Die neue Geschlechterquote Dr. Pascal M. Ludwig Rechtsanwalt GREENFORT Rechtsanwälte Arndtstr. 28 60325 Frankfurt am Main Telefon: +49 (0) 69 9799580 Telefax: +49 (0) 69 97995810 Email: [email protected] Web: www.greenfort.de Meilenstein der Gleichberechtigung oder bloßer Placebo? Kolloquium zur Praxis des Unternehmensrechts am 21. April 2015 1 Übersicht I. Einführung II. Exkurs: Unternehmensmitbestimmung III. Die Geschlechterquote im Aufsichtsrat IV. Zielgrößen zur gleichberechtigten Teilhabe von Frauen und Männern IV. Fazit 2 Einführung • Ausgangslage: 3 Einführung • Vereinbarung im Koalitionsvertrag der Großen Koalition vom Herbst 2013: „Wir wollen den Anteil weiblicher Führungskräfte in Deutschland erhöhen. Deshalb werden wir [...] Geschlechterquoten in Vorständen und Aufsichtsräten in Unternehmen gesetzlich einführen.“ ... „Aufsichtsräte von voll mitbestimmungspflichtigen und börsennotierten Unternehmen, die ab dem Jahr 2016 neu besetzt werden, sollen eine Geschlechterquote von mindestens 30 Prozent aufweisen.“ • Vorangegangene Diskussionen: • Selbstverpflichtung der Wirtschaft • Regelung im Deutschen Corporate Governance Kodex (Ziffern 5.1.2 und 5.4.1) • Flexi-Quote vs. starre Quotenregelung 4 Einführung • Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst (BT-Drucks. 18/3734, 18/4227) • Beschlossen durch den Deutschen Bundestag am 6. März 2015 • Der Bundesrat hat den Vermittlungsausschuss am 27. März 2015 nicht angerufen. • Das Gesetz muss noch durch den Bundespräsidenten unterzeichnet und verkündet werden. • Das Gesetz soll am Tag nach seiner Verkündung in Kraft treten. Aufgrund von Übergangsregelungen und Fristen entfaltet es aber erst ab dem 1. Januar 2016 Wirkung. 5 Einführung • Inhalt des neuen Gesetzes: – Gesetz über die Mitwirkung des Bundes an der Besetzung von Gremien (Bundesgremienbesetzungsgesetz – BGremBG) – Gesetz für die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Unternehmen und Gerichten des Bundes (Bundesgleichstellungsgesetz – BGleiG) – Änderung einer Vielzahl von Gesetzen und Einführungsgesetzen, u.a. AktG, GmbHG, SEAG, MitbestG, DrittelbG, MontanmitbestG, HGB. 6 Exkurs: Unternehmensmitbestimmung I. Einleitung Schaubild zu den praktisch wichtigsten Arbeitnehmervertretungsorganen auf den verschiedenen Ebenen: Mutter-AG (1 Betrieb mit 3 Arbeitnehmern) Aufsichtsrat nach MitbestG Konzernbetriebsrat Tochter-1-GmbH Tochter-2-GmbH Wirtschaftsausschuss Betrieb München 4 ArbN Betrieb Frankfurt 490 ArbN Betriebsrat Tochter-3-GmbH Aufsichtsrat nach DrittelbG Gesamtbetriebsrat Wirtschaftsausschuss Betrieb Hof 95 ArbN Betriebsrat Betrieb Ulm 1550 ArbN Betriebsrat 7 Exkurs: Unternehmensmitbestimmung I. Einleitung • Nach dem DrittelbG mitbestimmte GmbH: Gesellschafter - Aufsichtsrat Überwachungskompetenz u.a. - bestellen die Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner/Gesellschafter haben Personalkompetenz hinsichtlich der Geschäftsführer inne. GmbH Geschäftsführer Arbeitnehmer wählen die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer 8 Exkurs: Unternehmensmitbestimmung I. Einleitung • Nach dem MitbestG mitbestimmte GmbH: Gesellschafter Aufsichtsrat - Personalkompetenz hins. der Geschäftsführer Überwachungskompetenz u.a. bestellen die Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner GmbH Geschäftsführer (u.a. ein Arbeitsdirektor) Arbeitnehmer wählen die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer 9 Exkurs: Unternehmensmitbestimmung I. Einleitung • Mitbestimmte AG: Hauptversammlung der Aktionäre Aufsichtsrat - Personalkompetenz hins. des Vorstands Überwachungskompetenz u.a. bestellt die Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner AG Vorstand Arbeitnehmer 10 Exkurs: Unternehmensmitbestimmung I. Einleitung • Besetzung des Aufsichtsrats: – DrittelbG: – MitbestG • bis 10.000 Arbeitnehmer • 10.000 bis 20.000 Arbeitnehmer: • mehr als 20.000 Arbeitnehmer: 11 Exkurs: Unternehmensmitbestimmung I. Einleitung Statusverfahren (§ 96 Abs. 2, §§ 97 bis 99 AktG) • Statusverfahren (auch "Überleitungsverfahren" genannt) – Unterliegt ein (bereits bestehendes) Unternehmen der Unternehmensmitbestimmung? – Wenn ja: nach welchen Vorschriften wird der Aufsichtsrat zusammengesetzt?. 1. Außergerichtliches Statusverfahren – Wenn der Vorstand (oder Geschäftsführer bzw. Komplementär) der Ansicht ist, zusammengesetzt ist oder dass ein Aufsichtsrat nach den Vorschriften der Unternehmensmitbestimmung zu errichten ist, z.B. bei • erstmaligem Fallen unter die Vorschriften eines Mitbestimmungsgesetzes • Änderung des Mitbestimmungsstatuts • Entfallen der Arbeitnehmerbeteiligung • Änderung der Zusammensetzung des Aufsichtsrats wegen Änderung der Arbeitnehmerzahlen • Vergrößerung oder Verkleinerung des Aufsichtsrats aufgrund Satzungsänderung Bekanntmachung in den Gesellschaftsblättern und durch Aushang in allen Betrieben Mitteilung der nach Auffassung der Unternehmensleitung maßgeblichen Vorschriften 12 Exkurs: Unternehmensmitbestimmung I. Einleitung Statusverfahren (§ 96 Abs. 2, §§ 97 bis 99 AktG) 2. Gerichtliches Statusverfahren – Wird das zuständige Landgericht nicht innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger zur Durchführung eines "streitigen" Statusverfahrens angerufen, so ist der Aufsichtsrat nach den in der Bekanntmachung genannten Vorschriften zusammenzusetzen (§ 97 Abs. 2 Satz 1 AktG). – Sonst: Das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat, entscheidet über die für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats maßgeblichen Vorschriften – Das gerichtliche Statusverfahren kann von den in § 98 Abs. 2 AktG aufgeführten Antragsberechtigten auch ohne vorherige Bekanntmachung gemäß § 97 Abs. 1 AktG eingeleitet werden. – Auf das Verfahren ist das FamFG anzuwenden (§ 99 Abs. 1 AktG), d.h. es gilt der Amtsermittlungsgrundsatz – Das Landgericht entscheidet durch Beschluss. Die Entscheidung wirkt gemäß § 99 Abs. 5 AktG für und gegen alle (inter omnes), da sie eine Statusfrage in Bezug auf das jeweilige Unternehmen betrifft. 13 Exkurs: Unternehmensmitbestimmung I. Einleitung Statusverfahren (§ 96 Abs. 2, §§ 97 bis 99 AktG) 3. Kontinuitätsprinzip – Die Zusammensetzung des Aufsichtsrats kann nur im Wege der Bekanntmachung des Vorstands oder durch gerichtliche Entscheidung geändert werden. – Ansonsten: Kontinuitätsprinzip: es gelten die zuletzt angewandten Vorschriften 4. Einzelfragen – In bestimmten Fälle der Unternehmensumwandlung (Abspaltung und die Ausgliederung) gilt eine zeitlich auf fünf Jahre befristete Kontinuität hinsichtlich des Mitbestimmungsstatuts – Kommt es bei einer AG erstmals zu einer Überschreitung eines der Schwellenwerte nach den Vorschriften der Unternehmensmitbestimmung, ist das Statusverfahren nach § 96 Abs. 2, §§ 97 ff. AktG durchzuführen. Entsprechendes gilt aufgrund von § 27 EGAktG, wenn in einer bislang aufsichtsratslosen GmbH erstmals ein mitbestimmter Aufsichtsrat zu bilden ist Wird in einem solchen Fall eine Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer ohne vorheriges Statusverfahren durchgeführt, ist die Wahl nicht nur anfechtbar, sondern nichtig 14 Exkurs: Unternehmensmitbestimmung I. Einleitung Statusverfahren (§ 96 Abs. 2, §§ 97 bis 99 AktG) • Wird trotz Mitbestimmungspflicht ein Aufsichtsrat nicht gebildet, gilt folgendes: – Pflichtverletzung des Vorstands (bzw. Geschäftsführers), die zum Schadensersatz verpflichtet. Regelmäßig wird es aber an einem ersatzfähigen Schaden fehlen. – Arbeitnehmer, die eine Aufsichtsratswahl der Arbeitnehmervertreter nach den einschlägigen mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften initiieren möchten, können über die nach § 98 Abs. 2 AktG antragsberechtigten Stellen (z.B. Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat, Gewerkschaft) oder bei Vorliegen des Quorums nach § 98 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 bzw. Satz 2 AktG die Durchführung des gerichtlichen Statusverfahrens beantragen. – Wird der Wahlvorstand nicht von dem nach der WO dafür zuständigen Gremium bestellt, kommt eine Ersatzbestellung von Wahlvorstandsmitgliedern durch das Arbeitsgericht nicht in Betracht. Die bei der Betriebsratswahl geltenden Vorschriften (§§ 16 Abs. 2, 17 Abs. 4 BetrVG) sind mangels unbewusster gesetzliche Regelungslücke nicht analog anwendbar. 15 Exkurs: Unternehmensmitbestimmung I. Einleitung Ersatzbestellung von Aufsichtsratsmitgliedern (§ 104 AktG) • • • • • • § 104 AktG regelt die Möglichkeit der gerichtlichen (Ersatz-)Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern. Sowohl für Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner als auch für Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer. Gehört dem Aufsichtsrat die zur Beschlussfähigkeit (vgl. § 108 Abs. 2 AktG, § 1 Abs. 1 Nr. 3 DrittelbG, § 28 MitbestG) nötige Zahl von Mitgliedern nicht an, so hat ihn das Gericht auf Antrag einer antragsberechtigten Stelle auf diese Zahl zu ergänzen. Antragsberechtigt bei mitbestimmten Unternehmen: – Vorstand bzw. geschäftsführendes Organ – Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat, Konzernbetriebsrat, Sprecherausschuss, – Gewerkschaften, – mindestens ein Zehntel oder einhundert der Arbeitnehmer, die selbst oder durch Delegierte an der Wahl teilnehmen Zuständig ist das Amtsgericht als Registergericht; es gilt der Amtsermittlungsgrundsatz Eigentlich ein zeitweiliger Notbehelf zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Aufsichtsrats; aber in der Praxis eher die Regel als die Ausnahme: Nachwahlen kommen kaum vor. 16 Geschlechterquote im Aufsichtsrat § 96 Abs. 2 AktG nF: Bei börsennotierten Gesellschaften, für die das Mitbestimmungsgesetz, das Montan-Mitbestimmungsgesetz oder das Mitbestimmungsergänzungsgesetz gilt, setzt sich der Aufsichtsrat zu mindestens 30 Prozent aus Frauen und zu mindestens 30 Prozent aus Männern zusammen. – Eine entsprechende Reglung findet sich im SEAG für die SE – Zwei kumulative Voraussetzungen: • Börsennotiert (vgl. § 3 Abs. 2 AktG) • Paritätisch mitbestimmt – Erfasst in Deutschland derzeit ungefähr 110 Unternehmen 17 Geschlechterquote im Aufsichtsrat Ermittlung der 30%-Quote • Die 30 %-Quote gilt grundsätzlich für den Aufsichtsrat insgesamt. • Die Anteilseigner- oder Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat können der Gesamtbetrachtung jedoch widersprechen; dies führt zu einer getrennten Berechnung • Rundung? Nur im 20er-Aufsichtsrat ergibt sich eine klare Größe, andernfalls ist kaufmännisch zu runden. 18 Geschlechterquote im Aufsichtsrat Rechtsfolgen bei Verfehlung der 30%-Quote • Eine Wahl, die gegen die Vorgaben der „starren” Aufsichtsratsquote verstößt, ist nichtig. „leerer Stuhl“! • Ggf. ist eine gerichtliche Ersatzbestellung möglich. Das Gericht ist dabei an die Quote gebunden. • Über die Quotenerfüllung ist in der Erklärung zur Unternehmensführung zu berichten (vgl. § 289a Abs. 2 Nr. 5 a) HGB nF). • Bei Nichteinhaltung müssen Angaben zu den Gründen gemacht werden. 19 Zielgrößen zur Geschlechtergleichheit § 104 Abs. 5 AktG nF: Der Aufsichtsrat von Gesellschaften, die börsennotiert sind oder der Mitbestimmung unterliegen, legt für den Frauenanteil im Aufsichtsrat und im Vorstand Zielgrößen fest. Liegt der Frauenanteil bei Festlegung der Zielgrößen unter 30 Prozent, so dürfen die Zielgrößen den jeweils erreichten Anteil nicht mehr unterschreiten. § 76 Abs. 4 nF: Der Vorstand von Gesellschaften, die börsennotiert sind oder der Mitbestimmung unterliegen, legt für den Frauenanteil in den beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstands Zielgrößen fest. Liegt der Frauenanteil bei Festlegung der Zielgrößen unter 30 Prozent, so dürfen die Zielgrößen den jeweils erreichten Anteil nicht mehr unterschreiten. Entsprechende Regelungen finden sich für die GmbH, die Genossenschaft und den Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit 20 Zielgrößen zur Geschlechtergleichheit – Zwei optionale Voraussetzungen: • Börsennotiert (vgl. § 3 Abs. 2 AktG) oder • mitbestimmt – Zielgrößen sind festzulegen für • Aufsichtsrat, • Vorstand oder Geschäftsführung, • und die beiden Führungsebenen unterhalb von Vorstand oder Geschäftsführung 21 Zielgrößen zur Geschlechtergleichheit Zuständigkeit: • Zielgrößen im Aufsichtsrat: – AG: Aufsichtsrat selbst – GmbH: Gesellschafterversammlung oder bei paritätischer Mitbestimmung der Aufsichtsrat • Zielgrößen in Vorstand oder Geschäftsführung – AG: Aufsichtsrat – GmbH: Gesellschafterversammlung oder bei paritätischer Mitbestimmung der Aufsichtsrat • Zielgrößen in den beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstands bzw. der Geschäftsführung – Vorstand bzw. Geschäftsführung 22 Zielgrößen zur Geschlechtergleichheit Inhaltliche Vorgaben für die Zielgrößen: • Es müssen eine Zielvorgabe und eine Frist für die Zielerreichung festgelegt werden. • Die konkrete Höhe der Zielvorgabe und die Länge der Frist bestimmt das Unternehmen weitgehend autonom. • Auch die Wege und Instrumente, mit denen die Zielvorgabe erreicht werden kann, bleiben den Unternehmen überlassen. • Verschlechterungsverbot: Solange die Zielvorgabe unterhalb von 30 % liegt, dürfen die festzulegenden Zielgrößen den bereits erreichten Anteil nicht mehr unterschreiten. Vor Festlegung der Zielgröße muss daher der aktuell bestehende Frauenanteil ermittelt werden. • Zielgröße „Null“? 23 Zielgrößen zur Geschlechtergleichheit Rechtsfolgen bei Nichterreichen der Zielgrößen: • Grundsätzlich keine! • Lediglich Unternehmen, die einen Lagebericht abzugeben haben (vgl. § 264, 264a, 267 HGB), müssen über die Zielvorgabe und die Frist zu deren Erreichung berichten und mitteilen, inwiefern die festgelegten Zielgrößen im Bezugszeitraum eingehalten worden sind, und bei deren Nichteinhaltung sind Angaben zu den Gründen machen. 24 Zielgrößen zur Geschlechtergleichheit Beispielsfall: Die A GmbH, eine 100%tige Tochtergesellschaft der amerikanischen A Corp., beschäftigt regelmäßig 1.200 Arbeitnehmer. Es ist kein Aufsichtsrat errichtet. Der alleinige Geschäftsführer (President) ist Herr X. Die Gesellschaft beschäftigt fünf Senior Vice Presidents (SVP), von denen nur die Personalleiterin (SVP HR) eine Frau ist. Von den zehn Vice Presidents (VP) sind vier Frauen. Herr X wird von seinen amerikanischen Managern gefragt, was im Hinblick auf „the new German Female Quota Act“ zu unternehmen sei und bittet daraufhin Sie um Rat. Aufgabe: Erteilen Sie den gewünschten Rechtsrat. Soweit Zielgrößen aufzustellen sind, machen Sie bitte einen Formulierungsvorschlag. 25 Fazit • Die Geschlechterquote für börsennotierte und paritätisch mitbestimmte Unternehmen dürfte zu einer Steigerung des Frauenanteils in Aufsichtsräten führen. • Die Rechtsfolge „leerer Stuhl“ zwingt zur Einhaltung der Vorgaben. • Die flexiblen und selbst festzulegenden Zielgrößen in anderen Gesellschaften sind mangels Rechtsfolge bei Nichterreichung eher ein „Placebo“. • Ggf. führen sie aber dazu, dass sich die Unternehmen zumindest Gedanken über den Frauenanteil in Führungspositionen machen. 26 Dr. Pascal M. Ludwig Rechtsanwalt GREENFORT Rechtsanwälte Arndtstr. 28 60325 Frankfurt am Main Telefon: +49 (0) 69 9799580 Telefax: +49 (0) 69 97995810 Email: [email protected] Web: www.greenfort.de Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 27
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