Geschlechterquote

Die neue Geschlechterquote
Dr. Pascal M. Ludwig
Rechtsanwalt
GREENFORT Rechtsanwälte
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Meilenstein
der Gleichberechtigung oder
bloßer Placebo?
Kolloquium zur
Praxis des Unternehmensrechts
am 21. April 2015
1
Übersicht
I.
Einführung
II.
Exkurs: Unternehmensmitbestimmung
III. Die Geschlechterquote im Aufsichtsrat
IV. Zielgrößen zur gleichberechtigten Teilhabe von
Frauen und Männern
IV. Fazit
2
Einführung
• Ausgangslage:
3
Einführung
• Vereinbarung im Koalitionsvertrag der Großen Koalition vom
Herbst 2013:
„Wir wollen den Anteil weiblicher Führungskräfte in Deutschland
erhöhen. Deshalb werden wir [...] Geschlechterquoten in Vorständen
und Aufsichtsräten in Unternehmen gesetzlich einführen.“ ...
„Aufsichtsräte von voll mitbestimmungspflichtigen und
börsennotierten Unternehmen, die ab dem Jahr 2016 neu besetzt
werden, sollen eine Geschlechterquote von mindestens 30 Prozent
aufweisen.“
• Vorangegangene Diskussionen:
• Selbstverpflichtung der Wirtschaft
• Regelung im Deutschen Corporate Governance Kodex
(Ziffern 5.1.2 und 5.4.1)
• Flexi-Quote vs. starre Quotenregelung
4
Einführung
• Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern
an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen
Dienst (BT-Drucks. 18/3734, 18/4227)
• Beschlossen durch den Deutschen Bundestag am 6. März 2015
•
Der Bundesrat hat den Vermittlungsausschuss am 27. März
2015 nicht angerufen.
•
Das Gesetz muss noch durch den Bundespräsidenten
unterzeichnet und verkündet werden.
•
Das Gesetz soll am Tag nach seiner Verkündung in Kraft
treten. Aufgrund von Übergangsregelungen und Fristen
entfaltet es aber erst ab dem 1. Januar 2016 Wirkung.
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Einführung
• Inhalt des neuen Gesetzes:
– Gesetz über die Mitwirkung des Bundes an der Besetzung von
Gremien (Bundesgremienbesetzungsgesetz – BGremBG)
– Gesetz für die Gleichstellung von Frauen und Männern in der
Bundesverwaltung und in den Unternehmen und Gerichten des
Bundes (Bundesgleichstellungsgesetz – BGleiG)
– Änderung einer Vielzahl von Gesetzen und
Einführungsgesetzen, u.a. AktG, GmbHG, SEAG, MitbestG,
DrittelbG, MontanmitbestG, HGB.
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Exkurs: Unternehmensmitbestimmung
I. Einleitung
Schaubild zu den praktisch wichtigsten Arbeitnehmervertretungsorganen auf den verschiedenen
Ebenen:
Mutter-AG
(1 Betrieb mit
3 Arbeitnehmern)
 Aufsichtsrat nach MitbestG
 Konzernbetriebsrat
Tochter-1-GmbH
Tochter-2-GmbH
 Wirtschaftsausschuss
Betrieb München
4 ArbN
Betrieb Frankfurt
490 ArbN
 Betriebsrat
Tochter-3-GmbH
 Aufsichtsrat nach DrittelbG
 Gesamtbetriebsrat
 Wirtschaftsausschuss
Betrieb Hof
95 ArbN
 Betriebsrat
Betrieb Ulm
1550 ArbN
 Betriebsrat
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Exkurs: Unternehmensmitbestimmung
I. Einleitung
• Nach dem DrittelbG mitbestimmte GmbH:
Gesellschafter
-
Aufsichtsrat
Überwachungskompetenz u.a.
-
bestellen die Aufsichtsratsmitglieder der
Anteilseigner/Gesellschafter
haben Personalkompetenz hinsichtlich
der Geschäftsführer inne.
GmbH
Geschäftsführer
Arbeitnehmer
wählen die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
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Exkurs: Unternehmensmitbestimmung
I. Einleitung
• Nach dem MitbestG mitbestimmte GmbH:
Gesellschafter
Aufsichtsrat
- Personalkompetenz hins. der
Geschäftsführer
Überwachungskompetenz u.a.
bestellen die Aufsichtsratsmitglieder der
Anteilseigner
GmbH
Geschäftsführer (u.a. ein Arbeitsdirektor)
Arbeitnehmer
wählen die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
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Exkurs: Unternehmensmitbestimmung
I. Einleitung
• Mitbestimmte AG:
Hauptversammlung der Aktionäre
Aufsichtsrat
- Personalkompetenz hins. des
Vorstands
Überwachungskompetenz u.a.
bestellt die Aufsichtsratsmitglieder der
Anteilseigner
AG
Vorstand
Arbeitnehmer
10
Exkurs: Unternehmensmitbestimmung
I. Einleitung
• Besetzung des Aufsichtsrats:
– DrittelbG:
– MitbestG
• bis 10.000 Arbeitnehmer
• 10.000 bis 20.000 Arbeitnehmer:
• mehr als 20.000 Arbeitnehmer:
11
Exkurs: Unternehmensmitbestimmung
I. Einleitung
Statusverfahren (§ 96 Abs. 2, §§ 97 bis 99 AktG)
•
Statusverfahren (auch "Überleitungsverfahren" genannt)
– Unterliegt ein (bereits bestehendes) Unternehmen der Unternehmensmitbestimmung?
– Wenn ja: nach welchen Vorschriften wird der Aufsichtsrat zusammengesetzt?.
1.
Außergerichtliches Statusverfahren
– Wenn der Vorstand (oder Geschäftsführer bzw. Komplementär) der Ansicht ist,
zusammengesetzt ist oder dass ein Aufsichtsrat nach den Vorschriften der
Unternehmensmitbestimmung zu errichten ist, z.B. bei
• erstmaligem Fallen unter die Vorschriften eines Mitbestimmungsgesetzes
• Änderung des Mitbestimmungsstatuts
• Entfallen der Arbeitnehmerbeteiligung
• Änderung der Zusammensetzung des Aufsichtsrats wegen Änderung der
Arbeitnehmerzahlen
• Vergrößerung oder Verkleinerung des Aufsichtsrats aufgrund Satzungsänderung
 Bekanntmachung in den Gesellschaftsblättern und durch Aushang in allen Betrieben
 Mitteilung der nach Auffassung der Unternehmensleitung maßgeblichen Vorschriften
12
Exkurs: Unternehmensmitbestimmung
I. Einleitung
Statusverfahren (§ 96 Abs. 2, §§ 97 bis 99 AktG)
2.
Gerichtliches Statusverfahren
– Wird das zuständige Landgericht nicht innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung
im elektronischen Bundesanzeiger zur Durchführung eines "streitigen" Statusverfahrens
angerufen, so ist der Aufsichtsrat nach den in der Bekanntmachung genannten
Vorschriften zusammenzusetzen (§ 97 Abs. 2 Satz 1 AktG).
– Sonst: Das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat, entscheidet über
die für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats maßgeblichen Vorschriften
– Das gerichtliche Statusverfahren kann von den in § 98 Abs. 2 AktG aufgeführten
Antragsberechtigten auch ohne vorherige Bekanntmachung gemäß § 97 Abs. 1 AktG
eingeleitet werden.
– Auf das Verfahren ist das FamFG anzuwenden (§ 99 Abs. 1 AktG), d.h. es gilt der
Amtsermittlungsgrundsatz
– Das Landgericht entscheidet durch Beschluss. Die Entscheidung wirkt gemäß § 99 Abs. 5
AktG für und gegen alle (inter omnes), da sie eine Statusfrage in Bezug auf das jeweilige
Unternehmen betrifft.
13
Exkurs: Unternehmensmitbestimmung
I. Einleitung
Statusverfahren (§ 96 Abs. 2, §§ 97 bis 99 AktG)
3.
Kontinuitätsprinzip
– Die Zusammensetzung des Aufsichtsrats kann nur im Wege der Bekanntmachung des
Vorstands oder durch gerichtliche Entscheidung geändert werden.
– Ansonsten: Kontinuitätsprinzip: es gelten die zuletzt angewandten Vorschriften
4.
Einzelfragen
– In bestimmten Fälle der Unternehmensumwandlung (Abspaltung und die Ausgliederung)
gilt eine zeitlich auf fünf Jahre befristete Kontinuität hinsichtlich des Mitbestimmungsstatuts
– Kommt es bei einer AG erstmals zu einer Überschreitung eines der Schwellenwerte
nach den Vorschriften der Unternehmensmitbestimmung, ist das Statusverfahren nach §
96 Abs. 2, §§ 97 ff. AktG durchzuführen. Entsprechendes gilt aufgrund von § 27 EGAktG,
wenn in einer bislang aufsichtsratslosen GmbH erstmals ein mitbestimmter Aufsichtsrat zu
bilden ist Wird in einem solchen Fall eine Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der
Arbeitnehmer ohne vorheriges Statusverfahren durchgeführt, ist die Wahl nicht nur
anfechtbar, sondern nichtig
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Exkurs: Unternehmensmitbestimmung
I. Einleitung
Statusverfahren (§ 96 Abs. 2, §§ 97 bis 99 AktG)
•
Wird trotz Mitbestimmungspflicht ein Aufsichtsrat nicht gebildet, gilt folgendes:
– Pflichtverletzung des Vorstands (bzw. Geschäftsführers), die zum Schadensersatz
verpflichtet. Regelmäßig wird es aber an einem ersatzfähigen Schaden fehlen.
– Arbeitnehmer, die eine Aufsichtsratswahl der Arbeitnehmervertreter nach den
einschlägigen mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften initiieren möchten, können über die
nach § 98 Abs. 2 AktG antragsberechtigten Stellen (z.B. Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat,
Gewerkschaft) oder bei Vorliegen des Quorums nach § 98 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 bzw. Satz 2
AktG die Durchführung des gerichtlichen Statusverfahrens beantragen.
– Wird der Wahlvorstand nicht von dem nach der WO dafür zuständigen Gremium bestellt,
kommt eine Ersatzbestellung von Wahlvorstandsmitgliedern durch das Arbeitsgericht
nicht in Betracht. Die bei der Betriebsratswahl geltenden Vorschriften (§§ 16 Abs. 2, 17
Abs. 4 BetrVG) sind mangels unbewusster gesetzliche Regelungslücke nicht analog
anwendbar.
15
Exkurs: Unternehmensmitbestimmung
I. Einleitung
Ersatzbestellung von Aufsichtsratsmitgliedern (§ 104 AktG)
•
•
•
•
•
•
§ 104 AktG regelt die Möglichkeit der gerichtlichen (Ersatz-)Bestellung von
Aufsichtsratsmitgliedern.
Sowohl für Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner als auch für Aufsichtsratsmitglieder der
Arbeitnehmer.
Gehört dem Aufsichtsrat die zur Beschlussfähigkeit (vgl. § 108 Abs. 2 AktG, § 1 Abs. 1 Nr. 3
DrittelbG, § 28 MitbestG) nötige Zahl von Mitgliedern nicht an, so hat ihn das Gericht auf Antrag
einer antragsberechtigten Stelle auf diese Zahl zu ergänzen.
Antragsberechtigt bei mitbestimmten Unternehmen:
– Vorstand bzw. geschäftsführendes Organ
– Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat, Konzernbetriebsrat, Sprecherausschuss,
– Gewerkschaften,
– mindestens ein Zehntel oder einhundert der Arbeitnehmer, die selbst oder durch
Delegierte an der Wahl teilnehmen
Zuständig ist das Amtsgericht als Registergericht; es gilt der Amtsermittlungsgrundsatz
Eigentlich ein zeitweiliger Notbehelf zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des
Aufsichtsrats; aber in der Praxis eher die Regel als die Ausnahme: Nachwahlen kommen
kaum vor.
16
Geschlechterquote im Aufsichtsrat
§ 96 Abs. 2 AktG nF:
Bei börsennotierten Gesellschaften, für die das Mitbestimmungsgesetz,
das
Montan-Mitbestimmungsgesetz
oder
das
Mitbestimmungsergänzungsgesetz gilt, setzt sich der Aufsichtsrat zu mindestens 30
Prozent aus Frauen und zu mindestens 30 Prozent aus Männern
zusammen.
– Eine entsprechende Reglung findet sich im SEAG für die SE
– Zwei kumulative Voraussetzungen:
• Börsennotiert (vgl. § 3 Abs. 2 AktG)
• Paritätisch mitbestimmt
– Erfasst in Deutschland derzeit ungefähr 110 Unternehmen
17
Geschlechterquote im Aufsichtsrat
Ermittlung der 30%-Quote
• Die 30 %-Quote gilt grundsätzlich für den Aufsichtsrat insgesamt.
• Die Anteilseigner- oder Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat
können der Gesamtbetrachtung jedoch widersprechen; dies führt
zu einer getrennten Berechnung
• Rundung? Nur im 20er-Aufsichtsrat ergibt sich eine klare Größe,
andernfalls ist kaufmännisch zu runden.
18
Geschlechterquote im Aufsichtsrat
Rechtsfolgen bei Verfehlung der 30%-Quote
• Eine Wahl, die gegen die Vorgaben der „starren”
Aufsichtsratsquote verstößt, ist nichtig.
 „leerer Stuhl“!
• Ggf. ist eine gerichtliche Ersatzbestellung möglich. Das Gericht ist
dabei an die Quote gebunden.
• Über die Quotenerfüllung ist in der Erklärung zur
Unternehmensführung zu berichten (vgl. § 289a Abs. 2 Nr. 5 a)
HGB nF).
• Bei Nichteinhaltung müssen Angaben zu den Gründen gemacht
werden.
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Zielgrößen zur Geschlechtergleichheit
§ 104 Abs. 5 AktG nF:
Der Aufsichtsrat von Gesellschaften, die börsennotiert sind oder der
Mitbestimmung unterliegen, legt für den Frauenanteil im Aufsichtsrat und
im Vorstand Zielgrößen fest. Liegt der Frauenanteil bei Festlegung der
Zielgrößen unter 30 Prozent, so dürfen die Zielgrößen den jeweils
erreichten Anteil nicht mehr unterschreiten.
§ 76 Abs. 4 nF:
Der Vorstand von Gesellschaften, die börsennotiert sind oder der
Mitbestimmung unterliegen, legt für den Frauenanteil in den beiden
Führungsebenen unterhalb des Vorstands Zielgrößen fest. Liegt der
Frauenanteil bei Festlegung der Zielgrößen unter 30 Prozent, so dürfen
die Zielgrößen den jeweils erreichten Anteil nicht mehr unterschreiten.
Entsprechende Regelungen finden sich für die GmbH, die
Genossenschaft und den Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
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Zielgrößen zur Geschlechtergleichheit
– Zwei optionale Voraussetzungen:
• Börsennotiert (vgl. § 3 Abs. 2 AktG)
oder
• mitbestimmt
– Zielgrößen sind festzulegen für
• Aufsichtsrat,
• Vorstand oder Geschäftsführung,
• und die beiden Führungsebenen unterhalb von Vorstand
oder Geschäftsführung
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Zielgrößen zur Geschlechtergleichheit
Zuständigkeit:
• Zielgrößen im Aufsichtsrat:
– AG: Aufsichtsrat selbst
– GmbH: Gesellschafterversammlung oder bei paritätischer
Mitbestimmung der Aufsichtsrat
• Zielgrößen in Vorstand oder Geschäftsführung
– AG: Aufsichtsrat
– GmbH: Gesellschafterversammlung oder bei paritätischer
Mitbestimmung der Aufsichtsrat
• Zielgrößen in den beiden Führungsebenen unterhalb des
Vorstands bzw. der Geschäftsführung
– Vorstand bzw. Geschäftsführung
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Zielgrößen zur Geschlechtergleichheit
Inhaltliche Vorgaben für die Zielgrößen:
• Es müssen eine Zielvorgabe und eine Frist für die
Zielerreichung festgelegt werden.
• Die konkrete Höhe der Zielvorgabe und die Länge der Frist
bestimmt das Unternehmen weitgehend autonom.
• Auch die Wege und Instrumente, mit denen die Zielvorgabe
erreicht werden kann, bleiben den Unternehmen überlassen.
• Verschlechterungsverbot: Solange die Zielvorgabe unterhalb
von 30 % liegt, dürfen die festzulegenden Zielgrößen den
bereits erreichten Anteil nicht mehr unterschreiten. Vor
Festlegung der Zielgröße muss daher der aktuell bestehende
Frauenanteil ermittelt werden.
• Zielgröße „Null“?
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Zielgrößen zur Geschlechtergleichheit
Rechtsfolgen bei Nichterreichen der Zielgrößen:
• Grundsätzlich keine!
• Lediglich Unternehmen, die einen Lagebericht abzugeben
haben (vgl. § 264, 264a, 267 HGB), müssen über die
Zielvorgabe und die Frist zu deren Erreichung berichten und
mitteilen, inwiefern die festgelegten Zielgrößen im
Bezugszeitraum eingehalten worden sind, und bei deren
Nichteinhaltung sind Angaben zu den Gründen machen.
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Zielgrößen zur Geschlechtergleichheit
Beispielsfall:
Die A GmbH, eine 100%tige Tochtergesellschaft der
amerikanischen A Corp., beschäftigt regelmäßig 1.200
Arbeitnehmer. Es ist kein Aufsichtsrat errichtet. Der alleinige
Geschäftsführer (President) ist Herr X. Die Gesellschaft
beschäftigt fünf Senior Vice Presidents (SVP), von denen nur die
Personalleiterin (SVP HR) eine Frau ist. Von den zehn Vice
Presidents (VP) sind vier Frauen.
Herr X wird von seinen amerikanischen Managern gefragt, was im
Hinblick auf „the new German Female Quota Act“ zu unternehmen
sei und bittet daraufhin Sie um Rat.
Aufgabe:
Erteilen Sie den gewünschten Rechtsrat. Soweit
Zielgrößen aufzustellen sind, machen Sie bitte einen
Formulierungsvorschlag.
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Fazit
• Die Geschlechterquote für börsennotierte und paritätisch
mitbestimmte Unternehmen dürfte zu einer Steigerung des
Frauenanteils in Aufsichtsräten führen.
• Die Rechtsfolge „leerer Stuhl“ zwingt zur Einhaltung der
Vorgaben.
• Die flexiblen und selbst festzulegenden Zielgrößen in anderen
Gesellschaften sind mangels Rechtsfolge bei Nichterreichung
eher ein „Placebo“.
• Ggf. führen sie aber dazu, dass sich die Unternehmen
zumindest Gedanken über den Frauenanteil in
Führungspositionen machen.
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Dr. Pascal M. Ludwig
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