verwendung eines Prüfsiegels, wenn dieses sich auf die Produktqualität und/oder die Produktsicherheit bezieht. Ähnlich wie bei Werbung mit einem Warentest ist daher auch hier eine Fundstelle anzugeben, unter welcher sich der Verbraucher näher über die zur Anwendung gekommenen Prüfkriterien informieren kann. Urteil des OLG Düsseldorf vom 30.12.2014 I-15 U 76/14 WRP 2015, 365 Hintergrundmusik in Zahnarztpraxis keine öffentliche Wiedergabe Die Wiedergabe von Hintergrundmusik in einer Zahnarztpraxis stellt laut Bundesgerichtshof keine vergütungspflichtige, öffentliche Wiedergabe im Sinne des Urheberrechtsgesetzes dar. Damit schließt sich der Bundesgerichtshof der Rechtsauffassung des Europäischen Gerichtshofs an, für den eine kostenpflichtige öffentliche Wiedergabe voraussetzt, dass diese gegenüber einer unbestimmten Zahl potenzieller Adressaten und einer größeren Anzahl von Personen erfolgt. Das ist im Allgemeinen nicht erfüllt, wenn ein Zahnarzt in seiner Praxis für seine anwesenden Patienten Hörfunksendungen als Hintergrundmusik wiedergibt. Die GEMA, die eine gesonderte Gebühr erheben wollte, ging in diesem Fall leer aus. Urteil des BGH vom 18.06.2015 I ZR 14/14 Pressemitteilung des BGH Drohung mit Schufa-Meldung in Mahnschreiben unzulässig Der Bundesgerichtshof hat es einem Telekommunikationsdienstanbieter untersagt, Kunden in Mahnschreiben mit einer Meldung bei der Schufa zu drohen. Dadurch werde bei den säumigen Kunden der Eindruck erweckt, sie müssten in jedem Fall mit einer Übermittlung ihrer persönlichen Daten an die Schufa rechnen, wenn sie die geltend gemachte Forderung nicht innerhalb der gesetzten Frist befriedigten. Wegen der einschneidenden Folgen eines SchufaEintrags sahen die Karlsruher Richter die Gefahr, dass Verbraucher dem Zahlungsverlangen auch dann nachkommen würden, wenn sie die Rechnung wegen tatsächlicher oder vermeintlicher Einwendungen eigentlich nicht bezahlen wollten. Urteil des BGH vom 19.03.2015 I ZR 157/13 RdW 2015, 272 Miet- und Immobilienrecht Denkmalschutz für wirtschaftsgeschichtlich bedeutendes Gebäude Fristlose Kündigung bei Zahlungsverzug mit weniger als einer Monatsmiete Die Denkmaleigenschaft eines historischen Gebäudes entfällt nicht nachträglich aufgrund einer Verschlechterung der Bausubstanz. Dies entschied das Verwaltungsgericht Neustadt (Weinstraße) im Falle des im 16. Jahrhundert erbauten „Grünstädter Kelterhauses“, das wegen seines hohen Alters ein hervorragendes wirtschaftsgeschichtliches Zeugnis darstellt. Nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3a BGB liegt ein den Vermieter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigender wichtiger Grund vor, wenn der Mieter für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung eines nicht unerheblichen Teils der geschuldeten Miete in Verzug ist. Für die Denkmalschutzbehörde bestand somit kein Anlass, das regionalgeschichtlich wertvolle Kulturdenkmal in seiner Substanz aufzugeben. Dies galt umso mehr, als der Eigentümer des Gebäudes mit dem seinerzeit erfolgten Teilabbruch kaum Anstalten zur Sicherung des Gebäudes getroffen hatte und daher auch für den weiteren Verfallszustand verantwortlich war. Es war gleichwohl unverändert möglich, mit vertretbaren Mitteln das Gebäude zu sichern und dem Bau eine sinnvolle Nutzung zu geben. Anders als bei Wohnraummietverhältnissen kann bei Gewerbemietverträgen schon ein Mietrückstand von weniger als einer Monatsmiete innerhalb von zwei Monaten eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Hierfür bedarf es aber besonderer Einzelfallumstände. Als solche kommen laut Bundesgerichtshof neben der Kreditwürdigkeit des Mieters insbesondere die finanzielle Situation des Vermieters und die Auswirkungen des konkreten Zahlungsrückstands auf diesen in Betracht. Ohne Weiteres erheblich ist jedoch ein Mietrückstand mit mehr als einer Monatsmiete. Urteil des VG Neustadt (Weinstraße) vom 11.06.2015 4 K 1123/14.NW Pressemitteilung des VG Neustadt (Weinstraße) Urteil des BGH vom 13.05.2015 XII ZR 65/14 JURIS online Arbeitsrecht Zulässige Druckkündigung eines vorbestraften Sexualtäters Ein Arbeitgeber ist berechtigt, eine sogenannte Druckkündigung auszusprechen, wenn nahezu die gesamte Belegschaft eine weitere Zusammenarbeit mit einem Arbeitnehmer ablehnt. Voraussetzung für eine derartige Kündigung ist, dass infolge der nachhaltigen Weigerung der Zusammenarbeit eine erhebliche Störung des Betriebsfriedens droht. Dies nahmen die Richter des Landesarbeitsgerichts Bremen im Fall eines Hafenunternehmens an, bei dem sich nahezu alle in einem Container-Terminal in Bremerhaven beschäftigten Hafenarbeiter weigerten, mit einem neu eingestellten Kollegen zusammenzuarbeiten, der wegen Kindesmissbrauchs verurteilt worden war und deshalb eine langjährige Haftstrafe verbüßt hatte. Die Situation im Betrieb hatte sich derart zugespitzt, dass der vorbestrafte Hafenarbeiter seinen Arbeitsplatz ohne körperliche Blessuren nur noch in Begleitung eines Sicherheitsdienstes erreichen konnte. Obwohl die Kündigung für die Resozialisierung des Straftäters einen herben Rückschlag bedeutete, durfte der Arbeitgeber angesichts der Eskalation der Situation unter dem Druck der übrigen Belegschaft „einknicken“ und das Arbeitsverhältnis beenden. Wegen der Bedeutung dieser Problematik hat das Landesarbeitsgericht die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Urteil des LAG Bremen vom 17.06.2015 3 Sa 129/14 Pressemitteilung des LAG Bremen Jahrelange Arbeit im Home-Office ohne vertragliche Regelung Hat ein für ein IT-Unternehmen tätiger Arbeitnehmer mehr als drei Jahre seine Arbeiten als Softwareentwickler ohne Probleme und Beanstandungen im HomeOffice erbracht, ist eine offenbar als Reaktion auf vorangegangene Meinungsverschiedenheiten erteilte und auch ansonsten nicht substanziiert begründete Weisung, die Arbeit in Zukunft im 300 km entfernten Stammbetrieb zu erbringen, als unbillig und damit unwirksam anzusehen. Sofern - wie in diesem Fall - keine vertragliche Vereinbarung zum Arbeitsort getroffen wurde, ist zwar im Regelfall der Sitz des Arbeitgebers der Arbeitsort. Das Ermessen des Arbeitgebers ist jedoch dann eingeschränkt, wenn eine jahrelang praktizierte Ausnahme ohne einen sachlichen Grund einseitig abgeändert werden soll. In derartigen Fällen bleibt dem Arbeitgeber nur die Möglichkeit des Ausspruchs einer Änderungskündigung, die dann ggf. vom Arbeitsgericht zu überpüfen ist. Hinweis: Der vorliegende Fall zeigt, wie wichtig es ist, bei der Einrichtung von Home-Office-Arbeitsplätzen klare Vereinbarungen zu treffen. Urteil des LAG Mainz vom 17.12.2014 4 Sa 404/14 jurisPR-ArbR 25/2015 Anm. 4 Arbeitgeber muss nicht auf günstigere Pauschalbesteuerung für Geringverdiener hinweisen Bei geringfügig Beschäftigten hat nach dem Gesetz der Arbeitgeber die Wahlmöglichkeit zwischen der Pauschalbesteuerung und der individuellen Besteuerung nach Lohnsteuerkarte. Das Bundesarbeitsgericht weist darauf hin, dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, den geringfügig Beschäftigten, der monatlich maximal 450 Euro verdient, darauf hinzuweisen, dass für ihn eine Besteuerung mit der von ihm vorgelegten Lohnsteuerkarte gegenüber der pauschalen Regelbesteuerung ungünstiger ist. Ein Arbeitnehmer, der besonderen Wert darauf legt, dass die pauschale Sonderbesteuerungsart für sein Arbeitsverhältnis zur Anwendung kommt, hat die Möglichkeit, von sich aus nachzufragen und ggf. eine entsprechende Vereinbarung vorzuschlagen. Das Bundesarbeitsgericht wies die Klage auf Ersatz der durch die ungünstigere Besteuerung eingetretenen Nachteile ab. Urteil des BAG vom 13.11.2014 8 AZR 817/13 BB 2015, 250 Steuerrecht Vorsteuererstattung trotz gescheiterter GmbH-Gründung Ein Handwerker wollte sich mit einem Montagebetrieb selbstständig machen. Er beabsichtigte, eine Ein-MannGmbH zu gründen. Er holte hierzu ein Existenzgründungsgutachten ein und ließ sich umfassend steuerlich und rechtlich beraten. Das Geschäftsprojekt scheiterte jedoch an der Finanzierung. Gleichwohl wollte der verhinderte Gründer die Vorsteuer für die Rechnungen seiner Berater geltend machen. Das Finanzamt lehnte die Erstattung jedoch ab. Das Finanzgericht Düsseldorf hielt demgegenüber die - unstreitig vorhandene - ernst- hafte Gründungsabsicht für die Erstattungsfähigkeit der Vorsteuer für ausreichend. Das Gericht sah insoweit auch keinen Anlass, die beabsichtigte Gründung einer Ein-Mann-GmbH anders zu behandeln als die Vorgründungsgesellschaft einer Kapitalgesellschaft mit mehreren Gesellschaftern. Der Fiskus wurde zur Erstattung der Vorsteuerbeträge verurteilt. Urteil des FG Düsseldorf vom 30.01.2015 1 K 1523/14 - BB 2015, 664 EDV- und Onlinerecht Kein Verbot von Werbeblocker-Software Das Landgericht München hat zwei Klagen deutscher Medienunternehmen gegen die Anbieter eines Werbeblockers abgewiesen. Diese wollten den Vertrieb eines Softwareprogramms unterbinden, das der Nutzer im Internet kostenlos herunterladen kann. Es blockiert die Anzeige von Werbung im Internet. Internetseitenbetreiber können sich allerdings gegenüber dem Hersteller vertraglich zur Einhaltung bestimmter Kriterien für sog. akzeptable Werbung verpflichten, sodass deren Webseiten über sog. Weiße Listen freigeschaltet werden und dort Werbung trotz aktivierten Werbeblockers erscheint. Für dieses Whitelisting fordert der Programmhersteller von seinen Vertragspartnern ein umsatzabhängiges Entgelt. Das Angebot und der Vertrieb der WerbeblockerSoftware stellen laut Gericht insbesondere keine wettbewerbswidrige Behinderung der klagenden Unternehmen dar, weil es letztendlich die Internetnutzer sind, die aufgrund einer autonomen und eigenständigen Entscheidung den Werbeblocker installieren und hierdurch die Anzeige der Werbung verhindern können. Auch unter urheber- und kartellrechtlichen Gesichtspunkten sahen die Richter keinen Grund, den Vertrieb des Programms zu untersagen. Urteil des LG München I vom 27.05.2015 37 O 11673/14 - Justiz Bayern online Verwendung der Musterwiderrufsbelehrung: Auch auf Kleinigkeiten achten Für die Erfüllung der Informationspflicht hinsichtlich des Widerrufsrechts von Verbrauchern stehen dem Unternehmer verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung. Eine dieser Erfüllungsmöglichkeiten ist die Verwendung des in der Anlage 1 zu Art. 246a EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) vorgesehenen Musters einer Wider- rufsbelehrung. Wird das vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellte Muster verwendet, muss dieses - wie ein vom Oberlandesgericht Hamm entschiedener Fall zeigt allerdings in jeder Hinsicht zutreffend und vollständigausgefüllt werden. Trägt das Unternehmen seine geschäftlich genutzte Telefonnummer nicht an der vorgesehenen Stelle in die von ihm verwendete Musterwiderrufsbelehrung ein, ist der gesetzlichen Informationspflicht nicht Genüge getan. Es kann daher wegen des Wettbewerbsverstoßes auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Beschluss des OLG Hamm vom 24.03.2015 4 U 30/15 - K&R 2015, 424 Hostess muss Veröffentlichung von Fotos dulden Wer als Hostess im Auftrag einer bekannten PromotionAgentur auf einer Casting-Veranstaltung tätig wird, erklärt damit stillschweigend (konkludent) seine Einwilligung, dass seine Fotos (hier bei der Bedienung eines Prominenten) auf der Internetseite der Agentur veröffentlicht werden. In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall zeigte das von der Mitarbeiterin beanstandete Bild diese weder in einer peinlichen noch unangenehmen Situation, sondern in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit. Sie musste - so die Urteilsbegründung - aufgrund des Charakters der Veranstaltung und des prominenten Gastgebers und der anwesenden Gäste damit rechnen, dass auf der Veranstaltung Foto- und Filmaufnahmen gemacht werden. Sie konnte daher weder eine Entschädigung noch die Erstattung ihrer Rechtsanwaltsgebühren für ihre Unterlassungsaufforderung verlangen. Urteil des BGH vom 11.11.2014 VI ZR 9/14 - JurPC Web-Dok. 105/2015 Verkehrsrecht Kein Blaulichteinsatz von Fahrzeugen eines privaten Hausrufnotdienstes Widerruf einer Taxigenehmigung wegen Straftaten gegenüber weiblichen Fahrgästen Private Hausrufnotdienste sind nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg nicht zur Ausrüstung ihrer Fahrzeuge mit blauem Blaulicht und Einsatzhorn berechtigt, um insbesondere in Ballungsgebieten schnell zu den Wohnungen ihrer kranken und alten Kunden zu kommen. Sie haben in der Regel auch keinen Anspruch auf Erteilung einer entsprechenden Ausnahmegenehmigung. Das Verwaltungsgericht Hamburg bestätigt die Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Taxilizenz wegen Unzuverlässigkeit, nachdem ein Taxiunternehmer wegen tätlicher sexueller Beleidigungen gegenüber weiblichen Fahrgästen zu einer Geldstrafe verurteilt worden war. Dem stand nicht entgegen, dass gegen ihn eine Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen verhängt worden ist, die nicht in das Führungszeugnis einzutragen ist. Die Benutzung des Blaulichts muss - so die Richter - die Ausnahme und daher nur einer begrenzten Zahl hoheitlicher Fahrzeuge und Rettungsdiensten vorbehalten bleiben. Die Möglichkeit des Fehl- oder sogar Missbrauchs und die damit verbundene Gefahr schwerer Unfälle rechtfertigen eine restriktive Anwendung der Ausnahmeregelungen. Auch derartige Verfehlungen sind nicht als geringfügig anzusehen. Vielmehr ist bei Straftaten, wie sie hier vorliegen, in der Regel nicht zu erwarten, dass der straffälligeTaxiunternehmer gegenüber seinen angestellten Fahrern mit dem nötigen Nachdruck darauf hinwirkt, derartige Verstöße zu unterlassen. Beschluss des VG Baden-Württemberg v. 06.08.2014 10 S 55/13 - RdW 2015, 206 Urteil des VG Hamburg vom 28.05.2015 5 K 859/15 - JURIS online
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