Newsletter Bau- und Planungsrecht 1/2015

Newsletter
Bau- und Planungsrecht
1/2015 [März 2015]
Auch im vorliegenden Fall seien an die beiden Gemeinderatsmitglieder hohe Anforderungen zu stellen, weil sie im Gestaltungsplanverfahren und bezüglich der Einsprache als Entscheidträger auftreten. Das Bundesgericht hat für die Beurteilung der
Frage der Vorbefassung die analogen Kriterien bei
einem Gerichtsverfahren herangezogen. Die Begleitung durch die Behörde dürfe nicht so weit gehen,
dass die Bauherrschaft bei der Ausgestaltung eines
Gestaltungsplans oder Baugesuchs in detaillierter
Weise beraten werde oder verbindliche Zusagen
über die Bewilligungsfähigkeit gemacht würden.
Voreingenommenheit von Gemeinderatsmitgliedern
In einem bemerkenswerten Urteil hat das
Bundesgericht – entgegen dem Luzerner
Kantonsgericht – eine Voreingenommenheit
von Gemeinderatsmitgliedern in einem Gestaltungsplanverfahren bejaht, da diese im
Planungsverfahren als Jurymitglieder mitgewirkt hatten.
Sachverhalt
In der Gemeinde Vitznau ist der Bau eines CampusHotels geplant. Die Bauherrschaft lud mehrere Architekturbüros zur Erarbeitung einer Volumenstudie
ein. Die Jury bestand aus zwei Vertretern der Bauherrschaft, zwei Vertretern von Schutzverbänden
sowie dem Gemeindepräsidenten und dem für das
Bauwesen zuständigen Gemeinderat. Gestützt auf
die siegreiche Studie wurde der Gestaltungsplan
"Panorama Residenz Vitznau" erarbeitet. Dagegen
wurde von angrenzenden Grundeigentümern Einsprache erhoben. In formeller Hinsicht wurde beantragt, dass der Gemeindepräsident und der Bauvorsteher in den Ausstand zu treten haben. Der Gemeinderat Vitznau wies das Ausstandsbegehren ab.
Diesen Entscheid bestätigte das Kantonsgericht auf
Beschwerde hin, nicht aber das Bundesgericht.
Das siegreiche Projekt diente als Grundlage für den
Gestaltungsplan. Die Vertreter des Gemeinderates
sind für die private Bauherrschaft tätig geworden
und haben sich aktiv am Auswahlprozess beteiligt.
Gemäss Bundesgericht hätten die Jurymitglieder
und damit auch die beiden Gemeinderäte "als eigentliche Berater fungiert". Gemäss Gericht ist die
Besorgnis, die Gemeinderatsvertreter könnten sich
aufgrund ihrer Preisrichtertätigkeit im Gestaltungsplanverfahren bereits festgelegt haben, begründet.
Der Anschein der Befangenheit verstärke sich noch
zusätzlich, weil in einem Gestaltungsplanverfahren
der Beurteilungsspielraum der Entscheidbehörde
nicht unwesentlich sei.
Fazit / Kommentar
Das Urteil ist von grosser praktischer Bedeutung. Es
kommt häufig vor, dass im Voraus private Gesuchsteller mit Behördenmitgliedern in Kontakt treten.
Solche meist informellen Gespräche
oder Handlungen der Behördenmitglieder können verfahrensrechtliche Fragen, insbesondere
eine potentielle Voreingenommenheit hervorrufen. Zu
präzisieren ist, dass
sich diese Problematik
bei privaten, nicht
jedoch bei
Einbezug in Planungsprozess
Das Kantonsgericht erachtete als sinnvoll, wenn bei
komplexen Bauvorhaben zu Gunsten der Prozessökonomie die Behörden und die private Bauherrschaft vorgängige Abklärungen oder Verhandlungen führen und damit die Voraussetzungen für
einen effizienten und sachgerechten Entscheid
schaffen. Es liege auch im Interesse der Verfahrenskoordination, wenn sich die zuständigen Behörden als Träger der Planungshoheit möglichst
frühzeitig in den Planungsprozess einbringen.
Vorbefassung laut Bundesgericht
Die Richter in Lausanne weisen im Urteil darauf hin,
dass sich Amtspersonen bei informellen Äusserungen im Vorfeld eines Verfahrens eine besondere
Zurückhaltung aufzuerlegen haben. Eine Stellungnahme dürfe in keiner Weise den Anschein erwecken, dass sich das Behördenmitglied in Bezug auf
das anstehende Verfahren bereits festgelegt habe.
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öffentlichen Bauten stellt. Es ist grundsätzlich zu
begrüssen, dass namentlich bei grossen Projekten
im Vorfeld Abklärungen und Verhandlungen mit der
Behörde getroffen werden. Das informellkooperative Verwaltungshandeln stösst aber dann
an Grenzen, wenn Entscheidungen vorgenommen
werden und der Eindruck entstehen kann, die Behörde habe sich bereits festgelegt und über das
Vorhaben entschieden. Sofern die Gemeinde in der
Jury mitwirken soll, ist es empfehlenswert, Vertreter der Verwaltung bzw. des Bauamtes einzusetzen.
Somit können Gemeinderäte ohne den Anschein
einer Voreingenommenheit über das Projekt entscheiden. Urteil des Bundesgerichts vom 26. Juni 2014 (BGE
Ende 1990 eingeräumt worden. Die Vollstreckung
hätte somit nicht vor dem 31. Dezember 1990 angeordnet werden können, womit eine allfällige Verwirkungsfrist
der
Wiederherstellungsverfügung
nicht vor diesem Datum zu laufen begann. Im Urteil
liess das Kantonsgericht hingegen offen, ob die 30jährige Verwirkungsfrist in Nichtbaugebieten überhaupt gilt oder ob sie den eminenten Interessen an
der Freihaltung und dem Schutz von Nichtbaugebieten weichen muss. Das Gericht hat schliesslich
festgehalten, dass das gewichtige öffentliche Interesse an der Beseitigung illegal errichteter Bauten
nicht wegfällt, auch wenn es der Gemeinderat während gut 23 Jahren unterlassen hat, den Abbruchbefehl durchzusetzen. Urteil des Kantonsgerichts vom 25.
140 I 326)
September 2014 (7H 13 82; LGVE 2014 IV Nr. 13)
Wiederherstellungsverfügung - Übergang an
Rechtsnachfolger und Verwirkungsfrist
Mehrwertabschöpfung im Kanton Luzern –
Stand der Gesetzgebung
Im Planungs- und Baurecht gilt der Grundsatz, dass Pflichten aus einer an den Rechtsvorgänger gerichteten Verfügung auf den
Rechtsnachfolger übergehen. Eine Wiederherstellungsverfügung unterliegt grundsätzlich der 30-jährigen Verwirkungsfrist.
Das neue Raumplanungsgesetz (RPG) schreibt vor,
dass Planungsvorteile mit einem Satz von mindestens 20% ausgeglichen werden müssen. Das RPG
verlangt als Mindestvorschrift, dass Einzonungen
einer solchen Abgabe unterstehen. Im Kanton Luzern ist noch offen, ob die Mehrwertabgabe auch
bei anderen Planungsmassnahmen (Umzonungen
und Aufzonungen) und in welcher Höhe geschuldet
sein wird. Namentlich Aufzonungen, welche im
Zuge der inneren Verdichtung angestrengt werden,
können für Grundeigentümer nachteilig sein, nämlich wenn sie das Potential nicht ausschöpfen und
daraus keinen Mehrwert generieren. Im Frühling/Sommer 2015 wird das Vernehmlassungsverfahren zur Einführung der Mehrwertabschöpfung
durchgeführt. Es ist davon auszugehen, dass die
Einführung der Mehrwertabgabe für einige politische Diskussionen sorgen wird.
Das Kantonsgericht hatte über einen Fall zu beurteilen, in welchem im Jahr 1981 eine Betriebsbewilligung für einen Campingplatz am See, ausserhalb
der Bauzone verneint wurde. In diesem Entscheid
wurde die Schliessung per Ende 1990 verfügt. Im
August 2013 ordnete der Gemeinderat die Vollstreckung des Entscheids aus dem Jahr 1981, somit die
Schliessung an. Im Beschwerdeverfahren brachte
der Eigentümer vor, weder er noch sein Vater hätten bei der jeweiligen Übernahme des Grundstücks
von der Verfügung vom 8. April 1981, welche an
den Grossvater gerichtet war, gewusst.
MLaw Tobias Bättig
Rechtsanwalt und Notar
Laut Gericht haftet der jeweilige Eigentümer stets
als Zustandsverantwortlicher für Störungen auf
seinem Grundstück. Aufgrund der Eigenschaft als
Zustandsstörer dürfe gegen ihn vorgegangen werden, auch wenn er die Störung nicht verursacht
habe. Er könne nicht entgegenhalten, er habe das
Grundstück gutgläubig erworben und vom polizeiwidrigen Zustand nichts gewusst. Habe eine Behörde an einen Rechtsvorgänger eine Verfügung (z.B.
eine Abbruchverfügung) gerichtet, gelte im Bauund Planungsrecht der Grundsatz, dass eine Pflicht
kraft Dringlichkeit der Verfügung auf den Rechtsnachfolger übergehe. Der Schwerpunkt der Verpflichtung liege im Grundstückbezug.
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Der Anspruch auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verwirke im Interesse der Rechtssicherheit grundsätzlich nach 30 Jahren. Im vorliegenden Fall sei in der Verfügung vom 8. April 1981
eine Frist zur Schliessung des Campingplatzes bis
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