Amtsblatt KW 13 - Verbandsgemeinde Lauterecken

Rundschau
Jahrgang 16
Mittwoch, 25. März 2015
Ausgabe 13/2015
für das Glan- und Lautertal
Mit dem
AMtsblAtt der
www.vg-lw.de
Sommerferienprogramm 2015
Aufruf zur Mitarbeit
Die Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein wird auch in diesem Jahr ein Sommerferienprogramm für Kinder und Jugendliche zusammenstellen. Wie in den vergangenen Jahren auch,
sind alle Vereine und Institutionen aufgerufen, sich an dieser
Form der Jugendarbeit zu beteiligen. Die Erfahrung zeigt, dass
viele Kinder und Jugendliche diese Veranstaltung nutzen, um
sich über die verschiedensten Vereinsaktivitäten zu informieren. Nicht wenige haben hierbei ihr Interesse entdeckt und sind
heute Vereinsmitglieder.
Um frühzeitig planen und auch in diesem Jahr ein attraktives
Programm erstellen zu können, möchten wir Sie bereits jetzt
um Ihre Mitarbeit bitten.
Alle Vereine, Institutionen,
Gewerbebetriebe oder Personen, die einen Beitrag zur
Jugendarbeit leisten und aktiv an
der Gestaltung des Sommerferienprogramms 2015 mitwirken wollen, setzen sich bitte bis 1. April
2015 mit dem Jugendbüro Wolfstein oder dem Jugendtreff Lauterecken in Verbindung.
Kontakt:
Jugendbüro Wolfstein
06304 - 254604
od.
Jugendtreff Lauterecken
06382 - 6561
Rundschau
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Bereitschaftsdienst
Öffnungszeiten
Öffnungszeiten der
Verbandsgemeindeverwaltung
Tel. 06382/791-0; Fax: 06382/791-990 + 999
E-Mail: [email protected]
Derzeit ist die Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein nicht in der
Lage, verschlüsselte bzw. mit elektronischer Signatur versehene Dokumente entgegenzunehmen. Hierzu ist ausschließlich der Postweg zu verwenden.
Montag - Freitag..............................................................08.30 - 12.00 Uhr
Montag - Mittwoch..........................................................14.00 - 16.00 Uhr
Donnerstag......................................................................14.00 - 18.00 Uhr
Im Bereich des Bürgerbüros
einschl. Beantragung und Verlängerung von Fischereischeinen, Gewerbean-, -um- und -abmeldungen.
Montag - Freitag..............................................................07.15 - 12.30 Uhr
Montag - Mittwoch..........................................................13.30 - 16.00 Uhr
Donnerstag......................................................................13.30 - 18.00 Uhr
Erreichbarkeit der Verbandsgemeindewerke
Während der üblichen Dienstzeiten sind die Mitarbeiter der Verbandsgemeindewerke wie folgt telefonisch erreichbar:
Verwaltung
Gerhard Grub (techn. Werkleiter).......Tel. 06382/791-402; 0151/16339405
Hans L. Altes (kaufm. Werkleiter)......Tel. 06382/791-406; 0151/16339406
Techniker Patrick Bauer.................... .Tel. 06382/791-403; 0160-3667135
Kläranlage Lauterecken..................................................... Tel. 06382/8071
Kläranlage Wolfstein.......................................................... Tel. 06304/8010
Schwimmbad Rüllberg, Lauterecken................................ Tel. 06788/1260
Schwimmbad Wolfstein..................................................... Tel. 06304/7808
Bereitschaftsdienst
Bereitschaftsdienst Außerhalb der regelmäßigen Dienstzeit:
Bereich Abwasserbeseitigung ............................................ 0175/7229695
Ehemaliger Bereich der VG Lauterecken
Bereich Wasserversorgung..................................................0175/7229689
Ehemaliger Bereich der VG Wolfstein Bereich
Wasserversorgung.............................................................0151/42244500
Rufbereitschaft Stromversorgung
OIE Aktiengesellschaft
Störungsrufnummer Strom: 0800 312 3000
Störungsrufnummer Gas: 0800 312 4000
für den nachstehende Ortsgemeinden: Buborn, Deimberg, Glanbrücken,
Grumbach, Hausweiler, Herren-Sulzbach, Homberg, Hoppstädten, Kappeln, Kirrweiler, Langweiler, Medard, Merzweiler, Nerzweiler, OffenbachHundheim, Unterjeckenbach und Wiesweiler
Stromversorgung Pfalzwerke Netz AG
Netzteam Otterbach, Lauterhofstr. 2, 67731 Otterbach, Tel. 06301705-211; Fax: 06301-705-252 für nachstehende Ortsgemeinden: Adenbach, Aschbach, Cronenberg, Einöllen, Eßweiler, Ginsweiler, Hefersweiler,
Heinzenhausen, Hinzweiler, Hohenöllen, Jettenbach, Kreimbach-Kaulbach, Lohnweiler, Nußbach, Oberweiler im Tal, Oberweiler-Tiefenbach,
Reipoltskirchen, Relsberg, Rothselberg, Rutsweiler a.d. Lauter, Stadt Lauterecken, Stadt Wolfstein
Netzteam Hauptstuhl, Bahnhofstr. 46, 66851 Hauptstuhl, Tel. 0637291160; Fax: 06372-911620 für die Ortsgemeinde St. Julian
Bei Störungen im Stromnetz Tel.: 0800-797 77 77 (gebührenpflichtig)
Ausgabe 13/2015
Jugendbüro Wolfstein
Rathausplatz 1 (2.OG), 67752 Wolfstein, 06304/254604 od. 0171/4313057,
[email protected]
Öffnungszeiten:
Dienstag - Freitag....................................................... 15:00 bis 19:30 Uhr
Lauterecker Tafel e.V.
Saarbrücker Str. 61, 67742 Lauterecken, Tel. 0176/96625481
Zeiten zur Ausgabe von Lebensmitteln
dienstags..................................................................von 10.00 - 11.00 Uhr
donnerstag ..............................................................von 15.30 - 16.30 Uhr
Die Registrierung ist unter Vorlage der entsprechenden Nachweise jeweils
im Anschluss nach den Öffnungszeiten möglich.
Pflegestützpunkt Wolfstein/Lauterecken
Rathaus Wolfstein (Hauptstraße 2)
Beratungszeiten: Montag - Freitag von 09.00 - 10.00 Uhr
Zusätzlich donnerstags von 14.00 - 16.00 Uhr
Weitere Termine nach telef. Vereinbarung. Telefonische Erreichbarkeit in
der Regel zwischen 08.00 - 16.00 Uhr: 06304/41681-30 oder 41681-31
TelefonSeelsorge
Die TelefonSeelsorge ist ein niedrigschwelliges Gesprächs- und Beratungs- und Seelsorgeangebot für alle Menschen in Lebenskrisen und
belastenden Situationen. Sie ist gebührenfrei erreichbar unter den bundeseinheitlichen Rufnummern:
0800 - 111.0 111 und 0800 - 111 0 222
Oder als TelefonSeelsorge im Internet unter:
www.telefonseelsorge.de für Chat bzw. Email Beratung.
DRK Kreisverband Kusel e.V.
Schuldner- und Insolvenzberatung
Trierer Straße 72, 66869 Kusel, Tel.: 06381/4250361
Tierheim im Landkreis Kusel
Ansprechpartner: Herr Paul Endres
Tel.: 06385/9934962, Mobil: 0151/40638858
Tierschutzverein im Landkreis Kusel e.V.
Postfach 1336, 66865 Kusel
Telef.-Nr. 1. Vors. Christine Fauß 0175/4117712
Schatzmeister Jutta Keller 0160/94838930, www.tierschutz-kusel.de
Ehrenamtsbörse des Landkreises Kusel
Vielseitige Dienste für hilfebedürftige Personen
Kontakte in der Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein
Tel.Nr.: 06788-280 oder 06304-993066
Initiative des Kreisseniorenrates Kusel
Bereitschaftsdienst
Ärztlicher Notfalldienst im Bereich der
Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein
an Wochenden und Feiertagen
Treffpunkte für Jugendliche
Notruf Polizei: 110, Integrierte Leitstelle DRK und Feuerwehr: 112
Bereitschaftsdienstzentrale Glan, in der Glantal-Klinik, 55590 Meisenheim,
Hinter der Hofstadt 8, im 1. Stock des Krankenhausen, Tel.-Nr. 01805 –
112080 oder 06753-964552, bzw. www.bereitschafsdienstzentrale-Glan.de
Dienstzeiten: freitags ab 18.00 Uhr bis montags, 07.00 Uhr, mittwochs
von 14.00 Uhr bis donnerstags um 07.00 Uhr sowie an Feiertagen vom
Vorabend des Feiertages 20.00 Uhr bis zum Folgewerktag 07.00 Uhr.
Die Bereitschaftsdienstzentrale Glan versorgt folgende Ortsgemeinden: Adenbach, Aschbach, Buborn, Cronenberg, Deimberg, Einöllen,
Eßweiler, Glanbrücken, Ginsweiler, Grumbach, Hausweiler, Hefersweiler,
Heinzenhausen, Herren-Sulzbach, Hinzweiler, Hohenöllen, Homberg,
Hoppstädten, Jettenbach, Kappeln, Kirrweiler, Kreimbach-Kaulbach,
Langweiler, Lauterecken, Lohnweiler, Medard, Merzweiler, Nerzweiler,
Nußbach, Oberweiler im Tal, Oberweiler-Tiefenbach, Odenbach, Offenbach-Hundheim, Reipoltskirchen, Relsberg, Rothselberg, Rutsweiler
a.d.Lauter, Unterjeckenbach, Wiesweiler, Wolfstein.
Bereitschaftsdienst-Zentrale im Westpfalz-Klinikum Kusel, Im Flur
1, Telefon-Nr. 06381-935 935. Dienstzeiten: freitags ab 18.00 Uhr bis
montags, 07.00 Uhr, mittwochs von 14.00 Uhr bis donnerstags um 07.00
Uhr sowie an Feiertagen vom Vorabend des Feiertages 20.00 Uhr bis zum
Folgewerktag 07.00 Uhr.
Sprechstunden: Samstag und Sonntag: 10.00 - 12.00 Uhr und 17.00 - 19.00
Uhr - In jedem Erkrankungsfall wird um telefonische Vorankündigung gebeten.
Der Notdienst versorgt die Ortsgemeinde St. Julian mit allen Ortsteilen.
Schulstr. 12, 67742 Lauterecken,
06382/6561, [email protected]
Öffnungszeiten:
Dienstag - Donnerstag................................................ 15:00 bis 21:00 Uhr
Freitag........................................................................ 17:00 bis 22:00 Uhr
Zur Unterstützung bei Bewerbungen:
Montag........................................................................ 15:00 bis 17:00 Uhr
Ansage des Apothekennotdienstes über landeseinheitliche Rufnummern:
deutsches Festnetz: 01805-258825 + PLZ (0,14€/Min)
Mobilfunknetz: 01805-258825+PLZ (0,42€/Min)
Anzeige der notdienstbereiten Apotheken im Internet unter www.lak-rlp.de.
Der Notdienst wechselt jeweils morgens um 08.30 Uhr.
Bereitschaftsdienst der Pfalzgas
Bereitschaftsdienst der Pfalzgas
Bei Störungen: 0800/100 34 48
Dienst der Bezirksbeamten der Polizei
Polizeioberkommissar Gerhard Basters
und Polizeihauptkommissar Dieter Drumm:
Tel.: 06382-911-0, E-Mail: [email protected]
(Polizeiinspektion Lauterecken)
Sprechstunden am Standort Wolfstein: dienstags und donnerstags von
10.00 Uhr bis 15.00 Uhr, oder nach Vereinbarung, in Lauterecken, Polizeidienststelle: montags und mittwochs 08.00 Uhr bis 15.00 Uhr, freitags
08.00 Uhr bis 13.00 Uhr, oder nach Vereinbarung.
In dringenden Fällen wenden Sie sich bitte an die Polizeidienststelle in
Lauterecken, Tel.: 06382-911-0
Apotheken-Notdienst
Rundschau
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Ausgabe 13/2015
Amtsblatt
der
Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein
mit den Ortsgemeinden Adenbach, Aschbach, Buborn, Cronenberg, Deimberg, Einöllen, Eßweiler, Ginsweiler, Glanbrücken, Grumbach, Hausweiler, Hefersweiler, Heinzenhausen, Herren-Sulzbach, Hinzweiler, Hohenöllen, Homberg, Hoppstädten, Jettenbach, Kappeln, Kirrweiler, Kreimbach-Kaulbach, Langweiler, Stadt Lauterecken, Lohnweiler, Medard,
Merzweiler, Nerzweiler, Nußbach, Oberweiler im Tal, Oberweiler-Tiefenbach, Odenbach, Offenbach-Hundheim, Reipoltskirchen, Relsberg, Rothselberg, Rutsweiler an der Lauter, Sankt Julian, Unterjeckenbach, Wiesweiler, Stadt Wolfstein
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Mittwoch, 25. März 2015
Öffentliche Bekanntmachungen
Glanb rücken
Bekanntmachung
Erhebung von Vorausleistungen für den Ausbau der
Dorfstraße in der Ortsgemeinde Glanbrücken
Der Ortsgemeinderat Glanbrücken hat in seiner Sitzung am 17.03.2013
nachstehende Beschlüsse gefasst, die hiermit gemäß § 41 Abs. 5 GemO
öffentlich bekannt gemacht werden:
A) Beschlussfassung über die Erhebung von Vorausleistungen auf
einmalige Beiträge für öffentliche Verkehrsanlagen
Das Straßenausbauprogramm umfasst die Erneuerung und Verbesserung der Fahrbahn, der Oberflächenentwässerung, der Straßenbeleuchtung und der Gehwege, für die Ortsstraße „Dorfstraße“ in der
Ortsgemeinde Glanbrücken. Sobald mit dem Ausbau begonnen ist, ist
es erforderlich, zur Sicherstellung der Finanzierung der Maßnahme, Vorausleistungen auf Ausbaubeiträge zu erheben.
Daher beschließt der Ortsgemeinderat Glanbrücken, von der Möglichkeit der Erhebung von Vorausleistungen auf einmalige Beiträge gemäß §
9 der Ausbaubeitragssatzung Gebrauch zu machen.
B) Festsetzung der Höhe der Vorausleistungen und der Fälligkeit
Der Ortsgemeinderat Glanbrücken beschließt, Vorausleistungen nach §
9 der Ausbaubeitragssatzung auf die einmaligen Beiträge zu erheben.
Diese betragen 10,20 EURO
je am gewichteter Grundstücksfläche.
Der Vorausleistungsbeitrag ist in sechs gleichen Raten innerhalb18
Monaten zu zahlen.
C) Festlegung des Gemeindeanteils
Der Gemeindeanteil am beitragsfähigen Aufwand für den Ausbau der
Ortsstraße „Dorfstraße“ in der Ortsgemeinde Glanbrücken, wird auf 35 v.
H. festgesetzt (Gemeindestraße mit erhöhtem Durchgangsverkehr, aber
noch überwiegendem Anliegerverkehr).
D) Beschlussfassung über die Festlegung des Straßenherstellungsprogrammes mit entsprechender Abschnittsbildung
Als Straßenherstellungsprogramm beschließt der Ortsgemeinderat
Glanbrücken den Ausbau der Ortsstraße „Dorfstraße“ entsprechend der
vorliegenden Straßenplanung in Anlehnung an die Beschlussfassung
vom 30.09.2014.
H omberg
Friedhofssatzung der
Ortsgemeinde Homberg
vom 15.03.2015
Der Ortsgemeinderat von Homberg hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie des § 2 Abs. 3, § 5 Abs.
2 und § 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
Inhaltsübersicht:
Friedhofssatzung
1. Allgemeine Vorschriften
§1
Geltungsbereich
§2
Friedhofszweck
§3
Schließung und Aufhebung
Ausgabe 13/2015
2. Ordnungsvorschriften
§4
Öffnungszeiten
§5
Verhalten auf dem Friedhof
§6
Ausführen gewerblicher Arbeiten
3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§7
Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
§8
Särge
§9
Grabherstellung
§ 10 Ruhezeit
§ 11 Umbettungen
4. Grabstätten
§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten
§ 13 Reihengrabstätten
§ 13a Gemischte Grabstätten
§ 14 Sonderwahlgrabstätten (Kombinierte Doppelgrabstätten)
§ 15 Bestehende Wahlgrabstätten
§ 16 Urnengrabstätten
§ 17 Rasengrabstätten
5. Gestaltung der Grabstätten
§ 18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
6. Grabmale
§ 19 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern
mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
§ 20 Errichten und Ändern von Grabmalen
§ 21 Standsicherheit der Grabmale
§ 22 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
§ 23 Entfernen von Grabmalen
7. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 24 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
§ 25 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
§ 26 Vernachlässigte Grabstätten
8. Leichenhalle
§ 27 Benutzen der Leichenhalle
9. Schlussvorschriften
§ 28 Alte Rechte
§ 29 Haftung
§ 30 Ordnungswidrigkeiten
§ 31 Gebühren
§ 32 Inkrafttreten
1. Allgemeine Vorschriften
§1
Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Homberg gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.
§2
Friedhofszweck
(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde.
(2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die
a) bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde waren,
b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer
bestimmten Grabstätte haben oder
c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG
zu bestatten sind.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung
der Friedhofsverwaltung.
§3
Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise
für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder
anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl. § 7 BestG -.
Rundschau
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Ausgabe 13/2015
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und
Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht
auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche
Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung
gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.
(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten
Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in
Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht.
Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält
außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt
oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten
den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen
Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten
werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
* Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden vorübergehenden und
gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere auf
die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 20.12.2007 (BGBl. I S.3075)
und auf die §§ 4 ff. der Gewerbeordnung verwiesen.
2. Ordnungsvorschriften
§8
§4
Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang
bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis
der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten
eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§5
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind
zu befolgen.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und
Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden
und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,
b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
d) Druckschriften zu verteilen,
e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu
verunreinigen oder zu beschädigen,
f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
g) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,
h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die
Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem
Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
i) Gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn,
aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder
bb) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 6*)
Ausführen gewerblicher Arbeiten
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und
Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen
für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher
Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung,
die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion
nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe
Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen
beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen
Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl.
S. 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher,
betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.
(3) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen
des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz
zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.
3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§7
Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 16 Abs. 4.
(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen
Wahlgrabstätte/Urnenwahl-grabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen
mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.
(4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung
beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.
(5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch
gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem
Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können
auch Geschwister im Alter bis zu 1 Jahr in einem Sarg bestattet werden.
Särge
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes
Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer
verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.
(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung
der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens
1,00 m lang, 0,45 m hoch und im Mittelmaß 0,45 m breit sein.
§9
Grabherstellung
(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne
Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,40 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale,
Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt
werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 10
Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 30 Jahre.
§ 11
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der
sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der
Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Ortsgemeinde
im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind
innerhalb der Ortsgemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in
belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei
Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die
Ortsgemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt,
Umbettungen vorzunehmen.
(5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie
kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie
bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an
benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken
nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
Rundschau
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4. Grabstätten
§ 12
Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten,
b) Sonderwahlgrabstätten
(Erstbelegung Erdbestattung, Zweitbelegung Urne),
c) Urnengrabstätten als Reihen- und Wahlgrabstätten,
d) Rasengrabstätten als Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten.
(2) In bereits vergebene Wahlgrabstätten (Doppelgrabstätten mit Erdbestattungen) können weiterhin Zweitbestattungen erfolgen. Ein Neuerwerb von Rechten an Wahlgrabstätten ist zukünftig nicht mehr möglich.
(3) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An
ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es
besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer
der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der
Umgebung.
§ 13
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb
des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.
(2) Es werden eingerichtet:
a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,
b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr.
(3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Abs. 5
und des § 13a - nur eine Leiche bestattet werden.
(4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach
Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher veröffentlicht und durch ein
Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht.
§ 13a
Gemischte Grabstätten
(1) Einzelgräber nach §13 Abs. 2 Buchst. b) können durch Beschluss
des Ortsgemeinderats in gemischte Grabstätten umgewidmet werden.
(2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte
Einzelgräber (§ 13 Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden kann. Die
Grabstätte gilt hinsichtlich der zweiten Bestattung als Urnenwahlgrabstätte nach § 16 Abs. 3.
(3) Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darf nur dann erfolgen, wenn
die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens
10 Jahre beträgt. Das Nutzungsrecht an der Grabstätte verlängert sich
ab dem Zeitpunkt der Beisetzung der Asche um die Ruhezeit nach § 10.
§ 14
Sonderwahlgrabstätten
(Kombinierte Doppelgrabstätten)
(1) Sonderwahlgrabstätten sind Grabstätten in der die Erstbelegung
zwingend als Erdbestattung (Sarg) und die Zweitbeisetzung als Urne
erfolgen muss. Ein Sonderwahlgrab hat die Größe eines Reihengrabes.
(2) Auf Antrag wird nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen aus
dem sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes ergibt.
(3) Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstätte richtet sich nach der
Ruhezeit der ersten Bestattung.
(4) Das Nutzungsrecht kann nur einmal für die gesamte Sonderwahlgrabstätte wieder verliehen werden. Die Zweitbeisetzung der Urne darf
nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten
Bestattung noch mindestens 10 Jahre beträgt. Das Nutzungsrecht an
der Grabstätte verlängert sich ab dem Zeitpunkt der Beisetzung der
Urne um die Ruhezeit nach § 10.
(5) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten
Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm
das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem
Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in
nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner,
b) auf die Kinder,
c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder
Mütter,
d) auf die Eltern,
e) auf die Geschwister,
f) auf sonstige Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.
(6) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine
Person aus dem Kreis der in Abs. 5 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
Ausgabe 13/2015
(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung
und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Sonderwahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über
andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der
Grabstätte zu entscheiden.
(8) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden.
Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Die Gebühren die
für das Nutzungsrecht erhoben wurden, werden nicht mehr erstattet.
(9) Die Beisetzung der Urne in eine Sonderwahlgrabstätte mit einer Erdbestattung gilt bereits ab dem 23.12.2004 für die neu anzulegenden
Sonderwahlgrabstätten.
§ 15
Bestehende Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf
Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für
die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im
Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird.
(2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts
enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur
Anlage und Pflege des Grabes.
(3) Wahlgrabstätten werden als zweistellige Grabstätten, als Einfachgräber vergeben.
(4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden,
wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.
(5) Das Nutzungsrecht kann nur einmal für die gesamte Wahlgrabstätte
wiederverliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach
den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des
Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren.
(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten
Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm
das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem
Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in
nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner,
b) auf die Kinder,
c) auf die Enkel in der Reihenfolge
der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
d) auf die Eltern,
e) auf die Geschwister,
f) auf sonstige Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.
(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine
Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung
und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte
bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere
Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
(10) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung
der verbleibenden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit anteilig
zurückerstattet.
§ 16
Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden
a) in Urnenreihengrabstätten (1 Asche),
b) in Urnenwahlgrabstätten (2 Aschen),
c) in Sonderwahlgrabstätten 1 Asche als Zweitbeisetzung,
d) in bestehende Wahlgrabstätten 1 Asche als Zweitbeisetzung,
e) in gemischten Grabstätten 1 Asche als Zweitbeisetzung,
f) in Urnenreihenrasengrabstätten (1 Asche),
g) in Urnenwahlrasengrabstätten (2 Aschen).
(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach
belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung
abgegeben werden.
(3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.
In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen zwei Urnen beigesetzt werden. Die
Zweitbeisetzung der Urne darf nur dann erfolgen, wenn die verbleibende
Ruhezeit nach der ersten Beisetzung noch mindestens 10 Jahre beträgt.
Das Nutzungsrecht an der Grabstätte verlängert sich ab dem Zeitpunkt
der Zweitbeisetzung der Urne um die Ruhezeit nach § 10.
Rundschau
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(4) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen
Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.
(5) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die
Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für
Urnengrabstätten.
§ 17
Rasengrabstätten
(1) Die Grabstätten des Rasengrabfeldes werden als Urnenreihen- und
Urnenwahlgrabstätten vergeben. Soweit sich aus der Satzung nicht
etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Urnenreihen- und
Urnenwahlgrabstätten entsprechend auch für Rasengrabstätten.
(2) Die Herrichtung der Rasengrabstätten übernimmt die Ortsgemeinde
innerhalb sechs Monaten nach der Beisetzung.
(3) Grabanlagen (Grabmal, Einfassung usw.) werden nicht errichtet.
Für die/den Verstorbene/n kann eine Grabplatte durch die Angehörigen
verlegt werden. Gestattet sind Grabplatten aus Naturstein mit folgenden
Maßen und inliegender Schrift:
Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten 400 x 300 x 60 mm.
(4) Setzungen innerhalb des Rasengrabfeldes sowie der Grabplatten im Rasengrabfeld werden von der Ortsgemeinde ausgeglichen und neu ausgerichtet.
(5) Die verlegten Grabplatten im Rasengrabfeld werden nach Ablauf der
Ruhezeit von der Ortsgemeinde entfernt und entsorgt.
(6) Auf den Rasengrabstätten bzw. auf dem gesamten Rasengrabfeld ist
das Ablegen von Grabschmuck nicht gestattet.
(7) Das Rasengrabfeld wird von der Ortsgemeinde bewirtschaftet.
(8) Belegungspläne liegen der Friedhofsverwaltung vor.
5. Gestaltung der Grabstätten
§ 18
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen,
dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner
Gesamtanlage gewahrt wird.
6. Grabmale
§ 19
Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern
mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf Grabfeldern ohne
besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und
Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.
§ 20
Errichten und Ändern von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der
gültigen Friedhofssatzung entspricht.
(2) Der Anzeige sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und
Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner
Bearbeitung.
(3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen
Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in
dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen
werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung
mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt.
(4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die
sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der
Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.
§ 21
Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen
anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu
befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen
benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1
gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
§ 22
Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach
der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und
Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13)
gestellt hat; bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen
Maßnahmen zu treffen.
Ausgabe 13/2015
(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des
Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen, wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden
angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile
davon entfernen. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände
drei Monate aufzubewahren. § 23 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist
der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt
nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer
von einem Monat aufgestellt wird.
§ 23
Entfernen von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur
mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten,
nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder
nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die
Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von
drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt
der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der
Verpflichtete das Grabmal/und die sonstigen baulichen Anlagen/nicht
binnen drei Monaten abholen, geht es/gehen sie/entschädigungslos in
das Eigentum der Ortsgemeinde über, wenn dieses bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmales oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern
Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der
jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.
7. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 24
Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für
den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von
den Grabstätten zu entfernen.
(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und
Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich.
(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst
anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.
(4) Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen
Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.
(5) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb
von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.
(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen
Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(7) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.
§ 25
Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen. § 24 Abs. 4 ist zu beachten.
§ 26
Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder
bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der
Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser
Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte
nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen.
(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu
ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine
öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.
8. Leichenhalle
§ 27
Benutzen der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung.
Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die
Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in
besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.
Rundschau
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(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
(3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum
der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen
und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen
Zustimmung des Amtsarztes.
9. Schlussvorschriften
§ 28
Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt
oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf die
Nutzungszeit nach § 15 Abs. 1 oder § 16 Abs. 3 dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach
Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten
Leiche oder Asche.
(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 29
Haftung
Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige
Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch
dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§ 30
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält
oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 verstößt,
4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt
(§ 6 Abs. 1),
5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
6. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 20 Abs. 1 und 3),
7. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt
(§ 23 Abs. 1),
8. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 21, 22 und 24),
9. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 24 Abs. 7),
10.Grabstätten nicht oder entgegen § 24 bepflanzt,
11.Grabstätten vernachlässigt (§ 26),
12.die Leichenhalle entgegen § 27 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,—
EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
vom 24.5.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet
Anwendung.
§ 31
Gebühren
Für die Benutzung des von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhofes
und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden
Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 32
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 05.12.2011 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Homberg, den 15.03.2015
gez. Gräßer
(DS)
Anita Gräßer, Ortsbürgermeisterin
Hinweis auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen gemäß § 24 Absatz 6 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften
der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht,
1. bei Verletzung der Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung, die Bekanntmachung der
Satzung oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den
Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrensoder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Lauterecken-Wolfstein, Schulstraße 6a, 67742 Lauterecken,
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unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen
soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung
nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in
Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Satzung über die Erhebung von
Friedhofsgebühren der
Ortsgemeinde Homberg
vom 15.03.2015
Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung
für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit
bekannt gemacht wird:
Inhaltsübersicht:
§1
Allgemeines
§2
Gebührenschuldner
§3
Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
§4
Inkrafttreten
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
I. Reihengrabstätten
II. Gemischte Grabstätten
III. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
IV. Ausheben und Schließen der Gräber
V. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
VI. Benutzung der Leichenhalle
VII. Gestellung von Leichenträgern
VIII. Verwaltungs- und sonstige Gebühren
§1
Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben
sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§2
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
1. Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,
2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§3
Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit
der Antragstellung.
(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des
Gebührenbescheids fällig.
§4
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 10.05.2005 außer Kraft.
Homberg, den 15.03.2015
gez. Gräßer
(DS) Anita Gräßer, Ortsbürgermeisterin
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
I. Reihengrabstätten
1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach
§ 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene
a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an
Berechtigte nach Nr. 1 3. Überlassung einer Urnenreihenrasengrabstätte
an Berechtigte nach Nr. 1 II. Gemischte Grabstätten
Verleihung eines Nutzungsrechts an Berechtigte nach
§ 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für jedes volle Jahr
der Verlängerung III. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
1.
a) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach
§ 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für eine
Sonderwahlgrabstätte b) Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der
ersten Nutzungszeit für die Dauer von 20 Jahren nach
Buchst. a) für Bestehende Wahlgrabstätten und
Sonderwahlgrabstätten 90,00 €
110,00 €
110,00 €
250,00 €
10,00 €
220,00 €
160,00 €
Rundschau
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2.
a) Verleihung des Nutzungsrechts für die Dauer der Nutzungszeit
durch Berechtigte nach Nr. 1 Buchst. a)
aa) an einer Urnenwahlgrabstätte
bis zu 2 Aschen 220,00 €
bb) an einer Urnenwahlrasengrabstätte
bis zu 2 Aschen 500,00 €
b) Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit für die Dauer von 20 Jahren nach Buchst. a)
aa) für eine Urnenwahlgrabstätte 160,00 €
bb) für eine Urnenwahlrasengrabstätte 340,00 €
3. Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen für
jedes volle Jahr
a) Bestehende Wahlgrabstätten 10,00 €
b) Sonderwahlgrabstätten 10,00 €
c) Urnenwahlgrabstätten 10,00 €
d) Urnenwahlrasengrabstätten 10,00 €
IV. Ausheben und Schließen der Gräber
1. Der Grabaushub für eine Bestattung wird durch eine Firma ausgeführt. Die hierdurch anfallenden tatsächlichen Kosten sind von den
Gebührenschuldnern gemäß § 2 der Satzung über die Erhebung
von Friedhofsgebühren anzufordern.
2. Das Verfüllen eines Grabes und die Herstellung einer Grabstätte für
die Beisetzung von Aschen erfolgt durch den Gemeindearbeiter.
Die hierdurch anfallenden tatsächlichen Kosten sind von den Gebührenschuldnern gemäß § 2 der Satzung über die Erhebung von
Friedhofsgebühren anzufordern.
V. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche
Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von
den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
VI. Benutzung der Leichenhalle
1. Für die Aufbewahrung
a) einer Leiche bis zu 4 Tagen 60,00 €
für jeden weiteren Tag 10,00 €
b) einer Urne bis zu 10 Tagen 60,00 €
für jeden weiteren Tag 10,00 €
2. Die Reinigung der Leichenhalle ist jeweils durch die Nutzungsberechtigten vorzunehmen.
3. Sollte eine Reinigung nicht vorgenommen werden, lässt
die Ortsgemeinde auf Kosten der Nutzungsberechtigten
reinigen und fordert eine Gebühr von 60,00 €
VII. Gestellung von Leichenträgern
1. Bei Stellung eines Leichenträgers durch die
Ortsgemeinde wird eine Gebühr erhoben von 35,00 €
2. Bei Stellung mehrerer Leichenträger erhöht
sich die Gebühr um jeweils 35,00 €
VIII. Verwaltungs- und sonstige Gebühren
Genehmigung zur Errichtung von Grabmalen
und Gedenkplatten 10,00 €
Hinweis auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen gemäß § 24 Absatz 6 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften
der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht,
1. bei Verletzung der Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung, die Bekanntmachung der
Satzung oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den
Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrensoder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Lauterecken-Wolfstein, Schulstraße 6a, 67742 Lauterecken,
unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen
soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung
nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in
Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
L auterecken
Bekanntmachung
Am Donnerstag, dem 26. März 2015, 20:00 Uhr, findet im Stadthaus,
Hauptstraße 49, eine Sitzung des Stadtrates der Stadt Lauterecken statt.
Tagesordnung:
I. Öffentlicher Teil
1.Einwohnerfragestunde
2. Änderung der Hundesteuersatzung
3. Festsetzung des Überschwemmungsgebietes Glan;Abstimmung
mit den betroffenen Kommunen
4. Veldenzschloss Änderung der Planung
5. Sanierung des Hauses Hauptstraße 45
Ausgabe 13/2015
6. Antrag auf Hinausschieben des Endes der Stadtsanierung vom
31.12.2015 auf 31.12.2016
7.Informationen
II. Nichtöffentlicher Teil
8.Informationen
Heinrich Steinhauer, Stadtbürgermeister
M e r zw e ile r
Sitzung des Ortsgemeinderates
Die für den 25.03.2015, 20.00 Uhr geplante Sitzung des Ortsgemeinderates Merzweiler fällt aus.
Der neue Termin wird zu gegebener Zeit bekannt gegeben.
Klaudia Schneider, Ortsbürgermeisterin
O f f e n bac h -Hun dh e i m
Bekanntmachung
Am Montag, den 30. März 2015, 20:00 Uhr, findet im Gemeinde- und
Feuerwehrhaus (OT Hundheim), Talstraße 2, eine Sitzung des Ortsgemeinderates Offenbach-Hundheim statt.
Tagesordnung:
I. Öffentlicher Teil
1. Haushaltssatzung und Haushaltsplanfür die Haushaltsjahre 2015/2016
2. Bebauungsplan „Wochenendhausgebiet Am Mittelberg“;a) Beratung und Beschlussfassung über weitere Änderungen des Bebauungsplanentwurfesb) Annahme des Planentwurfes für die öffentliche
Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) und die Beteiligung der Behörden (§
4 Abs. 2 BauGB)
3. Kirmes 2015
4. Gemeindehaus am Marktplatz;Weitere Vorgehensweise zum Verkauf
5.Verschiedenes
II. Nichtöffentlicher Teil
6.Grundstücksangelegenheiten;
Dr. Roland Alt, Ortsbürgermeister
S t . J ulian
Bekanntmachung
Am Mittwoch, dem 1. April 2015, 20:00 Uhr, findet im Gemeindehaus
Gumbsweiler, Friedhofstraße 4, eine Sitzung des Ortsgemeinderates St.
Julian statt.
Tagesordnung:
I. Öffentlicher Teil
1. Ernennung, Vereidigung und Amtseinführung des Ortsbürgermeisters
2. Wahl einer/eines ehrenamtlichen Ersten Beigeordneten;
Ernennung, Vereidigung und Amtseinführung
3. Bildung eines Bauausschusses; Grundsatzbeschluss
4.Verschiedenes
II. Nichtöffentlicher Teil
5.Auftragsvergabe;
Blitzschutzarbeiten am Gebäude der Kindertagesstätte St. Julian
In Vertretung:
Philipp Gruber, Erster Beigeordneter
Amtsgericht Kusel
Terminsbestimmung
Ausfertigung
Amtsgericht
66869 Kusel, den 11.03.2015
- Vollstreckungsgericht -
Trierer Str. 71
1 K 30/14
Im Wege der Zwangsvollstreckung soll das im Grundbuch von Hoppstädten (bei Kusel) Blatt 1187 eingetragene, nachstehend bezeichnete
Grundstück am
Mittwoch, den 24.06.2015 - 11.30 Uhr
im Amtsgerichtsgebäude Trierer Str. 71, 66869 Kusel Sitzungssaal II versteigert werden.
Rundschau
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Lfd.Nr.Gemarkung Flur Fl.St.Nr. Wirtschaftsart/ Größe
Lage
qm
2
Hoppstädten18 57
Erholungsfläche, 688
(bei Kusel)
Gebäude- und
Freifläche
Am Mannenberg 9
Zusatz: Lt. Gutachten: Wohnhaus in Massivbauweise, 2 Vollgeschosse
(Hauptgebäude=HG) bzw. 1 Vollgeschoss (Anbau), tlw. unterkellert (HG
mit Außentreppe). DG nicht ausgebaut, zweiseitig angebaut, Baujahr
1836 (Keller), Wohnhaus 1932, Anbau 2000 umgebaut bzw. modernisiert. Wohnfläche ca. 151 qm. Einzelgarage
Verkehrswert; 54.000,00 Euro - ohne Gewähr Der Versteigerungsvermerk ist am 19.03.2014 in das Grundbuch eingetragen worden. Der Zuschlag wurde bereits einmal nach § 85 a ZVG
versagt. Daher kann der Zuschlag nunmehr auch auf Gebote erfolgen,
welche weniger als die Hälfte des Verkehrswertes des Grundstückes
betragen. Bietinteressenten haben auf Verlangen der Gläubiger Sicherheit in Höhe von mindestens 10 Prozent des Verkehrswertes im Versteigerungstermin zu leisten. Die Sicherheit kann im Versteigerungstermin
nicht bar bezahlt werden. Rechte, die zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerkes aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, sind
spätestens im Versleigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe
von Geboten anzumelden und, wenn der Gläubiger widerspricht, glaubhaft zu machen, widrigenfalls sie bei der Feststellung des geringsten
Gebotes nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Anspruch des Gläubigers und den übrigen Rechten nach
gesetzt werden. Es ist zweckmäßig, schon zwei Wochen vor dem Termin
eine genaue Berechnung der Ansprüche aus Kapital, Zinsen und Kosten
der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung und mit Angabe des beanspruchten Ranges
schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären. Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des Grundstücks oder
des nach § 55 ZVG mithaftenden Zubehörs entgegensteht, wird aufgefordert, vor der Erteilung des Zuschlags die Aufhebung oder einstweilige
Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls für das Recht
der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes
tritt. Weitere Informationen zu dem Versteigerungstermin unter www.
versteigerungspool.de
gez. (Linsmayer), Rechtspflegerin
Ausgefertigt:
Becker. JBe.
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Terminsbestimmung
Ausfertigung
Amtsgericht
66869 Kusel, den 11.03.2015
- Vollstreckungsgericht -
Trierer Str. 71
1 K 86/13
Im Wege der Zwangsvollstreckung zum Zwecke der Aufhebung der
Gemeinschaft soll das im Grundbuch von Nußbach Blatt 560 eingetragene, nachstehend bezeichnete Grundstück am
Mittwoch, den 13.05.2015 -14.30 Uhr
im Amtsgerichtsgebäude Trierer Str. 71, 66669 Kusel Sitzungssaal II versteigert werden.
Lfd.Nr.Gemarkung Flur Fl.St.Nr. Wirtschaftsart/ Größe
Lage
qm
1
Nußbach
83
Hof- und
Gebäudefläche
253
Weinbergstr. 7
Zusatz:
Lt. Gutachten: Einfamilienhaus in Massivbau, Baujahr 1907, tlw. unterkellert, DG ausgebaut (vor ca. 10 Jahren erneuert), Garage
Verkehrswert: 39.000,00 Euro - ohne Gewähr Der Versteigerungsvermerk ist am 19.12.2013 in das Grundbuch eingetragen worden. Der Zuschlag wurde bereits einmal nach § 85 a ZVG
versagt. Daher kann der Zuschlag nunmehr auch auf Gebote erfolgen,
welche weniger als die Hälfte des Verkehrswertes des Grundstückes
betragen. Bietinteressenten haben auf Verlangen der Gläubiger Sicherheit in Höhe von mindestens 10 Prozent des Verkehrswertes im Versteigerungstermin zu leisten. Die Sicherheit kann im Versteigerungstermin
nicht bar bezahlt werden.
Rechte, die zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerkes aus
dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, sind spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden
und, wenn der Gläubiger widerspricht, glaubhaft zu machen, widrigenfalls sie bei der Feststellung des geringsten Gebotes nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Anspruch des
Gläubigers und den übrigen Rechten nach gesetzt werden.
Es ist zweckmäßig, schon zwei Wochen vor dem Termin eine genaue
Berechnung der Ansprüche aus Kapital, Zinsen und Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden
Rechtsverfolgung und mit Angabe des beanspruchten Ranges schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären.
Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des Grundstücks oder des
nach § 55 ZVG mithaftenden Zubehörs entgegensteht, wird aufgefordert, vor der Erteilung des Zuschlags die Aufhebung oder einstweilige
Ausgabe 13/2015
Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls für das Recht
der Versteigerungseriös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes
tritt. Weitere Informationen zu dem Versteigerungstermin unter www.
versteigerungspool.de
gez. Linsmayer, Rechtspflegerin
Ausgefertigt:
Becker; JBe.
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Jagdgenossenschaft Aschbach-Nerzweiler
Bekanntmachung
Am Montag, dem 30. März 2015 um 20.00 Uhr findet im Gemeinschaftshaus in Aschbach die Versammlung der Jagdgenossenschaft
statt. Hierzu sind alle Eigentümer bejag barer Grundstücke im gemeinschaftlichen Jagdbezirk nach Maßgabe des Grundflächenverzeichnisses eingeladen.
Tagesordnung:
1. Eröffnung und Begrüßung
2. Tätigkeitsbericht, Auslegung der Abschussvereinbarung
3. Kassenbericht - Kassenprüfung
4. Entlastung der Vorstandschaft
5. Verwendung des Reinertrages
6. Verschiedenes, Wünsche und Anträge
Das Grundflächenverzeichnis (Stimmliste) liegt ab sofort bis 1 Tag vor der
Versammlung beim Jagdvorsteher öffentlich aus. Auf die Verpflichtung
der Jagdgenossen zur Anzeige von Veränderungen im Grundflächenverzeichnis wird hingewiesen. Jagdgenossen, die dieser Verpflichtung
bis einen Tag vor der Versammlung nicht nachgekommen sind und im
Grundflächenverzeichnis nicht eingetragen sind, werden zur Versammlung nicht zugelassen.
Die Jagdgenossenschaftsversammlung ist eine geschlossene Versammlung. Über die Versammlung wird eine Niederschrift ausgefertigt, die ab
7. April 2015 zwei Wochen beim Jagdvorsteher öffentlich ausliegt.
Aschbach, den 4. März 2015
Der Jagdvorsteher - Axel Meyer
Jagdgenossenschaft Herren-Sulzbach
Bekanntmachung
Am Dienstag, 07.04.2015 um 19.30 Uhr findet im Bürgerhaus (Vereinsraum) in Herren-Sulzbach die Jahreshauptversammlung der Jagdgenossenschaft Herren-Sulzbach statt.
Tagesordnung:
1. Eröffnung und Begrüßung
2. Prüfung und Genehmigung der Jahresrechnung 2014
3. Entlastung des Vorstandes
4. Verwendung des Jagdpachtertrages 2015
5. Genehmigung des Haushaltes 2015
6. Verschiedenes, Wünsche und Anträge
Alle Grundstückseigentümer des Jagdbezirkes Herren-Sulzbach sind zu
der Jahreshauptversammlung herzlich eingeladen.
Roland Gauch, Jagdvorsteher
Jagdgenossenschaft Langweiler-Merzweiler
Bekanntmachung
Am Donnerstag, dem 23.04.2015 um 19.30 Uhr, findet im Dorfgemeinschaftshaus in Langweiler die Jahresmitgliederversammlung der Jagdgenossenschaft Langweiler-Merzweiler statt.
Tagesordnung:
1. Genehmigung der Jahresrechnung 2014
2. Entlastung des Jagdvorstandes
3. Genehmigung des Haushaltsplanes 2015
und Verwendung der Jagderträge
4. Verschiedenes
Das Grundflächenverzeichnis (Stimmliste) liegt ab dem 08.04.2015 bis
einen Tag vor der Versammlung in der Wohnung des Jagdvorstehers,
Herrn Berthold Janß, Zeinerhof 2, 67746 Langweiler, zur Einsichtnahme
für die Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigten öffentlich aus.
Auf die Verpflichtung der Jagdgenossen zur Anzeige von Veränderungen
im Grundflächenverzeichnis wird hingewiesen.
Jagdgenossen, die dieser Verpflichtung bis einen Tag vor der Versammlung nicht nachgekommen sind und im Grundflächenverzeichnis nicht
eingetragen sind, werden zur Versammlung nicht zugelassen.
67746 Langweiler, den 20.03.2015
gez. Janß
Berthold Janß, Jagdvorsteher
Rundschau
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Jagdgenossenschaft Lohnweiler-Heinzenhausen
Einladung
Am Freitag, dem 27. März 2015 um 20.00 Uhr findet in Lohnweiler, im
Gasthaus Dorfschänke eine ordentliche Versammlung der Jagdgenossenschaft statt.
Hierzu sind alle Eigentümerinnen und Eigentümer bejagbarer Grundstücke im gemeinschaftlichen Jagdbezirk Lohnweiler-Heinzenhausen nach
Maßgabe des Grundflächenverzeichnisses eingeladen.
Tagesordnung:
1. Eröffnung und Begrüßung
2. Genehmigung der Niederschrift der Sitzung vom 28.03.2014
3. Bekanntgabe des Rechnungsergebnisses des Jagdjahres
2013/2014
4. Bericht der Kassenprüfer
5. Genehmigung der Jahresrechnung 2013/2014
und Entlastung des Vorstandes
6. Beschluss des Haushaltsplanes für das Jagdjahr 2015/2016
7. Verwendung des Reinertrages des Jagdjahres 2014/2015
8. Verschiedenes, Wünsche, Anträge
Das Grundflächenverzeichnis (Stimmliste) liegt unter Angabe der Flächengröße und der sich hieraus ergebenden Stimmenzahl ab sofort bis
einen Tag vor der Sitzung zur Einsicht durch die Jagdgenossinnen und
Jagdgenossen beim Jagdvorsteher Erhard Hübner, Hauptstr. 19, 67744
Lohnweiler, öffentlich aus.
Zur Einsicht des Grundflächenverzeichnisses sowie zur Teilnahme an
der Versammlung können sich Jagdgenossinnen und Jagdgenossen
nur durch einen mit Vollmacht versehenen Angehörigen oder andere/n
Jagdgenossin/Jagdgenossen vertreten lassen. Auf die Verpflichtung der
Jagdgenossinnen und Jagdgenossen zur Anzeige von Veränderungen
im Grundflächenverzeichnis wird hingewiesen.
Jagdgenossinnen und Jagdgenossen oder deren Vertreter/in, die dieser
Verpflichtung bis Freitag, den 26. März 2015, nicht nachgekommen sind
und nicht im Grundflächenverzeichnis (Stimmliste) der Jagdgenossenschaft eingetragen sind, werden zur Jagdgenossenschaftsversammlung nicht zugelassen. Die Jagdgenossenschaftsversammlung ist eine
geschlossene Versammlung.
Lohnweiler, den 3. März 2015
Der Vorstand:
gez. Hübner
gez. Weichel
gez. Greulach
Jagdgenossenschaft Offenbach-Hundheim
Einladung zur
Jahreshauptversammlung
Am Freitag, dem 27.03.2015, 20.00 Uhr findet die diesjährige Jahreshauptversammlung der Jagdgenossenschaft Offenbach-Hundheim in
der Gaststätte „Hirsauer Kapelle“ statt.
Tagesordnung:
1. Eröffnung und Begrüßung
2. Jahres- und Kassenbericht 2014/15
3. a) Bericht der Kassenprüfer
b) Entlastung des Jagdvorstandes
4.Haushaltsplan
5. Verschiedenes, Wünsche und Anträge
Hierzu sind alle Eigentümer/innen von bejagbaren Grundstücken des
Jagdbezirkes Offenbach-Hundheim nach Maßgabe des Jagdkatasters
/ Grundflächenverzeichnisses eingeladen.
Das Grundflächenverzeichnis liegt ab Mittwoch, dem 11.03.2015 bis
einen Tag vor der Versammlung beim Jagdvorsteher (Hirsauer Straße
27, Offenbach-Hundheim) öffentlich zur Einsichtnahme aus.
An die Verpflichtung von Jagdgenossen/innen zur Anzeige von Veränderungen im Grundflächenverzeichnis wird hingewiesen. Jagdgenossen/
innen, die dieser Verpflichtung nicht nachkommen und im Grundflächenverzeichnis nicht eingetragen sind, werden zur Versammlung nicht
zugelassen. Anträge, die Aufnahme in die Tagesordnung finden sollen,
müssen spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin schriftlich beim Jagdvorsteher eingereicht werden.
Über die Genossenschaftsversammlung wird eine Niederschrift gefertigt, welche in der Zeit vom 15.04.2015 bis 29.04.2015 beim Jagdvorsteher zur Einsichtnahme ausliegt.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Molter, Jagdvorsteher
Ausgabe 13/2015
Jagdgenossenschaft Wiesweiler
Versammlung der Jagdgenossenschaft
Am Donnerstag, dem 09.04.2015 um 20.00 Uhr findet im Bürgerhaus
Wiesweiler die Versammlung der Jagdgenossenschaft Wiesweiler statt.
Hierzu sind alle Eigentümer bejagbarer Grundstücke im gemeinschaftlichen Jagdbezirk von Wiesweiler, nach Maßgabe des Grundstücksverzeichnisses, eingeladen.
Tagesordnung:
1. Geschäfts- und Kassenbericht
2. Entlastung des Jagdvorstandes
3. Verwendung des Jagdertrages
4. Vertragsangelegenheit
5. Verschiedenes, Wünsche und Anträge
Das Grundstücksverzeichnis (Stimmliste) liegt ab 25.03.2015 bis einen
Tag vor der Versammlung in der Wohnung des Jagdvorstehers, Axel
Schneider, Kirchstraße 10 a, zur Einsichtnahme für die Eigentümer, bzw.
Nutzungsberechtigten, öffentlich aus. Auf die Verpflichtung der Jagdgenossen zur Anzeige von Veränderungen im Grundstücksverzeichnis wird
hingewiesen. Jagdgenossen, die dieser Verpflichtung bis einen Tag vor der
Versammlung nicht nachgekommen sind und im Grundstücksverzeichnis
nicht eingetragen sind, werden zur Versammlung nicht zugelassen.
Wiesweiler, 16.03.2015
Axel Schneider, Jagdvorsteher
Sonstige amtliche Mitteilungen
Ve r ban dsg e m e in de
Laut e r e c k e n -Wo lf s t e i n
Geänderte Regelung zur Füllung der
privaten Schwimmbäder und Teiche
Geänderte Regelung zur Füllung der privaten
Schwimmbäder und Teiche
Bislang war es in der ehemaligen Verbandsgemeinde Wolfstein
üblich für die Befüllung des eigenen Schwimmbads oder Teichs ein
Standrohr bei der Verbandsgemeinde auszuleihen. Der Wasserverbrauch konnte über den dort angebrachten Wasserzähler festgestellt und gesondert berechnet werden. Diese Möglichkeit besteht
weiterhin, hierbei ist jedoch zu beachten, dass für die Ausleihung
des Standrohrs eine Miete in Höhe von 20,00 € für den ersten Tag
und 1,50 € für jeden weiteren Arbeitstag fällig wird. Alternativ können die Schwimmbäder/Teiche über die eigene Hauswasserleitung
befüllt werden. Bitte beachten Sie, dass wir Sie bei dieser Methode
nicht über die üblichen 10 % Vorwegabzug hinaus, von der Benutzungsgebühr Schmutzwasser befreien können.
Um ein Standrohr auszuleihen bitten wir um Terminabsprache ca.
eine Woche im Voraus. Der Termin kann telefonisch mit Bernd
Schlemmer abgestimmt werden, dieser ist werktags zu erreichen in
der Zeit von 07.00 bis 08.00 Uhr unter der Telefonnummer: 06382
993990 oder 0175 7229692. Diese Regelungen gelten für den
gesamten Bereich der Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein.
Wir weisen darauf hin, dass die Entnahme von Wasser, mit einem
Standrohr der Feuerwehr für solche Zwecke nicht gestattet ist!
Ihre Verbandsgemeindewerke
Lauterecken-Wolfstein
Deutsche Rentenversicherung
Rheinland-Pfalz
Steuererklärung von Rentnern Rentenversicherung bescheinigt Rentenhöhe
Für Rentner ist der 31. Mai ein wichtiger Termin. Bis zu diesem Stichtag müssen sie ihre Steuererklärung für das Jahr 2014 beim Finanzamt
abgeben. Die Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz unterstützt
ihre Rentner dabei. Auf Wunsch stellt sie eine Bescheinigung aus, die
beim Ausfüllen der Steuervordrucke „Anlage R“ und „Anlage Vorsorgeaufwand“ hilft. Sie enthält den steuerrechtlich relevanten Betrag, also
die Höhe der Rente und die vom Rentner gezahlten Beiträge zur Kran-
Rundschau
- 11 -
ken- und Pflegeversicherung. Ein Anruf unter der kostenlosen ServiceNummer 0800 100048 016 genügt, und die Bescheinigung wird per Post
zugesandt. Auch im Internet kann man sie unter www.deutsche-rentenversicherung-rlp.de („Services Online-Dienste Versicherungsunterlagen
anfordern und einsehen“) bestellen. Viele Rentner müssen übrigens
keine Steuern zahlen. Wer im Jahr 2014 erstmals eine Rente bekommen
hat, muss erst Steuern zahlen, wenn die Bruttorente höher als rund 14
600 Euro jährlich ist (bei Verheirateten rund 29 200 Euro) oder wenn
zusätzlich zur Rente noch andere Einkünfte, wie Zins- oder Mieteinnahmen, erzielt werden. Weitere Auskünfte gibt es bei der Deutschen
Rentenversicherung Rheinland-Pfalz in Speyer, Eichendorffstraße 4 - 6.
Auskünfte zu konkreten steuerlichen Fragen können und dürfen aber
nur die Finanzämter, Lohnsteuerhilfevereine oder Steuerberater geben.
Informationen enthält auch die Broschüre „Versicherte und Rentner:
Informationen zum Steuerrecht“. Sie ist kostenlos und kann bestellt werden bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz, Öffentlichkeitsarbeit, 67340 Speyer, Telefon 06232 17-2034, Fax 06232 17-2844,
E-Mail [email protected]. Unter www.deutsche-rentenversicherung-rlp.
de kann die Broschüre heruntergeladen werden.
Über die Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz:
Die Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz mit Hauptsitz in Speyer
betreut 1,4 Millionen Versicherte, 80 000 Arbeitgeber und zahlt 637 000
Renten. Mit ihrem Beratungsnetz ist sie in allen Fragen der Altersvorsorge
und Rehabilitation der regionale Ansprechpartner in Rheinland-Pfalz, als
Verbindungsstelle zu Frankreich und Luxemburg auch bundesweit.
Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz
Eichendorffstraße 4 - 6, 67346 Speyer
Postanschrift: 67340 Speyer, Telefon 06232 17-0
www.deutsche-rentenversicherung-rlp.de
Pressesprecher: Hans-Georg Arnold, Telefon: 06232 17-1867,
Telefax: 06232 17-121867, [email protected]
Bundesagentur für Arbeit
Agentur für Arbeit Kaiserslautern
----------------- Impressum -----------------
Herausgeber und verantwortlich für den amtlichen Teil (öffentliche
Bekanntmachungen, amtliche Mitteilungen, Unterrichtung der Einwohner nach der Gemeindeordnung):
Egbert Jung, Bürgermeister der Verbandsgemeinde
67742 Lauterecken, Schulstraße 6 a
Druck und Verlag: Druck + Verlag Linus Wittich KG,
54343 Föhren, Europaallee (Industriegebiet), Tel. 06502/9147-0 oder -240
Zustellung: Kostenlos an alle Haushaltungen in der Verbandsgemeinde
Lauterecken-Wolfstein durch den Verlag. Einzelstücke zu beziehen bei der
Verbandsgemeindeverwaltung Lauterecken-Wolfstein gegen Entgelt.
Ende des amtlichen Teils
Gemeindenachrichten
Ve r ban dsg e m e in de
Laut e r e c k e n -Wo lf s t e i n
Altersjubilare der
VG Lauterecken-Wolfstein
Wir gratulieren
Agentur für Arbeit Kaiserslautern-Pirmasens
Geänderte Öffnungszeiten bei Agentur für Arbeit und
Jobcentern am Gründonnerstag
Die Agentur für Arbeit Kaiserslautern-Pirmasens schließt an den Standorten in Kaiserslautern, Kirchheimbolanden, Kusel, Landstuhl, Pirmasens und Zweibrücken am Gründonnerstag, 2. April 2015, bereits um
16.00 Uhr. Ebenso schließen das Jobcenter Donnersbergkreis (an den
Standorten Kirchheimbolanden, Rockenhausen und Weierhof), das Jobcenter Pirmasens und das Jobcenter Zweibrücken am Gründonnerstag
bereits um 16.00 Uhr. Nach den Osterfeiertagen sind die Dienststellen
der Agentur für Arbeit und der Jobcenter dann wieder zu den bekannten
Öffnungszeiten zu erreichen.
Polizeidirektion Westpfalz
Ausgabe 13/2015
26.03.2015
28.03.2015
28.03.2015
31.03.2015
80. Geburtstag
Hedi Alt, Hauptstr. 67, 67756 Hinzweiler
85. Geburtstag
Ruth Jung, Kieselbachstraße 17, 67753 Aschbach
80. Geburtstag
Robert Hebel, Hauptstraße 37,
67752 Rutsweiler a.d.L.
80. Geburtstag
Erich Hemmer, In der Hohl 12, 67752 Wolfstein
Ganztagsbetreuung
in den Sommerferien 2015
In den ersten beiden Wochen der Sommerferien (27.07. - 07.08.2015)
bieten wir Eltern wieder die Möglichkeit, ihre Kinder (ab Grundschulalter)
von Montag bis Freitag (von 08.00 -ca. 16.00 Uhr) ganztägig betreuen
zu lassen. Geplante Aktionen in diesem Jahr sind u.a. Ausflüge, verschiedene Sportangebote, gemeinsames Grillen, Schwimmbadbesuche, Basteln etc. - je nach Wetterlage. Programmänderungen behalten
wir uns daher vor. Für die zweiwöchige Betreuung müssen wir einen
Kostenbeitrag in Höhe von 80,- € je Kind und Woche erheben. Dies
beinhaltet die Kosten für Vollverpflegung, Eintrittsgelder, Fahrtkosten,
Bastelmaterial sowie die päd. Betreuung. Es ist auch möglich, nur eine
Woche an der Ganztagsbetreuung teilzunehmen.
Damit eine optimale Betreuung gewährleistet werden kann, ist die Anzahl
der Kinder auf 35 Teilnehmer pro Woche begrenzt. Bitte die Anmeldungen bis spätestens 30. April 2015 bei den jeweiligen Ansprechpartnern
einreichen. Das Formular für eine verbindliche Anmeldung ist nachstehend abgedruckt. Weitere Vordrucke sind im Internet unter www.vg-lw.
de erhältlich. Persönliche Auskünfte erteilen Ihnen die beiden Verbandsgemeindejugendpfleger.
Jugendtreff Lauterecken
Annette Junkes
Fon: 06382 / 6561
Email: [email protected]
Jugendbüro Wolfstein
Daniel Hübner
Fon: 06304 / 254604
Email: [email protected]
Impressum
Wochenzeitung für den Bereich der Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein mit dem Amtsblatt der Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein
Erscheint in der Regel wöchentlich oder bei Bedarf
Herausgeber - Druck und Verlag: Verlag + Druck Linus Wittich KG, 54343 Föhren, Europaallee 2 (Industriegebiet), Tel. 06502/9147-0 oder -240 Redaktion im Verlag
(verantwortlich): Dietmar Kaupp, unter der Anschrift des Verlages, Tel. 06502/9147-213, Fax: 06502/7240
Verantwortlich für den Anzeigenteil: Klaus Wirth, Föhren
Für Anzeigenveröffentlichungen und Fremdbeilagen gelten unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen und unsere zur Zeit gültige Anzeigenpreisliste. Für Textveröffentlichungen gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Namentlich gekennzeichnete Artikel geben nicht unbedingt die Meinung der Redaktion wieder. Für nicht
gelieferte Zeitungen infolge höherer Gewalt oder anderer Ereignisse kann nur Ersatz für ein Exemplar gefordert werden. Weitergehende Ansprüche, insbesondere aus
Schadensersatz, sind ausdrücklich ausgeschlossen.
Reklamation Zustellung bitte an: Tel.: 06502-9147-335, -336, -713 und -716, E-Mail: [email protected]
Rundschau
- 12 -
Ausgabe 13/2015
Treffen der Alterskameraden
Auch dieses Treffen der Alterskameraden der
VG- Lauterecken im Gemeindehaus in Langweiler fand wie immer großen Zuspruch.
Vorsitzender Gerd Bollenbacher überraschte
die große Teilnahme nicht besonders.
„Besonders ist aber die stetige und seit 1988
anzumerkende Beliebtheit, die auf diese
Weise honoriert wird.“ Das erfreut nicht nur
Bollenbacher. Von 80 registrierten Ehemaligen waren immerhin 58 anwesend.
Sein Stellvertreter Lothar Studt begrüßte die
Ehemaligen der Freiwilligen Feuerwehren,
darunter auch die Ehepartner. Unter den
Anwesenden sind auch ehemalige Feuerwehrkameraden aus dem angrenzenden
Kreisen Bad Kreuznach und Birkenfeld, die
in diesem Kreis sich sichtlich wohlfühlen.
Studt gab den seit langem geplanten Ausflug
nach den John Deere Werken in Mannheim
bekannt. Die Fahrt ist terminiert zum 17. Juni.
In gemütlicher Runde wurde natürlich vom
früheren und derzeitigem Feuerwehrwesen
erzählt und „gefachsimpelt“. Aber auch das
Geschehen im eigenen Ort, regional, ja auch
weltweit. Der nächste Ausflug kündigte Studt
bereits jetzt an. Die Fahrt soll zum Urweltmuseeum „Godwana“ in Landsweiler/Reden,
das sich auf dem Gelände einer ehemaligen
und stillgelegten Zeche sich befindet. Die
Fahrt wird im August 2015 sein.
Die Ehepartner Erna Schreiner, Edith Schneider, Irene Heinz und Ingrid Bauer hatten
wohlschmeckenden Kuchen selbstkostend
gebacken. Traditionell gab es im Anschluss
ein heimisches Essen, wenn auch diesmal mit
bayrischen Weißwürsten. Bollenbacher erin-
Für langjährige
Tätigkeit als
Schöffen gewählt
Für ihre langjährige Tätigkeit als Schöffen wurden
am 23.02.2015 Gerhard Schneider aus Wiesweiler,
Wilhelm Kolter aus Heinzenhausen und Sven Eckert
aus Adenbach geehrt. Im Rahmen einer Feierstunde
wurde ihnen im Justizministerium in Mainz die
Ehrennadel des Landes Rheinland-Pfalz übergeben.
Auf dem Bild die Geehrten Sven Eckert und Wilhelm
Kolter. Nicht auf dem Foto: Gerhard Schneider
nerte noch einmal daran, dass die Alterskameraden eine eigenständige Personengruppe
ehemaliger Feuerwehrkameraden und sind
an keinem Verband angeschlossen und fügte
hinzu: „Das wird auch in Zukunft so bleiben“. „Die Alterskameradschaft ist übrigens
die einzige, die in dieser Form im Kreis Kusel
gelebt wird und großen Zuspruch findet. hsh-
Rundschau
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Ausgabe 13/2015
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Wettbewerbs
Wolfstein. Die ausgewählten Schülerinnen und Schüler der Klassen
7a und 7b der Realschule Plus Lauterecken/Wolfstein stehen stolz vor
ihren Werken und erhalten aus den Händen von Rektor Hans Lenhard
ihre Siegerpreise.
In den vergangenen Wochen arbeiteten die Schülerinnen und Schüler
der beiden Klassen im Rahmen des Deutschunterrichts der beiden Lehrer Karina Rüster und Michael Schwarz am Projekt„Comiczeichnen zum
Thema Zusammenhalt“. Alle Schülerinnen und Schüler waren eifrig bei
der Sache und gestalteten in Gruppenarbeit ihre Kunstwerke.
Eine Jury wählte die besten Werke aus, was wirklich keine leichte Aufgabe
war. Trotzdem können die Schülerinnen und Schüler Bjarne-Lars Bauer,
Daniel Bauer, Alban Docaj, Niklas Gebhardt, Rohat Guenay, Keanu Haug,
Annika Göres, Paul Lawnik und Katharina Lutz sich als die glücklichen
Sieger fühlen. Aber auch alle anderen Schülerinnen und Schüler der beiden Klassen sind Gewinner: Alle Kunstwerke werden in den kommenden
Wochen in der Pausenhalle am Standort Wolfstein ausgestellt. „Unsere
Comics sollen auch zum Nachdenken anregen“, meint ein Schüler.
Aus diesem Grund ist ein weiteres Projekt bereits in Planung.
Ein besonderer Dank gilt an dieser Stelle dem Förderverein der Realschule Plus Lauterecken/Wolfstein, der die Preise im Wert von 90 Euro
sponserte. Ebenfalls Dank gebührt den Förderlehrerinnen in den beiden Klassen, die bei Fragen den Schülerinnen und Schülern mit Rat und
Tat zur Seite standen.
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Historischer Verein der P
Seine diesjährige Mitgliederversammlung veranstaltete der Historische Verein der Pfalz am 14. März im Wappensaal des Veldenzschlosses in Lauterecken, um damit auch seine Unterstützung für den Innenausbau zu zeigen. Bei der anschließenden
Stadtführung mit Jan Fickert wurde ein Foto vor der historischen Lauterbrücke gemacht.
1. Reihe, 2. von rechts: Regierungspräsident a.D. Rainer Rund (Foto: J. Fickert)
Rundschau
- 14 -
Ganztagsbetreuung in den Sommerferien
2015 der Verbandsgemeinde
Lauterecken-Wolfstein
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Anmeldung
Hiermit melde ich mein Kind verbindlich für die Ganztagsbetreuung in den Sommerferien 2015 an:
Zeitraum: ____ 27.07. – 31.07.15 und/oder ____ 03.08. 07.08.15 (Bitte ankreuzen!)
(Betreuung jeweils von 08.00 - ca. 16.00 Uhr)
....................................................................................................
Name, Vorname, Geburtsdatum des Kindes
....................................................................................................
....................................................................................................
Name, Vorname, Anschrift, Tel. Nr.:, Handy, Email der/des Erziehungsberechtigten (tagsüber)
....................................................................................................
....................................................................................................
Besonderheiten des Kindes (Allergien, Medikamente, ADS etc.):
Mein Kind darf an Schwimmveranstaltungen teilnehmen:
Ja O Nein O (bitte ankreuzen!)
Mein Kind ist Schwimmer O Nichtschwimmer O
(bitte ankreuzen!)
Kleidergröße (T-Shirt) des Kindes:...............................................
Ich/Wir verpflichten uns gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Lauterecken/Wolfstein, dass ich/wir den Kostenbeitrag nach
Anforderung bezahlen werde(n). Sollte der Beitrag bis zum Beginn
der Betreuung nicht bezahlt sein, kann das Kind nicht an der Ganztagsbetreuung teilnehmen. Kann das Kind an einem oder mehrere
Tag/e nicht teilnehmen, muss es rechtzeitig abgemeldet werden.
Eine Kostenerstattung für einzelne Tage kann nicht erfolgen.
Ausgabe 13/2015
Leitfigur Klaro vieles über die menschliche Atmung. Kindgemäß und verbunden mit manchen Versuchen vermittelte Frau Jerusalem den Schülern und teilnehmenden Eltern den Weg der Atmung. Auch was passiert,
wenn man sich anstrengt, war Thema. Besondere Begeisterung bei den
Kindern erntete der Atemtrainer, bei dem die verbrauchte Atemluft sichtbar gemacht werden konnte. Abschließend durfte jedes Kind die Leitfigur Klaro halten und ihm erzählen, was in der Stunde besonders toll war.
Es hat allen sichtlich Spaß gemacht.
B ubo r n
Arbeitseinsatz
Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,
am Samstag, dem 28.03.2015 findet ein Arbeitseinsatz zu Reinigungsund Pflegearbeiten im und um das Dorfgemeinschaftshaus statt.
Ich bitte um rege Teilnahme.
Arbeitsbeginn ab 08.15 Uhr
Vielen Dank im Voraus
Martin Henning, Ortsbürgermeister
Cr o n e n be r g
Umwelttag
Einladung
Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger, liebe Kinder
die Ortsgemeinde Cronenberg veranstaltet am Samstag, dem
28.03.2015 zusammen mit den Ortsvereinen und der freundlichen
Unterstützung der Kreisverwaltung Kusel einen Umwelttag in und um
die Gemeinde Cronenberg.
Jede Helferin und jeder Helfer ist herzlich willkommen.
Treffpunkt ist um 09.00 Uhr am Schützenhaus.
Zum Mittagessen sind alle Teilnehmer der Sammelaktion herzlich zu
einem gemeinsamen Imbiss eingeladen.
Über rege Teilnahme würden sich die Veranstalter freuen.
Für die Gemeinde und die Vereine
mit freundlichen Grüßen
Thomas Wannenmacher, Ortsbürgermeister
....................................................................................................
OrtDatum
Termine der Ortsgemeinde/Vereine
Cronenberg (zum vormerken)
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Unterschrift
28.03.2015 Umwelttag, Gemeinde und Vereine
01.05.2015 Maifeier, Landfrauen
30.05.2015 50 Jahre Schützenverein, Schützenverein
03.06.2015 Preisschafkopf, Schützenverein
24.07.2015 Kerwe, Schützenverein
23.08.2015
Dorffest + JedermannschieÃen, Schützenverein
03.10.2015 Kelterfest, Gemeinde
16.10.2015 Preisschafkopf, Schützenverein
11.11.2015 Martinsfeier, Landfrauen
15.11.2015 Volkstrauertag
06.12.2015 Weihnachtsfeier, Schützenhaus
09.12.2015 Seniorenfeier, Gemeinde
20.12.2015 Adventsmusik, Gemeinde
27.12.2015 Wandertag
10.01.2016 Neujahrsfrühstück, Landfrauen
Nähere Informationen erhalten Sie zu gegebener Zeit von dem jeweiligen
Veranstalter.
Anmeldung an:
Verbandsgemeindeverwaltung Wolfstein, Bergstr. 2,
67752 Wolfstein (Fax: 06304/913199)
Verbandsgemeindeverwaltung Lauterecken,
Schulstr. 6a, 67742 Lauterecken (Fax: 06382/403345)



Kick-Off-Veranstaltung von Klasse2000 auch
wieder für die Erstklässler in Nußbach
Gesund und fit - mach auch mit
Thomas Wannenmacher Ortsbürgermeister
Es s w e ile r
Vertretung Ortsbürgermeister
Bis auf Weiteres übernimmt die Erste Beigeordnete Monika Riesinger,
Am Langenacker 16, Tel.: 06304-647 die Amtsgeschäfte.
Ho ppst ädt e n
Auch die jetzige erste Klasse darf an dem bundesweiten Programm zur
Gesundheitsförderung und Suchtprävention Klasse2000 teilnehmen,
dank des Lions Club Kusel, der die Patenschaft übernahm. Unter dem
Motto „Gesund und fit - mach auch mit“ soll den Kindern eine positive
und gesunde Einstellung zum eigenen Körper vermittelt werden. Am
17.2. erfolgte der offizielle Auftakt des Programmes für die Erstklässler. In einer ersten Forscherstunde erfuhren die begeisterten Kinder und
Eltern durch die Gesundheitsförderin Frau Jerusalem zusammen mit der
Aus der Ortsgemeinderatssitzung vom
24.02.2015
Forstwirtschaftspäne 2015
Der zuständige Revierförster erläuterte den Mitgliedern des Ortsgemeinderates die Forstwirtschaftspläne 2015. Nach eingehender Beratung beschließt
der Ortsgemeinderat die beigefügten Forstwirtschaftspläne 2015.
Rundschau
- 15 -
Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für öffentliche Verkehrsanlagen in der Ortsgemeinde Hoppstädten; Ausbau der K67/68,
Gehwege etc.
Ermittlung des Beitragssatzes Vorausleistungen
Im Zuge des Ausbaus der K 67/68 werden die in der Straßenbaulast der
Ortsgemeinde Hoppstädten stehenden Gehwege und Straßenbeleuchtung neu hergestellt. Der Ausbau der Gehwege etc. hat die Erhebung
von wiederkehrenden Beiträgen für öffentliche Verkehrsanlagen zur
Folge. Der Ortsgemeinderat beschloss Vorausleistungen auf die einmaligen Beiträge zu erheben. Diese betragen 1,70 EUR je m2 gewichteter
Grundstücksfläche. Der Vorausleistungsbeitrag ist in insgesamt zwölf
Raten innerhalb der Jahre 2015, 2016, 2017 und 2018 zu zahlen.
Windkraft in der Ortsgemeinde Hoppstädten
Auf Grundlage der Festsetzung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein wird in der Gemeinde Hoppstädten der Betrieb von Windenergieanlagen möglich sein. In den
letzten Sitzungen des Gemeinderates haben sich mehrere Projektierer
vorgestellt, die einen möglichen Ausbau der Windkraft in der Gemeinde
vorgestellt haben. Die Gemeinde musste nun darüber entscheiden, ob
auf ihrer Gemarkung Windenergieanlagen errichtet werden sollen. Der
Gemeinderat stimmt einer Errichtung von Windenergieanlagen auf der
Gemarkung Hoppstädten zu.
Je ttenba ch
Aus der Ortsgemeinderatssitzung
vom 26.02.2015
Annahme oder Vermittlung von Spenden,
Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen
Der Vorsitzende berichtete, dass Spenden u.a. für die Renovierung des
Dorfplatzes, die Küche im Mehrgenerationenhaus und für Kindergarten und Vereine eingegangen sind. Der Ortsgemeinderat stimmte der
Annahme dieser Spenden zu.
Straßenausbau Neubaugebiet „Alter Kindergarten“
Die Planung wurde in einer der letzten Sitzungen vorgestellt. Die Ausführungsplanung wurde anhand der vorgenommen Abstimmungsgesprächen und Beschlüsse erstellt. Der Gemeinderat nimmt Kenntnis von der
Planvorstellung und stimmt der Planung zu. Der Ortsbürgermeister wird
ermächtigt, die Planunterlagen zu unterzeichnen.
L an gweiler
Freiwillige Helferinnen
und Helfer gesucht!
Am Samstag, dem 11.04.2015 und Samstag, dem 09.05.2015 sind
Arbeitseinsätze am Friehof sowie Arbeitseinsätze am Parkplatz Gemeindehaus geplant. Über recht zahlreiche Beteiligung der Langweilerer
Dorfbewohner würde ich mich sehr freuen. Treffpunkt ist jeweils um
08.00 Uhr am Gemeindehaus.
Für Essen und Trinken wird gesorgt.
Janß, Ortsbürgermeister
Ober weiler im Ta l
Vertretung Ortsbürgermeister
Vom 28.03.2015 bis 04.04.2015 übernimmt der Erste Beigeordnete Erik
Braun, Hauptstr. 8, Tel.: 06304/1695 die Amtsgeschäfte.
Kirchliche Nachrichten
Prot. Kirchengemeinde Hinzweiler
Mittwoch, 25.03.2015
18.30 Uhr Jugendgruppe (Hinzweiler; Jugendheim)
Donnerstag, 26.03.2015
19.00 Uhr Passionsandacht mit Abendmahl in Welchweiler
Sonntag, 29.03.2015
10.00 Uhr Konfirmation in Hinzweiler
Gründonnerstag, 02.04.2015
19.00 Uhr Passionsandacht mit Abendmahl in Aschbach
Ausgabe 13/2015
Katholisches Pfarramt
der Pfarreiengemeinschaft
St. Franz Xaver Lauterecken,
St. Johannes Nepomuk Reipoltskirchen
und St. Philippus u. Jakobus Wolfstein
Donnerstag, 02.04.2015 - Gründonnerstag
Der Gründonnerstag erinnert an das Letzte Abendmahl vor der Kreuzigung Jesu.
17.30 Uhr Reipoltskirchen Abendmahlfeier
19.00 Uhr Lauterecken Abendmahlfeier
Freitag, 03.04.2015 - Karfreitag
*** Fast - und Abstinenztag ***
14.00 Uhr Wolfstein Beichte in Deutsch und in Polnisch / Pfr. Ociepka
15.00 Uhr Wolfstein Gedächtnisfeier vom Leiden und Sterben des Herrn
15.00 Uhr Lauterecken Gedächtnisfeier vom Leiden und Sterben des
Herrn(mitgestaltet vom ökum. Kirchenchor)
/ Hr. Wolfgang Rhein
17.00 Uhr Reipoltskirchen Gedächtnisfeier
vom Leiden und Sterben des Herrn
Am Nachmittag um drei Uhr, zur Todesstunde von Jesus, versammeln
sich die Christen zum Wortgottesdienst mit Verlesung der Passionsgeschichte (Leidensgeschichte Jesu), zur Kreuzverehrung (das mit einem
violetten Fastentuch bedeckte Kreuz wird enthüllt und durch Kniebeugen verehrt) mit anschließender Kommunionfeier. Es stehen keine Blumen und keine Kerzen auf dem Altar, und die Christen singen die Lieder
ohne Begleitung durch die Orgel, und die Glocken schweigen.
Samstag, 04.04.2015 - Karsamstag und Feier der Osternacht
*** (Kerzen werden vor der Liturgie für 1,00 € verkauft) ***
Der Karsamstag wird häufig schon zum Osterfest gezählt, jedoch
beginnt das Osterfest erst mit dem Gottesdienst am Abend von Karsamstag auf Ostersonntag.
17.00 Uhr Lauterecken Beichte / Pfr. Ociepka
18.00 Uhr Wolfstein Beichte / Pfr. Ociepka
18.30 Uhr Wolfstein Segnung der Speisegaben (Ostergaben)
20.00 Uhr Reipoltskirchen Beichte / Pfr. Ociepka
21.00 Uhr Reipoltskirchen Feier der Osternacht
22.45 Uhr Reipoltskirchen Agapefeier
In der Osternacht feiern wir die Auferstehung unseres Herrn Jesus Christus.
Die Gläubigen versammeln sich vor der Kirche zur Lichtfeier.
An einem Feuer wird die neue Osterkerze, Symbol für den Auferstandenen, entzündet. Nachdem die Leute in die Kirche eingezogen sind,
wird die Osterkerze in die dunkle Kirche getragen und das Licht allen
weitergegeben. Dieser Teil wird mit einem Lobgesang abgeschlossen.
Sonntag, 05.04.2015 - Ostersonntag
Der Ostersonntag ist der Auferstehungstag Jesu. Kreuzigung und Auferstehung sind Fundamente christlichen Glaubens.
09.00 Uhr Lauterecken Hochamt
10.30 Uhr Wolfstein Hochamt
Montag, 06.04.2015 - Ostermontag
09.00 Uhr Reipoltskirchen Hochamt
10.30 Uhr Kaulbach Hochamt als Stiftamt für
Verst. Liesel und Alfred Schwickert
Dienstag, 07.04.2015 - Osteroktav
08.30 Uhr Reipoltskirchen Rosenkranz
09.00 Uhr Reipoltskirchen heilige Messe
10.00 Uhr Reipoltskirchen Probe der Erstkommunikanten
Mittwoch, 08.04.2015 - Osteroktav
08.30 Uhr Lauterecken Rosenkranz
09.00 Uhr Lauterecken heilige Messe
10.00 Uhr Reipoltskirchen Probe der Erstkommunikanten
Kath. Pfarramt der Pfarreiengemeinschaft
Lauterecken - Reipoltskirchen - Wolfstein
Gospelkonzert in Reipoltskirchen
Am Sonntag, 29. März 2015, 17.00 Uhr veranstalten die „Gospel
Voices“ aus Schopp ein Konzert in der katholischen Kirche von Reipoltskirchen. Außer Gospels und Spirituals führen die 30 Sänger auch
Ausschnitte aus dem vom Dirigenten Marcel Busch selbst komponierten Musical „Jesus“ auf. Dieses Stück schildert elf Episoden aus dem
Leben unseres Heilandes und endet schließlich emotional bewegend
mit der Kreuzigungsszene. Es ist in deutscher Sprache geschrieben und
wirkt eindrucksvoll, weil die Sänger die Etappen choreografisch inszenieren. Ein Gänshauteffekt ist garantiert! Der Eintritt zu diesem Konzert
ist frei. Über eine Spende freuen sich die „Gospel Voices“. Marcel Busch
Eichenstraße 7 67707 Schopp Tel.: 06307-7035 Mit freundlichen Gruessen Kreissparkasse Kaiserslautern Marcel Busch Filialdirektion Enkenbach-Alsenborn Kreditberater Tel.: 06303 9224 28 0631 36 36 28105
Fax: 0631 36 36 58105.
Prot. Kirchengemeinde Lauterecken
Mittwoch, 25. März 2015 - Weltgebetstag
17.30 Uhr Passionsandacht
Rundschau
- 16 -
Ausgabe 13/2015
Sonntag, 29. März 2015
10.00 Uhr Lauterecken, Konfirmation
13.30 Uhr Lauterecken, Konfirmation
Öffnungszeiten Pfarramt
Mittwoch von 13.30 Uhr bis 16.30 Uhr
Donnerstag von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Haushaltsplan
für die Jahre 2015 und 2016
Der Haushaltsplan für die Jahre 2015 und 2016 der Kirchengemeinde
Lauterecken liegt in der Zeit vom 30.03.2015 bis 07.04.2015 während
der Bürozeiten der Dekanatsgeschäftsstelle Lauterecken, Schulstraße
29, zur Einsicht offen.
Prot. Kirchengemeinde
Niederkirchen- Heimkirchen
Samstag,, 28.03.2015
14.00 Uhr Seniorenclub
Sonntag,, 29.03.2015
10.00 Uhr Palmsonntag Niederkirchen + Abendmahl
Donnerstag, 31.03.2015
Kein Turnen für Frauen
Evang. Kirchengemeinde OffenbachNiedereisenbach-Wiesweiler
Gottesdienst in Offenbach
Sonntag, 29.03.2015
09.30 Uhr Gottesdienst zu Palmsonntag Festliche Eröffnung der Abteikirche
Gottesdienst in Niederalben
Sonntag, 29.03.2015
10.30 Uhr Gottesdienst zu Palmsonntag
Protestantische
Kirchengemeinde Rothselberg
Dienstag, 24.03.2015
14.00 Uhr Stuhlkreisgymnasikgruppe im Jugendraum Rothselberg
Donnerstag, 26.03.2015
14.00 Uhr Seniorennachmittag im Singsaal Kreimbach-Kaulbach
Sonntag, 29.03.2015
19.00 Uhr Gottesdienst Kirche Eßweiler
Prot. Kirchengemeinden
St. Julian und Gumbsweiler
Sonntag, 29.03.2015
10.15 Uhr Gumbsweiler
Prot. Kirchengemeinde Wolfstein
Sonntag, 29.03.2015
10.00 Uhr Konfirmation in Wolfstein
Montag, 30.03.2015
14.30 Uhr Strickcafé im Pfarrsaal
Dienstag, 31.03.2015
19.30 Uhr Chorprobe (Wolfstein; Pfarrsaal)
Mittwoch, 01.04.2015
Frauenbund ist erst am 08.04.2015,
19.30 Uhr Sitzung des Presbyteriums (Pfarrsaal)
Termine • Vereine • Veranstaltungen
Kalkbergwerk
wieder geöffnet
Die geheimnisvolle Welt unter Tage ist ein besonderes Erlebnis. Zum Besuchsprogramm gehört die
Einfahrt mit der Grubenbahn, ein Rundgang durch
die Stollen und Weitungen unter Tage mit interessanten Erläuterungen durch sachkundige Führer.
Besichtigung der Gebäude, Geräte und Maschinen und ein aufschlussreicher Film lassen die Welt unter Tage noch einmal lebendig werden.
Öffnungszeiten: 22. März bis 8. November 2015
Sonn- und Feiertags von 13.00 - 18.00 Uhr, letzte Einfahrt 17.00 Uhr
Gruppen und Schulklassen auf Anfrage und nach Vereinbarung
Themenweinproben:
Sa. 4. April: Spargel & Wein: das perfekte Paar
Sa. 6. Juni: leichte Sommerweine
Sa. 10. Oktober: Pfälzer Herbstgenüsse
Anmeldungen und Informationen auch im Internet auf www.kalkbergwerk.com und unter Tel. 06382- 791 116.
Individuelle Termine jederzeit gerne nach Vereinbarung.
Weitere Informationen, Anmeldungen und Termine erhalten Sie beim
Fremdenverkehrsamt der Verbandsgemeinde Lauterecken- Wolfstein
unter Tel. 06382- 791 0 und
unter www.vg-lw.de
Glück Auf!
Rundschau
- 17 -
Ausgabe 13/2015
Wandererlebnisse für jeden Geschmack
Wander-Auftakt: Pfalz lädt
am 29. März zum Start in die Saison
Kurz nach Frühlingsanfang eröffnen die Pfälzer
Wanderorte die Saison am Sonntag, den 29.
März 2015, mit einem pfalzweiten „WanderAuftakt“. Auf den Prädikatsfernwegen „Pfälzer
Höhenweg“, „Pfälzer Waldpfad“ und „Pfälzer
Weinsteig“ sowie auf den zertifizierten Wanderwegen „Teufelstour“, „Dornröschen Wanderweg“, „Remigius Wanderweg“, „Veldenz
Wanderweg“, „Wilgartswieser BiosphärenPfad“ und „Treidlerweg“ finden an diesem Tag
zahlreiche Veranstaltungen rund ums Thema
Wandern statt. Hier können Pfalzurlauber den
Frühling in vollen Zügen genießen - sei es auf
federnden Waldwegen oder bei der zünftigen
Hütteneinkehr im Pfälzerwald, an der Weinstraße zwischen Mandelbäumen und Reben, in
den Rheinauen oder im Pfälzer Bergland.
Wer sich für eine geführte Wanderung auf der
„Teufelstour“ bei Olsbrücken entscheidet, kann
dies mit einem Besuch des Naturalienkabinetts
in Sulzbachtal verbinden. Auf dem „Veldenz
Wanderweg“ geht es bei einer Eselwanderung
und einer Musikantenwanderung nach Kusel,
wo auch die Wanderung auf dem „Remigius
Wanderweg“ endet. Dort findet im Hof der
Tuchfabrik ein Wanderspektakel statt mit einer
Schnuppertour auf dem Preußensteig, Stadtführungen und zwei Führungen im Heimatmuseum werden angeboten sowie die Sieger
des 2. Pfälzer Bergland-Trails werden geehrt.
Ergänzt wird der Wandertag durch Konzerte
und jede Menge regionaler Köstlichkeiten.
Informationen zum Wanderauftakt in Kusel bei
der Tourist Information Pfälzer Bergland, Tel:
06381 424 270, [email protected],
www.pfaelzerbergland.de
Rundschau
3 Mitsubishi Colt 1.3 Invite
■
- 18 -
3.900,- €
EZ 07/2004, 130.000 km, Benzin, 70 kW, 95 PS, Schaltgetriebe, silber-met., BC, CD-Spieler, el. FH, Klimaautomatik,
Servolenkung, Tuner/Radio, ZV, el. Seitenspiegel, LM-Felgen, ABS, el. WFS
4 Ford Fiesta Fun 1.4 l
■
4.800,- €
Limousine, 5-trg., EZ 03/2006, 68.000 km, blau-met.,
59 kW, 80 PS, Klima, R/CD, ZV, el. FH u. Seitenspiegel, WFS,
NS u.v.m.
3 Mitsubishi Colt 1.3 Motion
■
4.900,- €
EZ 10/2006, 107.000 km, Benzin, 70 kW, 95 PS, Schaltgetriebe, blau-met., BC, CD-Spieler, el. FH, Klimaautomatik,
Servolenkung, Tuner/Radio, ZV, el. Seitenspiegel, LM-Felgen, ABS, Airbags, el. WFS, Lichtsensor, NSW, Regensensor
4 Ford KA Trend 1.2 l
■
5.490,- €
Limousine, 3-trg., EZ 12/2010, 72.100 km, chrystalweiß,
51 kW, 69 PS, Klima, R/CD, ZV, Sommer- und Winterräder,
1 Jahr GW-Garantie u.v.m.
2 Peugeot 307 CC 2.0
■
7.330,- €
EZ 07/2006, 95.000 km, 103 kW, 140 PS, Sicht-Paket,
2-trg., Facelift mit Klarglas-Scheinwerfer, Met.-Lackierung,
Kühlergrill verchromt, el. Außenspiegel (in Wagenfarbe)
verstellbar, beheizbar und anklappbar, Verdeckbetätigung
elektro-hydraulisch, NSW, Einschaltautomatik für Fahrlicht,
Scheibenwischer mit Regensensor
2 Subaru Impreza Kombi
■
7.400,- €
EZ 04/2007, 56.000 km, 76 kW, 103 PS, Super, Automatik,
urbangray-met., Klimaautomatik, 4 x Front- u. Seitenairbags, Allrad, LM-Felgen, el. FH, Sitzhzg., ZV, ABS, R/CD, Servolenkung, Sportsitze, DZM, Heckscheibenwischer, el. Außenspiegel beheizbar, Temperaturanzeige, Dachreling, WFS,
Sitzhöhenverstellung, Colorglas
3 Mitsubishi Colt 1.3 ClearTec
■
XTRA sehr wenig km
7.900,- €
EZ 01/2012, 17.000 km, Benzin, 70 kW, 95 PS, schwarzmet., BC, CD-Spieler, Einparkhilfe h., el. FH, Klimaautomatik, Multifunktionslenkrad, Servolenkung, Tempomat, Tuner/Radio, ZV, el. Seitenspiegel, LM-Felgen, ABS, ESP, el.
WFS, Isofix, Start-Stopp-Automatik, Traktionskontrolle
1 Opel Tigra Twin Top
■
1.4 Edition
7.900,- €
EZ 09/2007, 40.500 km, 66 kW, 90 PS, Benzin, metro-M2met., ABS, Alufelgen 16“, Fahrer-, Beifahrer-, Seitenairbag,
R/CD, el. FH, el. Seitenspiegel, ESP, HU/AU neu, Klimaanl.,
Lederausstattung, MP3, Multifunktionslenkrad, NSW,
Nichtraucherfzg., Servol., Sportpaket, Sportsitze, ZV
2 Mazda 2 5-Türer 1.3 l MZR
■
7.990,- €
EZ 11/2009, 72.438 km, 63 kW, 86 PS, Notbrems-Assistent,
ZV mit FB, Klimaanlage, Kopf-Schulter-Airbag v. + h., WFS,
ABS, el. Außenspiegel verstellbar, beheizbar und anklappbar, DSC, el. Bremskraftverteilung, el. Traktionskontrolle
4 Ford Mondeo Titanium 2.0 l
■
8.000,- €
5-trg., EZ 11/2007, 76.000 km, thunder-met., 107 kW, 145
PS, Klimaanlage, Tempomat, R/CD, beh. Frontscheibe, Sitzhzg. v., , Sommer- und Winterkompletträder u.v.m.
4 Ford Focus Collection 1.6 l
■
8.390,- €
Turnier, 5-trg., EZ 02/2010, 100.100 km, royalgrau-met., 74
kW, 101 PS, 16 V, Klima, Tuner/R/CD, ZV mit FB, Sommerund Winterräder u.v.m.
Ausgabe 13/2015
1 Ford Fiesta 1.25 Trend
■
8.900,- €
EZ 07/2011, 58.100 km, 60 kW, 82 PS, Benzin, pantherschwarz-met., ABS, Alufelgen 15“, Fahrer-, Beifahrer-, Seitenairbag, BC, R/CD, el. FH, el. Seitenspiegel, ESP, HU/AU
neu, Isofix, Klimaanl., MP3, Multifunktionslenkrad, NSW,
Nichtraucherfzg., scheckheftgepflegt, WFS, ZV
1 Ford Mondeo 2.3 Ghia X
■
9.900,- €
4 Ford Fiesta Titanium 1.0 l
■
13.940,- €
Limousine, 5-trg., EZ 04/2014, 20.000 km, frostweiß, ECOBoost, 74 kW, 100 PS, Klima, NS, Navi, R/CD, el. FH, Sitzhzg., beh. Frontscheibe u.v.m.
3 Renault Scenic dCi 130 FAP Bose
■
Edition
14.900,- €
EZ 10/2007, 114.000 km, 118 kW, 160 PS, Benzin, Automatik, coloradorot, ABS, Alufelgen 17“, AHK, Fahrer-, Beifahrer-, Seitenairbag, BC, R/CD, Einparkhilfe Sensoren h. u. v.,
el. FH, el. Seitenspiegel, el. Sitze, ESP, HU/AU neu, Isofix,
Klimaautomatik, Lederausstattung, Lichtsensor, MP3, Multifunktionslenkrad, NSW, Nichtraucherfzg., Regensensor,
scheckheftgepflegt, Servol., Sitzhzg., Tempomat, Traktionskontrolle, WFS, ZV
EZ 09/2011, 17.200 km, Diesel, 96 kW, 131 PS, grau-met.,
CD-Spieler, Einparkhilfe hi., el. FH, Klimaautomatik, Navi,
Servol., Sitzhzg., Tempomat, Tuner/Radio, ZV, AHK, el. Seitenspiegel, LM-Felgen, ABS, ESP, el. WFS, NSW, Partikelfilter,
Traktionskontolle
4 Ford Fiesta Trend 1.25 l
■
Turnier, 5-trg., EZ 06/2011, 63.000 km, ECO-Boost, 110 kW,
150 PS, Titanium X-Paket, Klima, Navi, Sitzhzg. v., Park Pilot
v. + h., AHK, Sommer- und Winterräder u.v.m.
9.990,- €
Limousine, 5-trg., EZ 03/2011, 26.500 km, grau-met.,
60 kW, 80 PS, Klima, Freisprecheinr., Sprachsteuerungssystem, BC, Sommer- und Winterräder u.v.m.
■
3 Mitsubishi Lancer 1.8 DI-D
ClearTec Edition
11.700,- €
EZ 11/2010, 90.000 km, Diesel, 85 kW, 116 PS, Schaltgetriebe, silber-met., Bluetooth, BC, CD-Spieler, Einparkhilfe
h., el. FH, Freisprecheinrichtung, Klimaautomatik, Multifunktionslenkrad, Servolenkung, Tempomat, Tuner/Radio,
ZV, el. Seitenspiegel, LM-Felgen, ABS, Airbags, ESP, el. WFS,
Isofix, Kurvenlicht, Lichtsensor, NSW, Partikelfilter, Regensensor, Start-Stopp-Automatik, Traktionskontrolle, Xenonscheinwerfer
2 Mazda 6 L 2.0 l MZR
■
11.850,- €
EZ 01/2008, 81.500 km, 108 kW, 147 PS, Benzin, Limousine, nereusblau-met., Klimaautomatik, 8 x Airbag, LM-Felgen, el. FH, Navi, ZV, Traktionskontrolle, BC, Park Distance
Control, Standhzg., Tempomat, ESP, Regensensor, 6 Gänge,
ASR, ABS, CD-Wechsler, NSW, Servolenkung, Mittelarmlehne, el. Außenspiegel anklappbar, Isofix, Premium Sound
System, Freisprecheinrichtung
3 Fiat 850 Spider (Oldtimer)
■
12.500,- €
Cabrio/Roadster, HU & AU neu, Schaltgetriebe, 36 kW,
49 PS, Benzin, EZ 04/1967, 52.000 km
3 Mitsubishi Outlander 2.0 DI-D 4WD
■
Instyle
12.900,- €
EZ 09/2007, 88.000 km, Diesel, 103 kW, 140 PS, Schaltgetriebe, schwarz-met., BC, CD-Spieler, el. FH, el. Sitzeinstellung, Klimaautomatik, Multifunktionslenkrad, Schiebedach, Servolenkung, Sitzhzg., Tempomat, Tuner/Radio, ZV,
AHK, Dachreling, el. Seitenspiegel, LM-Felgen, ABS, Allradantrieb, ESP, el. WFS, Isofix, Lichtsensor, NSW, Partikelfilter,
Regensensor, Traktionskontrolle, Xenonscheinwerfer
■
4 Ford Focus Sync Edition 1.0 l
12.990,- €
Limousine, 5-trg., EZ 07/2013, 30.000 km, pantherschwarzmet., ECO-Boost, 74 kW, 100 PS, Klima, BC, NS, Park Pilot v.
+ h., Audiosystem Ford Sync u.v.m.
1 Ford Fiesta 1.0 EcoBoost
■
Start-Stop SYNC Edition
13.900,- €
EZ 03/2014, 5.000 km, 74 kW, 101 PS, pantherschwarz-met., ABS, Alufelgen 15“, Fahrer-, Beifahrer-, Seitenairbag,
Bluetooth, BC, R/CD, el. FH, el. Seitenspiegel, ESP, Nichtraucherfzg., Freisprecheinrichtung, Isofix, Klimaanl., MP3,
Multifunktionslenkrad, scheckheftgepfl., Servol., Sitzhzg.,
Start/Stop-Automatik, Traktionskontrolle, WFS, ZV
4 Ford Focus Titanium 1.6 l
■
1 Ford C-Max 1.6 Ti-VCT
■
Sync Edition
14.990,- €
15.900,- €
EZ 08/2013, 24.600 km, 92 kW, 125 PS, Benzin, brisbanebraun-met., ABS, Alufelgen 16“, Fahrer-, Beifahrer-, Seitenairbag, Bluetooth, BC, R/CD, Einparkhilfe Sensoren h. u. v.,
el. FH, el. Seitenspiegel, ESP, Freisprecheinrichtung, HU/AU
neu, Isofix, Klimaanl., MP3, Multifunktionslenkrad, Navi,
NSW, Nichtraucherfzg., Panoramadach, scheckheftgepflegt, Schiebedach, Sportsitze, Traktionskontrolle, WFS, ZV
1 Ford Focus Turnier 1.6 TDCi
■
DPF Start-Stopp
16.900,- €
EZ 08/2014, 3 km, 70 kW, 95 PS, Diesel, frostweiß, ABS,
Fahrer-, Beifahrer-, Seitenairbag, BC, Dachreling, R/CD, el.
FH, el. Seitenspiegel, ESP, HU/AU neu, Isofix, Klimaanl.,
MP3, Multifunktionslenkrad, Nichtraucherfzg., scheckheftgepfl., Servol., Sitzhzg., Start-Stopp-Automatik, Tempomat,
Traktionskontrolle, WFS, ZV
1 Ford Fiesta 1.0 EcoBoost
■
Start-Stop Titanium
16.900,- €
EZ 08/2014, 5 km, 74 kW, 101 PS, Benzin, indicblau-met.,
ABS, Alufelgen 15“, Fahrer-, Beifahrer-, Seitenairbag,
Bluetooth, BC, R/CD, el. FH, el. Seitenspiegel, ESP, Freisprecheinrichtung, HU/AU neu, Isofix, Klimaautomatik,
Lichtsensor, MP3, Multifunktionslenkrad, NSW, Nichtraucherfzg., Regensensor, scheckheftgepflegt, Servol., Sitzhzg., Sportfahrwerk, Start/Stop-Automatik, Tagfahrlicht,
Traktionskontrolle, WFS, ZV
4 Ford Kuga Trend 4x4 2.0 l TDCI
■
17.490,- €
5-trg., EZ 06/2011, 44.700 km, midnightskygrau-met., 120
kW, 163 PS, Klima, el. FH und Außenspiegel, AHK abnehmbar u.v.m.
1 Ford ECOSPORT 1.0 EcoBoost
■
Titanium, Komfort-Paket
17.900,- €
EZ 07/2014, 35 km, 92 kW, 125 PS, Benzin, kineticblaumet., ABS, Alarmanl., Alufelgen 16“, Fahrer-, Beifahrer-,
Seitenairbag, Bluetooth, BC, R/CD, Dachreling, Einparkhilfe
Sensoren hi., el. FH, el. Seitenspiegel, ESP, Freisprecheinrichtung, Isofix, Klimaautomatik, Lichtsensor, MP3, Multifunktionslenkrad, NSW, Nichtraucherfzg., Regensensor,
scheckheftgepflegt, Tagfahrlicht, Tempomat, Traktionskontrolle, WFS, ZV
Rundschau
- 19 -
Ausgabe 13/2015
1 Ford Mondeo Turnier 2.0 TDCi
■
3 Hyundai i40cw 2.0 Automatik
■
Pritsche, 58 kW, 79 PS, Benzin, EZ 11/2012, 10 km
EZ 05/2013, 22.900 km, 103 kW, 140 PS, Diesel, brisbanebraun-met., ABS, Alufelgen 17“, Fahrer-, Beifahrer-, Seitenairbag, Bluetooth, BC, R/CD, Dachreling, Einparkhilfe Sensoren h. u. v., el. FH, el. Seitenspiegel, el. Sitze, ESP,
Freisprecheinrichtung, HU/AU neu, Isofix, Klimaautomatik,
Lichtsensor, MP3, Multifunktionslenkrad, Navi, NSW, Nichtraucherfzg., Regensensor, scheckheftgepflegt, Servol., Sitzhzg., Sportsitze, Tagfahrlicht, Tempomat, Traktionskontrolle,
WFS, ZV
4 Ford Kuga Titanium 4x4 2.0 l TDCI
■
1 Ford Tourneo Connect 1.6 TDCi
■
EZ 04/2012, 29.000 km, Benzin, 130 kW, 177 PS, Automatik, schwarz-met., Bluetooth, BC, CD-Spieler, Einparkhilfe
h., el. FH, el. Sitzeinstellung, Freisprecheinrichtung, Klimaautomatik, MP3-Schnittstelle, Multifunktionslenkrad, Navi,
Servolenkung, Sitzhzg., Tempomat, Tuner/Radio, ZV, el. Seitenspiegel, LM-Felgen, ABS, Airbags (Front-, Seiten- und
weitere Airbags), ESP, el. WFS, Isofix, Lichtsensor, NSW, Regensensor, Start-Stop-Automatik, Tagfahrlicht, Traktionskontrolle, Xenonscheinwerfer
3 Mitsubishi Electric Vehicle
■
17.900,- €
EZ 04/2014, 3.100 km, Elektro, 49 kW, 67 PS, Automatik,
weiß, CD-Spieler, el. FH, Klimaanlage, Servolenkung, Sitzhzg., ZV, el. Seitenspiegel, LM-Felgen, ABS, Airbags, ESP, el.
WFS, Tagfahrlicht, Traktionskontrolle
3 DFM MiniTruck mit Schneepflug
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19.900,- €
19.990,- €
5-trg., EZ 09/2011, 81.700 km, brisbanebraun-met., 120
kW, 163 PS, Panoramadach, Regensensor, AHK, Park Pilot v.
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EZ 08/2014, 50 km, Diesel, 85 kW, 116 PS, polarsilber-met.,
ABS, Alufelgen 16“, Fahrer-, Beifahrer-, Seitenairbag,
Bluetooth, BC, R/CD, Dachreling, Einparkhilfe Kamera +
Sensoren h. u. v., el. FH, el. Seitenspiegel, ESP, Freisprecheinrichtung, Isofix, Klimaautomatik, Kurvenlicht, Lichtsensor, MP3, Multifunktionslenkrad, NSW, Nichtraucherfzg.,
Panoramadach, Regensensor, scheckheftgepflegt, Schiebedach, Servol., Sitzhzg., Tagfahrlicht, Tempomat, Traktionskontrolle, WFS, ZV
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des Anzeigenschlusses in der KW 14 wegen
KARFREITAG, 03.04.15
Der Anzeigenschluss für
diese Wochenzeitung wird
vorverlegt von Freitag, dem
27.03. auf
Donnerstag,
den 26.03.2015
9.00 Uhr im Verlag.
Wir bitten um Beachtung!
Verlag + Druck
LINUS WITTICH KG
Anzeigenabteilung
Rundschau
- 20 -
Landfrauenverein Cronenberg
Montag, 30.03.2015, 18.00 Uhr
Gemeindehaus
Mitmachkurs
Verarbeitung von Nudeln
Ref. Fr. Frohnhöfer
Landfrauen Ortsverein Eßweiler
Dienstag, 31.03.2015 - 19.30 Uhr
Werkkurs - Kreatives Gestalten
Thema: Kuchen u. Tortendekorationen erlernen am Beispiel
eines Cupcakes
Referentin: Frau Rosemarie Schreck
Ort: DGH Eßweiler
Obst- u. Gartenbauverein Hinzweiler
Einladung zur Jahreshauptversammlung
am Freitag, 27. März 2015, 19:30 Uhr in der Königslandhalle
Tagesordnung:
1. Begrüßung durch den 1. Vorsitzenden
2. Tätigkeitsbericht des 1. Vorsitzenden
3. Bericht des Kassenführers
4. Bericht der Kassenprüfer
5. 20-jähriges Jubiläum des OGV
6. Wünsche u. Anträge
Zu dieser Versammlung laden wir alle Mitglieder recht herzlich ein und
bitten um zahlreiches Erscheinen. Für einen Imbiss ist gesorgt.
Ausgabe 13/2015
Pfälzerwald-Verein Jettenbach
Am Sonntag, 29.03.2015, ist die Korbusch-Hütte von 14.00-18.00 Uhr
für alle geöffnet.
Verschönerungsverein
Kreimbach-Kaulbach Heidenburg e.V.
Einladung
Zu unserer diesjährigen Jahreshauptversammlung lade ich Sie hiermit
herzlich ein in den Singsaal im Bürgerhaus in Kreimbach am Freitag,
27.3. 2015 um 20.00 Uhr
Tagesordnung:
1. Begrüßung und Bericht des 1. Vorsitzenden
2. Bericht des Kassenwartes
3. Bericht der Kassenprüfer
4. Entlastung der Vorstandschaft
5. Verschiedenes - Wünsche und Anträge
Über eine rege Teilnahme an dieser Mitgliederversammlung freut sich
die Vorstandschaft
Pfälzerwald-Verein Lauterecken
Einladung zur Markierungswanderung
Landfrauenverein Kappeln
Mittwoch, 1.4.2015 um 19.30 Uhr im DGH Kappeln
Vortrag: Reisebericht Bolivien: Titicacasee
Salzwüste und Beni (Dschungel)
Referentinnen: Fabienne Buß und Martina Buß
Am 01.04.2015 zeigen Fabienne und Martina Buß ihren Reisebericht
über Bolivien im Dorfgemeinschaftshaus. Da sie das südamerikanische
Land im letzten Jahr mehrere Wochen bereist haben, können sie uns die
Besonderheiten des Landes, den Titicacasee, die Salzwüste und den
Dschungel (Beni) mit den dort selbst gewonnenen Eindrücken, bestimmt
etwas näher bringen. Dieser Vortrag ist öffentlich, was bedeutet, dass
alle interessierten Bürger an diesem Abend ins Gemeindehaus kommen
dürfen. Weiterhin gibt der Vorstand der Landfrauen bekannt, dass die
Abschlusswanderung am 29.04.15 in Meisenheim stattfindet Wir bitten
um Anmeldung, bis zum 01.04.15, bei Daniela Stauch.
Am 29.03.2015 um 14.00 Uhr
Treffpunkt PWV Hütte
An der Pfälzer Wald Hütte Lauterecken
Führung: Hans-Peter Groß
Ausstellung zum 1. Weltkrieg
am 29. März geöffnet
Die von der Stadt Lauterecken im letzten Herbst eröffnete Ausstellung „Ausbruch des Ersten Weltkrieges vor 100 Jahren“ kann
am Sonntag, dem 29. März, von 14.00 bis 16.00 Uhr ein letztes Mal im Veldenzturm besichtigt werden. Über 70 Lauterecker
Männer verloren in dieser „Urkatastrophe des 20. Jahrhunderts“ ihr
Leben. Die Ausstellung beinhaltet eine Mahnung gegen den Krieg
und zeigt u.a. historische Fotos und Dokumente von Soldaten, die
Ehrenchronik der Stadt sowie originale Exponate aus der Zeit.
Rundschau
- 21 -
Ausgabe 13/2015
Musikverein Odenbach
unterstützt Nachwuchsförderung
PWV Lauterecken
Osterwanderung
Am:
um:
Treffpunkt:
3. April 2015 (Karfreitag)
13.00 Uhr
An der PWV
Hütte Lauterecken
Info:
Wanderung rund um die Hütte, Strecke ca. 5 km.
Anschließend möchten wir mit euch basteln.
Bringt Schere und Klebstoff mit.
Wir bitten um Anmeldung.
Familie Kriese, Tel. 06382-6609
u. Familie Fritz, Tel. 06382-993283
Gäste und interessierte Wanderfreunde, auch
Nichtmitglieder, sind immer herzlich willkommen.
Der Musikverein Odenbach e.V. bietet einen Kurs an, in dem die Voraussetzungen zur Erlernung eines Musikinstrumentes (Blechblasinstrument, Klarinette, Querflöte, Schlagzeug) geschaffen werden.
Notenkenntnisse und Rhythmen werden in Verbindung mit einem Instrument vermittelt. Unser Repertoire im Verein umfasst eine große
Bandbreite an moderner, aber auch traditioneller Blasmusik, die dem
Anlass entsprechend gewählt wird.
Haben wir Ihr Interesse geweckt?
Dann melden Sie sich bei den Vorständen oder auch gerne per Mail.
Weitere Informationen unter mv-odenbach.jimdo.com.
Brunnenclub e.V. Oberweiler-Tiefenbach präsentiert:
Polizeiwache 007
Ein Schwank in 3 Akten
von Beate Irmisch
© Gaby Stein / pixelio.de
Landfrauen Lauterecken
Programmänderung im Monat April
Am Donnerstag, den 09.04.2015 um 19.30 Uhr findet im DLZ Lauterecken der Kurs „Pizza selbst herstellen ist kein Hexenwerk“ mit der
Kursleiterin Margit Hahn statt.
Der Spieleabend am 16.04.15 entfällt.
Am 30.04.2015 um 19.30 Uhr findet im DLZ Lauterecken der Sommerkochkurs „Delikates für die Vorratshaltung“ mit der Kursleiterin Beate
Fritsch statt, bitte Besteck und Teller mitbringen.
Ab sofort nimmt Frau Ursula Bäcker Anmeldungen für den Tagesausflug
am Freitag, den 29.05.2015 Telef.-Nr. 06382-586 entgegen.
Die Fahrt findet zusammen mit dem Landfrauenverein von Medard statt
und führt uns zur Gartenschau nach Landau.
Sportverein Nussbach 1931 e.V.
Zur Generalversammlung unseres Vereins laden wir alle Mitglieder recht
herzlich ein am Samstag, 28. März 2015, 20:00 Uhr im Sportheim
Nußbach
Vorläufige Tagesordnung
1. Begrüßung und Tätigkeitsbericht
- Aussprache
2. Rechnungsbericht
- Aussprache
3. Bericht der Kassenprüfer
- Aussprache
4. Antrag auf Entlastung des Vorstandes
5. Antrag auf Einführung eines Familien-Mitgliedsbeitrages
6. Wiederaufnahme des Spielbetriebs mit einer aktiven Mannschaft
- Spielausschuss
7. Verschiedenes - Wünsche und Anträge
Etwaige Anträge sind schriftlich bis spätestens 18. März 2015 an den 1.
Vorsitzenden Joachim Geib, Oberdorfstr. 14, 67759 Nußbach einzureichen.
Musikverein Odenbach e.V.
Jahreshauptversammlung 2015
Hiermit laden wir die Mitglieder des Musikvereins Odenbach e.V. zur
diesjährigen Jahreshauptversammlung am Donnerstag, dem 2. April
2015 recht herzlich ein. Die Sitzung beginnt um 20.00 Uhr im Probenlokal (Grundschule) in Medard.
Tagesordnung:
1. Begrüßung,
2. Bericht des Vorstandes,
3. Verlesen des Protokollbuches durch den Schriftführer,
4. Bericht des Dirigenten,
5. Bericht des Kassenwartes und der Revisoren,
6. Entlastung von Vorstand, Kassenwart, Ausschuss,
7. Neuwahlen,
8. Sonstiges
Für Ihre Teilnahme an der Jahreshauptversammlung, sowie an unserer
kulturellen Arbeit bedanken wir uns im Voraus. Anträge können bis zum
20.03.2015 bei der Vorstandschaft schriftlich eingereicht werden.
Samstag, 28. März 2015
Samstag, 11. April 2015
Beginn 19:30 Uhr
im Bürgerhaus Oberweiler-Tiefenbach
Kartenvorverkauf:
Erich Bernhardt, Flurstr. 10, Oberweiler-Tiefenbach
Telefon 06304-7954
Eintritt 6,- €
M. Korz Transporte, Recycling & Containerdienst
Enkenbach - Alsenborn
Landfrauenverein Offenbach-Hundheim
Rundgang
Der vorgesehene Kochkurs am Donnerstag, den 26.03.2015, fällt aus.
Als Alternative haben wir einen Rundgang mit Einkehr beim „WorschtWilli“ vorgesehen. Wir treffen uns am 26.03. um 19.30 Uhr am Gemeindeund Feuerwehrhaus.
Reerer Biker on Tour
Wir laden ein zur Eröffnungstour am 3. April 2015 (Karfreitag) Start
ist um 10.00 Uhr in Rothselberg in der Mitteldorfstrasse am Brunnen.
Die geführte Tour geht ca. 240 KM durch die Südpfalz. Die Teilnahme
ist auch für Nichtmitglieder kostenlos. Weitere Infos auch unter www.
Reerer-Biker.de
TuS St. Julian-Gumbsweiler 1921 e.V.
Einladung zur Mitgliederversammlung
am Freitag, 17. April 2015 um 20:00 Uhr im Sportheim St. Julian.
Tagesordnung
1. Begrüßung
2. Bericht des 1. Vorsitzenden
3. Bericht der Fachabteilungen
4. Bericht des Schatzmeisters
5. Bericht der Rechnungsprüfer
6. Verschiedenes, Wünsche, Anträge
Anträge sind bis 10. April 2015 beim 1. Vorsitzenden Jürgen Werner einzureichen. Alle Mitglieder sind herzlich eingeladen.
VdK Wolfstein/Offenbach
Der VdK Wolfstein/Offenbach lädt seine Mitglieder zum ordentlichen Ortsverbandstag 2015 ein. Dieser findet statt am Freitag, dem
10.04.2015 um 19.00 Uhr im Restaurant „Zur Einsamkeit“, Hauptstraße
110 in Offenbach-Hundheim.
Rundschau
- 22 -
Einladung ergeht auf diesem Wege, eine Anmeldung ist nicht notwendig. Es wird gebeten, Anträge schriftlich bis 01.04.2015 beim Vorstand
einzureichen.
Tagesordnung:
1. Begrüßung durch den Vorsitzenden
2. Totengedenken
3. Feststellung der Beschlussfähigkeit
4. Genehmigung der Tagesordnung
5. Bericht des Vorsitzenden
6. Bericht des Kassenverwalters
7. Bericht der Revisoren
8. Aussprache
9. Entlastung des Vorstands
10. Anträge
11. Verschiedenes
Ausgabe 13/2015
„etappe für etappe“
Geführte Wanderungen auf den
Prädikatswanderwegen 2015
Liebe Wanderfreunde, der 112 km lange Pfälzer Höhenweg
führt von Winnweiler im Donnersbergkreis nach Wolfstein im
Landkreis Kusel. Eine unberührte, offene Hügellandschaft mit
weiten Ausblicken und kleinen Wäldern charakterisiert die
Strecke, hübsche Kleinstädte und die Bergmassive des Donnersbergs (687 m) und des Königsbergs (568 m) setzen markante Punkte. Freuen Sie sich auf einen abwechslungsreichen
Weg - denn es geht nirgendwo so hoch in der Pfalz.
Ab dem Frühjahr 2015 bieten wir unsere Wanderserie mit
geführten Etappenwanderungen entlang des gesamten Pfälzer Höhenweges und auf weiteren prädikatisierten Wegen an.
Diesmal geht es im Landkreis Kusel los.
Egal ob Sie nur bei einer Tour mitwandern oder „Etappe für
Etappe“ mit dabei sind - wir laden Sie ein, Natur und Landschaft im Wandel der Jahreszeiten zu erleben. Unterwegs
warten kleine Überraschungen und für den Rücktransfer zum
jeweiligen Startpunkt der Wanderung ist ebenfalls gesorgt.
Wanderschuhe schon geschnürt? - Wir freuen uns auf Sie!
Remigius Wanderweg - geführte Wanderung im Rahmen des
Wanderauftaktes, Potzberg bis Kusel
Sonntag: 29. März 2015, 10.00 Uhr (Bahnhof Kusel)
Länge: 12,5 km, Aufstieg 587 m, Abstieg 257 m
Achtung: Treffpunkt 10.00 Uhr Kusel Bahnhof, gemeinsame
Hinfahrt mit Bus zum Wildpark Potzberg, dort Beginn der
Wanderung ca. 10.30 Uhr,
Einkehr nach der Wanderung beim Wanderauftakt in Kusel
Wanderführer: Roger Schmitt
Kosten pro Person 6 € inkl. Rücktransfer,
Anmeldung bei der Tourist-Information Kusel,
Tel: 06382 / 424 - 270,, Email: [email protected]
Wir haben noch weitere Wanderveranstaltungen für Sie im
Angebot - freuen Sie sich auf ein schönes Wanderjahr 2015.
- 27.-29. März 2015, Pfälzer Bergland Trail
- 29. März 2015, Pfälzer Wanderauftakt
- 9. Mai 2015, Wandermarathon am Donnersberg
Allgemeine Nachrichten
Denny Newman
in Meisenheim
Am Dienstag, 31. März, um 19.30 Uhr tritt der britische Gitarrist und
Sänger Denny Newman mit Gastmusiker Albert Koch (Mundharmonika)
im Haus der Begegnung auf. Newman, der schon mit Manfred Mann,
Mick Taylor und Snowy White gespielt hat, präsentiert Lieder von Bob
Dylan, Blues-Klassiker und eigene Songs. Kartenvorbestellung (10 €,
Schüler 5 €) unter Tel. 06753-2207.
Chlorhühnchen
oder Jobwunder?
Gustav Herzog MdB lädt zum Diskurs
Seit Monaten wird in der Politik, weiten Teile der Gesellschaft und sehr
viel in den Internet-Medien über die möglichen Freihandelsabkommen
der EU mit Kanada (CETA) und USA (TTIP) gestritten.
Gemeinsam mit den Referenten Herrn Dr. jur. Hans-Jürgen Blinn, Bundesratsbeauftragter für den handelspolitischen Ausschuss in Brüssel
für die Kultur- und Bildungsdienstleistungen, Michael Jung, IG Metall,
Ressort Industrie-, Struktur- und Energiepolitik und Jan Burdinski, Adam
Opel AG, Leiter der Konzernrepräsentanz Berlin will der SPD-Bundestagsabgeordnete Gustav Herzog die Diskussion zu einem sachlichen
Diskurs führen. Herzog erklärt dazu: „Grundsätzlich sind internationale
Handelsabkommen für die exportorientierte deutscheWirtschaft und
die davon abhängenden Arbeitsplätze von großer Bedeutung. Bislang
gibt es keine Handelsabkommen mit den USA und Kanada. Die Weltwirtschaft braucht verlässliche Regeln für einen fairen und nachhaltigen
Welthandel. Es gibt aber auch berechtigte Kritik an dem Kapitel Investorenschutz und die Sorge um die öffentliche Daseinsvorsorge europäischer Ausgestaltung.
Viele Missverständnisse und Irritationen bestehen rund um die CETA/
TTIP-Verhandlungen. Diese konnten nur entstehen, weil zu wenig Konkretes über den Verhandlungsverlauf und das bisherige Ergebnis an die
Öffentlichkeit kam. Daher ist mehr Transparenz von Nöten.“
Der Bundestagsabgeordnete lädt am Dienstag, 31. März 2015 um
19.00 Uhr in der Hauswirtschaft Koch, Kusel, Trierer Str. 36 zum Dialog.
Premiere bei der Polizei Rheinland-Pfalz
Interessenten für den Polizeidienst können sich jetzt ganzjährig - rund um die
Uhr - online bewerben. Staatsminister
Roger Lewentz hat in Mainz den Startschuss für ein modernes, zukunftsorientiertes
und
konkurrenzfähiges
Recruiting-Verfahren gegeben.
In der Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz am Campus Hahn wurden in den vergangenen Monaten die
technischen Voraussetzungen für die
Onlinebewerbung geschaffen. Für die
Personalgewinnung und Nachwuchssicherung zeichnet künftig die neu eingerichtete Zentralstelle für Werbung und
Einstellung (ZWE) unter der Leitung von
Polizeidirektor Ernst Marx verantwortlich. Mit der Schaffung der Zentralstelle,
in die alle am Einstellungsverfahren beteiligten Organisationseinheiten
integriert sind, wurden die Voraussetzungen für ein zukunftsorientiertes
und konkurrenzfähiges Bewerbungs-, Auswahl- und Besetzungsverfahren gegeben. Bewerberinnen und Bewerber können das neue Internetportal sowohl über übliche Rechner mit Internetzugang, als auch
darstellungsoptimiert über ihre Smartphones oder „Tablets“ benutzen.
Die Kommunikation mit den künftigen Nachwuchskräften wird ebenfalls
über das mit individuellem Zugangscode gesicherten Bewerberportal
gewährleistet. Mit der Einführung von „Vorauswahlkriterien“ findet bereits
im Vorfeld eine Bestenauslese nach Eignung, Leistung und Befähigung
statt, so dass die Zahl derer, die in die engere Bewerberauswahl kommen, auf ca. 1800 Bewerberinnen und Bewerber begrenzt werden kann.
Kein Tag ist wie der andere
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Rundschau
- 23 -
Kreisjugendring Kusel e.V.
Hygienebelehrung für Jugendleiter/-innen
Der Kreisjugendring Kusel e.V. lädt am Donnerstag, den 16.04.2015
Jugendleiter/-innen zu einer Hygienebelehrung nach § 43, Abs. 2,4,u. 5
des Infektionsschutzgesetzes ein. Die Fortbildung wird im Zeitraum von
17.30 - 18.30 Uhr von einer Mitarbeiterin des Gesundheitsamts Kusel im
Dorfgemeinschaftshaus, Schulstr. 9, in 66869 Blaubach durchgeführt.
Die Belehrung erfolgt in der Gesamtgruppe. Eine vorherige Anmeldung
ist dringend erforderlich, um die Belehrungsausweise auszustellen.
Diese werden nach erfolgreicher Durchführung überreicht. Der Nachweis
über eine erfolgte Hygienebelehrung (Belehrungsausweis) ist von allen
Jugendleiter/-innen mit zuführen, die im Rahmen ihrer Tätigkeit mit Lebensmitteln in Berührung kommen. Die Schulung ist jährlich aufzufrischen, die
Folgebelehrungen werden ebenfalls im Belehrungsausweis vermerkt.
Anmeldungen unbedingt bis zum 08.04.2015 an die:
Ev. Jugendzentrale Kusel
Petra Seibert, Landschaftsstr. 8, 66869 Kusel, Tel: 06381/8325
Über die Mail-Adresse: [email protected]
Die Fortbildung ist für Jugendleiter/-innen kostenlos. Eine verbindliche Anmeldung ist für die Teilnahme unbedingt erforderlich.

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Anmeldung
Hiermit melde ich mich zur Hygienebelehrung des Kreisjugendring Kusel e.V. verbindlich an:
....................................................................................................
Teilnehmer Name
....................................................................................................
Jugendverband
....................................................................................................
Straße, Hausnummer
....................................................................................................
PLZ Ort
....................................................................................................
Geburtsdatum Teilnehmer
....................................................................................................
Ihre Telefonnr.
....................................................................................................
Ihre E-Mail
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Verlagsmitteilungen
Redaktionsschlussvorverlegung
wegen der Osterfeiertage
Die Osterfeiertage machen eine Vorverlegung des Redaktionsschlusses sowohl für digitale als Papiermanuskripte erforderlich.
Die Textbeiträge für die KW 14 müssen bis
Dienstag, den 24.03.2015 um 16.00 Uhr
und die Textbeiträge für die KW 15 müssen bis
Montag, den 30.03.2015 um 16.00 Uhr
bei der Verbandsgemeindeverwaltung Lauterecken-Wolfstein per
Mail an [email protected] oder in Papierform vorliegen. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Frau Wagner, Tel.Nr. 06382-791-118
oder per Mail an [email protected] oder Frau Krennrich,
Tel.Nr. 06382-791-112 oder per Mail an [email protected]
Herzlichen Dank für Ihr Verständnis.
Verlag + Druck Linus Wittich KG, Redaktion
Ausgabe 13/2015
Rundschau
- 24 -
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14.10 Uhr Lauterecken, Verbandsgemeinde
14.25 Uhr Wiesweiler, Feuerwehr
14.45 Uhr Offenbach-Hundheim, Sparkasse
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