- Akademie der Diözese Rottenburg

Menschenrechtliche Grundlagen
der Aufnahmerichtlinie
2013/33/EU
Rolf Gutmann
ein Beitrag zur Tagung:
Veränderung. Hohenheimer Tage zum Migrationsrecht 2016
29.–31.01.2016 in Stuttgart-Hohenheim
http://downloads.akademie-rs.de/migration/20160129_gutmann_aufnahmerichtlinie.pdf
Menschenrechtliche Grundlagen der
Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU
von Rolf Gutmann
Materielles Recht
Art. 2 EMRK
Recht auf Leben
(1) Das Recht jedes Menschen auf Leben wird
gesetzlich geschützt. Niemand darf absichtlich
getötet werden, außer durch Vollstreckung eines
Todesurteils, das ein Gericht wegen eines
Verbrechens verhängt hat, für das die
Todesstrafe gesetzlich vorgesehen ist.
Materielles Recht
Art. 3 EMRK
Verbot der Folter
Niemand darf der Folter oder unmenschlicher
oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
Konsequenz
Verbot des non refoulment
Absolutes Verbot
Urteile M. S. S., Tharakel: Gebot menschenwürdiger
Bedingungen des Asylverfahrens
Höhere Hürden für Zugang zum Arbeitsmarkt
schaffen stärkere Schutzpflichten
Schutz besonders verletzlicher Personen
Chance auf Unterkunft
Ausreichende Informationen
Konsequenz
Verbot des non refoulment
Hier absolutes Verbot
Konsequenz
Urteil v. 21.1.2011 – 30696/09 – M. S. S.
Gebot menschenwürdiger Bedingungen des
Asylverfahrens
Höhere Hürden für Zugang zum Arbeitsmarkt
schaffen erhöhte Schutzpflichten
Ausreichende Informationen zum Asylverfahren
Konsequenz
Urteil vom 4.11.2014 – 29217/12 – Tharakel
Aber: Urteil vom 13.1.2015 – 51428/10 – A.M.E.
Schutz besonders verletzlicher Personen,
insbesondere Anspruch auf Unterkunft für
Familien mit kleinen Kindern, gebrechliche und
kranke Menschen
Weitere Pflichten
Art. 2 des ersten Zusatzprotokolls zur EMRK
Recht auf Bildung
Niemandem darf das Recht auf Bildung verwehrt werden.
Der Staat hat bei Ausübung der von ihm auf dem Gebiet
der Erziehung und des Unterrichts übernommenen
Aufgaben das Recht der Eltern zu achten, die Erziehung
und den Unterricht entsprechend ihren eigenen
religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen
sicherzustellen.
Urteil vom 5.6.2008 – 32526/06 – Sampanis: dem Recht
minderjähriger Kinder auf Bildung kommt eine besondere
Bedeutung zu.
Religionsfreiheit
Jede Person hat das Recht auf Gedanken-,
Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht
umfasst die Freiheit, seine Religion oder
Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit,
seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder
gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat
durch Gottesdienst, Unterricht oder Praktizieren
von Bräuchen und Riten zu bekennen.
Urteil vom 9.10.2007 – 1448/04 – Zengin/Türkei
Urteil vom 29.6.2007 – 15472/02 - Folgerø / Norw.
Notwendige medizinische Behandlung
Urteil 27.5.2008 – 2656/05 – N. gg.
Großbritannien: eine im Heimatland theoretisch
aber nicht praktisch erlangbare notwendige
medizinische Behandlung begründet kein
Rückführungsverbot
Verfahrensrechtliche Anforderungen
Art. 13 Recht auf wirksame Beschwerde
Jede Person, die in ihren in dieser Konvention
anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist,
hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine
wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die
Verletzung von Personen begangen worden ist, die in
amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.
Urteil 22.9.2009 – 30471/08 – Abdolkhani und Karimnia:
Bei drohendem Verstoß gg. Art. 2, 3 EMRK unabhängige
und sorgfältige Prüfung vorgeschrieben, sowie
Rechtsbehelf mit aufschiebender Bedingung
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