aktuellen Newsletter

ZV Newsletter 2/2015 - Laufende Jahresnummer 2
www.buschkuehl.de
Es gibt diesen aktuellen Newsletter auch als PDF unter:
http://www.buschkuehl.de/mbzvaktu.pdf
übersichtlicher, u.a. durch Fettdruck, besser für den Ausdruck verwendbar
Herzliche Grüße aus Bonn!
SEPA und kein Ende. In diesem Herbst wird es eine EU-VO (!!) über die Interchange-Entgelte bei
Kartenzahlungen geben, im Herbst 2016 muss die EU-Richtlinie unter anderem über das Basiskonto (oder
anders genannt: das Girokonto für Jedermann – nun aber als gesetzlicher Zwang) in allen EUMitgliedsstaaten umgesetzt sein und im Herbst 2017 wird es eine PSD II geben. Danach ist eine aktualisierte
MVO II zu erwarten.
Und die EZB mischt Kreditinstitute und Händler mit der SecurePay-Anordnung heftig auf (e-Mandate sollen
dann nur noch mit einer starken Kundenauthentifizierung gültig sein – das SDD-Mandat via Internet ist dann
von höchster Ebene nur noch Makulatur, jedenfalls rechtlich gesehen).
Sie sehen, und ich hoffe auch, dass Ihre Geschäftsleitungen dieses erkennen:
Der wahre Wert der eigenen Kenntnisse (und der Ihrer Mitarbeiter, falls Sie
Führungsverantwortung haben) hängt maßgeblich von Ihrer Aktualität ab.
Jetzt ist erst einmal “Sommerruhe” bei Seminaren angesagt, aber im Herbst.........
**************Seminarinformationen*************************
das Jahres-Seminarprogramm 2015 ist weiterhin aktualisiert verfügbar unter
http://www.buschkuehl.de/Buschkuehl_ZV_Seminare_2015.pdf
ABG Beilngries
22. und 23. Juni 2015 Aktuelle Aspekte des Zahlungsverkehrs findet sicher statt
ZV 4 - Zahlungsverkehr UPDATE verbunden mit Zahlungsverkehr RECHT
26.10. bis 28.10.2015 in Bonn findet sicher statt
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Eine Buchempfehlung habe ich für Sie:
Wolfgang Kaes “Das Gesetz der Gier” – nein, es geht nicht um Banken ;-)
Der nächste ZV-Newsletter soll Mitte des Jahres (Juli oder August) erscheinen.
Ihnen allen wünsche ich erlebnisreiche Monate (im positiven Sinne), gutes Wetter ohne Starkregen, Hagel
und schwere Stürme.
Ihr
Michael Buschkühl
P.S:
Ich freue mich, wenn Sie diese E-Mail an Kollegen und andere mögliche Interessenten weiterleiten.
ZITATE:
Mit einer Unze Gold kann man keine Unze Zeit kaufen.
aus China
Die Schmuckstücke eines Hauses sind die Freunde, die darin verkehren.
Ralph Waldo Emerson
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Inhaltsangabe dieses Newsletters:
1.) eine WEG ist gemäß VIII. BGH-Senat in der Regel ein Verbraucher
2.) Kontonummer-Namensvergleich; Maßgeblichkeit der Kundenkennung - Urteil des Obersten
Gerichtshofes in Österreich
3.) PLV – was steht im Focus der aktuellen Abmahnungen – Kurzüberblick
4.) große Gefahr bei SCT- Direktnachfragen – Vorsicht bei alten Formularanfragen
5.) SCC - Infos nach Start
6.) Watchlist Internet - eine unabhängige Informationsplattform
und da ist noch:
7.) TransferWise
8.) Sozialdumping macht den Traumberuf Pilot zum Albtraum
Informationen:
1.) eine WEG ist gemäß VIII. BGH-Senat in der Regel ein Verbraucher
Es muss Folgendes bei diesem Urteil beachtet werden:
1.) Es ist vom VIII. BGH-Senat gesprochen worden, der ist für Kaufrecht, nicht für Bankrecht verantwortlich.
2.) Es liegt zur Zeit nur eine Pressemitteilung der Pressestelle am BGH vor, das ausführliche Urteil steht
noch aus.
3.) Das Urteil ist an die beteiligten Gerichte zurückverwiesen und muss dort neu verhandelt werden. Erst
dann haben wir ein “wirklich” rechtskräftiges Urteil.
Nichtsdestotrotz ist eine Neueinschätzung auch im Bankwesen hinsichtlich der WEG notwendig, aber eben
einzelfallbezogen.
Viele WEG sind als Kontoinhaber somit als Verbraucher einzuordnen, B2B-Mandate für
Zahlungspflichtige sind somit ausgeschlossen. Sollte ein WEG-Konto bestehen und das Konto als
unternehmerisches angesehen worden sein, dann sollte es in einer Einzelfallprüfung neu bewertet werden
(sind alle Beteiligten einer WEG Unternehmen und handeln als Unternehmen, wäre die WEG – so scheint
es - weiterhin auch als Unternehmen einzuschätzen).
Dazu gehört auch, sollte die Zahlstelle B2B-SDD eingelöst haben, das Mandat zu kündigen und evtl. auch
die Belastungen gemäß §675 x (6) BGB nachträglich schriftlich genehmigen lassen, solange diese in den
13-Monatszeitraum einer evtl. unautorisierten Zahlung fallen.
Diese meine Einschätzung gilt unter der Einschränkung der oben genannten drei Punkte (vor allem Punkte
2 und 3).
weiterer Link:
http://www.otto-schmidt.de/news/wirtschaftsrecht/wohnungseigentumergemeinschaften-konnen-alsverbraucher-angesehen-werden-2015-03-25.html
2.) Kontonummer-Namensvergleich; Maßgeblichkeit der Kundenkennung - Urteil des Obersten
Gerichtshofes in Österreich
Der Oberste Gerichtshof in Österreich kommt in einem aktuellen Urteil zu dem Ergebnis, dass die
Empfängerbank zu einem Kontonummer/Namensabgleich nicht verpflichtet ist.
Ich persönlich sehe im Augenblick nicht, warum das Urteil eines österreichischen Gerichts Auswirkungen
auf das deutsche Recht haben sollte, auch wenn mehrmals Bezug auf Art. 74 PSD I genommen wird.
Es gibt mannigfaltige Gründe, dass der deutsche BGH anders urteilen könnte (beispielsweise das Urteil
vom 15.11.2005, unabhängig von der damaligen Gesetzeslage).
So sagte der BGH, dass wir in Deutschland ausdrücklich Namenskonten führen müssen, da der Name
des Empfängers ausdrücklich – sowohl im Beleg als auch im Datensatz – ein Pflichtfeld darstellt.
Außerdem muss der Name zur Erfüllung der Pflichten des GwG und anderer internationaler
Abkommen durch die Empfängerbank geprüft werden.
Somit bleibt es spannend. Ich sehe im Augenblick noch keinen Grund, meine Einschätzung, dass in
Deutschland die Kontoanrufprüfung durchzuführen ist, grundlegend zu ändern.
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3.) PLV – was steht im Focus der aktuellen Abmahnungen – Kurzüberblick
Es gibt zur Zeit zwei Punkte bei Abmahnungen, die zur Zeit gerne beanstandet werden.
a) Es wird ein (allgemein) gehaltenes Postentgelt (oder auch nur Gutschriftsentgelt) genannt.
Dabei wird moniert, dass der Hinweis zu allgemein ist, denn auch Stornobuchungen würden nach dieser
Position bepreist. Ja, dagegen ist nichts zu sagen und führt in der Regel zur Abgabe der
Unterlassungserklärung.
Es kommen aber noch aus meiner Sicht weitere Punkte hinzu:
aa) Allgemein: Es gibt ein weiteres Urteil vom BGH Urteil vom 27.01.2015 - XI ZR 174/13. Die
Urteilsbegründung ist noch ausstehend.
ab) Als Vorschlag einer Bank zur korrekten Ausgestaltung einer solchen Entgeltangabe, in einer z.B.
Fußnote anzugeben, dass die Rückbuchung einer Buchung, welche von der Bank fehlerhaft ausgeführt
wurden, davon ausgenommen ist, halte ich für zu viel wenig. Ich persönlich vertrete die Ansicht, dass neben
Stornobuchungen auch Kontoabschlüsse, eigene LA-Einzüge für Darlehens- und Sparraten und und
dazugehören. Ich empfehle entweder eine sehr genaue Positivliste (alle Buchungsvorfälle, für die ein
genanntes Entgelt anfällt) oder eine sehr genaue Negativliste (alle Buchungsvorfälle, für die kein genanntes
Entgelt anfällt) beim der Fußnote, wobei ich die Positivliste für besser halte.
b) Entgelte für zulässige Nebenpflichten (wie z.B. Benachrichtigung des Zahlungspflichtigen bei
Rückgabe einer SDD m.D.) werden bei Verbrauchern nicht angemessen und kostenbasiert nach §675f (4)
BGB 2. Satz ausgewiesen. Die große Mehrheit aller Kreditinstitute berechnen noch 3 EUR.
Vieeeeeeeeeeeeeeel zu viel. Akzeptiert werden zumeist Entgelte unter 1 EUR (ja, ich weiß es, es tut weh,
aber Ihr Kreditinstitut darf nur die reinen Kosten berechnen, noch nicht einmal einen Gewinnzuschlag –
entschieden vom OLG FFM in 2013).
4.) große Gefahr bei SCT- Direktnachfragen – Vorsicht bei alten Formularanfragen
Es kommt leider sehr häufig vor, dass Kreditinstitute bei SCT-Direktnachfragen entweder die Formulare des
alten (nicht mehr gültigen) Überweisungsabkommens (mit Kontonummer+BLZ) nutzen oder aber die neuen
nutzen, dort aber den Antwortrahmen des alten Formulars nutzen. Warum der Zauber, fragen Sie?
Beim alten Formblatt war vorgesehen, dass Namen und Adresse des Empfängers mitzuteilen war, wenn es
zu keiner Rücküberweisung im Rahmen der Direktnachfrage kam.
Im neuen Abkommen wurde darauf aus rechtlichen Gründen verzichtet, nur über die Anlage 3a im neuen
Abkommen ist die Weitergabe der Adresse unter bestimmten Voraussetzungen geregelt. Dieser Tatbestand
wird aber vielen Sparkassen und Banken als unzureichend eingeschätzt, also, was macht man, man täuscht
eben die anderen, falls die unwissend sind (schließlich sind wir gute Deutsche, die bei Formularen innerlich
immer “strammstehen” und nicht auf die Idee kommen, es könnte falsch sein).
Lassen Sie sich nicht mehr täuschen. Prüfen Sie bitte zweierlei:
a) Setzt Ihr Kreditinstitut das korrekte Formular ein? Falls nicht, tauschen!
b) Stellen Sie sicher, dass auf keinen Fall bei einer Anfrage mit einem ungültigen Formblatt Name und
Adresse Ihres Kunden weitergegeben wird. Es wäre ein klarer Verstoß gegen BDSG und Bankgeheimnis.
5.) SCC - Infos nach Start
Am 14. April 2014 begann die Markteinführung des neuen Kartenverrechnungsformats SEPA Card Clearing.
Ab diesem Datum werden die Netzbetreiber – und damit auch die Händler – sukzessive an das System
angeschlossen und somit Kartenzahlungen im Format SCC bei den Banken zur Verrechnung einreichen.
Dies bedeutet für alle kartenausgebenden Banken, dass die Banksysteme Mitte April die Einführung des
Formats SCC abgeschlossen haben mussten, um die eingehenden SCC-Datensätze zu girocardTransaktionen entgegennehmen und verarbeiten zu können. Zu Beginn werden einzelne Netzbetreiber SCCDatensätze im Sinne einer Pilotphase kontrolliert einreichen. Mit der Zeit wird die Anzahl der SCCDatensätze zunehmend gesteigert und weitere Netzbetreiber werden ihre Terminals auf das neue Format
umstellen.
Die Umstellung der Geldautomaten beginnt am 1. Juni 2015 und wird zum 30. November 2015
abgeschlossen sein. Für eine koordinierte Migration des Geldautomatensystems auf das neue Format ist
vorgesehen, zuerst Institute mit einer großen Anzahl von Geldautomaten kontrolliert umzustellen. Auch
hier soll eine stete Steigerung der Transaktionszahlen und Geldautomatenbetreiber einen möglichst
reibungslosen Übergang auf das neue Format gewährleisten.
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6.) Watchlist Internet - eine unabhängige Informationsplattform
Die Watchlist Internet ist eine unabhängige Informationsplattform zu Internet-Betrug und betrugsähnlichen
Online-Fallen aus Österreich. Sie informiert eigenen Angaben zufolge über aktuelle Betrugsfälle im Internet
und gibt Tipps, wie man sich vor gängigen Betrugsmaschen schützen kann.
Opfer von Internet-Betrug erhalten konkrete Anleitungen für weitere Schritte.
www.watchlist-internet.at
und da ist noch:
7.) TransferWise ist ein peer-to-peer Online-Geldtransfer-Service für Fremdwährungen.
https://transferwise.com/
kurze Erklärung dazu:
https://de.wikipedia.org/wiki/TransferWise
Und ein Link auf einen Handelsblatt-Artikel von Ende Januar 2015:
http://www.handelsblatt.com/finanzen/maerkte/aktien/transferwise-58-millionen-dollar-fuer-finanzstartup/11282326.html
und da ist noch – die Zweite:
8.) Sozialdumping macht den Traumberuf Pilot zum Albtraum
http://www.airliners.de/piloten-sozialdumping-sicherheitsrisiko-beruf-karriere/35535
Zum guten Schluss:
Wir freuen uns über Ihr Interesse an diesem Newsletter und hoffen, dass unser Newsletter Ihrem Interesse und Informationsdrang genügt. Falls Sie
sich jedoch inzwischen ausreichend informiert fühlen und den Newsletter abbestellen oder Verbesserungsvorschläge einbringen möchten, schicken
Sie bitte eine kurze Email an:
[email protected] (bitte neue Endung “.net” statt “.de” beachten)
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AbmeldeBESTÄTIGUNG innerhalb von max. 14 Tagen.
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Anwalts Ihres Vertrauens sehr empfehlenswert.
wichtiger Hinweis:
Die Darstellung gesetzlicher PSD-Sachverhalte (einschließlich nat. Regelungen) sind vorbehaltlich der tatsächlichen juristischen Auslegung durch
die Gerichte (einschl. des EuGH).
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