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12. August 2015
Praxisleitfaden zum Gesetz zur
gleichberechtigten Teilhabe von
Frauen und Männern (sog.
Frauenquote) veröffentlicht
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat am 10. August 2015 einen Praxisleitfaden zum Gesetz zur gleichberechtigten Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst veröffentlicht. Der Leitfaden soll schnell und umfassend über das Gesetz informieren und Antworten zu
häufig gestellten Fragen geben sowie die Unternehmen bei der Entwicklung und Umsetzung von betriebsindividuellen
Zielgrößen unterstützen.
Wenngleich es sich bei dem Praxisleitfaden nicht um Gesetzesmaterialien im juristischen Sinne handelt, ist davon auszugehen, dass dieser Leitfaden bei der Diskussion als Orientierung dienen wird, da hierin auch zu einigen bereits umstrittenen Fragen Stellung genommen wird.
Erläuterungen zur flexiblen Frauenquote
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Der Praxisleitfaden bestätigt, dass von den Regelungen zur flexiblen Frauenquote für den Aufsichtsrat, den Vorstand bzw. die Geschäftsführung sowie
die beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstands
bzw. der Geschäftsführung Gesellschaften in der
Rechtsform der AG, KGaA, GmbH, eG, VVaG, SE
betroffen sein können. Ausdrücklich auch erfasst
sein können demnach Aktiengesellschaften, die aus
einer grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgegangen sind.
Hervorgehoben wird, dass entgegen teilweiser Kritik die Bezugsgröße für die Festlegung von Zielgrößen die juristische Person und nicht der Konzern sei.
Allerdings könnten auf freiwilliger Basis auch Ziel-
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vorgaben auf Konzernebene gemacht werden. Konzernsachverhalte könnten bei der künftigen Erläuterung der Zielerreichung zur Geltung gebracht werden.
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Liegt der Status Quo des Frauenanteils im Zeitpunkt
der Festlegung über 30 %, wird klargestellt, dass die
Zielgröße auch beispielsweise auf null Prozent festgelegt werden darf. Denn in einem solchen Fall bestehe keine Untergrenze für die festzulegende Zielgröße, sodass Vorstand bzw. Geschäftsführung und
Aufsichtsrat bei einem tatsächlichen Status Quo von
30 % bei der Festlegung der Zielgröße wieder völlig
frei sind. Beispielhaft wird ein sog. Kleinstgremium
bestehend aus drei Personen (einer Frau und zwei
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Praxisleitfaden zum Gesetz zur gleichberechtigten Teilhabe von Frauen und Männern veröffentlicht
Männern) genannt, bei dem das Ausscheiden der
Frau und die Nachbesetzung mit einem Mann vorbereitet wird.
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Bestätigt wird die Auffassung, dass für die Bestimmung des Status Quo des Frauenanteils der Zeitpunkt der Festlegung der Zielgröße entscheidend
sein soll.
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Empfohlen wird, weibliche sog. Expatriates im Falle einer Entsendung in eine ausländische Konzerngesellschaft weiter unter dem juristischen Mantel
des entsendenden Unternehmens zu führen.
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Die Messung des Frauenanteils wird nach Köpfen
und nicht nach Vollzeitäquivalenten (FTE) empfohlen, da es auf die Funktion und die tatsächlichen
Zahlen weiblicher Führungskräfte und nicht auf deren Beschäftigungsgrad ankomme.
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Auch ruhende Arbeitsverhältnisse, etwa während
der Elternzeit, sollten berücksichtigt werden, sofern
Programme zur Reintegration den erfolgreichen
Wiedereinstieg des Betroffenen absicherten.
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Bei der Festlegung von Zielgrößen wird ferner empfohlen, verschiedene Abteilungen (Aufsichtsratsbüro, Vorstandsbüro, Personalbereich (Personalentwicklung, Diversity, Personalcontrolling), Rechtsabteilung und Kommunikationsabteilung) miteinzubinden.
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Im Vorfeld der Festlegung der Zielgrößen sei zu
dem ratsam, die bisherige Einstellungsquote, Ge-
schwindigkeit der Beförderung sowie auch die Fluktuationsquote zu berücksichtigen.
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Bei der Definition der Führungsebenen bestehe ein
Ermessensspielraum der Unternehmen. Neben dem
schon im Schrifttum diskutierten Kriterium der direkten Berichtslinien könnte auch auf Merkmale wie
beispielsweise Budget- oder Mitarbeiterverantwortung zurückgegriffen werden. Dabei sollten tatsächliche Entscheidungskompetenzen Vorrang vor
Titeln oder handelsrechtlichen Vollmachten haben.
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Bei Festlegung nur einer Zielgröße für beide Führungsebenen sei davon auszugehen, dass diese für
beide Führungsebenen gelten soll. Eine Zusammenbetrachtung der Frauenanteile bei der Frage der Erreichung der Zielgröße erfülle nicht die Anforderungen des Gesetzes; dies entspricht der bisher vorherrschenden Lesart.
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Bei der Festlegung der Fristen zur Erreichung der
Zielgrößen könne an günstige Kommunikationszeitpunkte für die interne und externe Berichterstattung
angeknüpft werden (z.B. Geschäftsjahresende,
Hauptversammlung).
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Bestätigt wird zwar, dass für die Pflicht zur Festlegung von Zielgrößen keine spezifischen Sanktionen
im Gesetz vorgesehen sind; verletzt ein Unternehmen diese Pflicht aber, könne es damit auch seinen
Berichtspflichten nicht nachkommen, sodass die
vorhandenen Sanktionen der §§ 334 f. HGB eingreifen würden.
Erläuterungen zur fixen Geschlechterquote im
Aufsichtsrat
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Börsennotierte Gesellschaften, die der paritätischen
Mitbestimmung unterliegen, haben bei der Besetzung von Aufsichtsratspositionen ab dem 1. Januar
2016 bei Neuwahlen und Endsendungen eine Quote
von 30 % des unterrepräsentierten Geschlechts zu
beachten. Bereits zu diesem Zeitpunkt bestehende
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Mandate können bis zu ihrem regulären Ende ausgeübt werden. Hervorgehoben wird, dass dies auch
für Ersatzmitglieder gelte. Letzteres ist im Schrifttum bisher unterschiedlich gesehen worden.
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Nützliche Arbeitshilfen und Literatur
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Allen & Overy, Synopse der gesetzlichen Regelungen zur sogenannten Frauenquote, Mai 2015
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Allen & Overy, Bundestag hat Gesetz zur gleichberechtigten Teilhabe von Frauen und Männern verabschiedet (sog. Frauenquote), März 2015
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Stüber, Katharina, [Die aktuellen Entwicklungen
zur Frauenquote], BB 2015 [erscheint im September]
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Stüber, Katharina, Die Frauenquote ist da – Das
Gesetz zur gleichberechtigten Teilhabe und die Folgen für die Praxis, DStR 2015, 947
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Stüber, Katharina, Regierungsentwurf zur sog.
„Frauenquote“ – Eine Übersicht der Neuerungen,
CCZ 2015, 38
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Stüber, Katharina, Der Referentenentwurf zum Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen
und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst im Überblick,
CCZ 2014, 261
Der Praxisleitfaden steht auf der Homepage des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zum kostenlosen Download bereit und kann hier abgerufen werden.
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