17 I Seite 933 - 992 24. April 2015 68. Jahrgang • 11 Herausgeber: Prof. Dr. Dr. h.c. Wolfgang Ballwieser • Prof. Dr. Johanna Hey • Prof. Dr. h.c. Rudolf Mellinghoff • Friedrich Merz BETRIEBSWIRTSCHAFT Aufsatz Stefan Eickes Zum Fortführungsgrundsatz Aufsatz der handelsrechtlichen Rechnungslegung in der Insolvenz 933 Leonhard Knol! Länderrisiken: Vom unvermeidlichen Regen in die vermeidbare Traufe 937 STEUERRECHT Aufsatz Jan F Bron Sonstige Gegenleistungen im Rahmen von Umwandlungen (§§ 20, 21 und 24 UmwStG) nach dem "Protokollerklärungsumsetzungsgesetz" Aufsatz Kurz kom BFH 940 Peter TaLaska Neues Selbstanzeigerecht: Aktuelle Beratungsschwerpunkte 944 Neues EuGH-Urteil vom 16.04.2015zum Unionsrechtsverstofl der deutschen § 6b-Reinvestitionsklausel (U Prinz) 949 Keine GeschäftsveräuEerung im Ganzen bei VeräuEerung von Teilen des Inventars 959 WIRTSCHAFTSRECHT Aufsatz Kurz kom Anja Herb Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe an Führungspositionen - Umsetzung in der Praxis 964 Akteneinsicht in Kartellverfahren und Vertraulichkeit von Angaben in Kartellrechtsentscheidungen (P. Werner/T. Frey) 971 ARBEITSRECHT Aufsatz Thomas Wilrich Die Betriebssicherheitsverordnung 2015 981 Kurz kom Kein Anspruch aufNachtschicht (K. Thöniflen) 987 BAG Ablösung einer Versorgungsordnung 989 GASTKOMMENTAR Viskorf - Vollverschonung des Betriebsvermögens macht die Korrekturen beim Erbschaftsteuergesetz schwierig Hermann-Ulrich Handelsblatt FACHMEDIEN M5 Inhaltsverzeichnis www.der-betrieb.de VERWALTUNGSANWEISUNGEN BETRI EBSWI RTSCHAFT •• Pauschalierung der ESt bei Sachzuwendungen nach § 37b EStG AUFSÄTZE Rechnungslegung/Handelsbilanzrecht/lnsolvenzrecht OFD NRW, Kurzinformation Zum Fortführungsgrundsatz der handelsrechtlichen Rechnungslegung in der Insolvenz vom 15.04.2015 080694886 Dipl.-Kfm. Dr. Stefan Eickes, Koblenz Die Bestimmung des Zeitpunkts, ab dem das handelsrechtliche Fortführungsprinzip nicht mehr unterstellt werden darf, ist eine der anspruchsvollsten bilanziellen Fragestellungen überhaupt. In dem Beitrag wird ei ne erste näherungsweise Zeitpunktbestimmung für in Insolvenz befindliche Unternehmen mit Hilfe eines wertschöpfungsorientierten Ansatzes vollzogen. 080688726 Einkommensteuer/Lohnsteuer 5.950 Einkommensteuer/Lohnsteuer Behandlung der Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten nach §§ 17a-17d EZulV OFD NRW, Kurzinformation vom 13.04.2015 080694766 5.933 5.951 Umsatzsteuer Vorsteuerberichtigung von sog. Umlaufvermögen nach § 15a Abs. 2 UStG Unternehmensbewertung Länderrisiken: Vom unvermeidlichen vermeid bare Traufe Bayerisches Regen in die für Steuern, Verfügung vom 080694885 Prof. Dr. leonhard KnolI, Würzburg Unstrittig ist, dass Sachverhalte mit Auslandsbezug im Rahmen der Unternehmensbewertung zu berücksichtigen sind. In dem Beitrag wird gezeigt, dass die von Zwirner/Káhler, DB 2014 S. 2721 ff., vorgeschlagene Verwendung von Risikoprämien jedoch weder aus pragmatischer noch aus theoretischer Sicht sinnvoll ist. 080689699 landesamt 10.04.2015 5. 952 ENTSCHEIDUNGEN Körperschaftsteuer 5.937 KSt-Erhöhung: Ausschüttungsunabhängige Nachbelastung des Endbestandes des EK 02 BFH, Urteil vom 10.12.2014 -I R 76/12 080695112 STEUERRECHT S.952 Gewerbesteuer AUFSÄTZE Keine erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei VeräurJerung eines Mitunternehmeranteils Umwandlungssteuerrecht Sonstige Gegenleistungen im Rahmen von Umwandlungen (§§ 20, 21 und 24 UmwStG) nach dem "Protokollerklärungsumsetzungsgesetz" BFH, Urteil vom 18.12.2014 -IV R 22/12 080695115 StB Dr. Jan F. Bron, lL.M. oec., Frankfurt/M. Der Beitrag zeigt die geplanten Änderungen zur Einschränkung der steuerneutralen Übertragung durch Buchwertfortführung auf, verdeutlicht die Auswirkungen mit Berechnungsbeispielen und fordert Nachbesserungen durch den Gesetzgeber. 080694594 S.956 Umsatzsteuer Keine GeschäftsveräurJerung im Ganzen bei VeräurJerung von Teilen des Inventars einer Gaststätte 5. 940 BFH, Urteil vom 04.02.2015 - XI R 42/13 080695110 5.959 Steuerstrafrecht Neues Selbstanzeigerecht: Beratungsschwerpunkte Aktuelle Abgabenordnung Änderungsbefugnis wegen neuer Tatsachen bei Aufnahme von Vorläufigkeitsvermerken RAlFAStR Dr. Peter Talaska, Köln Wie bestimmt sich der Mindestberichtigungszeitraum? Hat der Mindestberichtigungszeitraum Bedeutung für den Umfang der Nachzahlungsverptlichtung oder den Strafzuschlag? Gibt es einen Konflikt zwischen VoIIständigkeitsgebot und der Sperrwirkung einer angekündigten AuBenprüfung? Welche Reichweite hat die Sperrwirkung einer Nachschau? Bei welchen Bemessungsgrundlagen gilt das Kompensationsverbot? Der Beitrag erarbeitet Lösungsansätze und gibt Beratungsempfehlungen. 080694475 BFH, Beschluss vom 18.12.2014 - VI R 21/13 080694269 5.961 Sonstige Steuerarten Versicherungsteuerbefreiung Sportinvaliditätsversicherung für BFH, Urteil vom 17.12.2014 -11 R 18/12 080692270 5.963 5.944 KURZ KOMMENTIERT Bilanzsteuerrecht Neues EuGH-Urteil vom 16.04.2015 zum Unionsrechtsverstoû der deutschen § 6b-Reinvestitionsklausel WP/StB Prof. Dr. Ulrich Prinz, Köln 080695101 M2 5.949 DER BETRIEB Nr. 17 24.04.2015 Inhaltsverzeichnis www.der-betrieb.de WIRTSCHAFTSRECHT ARBEITSRECHT • AUFSATZ AUFSATZ Arbeitsschutz Die Betriebssicherheitsverordnung 2015 RA Prof. Dr. Thomas Wilrich, München Die Betriebssicherheitsverordnung überwacht die Arbeitsmittel der Arbeitnehmer, z.B. Maschinen und Geräte. Diese müssen überprüft und regelmäl3ig gewartet werden. Aul3erdem gibt es eine Reihe weiterer Aspekte, die der Arbeitgeber bzw. Unternehmer zu beachten hat. Das reicht von der Prüfung und Gefährdungsbeurteilung über deren Dokumentation bis hin zu erforderlichen Schutzmal3nahmen. Zum 01.06.2015 tritt eine grundlegende Neufassung in Kraft. Dies zum Anlass nehmend, gibt der Beitrag unter Beachtung der Änderungen und Neuregelungen einen Überblick und Leitfaden zum praktischen sowie rechtssicheren Umgang mit der Betriebssicherheitsverordnung. Aktrenrecht Gesetzfür die gleichberechtigte Teilhabe an Führungspositionen - Umsetzung in der Praxis RADr. Anja Herb, Bonn Kürzlichhat das Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauenund Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst den Bundesrat passiert. Für die Privatwirtschaft enthält das Gesetz weitreichende Neuregelungen. Vorgesehen sind die Einführung einer fixen Geschlechterquotevon 30% für Aufsichtsräte börsennotierter und (quasi-)paritätisch mitbestimmter Unternehmen sowie für Gesellschaften,die börsennotiert oder mitbestimmt sind die Pflicht zur Festlegung von Zielgröl3en für den Frauenanteil in Vorstand, Aufsichtsrat und Führungsebenen. Der Aufsatz analysiert die gesetzlichen Vorgaben - die teilweise bereits biszum 30.09.2015 umzusetzen sind - und leitet den Handlungsbedarffür die betroffenen Unternehmen ab. 080694768 080693317 5.964 KURZ KOMMENTIERT Arbeitsvertragsrecht Kein Anspruch auf Nachtschicht RA Klaus ThöniBen, LL.M., Essen KURZ KOMMENTIERT Kartellrecht Akteneinsicht in Kartellverfahren und Vertraulichkeit von Angaben in Kartellrechtsentscheidungen 080694207 RAPhilipp Werner / RA Tobias Frey, beide Brüssel 080694893 Betriebliche Altersversorgung Ablösung einer Versorgungsordnung BAG, Urteil vorn 09.12.2014 - 3 AZR 323/13 080694676 GmbH-Recht/Kartellrecht Geltung des Erwerbers eines GmbH-Anteils als Gesellschafter trotz Nichtigkeit der Anteilsübertragung BGH,Urteil vom 27.01.2015 - KZR 90/13 5.972 BGH,Urteil vom 03.02.2015 -11 ZR 105/13 5.976 5.989 Betriebsverfassungsrecht Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats auch bei Festlegung von unbezahlten Pausen BAG, Urteil vom 25.02.2015 -1 AZR 642/13 080694208 Personengesellschaftsrecht Jahresabschlusseiner Publikumsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG:Zur Ptlicht der Übersendung des Prüfungsberichts an die Kommanditisten 080694682 5. 987 ENTSCHEIDUNGEN 5.971 ENTSCHEIDUNGEN 080694909 5.981 5.991 Tarifvertragsrecht Keine Ablösung verbandstarifvertraglicher Regelungen eines verbandsangehörigen Arbeitgebers durch Haustarifvertrag BAG, Urteil vom 19.12.2014 - 4 AZR 761/12 080694434 5. 992 Insolvenzrecht Keine Auskunftspflicht des Geschäftsführers einer GmbH im Insolvenzeröffnungsverfahren über die eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse BGH,Beschluss vom 05.03.2015 -IX ZB 62/14 080694405 DERBETRIEBNr. 17 24.04.2015 5.979 M3
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