Rundschau Jahrgang 16 Mittwoch, 13. Mai 2015 Ausgabe 20/2015 für das Glan- und Lautertal Mit dem AMtsblAtt der www.vg-lw.de Kundenfreundlich und barrierefrei Verwaltungsgebäude in Lauterecken und Wolfstein modernisiert Beide Verwaltungsgebäude der Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein sind jetzt uneingeschränkt barrierefrei nutzbar. Sowohl in den Treppenhäusern in Wolfstein als auch in Lauterecken wurden Senkrechtlifte eingebaut. Egal ob mit Rollstuhl, mit Kinderwagen oder mit Rollator: alle Etagen der Behörden sind nun bequem erreichbar. Rund 180.000 Euro wurden dafür investiert. Daneben wurde in Wolfstein für rund 20.000 Euro das ehemalige Trauzimmer zum Bürgerbüro umgebaut. In dem hellen und großen Kundenbereich stehen die freundlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an drei großzügig bemessenen Arbeitsplätzen den Bürgerinnen und Bürgern für nahezu alle Belange gerne zur Verfügung. Architektin Rita Altvater, die die Umbaumaßnahmen geplant und begleitet hat, nimmt den Lift in Wolfstein in Betrieb. Auch können Besucher und Gäste von Wolfstein sich dort interessante Tipps und Anregungen für ihren Aufenthalt im Königsland holen. In Lauterecken gab es bereits vor der Fusion ein Bürgerbüro. Weinprobe „unter Tage“ Kalkbergwerk am Königsberg in Wolfstein Sehr geehrte Damen und Herren, für die Weinprobe „unter Tage“ am 16. Mai 2015 um 18.30 Uhr sind noch ein paar Plätze frei. Anmeldungen unter Tel. 06382- 791 118. Glück auf! Weitere Informationen unter www.kalkbergwerk.com. Für weitere Fragen und Informationen können Sie mich gerne vormittags unter der Tel. 06382/ 791- 118 erreichen. Rundschau - 2 - Bereitschaftsdienst Öffnungszeiten Öffnungszeiten der Verbandsgemeindeverwaltung Tel. 06382/791-0; Fax: 06382/791-990 + 999 E-Mail: [email protected] Derzeit ist die Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein nicht in der Lage, verschlüsselte bzw. mit elektronischer Signatur versehene Dokumente entgegenzunehmen. Hierzu ist ausschließlich der Postweg zu verwenden. Montag - Freitag....................................................................08.30 - 12.00 Uhr Montag - Mittwoch................................................................14.00 - 16.00 Uhr Donnerstag............................................................................14.00 - 18.00 Uhr Im Bereich des Bürgerbüros einschl. Beantragung und Verlängerung von Fischereischeinen, Gewerbean-, -um- und -abmeldungen. Montag - Freitag....................................................................07.15 - 12.30 Uhr Montag - Mittwoch................................................................13.30 - 16.00 Uhr Donnerstag............................................................................13.30 - 18.00 Uhr Erreichbarkeit der Verbandsgemeindewerke Während der üblichen Dienstzeiten sind die Mitarbeiter der Verbandsgemeindewerke wie folgt telefonisch erreichbar: Verwaltung Gerhard Grub (techn. Werkleiter) ................................................................Tel. 06382/791-402; 0151/16339405 Hans L. Altes (kaufm. Werkleiter) ................................................................Tel. 06382/791-406; 0151/16339406 Techniker Patrick Bauer ................................................................ .Tel. 06382/791-403; 0160-3667135 Kläranlage Lauterecken........................................................... Tel. 06382/8071 Kläranlage Wolfstein................................................................ Tel. 06304/8010 Schwimmbad Rüllberg, Lauterecken...................................... Tel. 06788/1260 Schwimmbad Wolfstein........................................................... Tel. 06304/7808 Bereitschaftsdienst Bereitschaftsdienst Außerhalb der regelmäßigen Dienstzeit: Bereich Abwasserbeseitigung .................................................. 0175/7229695 Ehemaliger Bereich der VG Lauterecken Bereich Wasserversorgung.............. 0175/7229689 Ehemaliger Bereich der VG Wolfstein Bereich Wasserversorgung................... 0151/42244500 Rufbereitschaft Stromversorgung OIE Aktiengesellschaft Störungsrufnummer Strom: 0800 312 3000 Störungsrufnummer Gas: 0800 312 4000 für den nachstehende Ortsgemeinden: Buborn, Deimberg, Glanbrücken, Grumbach, Hausweiler, Herren-Sulzbach, Homberg, Hoppstädten, Kappeln, Kirrweiler, Langweiler, Medard, Merzweiler, Nerzweiler, Offenbach-Hundheim, Unterjeckenbach und Wiesweiler Stromversorgung Pfalzwerke Netz AG Netzteam Otterbach, Lauterhofstr. 2, 67731 Otterbach, Tel. 06301-705-211; Fax: 06301-705-252 für nachstehende Ortsgemeinden: Adenbach, Aschbach, Cronenberg, Einöllen, Eßweiler, Ginsweiler, Hefersweiler, Heinzenhausen, Hinzweiler, Hohenöllen, Jettenbach, Kreimbach-Kaulbach, Lohnweiler, Nußbach, Oberweiler im Tal, Oberweiler-Tiefenbach, Reipoltskirchen, Relsberg, Rothselberg, Rutsweiler a.d. Lauter, Stadt Lauterecken, Stadt Wolfstein Netzteam Hauptstuhl, Bahnhofstr. 46, 66851 Hauptstuhl, Tel. 0637291160; Fax: 06372-911620 für die Ortsgemeinde St. Julian Bei Störungen im Stromnetz Tel.: 0800-797 77 77 (gebührenpflichtig) Bereitschaftsdienst der Pfalzgas Bereitschaftsdienst der Pfalzgas, Bei Störungen: 0800/100 34 48 Dienst der Bezirksbeamten der Polizei Polizeioberkommissar Gerhard Basters und Polizeihauptkommissar Dieter Drumm: Tel.: 06382-911-0, E-Mail: [email protected] (Polizeiinspektion Lauterecken) Sprechstunden am Standort Wolfstein: dienstags und donnerstags von 10.00 Uhr bis 15.00 Uhr, oder nach Vereinbarung, in Lauterecken, Polizeidienststelle: montags und mittwochs 08.00 Uhr bis 15.00 Uhr, freitags 08.00 Uhr bis 13.00 Uhr, oder nach Vereinbarung. In dringenden Fällen wenden Sie sich bitte an die Polizeidienststelle in Lauterecken, Tel.: 06382-911-0 Treffpunkte für Jugendliche Schulstr. 12, 67742 Lauterecken, 06382/6561, [email protected] Öffnungszeiten: Dienstag - Donnerstag...................................................... 15:00 bis 21:00 Uhr Freitag.............................................................................. 17:00 bis 22:00 Uhr Zur Unterstützung bei Bewerbungen: Montag.............................................................................. 15:00 bis 17:00 Uhr Jugendbüro Wolfstein Rathausplatz 1 (2.OG), 67752 Wolfstein, 06304/254604 od. 0171/4313057, [email protected] Öffnungszeiten: Dienstag - Freitag............................................................. 15:00 bis 19:30 Uhr Ausgabe 20/2015 Lauterecker Tafel e.V. Saarbrücker Str. 61, 67742 Lauterecken, Tel. 0176/96625481 Zeiten zur Ausgabe von Lebensmitteln dienstags........................................................................von 10.00 - 11.00 Uhr donnerstag ....................................................................von 15.30 - 16.30 Uhr Die Registrierung ist unter Vorlage der entsprechenden Nachweise jeweils im Anschluss nach den Öffnungszeiten möglich. Pflegestützpunkt Wolfstein/Lauterecken Rathaus Wolfstein (Hauptstraße 2) Beratungszeiten: Montag - Freitag von 09.00 - 10.00 Uhr Zusätzlich donnerstags von 14.00 - 16.00 Uhr Weitere Termine nach telef. Vereinbarung. Telefonische Erreichbarkeit in der Regel zwischen 08.00 - 16.00 Uhr: 06304/41681-30 oder 41681-31 TelefonSeelsorge Die TelefonSeelsorge ist ein niedrigschwelliges Gesprächs- und Beratungsund Seelsorgeangebot für alle Menschen in Lebenskrisen und belastenden Situationen. Sie ist gebührenfrei erreichbar unter den bundeseinheitlichen Rufnummern: 0800 - 111.0 111 und 0800 - 111 0 222 Oder als TelefonSeelsorge im Internet unter: www.telefonseelsorge.de für Chat bzw. Email Beratung. DRK Kreisverband Kusel e.V. Schuldner- und Insolvenzberatung Trierer Straße 72, 66869 Kusel, Tel.: 06381/4250361 Tierheim im Landkreis Kusel Ansprechpartner: Herr Paul Endres Tel.: 06385/9934962 Mobil: 0151/40638858 Tierschutzverein im Landkreis Kusel e.V. Postfach 1336, 66865 Kusel Telef.-Nr. 1. Vors. Christine Fauß 0175/4117712 Schatzmeister Jutta Keller 0160/94838930 www.tierschutz-kusel.de Ehrenamtsbörse des Landkreises Kusel Vielseitige Dienste für hilfebedürftige Personen Kontakte in der Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein Tel.Nr.: 06788-280 oder 06304-993066 Initiative des Kreisseniorenrates Kusel Bereitschaftsdienst Ärztlicher Notfalldienst im Bereich der Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein an Wochenenden und Feiertagen Notruf Polizei: 110, Integrierte Leitstelle DRK und Feuerwehr: 112 Bereitschaftsdienstzentrale (BDZ) Meisenheim im Gesundheitszentrum Glantal, Liebfrauenberg, 55590 Meisenheim, Tel.-Nr. 06753 - 9644621 (gebührenpflichtig) Telefon des ärztlichen Bereitschaftsdienstes: 11 61 17 (ohne Vorwahl, kostenfrei) Dienstzeiten BDZ Meisenheim: Mi. 14:00 Uhr - Do. 07:00 Uhr Fr. 16:00 Uhr - Mo. 07:00 Uhr an Feiertagen: vom Vorabend des Feiertages, 18:00 Uhr bis zum Folgewerktag, 07:00 Uhr. An Tagen, an denen die BDZ nicht geöffnet hat, wird der Bereitschaftsdienst im Versorgungsgebiet Meisenheim außerhalb der regulären Praxissprechzeiten weiterhin durch Ärztinnen und Ärzte in ihren Praxen abgedeckt. Den jeweils diensthabenden Bereitschaftsarzt für diese Zeiten erfahren Patienten über den Anrufbeantworter ihres Hausarztes. Bereitschaftsdienst-Zentrale im Westpfalz-Klinikum Kusel, Im Flur 1, Telefon-Nr. 06381-935 935: Dienstzeiten BDZ Kusel: Mi. 14:00 Uhr - Do. 07:00 Uhr Fr. 18:00 Uhr - Mo. 07:00 Uhr an Feiertagen: vom Vorabend des Feiertages, 20:00 Uhr bis zum Folgewerktag, 07:00 Uhr. Sprechstunden: Samstag und Sonntag: 10:00 - 12:00 und 17:00 - 19:00 Uhr. In jedem Erkrankungsfall wird um telefonische Vorankündigung gebeten. Freie BDZ-Wahl Patienten können je nach Aufenthaltsort jede BDZ im Land aufsuchen. Apotheken-Notdienst Ansage des Apothekennotdienstes über landeseinheitliche Rufnummern: deutsches Festnetz: 01805-258825 + PLZ (0,14€/Min) Mobilfunknetz: 01805-258825+PLZ (0,42€/Min) Anzeige der notdienstbereiten Apotheken im Internet unter www.lak-rlp.de. Der Notdienst wechselt jeweils morgens um 08.30 Uhr. Rundschau - 3 - Ausgabe 20/2015 Amtsblatt der Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein mit den Ortsgemeinden Adenbach, Aschbach, Buborn, Cronenberg, Deimberg, Einöllen, Eßweiler, Ginsweiler, Glanbrücken, Grumbach, Hausweiler, Hefersweiler, Heinzenhausen, Herren-Sulzbach, Hinzweiler, Hohenöllen, Homberg, Hoppstädten, Jettenbach, Kappeln, Kirrweiler, Kreimbach-Kaulbach, Langweiler, Stadt Lauterecken, Lohnweiler, Medard, Merzweiler, Nerzweiler, Nußbach, Oberweiler im Tal, Oberweiler-Tiefenbach, Odenbach, Offenbach-Hundheim, Reipoltskirchen, Relsberg, Rothselberg, Rutsweiler an der Lauter, Sankt Julian, Unterjeckenbach, Wiesweiler, Stadt Wolfstein _______________________________________________________________________________________________________________________________ Mittwoch, yy 2015 Ausgabe 20/2015 Öffentliche Bekanntmachungen Ve rba nd sgemeinde L auterecken-Wolfste in Sitzung des Bau- und Umweltausschusses der Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein Bekanntmachung Am Montag, den 18. Mai 2015, 19:30 Uhr, findet im Sitzungssaal der Verbandsgemeindeverwaltung, Bergstraße 2, 67752 Wolfstein, eine Sitzung des Bau- und Umweltausschusses der Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein statt. Tagesordnung: Nichtöffentlich 1. Erweiterung Auftrag Bodenbelagsarbeiten Grundschule St. Julian 2. Feuerwehrgerätehaus Relsberg; Grundsatzbeschluss 3. Informationen, Wünsche, Anträge Jung, Bürgermeister Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses der Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein Bekanntmachung Am Mittwoch, den 27. Mai 2015, 19:30 Uhr, findet im Sitzungssaal der Verbandsgemeindeverwaltung, Schulstraße 6 a, 67742 Lauterecken, eine Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses der Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein statt. Tagesordnung: I. Öffentlicher Teil 1. Beschallungsanlage für die Sitzungssäle; Grundsatzbeschluss 2. Anschaffung von Bürostühlen 3. Sanierung Feuerwehr- und Gemeindehaus Reipoltskirchen; Kostenbeteiligung der Verbandsgemeinde 4. Information über Flächennutzungsplan 5. Informationen, Wünsche, Anträge Nichtöffentlicher Teil 6. Freiwillige Feuerwehr; Verkauf des verunfallten Tanklöschfahrzeugs TLF 16/25 Bekanntmachung einer Entscheidung 7. Informationen, Wünsche, Anträge Jung, Bürgermeister Sitzung des Schulträgerausschusses der Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein Bekanntmachung Am Donnerstag, den 21. Mai 2015, 19:30 Uhr, findet im Sitzungssaal der Verbandsgemeindeverwaltung, Bergstraße 2, 67752 Wolfstein, eine Sitzung des Schulträgerausschusses der Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein statt. Tagesordnung: Nichtöffentlich 1. Grundschule Nußbach; Information über die Kostenbeteiligung der Verbandsgemeinde Rockenhausen (Gastschulbeiträge) 2. Festlegung der Essenspreise für die Grundschulen in Jettenbach, Lauterecken, Nußbach, St. Julian und Wolfstein 3. Ermäßigung des Essenspreises für Grundschüler, deren Eltern keine Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket (BuT) erhalten 4. Personalangelegenheit; Benehmen zur geplanten Besetzung der Schulleiterstelle an der Grundschule Lauterecken gemäß § 26 SchulG 5. Schuleinzugsbezirke; Beratung über eine evtl. Änderung zum Schuljahr 2016/2017 6. Informationen, Wünsche, Anträge Jung, Bürgermeister Sitzung des Wirtschafts- und Fremdenverkehrsausschusses der Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein Am Mittwoch, den 20. Mai 2015, 19:30 Uhr, findet im Sitzungssaal der Verbandsgemeindeverwaltung, Schulstraße 6 a, 67742 Lauterecken, eine Sitzung des Wirtschafts- und Fremdenverkehrsausschusses der Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein statt. Tagesordnung: Nichtöffentlich 1. Vorstellung Fremdenverkehrskonzept 2. Kultur-Sommer Lauterecken-Wolfstein 2015-2016 3. Autofreies Lautertal; Kostenübernahme 4. Klassifizierung Ferienwohnungen; Kostenübernahme 5. Zuschuss Wirtschaftsförderung; 6. Beantragung von Fördermittel des Fremdenverkehrszweckverbandes Landkreis Kusel; Sanierung Freibad Rüllberg 7. Informationen, Wünsche, Anträge Jung, Bürgermeister A de n bac h Sitzung des Ortsgemeinderates Adenbach Bekanntmachung Am Montag, den 18. Mai 2015, 19:30 Uhr, findet im Bürgerhaus Adenbach, Mühlstraße 5, eine Sitzung des Ortsgemeinderates Adenbach statt. Tagesordnung: I. Öffentlicher Teil 1.Einwohnerfragestunde 2. Ernennung, Vereidigung und Amtseinführung des weiteren Beigeordneten 3. Bekanntgabe einer Eilentscheidung; Stromliefervertrag 4. Straßenbeleuchtungsanlage; Energetische Sanierung (LED-Technik) 5. Mäharbeiten Am Limberg, Talbach 6. Arbeiten an Wirtschaftswegen 7. Mäharbeiten, Erdarbeiten Oberer Wingertsweg 8. Graserneuerung auf dem Bolzplatz 9.Verschiedenes II. Nichtöffentlicher Teil 10.Auftragsvergabe Jürgen Klein, Ortsbürgermeister Rundschau - 4 - Bu bo r n Sitzung des Ortsgemeinderates Buborn Am Mittwoch, 20 Mai 2015, 20.00 Uhr findet im Dorfgemeinschaftshaus Buborn, Weihergasse 1, eine Sitzung des Ortsgemeinderates Buborn statt. Tagesordnung: I. Öffentlicher Teil 1.Einwohnerfragestunde 2. Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen 3.Verschiedenes Nichtöffentlicher Teil 4.Verschiedenes Martin Henning, Ortsbürgermeister Grumba ch Bekanntmachung Gehobene Erlaubnis gemäß § 8 ff, § 15 WHG zur Einleitung von Mischwasser aus dem Regenüberlaufbecken (RÜB) 1, von nichtbehandlungsbedürftigem Niederschlagswasser aus dem Regenrückhaltebecken (RRB) „Vogelsheerd“ und dem Regenwasserkanal (Rheingräflichen Kanal) in der Ortsgemeinde Grumbach, in den Grumbach sowie des Betriebes des RRB „Vogelsheerd“ Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd, Regionalstelle Kaiserslautern, hat mit Bescheid vom 23.04.2015, AZ 32/4-34.08.08-53/00 der Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein die gehobene Erlaubnis zur Einleitung von Mischwasser aus dem RÜB 1 und von nicht behandlungsbedürftigem Niederschlagswasser aus dem Rheingräflichen Kanal in der Ortsgemeinde Grumbach, in den Grumbach geändert und neugefasst. Es wird darauf hingewiesen, dass 1. eine Ausfertigung des Bescheides mit dazugehörigem Plansatz während der Zeit vom 15.05.2015 bis einschließlich 29.05.2015 in den Diensträumen der Verbandsgemeindeverwaltung Lauterecken-Wolfstein, Standort Lauterecken, Zimmer 207, während der Dienststunden zur Einsicht ausliegt; 2. mit dem Ende der Auslegungsfrist der Erlaubnisbescheid gegenüber den nicht bekannten Betroffenen als zugestellt gilt; 3. Rechtsbehelfe gegen die Erlaubniserteilung nur von Personen eingelegt werden können, die im förmlichen Verfahren bereits formund fristgerecht Einwendungen erhoben haben. Lauterecken, den 30.04.2015 Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein Gerhard Grub, techn. Werkleiter L an gweiler Jagdgenossenschaft Langweiler-Merzweiler Bekanntmachung Die Niederschrift über die Jahresmitgliederversammlung der Jagdgenossenschaft Langweiler-Merzweiler am 23.04.2015 liegt in der Zeit vom 13.05.2015 bis 29.05.2015 in der Wohnung des Jagdvorstehers, Herrn Berthold Janß, Zeinerhof 2, 67746 Langweiler, zur Einsichtnahme für Berechtigte aus. Langweiler, den 05.05.2015 gez. Berthold Janß - Jagdvorsteher - Med ard Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Medard vom 30.04.2015 Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird: Ausgabe 20/2015 §1 Allgemeines Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung. §2 Gebührenschuldner Gebührenschuldner sind: 1. Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller, 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller. §3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit (1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig. §4 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.04.2015 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 07.02.2013 außer Kraft. Medard, den 30.04.2015 gez. Graf Albert Graf, Ortsbürgermeister Anlage zur Friedhofsgebührensatzung I. Reihengrabstätten 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 130,00 € b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 195,00 € 2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 195,00 € 3. Überlassung einer Reihenrasen- oder Urnenrasengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 1.000,00 € II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten 1. a) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für aa) eine Wahlgrabstätte 390,00 € bb) eine Wahlrasengrabstätte 2.000,00 € b) Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit für die Dauer von 15 Jahren nach Buchst. a) aa) eine Wahlgrabstätte 225,00 € bb) eine Wahlrasengrabstätte 1.000,00 € 2. a) Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte für die Dauer der Nutzungszeit durch Berechtigte nach Nr. 1 Buchst. a) 390,00 € b) Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit für die Dauer von 15 Jahren nach Buchst. a) für bb) eine Urnenwahlgrabstätte 225,00 € 3. Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen für jedes volle Jahr a) Wahlgrabstätten 13,00 € b) Urnenwahlgrabstätten 13,00 € c) Wahlrasengrabstätten 67,00 € III. Ausheben und Schließen der Gräber Der Grabaushub für eine Bestattung bzw. für die Beisetzung von Aschen wird durch eine Firma ausgeführt. Die hierdurch anfallenden tatsächlichen Kosten sind von den Gebührenschuldnern gemäß § 2 der Friedhofsgebührensatzung anzufordern. IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen. V. Benutzung der Leichenhalle 1. Für die Aufbewahrung a) einer Leiche bis zu 4 Tagen 61,00 € für jeden weiteren Tag 15,00 € b) einer Urne bis zu 10 Tagen 61,00 € für jeden weiteren Tag 8,00 € 2. Die Reinigung der Leichenhalle wird durch die Ortsgemeinde ausgeführt. Die Abrechnung erfolgt nach Arbeitsaufwand mit 11,50 €/Std. VI. Kosten für die Abräumung und Einebnung von Grabstätten durch die Friedhofsverwaltung 1. Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 300,00 € Rundschau - 5 - 2. Reihengrabstätte für Verstorbene vom vollendeten 5 Lebensjahr ab 350,00 € 3. Wahlgrabstätte 500,00 € 4. Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätte 200,00 € VII. Verwaltungs- und sonstige Gebühren Genehmigung zur Errichtung von Grabmalen und Gedenkplatten 10,00 € Hinweis auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen gemäß § 24 Absatz 6 Gemeindeordnung Rheinland -Pfalz: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, 1. bei Verletzung der Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung, die Bekanntmachung der Satzung oder 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrensoder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Lauterecken-Wolfstein, Schulstraße 6a, 67742 Lauterecken, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sitzung des Ortsgemeinderates Medard Bekanntmachung Am Montag, den 18. Mai 2015, 19:30 Uhr, findet in der Gemeindehalle (Nebenraum) Medard, Im Prenkel 5, eine Sitzung des Ortsgemeinderates Medard statt. Tagesordnung: I. Öffentlicher Teil 1.Einwohnerfragestunde 2. Niederschrift über die Sitzung vom 02.03.2015 3.Verschiedenes II. Nichtöffentlicher Teil 4.Auftragsvergabe 5.Vertragsangelegenheit 6.Grundstücksangelegenheiten Albert Graf, Ortsbürgermeister Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Medard vom 30.04.2015 Der Ortsgemeinderat von Medard hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie des § 2 Abs. 3, § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird: Inhaltsübersicht: 1. Allgemeine Vorschriften 3 § 1 Geltungsbereich 3 § 2 Friedhofszweck § 3 Schließung und Aufhebung 3 2. Ordnungsvorschriften 4 § 4 Öffnungszeiten 4 § 5 Verhalten auf dem Friedhof 4 § 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten 5 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften 5 § 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit 5 § 8 Särge 5 § 9 Grabherstellung 6 § 10 Ruhezeit 6 § 11 Umbettungen 6 4. Grabstätten 7 § 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten 7 § 13 Reihengrabstätten 7 § 14 Wahlgrabstätten 8 § 15 Urnengrabstätten 9 § 16 Rasengrabstätten 9 § 17 Ehrengrabstätten 10 5. Gestaltung der Grabstätten 10 § 18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften 10 6. Grabmale 10 § 19 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften10 § 20 Errichten und Ändern von Grabmalen 10 § 21 Standsicherheit der Grabmale 11 § 22 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale 11 § 23 Entfernen von Grabmalen 11 7. Herrichten und Pflege der Grabstätten 12 § 24 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten 12 § 25 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften 12 Ausgabe 20/2015 § 26 Vernachlässigte Grabstätten 8. Leichenhalle § 27 Benutzen der Leichenhalle 9. Schlussvorschriften § 28 Alte Rechte § 29 Haftung § 30 Ordnungswidrigkeiten § 31 Gebühren § 32 Inkrafttreten 12 13 13 13 13 13 13 14 14 1. Allgemeine Vorschriften §1 Geltungsbereich Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Medard gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof. §2 Friedhofszweck (1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die a) bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde waren, b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. §3 Schließung und Aufhebung (1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl. § 7 BestG -. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts. 4 2. Ordnungsvorschriften §4 Öffnungszeiten (1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen. §5 Verhalten auf dem Friedhof (1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet, a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen, Rundschau - 6 - b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten, c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen, d) Druckschriften zu verteilen, e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen, g) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen, h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. i) Gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn, aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder bb) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. (4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden. § 6*) Ausführen gewerblicher Arbeiten (1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. (3) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen. * Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 20.12.2007 (BGBl. I S.3075) und auf die §§ 4 ff. der Gewerbeordnung verwiesen. 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften §7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit (1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 4. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt. (5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 1 Jahr in einem Sarg bestattet werden. §8 Särge (1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. (2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,00 m lang, 0,45 m hoch und im Mittelmaß 0,45 m breit sein. §9 Grabherstellung (1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. Ausgabe 20/2015 (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,40 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten. § 10 Ruhezeit Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 30 Jahre. § 11 Umbettungen (1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Ortsgemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/ Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Ortsgemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Ortsgemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden. 4. Grabstätten § 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten (1) Die Grabstätten werden unterschieden in a) Reihengrabstätten, b) Wahlgrabstätten, c) Urnengrabstätten als Reihen- und Wahlgrabstätten, d) Rasengrabstätten als - Urnenreihengrabstätten, - Reihengrabstätten, - Wahlgrabstätten (zwei nebeneinanderliegende Grabstätten). e) Ehrengrabstätten. (2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. § 13 Reihengrabstätten (1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Es werden eingerichtet: a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr. (3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 nur eine Leiche bestattet werden. (4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher veröffentlicht und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht. 8 § 14 Wahlgrabstätten (1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Rundschau - 7 - (2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (3) Wahlgrabstätten werden als zweistellige Grabstätten, als Einfachgräber vergeben. (4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. (5) Das Nutzungsrecht kann nur einmal für die gesamte Wahlgrabstätte für die Dauer von 15 Jahren wiederverliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. (6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über: a) auf den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner, b) auf die Kinder, c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, d) auf die Eltern, e) auf die Geschwister, f) auf sonstige Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. (7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. (10) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung der verbleibenden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit anteilig zurückerstattet. § 15 Urnengrabstätten (1) Aschen dürfen beigesetzt werden a) in Urnenreihengrabstätten (1 Asche), b) in Urnenwahlgrabstätten (2 Aschen), c) in Wahlgrabstätten 1 Asche als Erst- oder Zweitbeisetzung, d) in Urnenrasengrabstätten (1 Asche), e) in Wahlrasengrabstätten (zwei nebeneinanderliegende Rasengrabstätten) (je 1 Asche). (2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. (3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen zwei Urnen beigesetzt werden. (4) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (5) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten. § 16 Rasengrabstätten (1) Die Grabstätten des Rasengrabfeldes werden als - Urnenreihengrabstätten, - Reihengrabstätten, - Wahlgrabstätten (zwei nebeneinanderliegende Grabstätten) in gemischter Folge vergeben. Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Urnenreihen-, Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Rasengrabstätten. (2) Die Herrichtung der Rasengrabstätten übernimmt die Ortsgemeinde innerhalb sechs Monaten nach der Beisetzung/Bestattung. (3) Grabanlagen (Grabmal, Einfassung usw.) werden nicht errichtet. Die Angehörigen verlegen für die/den Verstorbene/n eine Grabplatte 30 mm unter der Bodenfläche. Gestattet sind Grabplatten aus Granit mit den Maßen 400 x 330 x 60 mm und inliegender Schrift. Ausgabe 20/2015 (4) Setzungen innerhalb des Rasengrabfeldes sowie der Grabplatten im Rasengrabfeld werden von der Ortsgemeinde ausgeglichen und neu ausgerichtet. (5) Die verlegten Grabplatten im Rasengrabfeld werden nach Ablauf der Ruhezeit von der Ortsgemeinde entfernt und entsorgt. (6) Auf den Rasengrabstätten bzw. auf dem gesamten Rasengrabfeld ist das Ablegen von Grabschmuck nicht gestattet. (7) Das Rasengrabfeld wird von der Ortsgemeinde bewirtschaftet. (8) Belegungspläne liegen der Friedhofsverwaltung vor. (9) Für Ehegatten oder Lebenspartner besteht die Möglichkeit das Nutzungsrecht für zwei nebeneinanderliegende Rasengrabstätten (Wahlrasengrabstätte) zu erwerben. § 17 Ehrengrabstätten Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger. 5. Gestaltung der Grabstätten § 18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. 6. Grabmale § 19 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt. § 20 Errichten und Ändern von Grabmalen (1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht. (2) Der Anzeige sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. (3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt. (4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist. § 21 Standsicherheit der Grabmale Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. § 22 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale (1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat; bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen, wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 23 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. Rundschau - 8 - Ausgabe 20/2015 § 23 9. Schlussvorschriften Entfernen von Grabmalen § 28 (1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal/und die sonstigen baulichen Anlagen/nicht binnen drei Monaten abholen, geht es/gehen sie/entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde über, wenn dieses bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmales oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen. Alte Rechte (1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf die Nutzungszeit nach § 14 Abs. 1 oder § 15 Abs. 3 dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche. (3) Im Übrigen gilt diese Satzung. § 29 Haftung Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. 7. Herrichten und Pflege der Grabstätten § 30 § 24 Ordnungswidrigkeiten Herrichten und Instandhalten der Grabstätten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt, 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1), 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 verstößt, 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1), 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11), 6. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 20 Abs. 1 und 3), 7. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 23 Abs. 1), 8. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 21, 22 und 24), 9. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 24 Abs. 7), 10.Grabstätten nicht oder entgegen § 24 bepflanzt, 11.Grabstätten vernachlässigt (§ 26), 12.die Leichenhalle entgegen § 27 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,— EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.5.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils gelten-den Fassung findet Anwendung. (1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen. (4) Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher. (5) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. (6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (7) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet. § 31 § 25 Gebühren Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften Für die Benutzung des von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhofes und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten. Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen. § 24 Abs. 4 ist zu beachten. § 26 Vernachlässigte Grabstätten (1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte. 8. Leichenhalle § 27 Benutzen der Leichenhalle (1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes. § 32 Inkrafttreten Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.04.2015 in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 16.10.2011 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft. Medard, den 30.04.2015 gez. Graf (DS) Albert Graf, Ortsbürgermeister Hinweis auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen gemäß § 24 Absatz 6 Gemeindeordnung Rheinland -Pfalz: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, 1. bei Verletzung der Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung, die Bekanntmachung der Satzung oder 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrensoder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Lauterecken-Wolfstein, Schulstraße 6a, 67742 Lauterecken, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Rundschau - 9 - Ausgabe 20/2015 O de n bac h Mer z weiler Bekanntmachung gemäß § 66 Kommunalwahlordnung Sitzung des Ortsgemeinderates Odenbach Herr Jürgen Schneider ist als Mitglied des Ortsgemeinderates Merzweiler ausgeschieden, da er zum Betriebsleiter Abwasser im Eigenbetrieb der Verbandsgemeindewerke Lauterecken-Wolfstein ernannt wurde. Als Nachfolgerin wurde gemäß § 45 Kommunalwahlgesetz Frau Maren Dindorf festgestellt und in den Ortsgemeinderat Merzweiler berufen. Frau Maren Dindorf hat die Berufung angenommen und wurde in der öffentlichen Ortsgemeinderatssitzung am 22.04.2015 als Ratsmitglied verpflichtet. Am Montag, den 18. Mai 2015, 19:30 Uhr, findet im Rathaus Odenbach, Hauptstraße 7, eine Sitzung des Ortsgemeinderates Odenbach statt. Tagesordnung: I. Öffentlicher Teil 1.Einwohnerfragestunde 2. Straßenbeleuchtungsanlage; Energetische Sanierung (LED-Technik) 3. Maßnahmen Unfallverhütung - Zufahrt Kerweplatz 4.Verschiedenes II. Nichtöffentlicher Teil 5. Straßenbeleuchtungsanlage; Vertragsangelegenheit Merzweiler, 05.05.2015 Die Gemeindewahlleiterin gez. Schneider, Ortsbürgermeisterin Bekanntmachung Gerhard Gins, Ortsbürgermeister O f fe n bac h -Hun dh e im Bekanntmachung Rundschau - 10 - Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (Vorhaben- und Erschließungsplan) für das Wochenendhausgebiet „Am Mittelberg“ der OG Offenbach-Hundheim; öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes für das Wochenendhausgebiet „Am Mittelberg“ der Ortsgemeinde OffenbachHundheim, in der Planfassung „ März 2015“, liegt mit den planungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen textlichen Festsetzungen, der Begründung sowie dem Umweltbericht gemäß § 3 Abs. 2 BauGB auf die Dauer eines Monats in der Zeit von 21. Mai 2015 bis einschließlich 29. Juni 2015 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Lauterecken-Wolfstein, Standort Wolfstein, Bergstraße 2, 67752 Wolfstein, Obergeschoss, Zimmer 217, in der Zeit von - montags bis mittwochs von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr - donnerstags von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr und - freitags von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr öffentlich aus. Ferner liegen die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB abgegebenen umweltbezogene Stellungnahmen - der Unteren Naturschutzbehörde der Kreisverwaltung Kusel,vom 2. Mai 2014, - der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Bodenschutz, Kaiserslautern vom 13. Mai 2014, - des Landesamtes für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz, Mainz, vom 17.04.2014, • der Generaldirektion Kulturelles Erbe, Direktion Landesarchäologie, Speyer, vom 11.04.2014 und • des Forstamtes, Kusel, vom 10.04.2014 mit Informationen zu Eingriffen in Natur und Landschaft, die in Folge der Planung zu erwarten sind, aus (§ 3 Abs. 2, Satz 1 BauGB). Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass die nachfolgend aufgeführten umweltbezogenen Informationen im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB verfügbar sind: - erweiterter Umweltbericht mit Aussagen zur Eingriffsregelung nach § 15 BNatSchG zum o.g. Bebauungsplan, - Umwelttechnischer Kurzbericht - Radonbelastung in der Bodenluft (10. September 2014) von GeoConsult Rein, Oppenheim. Im Umweltbericht zum Bebauungsplan werden die umweltbezogenen Informationen zusammengefasst. Die Eingriffe in Natur und Landschaft werden unter Berücksichtigung von anerkannten Beurteilungsmaßstäben bewertet. Die landschaftspflegerischen Maßnahmen zur Vermeidung, zur Minimierung und zum Ausgleich bzw. Ersatz für den Bebauungsplan werden im Umweltbericht ausführlich dokumentiert. Als voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen im Sinne des § 2 Abs. 4 BauGB, die mit der Bebauungsplanung vorbereitet werden, ist der Verlust von Boden und Bodenfunktionen durch Versiegelung zu erwarten und damit verbunden ein erhöhter Oberflächenwasserabfluss und eine verringerte Grundwasserneubildungsrate. Der Bebauungsplan reagiert hier durch verschiedene Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen wie beispielsweise Reduzierung des möglichen Versiegelungsgrades durch Einschränkung der maximal überbaubaren Grundstücksfläche auf ein städtebaulich vertretbares Maß von 255 m2, Einschränkungen im Ausbau der privaten Wegflächen (nur wasserdurchlässige Materialien), Verringerung des Versiegelungsgrades der Böden auf den Baugrundstücken (hier außerhalb der Baufenster) oder private Pflanzgebote. Zudem werden zum multifunktionalen Ausgleich eine Bepflanzungsmaßnahme am nördlichen Gebietsrand zum Glantal im Sinne einer Standorteingrünung (A1) und die Aufhebung des Bebauungsplanes „Wochenendhausgebiet am Mittelberg“, im Sinne eines nachhaltigen Flächenmanagements der Gemeinde, festgesetzt. Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen des lokalen Wasserhaushaltes wird im Bebauungsplan die Entwässerung im Trennsystem festgesetzt, wobei das auf den privaten Grundstücken anfallende Niederschlagswasser in einer Zisterne zur Retention zu bringen ist und dann über einen Notüberlauf in den Grundstücksbereich zur breitflächigen Versickerung abzuschlagen ist. Das Außengebietswasser wird bei Bedarf über eine anzulegende naturnahe Entwässerungsmulde am östlichen Gebietsrand (topographischer Hochpunkt) aufgenommen und ohne Schädigung Dritter ebenfalls breitflächig der Versickerung zugeführt. Diese Auffangbzw. Sickermulde stellt aber keine Überflutungsschutzmaßnahme für extreme Starkregenereignisse dar. Erhebliche Einschränkungen des Arten- und Biotoppotentials können durch die Beseitigung der vorhandenen Gehölzbestände (vorwiegend Douglasie) entstehen sowie durch Arbeiten in intensiven Fortpflanzungsund Aufzuchtzeiten besonders schützenswerter Reptilienarten (bspw. Zauneidechse, Mauereidechse, Schlingnatter). Der Bebauungsplan reagiert hier konfliktmindernd mit Vorgaben zu den relevanten Bauzeiten um vor allem artenschutzrechtliche Konflikte zu vermeiden sowie mit den bereits beschriebenen Kompensationsmaßnahmen (A1, Aufhebung des BPL „Wochenendhausgebiet am Mittelberg“). Die Ausgleichsfläche A1 muss dabei grundsätzlich extensiv im Sinne ihrer ökologischen Funktionalität unterhalten werden. Ausgabe 20/2015 Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes im Zuge der Bebauung des topographischen Hochpunktes werden durch die gezielte Bepflanzungsmaßnahme A1 vermieden sowie durch die dauerhafte Sicherung der vorhandenen Standorteingrünung (vorwiegend Douglasie), die bei Ausfall durch standorttypische Laubbäume zu ersetzen ist. Durch die Baugebietsentwicklung sind keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten, wenn die festgesetzten landschaftspflegerischen Maßnahmen entsprechend der vorliegenden Konzeption umgesetzt werden. Für das Schutzgut Mensch sind verschiedene Belange bei der Baugebietsentwicklung besonders bedeutsam. Die Immissionen, die mit der geplanten Nutzung entstehen dürften, sollten keine negativ nachhaltigen Wirkungen auf die benachbarte Wohnbebauung haben. Wesentlicher Beurteilungsmaßstab hierbei ist die geplante Art der zulässigen Nutzung (Sondergebiet, das der Erholung dient) und das damit verbundene Maß der baulichen Nutzung (max. 2 Wochenendhäuser mit erheblichen Einschränkungen in Grundflächengröße) im Bebauungsplan. Im Bebauungsplan werden Vorgaben zur Bauweise, Grundstücksnutzung und Unterhaltung der Waldflächen formuliert, um das besondere Gefährdungspotential, dass durch den bestehenden Gehölzbestand in Form von umstürzenden Bäumen und herabfallende Ästen (Sturmwurf) sowie die Gefahr durch Waldbrand besteht, zu minimieren. Somit soll die Sicherheit und Gesundheit der Grundstücksnutzer gewährleistet werden. Auf das vorhandene Radonpotential im Boden (Radonvorsorgeklasse I+II) kann durch entsprechende Vermeidungsmaßnahmen (u.a. sorgfältige Bauausführung, radondichte Folie) im Sinne der Merkblätter zur Senkung der Radonkonzentration in Wohnhäusern des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (Bonn, 2004) reagiert werden, sodass das mutmaßliche Gefährdungspotential unterhalb der Erheblichkeitsschwelle liegt. Die Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes „Wochenendhausgebiet Am Mittelberg“ umfassen das Grundstück mit der Flurstücks-Nummer 620 in der Gemarkung Hundheim und werden in dem nachstehend veröffentlichten Lageplan mit einer gestrichelten schwarzen Linie (Geltungsbereichsgrenze) umrandet. Der räumliche Geltungsbereich umfasst eine Größe von ca. 0,61 ha. Die Grundstücke mit den Flurstücks-Nummern 491/37 (teilweise), 491/38 (teilweise), 491/30 (teilweise), 490 (teilweise), 898/6 (teilweise) und 611(teilweise) in der Gemarkung Hundheim waren dem räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes „Hirschauer-Weide und Am Mittelberg“ gemäß der maßgeblichen Planfassung (genehmigt am 29. August 1968) zuzuordnen. Für diese Flächen wird eine Aufhebung des Bebauungsplanes vorgesehen, sodass diese Grundstücke künftig dem Außenbereich der Ortsgemeinde Offenbach-Hundheim zuzuordnen sind. Der räumliche Geltungsbereich für die Teilaufhebung des Bebauungsplanes „Hirschauer-Weide und Am Mittelberg“ wird in dem nachstehend veröffentlichten Lageplan mit einer gestrichelten schwarzen Linie (Geltungsbereichsgrenze) umrandet und rot schraffiert. Die Teilaufhebung umfasst eine Fläche von ca. 0,4 ha. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan für das Wochenendhausgebiet „Am Mittelberg“ soll die Grundstücke Flurstück Nr. 491/30 und 491/38 sowie die in beigefügtem Lageplan gekennzeichneten Teilflächen der Grundstücke Flurstück Nr. 491/37, 490, 620, 611, 501/1und 898/6 (Weg) der Gemarkung Hundheim umfassen. Die genaue Gebietsabgrenzung ergibt sich aus dem nachstehend veröffentlichten Auszug aus dem Bebauungsplanentwurf. Zu dem Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes für das Wochenendhausgebiet „Am Mittelberg“ der Ortsgemeinde OffenbachHundheim mit den planungsrechtlichen, bauordnungsrechtlichen textlichen Festsetzungen, der Begründung sowie dem Umweltbericht, können anlässlich der öffentlichen Auslegung während der Auslegungsfrist Stellungnahmen, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Lauterecken-Wolfstein, Standort Wolfstein, Bergstraße 2, 67752 Wolfstein, abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben; ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können (§ 3 Abs. 2, Satz 2, 2. Halbsatz BauGB i. V. mit § 4a Abs. 6 Satz 1 BauGB und § 47 Abs. 2a VwGO). Offenbach-Hundheim, den 6. Mai 2015 Für die Ortsgemeinde Offenbach-Hundheim: In Vertretung: gez. Stein Stein, 1. Beigeordneter Bekanntmachung Am Dienstag, den 19. Mai 2015, 20:00 Uhr, findet im Gemeinde- und Feuerwehrhaus (OT Hundheim), Talstraße 2, eine Sitzung des Ortsgemeinderates Offenbach-Hundheim statt. Tagesordnung: I. Öffentlicher Teil 1. Kindergarten Offenbach-Hundheim; Rundschau - 11 - Erhöhung des Essenspreises und Änderung des Abrechnungsverfahrens 2. Wirtschaftswegebrücke Aschbach; Zufahrtsverbreiterung 3. Dorfgemeinschaftshaus; Notwendige Änderungen 4. Informationen, Wünsche, Anträge II. Nichtöffentlicher Teil 5.Grundstücksangelegenheit 6. Grundstücksangelegenheit;Löschung einer Grunddienstbarkeit 7.Grundstücksangelegenheit; 8.Verschiedenes Dr. Roland Alt, Ortsbürgermeister Bekanntmachung Am Dienstag, den 19. Mai 2015, 20:00 Uhr, findet im Gemeinde- und Feuerwehrhaus (OT Hundheim), Talstraße 2, eine Sitzung des Ortsgemeinderates Offenbach-Hundheim statt. Tagesordnung: I. Öffentlicher Teil 1. Kindergarten Offenbach-Hundheim Erhöhung des Essenspreises und Änderung des Abrechnungsverfahrens 2. Wirtschaftswegebrücke Aschbach; Zufahrtsverbreiterung 3. Dorfgemeinschaftshaus; Notwendige Änderungen 4. Informationen, Wünsche, Anträge II. Nichtöffentlicher Teil 5.Grundstücksangelegenheit 6.Grundstücksangelegenheit; Löschung einer Grunddienstbarkeit 7.Grundstücksangelegenheit; 8.Verschiedenes Dr. Roland Alt, Ortsbürgermeister Ausgabe 20/2015 (2) In der Regel soll einmal jährlich eine Genossenschaftsversammlung stattfinden. Außerordentliche Genossenschaftsversammlungen sind vom Jagdvorstand einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Fünftel der Mitglieder oder mindestens einem Fünftel der vertretenen Grundfläche unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt wird. Alle Genossenschaftsversammlungen sind unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen durch ortsübliche Bekanntmachung einzuberufen. Beschlüsse über Gegenstände des § 6 dürfen unter dem Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“ nicht gefasst werden. (3) Die Genossenschaftsversammlung ist nicht öffentlich, ausgenommen die Genossenschaftsversammlung zur Versteigerung der Jagd oder zur Öffnung der Gebote bei öffentlicher Ausbietung. Die Jagdvorsteherin oder der Jagdvorsteher kann einzelnen Personen die Anwesenheit vorübergehend gestatten. Vertretern der Jagdbehörden ist die Anwesenheit jederzeit gestattet. (4) Die Genossenschaftsversammlung kann beschließen: 1. bei Dringlichkeit auch über Gegenstände, die nicht in die Tagesordnung aufgenommen waren, zu beraten und zu entscheiden, mit Ausnahme der Gegenstände nach § 6, 2. einzelne Beratungsgegenstände von der Tagesordnung abzusetzen. (5) Über den wesentlichen Verlauf einer Genossenschaftsversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die mindestens zu enthalten hat: 1. die Anzahl der anwesenden und vertretenen Mitglieder, 2. die Angabe der von den anwesenden und vertretenen Mitgliedern in die Genossenschaftsversammlung eingebrachten und nachgewiesenen Grundfläche, 3. die von der Genossenschaftsversammlung gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis. (6) Die unterzeichnete Niederschrift ist zwei Wochen lang zur Einsichtnahme durch die Mitglieder auszulegen. Zeit und Ort der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. §6 Jagdgenossenschaft Grumbach Satzung der Jagdgenossenschaft Grumbach §1 Name, Sitz und Aufsichtsbehörde (1) Die Genossenschaft führt den Namen „Jagdgenossenschaft Grumbach“. Sie hat ihren Sitz in 67745 Grumbach (2) Aufsichtsbehörde ist die untere Jagdbehörde (nach § 11 Abs. 2 Satz 3 des Landesjagdgesetzes - LJG -) bei der Kreisverwaltung Kusel. §2 Mitgliedschaft (1) Der Jagdgenossenschaft gehören alle Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer des gemeinschaftlichen Jagdbezirks Grumbach nach Maßgabe des Grundflächenverzeichnisses an (Mitglieder). Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken, auf denen die Jagd ruht, sind insoweit nicht Mitglieder der Jagdgenossenschaft. (2) Die Mitglieder haben vor erstmaliger Ausübung ihrer Mitgliedschaftsrechte dem Jagdvorsteher alle zur Anlegung des Grundflächenverzeichnisses erforderlichen Unterlagen (z. B. Grundbuchauszüge, Urkundenabschriften) unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Änderungen der Eigentumsverhältnisse sind unverzüglich anzuzeigen. Die Mitgliedschaft zur Jagdgenossenschaft endet mit dem Verlust des Grundeigentums. §3 Aufgaben Aufgabe der Genossenschaftsversammlung Die Genossenschaftsversammlung beschließt über: 1. die Art der Nutzung des Jagdbezirks sowie die Verwendung des Reinertrages der Jagdnutzung, sofern diese Aufgaben nicht dem Jagdvorstand übertragen sind oder ihm obliegen, 2. die Erhebung und Verwendung von Umlagen, 3. die Wahl des Jagdvorstandes, 4. die Anstellung von Personal und die Festsetzung der dem Jagdvorstand und den Angestellten zu gewährenden Entschädigungen, 5. die Entlastung des Jagdvorstandes, 6. die Genehmigung des Haushaltsplanes und der Jahresrechnung, 7. den Erlass und die Änderung der Satzung, 8. die Übertragung der Verwaltung der Angelegenheiten der Jagdgenossenschaft auf die Gemeinde nach § 11 Abs. 7 LJG, 9. die Teilung oder Teilverpachtung des Jagdbezirkes, 10.die Zuschlagserteilung bei Verpachtung, soweit sie nicht auf den Jagdvorstand übertragen ist, 11.das Schließen von Abschussvereinbarungen oder Abschusszielsetzungen nach § 31 Abs. 2 LJG, soweit es nicht auf den Jagdvorstand übertragen ist, 12.die Zustimmungen zu Teilabschussplänen nach § 31 Abs. 3 LJG, soweit sie nicht auf den Jagdvorstand übertragen sind, 13.das Stimmverhalten der Jagdgenossenschaft bei der Wahl der Kreisjagdmeisterin oder des Kreisjagdmeisters, soweit sie nicht auf den Jagdvorstand übertragen sind. Gemäß Beschluss der Jagdgenossenschaft werden die Aufgaben 11 bis 13 auf den Jagdvorstand übertragen. §7 Vertretung eines Mitglieds in der Genossenschaftsversammlung §4 Jedes Mitglied kann sich durch die Ehegattin oder den Ehegatten oder die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner, durch eine Verwandte oder einen Verwandten gerader Linie, durch eine ständig von dem Mitglied beschäftigte Person, durch ein derselben Jagdgenossenschaft angehöriges volljähriges Mitglied oder durch eine die Grundfläche land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich bewirtschaftende Person aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten lassen; mehr als drei Vollmachten darf keine Person in sich vereinigen. Eine erteilte Vollmacht gilt lediglich für die darauf folgende Sitzung der Jagdgenossenschaft. Organe §8 (1) Die Jagdgenossenschaft hat die Aufgabe, das Jagdrecht im Interesse ihrer Mitglieder wahrzunehmen sowie für den Ersatz des den Mitgliedern entstehenden Wildschadens zu sorgen. (2) Sie kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben von den Mitgliedern Umlagen nach dem Verhältnis der Flächengröße der bejagbaren Grundstücke erheben. Organe der Jagdgenossenschaft sind: 1. die Genossenschaftsversammlung, 2. der Jagdvorstand. §5 Genossenschaftsversammlung (1) Die Genossenschaftsversammlung ist die Versammlung der anwesenden und der vertretenen Mitglieder. Vertretungen nach § 7 sind zu Beginn der Genossenschaftsversammlung durch Vorlage der Vollmachten nachzuweisen. Beschlussfassung und Stimmrecht (1) Für das Zustandekommen eines Beschlusses gilt § 11 Abs. 4 LJG. (2) Bei Grundstücken, die im Miteigentum oder Gesamthandeigentum mehrerer Personen stehen, kann das Stimmrecht nur einheitlich ausgeübt werden. (3) Bei der Beschlussfassung wird offen abgestimmt, es sei denn, die Genossenschaftsversammlung beschließt im Einzelfall, eine geheime Abstimmung mithilfe von Stimmzetteln vorzunehmen. Bei der Abstimmung mithilfe von Stimmzetteln gelten unbeschrieben abgegebene Stimmzettel als Stimmenthaltungen. Stimmenthaltungen zählen bei Rundschau - 12 - der Feststellung der Stimmenmehrheit mit. Stimmzettel, aus denen der Wille der oder des Abstimmenden nicht unzweifelhaft erkennbar ist, und Stimmzettel, die einen Zusatz, eine Verwahrung oder einen Vorbehalt enthalten, sind ungültig. Bei der Abstimmung mithilfe von Stimmzetteln erhält jedes Mitglied einen Stimmzettel, auf dem die Anzahl der vertretenen Mitglieder sowie die eigene und die Flächengröße der Vertretenen vermerkt sind. Die Stimmzettel werden durch zwei zur Geheimhaltung verpflichtete Mitglieder ausgezählt und anschließend versiegelt. §9 Jagdvorstand (1) Der Jagdvorstand besteht aus der Jagdvorsteherin oder dem Jagdvorsteher und zwei beisitzenden Mitgliedern, von denen eines als ständige Vertretung der Jagdvorsteherin oder des Jagdvorstehers und das andere als Kassenverwalterin oder Kassenverwalter zu wählen ist. Bei Verhinderung der Jagdvorsteherin oder des Jagdvorstehers nimmt die ständige Vertretung dieses Amt wahr. Für die beisitzenden Mitglieder sind stellvertretende Mitglieder zu wählen. (2) Scheidet ein Mitglied des Jagdvorstandes vorzeitig z. B. durch Tod, Rücktritt oder Verlust der Wählbarkeit aus, so ist für den Rest der Amtszeit innerhalb angemessener Frist, spätestens in der nächsten Genossenschaftsversammlung, eine Ersatzwahl vorzunehmen. In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn ein anderer Funktionsträger vorzeitig ausscheidet. (3) Wählbar ist jede Jagdgenossin oder jeder Jagdgenosse sowie bei juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts deren Vertreterin oder Vertreter, soweit sie volljährig sind und die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter, die Wählbarkeit und das Stimmrecht im Sinne des § 45 Abs. 1 des Strafgesetzbuches besitzen. Ausgabe 20/2015 § 14 Aufgaben der Jagdvorsteherin oder des Jagdvorstehers Die Jagdvorsteherin oder der Jagdvorsteher hat 1. die Genossenschaftsversammlung einzuberufen, zu eröffnen, zu leiten und zu schließen sowie das Ordnungs- und Hausrecht auszuüben, 2. Bekanntmachungen vorzunehmen; die genehmigte, angezeigte oder geänderte Satzung ist öffentlich auszulegen; dabei sind die Genehmigung oder die Anzeige sowie Ort und Zeit der Auslegung ortsüblich bekannt zu machen, 3. die Liste der von den Mitgliedern zu erhebenden Umlagen aufzustellen, 4. die Angestellten zu beaufsichtigen und die Einrichtungen der Jagdgenossenschaft zu überwachen, 5. den Schriftwechsel zu führen und die gefassten Beschlüsse zu protokollieren, sofern von der Genossenschaftsversammlung keine andere schriftführende Person gewählt ist. § 15 Anteil an Nutzung und Lasten § 12 (1) Der Anteil der Mitglieder an den Nutzungen und Lasten richtet sich nach dem Verhältnis des Flächeninhalts ihrer bejagbaren Grundstücke im Jagdbezirk. (2) Die nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 und 9 und § 14 Nr. 3 aufzustellenden Verzeichnisse und Listen sind zwei Wochen lang bei der Jagdvorsteherin oder beim Jagdvorsteher für die Mitglieder auszulegen. Zeit und Ort der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. Werden innerhalb dieser Frist keine Einsprüche erhoben, gelten die Verzeichnisse und Listen mit Ablauf der Frist als festgestellt. Auf Einsprüche werden die Verzeichnisse und Listen vom Jagdvorstand überprüft, von ihm erneut festgestellt und der Zeitpunkt der Feststellung ortsüblich bekannt gegeben. Wird die den Verzeichnissen und Listen zugrunde liegende Gesamtrechnung von den Einsprüchen nicht berührt, gelten sie nur gegenüber den Einsprucherhebenden als nicht festgestellt. Die Feststellung gegenüber den Einsprucherhebenden wird in einem besonderen Bescheid getroffen. (3) Jedes Mitglied kann gemäß § 12 Abs. 2 LJG die Auszahlung seines Anteils am Reinertrag der Jagdnutzung verlangen. Der Anspruch auf Auszahlung erlischt, wenn er nicht binnen eines Monats nach der Bekanntmachung der Beschlussfassung der Genossenschaftsversammlung, der eine anteilmäßige Verteilung des Reinertrages nicht vorsieht, schriftlich oder mündlich zu Protokoll des Jagdvorstandes geltend gemacht wird. Wird der Beschluss der Genossenschaftsversammlung über die Verwendung des Reinertrages der Jagdnutzung nicht bekannt gemacht, kann der Anspruch bis einschließlich dem auf das Jagdjahr folgenden Monat geltend gemacht werden; die Geltendmachung eines Anspruchs im Voraus ist zulässig. Beschlussfassung des Jagdvorstandes § 16 § 10 Amtszeit Die Amtszeit des Jagdvorstandes beträgt fünf Jahre; sie beginnt an dem auf die Wahl folgenden 1. April. Bis zum Beginn der Amtszeit eines neuen Jagdvorstandes nimmt der bisherige Jagdvorstand die Aufgaben nach § 13 wahr. § 11 Sitzungen des Jagdvorstandes (1) Die Sitzungen des Jagdvorstandes sind von der Jagdvorsteherin oder dem Jagdvorsteher unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen. Eine Einberufung kann auch von einem der beisitzenden Mitglieder verlangt werden. (2) Über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Jagdvorsteherin oder dem Jagdvorsteher zu unterzeichnen ist. Der Jagdvorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. § 13 Aufgaben des Jagdvorstandes (1) Der Jagdvorstand vertritt die Jagdgenossenschaft gerichtlich und außergerichtlich. Er ist an die rechtmäßigen Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung gebunden. (2) Der Jagdvorstand hat insbesondere 1. die Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung vorzubereiten und auszuführen, 2. das Grundflächenverzeichnis anzulegen und zu führen, 3. die Neuwahl des Jagdvorstandes vorzubereiten, 4. die Jagdverpachtung entsprechend dem Beschluss der Genossenschaftsversammlung durchzuführen; ist der Gemeinde die Befugnis zur Verpachtung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks übertragen, so hat der Jagdvorstand über die Erteilung des Einvernehmens zu entscheiden (§ 11 Abs. 7 LJG), 5. die Abschussvereinbarungen bzw. Abschusszielsetzungen nach § 31 Abs. 2 LJG entsprechend der Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung zu schließen bzw. zu fassen und für die Erfüllung Sorge zu tragen, 6. die Zustimmungen zu Teilabschussplänen nach § 31 Abs. 3 LJG entsprechend der Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung zu erteilen oder zu versagen, 7. im Vorfeld einer Abschussvereinbarung bzw. Abschussfestsetzung eine Begehung des Jagdbezirkes nach § 8 Abs. 1 der Landesjagdverordnung (LJVO) durchzuführen, 8. den Haushaltsplan und die Jahresrechnung aufzustellen und vorzulegen, 9. den Verteilungsplan über den jährlichen Reinertrag der Jagdnutzung für die Mitglieder aufzustellen, die nicht auf die Auszahlung ihres Anteils am Reinertrag verzichtet haben; ist der Gemeinde die Befugnis zur Verwendung des Reinertrages übertragen, so entscheidet der Jagdvorstand über die Erteilung des Einvernehmens, 10. die Vertretungen der Jagdgenossenschaft nach § 13 Abs. 3 LJG und § 15 LJVO zu bestimmen. Auszahlung des Reinertrages (1) Der Reinertrag aus der Jagdnutzung ist vom Jagdvorstand an die Jagdgenossinnen und die Jagdgenossen auszuzahlen, sofern sie nach § 12 Abs. 2 LJG die Auszahlung verlangt haben. (2) Entfällt auf eine Jagdgenossin oder einen Jagdgenossen ein geringerer Reinertrag als 15,- Euro, wird die Auszahlung erst dann fällig, wenn der Betrag durch Zuwachs mindestens 15,- Euro erreicht hat; unberührt hiervon bleiben die Fälle, in denen die Jagdgenossin oder der Jagdgenosse aus der Jagdgenossenschaft ausscheidet. § 17 Umlageforderungen (1) Umlageforderungen an Jagdgenossinnen oder Jagdgenossen werden binnen eines Monats nach rechtswirksamer Feststellung der Umlageliste (§ 14 Nr. 3) fällig. (2) Umlagen, deren Einzahlung nicht fristgerecht erfolgt, werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. § 18 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr läuft vom 1. April bis zum 31. März. § 19 Bekanntmachungen Bekanntmachungen der Jagdgenossenschaft erfolgen im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein. Vorstehende Satzung ist von der Genossenschaftsversammlung am 11.03.2015 in Grumbach beschlossen worden. Bisher bestehende Satzungen sind somit aufgehoben. Grumbach, den 11.03.2015 Der Jagdvorstand: gez. Kreischer Werner Kreischer, Jagdvorsteher Rundschau - 13 - gez. Jung Michael Jung, 1. Beisitzer gez. Kreischer Helmut Kreischer, 2. Beisitzer Angezeigt/genehmigt: Kusel, den 30. April 2015 (Dienstsiegel) Kreisverwaltung Kusel - Untere Jagdbehörde Im Auftrag: gez. Heyd Unterschrift der unteren Jagdbehörde Jagdgenossenschaft Odenbach Bekanntmachung Am Montag, dem 01.06.2015, um 20.00 Uhr, findet im Rathaus der Ortsgemeinde Odenbach die Jahresmitgliederversammlung der Jagdgenossenschaft Odenbach statt. Tagesordnung: 1. Begrüßung, Eröffnung und Feststellung der Beschlussfähigkeit durch den Jagdvorstand 2. Genehmigung der Jahresrechnung 2013 und 2014 3. Entlastung des Jagdvorstandes 4. Genehmigung des Haushaltsplanes 2015 und Verwendung der Jagderträge 2015 5. Neufassung der Satzung 6. Verschiedenes, Wünsche und Anträge Das Grundflächenverzeichnis (Stimmliste) liegt ab dem 13.05.2015 bis einen Tag vor der Versammlung in der Wohnung des Jagdvorstehers, Herrn Volker Buß, Dämmerhof 1, 67748 Odenbach, zur Einsichtnahme für die Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigten öffentlich aus. Auf die Verpflichtung der Jagdgenossen zur Anzeige von Veränderungen im Grundflächenverzeichnis wird hingewiesen. Jagdgenossen, die dieser Verpflichtung bis einen Tag vor der Versammlung nicht nachgekommen sind und im Grundflächenverzeichnis nicht eingetragen sind, werden zur Versammlung nicht zugelassen. 67748 Odenbach, den 06.05.2015 gez. Buß Volker Buß - Jagdvorsteher - Jagdgenossenschaft Unterjeckenbach Satzung der Jagdgenossenschaft Unterjeckenbach §1 Name, Sitz und Aufsichtsbehörde (1) Die Genossenschaft führt den Namen „Jagdgenossenschaft Unterjeckenbach“. Sie hat ihren Sitz in 67746 Unterjeckenbach. (2) Aufsichtsbehörde ist die untere Jagdbehörde (nach § 11 Abs. 2 Satz 3 des Landesjagdgesetzes - LJG -) bei der Kreisverwaltung Kusel. §2 Mitgliedschaft (1) Der Jagdgenossenschaft gehören alle Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer des gemeinschaftlichen Jagdbezirks Unterjeckenbach nach Maßgabe des Grundflächenverzeichnisses an (Mitglieder). Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken, auf denen die Jagd ruht, sind insoweit nicht Mitglieder der Jagdgenossenschaft. (2) Die Mitglieder haben vor erstmaliger Ausübung ihrer Mitgliedschaftsrechte dem Jagdvorsteher alle zur Anlegung des Grundflächenverzeichnisses erforderlichen Unterlagen (z. B. Grundbuchauszüge, Urkundenabschriften) unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Änderungen der Eigentumsverhältnisse sind unverzüglich anzuzeigen. Die Mitgliedschaft zur Jagdgenossenschaft endet mit dem Verlust des Grundeigentums. §3 Aufgaben (1) Die Jagdgenossenschaft hat die Aufgabe, das Jagdrecht im Interesse ihrer Mitglieder wahrzunehmen sowie für den Ersatz des den Mitgliedern entstehenden Wildschadens zu sorgen. (2) Sie kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben von den Mitgliedern Umlagen nach dem Verhältnis der Flächengröße der bejagbaren Grundstücke erheben. Ausgabe 20/2015 §4 Organe Organe der Jagdgenossenschaft sind: 1. die Genossenschaftsversammlung, 2. der Jagdvorstand. §5 Genossenschaftsversammlung (1) Die Genossenschaftsversammlung ist die Versammlung der anwesenden und der vertretenen Mitglieder. Vertretungen nach § 7 sind zu Beginn der Genossenschaftsversammlung durch Vorlage der Vollmachten nachzuweisen. (2) In der Regel soll einmal jährlich eine Genossenschaftsversammlung stattfinden. Außerordentliche Genossenschaftsversammlungen sind vom Jagdvorstand einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Fünftel der Mitglieder oder mindestens einem Fünftel der vertretenen Grundfläche unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt wird. Alle Genossenschaftsversammlungen sind unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen durch ortsübliche Bekanntmachung einzuberufen. Beschlüsse über Gegenstände des § 6 dürfen unter dem Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“ nicht gefasst werden. (3) Die Genossenschaftsversammlung ist nicht öffentlich, ausgenommen die Genossenschaftsversammlung zur Versteigerung der Jagd oder zur Öffnung der Gebote bei öffentlicher Ausbietung. Die Jagdvorsteherin oder der Jagdvorsteher kann einzelnen Personen die Anwesenheit vorübergehend gestatten. Vertretern der Jagdbehörden ist die Anwesenheit jederzeit gestattet. (4) Die Genossenschaftsversammlung kann beschließen: 1. bei Dringlichkeit auch über Gegenstände, die nicht in die Tagesordnung aufgenommen waren, zu beraten und zu entscheiden, mit Ausnahme der Gegenstände nach § 6, 2. einzelne Beratungsgegenstände von der Tagesordnung abzusetzen. (5) Über den wesentlichen Verlauf einer Genossenschaftsversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die mindestens zu enthalten hat: 1. die Anzahl der anwesenden und vertretenen Mitglieder, 2. die Angabe der von den anwesenden und vertretenen Mitgliedern in die Genossenschaftsversammlung eingebrachten und nachgewiesenen Grundfläche, 3. die von der Genossenschaftsversammlung gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis. (6) Die unterzeichnete Niederschrift ist zwei Wochen lang zur Einsichtnahme durch die Mitglieder auszulegen. Zeit und Ort der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. §6 Aufgabe der Genossenschaftsversammlung Die Genossenschaftsversammlung beschließt über: 1. die Art der Nutzung des Jagdbezirks sowie die Verwendung des Reinertrages der Jagdnutzung, sofern diese Aufgaben nicht dem Jagdvorstand übertragen sind oder ihm obliegen, 2. die Erhebung und Verwendung von Umlagen, 3. die Wahl des Jagdvorstandes, 4. die Anstellung von Personal und die Festsetzung der dem Jagdvorstand und den Angestellten zu gewährenden Entschädigungen, 5. die Entlastung des Jagdvorstandes, 6. die Genehmigung des Haushaltsplanes und der Jahresrechnung, 7. den Erlass und die Änderung der Satzung, 8. die Übertragung der Verwaltung der Angelegenheiten der Jagdgenossenschaft auf die Gemeinde nach § 11 Abs. 7 LJG, 9. die Teilung oder Teilverpachtung des Jagdbezirkes, 10.die Zuschlagserteilung bei Verpachtung, soweit sie nicht auf den Jagdvorstand übertragen ist, 11.das Schließen von Abschussvereinbarungen oder Abschusszielsetzungen nach § 31 Abs. 2 LJG, soweit es nicht auf den Jagdvorstand übertragen ist, 12.die Zustimmungen zu Teilabschussplänen nach § 31 Abs. 3 LJG, soweit sie nicht auf den Jagdvorstand übertragen sind, 13.das Stimmverhalten der Jagdgenossenschaft bei der Wahl der Kreisjagdmeisterin oder des Kreisjagdmeisters, soweit sie nicht auf den Jagdvorstand übertragen sind. Gemäß Beschluss der Jagdgenossenschaft werden die Aufgaben 11 bis 13 auf den Jagdvorstand übertragen. §7 Vertretung eines Mitglieds in der Genossenschaftsversammlung Jedes Mitglied kann sich durch die Ehegattin oder den Ehegatten oder die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner, durch eine Verwandte oder einen Verwandten gerader Linie, durch eine ständig von dem Mitglied beschäftigte Person, durch ein derselben Jagdgenossenschaft angehöriges volljähriges Mitglied oder durch eine die Grundfläche land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich bewirtschaftende Person aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten lassen; mehr als drei Vollmachten darf keine Person in sich vereinigen. Eine erteilte Vollmacht gilt lediglich für die darauf folgende Sitzung der Jagdgenossenschaft. Rundschau - 14 - §8 Beschlussfassung und Stimmrecht (1) Für das Zustandekommen eines Beschlusses gilt § 11 Abs. 4 LJG. (2) Bei Grundstücken, die im Miteigentum oder Gesamthandeigentum mehrerer Personen stehen, kann das Stimmrecht nur einheitlich ausgeübt werden. (3) Bei der Beschlussfassung wird offen abgestimmt, es sei denn, die Genossenschaftsversammlung beschließt im Einzelfall, eine geheime Abstimmung mithilfe von Stimmzetteln vorzunehmen. Bei der Abstimmung mithilfe von Stimmzetteln gelten unbeschrieben abgegebene Stimmzettel als Stimmenthaltungen. Stimmenthaltungen zählen bei der Feststellung der Stimmenmehrheit mit. Stimmzettel, aus denen der Wille der oder des Abstimmenden nicht unzweifelhaft erkennbar ist, und Stimmzettel, die einen Zusatz, eine Verwahrung oder einen Vorbehalt enthalten, sind ungültig. Bei der Abstimmung mithilfe von Stimmzetteln erhält jedes Mitglied einen Stimmzettel, auf dem die Anzahl der vertretenen Mitglieder sowie die eigene und die Flächengröße der Vertretenen vermerkt sind. Die Stimmzettel werden durch zwei zur Geheimhaltung verpflichtete Mitglieder ausgezählt und anschließend versiegelt. §9 Jagdvorstand (1) Der Jagdvorstand besteht aus der Jagdvorsteherin oder dem Jagdvorsteher und zwei beisitzenden Mitgliedern, von denen eines als ständige Vertretung der Jagdvorsteherin oder des Jagdvorstehers und das andere als Kassenverwalterin oder Kassenverwalter zu wählen ist. Bei Verhinderung der Jagdvorsteherin oder des Jagdvorstehers nimmt die ständige Vertretung dieses Amt wahr. Für die beisitzenden Mitglieder sind stellvertretende Mitglieder zu wählen. (2) Scheidet ein Mitglied des Jagdvorstandes vorzeitig z. B. durch Tod, Rücktritt oder Verlust der Wählbarkeit aus, so ist für den Rest der Amtszeit innerhalb angemessener Frist, spätestens in der nächsten Genossenschaftsversammlung, eine Ersatzwahl vorzunehmen. In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn ein anderer Funktionsträger vorzeitig ausscheidet. (3) Wählbar ist jede Jagdgenossin oder jeder Jagdgenosse sowie bei juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts deren Vertreterin oder Vertreter, soweit sie volljährig sind und die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter, die Wählbarkeit und das Stimmrecht im Sinne des § 45 Abs. 1 des Strafgesetzbuches besitzen. § 10 Amtszeit Die Amtszeit des Jagdvorstandes beträgt fünf Jahre; sie beginnt an dem auf die Wahl folgenden 1. April. Bis zum Beginn der Amtszeit eines neuen Jagdvorstandes nimmt der bisherige Jagdvorstand die Aufgaben nach § 13 wahr. § 11 Sitzungen des Jagdvorstandes (1) Die Sitzungen des Jagdvorstandes sind von der Jagdvorsteherin oder dem Jagdvorsteher unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen. Eine Einberufung kann auch von einem der beisitzenden Mitglieder verlangt werden. (2) Über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Jagdvorsteherin oder dem Jagdvorsteher zu unterzeichnen ist. § 12 Beschlussfassung des Jagdvorstandes Der Jagdvorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Ausgabe 20/2015 7. im Vorfeld einer Abschussvereinbarung bzw. Abschussfestsetzung eine Begehung des Jagdbezirkes nach § 8 Abs. 1 der Landesjagdverordnung (LJVO) durchzuführen, 8. den Haushaltsplan und die Jahresrechnung aufzustellen und vorzulegen, 9. den Verteilungsplan über den jährlichen Reinertrag der Jagdnutzung für die Mitglieder aufzustellen, die nicht auf die Auszahlung ihres Anteils am Reinertrag verzichtet haben; ist der Gemeinde die Befugnis zur Verwendung des Reinertrages übertragen, so entscheidet der Jagdvorstand über die Erteilung des Einvernehmens, 10.die Vertretungen der Jagdgenossenschaft nach § 13 Abs. 3 LJG und § 15 LJVO zu bestimmen. § 14 Aufgaben der Jagdvorsteherin oder des Jagdvorstehers Die Jagdvorsteherin oder der Jagdvorsteher hat 1. die Genossenschaftsversammlung einzuberufen, zu eröffnen, zu leiten und zu schließen sowie das Ordnungs- und Hausrecht auszuüben, 2. Bekanntmachungen vorzunehmen; die genehmigte, angezeigte oder geänderte Satzung ist öffentlich auszulegen; dabei sind die Genehmigung oder die Anzeige sowie Ort und Zeit der Auslegung ortsüblich bekannt zu machen, 3. die Liste der von den Mitgliedern zu erhebenden Umlagen aufzustellen, 4. die Angestellten zu beaufsichtigen und die Einrichtungen der Jagdgenossenschaft zu überwachen, 5. den Schriftwechsel zu führen und die gefassten Beschlüsse zu protokollieren, sofern von der Genossenschaftsversammlung keine andere schriftführende Person gewählt ist. § 15 Anteil an Nutzung und Lasten (1) Der Anteil der Mitglieder an den Nutzungen und Lasten richtet sich nach dem Verhältnis des Flächeninhalts ihrer bejagbaren Grundstücke im Jagdbezirk. (2) Die nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 und 9 und § 14 Nr. 3 aufzustellenden Verzeichnisse und Listen sind zwei Wochen lang bei der Jagdvorsteherin oder beim Jagdvorsteher für die Mitglieder auszulegen. Zeit und Ort der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. Werden innerhalb dieser Frist keine Einsprüche erhoben, gelten die Verzeichnisse und Listen mit Ablauf der Frist als festgestellt. Auf Einsprüche werden die Verzeichnisse und Listen vom Jagdvorstand überprüft, von ihm erneut festgestellt und der Zeitpunkt der Feststellung ortsüblich bekannt gegeben. Wird die den Verzeichnissen und Listen zugrunde liegende Gesamtrechnung von den Einsprüchen nicht berührt, gelten sie nur gegenüber den Einsprucherhebenden als nicht festgestellt. Die Feststellung gegenüber den Einsprucherhebenden wird in einem besonderen Bescheid getroffen. (3) Jedes Mitglied kann gemäß § 12 Abs. 2 LJG die Auszahlung seines Anteils am Reinertrag der Jagdnutzung verlangen. Der Anspruch auf Auszahlung erlischt, wenn er nicht binnen eines Monats nach der Bekanntmachung der Beschlussfassung der Genossenschaftsversammlung, der eine anteilmäßige Verteilung des Reinertrages nicht vorsieht, schriftlich oder mündlich zu Protokoll des Jagdvorstandes geltend gemacht wird. Wird der Beschluss der Genossenschaftsversammlung über die Verwendung des Reinertrages der Jagdnutzung nicht bekannt gemacht, kann der Anspruch bis einschließlich dem auf das Jagdjahr folgenden Monat geltend gemacht werden; die Geltendmachung eines Anspruchs im Voraus ist zulässig. § 16 § 13 Auszahlung des Reinertrages Aufgaben des Jagdvorstandes (1) Der Reinertrag aus der Jagdnutzung ist vom Jagdvorstand an die Jagdgenossinnen und die Jagdgenossen auszuzahlen, sofern sie nach § 12 Abs. 2 LJG die Auszahlung verlangt haben. (2) Entfällt auf eine Jagdgenossin oder einen Jagdgenossen ein geringerer Reinertrag als 15,- Euro, wird die Auszahlung erst dann fällig, wenn der Betrag durch Zuwachs mindestens 15,- Euro erreicht hat; unberührt hiervon bleiben die Fälle, in denen die Jagdgenossin oder der Jagdgenosse aus der Jagdgenossenschaft ausscheidet. (1) Der Jagdvorstand vertritt die Jagdgenossenschaft gerichtlich und außergerichtlich. Er ist an die rechtmäßigen Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung gebunden. (2) Der Jagdvorstand hat insbesondere 1. die Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung vorzubereiten und auszuführen, 2. das Grundflächenverzeichnis anzulegen und zu führen, 3. die Neuwahl des Jagdvorstandes vorzubereiten, 4. die Jagdverpachtung entsprechend dem Beschluss der Genossenschaftsversammlung durchzuführen; ist der Gemeinde die Befugnis zur Verpachtung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks übertragen, so hat der Jagdvorstand über die Erteilung des Einvernehmens zu entscheiden (§ 11 Abs. 7 LJG), 5. die Abschussvereinbarungen bzw. Abschusszielsetzungen nach § 31 Abs. 2 LJG entsprechend der Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung zu schließen bzw. zu fassen und für die Erfüllung Sorge zu tragen, 6. die Zustimmungen zu Teilabschussplänen nach § 31 Abs. 3 LJG entsprechend der Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung zu erteilen oder zu versagen, § 17 Umlageforderungen (1) Umlageforderungen an Jagdgenossinnen oder Jagdgenossen werden binnen eines Monats nach rechtswirksamer Feststellung der Umlageliste (§ 14 Nr. 3) fällig. (2) Umlagen, deren Einzahlung nicht fristgerecht erfolgt, werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. § 18 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr läuft vom 1. April bis zum 31. März. Rundschau - 15 - § 19 Bekanntmachungen Bekanntmachungen der Jagdgenossenschaft erfolgen im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein. Vorstehende Satzung ist von der Genossenschaftsversammlung am 17.03.2015 in Unterjeckenbach beschlossen worden. Die Satzung vom 08.03.2002 ist somit aufgehoben. Unterjeckenbach, den 17.03.2015 Der Jagdvorstand: gez. Michel Karl Michel, Jagdvorsteher, gez. Gaßdorf Werner Gaßdorf, 1. Beisitzer gez. Theis Herbert Theis, 2.Beisitzer Angezeigt/genehmigt: Kusel, den 30. April 2015 (Dienstsiegel) Kreisverwaltung Kusel - Untere Jagdbehörde Im Auftrag: gez. Heyd (Unterschrift der unteren Jagdbehörde) Sonstige amtliche Mitteilungen Ve rba nd sgemeinde L auterecken-Wolfste in Sprechtage des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung Im Jahr 2015 findet wieder monatlich ein Sprechtag des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung statt. Folgende Termine sind vorgesehen: Dienstag, den 26. Mai 2015 Montag, den 27. Juli 2015 Montag, den 28. September 2015 Montag, den 23. November 2015 Telefonische Anmeldung unter Tel.: 06382-791-0 erforderlich. Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz Steuererklärung von Rentnern - Rentenversicherung bescheinigt Rentenhöhe Für Rentner ist der 31. Mai ein wichtiger Termin. Bis zu diesem Stichtag müssen sie ihre Steuererklärung für das Jahr 2014 beim Finanzamt abgeben. Die Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz unterstützt ihre Rentner dabei. Auf Wunsch stellt sie eine Bescheinigung aus, die beim Ausfüllen der Steuervordrucke „Anlage R“ und „Anlage Vorsorgeaufwand“ hilft. Sie enthält den steuerrechtlich relevanten Betrag, also die Höhe der Rente und die vom Rentner gezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Ein Anruf unter der kostenlosen Service-Nummer 0800 100048 016 genügt, und die Bescheinigung wird per Post zugesandt. Auch im Internet kann man sie unter www.deutsche-rentenversicherung-rlp.de („Services Online-Dienste Versicherungsunterlagen anfordern und einsehen“) bestellen. Viele Rentner müssen übrigens keine Steuern zahlen. Wer im Jahr 2014 erstmals eine Rente bekommen hat, muss erst Steuern zahlen, wenn die Bruttorente höher als rund 14 600 Euro jährlich ist (bei Verheirateten rund 29 200 Euro) oder wenn zusätzlich zur Rente noch andere Einkünfte, wie Zins- oder Mieteinnahmen, erzielt werden. Weitere Auskünfte gibt es bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz in Speyer, Eichendorffstraße 4 - 6. Auskünfte zu konkreten steuerlichen Fragen können und dürfen aber nur die Finanzämter, Lohnsteuerhilfevereine oder Steuerberater geben. Informationen enthält auch die Broschüre „Versicherte und Rentner: Informationen zum Steuerrecht“. Sie ist kostenlos und kann bestellt werden bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz, Öffentlichkeitsarbeit, 67340 Speyer, Telefon 06232 17-2034, Fax 06232 17-2844, E-Mail [email protected]. Unter www.deutsche-rentenversicherung-rlp. de kann die Broschüre heruntergeladen werden. Ausgabe 20/2015 Informationsveranstaltungen in Speyer und Kaiserslautern: “Todesfall: Versorgt über den Partner?“ Über die Leistungen für Hinterbliebene und wie lange diese gezahlt werden oder wie Einkommen angerechnet wird - darüber informiert die Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz bei Veranstaltungen am 20. Mai um 17:30 Uhr in Speyer, Eichendorffstraße 4-6. und am 28. Mai um 17:00 Uhr in Kaiserslautern, Auskunfts- und Beratungsstelle, Schubertstraße 17 a. Die Teilnahme an den Informationsveranstaltungen ist kostenlos. Eine Anmeldung ist erforderlich: Für Speyer unter Telefon 06232 17-2881, Fax 06232 17-2128 oder E-Mail [email protected]. Für Kaiserslautern unter Telefon 0631 36673-0, Fax 0631 36673-30 oder E-Mail [email protected]. Amtsgericht Kusel Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - 1 K37/14 66869 Kusel, den 23.04.2015 Trierer Str. 71 Terminsbestimmung Im Wege der Zwangsvollstreckung soll das im Grundbuch von Sankt Julian-Obereisenbach Blatt 842 eingetragene, nachstehend bezeichnete Grundstück am Mittwoch, den 08.07.2015 - 09.30 Uhr im Amtsgerichtsgebäude Trierer Str. 71, 66869 Kusel Sitzungssaal II versteigert werden. Lfd.Nr.Gemarkung Flur Fl.St.Nr. Wirtschaftsart/ Größe Lage 1 Sankt Julian- 666 Gebäude- u. 754 Obereisenbach Im Eck 1 Zusatz: Lt. Gutachten: ehemaliges landwirtschaftliches Anwesen, genutzt als Einfamilienwohnhaus in Massivbauweise 2 Vollgeschosse, nicht unterkellert, DG nicht ausgebaut, Baujahr um 1900, modernisiert um 2000, Wohnfläche 205 qm sowie einem Werkstatt-/Garagen-/Scheunengebäude in Massivbau, 1 Vollgeschoss mit offenem Dachraum, nicht unterkellert, Wohnfläche 146 qm Verkehrswert: 89.000,00 Euro - ohne Gewähr Der Versteigerungsvermerk ist am 29.04.2014 in das Grundbuch eingetragen worden. Der Zuschlag wurde bereits einmal nach § 85 a ZVG versagt. Daher kann der Zuschlag nunmehr auch auf Gebote erfolgen, welche weniger als die Hälfte des Verkehrswertes des Grundstückes betragen. Bietinteressenten haben auf Verlangen der Gläubiger Sicherheit in Höhe von mindestens 10 Prozent des Verkehrswertes im Versteigerungstermin zu leisten. Die Sicherheit kann im Versteigerungstermin nicht bar bezahlt werden. Rechte, die zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerkes aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, sind spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, wenn der Gläubiger widerspricht, glaubhaft zu machen, widrigenfalls sie bei der Feststellung des geringsten Gebotes nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Anspruch des Gläubigers und den übrigen Rechten nach gesetzt werden. Es ist zweckmäßig, schon zwei Wochen vor dem Termin eine genaue Berechnung der Ansprüche aus Kapital, Zinsen und Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung und mit Angabe des beanspruchten Ranges schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären. Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des Grundstücks oder des nach § 55 ZVG mithaftenden Zubehörs entgegensteht, wird aufgefordert, vor der Erteilung des Zuschlags die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes tritt. Weitere Informationen zu dem Versteigerungstermin unter www. versteigerungspool.de. gez. Linsmayer, Rechtspflegerin Becker, JBe. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ----------------- Impressum ----------------- Herausgeber und verantwortlich für den amtlichen Teil (öffentliche Bekanntmachungen, amtliche Mitteilungen, Unterrichtung der Einwohner nach der Gemeindeordnung): Egbert Jung, Bürgermeister der Verbandsgemeinde 67742 Lauterecken, Schulstraße 6 a Druck und Verlag: Druck + Verlag Linus Wittich KG, 54343 Föhren, Europaallee (Industriegebiet), Tel. 06502/9147-0 oder -240 Zustellung: Kostenlos an alle Haushaltungen in der Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein durch den Verlag. Einzelstücke zu beziehen bei der Verbandsgemeindeverwaltung Lauterecken-Wolfstein gegen Entgelt. Ende des amtlichen Teils Rundschau - 16 - Cr o n e n be r g Gemeindenachrichten Ve rba nd sgemeinde L auterecken-Wolfste in Redaktionsschlussvorverlegungen Aus der Ortsgemeinderatssitzung vom 09.04.2015 1. Nachtragshaushaltssatzung und 1. Nachtragshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015 Für die Ortsgemeinde wurde die Aufstellung eines 1. Nachtragshaushaltsplanes erforderlich, weil bisher nicht veranschlagte bzw. zusätzliche Aufwendungen zu leisten sind. Der Ortsgemeinderat beschließt die 1. Nachtragshaushaltssatzung und den 1. Nachtragshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015 in der vorliegenden Form. D e im be r g Aus der Ortsgemeinderatssitzung vom 15.04.2015 wegen den Feiertagen Pfingstmontag (24.05.2015) und Fronleichnam (04.06.2015) Sanierung Dorfgemeinschaftshaus Wie in der letzten Sitzung des Ortsgemeinderates beschlossen, soll der Pilz (Hausschwamm) in der Wohnung bekämpft werden und das gesamte Holz im Bodenbereich herausgenommen werden. Nach einigen Begehungen des Gebäudes hat der Gemeinderat beraten, dass das Brachliegen oder ein Abriss des Gebäudeteils nicht in Frage kommen. Der Gemeinderat zieht ein „Aushöhlen“ des Gebäudeteils bis unters Dach in Betracht mit künftiger Nutzung als erweiterte Halle für das Abhalten der Kerwe etc. und mit Einbau einer großzügigen Grillstelle vor. Ortsbürgermeisterin Heer hat vorgefühlt, ob ein solches Projekt über das Dorferneuerungsprogramm bezuschusst werden könnte. Die Gemeinderäte sind der Meinung, dass die Außenisolierung dem ganzen Gebäude (Holzständerbauweise) nicht zuträglich sei und abgenommen werden müsse, um das Bauwerk noch so lange wie möglich zu erhalten. Hierzu sollen Fachmeinungen eingeholt werden. Um Zuschüsse aus dem Dorferneuerungsprogramm oder dem Investitionsstock zu erhalten, muss die Planung einschließlich Kostenvoranschlägen des gesamten Projekts bis spätestens 1. August 2015 fertiggestellt sein. Die Feiertage Pfingstmontag und Fronleichnam machen eine Vorverlegung des Redaktionsschlusses sowohl für digitale als Papiermanuskripte erforderlich. Die Textbeiträge für die KW 22 müssen bis Dienstag, dem 19.05.2015 um 16.00 Uhr und die Textbeiträge für die KW 23 müssen bis Dienstag, dem 26.05.2015 um 16.00 Uhr bei der Verbandsgemeindeverwaltung Lauterecken-Wolfstein der per Mail an amtsblatt@ vg-lw.de vorliegen. Gin sw e ile r Herzlichen Dank für Ihr Verständnis. Stromversorgung in Ginsweiler Verlag + Druck Linus Wittich KG, Redaktion Ehe- und Altersjubiläen der Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein Wir gratulieren 14.05.2015 Goldene Hochzeit Eheleute Jutta und Rudolf Ott, Buchenweg 5, 67745 Grumbach 14.05.2015 14.05.2015 15.05.2015 17.05.2015 18.05.2015 83. Geburtstag Erwin Scherer, Im Hintereck 1, 67753 Relsberg 87. Geburtstag Karl Schreiner, Talstraße 1, 67742 Heinzenhausen 82. Geburtstag Maria Busch, Schloßgasse 40, 67752 Wolfstein 80. Geburtstag Karl-Heinz Schunk, Schloßstraße 3, 67753 Reipoltskirchen 80. Geburtstag Konrad Hahnenberger, Hainweg 11, 67757 Kreimbach-Kaulbach Ausgabe 20/2015 Hiermit informieren wir die Anschlussnutzer gemäß § 17 Abs.2 Niederspannungs-Anschlussverordnung (NAV), dass die Pfalzwerke Netz AG dringende Wartungs- und Sanierungsarbeiten im Stromversorgungsnetz durchführt. Diese Wartungsarbeiten werden ab Montag, dem 11. Mai 2015 bis Freitag, 15. Mai 2015 in der Gemeinde Ginsweiler von 07.00 Uhr bis 17.00 Uhr durchgeführt. Die Stromversorgung wird mittels Notstromaggregat gewährleistet. Zwischen 14.00 und 17.00 Uhr muss mit einer kurzzeitigen Stromunterbrechung (kleiner 1 Minute) gerechnet werden. Eine Einspeisung aus Eigenerzeugungsanlagen ist dabei nicht möglich. Für Rückfragen steht Ihnen das Netzteam Otterbach, unter der Tel.-Nr.: 06301/705- 211. Wichtiger Hinweis an alle Einsender von Digitalfotos Bitte beachten Sie, dass aus Qualitätsgründen nur Digitalfotos mit einer Mindestgröße von 1024 x 768 Pixel (bei einer Bildbreite von 90 mm) abgedruckt werden können. Fotos mit einer geringeren Auflösung werden nicht mehr abgedruckt, hierzu ergeht keine besondere Benachrichtigung. Vielen Dank für Ihr Verständnis! Ihre Redaktion Egbert Jung, Bürgermeister Impressum Wochenzeitung für den Bereich der Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein mit dem Amtsblatt der Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein Erscheint in der Regel wöchentlich oder bei Bedarf Herausgeber - Druck und Verlag: Verlag + Druck Linus Wittich KG, 54343 Föhren, Europaallee 2 (Industriegebiet), Tel. 06502/9147-0 oder -240 Redaktion im Verlag (verantwortlich): Dietmar Kaupp, unter der Anschrift des Verlages, Tel. 06502/9147-213, Fax: 06502/7240 Verantwortlich für den Anzeigenteil: Klaus Wirth, Föhren Für Anzeigenveröffentlichungen und Fremdbeilagen gelten unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen und unsere zur Zeit gültige Anzeigenpreisliste. Für Textveröffentlichungen gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Namentlich gekennzeichnete Artikel geben nicht unbedingt die Meinung der Redaktion wieder. Für nicht gelieferte Zeitungen infolge höherer Gewalt oder anderer Ereignisse kann nur Ersatz für ein Exemplar gefordert werden. Weitergehende Ansprüche, insbesondere aus Schadensersatz, sind ausdrücklich ausgeschlossen. Reklamation Zustellung bitte an: Tel.: 06502-9147-335, -336, -713 und -716, E-Mail: [email protected] Rundschau - 17 - Grumba ch Nachruf Die Ortsgemeinde Grumbach trauert um Herrn Filippo Prisco Herr Prisco war in der Zeit zwischen 2009 und 2011 Mitglied des Ortsgemeinderates. Wir haben ihn als hilfsbereiten und engagierten Menschen kennenlernen dürfen. Unser Mitgefühl gilt seiner Familie. Wir werden ihm ein ehrendes Andenken bewahren. Grumbach, im Mai 2015 Für die Ortsgemeinde Grumbach Markus Christian, Ortsbürgermeister Of fenb ach-Hundheim Aus der Ortsgemeinderatssitzung vom 30.03.2015 Haushaltssatzung und Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2015/2016 Der Ortsgemeinderat Offenbach-Hundheim beschließt die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2015/2016 samt Anlagen und Bestandteilen. Bebauungsplan „Wochenendhausgebiet Am Mittelberg“; a) Beratung und Beschlussfassung über weitere Änderungen des Bebauungsplanentwurfes Der Ortsgemeinderat beschließt, den Entwurf des Bebauungsplanes „Wochenendhausgebiet Am Mittelberg“ dahingehend zu ändern, dass - Die zulässige Firsthöhe von 6,50 m auf 7,50 m erhöht und - Die überbaubare Grundfläche im Teilbereich A von 120 m2 auf 125 m2 angehoben wird. Gleichzeitig wird die überbaubare Grundfläche im Teilbereich B von 75 m2 auf 70 m2 vermindert. Im Übrigen bleibt der Planentwurf gegenüber der am 29.10.2014 beschlossenen Planfassung unverändert. b) Annahme des Planentwurfes für die öffentliche Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) und die Beteiligung der Behörden (§ 4 Abs. 2 BauGB) In Abänderung des Beschlusses vom 29.10.2014, wird der Entwurf des Bebauungsplanes „Wochenendhausgebiet Am Mittelberg“ mit den vorstehend unter a) beschlossenen Änderungen und Ergänzungen angenommen. Der Plan erhält die Fassung „März 2015“. Auf der Grundlage des angenommenen Planentwurfes sind - Die Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB und - Die öffentliche Auslegung des Planentwurfes zusammen mit den wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durzuführen. Die öffentliche Auslegung wird gleichzeitig mit der Einholung der Stellungnahmen durchgeführt. Kirmes 2015 Der Ortsgemeinderat beschließt, dass die Kerwe 2015 nicht durgeführt wird. Für das Jahr 2016 soll nach einer Alternativlösung gesucht werden. Gemeindehaus am Marktplatz; Weitere Vorgehensweise zum Verkauf Nach Antrag der „Wählergruppe Lißmann“ soll der Verkauf des Gemeindehauses dringend einem kompetenten Makler übergeben und in einschlägigen Immobilienportalen angeboten werden. Nach Abschluss einzelner Diskussionen wurde der Antrag der „Wählergruppe Lißmann“ abgelehnt. Im nichtöffentlichen Teil beschloss der Ortsgemeinderat den Verkauf eines Bauplatzes im Neubaugebiet „Auf’m Kreuz“. Ausgabe 20/2015 Kirchliche Nachrichten Ev. Kirchengemeinde Grumbach – Herren-Sulzbach Wir wollen unsere Jungschar wieder einmal attraktiver gestalten. Daher verteilen wir demnächst einen Fragebogen an alle Familien mit Kindern im Alter zwischen fünf und elf Jahren. Wir bitten Sie freundlich, diesen auszufüllen. Wir werden den Bogen eine Woche später wieder abholen. Herzlichen Dank für Ihre Hilfe! Gottesdienste Donnerstag, 14.05.2015 (Chr. Himmelfahrt) 10:30 Uhr Pitzburg, Himmelfahrtsgottesdienst Sonntag, 17.05.2015 10.00 Uhr Herren-Sulzbach, Gottesdienst 11.00 Uhr Kappeln, Gottesdienst Prot. Kirchengemeinde Hinzweiler Mittwoch, 13.05.2015 18.30 Uhr Jugendgruppe (Jugendheim) Donnerstag, 14.05.2015 (Christi Himmelfahrt) 09.15 Uhr Gottesdienst in Aschbach (Dorfgemeinschaftshaus) Samstag, 16.05.2015 12.00 Uhr Trauung in Hundheim (Hirsauer Kirche) Sonntag, 17.05.2015 09.15 Uhr Gottesdienst in Hinzweiler 10.15 Uhr Gottesdienst mit Taufen in Hundheim 10.30 Uhr Kindergottesdienst (Hinzweiler; Jugendheim) Dienstag, 19.05.2015 17.15 Uhr Konfirmandenstunde (Jugendheim) Mittwoch, 20.05.2015 14.00 Uhr Seniorenkreis (Jugendheim) 18.30 Uhr Jugendgruppe (Jugendheim) Große Säuberungsaktion der Grünanlagen Rund um die kath. Kirche St. Johannes Nepomuk in Reipoltskirchen haben sich am Samstag, den 02.05.2015 viele freiwillige Helfer eingefunden, um die Grünanlagen um Kirche und Pfarrhaus zu säubern. Es wurden Hecken und Sträucher geschnitten, Unkraut gejätet, gekehrt und der Grünschnitt zur nahegelegenen Deponie nach Nußbach gebracht. Für das leibliche Wohl der Helfer sorgte die Pfarrgemeinderatsvorsitzende der Pfarreiengemeinschaft, Frau Inge Lütz, mit einem liebevoll hergerichteten Imbiss, der keine Wünsche offen ließ. Die Helferinnen und Helfer langten gerne zu und ließen es sich schmecken. Allen Helferinnen und Helfern „ein herzliches Dankeschön“ und „Vergelt’s Gott“ für diese gelungene Aktion. Kath. Pfarramt der Pfarreiengemeinschaft St. Franz Xaver Lauterecken, St. Johannes Nepomuk Reipoltskirchen und St. Philippus u. St. Jakobus Wolfstein Donnerstag, 14.05.2015 - Christi Himmelfahrt 09:00 Uhr Reipoltskirchen Amt für die Pfarrgemeinden 10:30 Uhr Wolfstein Amt für die Pfarrgemeinden Freitag, 15.05.2015 Ab 09:00 Uhr heilige Krankenkommunion in den Pfarreien Lauterecken und Wolfstein 17:30 Uhr Wolfstein Rosenkranz 18:00 Uhr Wolfstein heilige Messe Rundschau - 18 - Sonntag, 17.05.2015 - 7. Sonntag der Osterzeit Sonntäglicher Vorabend, 16.05. 18:00 Uhr Reipoltskirchen 3. Sterbeamt für Elfriede Decher Sonntag: 09:00 Uhr Lauterecken Amt für die Pfarrgemeinden 10:30 Uhr Wolfstein Amt für Kazimierz Opaluch 18:00 Uhr Kaulbach Hochamt in der außerordentlichen Form Dienstag, 19.05.2015 17:30 Uhr Reipoltskirchen Rosenkranz 18:00 Uhr Reipoltskirchen hl. Messe Mittwoch, 20.05.2015 - hl. Katharina von Siena 08:30 Uhr Lauterecken Rosenkranz 09:00 Uhr Lauterecken hl. Messe Katholisches Pfarramt der Pfarreiengemeinschaft St. Franz Xaver Lauterecken, St. Johannes Nepomuk Reipoltskirchen und St. Philippus u. St. Jakobus Wolfstein, Lautertalstr. 3, 67742 Lauterecken, Tel.: 06382993286, Fax: 06382-993287. Prot. Kirchengemeinde Lauterecken Donnerstag, 14. 05.2015 - Christi Himmelfahrt 11.00 Uhr Gottesdienst an der Pfälzer-Wald-Hütte Sonntag, 17.05.2015 09.00 Uhr Lohnweiler 10.00 Uhr Lauterecken Öffnungszeiten Pfarramt Mittwoch von 13.30 Uhr bis 16.30 Uhr Donnerstag von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr Prot. Kirchengemeinde Niederkirchen-Heimkirchen Donnerstag, 14.05.2015 - Christi Himmelfahrt Gottesdienst in Morbach am Glockenturm 10.30 Uhr Sonntag, 17.05.2015 Gottesdienst Niederkirchen 10.00 Uhr Montag, 18.05.2015 Strickcafé 15.00 Uhr Dienstag, 19.05.2015 Turnen für Frauen 18.00 Uhr Ausgabe 20/2015 Donnerstag, 14.05.2015 - Christi Himmelfahrt 10.30 Uhr Eucharistiefeier in Daubach, Meisenheim, Merxheim, Staudernheim Sonntag, 17.05.2015 10.30 Uhr Eucharistiefeier Kath. Pfarrgemeinde St. Antonius v. Padua, Meisenheim Donnerstag, 14.05.2015 - Christi Himmelfahrt 10.30 Uhr Eucharistiefeier Sonntag, 17.05.2015 09.00 Uhr Eucharistiefeier (Kirche Raumbach) Dienstag, 19.05.2015 20.30 Uhr Kirchenchorprobe Donnerstag, 21.05.2015 18.30 Uhr Maiandacht (Kirche Raumbach) Himmelfahrtsgottesdienst auf dem Keddarter Hof In Zusammenarbeit der evangelischen Kirchengemeinden Meisenheim und Odenbach sowie dem Bodelschwingh-Zentrum Meisenheim findet am Himmelfahrtstag, 14. Mai ab 10.30 Uhr auf dem Keddarterhof der Gastgeberfamilie Aurich auf der Höhe zwischen Roth und Meisenheim ein Gottesdienst unter freiem Himmel statt. Unter der Überschrift „Ein Stückchen Himmel“ wirken unter anderem der Bläserkreis der Schlosskirche und der Chor der Kirchengemeinde Odenbach, „Die Siebenpfeifer“ mit. Im Anschluss gibt es Gegrilltes und Salate. Termine • Vereine • Veranstaltungen Anerkennung für viele Jahre ehrenamtliche Tätigkeit in der Elternarbeit Kath. Pfarrei St. Peter + Paul Offenbach-Hundheim PGR.-Vors., Lothar Horbach, Glanblick 4, 67749 Offenbach-Hundheim, Tel.: 06382/993133, Email: [email protected] 15.05.2015 19.15 Uhr Maiandacht 17.05.2015 10.00 Uhr Wort-Gottes-Feier mit Kommunionausteilung Prot. Kirchengemeinde Rothselberg Dienstag, 12.05.2015 14:00 Uhr Stuhlkreisgymnastikgruppe im Jugendraum Rothselberg Donnerstag, 14.05.2015 Christi Himmelfahrt 10:00 Uhr Gottesdienst auf der Heidenburg Sonntag, 17.05.2015 09:15 Uhr Gottesdienst zur Goldenen Konfirmation in der Kirche Rothselberg mit Abendmahl (mit Selbergchor) Mittwoch, 20.05.2015 16:30 Uhr Konfirmandenunterricht im Jugendraum Rothselberg Prot. Kirchengemeinden St. Julian und Gumbsweiler Mittwoch, 13.05.2015 14.30 Uhr Generationencafé im Pfarrsälchen St. Julian Donnerstag, 14.05.2015 - Christi Himmelfahrt 10.15 Uhr Grillhütte Obereisenbach Gottesdienst im Grünen Sonntag, 17.05.2015 09.30 Uhr Eschenau 10.15 Uhr Gumbsweiler Montag, 18.05.2015 19.30 Uhr Stammtisch Kirche im Pfarrsälchen St. Julian Was macht die Kirche mit unserem Geld? Vortrag von Bettina Lukascyzck Gemeinsame Veranstaltung der Pfarrämter St. Julian und Ulmet Kath. Kirchengemeinden St. Antonius von Padua, Meisenheim und St. Georg, Lauschied Kath. Pfarrgemeinde St. Georg, Lauschied Mittwoch, 13.05.2015 19.00 Uhr Bittprozession nach Bärweiler; dort Bittamt in der Kirche Ehrungen für Elternvertreter am Veldenz Gymnasium Lauterecken Elternvertreter bzw. Elternvertreterin zu sein, bedeutet ein öffentliches Ehrenamt auszuüben. Das tun alle Klassenelternsprecher und Klassenelternsprecherinnen und in besonderer Weise die Mitglieder des Schulelternbeirates (SEB). Vor allem im Rahmen des SEB können Eltern die Chance wahrnehmen, das Schulleben und die verschiedensten Entwicklungen an einer Schule verantwortlich mitzugestalten. Das haben sieben Elternvertreterinnen und Elternvertreter über viele Jahre hinweg in besonderer Weise am Veldenz Gymnasium getan, davor vielfach auch schon in den Grundschulen ihrer Kinder. Im Rahmen einer Gesamtkonferenz am 27. April ehrte die Schulleiterin Karin Ding Eltern, die, zusammen genommen, eine Amtszeit von 81 Jahren zum Wohle ihrer Kinder ausgeübt haben Den Reigen der Ausgezeichneten eröffnete Herr Olaf Radolak an: 17 Jahre Klassenelternsprecher, Mitglied im SEB, zur Zeit stellvertretender Schulelternsprecher und Vorsitzender des Fördervereins der Schule - ein breites Betätigungsfeld. Für eine Amtszeit von 13 Jahren wurde Frau Birgit Fehrentz ausgezeichnet. Auf 12 Jahre ehrenamtliche Elternarbeit blicken Frau Beate Porcher und Herr Michael Bauer zurück. Frau Porcher ist die amtierende Schulelternsprecherin, die dieses Amt zum Schuljahr 2014/15 von Herrn Bauer nach siebenjähriger Tätigkeit übernommen hat. Weiterhin wurden Frau Susanne Decker und Frau Stefanie Leonhardt für zehn sowie Frau Beate Meyer für sieben Jahre Zugehörigkeit zum SEB geehrt. Rundschau - 19 - Frau Ding hob das große Engagement und den Ideenreichtum der Eltern bei der Zusammenarbeit mit Schule, Schulleitung und Kollegium hervor: Bei Tagen der Offenen Tür, Kennenlerntagen für die neuen 5. Klassen, Abiturentlassfeiern, Schulkonzerten und allen anderen schulischen Veranstaltungen, immer seien sie präsent gewesen. Sie haben sich um Probleme mit Busverbindungen gekümmert und eine sehr erfolgreiche Schul-T-Shirt-Aktion ins Leben gerufen. Auch handwerklich haben sie sich, zusammen mit anderen Elternvertretern, gewinnbringend in die anstehenden Aufgaben an der Schule eingebracht. Die Gestaltung der Schul-Homepage im Bereich „Eltern“ ist vornehmlich der Verdienst von Olaf Radolak. Schon lange, bevor im letzten Jahr die Teilnahme der Eltern an Fachkonferenzen im Schulgesetz festgeschrieben wurde, haben Elternvertreter des VGL regelmäßig an diesen teilgenommen und in die kollegialen Diskussionen ihren Blick als Eltern eingebracht, hob die Schulleiterin weiterhin hervor, und ergänzte: „Sie haben verschiedene Studientage und Arbeitsgruppen durch Ihre Sichtweisen bereichert, sei es bei der Umsetzung unserer Zielvereinbarungen zur Qualitätssicherung am Veldenz Gymnasium, bei den Vereinbarungen zu den Hausaufgaben oder den Epochalnoten oder gerade unlängst bei der Erstellung unseres Medienkompetenzcurriculums.“ Für die geleistete Arbeit sprach Karin Ding nicht nur ihren und den Dank und die Anerkennung der ganzen Schulgemeinschaft aus, sondern überreichte auch eine Urkunde der Bildungsministerin, Frau Vera Reiß, die das Engagement der Eltern ebenfalls besonders würdigt. Sie schloss mit dem Wunsch, dass alle noch amtierenden Elternvertreter weiterhin viel Tatkraft und Begeisterung bei der Erfüllung Ihres Amtes haben mögen. (di) Fitness Nordic walking mit Birgit Hübner Nordic Walking ist eine der Sportarten, die fast jeder machen kann. Der Kurs richtet sich an Anfänger sowie an Fortgeschrittene, die Ihre Technik überprüfen oder verbessern wollen. Die Vorteile des Nordic-Walking bei richtiger Technik sind hinreichend bekannt: Die Ausdauer wird trainiert und durch den Stockeinsatz werden gleichzeitig die Muskeln optimal gekräftigt. Außerdem werden jede Menge Kalorien verbrannt! Durch die sanfte Bewegung an der frischen Luft entspannen sich Kopf und Körper. Wann: Dienstags, ab 19.05.2015, 19.30 Uhr Dauer: 6 Abende Kosten: 30 € Ort: Lauterecken, Schulstraße Schulhof Grundschule Bitte mitbringen: Stöcke Bezuschussung durch Krankenkasse möglich. Anmeldung und Infos: Tel. 01714381854, tägl. 15.00 - 18.00 Uhr. Pro Seniore Residenz Lauterecken Welche Änderungen bringt das Pflegestärkungsgesetz für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen? Nur wer gut informiert ist, kann seine Ansprüche umfassend bei seiner Pflegeversicherung geltend machen. Da zum 1. Januar dieses Jahres viele Veränderungen wirksam wurden, hatte die Pro Seniore Residenz Lauterecken am 15.04.2015 zu einer Informationsveranstaltung eingeladen. Walter Bredehöft vom Pflegestützpunkt Wolfstein stellte den 20 Teilnehmern der Informationsveranstaltung zunächst die Aufgaben des Pflegestützpunktes als neutrale und kostenlose Beratungseinrichtung vor. Im weiteren Verlauf wurden die Leistungsverbesserungen erläutert, die durch die Gesetzesänderung seit 1. Januar gelten. Die Teilnehmer nutzten gerne die Gelegenheit, um ihre Fragen zu konkreten Pflegesachverhalten zu stellen. Insbesondere die Erhöhung der Geld- und Sachleistungen, ebenso die Verbesserung bei der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege wurden von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern begrüßt. Frau Liane Schär, Residenzberatung der Pro Seniore Residenz berichtete, dass die Änderungen dazu geführt haben, dass die Anzahl der Betreuungskräfte in der Einrichtung entsprechend dem neuen Personalschlüssel deutlich angehoben wurde. Aus den Nachfragen und Rückmeldungen der Teilnehmer wurde deutlich, wie wichtig es ist, sich über seine Leistungsansprüche ständig zu informieren. Der Pflegestützpunkt ist dafür die richtige Anlaufstelle. Beratungen erfolgen im Büro in Rathaus in Wolfstein oder bei den betroffenen Familien im häuslichen Umfeld. Termine können gerne telefonisch unter: 06304-41681-30 oder -31 vereinbart werden. Krankenpflegeverein Eßweiler Einladung zur jährlichen Mitgliederversammlung am Donnerstag, dem 28. Mai 2015 um 19.30 Uhr ins Dorfgemeinschaftshaus Eßweiler. Alle Mitglieder sind auf diesem Weg herzlich eingeladen, eine persönliche Einladung erfolgt nicht. Ausgabe 20/2015 Traditioneller Vatertag an der TTC-Waldhütte in Aschbach am Donnerstag, 14. Mai 2015 Für Speisen und Getränke ist bestens gesorgt. Wir bieten: Bier vom Fass, Spießbraten Schwenkbraten mit hausgem. Kartoffelsalat uvm. Nachmittags Kaffee und Kuchen Auf Ihr Kommen freut sich der Tischtennis- und Feuerwehrverein Aschbach. Rundschau - 20 - Kräuterwanderung für die Bevölkerung von Essweiler mit Hky Eichhorn und Jana Schauenberg Seit Anfang April beleben wir die alte Schule in Essweiler neu. Wir möchten uns der Bevölkerung von Essweiler vorstellen und laden alle ein, mit uns durch die schöne Landschaft zu gehen und ihre Pflanzenvielfalt zu erkunden: Die große Vielfalt an Wildkräutern und Baumarten stellt den Reichtum des Nordpfälzer Berglandes dar. Das Landschaftsbild ist von Wald und Wiese geprägt und lädt uns ein, seine Wildheit zu genießen. Rund um das „Immergrün“ wollen wir mit euch wandern, altes und neues Kräuterwissen vermitteln und Einblick in unsere Arbeit geben. Pfingstsonntag, 24. Mai 2015, 14.00 bis 16.00 Uhr Treffpunkt gegenüber der Schule Ausgabe 20/2015 Ist dieser Anstieg überwunden, geht es über die „Oberstraße“ ostwärts aus dem Ort hinaus, Richtung Steinbruch, wo es am tiefst gelegenen Streckenpunkt auf den Radweg und von dort, in einem langgezogenem Anstieg, in westlicher Richtung zum Ort zurückgeht. An der Unterführung der B 270 beim Feuerwehrhaus trennen sich nun die Wege von Kurz- und Langstrecke. Die Kurzstrecke führt in den Ort hinein, in den „Weierdamm“ und über eine kurze, rechtwinkelige Treppe hinauf in die „Unterstraße“. Hier erwartet die Läufer/-innen mit der „Talstreppe“ die lange Gerade; es geht steil hinauf in die „Oberstraße“. In der „Oberstraße“ kann man seinen Beinen (Muskeln) aber nur kurzzeitig Erholung bieten, denn es geht gleich weiter zum nächsten und letzten Anstieg, dem „Gebück“, mit seinen langgezogenen Treppenstufen, die nun einen anderen Laufrhythmus als auf der „Talstreppe“ verlangen. Am Ausgang vom „Gebück“, im Schatten der Kirche, kann man schon das Ziel im „Lustgarten“ sehen, das noch ca. 400 m entfernt ist. Die Langstrecke, die im Schlussteil der Kurzstrecke entspricht, folgt ab der Unterführung zunächst dem Radweg weiter in westlicher Richtung, zweigt vom Radweg ab, hinauf Richtung Sportplatz Grumbach. Auf halber Höhe folgt die Strecke einem Feldweg nach Herren-Sulzbach, biegt unterhalb des Ortes ab, Richtung B270. Vor der Bundesstraße geht es wieder auf den Radweg in ostwärtige Richtung bis zur Unterführung, von dort in den Ort hinein und weiter entsprechend der Kurzstrecke. Der Schülerlauf (Start 10:15 Uhr) wird in zwei Runden durch den Ort geführt, wobei die Strecke im ersten Teil der Kurz-/Langstrecke mit der „Kirchentreppe“ entspricht und von der „Oberstraße“ dann wieder in die „Unterstraße“ geht. Von dort verläuft die Strecke über die drei weiteren Treppen hinauf zum Ziel im „Lustgarten“. Weitere Informationen, wie z. B. detaillierter Streckenverlauf mit Fotostrecke, Online-Anmeldemöglichkeit (aber auch bis 45 Minuten vor Start vor Ort möglich), Rückblick auf die bisherigen Veranstaltungen etc. findet ihr auf unserer homepage: www.treppenlauf-grumbach.de. So, nun liegt es nur noch an euch, sich am 31. Mai mal ein besonderes Lauferlebnis in Grumbach, das an der B 270 in der Mitte zwischen IdarOberstein und Kaiserslautern liegt, zu gönnen. Wir freuen uns schon auf euer Kommen. Für Essen und Getränke ist natürlich auch bestens gesorgt. Kirmes Herren-Sulzbach 15. - 18.05.2015 Freitag, 15. Mai 2015 Fassanstich Samstag, 16. Mai 2015 Oldie Night mit Disco-Peter Eintritt frei Sonntag, 17. Mai 2015 Frühschoppen mit Blasmusik Mittagessen, Kaffee & Kuchen Kerwerede 14.00 Uhr TV 1860 Grumbach e.V. 6. Grumbacher Treppenlauf Hallo, an alle Lauffreunde! Diejenigen, die den „Grumbacher Treppenlauf“ bereits einmal gelaufen sind, wissen was sie erwartet: ein Lauf der besonderen Art, der eine Herausforderung darstellt und sich von den „normalen Läufen“ unterscheidet. Hierbei gilt es, nicht nur einfach Strecke zu laufen, sondern auch die unangenehmen Treppen im Ort zu bezwingen. 280 Treppenstufen sind es an der Zahl, aufgeteilt auf vier Treppen; klingt zunächst nicht besonders spektakulär, aber euere Beine /Muskeln werden euch eines Besseren belehren! Aber keine Bange, machbar ist das Ganze und jeder wird seinen eigenen Laufstil für die Treppen finden und den Lauf erfolgreich meistern. Gegenüber den bisherigen Veranstaltungen gibt es im Jahr 2015 einige Veränderungen. Die Laufstrecke und auch Start und Ziel sind mehr auf den Ort konzentriert und es werden drei Läufe angeboten: Langstrecke (7,5 km), Kurzstrecke (4,2 km) und Schülerlauf (2,4 km), wobei alle Strecken über die vier Treppen geführt werden. Im so genannten „Lustgarten“ beim Bürgerhaus erfolgt der Start (11:00 Uhr). Von hier geht es hinunter in die „Unterstraße“ und in die „Hohl“, wo auf die Läufer und Läuferinnen die erste Hürde, die leicht verwinkelte „Kirchentreppe“, wartet. Montag, 18. Mai 2015 traditioneller Frühschoppen Mittagessen Es lädt ein: Vereinsgemeinschaft & Straußjugend Herren-Sulzbach. Rundschau - 21 - Ausgabe 20/2015 Schützenfest in Kappeln Auf geht‘s zum Traditionelles Schützenfest in Kappeln unter den alten Eichen an beiden Pfingsttagen, 24. - 25.05.15 Heidenburgfest an Christi Himmelfahrt Um 10.00 Uhr Waldgottesdienst Die Disziplinen Luftgewehr, Kleinkaliber, Lichtgewehr und Pfeilwerfen werden in verschiedenen Altersklassen, auch für „Nichtschützen“, angeboten. Sonntags „wildes Mannschafts- und Einzelglücksschießen“ für Jedermann. Auch für das leibliche Wohl ist bestens gesorgt. Über Ihren Besuch freut sich der Verschönerungsverein Kreimbach-Kaulbach. Es lädt ein: TuS Kappeln e.V und Förderverein TuS Kappeln e.V. TTC Kreimbach-Kaulbach 1951 e.V. setzt auf fundierte Jugendarbeit Damenmannschaft gegründet Der Tischtennisclub Kreimbach-Kaulbach 1951 e.V. forciert seine Jugendarbeit und bietet auch künftig interessierten Jugendlichen ein hochwertiges und nachhaltiges Jugendtraining. Um dieses Projekt der Jugendförderung zu realisieren, setzt der Verein sowie sowohl auf etablierte Kräfte als auch auf einen externen Jugendtrainer. Als etablierte und erfahrene Betreuer setzen Winfried Werner und Alexander Bürthel ihre jahrelange Jugendarbeit fort. Des Weiteren konnte der TTC Kreimbach-Kaulbach dem Pfalz-Liga Spieler Lukas Keil, der bei der Post SG Kaiserslautern aufschlägt, als Jugendtrainer gewinnen. Als technisch überaus versierter und bezüglich der Jugendarbeit sehr engagierter Spieler, wird Keil zukünftig dem Nachwuchs helfen sich das Know-How des Tischtennissports anzueignen. Jeden Montag wird Lukas Keil ab 18:00 Uhr das Training in der Halle leiten. Auch ein TTRoboter für die unterschiedlichen Schlagübungen ist vorhanden. Zur Zeit hat der TTC eine Schülermannschaft, die in der Kreisliga spielt. Über motivierte Mädchen und Jungen die den Tischtennissport einmal kennen lernen wollen würde sich der Verein und vor allem die Schülermannschaft sehr freuen. Es ist gut möglich, dass der Verein kommende Saison zwei Nachwuchsmannschaften melden wird. Des Weiteren meldet der TTC in der nächsten Saison eine Damenmannschaft in der Bezirksliga. Dies ist in der näheren Umgebung eher eine Rarität. Der Verein ist stolz, den Mädchen und Frauen diese Möglichkeit bieten zu können. Dieses Jahr wird der Verein keine Sommerpause machen, so dass jeden Montag ab 18:00 Uhr die Halle zum Trainieren geöffnet ist. Spielerinnen und Spieler aller Altersklassen sind herzlich zum Training eingeladen. ASV Langweiler/Merzweiler Termine A-Junioren: Samstag, 16.05.2015 16:30 Uhr in Langweiler ASV - FC Bavaria Ebernburg 2. Mannschaft: Sonntag, 17.05.2015 13:00 Uhr in Langweiler ASV 2 - SG Hundsbach 1. Mannschaft: Sonntag, 17.05.2015 15:00 Uhr in Langweiler ASV - SpVgg. Hochwald Landfrauenverein Kreimbach-Kaulbach Unser nächster Stammtisch findet am Mittwoch, 13.05.2015 im Cafe Speerling um 18.30 Uhr statt. Über euer kommen freut sich die Vorstandschaft. Schützenkreis 8 Lauterecken KK-Sportpistole Mannschaftswertung 1 Hinzweiler I 2 Wolfstein I 3 Obermoschel II 4 Horschbach I 5 Lauterecken II 6 Kaulbach I 7 Obermoschel III 8 Odernheim I 9 Odenbach I 10 Hinzweiler II 11 Hoppstädten I Einzelwertung 1 Lang Erhard Hinzweiler I 2 Umlauff Udo Horschbach I 3 Thorenz A Odernheim I Tagesbestschütze Lang Erhard Hinzweiler I 3177 3097 3064 3047 2988 2938 2918 2891 2866 2659 1907 823 797 795 283 Lauterecker Tafel Mit einem fast unveränderten Führungsteam startet der Verein Lauterecker Tafel in die nächsten beiden Jahre. Peter Kunert wechselte von der Position des zweiten Vorsitzenden, die nun Silvia Graf innehat in den Kreis der Beisitzer und Simone Nagel wird das 13-köpfige Gremium als Nachrücker für die aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr angetretene Marianne Mensch komplettieren. Alle von Dorothea Siedow geleiteten Wahlen sowie die Entlastung des „alten“ Vorstandes erfolgten jeweils einstimmig ohne Gegenkandidaten. Eine weitere Veränderung betraf die Satzung des fast 80 Mitgliedschaften umfassenden Vereins, der nachweislich Bedürftige im Bereich der Verbandsgemeinden Lauterecken-Wolfstein und Meisenheim mit genussfähigen Lebensmitteln versorgt und so einer Vernichtung entgegenwirkt. Durch den Zusammenschluss der VG´s Meisenheim und Lauterecken zu einer neuen war diese redaktionelle Satzungsänderung erforderlich. Rundschau - 22 - Ausgabe 20/2015 „Reisen für alle“ - Campingplatz Wolfstein in Neuwied ausgezeichnet „Reisen für alle - Barrierefreiheit geprüft“ - 83 rheinland-pfälzische Betriebe wurden am 28.04.2015 in Neuwied ausgezeichnet.) (Fotograf / Quelle Godehard Juraschek) (Quellennennung bei Bildnutzung Godehard Juraschek / RheinlandPfalz Tourismus GmbH) Wirtschaftsministerin Eveline Lemke hat weitere 83 Betriebe aus Rheinland-Pfalz mit dem Zertifikat „Reisen für alle - Barrierefreiheit geprüft“ ausgezeichnet. Lemke überreichte die Urkunden im Rahmen einer Feierstunde im „Food Hotel“ in Neuwied. Insgesamt dürfen bereits über 320 Betriebe aus Rheinland-Pfalz das im vergangenen Jahr eingeführte, bundesweite Siegel tragen. Im Landkreis Kusel wurde der Campingplatz am Königsberg in 67752 Wolfstein für seine barrierefreiheit ausgezeichnet. Er erfüllt mit seinem neuen Sanitärkomplex und der durchgängigen Rollstuhltauglichkeit den strengen Vorgaben der Zertifizierung. Seit 2013 werden in Rheinland-Pfalz barrierefreie Betriebe zertifiziert, seit 2014 tragen sie das bundesweit gültige Siegel. „ Ich freue mich, dass wir damit in Rheinland-Pfalz unsere Vorreiterrolle im Bereich des barrierefreien Tourismus in Deutschland weiter ausbauen konnten“, betonte Wirtschaftsministerin Eveline Lemke. „Dies ist nur möglich, weil wir in den letzten Jahren die Barrierefreiheit für unsere Gäste konsequent und intensiv weiter entwickelt haben.“ „Rheinland-Pfalz hat bereits viel zu bieten für einen barrierefreien und attraktiven Tourismus“, ergänzte der Landesbeauftragte für die Belange behinderter Menschen, Matthias Rösch. „Jetzt heißt es weiter machen und nicht auf dem bisher Erreichten ausruhen. Die Voraussetzungen in Rheinland-Pfalz sind dafür gegeben und wir sind auf einem guten Weg das Thema weiter voranzutreiben“, betonte der selbst auf den Rollstuhl angewiesene Landesbeauftragte. Im Rahmen der Veranstaltung tauschten sich auch Experten zur Frage „Generalisten versus Spezialisten - wie inklusiv müssen Angebote sein?“ aus. Die Teilnehmer bekräftigten einhellig, dass es kein „entweder - oder“ geben dürfe, sondern beides notwendig ist, da die Zielgruppe sehr heterogen sei. Senioren mit gesundheitlichen Einschränkungen haben häufig neben einer Mobilitätseinschränkung, auch eine Einschränkung des Sehvermögens und benötigen z.B. entsprechend größere Schriften. Somit sei es wichtig, dass Betriebe in möglichst vielen Disziplinen der Barrierefreiheit gut aufgestellt sind. Barrierefreiheit ist zudem auch ein Zeichen für Qualität und mehr Komfort - beispielsweise für Familien, die mit Kinderwagen unterwegs sind. Um den unterschiedlichen Anforderungen gerecht zu werden, ist das bundesweite Zertifikat „Reisen für Alle“ nach verschiedenen Stufen und Zielgruppen gestaffelt. „Eine gute Hilfestellung bietet unsere Online Datenbank“, so Stefan Zindler, Geschäftsführer der Rheinland-Pfalz Tourismus GmbH. „Hier kann sich jeder Gast informieren, welches Angebot seinen persönlichen Bedürfnissen entspricht und gut zu ihm passt. Mit fast 500 Betrieben - vom Hotel bis zum Museum - bietet die Datenbank eine große Bandbreite und gute Auswahlmöglichkeiten.“ Die Datenbank finden Sie unter: www.barrierefrei.gastlandschaften.de/datenbank Rundschau - 23 - Ausgabe 20/2015 Geschicklichkeitsfahren des Kreisfeuerwehrverband Kusel e.V. am 26.04.2015 in Lauterecken auf dem Markant Parkplatz Bei schönem Wetter wurde wieder das alljährliche Geschicklichkeitsfahren des KFV Kusel in Lauterecken auf dem Markant Parkplatz abgehalten. Es waren neunzehn Fahrer in der Klasse A bis 3,5 t am Start und dreizehn Fahrer in der Klasse B über 9 t am Start. Zehn Wertungsrichter von dem Kreisverband überwachten das Fahren und vergaben die Fehlerpunkte. Der Parkplatz wurde uns kostenlos von Herr Reidenbach zur Verfügung gestellt und um das leibliche Wohl sorgte sich unser Kamerad Walter Heinz. Die ersten drei Platzierungen, jeweils der erste aus jeder Klasse fährt zum Landesentscheid am 26.09.2015 nach Hoppstädten-Weiersbach KFV Birkenfeld. Klasse A: 1. Michael Maurer FW Homberg 2. Franz Schneider FW Brücken 3. Alexander Ruth FW Altenglan Klasse B: 1. Stefan Kühn FW Altenglan 2. Alexander Ruth FW Altenglan 3. Jan Jakob Fries FW Hoppstädten Freibäder Königsberg und Rüllberg - Saison 2015 1. Tageskarten: 1.1 Erwachsene 3,50 € 1.2 Kinder u. Jugendliche (unter 18 Jahren) 2,00 € 2. Feierabendtarif (von 17.00 Uhr - 20.00 Uhr) 2.1 Erwachsene 2,50 € 2.2 Kinder u. Jugendliche (unter 18 Jahren) 1,50 € 3. Dutzendkarten 3.1 Erwachsene 30,00 € 3.2 Kinder u. Jugendliche (unter 18 Jahren) 18,00 € 4. Jahreskarten **): 4.1 Erwachsene 55,00 € 4.2 Kinder u. Jugendliche (unter 18 Jahren) 35,00 € 4.3 Geschwisterkarten (sofern gemeinsam erworben) *) **): für das 2. Kind 25,00 € für das 3. Kind 15,00 € für das 4. Kind und jedes weitere Kind 10,00 € 5. Familienkarten/Partnerkarte *)**): 5.1 2 Elternteile mit Kindern (unter 18 Jahren) 95,00 € 5.2 1 Elternteil mit Kindern (unter 18 Jahren) 65,00 € 6. Organisierte Gruppen (ab 10 Personen): 6.1 Erwachsene je Person 2,50 € 6.2 Kinder u. Jugendliche (unter 18 Jahren) je Person 1,50 € Kinder unter 6 Jahren haben freien Eintritt! Vergünstigungen für Studenten, Schüler und Auszubildende werden nicht gewährt. Kinder/Jugendliche: unter 18 Jahren Schwerbehinderte: Behinderte ab einem GdB von 50 Prozent zahlen nur die Hälfte. Ist das Merkzeichen B (Notwendigkeit einer Begleitperson) im Schwerbehindertenausweis eingetragen, hat die Begleitperson freien Eintritt. Feierabendtarif: von 17.00 Uhr bis 20.00 Uhr Bitte beachten Sie: Die mit *) gekennzeichneten Tarifgruppen sind nur in den Bürgerbüros in Wolfstein, Bergstraße 2, 67752 Wolfstein und in Lauterecken, Schulstraße 6a, 67742 Lauterecken, zu den üblichen Öffnungszeiten, erhältlich. Die mit **) gekennzeichneten Karten sind nicht übertragbar. Rundschau - 24 - Hans Habermann skizzierte in seiner Eigenschaft als erster Vorsitzender, dass man mittlerweile von einem „business as usual“ sprechen könne. Zwar steige die Fluktuation innerhalb der Kundschaft, die Zahl der registrierten Bedarfsgemeinschaften sei aber mit aktuell 123 relativ konstant. Im Gegensatz zu anderen Tafeln sei die Versorgungslage zwar kritisch, aber ausreichend, so dass es keine Wartelisten oder sonstigen Einschränkungen gebe. Die Einnahmen aus dem Verkauf der gesammelten Waren deckten gerade so die Kosten für den Laden. Zum Betreib des Fahrzeugs hingegen ist man nach wie vor auf Spenden angewiesen. Eine Besonderheit in Lauterecken sei die geleistete Sozialberatung in Einzelgesprächen, wie der zweite Vorsitzende Peter Kunert erläuterte. In mehreren Fällen sei es gelungen, Menschen aus der Abhängigkeit etwa in ein geordnetes Privatinsolvenzverfahren zu überführen oder in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Auch durch die Vermittlung von Behördenkontakten, Sprachkursen oder Förderprogramme konnte in Einzelfällen die Handlungskompetenz von Kunden gefördert werden. Dafür gab es spontanen Applaus der Versammlung. Solide und für die Zukunft gerüstet präsentierte sich die Vereinskasse, die von Gisela Schneider vorgestellt wurde. Allerdings seien erwirtschaftete Überschüsse spätestens dann aufgebraucht, wenn ein neues Fahrzeug beschafft werden müsse, was allerdings entgegen anders lautenden Befürchtungen nicht akut sei. Klaus Gerber von der Volksbank Lauterecken und Jennifer Eggert von der Kreissparkasse Kusel attestierten als Prüfer sorgfältigste Arbeit und gratulierten zum Erfolg der Einrichtung, die in zwei Jahren zehn Jahre alt wird. (mhz) Ausgabe 20/2015 Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Reipoltskirchen Bekanntmachung Am Donnerstag, den 04.06.2015 findet, um 16.00 Uhr, im FeuerwehrGerätehaus Reipoltskirchen, eine Mitgliederversammlung statt. Alle Mitglieder, sowie Interessierte Bürger der Gemeinde Reipolts-Kirchen, sind hierzu herzlich eingeladen. Tagesordnung 1.Begrüßung 2. Bericht des 1. Vorsitzenden 3. Bericht des Wehrführers 4.Kassenbericht 5. Entlastung der Vorstandschaft 6. Neuwahl der Kassenprüfer 7. Anfragen Auskünfte Reipoltskirchen im Mai 2015 Gez. Johannes Theobald, 1 Vorsitzender Am 14. Mai 2015, an Christi Himmelfahrt und Vatertag, führt der Gesangverein 1889 e.V. Oberweiler-Tiefenbach, zum 22. mal das Frühlingsfest am Feuerwehrhaus in der Dorfmitte durch. Eröffnet wird das Fest um 10.30 Uhr mit einem ev. Gottesdienst im Freien, dem dann Frühschoppen, Mittagessen, Kaffee und Kuchen folgen. Auch in diesem Jahr wollen wir wieder unseren Gästen Hähnchen vom Grill, Kartoffelsalat, sowie Rostbratwürste mit Pommes Frites und Salate und selbstgebackenem Kuchen, anbieten. Wir freuen uns auf sie, mit ihrer Familie, oder Freunden und Bekannten bei uns in Oberweiler-Tiefenbach. Für ein paar Stunden zur Entspannung, Abwechslung oder zum Gespräch mit ihnen bisher noch nicht bekannten netten Mitbürgern. Beachten sie bitte: bei schlechtem Wetter findet die Veranstaltung mit gleichem Verlauf im Saal des Bürgerhauses statt. Dort haben wir die beste Gelegenheit, geschützt vor Wind und Regen mit ihnen zusammen zu sein. Es wird dann am Feuerwehrhaus bzw. auf der Hauptstraße zusätzlich mit Hinweisschildern darauf aufmerksam gemacht. PWV Offenbach-Hundheim Seniorenwanderung Am Mittwoch, den 13.05.2015 führt die Wanderung der Ortsgruppe des PWV Offenbach-Hundheim rund um Otterbach. Abfahrt mit dem Bus ist an der Haltestelle Süssel um 8:50 Uhr. Nicht-Mitglieder sind wie immer herzlich willkommen. MC Glantal-Riders Eröffnungsfahrt 16. Mai 2015 9,00 Uhr Frühstück, 10.00 Uhr Abfahrt Treffpunkt Sportplatz Wiesweiler, ist ab Wiesweiler beschildert. Anschließend Grillen und Party Kontakt: Hans Weiss, Tel. 06382 6793, MC Glantal-Riders ev. Hans Weiss, Kirchstraße 7, 67744 Wiesweiler ʨʧʦʪ ʘʜʟʘ ʥ $P9DWHUWDJEOHLEW GLH.FKHNDOWGD ZDQGHULFKLP 3IlO]HUZDOG Gesangverein 1889 e.V. Oberweiler-Tiefenbach 22. Frühlingsfest ʃʊ ʉʅ 3:95XWVZHLOHU DQGHU3:9+WWH5XWVZHLOHU ]XVlW]OLFK]XXQVHUHP$QJHERWELHWHQZLUDP0DL 6FKZHQNVWHDNV İŃʼn PLW.DUWRIIHOVDODW &XUU\ZXUVW ĺŇĽ ĶŁʼnŊ Ńļň łŊň ľŀ +DPEXUJHU )LVFKEU|WFKHQ IULVFKH%UH]HOQ KDXVJHPDFKWH.XFKHQ %LHUYRP)DVV +WWHQZ LOOL AUF,HR EN%ESUCHFR EUENSICH RWeLDLER E DIE3FeLZ Bauernstammtisch Wiesweiler Der Stammtisch findet statt am Dienstag, den 19. Mai 2015. Treffpunkt Aral Tankstelle Lauterecken um 19.30 Uhr Thema: Feldrundfahrt mit Anschauung von verschiedenen Getreideschlägen Referent: Herr Horst Häußler DLR Westpfalz TSG Wolfstein-Roßbach gewinnt Bitburger Kreispokal 2014/2015 Am Ostermontag (06.04.2015) gewann RoWo I gegen den FC Queidersbach mit 3:2 nach Verlängerung in Gries den Bitburger Kreispokal des Fussballkreises Kusel-Kaiserslautern. Der FCQ ging bereits in der dritten Minute durch seinen Torjäger Torsten Wallenfels mit 0:1 in Führung. Vorangegangen war ein schwerer Abwehrfehler der TSG. In der Folgezeit war die Verunsicherung der TSG-Akteure greifbar. Folgerichtig markierte der Gegner in Person von Jonas Böhr in der 40. Minute nach einem abermaligen Fehler in der Defensive das 0:2. Noch vor der Halbzeitpause allerdings erzielte Timo Keller nach einem Freistoß von Yannick Metzger per Kopf den so wichtigen Anschlusstreffer zum 1:2 (41.). In der zweiten Hälfte war die TSG gegen einen konditionell immer mehr abbauenden Gegner stellenweise drückend überlegen. Mehr als der 2:2 Ausgleichstreffer durch einen Strafstoß von Yannick Metzger (68.) nach vorangegangenem Foulspiel an Marcel Maurer wollte jedoch nicht gelingen. Rundschau - 25 - In der Verlängerung war die TSG nach ein paar anfänglichen Wacklern weiter die tonangebende Mannschaft. Nach einem Pfostentreffer von Lukas Dein (106.) deutete alles auf ein Elfmeterschießen hin. Allerdings konnte Marcel Maurer nach einem schönen Angriff, aber gleichwohl auch einem krassen Torwartfehler, in der 115. Minute den vielumjubelten Siegtreffer erzielen. Der Kreispokal wurde nach dem Schlusspfiff des souveränen Referees Marvin Schmidt vom Kreisvorsitzenden Karl-Heinz Scherer sowie Uwe Kadel (Kreispokal-Staffelleiter) an den Mannschaftskapitän Christopher Rietz übergeben. Aufstellung TSG: Sven Metzger - Christian Drumm, Timo Keller, Patrick Mathias, Nils Neu - Christopher Rietz, Benjamin Emrich, Marcel Maurer, Marius Lauer (46. Marcel Will, 106. Tobias Blumröder), Yannick Metzger - Julian Bollenbacher (68. Lukas Dein) Ersatz: Christoph Emrich, Patrik Dejon, ETW Marcio Oliveira TSG Wolfstein-Roßbach gewinnt den AH Ü32 Kreispokal mit einem 2:0 beim TUS Hohenecken In einem spannenden und überwiegend fairen Finale um den Kreispokal der AH Ü32 im Fußballkreis Kusel-Kaiserslautern standen sich am 18.04.2015 in Hohenecken zwei Teams auf Augenhöhe gegenüber. Die TSG hatte in den Anfangsminuten Glück, dass die Gastgeber am Aluminium scheiterten beziehungsweise eine weitere Großchance vergaben. Danach konnte man das Spiel ausgeglichen gestalten und ging in der 30. Minute durch Sven Metzger in Führung. In der zweiten Halbzeit verstärkte Hohenecken gegen die defensiv gut stehende TSG die Offensivbemühungen, ohne aber zu wirklichen Torchancen zu kommen. Die RoWo-AH nutzte die vorhandenen Räume zu gefährlichen Kontern. Leider versäumte man es hier das Spiel frühzeitig für sich zu entscheiden. In der 64. Minute verwandelte dann Bastian Schäfer einen an Helge Rheinheimer verursachten Foulelfmeter zum verdienten 2:0 Endstand. Der „Kreispokal“ in Form eines Fußballes und einer Urkunde wurde vom AH-Staffelleiter Gerhard Theobald überreicht. Aufstellung TSG: Carsten Emrich - Arno Bergsträßer (Bastian Schäfer), Jetmir Zeneli, Andreas Miller - Martin Moser, Frank Vogt (Michael Weis), Michael Schappert (Mario Edinger), Oliver Neu - Sven Metzger, Helge Rheinheimer, Michael Martin (Christoph Mahler) Ersatz: Karlheinz Kranich (Tor) Peter Orloff und der Schwarzmeer Kosaken-Chor! Ukrainer und Russen friedlich vereint Gewaltig - mystisch - geheimnisvoll! Am Samstag, den 13. Juni 2015 um 19.00 Uhr findet - gemeinsam mit dem Männergesangsverein 1858 e.V. Wolfstein - in der Ev. Kirche Wolfstein, Rathausplatz, wieder ein festliches Konzert des berühmten Schwarzmeer Kosaken-Chores statt unter der musikalischen Gesamtleitung und persönlichen Mitwirkung von Peter Orloff, der einst als jüngster Sänger aller Kosakenchöre der Welt - damals übrigens gemeinsam mit Ivan Rebroff - im Schwarzmeer Kosaken-Chor seine legendäre Karriere begründete. Ausgabe 20/2015 Aus dem kleinen Jungen mit der schon damals aufsehenerregenden Stimme wurde die Schlagerlegende Peter Orloff, der„König der Hitparaden“ mit 19 eigenen Charts-Notierungen und zahlreichen Goldenen Schallplatten - u.a. als Sänger für „Ein Mädchen für immer“ und die „Königin der Nacht“, als Textdichter für Bernd Clüver‘s „Junge mit der Mundharmonika“ und als Komponist für „Du“, Peter Maffay‘s bis heute größten Hit, den inzwischen auch Helene Fischer singt. Außer Peter Maffay und Bernd Clüver produzierte er u.a. auch Heino, Freddy Quinn und Julio Iglesias. Seit 23 Jahren führt er mit „Charisma, Charme und Stimmgewalt“ das einst von seinem Vater, dem Theologen und Sohn eines Generals, Nikolai Orloff jahrzehntelang geleitete und in den 90er Jahren wieder begründete Ensemble auf ausgedehnten triumphalen Konzerttourneen von Erfolg zu Erfolg. Beeindruckende Pressestimmen von damals bis heute dokumentieren die Ausnahmestellung, die der einem berühmten russischen Adelsgeschlecht entstammende Peter Orloff selber als Solist des Schwarzmeer Kosaken-Chores innehat. Begeisternde Fernsehauftritte vor einem Millionenpublikum wie mit dem „Wolgalied“, „Dr. Schiwago“ und dem „Gefangenenchor“ und wiederum zahlreiche Goldene Schallplatten und CDs unterstreichen den Ruf des Schwarzmeer Kosaken-Chores als herausragendes Kosakenensemble unserer Zeit. Die Zuschauer können sich auf ein ebenso faszinierendes wie berührendes Konzertereignis dieses Ausnahme-Ensembles freuen, das die Presse als „Orloff’s Wunderchor“ mit „Stimmen so schön und groß wie Russland“ feiert. Russland und die Ukraine haben derzeit ein Problem, aber hier konzertieren unter der Leitung von Peter Orloff hochdekorierte ukrainische und russische Sänger der absoluten Weltklasse in herzlichem Einvernehmen – atemberaubende Tenöre, abgrundtiefe Bässe und als besonderes Highlight eine absolute Weltrarität, ein männlicher Sopran von der Kiewer Oper. Stimmwunder oder Wunderstimmen – beides stimmt! Dem Ensemble gehören auch drei der weltbesten russischen Instrumental-Virtuosen an, die nach dem Tode von Ivan Rebroff - quasi als dessen musikalisches Vermächtnis an seinen einstigen Weggefährten und Freund Peter Orloff - hier ihre neue musikalische Heimat gefunden haben. Dank seiner nahezu einzigartigen Besetzung ist der Schwarzmeer Kosaken-Chor in der Lage, ein wirklich außergewöhnliches Programm aufzuführen, das weit über das hinausgeht, was man von einem Kosaken-Chor üblicherweise erwartet. Oder wann hat man je in diesem Zusammenhang Werke gehört wie „Schwanensee“, „Leise flehen meine Lieder“ oder - das Paradesolo aller großen Tenöre - „Nessun dorma“. Herzstück des Konzerts sind natürlich auch die schönsten Kostbarkeiten aus dem reichen Schatz der russischen und ukrainischen Musikliteratur wie die berühmten „Abendglocken“, „Die zwölf Räuber“, „Ich bete an die Macht der Liebe“, „Stenka Rasin“, „Das einsame Glöckchen“ und „Kalinka“. Es ist eine musikalische Reise durch das schneebedeckte Land von Moskau bis an den Baikalsee, von Kiew bis St. Petersburg mit Romanzen, Geschichten und Balladen von überwältigender Ausdruckskraft, tiefer Melancholie und überschäumendem Temperament. Heldentaten, Ruhm und Größe vergangener Tage erstrahlen neu in hellem Glanz und rufen Sehnsüchte und Erinnerungen wach - ein wahres Feuerwerk der Emotionen. Peter Orloff freut sich dabei ganz besonders auf ein Wiedersehen in Wolfstein mit den Menschen, die am 13. Juni die Gelegenheit haben werden, ihn mit seinem Elite-Ensemble, das als Königsklasse seines Genres gilt, live zu erleben und verspricht den Zuschauern schon heute einen unvergesslichen Abend. Oder - so die Kommentare von Zuschauern - „Ein Konzert mit Gänsehaut-Garantie“ und „Ein musikalisches Naturereignis.“ Denn es gibt viele Kosakenchöre - aber nur einen Schwarzmeer Kosaken-Chor! Gewaltig, mystisch, geheimnisvoll! Rundschau - 26 - Kartenvorverkauf: Toto / Lotto R. Götz, Am Ring 16, Wolfstein, Tel.: 06304-289 / Werner Eifert, In Immetshausen, Wolfstein, Tel.: 063047960 / Buchhandlung Meyer, Hauptstr. 24, Lauterecken, Tel.: 063827320 / www.reservix.de - Ticket-Hotline: 01805-700733 / www.adticket. de - Ticket-Hotline: 0180-6050400 / www.eventim.de - Ticket-Hotline: 01805-570070 und bei allen CTS-, Reservix- und ADticket-Verkaufsstellen. Pfalzklinikum Psychose-Seminar für Menschen aus Rockenhausen, dem Donnersbergkreis und Umgebung Ausgabe 20/2015 Das Picknick der Selbsthilfegruppe findet am Donnerstag, dem 16. Juli 2015, wieder „Auf der Warth“ in 55758 Niederwörresbach, statt. Beginn der Veranstaltung gegen 15.00 Uhr mit Kaffee und Kuchen. Mitglieder, Ehefrauen und Lebenspartner, die an dieser Veranstaltung teilnehmen wollen, können sich telefonisch oder schriftlich beim Vorstand anmelden. Über weitere Aktivitäten sowie die Terminpläne über die Veranstaltungen die im Jahr 2015 statt-finden, kann man sich auch im Internet unter www.prostatakrebs-idar-oberstein-kirn.de informieren. Persönliche Ansprechpartner: Wolfgang Fuchs, Tel.-Nr. 06784 / 1298, [email protected] und Jürgen Schmalz, Tel.-Nr. 06752 / 5760, [email protected] Angebot für Menschen aus Rockenhausen, dem Donnersbergkreis und der weiteren Umgebung, jeden zweiten Montag im Monat, 18.00 Uhr. Seit zwei Jahren treffen sich Menschen mit Psychose-Erfahrung, ihre Angehörigen und Mitarbeiter aus psychiatrischen Einrichtungen jeden zweiten Montag im Monat um 18.00 Uhr in den Räumen der Ökumenischen Sozialstation, Rognacallee 8, in Rockenhausen. Der gegenseitige Austausch aller Beteiligten (Betroffene, Angehörige und Professionelle) ist nicht neu. Bereits seit den neunziger Jahren finden die PsychoseSeminare auch anderenorts statt, die Themen sind hierbei vielfältig. Was soll nur mit mir werden? Werde ich jemals wieder gesund? Wie nehme ich meine Rechte wahr? Muss ich wieder in die Klinik? Wie komme ich finanziell über die Runden? Das sind Fragen, die sich die Betroffenen häufig selbst stellen. Professionelle hingegen beschäftigen sich damit, ob sie genug zugehört, sich genug Zeit gelassen oder zu viel Druck ausgeübt haben. Angehörige haben oftmals Angst, sich falsch zu verhalten. Sie stehen unter großem Druck und möchten gute Lösungen miteinander finden. Es hat sich gezeigt, dass Tipps und Hinweise von Fremden oftmals leichter angenommen und akzeptiert werden als von Familienmitgliedern. Vom Austausch in der Gruppe profitieren alle Teilnehmer. Hierdurch können sich Haltungen verändern und Unsicherheiten sowie Ängste genommen werden. Im gegenseitigen Gespräch wird ein besseres Verständnis der Krankheit und ihrer diversen Seiten erreicht. Wichtig ist hierbei aber auch, dass trotz Erkrankung ein gutes Leben möglich ist. Wenn Sie sich mit den genannten Fragen beschäftigen, Sie selbst eine Psychose haben oder einer ihrer Angehörigen, sollten Sie unser Angebot nutzen. Eine Anmeldung ist nicht erforderlich, gerne können Sie auch erst einmal probeweise zu einem Termin erscheinen. Kontakt: Klinik für Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie Rockenhausen Nadja Merk Heinrich, Tel.: 06361/4595-2301 E-Mail: [email protected] Krebsgruppe Meisenheim Thema: Sport und Krebs Am 20. Mai 2015 um 15.00 Uhr ist Chefarzt S. Stein vom Klinikum Idar Oberstein mit dem Vortrag „Sport und Krebs“ bei uns in der Krebsgruppe Meisenheim. Wir treffen uns im kath. Pfarrhaus, Klenkertor 7, 55590 Meisenheim. Bei Interesse bitte melden bei J. Weber 06364 - 311. Es ist jeder herzlich Willkommen. SHG Prostatakrebs Idar-Oberstein-Kirn e.V. (Mitglied der Bundesarbeitsgemeinschaft Prostatakrebs Selbsthilfe e.V.) 42. Veranstaltung der SHG Prostatakrebs Idar-Oberstein-Kirn e.V. Termin: Donnerstag, den 21. Mai 2015 Zu ihrer 42. Veranstaltung lädt die SHG Prostatakrebs Idar-ObersteinKirn e.V., für Donnerstag, den 21. Mai 2015, ein. Das Treffen für Betroffene und interessierte Gäste findet wie gewohnt um 18.00 Uhr, im „Martin-Luther-Haus“, in 55743 Idar-Oberstein-Nahbollenbach, in der Rechstraße 6, statt. Als Referent wurde der Chefarzt für Strahlentherapie Herr Dr. med. Lothar Wisser, vom Klinikum Idar-Oberstein, eingeladen. Herr Dr. Wisser wird zum Thema „Tumortherapie - Revolution im Kampf gegen den Krebs“ einen Vortrag halten und die Anwendung dieses Verfahrens in der Praxis vorstellen. Die konventionelle Bestrahlung stößt bei der Behandlung von schwer erreichbaren Tumoren schnell an ihre Grenzen, oftmals müssen Nebenwirkungen oder Funktionsstörungen von Organen in Kauf genommen werden. Das TomoTherapy-System kombiniert die bildliche Darstellung der zu bestrahlenden Körperregion und die präzise Bestrahlung. Das voll integrierte 3D-System ermöglicht es, die genaue Position, die Größe und die Form eines Tumors unmittelbar vor jeder Behandlung bis auf einen halben Millimeter genau zu bestimmen. Auch geringste Abweichungen von Größe und Lagerung des Tumors können unmittelbar berücksichtigt werden. Der Linearbeschleuniger umkreist dabei den Patienten vollständig, während dieser auf dem Bestrahlungstisch liegend in Längsrichtung durch das Bestrahlungsgerät bewegt wird. Trotz maximaler Bestrahlungsintensität, erfolgt eine optimale Schonung von Organen und gesundem Gewebe. Ökumenischer Hospizhilfe Pfalz-Saarpfalz e.V., Nach einer Vorbereitungszeit von rund 100 Stunden plus 20 Stunden Praktikum haben neun Frauen und zwei Männer ihre Vorbereitungszeit als Hospizbegleiter/innen abgeschlossen. Der Ambulante Hospiz- und Palliativberatungsdienst Westrich freut sich darüber, dass das Team des Dienstes durch die ehrenamtlichen Kolleginnen verstärkt wird. Etwa die Hälfte der neuen Hospizbegleiter/innen werden in den Verbandsgemeinden Ramstein-Miesenbach, Landstuhl und Bruchmühlbach-Miesau, also dem westlichen Landkreis Kaiserslautern, der vom Hospizdienst Westrich betreut wird, tätig werden. Die anderen Hospizbegleiter werden im Landkreis Kusel zum Einsatz kommen. Landesdiakoniepfarrer Abrecht Bähr, stellvertretender Vorsitzender der Ökumenischen Hospizhilfe Pfalz-Saarpfalz e.V., überreichte bei einer kleinen Feierstunde im Altenzentrum St. Hedwig in Kaiserslautern den neuen Hospizbegleiter/ innen die Zertifikate. Vorbereitet auf ihren Dienst wurden die Frauen von Ursula Zirkel, Koordinatorin des ambulanten Hospiz- und Palliativberatungsdienstes Westrich. Da sich die Hospizarbeit in Deutschland aus dem Ehrenamt entwickelte, bestehen die Teams der ambulanten Dienste auch heute noch aus haupt- und ehrenamtlich Mitarbeitenden. Zu den Aufgaben der hauptamtlich Mitarbeitenden gehört die Palliativberatung, welche in erster Linie die Linderung von belastenden Symptomen im Blick hat. Die Aufgabe von ehrenamtlichen Hospizbegleiterinnen und Hospizbegleitern ist die psychosoziale Begleitung, welche sich ganz an den Bedürfnissen der Menschen richtet, die durch den Dienst begleitet werden. Hospizdienste bringen Leben ins Haus und halten Sterben aus. Beides sind wichtige Voraussetzungen für eine gute Begleitung von schwerstkranken Menschen und deren Angehörigen. So kamen haben Mitarbeitende des Dienstes den Satz „Hospiz ist für mich…“ unter anderem mit folgenden Ergänzungen vervollständigt: …Leben teilen, … Weiterentwicklung, …Gegenüber sein für Menschen in schwierigen Situationen, …mein Beitrag zum bürgerschaftlichen Engagement, …Lebensbegleiter sein, …menschliche Begegnung, …alle Seiten des Lebens im Blick haben von Glück bis Leid. Der Dienst begleitet Menschen jeder Herkunft und Konfession. Die Angebote des Dienstes sind kostenfrei. Rundschau - 27 - Ausgabe 20/2015 Reiterverein Veldenz-Lauterecken Orientierungsritt bei feuchtem Wetter Wie in jedem Jahr veranstaltete der Reiterverein Veldenz Lauterecken auch am letzten ersten Mai einen Orientierungsritt. Das Wetter schreckte wohl einige Teilnehmer ab, denn es kamen lediglich neun Reiter. Da es keiner vorherigen Anmeldung bedarf, ist es leicht für die Reiter morgens erst zu entscheiden, ob sie starten möchten, oder lieber nicht. Für den Veranstalter gestaltet es sich um so schwieriger. Man kann schlecht abschätzen wie viele Teilnehmer und Zuschauer kommen werden. Das Wetter hielt in diesem Jahr Regen bereit. Die Wegeführung mußte abgezeichnet werden und wenn der Reiter alle Wege richtig gefunden hat, dann kann er an einem Stop eine Pause machen und etwas essen und trinken, sein Pferd kann sich erholen. Dann geht es weiter zurück zum Reitplatz, wo ein Geschicklichkeitsparcours wartet. Nachdem dieser in den letzten Jahren gleich war, wurde er in diesem Jahr um ein Stangen L erweitert, das rückwärts durchritten werden musste, was eine schon anspruchsvolle Übung ist. Wer den Parcours erfolgreich beendet hat und auf der Strecke in der Zeit blieb, lag vorn. In diesem Fall war die Kleinste die Größte. Es gewann Nadine Meurich mit ihrem Pony Black Poison. Sie erhielt einen Gutschein von Sven Merkel für eine Physiotherapie beim Pferd. Auf dem zweiten Platz folgte Sophie Jacob mit Muck und auf den dritten Platz ritt Pamela Dröscher mit Rocky. Außerdem erhielten nicht nur die Gewinner, sondern jeder Teilnehmer vom Reiterverein einen kleinen Ehrenpreis. Die Fahrer nahmen in diesem Jahr nicht Teil, denn am Wochenende des 2. Und 3. Mai kam Albert Meier zum Training. Der Hufschmied und Kutschenbauer war jahrelang aktiver Turnierfahrer und mehrfacher badischer Meister der Zweispänner. Er versteht es, jedem neue Anstöße für sein Gespann mitzugeben, sei es frisch eingefahren, oder erfolgreich in Klasse S unterwegs. So können die Fahrer schon einmal trainieren für das Turnier beim Reiterverein, denn das wird in diesem Jahr bereits früh stattfinden. Am 27.-28.6.2015 finden die Rheinland-Pfalz und Pfalzmeisterschaften der Zweispänner auf dem Reitplatzgelände statt. Der Reiterverein freut sich auf Teilnehmer und Zuschauer und für das leibliche Wohl aller ist natürlich bestens gesorgt. Allgemeine Nachrichten Energietipp der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz Wenn das Dach für Sie arbeiten soll: Solar und Photovoltaikanlagen frühzeitig integrieren Zu dem Traum der eigenen vier Wände gesellt sich auch immer mehr der Traum von der Unabhängigkeit von Öl und Gas. Eine thermische Solaranlage kann dazu beitragen, indem sie die Energie der Sonne zur Warmwasserbereitung nutzt und die Heizung unterstützt. Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz schreibt für neu zu errichtende Gebäude eine anteilige Deckung des Wärmebedarfs durch erneuerbare Energien vor. Die Solarthermie ist dabei eine von mehreren Möglichkeiten. Je frühzeitiger die Planung erfolgt, umso besser können die Komponenten, wie Solaranlage und Heizung oder auch Photovoltaikanlage und Wärmepumpe, aufeinander abgestimmt werden. Solarthermie- wie auch Photovoltaikanlagen sollten am besten nach Süden ausgerichtet sein und nach Möglichkeit ganzjährig nicht durch Bauten oder Bäume verschattet werden. Abweichende Ausrichtungen nach Südost und Südwest sind auch noch gut. In Deutschland kann eine Solaranlage etwa 50 Prozent der jährlichen Warmwasserbereitung eines Vier-Personen-Haushaltes abdecken. In diesem Fall muss man zwischen 0,8 und 1,5 qm Kollektorfläche pro Person auf dem Dach einplanen - je nach Kollektorbauart und Dachausrichtung. In einem gut gedämmten Neubau kann eine heizungsunterstützende Anlage zudem bis zu 40 Prozent der Heizwärme bereitstellen, wenn man eine Kollektorfläche von 0,5 bis 1,1 qm Kollektorfläche pro 10 qm Wohn- und Nutzfläche installiert. Sowohl Solar- als auch Photovoltaikanlagen sind auch als Indachanlagen möglich, dann werden Kosten für das Dacheindeckungsmaterial gespart, denn die Kollektoren werden direkt auf die Dachlattung bzw. -schalung montiert. Fragen zur Neubauplanung sowie zu allen anderen Bereichen des Energiesparens im Alt- und Neubau beantworten die Energieberater der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz in einem persönlichen Beratungsgespräch nach telefonischer Voranmeldung. Die Beratungsgespräche sind kostenlos. Eine Anmeldung ist erforderlich. Der Energieberater hat jeden Mittwoch Sprechstunde: Am Vormittagin der Verbraucherberatungsstelle Kaiserslautern in der Fackelstraße 22 und am Nachmittag im Referat Umweltschutz, Rathaus Nord, Lauterstraße 2. Anmeldung unter: 0800-60 75 600 (kostenlos). In Enkenbach-Alsenborn hat der Energieberater am Montag, den 01.06.2015 von 15 bis 18 Uhr Sprechstunde in der Verbandsgemeindeverwaltung, Hauptstraße 18. Anmeldung unter (06303) 913 144. VZ-RLP Für weitere Informationen und einen kostenlosen Beratungstermin: Energietelefon Rheinland-Pfalz: 0800 / 60 75 600 (kostenfrei) montags von 9 bis 13 und 14 bis 18 Uhr, dienstags und donnerstags von 10 bis 13 und 14 bis 17 Uhr. Unterbringung von Asylbewerbern Die Bemühungen des GStB in Sachen Gebäudeversicherung bei der Unterbringung von Asylsuchenden waren erfolgreich. Die Versicherungskammer Bayern wird bei der dezentralen Unterbringung von Flüchtlingen in privat genutzten Gebäuden bis auf Weiteres keine Zuschläge mehr erheben. Der GStB hatte mit Schreiben vom 09.03.2015 an die in Rheinland-Pfalz tätigen Kommunalversicherer die pauschale Annahme einer Risikoerhöhung durch die Unterbringung von Asylsuchenden und die damit verbundenen Beitragserhöhungen bei den Gebäudeversicherungen kritisiert und die pauschale Einschätzung dieser Personengruppe als besonderes Gefahrenpotenzial als diskriminierend abgelehnt. Wir drucken Flyer & Plakate für Ihr Event! 250 Plakate + 5.000 Flyer jetzt nur EUR 99,- -flyerdruck.de Der einfache Weg zum Druck inkl. 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