Rundschau Jahrgang 16 Mittwoch, 25. März 2015 Ausgabe 13/2015 für das Glan- und Lautertal Mit dem AMtsblAtt der www.vg-lw.de Sommerferienprogramm 2015 Aufruf zur Mitarbeit Die Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein wird auch in diesem Jahr ein Sommerferienprogramm für Kinder und Jugendliche zusammenstellen. Wie in den vergangenen Jahren auch, sind alle Vereine und Institutionen aufgerufen, sich an dieser Form der Jugendarbeit zu beteiligen. Die Erfahrung zeigt, dass viele Kinder und Jugendliche diese Veranstaltung nutzen, um sich über die verschiedensten Vereinsaktivitäten zu informieren. Nicht wenige haben hierbei ihr Interesse entdeckt und sind heute Vereinsmitglieder. Um frühzeitig planen und auch in diesem Jahr ein attraktives Programm erstellen zu können, möchten wir Sie bereits jetzt um Ihre Mitarbeit bitten. Alle Vereine, Institutionen, Gewerbebetriebe oder Personen, die einen Beitrag zur Jugendarbeit leisten und aktiv an der Gestaltung des Sommerferienprogramms 2015 mitwirken wollen, setzen sich bitte bis 1. April 2015 mit dem Jugendbüro Wolfstein oder dem Jugendtreff Lauterecken in Verbindung. Kontakt: Jugendbüro Wolfstein 06304 - 254604 od. Jugendtreff Lauterecken 06382 - 6561 Rundschau - 2 - Bereitschaftsdienst Öffnungszeiten Öffnungszeiten der Verbandsgemeindeverwaltung Tel. 06382/791-0; Fax: 06382/791-990 + 999 E-Mail: [email protected] Derzeit ist die Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein nicht in der Lage, verschlüsselte bzw. mit elektronischer Signatur versehene Dokumente entgegenzunehmen. Hierzu ist ausschließlich der Postweg zu verwenden. Montag - Freitag..............................................................08.30 - 12.00 Uhr Montag - Mittwoch..........................................................14.00 - 16.00 Uhr Donnerstag......................................................................14.00 - 18.00 Uhr Im Bereich des Bürgerbüros einschl. Beantragung und Verlängerung von Fischereischeinen, Gewerbean-, -um- und -abmeldungen. Montag - Freitag..............................................................07.15 - 12.30 Uhr Montag - Mittwoch..........................................................13.30 - 16.00 Uhr Donnerstag......................................................................13.30 - 18.00 Uhr Erreichbarkeit der Verbandsgemeindewerke Während der üblichen Dienstzeiten sind die Mitarbeiter der Verbandsgemeindewerke wie folgt telefonisch erreichbar: Verwaltung Gerhard Grub (techn. Werkleiter).......Tel. 06382/791-402; 0151/16339405 Hans L. Altes (kaufm. Werkleiter)......Tel. 06382/791-406; 0151/16339406 Techniker Patrick Bauer.................... .Tel. 06382/791-403; 0160-3667135 Kläranlage Lauterecken..................................................... Tel. 06382/8071 Kläranlage Wolfstein.......................................................... Tel. 06304/8010 Schwimmbad Rüllberg, Lauterecken................................ Tel. 06788/1260 Schwimmbad Wolfstein..................................................... Tel. 06304/7808 Bereitschaftsdienst Bereitschaftsdienst Außerhalb der regelmäßigen Dienstzeit: Bereich Abwasserbeseitigung ............................................ 0175/7229695 Ehemaliger Bereich der VG Lauterecken Bereich Wasserversorgung..................................................0175/7229689 Ehemaliger Bereich der VG Wolfstein Bereich Wasserversorgung.............................................................0151/42244500 Rufbereitschaft Stromversorgung OIE Aktiengesellschaft Störungsrufnummer Strom: 0800 312 3000 Störungsrufnummer Gas: 0800 312 4000 für den nachstehende Ortsgemeinden: Buborn, Deimberg, Glanbrücken, Grumbach, Hausweiler, Herren-Sulzbach, Homberg, Hoppstädten, Kappeln, Kirrweiler, Langweiler, Medard, Merzweiler, Nerzweiler, OffenbachHundheim, Unterjeckenbach und Wiesweiler Stromversorgung Pfalzwerke Netz AG Netzteam Otterbach, Lauterhofstr. 2, 67731 Otterbach, Tel. 06301705-211; Fax: 06301-705-252 für nachstehende Ortsgemeinden: Adenbach, Aschbach, Cronenberg, Einöllen, Eßweiler, Ginsweiler, Hefersweiler, Heinzenhausen, Hinzweiler, Hohenöllen, Jettenbach, Kreimbach-Kaulbach, Lohnweiler, Nußbach, Oberweiler im Tal, Oberweiler-Tiefenbach, Reipoltskirchen, Relsberg, Rothselberg, Rutsweiler a.d. Lauter, Stadt Lauterecken, Stadt Wolfstein Netzteam Hauptstuhl, Bahnhofstr. 46, 66851 Hauptstuhl, Tel. 0637291160; Fax: 06372-911620 für die Ortsgemeinde St. Julian Bei Störungen im Stromnetz Tel.: 0800-797 77 77 (gebührenpflichtig) Ausgabe 13/2015 Jugendbüro Wolfstein Rathausplatz 1 (2.OG), 67752 Wolfstein, 06304/254604 od. 0171/4313057, [email protected] Öffnungszeiten: Dienstag - Freitag....................................................... 15:00 bis 19:30 Uhr Lauterecker Tafel e.V. Saarbrücker Str. 61, 67742 Lauterecken, Tel. 0176/96625481 Zeiten zur Ausgabe von Lebensmitteln dienstags..................................................................von 10.00 - 11.00 Uhr donnerstag ..............................................................von 15.30 - 16.30 Uhr Die Registrierung ist unter Vorlage der entsprechenden Nachweise jeweils im Anschluss nach den Öffnungszeiten möglich. Pflegestützpunkt Wolfstein/Lauterecken Rathaus Wolfstein (Hauptstraße 2) Beratungszeiten: Montag - Freitag von 09.00 - 10.00 Uhr Zusätzlich donnerstags von 14.00 - 16.00 Uhr Weitere Termine nach telef. Vereinbarung. Telefonische Erreichbarkeit in der Regel zwischen 08.00 - 16.00 Uhr: 06304/41681-30 oder 41681-31 TelefonSeelsorge Die TelefonSeelsorge ist ein niedrigschwelliges Gesprächs- und Beratungs- und Seelsorgeangebot für alle Menschen in Lebenskrisen und belastenden Situationen. Sie ist gebührenfrei erreichbar unter den bundeseinheitlichen Rufnummern: 0800 - 111.0 111 und 0800 - 111 0 222 Oder als TelefonSeelsorge im Internet unter: www.telefonseelsorge.de für Chat bzw. Email Beratung. DRK Kreisverband Kusel e.V. Schuldner- und Insolvenzberatung Trierer Straße 72, 66869 Kusel, Tel.: 06381/4250361 Tierheim im Landkreis Kusel Ansprechpartner: Herr Paul Endres Tel.: 06385/9934962, Mobil: 0151/40638858 Tierschutzverein im Landkreis Kusel e.V. Postfach 1336, 66865 Kusel Telef.-Nr. 1. Vors. Christine Fauß 0175/4117712 Schatzmeister Jutta Keller 0160/94838930, www.tierschutz-kusel.de Ehrenamtsbörse des Landkreises Kusel Vielseitige Dienste für hilfebedürftige Personen Kontakte in der Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein Tel.Nr.: 06788-280 oder 06304-993066 Initiative des Kreisseniorenrates Kusel Bereitschaftsdienst Ärztlicher Notfalldienst im Bereich der Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein an Wochenden und Feiertagen Treffpunkte für Jugendliche Notruf Polizei: 110, Integrierte Leitstelle DRK und Feuerwehr: 112 Bereitschaftsdienstzentrale Glan, in der Glantal-Klinik, 55590 Meisenheim, Hinter der Hofstadt 8, im 1. Stock des Krankenhausen, Tel.-Nr. 01805 – 112080 oder 06753-964552, bzw. www.bereitschafsdienstzentrale-Glan.de Dienstzeiten: freitags ab 18.00 Uhr bis montags, 07.00 Uhr, mittwochs von 14.00 Uhr bis donnerstags um 07.00 Uhr sowie an Feiertagen vom Vorabend des Feiertages 20.00 Uhr bis zum Folgewerktag 07.00 Uhr. Die Bereitschaftsdienstzentrale Glan versorgt folgende Ortsgemeinden: Adenbach, Aschbach, Buborn, Cronenberg, Deimberg, Einöllen, Eßweiler, Glanbrücken, Ginsweiler, Grumbach, Hausweiler, Hefersweiler, Heinzenhausen, Herren-Sulzbach, Hinzweiler, Hohenöllen, Homberg, Hoppstädten, Jettenbach, Kappeln, Kirrweiler, Kreimbach-Kaulbach, Langweiler, Lauterecken, Lohnweiler, Medard, Merzweiler, Nerzweiler, Nußbach, Oberweiler im Tal, Oberweiler-Tiefenbach, Odenbach, Offenbach-Hundheim, Reipoltskirchen, Relsberg, Rothselberg, Rutsweiler a.d.Lauter, Unterjeckenbach, Wiesweiler, Wolfstein. Bereitschaftsdienst-Zentrale im Westpfalz-Klinikum Kusel, Im Flur 1, Telefon-Nr. 06381-935 935. Dienstzeiten: freitags ab 18.00 Uhr bis montags, 07.00 Uhr, mittwochs von 14.00 Uhr bis donnerstags um 07.00 Uhr sowie an Feiertagen vom Vorabend des Feiertages 20.00 Uhr bis zum Folgewerktag 07.00 Uhr. Sprechstunden: Samstag und Sonntag: 10.00 - 12.00 Uhr und 17.00 - 19.00 Uhr - In jedem Erkrankungsfall wird um telefonische Vorankündigung gebeten. Der Notdienst versorgt die Ortsgemeinde St. Julian mit allen Ortsteilen. Schulstr. 12, 67742 Lauterecken, 06382/6561, [email protected] Öffnungszeiten: Dienstag - Donnerstag................................................ 15:00 bis 21:00 Uhr Freitag........................................................................ 17:00 bis 22:00 Uhr Zur Unterstützung bei Bewerbungen: Montag........................................................................ 15:00 bis 17:00 Uhr Ansage des Apothekennotdienstes über landeseinheitliche Rufnummern: deutsches Festnetz: 01805-258825 + PLZ (0,14€/Min) Mobilfunknetz: 01805-258825+PLZ (0,42€/Min) Anzeige der notdienstbereiten Apotheken im Internet unter www.lak-rlp.de. Der Notdienst wechselt jeweils morgens um 08.30 Uhr. Bereitschaftsdienst der Pfalzgas Bereitschaftsdienst der Pfalzgas Bei Störungen: 0800/100 34 48 Dienst der Bezirksbeamten der Polizei Polizeioberkommissar Gerhard Basters und Polizeihauptkommissar Dieter Drumm: Tel.: 06382-911-0, E-Mail: [email protected] (Polizeiinspektion Lauterecken) Sprechstunden am Standort Wolfstein: dienstags und donnerstags von 10.00 Uhr bis 15.00 Uhr, oder nach Vereinbarung, in Lauterecken, Polizeidienststelle: montags und mittwochs 08.00 Uhr bis 15.00 Uhr, freitags 08.00 Uhr bis 13.00 Uhr, oder nach Vereinbarung. In dringenden Fällen wenden Sie sich bitte an die Polizeidienststelle in Lauterecken, Tel.: 06382-911-0 Apotheken-Notdienst Rundschau - 3 - Ausgabe 13/2015 Amtsblatt der Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein mit den Ortsgemeinden Adenbach, Aschbach, Buborn, Cronenberg, Deimberg, Einöllen, Eßweiler, Ginsweiler, Glanbrücken, Grumbach, Hausweiler, Hefersweiler, Heinzenhausen, Herren-Sulzbach, Hinzweiler, Hohenöllen, Homberg, Hoppstädten, Jettenbach, Kappeln, Kirrweiler, Kreimbach-Kaulbach, Langweiler, Stadt Lauterecken, Lohnweiler, Medard, Merzweiler, Nerzweiler, Nußbach, Oberweiler im Tal, Oberweiler-Tiefenbach, Odenbach, Offenbach-Hundheim, Reipoltskirchen, Relsberg, Rothselberg, Rutsweiler an der Lauter, Sankt Julian, Unterjeckenbach, Wiesweiler, Stadt Wolfstein _______________________________________________________________________________________________________________________________ Mittwoch, 25. März 2015 Öffentliche Bekanntmachungen Glanb rücken Bekanntmachung Erhebung von Vorausleistungen für den Ausbau der Dorfstraße in der Ortsgemeinde Glanbrücken Der Ortsgemeinderat Glanbrücken hat in seiner Sitzung am 17.03.2013 nachstehende Beschlüsse gefasst, die hiermit gemäß § 41 Abs. 5 GemO öffentlich bekannt gemacht werden: A) Beschlussfassung über die Erhebung von Vorausleistungen auf einmalige Beiträge für öffentliche Verkehrsanlagen Das Straßenausbauprogramm umfasst die Erneuerung und Verbesserung der Fahrbahn, der Oberflächenentwässerung, der Straßenbeleuchtung und der Gehwege, für die Ortsstraße „Dorfstraße“ in der Ortsgemeinde Glanbrücken. Sobald mit dem Ausbau begonnen ist, ist es erforderlich, zur Sicherstellung der Finanzierung der Maßnahme, Vorausleistungen auf Ausbaubeiträge zu erheben. Daher beschließt der Ortsgemeinderat Glanbrücken, von der Möglichkeit der Erhebung von Vorausleistungen auf einmalige Beiträge gemäß § 9 der Ausbaubeitragssatzung Gebrauch zu machen. B) Festsetzung der Höhe der Vorausleistungen und der Fälligkeit Der Ortsgemeinderat Glanbrücken beschließt, Vorausleistungen nach § 9 der Ausbaubeitragssatzung auf die einmaligen Beiträge zu erheben. Diese betragen 10,20 EURO je am gewichteter Grundstücksfläche. Der Vorausleistungsbeitrag ist in sechs gleichen Raten innerhalb18 Monaten zu zahlen. C) Festlegung des Gemeindeanteils Der Gemeindeanteil am beitragsfähigen Aufwand für den Ausbau der Ortsstraße „Dorfstraße“ in der Ortsgemeinde Glanbrücken, wird auf 35 v. H. festgesetzt (Gemeindestraße mit erhöhtem Durchgangsverkehr, aber noch überwiegendem Anliegerverkehr). D) Beschlussfassung über die Festlegung des Straßenherstellungsprogrammes mit entsprechender Abschnittsbildung Als Straßenherstellungsprogramm beschließt der Ortsgemeinderat Glanbrücken den Ausbau der Ortsstraße „Dorfstraße“ entsprechend der vorliegenden Straßenplanung in Anlehnung an die Beschlussfassung vom 30.09.2014. H omberg Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Homberg vom 15.03.2015 Der Ortsgemeinderat von Homberg hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie des § 2 Abs. 3, § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird: Inhaltsübersicht: Friedhofssatzung 1. Allgemeine Vorschriften §1 Geltungsbereich §2 Friedhofszweck §3 Schließung und Aufhebung Ausgabe 13/2015 2. Ordnungsvorschriften §4 Öffnungszeiten §5 Verhalten auf dem Friedhof §6 Ausführen gewerblicher Arbeiten 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften §7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit §8 Särge §9 Grabherstellung § 10 Ruhezeit § 11 Umbettungen 4. Grabstätten § 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten § 13 Reihengrabstätten § 13a Gemischte Grabstätten § 14 Sonderwahlgrabstätten (Kombinierte Doppelgrabstätten) § 15 Bestehende Wahlgrabstätten § 16 Urnengrabstätten § 17 Rasengrabstätten 5. Gestaltung der Grabstätten § 18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften 6. Grabmale § 19 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften § 20 Errichten und Ändern von Grabmalen § 21 Standsicherheit der Grabmale § 22 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale § 23 Entfernen von Grabmalen 7. Herrichten und Pflege der Grabstätten § 24 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten § 25 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften § 26 Vernachlässigte Grabstätten 8. Leichenhalle § 27 Benutzen der Leichenhalle 9. Schlussvorschriften § 28 Alte Rechte § 29 Haftung § 30 Ordnungswidrigkeiten § 31 Gebühren § 32 Inkrafttreten 1. Allgemeine Vorschriften §1 Geltungsbereich Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Homberg gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof. §2 Friedhofszweck (1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die a) bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde waren, b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. §3 Schließung und Aufhebung (1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl. § 7 BestG -. Rundschau - 4 - Ausgabe 13/2015 (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts. * Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 20.12.2007 (BGBl. I S.3075) und auf die §§ 4 ff. der Gewerbeordnung verwiesen. 2. Ordnungsvorschriften §8 §4 Öffnungszeiten (1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen. §5 Verhalten auf dem Friedhof (1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet, a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen, b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten, c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen, d) Druckschriften zu verteilen, e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen, g) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen, h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. i) Gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn, aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder bb) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. (4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden. § 6*) Ausführen gewerblicher Arbeiten (1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. (3) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen. 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften §7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit (1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 16 Abs. 4. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahl-grabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt. (5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 1 Jahr in einem Sarg bestattet werden. Särge (1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. (2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,00 m lang, 0,45 m hoch und im Mittelmaß 0,45 m breit sein. §9 Grabherstellung (1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,40 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten. § 10 Ruhezeit Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 30 Jahre. § 11 Umbettungen (1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Ortsgemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Ortsgemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Ortsgemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden. Rundschau - 5 - 4. Grabstätten § 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten (1) Die Grabstätten werden unterschieden in a) Reihengrabstätten, b) Sonderwahlgrabstätten (Erstbelegung Erdbestattung, Zweitbelegung Urne), c) Urnengrabstätten als Reihen- und Wahlgrabstätten, d) Rasengrabstätten als Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten. (2) In bereits vergebene Wahlgrabstätten (Doppelgrabstätten mit Erdbestattungen) können weiterhin Zweitbestattungen erfolgen. Ein Neuerwerb von Rechten an Wahlgrabstätten ist zukünftig nicht mehr möglich. (3) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. § 13 Reihengrabstätten (1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Es werden eingerichtet: a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr. (3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 und des § 13a - nur eine Leiche bestattet werden. (4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher veröffentlicht und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht. § 13a Gemischte Grabstätten (1) Einzelgräber nach §13 Abs. 2 Buchst. b) können durch Beschluss des Ortsgemeinderats in gemischte Grabstätten umgewidmet werden. (2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Einzelgräber (§ 13 Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden kann. Die Grabstätte gilt hinsichtlich der zweiten Bestattung als Urnenwahlgrabstätte nach § 16 Abs. 3. (3) Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darf nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 10 Jahre beträgt. Das Nutzungsrecht an der Grabstätte verlängert sich ab dem Zeitpunkt der Beisetzung der Asche um die Ruhezeit nach § 10. § 14 Sonderwahlgrabstätten (Kombinierte Doppelgrabstätten) (1) Sonderwahlgrabstätten sind Grabstätten in der die Erstbelegung zwingend als Erdbestattung (Sarg) und die Zweitbeisetzung als Urne erfolgen muss. Ein Sonderwahlgrab hat die Größe eines Reihengrabes. (2) Auf Antrag wird nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen aus dem sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes ergibt. (3) Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstätte richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. (4) Das Nutzungsrecht kann nur einmal für die gesamte Sonderwahlgrabstätte wieder verliehen werden. Die Zweitbeisetzung der Urne darf nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 10 Jahre beträgt. Das Nutzungsrecht an der Grabstätte verlängert sich ab dem Zeitpunkt der Beisetzung der Urne um die Ruhezeit nach § 10. (5) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über: a) auf den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner, b) auf die Kinder, c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, d) auf die Eltern, e) auf die Geschwister, f) auf sonstige Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. (6) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 5 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. Ausgabe 13/2015 (7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Sonderwahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (8) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Die Gebühren die für das Nutzungsrecht erhoben wurden, werden nicht mehr erstattet. (9) Die Beisetzung der Urne in eine Sonderwahlgrabstätte mit einer Erdbestattung gilt bereits ab dem 23.12.2004 für die neu anzulegenden Sonderwahlgrabstätten. § 15 Bestehende Wahlgrabstätten (1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. (2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (3) Wahlgrabstätten werden als zweistellige Grabstätten, als Einfachgräber vergeben. (4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. (5) Das Nutzungsrecht kann nur einmal für die gesamte Wahlgrabstätte wiederverliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. (6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über: a) auf den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner, b) auf die Kinder, c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, d) auf die Eltern, e) auf die Geschwister, f) auf sonstige Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. (7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. (10) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung der verbleibenden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit anteilig zurückerstattet. § 16 Urnengrabstätten (1) Aschen dürfen beigesetzt werden a) in Urnenreihengrabstätten (1 Asche), b) in Urnenwahlgrabstätten (2 Aschen), c) in Sonderwahlgrabstätten 1 Asche als Zweitbeisetzung, d) in bestehende Wahlgrabstätten 1 Asche als Zweitbeisetzung, e) in gemischten Grabstätten 1 Asche als Zweitbeisetzung, f) in Urnenreihenrasengrabstätten (1 Asche), g) in Urnenwahlrasengrabstätten (2 Aschen). (2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. (3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen zwei Urnen beigesetzt werden. Die Zweitbeisetzung der Urne darf nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Beisetzung noch mindestens 10 Jahre beträgt. Das Nutzungsrecht an der Grabstätte verlängert sich ab dem Zeitpunkt der Zweitbeisetzung der Urne um die Ruhezeit nach § 10. Rundschau - 6 - (4) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (5) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten. § 17 Rasengrabstätten (1) Die Grabstätten des Rasengrabfeldes werden als Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten vergeben. Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten entsprechend auch für Rasengrabstätten. (2) Die Herrichtung der Rasengrabstätten übernimmt die Ortsgemeinde innerhalb sechs Monaten nach der Beisetzung. (3) Grabanlagen (Grabmal, Einfassung usw.) werden nicht errichtet. Für die/den Verstorbene/n kann eine Grabplatte durch die Angehörigen verlegt werden. Gestattet sind Grabplatten aus Naturstein mit folgenden Maßen und inliegender Schrift: Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten 400 x 300 x 60 mm. (4) Setzungen innerhalb des Rasengrabfeldes sowie der Grabplatten im Rasengrabfeld werden von der Ortsgemeinde ausgeglichen und neu ausgerichtet. (5) Die verlegten Grabplatten im Rasengrabfeld werden nach Ablauf der Ruhezeit von der Ortsgemeinde entfernt und entsorgt. (6) Auf den Rasengrabstätten bzw. auf dem gesamten Rasengrabfeld ist das Ablegen von Grabschmuck nicht gestattet. (7) Das Rasengrabfeld wird von der Ortsgemeinde bewirtschaftet. (8) Belegungspläne liegen der Friedhofsverwaltung vor. 5. Gestaltung der Grabstätten § 18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. 6. Grabmale § 19 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt. § 20 Errichten und Ändern von Grabmalen (1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht. (2) Der Anzeige sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. (3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt. (4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist. § 21 Standsicherheit der Grabmale Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. § 22 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale (1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat; bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Ausgabe 13/2015 (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen, wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 23 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. § 23 Entfernen von Grabmalen (1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal/und die sonstigen baulichen Anlagen/nicht binnen drei Monaten abholen, geht es/gehen sie/entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde über, wenn dieses bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmales oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen. 7. Herrichten und Pflege der Grabstätten § 24 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten (1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen. (4) Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher. (5) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. (6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (7) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet. § 25 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen. § 24 Abs. 4 ist zu beachten. § 26 Vernachlässigte Grabstätten (1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte. 8. Leichenhalle § 27 Benutzen der Leichenhalle (1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. Rundschau - 7 - (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes. 9. Schlussvorschriften § 28 Alte Rechte (1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf die Nutzungszeit nach § 15 Abs. 1 oder § 16 Abs. 3 dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche. (3) Im Übrigen gilt diese Satzung. § 29 Haftung Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. § 30 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt, 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1), 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 verstößt, 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1), 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11), 6. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 20 Abs. 1 und 3), 7. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 23 Abs. 1), 8. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 21, 22 und 24), 9. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 24 Abs. 7), 10.Grabstätten nicht oder entgegen § 24 bepflanzt, 11.Grabstätten vernachlässigt (§ 26), 12.die Leichenhalle entgegen § 27 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,— EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.5.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung. § 31 Gebühren Für die Benutzung des von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhofes und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten. § 32 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 05.12.2011 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft. Homberg, den 15.03.2015 gez. Gräßer (DS) Anita Gräßer, Ortsbürgermeisterin Hinweis auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen gemäß § 24 Absatz 6 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, 1. bei Verletzung der Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung, die Bekanntmachung der Satzung oder 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrensoder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Lauterecken-Wolfstein, Schulstraße 6a, 67742 Lauterecken, Ausgabe 13/2015 unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Homberg vom 15.03.2015 Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird: Inhaltsübersicht: §1 Allgemeines §2 Gebührenschuldner §3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit §4 Inkrafttreten Anlage zur Friedhofsgebührensatzung I. Reihengrabstätten II. Gemischte Grabstätten III. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten IV. Ausheben und Schließen der Gräber V. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen VI. Benutzung der Leichenhalle VII. Gestellung von Leichenträgern VIII. Verwaltungs- und sonstige Gebühren §1 Allgemeines Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung. §2 Gebührenschuldner Gebührenschuldner sind: 1. Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller, 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller. §3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit (1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig. §4 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 10.05.2005 außer Kraft. Homberg, den 15.03.2015 gez. Gräßer (DS) Anita Gräßer, Ortsbürgermeisterin Anlage zur Friedhofsgebührensatzung I. Reihengrabstätten 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 3. Überlassung einer Urnenreihenrasengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 II. Gemischte Grabstätten Verleihung eines Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für jedes volle Jahr der Verlängerung III. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten 1. a) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für eine Sonderwahlgrabstätte b) Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit für die Dauer von 20 Jahren nach Buchst. a) für Bestehende Wahlgrabstätten und Sonderwahlgrabstätten 90,00 € 110,00 € 110,00 € 250,00 € 10,00 € 220,00 € 160,00 € Rundschau - 8 - 2. a) Verleihung des Nutzungsrechts für die Dauer der Nutzungszeit durch Berechtigte nach Nr. 1 Buchst. a) aa) an einer Urnenwahlgrabstätte bis zu 2 Aschen 220,00 € bb) an einer Urnenwahlrasengrabstätte bis zu 2 Aschen 500,00 € b) Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit für die Dauer von 20 Jahren nach Buchst. a) aa) für eine Urnenwahlgrabstätte 160,00 € bb) für eine Urnenwahlrasengrabstätte 340,00 € 3. Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen für jedes volle Jahr a) Bestehende Wahlgrabstätten 10,00 € b) Sonderwahlgrabstätten 10,00 € c) Urnenwahlgrabstätten 10,00 € d) Urnenwahlrasengrabstätten 10,00 € IV. Ausheben und Schließen der Gräber 1. Der Grabaushub für eine Bestattung wird durch eine Firma ausgeführt. Die hierdurch anfallenden tatsächlichen Kosten sind von den Gebührenschuldnern gemäß § 2 der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren anzufordern. 2. Das Verfüllen eines Grabes und die Herstellung einer Grabstätte für die Beisetzung von Aschen erfolgt durch den Gemeindearbeiter. Die hierdurch anfallenden tatsächlichen Kosten sind von den Gebührenschuldnern gemäß § 2 der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren anzufordern. V. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen. VI. Benutzung der Leichenhalle 1. Für die Aufbewahrung a) einer Leiche bis zu 4 Tagen 60,00 € für jeden weiteren Tag 10,00 € b) einer Urne bis zu 10 Tagen 60,00 € für jeden weiteren Tag 10,00 € 2. Die Reinigung der Leichenhalle ist jeweils durch die Nutzungsberechtigten vorzunehmen. 3. Sollte eine Reinigung nicht vorgenommen werden, lässt die Ortsgemeinde auf Kosten der Nutzungsberechtigten reinigen und fordert eine Gebühr von 60,00 € VII. Gestellung von Leichenträgern 1. Bei Stellung eines Leichenträgers durch die Ortsgemeinde wird eine Gebühr erhoben von 35,00 € 2. Bei Stellung mehrerer Leichenträger erhöht sich die Gebühr um jeweils 35,00 € VIII. Verwaltungs- und sonstige Gebühren Genehmigung zur Errichtung von Grabmalen und Gedenkplatten 10,00 € Hinweis auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen gemäß § 24 Absatz 6 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, 1. bei Verletzung der Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung, die Bekanntmachung der Satzung oder 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrensoder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Lauterecken-Wolfstein, Schulstraße 6a, 67742 Lauterecken, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. L auterecken Bekanntmachung Am Donnerstag, dem 26. März 2015, 20:00 Uhr, findet im Stadthaus, Hauptstraße 49, eine Sitzung des Stadtrates der Stadt Lauterecken statt. Tagesordnung: I. Öffentlicher Teil 1.Einwohnerfragestunde 2. Änderung der Hundesteuersatzung 3. Festsetzung des Überschwemmungsgebietes Glan;Abstimmung mit den betroffenen Kommunen 4. Veldenzschloss Änderung der Planung 5. Sanierung des Hauses Hauptstraße 45 Ausgabe 13/2015 6. Antrag auf Hinausschieben des Endes der Stadtsanierung vom 31.12.2015 auf 31.12.2016 7.Informationen II. Nichtöffentlicher Teil 8.Informationen Heinrich Steinhauer, Stadtbürgermeister M e r zw e ile r Sitzung des Ortsgemeinderates Die für den 25.03.2015, 20.00 Uhr geplante Sitzung des Ortsgemeinderates Merzweiler fällt aus. Der neue Termin wird zu gegebener Zeit bekannt gegeben. Klaudia Schneider, Ortsbürgermeisterin O f f e n bac h -Hun dh e i m Bekanntmachung Am Montag, den 30. März 2015, 20:00 Uhr, findet im Gemeinde- und Feuerwehrhaus (OT Hundheim), Talstraße 2, eine Sitzung des Ortsgemeinderates Offenbach-Hundheim statt. Tagesordnung: I. Öffentlicher Teil 1. Haushaltssatzung und Haushaltsplanfür die Haushaltsjahre 2015/2016 2. Bebauungsplan „Wochenendhausgebiet Am Mittelberg“;a) Beratung und Beschlussfassung über weitere Änderungen des Bebauungsplanentwurfesb) Annahme des Planentwurfes für die öffentliche Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) und die Beteiligung der Behörden (§ 4 Abs. 2 BauGB) 3. Kirmes 2015 4. Gemeindehaus am Marktplatz;Weitere Vorgehensweise zum Verkauf 5.Verschiedenes II. Nichtöffentlicher Teil 6.Grundstücksangelegenheiten; Dr. Roland Alt, Ortsbürgermeister S t . J ulian Bekanntmachung Am Mittwoch, dem 1. April 2015, 20:00 Uhr, findet im Gemeindehaus Gumbsweiler, Friedhofstraße 4, eine Sitzung des Ortsgemeinderates St. Julian statt. Tagesordnung: I. Öffentlicher Teil 1. Ernennung, Vereidigung und Amtseinführung des Ortsbürgermeisters 2. Wahl einer/eines ehrenamtlichen Ersten Beigeordneten; Ernennung, Vereidigung und Amtseinführung 3. Bildung eines Bauausschusses; Grundsatzbeschluss 4.Verschiedenes II. Nichtöffentlicher Teil 5.Auftragsvergabe; Blitzschutzarbeiten am Gebäude der Kindertagesstätte St. Julian In Vertretung: Philipp Gruber, Erster Beigeordneter Amtsgericht Kusel Terminsbestimmung Ausfertigung Amtsgericht 66869 Kusel, den 11.03.2015 - Vollstreckungsgericht - Trierer Str. 71 1 K 30/14 Im Wege der Zwangsvollstreckung soll das im Grundbuch von Hoppstädten (bei Kusel) Blatt 1187 eingetragene, nachstehend bezeichnete Grundstück am Mittwoch, den 24.06.2015 - 11.30 Uhr im Amtsgerichtsgebäude Trierer Str. 71, 66869 Kusel Sitzungssaal II versteigert werden. Rundschau - 9 - Lfd.Nr.Gemarkung Flur Fl.St.Nr. Wirtschaftsart/ Größe Lage qm 2 Hoppstädten18 57 Erholungsfläche, 688 (bei Kusel) Gebäude- und Freifläche Am Mannenberg 9 Zusatz: Lt. Gutachten: Wohnhaus in Massivbauweise, 2 Vollgeschosse (Hauptgebäude=HG) bzw. 1 Vollgeschoss (Anbau), tlw. unterkellert (HG mit Außentreppe). DG nicht ausgebaut, zweiseitig angebaut, Baujahr 1836 (Keller), Wohnhaus 1932, Anbau 2000 umgebaut bzw. modernisiert. Wohnfläche ca. 151 qm. Einzelgarage Verkehrswert; 54.000,00 Euro - ohne Gewähr Der Versteigerungsvermerk ist am 19.03.2014 in das Grundbuch eingetragen worden. Der Zuschlag wurde bereits einmal nach § 85 a ZVG versagt. Daher kann der Zuschlag nunmehr auch auf Gebote erfolgen, welche weniger als die Hälfte des Verkehrswertes des Grundstückes betragen. Bietinteressenten haben auf Verlangen der Gläubiger Sicherheit in Höhe von mindestens 10 Prozent des Verkehrswertes im Versteigerungstermin zu leisten. Die Sicherheit kann im Versteigerungstermin nicht bar bezahlt werden. Rechte, die zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerkes aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, sind spätestens im Versleigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, wenn der Gläubiger widerspricht, glaubhaft zu machen, widrigenfalls sie bei der Feststellung des geringsten Gebotes nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Anspruch des Gläubigers und den übrigen Rechten nach gesetzt werden. Es ist zweckmäßig, schon zwei Wochen vor dem Termin eine genaue Berechnung der Ansprüche aus Kapital, Zinsen und Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung und mit Angabe des beanspruchten Ranges schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären. Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des Grundstücks oder des nach § 55 ZVG mithaftenden Zubehörs entgegensteht, wird aufgefordert, vor der Erteilung des Zuschlags die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes tritt. Weitere Informationen zu dem Versteigerungstermin unter www. versteigerungspool.de gez. (Linsmayer), Rechtspflegerin Ausgefertigt: Becker. JBe. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Terminsbestimmung Ausfertigung Amtsgericht 66869 Kusel, den 11.03.2015 - Vollstreckungsgericht - Trierer Str. 71 1 K 86/13 Im Wege der Zwangsvollstreckung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft soll das im Grundbuch von Nußbach Blatt 560 eingetragene, nachstehend bezeichnete Grundstück am Mittwoch, den 13.05.2015 -14.30 Uhr im Amtsgerichtsgebäude Trierer Str. 71, 66669 Kusel Sitzungssaal II versteigert werden. Lfd.Nr.Gemarkung Flur Fl.St.Nr. Wirtschaftsart/ Größe Lage qm 1 Nußbach 83 Hof- und Gebäudefläche 253 Weinbergstr. 7 Zusatz: Lt. Gutachten: Einfamilienhaus in Massivbau, Baujahr 1907, tlw. unterkellert, DG ausgebaut (vor ca. 10 Jahren erneuert), Garage Verkehrswert: 39.000,00 Euro - ohne Gewähr Der Versteigerungsvermerk ist am 19.12.2013 in das Grundbuch eingetragen worden. Der Zuschlag wurde bereits einmal nach § 85 a ZVG versagt. Daher kann der Zuschlag nunmehr auch auf Gebote erfolgen, welche weniger als die Hälfte des Verkehrswertes des Grundstückes betragen. Bietinteressenten haben auf Verlangen der Gläubiger Sicherheit in Höhe von mindestens 10 Prozent des Verkehrswertes im Versteigerungstermin zu leisten. Die Sicherheit kann im Versteigerungstermin nicht bar bezahlt werden. Rechte, die zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerkes aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, sind spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, wenn der Gläubiger widerspricht, glaubhaft zu machen, widrigenfalls sie bei der Feststellung des geringsten Gebotes nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Anspruch des Gläubigers und den übrigen Rechten nach gesetzt werden. Es ist zweckmäßig, schon zwei Wochen vor dem Termin eine genaue Berechnung der Ansprüche aus Kapital, Zinsen und Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung und mit Angabe des beanspruchten Ranges schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären. Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des Grundstücks oder des nach § 55 ZVG mithaftenden Zubehörs entgegensteht, wird aufgefordert, vor der Erteilung des Zuschlags die Aufhebung oder einstweilige Ausgabe 13/2015 Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls für das Recht der Versteigerungseriös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes tritt. Weitere Informationen zu dem Versteigerungstermin unter www. versteigerungspool.de gez. Linsmayer, Rechtspflegerin Ausgefertigt: Becker; JBe. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Jagdgenossenschaft Aschbach-Nerzweiler Bekanntmachung Am Montag, dem 30. März 2015 um 20.00 Uhr findet im Gemeinschaftshaus in Aschbach die Versammlung der Jagdgenossenschaft statt. Hierzu sind alle Eigentümer bejag barer Grundstücke im gemeinschaftlichen Jagdbezirk nach Maßgabe des Grundflächenverzeichnisses eingeladen. Tagesordnung: 1. Eröffnung und Begrüßung 2. Tätigkeitsbericht, Auslegung der Abschussvereinbarung 3. Kassenbericht - Kassenprüfung 4. Entlastung der Vorstandschaft 5. Verwendung des Reinertrages 6. Verschiedenes, Wünsche und Anträge Das Grundflächenverzeichnis (Stimmliste) liegt ab sofort bis 1 Tag vor der Versammlung beim Jagdvorsteher öffentlich aus. Auf die Verpflichtung der Jagdgenossen zur Anzeige von Veränderungen im Grundflächenverzeichnis wird hingewiesen. Jagdgenossen, die dieser Verpflichtung bis einen Tag vor der Versammlung nicht nachgekommen sind und im Grundflächenverzeichnis nicht eingetragen sind, werden zur Versammlung nicht zugelassen. Die Jagdgenossenschaftsversammlung ist eine geschlossene Versammlung. Über die Versammlung wird eine Niederschrift ausgefertigt, die ab 7. April 2015 zwei Wochen beim Jagdvorsteher öffentlich ausliegt. Aschbach, den 4. März 2015 Der Jagdvorsteher - Axel Meyer Jagdgenossenschaft Herren-Sulzbach Bekanntmachung Am Dienstag, 07.04.2015 um 19.30 Uhr findet im Bürgerhaus (Vereinsraum) in Herren-Sulzbach die Jahreshauptversammlung der Jagdgenossenschaft Herren-Sulzbach statt. Tagesordnung: 1. Eröffnung und Begrüßung 2. Prüfung und Genehmigung der Jahresrechnung 2014 3. Entlastung des Vorstandes 4. Verwendung des Jagdpachtertrages 2015 5. Genehmigung des Haushaltes 2015 6. Verschiedenes, Wünsche und Anträge Alle Grundstückseigentümer des Jagdbezirkes Herren-Sulzbach sind zu der Jahreshauptversammlung herzlich eingeladen. Roland Gauch, Jagdvorsteher Jagdgenossenschaft Langweiler-Merzweiler Bekanntmachung Am Donnerstag, dem 23.04.2015 um 19.30 Uhr, findet im Dorfgemeinschaftshaus in Langweiler die Jahresmitgliederversammlung der Jagdgenossenschaft Langweiler-Merzweiler statt. Tagesordnung: 1. Genehmigung der Jahresrechnung 2014 2. Entlastung des Jagdvorstandes 3. Genehmigung des Haushaltsplanes 2015 und Verwendung der Jagderträge 4. Verschiedenes Das Grundflächenverzeichnis (Stimmliste) liegt ab dem 08.04.2015 bis einen Tag vor der Versammlung in der Wohnung des Jagdvorstehers, Herrn Berthold Janß, Zeinerhof 2, 67746 Langweiler, zur Einsichtnahme für die Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigten öffentlich aus. Auf die Verpflichtung der Jagdgenossen zur Anzeige von Veränderungen im Grundflächenverzeichnis wird hingewiesen. Jagdgenossen, die dieser Verpflichtung bis einen Tag vor der Versammlung nicht nachgekommen sind und im Grundflächenverzeichnis nicht eingetragen sind, werden zur Versammlung nicht zugelassen. 67746 Langweiler, den 20.03.2015 gez. Janß Berthold Janß, Jagdvorsteher Rundschau - 10 - Jagdgenossenschaft Lohnweiler-Heinzenhausen Einladung Am Freitag, dem 27. März 2015 um 20.00 Uhr findet in Lohnweiler, im Gasthaus Dorfschänke eine ordentliche Versammlung der Jagdgenossenschaft statt. Hierzu sind alle Eigentümerinnen und Eigentümer bejagbarer Grundstücke im gemeinschaftlichen Jagdbezirk Lohnweiler-Heinzenhausen nach Maßgabe des Grundflächenverzeichnisses eingeladen. Tagesordnung: 1. Eröffnung und Begrüßung 2. Genehmigung der Niederschrift der Sitzung vom 28.03.2014 3. Bekanntgabe des Rechnungsergebnisses des Jagdjahres 2013/2014 4. Bericht der Kassenprüfer 5. Genehmigung der Jahresrechnung 2013/2014 und Entlastung des Vorstandes 6. Beschluss des Haushaltsplanes für das Jagdjahr 2015/2016 7. Verwendung des Reinertrages des Jagdjahres 2014/2015 8. Verschiedenes, Wünsche, Anträge Das Grundflächenverzeichnis (Stimmliste) liegt unter Angabe der Flächengröße und der sich hieraus ergebenden Stimmenzahl ab sofort bis einen Tag vor der Sitzung zur Einsicht durch die Jagdgenossinnen und Jagdgenossen beim Jagdvorsteher Erhard Hübner, Hauptstr. 19, 67744 Lohnweiler, öffentlich aus. Zur Einsicht des Grundflächenverzeichnisses sowie zur Teilnahme an der Versammlung können sich Jagdgenossinnen und Jagdgenossen nur durch einen mit Vollmacht versehenen Angehörigen oder andere/n Jagdgenossin/Jagdgenossen vertreten lassen. Auf die Verpflichtung der Jagdgenossinnen und Jagdgenossen zur Anzeige von Veränderungen im Grundflächenverzeichnis wird hingewiesen. Jagdgenossinnen und Jagdgenossen oder deren Vertreter/in, die dieser Verpflichtung bis Freitag, den 26. März 2015, nicht nachgekommen sind und nicht im Grundflächenverzeichnis (Stimmliste) der Jagdgenossenschaft eingetragen sind, werden zur Jagdgenossenschaftsversammlung nicht zugelassen. Die Jagdgenossenschaftsversammlung ist eine geschlossene Versammlung. Lohnweiler, den 3. März 2015 Der Vorstand: gez. Hübner gez. Weichel gez. Greulach Jagdgenossenschaft Offenbach-Hundheim Einladung zur Jahreshauptversammlung Am Freitag, dem 27.03.2015, 20.00 Uhr findet die diesjährige Jahreshauptversammlung der Jagdgenossenschaft Offenbach-Hundheim in der Gaststätte „Hirsauer Kapelle“ statt. Tagesordnung: 1. Eröffnung und Begrüßung 2. Jahres- und Kassenbericht 2014/15 3. a) Bericht der Kassenprüfer b) Entlastung des Jagdvorstandes 4.Haushaltsplan 5. Verschiedenes, Wünsche und Anträge Hierzu sind alle Eigentümer/innen von bejagbaren Grundstücken des Jagdbezirkes Offenbach-Hundheim nach Maßgabe des Jagdkatasters / Grundflächenverzeichnisses eingeladen. Das Grundflächenverzeichnis liegt ab Mittwoch, dem 11.03.2015 bis einen Tag vor der Versammlung beim Jagdvorsteher (Hirsauer Straße 27, Offenbach-Hundheim) öffentlich zur Einsichtnahme aus. An die Verpflichtung von Jagdgenossen/innen zur Anzeige von Veränderungen im Grundflächenverzeichnis wird hingewiesen. Jagdgenossen/ innen, die dieser Verpflichtung nicht nachkommen und im Grundflächenverzeichnis nicht eingetragen sind, werden zur Versammlung nicht zugelassen. Anträge, die Aufnahme in die Tagesordnung finden sollen, müssen spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin schriftlich beim Jagdvorsteher eingereicht werden. Über die Genossenschaftsversammlung wird eine Niederschrift gefertigt, welche in der Zeit vom 15.04.2015 bis 29.04.2015 beim Jagdvorsteher zur Einsichtnahme ausliegt. Mit freundlichen Grüßen Andreas Molter, Jagdvorsteher Ausgabe 13/2015 Jagdgenossenschaft Wiesweiler Versammlung der Jagdgenossenschaft Am Donnerstag, dem 09.04.2015 um 20.00 Uhr findet im Bürgerhaus Wiesweiler die Versammlung der Jagdgenossenschaft Wiesweiler statt. Hierzu sind alle Eigentümer bejagbarer Grundstücke im gemeinschaftlichen Jagdbezirk von Wiesweiler, nach Maßgabe des Grundstücksverzeichnisses, eingeladen. Tagesordnung: 1. Geschäfts- und Kassenbericht 2. Entlastung des Jagdvorstandes 3. Verwendung des Jagdertrages 4. Vertragsangelegenheit 5. Verschiedenes, Wünsche und Anträge Das Grundstücksverzeichnis (Stimmliste) liegt ab 25.03.2015 bis einen Tag vor der Versammlung in der Wohnung des Jagdvorstehers, Axel Schneider, Kirchstraße 10 a, zur Einsichtnahme für die Eigentümer, bzw. Nutzungsberechtigten, öffentlich aus. Auf die Verpflichtung der Jagdgenossen zur Anzeige von Veränderungen im Grundstücksverzeichnis wird hingewiesen. Jagdgenossen, die dieser Verpflichtung bis einen Tag vor der Versammlung nicht nachgekommen sind und im Grundstücksverzeichnis nicht eingetragen sind, werden zur Versammlung nicht zugelassen. Wiesweiler, 16.03.2015 Axel Schneider, Jagdvorsteher Sonstige amtliche Mitteilungen Ve r ban dsg e m e in de Laut e r e c k e n -Wo lf s t e i n Geänderte Regelung zur Füllung der privaten Schwimmbäder und Teiche Geänderte Regelung zur Füllung der privaten Schwimmbäder und Teiche Bislang war es in der ehemaligen Verbandsgemeinde Wolfstein üblich für die Befüllung des eigenen Schwimmbads oder Teichs ein Standrohr bei der Verbandsgemeinde auszuleihen. Der Wasserverbrauch konnte über den dort angebrachten Wasserzähler festgestellt und gesondert berechnet werden. Diese Möglichkeit besteht weiterhin, hierbei ist jedoch zu beachten, dass für die Ausleihung des Standrohrs eine Miete in Höhe von 20,00 € für den ersten Tag und 1,50 € für jeden weiteren Arbeitstag fällig wird. Alternativ können die Schwimmbäder/Teiche über die eigene Hauswasserleitung befüllt werden. Bitte beachten Sie, dass wir Sie bei dieser Methode nicht über die üblichen 10 % Vorwegabzug hinaus, von der Benutzungsgebühr Schmutzwasser befreien können. Um ein Standrohr auszuleihen bitten wir um Terminabsprache ca. eine Woche im Voraus. Der Termin kann telefonisch mit Bernd Schlemmer abgestimmt werden, dieser ist werktags zu erreichen in der Zeit von 07.00 bis 08.00 Uhr unter der Telefonnummer: 06382 993990 oder 0175 7229692. Diese Regelungen gelten für den gesamten Bereich der Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein. Wir weisen darauf hin, dass die Entnahme von Wasser, mit einem Standrohr der Feuerwehr für solche Zwecke nicht gestattet ist! Ihre Verbandsgemeindewerke Lauterecken-Wolfstein Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz Steuererklärung von Rentnern Rentenversicherung bescheinigt Rentenhöhe Für Rentner ist der 31. Mai ein wichtiger Termin. Bis zu diesem Stichtag müssen sie ihre Steuererklärung für das Jahr 2014 beim Finanzamt abgeben. Die Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz unterstützt ihre Rentner dabei. Auf Wunsch stellt sie eine Bescheinigung aus, die beim Ausfüllen der Steuervordrucke „Anlage R“ und „Anlage Vorsorgeaufwand“ hilft. Sie enthält den steuerrechtlich relevanten Betrag, also die Höhe der Rente und die vom Rentner gezahlten Beiträge zur Kran- Rundschau - 11 - ken- und Pflegeversicherung. Ein Anruf unter der kostenlosen ServiceNummer 0800 100048 016 genügt, und die Bescheinigung wird per Post zugesandt. Auch im Internet kann man sie unter www.deutsche-rentenversicherung-rlp.de („Services Online-Dienste Versicherungsunterlagen anfordern und einsehen“) bestellen. Viele Rentner müssen übrigens keine Steuern zahlen. Wer im Jahr 2014 erstmals eine Rente bekommen hat, muss erst Steuern zahlen, wenn die Bruttorente höher als rund 14 600 Euro jährlich ist (bei Verheirateten rund 29 200 Euro) oder wenn zusätzlich zur Rente noch andere Einkünfte, wie Zins- oder Mieteinnahmen, erzielt werden. Weitere Auskünfte gibt es bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz in Speyer, Eichendorffstraße 4 - 6. Auskünfte zu konkreten steuerlichen Fragen können und dürfen aber nur die Finanzämter, Lohnsteuerhilfevereine oder Steuerberater geben. Informationen enthält auch die Broschüre „Versicherte und Rentner: Informationen zum Steuerrecht“. Sie ist kostenlos und kann bestellt werden bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz, Öffentlichkeitsarbeit, 67340 Speyer, Telefon 06232 17-2034, Fax 06232 17-2844, E-Mail [email protected]. Unter www.deutsche-rentenversicherung-rlp. de kann die Broschüre heruntergeladen werden. Über die Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz: Die Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz mit Hauptsitz in Speyer betreut 1,4 Millionen Versicherte, 80 000 Arbeitgeber und zahlt 637 000 Renten. Mit ihrem Beratungsnetz ist sie in allen Fragen der Altersvorsorge und Rehabilitation der regionale Ansprechpartner in Rheinland-Pfalz, als Verbindungsstelle zu Frankreich und Luxemburg auch bundesweit. Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz Eichendorffstraße 4 - 6, 67346 Speyer Postanschrift: 67340 Speyer, Telefon 06232 17-0 www.deutsche-rentenversicherung-rlp.de Pressesprecher: Hans-Georg Arnold, Telefon: 06232 17-1867, Telefax: 06232 17-121867, [email protected] Bundesagentur für Arbeit Agentur für Arbeit Kaiserslautern ----------------- Impressum ----------------- Herausgeber und verantwortlich für den amtlichen Teil (öffentliche Bekanntmachungen, amtliche Mitteilungen, Unterrichtung der Einwohner nach der Gemeindeordnung): Egbert Jung, Bürgermeister der Verbandsgemeinde 67742 Lauterecken, Schulstraße 6 a Druck und Verlag: Druck + Verlag Linus Wittich KG, 54343 Föhren, Europaallee (Industriegebiet), Tel. 06502/9147-0 oder -240 Zustellung: Kostenlos an alle Haushaltungen in der Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein durch den Verlag. Einzelstücke zu beziehen bei der Verbandsgemeindeverwaltung Lauterecken-Wolfstein gegen Entgelt. Ende des amtlichen Teils Gemeindenachrichten Ve r ban dsg e m e in de Laut e r e c k e n -Wo lf s t e i n Altersjubilare der VG Lauterecken-Wolfstein Wir gratulieren Agentur für Arbeit Kaiserslautern-Pirmasens Geänderte Öffnungszeiten bei Agentur für Arbeit und Jobcentern am Gründonnerstag Die Agentur für Arbeit Kaiserslautern-Pirmasens schließt an den Standorten in Kaiserslautern, Kirchheimbolanden, Kusel, Landstuhl, Pirmasens und Zweibrücken am Gründonnerstag, 2. April 2015, bereits um 16.00 Uhr. Ebenso schließen das Jobcenter Donnersbergkreis (an den Standorten Kirchheimbolanden, Rockenhausen und Weierhof), das Jobcenter Pirmasens und das Jobcenter Zweibrücken am Gründonnerstag bereits um 16.00 Uhr. Nach den Osterfeiertagen sind die Dienststellen der Agentur für Arbeit und der Jobcenter dann wieder zu den bekannten Öffnungszeiten zu erreichen. Polizeidirektion Westpfalz Ausgabe 13/2015 26.03.2015 28.03.2015 28.03.2015 31.03.2015 80. Geburtstag Hedi Alt, Hauptstr. 67, 67756 Hinzweiler 85. Geburtstag Ruth Jung, Kieselbachstraße 17, 67753 Aschbach 80. Geburtstag Robert Hebel, Hauptstraße 37, 67752 Rutsweiler a.d.L. 80. Geburtstag Erich Hemmer, In der Hohl 12, 67752 Wolfstein Ganztagsbetreuung in den Sommerferien 2015 In den ersten beiden Wochen der Sommerferien (27.07. - 07.08.2015) bieten wir Eltern wieder die Möglichkeit, ihre Kinder (ab Grundschulalter) von Montag bis Freitag (von 08.00 -ca. 16.00 Uhr) ganztägig betreuen zu lassen. Geplante Aktionen in diesem Jahr sind u.a. Ausflüge, verschiedene Sportangebote, gemeinsames Grillen, Schwimmbadbesuche, Basteln etc. - je nach Wetterlage. Programmänderungen behalten wir uns daher vor. Für die zweiwöchige Betreuung müssen wir einen Kostenbeitrag in Höhe von 80,- € je Kind und Woche erheben. Dies beinhaltet die Kosten für Vollverpflegung, Eintrittsgelder, Fahrtkosten, Bastelmaterial sowie die päd. Betreuung. Es ist auch möglich, nur eine Woche an der Ganztagsbetreuung teilzunehmen. Damit eine optimale Betreuung gewährleistet werden kann, ist die Anzahl der Kinder auf 35 Teilnehmer pro Woche begrenzt. Bitte die Anmeldungen bis spätestens 30. April 2015 bei den jeweiligen Ansprechpartnern einreichen. Das Formular für eine verbindliche Anmeldung ist nachstehend abgedruckt. Weitere Vordrucke sind im Internet unter www.vg-lw. de erhältlich. Persönliche Auskünfte erteilen Ihnen die beiden Verbandsgemeindejugendpfleger. Jugendtreff Lauterecken Annette Junkes Fon: 06382 / 6561 Email: [email protected] Jugendbüro Wolfstein Daniel Hübner Fon: 06304 / 254604 Email: [email protected] Impressum Wochenzeitung für den Bereich der Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein mit dem Amtsblatt der Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein Erscheint in der Regel wöchentlich oder bei Bedarf Herausgeber - Druck und Verlag: Verlag + Druck Linus Wittich KG, 54343 Föhren, Europaallee 2 (Industriegebiet), Tel. 06502/9147-0 oder -240 Redaktion im Verlag (verantwortlich): Dietmar Kaupp, unter der Anschrift des Verlages, Tel. 06502/9147-213, Fax: 06502/7240 Verantwortlich für den Anzeigenteil: Klaus Wirth, Föhren Für Anzeigenveröffentlichungen und Fremdbeilagen gelten unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen und unsere zur Zeit gültige Anzeigenpreisliste. Für Textveröffentlichungen gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Namentlich gekennzeichnete Artikel geben nicht unbedingt die Meinung der Redaktion wieder. Für nicht gelieferte Zeitungen infolge höherer Gewalt oder anderer Ereignisse kann nur Ersatz für ein Exemplar gefordert werden. Weitergehende Ansprüche, insbesondere aus Schadensersatz, sind ausdrücklich ausgeschlossen. Reklamation Zustellung bitte an: Tel.: 06502-9147-335, -336, -713 und -716, E-Mail: [email protected] Rundschau - 12 - Ausgabe 13/2015 Treffen der Alterskameraden Auch dieses Treffen der Alterskameraden der VG- Lauterecken im Gemeindehaus in Langweiler fand wie immer großen Zuspruch. Vorsitzender Gerd Bollenbacher überraschte die große Teilnahme nicht besonders. „Besonders ist aber die stetige und seit 1988 anzumerkende Beliebtheit, die auf diese Weise honoriert wird.“ Das erfreut nicht nur Bollenbacher. Von 80 registrierten Ehemaligen waren immerhin 58 anwesend. Sein Stellvertreter Lothar Studt begrüßte die Ehemaligen der Freiwilligen Feuerwehren, darunter auch die Ehepartner. Unter den Anwesenden sind auch ehemalige Feuerwehrkameraden aus dem angrenzenden Kreisen Bad Kreuznach und Birkenfeld, die in diesem Kreis sich sichtlich wohlfühlen. Studt gab den seit langem geplanten Ausflug nach den John Deere Werken in Mannheim bekannt. Die Fahrt ist terminiert zum 17. Juni. In gemütlicher Runde wurde natürlich vom früheren und derzeitigem Feuerwehrwesen erzählt und „gefachsimpelt“. Aber auch das Geschehen im eigenen Ort, regional, ja auch weltweit. Der nächste Ausflug kündigte Studt bereits jetzt an. Die Fahrt soll zum Urweltmuseeum „Godwana“ in Landsweiler/Reden, das sich auf dem Gelände einer ehemaligen und stillgelegten Zeche sich befindet. Die Fahrt wird im August 2015 sein. Die Ehepartner Erna Schreiner, Edith Schneider, Irene Heinz und Ingrid Bauer hatten wohlschmeckenden Kuchen selbstkostend gebacken. Traditionell gab es im Anschluss ein heimisches Essen, wenn auch diesmal mit bayrischen Weißwürsten. Bollenbacher erin- Für langjährige Tätigkeit als Schöffen gewählt Für ihre langjährige Tätigkeit als Schöffen wurden am 23.02.2015 Gerhard Schneider aus Wiesweiler, Wilhelm Kolter aus Heinzenhausen und Sven Eckert aus Adenbach geehrt. Im Rahmen einer Feierstunde wurde ihnen im Justizministerium in Mainz die Ehrennadel des Landes Rheinland-Pfalz übergeben. Auf dem Bild die Geehrten Sven Eckert und Wilhelm Kolter. Nicht auf dem Foto: Gerhard Schneider nerte noch einmal daran, dass die Alterskameraden eine eigenständige Personengruppe ehemaliger Feuerwehrkameraden und sind an keinem Verband angeschlossen und fügte hinzu: „Das wird auch in Zukunft so bleiben“. „Die Alterskameradschaft ist übrigens die einzige, die in dieser Form im Kreis Kusel gelebt wird und großen Zuspruch findet. hsh- Rundschau - 13 - Ausgabe 13/2015 n i e t s f l o W / n e k ec r e t u a L s u l P e r e Realschul n h c i e z c i m o sC e d r e n n i w e G “ t l a kürt h n e m m a us Z „ a m e h T m u z Wettbewerbs Wolfstein. Die ausgewählten Schülerinnen und Schüler der Klassen 7a und 7b der Realschule Plus Lauterecken/Wolfstein stehen stolz vor ihren Werken und erhalten aus den Händen von Rektor Hans Lenhard ihre Siegerpreise. In den vergangenen Wochen arbeiteten die Schülerinnen und Schüler der beiden Klassen im Rahmen des Deutschunterrichts der beiden Lehrer Karina Rüster und Michael Schwarz am Projekt„Comiczeichnen zum Thema Zusammenhalt“. Alle Schülerinnen und Schüler waren eifrig bei der Sache und gestalteten in Gruppenarbeit ihre Kunstwerke. Eine Jury wählte die besten Werke aus, was wirklich keine leichte Aufgabe war. Trotzdem können die Schülerinnen und Schüler Bjarne-Lars Bauer, Daniel Bauer, Alban Docaj, Niklas Gebhardt, Rohat Guenay, Keanu Haug, Annika Göres, Paul Lawnik und Katharina Lutz sich als die glücklichen Sieger fühlen. Aber auch alle anderen Schülerinnen und Schüler der beiden Klassen sind Gewinner: Alle Kunstwerke werden in den kommenden Wochen in der Pausenhalle am Standort Wolfstein ausgestellt. „Unsere Comics sollen auch zum Nachdenken anregen“, meint ein Schüler. Aus diesem Grund ist ein weiteres Projekt bereits in Planung. Ein besonderer Dank gilt an dieser Stelle dem Förderverein der Realschule Plus Lauterecken/Wolfstein, der die Preise im Wert von 90 Euro sponserte. Ebenfalls Dank gebührt den Förderlehrerinnen in den beiden Klassen, die bei Fragen den Schülerinnen und Schülern mit Rat und Tat zur Seite standen. n e k c re te u a L t h c su e b lz fa Historischer Verein der P Seine diesjährige Mitgliederversammlung veranstaltete der Historische Verein der Pfalz am 14. März im Wappensaal des Veldenzschlosses in Lauterecken, um damit auch seine Unterstützung für den Innenausbau zu zeigen. Bei der anschließenden Stadtführung mit Jan Fickert wurde ein Foto vor der historischen Lauterbrücke gemacht. 1. Reihe, 2. von rechts: Regierungspräsident a.D. Rainer Rund (Foto: J. Fickert) Rundschau - 14 - Ganztagsbetreuung in den Sommerferien 2015 der Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein Anmeldung Hiermit melde ich mein Kind verbindlich für die Ganztagsbetreuung in den Sommerferien 2015 an: Zeitraum: ____ 27.07. – 31.07.15 und/oder ____ 03.08. 07.08.15 (Bitte ankreuzen!) (Betreuung jeweils von 08.00 - ca. 16.00 Uhr) .................................................................................................... Name, Vorname, Geburtsdatum des Kindes .................................................................................................... .................................................................................................... Name, Vorname, Anschrift, Tel. Nr.:, Handy, Email der/des Erziehungsberechtigten (tagsüber) .................................................................................................... .................................................................................................... Besonderheiten des Kindes (Allergien, Medikamente, ADS etc.): Mein Kind darf an Schwimmveranstaltungen teilnehmen: Ja O Nein O (bitte ankreuzen!) Mein Kind ist Schwimmer O Nichtschwimmer O (bitte ankreuzen!) Kleidergröße (T-Shirt) des Kindes:............................................... Ich/Wir verpflichten uns gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Lauterecken/Wolfstein, dass ich/wir den Kostenbeitrag nach Anforderung bezahlen werde(n). Sollte der Beitrag bis zum Beginn der Betreuung nicht bezahlt sein, kann das Kind nicht an der Ganztagsbetreuung teilnehmen. Kann das Kind an einem oder mehrere Tag/e nicht teilnehmen, muss es rechtzeitig abgemeldet werden. Eine Kostenerstattung für einzelne Tage kann nicht erfolgen. Ausgabe 13/2015 Leitfigur Klaro vieles über die menschliche Atmung. Kindgemäß und verbunden mit manchen Versuchen vermittelte Frau Jerusalem den Schülern und teilnehmenden Eltern den Weg der Atmung. Auch was passiert, wenn man sich anstrengt, war Thema. Besondere Begeisterung bei den Kindern erntete der Atemtrainer, bei dem die verbrauchte Atemluft sichtbar gemacht werden konnte. Abschließend durfte jedes Kind die Leitfigur Klaro halten und ihm erzählen, was in der Stunde besonders toll war. Es hat allen sichtlich Spaß gemacht. B ubo r n Arbeitseinsatz Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger, am Samstag, dem 28.03.2015 findet ein Arbeitseinsatz zu Reinigungsund Pflegearbeiten im und um das Dorfgemeinschaftshaus statt. Ich bitte um rege Teilnahme. Arbeitsbeginn ab 08.15 Uhr Vielen Dank im Voraus Martin Henning, Ortsbürgermeister Cr o n e n be r g Umwelttag Einladung Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger, liebe Kinder die Ortsgemeinde Cronenberg veranstaltet am Samstag, dem 28.03.2015 zusammen mit den Ortsvereinen und der freundlichen Unterstützung der Kreisverwaltung Kusel einen Umwelttag in und um die Gemeinde Cronenberg. Jede Helferin und jeder Helfer ist herzlich willkommen. Treffpunkt ist um 09.00 Uhr am Schützenhaus. Zum Mittagessen sind alle Teilnehmer der Sammelaktion herzlich zu einem gemeinsamen Imbiss eingeladen. Über rege Teilnahme würden sich die Veranstalter freuen. Für die Gemeinde und die Vereine mit freundlichen Grüßen Thomas Wannenmacher, Ortsbürgermeister .................................................................................................... OrtDatum Termine der Ortsgemeinde/Vereine Cronenberg (zum vormerken) ���������������������������������������������������������������������������������������������������� Unterschrift 28.03.2015 Umwelttag, Gemeinde und Vereine 01.05.2015 Maifeier, Landfrauen 30.05.2015 50 Jahre Schützenverein, Schützenverein 03.06.2015 Preisschafkopf, Schützenverein 24.07.2015 Kerwe, Schützenverein 23.08.2015 Dorffest + JedermannschieÃen, Schützenverein 03.10.2015 Kelterfest, Gemeinde 16.10.2015 Preisschafkopf, Schützenverein 11.11.2015 Martinsfeier, Landfrauen 15.11.2015 Volkstrauertag 06.12.2015 Weihnachtsfeier, Schützenhaus 09.12.2015 Seniorenfeier, Gemeinde 20.12.2015 Adventsmusik, Gemeinde 27.12.2015 Wandertag 10.01.2016 Neujahrsfrühstück, Landfrauen Nähere Informationen erhalten Sie zu gegebener Zeit von dem jeweiligen Veranstalter. Anmeldung an: Verbandsgemeindeverwaltung Wolfstein, Bergstr. 2, 67752 Wolfstein (Fax: 06304/913199) Verbandsgemeindeverwaltung Lauterecken, Schulstr. 6a, 67742 Lauterecken (Fax: 06382/403345) Kick-Off-Veranstaltung von Klasse2000 auch wieder für die Erstklässler in Nußbach Gesund und fit - mach auch mit Thomas Wannenmacher Ortsbürgermeister Es s w e ile r Vertretung Ortsbürgermeister Bis auf Weiteres übernimmt die Erste Beigeordnete Monika Riesinger, Am Langenacker 16, Tel.: 06304-647 die Amtsgeschäfte. Ho ppst ädt e n Auch die jetzige erste Klasse darf an dem bundesweiten Programm zur Gesundheitsförderung und Suchtprävention Klasse2000 teilnehmen, dank des Lions Club Kusel, der die Patenschaft übernahm. Unter dem Motto „Gesund und fit - mach auch mit“ soll den Kindern eine positive und gesunde Einstellung zum eigenen Körper vermittelt werden. Am 17.2. erfolgte der offizielle Auftakt des Programmes für die Erstklässler. In einer ersten Forscherstunde erfuhren die begeisterten Kinder und Eltern durch die Gesundheitsförderin Frau Jerusalem zusammen mit der Aus der Ortsgemeinderatssitzung vom 24.02.2015 Forstwirtschaftspäne 2015 Der zuständige Revierförster erläuterte den Mitgliedern des Ortsgemeinderates die Forstwirtschaftspläne 2015. Nach eingehender Beratung beschließt der Ortsgemeinderat die beigefügten Forstwirtschaftspläne 2015. Rundschau - 15 - Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für öffentliche Verkehrsanlagen in der Ortsgemeinde Hoppstädten; Ausbau der K67/68, Gehwege etc. Ermittlung des Beitragssatzes Vorausleistungen Im Zuge des Ausbaus der K 67/68 werden die in der Straßenbaulast der Ortsgemeinde Hoppstädten stehenden Gehwege und Straßenbeleuchtung neu hergestellt. Der Ausbau der Gehwege etc. hat die Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für öffentliche Verkehrsanlagen zur Folge. Der Ortsgemeinderat beschloss Vorausleistungen auf die einmaligen Beiträge zu erheben. Diese betragen 1,70 EUR je m2 gewichteter Grundstücksfläche. Der Vorausleistungsbeitrag ist in insgesamt zwölf Raten innerhalb der Jahre 2015, 2016, 2017 und 2018 zu zahlen. Windkraft in der Ortsgemeinde Hoppstädten Auf Grundlage der Festsetzung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein wird in der Gemeinde Hoppstädten der Betrieb von Windenergieanlagen möglich sein. In den letzten Sitzungen des Gemeinderates haben sich mehrere Projektierer vorgestellt, die einen möglichen Ausbau der Windkraft in der Gemeinde vorgestellt haben. Die Gemeinde musste nun darüber entscheiden, ob auf ihrer Gemarkung Windenergieanlagen errichtet werden sollen. Der Gemeinderat stimmt einer Errichtung von Windenergieanlagen auf der Gemarkung Hoppstädten zu. Je ttenba ch Aus der Ortsgemeinderatssitzung vom 26.02.2015 Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen Der Vorsitzende berichtete, dass Spenden u.a. für die Renovierung des Dorfplatzes, die Küche im Mehrgenerationenhaus und für Kindergarten und Vereine eingegangen sind. Der Ortsgemeinderat stimmte der Annahme dieser Spenden zu. Straßenausbau Neubaugebiet „Alter Kindergarten“ Die Planung wurde in einer der letzten Sitzungen vorgestellt. Die Ausführungsplanung wurde anhand der vorgenommen Abstimmungsgesprächen und Beschlüsse erstellt. Der Gemeinderat nimmt Kenntnis von der Planvorstellung und stimmt der Planung zu. Der Ortsbürgermeister wird ermächtigt, die Planunterlagen zu unterzeichnen. L an gweiler Freiwillige Helferinnen und Helfer gesucht! Am Samstag, dem 11.04.2015 und Samstag, dem 09.05.2015 sind Arbeitseinsätze am Friehof sowie Arbeitseinsätze am Parkplatz Gemeindehaus geplant. Über recht zahlreiche Beteiligung der Langweilerer Dorfbewohner würde ich mich sehr freuen. Treffpunkt ist jeweils um 08.00 Uhr am Gemeindehaus. Für Essen und Trinken wird gesorgt. Janß, Ortsbürgermeister Ober weiler im Ta l Vertretung Ortsbürgermeister Vom 28.03.2015 bis 04.04.2015 übernimmt der Erste Beigeordnete Erik Braun, Hauptstr. 8, Tel.: 06304/1695 die Amtsgeschäfte. Kirchliche Nachrichten Prot. Kirchengemeinde Hinzweiler Mittwoch, 25.03.2015 18.30 Uhr Jugendgruppe (Hinzweiler; Jugendheim) Donnerstag, 26.03.2015 19.00 Uhr Passionsandacht mit Abendmahl in Welchweiler Sonntag, 29.03.2015 10.00 Uhr Konfirmation in Hinzweiler Gründonnerstag, 02.04.2015 19.00 Uhr Passionsandacht mit Abendmahl in Aschbach Ausgabe 13/2015 Katholisches Pfarramt der Pfarreiengemeinschaft St. Franz Xaver Lauterecken, St. Johannes Nepomuk Reipoltskirchen und St. Philippus u. Jakobus Wolfstein Donnerstag, 02.04.2015 - Gründonnerstag Der Gründonnerstag erinnert an das Letzte Abendmahl vor der Kreuzigung Jesu. 17.30 Uhr Reipoltskirchen Abendmahlfeier 19.00 Uhr Lauterecken Abendmahlfeier Freitag, 03.04.2015 - Karfreitag *** Fast - und Abstinenztag *** 14.00 Uhr Wolfstein Beichte in Deutsch und in Polnisch / Pfr. Ociepka 15.00 Uhr Wolfstein Gedächtnisfeier vom Leiden und Sterben des Herrn 15.00 Uhr Lauterecken Gedächtnisfeier vom Leiden und Sterben des Herrn(mitgestaltet vom ökum. Kirchenchor) / Hr. Wolfgang Rhein 17.00 Uhr Reipoltskirchen Gedächtnisfeier vom Leiden und Sterben des Herrn Am Nachmittag um drei Uhr, zur Todesstunde von Jesus, versammeln sich die Christen zum Wortgottesdienst mit Verlesung der Passionsgeschichte (Leidensgeschichte Jesu), zur Kreuzverehrung (das mit einem violetten Fastentuch bedeckte Kreuz wird enthüllt und durch Kniebeugen verehrt) mit anschließender Kommunionfeier. Es stehen keine Blumen und keine Kerzen auf dem Altar, und die Christen singen die Lieder ohne Begleitung durch die Orgel, und die Glocken schweigen. Samstag, 04.04.2015 - Karsamstag und Feier der Osternacht *** (Kerzen werden vor der Liturgie für 1,00 € verkauft) *** Der Karsamstag wird häufig schon zum Osterfest gezählt, jedoch beginnt das Osterfest erst mit dem Gottesdienst am Abend von Karsamstag auf Ostersonntag. 17.00 Uhr Lauterecken Beichte / Pfr. Ociepka 18.00 Uhr Wolfstein Beichte / Pfr. Ociepka 18.30 Uhr Wolfstein Segnung der Speisegaben (Ostergaben) 20.00 Uhr Reipoltskirchen Beichte / Pfr. Ociepka 21.00 Uhr Reipoltskirchen Feier der Osternacht 22.45 Uhr Reipoltskirchen Agapefeier In der Osternacht feiern wir die Auferstehung unseres Herrn Jesus Christus. Die Gläubigen versammeln sich vor der Kirche zur Lichtfeier. An einem Feuer wird die neue Osterkerze, Symbol für den Auferstandenen, entzündet. Nachdem die Leute in die Kirche eingezogen sind, wird die Osterkerze in die dunkle Kirche getragen und das Licht allen weitergegeben. Dieser Teil wird mit einem Lobgesang abgeschlossen. Sonntag, 05.04.2015 - Ostersonntag Der Ostersonntag ist der Auferstehungstag Jesu. Kreuzigung und Auferstehung sind Fundamente christlichen Glaubens. 09.00 Uhr Lauterecken Hochamt 10.30 Uhr Wolfstein Hochamt Montag, 06.04.2015 - Ostermontag 09.00 Uhr Reipoltskirchen Hochamt 10.30 Uhr Kaulbach Hochamt als Stiftamt für Verst. Liesel und Alfred Schwickert Dienstag, 07.04.2015 - Osteroktav 08.30 Uhr Reipoltskirchen Rosenkranz 09.00 Uhr Reipoltskirchen heilige Messe 10.00 Uhr Reipoltskirchen Probe der Erstkommunikanten Mittwoch, 08.04.2015 - Osteroktav 08.30 Uhr Lauterecken Rosenkranz 09.00 Uhr Lauterecken heilige Messe 10.00 Uhr Reipoltskirchen Probe der Erstkommunikanten Kath. Pfarramt der Pfarreiengemeinschaft Lauterecken - Reipoltskirchen - Wolfstein Gospelkonzert in Reipoltskirchen Am Sonntag, 29. März 2015, 17.00 Uhr veranstalten die „Gospel Voices“ aus Schopp ein Konzert in der katholischen Kirche von Reipoltskirchen. Außer Gospels und Spirituals führen die 30 Sänger auch Ausschnitte aus dem vom Dirigenten Marcel Busch selbst komponierten Musical „Jesus“ auf. Dieses Stück schildert elf Episoden aus dem Leben unseres Heilandes und endet schließlich emotional bewegend mit der Kreuzigungsszene. Es ist in deutscher Sprache geschrieben und wirkt eindrucksvoll, weil die Sänger die Etappen choreografisch inszenieren. Ein Gänshauteffekt ist garantiert! Der Eintritt zu diesem Konzert ist frei. Über eine Spende freuen sich die „Gospel Voices“. Marcel Busch Eichenstraße 7 67707 Schopp Tel.: 06307-7035 Mit freundlichen Gruessen Kreissparkasse Kaiserslautern Marcel Busch Filialdirektion Enkenbach-Alsenborn Kreditberater Tel.: 06303 9224 28 0631 36 36 28105 Fax: 0631 36 36 58105. Prot. Kirchengemeinde Lauterecken Mittwoch, 25. März 2015 - Weltgebetstag 17.30 Uhr Passionsandacht Rundschau - 16 - Ausgabe 13/2015 Sonntag, 29. März 2015 10.00 Uhr Lauterecken, Konfirmation 13.30 Uhr Lauterecken, Konfirmation Öffnungszeiten Pfarramt Mittwoch von 13.30 Uhr bis 16.30 Uhr Donnerstag von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr Haushaltsplan für die Jahre 2015 und 2016 Der Haushaltsplan für die Jahre 2015 und 2016 der Kirchengemeinde Lauterecken liegt in der Zeit vom 30.03.2015 bis 07.04.2015 während der Bürozeiten der Dekanatsgeschäftsstelle Lauterecken, Schulstraße 29, zur Einsicht offen. Prot. Kirchengemeinde Niederkirchen- Heimkirchen Samstag,, 28.03.2015 14.00 Uhr Seniorenclub Sonntag,, 29.03.2015 10.00 Uhr Palmsonntag Niederkirchen + Abendmahl Donnerstag, 31.03.2015 Kein Turnen für Frauen Evang. Kirchengemeinde OffenbachNiedereisenbach-Wiesweiler Gottesdienst in Offenbach Sonntag, 29.03.2015 09.30 Uhr Gottesdienst zu Palmsonntag Festliche Eröffnung der Abteikirche Gottesdienst in Niederalben Sonntag, 29.03.2015 10.30 Uhr Gottesdienst zu Palmsonntag Protestantische Kirchengemeinde Rothselberg Dienstag, 24.03.2015 14.00 Uhr Stuhlkreisgymnasikgruppe im Jugendraum Rothselberg Donnerstag, 26.03.2015 14.00 Uhr Seniorennachmittag im Singsaal Kreimbach-Kaulbach Sonntag, 29.03.2015 19.00 Uhr Gottesdienst Kirche Eßweiler Prot. Kirchengemeinden St. Julian und Gumbsweiler Sonntag, 29.03.2015 10.15 Uhr Gumbsweiler Prot. Kirchengemeinde Wolfstein Sonntag, 29.03.2015 10.00 Uhr Konfirmation in Wolfstein Montag, 30.03.2015 14.30 Uhr Strickcafé im Pfarrsaal Dienstag, 31.03.2015 19.30 Uhr Chorprobe (Wolfstein; Pfarrsaal) Mittwoch, 01.04.2015 Frauenbund ist erst am 08.04.2015, 19.30 Uhr Sitzung des Presbyteriums (Pfarrsaal) Termine • Vereine • Veranstaltungen Kalkbergwerk wieder geöffnet Die geheimnisvolle Welt unter Tage ist ein besonderes Erlebnis. Zum Besuchsprogramm gehört die Einfahrt mit der Grubenbahn, ein Rundgang durch die Stollen und Weitungen unter Tage mit interessanten Erläuterungen durch sachkundige Führer. Besichtigung der Gebäude, Geräte und Maschinen und ein aufschlussreicher Film lassen die Welt unter Tage noch einmal lebendig werden. Öffnungszeiten: 22. März bis 8. November 2015 Sonn- und Feiertags von 13.00 - 18.00 Uhr, letzte Einfahrt 17.00 Uhr Gruppen und Schulklassen auf Anfrage und nach Vereinbarung Themenweinproben: Sa. 4. April: Spargel & Wein: das perfekte Paar Sa. 6. Juni: leichte Sommerweine Sa. 10. Oktober: Pfälzer Herbstgenüsse Anmeldungen und Informationen auch im Internet auf www.kalkbergwerk.com und unter Tel. 06382- 791 116. Individuelle Termine jederzeit gerne nach Vereinbarung. Weitere Informationen, Anmeldungen und Termine erhalten Sie beim Fremdenverkehrsamt der Verbandsgemeinde Lauterecken- Wolfstein unter Tel. 06382- 791 0 und unter www.vg-lw.de Glück Auf! Rundschau - 17 - Ausgabe 13/2015 Wandererlebnisse für jeden Geschmack Wander-Auftakt: Pfalz lädt am 29. März zum Start in die Saison Kurz nach Frühlingsanfang eröffnen die Pfälzer Wanderorte die Saison am Sonntag, den 29. März 2015, mit einem pfalzweiten „WanderAuftakt“. Auf den Prädikatsfernwegen „Pfälzer Höhenweg“, „Pfälzer Waldpfad“ und „Pfälzer Weinsteig“ sowie auf den zertifizierten Wanderwegen „Teufelstour“, „Dornröschen Wanderweg“, „Remigius Wanderweg“, „Veldenz Wanderweg“, „Wilgartswieser BiosphärenPfad“ und „Treidlerweg“ finden an diesem Tag zahlreiche Veranstaltungen rund ums Thema Wandern statt. Hier können Pfalzurlauber den Frühling in vollen Zügen genießen - sei es auf federnden Waldwegen oder bei der zünftigen Hütteneinkehr im Pfälzerwald, an der Weinstraße zwischen Mandelbäumen und Reben, in den Rheinauen oder im Pfälzer Bergland. Wer sich für eine geführte Wanderung auf der „Teufelstour“ bei Olsbrücken entscheidet, kann dies mit einem Besuch des Naturalienkabinetts in Sulzbachtal verbinden. Auf dem „Veldenz Wanderweg“ geht es bei einer Eselwanderung und einer Musikantenwanderung nach Kusel, wo auch die Wanderung auf dem „Remigius Wanderweg“ endet. Dort findet im Hof der Tuchfabrik ein Wanderspektakel statt mit einer Schnuppertour auf dem Preußensteig, Stadtführungen und zwei Führungen im Heimatmuseum werden angeboten sowie die Sieger des 2. Pfälzer Bergland-Trails werden geehrt. Ergänzt wird der Wandertag durch Konzerte und jede Menge regionaler Köstlichkeiten. Informationen zum Wanderauftakt in Kusel bei der Tourist Information Pfälzer Bergland, Tel: 06381 424 270, [email protected], www.pfaelzerbergland.de Rundschau 3 Mitsubishi Colt 1.3 Invite ■ - 18 - 3.900,- € EZ 07/2004, 130.000 km, Benzin, 70 kW, 95 PS, Schaltgetriebe, silber-met., BC, CD-Spieler, el. FH, Klimaautomatik, Servolenkung, Tuner/Radio, ZV, el. Seitenspiegel, LM-Felgen, ABS, el. WFS 4 Ford Fiesta Fun 1.4 l ■ 4.800,- € Limousine, 5-trg., EZ 03/2006, 68.000 km, blau-met., 59 kW, 80 PS, Klima, R/CD, ZV, el. FH u. Seitenspiegel, WFS, NS u.v.m. 3 Mitsubishi Colt 1.3 Motion ■ 4.900,- € EZ 10/2006, 107.000 km, Benzin, 70 kW, 95 PS, Schaltgetriebe, blau-met., BC, CD-Spieler, el. FH, Klimaautomatik, Servolenkung, Tuner/Radio, ZV, el. Seitenspiegel, LM-Felgen, ABS, Airbags, el. WFS, Lichtsensor, NSW, Regensensor 4 Ford KA Trend 1.2 l ■ 5.490,- € Limousine, 3-trg., EZ 12/2010, 72.100 km, chrystalweiß, 51 kW, 69 PS, Klima, R/CD, ZV, Sommer- und Winterräder, 1 Jahr GW-Garantie u.v.m. 2 Peugeot 307 CC 2.0 ■ 7.330,- € EZ 07/2006, 95.000 km, 103 kW, 140 PS, Sicht-Paket, 2-trg., Facelift mit Klarglas-Scheinwerfer, Met.-Lackierung, Kühlergrill verchromt, el. Außenspiegel (in Wagenfarbe) verstellbar, beheizbar und anklappbar, Verdeckbetätigung elektro-hydraulisch, NSW, Einschaltautomatik für Fahrlicht, Scheibenwischer mit Regensensor 2 Subaru Impreza Kombi ■ 7.400,- € EZ 04/2007, 56.000 km, 76 kW, 103 PS, Super, Automatik, urbangray-met., Klimaautomatik, 4 x Front- u. Seitenairbags, Allrad, LM-Felgen, el. FH, Sitzhzg., ZV, ABS, R/CD, Servolenkung, Sportsitze, DZM, Heckscheibenwischer, el. Außenspiegel beheizbar, Temperaturanzeige, Dachreling, WFS, Sitzhöhenverstellung, Colorglas 3 Mitsubishi Colt 1.3 ClearTec ■ XTRA sehr wenig km 7.900,- € EZ 01/2012, 17.000 km, Benzin, 70 kW, 95 PS, schwarzmet., BC, CD-Spieler, Einparkhilfe h., el. FH, Klimaautomatik, Multifunktionslenkrad, Servolenkung, Tempomat, Tuner/Radio, ZV, el. Seitenspiegel, LM-Felgen, ABS, ESP, el. WFS, Isofix, Start-Stopp-Automatik, Traktionskontrolle 1 Opel Tigra Twin Top ■ 1.4 Edition 7.900,- € EZ 09/2007, 40.500 km, 66 kW, 90 PS, Benzin, metro-M2met., ABS, Alufelgen 16“, Fahrer-, Beifahrer-, Seitenairbag, R/CD, el. FH, el. Seitenspiegel, ESP, HU/AU neu, Klimaanl., Lederausstattung, MP3, Multifunktionslenkrad, NSW, Nichtraucherfzg., Servol., Sportpaket, Sportsitze, ZV 2 Mazda 2 5-Türer 1.3 l MZR ■ 7.990,- € EZ 11/2009, 72.438 km, 63 kW, 86 PS, Notbrems-Assistent, ZV mit FB, Klimaanlage, Kopf-Schulter-Airbag v. + h., WFS, ABS, el. Außenspiegel verstellbar, beheizbar und anklappbar, DSC, el. Bremskraftverteilung, el. Traktionskontrolle 4 Ford Mondeo Titanium 2.0 l ■ 8.000,- € 5-trg., EZ 11/2007, 76.000 km, thunder-met., 107 kW, 145 PS, Klimaanlage, Tempomat, R/CD, beh. Frontscheibe, Sitzhzg. v., , Sommer- und Winterkompletträder u.v.m. 4 Ford Focus Collection 1.6 l ■ 8.390,- € Turnier, 5-trg., EZ 02/2010, 100.100 km, royalgrau-met., 74 kW, 101 PS, 16 V, Klima, Tuner/R/CD, ZV mit FB, Sommerund Winterräder u.v.m. Ausgabe 13/2015 1 Ford Fiesta 1.25 Trend ■ 8.900,- € EZ 07/2011, 58.100 km, 60 kW, 82 PS, Benzin, pantherschwarz-met., ABS, Alufelgen 15“, Fahrer-, Beifahrer-, Seitenairbag, BC, R/CD, el. FH, el. Seitenspiegel, ESP, HU/AU neu, Isofix, Klimaanl., MP3, Multifunktionslenkrad, NSW, Nichtraucherfzg., scheckheftgepflegt, WFS, ZV 1 Ford Mondeo 2.3 Ghia X ■ 9.900,- € 4 Ford Fiesta Titanium 1.0 l ■ 13.940,- € Limousine, 5-trg., EZ 04/2014, 20.000 km, frostweiß, ECOBoost, 74 kW, 100 PS, Klima, NS, Navi, R/CD, el. FH, Sitzhzg., beh. Frontscheibe u.v.m. 3 Renault Scenic dCi 130 FAP Bose ■ Edition 14.900,- € EZ 10/2007, 114.000 km, 118 kW, 160 PS, Benzin, Automatik, coloradorot, ABS, Alufelgen 17“, AHK, Fahrer-, Beifahrer-, Seitenairbag, BC, R/CD, Einparkhilfe Sensoren h. u. v., el. FH, el. Seitenspiegel, el. Sitze, ESP, HU/AU neu, Isofix, Klimaautomatik, Lederausstattung, Lichtsensor, MP3, Multifunktionslenkrad, NSW, Nichtraucherfzg., Regensensor, scheckheftgepflegt, Servol., Sitzhzg., Tempomat, Traktionskontrolle, WFS, ZV EZ 09/2011, 17.200 km, Diesel, 96 kW, 131 PS, grau-met., CD-Spieler, Einparkhilfe hi., el. FH, Klimaautomatik, Navi, Servol., Sitzhzg., Tempomat, Tuner/Radio, ZV, AHK, el. Seitenspiegel, LM-Felgen, ABS, ESP, el. WFS, NSW, Partikelfilter, Traktionskontolle 4 Ford Fiesta Trend 1.25 l ■ Turnier, 5-trg., EZ 06/2011, 63.000 km, ECO-Boost, 110 kW, 150 PS, Titanium X-Paket, Klima, Navi, Sitzhzg. v., Park Pilot v. + h., AHK, Sommer- und Winterräder u.v.m. 9.990,- € Limousine, 5-trg., EZ 03/2011, 26.500 km, grau-met., 60 kW, 80 PS, Klima, Freisprecheinr., Sprachsteuerungssystem, BC, Sommer- und Winterräder u.v.m. ■ 3 Mitsubishi Lancer 1.8 DI-D ClearTec Edition 11.700,- € EZ 11/2010, 90.000 km, Diesel, 85 kW, 116 PS, Schaltgetriebe, silber-met., Bluetooth, BC, CD-Spieler, Einparkhilfe h., el. FH, Freisprecheinrichtung, Klimaautomatik, Multifunktionslenkrad, Servolenkung, Tempomat, Tuner/Radio, ZV, el. Seitenspiegel, LM-Felgen, ABS, Airbags, ESP, el. WFS, Isofix, Kurvenlicht, Lichtsensor, NSW, Partikelfilter, Regensensor, Start-Stopp-Automatik, Traktionskontrolle, Xenonscheinwerfer 2 Mazda 6 L 2.0 l MZR ■ 11.850,- € EZ 01/2008, 81.500 km, 108 kW, 147 PS, Benzin, Limousine, nereusblau-met., Klimaautomatik, 8 x Airbag, LM-Felgen, el. FH, Navi, ZV, Traktionskontrolle, BC, Park Distance Control, Standhzg., Tempomat, ESP, Regensensor, 6 Gänge, ASR, ABS, CD-Wechsler, NSW, Servolenkung, Mittelarmlehne, el. Außenspiegel anklappbar, Isofix, Premium Sound System, Freisprecheinrichtung 3 Fiat 850 Spider (Oldtimer) ■ 12.500,- € Cabrio/Roadster, HU & AU neu, Schaltgetriebe, 36 kW, 49 PS, Benzin, EZ 04/1967, 52.000 km 3 Mitsubishi Outlander 2.0 DI-D 4WD ■ Instyle 12.900,- € EZ 09/2007, 88.000 km, Diesel, 103 kW, 140 PS, Schaltgetriebe, schwarz-met., BC, CD-Spieler, el. FH, el. Sitzeinstellung, Klimaautomatik, Multifunktionslenkrad, Schiebedach, Servolenkung, Sitzhzg., Tempomat, Tuner/Radio, ZV, AHK, Dachreling, el. Seitenspiegel, LM-Felgen, ABS, Allradantrieb, ESP, el. WFS, Isofix, Lichtsensor, NSW, Partikelfilter, Regensensor, Traktionskontrolle, Xenonscheinwerfer ■ 4 Ford Focus Sync Edition 1.0 l 12.990,- € Limousine, 5-trg., EZ 07/2013, 30.000 km, pantherschwarzmet., ECO-Boost, 74 kW, 100 PS, Klima, BC, NS, Park Pilot v. + h., Audiosystem Ford Sync u.v.m. 1 Ford Fiesta 1.0 EcoBoost ■ Start-Stop SYNC Edition 13.900,- € EZ 03/2014, 5.000 km, 74 kW, 101 PS, pantherschwarz-met., ABS, Alufelgen 15“, Fahrer-, Beifahrer-, Seitenairbag, Bluetooth, BC, R/CD, el. FH, el. Seitenspiegel, ESP, Nichtraucherfzg., Freisprecheinrichtung, Isofix, Klimaanl., MP3, Multifunktionslenkrad, scheckheftgepfl., Servol., Sitzhzg., Start/Stop-Automatik, Traktionskontrolle, WFS, ZV 4 Ford Focus Titanium 1.6 l ■ 1 Ford C-Max 1.6 Ti-VCT ■ Sync Edition 14.990,- € 15.900,- € EZ 08/2013, 24.600 km, 92 kW, 125 PS, Benzin, brisbanebraun-met., ABS, Alufelgen 16“, Fahrer-, Beifahrer-, Seitenairbag, Bluetooth, BC, R/CD, Einparkhilfe Sensoren h. u. v., el. FH, el. Seitenspiegel, ESP, Freisprecheinrichtung, HU/AU neu, Isofix, Klimaanl., MP3, Multifunktionslenkrad, Navi, NSW, Nichtraucherfzg., Panoramadach, scheckheftgepflegt, Schiebedach, Sportsitze, Traktionskontrolle, WFS, ZV 1 Ford Focus Turnier 1.6 TDCi ■ DPF Start-Stopp 16.900,- € EZ 08/2014, 3 km, 70 kW, 95 PS, Diesel, frostweiß, ABS, Fahrer-, Beifahrer-, Seitenairbag, BC, Dachreling, R/CD, el. FH, el. Seitenspiegel, ESP, HU/AU neu, Isofix, Klimaanl., MP3, Multifunktionslenkrad, Nichtraucherfzg., scheckheftgepfl., Servol., Sitzhzg., Start-Stopp-Automatik, Tempomat, Traktionskontrolle, WFS, ZV 1 Ford Fiesta 1.0 EcoBoost ■ Start-Stop Titanium 16.900,- € EZ 08/2014, 5 km, 74 kW, 101 PS, Benzin, indicblau-met., ABS, Alufelgen 15“, Fahrer-, Beifahrer-, Seitenairbag, Bluetooth, BC, R/CD, el. FH, el. Seitenspiegel, ESP, Freisprecheinrichtung, HU/AU neu, Isofix, Klimaautomatik, Lichtsensor, MP3, Multifunktionslenkrad, NSW, Nichtraucherfzg., Regensensor, scheckheftgepflegt, Servol., Sitzhzg., Sportfahrwerk, Start/Stop-Automatik, Tagfahrlicht, Traktionskontrolle, WFS, ZV 4 Ford Kuga Trend 4x4 2.0 l TDCI ■ 17.490,- € 5-trg., EZ 06/2011, 44.700 km, midnightskygrau-met., 120 kW, 163 PS, Klima, el. FH und Außenspiegel, AHK abnehmbar u.v.m. 1 Ford ECOSPORT 1.0 EcoBoost ■ Titanium, Komfort-Paket 17.900,- € EZ 07/2014, 35 km, 92 kW, 125 PS, Benzin, kineticblaumet., ABS, Alarmanl., Alufelgen 16“, Fahrer-, Beifahrer-, Seitenairbag, Bluetooth, BC, R/CD, Dachreling, Einparkhilfe Sensoren hi., el. FH, el. Seitenspiegel, ESP, Freisprecheinrichtung, Isofix, Klimaautomatik, Lichtsensor, MP3, Multifunktionslenkrad, NSW, Nichtraucherfzg., Regensensor, scheckheftgepflegt, Tagfahrlicht, Tempomat, Traktionskontrolle, WFS, ZV Rundschau - 19 - Ausgabe 13/2015 1 Ford Mondeo Turnier 2.0 TDCi ■ 3 Hyundai i40cw 2.0 Automatik ■ Pritsche, 58 kW, 79 PS, Benzin, EZ 11/2012, 10 km EZ 05/2013, 22.900 km, 103 kW, 140 PS, Diesel, brisbanebraun-met., ABS, Alufelgen 17“, Fahrer-, Beifahrer-, Seitenairbag, Bluetooth, BC, R/CD, Dachreling, Einparkhilfe Sensoren h. u. v., el. FH, el. Seitenspiegel, el. Sitze, ESP, Freisprecheinrichtung, HU/AU neu, Isofix, Klimaautomatik, Lichtsensor, MP3, Multifunktionslenkrad, Navi, NSW, Nichtraucherfzg., Regensensor, scheckheftgepflegt, Servol., Sitzhzg., Sportsitze, Tagfahrlicht, Tempomat, Traktionskontrolle, WFS, ZV 4 Ford Kuga Titanium 4x4 2.0 l TDCI ■ 1 Ford Tourneo Connect 1.6 TDCi ■ EZ 04/2012, 29.000 km, Benzin, 130 kW, 177 PS, Automatik, schwarz-met., Bluetooth, BC, CD-Spieler, Einparkhilfe h., el. FH, el. Sitzeinstellung, Freisprecheinrichtung, Klimaautomatik, MP3-Schnittstelle, Multifunktionslenkrad, Navi, Servolenkung, Sitzhzg., Tempomat, Tuner/Radio, ZV, el. Seitenspiegel, LM-Felgen, ABS, Airbags (Front-, Seiten- und weitere Airbags), ESP, el. WFS, Isofix, Lichtsensor, NSW, Regensensor, Start-Stop-Automatik, Tagfahrlicht, Traktionskontrolle, Xenonscheinwerfer 3 Mitsubishi Electric Vehicle ■ 17.900,- € EZ 04/2014, 3.100 km, Elektro, 49 kW, 67 PS, Automatik, weiß, CD-Spieler, el. FH, Klimaanlage, Servolenkung, Sitzhzg., ZV, el. Seitenspiegel, LM-Felgen, ABS, Airbags, ESP, el. WFS, Tagfahrlicht, Traktionskontrolle 3 DFM MiniTruck mit Schneepflug ■ 19.900,- € 19.990,- € 5-trg., EZ 09/2011, 81.700 km, brisbanebraun-met., 120 kW, 163 PS, Panoramadach, Regensensor, AHK, Park Pilot v. + h., Navi, BC, Power-Startfunktion, Winterkompletträder u.v.m. • Top-Preise 1 Autohaus Wiegand Wasserschieder Str. 24 55765 Birkenfeld ✆ 0 67 82 / 8 46 Fax: 0 67 82 / 8 48 2 21.900,- € Business Edition Titanium, Panorama, Klimaautomatik 21.900,- € EZ 08/2014, 50 km, Diesel, 85 kW, 116 PS, polarsilber-met., ABS, Alufelgen 16“, Fahrer-, Beifahrer-, Seitenairbag, Bluetooth, BC, R/CD, Dachreling, Einparkhilfe Kamera + Sensoren h. u. v., el. FH, el. Seitenspiegel, ESP, Freisprecheinrichtung, Isofix, Klimaautomatik, Kurvenlicht, Lichtsensor, MP3, Multifunktionslenkrad, NSW, Nichtraucherfzg., Panoramadach, Regensensor, scheckheftgepflegt, Schiebedach, Servol., Sitzhzg., Tagfahrlicht, Tempomat, Traktionskontrolle, WFS, ZV Autohaus Treitz 55779 Heimbach ✆ 0 67 89 / 9 40 60 55756 Herrstein ✆ 0 67 85 / 8 89 Zeit spare n - Anze igen online buche n: www.familienanzeigen.wittich.de Premium-Relax-Technikpaket 22.900,- € 4 Ford S-Max Titanium 2.2 l TDCI ■ 25.500,- € Limousine, 5-trg./7-Sitzer, EZ 12/2013, 32.000 km, frostweiß, 147 kW, 200 PS, Klima, el. FH, Sitzhzg., Tempomat, Park Pilot v. + h., Rückfahrkamera u.v.m. • Top-Preise 3 Auto Schug GmbH & Co KG Bahnhofstraße 34 55774 Baumholder ✆ 0 67 83 / 53 45 [email protected] 4 Auto Schäfer GmbH & Co KG Berschweiler Straße 9 55774 Baumholder ✆ 0 67 83 / 30 31 Fax: 0 67 83 / 13 93 Farbe macht gute Laune !!! UNG! T H C U N G E A L G R E V R VO des Anzeigenschlusses in der KW 14 wegen KARFREITAG, 03.04.15 Der Anzeigenschluss für diese Wochenzeitung wird vorverlegt von Freitag, dem 27.03. auf Donnerstag, den 26.03.2015 9.00 Uhr im Verlag. Wir bitten um Beachtung! Verlag + Druck LINUS WITTICH KG Anzeigenabteilung Rundschau - 20 - Landfrauenverein Cronenberg Montag, 30.03.2015, 18.00 Uhr Gemeindehaus Mitmachkurs Verarbeitung von Nudeln Ref. Fr. Frohnhöfer Landfrauen Ortsverein Eßweiler Dienstag, 31.03.2015 - 19.30 Uhr Werkkurs - Kreatives Gestalten Thema: Kuchen u. Tortendekorationen erlernen am Beispiel eines Cupcakes Referentin: Frau Rosemarie Schreck Ort: DGH Eßweiler Obst- u. Gartenbauverein Hinzweiler Einladung zur Jahreshauptversammlung am Freitag, 27. März 2015, 19:30 Uhr in der Königslandhalle Tagesordnung: 1. Begrüßung durch den 1. Vorsitzenden 2. Tätigkeitsbericht des 1. Vorsitzenden 3. Bericht des Kassenführers 4. Bericht der Kassenprüfer 5. 20-jähriges Jubiläum des OGV 6. Wünsche u. Anträge Zu dieser Versammlung laden wir alle Mitglieder recht herzlich ein und bitten um zahlreiches Erscheinen. Für einen Imbiss ist gesorgt. Ausgabe 13/2015 Pfälzerwald-Verein Jettenbach Am Sonntag, 29.03.2015, ist die Korbusch-Hütte von 14.00-18.00 Uhr für alle geöffnet. Verschönerungsverein Kreimbach-Kaulbach Heidenburg e.V. Einladung Zu unserer diesjährigen Jahreshauptversammlung lade ich Sie hiermit herzlich ein in den Singsaal im Bürgerhaus in Kreimbach am Freitag, 27.3. 2015 um 20.00 Uhr Tagesordnung: 1. Begrüßung und Bericht des 1. Vorsitzenden 2. Bericht des Kassenwartes 3. Bericht der Kassenprüfer 4. Entlastung der Vorstandschaft 5. Verschiedenes - Wünsche und Anträge Über eine rege Teilnahme an dieser Mitgliederversammlung freut sich die Vorstandschaft Pfälzerwald-Verein Lauterecken Einladung zur Markierungswanderung Landfrauenverein Kappeln Mittwoch, 1.4.2015 um 19.30 Uhr im DGH Kappeln Vortrag: Reisebericht Bolivien: Titicacasee Salzwüste und Beni (Dschungel) Referentinnen: Fabienne Buß und Martina Buß Am 01.04.2015 zeigen Fabienne und Martina Buß ihren Reisebericht über Bolivien im Dorfgemeinschaftshaus. Da sie das südamerikanische Land im letzten Jahr mehrere Wochen bereist haben, können sie uns die Besonderheiten des Landes, den Titicacasee, die Salzwüste und den Dschungel (Beni) mit den dort selbst gewonnenen Eindrücken, bestimmt etwas näher bringen. Dieser Vortrag ist öffentlich, was bedeutet, dass alle interessierten Bürger an diesem Abend ins Gemeindehaus kommen dürfen. Weiterhin gibt der Vorstand der Landfrauen bekannt, dass die Abschlusswanderung am 29.04.15 in Meisenheim stattfindet Wir bitten um Anmeldung, bis zum 01.04.15, bei Daniela Stauch. Am 29.03.2015 um 14.00 Uhr Treffpunkt PWV Hütte An der Pfälzer Wald Hütte Lauterecken Führung: Hans-Peter Groß Ausstellung zum 1. Weltkrieg am 29. März geöffnet Die von der Stadt Lauterecken im letzten Herbst eröffnete Ausstellung „Ausbruch des Ersten Weltkrieges vor 100 Jahren“ kann am Sonntag, dem 29. März, von 14.00 bis 16.00 Uhr ein letztes Mal im Veldenzturm besichtigt werden. Über 70 Lauterecker Männer verloren in dieser „Urkatastrophe des 20. Jahrhunderts“ ihr Leben. Die Ausstellung beinhaltet eine Mahnung gegen den Krieg und zeigt u.a. historische Fotos und Dokumente von Soldaten, die Ehrenchronik der Stadt sowie originale Exponate aus der Zeit. Rundschau - 21 - Ausgabe 13/2015 Musikverein Odenbach unterstützt Nachwuchsförderung PWV Lauterecken Osterwanderung Am: um: Treffpunkt: 3. April 2015 (Karfreitag) 13.00 Uhr An der PWV Hütte Lauterecken Info: Wanderung rund um die Hütte, Strecke ca. 5 km. Anschließend möchten wir mit euch basteln. Bringt Schere und Klebstoff mit. Wir bitten um Anmeldung. Familie Kriese, Tel. 06382-6609 u. Familie Fritz, Tel. 06382-993283 Gäste und interessierte Wanderfreunde, auch Nichtmitglieder, sind immer herzlich willkommen. Der Musikverein Odenbach e.V. bietet einen Kurs an, in dem die Voraussetzungen zur Erlernung eines Musikinstrumentes (Blechblasinstrument, Klarinette, Querflöte, Schlagzeug) geschaffen werden. Notenkenntnisse und Rhythmen werden in Verbindung mit einem Instrument vermittelt. Unser Repertoire im Verein umfasst eine große Bandbreite an moderner, aber auch traditioneller Blasmusik, die dem Anlass entsprechend gewählt wird. Haben wir Ihr Interesse geweckt? Dann melden Sie sich bei den Vorständen oder auch gerne per Mail. Weitere Informationen unter mv-odenbach.jimdo.com. Brunnenclub e.V. Oberweiler-Tiefenbach präsentiert: Polizeiwache 007 Ein Schwank in 3 Akten von Beate Irmisch © Gaby Stein / pixelio.de Landfrauen Lauterecken Programmänderung im Monat April Am Donnerstag, den 09.04.2015 um 19.30 Uhr findet im DLZ Lauterecken der Kurs „Pizza selbst herstellen ist kein Hexenwerk“ mit der Kursleiterin Margit Hahn statt. Der Spieleabend am 16.04.15 entfällt. Am 30.04.2015 um 19.30 Uhr findet im DLZ Lauterecken der Sommerkochkurs „Delikates für die Vorratshaltung“ mit der Kursleiterin Beate Fritsch statt, bitte Besteck und Teller mitbringen. Ab sofort nimmt Frau Ursula Bäcker Anmeldungen für den Tagesausflug am Freitag, den 29.05.2015 Telef.-Nr. 06382-586 entgegen. Die Fahrt findet zusammen mit dem Landfrauenverein von Medard statt und führt uns zur Gartenschau nach Landau. Sportverein Nussbach 1931 e.V. Zur Generalversammlung unseres Vereins laden wir alle Mitglieder recht herzlich ein am Samstag, 28. März 2015, 20:00 Uhr im Sportheim Nußbach Vorläufige Tagesordnung 1. Begrüßung und Tätigkeitsbericht - Aussprache 2. Rechnungsbericht - Aussprache 3. Bericht der Kassenprüfer - Aussprache 4. Antrag auf Entlastung des Vorstandes 5. Antrag auf Einführung eines Familien-Mitgliedsbeitrages 6. Wiederaufnahme des Spielbetriebs mit einer aktiven Mannschaft - Spielausschuss 7. Verschiedenes - Wünsche und Anträge Etwaige Anträge sind schriftlich bis spätestens 18. März 2015 an den 1. Vorsitzenden Joachim Geib, Oberdorfstr. 14, 67759 Nußbach einzureichen. Musikverein Odenbach e.V. Jahreshauptversammlung 2015 Hiermit laden wir die Mitglieder des Musikvereins Odenbach e.V. zur diesjährigen Jahreshauptversammlung am Donnerstag, dem 2. April 2015 recht herzlich ein. Die Sitzung beginnt um 20.00 Uhr im Probenlokal (Grundschule) in Medard. Tagesordnung: 1. Begrüßung, 2. Bericht des Vorstandes, 3. Verlesen des Protokollbuches durch den Schriftführer, 4. Bericht des Dirigenten, 5. Bericht des Kassenwartes und der Revisoren, 6. Entlastung von Vorstand, Kassenwart, Ausschuss, 7. Neuwahlen, 8. Sonstiges Für Ihre Teilnahme an der Jahreshauptversammlung, sowie an unserer kulturellen Arbeit bedanken wir uns im Voraus. Anträge können bis zum 20.03.2015 bei der Vorstandschaft schriftlich eingereicht werden. Samstag, 28. März 2015 Samstag, 11. April 2015 Beginn 19:30 Uhr im Bürgerhaus Oberweiler-Tiefenbach Kartenvorverkauf: Erich Bernhardt, Flurstr. 10, Oberweiler-Tiefenbach Telefon 06304-7954 Eintritt 6,- € M. Korz Transporte, Recycling & Containerdienst Enkenbach - Alsenborn Landfrauenverein Offenbach-Hundheim Rundgang Der vorgesehene Kochkurs am Donnerstag, den 26.03.2015, fällt aus. Als Alternative haben wir einen Rundgang mit Einkehr beim „WorschtWilli“ vorgesehen. Wir treffen uns am 26.03. um 19.30 Uhr am Gemeindeund Feuerwehrhaus. Reerer Biker on Tour Wir laden ein zur Eröffnungstour am 3. April 2015 (Karfreitag) Start ist um 10.00 Uhr in Rothselberg in der Mitteldorfstrasse am Brunnen. Die geführte Tour geht ca. 240 KM durch die Südpfalz. Die Teilnahme ist auch für Nichtmitglieder kostenlos. Weitere Infos auch unter www. Reerer-Biker.de TuS St. Julian-Gumbsweiler 1921 e.V. Einladung zur Mitgliederversammlung am Freitag, 17. April 2015 um 20:00 Uhr im Sportheim St. Julian. Tagesordnung 1. Begrüßung 2. Bericht des 1. Vorsitzenden 3. Bericht der Fachabteilungen 4. Bericht des Schatzmeisters 5. Bericht der Rechnungsprüfer 6. Verschiedenes, Wünsche, Anträge Anträge sind bis 10. April 2015 beim 1. Vorsitzenden Jürgen Werner einzureichen. Alle Mitglieder sind herzlich eingeladen. VdK Wolfstein/Offenbach Der VdK Wolfstein/Offenbach lädt seine Mitglieder zum ordentlichen Ortsverbandstag 2015 ein. Dieser findet statt am Freitag, dem 10.04.2015 um 19.00 Uhr im Restaurant „Zur Einsamkeit“, Hauptstraße 110 in Offenbach-Hundheim. Rundschau - 22 - Einladung ergeht auf diesem Wege, eine Anmeldung ist nicht notwendig. Es wird gebeten, Anträge schriftlich bis 01.04.2015 beim Vorstand einzureichen. Tagesordnung: 1. Begrüßung durch den Vorsitzenden 2. Totengedenken 3. Feststellung der Beschlussfähigkeit 4. Genehmigung der Tagesordnung 5. Bericht des Vorsitzenden 6. Bericht des Kassenverwalters 7. Bericht der Revisoren 8. Aussprache 9. Entlastung des Vorstands 10. Anträge 11. Verschiedenes Ausgabe 13/2015 „etappe für etappe“ Geführte Wanderungen auf den Prädikatswanderwegen 2015 Liebe Wanderfreunde, der 112 km lange Pfälzer Höhenweg führt von Winnweiler im Donnersbergkreis nach Wolfstein im Landkreis Kusel. Eine unberührte, offene Hügellandschaft mit weiten Ausblicken und kleinen Wäldern charakterisiert die Strecke, hübsche Kleinstädte und die Bergmassive des Donnersbergs (687 m) und des Königsbergs (568 m) setzen markante Punkte. Freuen Sie sich auf einen abwechslungsreichen Weg - denn es geht nirgendwo so hoch in der Pfalz. Ab dem Frühjahr 2015 bieten wir unsere Wanderserie mit geführten Etappenwanderungen entlang des gesamten Pfälzer Höhenweges und auf weiteren prädikatisierten Wegen an. Diesmal geht es im Landkreis Kusel los. Egal ob Sie nur bei einer Tour mitwandern oder „Etappe für Etappe“ mit dabei sind - wir laden Sie ein, Natur und Landschaft im Wandel der Jahreszeiten zu erleben. Unterwegs warten kleine Überraschungen und für den Rücktransfer zum jeweiligen Startpunkt der Wanderung ist ebenfalls gesorgt. Wanderschuhe schon geschnürt? - Wir freuen uns auf Sie! Remigius Wanderweg - geführte Wanderung im Rahmen des Wanderauftaktes, Potzberg bis Kusel Sonntag: 29. März 2015, 10.00 Uhr (Bahnhof Kusel) Länge: 12,5 km, Aufstieg 587 m, Abstieg 257 m Achtung: Treffpunkt 10.00 Uhr Kusel Bahnhof, gemeinsame Hinfahrt mit Bus zum Wildpark Potzberg, dort Beginn der Wanderung ca. 10.30 Uhr, Einkehr nach der Wanderung beim Wanderauftakt in Kusel Wanderführer: Roger Schmitt Kosten pro Person 6 € inkl. Rücktransfer, Anmeldung bei der Tourist-Information Kusel, Tel: 06382 / 424 - 270,, Email: [email protected] Wir haben noch weitere Wanderveranstaltungen für Sie im Angebot - freuen Sie sich auf ein schönes Wanderjahr 2015. - 27.-29. März 2015, Pfälzer Bergland Trail - 29. März 2015, Pfälzer Wanderauftakt - 9. Mai 2015, Wandermarathon am Donnersberg Allgemeine Nachrichten Denny Newman in Meisenheim Am Dienstag, 31. März, um 19.30 Uhr tritt der britische Gitarrist und Sänger Denny Newman mit Gastmusiker Albert Koch (Mundharmonika) im Haus der Begegnung auf. Newman, der schon mit Manfred Mann, Mick Taylor und Snowy White gespielt hat, präsentiert Lieder von Bob Dylan, Blues-Klassiker und eigene Songs. Kartenvorbestellung (10 €, Schüler 5 €) unter Tel. 06753-2207. Chlorhühnchen oder Jobwunder? Gustav Herzog MdB lädt zum Diskurs Seit Monaten wird in der Politik, weiten Teile der Gesellschaft und sehr viel in den Internet-Medien über die möglichen Freihandelsabkommen der EU mit Kanada (CETA) und USA (TTIP) gestritten. Gemeinsam mit den Referenten Herrn Dr. jur. Hans-Jürgen Blinn, Bundesratsbeauftragter für den handelspolitischen Ausschuss in Brüssel für die Kultur- und Bildungsdienstleistungen, Michael Jung, IG Metall, Ressort Industrie-, Struktur- und Energiepolitik und Jan Burdinski, Adam Opel AG, Leiter der Konzernrepräsentanz Berlin will der SPD-Bundestagsabgeordnete Gustav Herzog die Diskussion zu einem sachlichen Diskurs führen. Herzog erklärt dazu: „Grundsätzlich sind internationale Handelsabkommen für die exportorientierte deutscheWirtschaft und die davon abhängenden Arbeitsplätze von großer Bedeutung. Bislang gibt es keine Handelsabkommen mit den USA und Kanada. Die Weltwirtschaft braucht verlässliche Regeln für einen fairen und nachhaltigen Welthandel. Es gibt aber auch berechtigte Kritik an dem Kapitel Investorenschutz und die Sorge um die öffentliche Daseinsvorsorge europäischer Ausgestaltung. Viele Missverständnisse und Irritationen bestehen rund um die CETA/ TTIP-Verhandlungen. Diese konnten nur entstehen, weil zu wenig Konkretes über den Verhandlungsverlauf und das bisherige Ergebnis an die Öffentlichkeit kam. Daher ist mehr Transparenz von Nöten.“ Der Bundestagsabgeordnete lädt am Dienstag, 31. März 2015 um 19.00 Uhr in der Hauswirtschaft Koch, Kusel, Trierer Str. 36 zum Dialog. Premiere bei der Polizei Rheinland-Pfalz Interessenten für den Polizeidienst können sich jetzt ganzjährig - rund um die Uhr - online bewerben. Staatsminister Roger Lewentz hat in Mainz den Startschuss für ein modernes, zukunftsorientiertes und konkurrenzfähiges Recruiting-Verfahren gegeben. In der Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz am Campus Hahn wurden in den vergangenen Monaten die technischen Voraussetzungen für die Onlinebewerbung geschaffen. Für die Personalgewinnung und Nachwuchssicherung zeichnet künftig die neu eingerichtete Zentralstelle für Werbung und Einstellung (ZWE) unter der Leitung von Polizeidirektor Ernst Marx verantwortlich. Mit der Schaffung der Zentralstelle, in die alle am Einstellungsverfahren beteiligten Organisationseinheiten integriert sind, wurden die Voraussetzungen für ein zukunftsorientiertes und konkurrenzfähiges Bewerbungs-, Auswahl- und Besetzungsverfahren gegeben. Bewerberinnen und Bewerber können das neue Internetportal sowohl über übliche Rechner mit Internetzugang, als auch darstellungsoptimiert über ihre Smartphones oder „Tablets“ benutzen. Die Kommunikation mit den künftigen Nachwuchskräften wird ebenfalls über das mit individuellem Zugangscode gesicherten Bewerberportal gewährleistet. Mit der Einführung von „Vorauswahlkriterien“ findet bereits im Vorfeld eine Bestenauslese nach Eignung, Leistung und Befähigung statt, so dass die Zahl derer, die in die engere Bewerberauswahl kommen, auf ca. 1800 Bewerberinnen und Bewerber begrenzt werden kann. Kein Tag ist wie der andere Suchst Du einen krisensicheren und spannenden Beruf? Kannst Du gut auf Menschen zugehen? Bist Du motiviert und leistungsbereit? Arbeitest Du gerne im Team? Gefällt Dir die Vorstellung, in einer Gemeinschaft zu arbeiten, die zusammenhält? Dann bewirb dich bei der Polizei Rheinland-Pfalz! Rundschau - 23 - Kreisjugendring Kusel e.V. Hygienebelehrung für Jugendleiter/-innen Der Kreisjugendring Kusel e.V. lädt am Donnerstag, den 16.04.2015 Jugendleiter/-innen zu einer Hygienebelehrung nach § 43, Abs. 2,4,u. 5 des Infektionsschutzgesetzes ein. Die Fortbildung wird im Zeitraum von 17.30 - 18.30 Uhr von einer Mitarbeiterin des Gesundheitsamts Kusel im Dorfgemeinschaftshaus, Schulstr. 9, in 66869 Blaubach durchgeführt. Die Belehrung erfolgt in der Gesamtgruppe. Eine vorherige Anmeldung ist dringend erforderlich, um die Belehrungsausweise auszustellen. Diese werden nach erfolgreicher Durchführung überreicht. Der Nachweis über eine erfolgte Hygienebelehrung (Belehrungsausweis) ist von allen Jugendleiter/-innen mit zuführen, die im Rahmen ihrer Tätigkeit mit Lebensmitteln in Berührung kommen. Die Schulung ist jährlich aufzufrischen, die Folgebelehrungen werden ebenfalls im Belehrungsausweis vermerkt. Anmeldungen unbedingt bis zum 08.04.2015 an die: Ev. Jugendzentrale Kusel Petra Seibert, Landschaftsstr. 8, 66869 Kusel, Tel: 06381/8325 Über die Mail-Adresse: [email protected] Die Fortbildung ist für Jugendleiter/-innen kostenlos. Eine verbindliche Anmeldung ist für die Teilnahme unbedingt erforderlich. Anmeldung Hiermit melde ich mich zur Hygienebelehrung des Kreisjugendring Kusel e.V. verbindlich an: .................................................................................................... Teilnehmer Name .................................................................................................... Jugendverband .................................................................................................... Straße, Hausnummer .................................................................................................... PLZ Ort .................................................................................................... Geburtsdatum Teilnehmer .................................................................................................... Ihre Telefonnr. .................................................................................................... Ihre E-Mail Verlagsmitteilungen Redaktionsschlussvorverlegung wegen der Osterfeiertage Die Osterfeiertage machen eine Vorverlegung des Redaktionsschlusses sowohl für digitale als Papiermanuskripte erforderlich. Die Textbeiträge für die KW 14 müssen bis Dienstag, den 24.03.2015 um 16.00 Uhr und die Textbeiträge für die KW 15 müssen bis Montag, den 30.03.2015 um 16.00 Uhr bei der Verbandsgemeindeverwaltung Lauterecken-Wolfstein per Mail an [email protected] oder in Papierform vorliegen. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Frau Wagner, Tel.Nr. 06382-791-118 oder per Mail an [email protected] oder Frau Krennrich, Tel.Nr. 06382-791-112 oder per Mail an [email protected] Herzlichen Dank für Ihr Verständnis. Verlag + Druck Linus Wittich KG, Redaktion Ausgabe 13/2015 Rundschau - 24 - Wir empfehlen TORO: Gartenarbeiten, Baumfällung, Heckenschnitt (auch in Risikolagen) sowie alle haus- und gartennahen Arbeiten preiswert + pünktlich + professionell, inkl. Entsorgung. Tel.: 0176-67148563 od. 01577-8439979 od. 06303-8171477 Alufelgen RC Design 17“ mit Bereifung 1 Satz Alufelgen RC Design RC18 7,5 x 17 ET35 LK5x112 titan metallic mit Sommerreifen (Schrauben inklusive), Reifen: 2 x Dunlop Sport Maxx und 2 x Michelin Pilot Sport 3, Profiltiefe: 2 x 5 mm, 2 x 6 mm, Felgen sind gepflegt und weisen keine Gebrauchsspuren auf, wurden 2 Sommer auf Seat Leon Bj. 2007 gefahren. Reifen und Felgen werden nur als Set verkauft. Sie können gerne besichtigt werden und stehen abholbereit trocken gelagert. VB 480 €. Tel. 0170/4192806 1 Eröffnung unseres 13. Fachgeschäftes in Lauterecken 13.00 Uhr Rothselberg, Schule 13.20 Uhr Kaulbach, Bushaltestelle 13.35 Uhr Wolfstein, Rathausplatz 13.55 Uhr Lohnweiler, Kirche 14.10 Uhr Lauterecken, Verbandsgemeinde 14.25 Uhr Wiesweiler, Feuerwehr 14.45 Uhr Offenbach-Hundheim, Sparkasse 15.00 Uhr Glanbrücken, Feuerwehr 15.15 Uhr St. Julian, Sportklause Obstbau Riemann, 21635 Jork, ✆ 04162/5291 Nächster Verkauf am 24.04.2015 KDK Krankenfahrten Dirk Krennrich • • • • • Flughafentransfer Talstraße 78 Dialysefahrten 67700 Niederkirchen Bestrahlungsfahrten Tel. (0 63 63) 99 43 89 Chemofahrten [email protected] Personenbeförderung Mobil 0170 eigene Rollstühle • Krankenhaus-Einlieferungen • Ambulante OP's 8 84 76 97 www.krankenfahrten-niederkirchen.de Vertretungen mit Kundendienst Sauerwiesen 26 / Gewerbegebiet 67661 Kaiserslautern (Siegelbach) Tel.: 06301/ 8082-83 • Fax: 32824 Topaz.................10 kg = 13,00 € Elstar ............. 9,5 kg = 12,00 € Jonagold, Boskoop, Braeburn, Fuji ....................... 10 kg = 12,00 € Birnen .......................................................................2,5 kg = 3,00 € Heide-Kartoffeln (Sorte Belana) ...........................12,5 kg = 7,00 € CONTAINERDIENST GmbH Motoren- und MaschinenReparatur-Werkstätte 15 . April 20 Riemann‘s Äpfelverkauf Frisch aus dem Alten Land aus integriertem Anbau direkt vom Erzeuger. Wir garantieren für beste Qualität – kommen Sie, es lohnt sich! Verkauf am Freitag, den 27.03.2015 Emrich Geschafft! Ausgabe 13/2015 UNSERE LEISTUNGEN IM ÜBERBLICK ENTSORGUNG ALLER ABFÄLLE I ABBRUCH ABFLUSSREINIGUNG I TV-UNTERSUCHUNG KANALREINIGUNG I ROHRREINIGUNG ÖL- I FETTABSCHEIDERREINIGUNG SONDERABFALLWIRTSCHAFT VERKAUF VON RECYCLINGSCHOTTER 67678 Mehlingen An der Heide 10 Tel. 06303 804-0 UND MUTTERBODEN www.jakob-becker.de [email protected] Das garantieren wir Ihnen: ü optimale und maßgeschneiderte Hörkonzepte ü beste und neueste Hörgeräte-Technologie ü kleinste und modernste Im-Ohr Hörsysteme ü innovative und erfolgsorientierte terzo® Gehörtherapie ü kompetente und kindgerechte Pädakustik ü professionelle und optimale Tinnitusberatung ü jederzeitiger und kostenfreier Hörgeräte-Check ü zuverlässiger und schneller Kleinreparaturservice ü unkomplizierte und rasche Versorgung im Servicefall ü zinsgünstige und problemlose Finanzierung terzo® Gehörtherapie | EXKLUSIV | bei Kerstin Ritter Hörgeräte KEN C E TER U LA Viele attraktive Eröffnungsangebote warten auf Sie! 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