Rundschau Jahrgang 16 Mittwoch, 3. Juni 2015 Ausgabe 23/2015 für das Glan- und Lautertal Mit dem AMtsblAtt der www.vg-lw.de Zahlungserinnerung der Verbandsgemeindekasse Lauterecken-Wolfstein Die Verbandsgemeindekasse Lauterecken-Wolfstein weist darauf hin, dass bis zum 15.05.2015 folgende Steuern, Abgaben und sonstige Forderungen fällig waren: - Grund- und Gewerbesteuern, - Kirchensteuern, Wegebaubeiträge -Landwirtschaftskammerbeiträge - Hundesteuern, Wassergebühren, - Schmutzwasser- und Oberflächenwassergebühren, - Beiträge für Abwasserbeseitigung, - alle sonstigen Abgaben, - Kindergartenbeiträge, Beiträge Ganztagsschule, - Mieten und Nebenkosten - sowie alle sonstigen Forderungen. Die Steuer- und Abgabepflichtigen und sonstige Zahlungspflichtigen, die mit der Zahlung der genannten Steuern usw. im Rückstand sind, werden hiermit erinnert, die Rückstände umgehend an die oben bezeichnete Verbandsgemeindekasse zu zahlen. Ansonsten werden die fällig gewesenen Steuern, Abgaben usw. im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens zwangsweise eingezogen und Mahngebühren sowie Säumniszuschläge festgesetzt. Lauterecken, den 02.06.2015 Verbandsgemeindekasse Lauterecken-Wolfstein Arendt, Kassenleiter Schlichtwohnung gesucht Die Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein sucht auf Mietbasis zum nächstmöglichen Termin ein Gebäude bzw. eine Wohnung zur Unterbringung obdachloser Einzelpersonen in einer Gemeinschaftsunterkunft. Gesucht wird eine gleichermaßen robuste wie schlichte Immobilie mit mehreren Zimmern und zentraler Koch- und Waschgelegenheit. Interessenten wenden sich bitte an Herrn Sauer, Telefon 06382/791-320 bzw. E-Mail [email protected]. Lauterecken, den 02.06.2015 Jung, Bürgermeister Verpachtung Verkaufskiosk am Freibad Rüllberg Die Verbandsgemeindewerke Lauterecken-Wolfstein verpachten ab ca. Mitte Juli 2015 den Verkaufskiosk am Freibad Rüllberg an der B 270 bei Homberg. Da zur Zeit noch die Sanierungsarbeiten laufen, wird in 2015 lediglich in einer verkürzten Freibadsaison ein provisorischer Kioskbetrieb möglich sein. Ab 2016 soll dann wieder während der kompletten Saison der Verkaufskiosk geöffnet sein. Interessenten melden sich bitte bis 10.06.2015 bei der Verwaltung (Frau Welker Tel. 06382791405 oder Frau Holler Tel. 06382-791408). Lauterecken, den 28.05.2015 Hans L. Altes, kaufm. Werkleiter Rundschau - 2 - Bereitschaftsdienst Öffnungszeiten Öffnungszeiten der Verbandsgemeindeverwaltung Tel. 06382/791-0; Fax: 06382/791-990 + 999 E-Mail: [email protected] Derzeit ist die Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein nicht in der Lage, verschlüsselte bzw. mit elektronischer Signatur versehene Dokumente entgegenzunehmen. Hierzu ist ausschließlich der Postweg zu verwenden. Montag - Freitag.....................................................................08.30 - 12.00 Uhr Montag - Mittwoch.................................................................14.00 - 16.00 Uhr Donnerstag.............................................................................14.00 - 18.00 Uhr Im Bereich des Bürgerbüros einschl. Beantragung und Verlängerung von Fischereischeinen, Gewerbean-, -um- und -abmeldungen. Montag - Freitag.....................................................................07.15 - 12.30 Uhr Montag - Mittwoch.................................................................13.30 - 16.00 Uhr Donnerstag.............................................................................13.30 - 18.00 Uhr Erreichbarkeit der erbandsgemeindewerke Während der üblichen Dienstzeiten sind die Mitarbeiter der Verbandsgemeindewerke wie folgt telefonisch erreichbar: Verwaltung Gerhard Grub (techn. Werkleiter) .................................................................Tel. 06382/791-402; 0151/16339405 Hans L. Altes (kaufm. Werkleiter) .................................................................Tel. 06382/791-406; 0151/16339406 Techniker Patrick Bauer ................................................................. .Tel. 06382/791-403; 0160-3667135 Kläranlage Lauterecken............................................................ Tel. 06382/8071 Kläranlage Wolfstein................................................................. Tel. 06304/8010 Schwimmbad Rüllberg, Lauterecken....................................... Tel. 06788/1260 Schwimmbad Wolfstein............................................................ Tel. 06304/7808 Bereitschaftsdienst Bereitschaftsdienst Außerhalb der regelmäßigen Dienstzeit: Bereich Abwasserbeseitigung ................................................... 0175/7229695 Ehemaliger Bereich der VG Lauterecken Bereich Wasserversorgung............... 0175/7229689 Ehemaliger Bereich der VG Wolfstein Bereich Wasserversorgung.................... 0151/42244500 Rufbereitschaft Stromversorgung OIE Aktiengesellschaft Störungsrufnummer Strom: 0800 312 3000 Störungsrufnummer Gas: 0800 312 4000 für den nachstehende Ortsgemeinden: Buborn, Deimberg, Glanbrücken, Grumbach, Hausweiler, Herren-Sulzbach, Homberg, Hoppstädten, Kappeln, Kirrweiler, Langweiler, Medard, Merzweiler, Nerzweiler, Offenbach-Hundheim, Unterjeckenbach und Wiesweiler Stromversorgung Pfalzwerke Netz AG Netzteam Otterbach, Lauterhofstr. 2, 67731 Otterbach, Tel. 06301-705-211; Fax: 06301-705-252 für nachstehende Ortsgemeinden: Adenbach, Aschbach, Cronenberg, Einöllen, Eßweiler, Ginsweiler, Hefersweiler, Heinzenhausen, Hinzweiler, Hohenöllen, Jettenbach, Kreimbach-Kaulbach, Lohnweiler, Nußbach, Oberweiler im Tal, Oberweiler-Tiefenbach, Reipoltskirchen, Relsberg, Rothselberg, Rutsweiler a.d. Lauter, Stadt Lauterecken, Stadt Wolfstein Netzteam Hauptstuhl, Bahnhofstr. 46, 66851 Hauptstuhl, Tel. 0637291160; Fax: 06372-911620 für die Ortsgemeinde St. Julian Bei Störungen im Stromnetz Tel.: 0800-797 77 77 (gebührenpflichtig) Bereitschaftsdienst der Pfalzgas Bereitschaftsdienst der Pfalzgas Bei Störungen: 0800/100 34 48 Dienst der Bezirksbeamten der Polizei Polizeioberkommissar Gerhard Basters und Polizeihauptkommissar Dieter Drumm: Tel.: 06382-911-0, E-Mail: [email protected] (Polizeiinspektion Lauterecken) Sprechstunden am Standort Wolfstein: dienstags und donnerstags von 10.00 Uhr bis 15.00 Uhr, oder nach Vereinbarung, in Lauterecken, Polizeidienststelle: montags und mittwochs 08.00 Uhr bis 15.00 Uhr, freitags 08.00 Uhr bis 13.00 Uhr, oder nach Vereinbarung. In dringenden Fällen wenden Sie sich bitte an die Polizeidienststelle in Lauterecken, Tel.: 06382-911-0 Treffpunkte für Jugendliche Schulstr. 12, 67742 Lauterecken, 06382/6561, [email protected] Öffnungszeiten: Dienstag - Donnerstag....................................................... 15:00 bis 21:00 Uhr Freitag............................................................................... 17:00 bis 22:00 Uhr Zur Unterstützung bei Bewerbungen: Montag............................................................................... 15:00 bis 17:00 Uhr Ausgabe 23/2015 Jugendbüro Wolfstein Rathausplatz 1 (2.OG), 67752 Wolfstein, 06304/254604 od. 0171/4313057, [email protected] Öffnungszeiten: Dienstag - Freitag.............................................................. 15:00 bis 19:30 Uhr Lauterecker Tafel e.V. Saarbrücker Str. 61, 67742 Lauterecken, Tel. 0176/96625481 Zeiten zur Ausgabe von Lebensmitteln dienstags.........................................................................von 10.00 - 11.00 Uhr donnerstag .....................................................................von 15.30 - 16.30 Uhr Die Registrierung ist unter Vorlage der entsprechenden Nachweise jeweils im Anschluss nach den Öffnungszeiten möglich. Pflegestützpunkt Wolfstein/Lauterecken Rathaus Wolfstein (Hauptstraße 2) Beratungszeiten: Montag - Freitag von 09.00 - 10.00 Uhr Zusätzlich donnerstags von 14.00 - 16.00 Uhr Weitere Termine nach telef. Vereinbarung. Telefonische Erreichbarkeit in der Regel zwischen 08.00 - 16.00 Uhr: 06304/41681-30 oder 41681-31 TelefonSeelsorge Die TelefonSeelsorge ist ein niedrigschwelliges Gesprächs- und Beratungsund Seelsorgeangebot für alle Menschen in Lebenskrisen und belastenden Situationen. Sie ist gebührenfrei erreichbar unter den bundeseinheitlichen Rufnummern: 0800 - 111.0 111 und 0800 - 111 0 222 Oder als TelefonSeelsorge im Internet unter: www.telefonseelsorge.de für Chat bzw. Email Beratung. DRK Kreisverband Kusel e.V. Schuldner- und Insolvenzberatung, Trierer Straße 72, 66869 Kusel, Tel.: 06381/4250361 Tierheim im Landkreis Kusel Ansprechpartner: Herr Paul Endres Tel.: 06385/9934962, Mobil: 0151/40638858 Tierschutzverein im Landkreis Kusel e.V. Postfach 1336, 66865 Kusel Telef.-Nr. 1. Vors. Christine Fauß 0175/4117712 Schatzmeister Jutta Keller 0160/94838930 www.tierschutz-kusel.de Ehrenamtsbörse des Landkreises Kusel Vielseitige Dienste für hilfebedürftige Personen Kontakte in der Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein Tel.Nr.: 06788-280 oder 06304-993066, Initiative des Kreisseniorenrates Kusel Bereitschaftsdienst Ärztlicher Notfalldienst im Bereich der Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein an Wochenenden und Feiertagen Notruf Polizei: 110, Integrierte Leitstelle DRK und Feuerwehr: 112 Bereitschaftsdienstzentrale (BDZ) Meisenheim im Gesundheitszentrum Glantal, Liebfrauenberg, 55590 Meisenheim, Tel.-Nr. 06753 - 9644621 (gebührenpflichtig) Telefon des ärztlichen Bereitschaftsdienstes: 11 61 17 (ohne Vorwahl, kostenfrei) Dienstzeiten BDZ Meisenheim: Mi. 14:00 Uhr - Do. 07:00 Uhr Fr. 16:00 Uhr - Mo. 07:00 Uhr an Feiertagen: vom Vorabend des Feiertages, 18:00 Uhr bis zum Folgewerktag, 07:00 Uhr. An Tagen, an denen die BDZ nicht geöffnet hat, wird der Bereitschaftsdienst im Versorgungsgebiet Meisenheim außerhalb der regulären Praxissprechzeiten weiterhin durch Ärztinnen und Ärzte in ihren Praxen abgedeckt. Den jeweils diensthabenden Bereitschaftsarzt für diese Zeiten erfahren Patienten über den Anrufbeantworter ihres Hausarztes. Bereitschaftsdienst-Zentrale im Westpfalz-Klinikum Kusel, Im Flur 1, Telefon-Nr. 06381-935 935: Dienstzeiten BDZ Kusel: Mi. 14:00 Uhr - Do. 07:00 Uhr Fr. 18:00 Uhr - Mo. 07:00 Uhr an Feiertagen: vom Vorabend des Feiertages, 20:00 Uhr bis zum Folgewerktag, 07:00 Uhr. Sprechstunden: Samstag und Sonntag: 10:00 - 12:00 und 17:00 - 19:00 Uhr. In jedem Erkrankungsfall wird um telefonische Vorankündigung gebeten. Freie BDZ-Wahl Patienten können je nach Aufenthaltsort jede BDZ im Land aufsuchen. Apotheken-Notdienst Ansage des Apothekennotdienstes über landeseinheitliche Rufnummern: deutsches Festnetz: 01805-258825 + PLZ (0,14€/Min) Mobilfunknetz: 01805-258825+PLZ (0,42€/Min) Anzeige der notdienstbereiten Apotheken im Internet unter www.lak-rlp.de. Der Notdienst wechselt jeweils morgens um 08.30 Uhr. Rundschau - 3 - Ausgabe 23/2015 Amtsblatt der Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein mit den Ortsgemeinden Adenbach, Aschbach, Buborn, Cronenberg, Deimberg, Einöllen, Eßweiler, Ginsweiler, Glanbrücken, Grumbach, Hausweiler, Hefersweiler, Heinzenhausen, Herren-Sulzbach, Hinzweiler, Hohenöllen, Homberg, Hoppstädten, Jettenbach, Kappeln, Kirrweiler, Kreimbach-Kaulbach, Langweiler, Stadt Lauterecken, Lohnweiler, Medard, Merzweiler, Nerzweiler, Nußbach, Oberweiler im Tal, Oberweiler-Tiefenbach, Odenbach, Offenbach-Hundheim, Reipoltskirchen, Relsberg, Rothselberg, Rutsweiler an der Lauter, Sankt Julian, Unterjeckenbach, Wiesweiler, Stadt Wolfstein _______________________________________________________________________________________________________________________________ Mittwoch, 3. Juni 2015 Öffentliche Bekanntmachungen Ve rba nd sgemeinde L auterecken-Wolfste in Bekanntmachung Am Mittwoch, den 17. Juni 2015, 19:30 Uhr, findet im Sitzungssaal der Verbandsgemeindeverwaltung in Wolfstein, Bergstraße 2, eine Sitzung des Verbandsgemeinderates Lauterecken-Wolfstein statt. Tagesordnung: I. Öffentlicher Teil 1.Einwohnerfragestunde 2. Wappen der neuen Verbandsgemeinde 3. Festlegung der Essenspreise für die Grundschulen in Jettenbach, Lauterecken, Nußbach, St. Julian und Wolfstein 4. Ermäßigung des Essenspreises für Grundschüler, deren Eltern keine Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket (BuT) erhalten 5. Beantragung von Fördermittel des Fremdenverkehrszweckverbandes Landkreis Kusel; Sanierung Freibad Rüllberg 6. Feuerwehrhaus Relsberg; Grundsatzbeschluss 7. Eintrittspreise Freibäder Saison 2015 8. Informationen, Wünsche, Anträge II. Nichtöffentlicher Teil 9. Kanalsanierungsmaßnahmen 2015; Auftragsvergaben für drei Lose 10.Zuschuss Wirtschaftsförderung; 11.Personalangelegenheit; Benehmen zur geplanten Besetzung der Schulleiterstelle an der Grundschule Lauterecken gemäß § 26 SchulG 12.Information Verwaltungsgerichtssache 13.Informationen, Wünsche, Anträge Jung, Bürgermeister Gewährung von Zuschüssen aus dem Investitionsstock 2015 Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein Das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur bewilligte aus dem Investitionsstock 2015 folgende Zuweisungen: Zuschuss bewilligt für Haushaltsjahr 2015 20162017 Euro EuroEuro 1. Ortsgemeinde Glanbrücken Ausbau der Dorfstraße Gesamtkosten: 214.000,00 EUR 25.000 20.000 2. Ortsgemeinde Kappeln Maßnahmen am Friedhof Gesamtkosten: 40.000,00 EUR 12.000 12.000 3. Stadt Lauterecken Instandsetzung der Zugangsbrücken zur Roseninsel (Nachbewilligung) Gesamtkosten: 42.300,00 EUR 25.000 Ausgabe 23/2015 4. Stadt Wolfstein Nachgründung und Instandsetzung der Trauerhalle auf dem Friedhof Gesamtkosten: 164.256,00 EUR 5. Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein Sanierungsmaßnahmen am Besucherkalkbergwerk in Wolfstein (Nachbewilligung) Gesamtkosten: 73.185,00 EUR 49.000 49.000 44.000 Die bewilligte Gesamtzuweisung beläuft sich auf insgesamt 236.000,00 EUR. Gr um bac h Änderung der Verkehrsführung „Unter dem Schloß“ Wechsel der Einbahnstraßenregelung für 3 Monate Achtung! Änderung der Verkehrsführung „Unter dem Schloß“; Wechsel der Einbahnstraßenregelung für 3 Monate Nachdem die Probephase für die Einbahnregelung „Unter dem Schloß“ von der „Oberstraße zum Sonnhofweg“ abgelaufen ist, wird nunmehr in entgegengesetzter Fahrtrichtung die Einbahnstraßenregelung getestet. Danach erfolgt eine endgültige Entscheidung im Gemeinderat. Zur Reduzierung des Verkehrsaufkommens wird in der Gemeindestraße „Unter dem Schloß“ in Grumbach für die Zeit vom 08.06.2015 bis 31.08.2015 die Einbahnstraßenregelung angeordnet. Die Straße „Unter dem Schloß“ ist von dem „Sonnhofweg“ kommend in Richtung „Oberstraße“ für den Verkehr befahrbar. Die Richtung „Oberstraße“ zum „Sonnhofweg“ ist gesperrt. Verbandsgemeindeverwaltung Lauterecken-Wolfstein - Untere Straßenverkehrsbehörde - He r r e n -S ulzbac h Bekanntmachung Am Dienstag, 9. Juni 2015, 20.00 Uhr, findet im Dorfgemeinschaftshaus Herren-Sulzbach, Hauptstraße 11 b, eine Sitzung des Ortsgemeinderates Herren-Sulzbach statt. Tagesordnung: I. Öffentlicher Teil 1. Reparaturarbeiten am Bachlauf im Bereich des Anwesens Kurz 2. Verwendung der ausgebauten Küchengeräte des Bürgerhauses 3. Reparatur-/Änderungsarbeiten an der Grillhütte; Festlegung der Ausführungszeiträume 4.Verschiedenes II. Nichtöffentlicher Teil 5.Grundstücksangelegenheit Günter Franzmann, Ortsbürgermeister Rundschau - 4 - H oh enö llen Bekanntmachung Am Mittwoch, den 10. Juni 2015, 20:00 Uhr, findet in der neuen Schule Hohenöllen, Vordergasse 7, eine Sitzung des Ortsgemeinderates Hohenöllen statt. Tagesordnung: 1.Einwohnerfragestunde 2. Energetische Sanierung der Straßenbeleuchtungsanlage; - Erhebung von einmaligen Beiträgen für öffentliche Verkehrsanlagen 3. Investitionsmaßnahmen 2016 4. Beschilderung in den Ortslagen Hohenöllen und Sulzhof 5. Benutzung der Gemeindestraße Struhbach 6.Verschiedenes Nichtöffentlicher Teil 7.Vertragsangelegenheit Erich Wannenmacher, Ortsbürgermeister Ober weiler-Tiefenb ac h Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Oberweiler-Tiefenbach vom 07.05.2015 Der Ortsgemeinderat von Oberweiler-Tiefenbach hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie des § 2 Abs. 3, § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird: Inhaltsübersicht: 1. Allgemeine Vorschriften 3 §1 Geltungsbereich 3 §2 Friedhofszweck 3 §3 Schließung und Aufhebung 3 2. Ordnungsvorschriften §4 Öffnungszeiten 4 §5 Verhalten auf dem Friedhof 4 §6 Ausführen gewerblicher Arbeiten 5 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften 5 §7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit 5 §8 Särge 6 §9 Grabherstellung 6 § 10 Ruhezeit 6 § 11 Umbettungen 6 4. Grabstätten 7 § 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten 7 § 13 Reihengrabstätten 7 § 14 Wahlgrabstätten 8 § 15 Urnengrabstätten 9 § 16 Rasengrabstätten 9 § 17 Ehrengrabstätten 10 5. Gestaltung der Grabstätten 10 § 18 Wahlmöglichkeit 10 § 19 Allgemeine Gestaltungsvorschriften 10 6. Grabmale 10 § 20 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften 10 § 21 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften 11 § 22 Errichten und Ändern von Grabmalen 11 § 23 Standsicherheit der Grabmale 11 § 24 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale 11 § 25 Entfernen von Grabmalen 12 7. Herrichten und Pflege der Grabstätten 12 § 26 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten 12 § 27 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften 13 § 28 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften 13 § 29 Vernachlässigte Grabstätten 13 8. Leichenhalle 13 § 30 Benutzen der Leichenhalle 13 9. Schlussvorschriften 14 § 31 Alte Rechte 14 § 32 Haftung 14 § 33 Ordnungswidrigkeiten 14 § 34 Gebühren 15 § 35 Inkrafttreten 15 1. Allgemeine Vorschriften §1 Geltungsbereich Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Oberweiler-Tiefenbach gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof. Ausgabe 23/2015 §2 Friedhofszweck (1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Gemeinde. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die a) bei ihrem Tode Einwohner der Gemeinde waren, b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. §3 Schließung und Aufhebung (1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) vgl. § 7 BestG -. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts. 2. Ordnungsvorschriften §4 Öffnungszeiten (1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen. §5 Verhalten auf dem Friedhof (1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet, a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen, b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten, c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen, d) Druckschriften zu verteilen, e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen, g) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen, h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. i) Gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn, aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder bb) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Rundschau - 5 - (4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden. § 6*) Ausführen gewerblicher Arbeiten (1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. (3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen. (4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen. * Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 20.12.2007 (BGBl. I S. 3075) und auf die §§ 4 ff. der Gewerbeordnung verwiesen. Ausgabe 23/2015 § 10 Ruhezeit Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 30 Jahre. § 11 Umbettungen §7 (1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden. Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit 4. Grabstätten (1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 4. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt. (5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über 1 Jahr(e) alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu einem Jahr(en) in einem Sarg bestattet werden. § 12 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften §8 Särge (1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. (2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,10 m lang, 0,45 m hoch und im Mittelmaß 0,45 m breit sein. (3) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind. §9 Grabherstellung (1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,40 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten. Allgemeines, Arten der Grabstätten (1) Die Grabstätten werden unterschieden in a) Reihengrabstätten, b) Wahlgrabstätten, c) Urnengrabstätten als Reihen- und Wahlgrabstätten, d) Rasengrabstätten als Urnenreihen- und Reihengrabstätten, e) Ehrengrabstätten. (2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. § 13 Reihengrabstätten (1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Es werden Einzelgrabfelder eingerichtet. (3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 nur eine Leiche bestattet werden. (4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 6 Monate vorher veröffentlicht und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht. § 14 Wahlgrabstätten (1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 35 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. (2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (3) Wahlgrabstätten werden als zweistellige Grabstätten, als Einfachgräber vergeben. (4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. (5) Das Nutzungsrecht kann nur einmal für die gesamte Wahlgrabstätte wiederverliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. Rundschau - 6 - (6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über: a) auf den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner, b) auf die Kinder, c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, d) auf die Eltern, e) auf die Geschwister, f) auf sonstige Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. (7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. (10) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung der verbleibenden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit anteilig zurückerstattet. Ausgabe 23/2015 § 17 Ehrengrabstätten Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger. 5. Gestaltung der Grabstätten § 18 Wahlmöglichkeit (1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 19) und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§§ 21 und 27) eingerichtet. (2) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind in einem Belegungsplan festgelegt. (3) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen. (4) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Grabstätte im Friedhofsteil mit besonderen Gestaltungsvorschriften zugeteilt. § 19 Allgemeine Gestaltungsvorschriften Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. § 15 6. Grabmale Urnengrabstätten § 20 (1) Aschen dürfen beigesetzt werden a) in Urnenreihengrabstätten 1 Asche, b) in Urnenwahlgrabstätten bis zu 2 Aschen, c) in Reihengrabstätten 1 Asche, d) in Wahlgrabstätten bis zu 2 Aschen, e) in Urnenreihenrasengrabstätten 1 Asche. (2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. (3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 35 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen zwei Urnen beigesetzt werden. (4) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (5) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten. Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften § 16 Rasengrabstätten (1) Die Grabstätten der Rasengrabfelder werden als Urnen- oder Reihengrabstätten vergeben. Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Urnen- und Reihengrabstätten entsprechend auch für Rasengrabstätten. (2) Die Herrichtung der Rasengrabstätten übernimmt die Ortsgemeinde innerhalb sechs Monaten nach der Beisetzung/Bestattung. (3) Grabanlagen (Grabmal, Einfassung usw.) werden nicht errichtet. Im Rasengrabfeld für Reihengrabstätten verlegen die Angehörigen für die/den Verstorbene/n eine Grabplatte - bestehend aus Vor- und Familienname, Geburts- und Sterbejahr - 20 mm unter der Bodenfläche. Gestattet sind Grabplatten aus Sandstein mit den Maßen 300 x 300 x 60 mm und inliegender Schrift. Im Rasengrabfeld für Urnenreihengrabstätten ist es den Angehörigen freigestellt, für den Verstorbenen ein Namensschild - bestehend aus Vor- und Familienname, Geburts- und Sterbejahr - an einer von der Gemeinde festzulegenden, zentralen Stelle anbringen zu lassen. Das Namensschild kann nur von der Gemeinde erworben werden und wird durch diese montiert. (4) Setzungen innerhalb der Rasengrabfelder sowie der Grabplatten im Rasengrabfeld für Reihengrabstätten werden von der Gemeinde ausgeglichen und neu ausgerichtet. (5) Die verlegten Grabplatten im Rasengrabfeld für Reihengrabstätten und die Namensschilder im Rasengrabfeld für Urnenreihengrabstätten werden nach Ablauf der Ruhezeit von der Gemeinde entfernt und entsorgt. (6) Auf den Rasengrabstätten bzw. auf den gesamten Rasengrabfeldern ist das Ablegen von Grabschmuck (darunter fallen auch Grablichter) nicht gestattet. (7) Die Rasengrabfelder werden von der Gemeinde bewirtschaftet. (8) Belegungspläne liegen der Friedhofsverwaltung vor. Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt. § 21 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften (1) Die Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen: Grabeinfassungen dürfen nicht höher als 0,20 m sein und Grabmale (vom Erdboden aus gemessen) nicht höher als 1,20 m. (2) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig: a) Stehende Grabmale sind nicht erlaubt. b) Liegende Grabmale: Höchstmaß 0,75 x 0,75 m, Höhe der Hinterkante 0,35 m. (3) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 und 2 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 19 für vertretbar hält. § 22 Errichten und Ändern von Grabmalen (1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht. (2) Der Anzeige sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. (3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt. (4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist. § 23 Standsicherheit der Grabmale Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Rundschau - 7 - § 24 Ausgabe 23/2015 § 29 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale Vernachlässigte Grabstätten (1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat; bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen, wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 25 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. (1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte. § 25 Entfernen von Grabmalen (1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal/und die sonstigen baulichen Anlagen/nicht binnen drei Monaten abholen, geht es/gehen sie/entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, wenn dieses bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmales oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen. 7. Herrichten und Pflege der Grabstätten § 26 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten (1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 19 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen. (4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet. § 27 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften Grababdeckungen/Grabplatten sind bis zu 100 % der Grabfläche zulässig. Die Grabstätten sollen in ihrer gesamten Restfläche bepflanzt werden. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher. § 28 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen. § 27 Satz 4 ist zu beachten. 8. Leichenhalle § 30 Benutzen der Leichenhalle (1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes. 9. Schlussvorschriften § 31 Alte Rechte (1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf die Nutzungszeit nach § 14 Abs. 1 oder § 15 Abs. 3 dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche. (3) Im Übrigen gilt diese Satzung. § 32 Haftung Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. § 33 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt, 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1), 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 verstößt, 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1), 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11), 6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 21 Abs. 1 und 2), 7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 22 Abs. 1 und 3), 8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 25 Abs. 1), 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 23, 24 und 26), 10.Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 26 Abs. 6), 11.Grabstätten entgegen § 27 mit Grababdeckungen versieht oder nicht oder entgegen §§ 27 und 28 bepflanzt, 12.Grabstätten vernachlässigt (§ 29), 13.die Leichenhalle entgegen § 30 Abs.1 und Abs. 3 Satz 2 betritt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,— EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.5.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung. Rundschau - 8 - § 34 Gebühren Für die Benutzung des von der Gemeinde verwalteten Friedhofes und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten. § 35 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 05.11.1998, 18.09.2003, 21.02.2008 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft. Oberweiler-Tiefenbach, den 07.05.2015 gez. Schwambach (DS) Günter Schwambach, Ortsbürgermeister Hinweis auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen gemäß § 24 Absatz 6 Gemeindeordnung Rheinland -Pfalz: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, 1. bei Verletzung der Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung, die Bekanntmachung der Satzung oder 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrensoder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Lauterecken-Wolfstein, Schulstraße 6a, 67742 Lauterecken, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 20.12.2007 (BGBl. I S.3075) und auf die §§ 4 ff. der Gewerbeordnung verwiesen. Odenb ach Bekanntmachung Am Dienstag, 9. Juni 2015, 19.30 Uhr, findet im Rathaus Odenbach, Hauptstraße 7, eine Sitzung des Ortsgemeinderates Odenbach statt. Tagesordnung: I. Öffentlicher Teil 1. Energetische Sanierung der Straßenbeleuchtungsanlage; Erhebung von Einmalbeiträgen nach tatsächlichen Investitionsaufwendungen für den Ausbau von Verkehrsanlagen (Ausbaubeitragssatzung) 2.Verschiedenes II. Nichtöffentlicher Teil 3. Dorferneuerungsmaßnahme „Synagogenplatz“; Auftragsvergabe für das Gewerk „Landschaftsgärtnerische Arbeiten“ 4. Dorferneuerungsmaßnahme „Synagogenplatz; Auftragsvergabe für das Gewerk „Putz- und Malerarbeiten“ In Vertretung Helga Becker, Erste Beigeordnete Tagesordnung: I. Öffentlicher Teil 1. Einwohnerfragestunde 2. Fortschreibung Dorferneuerungskonzept Förderantrag stellen 3. Besprechung Planungskonzept zur Dorfmoderation 4. Anfragen und Auskünfte II. Nichtöffentlicher Teil 5. Straßenbeleuchtungsanlage; Vertragsangelegenheit - Bekanntgabe einer Eilentscheidung 6. Friedhofsangelegenheit 7. Umrüstung Straßenbeleuchtungsanlage; Auftragsvergabe 8. Anfragen und Auskünfte Elisabeth Schultz, Ortsbürgermeisterin S t . J ulian Bekanntmachung Es wird darauf hingewiesen, dass die Haushaltssatzung nebst Haushaltsplan mit Anlagen der Ortsgemeinde St. Julian für die Haushaltsjahre 2015/2016 nach Vorlage bei der Aufsichtsbehörde in der Zeit vom 05.06.2015 bis einschließlich 15.06.2015 im Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung in Lauterecken, Schulstraße 6 a, Zimmer 004, während der Dienststunden (montags bis mittwochs von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, donnerstags von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr und freitags von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr) zu jedermanns Einsicht öffentlich ausliegt. 66887 St. Julian, den 26.05.2015 gez. Gruber - Ortsbürgermeister Hinweis auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen gemäß § 24 Absatz 6 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrensoder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Lauterecken-Wolfstein, Schulstraße 6 a, 67742 Lauterecken, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Haushaltssatzung der Ortsgemeinde St. Julian für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 vom 26.05.2015 Rei po ltskirchen Bekanntmachung Ausgabe 23/2015 Am Mittwoch, den 10. Juni 2015, 19:30 Uhr, findet im unteren Schulsaal der Johann-Heinrich-Roos-Halle, Hirtenstraße 12, eine Sitzung des Ortsgemeinderates Reipoltskirchen statt. Der Ortsgemeinderat hat aufgrund der §§ 95 ff. der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153 ff.), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20.12.2013 (GVBl. S. 538), folgende Haushaltssatzung beschlossen. Impressum Wochenzeitung für den Bereich der Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein mit dem Amtsblatt der Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein Erscheint in der Regel wöchentlich oder bei Bedarf Herausgeber - Druck und Verlag: Verlag + Druck Linus Wittich KG, 54343 Föhren, Europaallee 2 (Industriegebiet), Tel. 06502/9147-0 oder -240 Redaktion im Verlag (verantwortlich): Dietmar Kaupp, unter der Anschrift des Verlages, Tel. 06502/9147-213, Fax: 06502/7240 Verantwortlich für den Anzeigenteil: Klaus Wirth, Föhren Für Anzeigenveröffentlichungen und Fremdbeilagen gelten unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen und unsere zur Zeit gültige Anzeigenpreisliste. Für Textveröffentlichungen gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Namentlich gekennzeichnete Artikel geben nicht unbedingt die Meinung der Redaktion wieder. Für nicht gelieferte Zeitungen infolge höherer Gewalt oder anderer Ereignisse kann nur Ersatz für ein Exemplar gefordert werden. Weitergehende Ansprüche, insbesondere aus Schadensersatz, sind ausdrücklich ausgeschlossen. Reklamation Zustellung bitte an: Tel.: 06502-9147-335, -336, -713 und -716, E-Mail: [email protected] Rundschau - 9 - Ausgabe 23/2015 § 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt 20152016 Festgesetzt werden 1. im Ergebnishaushalt der Gesamtbetrag der Erträge auf der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag 2. im Finanzhaushalt die ordentlichen Einzahlungen auf die ordentlichen Auszahlungen auf Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen die außerordentlichen Einzahlungen auf die außerordentlichen Auszahlungen auf Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit der Gesamtbetrag der Einzahlungen auf der Gesamtbetrag der Auszahlungen auf Veränderung des Finanzmittelbestands im Haushaltsjahr 1.560.546 EUR 1.688.966 EUR -128.420 EUR 1.558.073 EUR 1.697.885 EUR -139.812 EUR 1.465.800 EUR 1.547.382 EUR -81.582 EUR 0 EUR 0 EUR 0 EUR 43.000 EUR 147.500 EUR -104.500 EUR 104.500 EUR 49.799 EUR 54.701 EUR 1.613.300 EUR 1.744.681 EUR -131.381 EUR 1.463.600 EUR 1.557.149 EUR -93.549 EUR 0 EUR 0 EUR 0 EUR 33.700 EUR 8.000 EUR 25.700 EUR 0 EUR 49.825 EUR -49.825 EUR 1.497.300 EUR 1.614.974 EUR -117.674 EUR § 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforder20152016 lich ist, wird festgesetzt für 104.500 EUR 0 EUR Die Verwaltung wird ermächtigt, Kreditaufnahmen gemäß der Festsetzung in der Haushaltssatzung und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde zum wirtschaftlich notwendigen Zeitpunkt zu günstigen Tageskonditionen aufzunehmen und auslaufende Prolongationen vorzunehmen. § 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird festgesetzt auf: 20152016 0 EUR 0 EUR § 4 Steuersätze Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für die Haushaltsjahre wie folgt festgesetzt: a) Grundsteuer - Grundsteuer A - Grundsteuer B b) Gewerbesteuer 20152016 325 v. H. 365 v. H. 365 v. H. 325 v. H. 365 v. H. 365 v. H. § 5 Gebühren und Beiträge Die Sätze der Gebühren für die Benutzung der Gemeindeeinrichtungen (§ 7 des Kommunalabgabengesetzes) und der Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen (§ 11 des Kommunalabgabengesetzes) werden für die Haushaltsjahre wie folgt festgesetzt: 20152016 Wegebaubeiträge für Feld- und Waldwege: Beitragsmaßstab ist die Grundstücksfläche 21 EUR/ha 21 EUR/ha Für Beitragspflichtige, die ihren Einnahmeanteil aus der Jagdverpachtung der Ortsgemeinde für diesen Zweck zur Verfügung stellen, ermäßigt sich dieser Betrag um 11 EUR auf 10 EUR. § 6 Eigenkapital Siehe Anlage zu § 6 auf Seite 4. § 7 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen Die Wertgrenze für Leistungen von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 GemO wird auf 3 v. H. der Gesamthaushaltsaufwendungen und -auszahlungen festgesetzt. § 8 Altersteilzeit Die Zahl der in den Haushaltsjahren 2015 und 2016 bewilligbaren Fälle von Altersteilzeit wird wie folgt festgeschrieben: Beschäftigte: 0 66887 St. Julian, 26.05.2015 gez. Gruber, Ortsbürgermeister Rundschau - 10 - Wolfstein Bekanntmachung Am Mittwoch, den 10. Juni 2015, 19:30 Uhr, findet im Rathaus der Stadt Wolfstein, Hauptstraße 2, eine Sitzung des Stadtrates der Stadt Wolfstein statt. Tagesordnung: I. Öffentlicher Teil 1. Haushaltssatzung und Haushaltsplan 2015/2016 2. Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen 3. Anfragen und Auskünfte II. Nichtöffentlicher Teil 4.Straßenbeleuchtungsanlage; Vertragsangelegenheit-Bekanntgabe einer Eilentscheidung 5.Grundstücksangelegenheiten; Verkauf des ehemaligen Dorfgemeinschaftshauses Roßbach, einschließlich ehem. Turnplatz 6. Anfragen und Auskünfte Herwart Dilly, Stadtbürgermeister Amtsgericht Kusel Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - 1 K 73 + 87/13 66869 Kusel, den 18.05.2015 Trierer Str. 71 Terminsbestimmung Im Wege der Zwangsvollstreckung sollen die im Grundbuch von Wolfstein Blatt 726 eingetragenen, nachstehend bezeichneten Grundstücke am Mittwoch, den 12.08.2015 - 11.30 Uhr im Amtsgerichtsgebäude Trierer Str. 71, 66869 Kusel Sitzungssaal versteigert werden. Lfd.Nr. Gemarkung Flur. Fl.St.Nr. Wirtschaftsart/ Größe Lage qm 1 Wolfstein 61 Hof- u. Gebäudefl. 446 Am Ring 37 2 Wolfstein 297Erholungsfläche/ 204 Brückengärten Zusatz: Laut Gutachten: Flst. 61: Wohn- und Geschäftshaus in Stadtkernlage (ehemals Herrenhaus mit Gerberei); Vorderhaus: Wohnhaus mit Ladenlokal, zweigeschossig, teilausgebautes DG, unterkellert; Zwischenbau: Lagergebäude, zweigeschossig, unterkellert (tlw. überirdisch); Hinterhaus: Lagergebäude, zweigeschossig, ehemalige Gerbereigruben im EG Verkehrswert: Flst. 61: 41.000,00 Euro (je Hälfteanteil: 20.500,00 Euro) Flst 297: 620,00 Euro (je Hälfteanteil: 310,00 Euro) - ohne Gewähr Der Versteigerungsvermerk ist am 15.11.2013 in das Grundbuch eingetragen worden. Bietinteressenten haben auf Verlangen der Gläubiger Sicherheit in Höhe von mindestens 10 Prozent des Verkehrswertes im Versteigerungstermin zu leisten. Die Sicherheit kann im Versteigerungstermin nicht bar bezahlt werden. Rechte, die zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerkes aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, sind spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, wenn der Gläubiger widerspricht, glaubhaft zu machen, widrigenfalls sie bei der Feststellung des geringsten Gebotes nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Anspruch des Gläubigers und den übrigen Rechten nach gesetzt werden. Es ist zweckmäßig, schon zwei Wochen vor dem Termin eine genaue Berechnung der Ansprüche aus Kapital, Zinsen und Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung und mit Angabe des beanspruchten Ranges schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären. Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des Grundstücks oder des nach § 55 ZVG mithaftenden Zubehörs entgegensteht, wird aufgefordert, vor der Erteilung des Zuschlags die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes tritt. Weitere Informationen zu dem Versteigerungstermin unter www.versteigerungspool.de. (Linsmayer), Rechtspflegerin Ausgabe 23/2015 Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - K 93/14 66869 Kusel, den 18.05.2015 Trierer Str. 71 Terminsbestimmung Im Wege der Zwangsvollstreckung soll das im Grundbuch von Roßbach (Pfalz) Blatt 627 eingetragene, nachstehend bezeichnete Grundstück am Mittwoch, 12.08.2015 - 09.30 Uhr an der Gerichtsstelle, 66869 Kusel, Trierer Str. 71 Sitzungssaal versteigert werden. Lfd.Nr. Gemarkung Flur. Fl.St.Nr. Wirtschaftsart/ Größe Lage qm 1 Roßbach 9/1 Gebäude u. Freifl. 473 Roßbacher Str. 23 473 Zusatz: Lt. Gutachten: ehemaliges Scheunen- oder Lagergebäude umgebaut zu einem Einfamilienhaus, zweigeschossig, nicht unterkellert, grenzständig aber freistehend, Wohnfläche: ca. 90 qm Verkehrswert: je Hälfteanteil: 40.800,00 Euro für den Fall des Gesamtausgebots: 81.600,00 Euro - ohne Gewähr Der Versteigerungsvermerk ist am 04.11.2014 in das Grundbuch eingetragen worden. Bietinteressenten haben auf Verlangen der Gläubiger Sicherheit in Höhe von mindestens 10 Prozent des Verkehrswertes im Versteigerungstermin zu leisten. Die Sicherheit kann im Versteigerungstermin nicht bar bezahlt werden. Rechte, die zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerkes aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, sind spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, wenn der Gläubiger widerspricht, glaubhaft zu machen, widrigenfalls sie bei der Feststellung des geringsten Gebotes nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Anspruch des Gläubigers und den übrigen Rechten nach gesetzt werden. Es ist zweckmäßig, schon zwei Wochen vor dem Termin eine genaue Berechnung der Ansprüche aus Kapital, Zinsen und Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung und mit Angabe des beanspruchten Ranges schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären. Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des Grundstücks oder des nach § 55 ZVG mithaftenden Zubehörs entgegensteht, wird aufgefordert, vor der Erteilung des Zuschlags die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes tritt. Weitere Informationen zu dem Versteigerungstermin unter www.versteigerungspool.de. (Linsmayer) Rechtspflegerin Jagdgenossenschaft Einöllen Jagdgenossenschaft Einöllen Bekanntmachung Die Niederschrift der Jagdgenossenschaftsversammlung vom 18. April 2015 in der Vesperklause der Familie Kirchmer, Ausbacherhof, liegt in der Zeit vom 15.06.2015 bis 30.06.2015 beim Jagdvorsteher Werner Zinßmeister, Schulstraße 18A in Lauterecken zur Einsichtnahme durch die Jagdgenossen öffentlich aus. Einöllen, im Juni 2015 Zinßmeister, Jagdvorsteher Sonstige amtliche Mitteilungen Ve r ban dsg e m e in de Laut e r e c k e n -Wo lf s t e i n Vollzug des Gaststättengesetzes Hinweis für Vereine, die eine Gaststätte betreiben Nach § 4 Abs. 2 des Gaststättengesetzes ist jede juristische Person oder jeder nichtrechtsfähige Verein, der eine Gaststätte betreibt, verpflichtet, den Wechsel der Vertretungsperson anzuzeigen. Diese Anzeige muss unverzüglich erfolgen. Rundschau - 11 - Wird ein neuer Vereinsvorsitzender gewählt, so ist es erforderlich, der Erlaubnisbehörde diese Änderung unverzüglich anzuzeigen. Ein entsprechender Auszug aus dem Vereinsregister ist beizufügen. Wir bitten, dies bei künftigen Neuwahlen zu beachten. Für evtl. Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Wolfstein, den 27.05.2015 Verbandsgemeindeverwaltung Ordnungsbehörde Stellenausschreibung Die Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine/n Mitarbeiter/in als befristete Krankheitsvertretung für den Hausmeister. Der Einsatz erfolgt an den Standorten Lauterecken und Wolfstein. Der Aufgabenbereich umfasst die Pflege der Außenanlagen, Reparatur- und Renovierungsaufgaben sowie Einkäufe und Botengänge. Gesucht wird eine zuverlässige Person mit handwerklicher Ausbildung. Körperliche Belastbarkeit, eigenverantwortliches und selbstständiges Arbeiten werden erwartet. Führerschein Klasse B, BE (alt: Klasse 3) ist Voraussetzung. Das Entgelt richtet sich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD). Bewerbungen mit den üblichen Unterlagen (Lebenslauf, Zeugnisse, Tätigkeitsnachweise) sind bis spätestens 17.06.2015 zu richten an: Verbandsgemeindeverwaltung Lauterecken-Wolfstein - Büroleitung Schulstr. 6a 67742 Lauterecken Wir weisen darauf hin, dass eingereichte Bewerbungsunterlagen grundsätzlich nicht zurückgesandt werden. Schicken Sie daher keine Originale sowie Schnellhefter, Sichthüllen usw. Jung, Bürgermeister Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz Deutsche Rentenversicherung RheinlandPfalz veröffentlicht aktuelle Geschäftszahlen Die Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz hat heute die Geschäftszahlen für 2014 vorgelegt. Unter dem Thema „Das Rentenpaket: Service und Leistungen - gefragt wie nie.“ ist der Geschäftsbericht 2014 des Rentenversicherungsträgers erschienen. 2014 war für die Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz ein Jahr der Rekorde in der jüngeren Vergangenheit. Egal ob bei Beratungen, Rentenanträgen oder Reha-Anträgen - in allen Bereichen waren deutliche Zuwächse wegen des Rentenpakets der Bundesregierung zu verzeichnen. 55 630 Rentenanträge wurden 2014 gestellt, das waren 24 Prozent mehr als im Vorjahr. Der Antragseingang erreichte den höchsten Stand seit 1996. Allein bei den Altersrenten gab es ein Plus von 57,3 Prozent, was vor allem auf die bessere Bewertung der Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder zurückzuführen ist. Dadurch erhielten viele bereits über 65 Jahre alte Frauen erstmals einen Rentenanspruch. Das erklärt auch, warum die älteste Neurentnerin 2014 bereits 93 Jahre alt war. Die abschlagsfreie Rente mit 63 wurde von 5 753 Versicherten beantragt. Bei rund 215 000 Renten war die höhere Mütterrente zu berücksichtigen. Mehr als ein Drittel aller Renten (641 521), die der rheinland-pfälzische Rentenversicherungsträger zahlt, waren dazu neu zu berechnen. Die Anträge auf Reha-Leistungen erreichten 2014 ebenfalls einen Höchststand: 55 677 Versicherte, oder 5,5 Prozent mehr als 2013, haben eine solche Leistung beantragt. 192 000 Versicherte - 18 Prozent mehr als 2013 - wurden 2014 in den Auskunfts- und Beratungsstellen und bei den Sprechtagen in Kommunen in ganz Rheinland-Pfalz beraten. Dabei haben die Berater auch 40 500 Anträge (6 Prozent mehr als 2013) aufgenommen. Zusätzlich haben die Versichertenältesten rund 11 600 Menschen beraten (20 Prozent mehr als 2013) und über 3 000 Anträge (47 Prozent mehr als 2013) aufgenommen. Der Geschäftsbericht 2014 der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz kann im Internet unter www.deutsche-rentenversicherungrlp.de kostenlos heruntergeladen werden. Weitere Auskünfte gibt es bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz in Speyer und bei den Auskunfts- und Beratungsstellen - persönlich oder über das kostenfreie Servicetelefon unter 0800 1000 480 16 und im Internet unter www.deutsche-rentenversicherung-rlp.de. Gerne vereinbaren die Berater auch feste Termine. Ausgabe 23/2015 Neue Geschäftsleitung wird am 29. Mai ins Amt eingeführt Am Freitag, 29. Mai, 10:30 Uhr, findet bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz, Eichendorffstraße 4-6, Speyer, eine öffentliche Sitzung der Vertreterversammlung statt. Der Vorsitzende des Vorstandes, Hans-Walter Scheurer, wird über die aktuelle Finanzlage der gesetzlichen Rentenversicherung, die Rentenanpassung 2015 sowie die derzeit diskutierte „Flexi-Rente“ informieren. Schwerpunkt des Berichts der Geschäftsleitung wird die Umsetzung des Rentenpakets beim rheinland-pfälzischen Regionalträger bei nach wie vor hohem Antragsaufkommen sein. Im Anschluss wird die zum 1. Juni neu gewählte Geschäftsleitung in ihr Amt eingeführt. Saskia Wollny, bisher stellvertretende Geschäftsführerin, übernimmt das Amt von Geschäftsführer Hartmut Hüfken. Hüfken tritt nach über 16 Jahren an der Spitze der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz in den Ruhestand. Neuer stellvertretender Geschäftsführer wird Matthias Förster, bisher Abteilungsleiter beim Speyerer Rentenversicherer. Die Sitzung ist öffentlich. Interessierte sind eingeladen, daran teilzunehmen. ----------------- Impressum ----------------- Herausgeber und verantwortlich für den amtlichen Teil (öffentliche Bekanntmachungen, amtliche Mitteilungen, Unterrichtung der Einwohner nach der Gemeindeordnung): Egbert Jung, Bürgermeister der Verbandsgemeinde 67742 Lauterecken, Schulstraße 6 a Druck und Verlag: Druck + Verlag Linus Wittich KG, 54343 Föhren, Europaallee (Industriegebiet), Tel. 06502/9147-0 oder -240 Zustellung: Kostenlos an alle Haushaltungen in der Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein durch den Verlag. Einzelstücke zu beziehen bei der Verbandsgemeindeverwaltung Lauterecken-Wolfstein gegen Entgelt. Ende des amtlichen Teils Gemeindenachrichten Ve r ban dsg e m e in de Laut e r e c k e n -Wo lf s t e i n Sprechstunden des Betreuungsvereins der AWO in der Verbandsgemeindeverwaltung Der Betreuungsverein der AWO Kreis Kusel e.V., bietet nicht nur Beratungsgespräche in der Geschäftsstelle in Kusel (Triererstr. 60), sondern Außensprechstunden und Hausbesuche in der Verbandsgemeindeverwaltung Lauterecken an. Dies bedeutet, dass alle gerichtlich bestellte Betreuer oder Personen, die sich für eine ehrenamtliche Betreuung interessieren, im Landkreis direkt „vor Ort“ beraten werden können. Der Hauptamtliche Mitarbeiter des Vereins (Matthias Becker) gibt aber auch Personen, die sich über die individuelle Ausgestaltung einer Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung informieren wollen, wichtige Hilfestellungen und Anregungen. Jedwede Leistungen des Vereins sind kostenlos, eine Mitgliedschaft nicht erforderlich. Konkrete Terminabsprachen können unter der Telefon-Nummer 06381 / 99 32 77-78 vereinbart werden. Donnerstag, dem 11.06.2015 VGV Lauterecken 10.00 - 12.00 Uhr Donnerstag, dem 11.06.2015 VGV Wolfstein 14.00 - 16.00 Uhr Ehe- und Altersjubiläen der Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein Wir gratulieren Diamantene Hochzeit: 10.6.2015 Eheleute Erna und Horst Kalweit, Roßbacher Str. 38, 67752 Wolfstein 01.06.2015 90. Geburtstag Elfriede Linnebacher, Ingweilerhof 2, 67753 Reipoltskirchen 02.06.2015 90. Geburtstag Paula Mäurer, Hauptstr. 37, 67744 Kappeln Rundschau 03.06.2015 06.06.2015 07.06.2015 08.06.2015 09.06.2015 10.06.2015 - 12 - 90. Geburtstag Klara Schmitt, Woogstraße 10, 66887 St. Julian, Ortsteil Gumbsweiler 95. Geburtstag Gertrud Orlowski, Hauptstr. 24, 67744 Medard 95. Geburtstag Susanne Ehleben, Schillerstraße 1, 67742 Lauterecken 83. Geburtstag Agnes Rinner, Mittelgasse 7, 67744 Hohenöllen 85. Geburtstag Erna Müller, Schillerstraße 1, 67742 Lauterecken 81. Geburtstag Hugo Jung, In der Siedlung 5, 66887 St. Julian Egbert Jung, Bürgermeister Asc hb ach Aus der Ortsgemeinderatssitzung vom 05.05.2015 Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen Der Vorsitzende berichtete, dass eine Sachspende in Form eines Vordaches für das Gemeindehaus eingegangen ist. Der Ortsgemeinderat stimmte der Annahme dieser Spende zu. Weitere Maßnahmen am Dorfmittelpunkt Ortsbürgermeister Mäurer berichtet über den aktuellen Planungsstand. U.a. werden mit Anwohnern Grundstücksverhandlungen geführt. Das Ingenieurbüro ermittelt derzeit die Kosten für erforderliche Hangsicherungsmaßnahmen und Vermessungen. Im Rat werden gestalterische Maßnahmen erörtert. U.a. soll der Bauzaun zurückgebaut werden. Lediglich der auf der Fläche vorhandene Brunnen soll mit Bauzaunelementen abgesichert bleiben. Ortsbürgermeister Mäurer übernimmt die Koordination dieser Arbeiten. Eine Beschlussfassung erfolgte nicht. Friedhofsangelegenheit; Grabsteinüberprüfung In der Ortsbürgermeisterdienstbesprechung wurde angeregt, die Prüfung der Grabdenkmäler durch eine Fachfirma durchführen zu lassen. Daraufhin wurden von der Verwaltung Angebote eingeholt. Der Vorsitzende hat sich nach Rücksprache mit den Beigeordneten für das Angebot der Fa. Mark Schlösser, Kaiserslautern entschieden. Der Ortsgemeinderat nimmt hiervon Kenntnis und stimmt der Vorgehensweise zu. Wildes Plakatieren in der Ortsgemeinde Erfahrungsgemäß finden jährlich viele Veranstaltungen, wie Messen, Ausstellungen, Dorf-, Vereins- und private Feste statt. Hierzu erfolgt entsprechende Werbung, meist mit der Anbringung von Plakaten. Die Verantwortlichen der Veranstaltung können einen Antrag zur Aufstellung von Plakaten bei der Verbandsgemeindeverwaltung stellen. In vielen Orten werden die Plakate „wild“ aufgehängt und nach den Veranstaltungen oft nicht mehr abgehängt. Die Ortsgemeinde hat in der Mitte der Ortslage eine große Werbefläche zum Anbringen von Plakaten zur Verfügung gestellt. Ortsbürgermeister Maurer regt nun an, das Aufhängen von Plakaten nur auf der vorgesehenen Werbetafel zu genehmigen. Die Verwaltung wird gebeten, bei Plakatierungsgenehmigungen zukünftig für die Ortsgemeinde Aschbach die Auflage in die Genehmigung einzubringen, dass grundsätzlich nur die gemeindliche Werbefläche für Plakate genutzt werden darf. Ausnahmen (z.B. vor Wahlen) sind jedoch möglich. Diese Regelung soll bis zum Herbst versuchsweise gelten. Danach erfolgt eine Überprüfung der Entscheidung. Cr onenb erg Arbeitseinsatz in Cronenberg Am Samstag, dem 6. Juni 2015 um 08.30 Uhr Treffpunkt: Am Freiplatz Bitte Arbeitsgeräte mitbringen. Um zahlreiche Helferinnen und Helfer wird gebeten. Horst Steinmann, 1. Ortsbeigeordneter Aus der Ortsgemeinderatssitzung vom 07.05.2015 Straßenbeleuchtungsanlage; Energetische Sanierung (LED-Technik) Der Ortsgemeinderat hat im Juli 2013 beschlossen, einen Förderantrag zur energetischen Sanierung der Straßenbeleuchtungsanlage (LED-Technik) beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit zu stellen. Mit Bescheid wurde die Maßnahme im Projektzeitraum 01.01. - 31.12.2015 eine Zuwendung von 20 % Ausgabe 23/2015 der zuwendungsfähigen Kosten gewährt. Bei den nicht förderfähigen Kosten handelt es sich um Lampenumrüstungen, die eine geforderte Stromersparnis von 60 % nicht erreichen bzw. um sonstige notwendige Technikumrüstungen. Nach der Umrüstung wird eine jährliche Stromersparnis von ca. 2.100,00 € erwartet. Damit wird die Amortationszeit ca. 6 - 7 Jahre betragen. Der Ortsgemeinderat beschließt, die bestehende Straßenbeleuchtungsanlage auf die hocheffiziente LED-Technik umzurüsten. Die Zuwendung des Bundes wird angenommen. Die Verwaltung wird beauftragt, die Arbeiten zur Umrüstung öffentlich auszuschreiben und die Finanzierung sicher zu stellen. Der Ortsbürgermeister wird mit der Vergabe der Arbeiten ermächtigt, sofern der Kostenrahmen eingehalten wird. Feststellung des Jahresabschlusses der Ortsgemeinde Cronenberg zum 31.12.2010 und Entlastungserteilung Die Prüfung des Jahresabschlusses der Ortsgemeinde zum 31.12.2010 hat keine Beanstandungen ergeben. Der Ortsgemeinderat beschließt die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses der Ortsgemeinde zum 31.12.2010. Dem Ortsbürgermeister sowie den Beigeordneten der Ortsgemeinde, soweit diese im Prüfungszeitraum den Ortsbürgermeister vertreten haben, sowie dem Bürgermeister der Verbandsgemeinde und den Beigeordneten der Verbandsgemeinde, soweit sie den Bürgermeister im Prüfungszeitraum vertreten haben wird Entlastung für die Haushalts- und Wirtschaftsführung im Haushaltsjahr 2010 erteilt. Feststellung des Jahresabschlusses der Ortsgemeinde Cronenberg zum 31.12.2011 und Entlastungserteilung Die Prüfung des Jahresabschlusses der Ortsgemeinde zum 31.12.2011 hat keine Beanstandungen ergeben. Der Ortsgemeinderat beschließt die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses der Ortsgemeinde zum 31.12.2011. Dem Ortsbürgermeister sowie den Beigeordneten der Ortsgemeinde, soweit diese im Prüfungszeitraum den Ortsbürgermeister vertreten haben, sowie dem Bürgermeister der Verbandsgemeinde und den Beigeordneten der Verbandsgemeinde, soweit sie den Bürgermeister im Prüfungszeitraum vertreten haben wird Entlastung für die Haushalts- und Wirtschaftsführung im Haushaltsjahr 2011 erteilt. Feststellung des Jahresabschlusses der Ortsgemeinde Cronenberg zum 31.12.2012 und Entlastungserteilung Die Prüfung des Jahresabschlusses der Ortsgemeinde zum 31.12.2012 hat keine Beanstandungen ergeben. Der Ortsgemeinderat beschließt die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses der Ortsgemeinde zum 31.12.2012. Dem Ortsbürgermeister sowie den Beigeordneten der Ortsgemeinde, soweit diese im Prüfungszeitraum den Ortsbürgermeister vertreten haben, sowie dem Bürgermeister der Verbandsgemeinde und den Beigeordneten der Verbandsgemeinde, soweit sie den Bürgermeister im Prüfungszeitraum vertreten haben wird Entlastung für die Haushalts- und Wirtschaftsführung im Haushaltsjahr 2012 erteilt. Gr um bac h Aus der Ortsgemeinderatssitzung vom 05.05.2015 Verpflichtung eines Ratsmitgliedes Ortsbürgermeister Markus Christian verpflichtete Herrn Thomas Hein als neues Ratsmitglied und wies ihn auf die Rechte und Pflichten hin. Wahl einer/eines ehrenamtlichen Beigeordneten; Ernennung, Vereidigung und Amtseinführung Der bisherige Beigeordnete (Zweite) Martin Lauwe ist seit April 2015 bei den Verbandsgemeindewerken beschäftigt und scheidet kraft Gesetzes aus dem Ehrenamt als Beigeordneter aus. Zum weiteren Beigeordneten (Zweiten) wurde Herr Daniel Größl gewählt. Im Anschluss fand die Ernennung, Vereidigung und Amtseinführung statt. Wahl eines Ausschussmitgliedes für den Rechnungsprüfungsausschuss Das ausgeschiedene Ratsmitglied Siegfried Müller war Mitglied im Rechnungsprüfungsausschuss. Als Mitglied im Rechnungsprüfungsausschuss wurde Thomas Hein gewählt. Weitere Vorgehensweise Verkehrsregelung „Unter dem Schloss“ Der Ortsgemeinderat beschließt, dass die Straßenverkehrsbehörde prüfen soll, ob von Seiten der ADD die Genehmigung erteilt werden würde, die Straße „Unter dem Schloss“ komplett als Durchgangsstraße zu sperren. Ab 01.06.2015 soll für die Dauer von 3 Monaten die Straße als Einbahnstraße vom Sonnhofweg her kommend ausgewiesen werden. Nach Ablauf dieser 3 Monate wird entschieden, wie künftig die endgültige Verkehrsregelung erfolgt. Hin zw e ile r Aus der Ortsgemeinderatssitzung vom 11.05.2015 Friedhofsangelegenheiten; Neuanlegung Grabfelder Auf dem Gemeindefriedhof stehen nur noch 2 Urnengrabstätten zur Verfügung. Daher sollen neue Bestattungsplätze für Urnen angelegt wer- Rundschau - 13 - den. Der Ortsgemeinderat beschließt eine Reihe für Reihengrabstätten und neue Urnengrabstätten anzulegen. Verschiedene Arbeiten sollen soweit wie möglich in Eigenleistung erbracht werden. Königslandhalle; Sachstandsbericht Vom Ortsgemeinderat wurde im Dezember 2014 entschieden, die Lüftungsanlagen in der Königslandhalle still zu legen. Nach einem Termin mit dem Fachpersonal der Verbandsgemeindeverwaltung sollte diese Entscheidung aus Kostengründen neu überdacht werden. Das einbauen von Rauchabzugsfenstern würde zu hohe Kosten verursachen. Um die weitere Vorgehensweise abzuklären findet ein Besprechungstermin mit einem Planungsbüro statt. Je ttenba ch Landeswettbewerb „Unser Dorf hat Zukunft 2015“ Nach unserem Sieg in der Sonderklasse auf Kreisebene besucht nun am Mittwoch, den 10.06.2015 um 16:00 Uhr die Jury für den Bezirksentscheid unseren Ort. Alle Bürgerinnen und Bürger sind aufgerufen und herzlich eingeladen, unsere Gemeinde dabei zahlreich zu unterstützen. Treffpunkt ist um 15:30 Uhr am Dorfplatz. Timo Harth, Ortsbürgermeister K re im ba ch-Kaulba ch Ausgabe 23/2015 Wie s w e ile r Vertretung Ortsbürgermeister Vom 04.06.2015 bis 14.06.2015 übernimmt der Erste Beigeordnete Ralf Schneider, Bahnhofstr. 4, Tel.: 06382-1271 die Amtsgeschäfte. Klahr, Ortsbürgermeister Kirchliche Nachrichten Kirche Herren-Sulzbach Einladung nach Herren-Sulzbach Besichtigung der Pfarrkirche und seiner Stummorgel Referent: Günther Franzmann Anschließend Kaffee und Kuchen in der Grill- und Rasthütte HerrenSulzbach Nachmittagsprogramm organisiert vom LandFrauen Kreisverband Kusel und dem LandFrauen Ortsverein Herren-Sulzbach Um Anmeldung wird gebeten bei der Kreisgeschäftsstelle: 06385/993007 oder bei Kerstin Eisebraun: 06788/1208. Mittwoch, 17.06.2015 um 14.00 Uhr in der Pfarrkirche Fundsachen in Kreimbach-Kaulbach Ein Schlüsselbund mit zwei Schlüsseln - Fundort Radweg Richtung Roßbach Eine Brille - Fundort Hainweg Abzuholen bei Ortsbürgermeister Karl Barthel, Hollerweg 15 Ober weiler-Tiefenb ac h Aus der Ortsgemeinderatssitzung vom 07.05.2015 Änderung Bebauungsplan „Weide - Erweiterung“ a) Planaufstellungsbeschluss Der Ortsgemeinderat beschließt die Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes „Weide-Erweiterung“ durch eine Satzung (Textbebauungsplan). Die Erweiterung des Bebauungsplanes bezieht sich lediglich auf die festgesetzte Fläche für die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen; das im Bebauungsplan festgesetzte Baugrundstück wird nicht erweitert. Gegenstand der Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes „Weide-Erweiterung“ ist 1. Die Erhöhung des Maßes der baulichen Nutzung 2. Die Vergrößerung der überbaubaren Fläche 3. Die Änderung der festgesetzten grünordnerischen Maßnahmen b) Annahme des Satzungsentwurfes für die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit, die frühzeitige Beteiligung der Behörden und die Abstimmung der benachbarten Gemeinden Der Ortsgemeinderat nimmt von dem Vorentwurf der Satzung (des Teilbebauungsplanes) zur ersten Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes „Wiede-Erweiterung“ Kenntnis und stimmt diesem zu. Neufassung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren Auf Grund der zukünftigen Vergabe von Rasengrabstätten auf dem Friedhof der Ortsgemeinde muss die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren neu gefasst werden. Der Ortsgemeinderat beschließt die Neufassung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren. Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen Der Vorsitzende berichtete, dass eine Spende für die Anschaffung von Spielgeräten für den Kinderspielplatz eingegangen ist. Der Ortsgemeinderat stimmte der Annahme dieser Spende zu. Of fenb ach-Hundheim „Hierzuland“ - Porträt der Klosterstraße in Offenbach-Hundheim Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger, das SWR Fernsehen wiederholt an Fronleichnam, den 04.06., um 18.05 Uhr das „Hierzuland“-Porträt der Klosterstraße in Offenbach-Hundheim (Erstsendung: 23.04.2014). Ev. Kirchengemeinde Grumbach - Herren-Sulzbach Sonntag, dem 07.06.2015 10.00 Uhr Grumbach, Gottesdienst Prot. Kirchengemeinde Hinzweiler Mittwoch, 03.06.2015 14.30 Uhr Frauenkreis (Aschbach; Dorfgemeinschaftshaus) 18.30 Uhr Jugendgruppe (Hinzweiler; Jugendheim) Samstag, 06.06.2015 19.00 Uhr Nachtreffen des Konfirmationsjahrgangs 2015 (Jugendheim) Sonntag, 07.06.2015 09.15 Uhr Gottesdienst mit Taufe (Hinzweiler) 10.15 Uhr Gottesdienst mit Taufe (Hundheim) 10.30 Uhr Kindergottesdienst (Jugendheim) Dienstag, 09.06.2015 17.15 Uhr Konfirmandenstunde (Jugendheim) Mittwoch, 10.06.2015 18.30 Uhr Jugendgruppe (Jugendheim) Rundschau - 14 - Ausgabe 23/2015 Rotary Club Kusel spendet für den CJD Kinder- und Jugendhof Relsberg Im CJD Kinder- und Jugendhof Relsberg trafen sich am 12. Mai 2015 Vertreter des Rotary Club Kusel und des CJD in Wolfstein. Günter Schug und Jörg Schulze vom Rotary Club übergaben an Michael Fickinger, Simone Buschbaum, Ulrike Gauch und Iris Kobek vom CJD einen symbolischen Scheck in Höhe von 1.000 Euro. Das Geld stammt aus der Teilnahme des Rotary Clubs am letzten Kuseler Adventsmarkt, auf dem die Rotarier Flammkuchen, Mistelzweige und CDs verkauften. Das Geld wird für die Anschaffung eines Bastelschranks einschließlich Bastelmaterialien für die Neigungsgruppe „Kreatives Gestalten“ des Kinder- und Jugendhofes verwendet. „Die Neigungsgruppe ist sehr beliebt bei den Kindern und Jugendlichen - vor allem in der Oster- und Weihnachtszeit wird viel gebastelt. Wir freuen uns sehr über die Unterstützung“, bedankte sich Ulrike Gauch freudig. Buch-Gutschein Aktion „Ich schenk dir eine Geschichte“ Am 07.05.2015 besuchten die Schüler der Klasse 4b der Grundschule Sankt Julian die Buchhandlung Meyer in Lauterecken. Sie hatten sich für die Buch-Gutschein-Aktion „Ich schenk dir eine Geschichte“ angemeldet, die von Stiftung Lesen, Börsenverein des Deutschen Buchhandels, cbjVerlag, Deutsche Post, ZDF und den Kultusministerien aller Länder realisiert wird. Die Schülerinnen und Schüler erhielten von Frau Meyer, nach Vorlage ihres Gutscheins, ein eigens für den Welttag geschriebenes Buch geschenkt. Es heißt „Die Krokodilbande in geheimer Mission“ und ist ein spannender Kurzroman von Dirk Ahner. Ein ganz großes Dankeschön an Frau Meyer, dass Sie wieder bei dieser Aktion mitgemacht hat! Danach schauten sich die Kinder noch ein wenig in der Buchhandlung um und informierten sich, welche Bücher es dort noch gibt. Anschließend wanderte die Klasse 4b wieder zurück nach St. Julian. Rundschau - 15 - Katholisches Pfarramt der Pfarreiengemeinschaft St. Franz Xaver Lauterecken, St. Johannes Nepomuk Reipoltskirchen und St. Philippus u. St. Jakobus Wolfstein Donnerstag, 04.06.2015 - Fronleichnam 10.00 Uhr Reipoltskirchen Hochamt f. die Pfarrgemeinden, anschließend Prozession und Gelegenheit zum gemeinsamen Mittagessen, Kaffee und Kuchen Freitag, 05.06.2015 - hl. Bonifatius, Glaubensbote in Deutschland *** Die hl. Messe vom Herz-Jesu-Freitag kann heute nicht gefeiert werden *** Ab 09.00 Uhr heilige Krankenkommunion in den Pfarreien Lauterecken und Wolfstein 18.00 Uhr Wolfstein hl. Messe Sonntag, 07.06.2015 - 10. Sonntag im Jahreskreis Sonntäglicher Vorabend, 06.06.2015 18.00 Uhr Reipoltskirchen 1. Sterbeamt für Martha Bruch Sonntag: 09.00 Uhr Lauterecken Amt für die Pfarrgemeinden 10.30 Uhr Kaulbach Stiftamt für Liesel und Alfred Schwickert Dienstag, 09.06.2015 17.30 Uhr Reipoltskirchen Rosenkranz 18.00 Uhr Reipoltskirchen hl. Messe Mittwoch, 10.06.2015 08.30 Uhr Lauterecken Rosenkranz 09.00 Uhr Lauterecken hl. Messe Ev. Pfarramt Lauterecken Sonntag, 07.06.2015 10.00 Uhr Lauterecken Das Büro des Pfarramtes ist am 11.06.2015 nicht besetzt. Prot. Kirchengemeinde Niederkirchen-Heimkirchen Sonntag, 07.06.2015 10.00 Uhr Gottesdienst Heimkirchen Montag, 08.06.2015 15.30 Uhr Kindergruppe Hefersweiler Dienstag, 09.06.2015 18.00 Uhr Turnen für Frauen Ev. Kirchengemeinde Offenbach-Niedereisenbach-Wiesweiler Gottesdienst in Offenbach Ausgabe 23/2015 Sonntag, 07.06.2015 09.00 Uhr Eucharistiefeier 18.00 Uhr Ökumenisches Abendgebet - Disibodenberg Staudernheim Kath. Pfarrgemeinde St. Antonius v. Padua, Meisenheim Donnerstag, 04.06.2015 - Fronleichnam 10.00 Uhr Feierliches Hochamt und Fronleichnamsprozession unter Mitwirkung des Musikvereines in Lauschied. 10.00 Uhr Eucharistiefeier (Bad Sobernheim u. Martinstein) Sonntag, 07.06.2015 10.30 Uhr Hochamt 18.00 Uhr Ökumenisches Abendgebet - Disibodenberg Staudernheim Dienstag, 09.06.2015 20.30 Uhr Kirchenchorprobe im Pfarrhaus Donnerstag, 11.06.2015 10.30 Uhr Eucharistiefeier im Altenheim Meisenheim; anschl. Krankenkommunion im Haus. Kirchengemeinden St. Julian und Gumbsweiler Sonntag, 07.06.2015 10.15 Uhr St. Julian Termine • Vereine • Veranstaltungen Radsportverein „Blitz“ e.V. Juni 2015 06./07.06. Allendorf -Busfahrt- (RP) Allenbach (RP) 13./14.06. Bad Kreuznach (RP) Heusweiler (Saar) 20./21.06. Heimbach (RP) JWT Hangard (Saar) 27./28.06. Idar-Oberstein (RP) M Thalexweiler (Saar) JWT = Young Walkers Tour M = Marathon Seniorenheim Ingweilerhof Einladung zum Seniorennachmittag Sonntag, 07.06.2015 09.30 Uhr Gottesdienst Kath. Pfarrei St. Peter + Paul Offenbach-Hundheim Sonntag, 07.06.2015 10.00 Uhr Hochamt Freitag, 12.06.2015 19.15 Uhr Friedensgebet Sonntag, 14.06.2015 10.00 Uhr Wort-Gottes-Feier mit Kommunionausteilung Prot. Kirchengemeinde Rothselberg Mittwoch, 03.06.2015 14.15 Uhr Seniorennachmittag = Fahrt ins Café „Zum Speerling“ nach Kreimbach-Kaulbach, Abfaht ist an der Brücke Sonntag, 07.06.2015 19.00 Uhr Gottesdienst Kirche Kreimbach-Kaulbach Montag, 08.06.2015 19.00 Uhr Treffen des Festausschusses im Jugendraum Rothselberg zum Kirchenjubiläum in Eßweiler Dienstag, 09.06.2015 14.00 Uhr Stuhlkreisgymnastikgruppe im Jugendraum Rothselberg Kath. Kirchengemeinden St. Antonius von Padua, Meisenheim und St. Georg, Lauschied Kath. Pfarrgemeinde St. Georg, Lauschied Donnerstag, 04.06.2015 - Fronleichnam 10.00 Uhr Feierliches Hochamt; anschließend Fronleichnamsprozession unter Mitwirkung des Musikvereines. Danach laden wir zum Pfarrfest ins Pfarrheim herzlich ein. 10.00 Uhr Eucharistiefeier (Bad Sobernheim u. Martinstein) auf dem Ingweilerhof am 21. Juni 2015 von 14.00 bis 17.00 Uhr Die Familie Schönbeck und ihre Mitarbeiter laden alle Senioren der Gemeinden Reipoltskirchen, Nußbach und Hefersweiler-Berzweiler zum traditionellen Seniorennachmittag auf den Ingweilerhof ein. Das musikalische Unterhaltungsprogramm wird von der Jugendgruppe Nußbach unter der Leitung von Herrn Bayer gestaltet. Für Kaffee und Kuchen ist bestens gesorgt. Wir freuen uns auf Ihren Besuch Rundschau - 16 - Sachkunde-Weiterbildungsveranstaltung des DLR Westpfalz Nach § 9 Abs. 4 Pflanzenschutzgesetz sind alle Sachkundigen verpflichtet, innerhalb eines Dreijahreszeitraumes an einer anerkannten Fortoder Weiterbildungsveranstaltung teilzunehmen. Die nachfolgenden Veranstaltungen sind nach § 7 Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung als Fort- und Weiterbildung anerkannt. Termin: 16. Juni 2015 ggf. bei Bedarf in Verbindung mit dem 25. Juni 2015 Programm für die Sachkundeweiterbildung: am 16. Juni für alle Teilnehmer geplanter theoretisch-rechtlicher Teil 1 09:30 Uhr Beginn auf der Neumühle mit den Themen PflanzenschutzRecht, Sachkundig im PS, Verminderung von PSM–Einträgen in Oberflächengewässer, Grundlagen der guten fachlichen Praxis (Team Pflanzenproduktion, DLR WP) im Anschluss für Teilnehmer rund um das Gebiet Münchweiler, Kirchheimbolanden, Nordwestpfalz , Teil 2 11.00 - 14.00 Uhr Besichtigung von Landessortenversuchen und Pflanzenschutzversuchen an den Standorten in Mehlingen, Orbis und Biedesheim (Team Pflanzenproduktion DLR WP) für Teilnehmer rund um Landstuhl, Pirmasens, Zweibrücken und Konken wird auf den theoretisch-rechtlichen Teil vom 16. Juni am 25. Juni der 2. Teil angeboten 11.00 - 14.00 Uhr Besichtigung von Demonstrationsflächen und Landessortenversuchen sowie Pflanzenschutzversuchen rund um Zweibrücken, Treffpunkt Verbindungsstraße Contwig Oberauerbach. Die Besucher melden sich bitte vorab an incl. Geburtsdatum, damit nachfolgend eine Teilnahmebescheinigung ausgestellt werden kann. Bitte auch den Personalausweis zur Veranstaltung mitbringen. An den Veranstaltungstagen wird um frühzeitiges Erscheinen gebeten. Folgende Möglichkeiten zur Voranmeldung bestehen sowie bei weiteren Fragen: Internet unter www.dlr.rlp.de (Sachkundeportal, Termine) per eMail bei [email protected] oder [email protected], per Fax 06302-921699 Ausgabe 23/2015 Turm- & Schlossfest Lauterecken „Historie trifft Moderne“ - unter diesem Slogan verwandelt sich die historische Schlossgasse im Zentrum Lautereckens am 13. & 14.06. wieder in ein lebendiges Stadtfest. Rund um den Schlossplatz, im altehrwürdigen Schloss selbst und entlang der Schlossgasse herrscht auch in diesem Jahr wieder reges Treiben. Neben einem abwechslungsreichen Musikprogramm auf der Hauptbühne am Schlossplatz mit überregional bekannten Bands wie den „Revengers“ (Sa, 13.06. ab 20:30 Uhr) oder „Loners United“ (So, 14.06. ab 17:30 Uhr) werden Sie von einem vielfältigen kulinarischen Angebot verwöhnt. Lachs vom finnischen Kota-Grill, Saarpfälzer Grillspezialitäten, selbstgemachter Kartoffelpuffer, frische Pizza oder auch süße Verführungen wie Crepès oder Dampfnudeln lassen keinen Magen hungrig. Wie auch bereits vor zwei Jahren verschönern der Kirner Biergarten und das romantische Weindorf, dieses Mal direkt vorm Schlossturm aufgebaut, das Fest auf sympathische Art und Weise. Dazu gibt’s frisch zubereitete Cocktails sowie Bierspezialitäten und natürlich alkoholfreie Getränke. Samstags spielt der MV Odenbach e.V. zur Eröffnung. Am Sonntag findet ein Frühschoppenkonzert der Eisenbahner Blaskapelle BSW Lauterecken auf dem Schlossplatz ab 12 Uhr statt. Neben Kinderfahrgeschäften und Kinderschminken herrscht sonntags auch ein buntes Markttreiben entlang der Schlossgasse. Ein weiteres besonderes Highlight ist eine Vernissage im Turm des Schlosses bereits am Freitagabend (12.06.) ab 18 Uhr. Acrylkunst Heeling stellt dort aktuelle Acryl- und Kaffeebilder aus. Sonntags malt die Künstlerin live vor Ort. Die Stadt Lauterecken und die veranstaltende Eventagentur Event Team aus Kaiserslautern freuen sich auf Ihren Besuch. Beratungstag für hör- und sprachauffällige Kinder Pfalzinstitut für Hören u. Kommunikation führt kostenlose Tests durch Das frühe Erkennen einer Hörstörung bei Kindern ist wichtig. Aus diesem Grund bietet das Pfalzinstitut für Hören und Kommunikation (AugustinViolet-Schule) seit Jahren kostenlose Hör- und Sprachtests für Kinder ab 3 Jahren an. Der nächste Beratungstag mit Hör- und Sprachtests findet am Mittwoch, 24. Juni 2015, von 09.00 - 11.00 Uhr, in Kusel, im Gesundheitsamt, Trierer Str. 49-51, statt. Wenn die Sprachentwicklung verzögert verläuft, Kinder beispielsweise nach dem 3. Lebensjahr einzelne Laute noch nicht richtig bilden können oder nicht in geordneten Sätzen sprechen, dann kann eine Hörstörung die Ursache sein. Gerade im Vorschulalter wird eine Hörstörung oft nicht erkannt. Hilfe erfahren Kinder und Eltern beim Beratungstag durch die Fachpädagogen des Pfalzinstituts für Hören und Kommunikation, einer Einrichtung des Bezirksverbandes Pfalz. Für Kinder unter 3 Jahren, bei denen Verdacht auf Hörschädigung besteht, empfiehlt sich eine Überprüfung in Frankenthal in der Beratungsstelle für Pädagogische Audiologie des Pfalzinstituts. Ein Termin kann unter der Tel.-Nr. 06233 / 4909-228 vereinbart werden. 4.101 Wildkräutertour Gegen jedes Leid ist ein Kraut gewachsen, man muss es nur kennen. Entdecken Sie die beeindruckende Vielfalt unserer heimischen Wildkräuter. Sie erhalten Tipps zum Sammeln, Zubereiten und Anwenden der Schätze des Pfälzer Berglandes. Bei dieser Exkursion lernen Sie die regionalen Wildkräuter kennen. Sie erfahren Wissenswertes über deren Verwendung und ihren Schutz. Leitung: Vanessa Zürrlein Termine: Sonntag, 7. Juni 2015 1 Nachmittag von 14:00 - 16:15 Uhr Ort: Treffpunkt: Lauterecken, Parkplatz Pfälzer Waldhütte Kursgebühr: 9,50 € (bis 12 Teilnehmer) 8,00 € (ab 13 Teilnehmern) Weitere Informationen unter www.kvhs-kusel.de oder telefonisch unter 06381/917530-0 oder 06382/791-321. Alle Anmeldungen bitte schriftlich an die KVHS-Geschäftsstelle, Trierer Straße 49-51, 66869 Kusel. Schützenverein Edelweiß e.V. Cronenberg Preisschafskopfturnier Der Schützenverein Edelweiß e.V. Cronenberg veranstaltet am Mittwoch, den 03.06.15 um 20.00 Uhr ein Preisschafskopfturnier im Schützenhaus in Cronenberg. Den Gewinnern winken tolle Geld- und Sachpreise. Für das leibliche Wohl ist bestens gesorgt. Es lädt ein: Schützenverein Edelweiß e.V. Cronenberg Feuerwehrförderverein Grumbach Einladung Hiermit ergeht Einladung zur Mitgliederversammlung des Feuerwehrfördervereins Grumbach am Dienstag, 23. Juni 2015 um 19.30 Uhr im Feuerwehrhaus Grumbach Fortsetzung auf Seite 20 >> Rundschau - 17 - Ausgabe 23/2015 Besuch im Patenunternehmen BITO In der vergangenen Woche besuchten die Schülerinnen und Schüler des Wahlpflichtfaches Technik & Naturwissenschaft der Klassenstufe 10 das Patenunternehmen BITO in Lauterecken. Nach einer Begrüßung durch Herrn Ehrlich und einer Belehrung über die Sicherheit auf dem Werksgelände wurde den Jugendlichen ein Überblick über die einzelnen Werksgebäude gegeben. Anschließend erfolgte eine sehr interessante Führung durch die Produktion. Dabei wurde der Entstehungsprozess vom Granulat bis zu einem Endprodukt erklärt und veranschaulicht. Weiterhin erhielten die Schülerinnen und Schüler Informationen über den Prozess der Produktentwicklung sowie über die Produkte, die von BITO hergestellt werden. Einen Überblick über die Ausbildungsberufe rundete den Besuch des Patenunternehmens ab. Die Schülerinnen und Schüler fanden den Besuch des Unternehmens BITO sehr interessant und lehrreich. Durch die Kombination von Betriebsrundgang und der Information von Ausbildungsmöglichkeiten führte den Jugendlichen vor Augen, an welchen Aufgaben und mit welchen Maschinen in dem jeweiligen Beruf gearbeitet wird. Im Nachgang wurde das Erlebte im Unterricht nochmals vertiefend besprochen sowie ein ergänzender Film zum Spritzgussverfahren geschaut. Ameland 2015 Ferienfreizeit der kath. Pfarreiengemeinschaft LautereckenReipoltskirchen-Wolfstein 17. August -30. August 2015 Leistungen: An- und Abreise, Fährüberfahrt, alle Programmkosten und Eintrittsgelder, 14 Tage Leihfahrrad mit Service, Vollverpflegung incl. Getränke. Unterkunft in max. 4 Bettzimmern. Großes Spielgelände am Haus. Das Meer ist in ca. 5 Minuten mit dem Fahrrad zu erreichen. Preis: 495.- Anmeldung und Kontakt: Kath. Pfarramt Lauterecken Tel.: 06382/993286 oder Inge Lütz, Tel.: 06304/7645. Rundschau - 18 - Ausgabe 23/2015 - 19 - Erfolg Bildung Beruf Zukunft Stellen Anzeigenannahme 0 65 02/91 47-0 Ausgabe 23/2015 Das Flair * Sudfrankreichs obs/Blumenbüro/Pflanzenfreude.de Rundschau im heimischen gArten FrühauFsteher oder Nachtschwärmer? Wir suchen ab sofort für Tagesrandzeiten Zähler/Interviewer/innen auf Honorarbasis für DB-Züge ab/an LauterecKeN-GrumBach. Weitere Infos/Bewerbung kostenlos auf: www.econex.de oder Fax an 0202-2835866 (Frau Lüdtke). Kennwort: „Projekt 1664“ Ausbildungsplatz als Medientechnologe/-in Druck Tiefdruck zum 01.08.2015 Wir sind ein zu einem Schweizer Konzern zugehöriges mittelständisches Unternehmen, das am Standort Lauterecken Kunststoffteile und flexible Verpackungen (Verpackungsfolien) produziert. Unsere Kunden im Bereich Packaging sind vorwiegend namhafte Firmen aus der Lebensmittelbranche. Wir exportieren unsere Produkte weltweit. Zum Ausbildungsbeginn 01.08.2015 suchen wir junge Menschen, die die Produktionsstufe “Druck” des Herstellungsprozesses von Verpackungsfolien in einem modernen Industriebetrieb erlernen möchten und bieten einen Ausbildungsplatz zum/zur Medientechnologen/in Fachrichtung Tiefdruck an. Es besteht die Möglichkeit, vor Ausbildungsbeginn ein Praktikum zu absolvieren. Bei Interesse freuen wir uns auf Ihre Bewerbung schriftlich oder per E-Mail (Lebenslauf, Zeugnisse, sonstige Bescheinigungen und Zertifikate) Demnächst in ihrem Amts- unD mitteilungsblAtt! Farbe macht gute Laune !!! Foto: Jutta Rotter / pixelio.de Rückfragen und Bewerbungen an: Rainer Hellwig | Cellpack Lauterecken GmbH Saarbrücker Str. 1 c · 67742 Lauterecken · [email protected] Lesen * was Laune macht hAllo! Ich berate Sie gerne... 0 63 03 / 28 44 0 63 03 / 12 83 01 51 / 16 30 54 16 E-Mail: [email protected] Birkenstraße 27, 67681 Sembach W E rb ung Telefon: Fax: Mobil: d ur ch rudi Anspach E rf o lg r Eic h bei Anzeigenwerbung, Sonderbeilagen, Privat- und geschäftsanzeigen Ein freudiges Ereignis wird noch schöner, wenn sich alle mitfreuen können. Mit einer Familienanzeige in Ihrem Amts- bzw. Mitteilungsblatt informieren Sie alle, die es wissen wollen und voller Vorfreude auf den neuen Erdenbürger gewartet haben. Auch Ihr persönliches „Dankeschön“ in Form einer farbenfrohen Anzeige wird als liebe Geste verstanden und keiner wird’s vergessen! Mit Liebe selbst gestalten. Familienanzeigen ONLINE BUCHEN: www.wittich.de Rundschau - 20 - Ausgabe 23/2015 Tagesordnung: 1. Bericht des Vorsitzenden 2.Kassenbericht 3. Bericht der Kassenprüfer und Entlastungserteilung 4. Vollmacht an den Vorstand zur Verfügung über Vereinsvermögen 5. Wünsche, Anregungen Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorsitzenden schriftlich oder mündlich mitgeteilt werden. Grumbach, den 12. Mai 2015 Helmut Kreischer, Vorsitzender TV 1860 Grumbach e.V. Die diesjährige Mitgliederversammlung findet am Freitag, dem 12. Juni 2015 um 19.30 Uhr im Sportheim statt. Tagesordnung: 1. Begrüßung durch den 1. Vorsitzenden 2.Mitgliederehrungen 3. Bericht des 1. Vorsitzenden 4.Kassenbericht 5. Bericht der Kassenprüfer und Entlastungserteilung 6. Wahl eines Wahlvorstandes 7.Neuwahlen Wahl 1. Vorsitzende(r) Wahl 2. Vorsitzende(r) Wahl 1. Kassierer(in) Wahl 2. Kassierer(in) Wahl 1. Schriftführer(in) Wahl 2. Schriftführer(in) Wahl von Beisitzern(innen) (bis zu 8) Wahl der Kassenprüfer 8.Satzungsänderung 9. Beschlussfassung über vorliegende Anträge (Anträge müssen mindestens 14 Tage vor der Versammlung beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden) 10. Verschiedenes, Wünsche, Anträge Pfälzerwald-Verein Jettenbach Sonntag, 07.06.2015, Wanderung zum Turmfest nach Seelen. Abfahrt vom Dorfplatz mit PKW 09.30 Uhr. Auch Nichtmitglieder sind herzlich eingeladen. MGV „Gemischter Chor“ Hohenöllen Pfälzerwald Verein e.V. Ortsgruppe Offenbach-Hundheim Am Mittwoch, den 10.06.2015 führt der PWV Offenbach-Hundheim eine Fahrt zur Landesgartenschau durch. Abfahrt mit dem Bus ist an der Haltestelle Süssel um 07:50 Uhr. Nicht-Mitglieder sind wie immer herzlich willkommen. Sommerfest des „MGV Gemischter Chor“ Hohenöllen an der Grillhütte im Sulzbachtal am 04.06.2015 (Fronleichnam) Der MGV „Gemischter Chor“ Hohenöllen lädt die Bevölkerung recht herzlich zu seinem diesjährigen Grillfest am 04.06.2015 an der Grillhütte in Hohenöllen ein. Gestartet wird um 10.00 Uhr. Mittagessen ab 11.30 Uhr Für das leibliche Wohl ist bestens gesorgt, auch mit Bier vom Faß und anderen Getränken. An Speisen bieten wir Rollbraten, Schwenker, Wurstsalat mit Bratkartoffeln oder Brot bzw. Brötchen an. Wie immer gibt es auch was für den kleinen Hunger wie Frikadellen und Würstchen. Nachmittags Kaffee und Kuchen. Das Fest wird umrahmt mit Liedern des MVG „Gemischten Chores“ Hohenöllen, unterstützt durch Sänger/innen der Nachbarchöre aus Relsberg und Seelen. Ebenso wird als Überraschungsgast das Männerballett Hohenöllen auftreten. Wer Essen vorbestellen möchte kann dies beim 1. Vorsitzenden, Herrn Dietmar Hölle, Tel. 06382-6376 machen. Genießen Sie ein paar fröhliche Stunden in schöner Umgebung und gemütlicher Atmosphäre. Auf Ihren Besuch freut sich der MGV „Gemischter Chor“ Hohenöllen. Angelsportverein Lauterecken feiert Fischerfest Der Angelsportverein Lauterecken veranstaltet am Sonntag, 7. Juni 2015, sein beliebtes Fischerfest. Ab 12.00 Uhr werden auf dem Vereinsgelände im Watzkessel unter der Brücke Leckereien wie geräucherte Forellen, Schwenkbraten und Würstchen zu günstigen Preisen angeboten. Gutes Wetter ist bestellt, so dass Sie sich zusammen mit uns ein paar schöne Stunden Sonnenschein in gemütlicher Atmosphäre bei gutem Essen und Trinken gönnen können. Um der Nachfrage nach Räucher-Forellen besser gerecht werden zu können, wird um Vorbestellung unter 06382-6339 gebeten. Rundschau - 21 - Ausgabe 23/2015 Jugendzeltlager Camp Blajoux Jugendzeltlager Camp Blajoux, Gorges du Tarn/ Frankreich vom 11.08.2015 - 25.08.2015 für Jugendliche ab 13 Jahren Freizeitspaß unter südlicher Sonne - sportlich auf oder am Wasser - oder lieber gechillt im Camp - oder auch ein Tagesausflug in eine größere Stadt Unser Campingplatz in der Tarnschlucht liegt in der Nähe von Gorges du Tarn. Er bietet dem Jugendlichen, wie auch dem jungen Erwachsenen alles, was “Sie oder Er” von einem tollen Urlaub erwartet. Das beeindruckende Gebiet der Tarnschlucht lädt zum Kanuwandern und baden ein und es kann auch zu Fuß oder mit dem Fahrrad erkundet werden. EINLADUNG 1. Bunte Gartenwelt Blühendes, Grünes, Dekoratives und Nützliches in St. Julian; Steige Samstag; 6. Juni 2015 von 11:00 bis 18:00 Uhr Stauden, Gräser, Sommerblumen, Gemüse, Kräuter Wohn- und Gartenaccessoires Kreatives Töpfern Handwerk für den Garten Garten- und Kinderbücher (Second-Hand) Kuchenbuffet zugunsten der KiTA St.Julian Wir freuen uns auf Ihren Besuch Parkmöglichkeit am Gemeindehaus St.Julian Kulturinteressierte kommen in der Umgebung auch auf ihre Kosten und können „Geschichte“ hautnah erleben. Mittelalterliche Kirchen und Ruinen, Höhlen, alte Dörfer und Städte sowie Veranstaltungen faszinieren und beeindrucken die Besucher. Selbstverständlich kann hier auch das typische französische Leben genossen werden. Neben dem Kanusport besteht die Möglichkeit nach Absprache Höhlen zu erforschen, zu Klettern oder/und am Canyoning teil zu nehmen. Leitung: Katinka Fries Leistungen: Vollpension bei Selbstverpflegung, Unterbringung in Mehrbettzelten Anreise: Anreise mit Kleinbussen Preis: 330,00 € Teilnehmer: Mindestens 10, höchstens 14 Weitere Informationen im Jugendreferat. Anschrift und Anmeldung nur an: Jugendreferat Obere Nahe, Vollmersbachstr. 24a, 55743 Idar-Oberstein, Tel 06781-5632320, Fax: 06781 - 563232-9, E-mail:[email protected], Internet: www.Jugendreferat.org. Rundschau - 22 - Dorffest Kollweiler Der Schützenverein Edelweiß Kollweiler lädt ein zum Dorffest 2015 Sonntag den 7. Juni im Bürgerhaus Kollweiler ab 10:00 Uhr Frühschoppen mit Schlachtfest ab 11:00 Uhr Musikverein Kollweiler um 12:00 Uhr Böllerschützen ab 13:00 Uhr Kaffee und Kuchen Auf Ihr Kommen freut sich der Schützenverein Edelweiß Kollweiler e.V. SPD-Bundestagsabgeordneter Gustav Herzog „Mehr finanzielle Mittel für junge Menschen mit Migrationshintergrund, die ihre Ausbildung in Deutschland fortführen möchten oder individuelle Begleitung bei ihrem Integrationsprozess brauchen. Nach der im Haushaltsausschuss beschlossenen Mittelerhöhung im Nachtragshaushalt 2015 soll es insgesamt 12 Millionen Euro mehr geben“, stellt SPD-Bundestagsabgeordneter Gustav Herzog zufrieden fest. Für die Jugendmigrationsdienste (kurz JMD) gibt es 8 Millionen Euro mehr und für den Garantiefonds Hochschulbereich 4 Millionen Euro on Top. Das CJD in Wolfstein ist ein Träger des Jugendmigrationsdienstes im Landkreis Kusel. Herzog hat bei vielen Gelegenheiten die mehr als wertvolle Arbeit der Jugendmigrationsdienste vor Ort schätzen gelernt und weiß um deren tägliche Herausforderungen, gerade vor dem Hintergrund steigender Flüchtlingszahlen. Es kommen zurzeit viele junge Menschen, teils auch unbegleitete Minderjährige, nach Deutschland. Für sie sind die Jugendmigrationsdienste häufig wichtige Anlaufstellen. Die Jugendmigrationsdienste unterstützen junge Menschen im Alter zwischen 12 und 27 Jahren mit individuellen Angeboten bei ihrem Integrationsweg in Deutschland. Der Garantiefonds Hochschulbereich ermöglicht jungen Flüchtlingen unter 30 Jahren mit einem Stipendium ein Hochschulstudium. „12 Millionen Euro mehr zur Verbesserung von Integrationschancen junger Menschen mit Migrationshintergrund sind gut investiertes Geld“, freut sich Herzog. Auch bei seiner diesjährigen Sommertour durch den Wahlkreis ist ein persönliches Informationsgespräch mit Jugendmigrationsdiensten im Wahlkreis geplant. Vorab herzlichen Dank und freundliche Grüße Johanna Hoffmann Wahlkreisbüro Kaiserslautern Schulstraße 5 67655 Kaiserslautern, Tel.: 0631 - 69550, Fax: 0631-3606107, Email: gustav.herzog.ma08@ bundestag.de, www.gustav-herzog.de Allgemeine Nachrichten Lewentz vollzieht Führungswechsel beim Polizeipräsidium Westpfalz Innenminister Roger Lewentz hat den Präsidenten des Polizeipräsidiums Westpfalz, Wolfgang Erfurt, nach mehr als 47 Jahren im Polizeidienst in den Ruhestand verabschiedet. Ausgabe 23/2015 Gleichzeitig wurde der 54 Jahre alte Kriminaldirektor Elmar May zum Nachfolger ernannt. „Wolfgang Erfurt hat immer über den Tellerrand der Polizei hinausgeschaut und den Dialog mit der Öffentlichkeit gesucht“, sagte Lewentz am Dienstag in Kaiserslautern. Im Mittelpunkt der Arbeit des heute 65-Jährigen habe stets der Dienst für und mit dem Bürger gestanden. „Wolfgang Erfurt war immer ein Teamplayer und vermittelte seiner Mannschaft, dass die besten Ergebnisse dann erzielt werden können, wenn alle gemeinsam an einem Strang ziehen“, betonte Lewentz. Der Minister erinnerte in diesem Zusammenhang an die zahlreichen Polizeieinsätze bei Bundesliga- und Pokalspielen, für die Wolfgang Erfurt als Präsident verantwortlich war. „Bei den insgesamt fünf WM-Spielen 2006 in Kaiserslautern zeichnete sich das Polizeipräsidium mit dem bisher größten Polizeieinsatz landesweit aus“, so Lewentz. Wolfgang Erfurt ist 1968 in den Polizeidienst eingetreten und war mit erst 26 Jahren der jüngste Fachlehrer bei der Landespolizeischule am Standort EnkenbachAlsenborn, 1985 übernahm er die stellvertretende Leitung der Abteilung Schutzpolizei beim Polizeipräsidium Kaiserslautern. 1997 wurde Erfurt Leiter Polizeieinsatz beim Präsidium Mainz, bevor er 2003 Präsident in Kaiserslautern wurde. Minister Lewentz konnte dem leidenschaftlichen FCK-Fan Wolfgang Erfurt am Dienstag ebenfalls eine Urkunde übergeben, mit der er in den Beirat der Fritz-Walter-Stiftung berufen wird. Der neue Polizeipräsident Elmar May trat 1978 in den Polizeidienst ein und absolvierte unter anderem verschiedene Stationen bei der Schutzund Kriminalpolizei beim Polizeipräsidium Mainz. May war zudem Leiter der Dezernate Verdeckte Ermittlungen und des Mobilen Einsatzkommandos beim Landeskriminalamt. 2003 wechselte er ins Innenministerium und war dort Leiter des Lagezentrums und Referent für Einsatzfragen der Polizei. „Ich freue mich, dass mit Elmar May ein sehr erfahrenen Polizist neue Präsident in Kaiserslautern wird“, so Lewentz. Energietipp der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz Wärmepumpen im Altbau sinnvoll? Wärmepumpen erfreuen sich steigender Beliebtheit. Der Umwelt Wärme zu entziehen und mittels Druck auf Heiztemperatur zu bringen, scheint eine elegante Lösung, um mit wenig Strom viel heraus zu holen. Da Tiefenbohrungen größere Teile eines Grundstücks verwüsten können, werden solche Bohrungen selten bei Bestandsgebäuden durchgeführt, wo Gärten und Höfe bereits angelegt sind. Eine Alternative zu einer Erdwärmepumpe ist die Luft-Wärmepumpe. Sie erbringt jedoch viel weniger Wärme, denn im Winter ist die Luft viel kälter als das Erdreich. Deshalb kann ein kalter Winter die eine oder andere Luft-Wärmepumpe in die Knie zwingen und statt ökologischer Wärme eine hohe Stromrechnung produzieren. Eine Luftwärmepumpe sollte also nur bei Bestandsgebäuden in Erwägung gezogen werden, die bereits komplett energetisch saniert wurden und die Heizlast eines Niedrigenergiehauses aufweisen. Auch sollten die Heizkörper so dimensioniert sein, dass sich das Haus mit einer niedrigen Vorlauftemperatur beheizen lässt - ideal sind Flächenheizungen, etwa im Fußboden. Schließlich muss auch berücksichtigt werden, dass Luft-Wärmepumpen erheblichen Lärm produzieren können. Ob sich eine Wärmepumpe für Ihr Haus eignet und zu allen anderen Fragen des Energiesparens berät der unabhängige Energieberater der Verbraucherzentrale nach Terminvereinbarung. Die Beratungsgespräche sind kostenlos. Eine Anmeldung ist erforderlich. Der Energieberater hat jeden Mittwoch Sprechstunde: Am Vormittagin der Verbraucherberatungsstelle Kaiserslautern in der Fackelstraße 22 und am Nachmittag im Referat Umweltschutz, Rathaus Nord, Lauterstraße 2. Anmeldung unter: (0631) 92881. In Enkenbach-Alsenborn hat der Energieberater am Montag, den 6.07.2015 von 15 bis 18 Uhr Sprechstunde in der Verbandsgemeindeverwaltung, Hauptstraße 18. Anmeldung unter (06303) 913 144. VZ-RLP Für weitere Informationen und einen kostenlosen Beratungstermin: Energietelefon Rheinland-Pfalz: 0800 / 60 75 600 (kostenfrei) montags von 9 bis 13 und 14 bis 18 Uhr, dienstags und donnerstags von 10 bis 13 und 14 bis 17 Uhr. Über die Verbraucherzentrale Die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz ist eine anbieterunabhängige, überwiegend öffentlich finanzierte, gemeinnützige Organisation. Seit mehr als 50 Jahren informiert, berät und unterstützt sie Verbraucherinnen und Verbraucher in Fragen des privaten Konsums und vertritt Verbraucherinteressen bei Unternehmen, Politik und Verbänden. Die Verbraucherzentrale hat 16 Mitgliedsverbände und über 80 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Vorstand ist Ulrike von der Lühe. Arbeitsschwerpunkte sind Verbraucherrecht, Telekommunikation und Medien, Versicherungen und Finanzdienstleistungen, Energie und Bauen, Lebensmittel und Ernährung sowie Gesundheit und Pflege. Anlaufstellen für persönliche Beratung sind sechs Beratungsstellen und sechs Stützpunkte in Rheinland-Pfalz. Ratsuchende können sich auch telefonisch oder per E-Mail beraten lassen. Im Internet ist die Verbraucherzentrale unter www.vz-rlp.de zu finden. Rundschau - 23 - Ausgabe 23/2015 ANZEIGE - 24 - KDK Krankenfahrten Dirk Krennrich • • • • • Flughafentransfer Talstraße 78 Dialysefahrten 67700 Niederkirchen Bestrahlungsfahrten Tel. (0 63 63) 99 43 89 Chemofahrten [email protected] Personenbeförderung Mobil 0170 eigene Rollstühle • Krankenhaus-Einlieferungen • Ambulante OP's CONTAINERDIENST 8 84 76 97 www.krankenfahrten-niederkirchen.de Rundschau UNSERE LEISTUNGEN IM ÜBERBLICK Ausgabe 23/2015 Seit 1977 LORCH Dachdeckerei · Bauspenglerei August Lorch GmbH Grubenhof 4a 67737 Frankelbach Tel. 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