Menschenrechtliche Grundlagen der Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU Rolf Gutmann ein Beitrag zur Tagung: Veränderung. Hohenheimer Tage zum Migrationsrecht 2016 29.–31.01.2016 in Stuttgart-Hohenheim http://downloads.akademie-rs.de/migration/20160129_gutmann_aufnahmerichtlinie.pdf Menschenrechtliche Grundlagen der Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU von Rolf Gutmann Materielles Recht Art. 2 EMRK Recht auf Leben (1) Das Recht jedes Menschen auf Leben wird gesetzlich geschützt. Niemand darf absichtlich getötet werden, außer durch Vollstreckung eines Todesurteils, das ein Gericht wegen eines Verbrechens verhängt hat, für das die Todesstrafe gesetzlich vorgesehen ist. Materielles Recht Art. 3 EMRK Verbot der Folter Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Konsequenz Verbot des non refoulment Absolutes Verbot Urteile M. S. S., Tharakel: Gebot menschenwürdiger Bedingungen des Asylverfahrens Höhere Hürden für Zugang zum Arbeitsmarkt schaffen stärkere Schutzpflichten Schutz besonders verletzlicher Personen Chance auf Unterkunft Ausreichende Informationen Konsequenz Verbot des non refoulment Hier absolutes Verbot Konsequenz Urteil v. 21.1.2011 – 30696/09 – M. S. S. Gebot menschenwürdiger Bedingungen des Asylverfahrens Höhere Hürden für Zugang zum Arbeitsmarkt schaffen erhöhte Schutzpflichten Ausreichende Informationen zum Asylverfahren Konsequenz Urteil vom 4.11.2014 – 29217/12 – Tharakel Aber: Urteil vom 13.1.2015 – 51428/10 – A.M.E. Schutz besonders verletzlicher Personen, insbesondere Anspruch auf Unterkunft für Familien mit kleinen Kindern, gebrechliche und kranke Menschen Weitere Pflichten Art. 2 des ersten Zusatzprotokolls zur EMRK Recht auf Bildung Niemandem darf das Recht auf Bildung verwehrt werden. Der Staat hat bei Ausübung der von ihm auf dem Gebiet der Erziehung und des Unterrichts übernommenen Aufgaben das Recht der Eltern zu achten, die Erziehung und den Unterricht entsprechend ihren eigenen religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen sicherzustellen. Urteil vom 5.6.2008 – 32526/06 – Sampanis: dem Recht minderjähriger Kinder auf Bildung kommt eine besondere Bedeutung zu. Religionsfreiheit Jede Person hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht oder Praktizieren von Bräuchen und Riten zu bekennen. Urteil vom 9.10.2007 – 1448/04 – Zengin/Türkei Urteil vom 29.6.2007 – 15472/02 - Folgerø / Norw. Notwendige medizinische Behandlung Urteil 27.5.2008 – 2656/05 – N. gg. Großbritannien: eine im Heimatland theoretisch aber nicht praktisch erlangbare notwendige medizinische Behandlung begründet kein Rückführungsverbot Verfahrensrechtliche Anforderungen Art. 13 Recht auf wirksame Beschwerde Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben. Urteil 22.9.2009 – 30471/08 – Abdolkhani und Karimnia: Bei drohendem Verstoß gg. Art. 2, 3 EMRK unabhängige und sorgfältige Prüfung vorgeschrieben, sowie Rechtsbehelf mit aufschiebender Bedingung Diese Präsentation ist ausschließlich zum privaten Gebrauch bestimmt. Jede weitere Vervielfältigung und Verbreitung bedarf der ausdrücklichen, schriftlichen Genehmigung der Urheberin/des Urhebers bzw. der Akademie der Diözese Rottenburg-Stuttgart. Alle Rechte bleiben bei der Autorin/dem Autor. Eine Stellungnahme der Akademie der Diözese Rottenburg-Stuttgart ist durch die Veröffentlichung dieser Präsentation nicht ausgesprochen. Für die Richtigkeit des Textinhaltes oder Fehler redaktioneller oder technischer Art kann keine Haftung übernommen werden. Weiterhin kann keinerlei Gewähr für den Inhalt, insbesondere für Vollständigkeit und Richtigkeit von Informationen übernommen werden, die über weiterführende Links von dieser Seite aus zugänglich sind. Die Verantwortlichkeit für derartige fremde Internet-Auftritte liegt ausschließlich beim jeweiligen Anbieter, der sie bereitstellt. Wir haben keinerlei Einfluss auf deren Gestaltung. Soweit diese aus Rechtsgründen bedenklich erscheinen, bitten wir um entsprechende Mitteilung. Akademie der Diözese Rottenburg-Stuttgart Im Schellenkönig 61 70184 Stuttgart DEUTSCHLAND Telefon: +49 711 1640-600 E-Mail: [email protected] http://downloads.akademie-rs.de/migration/20160129_gutmann_aufnahmerichtlinie.pdf
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