Amtsblatt KW 23 - Verbandsgemeinde Lauterecken

Rundschau
Jahrgang 16
Mittwoch, 3. Juni 2015
Ausgabe 23/2015
für das Glan- und Lautertal
Mit dem
AMtsblAtt der
www.vg-lw.de
Zahlungserinnerung der Verbandsgemeindekasse Lauterecken-Wolfstein
Die Verbandsgemeindekasse Lauterecken-Wolfstein
weist darauf hin, dass bis zum 15.05.2015 folgende Steuern, Abgaben und sonstige Forderungen fällig waren:
- Grund- und Gewerbesteuern,
- Kirchensteuern, Wegebaubeiträge
-Landwirtschaftskammerbeiträge
- Hundesteuern, Wassergebühren,
- Schmutzwasser- und Oberflächenwassergebühren,
- Beiträge für Abwasserbeseitigung,
- alle sonstigen Abgaben,
- Kindergartenbeiträge, Beiträge Ganztagsschule,
- Mieten und Nebenkosten
- sowie alle sonstigen Forderungen.
Die Steuer- und Abgabepflichtigen und sonstige Zahlungspflichtigen, die mit der Zahlung der genannten
Steuern usw. im Rückstand sind, werden hiermit erinnert,
die Rückstände umgehend an die oben bezeichnete Verbandsgemeindekasse zu zahlen.
Ansonsten werden die fällig gewesenen Steuern, Abgaben usw. im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens
zwangsweise eingezogen und Mahngebühren sowie
Säumniszuschläge festgesetzt.
Lauterecken, den 02.06.2015
Verbandsgemeindekasse Lauterecken-Wolfstein
Arendt, Kassenleiter
Schlichtwohnung gesucht
Die Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein sucht auf Mietbasis zum nächstmöglichen Termin ein Gebäude bzw. eine Wohnung zur Unterbringung obdachloser Einzelpersonen in einer Gemeinschaftsunterkunft. Gesucht wird eine gleichermaßen robuste wie
schlichte Immobilie mit mehreren Zimmern und zentraler Koch- und Waschgelegenheit.
Interessenten wenden sich bitte an Herrn Sauer, Telefon 06382/791-320 bzw. E-Mail
[email protected].
Lauterecken, den 02.06.2015
Jung, Bürgermeister
Verpachtung Verkaufskiosk am Freibad Rüllberg
Die Verbandsgemeindewerke Lauterecken-Wolfstein verpachten ab ca. Mitte Juli 2015 den
Verkaufskiosk am Freibad Rüllberg an der B 270 bei Homberg. Da zur Zeit noch die Sanierungsarbeiten laufen, wird in 2015 lediglich in einer verkürzten Freibadsaison ein provisorischer
Kioskbetrieb möglich sein. Ab 2016 soll dann wieder während der kompletten Saison der Verkaufskiosk geöffnet sein.
Interessenten melden sich bitte bis 10.06.2015 bei der Verwaltung (Frau Welker Tel. 06382791405 oder Frau Holler Tel. 06382-791408).
Lauterecken, den 28.05.2015
Hans L. Altes,
kaufm. Werkleiter
Rundschau
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Bereitschaftsdienst
Öffnungszeiten
Öffnungszeiten der
Verbandsgemeindeverwaltung
Tel. 06382/791-0; Fax: 06382/791-990 + 999
E-Mail: [email protected]
Derzeit ist die Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein nicht in der Lage,
verschlüsselte bzw. mit elektronischer Signatur versehene Dokumente entgegenzunehmen. Hierzu ist ausschließlich der Postweg zu verwenden.
Montag - Freitag.....................................................................08.30 - 12.00 Uhr
Montag - Mittwoch.................................................................14.00 - 16.00 Uhr
Donnerstag.............................................................................14.00 - 18.00 Uhr
Im Bereich des Bürgerbüros
einschl. Beantragung und Verlängerung von Fischereischeinen, Gewerbean-,
-um- und -abmeldungen.
Montag - Freitag.....................................................................07.15 - 12.30 Uhr
Montag - Mittwoch.................................................................13.30 - 16.00 Uhr
Donnerstag.............................................................................13.30 - 18.00 Uhr
Erreichbarkeit der
erbandsgemeindewerke
Während der üblichen Dienstzeiten sind die Mitarbeiter der Verbandsgemeindewerke wie folgt telefonisch erreichbar:
Verwaltung
Gerhard Grub (techn. Werkleiter)
.................................................................Tel. 06382/791-402; 0151/16339405
Hans L. Altes (kaufm. Werkleiter)
.................................................................Tel. 06382/791-406; 0151/16339406
Techniker Patrick Bauer
................................................................. .Tel. 06382/791-403; 0160-3667135
Kläranlage Lauterecken............................................................ Tel. 06382/8071
Kläranlage Wolfstein................................................................. Tel. 06304/8010
Schwimmbad Rüllberg, Lauterecken....................................... Tel. 06788/1260
Schwimmbad Wolfstein............................................................ Tel. 06304/7808
Bereitschaftsdienst
Bereitschaftsdienst Außerhalb der regelmäßigen Dienstzeit:
Bereich Abwasserbeseitigung ................................................... 0175/7229695
Ehemaliger Bereich der VG Lauterecken Bereich Wasserversorgung...............
0175/7229689
Ehemaliger Bereich der VG Wolfstein Bereich Wasserversorgung....................
0151/42244500
Rufbereitschaft Stromversorgung OIE Aktiengesellschaft
Störungsrufnummer Strom: 0800 312 3000
Störungsrufnummer Gas: 0800 312 4000
für den nachstehende Ortsgemeinden: Buborn, Deimberg, Glanbrücken,
Grumbach, Hausweiler, Herren-Sulzbach, Homberg, Hoppstädten, Kappeln,
Kirrweiler, Langweiler, Medard, Merzweiler, Nerzweiler, Offenbach-Hundheim,
Unterjeckenbach und Wiesweiler
Stromversorgung Pfalzwerke Netz AG
Netzteam Otterbach, Lauterhofstr. 2, 67731 Otterbach, Tel. 06301-705-211;
Fax: 06301-705-252 für nachstehende Ortsgemeinden: Adenbach, Aschbach,
Cronenberg, Einöllen, Eßweiler, Ginsweiler, Hefersweiler, Heinzenhausen, Hinzweiler, Hohenöllen, Jettenbach, Kreimbach-Kaulbach, Lohnweiler, Nußbach,
Oberweiler im Tal, Oberweiler-Tiefenbach, Reipoltskirchen, Relsberg, Rothselberg, Rutsweiler a.d. Lauter, Stadt Lauterecken, Stadt Wolfstein
Netzteam Hauptstuhl, Bahnhofstr. 46, 66851 Hauptstuhl, Tel. 0637291160; Fax: 06372-911620 für die Ortsgemeinde St. Julian
Bei Störungen im Stromnetz Tel.: 0800-797 77 77 (gebührenpflichtig)
Bereitschaftsdienst der Pfalzgas
Bereitschaftsdienst der Pfalzgas
Bei Störungen: 0800/100 34 48
Dienst der Bezirksbeamten der Polizei
Polizeioberkommissar Gerhard Basters und Polizeihauptkommissar Dieter
Drumm:
Tel.: 06382-911-0, E-Mail: [email protected] (Polizeiinspektion Lauterecken)
Sprechstunden am Standort Wolfstein: dienstags und donnerstags von 10.00
Uhr bis 15.00 Uhr, oder nach Vereinbarung, in Lauterecken, Polizeidienststelle:
montags und mittwochs 08.00 Uhr bis 15.00 Uhr, freitags 08.00 Uhr bis 13.00
Uhr, oder nach Vereinbarung.
In dringenden Fällen wenden Sie sich bitte an die Polizeidienststelle in Lauterecken, Tel.: 06382-911-0
Treffpunkte für Jugendliche
Schulstr. 12, 67742 Lauterecken, 06382/6561, [email protected]
Öffnungszeiten:
Dienstag - Donnerstag....................................................... 15:00 bis 21:00 Uhr
Freitag............................................................................... 17:00 bis 22:00 Uhr
Zur Unterstützung bei Bewerbungen:
Montag............................................................................... 15:00 bis 17:00 Uhr
Ausgabe 23/2015
Jugendbüro Wolfstein
Rathausplatz 1 (2.OG), 67752 Wolfstein, 06304/254604 od. 0171/4313057,
[email protected]
Öffnungszeiten:
Dienstag - Freitag.............................................................. 15:00 bis 19:30 Uhr
Lauterecker Tafel e.V.
Saarbrücker Str. 61, 67742 Lauterecken, Tel. 0176/96625481
Zeiten zur Ausgabe von Lebensmitteln
dienstags.........................................................................von 10.00 - 11.00 Uhr
donnerstag .....................................................................von 15.30 - 16.30 Uhr
Die Registrierung ist unter Vorlage der entsprechenden Nachweise jeweils im
Anschluss nach den Öffnungszeiten möglich.
Pflegestützpunkt Wolfstein/Lauterecken
Rathaus Wolfstein (Hauptstraße 2)
Beratungszeiten: Montag - Freitag von 09.00 - 10.00 Uhr
Zusätzlich donnerstags von 14.00 - 16.00 Uhr
Weitere Termine nach telef. Vereinbarung.
Telefonische Erreichbarkeit in der Regel zwischen 08.00 - 16.00 Uhr:
06304/41681-30 oder 41681-31
TelefonSeelsorge
Die TelefonSeelsorge ist ein niedrigschwelliges Gesprächs- und Beratungsund Seelsorgeangebot für alle Menschen in Lebenskrisen und belastenden
Situationen.
Sie ist gebührenfrei erreichbar unter den bundeseinheitlichen Rufnummern:
0800 - 111.0 111 und 0800 - 111 0 222
Oder als TelefonSeelsorge im Internet unter:
www.telefonseelsorge.de für Chat bzw. Email Beratung.
DRK Kreisverband Kusel e.V.
Schuldner- und Insolvenzberatung, Trierer Straße 72, 66869 Kusel, Tel.:
06381/4250361
Tierheim im Landkreis Kusel
Ansprechpartner: Herr Paul Endres
Tel.: 06385/9934962, Mobil: 0151/40638858
Tierschutzverein im Landkreis Kusel e.V.
Postfach 1336, 66865 Kusel
Telef.-Nr. 1. Vors. Christine Fauß 0175/4117712
Schatzmeister Jutta Keller 0160/94838930
www.tierschutz-kusel.de
Ehrenamtsbörse des Landkreises Kusel
Vielseitige Dienste für hilfebedürftige Personen
Kontakte in der Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein
Tel.Nr.: 06788-280 oder 06304-993066, Initiative des Kreisseniorenrates Kusel
Bereitschaftsdienst
Ärztlicher Notfalldienst im Bereich der Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein an
Wochenenden und Feiertagen
Notruf Polizei: 110, Integrierte Leitstelle DRK und Feuerwehr: 112
Bereitschaftsdienstzentrale (BDZ) Meisenheim im Gesundheitszentrum
Glantal, Liebfrauenberg, 55590 Meisenheim, Tel.-Nr. 06753 - 9644621
(gebührenpflichtig)
Telefon des ärztlichen Bereitschaftsdienstes: 11 61 17 (ohne Vorwahl,
kostenfrei)
Dienstzeiten BDZ Meisenheim:
Mi. 14:00 Uhr - Do. 07:00 Uhr
Fr. 16:00 Uhr - Mo. 07:00 Uhr
an Feiertagen: vom Vorabend des Feiertages, 18:00 Uhr bis zum Folgewerktag, 07:00 Uhr.
An Tagen, an denen die BDZ nicht geöffnet hat, wird der Bereitschaftsdienst
im Versorgungsgebiet Meisenheim außerhalb der regulären Praxissprechzeiten weiterhin durch Ärztinnen und Ärzte in ihren Praxen abgedeckt. Den
jeweils diensthabenden Bereitschaftsarzt für diese Zeiten erfahren Patienten
über den Anrufbeantworter ihres Hausarztes.
Bereitschaftsdienst-Zentrale im Westpfalz-Klinikum Kusel, Im Flur 1,
Telefon-Nr. 06381-935 935:
Dienstzeiten BDZ Kusel:
Mi. 14:00 Uhr - Do. 07:00 Uhr
Fr. 18:00 Uhr - Mo. 07:00 Uhr
an Feiertagen: vom Vorabend des Feiertages, 20:00 Uhr bis zum Folgewerktag, 07:00 Uhr.
Sprechstunden: Samstag und Sonntag: 10:00 - 12:00 und 17:00 - 19:00 Uhr.
In jedem Erkrankungsfall wird um telefonische Vorankündigung gebeten.
Freie BDZ-Wahl
Patienten können je nach Aufenthaltsort jede BDZ im Land aufsuchen.
Apotheken-Notdienst
Ansage des Apothekennotdienstes über landeseinheitliche Rufnummern:
deutsches Festnetz: 01805-258825 + PLZ (0,14€/Min)
Mobilfunknetz: 01805-258825+PLZ (0,42€/Min)
Anzeige der notdienstbereiten Apotheken im Internet unter www.lak-rlp.de.
Der Notdienst wechselt jeweils morgens um 08.30 Uhr.
Rundschau
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Ausgabe 23/2015
Amtsblatt
der
Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein
mit den Ortsgemeinden Adenbach, Aschbach, Buborn, Cronenberg, Deimberg, Einöllen, Eßweiler, Ginsweiler, Glanbrücken, Grumbach, Hausweiler, Hefersweiler, Heinzenhausen, Herren-Sulzbach, Hinzweiler, Hohenöllen, Homberg, Hoppstädten, Jettenbach, Kappeln, Kirrweiler, Kreimbach-Kaulbach, Langweiler, Stadt Lauterecken, Lohnweiler, Medard,
Merzweiler, Nerzweiler, Nußbach, Oberweiler im Tal, Oberweiler-Tiefenbach, Odenbach, Offenbach-Hundheim, Reipoltskirchen, Relsberg, Rothselberg, Rutsweiler an der Lauter, Sankt Julian, Unterjeckenbach, Wiesweiler, Stadt Wolfstein
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Mittwoch, 3. Juni 2015
Öffentliche Bekanntmachungen
Ve rba nd sgemeinde
L auterecken-Wolfste in
Bekanntmachung
Am Mittwoch, den 17. Juni 2015, 19:30 Uhr, findet im Sitzungssaal der
Verbandsgemeindeverwaltung in Wolfstein, Bergstraße 2, eine Sitzung
des Verbandsgemeinderates Lauterecken-Wolfstein statt.
Tagesordnung:
I. Öffentlicher Teil
1.Einwohnerfragestunde
2. Wappen der neuen Verbandsgemeinde
3. Festlegung der Essenspreise für die Grundschulen in Jettenbach,
Lauterecken, Nußbach, St. Julian und Wolfstein
4. Ermäßigung des Essenspreises für Grundschüler, deren Eltern
keine Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket (BuT)
erhalten
5. Beantragung von Fördermittel des Fremdenverkehrszweckverbandes Landkreis Kusel;
Sanierung Freibad Rüllberg
6. Feuerwehrhaus Relsberg; Grundsatzbeschluss
7. Eintrittspreise Freibäder Saison 2015
8. Informationen, Wünsche, Anträge
II. Nichtöffentlicher Teil
9. Kanalsanierungsmaßnahmen 2015;
Auftragsvergaben für drei Lose
10.Zuschuss Wirtschaftsförderung;
11.Personalangelegenheit;
Benehmen zur geplanten Besetzung der Schulleiterstelle an der
Grundschule Lauterecken gemäß § 26 SchulG
12.Information Verwaltungsgerichtssache
13.Informationen, Wünsche, Anträge
Jung, Bürgermeister
Gewährung von Zuschüssen aus dem
Investitionsstock 2015 Verbandsgemeinde
Lauterecken-Wolfstein
Das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur bewilligte aus
dem Investitionsstock 2015 folgende Zuweisungen:
Zuschuss bewilligt für Haushaltsjahr
2015
20162017
Euro
EuroEuro
1. Ortsgemeinde Glanbrücken
Ausbau der Dorfstraße
Gesamtkosten: 214.000,00 EUR 25.000 20.000
2. Ortsgemeinde Kappeln
Maßnahmen am Friedhof
Gesamtkosten: 40.000,00 EUR
12.000 12.000
3. Stadt Lauterecken
Instandsetzung der Zugangsbrücken
zur Roseninsel (Nachbewilligung)
Gesamtkosten: 42.300,00 EUR 25.000
Ausgabe 23/2015
4. Stadt Wolfstein
Nachgründung und Instandsetzung
der Trauerhalle auf dem Friedhof
Gesamtkosten: 164.256,00 EUR 5. Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein
Sanierungsmaßnahmen am Besucherkalkbergwerk in Wolfstein (Nachbewilligung)
Gesamtkosten: 73.185,00 EUR 49.000 49.000
44.000
Die bewilligte Gesamtzuweisung beläuft sich auf insgesamt
236.000,00 EUR.
Gr um bac h
Änderung der Verkehrsführung
„Unter dem Schloß“
Wechsel der Einbahnstraßenregelung
für 3 Monate
Achtung!
Änderung der Verkehrsführung „Unter dem Schloß“;
Wechsel der Einbahnstraßenregelung für 3 Monate
Nachdem die Probephase für die Einbahnregelung „Unter dem Schloß“
von der „Oberstraße zum Sonnhofweg“ abgelaufen ist, wird nunmehr in
entgegengesetzter Fahrtrichtung die Einbahnstraßenregelung getestet.
Danach erfolgt eine endgültige Entscheidung im Gemeinderat.
Zur Reduzierung des Verkehrsaufkommens wird in der Gemeindestraße „Unter dem Schloß“ in Grumbach für die Zeit vom
08.06.2015 bis 31.08.2015 die Einbahnstraßenregelung angeordnet.
Die Straße „Unter dem Schloß“ ist von dem „Sonnhofweg“ kommend in
Richtung „Oberstraße“ für den Verkehr befahrbar. Die Richtung „Oberstraße“ zum „Sonnhofweg“ ist gesperrt.
Verbandsgemeindeverwaltung Lauterecken-Wolfstein
- Untere Straßenverkehrsbehörde -
He r r e n -S ulzbac h
Bekanntmachung
Am Dienstag, 9. Juni 2015, 20.00 Uhr, findet im Dorfgemeinschaftshaus Herren-Sulzbach, Hauptstraße 11 b, eine Sitzung des Ortsgemeinderates Herren-Sulzbach statt.
Tagesordnung:
I. Öffentlicher Teil
1. Reparaturarbeiten am Bachlauf im Bereich des Anwesens Kurz
2. Verwendung der ausgebauten Küchengeräte des Bürgerhauses
3. Reparatur-/Änderungsarbeiten an der Grillhütte;
Festlegung der Ausführungszeiträume
4.Verschiedenes
II. Nichtöffentlicher Teil
5.Grundstücksangelegenheit
Günter Franzmann, Ortsbürgermeister
Rundschau
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H oh enö llen
Bekanntmachung
Am Mittwoch, den 10. Juni 2015, 20:00 Uhr, findet in der neuen
Schule Hohenöllen, Vordergasse 7, eine Sitzung des Ortsgemeinderates
Hohenöllen statt.
Tagesordnung:
1.Einwohnerfragestunde
2. Energetische Sanierung der Straßenbeleuchtungsanlage;
- Erhebung von einmaligen Beiträgen für öffentliche Verkehrsanlagen 3. Investitionsmaßnahmen 2016
4. Beschilderung in den Ortslagen Hohenöllen und Sulzhof
5. Benutzung der Gemeindestraße Struhbach
6.Verschiedenes
Nichtöffentlicher Teil
7.Vertragsangelegenheit
Erich Wannenmacher, Ortsbürgermeister
Ober weiler-Tiefenb ac h
Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Oberweiler-Tiefenbach vom 07.05.2015
Der Ortsgemeinderat von Oberweiler-Tiefenbach hat auf Grund des § 24
der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie des § 2 Abs.
3, § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG)
folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
Inhaltsübersicht:
1. Allgemeine Vorschriften 3
§1
Geltungsbereich
3
§2
Friedhofszweck
3
§3
Schließung und Aufhebung
3
2. Ordnungsvorschriften
§4
Öffnungszeiten
4
§5
Verhalten auf dem Friedhof 4
§6
Ausführen gewerblicher Arbeiten
5
3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
5
§7
Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit 5
§8
Särge
6
§9
Grabherstellung
6
§ 10 Ruhezeit 6
§ 11 Umbettungen
6
4. Grabstätten
7
§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten
7
§ 13 Reihengrabstätten
7
§ 14 Wahlgrabstätten
8
§ 15 Urnengrabstätten
9
§ 16 Rasengrabstätten
9
§ 17 Ehrengrabstätten
10
5. Gestaltung der Grabstätten
10
§ 18 Wahlmöglichkeit 10
§ 19 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
10
6. Grabmale
10
§ 20 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern
mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
10
§ 21 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern
mit besonderen Gestaltungsvorschriften
11
§ 22 Errichten und Ändern von Grabmalen
11
§ 23 Standsicherheit der Grabmale
11
§ 24 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
11
§ 25 Entfernen von Grabmalen
12
7. Herrichten und Pflege der Grabstätten
12
§ 26 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
12
§ 27 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften
13
§ 28 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
13
§ 29 Vernachlässigte Grabstätten
13
8. Leichenhalle
13
§ 30 Benutzen der Leichenhalle
13
9. Schlussvorschriften
14
§ 31 Alte Rechte
14
§ 32 Haftung
14
§ 33 Ordnungswidrigkeiten
14
§ 34 Gebühren
15
§ 35 Inkrafttreten
15
1. Allgemeine Vorschriften
§1
Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Oberweiler-Tiefenbach gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.
Ausgabe 23/2015
§2
Friedhofszweck
(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Gemeinde.
(2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die
a) bei ihrem Tode Einwohner der Gemeinde waren,
b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder
c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu
bestatten sind.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung
der Friedhofsverwaltung.
§3
Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise
für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder
anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) vgl. § 7 BestG -.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und
Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht
auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für
die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder
Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte
zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen,
soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.
(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten
Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die
in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht
abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht.
Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält
außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt
oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten
den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen
Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten
werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
2. Ordnungsvorschriften
§4
Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang
bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis
der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten
eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§5
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind
zu befolgen.
(2) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und
Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur
Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,
b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
d) Druckschriften zu verteilen,
e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu
verunreinigen oder zu beschädigen,
f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
g) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,
h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit
dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar
sind.
i) Gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn,
aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt
vor oder
bb) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
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(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 6*)
Ausführen gewerblicher Arbeiten
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und
Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen
für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das
Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG)
mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz
1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes
über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten
vom 27.10.2009, GVBl. S. 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher,
betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.
(3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte.
Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen
Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen.
(4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen
des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz
zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.
* Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden vorübergehenden und
gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere auf
die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 20.12.2007 (BGBl. I S. 3075)
und auf die §§ 4 ff. der Gewerbeordnung verwiesen.
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§ 10
Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 30 Jahre.
§ 11
Umbettungen
§7
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der
sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der
Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde
im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind
innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in
belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei
Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die
Gemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie
kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie
bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an
benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken
nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
4. Grabstätten
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der
Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt
§ 15 Abs. 4.
(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen
Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft
fest.
(4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung
beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.
(5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch
gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über 1 Jahr(e) alten Kind in einem
Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können
auch Geschwister im Alter bis zu einem Jahr(en) in einem Sarg bestattet
werden.
§ 12
3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§8
Särge
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes
Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht
schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.
(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung
der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens
1,10 m lang, 0,45 m hoch und im Mittelmaß 0,45 m breit sein.
(3) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder
Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.
§9
Grabherstellung
(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne
Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,40 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale,
Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt
werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten,
b) Wahlgrabstätten,
c) Urnengrabstätten als Reihen- und Wahlgrabstätten,
d) Rasengrabstätten als Urnenreihen- und Reihengrabstätten,
e) Ehrengrabstätten.
(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An
ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es
besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer
der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der
Umgebung.
§ 13
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb
des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.
(2) Es werden Einzelgrabfelder eingerichtet.
(3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 nur eine Leiche bestattet werden.
(4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach
Ablauf der Ruhezeiten wird 6 Monate vorher veröffentlicht und durch ein
Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht.
§ 14
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf
Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für
die Dauer von 35 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im
Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird.
(2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts
enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur
Anlage und Pflege des Grabes.
(3) Wahlgrabstätten werden als zweistellige Grabstätten, als Einfachgräber vergeben.
(4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das
Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.
(5) Das Nutzungsrecht kann nur einmal für die gesamte Wahlgrabstätte
wiederverliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach
den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des
Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren.
Rundschau
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(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten
Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm
das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem
Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in
nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner,
b) auf die Kinder,
c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder
Mütter,
d) auf die Eltern,
e) auf die Geschwister,
f) auf sonstige Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen
Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.
(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine
Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung
und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte
bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere
Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
(10) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung
der verbleibenden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit anteilig
zurückerstattet.
Ausgabe 23/2015
§ 17
Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.
5. Gestaltung der Grabstätten
§ 18
Wahlmöglichkeit
(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 19) und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§§ 21 und 27) eingerichtet.
(2) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind in einem
Belegungsplan festgelegt.
(3) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob
diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit
besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die
Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen.
(4) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung
Gebrauch gemacht, wird eine Grabstätte im Friedhofsteil mit besonderen Gestaltungsvorschriften zugeteilt.
§ 19
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen,
dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner
Gesamtanlage gewahrt wird.
§ 15
6. Grabmale
Urnengrabstätten
§ 20
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden
a) in Urnenreihengrabstätten 1 Asche,
b) in Urnenwahlgrabstätten bis zu 2 Aschen,
c) in Reihengrabstätten 1 Asche,
d) in Wahlgrabstätten bis zu 2 Aschen,
e) in Urnenreihenrasengrabstätten 1 Asche.
(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach
belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung
abgegeben werden.
(3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 35 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In
einer Urnenwahlgrabstätte dürfen zwei Urnen beigesetzt werden.
(4) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen
Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.
(5) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die
Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für
Urnengrabstätten.
Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
§ 16
Rasengrabstätten
(1) Die Grabstätten der Rasengrabfelder werden als Urnen- oder Reihengrabstätten vergeben. Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes
ergibt, gelten die Vorschriften für Urnen- und Reihengrabstätten entsprechend auch für Rasengrabstätten.
(2) Die Herrichtung der Rasengrabstätten übernimmt die Ortsgemeinde
innerhalb sechs Monaten nach der Beisetzung/Bestattung.
(3) Grabanlagen (Grabmal, Einfassung usw.) werden nicht errichtet.
Im Rasengrabfeld für Reihengrabstätten verlegen die Angehörigen für
die/den Verstorbene/n eine Grabplatte - bestehend aus Vor- und Familienname, Geburts- und Sterbejahr - 20 mm unter der Bodenfläche.
Gestattet sind Grabplatten aus Sandstein mit den Maßen 300 x 300 x 60
mm und inliegender Schrift.
Im Rasengrabfeld für Urnenreihengrabstätten ist es den Angehörigen
freigestellt, für den Verstorbenen ein Namensschild - bestehend aus
Vor- und Familienname, Geburts- und Sterbejahr - an einer von der
Gemeinde festzulegenden, zentralen Stelle anbringen zu lassen. Das
Namensschild kann nur von der Gemeinde erworben werden und wird
durch diese montiert.
(4) Setzungen innerhalb der Rasengrabfelder sowie der Grabplatten im
Rasengrabfeld für Reihengrabstätten werden von der Gemeinde ausgeglichen und neu ausgerichtet.
(5) Die verlegten Grabplatten im Rasengrabfeld für Reihengrabstätten und
die Namensschilder im Rasengrabfeld für Urnenreihengrabstätten werden
nach Ablauf der Ruhezeit von der Gemeinde entfernt und entsorgt.
(6) Auf den Rasengrabstätten bzw. auf den gesamten Rasengrabfeldern
ist das Ablegen von Grabschmuck (darunter fallen auch Grablichter)
nicht gestattet.
(7) Die Rasengrabfelder werden von der Gemeinde bewirtschaftet.
(8) Belegungspläne liegen der Friedhofsverwaltung vor.
Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf Grabfeldern ohne
besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und
Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.
§ 21
Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften
müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:
Grabeinfassungen dürfen nicht höher als 0,20 m sein und Grabmale
(vom Erdboden aus gemessen) nicht höher als 1,20 m.
(2) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
a) Stehende Grabmale sind nicht erlaubt.
b) Liegende Grabmale:
Höchstmaß 0,75 x 0,75 m, Höhe der Hinterkante 0,35 m.
(3) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der
Absätze 1 und 2 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit
er es unter Beachtung des § 19 für vertretbar hält.
§ 22
Errichten und Ändern von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der
gültigen Friedhofssatzung entspricht.
(2) Der Anzeige sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und
Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner
Bearbeitung.
(3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen
Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in
dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen
werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung
mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt.
(4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die
sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der
Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.
§ 23
Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen
anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu
befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen
benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1
gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
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§ 24
Ausgabe 23/2015
§ 29
Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
Vernachlässigte Grabstätten
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd
in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder
überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür ist bei
Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der
Grabstätte (§ 13) gestellt hat; bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der
Nutzungsberechtigte.
(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen
Maßnahmen zu treffen.
(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des
Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen, wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden
angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile
davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei
Monate aufzubewahren. § 25 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der
Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht
zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von
einem Monat aufgestellt wird.
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder
bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der
Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser
Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte
nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen.
(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu
ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine
öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.
§ 25
Entfernen von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur
mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten,
nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder
nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die
Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von
drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt
der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der
Verpflichtete das Grabmal/und die sonstigen baulichen Anlagen/nicht
binnen drei Monaten abholen, geht es/gehen sie/entschädigungslos in
das Eigentum der Gemeinde über, wenn dieses bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmales oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern
Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der
jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.
7. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 26
Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 19 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für
den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von
den Grabstätten zu entfernen.
(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und
Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich.
(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten
selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.
(4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb
von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.
(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen
Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.
§ 27
Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften
Grababdeckungen/Grabplatten sind bis zu 100 % der Grabfläche
zulässig. Die Grabstätten sollen in ihrer gesamten Restfläche bepflanzt
werden. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind
insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.
§ 28
Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen. § 27 Satz 4 ist zu beachten.
8. Leichenhalle
§ 30
Benutzen der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung.
Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die
Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in
besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.
(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
(3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum
der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen
und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen
Zustimmung des Amtsarztes.
9. Schlussvorschriften
§ 31
Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt
oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf die
Nutzungszeit nach § 14 Abs. 1 oder § 15 Abs. 3 dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach
Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten
Leiche oder Asche.
(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 32
Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige
Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch
dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§ 33
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend
verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt
(§ 5 Abs. 1),
3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 verstößt,
4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält
(§ 21 Abs. 1 und 2),
7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne
Zustimmung errichtet oder verändert (§ 22 Abs. 1 und 3),
8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 25
Abs. 1),
9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 23, 24 und 26),
10.Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 26
Abs. 6),
11.Grabstätten entgegen § 27 mit Grababdeckungen versieht oder
nicht oder entgegen §§ 27 und 28 bepflanzt,
12.Grabstätten vernachlässigt (§ 29),
13.die Leichenhalle entgegen § 30 Abs.1 und Abs. 3 Satz 2 betritt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,—
EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
vom 24.5.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet
Anwendung.
Rundschau
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§ 34
Gebühren
Für die Benutzung des von der Gemeinde verwalteten Friedhofes und
ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 35
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 05.11.1998, 18.09.2003,
21.02.2008 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Oberweiler-Tiefenbach, den 07.05.2015
gez. Schwambach (DS)
Günter Schwambach, Ortsbürgermeister
Hinweis auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen gemäß § 24 Absatz 6 Gemeindeordnung Rheinland -Pfalz:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften
der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht,
1. bei Verletzung der Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung, die Bekanntmachung
der Satzung oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den
Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrensoder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Lauterecken-Wolfstein, Schulstraße 6a, 67742 Lauterecken,
unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen
soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung
nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf
der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend
machen.
Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden vorübergehenden und
gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere auf
die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 20.12.2007 (BGBl. I S.3075)
und auf die §§ 4 ff. der Gewerbeordnung verwiesen.
Odenb ach
Bekanntmachung
Am Dienstag, 9. Juni 2015, 19.30 Uhr, findet im Rathaus Odenbach,
Hauptstraße 7, eine Sitzung des Ortsgemeinderates Odenbach statt.
Tagesordnung:
I. Öffentlicher Teil
1. Energetische Sanierung der Straßenbeleuchtungsanlage;
Erhebung von Einmalbeiträgen nach tatsächlichen Investitionsaufwendungen für den Ausbau von Verkehrsanlagen (Ausbaubeitragssatzung)
2.Verschiedenes
II. Nichtöffentlicher Teil
3. Dorferneuerungsmaßnahme „Synagogenplatz“;
Auftragsvergabe für das Gewerk „Landschaftsgärtnerische Arbeiten“
4. Dorferneuerungsmaßnahme „Synagogenplatz;
Auftragsvergabe für das Gewerk „Putz- und Malerarbeiten“
In Vertretung
Helga Becker, Erste Beigeordnete
Tagesordnung:
I. Öffentlicher Teil
1. Einwohnerfragestunde
2. Fortschreibung Dorferneuerungskonzept Förderantrag stellen
3. Besprechung Planungskonzept zur Dorfmoderation
4. Anfragen und Auskünfte
II. Nichtöffentlicher Teil
5. Straßenbeleuchtungsanlage;
Vertragsangelegenheit - Bekanntgabe einer Eilentscheidung
6. Friedhofsangelegenheit
7. Umrüstung Straßenbeleuchtungsanlage; Auftragsvergabe
8. Anfragen und Auskünfte
Elisabeth Schultz, Ortsbürgermeisterin
S t . J ulian
Bekanntmachung
Es wird darauf hingewiesen, dass die Haushaltssatzung nebst Haushaltsplan mit Anlagen der Ortsgemeinde St. Julian für die Haushaltsjahre
2015/2016 nach Vorlage bei der Aufsichtsbehörde in der Zeit
vom 05.06.2015 bis einschließlich 15.06.2015
im Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung in Lauterecken,
Schulstraße 6 a, Zimmer 004, während der Dienststunden (montags bis
mittwochs von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr,
donnerstags von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 18.00
Uhr und freitags von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr) zu jedermanns Einsicht
öffentlich ausliegt.
66887 St. Julian, den 26.05.2015
gez. Gruber
- Ortsbürgermeister Hinweis auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen gemäß § 24 Absatz 6 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften
der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung
verletzt worden sind,
oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den
Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrensoder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Lauterecken-Wolfstein, Schulstraße 6 a, 67742 Lauterecken,
unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen
soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann
auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Haushaltssatzung der Ortsgemeinde St.
Julian für die Haushaltsjahre 2015 und 2016
vom 26.05.2015
Rei po ltskirchen
Bekanntmachung
Ausgabe 23/2015
Am Mittwoch, den 10. Juni 2015, 19:30 Uhr, findet im unteren Schulsaal der Johann-Heinrich-Roos-Halle, Hirtenstraße 12, eine Sitzung des
Ortsgemeinderates Reipoltskirchen statt.
Der Ortsgemeinderat hat aufgrund der §§ 95 ff. der Gemeindeordnung
für Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153 ff.), zuletzt geändert
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20.12.2013 (GVBl. S. 538), folgende
Haushaltssatzung beschlossen.
Impressum
Wochenzeitung für den Bereich der Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein mit dem Amtsblatt der Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein
Erscheint in der Regel wöchentlich oder bei Bedarf
Herausgeber - Druck und Verlag: Verlag + Druck Linus Wittich KG, 54343 Föhren, Europaallee 2 (Industriegebiet), Tel. 06502/9147-0 oder -240 Redaktion im Verlag
(verantwortlich): Dietmar Kaupp, unter der Anschrift des Verlages, Tel. 06502/9147-213, Fax: 06502/7240
Verantwortlich für den Anzeigenteil: Klaus Wirth, Föhren
Für Anzeigenveröffentlichungen und Fremdbeilagen gelten unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen und unsere zur Zeit gültige Anzeigenpreisliste. Für Textveröffentlichungen gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Namentlich gekennzeichnete Artikel geben nicht unbedingt die Meinung der Redaktion wieder. Für nicht
gelieferte Zeitungen infolge höherer Gewalt oder anderer Ereignisse kann nur Ersatz für ein Exemplar gefordert werden. Weitergehende Ansprüche, insbesondere aus
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Reklamation Zustellung bitte an: Tel.: 06502-9147-335, -336, -713 und -716, E-Mail: [email protected]
Rundschau
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Ausgabe 23/2015
§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt
20152016
Festgesetzt werden 1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag 2. im Finanzhaushalt
die ordentlichen Einzahlungen auf die ordentlichen Auszahlungen auf Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen die außerordentlichen Einzahlungen auf die außerordentlichen Auszahlungen auf Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit
der Gesamtbetrag der Einzahlungen auf der Gesamtbetrag der Auszahlungen auf Veränderung des Finanzmittelbestands im Haushaltsjahr 1.560.546 EUR
1.688.966 EUR
-128.420 EUR
1.558.073 EUR
1.697.885 EUR
-139.812 EUR
1.465.800 EUR
1.547.382 EUR
-81.582 EUR
0 EUR
0 EUR
0 EUR
43.000 EUR
147.500 EUR
-104.500 EUR
104.500 EUR
49.799 EUR
54.701 EUR
1.613.300 EUR
1.744.681 EUR
-131.381 EUR
1.463.600 EUR
1.557.149 EUR
-93.549 EUR
0 EUR
0 EUR
0 EUR
33.700 EUR
8.000 EUR
25.700 EUR
0 EUR
49.825 EUR
-49.825 EUR
1.497.300 EUR
1.614.974 EUR
-117.674 EUR
§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforder20152016
lich ist, wird festgesetzt für
104.500 EUR
0 EUR
Die Verwaltung wird ermächtigt, Kreditaufnahmen gemäß der Festsetzung in der Haushaltssatzung und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde zum
wirtschaftlich notwendigen Zeitpunkt zu günstigen Tageskonditionen aufzunehmen und auslaufende Prolongationen vorzunehmen.
§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird festgesetzt auf:
20152016
0 EUR
0 EUR
§ 4 Steuersätze
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für die Haushaltsjahre wie folgt festgesetzt: a) Grundsteuer - Grundsteuer A - Grundsteuer B
b) Gewerbesteuer
20152016
325 v. H.
365 v. H.
365 v. H.
325 v. H.
365 v. H.
365 v. H.
§ 5 Gebühren und Beiträge
Die Sätze der Gebühren für die Benutzung der Gemeindeeinrichtungen (§ 7 des Kommunalabgabengesetzes) und der Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen (§ 11 des Kommunalabgabengesetzes) werden für die Haushaltsjahre wie folgt festgesetzt:
20152016
Wegebaubeiträge für Feld- und Waldwege:
Beitragsmaßstab ist die Grundstücksfläche
21 EUR/ha
21 EUR/ha
Für Beitragspflichtige, die ihren Einnahmeanteil aus der Jagdverpachtung der Ortsgemeinde für diesen Zweck zur Verfügung stellen, ermäßigt sich
dieser Betrag um 11 EUR auf 10 EUR.
§ 6 Eigenkapital
Siehe Anlage zu § 6 auf Seite 4.
§ 7 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen
Die Wertgrenze für Leistungen von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 GemO wird auf 3 v. H. der
Gesamthaushaltsaufwendungen und -auszahlungen festgesetzt.
§ 8 Altersteilzeit
Die Zahl der in den Haushaltsjahren 2015 und 2016 bewilligbaren Fälle von Altersteilzeit wird wie folgt festgeschrieben:
Beschäftigte: 0
66887 St. Julian, 26.05.2015
gez. Gruber, Ortsbürgermeister
Rundschau
- 10 -
Wolfstein
Bekanntmachung
Am Mittwoch, den 10. Juni 2015, 19:30 Uhr, findet im Rathaus der
Stadt Wolfstein, Hauptstraße 2, eine Sitzung des Stadtrates der Stadt
Wolfstein statt.
Tagesordnung:
I. Öffentlicher Teil
1. Haushaltssatzung und Haushaltsplan 2015/2016
2. Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen
3. Anfragen und Auskünfte
II. Nichtöffentlicher Teil
4.Straßenbeleuchtungsanlage;
Vertragsangelegenheit-Bekanntgabe einer Eilentscheidung
5.Grundstücksangelegenheiten;
Verkauf des ehemaligen Dorfgemeinschaftshauses Roßbach, einschließlich ehem. Turnplatz
6. Anfragen und Auskünfte
Herwart Dilly, Stadtbürgermeister
Amtsgericht Kusel
Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - 1 K 73 + 87/13
66869 Kusel, den 18.05.2015
Trierer Str. 71
Terminsbestimmung
Im Wege der Zwangsvollstreckung sollen die im Grundbuch von Wolfstein Blatt 726 eingetragenen, nachstehend bezeichneten Grundstücke
am
Mittwoch, den 12.08.2015 - 11.30 Uhr
im Amtsgerichtsgebäude Trierer Str. 71, 66869 Kusel Sitzungssaal versteigert werden.
Lfd.Nr. Gemarkung Flur. Fl.St.Nr. Wirtschaftsart/
Größe
Lage
qm
1
Wolfstein
61
Hof- u. Gebäudefl.
446
Am Ring 37
2
Wolfstein 297Erholungsfläche/
204
Brückengärten
Zusatz:
Laut Gutachten:
Flst. 61: Wohn- und Geschäftshaus in Stadtkernlage (ehemals Herrenhaus mit Gerberei); Vorderhaus: Wohnhaus mit Ladenlokal,
zweigeschossig, teilausgebautes DG, unterkellert; Zwischenbau: Lagergebäude, zweigeschossig, unterkellert (tlw. überirdisch); Hinterhaus:
Lagergebäude, zweigeschossig, ehemalige Gerbereigruben im EG
Verkehrswert:
Flst. 61: 41.000,00 Euro (je Hälfteanteil: 20.500,00 Euro)
Flst 297: 620,00 Euro (je Hälfteanteil: 310,00 Euro) - ohne Gewähr Der Versteigerungsvermerk ist am 15.11.2013 in das Grundbuch eingetragen worden.
Bietinteressenten haben auf Verlangen der Gläubiger Sicherheit in Höhe
von mindestens 10 Prozent des Verkehrswertes im Versteigerungstermin zu leisten. Die Sicherheit kann im Versteigerungstermin nicht bar
bezahlt werden.
Rechte, die zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerkes aus
dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, sind spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden
und, wenn der Gläubiger widerspricht, glaubhaft zu machen, widrigenfalls sie bei der Feststellung des geringsten Gebotes nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Anspruch des
Gläubigers und den übrigen Rechten nach gesetzt werden.
Es ist zweckmäßig, schon zwei Wochen vor dem Termin eine genaue
Berechnung der Ansprüche aus Kapital, Zinsen und Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden
Rechtsverfolgung und mit Angabe des beanspruchten Ranges schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären.
Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des Grundstücks oder des
nach § 55 ZVG mithaftenden Zubehörs entgegensteht, wird aufgefordert, vor der Erteilung des Zuschlags die Aufhebung oder einstweilige
Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls für das Recht
der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes
tritt.
Weitere Informationen zu dem Versteigerungstermin unter www.versteigerungspool.de.
(Linsmayer), Rechtspflegerin
Ausgabe 23/2015
Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - K 93/14
66869 Kusel, den 18.05.2015
Trierer Str. 71
Terminsbestimmung
Im Wege der Zwangsvollstreckung soll das im Grundbuch von Roßbach
(Pfalz) Blatt 627 eingetragene, nachstehend bezeichnete Grundstück am
Mittwoch, 12.08.2015 - 09.30 Uhr
an der Gerichtsstelle, 66869 Kusel, Trierer Str. 71 Sitzungssaal
versteigert werden.
Lfd.Nr. Gemarkung Flur. Fl.St.Nr. Wirtschaftsart/
Größe
Lage
qm
1
Roßbach
9/1
Gebäude u. Freifl. 473
Roßbacher Str. 23
473
Zusatz:
Lt. Gutachten: ehemaliges Scheunen- oder Lagergebäude umgebaut zu
einem Einfamilienhaus, zweigeschossig, nicht unterkellert, grenzständig
aber freistehend, Wohnfläche: ca. 90 qm
Verkehrswert: je Hälfteanteil: 40.800,00 Euro
für den Fall des Gesamtausgebots: 81.600,00 Euro
- ohne Gewähr Der Versteigerungsvermerk ist am 04.11.2014 in das Grundbuch eingetragen worden.
Bietinteressenten haben auf Verlangen der Gläubiger Sicherheit in Höhe
von mindestens 10 Prozent des Verkehrswertes im Versteigerungstermin zu leisten. Die Sicherheit kann im Versteigerungstermin nicht bar
bezahlt werden.
Rechte, die zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerkes aus
dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, sind spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden
und, wenn der Gläubiger widerspricht, glaubhaft zu machen, widrigenfalls sie bei der Feststellung des geringsten Gebotes nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Anspruch des
Gläubigers und den übrigen Rechten nach gesetzt werden.
Es ist zweckmäßig, schon zwei Wochen vor dem Termin eine genaue
Berechnung der Ansprüche aus Kapital, Zinsen und Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden
Rechtsverfolgung und mit Angabe des beanspruchten Ranges schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären.
Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des Grundstücks oder des
nach § 55 ZVG mithaftenden Zubehörs entgegensteht, wird aufgefordert, vor der Erteilung des Zuschlags die Aufhebung oder einstweilige
Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls für das Recht
der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes
tritt.
Weitere Informationen zu dem Versteigerungstermin unter www.versteigerungspool.de.
(Linsmayer)
Rechtspflegerin
Jagdgenossenschaft Einöllen
Jagdgenossenschaft Einöllen
Bekanntmachung
Die Niederschrift der Jagdgenossenschaftsversammlung vom 18. April
2015 in der Vesperklause der Familie Kirchmer, Ausbacherhof, liegt in
der Zeit vom 15.06.2015 bis 30.06.2015 beim Jagdvorsteher Werner
Zinßmeister, Schulstraße 18A in Lauterecken zur Einsichtnahme durch
die Jagdgenossen öffentlich aus.
Einöllen, im Juni 2015
Zinßmeister, Jagdvorsteher
Sonstige amtliche Mitteilungen
Ve r ban dsg e m e in de
Laut e r e c k e n -Wo lf s t e i n
Vollzug des Gaststättengesetzes
Hinweis für Vereine, die eine Gaststätte betreiben
Nach § 4 Abs. 2 des Gaststättengesetzes ist jede juristische Person oder
jeder nichtrechtsfähige Verein, der eine Gaststätte betreibt, verpflichtet,
den Wechsel der Vertretungsperson anzuzeigen.
Diese Anzeige muss unverzüglich erfolgen.
Rundschau
- 11 -
Wird ein neuer Vereinsvorsitzender gewählt, so ist es erforderlich, der
Erlaubnisbehörde diese Änderung unverzüglich anzuzeigen. Ein entsprechender Auszug aus dem Vereinsregister ist beizufügen.
Wir bitten, dies bei künftigen Neuwahlen zu beachten.
Für evtl. Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.
Wolfstein, den 27.05.2015
Verbandsgemeindeverwaltung
Ordnungsbehörde
Stellenausschreibung
Die Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt
eine/n Mitarbeiter/in
als befristete Krankheitsvertretung für den Hausmeister.
Der Einsatz erfolgt an den Standorten Lauterecken und Wolfstein.
Der Aufgabenbereich umfasst die Pflege der Außenanlagen, Reparatur- und Renovierungsaufgaben sowie Einkäufe und Botengänge.
Gesucht wird eine zuverlässige Person mit handwerklicher Ausbildung. Körperliche Belastbarkeit, eigenverantwortliches und selbstständiges Arbeiten werden erwartet. Führerschein Klasse B, BE (alt:
Klasse 3) ist Voraussetzung.
Das Entgelt richtet sich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen
Dienst (TVöD).
Bewerbungen mit den üblichen Unterlagen (Lebenslauf, Zeugnisse,
Tätigkeitsnachweise) sind bis spätestens 17.06.2015 zu richten an:
Verbandsgemeindeverwaltung
Lauterecken-Wolfstein
- Büroleitung Schulstr. 6a
67742 Lauterecken
Wir weisen darauf hin, dass eingereichte Bewerbungsunterlagen
grundsätzlich nicht zurückgesandt werden. Schicken Sie daher
keine Originale sowie Schnellhefter, Sichthüllen usw.
Jung, Bürgermeister
Deutsche Rentenversicherung
Rheinland-Pfalz
Deutsche Rentenversicherung RheinlandPfalz veröffentlicht aktuelle Geschäftszahlen
Die Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz hat heute die
Geschäftszahlen für 2014 vorgelegt. Unter dem Thema „Das Rentenpaket: Service und Leistungen - gefragt wie nie.“ ist der Geschäftsbericht
2014 des Rentenversicherungsträgers erschienen.
2014 war für die Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz ein Jahr
der Rekorde in der jüngeren Vergangenheit. Egal ob bei Beratungen,
Rentenanträgen oder Reha-Anträgen - in allen Bereichen waren deutliche Zuwächse wegen des Rentenpakets der Bundesregierung zu verzeichnen.
55 630 Rentenanträge wurden 2014 gestellt, das waren 24 Prozent mehr
als im Vorjahr. Der Antragseingang erreichte den höchsten Stand seit
1996. Allein bei den Altersrenten gab es ein Plus von 57,3 Prozent, was
vor allem auf die bessere Bewertung der Kindererziehungszeiten für vor
1992 geborene Kinder zurückzuführen ist. Dadurch erhielten viele bereits
über 65 Jahre alte Frauen erstmals einen Rentenanspruch. Das erklärt
auch, warum die älteste Neurentnerin 2014 bereits 93 Jahre alt war. Die
abschlagsfreie Rente mit 63 wurde von 5 753 Versicherten beantragt.
Bei rund 215 000 Renten war die höhere Mütterrente zu berücksichtigen.
Mehr als ein Drittel aller Renten (641 521), die der rheinland-pfälzische
Rentenversicherungsträger zahlt, waren dazu neu zu berechnen.
Die Anträge auf Reha-Leistungen erreichten 2014 ebenfalls einen
Höchststand: 55 677 Versicherte, oder 5,5 Prozent mehr als 2013,
haben eine solche Leistung beantragt.
192 000 Versicherte - 18 Prozent mehr als 2013 - wurden 2014 in den
Auskunfts- und Beratungsstellen und bei den Sprechtagen in Kommunen in ganz Rheinland-Pfalz beraten. Dabei haben die Berater auch 40
500 Anträge (6 Prozent mehr als 2013) aufgenommen. Zusätzlich haben
die Versichertenältesten rund 11 600 Menschen beraten (20 Prozent
mehr als 2013) und über 3 000 Anträge (47 Prozent mehr als 2013) aufgenommen.
Der Geschäftsbericht 2014 der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz kann im Internet unter www.deutsche-rentenversicherungrlp.de kostenlos heruntergeladen werden.
Weitere Auskünfte gibt es bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz in Speyer und bei den Auskunfts- und Beratungsstellen - persönlich oder über das kostenfreie Servicetelefon unter 0800 1000 480 16
und im Internet unter www.deutsche-rentenversicherung-rlp.de. Gerne
vereinbaren die Berater auch feste Termine.
Ausgabe 23/2015
Neue Geschäftsleitung wird
am 29. Mai ins Amt eingeführt
Am Freitag, 29. Mai, 10:30 Uhr, findet bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz, Eichendorffstraße 4-6, Speyer, eine öffentliche
Sitzung der Vertreterversammlung statt.
Der Vorsitzende des Vorstandes, Hans-Walter Scheurer, wird über die
aktuelle Finanzlage der gesetzlichen Rentenversicherung, die Rentenanpassung 2015 sowie die derzeit diskutierte „Flexi-Rente“ informieren.
Schwerpunkt des Berichts der Geschäftsleitung wird die Umsetzung
des Rentenpakets beim rheinland-pfälzischen Regionalträger bei nach
wie vor hohem Antragsaufkommen sein. Im Anschluss wird die zum 1.
Juni neu gewählte Geschäftsleitung in ihr Amt eingeführt. Saskia Wollny,
bisher stellvertretende Geschäftsführerin, übernimmt das Amt von
Geschäftsführer Hartmut Hüfken. Hüfken tritt nach über 16 Jahren an
der Spitze der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz in den
Ruhestand. Neuer stellvertretender Geschäftsführer wird Matthias Förster, bisher Abteilungsleiter beim Speyerer Rentenversicherer.
Die Sitzung ist öffentlich. Interessierte sind eingeladen, daran teilzunehmen.
----------------- Impressum -----------------
Herausgeber und verantwortlich für den amtlichen Teil (öffentliche
Bekanntmachungen, amtliche Mitteilungen, Unterrichtung der Einwohner nach der Gemeindeordnung):
Egbert Jung, Bürgermeister der Verbandsgemeinde
67742 Lauterecken, Schulstraße 6 a
Druck und Verlag: Druck + Verlag Linus Wittich KG,
54343 Föhren, Europaallee (Industriegebiet), Tel. 06502/9147-0 oder -240
Zustellung: Kostenlos an alle Haushaltungen in der Verbandsgemeinde
Lauterecken-Wolfstein durch den Verlag. Einzelstücke zu beziehen bei der
Verbandsgemeindeverwaltung Lauterecken-Wolfstein gegen Entgelt.
Ende des amtlichen Teils
Gemeindenachrichten
Ve r ban dsg e m e in de
Laut e r e c k e n -Wo lf s t e i n
Sprechstunden des Betreuungsvereins der
AWO in der Verbandsgemeindeverwaltung
Der Betreuungsverein der AWO Kreis Kusel e.V., bietet nicht nur Beratungsgespräche in der Geschäftsstelle in Kusel (Triererstr. 60), sondern
Außensprechstunden und Hausbesuche in der Verbandsgemeindeverwaltung Lauterecken an.
Dies bedeutet, dass alle gerichtlich bestellte Betreuer oder Personen,
die sich für eine ehrenamtliche Betreuung interessieren, im Landkreis
direkt „vor Ort“ beraten werden können.
Der Hauptamtliche Mitarbeiter des Vereins (Matthias Becker) gibt aber
auch Personen, die sich über die individuelle Ausgestaltung einer Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung informieren wollen, wichtige Hilfestellungen und Anregungen.
Jedwede Leistungen des Vereins sind kostenlos, eine Mitgliedschaft
nicht erforderlich.
Konkrete Terminabsprachen können unter der Telefon-Nummer 06381 /
99 32 77-78 vereinbart werden.
Donnerstag, dem 11.06.2015
VGV Lauterecken 10.00 - 12.00 Uhr
Donnerstag, dem 11.06.2015
VGV Wolfstein 14.00 - 16.00 Uhr
Ehe- und Altersjubiläen der Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein
Wir gratulieren
Diamantene Hochzeit:
10.6.2015
Eheleute Erna und Horst Kalweit, Roßbacher Str. 38,
67752 Wolfstein
01.06.2015
90. Geburtstag
Elfriede Linnebacher, Ingweilerhof 2, 67753 Reipoltskirchen
02.06.2015
90. Geburtstag
Paula Mäurer, Hauptstr. 37, 67744 Kappeln
Rundschau
03.06.2015
06.06.2015
07.06.2015
08.06.2015
09.06.2015
10.06.2015
- 12 -
90. Geburtstag
Klara Schmitt, Woogstraße 10, 66887 St. Julian, Ortsteil Gumbsweiler
95. Geburtstag
Gertrud Orlowski, Hauptstr. 24, 67744 Medard
95. Geburtstag
Susanne Ehleben, Schillerstraße 1, 67742 Lauterecken
83. Geburtstag
Agnes Rinner, Mittelgasse 7, 67744 Hohenöllen
85. Geburtstag
Erna Müller, Schillerstraße 1, 67742 Lauterecken
81. Geburtstag
Hugo Jung, In der Siedlung 5, 66887 St. Julian
Egbert Jung, Bürgermeister
Asc hb ach
Aus der Ortsgemeinderatssitzung
vom 05.05.2015
Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen
Der Vorsitzende berichtete, dass eine Sachspende in Form eines Vordaches für das Gemeindehaus eingegangen ist. Der Ortsgemeinderat
stimmte der Annahme dieser Spende zu.
Weitere Maßnahmen am Dorfmittelpunkt
Ortsbürgermeister Mäurer berichtet über den aktuellen Planungsstand.
U.a. werden mit Anwohnern Grundstücksverhandlungen geführt. Das
Ingenieurbüro ermittelt derzeit die Kosten für erforderliche Hangsicherungsmaßnahmen und Vermessungen. Im Rat werden gestalterische
Maßnahmen erörtert. U.a. soll der Bauzaun zurückgebaut werden.
Lediglich der auf der Fläche vorhandene Brunnen soll mit Bauzaunelementen abgesichert bleiben. Ortsbürgermeister Mäurer übernimmt die
Koordination dieser Arbeiten. Eine Beschlussfassung erfolgte nicht.
Friedhofsangelegenheit; Grabsteinüberprüfung
In der Ortsbürgermeisterdienstbesprechung wurde angeregt, die Prüfung
der Grabdenkmäler durch eine Fachfirma durchführen zu lassen. Daraufhin wurden von der Verwaltung Angebote eingeholt. Der Vorsitzende
hat sich nach Rücksprache mit den Beigeordneten für das Angebot der
Fa. Mark Schlösser, Kaiserslautern entschieden. Der Ortsgemeinderat
nimmt hiervon Kenntnis und stimmt der Vorgehensweise zu.
Wildes Plakatieren in der Ortsgemeinde
Erfahrungsgemäß finden jährlich viele Veranstaltungen, wie Messen,
Ausstellungen, Dorf-, Vereins- und private Feste statt. Hierzu erfolgt
entsprechende Werbung, meist mit der Anbringung von Plakaten. Die
Verantwortlichen der Veranstaltung können einen Antrag zur Aufstellung
von Plakaten bei der Verbandsgemeindeverwaltung stellen. In vielen
Orten werden die Plakate „wild“ aufgehängt und nach den Veranstaltungen oft nicht mehr abgehängt. Die Ortsgemeinde hat in der Mitte der
Ortslage eine große Werbefläche zum Anbringen von Plakaten zur Verfügung gestellt. Ortsbürgermeister Maurer regt nun an, das Aufhängen von
Plakaten nur auf der vorgesehenen Werbetafel zu genehmigen.
Die Verwaltung wird gebeten, bei Plakatierungsgenehmigungen zukünftig für die Ortsgemeinde Aschbach die Auflage in die Genehmigung
einzubringen, dass grundsätzlich nur die gemeindliche Werbefläche für
Plakate genutzt werden darf. Ausnahmen (z.B. vor Wahlen) sind jedoch
möglich. Diese Regelung soll bis zum Herbst versuchsweise gelten.
Danach erfolgt eine Überprüfung der Entscheidung.
Cr onenb erg
Arbeitseinsatz in Cronenberg
Am Samstag, dem 6. Juni 2015 um 08.30 Uhr
Treffpunkt: Am Freiplatz
Bitte Arbeitsgeräte mitbringen.
Um zahlreiche Helferinnen und Helfer wird gebeten.
Horst Steinmann, 1. Ortsbeigeordneter
Aus der Ortsgemeinderatssitzung
vom 07.05.2015
Straßenbeleuchtungsanlage; Energetische Sanierung (LED-Technik)
Der Ortsgemeinderat hat im Juli 2013 beschlossen, einen Förderantrag zur energetischen Sanierung der Straßenbeleuchtungsanlage
(LED-Technik) beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau
und Reaktorsicherheit zu stellen. Mit Bescheid wurde die Maßnahme
im Projektzeitraum 01.01. - 31.12.2015 eine Zuwendung von 20 %
Ausgabe 23/2015
der zuwendungsfähigen Kosten gewährt. Bei den nicht förderfähigen
Kosten handelt es sich um Lampenumrüstungen, die eine geforderte
Stromersparnis von 60 % nicht erreichen bzw. um sonstige notwendige
Technikumrüstungen. Nach der Umrüstung wird eine jährliche Stromersparnis von ca. 2.100,00 € erwartet. Damit wird die Amortationszeit ca.
6 - 7 Jahre betragen. Der Ortsgemeinderat beschließt, die bestehende
Straßenbeleuchtungsanlage auf die hocheffiziente LED-Technik umzurüsten. Die Zuwendung des Bundes wird angenommen. Die Verwaltung
wird beauftragt, die Arbeiten zur Umrüstung öffentlich auszuschreiben
und die Finanzierung sicher zu stellen. Der Ortsbürgermeister wird mit
der Vergabe der Arbeiten ermächtigt, sofern der Kostenrahmen eingehalten wird.
Feststellung des Jahresabschlusses der Ortsgemeinde Cronenberg
zum 31.12.2010 und Entlastungserteilung
Die Prüfung des Jahresabschlusses der Ortsgemeinde zum 31.12.2010
hat keine Beanstandungen ergeben. Der Ortsgemeinderat beschließt die
Feststellung des geprüften Jahresabschlusses der Ortsgemeinde zum
31.12.2010. Dem Ortsbürgermeister sowie den Beigeordneten der Ortsgemeinde, soweit diese im Prüfungszeitraum den Ortsbürgermeister
vertreten haben, sowie dem Bürgermeister der Verbandsgemeinde und
den Beigeordneten der Verbandsgemeinde, soweit sie den Bürgermeister im Prüfungszeitraum vertreten haben wird Entlastung für die Haushalts- und Wirtschaftsführung im Haushaltsjahr 2010 erteilt.
Feststellung des Jahresabschlusses der Ortsgemeinde Cronenberg
zum 31.12.2011 und Entlastungserteilung
Die Prüfung des Jahresabschlusses der Ortsgemeinde zum 31.12.2011
hat keine Beanstandungen ergeben. Der Ortsgemeinderat beschließt die
Feststellung des geprüften Jahresabschlusses der Ortsgemeinde zum
31.12.2011. Dem Ortsbürgermeister sowie den Beigeordneten der Ortsgemeinde, soweit diese im Prüfungszeitraum den Ortsbürgermeister
vertreten haben, sowie dem Bürgermeister der Verbandsgemeinde und
den Beigeordneten der Verbandsgemeinde, soweit sie den Bürgermeister im Prüfungszeitraum vertreten haben wird Entlastung für die Haushalts- und Wirtschaftsführung im Haushaltsjahr 2011 erteilt.
Feststellung des Jahresabschlusses der Ortsgemeinde Cronenberg
zum 31.12.2012 und Entlastungserteilung
Die Prüfung des Jahresabschlusses der Ortsgemeinde zum 31.12.2012
hat keine Beanstandungen ergeben. Der Ortsgemeinderat beschließt die
Feststellung des geprüften Jahresabschlusses der Ortsgemeinde zum
31.12.2012. Dem Ortsbürgermeister sowie den Beigeordneten der Ortsgemeinde, soweit diese im Prüfungszeitraum den Ortsbürgermeister
vertreten haben, sowie dem Bürgermeister der Verbandsgemeinde und
den Beigeordneten der Verbandsgemeinde, soweit sie den Bürgermeister im Prüfungszeitraum vertreten haben wird Entlastung für die Haushalts- und Wirtschaftsführung im Haushaltsjahr 2012 erteilt.
Gr um bac h
Aus der Ortsgemeinderatssitzung
vom 05.05.2015
Verpflichtung eines Ratsmitgliedes
Ortsbürgermeister Markus Christian verpflichtete Herrn Thomas Hein als
neues Ratsmitglied und wies ihn auf die Rechte und Pflichten hin.
Wahl einer/eines ehrenamtlichen Beigeordneten; Ernennung, Vereidigung und Amtseinführung
Der bisherige Beigeordnete (Zweite) Martin Lauwe ist seit April 2015 bei
den Verbandsgemeindewerken beschäftigt und scheidet kraft Gesetzes
aus dem Ehrenamt als Beigeordneter aus. Zum weiteren Beigeordneten (Zweiten) wurde Herr Daniel Größl gewählt. Im Anschluss fand die
Ernennung, Vereidigung und Amtseinführung statt.
Wahl eines Ausschussmitgliedes für den Rechnungsprüfungsausschuss
Das ausgeschiedene Ratsmitglied Siegfried Müller war Mitglied im
Rechnungsprüfungsausschuss. Als Mitglied im Rechnungsprüfungsausschuss wurde Thomas Hein gewählt.
Weitere Vorgehensweise Verkehrsregelung „Unter dem Schloss“
Der Ortsgemeinderat beschließt, dass die Straßenverkehrsbehörde prüfen soll, ob von Seiten der ADD die Genehmigung erteilt werden würde,
die Straße „Unter dem Schloss“ komplett als Durchgangsstraße zu
sperren. Ab 01.06.2015 soll für die Dauer von 3 Monaten die Straße als
Einbahnstraße vom Sonnhofweg her kommend ausgewiesen werden.
Nach Ablauf dieser 3 Monate wird entschieden, wie künftig die endgültige Verkehrsregelung erfolgt.
Hin zw e ile r
Aus der Ortsgemeinderatssitzung vom
11.05.2015
Friedhofsangelegenheiten; Neuanlegung Grabfelder
Auf dem Gemeindefriedhof stehen nur noch 2 Urnengrabstätten zur Verfügung. Daher sollen neue Bestattungsplätze für Urnen angelegt wer-
Rundschau
- 13 -
den. Der Ortsgemeinderat beschließt eine Reihe für Reihengrabstätten
und neue Urnengrabstätten anzulegen. Verschiedene Arbeiten sollen
soweit wie möglich in Eigenleistung erbracht werden.
Königslandhalle; Sachstandsbericht
Vom Ortsgemeinderat wurde im Dezember 2014 entschieden, die Lüftungsanlagen in der Königslandhalle still zu legen. Nach einem Termin
mit dem Fachpersonal der Verbandsgemeindeverwaltung sollte diese
Entscheidung aus Kostengründen neu überdacht werden. Das einbauen
von Rauchabzugsfenstern würde zu hohe Kosten verursachen. Um die
weitere Vorgehensweise abzuklären findet ein Besprechungstermin mit
einem Planungsbüro statt.
Je ttenba ch
Landeswettbewerb
„Unser Dorf hat Zukunft 2015“
Nach unserem Sieg in der Sonderklasse auf Kreisebene besucht nun am
Mittwoch, den 10.06.2015 um 16:00 Uhr die Jury für den Bezirksentscheid unseren Ort.
Alle Bürgerinnen und Bürger sind aufgerufen und herzlich eingeladen,
unsere Gemeinde dabei zahlreich zu unterstützen.
Treffpunkt ist um 15:30 Uhr am Dorfplatz.
Timo Harth, Ortsbürgermeister
K re im ba ch-Kaulba ch
Ausgabe 23/2015
Wie s w e ile r
Vertretung Ortsbürgermeister
Vom 04.06.2015 bis 14.06.2015 übernimmt der Erste Beigeordnete Ralf
Schneider, Bahnhofstr. 4, Tel.: 06382-1271 die Amtsgeschäfte.
Klahr, Ortsbürgermeister
Kirchliche Nachrichten
Kirche Herren-Sulzbach
Einladung nach Herren-Sulzbach
Besichtigung der Pfarrkirche und seiner Stummorgel
Referent: Günther Franzmann
Anschließend Kaffee und Kuchen in der Grill- und Rasthütte HerrenSulzbach
Nachmittagsprogramm organisiert vom LandFrauen Kreisverband Kusel
und dem LandFrauen Ortsverein Herren-Sulzbach
Um Anmeldung wird gebeten bei der Kreisgeschäftsstelle: 06385/993007
oder bei Kerstin Eisebraun: 06788/1208.
Mittwoch, 17.06.2015 um 14.00 Uhr in der Pfarrkirche
Fundsachen in Kreimbach-Kaulbach
Ein Schlüsselbund mit zwei Schlüsseln - Fundort Radweg Richtung
Roßbach
Eine Brille - Fundort Hainweg
Abzuholen bei Ortsbürgermeister Karl Barthel, Hollerweg 15
Ober weiler-Tiefenb ac h
Aus der Ortsgemeinderatssitzung vom
07.05.2015
Änderung Bebauungsplan „Weide - Erweiterung“
a) Planaufstellungsbeschluss
Der Ortsgemeinderat beschließt die Änderung und Erweiterung des
Bebauungsplanes „Weide-Erweiterung“ durch eine Satzung (Textbebauungsplan). Die Erweiterung des Bebauungsplanes bezieht sich lediglich
auf die festgesetzte Fläche für die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen; das im Bebauungsplan festgesetzte Baugrundstück wird nicht
erweitert. Gegenstand der Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes „Weide-Erweiterung“ ist
1. Die Erhöhung des Maßes der baulichen Nutzung
2. Die Vergrößerung der überbaubaren Fläche
3. Die Änderung der festgesetzten grünordnerischen Maßnahmen
b) Annahme des Satzungsentwurfes für die frühzeitige Beteiligung
der Öffentlichkeit, die frühzeitige Beteiligung der Behörden und die
Abstimmung der benachbarten Gemeinden
Der Ortsgemeinderat nimmt von dem Vorentwurf der Satzung (des Teilbebauungsplanes) zur ersten Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes „Wiede-Erweiterung“ Kenntnis und stimmt diesem zu.
Neufassung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren
Auf Grund der zukünftigen Vergabe von Rasengrabstätten auf dem
Friedhof der Ortsgemeinde muss die Satzung über die Erhebung von
Friedhofsgebühren neu gefasst werden. Der Ortsgemeinderat beschließt
die Neufassung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren.
Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen
Der Vorsitzende berichtete, dass eine Spende für die Anschaffung von
Spielgeräten für den Kinderspielplatz eingegangen ist. Der Ortsgemeinderat stimmte der Annahme dieser Spende zu.
Of fenb ach-Hundheim
„Hierzuland“ - Porträt der Klosterstraße
in Offenbach-Hundheim
Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,
das SWR Fernsehen wiederholt an Fronleichnam, den 04.06., um 18.05
Uhr das „Hierzuland“-Porträt der Klosterstraße in Offenbach-Hundheim
(Erstsendung: 23.04.2014).
Ev. Kirchengemeinde
Grumbach - Herren-Sulzbach
Sonntag, dem 07.06.2015
10.00 Uhr Grumbach, Gottesdienst
Prot. Kirchengemeinde Hinzweiler
Mittwoch, 03.06.2015
14.30 Uhr Frauenkreis (Aschbach; Dorfgemeinschaftshaus)
18.30 Uhr Jugendgruppe (Hinzweiler; Jugendheim)
Samstag, 06.06.2015
19.00 Uhr Nachtreffen des Konfirmationsjahrgangs 2015 (Jugendheim)
Sonntag, 07.06.2015
09.15 Uhr Gottesdienst mit Taufe (Hinzweiler)
10.15 Uhr Gottesdienst mit Taufe (Hundheim)
10.30 Uhr Kindergottesdienst (Jugendheim)
Dienstag, 09.06.2015
17.15 Uhr Konfirmandenstunde (Jugendheim)
Mittwoch, 10.06.2015
18.30 Uhr Jugendgruppe (Jugendheim)
Rundschau
- 14 -
Ausgabe 23/2015
Rotary Club Kusel spendet für den
CJD Kinder- und Jugendhof Relsberg
Im CJD Kinder- und Jugendhof Relsberg
trafen sich am 12. Mai 2015 Vertreter des
Rotary Club Kusel und des CJD in Wolfstein. Günter Schug und Jörg Schulze vom
Rotary Club übergaben an Michael Fickinger, Simone Buschbaum, Ulrike Gauch
und Iris Kobek vom CJD einen symbolischen Scheck in Höhe von 1.000 Euro.
Das Geld stammt aus der Teilnahme des
Rotary Clubs am letzten Kuseler Adventsmarkt, auf dem die Rotarier Flammkuchen,
Mistelzweige und CDs verkauften.
Das Geld wird für die Anschaffung eines
Bastelschranks einschließlich Bastelmaterialien für die Neigungsgruppe „Kreatives
Gestalten“ des Kinder- und Jugendhofes
verwendet. „Die Neigungsgruppe ist sehr
beliebt bei den Kindern und Jugendlichen
- vor allem in der Oster- und Weihnachtszeit wird viel gebastelt. Wir freuen uns sehr
über die Unterstützung“, bedankte sich
Ulrike Gauch freudig.
Buch-Gutschein Aktion „Ich schenk dir eine Geschichte“
Am 07.05.2015 besuchten
die Schüler der Klasse 4b
der Grundschule Sankt
Julian die Buchhandlung
Meyer in Lauterecken.
Sie hatten sich für die
Buch-Gutschein-Aktion
„Ich schenk dir eine
Geschichte“ angemeldet,
die von Stiftung Lesen,
Börsenverein des Deutschen Buchhandels, cbjVerlag, Deutsche Post,
ZDF und den Kultusministerien aller Länder realisiert
wird. Die Schülerinnen und
Schüler erhielten von Frau
Meyer, nach Vorlage ihres
Gutscheins, ein eigens für
den Welttag geschriebenes Buch geschenkt. Es
heißt „Die Krokodilbande
in geheimer Mission“ und
ist ein spannender Kurzroman von Dirk Ahner. Ein ganz großes Dankeschön an Frau Meyer, dass
Sie wieder bei dieser Aktion mitgemacht hat!
Danach schauten sich die Kinder noch ein wenig in der Buchhandlung um und informierten sich,
welche Bücher es dort noch gibt. Anschließend wanderte die Klasse 4b wieder zurück nach
St. Julian.
Rundschau
- 15 -
Katholisches Pfarramt der
Pfarreiengemeinschaft
St. Franz Xaver Lauterecken, St. Johannes
Nepomuk Reipoltskirchen und St. Philippus u.
St. Jakobus Wolfstein
Donnerstag, 04.06.2015 - Fronleichnam
10.00 Uhr Reipoltskirchen Hochamt f. die Pfarrgemeinden, anschließend Prozession und Gelegenheit zum gemeinsamen Mittagessen, Kaffee und Kuchen
Freitag, 05.06.2015 - hl. Bonifatius, Glaubensbote in Deutschland
*** Die hl. Messe vom Herz-Jesu-Freitag kann heute nicht gefeiert werden ***
Ab 09.00 Uhr heilige Krankenkommunion in den Pfarreien
Lauterecken und Wolfstein
18.00 Uhr Wolfstein hl. Messe
Sonntag, 07.06.2015 - 10. Sonntag im Jahreskreis
Sonntäglicher Vorabend, 06.06.2015
18.00 Uhr Reipoltskirchen 1. Sterbeamt für Martha Bruch
Sonntag:
09.00 Uhr Lauterecken Amt für die Pfarrgemeinden
10.30 Uhr Kaulbach Stiftamt für Liesel und Alfred Schwickert
Dienstag, 09.06.2015
17.30 Uhr Reipoltskirchen Rosenkranz
18.00 Uhr Reipoltskirchen hl. Messe
Mittwoch, 10.06.2015
08.30 Uhr Lauterecken Rosenkranz
09.00 Uhr Lauterecken hl. Messe
Ev. Pfarramt Lauterecken
Sonntag, 07.06.2015
10.00 Uhr Lauterecken
Das Büro des Pfarramtes ist am 11.06.2015 nicht besetzt.
Prot. Kirchengemeinde
Niederkirchen-Heimkirchen
Sonntag, 07.06.2015
10.00 Uhr Gottesdienst Heimkirchen
Montag, 08.06.2015
15.30 Uhr Kindergruppe Hefersweiler
Dienstag, 09.06.2015
18.00 Uhr Turnen für Frauen
Ev. Kirchengemeinde
Offenbach-Niedereisenbach-Wiesweiler
Gottesdienst in Offenbach
Ausgabe 23/2015
Sonntag, 07.06.2015
09.00 Uhr Eucharistiefeier
18.00 Uhr Ökumenisches Abendgebet - Disibodenberg Staudernheim
Kath. Pfarrgemeinde St. Antonius v. Padua,
Meisenheim
Donnerstag, 04.06.2015 - Fronleichnam
10.00 Uhr Feierliches Hochamt und Fronleichnamsprozession unter Mitwirkung des Musikvereines in Lauschied.
10.00 Uhr Eucharistiefeier (Bad Sobernheim u. Martinstein)
Sonntag, 07.06.2015
10.30 Uhr Hochamt
18.00 Uhr Ökumenisches Abendgebet - Disibodenberg Staudernheim
Dienstag, 09.06.2015
20.30 Uhr Kirchenchorprobe im Pfarrhaus
Donnerstag, 11.06.2015
10.30 Uhr Eucharistiefeier im Altenheim Meisenheim; anschl. Krankenkommunion im Haus.
Kirchengemeinden
St. Julian und Gumbsweiler
Sonntag, 07.06.2015
10.15 Uhr St. Julian
Termine • Vereine • Veranstaltungen
Radsportverein „Blitz“ e.V.
Juni 2015
06./07.06. Allendorf -Busfahrt- (RP)
Allenbach (RP)
13./14.06. Bad Kreuznach (RP)
Heusweiler (Saar)
20./21.06. Heimbach (RP) JWT
Hangard (Saar)
27./28.06. Idar-Oberstein (RP) M
Thalexweiler (Saar)
JWT = Young Walkers Tour
M = Marathon
Seniorenheim Ingweilerhof
Einladung zum
Seniorennachmittag
Sonntag, 07.06.2015
09.30 Uhr Gottesdienst
Kath. Pfarrei St. Peter + Paul
Offenbach-Hundheim
Sonntag, 07.06.2015
10.00 Uhr Hochamt
Freitag, 12.06.2015
19.15 Uhr Friedensgebet
Sonntag, 14.06.2015
10.00 Uhr Wort-Gottes-Feier mit Kommunionausteilung
Prot. Kirchengemeinde Rothselberg
Mittwoch, 03.06.2015
14.15 Uhr Seniorennachmittag = Fahrt ins Café „Zum Speerling“ nach
Kreimbach-Kaulbach, Abfaht ist an der Brücke
Sonntag, 07.06.2015
19.00 Uhr Gottesdienst Kirche Kreimbach-Kaulbach
Montag, 08.06.2015
19.00 Uhr Treffen des Festausschusses im Jugendraum Rothselberg
zum Kirchenjubiläum in Eßweiler
Dienstag, 09.06.2015
14.00 Uhr Stuhlkreisgymnastikgruppe im Jugendraum Rothselberg
Kath. Kirchengemeinden St. Antonius
von Padua, Meisenheim und St. Georg,
Lauschied
Kath. Pfarrgemeinde St. Georg, Lauschied
Donnerstag, 04.06.2015 - Fronleichnam
10.00 Uhr Feierliches Hochamt; anschließend Fronleichnamsprozession
unter Mitwirkung des Musikvereines. Danach laden wir zum Pfarrfest ins
Pfarrheim herzlich ein.
10.00 Uhr Eucharistiefeier (Bad Sobernheim u. Martinstein)
auf dem Ingweilerhof am 21. Juni 2015 von 14.00 bis
17.00 Uhr
Die Familie Schönbeck und ihre Mitarbeiter laden alle
Senioren der Gemeinden Reipoltskirchen, Nußbach und
Hefersweiler-Berzweiler zum traditionellen Seniorennachmittag auf den Ingweilerhof ein.
Das musikalische Unterhaltungsprogramm wird von der
Jugendgruppe Nußbach unter der Leitung von Herrn
Bayer gestaltet. Für Kaffee und Kuchen ist bestens
gesorgt. Wir freuen uns auf Ihren Besuch
Rundschau
- 16 -
Sachkunde-Weiterbildungsveranstaltung
des DLR Westpfalz
Nach § 9 Abs. 4 Pflanzenschutzgesetz sind alle Sachkundigen verpflichtet, innerhalb eines Dreijahreszeitraumes an einer anerkannten Fortoder Weiterbildungsveranstaltung teilzunehmen. Die nachfolgenden
Veranstaltungen sind nach § 7 Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung
als Fort- und Weiterbildung anerkannt.
Termin: 16. Juni 2015 ggf. bei Bedarf in Verbindung mit dem 25. Juni
2015
Programm für die Sachkundeweiterbildung:
am 16. Juni für alle Teilnehmer geplanter theoretisch-rechtlicher Teil 1
09:30 Uhr Beginn auf der Neumühle mit den Themen PflanzenschutzRecht, Sachkundig im PS, Verminderung von PSM–Einträgen in
Oberflächengewässer, Grundlagen der guten fachlichen Praxis (Team
Pflanzenproduktion, DLR WP)
im Anschluss für Teilnehmer rund um das Gebiet Münchweiler, Kirchheimbolanden, Nordwestpfalz , Teil 2
11.00 - 14.00 Uhr Besichtigung von Landessortenversuchen und Pflanzenschutzversuchen an den Standorten in Mehlingen, Orbis und Biedesheim
(Team Pflanzenproduktion DLR WP)
für Teilnehmer rund um Landstuhl, Pirmasens, Zweibrücken und Konken
wird auf den theoretisch-rechtlichen Teil vom 16. Juni am 25. Juni der
2. Teil angeboten
11.00 - 14.00 Uhr Besichtigung von Demonstrationsflächen und Landessortenversuchen sowie Pflanzenschutzversuchen rund um Zweibrücken, Treffpunkt Verbindungsstraße Contwig Oberauerbach.
Die Besucher melden sich bitte vorab an incl. Geburtsdatum, damit
nachfolgend eine Teilnahmebescheinigung ausgestellt werden kann.
Bitte auch den Personalausweis zur Veranstaltung mitbringen. An den
Veranstaltungstagen wird um frühzeitiges Erscheinen gebeten.
Folgende Möglichkeiten zur Voranmeldung bestehen sowie bei weiteren
Fragen:
Internet unter www.dlr.rlp.de (Sachkundeportal, Termine)
per eMail bei [email protected] oder [email protected],
per Fax 06302-921699
Ausgabe 23/2015
Turm- & Schlossfest Lauterecken
„Historie trifft Moderne“ - unter diesem Slogan verwandelt sich
die historische Schlossgasse im Zentrum Lautereckens am 13. &
14.06. wieder in ein lebendiges Stadtfest.
Rund um den Schlossplatz, im altehrwürdigen Schloss selbst und
entlang der Schlossgasse herrscht auch in diesem Jahr wieder
reges Treiben. Neben einem abwechslungsreichen Musikprogramm
auf der Hauptbühne am Schlossplatz mit überregional bekannten
Bands wie den „Revengers“ (Sa, 13.06. ab 20:30 Uhr) oder „Loners
United“ (So, 14.06. ab 17:30 Uhr) werden Sie von einem vielfältigen
kulinarischen Angebot verwöhnt. Lachs vom finnischen Kota-Grill,
Saarpfälzer Grillspezialitäten, selbstgemachter Kartoffelpuffer, frische Pizza oder auch süße Verführungen wie Crepès oder Dampfnudeln lassen keinen Magen hungrig.
Wie auch bereits vor zwei Jahren verschönern der Kirner Biergarten
und das romantische Weindorf, dieses Mal direkt vorm Schlossturm
aufgebaut, das Fest auf sympathische Art und Weise. Dazu gibt’s
frisch zubereitete Cocktails sowie Bierspezialitäten und natürlich
alkoholfreie Getränke.
Samstags spielt der MV Odenbach e.V. zur Eröffnung. Am Sonntag
findet ein Frühschoppenkonzert der Eisenbahner Blaskapelle BSW
Lauterecken auf dem Schlossplatz ab 12 Uhr statt. Neben Kinderfahrgeschäften und Kinderschminken herrscht sonntags auch ein
buntes Markttreiben entlang der Schlossgasse.
Ein weiteres besonderes Highlight ist eine Vernissage im Turm des
Schlosses bereits am Freitagabend (12.06.) ab 18 Uhr. Acrylkunst
Heeling stellt dort aktuelle Acryl- und Kaffeebilder aus. Sonntags
malt die Künstlerin live vor Ort.
Die Stadt Lauterecken und die veranstaltende Eventagentur Event
Team aus Kaiserslautern freuen sich auf Ihren Besuch.
Beratungstag für
hör- und sprachauffällige Kinder
Pfalzinstitut für Hören u. Kommunikation führt
kostenlose Tests durch
Das frühe Erkennen einer Hörstörung bei Kindern ist wichtig. Aus diesem
Grund bietet das Pfalzinstitut für Hören und Kommunikation (AugustinViolet-Schule) seit Jahren kostenlose Hör- und Sprachtests für Kinder
ab 3 Jahren an. Der nächste Beratungstag mit Hör- und Sprachtests
findet am Mittwoch, 24. Juni 2015, von 09.00 - 11.00 Uhr, in Kusel, im
Gesundheitsamt, Trierer Str. 49-51, statt.
Wenn die Sprachentwicklung verzögert verläuft, Kinder beispielsweise
nach dem 3. Lebensjahr einzelne Laute noch nicht richtig bilden können
oder nicht in geordneten Sätzen sprechen, dann kann eine Hörstörung
die Ursache sein. Gerade im Vorschulalter wird eine Hörstörung oft nicht
erkannt. Hilfe erfahren Kinder und Eltern beim Beratungstag durch die
Fachpädagogen des Pfalzinstituts für Hören und Kommunikation, einer
Einrichtung des Bezirksverbandes Pfalz.
Für Kinder unter 3 Jahren, bei denen Verdacht auf Hörschädigung
besteht, empfiehlt sich eine Überprüfung in Frankenthal in der Beratungsstelle für Pädagogische Audiologie des Pfalzinstituts. Ein Termin
kann unter der Tel.-Nr. 06233 / 4909-228 vereinbart werden.
4.101 Wildkräutertour
Gegen jedes Leid ist ein Kraut gewachsen, man muss es nur kennen.
Entdecken Sie die beeindruckende Vielfalt unserer heimischen Wildkräuter. Sie erhalten Tipps zum Sammeln, Zubereiten und Anwenden
der Schätze des Pfälzer Berglandes. Bei dieser Exkursion lernen Sie die
regionalen Wildkräuter kennen. Sie erfahren Wissenswertes über deren
Verwendung und ihren Schutz.
Leitung: Vanessa Zürrlein
Termine: Sonntag, 7. Juni 2015
1 Nachmittag von 14:00 - 16:15 Uhr
Ort: Treffpunkt: Lauterecken, Parkplatz
Pfälzer Waldhütte
Kursgebühr: 9,50 € (bis 12 Teilnehmer)
8,00 € (ab 13 Teilnehmern)
Weitere Informationen unter www.kvhs-kusel.de oder telefonisch unter
06381/917530-0 oder 06382/791-321.
Alle Anmeldungen bitte schriftlich an die KVHS-Geschäftsstelle,
Trierer Straße 49-51, 66869 Kusel.
Schützenverein Edelweiß e.V. Cronenberg
Preisschafskopfturnier
Der Schützenverein Edelweiß e.V. Cronenberg veranstaltet am Mittwoch, den 03.06.15 um 20.00 Uhr ein Preisschafskopfturnier im Schützenhaus in Cronenberg.
Den Gewinnern winken tolle Geld- und Sachpreise.
Für das leibliche Wohl ist bestens gesorgt.
Es lädt ein: Schützenverein Edelweiß e.V. Cronenberg
Feuerwehrförderverein Grumbach
Einladung
Hiermit ergeht Einladung zur Mitgliederversammlung des Feuerwehrfördervereins Grumbach am Dienstag, 23. Juni 2015 um 19.30 Uhr im
Feuerwehrhaus Grumbach
Fortsetzung auf Seite 20
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Rundschau
- 17 -
Ausgabe 23/2015
Besuch im Patenunternehmen BITO
In der vergangenen Woche besuchten die Schülerinnen
und Schüler des Wahlpflichtfaches Technik & Naturwissenschaft der Klassenstufe 10 das Patenunternehmen
BITO in Lauterecken.
Nach einer Begrüßung durch Herrn Ehrlich und einer
Belehrung über die Sicherheit auf dem Werksgelände
wurde den Jugendlichen ein Überblick über die einzelnen
Werksgebäude gegeben. Anschließend erfolgte eine sehr
interessante Führung durch die Produktion. Dabei wurde
der Entstehungsprozess vom Granulat bis zu einem Endprodukt erklärt und veranschaulicht. Weiterhin erhielten
die Schülerinnen und Schüler Informationen über den
Prozess der Produktentwicklung sowie über die Produkte,
die von BITO hergestellt werden. Einen Überblick über die
Ausbildungsberufe rundete den Besuch des Patenunternehmens ab.
Die Schülerinnen und Schüler fanden den Besuch des
Unternehmens BITO sehr interessant und lehrreich. Durch
die Kombination von Betriebsrundgang und der Information von Ausbildungsmöglichkeiten führte den Jugendlichen vor Augen, an welchen Aufgaben und mit welchen
Maschinen in dem jeweiligen Beruf gearbeitet wird.
Im Nachgang wurde das Erlebte im Unterricht nochmals
vertiefend besprochen sowie ein ergänzender Film zum
Spritzgussverfahren geschaut.
Ameland 2015
Ferienfreizeit der kath. Pfarreiengemeinschaft LautereckenReipoltskirchen-Wolfstein 17. August -30. August 2015
Leistungen:
An- und Abreise, Fährüberfahrt, alle Programmkosten und Eintrittsgelder, 14 Tage Leihfahrrad
mit Service, Vollverpflegung incl. Getränke. Unterkunft in max. 4 Bettzimmern. Großes Spielgelände
am Haus. Das Meer ist in ca. 5 Minuten mit dem
Fahrrad zu erreichen.
Preis: 495.-
Anmeldung und Kontakt:
Kath. Pfarramt Lauterecken
Tel.: 06382/993286 oder Inge Lütz,
Tel.: 06304/7645.
Rundschau
- 18 -
Ausgabe 23/2015
- 19 -
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Bildung
Beruf
Zukunft
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Ausgabe 23/2015
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Rundschau
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Unternehmen, das am Standort Lauterecken Kunststoffteile und flexible
Verpackungen (Verpackungsfolien) produziert.
Unsere Kunden im Bereich Packaging sind vorwiegend namhafte Firmen aus der
Lebensmittelbranche. Wir exportieren unsere Produkte weltweit.
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Rundschau
- 20 -
Ausgabe 23/2015
Tagesordnung:
1. Bericht des Vorsitzenden
2.Kassenbericht
3. Bericht der Kassenprüfer und Entlastungserteilung
4. Vollmacht an den Vorstand zur Verfügung über Vereinsvermögen
5. Wünsche, Anregungen
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens 1 Woche
vor der Mitgliederversammlung dem Vorsitzenden schriftlich oder mündlich mitgeteilt werden.
Grumbach, den 12. Mai 2015
Helmut Kreischer, Vorsitzender
TV 1860 Grumbach e.V.
Die diesjährige Mitgliederversammlung findet am Freitag, dem 12. Juni
2015 um 19.30 Uhr im Sportheim statt.
Tagesordnung:
1.
Begrüßung durch den 1. Vorsitzenden
2.Mitgliederehrungen
3.
Bericht des 1. Vorsitzenden
4.Kassenbericht
5.
Bericht der Kassenprüfer und Entlastungserteilung
6.
Wahl eines Wahlvorstandes
7.Neuwahlen
Wahl 1. Vorsitzende(r)
Wahl 2. Vorsitzende(r)
Wahl 1. Kassierer(in)
Wahl 2. Kassierer(in)
Wahl 1. Schriftführer(in)
Wahl 2. Schriftführer(in)
Wahl von Beisitzern(innen) (bis zu 8)
Wahl der Kassenprüfer
8.Satzungsänderung
9.
Beschlussfassung über vorliegende Anträge (Anträge müssen
mindestens 14 Tage vor der Versammlung beim 1. Vorsitzenden
eingereicht werden)
10.
Verschiedenes, Wünsche, Anträge
Pfälzerwald-Verein Jettenbach
Sonntag, 07.06.2015, Wanderung zum Turmfest nach Seelen. Abfahrt
vom Dorfplatz mit PKW 09.30 Uhr.
Auch Nichtmitglieder sind herzlich eingeladen.
MGV „Gemischter Chor“
Hohenöllen
Pfälzerwald Verein e.V.
Ortsgruppe Offenbach-Hundheim
Am Mittwoch, den 10.06.2015 führt der PWV Offenbach-Hundheim
eine Fahrt zur Landesgartenschau durch.
Abfahrt mit dem Bus ist an der Haltestelle Süssel um 07:50 Uhr.
Nicht-Mitglieder sind wie immer herzlich willkommen.
Sommerfest des „MGV Gemischter Chor“
Hohenöllen an der Grillhütte im Sulzbachtal am 04.06.2015 (Fronleichnam)
Der MGV „Gemischter Chor“ Hohenöllen lädt die Bevölkerung recht herzlich zu seinem diesjährigen Grillfest am
04.06.2015 an der Grillhütte in Hohenöllen ein.
Gestartet wird um 10.00 Uhr. Mittagessen ab 11.30 Uhr
Für das leibliche Wohl ist bestens gesorgt, auch mit Bier vom
Faß und anderen Getränken.
An Speisen bieten wir Rollbraten, Schwenker, Wurstsalat mit
Bratkartoffeln oder Brot bzw. Brötchen an. Wie immer gibt es
auch was für den kleinen Hunger wie Frikadellen und Würstchen.
Nachmittags Kaffee und Kuchen.
Das Fest wird umrahmt mit Liedern des MVG „Gemischten
Chores“ Hohenöllen, unterstützt durch Sänger/innen der
Nachbarchöre aus Relsberg und Seelen. Ebenso wird als
Überraschungsgast das Männerballett Hohenöllen auftreten.
Wer Essen vorbestellen möchte kann dies beim 1. Vorsitzenden, Herrn Dietmar Hölle, Tel. 06382-6376 machen.
Genießen Sie ein paar fröhliche Stunden in schöner Umgebung und gemütlicher Atmosphäre.
Auf Ihren Besuch freut sich der MGV „Gemischter Chor“
Hohenöllen.
Angelsportverein Lauterecken feiert
Fischerfest
Der Angelsportverein Lauterecken veranstaltet am Sonntag,
7. Juni 2015, sein beliebtes Fischerfest.
Ab 12.00 Uhr werden auf dem Vereinsgelände im Watzkessel unter der Brücke Leckereien wie geräucherte Forellen,
Schwenkbraten und Würstchen zu günstigen Preisen angeboten.
Gutes Wetter ist bestellt, so dass Sie sich zusammen mit uns
ein paar schöne Stunden Sonnenschein in gemütlicher Atmosphäre bei gutem Essen und Trinken gönnen können.
Um der Nachfrage nach Räucher-Forellen besser gerecht
werden zu können, wird um Vorbestellung unter 06382-6339
gebeten.
Rundschau
- 21 -
Ausgabe 23/2015
Jugendzeltlager Camp Blajoux
Jugendzeltlager Camp Blajoux, Gorges du Tarn/
Frankreich
vom 11.08.2015 - 25.08.2015 für Jugendliche ab 13 Jahren
Freizeitspaß unter südlicher Sonne - sportlich auf oder am Wasser
- oder lieber gechillt im Camp - oder auch ein Tagesausflug in eine
größere Stadt
Unser Campingplatz in der Tarnschlucht liegt in der Nähe von Gorges du
Tarn. Er bietet dem Jugendlichen, wie auch dem jungen Erwachsenen
alles, was “Sie oder Er” von einem tollen Urlaub erwartet. Das beeindruckende Gebiet der Tarnschlucht lädt zum Kanuwandern und baden ein
und es kann auch zu Fuß oder mit dem Fahrrad erkundet werden.
EINLADUNG
1. Bunte Gartenwelt
Blühendes, Grünes, Dekoratives und Nützliches
in St. Julian; Steige
Samstag; 6. Juni 2015 von 11:00 bis 18:00 Uhr
Stauden, Gräser, Sommerblumen,
Gemüse, Kräuter
Wohn- und Gartenaccessoires
Kreatives Töpfern
Handwerk für den Garten
Garten- und Kinderbücher (Second-Hand)
Kuchenbuffet zugunsten der KiTA St.Julian
Wir freuen uns auf Ihren Besuch
Parkmöglichkeit am Gemeindehaus St.Julian
Kulturinteressierte kommen in der Umgebung auch auf ihre Kosten und
können „Geschichte“ hautnah erleben. Mittelalterliche Kirchen und Ruinen, Höhlen, alte Dörfer und Städte sowie Veranstaltungen faszinieren
und beeindrucken die Besucher. Selbstverständlich kann hier auch das
typische französische Leben genossen werden. Neben dem Kanusport
besteht die Möglichkeit nach Absprache Höhlen zu erforschen, zu Klettern oder/und am Canyoning teil zu nehmen.
Leitung: Katinka Fries
Leistungen: Vollpension bei Selbstverpflegung, Unterbringung in
Mehrbettzelten
Anreise: Anreise mit Kleinbussen
Preis: 330,00 €
Teilnehmer: Mindestens 10, höchstens 14
Weitere Informationen im Jugendreferat.
Anschrift und Anmeldung nur an:
Jugendreferat Obere Nahe, Vollmersbachstr. 24a,
55743 Idar-Oberstein, Tel 06781-5632320, Fax: 06781 - 563232-9,
E-mail:[email protected], Internet: www.Jugendreferat.org.
Rundschau
- 22 -
Dorffest
Kollweiler
Der Schützenverein
Edelweiß Kollweiler
lädt ein zum
Dorffest 2015
Sonntag den 7. Juni
im Bürgerhaus Kollweiler
ab 10:00 Uhr Frühschoppen mit
Schlachtfest
ab 11:00 Uhr Musikverein Kollweiler
um 12:00 Uhr Böllerschützen
ab 13:00 Uhr Kaffee und Kuchen
Auf Ihr Kommen freut sich der
Schützenverein Edelweiß
Kollweiler e.V.
SPD-Bundestagsabgeordneter
Gustav Herzog
„Mehr finanzielle Mittel für junge Menschen mit Migrationshintergrund, die
ihre Ausbildung in Deutschland fortführen möchten oder individuelle Begleitung bei ihrem Integrationsprozess brauchen. Nach der im Haushaltsausschuss beschlossenen Mittelerhöhung im Nachtragshaushalt 2015 soll es
insgesamt 12 Millionen Euro mehr geben“, stellt SPD-Bundestagsabgeordneter Gustav Herzog zufrieden fest. Für die Jugendmigrationsdienste (kurz
JMD) gibt es 8 Millionen Euro mehr und für den Garantiefonds Hochschulbereich 4 Millionen Euro on Top. Das CJD in Wolfstein ist ein Träger des
Jugendmigrationsdienstes im Landkreis Kusel. Herzog hat bei vielen Gelegenheiten die mehr als wertvolle Arbeit der Jugendmigrationsdienste vor Ort
schätzen gelernt und weiß um deren tägliche Herausforderungen, gerade
vor dem Hintergrund steigender Flüchtlingszahlen. Es kommen zurzeit viele
junge Menschen, teils auch unbegleitete Minderjährige, nach Deutschland.
Für sie sind die Jugendmigrationsdienste häufig wichtige Anlaufstellen. Die
Jugendmigrationsdienste unterstützen junge Menschen im Alter zwischen
12 und 27 Jahren mit individuellen Angeboten bei ihrem Integrationsweg
in Deutschland. Der Garantiefonds Hochschulbereich ermöglicht jungen
Flüchtlingen unter 30 Jahren mit einem Stipendium ein Hochschulstudium.
„12 Millionen Euro mehr zur Verbesserung von Integrationschancen junger
Menschen mit Migrationshintergrund sind gut investiertes Geld“, freut sich
Herzog. Auch bei seiner diesjährigen Sommertour durch den Wahlkreis ist
ein persönliches Informationsgespräch mit Jugendmigrationsdiensten im
Wahlkreis geplant. Vorab herzlichen Dank und freundliche Grüße Johanna
Hoffmann Wahlkreisbüro Kaiserslautern Schulstraße 5 67655 Kaiserslautern, Tel.: 0631 - 69550, Fax: 0631-3606107, Email: gustav.herzog.ma08@
bundestag.de, www.gustav-herzog.de
Allgemeine Nachrichten
Lewentz vollzieht Führungswechsel beim
Polizeipräsidium Westpfalz
Innenminister Roger Lewentz hat den Präsidenten des Polizeipräsidiums
Westpfalz, Wolfgang Erfurt, nach mehr als 47 Jahren im Polizeidienst in
den Ruhestand verabschiedet.
Ausgabe 23/2015
Gleichzeitig wurde der 54 Jahre alte Kriminaldirektor Elmar May zum
Nachfolger ernannt. „Wolfgang Erfurt hat immer über den Tellerrand der
Polizei hinausgeschaut und den Dialog mit der Öffentlichkeit gesucht“,
sagte Lewentz am Dienstag in Kaiserslautern. Im Mittelpunkt der Arbeit
des heute 65-Jährigen habe stets der Dienst für und mit dem Bürger
gestanden. „Wolfgang Erfurt war immer ein Teamplayer und vermittelte
seiner Mannschaft, dass die besten Ergebnisse dann erzielt werden können, wenn alle gemeinsam an einem Strang ziehen“, betonte Lewentz.
Der Minister erinnerte in diesem Zusammenhang an die zahlreichen Polizeieinsätze bei Bundesliga- und Pokalspielen, für die Wolfgang Erfurt
als Präsident verantwortlich war. „Bei den insgesamt fünf WM-Spielen
2006 in Kaiserslautern zeichnete sich das Polizeipräsidium mit dem bisher größten Polizeieinsatz landesweit aus“, so Lewentz. Wolfgang Erfurt
ist 1968 in den Polizeidienst eingetreten und war mit erst 26 Jahren der
jüngste Fachlehrer bei der Landespolizeischule am Standort EnkenbachAlsenborn, 1985 übernahm er die stellvertretende Leitung der Abteilung
Schutzpolizei beim Polizeipräsidium Kaiserslautern. 1997 wurde Erfurt
Leiter Polizeieinsatz beim Präsidium Mainz, bevor er 2003 Präsident in
Kaiserslautern wurde. Minister Lewentz konnte dem leidenschaftlichen
FCK-Fan Wolfgang Erfurt am Dienstag ebenfalls eine Urkunde übergeben, mit der er in den Beirat der Fritz-Walter-Stiftung berufen wird.
Der neue Polizeipräsident Elmar May trat 1978 in den Polizeidienst ein
und absolvierte unter anderem verschiedene Stationen bei der Schutzund Kriminalpolizei beim Polizeipräsidium Mainz. May war zudem Leiter
der Dezernate Verdeckte Ermittlungen und des Mobilen Einsatzkommandos beim Landeskriminalamt. 2003 wechselte er ins Innenministerium
und war dort Leiter des Lagezentrums und Referent für Einsatzfragen
der Polizei. „Ich freue mich, dass mit Elmar May ein sehr erfahrenen
Polizist neue Präsident in Kaiserslautern wird“, so Lewentz.
Energietipp der Verbraucherzentrale
Rheinland-Pfalz
Wärmepumpen im Altbau sinnvoll?
Wärmepumpen erfreuen sich steigender Beliebtheit. Der Umwelt Wärme
zu entziehen und mittels Druck auf Heiztemperatur zu bringen, scheint
eine elegante Lösung, um mit wenig Strom viel heraus zu holen.
Da Tiefenbohrungen größere Teile eines Grundstücks verwüsten können, werden solche Bohrungen selten bei Bestandsgebäuden durchgeführt, wo Gärten und Höfe bereits angelegt sind. Eine Alternative zu
einer Erdwärmepumpe ist die Luft-Wärmepumpe. Sie erbringt jedoch
viel weniger Wärme, denn im Winter ist die Luft viel kälter als das Erdreich. Deshalb kann ein kalter Winter die eine oder andere Luft-Wärmepumpe in die Knie zwingen und statt ökologischer Wärme eine hohe
Stromrechnung produzieren.
Eine Luftwärmepumpe sollte also nur bei Bestandsgebäuden in Erwägung gezogen werden, die bereits komplett energetisch saniert wurden
und die Heizlast eines Niedrigenergiehauses aufweisen. Auch sollten die
Heizkörper so dimensioniert sein, dass sich das Haus mit einer niedrigen
Vorlauftemperatur beheizen lässt - ideal sind Flächenheizungen, etwa im
Fußboden.
Schließlich muss auch berücksichtigt werden, dass Luft-Wärmepumpen
erheblichen Lärm produzieren können. Ob sich eine Wärmepumpe für
Ihr Haus eignet und zu allen anderen Fragen des Energiesparens berät
der unabhängige Energieberater der Verbraucherzentrale nach Terminvereinbarung.
Die Beratungsgespräche sind kostenlos. Eine Anmeldung ist erforderlich.
Der Energieberater hat jeden Mittwoch Sprechstunde: Am Vormittagin
der Verbraucherberatungsstelle Kaiserslautern in der Fackelstraße 22
und am Nachmittag im Referat Umweltschutz, Rathaus Nord, Lauterstraße 2. Anmeldung unter: (0631) 92881.
In Enkenbach-Alsenborn hat der Energieberater am Montag, den
6.07.2015 von 15 bis 18 Uhr Sprechstunde in der Verbandsgemeindeverwaltung, Hauptstraße 18. Anmeldung unter (06303) 913 144.
VZ-RLP
Für weitere Informationen und einen kostenlosen Beratungstermin:
Energietelefon Rheinland-Pfalz: 0800 / 60 75 600 (kostenfrei)
montags von 9 bis 13 und 14 bis 18 Uhr,
dienstags und donnerstags von 10 bis 13 und 14 bis 17 Uhr.
Über die Verbraucherzentrale
Die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz ist eine anbieterunabhängige,
überwiegend öffentlich finanzierte, gemeinnützige Organisation. Seit
mehr als 50 Jahren informiert, berät und unterstützt sie Verbraucherinnen und Verbraucher in Fragen des privaten Konsums und vertritt
Verbraucherinteressen bei Unternehmen, Politik und Verbänden. Die
Verbraucherzentrale hat 16 Mitgliedsverbände und über 80 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Vorstand ist Ulrike von der Lühe.
Arbeitsschwerpunkte sind Verbraucherrecht, Telekommunikation und
Medien, Versicherungen und Finanzdienstleistungen, Energie und
Bauen, Lebensmittel und Ernährung sowie Gesundheit und Pflege.
Anlaufstellen für persönliche Beratung sind sechs Beratungsstellen und
sechs Stützpunkte in Rheinland-Pfalz. Ratsuchende können sich auch
telefonisch oder per E-Mail beraten lassen. Im Internet ist die Verbraucherzentrale unter www.vz-rlp.de zu finden.
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