11 Handelsblatt

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I
Seite 933 - 992
24. April 2015
68. Jahrgang
•
11
Herausgeber: Prof. Dr. Dr. h.c. Wolfgang Ballwieser • Prof. Dr. Johanna Hey •
Prof. Dr. h.c. Rudolf Mellinghoff • Friedrich Merz
BETRIEBSWIRTSCHAFT
Aufsatz
Stefan Eickes
Zum Fortführungsgrundsatz
Aufsatz
der handelsrechtlichen Rechnungslegung in der Insolvenz
933
Leonhard Knol!
Länderrisiken: Vom unvermeidlichen Regen in die vermeidbare Traufe
937
STEUERRECHT
Aufsatz
Jan F Bron
Sonstige Gegenleistungen im Rahmen von Umwandlungen (§§ 20, 21 und 24 UmwStG)
nach dem "Protokollerklärungsumsetzungsgesetz"
Aufsatz
Kurz kom
BFH
940
Peter TaLaska
Neues Selbstanzeigerecht: Aktuelle Beratungsschwerpunkte
944
Neues EuGH-Urteil vom 16.04.2015zum Unionsrechtsverstofl der deutschen
§ 6b-Reinvestitionsklausel (U Prinz)
949
Keine GeschäftsveräuEerung im Ganzen bei VeräuEerung von Teilen des Inventars
959
WIRTSCHAFTSRECHT
Aufsatz
Kurz kom
Anja Herb
Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe an Führungspositionen
- Umsetzung in der Praxis
964
Akteneinsicht in Kartellverfahren und Vertraulichkeit von Angaben in
Kartellrechtsentscheidungen (P. Werner/T. Frey)
971
ARBEITSRECHT
Aufsatz
Thomas Wilrich
Die Betriebssicherheitsverordnung
2015
981
Kurz kom
Kein Anspruch aufNachtschicht (K. Thöniflen)
987
BAG
Ablösung einer Versorgungsordnung
989
GASTKOMMENTAR
Viskorf - Vollverschonung des Betriebsvermögens macht die Korrekturen
beim Erbschaftsteuergesetz schwierig
Hermann-Ulrich
Handelsblatt
FACHMEDIEN
M5
Inhaltsverzeichnis
www.der-betrieb.de
VERWALTUNGSANWEISUNGEN
BETRI EBSWI RTSCHAFT
••
Pauschalierung der ESt bei Sachzuwendungen
nach § 37b EStG
AUFSÄTZE
Rechnungslegung/Handelsbilanzrecht/lnsolvenzrecht
OFD NRW, Kurzinformation
Zum Fortführungsgrundsatz
der handelsrechtlichen
Rechnungslegung in der Insolvenz
vom 15.04.2015
080694886
Dipl.-Kfm. Dr. Stefan Eickes, Koblenz
Die Bestimmung des Zeitpunkts, ab dem das handelsrechtliche Fortführungsprinzip
nicht mehr unterstellt werden darf,
ist eine der anspruchsvollsten
bilanziellen Fragestellungen
überhaupt. In dem Beitrag wird ei ne erste näherungsweise
Zeitpunktbestimmung
für in Insolvenz befindliche Unternehmen mit Hilfe eines wertschöpfungsorientierten
Ansatzes
vollzogen.
080688726
Einkommensteuer/Lohnsteuer
5.950
Einkommensteuer/Lohnsteuer
Behandlung der Zulage für Dienst zu wechselnden
Zeiten nach §§ 17a-17d EZulV
OFD NRW, Kurzinformation
vom 13.04.2015
080694766
5.933
5.951
Umsatzsteuer
Vorsteuerberichtigung
von sog. Umlaufvermögen
nach § 15a Abs. 2 UStG
Unternehmensbewertung
Länderrisiken: Vom unvermeidlichen
vermeid bare Traufe
Bayerisches
Regen in die
für Steuern,
Verfügung
vom
080694885
Prof. Dr. leonhard
KnolI, Würzburg
Unstrittig ist, dass Sachverhalte mit Auslandsbezug im Rahmen der Unternehmensbewertung
zu berücksichtigen sind.
In dem Beitrag wird gezeigt, dass die von Zwirner/Káhler, DB
2014 S. 2721 ff., vorgeschlagene Verwendung von Risikoprämien jedoch weder aus pragmatischer noch aus theoretischer
Sicht sinnvoll ist.
080689699
landesamt
10.04.2015
5. 952
ENTSCHEIDUNGEN
Körperschaftsteuer
5.937
KSt-Erhöhung: Ausschüttungsunabhängige
Nachbelastung des Endbestandes des EK 02
BFH, Urteil vom 10.12.2014 -I R 76/12
080695112
STEUERRECHT
S.952
Gewerbesteuer
AUFSÄTZE
Keine erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1
Satz 2 GewStG bei VeräurJerung eines
Mitunternehmeranteils
Umwandlungssteuerrecht
Sonstige Gegenleistungen im Rahmen von
Umwandlungen (§§ 20, 21 und 24 UmwStG) nach
dem "Protokollerklärungsumsetzungsgesetz"
BFH, Urteil vom 18.12.2014 -IV R 22/12
080695115
StB Dr. Jan F. Bron, lL.M. oec., Frankfurt/M.
Der Beitrag zeigt die geplanten Änderungen zur Einschränkung der steuerneutralen
Übertragung
durch Buchwertfortführung
auf, verdeutlicht die Auswirkungen mit Berechnungsbeispielen
und fordert Nachbesserungen
durch den
Gesetzgeber.
080694594
S.956
Umsatzsteuer
Keine GeschäftsveräurJerung im Ganzen bei
VeräurJerung von Teilen des Inventars einer
Gaststätte
5. 940
BFH, Urteil vom 04.02.2015
- XI R 42/13
080695110
5.959
Steuerstrafrecht
Neues Selbstanzeigerecht:
Beratungsschwerpunkte
Aktuelle
Abgabenordnung
Änderungsbefugnis
wegen neuer Tatsachen bei
Aufnahme von Vorläufigkeitsvermerken
RAlFAStR Dr. Peter Talaska, Köln
Wie bestimmt sich der Mindestberichtigungszeitraum?
Hat
der Mindestberichtigungszeitraum
Bedeutung für den Umfang der Nachzahlungsverptlichtung
oder den Strafzuschlag?
Gibt es einen Konflikt zwischen VoIIständigkeitsgebot
und der
Sperrwirkung einer angekündigten
AuBenprüfung? Welche
Reichweite hat die Sperrwirkung einer Nachschau? Bei welchen Bemessungsgrundlagen
gilt das Kompensationsverbot?
Der Beitrag erarbeitet Lösungsansätze und gibt Beratungsempfehlungen.
080694475
BFH, Beschluss vom 18.12.2014 - VI R 21/13
080694269
5.961
Sonstige Steuerarten
Versicherungsteuerbefreiung
Sportinvaliditätsversicherung
für
BFH, Urteil vom 17.12.2014 -11 R 18/12
080692270
5.963
5.944
KURZ KOMMENTIERT
Bilanzsteuerrecht
Neues EuGH-Urteil vom 16.04.2015 zum Unionsrechtsverstoû der deutschen § 6b-Reinvestitionsklausel
WP/StB Prof. Dr. Ulrich Prinz, Köln
080695101
M2
5.949
DER BETRIEB Nr. 17 24.04.2015
Inhaltsverzeichnis
www.der-betrieb.de
WIRTSCHAFTSRECHT
ARBEITSRECHT
•
AUFSATZ
AUFSATZ
Arbeitsschutz
Die Betriebssicherheitsverordnung
2015
RA Prof. Dr. Thomas Wilrich, München
Die Betriebssicherheitsverordnung überwacht die Arbeitsmittel der Arbeitnehmer, z.B. Maschinen und Geräte. Diese müssen überprüft und regelmäl3ig gewartet werden. Aul3erdem
gibt es eine Reihe weiterer Aspekte, die der Arbeitgeber bzw.
Unternehmer zu beachten hat. Das reicht von der Prüfung
und Gefährdungsbeurteilung über deren Dokumentation bis
hin zu erforderlichen Schutzmal3nahmen. Zum 01.06.2015
tritt eine grundlegende Neufassung in Kraft. Dies zum Anlass
nehmend, gibt der Beitrag unter Beachtung der Änderungen
und Neuregelungen einen Überblick und Leitfaden zum praktischen sowie rechtssicheren Umgang mit der Betriebssicherheitsverordnung.
Aktrenrecht
Gesetzfür die gleichberechtigte
Teilhabe an
Führungspositionen - Umsetzung in der Praxis
RADr. Anja Herb, Bonn
Kürzlichhat das Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von
Frauenund Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst den Bundesrat passiert.
Für die Privatwirtschaft enthält das Gesetz weitreichende
Neuregelungen. Vorgesehen sind die Einführung einer fixen
Geschlechterquotevon 30% für Aufsichtsräte börsennotierter
und (quasi-)paritätisch mitbestimmter Unternehmen sowie für Gesellschaften,die börsennotiert oder mitbestimmt sind die Pflicht zur Festlegung von Zielgröl3en für den Frauenanteil
in Vorstand, Aufsichtsrat und Führungsebenen. Der Aufsatz
analysiert die gesetzlichen Vorgaben - die teilweise bereits
biszum 30.09.2015 umzusetzen sind - und leitet den Handlungsbedarffür die betroffenen Unternehmen ab.
080694768
080693317
5.964
KURZ KOMMENTIERT
Arbeitsvertragsrecht
Kein Anspruch auf Nachtschicht
RA Klaus ThöniBen, LL.M., Essen
KURZ KOMMENTIERT
Kartellrecht
Akteneinsicht in Kartellverfahren und Vertraulichkeit von Angaben in Kartellrechtsentscheidungen
080694207
RAPhilipp Werner / RA Tobias Frey, beide Brüssel
080694893
Betriebliche Altersversorgung
Ablösung einer Versorgungsordnung
BAG, Urteil vorn 09.12.2014 - 3 AZR 323/13
080694676
GmbH-Recht/Kartellrecht
Geltung des Erwerbers eines GmbH-Anteils als Gesellschafter trotz Nichtigkeit der Anteilsübertragung
BGH,Urteil vom 27.01.2015 - KZR 90/13
5.972
BGH,Urteil vom 03.02.2015 -11 ZR 105/13
5.976
5.989
Betriebsverfassungsrecht
Mitbestimmungsrecht
des Betriebsrats auch bei
Festlegung von unbezahlten Pausen
BAG, Urteil vom 25.02.2015 -1 AZR 642/13
080694208
Personengesellschaftsrecht
Jahresabschlusseiner Publikumsgesellschaft in der
Rechtsform einer GmbH & Co. KG:Zur Ptlicht der Übersendung des Prüfungsberichts an die Kommanditisten
080694682
5. 987
ENTSCHEIDUNGEN
5.971
ENTSCHEIDUNGEN
080694909
5.981
5.991
Tarifvertragsrecht
Keine Ablösung verbandstarifvertraglicher
Regelungen eines verbandsangehörigen
Arbeitgebers durch
Haustarifvertrag
BAG, Urteil vom 19.12.2014 - 4 AZR 761/12
080694434
5. 992
Insolvenzrecht
Keine Auskunftspflicht des Geschäftsführers einer
GmbH im Insolvenzeröffnungsverfahren
über die
eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse
BGH,Beschluss vom 05.03.2015 -IX ZB 62/14
080694405
DERBETRIEBNr. 17 24.04.2015
5.979
M3