Weinprobe „unter Tage“ - Verbandsgemeinde Lauterecken

Rundschau
Jahrgang 16
Mittwoch, 13. Mai 2015
Ausgabe 20/2015
für das Glan- und Lautertal
Mit dem
AMtsblAtt der
www.vg-lw.de
Kundenfreundlich und barrierefrei
Verwaltungsgebäude in Lauterecken und Wolfstein modernisiert
Beide Verwaltungsgebäude der Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein
sind jetzt uneingeschränkt barrierefrei
nutzbar. Sowohl in den Treppenhäusern
in Wolfstein als auch in Lauterecken wurden Senkrechtlifte eingebaut. Egal ob mit
Rollstuhl, mit Kinderwagen oder mit Rollator: alle Etagen der Behörden sind nun
bequem erreichbar. Rund 180.000 Euro
wurden dafür investiert.
Daneben wurde in Wolfstein für rund
20.000 Euro das ehemalige Trauzimmer
zum Bürgerbüro umgebaut. In dem hellen und großen Kundenbereich stehen die
freundlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an drei großzügig bemessenen
Arbeitsplätzen den Bürgerinnen und Bürgern für nahezu alle Belange gerne zur
Verfügung.
Architektin Rita Altvater, die die Umbaumaßnahmen geplant und begleitet hat, nimmt den Lift in Wolfstein in
Betrieb.
Auch können Besucher und Gäste von
Wolfstein sich dort interessante Tipps
und Anregungen für ihren Aufenthalt im
Königsland holen. In Lauterecken gab es
bereits vor der Fusion ein Bürgerbüro.
Weinprobe „unter Tage“
Kalkbergwerk am Königsberg in Wolfstein
Sehr geehrte Damen und Herren,
für die Weinprobe „unter Tage“ am 16. Mai 2015 um 18.30
Uhr sind noch ein paar Plätze frei.
Anmeldungen unter Tel. 06382- 791 118.
Glück auf!
Weitere Informationen unter www.kalkbergwerk.com.
Für weitere Fragen und Informationen können Sie mich
gerne vormittags unter der Tel. 06382/ 791- 118 erreichen.
Rundschau
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Bereitschaftsdienst
Öffnungszeiten
Öffnungszeiten
der Verbandsgemeindeverwaltung
Tel. 06382/791-0; Fax: 06382/791-990 + 999
E-Mail: [email protected]
Derzeit ist die Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein nicht in der Lage,
verschlüsselte bzw. mit elektronischer Signatur versehene Dokumente entgegenzunehmen. Hierzu ist ausschließlich der Postweg zu verwenden.
Montag - Freitag....................................................................08.30 - 12.00 Uhr
Montag - Mittwoch................................................................14.00 - 16.00 Uhr
Donnerstag............................................................................14.00 - 18.00 Uhr
Im Bereich des Bürgerbüros
einschl. Beantragung und Verlängerung von Fischereischeinen, Gewerbean-,
-um- und -abmeldungen.
Montag - Freitag....................................................................07.15 - 12.30 Uhr
Montag - Mittwoch................................................................13.30 - 16.00 Uhr
Donnerstag............................................................................13.30 - 18.00 Uhr
Erreichbarkeit der Verbandsgemeindewerke
Während der üblichen Dienstzeiten sind die Mitarbeiter der Verbandsgemeindewerke wie folgt telefonisch erreichbar:
Verwaltung
Gerhard Grub (techn. Werkleiter)
................................................................Tel. 06382/791-402; 0151/16339405
Hans L. Altes (kaufm. Werkleiter)
................................................................Tel. 06382/791-406; 0151/16339406
Techniker Patrick Bauer
................................................................ .Tel. 06382/791-403; 0160-3667135
Kläranlage Lauterecken........................................................... Tel. 06382/8071
Kläranlage Wolfstein................................................................ Tel. 06304/8010
Schwimmbad Rüllberg, Lauterecken...................................... Tel. 06788/1260
Schwimmbad Wolfstein........................................................... Tel. 06304/7808
Bereitschaftsdienst
Bereitschaftsdienst Außerhalb der regelmäßigen Dienstzeit:
Bereich Abwasserbeseitigung .................................................. 0175/7229695
Ehemaliger Bereich der VG Lauterecken Bereich Wasserversorgung..............
0175/7229689
Ehemaliger Bereich der VG Wolfstein Bereich Wasserversorgung...................
0151/42244500
Rufbereitschaft Stromversorgung
OIE Aktiengesellschaft
Störungsrufnummer Strom: 0800 312 3000
Störungsrufnummer Gas: 0800 312 4000
für den nachstehende Ortsgemeinden: Buborn, Deimberg, Glanbrücken,
Grumbach, Hausweiler, Herren-Sulzbach, Homberg, Hoppstädten, Kappeln,
Kirrweiler, Langweiler, Medard, Merzweiler, Nerzweiler, Offenbach-Hundheim,
Unterjeckenbach und Wiesweiler
Stromversorgung Pfalzwerke Netz AG
Netzteam Otterbach, Lauterhofstr. 2, 67731 Otterbach, Tel. 06301-705-211;
Fax: 06301-705-252 für nachstehende Ortsgemeinden: Adenbach, Aschbach,
Cronenberg, Einöllen, Eßweiler, Ginsweiler, Hefersweiler, Heinzenhausen, Hinzweiler, Hohenöllen, Jettenbach, Kreimbach-Kaulbach, Lohnweiler, Nußbach,
Oberweiler im Tal, Oberweiler-Tiefenbach, Reipoltskirchen, Relsberg, Rothselberg, Rutsweiler a.d. Lauter, Stadt Lauterecken, Stadt Wolfstein
Netzteam Hauptstuhl, Bahnhofstr. 46, 66851 Hauptstuhl, Tel. 0637291160; Fax: 06372-911620 für die Ortsgemeinde St. Julian
Bei Störungen im Stromnetz Tel.: 0800-797 77 77 (gebührenpflichtig)
Bereitschaftsdienst der Pfalzgas
Bereitschaftsdienst der Pfalzgas, Bei Störungen: 0800/100 34 48
Dienst der Bezirksbeamten der Polizei
Polizeioberkommissar Gerhard Basters und Polizeihauptkommissar Dieter
Drumm:
Tel.: 06382-911-0, E-Mail: [email protected] (Polizeiinspektion Lauterecken)
Sprechstunden am Standort Wolfstein: dienstags und donnerstags von 10.00
Uhr bis 15.00 Uhr, oder nach Vereinbarung, in Lauterecken, Polizeidienststelle:
montags und mittwochs 08.00 Uhr bis 15.00 Uhr, freitags 08.00 Uhr bis 13.00
Uhr, oder nach Vereinbarung.
In dringenden Fällen wenden Sie sich bitte an die Polizeidienststelle in Lauterecken, Tel.: 06382-911-0
Treffpunkte für Jugendliche
Schulstr. 12, 67742 Lauterecken, 06382/6561, [email protected]
Öffnungszeiten:
Dienstag - Donnerstag...................................................... 15:00 bis 21:00 Uhr
Freitag.............................................................................. 17:00 bis 22:00 Uhr
Zur Unterstützung bei Bewerbungen:
Montag.............................................................................. 15:00 bis 17:00 Uhr
Jugendbüro Wolfstein
Rathausplatz 1 (2.OG), 67752 Wolfstein, 06304/254604 od. 0171/4313057,
[email protected]
Öffnungszeiten:
Dienstag - Freitag............................................................. 15:00 bis 19:30 Uhr
Ausgabe 20/2015
Lauterecker Tafel e.V.
Saarbrücker Str. 61, 67742 Lauterecken, Tel. 0176/96625481
Zeiten zur Ausgabe von Lebensmitteln
dienstags........................................................................von 10.00 - 11.00 Uhr
donnerstag ....................................................................von 15.30 - 16.30 Uhr
Die Registrierung ist unter Vorlage der entsprechenden Nachweise jeweils im
Anschluss nach den Öffnungszeiten möglich.
Pflegestützpunkt Wolfstein/Lauterecken
Rathaus Wolfstein (Hauptstraße 2)
Beratungszeiten: Montag - Freitag von 09.00 - 10.00 Uhr
Zusätzlich donnerstags von 14.00 - 16.00 Uhr
Weitere Termine nach telef. Vereinbarung.
Telefonische Erreichbarkeit in der Regel zwischen 08.00 - 16.00 Uhr:
06304/41681-30 oder 41681-31
TelefonSeelsorge
Die TelefonSeelsorge ist ein niedrigschwelliges Gesprächs- und Beratungsund Seelsorgeangebot für alle Menschen in Lebenskrisen und belastenden
Situationen.
Sie ist gebührenfrei erreichbar unter den bundeseinheitlichen Rufnummern:
0800 - 111.0 111 und 0800 - 111 0 222
Oder als TelefonSeelsorge im Internet unter:
www.telefonseelsorge.de für Chat bzw. Email Beratung.
DRK Kreisverband Kusel e.V.
Schuldner- und Insolvenzberatung
Trierer Straße 72, 66869 Kusel, Tel.: 06381/4250361
Tierheim im Landkreis Kusel
Ansprechpartner: Herr Paul Endres
Tel.: 06385/9934962
Mobil: 0151/40638858
Tierschutzverein im Landkreis Kusel e.V.
Postfach 1336, 66865 Kusel
Telef.-Nr. 1. Vors. Christine Fauß 0175/4117712
Schatzmeister Jutta Keller 0160/94838930
www.tierschutz-kusel.de
Ehrenamtsbörse des Landkreises Kusel
Vielseitige Dienste für hilfebedürftige Personen
Kontakte in der Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein
Tel.Nr.: 06788-280 oder 06304-993066
Initiative des Kreisseniorenrates Kusel
Bereitschaftsdienst
Ärztlicher Notfalldienst im Bereich der
Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein an
Wochenenden und Feiertagen
Notruf Polizei: 110, Integrierte Leitstelle DRK und Feuerwehr: 112
Bereitschaftsdienstzentrale (BDZ) Meisenheim im Gesundheitszentrum
Glantal, Liebfrauenberg, 55590 Meisenheim, Tel.-Nr. 06753 - 9644621
(gebührenpflichtig)
Telefon des ärztlichen Bereitschaftsdienstes: 11 61 17 (ohne Vorwahl,
kostenfrei)
Dienstzeiten BDZ Meisenheim:
Mi. 14:00 Uhr - Do. 07:00 Uhr
Fr. 16:00 Uhr - Mo. 07:00 Uhr
an Feiertagen: vom Vorabend des Feiertages, 18:00 Uhr bis zum Folgewerktag, 07:00 Uhr.
An Tagen, an denen die BDZ nicht geöffnet hat, wird der Bereitschaftsdienst
im Versorgungsgebiet Meisenheim außerhalb der regulären Praxissprechzeiten weiterhin durch Ärztinnen und Ärzte in ihren Praxen abgedeckt. Den
jeweils diensthabenden Bereitschaftsarzt für diese Zeiten erfahren Patienten
über den Anrufbeantworter ihres Hausarztes.
Bereitschaftsdienst-Zentrale im Westpfalz-Klinikum Kusel, Im Flur 1,
Telefon-Nr. 06381-935 935:
Dienstzeiten BDZ Kusel:
Mi. 14:00 Uhr - Do. 07:00 Uhr
Fr. 18:00 Uhr - Mo. 07:00 Uhr
an Feiertagen: vom Vorabend des Feiertages, 20:00 Uhr bis zum Folgewerktag, 07:00 Uhr.
Sprechstunden:
Samstag und Sonntag: 10:00 - 12:00 und 17:00 - 19:00 Uhr. In jedem Erkrankungsfall wird um telefonische Vorankündigung gebeten.
Freie BDZ-Wahl
Patienten können je nach Aufenthaltsort jede BDZ im Land aufsuchen.
Apotheken-Notdienst
Ansage des Apothekennotdienstes über landeseinheitliche Rufnummern:
deutsches Festnetz: 01805-258825 + PLZ (0,14€/Min)
Mobilfunknetz: 01805-258825+PLZ (0,42€/Min)
Anzeige der notdienstbereiten Apotheken im Internet unter www.lak-rlp.de.
Der Notdienst wechselt jeweils morgens um 08.30 Uhr.
Rundschau
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Ausgabe 20/2015
Amtsblatt
der
Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein
mit den Ortsgemeinden Adenbach, Aschbach, Buborn, Cronenberg, Deimberg, Einöllen, Eßweiler, Ginsweiler, Glanbrücken, Grumbach, Hausweiler, Hefersweiler, Heinzenhausen, Herren-Sulzbach, Hinzweiler, Hohenöllen, Homberg, Hoppstädten, Jettenbach, Kappeln, Kirrweiler, Kreimbach-Kaulbach, Langweiler, Stadt Lauterecken, Lohnweiler, Medard,
Merzweiler, Nerzweiler, Nußbach, Oberweiler im Tal, Oberweiler-Tiefenbach, Odenbach, Offenbach-Hundheim, Reipoltskirchen, Relsberg, Rothselberg, Rutsweiler an der Lauter, Sankt Julian, Unterjeckenbach, Wiesweiler, Stadt Wolfstein
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Mittwoch, yy 2015
Ausgabe 20/2015
Öffentliche Bekanntmachungen
Ve rba nd sgemeinde
L auterecken-Wolfste in
Sitzung des Bau- und
Umweltausschusses der
Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein
Bekanntmachung
Am Montag, den 18. Mai 2015, 19:30 Uhr, findet im Sitzungssaal der
Verbandsgemeindeverwaltung, Bergstraße 2, 67752 Wolfstein, eine Sitzung des Bau- und Umweltausschusses der Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein statt.
Tagesordnung:
Nichtöffentlich
1. Erweiterung Auftrag Bodenbelagsarbeiten Grundschule St. Julian
2. Feuerwehrgerätehaus Relsberg; Grundsatzbeschluss
3. Informationen, Wünsche, Anträge
Jung, Bürgermeister
Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses
der Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein
Bekanntmachung
Am Mittwoch, den 27. Mai 2015, 19:30 Uhr, findet im Sitzungssaal der
Verbandsgemeindeverwaltung, Schulstraße 6 a, 67742 Lauterecken,
eine Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses der Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein statt.
Tagesordnung:
I. Öffentlicher Teil
1. Beschallungsanlage für die Sitzungssäle;
Grundsatzbeschluss
2. Anschaffung von Bürostühlen
3. Sanierung Feuerwehr- und Gemeindehaus Reipoltskirchen;
Kostenbeteiligung der Verbandsgemeinde
4. Information über Flächennutzungsplan
5. Informationen, Wünsche, Anträge
Nichtöffentlicher Teil
6. Freiwillige Feuerwehr;
Verkauf des verunfallten Tanklöschfahrzeugs TLF 16/25
Bekanntmachung einer Entscheidung
7. Informationen, Wünsche, Anträge
Jung, Bürgermeister
Sitzung des Schulträgerausschusses der
Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein
Bekanntmachung
Am Donnerstag, den 21. Mai 2015, 19:30 Uhr, findet im Sitzungssaal
der Verbandsgemeindeverwaltung, Bergstraße 2, 67752 Wolfstein, eine
Sitzung des Schulträgerausschusses der Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein statt.
Tagesordnung:
Nichtöffentlich
1. Grundschule Nußbach;
Information über die Kostenbeteiligung der Verbandsgemeinde
Rockenhausen (Gastschulbeiträge)
2. Festlegung der Essenspreise für die Grundschulen in Jettenbach,
Lauterecken, Nußbach, St. Julian und Wolfstein
3. Ermäßigung des Essenspreises für Grundschüler, deren Eltern keine Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket (BuT) erhalten
4. Personalangelegenheit;
Benehmen zur geplanten Besetzung der Schulleiterstelle an der
Grundschule Lauterecken gemäß § 26 SchulG
5. Schuleinzugsbezirke;
Beratung über eine evtl. Änderung zum Schuljahr 2016/2017
6. Informationen, Wünsche, Anträge
Jung, Bürgermeister
Sitzung des Wirtschafts- und
Fremdenverkehrsausschusses der
Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein
Am Mittwoch, den 20. Mai 2015, 19:30 Uhr, findet im Sitzungssaal der
Verbandsgemeindeverwaltung, Schulstraße 6 a, 67742 Lauterecken,
eine Sitzung des Wirtschafts- und Fremdenverkehrsausschusses der
Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein statt.
Tagesordnung:
Nichtöffentlich
1. Vorstellung Fremdenverkehrskonzept
2. Kultur-Sommer Lauterecken-Wolfstein 2015-2016
3. Autofreies Lautertal; Kostenübernahme
4. Klassifizierung Ferienwohnungen; Kostenübernahme
5. Zuschuss Wirtschaftsförderung;
6. Beantragung von Fördermittel des Fremdenverkehrszweckverbandes Landkreis Kusel;
Sanierung Freibad Rüllberg
7. Informationen, Wünsche, Anträge
Jung, Bürgermeister
A de n bac h
Sitzung des Ortsgemeinderates Adenbach
Bekanntmachung
Am Montag, den 18. Mai 2015, 19:30 Uhr, findet im Bürgerhaus Adenbach, Mühlstraße 5, eine Sitzung des Ortsgemeinderates Adenbach
statt.
Tagesordnung:
I. Öffentlicher Teil
1.Einwohnerfragestunde
2. Ernennung, Vereidigung und Amtseinführung des weiteren Beigeordneten
3. Bekanntgabe einer Eilentscheidung; Stromliefervertrag
4. Straßenbeleuchtungsanlage; Energetische Sanierung (LED-Technik)
5. Mäharbeiten Am Limberg, Talbach
6. Arbeiten an Wirtschaftswegen
7. Mäharbeiten, Erdarbeiten Oberer Wingertsweg
8. Graserneuerung auf dem Bolzplatz
9.Verschiedenes
II. Nichtöffentlicher Teil
10.Auftragsvergabe
Jürgen Klein, Ortsbürgermeister
Rundschau
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Bu bo r n
Sitzung des Ortsgemeinderates Buborn
Am Mittwoch, 20 Mai 2015, 20.00 Uhr findet im Dorfgemeinschaftshaus Buborn, Weihergasse 1, eine Sitzung des Ortsgemeinderates
Buborn statt.
Tagesordnung:
I. Öffentlicher Teil
1.Einwohnerfragestunde
2. Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen
3.Verschiedenes
Nichtöffentlicher Teil
4.Verschiedenes
Martin Henning, Ortsbürgermeister
Grumba ch
Bekanntmachung
Gehobene Erlaubnis
gemäß § 8 ff, § 15 WHG zur Einleitung von Mischwasser aus dem
Regenüberlaufbecken (RÜB) 1, von nichtbehandlungsbedürftigem Niederschlagswasser aus dem Regenrückhaltebecken (RRB)
„Vogelsheerd“ und dem Regenwasserkanal (Rheingräflichen Kanal)
in der Ortsgemeinde Grumbach, in den Grumbach sowie des Betriebes des RRB „Vogelsheerd“
Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd, Regionalstelle Kaiserslautern, hat mit Bescheid vom 23.04.2015, AZ 32/4-34.08.08-53/00 der
Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein die gehobene Erlaubnis zur
Einleitung von Mischwasser aus dem RÜB 1 und von nicht behandlungsbedürftigem Niederschlagswasser aus dem Rheingräflichen Kanal
in der Ortsgemeinde Grumbach, in den Grumbach geändert und neugefasst.
Es wird darauf hingewiesen, dass
1. eine Ausfertigung des Bescheides mit dazugehörigem Plansatz
während der Zeit vom
15.05.2015 bis einschließlich 29.05.2015
in den Diensträumen der Verbandsgemeindeverwaltung Lauterecken-Wolfstein, Standort Lauterecken, Zimmer 207, während der
Dienststunden zur Einsicht ausliegt;
2. mit dem Ende der Auslegungsfrist der Erlaubnisbescheid gegenüber den nicht bekannten Betroffenen als zugestellt gilt;
3. Rechtsbehelfe gegen die Erlaubniserteilung nur von Personen
eingelegt werden können, die im förmlichen Verfahren bereits formund fristgerecht Einwendungen erhoben haben.
Lauterecken, den 30.04.2015
Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein
Gerhard Grub, techn. Werkleiter
L an gweiler
Jagdgenossenschaft Langweiler-Merzweiler
Bekanntmachung
Die Niederschrift über die Jahresmitgliederversammlung der Jagdgenossenschaft Langweiler-Merzweiler am 23.04.2015 liegt in der Zeit
vom 13.05.2015 bis 29.05.2015
in der Wohnung des Jagdvorstehers, Herrn Berthold Janß, Zeinerhof 2,
67746 Langweiler, zur Einsichtnahme für Berechtigte aus.
Langweiler, den 05.05.2015
gez. Berthold Janß
- Jagdvorsteher -
Med ard
Satzung über die Erhebung von
Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Medard
vom 30.04.2015
Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung
für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit
bekannt gemacht wird:
Ausgabe 20/2015
§1
Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben
sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§2
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
1. Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,
2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§3
Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit
der Antragstellung.
(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des
Gebührenbescheids fällig.
§4
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.04.2015 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 07.02.2013 außer Kraft.
Medard, den 30.04.2015
gez. Graf
Albert Graf, Ortsbürgermeister
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
I. Reihengrabstätten
1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs.
2 der Friedhofssatzung für Verstorbene
a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 130,00 €
b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 195,00 €
2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 195,00 €
3. Überlassung einer Reihenrasen- oder
Urnenrasengrabstätte an Berechtigte nach
Nr. 1 1.000,00 €
II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
1. a) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2
der Friedhofssatzung für
aa) eine Wahlgrabstätte 390,00 €
bb) eine Wahlrasengrabstätte 2.000,00 €
b) Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten
Nutzungszeit für die Dauer von 15 Jahren nach Buchst. a)
aa) eine Wahlgrabstätte 225,00 €
bb) eine Wahlrasengrabstätte 1.000,00 €
2. a) Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte für
die Dauer der Nutzungszeit durch Berechtigte nach Nr. 1 Buchst. a) 390,00 €
b) Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten
Nutzungszeit für die Dauer von 15 Jahren nach Buchst. a) für
bb) eine Urnenwahlgrabstätte 225,00 €
3. Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen für
jedes volle Jahr
a) Wahlgrabstätten 13,00 €
b) Urnenwahlgrabstätten 13,00 €
c) Wahlrasengrabstätten 67,00 €
III. Ausheben und Schließen der Gräber
Der Grabaushub für eine Bestattung bzw. für die Beisetzung von Aschen
wird durch eine Firma ausgeführt. Die hierdurch anfallenden tatsächlichen Kosten sind von den Gebührenschuldnern gemäß § 2 der Friedhofsgebührensatzung anzufordern.
IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche
Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von
den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
V. Benutzung der Leichenhalle
1. Für die Aufbewahrung
a) einer Leiche bis zu 4 Tagen 61,00 €
für jeden weiteren Tag 15,00 €
b) einer Urne bis zu 10 Tagen 61,00 €
für jeden weiteren Tag 8,00 €
2. Die Reinigung der Leichenhalle wird durch die Ortsgemeinde ausgeführt.
Die Abrechnung erfolgt nach Arbeitsaufwand mit 11,50 €/Std.
VI. Kosten für die Abräumung und Einebnung von Grabstätten durch
die Friedhofsverwaltung
1. Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 300,00 €
Rundschau
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2. Reihengrabstätte für Verstorbene vom vollendeten 5 Lebensjahr ab 350,00 €
3. Wahlgrabstätte 500,00 €
4. Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätte 200,00 €
VII. Verwaltungs- und sonstige Gebühren
Genehmigung zur Errichtung von Grabmalen und Gedenkplatten 10,00
€
Hinweis auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen gemäß § 24 Absatz 6 Gemeindeordnung Rheinland -Pfalz:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften
der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht,
1. bei Verletzung der Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung, die Bekanntmachung der
Satzung oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den
Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrensoder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Lauterecken-Wolfstein, Schulstraße 6a, 67742 Lauterecken,
unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen
soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung
nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in
Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Sitzung des Ortsgemeinderates Medard
Bekanntmachung
Am Montag, den 18. Mai 2015, 19:30 Uhr, findet in der Gemeindehalle
(Nebenraum) Medard, Im Prenkel 5, eine Sitzung des Ortsgemeinderates Medard statt.
Tagesordnung:
I. Öffentlicher Teil
1.Einwohnerfragestunde
2. Niederschrift über die Sitzung vom 02.03.2015
3.Verschiedenes
II. Nichtöffentlicher Teil
4.Auftragsvergabe
5.Vertragsangelegenheit
6.Grundstücksangelegenheiten
Albert Graf, Ortsbürgermeister
Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Medard
vom 30.04.2015
Der Ortsgemeinderat von Medard hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie des § 2 Abs. 3, § 5 Abs.
2 und § 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
Inhaltsübersicht:
1. Allgemeine Vorschriften 3
§ 1 Geltungsbereich 3
§ 2 Friedhofszweck
§ 3 Schließung und Aufhebung
3
2. Ordnungsvorschriften 4
§ 4 Öffnungszeiten 4
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof 4
§ 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten 5
3. Allgemeine Bestattungsvorschriften 5
§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit 5
§ 8 Särge 5
§ 9 Grabherstellung 6
§ 10 Ruhezeit 6
§ 11 Umbettungen 6
4. Grabstätten 7
§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten 7
§ 13 Reihengrabstätten 7
§ 14 Wahlgrabstätten 8
§ 15 Urnengrabstätten 9
§ 16 Rasengrabstätten 9
§ 17 Ehrengrabstätten 10
5. Gestaltung der Grabstätten 10
§ 18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften 10
6. Grabmale 10
§ 19 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen
Gestaltungsvorschriften10
§ 20 Errichten und Ändern von Grabmalen 10
§ 21 Standsicherheit der Grabmale 11
§ 22 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale 11
§ 23 Entfernen von Grabmalen 11
7. Herrichten und Pflege der Grabstätten 12
§ 24 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten 12
§ 25 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften 12
Ausgabe 20/2015
§ 26 Vernachlässigte Grabstätten 8. Leichenhalle § 27 Benutzen der Leichenhalle 9. Schlussvorschriften § 28 Alte Rechte § 29 Haftung § 30 Ordnungswidrigkeiten § 31 Gebühren § 32 Inkrafttreten 12
13
13
13
13
13
13
14
14
1. Allgemeine Vorschriften
§1
Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Medard gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.
§2
Friedhofszweck
(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde.
(2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die
a) bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde waren,
b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder
c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu
bestatten sind.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung
der Friedhofsverwaltung.
§3
Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise
für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder
anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl. § 7 BestG -.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und
Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht
auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche
Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung
gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.
(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten
Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die
in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht
abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde in andere Grabstätten
umgebettet.
(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht.
Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält
außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt
oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten
den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen
Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten
werden Gegenstand des Nutzungsrechts. 4
2. Ordnungsvorschriften
§4
Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang
bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis
der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten
eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§5
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind
zu befolgen.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und
Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur
Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,
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b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
d) Druckschriften zu verteilen,
e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu
verunreinigen oder zu beschädigen,
f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
g) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,
h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die
Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem
Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
i) Gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn,
aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor
oder
bb) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 6*)
Ausführen gewerblicher Arbeiten
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und
Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen
für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das
Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG)
mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz
1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes
über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten
vom 27.10.2009, GVBl. S. 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher,
betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.
(3) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen
des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz
zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.
* Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden vorübergehenden und
gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere auf
die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 20.12.2007 (BGBl. I S.3075)
und auf die §§ 4 ff. der Gewerbeordnung verwiesen.
3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§7
Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der
Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt
§ 15 Abs. 4.
(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen
Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft
fest.
(4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung
beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.
(5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch
gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem
Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können
auch Geschwister im Alter bis zu 1 Jahr in einem Sarg bestattet werden.
§8
Särge
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes
Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht
schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.
(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung
der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens
1,00 m lang, 0,45 m hoch und im Mittelmaß 0,45 m breit sein.
§9
Grabherstellung
(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.
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(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne
Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,40 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale,
Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt
werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 10
Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 30 Jahre.
§ 11
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der
sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der
Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines
wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Ortsgemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/
Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Ortsgemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2
bleibt unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in
belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei
Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die
Ortsgemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt,
Umbettungen vorzunehmen.
(5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie
kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie
bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an
benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken
nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
4. Grabstätten
§ 12
Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten,
b) Wahlgrabstätten,
c) Urnengrabstätten als Reihen- und Wahlgrabstätten,
d) Rasengrabstätten als - Urnenreihengrabstätten, - Reihengrabstätten, - Wahlgrabstätten (zwei nebeneinanderliegende Grabstätten).
e) Ehrengrabstätten.
(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An
ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es
besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer
der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der
Umgebung.
§ 13
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb
des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.
(2) Es werden eingerichtet:
a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,
b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr.
(3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 nur eine Leiche bestattet werden.
(4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach
Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher veröffentlicht und durch ein
Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht. 8
§ 14
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf
Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für
die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.
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(2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts
enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur
Anlage und Pflege des Grabes.
(3) Wahlgrabstätten werden als zweistellige Grabstätten, als Einfachgräber vergeben.
(4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das
Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.
(5) Das Nutzungsrecht kann nur einmal für die gesamte Wahlgrabstätte
für die Dauer von 15 Jahren wiederverliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden
Gebühren.
(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten
Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm
das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem
Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in
nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner,
b) auf die Kinder,
c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder
Mütter,
d) auf die Eltern,
e) auf die Geschwister,
f) auf sonstige Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen
Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.
(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine
Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung
und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte
bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere
Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
(10) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung
der verbleibenden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit anteilig
zurückerstattet.
§ 15
Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden
a) in Urnenreihengrabstätten (1 Asche),
b) in Urnenwahlgrabstätten (2 Aschen),
c) in Wahlgrabstätten 1 Asche als Erst- oder Zweitbeisetzung,
d) in Urnenrasengrabstätten (1 Asche),
e) in Wahlrasengrabstätten (zwei nebeneinanderliegende Rasengrabstätten) (je 1 Asche).
(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach
belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung
abgegeben werden.
(3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In
einer Urnenwahlgrabstätte dürfen zwei Urnen beigesetzt werden.
(4) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen
Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.
(5) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die
Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für
Urnengrabstätten.
§ 16
Rasengrabstätten
(1) Die Grabstätten des Rasengrabfeldes werden als
- Urnenreihengrabstätten,
- Reihengrabstätten,
- Wahlgrabstätten (zwei nebeneinanderliegende Grabstätten)
in gemischter Folge vergeben. Soweit sich aus der Satzung nicht etwas
anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Urnenreihen-, Reihen- und
Wahlgrabstätten entsprechend auch für Rasengrabstätten.
(2) Die Herrichtung der Rasengrabstätten übernimmt die Ortsgemeinde
innerhalb sechs Monaten nach der Beisetzung/Bestattung.
(3) Grabanlagen (Grabmal, Einfassung usw.) werden nicht errichtet. Die
Angehörigen verlegen für die/den Verstorbene/n eine Grabplatte 30 mm
unter der Bodenfläche. Gestattet sind Grabplatten aus Granit mit den
Maßen 400 x 330 x 60 mm und inliegender Schrift.
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(4) Setzungen innerhalb des Rasengrabfeldes sowie der Grabplatten im
Rasengrabfeld werden von der Ortsgemeinde ausgeglichen und neu
ausgerichtet.
(5) Die verlegten Grabplatten im Rasengrabfeld werden nach Ablauf der
Ruhezeit von der Ortsgemeinde entfernt und entsorgt.
(6) Auf den Rasengrabstätten bzw. auf dem gesamten Rasengrabfeld ist
das Ablegen von Grabschmuck nicht gestattet.
(7) Das Rasengrabfeld wird von der Ortsgemeinde bewirtschaftet.
(8) Belegungspläne liegen der Friedhofsverwaltung vor.
(9) Für Ehegatten oder Lebenspartner besteht die Möglichkeit das Nutzungsrecht für zwei nebeneinanderliegende Rasengrabstätten (Wahlrasengrabstätte) zu erwerben.
§ 17
Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.
5. Gestaltung der Grabstätten
§ 18
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen,
dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner
Gesamtanlage gewahrt wird.
6. Grabmale
§ 19
Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern
mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf Grabfeldern ohne
besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und
Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.
§ 20
Errichten und Ändern von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der
gültigen Friedhofssatzung entspricht.
(2) Der Anzeige sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und
Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner
Bearbeitung.
(3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen
Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in
dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen
werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung
mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt.
(4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die
sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der
Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.
§ 21
Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen
anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu
befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen
benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1
gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
§ 22
Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd
in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder
überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür ist bei
Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der
Grabstätte (§ 13) gestellt hat; bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der
Nutzungsberechtigte.
(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen
Maßnahmen zu treffen.
(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des
Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen, wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden
angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile
davon entfernen. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände
drei Monate aufzubewahren. § 23 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist
der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt
nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer
von einem Monat aufgestellt wird.
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§ 23
9. Schlussvorschriften
Entfernen von Grabmalen
§ 28
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur
mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten,
nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder
nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die
Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von
drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt
der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der
Verpflichtete das Grabmal/und die sonstigen baulichen Anlagen/nicht
binnen drei Monaten abholen, geht es/gehen sie/entschädigungslos in
das Eigentum der Ortsgemeinde über, wenn dieses bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmales oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern
Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der
jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.
Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt
oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf die
Nutzungszeit nach § 14 Abs. 1 oder § 15 Abs. 3 dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach
Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten
Leiche oder Asche.
(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 29
Haftung
Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige
Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch
dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
7. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 30
§ 24
Ordnungswidrigkeiten
Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5
Abs. 1),
3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 verstößt,
4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt
(§ 6 Abs. 1),
5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
6. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 20 Abs. 1 und 3),
7. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 23
Abs. 1),
8. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 21, 22 und 24),
9. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 24
Abs. 7),
10.Grabstätten nicht oder entgegen § 24 bepflanzt,
11.Grabstätten vernachlässigt (§ 26),
12.die Leichenhalle entgegen § 27 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,—
EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
vom 24.5.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils gelten-den Fassung findet
Anwendung.
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für
den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von
den Grabstätten zu entfernen.
(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und
Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich.
(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten
selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.
(4) Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen
Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.
(5) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb
von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.
(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen
Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(7) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.
§ 31
§ 25
Gebühren
Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
Für die Benutzung des von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhofes
und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden
Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen. § 24 Abs. 4 ist zu beachten.
§ 26
Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder
bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der
Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser
Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte
nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen.
(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu
ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine
öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.
8. Leichenhalle
§ 27
Benutzen der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung.
Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die
Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in
besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.
(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
(3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum
der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen
und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen
Zustimmung des Amtsarztes.
§ 32
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.04.2015 in Kraft. Gleichzeitig
treten die Friedhofssatzung vom 16.10.2011 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Medard, den 30.04.2015
gez. Graf
(DS)
Albert Graf, Ortsbürgermeister
Hinweis auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen gemäß § 24 Absatz 6 Gemeindeordnung Rheinland -Pfalz:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften
der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht,
1. bei Verletzung der Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung, die Bekanntmachung der
Satzung oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den
Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrensoder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Lauterecken-Wolfstein, Schulstraße 6a, 67742 Lauterecken,
unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen
soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung
nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in
Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Rundschau
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Ausgabe 20/2015
O de n bac h
Mer z weiler
Bekanntmachung
gemäß § 66 Kommunalwahlordnung
Sitzung des Ortsgemeinderates Odenbach
Herr Jürgen Schneider ist als Mitglied des Ortsgemeinderates Merzweiler ausgeschieden, da er zum Betriebsleiter Abwasser im Eigenbetrieb
der Verbandsgemeindewerke Lauterecken-Wolfstein ernannt wurde.
Als Nachfolgerin wurde gemäß § 45 Kommunalwahlgesetz Frau Maren
Dindorf festgestellt und in den Ortsgemeinderat Merzweiler berufen.
Frau Maren Dindorf hat die Berufung angenommen und wurde in der
öffentlichen Ortsgemeinderatssitzung am 22.04.2015 als Ratsmitglied
verpflichtet.
Am Montag, den 18. Mai 2015, 19:30 Uhr, findet im Rathaus Odenbach, Hauptstraße 7, eine Sitzung des Ortsgemeinderates Odenbach
statt.
Tagesordnung:
I. Öffentlicher Teil
1.Einwohnerfragestunde
2. Straßenbeleuchtungsanlage; Energetische Sanierung (LED-Technik)
3. Maßnahmen Unfallverhütung - Zufahrt Kerweplatz 4.Verschiedenes
II. Nichtöffentlicher Teil
5. Straßenbeleuchtungsanlage; Vertragsangelegenheit
Merzweiler, 05.05.2015
Die Gemeindewahlleiterin
gez. Schneider, Ortsbürgermeisterin
Bekanntmachung
Gerhard Gins, Ortsbürgermeister
O f fe n bac h -Hun dh e im
Bekanntmachung
Rundschau
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Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (Vorhaben- und Erschließungsplan) für das Wochenendhausgebiet „Am
Mittelberg“ der OG Offenbach-Hundheim;
öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches
(BauGB)
Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes für das
Wochenendhausgebiet „Am Mittelberg“ der Ortsgemeinde OffenbachHundheim, in der Planfassung „ März 2015“, liegt mit den planungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen textlichen Festsetzungen, der
Begründung sowie dem Umweltbericht gemäß § 3 Abs. 2 BauGB auf die
Dauer eines Monats in der Zeit
von 21. Mai 2015 bis einschließlich 29. Juni 2015
bei der Verbandsgemeindeverwaltung Lauterecken-Wolfstein, Standort
Wolfstein, Bergstraße 2, 67752 Wolfstein, Obergeschoss, Zimmer 217,
in der Zeit von
- montags bis mittwochs von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00
Uhr bis 16.00 Uhr
- donnerstags von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von
14.00 Uhr bis 18.00 Uhr und
- freitags von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr
öffentlich aus. Ferner liegen die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung
der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs.
1 BauGB abgegebenen umweltbezogene Stellungnahmen
- der Unteren Naturschutzbehörde der Kreisverwaltung Kusel,vom 2.
Mai 2014,
- der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Bodenschutz, Kaiserslautern
vom 13. Mai 2014,
- des Landesamtes für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz, Mainz,
vom 17.04.2014,
• der Generaldirektion Kulturelles Erbe, Direktion Landesarchäologie,
Speyer, vom 11.04.2014 und
• des Forstamtes, Kusel, vom 10.04.2014
mit Informationen zu Eingriffen in Natur und Landschaft, die in Folge der
Planung zu erwarten sind, aus (§ 3 Abs. 2, Satz 1 BauGB).
Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass die nachfolgend aufgeführten
umweltbezogenen Informationen im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB
verfügbar sind:
- erweiterter Umweltbericht mit Aussagen zur Eingriffsregelung nach
§ 15 BNatSchG zum o.g. Bebauungsplan,
- Umwelttechnischer Kurzbericht - Radonbelastung in der Bodenluft
(10. September 2014) von GeoConsult Rein, Oppenheim.
Im Umweltbericht zum Bebauungsplan werden die umweltbezogenen Informationen zusammengefasst. Die Eingriffe in Natur und
Landschaft werden unter Berücksichtigung von anerkannten Beurteilungsmaßstäben bewertet. Die landschaftspflegerischen Maßnahmen
zur Vermeidung, zur Minimierung und zum Ausgleich bzw. Ersatz für den
Bebauungsplan werden im Umweltbericht ausführlich dokumentiert.
Als voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen im Sinne des § 2
Abs. 4 BauGB, die mit der Bebauungsplanung vorbereitet werden, ist
der Verlust von Boden und Bodenfunktionen durch Versiegelung zu
erwarten und damit verbunden ein erhöhter Oberflächenwasserabfluss
und eine verringerte Grundwasserneubildungsrate. Der Bebauungsplan reagiert hier durch verschiedene Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen wie beispielsweise Reduzierung des möglichen
Versiegelungsgrades durch Einschränkung der maximal überbaubaren
Grundstücksfläche auf ein städtebaulich vertretbares Maß von 255
m2, Einschränkungen im Ausbau der privaten Wegflächen (nur wasserdurchlässige Materialien), Verringerung des Versiegelungsgrades der
Böden auf den Baugrundstücken (hier außerhalb der Baufenster) oder
private Pflanzgebote. Zudem werden zum multifunktionalen Ausgleich
eine Bepflanzungsmaßnahme am nördlichen Gebietsrand zum Glantal
im Sinne einer Standorteingrünung (A1) und die Aufhebung des Bebauungsplanes „Wochenendhausgebiet am Mittelberg“, im Sinne eines
nachhaltigen Flächenmanagements der Gemeinde, festgesetzt.
Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen des lokalen Wasserhaushaltes
wird im Bebauungsplan die Entwässerung im Trennsystem festgesetzt,
wobei das auf den privaten Grundstücken anfallende Niederschlagswasser in einer Zisterne zur Retention zu bringen ist und dann über einen
Notüberlauf in den Grundstücksbereich zur breitflächigen Versickerung
abzuschlagen ist. Das Außengebietswasser wird bei Bedarf über eine
anzulegende naturnahe Entwässerungsmulde am östlichen Gebietsrand
(topographischer Hochpunkt) aufgenommen und ohne Schädigung
Dritter ebenfalls breitflächig der Versickerung zugeführt. Diese Auffangbzw. Sickermulde stellt aber keine Überflutungsschutzmaßnahme für
extreme Starkregenereignisse dar.
Erhebliche Einschränkungen des Arten- und Biotoppotentials können
durch die Beseitigung der vorhandenen Gehölzbestände (vorwiegend
Douglasie) entstehen sowie durch Arbeiten in intensiven Fortpflanzungsund Aufzuchtzeiten besonders schützenswerter Reptilienarten (bspw.
Zauneidechse, Mauereidechse, Schlingnatter). Der Bebauungsplan
reagiert hier konfliktmindernd mit Vorgaben zu den relevanten Bauzeiten
um vor allem artenschutzrechtliche Konflikte zu vermeiden sowie mit
den bereits beschriebenen Kompensationsmaßnahmen (A1, Aufhebung
des BPL „Wochenendhausgebiet am Mittelberg“). Die Ausgleichsfläche
A1 muss dabei grundsätzlich extensiv im Sinne ihrer ökologischen Funktionalität unterhalten werden.
Ausgabe 20/2015
Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes im Zuge der Bebauung des
topographischen Hochpunktes werden durch die gezielte Bepflanzungsmaßnahme A1 vermieden sowie durch die dauerhafte Sicherung
der vorhandenen Standorteingrünung (vorwiegend Douglasie), die bei
Ausfall durch standorttypische Laubbäume zu ersetzen ist.
Durch die Baugebietsentwicklung sind keine erheblichen nachteiligen
Umweltauswirkungen zu erwarten, wenn die festgesetzten landschaftspflegerischen Maßnahmen entsprechend der vorliegenden Konzeption
umgesetzt werden.
Für das Schutzgut Mensch sind verschiedene Belange bei der Baugebietsentwicklung besonders bedeutsam.
Die Immissionen, die mit der geplanten Nutzung entstehen dürften, sollten keine negativ nachhaltigen Wirkungen auf die benachbarte Wohnbebauung haben. Wesentlicher Beurteilungsmaßstab hierbei ist die
geplante Art der zulässigen Nutzung (Sondergebiet, das der Erholung
dient) und das damit verbundene Maß der baulichen Nutzung (max. 2
Wochenendhäuser mit erheblichen Einschränkungen in Grundflächengröße) im Bebauungsplan.
Im Bebauungsplan werden Vorgaben zur Bauweise, Grundstücksnutzung und Unterhaltung der Waldflächen formuliert, um das besondere
Gefährdungspotential, dass durch den bestehenden Gehölzbestand in
Form von umstürzenden Bäumen und herabfallende Ästen (Sturmwurf)
sowie die Gefahr durch Waldbrand besteht, zu minimieren. Somit soll
die Sicherheit und Gesundheit der Grundstücksnutzer gewährleistet
werden.
Auf das vorhandene Radonpotential im Boden (Radonvorsorgeklasse
I+II) kann durch entsprechende Vermeidungsmaßnahmen (u.a. sorgfältige Bauausführung, radondichte Folie) im Sinne der Merkblätter zur
Senkung der Radonkonzentration in Wohnhäusern des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (Bonn, 2004)
reagiert werden, sodass das mutmaßliche Gefährdungspotential unterhalb der Erheblichkeitsschwelle liegt.
Die Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes
„Wochenendhausgebiet Am Mittelberg“ umfassen das Grundstück mit
der Flurstücks-Nummer 620 in der Gemarkung Hundheim und werden
in dem nachstehend veröffentlichten Lageplan mit einer gestrichelten
schwarzen Linie (Geltungsbereichsgrenze) umrandet. Der räumliche
Geltungsbereich umfasst eine Größe von ca. 0,61 ha.
Die Grundstücke mit den Flurstücks-Nummern 491/37 (teilweise),
491/38 (teilweise), 491/30 (teilweise), 490 (teilweise), 898/6 (teilweise)
und 611(teilweise) in der Gemarkung Hundheim waren dem räumlichen
Geltungsbereiches des Bebauungsplanes „Hirschauer-Weide und Am
Mittelberg“ gemäß der maßgeblichen Planfassung (genehmigt am 29.
August 1968) zuzuordnen. Für diese Flächen wird eine Aufhebung des
Bebauungsplanes vorgesehen, sodass diese Grundstücke künftig dem
Außenbereich der Ortsgemeinde Offenbach-Hundheim zuzuordnen
sind. Der räumliche Geltungsbereich für die Teilaufhebung des Bebauungsplanes „Hirschauer-Weide und Am Mittelberg“ wird in dem nachstehend veröffentlichten Lageplan mit einer gestrichelten schwarzen
Linie (Geltungsbereichsgrenze) umrandet und rot schraffiert. Die Teilaufhebung umfasst eine Fläche von ca. 0,4 ha.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan für das Wochenendhausgebiet
„Am Mittelberg“ soll die Grundstücke Flurstück Nr. 491/30 und 491/38
sowie die in beigefügtem Lageplan gekennzeichneten Teilflächen der
Grundstücke Flurstück Nr. 491/37, 490, 620, 611, 501/1und 898/6 (Weg)
der Gemarkung Hundheim umfassen. Die genaue Gebietsabgrenzung
ergibt sich aus dem nachstehend veröffentlichten Auszug aus dem
Bebauungsplanentwurf.
Zu dem Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes für das
Wochenendhausgebiet „Am Mittelberg“ der Ortsgemeinde OffenbachHundheim mit den planungsrechtlichen, bauordnungsrechtlichen textlichen Festsetzungen, der Begründung sowie dem Umweltbericht,
können anlässlich der öffentlichen Auslegung während der Auslegungsfrist Stellungnahmen, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift, bei der
Verbandsgemeindeverwaltung Lauterecken-Wolfstein, Standort Wolfstein, Bergstraße 2, 67752 Wolfstein, abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung
über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben; ein Antrag nach § 47
der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist unzulässig, soweit mit ihm
Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber
hätten geltend gemacht werden können (§ 3 Abs. 2, Satz 2, 2. Halbsatz
BauGB i. V. mit § 4a Abs. 6 Satz 1 BauGB und § 47 Abs. 2a VwGO).
Offenbach-Hundheim, den 6. Mai 2015
Für die Ortsgemeinde Offenbach-Hundheim:
In Vertretung:
gez. Stein
Stein, 1. Beigeordneter
Bekanntmachung
Am Dienstag, den 19. Mai 2015, 20:00 Uhr, findet im Gemeinde- und
Feuerwehrhaus (OT Hundheim), Talstraße 2, eine Sitzung des Ortsgemeinderates Offenbach-Hundheim statt.
Tagesordnung:
I. Öffentlicher Teil
1. Kindergarten Offenbach-Hundheim;
Rundschau
- 11 -
Erhöhung des Essenspreises und Änderung des Abrechnungsverfahrens
2. Wirtschaftswegebrücke Aschbach; Zufahrtsverbreiterung
3. Dorfgemeinschaftshaus; Notwendige Änderungen
4. Informationen, Wünsche, Anträge
II. Nichtöffentlicher Teil
5.Grundstücksangelegenheit
6. Grundstücksangelegenheit;Löschung einer Grunddienstbarkeit
7.Grundstücksangelegenheit;
8.Verschiedenes
Dr. Roland Alt, Ortsbürgermeister
Bekanntmachung
Am Dienstag, den 19. Mai 2015, 20:00 Uhr, findet im Gemeinde- und
Feuerwehrhaus (OT Hundheim), Talstraße 2, eine Sitzung des Ortsgemeinderates Offenbach-Hundheim statt.
Tagesordnung:
I. Öffentlicher Teil
1. Kindergarten Offenbach-Hundheim
Erhöhung des Essenspreises und Änderung des Abrechnungsverfahrens
2. Wirtschaftswegebrücke Aschbach; Zufahrtsverbreiterung
3. Dorfgemeinschaftshaus; Notwendige Änderungen
4. Informationen, Wünsche, Anträge
II. Nichtöffentlicher Teil
5.Grundstücksangelegenheit
6.Grundstücksangelegenheit;
Löschung einer Grunddienstbarkeit
7.Grundstücksangelegenheit;
8.Verschiedenes
Dr. Roland Alt, Ortsbürgermeister
Ausgabe 20/2015
(2) In der Regel soll einmal jährlich eine Genossenschaftsversammlung
stattfinden. Außerordentliche Genossenschaftsversammlungen sind
vom Jagdvorstand einzuberufen, wenn dies von mindestens einem
Fünftel der Mitglieder oder mindestens einem Fünftel der vertretenen
Grundfläche unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt wird. Alle
Genossenschaftsversammlungen sind unter Angabe der Tagesordnung
mit einer Frist von zwei Wochen durch ortsübliche Bekanntmachung
einzuberufen. Beschlüsse über Gegenstände des § 6 dürfen unter dem
Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“ nicht gefasst werden.
(3) Die Genossenschaftsversammlung ist nicht öffentlich, ausgenommen
die Genossenschaftsversammlung zur Versteigerung der Jagd oder zur
Öffnung der Gebote bei öffentlicher Ausbietung. Die Jagdvorsteherin
oder der Jagdvorsteher kann einzelnen Personen die Anwesenheit vorübergehend gestatten. Vertretern der Jagdbehörden ist die Anwesenheit
jederzeit gestattet.
(4) Die Genossenschaftsversammlung kann beschließen:
1. bei Dringlichkeit auch über Gegenstände, die nicht in die Tagesordnung aufgenommen waren, zu beraten und zu entscheiden, mit
Ausnahme der Gegenstände nach § 6,
2. einzelne Beratungsgegenstände von der Tagesordnung abzusetzen.
(5) Über den wesentlichen Verlauf einer Genossenschaftsversammlung
ist eine Niederschrift zu fertigen, die mindestens zu enthalten hat:
1. die Anzahl der anwesenden und vertretenen Mitglieder,
2. die Angabe der von den anwesenden und vertretenen Mitgliedern
in die Genossenschaftsversammlung eingebrachten und nachgewiesenen Grundfläche,
3. die von der Genossenschaftsversammlung gefassten Beschlüsse
und das Abstimmungsergebnis.
(6) Die unterzeichnete Niederschrift ist zwei Wochen lang zur Einsichtnahme durch die Mitglieder auszulegen. Zeit und Ort der Auslegung sind
ortsüblich bekannt zu machen.
§6
Jagdgenossenschaft Grumbach
Satzung der Jagdgenossenschaft Grumbach
§1
Name, Sitz und Aufsichtsbehörde
(1) Die Genossenschaft führt den Namen
„Jagdgenossenschaft
Grumbach“.
Sie hat ihren Sitz in
67745 Grumbach
(2) Aufsichtsbehörde ist die untere Jagdbehörde (nach § 11 Abs. 2 Satz
3 des Landesjagdgesetzes - LJG -) bei der Kreisverwaltung Kusel.
§2
Mitgliedschaft
(1) Der Jagdgenossenschaft gehören alle Grundeigentümerinnen und
Grundeigentümer des gemeinschaftlichen Jagdbezirks Grumbach nach
Maßgabe des Grundflächenverzeichnisses an (Mitglieder). Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken, auf denen die Jagd ruht, sind
insoweit nicht Mitglieder der Jagdgenossenschaft.
(2) Die Mitglieder haben vor erstmaliger Ausübung ihrer Mitgliedschaftsrechte dem Jagdvorsteher alle zur Anlegung des Grundflächenverzeichnisses erforderlichen Unterlagen (z. B. Grundbuchauszüge,
Urkundenabschriften) unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Änderungen der Eigentumsverhältnisse sind unverzüglich anzuzeigen. Die
Mitgliedschaft zur Jagdgenossenschaft endet mit dem Verlust des
Grundeigentums.
§3
Aufgaben
Aufgabe der Genossenschaftsversammlung
Die Genossenschaftsversammlung beschließt über:
1. die Art der Nutzung des Jagdbezirks sowie die Verwendung des
Reinertrages der Jagdnutzung, sofern diese Aufgaben nicht dem
Jagdvorstand übertragen sind oder ihm obliegen,
2. die Erhebung und Verwendung von Umlagen,
3. die Wahl des Jagdvorstandes,
4. die Anstellung von Personal und die Festsetzung der dem Jagdvorstand und den Angestellten zu gewährenden Entschädigungen,
5. die Entlastung des Jagdvorstandes,
6. die Genehmigung des Haushaltsplanes und der Jahresrechnung,
7. den Erlass und die Änderung der Satzung,
8. die Übertragung der Verwaltung der Angelegenheiten der Jagdgenossenschaft auf die Gemeinde nach § 11 Abs. 7 LJG,
9. die Teilung oder Teilverpachtung des Jagdbezirkes,
10.die Zuschlagserteilung bei Verpachtung, soweit sie nicht auf den
Jagdvorstand übertragen ist,
11.das Schließen von Abschussvereinbarungen oder Abschusszielsetzungen nach § 31 Abs. 2 LJG, soweit es nicht auf den Jagdvorstand
übertragen ist,
12.die Zustimmungen zu Teilabschussplänen nach § 31 Abs. 3 LJG,
soweit sie nicht auf den Jagdvorstand übertragen sind,
13.das Stimmverhalten der Jagdgenossenschaft bei der Wahl der
Kreisjagdmeisterin oder des Kreisjagdmeisters, soweit sie nicht auf
den Jagdvorstand übertragen sind.
Gemäß Beschluss der Jagdgenossenschaft werden die Aufgaben 11 bis
13 auf den Jagdvorstand übertragen.
§7
Vertretung eines Mitglieds
in der Genossenschaftsversammlung
§4
Jedes Mitglied kann sich durch die Ehegattin oder den Ehegatten oder
die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner, durch eine Verwandte
oder einen Verwandten gerader Linie, durch eine ständig von dem Mitglied beschäftigte Person, durch ein derselben Jagdgenossenschaft
angehöriges volljähriges Mitglied oder durch eine die Grundfläche land-,
forst- oder fischereiwirtschaftlich bewirtschaftende Person aufgrund
schriftlicher Vollmacht vertreten lassen; mehr als drei Vollmachten darf
keine Person in sich vereinigen. Eine erteilte Vollmacht gilt lediglich für
die darauf folgende Sitzung der Jagdgenossenschaft.
Organe
§8
(1) Die Jagdgenossenschaft hat die Aufgabe, das Jagdrecht im Interesse
ihrer Mitglieder wahrzunehmen sowie für den Ersatz des den Mitgliedern
entstehenden Wildschadens zu sorgen.
(2) Sie kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben von den Mitgliedern Umlagen
nach dem Verhältnis der Flächengröße der bejagbaren Grundstücke
erheben.
Organe der Jagdgenossenschaft sind:
1. die Genossenschaftsversammlung,
2. der Jagdvorstand.
§5
Genossenschaftsversammlung
(1) Die Genossenschaftsversammlung ist die Versammlung der anwesenden und der vertretenen Mitglieder. Vertretungen nach § 7 sind zu
Beginn der Genossenschaftsversammlung durch Vorlage der Vollmachten nachzuweisen.
Beschlussfassung und Stimmrecht
(1) Für das Zustandekommen eines Beschlusses gilt § 11 Abs. 4 LJG.
(2) Bei Grundstücken, die im Miteigentum oder Gesamthandeigentum
mehrerer Personen stehen, kann das Stimmrecht nur einheitlich ausgeübt werden.
(3) Bei der Beschlussfassung wird offen abgestimmt, es sei denn, die
Genossenschaftsversammlung beschließt im Einzelfall, eine geheime
Abstimmung mithilfe von Stimmzetteln vorzunehmen. Bei der Abstimmung mithilfe von Stimmzetteln gelten unbeschrieben abgegebene
Stimmzettel als Stimmenthaltungen. Stimmenthaltungen zählen bei
Rundschau
- 12 -
der Feststellung der Stimmenmehrheit mit. Stimmzettel, aus denen der
Wille der oder des Abstimmenden nicht unzweifelhaft erkennbar ist, und
Stimmzettel, die einen Zusatz, eine Verwahrung oder einen Vorbehalt
enthalten, sind ungültig. Bei der Abstimmung mithilfe von Stimmzetteln
erhält jedes Mitglied einen Stimmzettel, auf dem die Anzahl der vertretenen Mitglieder sowie die eigene und die Flächengröße der Vertretenen
vermerkt sind. Die Stimmzettel werden durch zwei zur Geheimhaltung
verpflichtete Mitglieder ausgezählt und anschließend versiegelt.
§9
Jagdvorstand
(1) Der Jagdvorstand besteht aus der Jagdvorsteherin oder dem Jagdvorsteher und zwei beisitzenden Mitgliedern, von denen eines als ständige Vertretung der Jagdvorsteherin oder des Jagdvorstehers und das
andere als Kassenverwalterin oder Kassenverwalter zu wählen ist. Bei
Verhinderung der Jagdvorsteherin oder des Jagdvorstehers nimmt die
ständige Vertretung dieses Amt wahr. Für die beisitzenden Mitglieder
sind stellvertretende Mitglieder zu wählen.
(2) Scheidet ein Mitglied des Jagdvorstandes vorzeitig z. B. durch Tod,
Rücktritt oder Verlust der Wählbarkeit aus, so ist für den Rest der Amtszeit innerhalb angemessener Frist, spätestens in der nächsten Genossenschaftsversammlung, eine Ersatzwahl vorzunehmen. In gleicher
Weise ist zu verfahren, wenn ein anderer Funktionsträger vorzeitig ausscheidet.
(3) Wählbar ist jede Jagdgenossin oder jeder Jagdgenosse sowie bei
juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts deren Vertreterin oder Vertreter, soweit sie volljährig sind und die Fähigkeit zur
Bekleidung öffentlicher Ämter, die Wählbarkeit und das Stimmrecht im
Sinne des § 45 Abs. 1 des Strafgesetzbuches besitzen.
Ausgabe 20/2015
§ 14
Aufgaben der Jagdvorsteherin
oder des Jagdvorstehers
Die Jagdvorsteherin oder der Jagdvorsteher hat
1. die Genossenschaftsversammlung einzuberufen, zu eröffnen, zu
leiten und zu schließen sowie das Ordnungs- und Hausrecht auszuüben,
2. Bekanntmachungen vorzunehmen; die genehmigte, angezeigte
oder geänderte Satzung ist öffentlich auszulegen; dabei sind die
Genehmigung oder die Anzeige sowie Ort und Zeit der Auslegung
ortsüblich bekannt zu machen,
3. die Liste der von den Mitgliedern zu erhebenden Umlagen aufzustellen,
4. die Angestellten zu beaufsichtigen und die Einrichtungen der Jagdgenossenschaft zu überwachen,
5. den Schriftwechsel zu führen und die gefassten Beschlüsse zu protokollieren, sofern von der Genossenschaftsversammlung keine andere schriftführende Person gewählt ist.
§ 15
Anteil an Nutzung und Lasten
§ 12
(1) Der Anteil der Mitglieder an den Nutzungen und Lasten richtet sich
nach dem Verhältnis des Flächeninhalts ihrer bejagbaren Grundstücke
im Jagdbezirk.
(2) Die nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 und 9 und § 14 Nr. 3 aufzustellenden Verzeichnisse und Listen sind zwei Wochen lang bei der Jagdvorsteherin
oder beim Jagdvorsteher für die Mitglieder auszulegen. Zeit und Ort der
Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. Werden innerhalb dieser
Frist keine Einsprüche erhoben, gelten die Verzeichnisse und Listen mit
Ablauf der Frist als festgestellt. Auf Einsprüche werden die Verzeichnisse
und Listen vom Jagdvorstand überprüft, von ihm erneut festgestellt und
der Zeitpunkt der Feststellung ortsüblich bekannt gegeben. Wird die den
Verzeichnissen und Listen zugrunde liegende Gesamtrechnung von den
Einsprüchen nicht berührt, gelten sie nur gegenüber den Einsprucherhebenden als nicht festgestellt. Die Feststellung gegenüber den Einsprucherhebenden wird in einem besonderen Bescheid getroffen.
(3) Jedes Mitglied kann gemäß § 12 Abs. 2 LJG die Auszahlung seines Anteils am Reinertrag der Jagdnutzung verlangen. Der Anspruch
auf Auszahlung erlischt, wenn er nicht binnen eines Monats nach der
Bekanntmachung der Beschlussfassung der Genossenschaftsversammlung, der eine anteilmäßige Verteilung des Reinertrages nicht vorsieht, schriftlich oder mündlich zu Protokoll des Jagdvorstandes geltend
gemacht wird. Wird der Beschluss der Genossenschaftsversammlung
über die Verwendung des Reinertrages der Jagdnutzung nicht bekannt
gemacht, kann der Anspruch bis einschließlich dem auf das Jagdjahr
folgenden Monat geltend gemacht werden; die Geltendmachung eines
Anspruchs im Voraus ist zulässig.
Beschlussfassung des Jagdvorstandes
§ 16
§ 10
Amtszeit
Die Amtszeit des Jagdvorstandes beträgt fünf Jahre; sie beginnt an
dem auf die Wahl folgenden 1. April. Bis zum Beginn der Amtszeit eines
neuen Jagdvorstandes nimmt der bisherige Jagdvorstand die Aufgaben
nach § 13 wahr.
§ 11
Sitzungen des Jagdvorstandes
(1) Die Sitzungen des Jagdvorstandes sind von der Jagdvorsteherin
oder dem Jagdvorsteher unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen. Eine Einberufung kann auch von einem der beisitzenden Mitglieder
verlangt werden.
(2) Über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die
von der Jagdvorsteherin oder dem Jagdvorsteher zu unterzeichnen ist.
Der Jagdvorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.
§ 13
Aufgaben des Jagdvorstandes
(1) Der Jagdvorstand vertritt die Jagdgenossenschaft gerichtlich und
außergerichtlich. Er ist an die rechtmäßigen Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung gebunden.
(2) Der Jagdvorstand hat insbesondere
1. die Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung vorzubereiten
und auszuführen,
2. das Grundflächenverzeichnis anzulegen und zu führen,
3. die Neuwahl des Jagdvorstandes vorzubereiten,
4. die Jagdverpachtung entsprechend dem Beschluss der Genossenschaftsversammlung durchzuführen; ist der Gemeinde die Befugnis
zur Verpachtung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks übertragen,
so hat der Jagdvorstand über die Erteilung des Einvernehmens zu
entscheiden (§ 11 Abs. 7 LJG),
5. die Abschussvereinbarungen bzw. Abschusszielsetzungen nach §
31 Abs. 2 LJG entsprechend der Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung zu schließen bzw. zu fassen und für die Erfüllung Sorge zu tragen,
6. die Zustimmungen zu Teilabschussplänen nach § 31 Abs. 3 LJG
entsprechend der Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung
zu erteilen oder zu versagen,
7. im Vorfeld einer Abschussvereinbarung bzw. Abschussfestsetzung
eine Begehung des Jagdbezirkes nach § 8 Abs. 1 der Landesjagdverordnung (LJVO) durchzuführen,
8. den Haushaltsplan und die Jahresrechnung aufzustellen und vorzulegen,
9. den Verteilungsplan über den jährlichen Reinertrag der Jagdnutzung
für die Mitglieder aufzustellen, die nicht auf die Auszahlung ihres Anteils am Reinertrag verzichtet haben; ist der Gemeinde die Befugnis
zur Verwendung des Reinertrages übertragen, so entscheidet der
Jagdvorstand über die Erteilung des Einvernehmens,
10. die Vertretungen der Jagdgenossenschaft nach § 13 Abs. 3 LJG und
§ 15 LJVO zu bestimmen.
Auszahlung des Reinertrages
(1) Der Reinertrag aus der Jagdnutzung ist vom Jagdvorstand an die
Jagdgenossinnen und die Jagdgenossen auszuzahlen, sofern sie nach
§ 12 Abs. 2 LJG die Auszahlung verlangt haben.
(2) Entfällt auf eine Jagdgenossin oder einen Jagdgenossen ein geringerer Reinertrag als 15,- Euro, wird die Auszahlung erst dann fällig, wenn
der Betrag durch Zuwachs mindestens 15,- Euro erreicht hat; unberührt
hiervon bleiben die Fälle, in denen die Jagdgenossin oder der Jagdgenosse aus der Jagdgenossenschaft ausscheidet.
§ 17
Umlageforderungen
(1) Umlageforderungen an Jagdgenossinnen oder Jagdgenossen werden binnen eines Monats nach rechtswirksamer Feststellung der Umlageliste (§ 14 Nr. 3) fällig.
(2) Umlagen, deren Einzahlung nicht fristgerecht erfolgt, werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.
§ 18
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr läuft vom 1. April bis zum 31. März.
§ 19
Bekanntmachungen
Bekanntmachungen der Jagdgenossenschaft erfolgen im Amtsblatt der
Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein.
Vorstehende Satzung ist von der Genossenschaftsversammlung am
11.03.2015 in Grumbach beschlossen worden. Bisher bestehende Satzungen sind somit aufgehoben.
Grumbach, den 11.03.2015
Der Jagdvorstand:
gez. Kreischer
Werner Kreischer, Jagdvorsteher
Rundschau
- 13 -
gez. Jung
Michael Jung, 1. Beisitzer
gez. Kreischer
Helmut Kreischer, 2. Beisitzer
Angezeigt/genehmigt:
Kusel, den 30. April 2015
(Dienstsiegel)
Kreisverwaltung Kusel
- Untere Jagdbehörde Im Auftrag:
gez. Heyd
Unterschrift der unteren Jagdbehörde
Jagdgenossenschaft Odenbach
Bekanntmachung
Am Montag, dem 01.06.2015, um 20.00 Uhr, findet im Rathaus der
Ortsgemeinde Odenbach die Jahresmitgliederversammlung der Jagdgenossenschaft Odenbach statt.
Tagesordnung:
1. Begrüßung, Eröffnung und Feststellung der Beschlussfähigkeit
durch den Jagdvorstand
2. Genehmigung der Jahresrechnung 2013 und 2014
3. Entlastung des Jagdvorstandes
4. Genehmigung des Haushaltsplanes 2015 und Verwendung der
Jagderträge 2015
5. Neufassung der Satzung
6. Verschiedenes, Wünsche und Anträge
Das Grundflächenverzeichnis (Stimmliste) liegt ab dem 13.05.2015 bis
einen Tag vor der Versammlung in der Wohnung des Jagdvorstehers,
Herrn Volker Buß, Dämmerhof 1, 67748 Odenbach, zur Einsichtnahme
für die Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigten öffentlich aus.
Auf die Verpflichtung der Jagdgenossen zur Anzeige von Veränderungen
im Grundflächenverzeichnis wird hingewiesen.
Jagdgenossen, die dieser Verpflichtung bis einen Tag vor der Versammlung nicht nachgekommen sind und im Grundflächenverzeichnis nicht
eingetragen sind, werden zur Versammlung nicht zugelassen.
67748 Odenbach, den 06.05.2015
gez. Buß
Volker Buß - Jagdvorsteher -
Jagdgenossenschaft Unterjeckenbach
Satzung der Jagdgenossenschaft
Unterjeckenbach
§1
Name, Sitz und Aufsichtsbehörde
(1) Die Genossenschaft führt den Namen „Jagdgenossenschaft Unterjeckenbach“.
Sie hat ihren Sitz in 67746 Unterjeckenbach.
(2) Aufsichtsbehörde ist die untere Jagdbehörde (nach § 11 Abs. 2 Satz
3 des Landesjagdgesetzes - LJG -) bei der Kreisverwaltung Kusel.
§2
Mitgliedschaft
(1) Der Jagdgenossenschaft gehören alle Grundeigentümerinnen und
Grundeigentümer des gemeinschaftlichen Jagdbezirks Unterjeckenbach nach Maßgabe des Grundflächenverzeichnisses an (Mitglieder).
Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken, auf denen die
Jagd ruht, sind insoweit nicht Mitglieder der Jagdgenossenschaft.
(2) Die Mitglieder haben vor erstmaliger Ausübung ihrer Mitgliedschaftsrechte dem Jagdvorsteher alle zur Anlegung des Grundflächenverzeichnisses erforderlichen Unterlagen (z. B. Grundbuchauszüge,
Urkundenabschriften) unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Änderungen der Eigentumsverhältnisse sind unverzüglich anzuzeigen. Die
Mitgliedschaft zur Jagdgenossenschaft endet mit dem Verlust des
Grundeigentums.
§3
Aufgaben
(1) Die Jagdgenossenschaft hat die Aufgabe, das Jagdrecht im Interesse
ihrer Mitglieder wahrzunehmen sowie für den Ersatz des den Mitgliedern
entstehenden Wildschadens zu sorgen.
(2) Sie kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben von den Mitgliedern Umlagen
nach dem Verhältnis der Flächengröße der bejagbaren Grundstücke
erheben.
Ausgabe 20/2015
§4
Organe
Organe der Jagdgenossenschaft sind:
1. die Genossenschaftsversammlung,
2. der Jagdvorstand.
§5
Genossenschaftsversammlung
(1) Die Genossenschaftsversammlung ist die Versammlung der anwesenden und der vertretenen Mitglieder. Vertretungen nach § 7 sind zu
Beginn der Genossenschaftsversammlung durch Vorlage der Vollmachten nachzuweisen.
(2) In der Regel soll einmal jährlich eine Genossenschaftsversammlung
stattfinden. Außerordentliche Genossenschaftsversammlungen sind
vom Jagdvorstand einzuberufen, wenn dies von mindestens einem
Fünftel der Mitglieder oder mindestens einem Fünftel der vertretenen
Grundfläche unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt wird. Alle
Genossenschaftsversammlungen sind unter Angabe der Tagesordnung
mit einer Frist von zwei Wochen durch ortsübliche Bekanntmachung
einzuberufen. Beschlüsse über Gegenstände des § 6 dürfen unter dem
Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“ nicht gefasst werden.
(3) Die Genossenschaftsversammlung ist nicht öffentlich, ausgenommen
die Genossenschaftsversammlung zur Versteigerung der Jagd oder zur
Öffnung der Gebote bei öffentlicher Ausbietung. Die Jagdvorsteherin
oder der Jagdvorsteher kann einzelnen Personen die Anwesenheit vorübergehend gestatten. Vertretern der Jagdbehörden ist die Anwesenheit
jederzeit gestattet.
(4) Die Genossenschaftsversammlung kann beschließen:
1. bei Dringlichkeit auch über Gegenstände, die nicht in die Tagesordnung aufgenommen waren, zu beraten und zu entscheiden, mit Ausnahme der Gegenstände nach § 6,
2. einzelne Beratungsgegenstände von der Tagesordnung abzusetzen.
(5) Über den wesentlichen Verlauf einer Genossenschaftsversammlung
ist eine Niederschrift zu fertigen, die mindestens zu enthalten hat:
1. die Anzahl der anwesenden und vertretenen Mitglieder,
2. die Angabe der von den anwesenden und vertretenen Mitgliedern in
die Genossenschaftsversammlung eingebrachten und nachgewiesenen Grundfläche,
3. die von der Genossenschaftsversammlung gefassten Beschlüsse
und das Abstimmungsergebnis.
(6) Die unterzeichnete Niederschrift ist zwei Wochen lang zur Einsichtnahme durch die Mitglieder auszulegen. Zeit und Ort der Auslegung sind
ortsüblich bekannt zu machen.
§6
Aufgabe der Genossenschaftsversammlung
Die Genossenschaftsversammlung beschließt über:
1. die Art der Nutzung des Jagdbezirks sowie die Verwendung des
Reinertrages der Jagdnutzung, sofern diese Aufgaben nicht dem
Jagdvorstand übertragen sind oder ihm obliegen,
2. die Erhebung und Verwendung von Umlagen,
3. die Wahl des Jagdvorstandes,
4. die Anstellung von Personal und die Festsetzung der dem Jagdvorstand und den Angestellten zu gewährenden Entschädigungen,
5. die Entlastung des Jagdvorstandes,
6. die Genehmigung des Haushaltsplanes und der Jahresrechnung,
7. den Erlass und die Änderung der Satzung,
8. die Übertragung der Verwaltung der Angelegenheiten der Jagdgenossenschaft auf die Gemeinde nach § 11 Abs. 7 LJG,
9. die Teilung oder Teilverpachtung des Jagdbezirkes,
10.die Zuschlagserteilung bei Verpachtung, soweit sie nicht auf den
Jagdvorstand übertragen ist,
11.das Schließen von Abschussvereinbarungen oder Abschusszielsetzungen nach § 31 Abs. 2 LJG, soweit es nicht auf den Jagdvorstand
übertragen ist,
12.die Zustimmungen zu Teilabschussplänen nach § 31 Abs. 3 LJG,
soweit sie nicht auf den Jagdvorstand übertragen sind,
13.das Stimmverhalten der Jagdgenossenschaft bei der Wahl der
Kreisjagdmeisterin oder des Kreisjagdmeisters, soweit sie nicht auf
den Jagdvorstand übertragen sind.
Gemäß Beschluss der Jagdgenossenschaft werden die Aufgaben 11 bis
13 auf den Jagdvorstand übertragen.
§7
Vertretung eines Mitglieds
in der Genossenschaftsversammlung
Jedes Mitglied kann sich durch die Ehegattin oder den Ehegatten oder
die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner, durch eine Verwandte
oder einen Verwandten gerader Linie, durch eine ständig von dem Mitglied beschäftigte Person, durch ein derselben Jagdgenossenschaft
angehöriges volljähriges Mitglied oder durch eine die Grundfläche land-,
forst- oder fischereiwirtschaftlich bewirtschaftende Person aufgrund
schriftlicher Vollmacht vertreten lassen; mehr als drei Vollmachten darf
keine Person in sich vereinigen. Eine erteilte Vollmacht gilt lediglich für
die darauf folgende Sitzung der Jagdgenossenschaft.
Rundschau
- 14 -
§8
Beschlussfassung und Stimmrecht
(1) Für das Zustandekommen eines Beschlusses gilt § 11 Abs. 4 LJG.
(2) Bei Grundstücken, die im Miteigentum oder Gesamthandeigentum
mehrerer Personen stehen, kann das Stimmrecht nur einheitlich ausgeübt werden.
(3) Bei der Beschlussfassung wird offen abgestimmt, es sei denn, die
Genossenschaftsversammlung beschließt im Einzelfall, eine geheime
Abstimmung mithilfe von Stimmzetteln vorzunehmen. Bei der Abstimmung mithilfe von Stimmzetteln gelten unbeschrieben abgegebene
Stimmzettel als Stimmenthaltungen. Stimmenthaltungen zählen bei
der Feststellung der Stimmenmehrheit mit. Stimmzettel, aus denen der
Wille der oder des Abstimmenden nicht unzweifelhaft erkennbar ist, und
Stimmzettel, die einen Zusatz, eine Verwahrung oder einen Vorbehalt
enthalten, sind ungültig. Bei der Abstimmung mithilfe von Stimmzetteln
erhält jedes Mitglied einen Stimmzettel, auf dem die Anzahl der vertretenen Mitglieder sowie die eigene und die Flächengröße der Vertretenen
vermerkt sind. Die Stimmzettel werden durch zwei zur Geheimhaltung
verpflichtete Mitglieder ausgezählt und anschließend versiegelt.
§9
Jagdvorstand
(1) Der Jagdvorstand besteht aus der Jagdvorsteherin oder dem Jagdvorsteher und zwei beisitzenden Mitgliedern, von denen eines als ständige Vertretung der Jagdvorsteherin oder des Jagdvorstehers und das
andere als Kassenverwalterin oder Kassenverwalter zu wählen ist. Bei
Verhinderung der Jagdvorsteherin oder des Jagdvorstehers nimmt die
ständige Vertretung dieses Amt wahr. Für die beisitzenden Mitglieder
sind stellvertretende Mitglieder zu wählen.
(2) Scheidet ein Mitglied des Jagdvorstandes vorzeitig z. B. durch Tod,
Rücktritt oder Verlust der Wählbarkeit aus, so ist für den Rest der Amtszeit innerhalb angemessener Frist, spätestens in der nächsten Genossenschaftsversammlung, eine Ersatzwahl vorzunehmen. In gleicher
Weise ist zu verfahren, wenn ein anderer Funktionsträger vorzeitig ausscheidet.
(3) Wählbar ist jede Jagdgenossin oder jeder Jagdgenosse sowie bei
juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts deren Vertreterin oder Vertreter, soweit sie volljährig sind und die Fähigkeit zur
Bekleidung öffentlicher Ämter, die Wählbarkeit und das Stimmrecht im
Sinne des § 45 Abs. 1 des Strafgesetzbuches besitzen.
§ 10
Amtszeit
Die Amtszeit des Jagdvorstandes beträgt fünf Jahre; sie beginnt an
dem auf die Wahl folgenden 1. April. Bis zum Beginn der Amtszeit eines
neuen Jagdvorstandes nimmt der bisherige Jagdvorstand die Aufgaben
nach § 13 wahr.
§ 11
Sitzungen des Jagdvorstandes
(1) Die Sitzungen des Jagdvorstandes sind von der Jagdvorsteherin
oder dem Jagdvorsteher unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen. Eine Einberufung kann auch von einem der beisitzenden Mitglieder
verlangt werden.
(2) Über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die
von der Jagdvorsteherin oder dem Jagdvorsteher zu unterzeichnen ist.
§ 12
Beschlussfassung des Jagdvorstandes
Der Jagdvorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.
Ausgabe 20/2015
7. im Vorfeld einer Abschussvereinbarung bzw. Abschussfestsetzung
eine Begehung des Jagdbezirkes nach § 8 Abs. 1 der Landesjagdverordnung (LJVO) durchzuführen,
8. den Haushaltsplan und die Jahresrechnung aufzustellen und vorzulegen,
9. den Verteilungsplan über den jährlichen Reinertrag der Jagdnutzung für die Mitglieder aufzustellen, die nicht auf die Auszahlung
ihres Anteils am Reinertrag verzichtet haben; ist der Gemeinde die
Befugnis zur Verwendung des Reinertrages übertragen, so entscheidet der Jagdvorstand über die Erteilung des Einvernehmens,
10.die Vertretungen der Jagdgenossenschaft nach § 13 Abs. 3 LJG
und § 15 LJVO zu bestimmen.
§ 14
Aufgaben der Jagdvorsteherin
oder des Jagdvorstehers
Die Jagdvorsteherin oder der Jagdvorsteher hat
1. die Genossenschaftsversammlung einzuberufen, zu eröffnen, zu
leiten und zu schließen sowie das Ordnungs- und Hausrecht auszuüben,
2. Bekanntmachungen vorzunehmen; die genehmigte, angezeigte
oder geänderte Satzung ist öffentlich auszulegen; dabei sind die
Genehmigung oder die Anzeige sowie Ort und Zeit der Auslegung
ortsüblich bekannt zu machen,
3. die Liste der von den Mitgliedern zu erhebenden Umlagen aufzustellen,
4. die Angestellten zu beaufsichtigen und die Einrichtungen der Jagdgenossenschaft zu überwachen,
5. den Schriftwechsel zu führen und die gefassten Beschlüsse zu protokollieren, sofern von der Genossenschaftsversammlung keine andere schriftführende Person gewählt ist.
§ 15
Anteil an Nutzung und Lasten
(1) Der Anteil der Mitglieder an den Nutzungen und Lasten richtet sich
nach dem Verhältnis des Flächeninhalts ihrer bejagbaren Grundstücke
im Jagdbezirk.
(2) Die nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 und 9 und § 14 Nr. 3 aufzustellenden Verzeichnisse und Listen sind zwei Wochen lang bei der Jagdvorsteherin
oder beim Jagdvorsteher für die Mitglieder auszulegen. Zeit und Ort der
Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. Werden innerhalb dieser
Frist keine Einsprüche erhoben, gelten die Verzeichnisse und Listen mit
Ablauf der Frist als festgestellt. Auf Einsprüche werden die Verzeichnisse
und Listen vom Jagdvorstand überprüft, von ihm erneut festgestellt und
der Zeitpunkt der Feststellung ortsüblich bekannt gegeben. Wird die den
Verzeichnissen und Listen zugrunde liegende Gesamtrechnung von den
Einsprüchen nicht berührt, gelten sie nur gegenüber den Einsprucherhebenden als nicht festgestellt. Die Feststellung gegenüber den Einsprucherhebenden wird in einem besonderen Bescheid getroffen.
(3) Jedes Mitglied kann gemäß § 12 Abs. 2 LJG die Auszahlung seines Anteils am Reinertrag der Jagdnutzung verlangen. Der Anspruch
auf Auszahlung erlischt, wenn er nicht binnen eines Monats nach der
Bekanntmachung der Beschlussfassung der Genossenschaftsversammlung, der eine anteilmäßige Verteilung des Reinertrages nicht vorsieht, schriftlich oder mündlich zu Protokoll des Jagdvorstandes geltend
gemacht wird. Wird der Beschluss der Genossenschaftsversammlung
über die Verwendung des Reinertrages der Jagdnutzung nicht bekannt
gemacht, kann der Anspruch bis einschließlich dem auf das Jagdjahr
folgenden Monat geltend gemacht werden; die Geltendmachung eines
Anspruchs im Voraus ist zulässig.
§ 16
§ 13
Auszahlung des Reinertrages
Aufgaben des Jagdvorstandes
(1) Der Reinertrag aus der Jagdnutzung ist vom Jagdvorstand an die
Jagdgenossinnen und die Jagdgenossen auszuzahlen, sofern sie nach
§ 12 Abs. 2 LJG die Auszahlung verlangt haben.
(2) Entfällt auf eine Jagdgenossin oder einen Jagdgenossen ein geringerer Reinertrag als 15,- Euro, wird die Auszahlung erst dann fällig, wenn
der Betrag durch Zuwachs mindestens 15,- Euro erreicht hat; unberührt
hiervon bleiben die Fälle, in denen die Jagdgenossin oder der Jagdgenosse aus der Jagdgenossenschaft ausscheidet.
(1) Der Jagdvorstand vertritt die Jagdgenossenschaft gerichtlich und
außergerichtlich. Er ist an die rechtmäßigen Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung gebunden.
(2) Der Jagdvorstand hat insbesondere
1. die Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung vorzubereiten
und auszuführen,
2. das Grundflächenverzeichnis anzulegen und zu führen,
3. die Neuwahl des Jagdvorstandes vorzubereiten,
4. die Jagdverpachtung entsprechend dem Beschluss der Genossenschaftsversammlung durchzuführen; ist der Gemeinde die Befugnis
zur Verpachtung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks übertragen,
so hat der Jagdvorstand über die Erteilung des Einvernehmens zu
entscheiden (§ 11 Abs. 7 LJG),
5. die Abschussvereinbarungen bzw. Abschusszielsetzungen nach §
31 Abs. 2 LJG entsprechend der Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung zu schließen bzw. zu fassen und für die Erfüllung Sorge zu tragen,
6. die Zustimmungen zu Teilabschussplänen nach § 31 Abs. 3 LJG
entsprechend der Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung
zu erteilen oder zu versagen,
§ 17
Umlageforderungen
(1) Umlageforderungen an Jagdgenossinnen oder Jagdgenossen werden binnen eines Monats nach rechtswirksamer Feststellung der Umlageliste (§ 14 Nr. 3) fällig.
(2) Umlagen, deren Einzahlung nicht fristgerecht erfolgt, werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.
§ 18
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr läuft vom 1. April bis zum 31. März.
Rundschau
- 15 -
§ 19
Bekanntmachungen
Bekanntmachungen der Jagdgenossenschaft erfolgen im Amtsblatt der
Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein.
Vorstehende Satzung ist von der Genossenschaftsversammlung am
17.03.2015 in Unterjeckenbach beschlossen worden. Die Satzung vom
08.03.2002 ist somit aufgehoben.
Unterjeckenbach, den 17.03.2015
Der Jagdvorstand:
gez. Michel
Karl Michel, Jagdvorsteher,
gez. Gaßdorf
Werner Gaßdorf, 1. Beisitzer
gez. Theis
Herbert Theis, 2.Beisitzer
Angezeigt/genehmigt:
Kusel, den 30. April 2015
(Dienstsiegel)
Kreisverwaltung Kusel
- Untere Jagdbehörde Im Auftrag:
gez. Heyd
(Unterschrift der unteren Jagdbehörde)
Sonstige amtliche Mitteilungen
Ve rba nd sgemeinde
L auterecken-Wolfste in
Sprechtage des Landesamtes für Soziales,
Jugend und Versorgung
Im Jahr 2015 findet wieder monatlich ein Sprechtag des Landesamtes
für Soziales, Jugend und Versorgung statt.
Folgende Termine sind vorgesehen:
Dienstag, den 26. Mai 2015
Montag, den 27. Juli 2015
Montag, den 28. September 2015
Montag, den 23. November 2015
Telefonische Anmeldung unter Tel.: 06382-791-0 erforderlich.
Deutsche Rentenversicherung
Rheinland-Pfalz
Steuererklärung von Rentnern - Rentenversicherung
bescheinigt Rentenhöhe
Für Rentner ist der 31. Mai ein wichtiger Termin. Bis zu diesem Stichtag müssen sie ihre Steuererklärung für das Jahr 2014 beim Finanzamt
abgeben. Die Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz unterstützt
ihre Rentner dabei. Auf Wunsch stellt sie eine Bescheinigung aus, die
beim Ausfüllen der Steuervordrucke „Anlage R“ und „Anlage Vorsorgeaufwand“ hilft. Sie enthält den steuerrechtlich relevanten Betrag, also
die Höhe der Rente und die vom Rentner gezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Ein Anruf unter der kostenlosen Service-Nummer 0800 100048 016
genügt, und die Bescheinigung wird per Post zugesandt. Auch im Internet kann man sie unter www.deutsche-rentenversicherung-rlp.de („Services Online-Dienste Versicherungsunterlagen anfordern und einsehen“)
bestellen.
Viele Rentner müssen übrigens keine Steuern zahlen. Wer im Jahr 2014
erstmals eine Rente bekommen hat, muss erst Steuern zahlen, wenn
die Bruttorente höher als rund 14 600 Euro jährlich ist (bei Verheirateten
rund 29 200 Euro) oder wenn zusätzlich zur Rente noch andere Einkünfte, wie Zins- oder Mieteinnahmen, erzielt werden.
Weitere Auskünfte gibt es bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz in Speyer, Eichendorffstraße 4 - 6. Auskünfte zu konkreten
steuerlichen Fragen können und dürfen aber nur die Finanzämter, Lohnsteuerhilfevereine oder Steuerberater geben.
Informationen enthält auch die Broschüre „Versicherte und Rentner:
Informationen zum Steuerrecht“. Sie ist kostenlos und kann bestellt werden bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz, Öffentlichkeitsarbeit, 67340 Speyer, Telefon 06232 17-2034, Fax 06232 17-2844,
E-Mail [email protected]. Unter www.deutsche-rentenversicherung-rlp.
de kann die Broschüre heruntergeladen werden.
Ausgabe 20/2015
Informationsveranstaltungen in Speyer und Kaiserslautern: “Todesfall: Versorgt über den Partner?“
Über die Leistungen für Hinterbliebene und wie lange diese gezahlt
werden oder wie Einkommen angerechnet wird - darüber informiert die
Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz bei Veranstaltungen am
20. Mai um 17:30 Uhr in Speyer, Eichendorffstraße 4-6. und am 28. Mai
um 17:00 Uhr in Kaiserslautern, Auskunfts- und Beratungsstelle, Schubertstraße 17 a.
Die Teilnahme an den Informationsveranstaltungen ist kostenlos. Eine
Anmeldung ist erforderlich: Für Speyer unter Telefon 06232 17-2881,
Fax 06232 17-2128 oder E-Mail [email protected]. Für Kaiserslautern unter Telefon 0631 36673-0, Fax 0631 36673-30 oder E-Mail
[email protected].
Amtsgericht Kusel
Amtsgericht
- Vollstreckungsgericht -
1 K37/14
66869 Kusel, den 23.04.2015
Trierer Str. 71
Terminsbestimmung
Im Wege der Zwangsvollstreckung soll das im Grundbuch von Sankt
Julian-Obereisenbach Blatt 842 eingetragene, nachstehend bezeichnete Grundstück am
Mittwoch, den 08.07.2015 - 09.30 Uhr
im Amtsgerichtsgebäude Trierer Str. 71, 66869 Kusel Sitzungssaal II versteigert werden.
Lfd.Nr.Gemarkung Flur Fl.St.Nr. Wirtschaftsart/
Größe
Lage
1
Sankt Julian-
666
Gebäude- u.
754
Obereisenbach
Im Eck 1
Zusatz:
Lt. Gutachten: ehemaliges landwirtschaftliches Anwesen, genutzt als
Einfamilienwohnhaus in Massivbauweise 2 Vollgeschosse, nicht unterkellert, DG nicht ausgebaut, Baujahr um 1900, modernisiert um 2000,
Wohnfläche 205 qm sowie einem Werkstatt-/Garagen-/Scheunengebäude in Massivbau, 1 Vollgeschoss mit offenem Dachraum, nicht unterkellert, Wohnfläche 146 qm Verkehrswert: 89.000,00 Euro
- ohne Gewähr Der Versteigerungsvermerk ist am 29.04.2014 in das Grundbuch eingetragen worden. Der Zuschlag wurde bereits einmal nach § 85 a ZVG
versagt. Daher kann der Zuschlag nunmehr auch auf Gebote erfolgen,
welche weniger als die Hälfte des Verkehrswertes des Grundstückes
betragen. Bietinteressenten haben auf Verlangen der Gläubiger Sicherheit in Höhe von mindestens 10 Prozent des Verkehrswertes im Versteigerungstermin zu leisten. Die Sicherheit kann im Versteigerungstermin
nicht bar bezahlt werden. Rechte, die zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerkes aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, sind
spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe
von Geboten anzumelden und, wenn der Gläubiger widerspricht, glaubhaft zu machen, widrigenfalls sie bei der Feststellung des geringsten
Gebotes nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Anspruch des Gläubigers und den übrigen Rechten nach
gesetzt werden. Es ist zweckmäßig, schon zwei Wochen vor dem Termin
eine genaue Berechnung der Ansprüche aus Kapital, Zinsen und Kosten
der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung und mit Angabe des beanspruchten Ranges
schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären. Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des Grundstücks oder
des nach § 55 ZVG mithaftenden Zubehörs entgegensteht, wird aufgefordert, vor der Erteilung des Zuschlags die Aufhebung oder einstweilige
Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls für das Recht
der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes
tritt. Weitere Informationen zu dem Versteigerungstermin unter www.
versteigerungspool.de.
gez. Linsmayer, Rechtspflegerin
Becker, JBe.
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
----------------- Impressum -----------------
Herausgeber und verantwortlich für den amtlichen Teil (öffentliche
Bekanntmachungen, amtliche Mitteilungen, Unterrichtung der Einwohner nach der Gemeindeordnung):
Egbert Jung, Bürgermeister der Verbandsgemeinde
67742 Lauterecken, Schulstraße 6 a
Druck und Verlag: Druck + Verlag Linus Wittich KG,
54343 Föhren, Europaallee (Industriegebiet), Tel. 06502/9147-0 oder -240
Zustellung: Kostenlos an alle Haushaltungen in der Verbandsgemeinde
Lauterecken-Wolfstein durch den Verlag. Einzelstücke zu beziehen bei der
Verbandsgemeindeverwaltung Lauterecken-Wolfstein gegen Entgelt.
Ende des amtlichen Teils
Rundschau
- 16 -
Cr o n e n be r g
Gemeindenachrichten
Ve rba nd sgemeinde
L auterecken-Wolfste in
Redaktionsschlussvorverlegungen
Aus der Ortsgemeinderatssitzung
vom 09.04.2015
1. Nachtragshaushaltssatzung und 1. Nachtragshaushaltsplan für
das Haushaltsjahr 2015
Für die Ortsgemeinde wurde die Aufstellung eines 1. Nachtragshaushaltsplanes erforderlich, weil bisher nicht veranschlagte bzw. zusätzliche
Aufwendungen zu leisten sind.
Der Ortsgemeinderat beschließt die 1. Nachtragshaushaltssatzung und
den 1. Nachtragshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015 in der vorliegenden Form.
D e im be r g
Aus der Ortsgemeinderatssitzung
vom 15.04.2015
wegen den Feiertagen
Pfingstmontag (24.05.2015) und
Fronleichnam (04.06.2015)
Sanierung Dorfgemeinschaftshaus
Wie in der letzten Sitzung des Ortsgemeinderates beschlossen, soll
der Pilz (Hausschwamm) in der Wohnung bekämpft werden und das
gesamte Holz im Bodenbereich herausgenommen werden. Nach einigen Begehungen des Gebäudes hat der Gemeinderat beraten, dass das
Brachliegen oder ein Abriss des Gebäudeteils nicht in Frage kommen.
Der Gemeinderat zieht ein „Aushöhlen“ des Gebäudeteils bis unters
Dach in Betracht mit künftiger Nutzung als erweiterte Halle für das
Abhalten der Kerwe etc. und mit Einbau einer großzügigen Grillstelle vor.
Ortsbürgermeisterin Heer hat vorgefühlt, ob ein solches Projekt über das
Dorferneuerungsprogramm bezuschusst werden könnte.
Die Gemeinderäte sind der Meinung, dass die Außenisolierung dem
ganzen Gebäude (Holzständerbauweise) nicht zuträglich sei und abgenommen werden müsse, um das Bauwerk noch so lange wie möglich zu
erhalten. Hierzu sollen Fachmeinungen eingeholt werden.
Um Zuschüsse aus dem Dorferneuerungsprogramm oder dem Investitionsstock zu erhalten, muss die Planung einschließlich Kostenvoranschlägen des gesamten Projekts bis spätestens 1. August 2015
fertiggestellt sein.
Die Feiertage Pfingstmontag und Fronleichnam
machen eine Vorverlegung des Redaktionsschlusses sowohl für digitale als Papiermanuskripte erforderlich.
Die Textbeiträge für die KW 22 müssen bis
Dienstag, dem 19.05.2015
um 16.00 Uhr und
die Textbeiträge für die KW 23 müssen bis
Dienstag, dem 26.05.2015 um 16.00 Uhr
bei der Verbandsgemeindeverwaltung Lauterecken-Wolfstein der per Mail an amtsblatt@
vg-lw.de vorliegen.
Gin sw e ile r
Herzlichen Dank für Ihr Verständnis.
Stromversorgung in Ginsweiler
Verlag + Druck Linus Wittich KG, Redaktion
Ehe- und Altersjubiläen
der Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein
Wir gratulieren
14.05.2015 Goldene Hochzeit
Eheleute Jutta und Rudolf Ott, Buchenweg 5,
67745 Grumbach
14.05.2015 14.05.2015 15.05.2015 17.05.2015 18.05.2015 83. Geburtstag
Erwin Scherer, Im Hintereck 1, 67753 Relsberg
87. Geburtstag
Karl Schreiner, Talstraße 1, 67742 Heinzenhausen
82. Geburtstag
Maria Busch, Schloßgasse 40, 67752 Wolfstein
80. Geburtstag
Karl-Heinz Schunk, Schloßstraße 3,
67753 Reipoltskirchen
80. Geburtstag
Konrad Hahnenberger, Hainweg 11,
67757 Kreimbach-Kaulbach
Ausgabe 20/2015
Hiermit informieren wir die Anschlussnutzer gemäß § 17 Abs.2 Niederspannungs-Anschlussverordnung (NAV), dass die Pfalzwerke Netz AG
dringende Wartungs- und Sanierungsarbeiten im Stromversorgungsnetz
durchführt.
Diese Wartungsarbeiten werden ab Montag, dem 11. Mai 2015 bis
Freitag, 15. Mai 2015 in der Gemeinde Ginsweiler von 07.00 Uhr bis
17.00 Uhr durchgeführt.
Die Stromversorgung wird mittels Notstromaggregat gewährleistet.
Zwischen 14.00 und 17.00 Uhr muss mit einer kurzzeitigen Stromunterbrechung (kleiner 1 Minute) gerechnet werden. Eine Einspeisung aus
Eigenerzeugungsanlagen ist dabei nicht möglich.
Für Rückfragen steht Ihnen das Netzteam Otterbach, unter der Tel.-Nr.:
06301/705- 211.
Wichtiger Hinweis
an alle Einsender von Digitalfotos
Bitte beachten Sie, dass aus Qualitätsgründen nur Digitalfotos mit einer Mindestgröße von 1024 x 768 Pixel (bei einer
Bildbreite von 90 mm) abgedruckt werden können. Fotos mit
einer geringeren Auflösung werden nicht mehr abgedruckt,
hierzu ergeht keine besondere Benachrichtigung.
Vielen Dank für Ihr Verständnis! Ihre Redaktion
Egbert Jung, Bürgermeister
Impressum
Wochenzeitung für den Bereich der Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein mit dem Amtsblatt der Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein
Erscheint in der Regel wöchentlich oder bei Bedarf
Herausgeber - Druck und Verlag: Verlag + Druck Linus Wittich KG, 54343 Föhren, Europaallee 2 (Industriegebiet), Tel. 06502/9147-0 oder -240 Redaktion im Verlag
(verantwortlich): Dietmar Kaupp, unter der Anschrift des Verlages, Tel. 06502/9147-213, Fax: 06502/7240
Verantwortlich für den Anzeigenteil: Klaus Wirth, Föhren
Für Anzeigenveröffentlichungen und Fremdbeilagen gelten unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen und unsere zur Zeit gültige Anzeigenpreisliste. Für Textveröffentlichungen gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Namentlich gekennzeichnete Artikel geben nicht unbedingt die Meinung der Redaktion wieder. Für nicht
gelieferte Zeitungen infolge höherer Gewalt oder anderer Ereignisse kann nur Ersatz für ein Exemplar gefordert werden. Weitergehende Ansprüche, insbesondere aus
Schadensersatz, sind ausdrücklich ausgeschlossen.
Reklamation Zustellung bitte an: Tel.: 06502-9147-335, -336, -713 und -716, E-Mail: [email protected]
Rundschau
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Grumba ch
Nachruf
Die Ortsgemeinde Grumbach trauert um
Herrn
Filippo Prisco
Herr Prisco war in der Zeit zwischen 2009 und 2011
Mitglied des Ortsgemeinderates.
Wir haben ihn als hilfsbereiten und engagierten
Menschen kennenlernen dürfen.
Unser Mitgefühl gilt seiner Familie.
Wir werden ihm ein ehrendes Andenken bewahren.
Grumbach, im Mai 2015
Für die Ortsgemeinde Grumbach
Markus Christian, Ortsbürgermeister
Of fenb ach-Hundheim
Aus der Ortsgemeinderatssitzung
vom 30.03.2015
Haushaltssatzung und Haushaltsplan für die Haushaltsjahre
2015/2016
Der Ortsgemeinderat Offenbach-Hundheim beschließt die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2015/2016 samt
Anlagen und Bestandteilen.
Bebauungsplan „Wochenendhausgebiet Am Mittelberg“;
a) Beratung und Beschlussfassung über weitere Änderungen des
Bebauungsplanentwurfes
Der Ortsgemeinderat beschließt, den Entwurf des Bebauungsplanes
„Wochenendhausgebiet Am Mittelberg“ dahingehend zu ändern, dass
- Die zulässige Firsthöhe von 6,50 m auf 7,50 m erhöht und
- Die überbaubare Grundfläche im Teilbereich A von 120 m2 auf 125
m2 angehoben wird. Gleichzeitig wird die überbaubare Grundfläche
im Teilbereich B von 75 m2 auf 70 m2 vermindert.
Im Übrigen bleibt der Planentwurf gegenüber der am 29.10.2014
beschlossenen Planfassung unverändert.
b) Annahme des Planentwurfes für die öffentliche Auslegung (§ 3
Abs. 2 BauGB) und die Beteiligung der Behörden (§ 4 Abs. 2 BauGB)
In Abänderung des Beschlusses vom 29.10.2014, wird der Entwurf des
Bebauungsplanes „Wochenendhausgebiet Am Mittelberg“ mit den vorstehend unter a) beschlossenen Änderungen und Ergänzungen angenommen. Der Plan erhält die Fassung „März 2015“. Auf der Grundlage
des angenommenen Planentwurfes sind
- Die Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB und
- Die öffentliche Auslegung des Planentwurfes zusammen mit den
wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durzuführen.
Die öffentliche Auslegung wird gleichzeitig mit der Einholung der Stellungnahmen durchgeführt.
Kirmes 2015
Der Ortsgemeinderat beschließt, dass die Kerwe 2015 nicht durgeführt
wird. Für das Jahr 2016 soll nach einer Alternativlösung gesucht werden.
Gemeindehaus am Marktplatz; Weitere Vorgehensweise zum Verkauf
Nach Antrag der „Wählergruppe Lißmann“ soll der Verkauf des Gemeindehauses dringend einem kompetenten Makler übergeben und in einschlägigen Immobilienportalen angeboten werden. Nach Abschluss
einzelner Diskussionen wurde der Antrag der „Wählergruppe Lißmann“
abgelehnt.
Im nichtöffentlichen Teil beschloss der Ortsgemeinderat den Verkauf
eines Bauplatzes im Neubaugebiet „Auf’m Kreuz“.
Ausgabe 20/2015
Kirchliche Nachrichten
Ev. Kirchengemeinde
Grumbach – Herren-Sulzbach
Wir wollen unsere Jungschar wieder einmal attraktiver gestalten. Daher
verteilen wir demnächst einen Fragebogen an alle Familien mit Kindern
im Alter zwischen fünf und elf Jahren.
Wir bitten Sie freundlich, diesen auszufüllen. Wir werden den Bogen eine
Woche später wieder abholen. Herzlichen Dank für Ihre Hilfe!
Gottesdienste
Donnerstag, 14.05.2015 (Chr. Himmelfahrt)
10:30 Uhr Pitzburg, Himmelfahrtsgottesdienst
Sonntag, 17.05.2015
10.00 Uhr Herren-Sulzbach, Gottesdienst
11.00 Uhr Kappeln, Gottesdienst
Prot. Kirchengemeinde Hinzweiler
Mittwoch, 13.05.2015
18.30 Uhr Jugendgruppe (Jugendheim)
Donnerstag, 14.05.2015 (Christi Himmelfahrt)
09.15 Uhr Gottesdienst in Aschbach (Dorfgemeinschaftshaus)
Samstag, 16.05.2015
12.00 Uhr Trauung in Hundheim (Hirsauer Kirche)
Sonntag, 17.05.2015
09.15 Uhr Gottesdienst in Hinzweiler
10.15 Uhr Gottesdienst mit Taufen in Hundheim
10.30 Uhr Kindergottesdienst (Hinzweiler; Jugendheim)
Dienstag, 19.05.2015
17.15 Uhr Konfirmandenstunde (Jugendheim)
Mittwoch, 20.05.2015
14.00 Uhr Seniorenkreis (Jugendheim)
18.30 Uhr Jugendgruppe (Jugendheim)
Große Säuberungsaktion der Grünanlagen
Rund um die kath. Kirche St. Johannes Nepomuk in Reipoltskirchen
haben sich am Samstag, den 02.05.2015 viele freiwillige Helfer eingefunden, um die Grünanlagen um Kirche und Pfarrhaus zu säubern.
Es wurden Hecken und Sträucher geschnitten, Unkraut gejätet, gekehrt
und der Grünschnitt zur nahegelegenen Deponie nach Nußbach
gebracht.
Für das leibliche Wohl der Helfer sorgte die Pfarrgemeinderatsvorsitzende der Pfarreiengemeinschaft, Frau Inge Lütz, mit einem liebevoll
hergerichteten Imbiss, der keine Wünsche offen ließ. Die Helferinnen
und Helfer langten gerne zu und ließen es sich schmecken.
Allen Helferinnen und Helfern „ein herzliches Dankeschön“ und „Vergelt’s
Gott“ für diese gelungene Aktion.
Kath. Pfarramt der Pfarreiengemeinschaft
St. Franz Xaver Lauterecken, St. Johannes
Nepomuk Reipoltskirchen und St. Philippus
u. St. Jakobus Wolfstein
Donnerstag, 14.05.2015 - Christi Himmelfahrt
09:00 Uhr Reipoltskirchen Amt für die Pfarrgemeinden
10:30 Uhr Wolfstein Amt für die Pfarrgemeinden
Freitag, 15.05.2015
Ab 09:00 Uhr heilige Krankenkommunion in den Pfarreien Lauterecken
und Wolfstein
17:30 Uhr Wolfstein Rosenkranz
18:00 Uhr Wolfstein heilige Messe
Rundschau
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Sonntag, 17.05.2015 - 7. Sonntag der Osterzeit
Sonntäglicher Vorabend, 16.05.
18:00 Uhr Reipoltskirchen 3. Sterbeamt für Elfriede Decher
Sonntag:
09:00 Uhr Lauterecken Amt für die Pfarrgemeinden
10:30 Uhr Wolfstein Amt für Kazimierz Opaluch
18:00 Uhr Kaulbach Hochamt in der außerordentlichen Form
Dienstag, 19.05.2015
17:30 Uhr Reipoltskirchen Rosenkranz
18:00 Uhr Reipoltskirchen hl. Messe
Mittwoch, 20.05.2015 - hl. Katharina von Siena
08:30 Uhr Lauterecken Rosenkranz
09:00 Uhr Lauterecken hl. Messe
Katholisches Pfarramt der Pfarreiengemeinschaft St. Franz Xaver Lauterecken, St. Johannes Nepomuk Reipoltskirchen und St. Philippus u.
St. Jakobus Wolfstein, Lautertalstr. 3, 67742 Lauterecken, Tel.: 06382993286, Fax: 06382-993287.
Prot. Kirchengemeinde Lauterecken
Donnerstag, 14. 05.2015 - Christi Himmelfahrt
11.00 Uhr Gottesdienst an der Pfälzer-Wald-Hütte
Sonntag, 17.05.2015 09.00 Uhr Lohnweiler
10.00 Uhr Lauterecken
Öffnungszeiten Pfarramt
Mittwoch von 13.30 Uhr bis 16.30 Uhr
Donnerstag von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Prot. Kirchengemeinde
Niederkirchen-Heimkirchen
Donnerstag, 14.05.2015 - Christi Himmelfahrt
Gottesdienst in Morbach am Glockenturm 10.30 Uhr
Sonntag, 17.05.2015
Gottesdienst Niederkirchen 10.00 Uhr
Montag, 18.05.2015
Strickcafé 15.00 Uhr
Dienstag, 19.05.2015
Turnen für Frauen 18.00 Uhr
Ausgabe 20/2015
Donnerstag, 14.05.2015 - Christi Himmelfahrt
10.30 Uhr Eucharistiefeier in Daubach, Meisenheim, Merxheim, Staudernheim
Sonntag, 17.05.2015
10.30 Uhr Eucharistiefeier
Kath. Pfarrgemeinde
St. Antonius v. Padua, Meisenheim
Donnerstag, 14.05.2015 - Christi Himmelfahrt
10.30 Uhr Eucharistiefeier
Sonntag, 17.05.2015
09.00 Uhr Eucharistiefeier (Kirche Raumbach)
Dienstag, 19.05.2015
20.30 Uhr Kirchenchorprobe
Donnerstag, 21.05.2015
18.30 Uhr Maiandacht (Kirche Raumbach)
Himmelfahrtsgottesdienst
auf dem Keddarter Hof
In Zusammenarbeit der evangelischen Kirchengemeinden Meisenheim
und Odenbach sowie dem Bodelschwingh-Zentrum Meisenheim findet
am Himmelfahrtstag, 14. Mai ab 10.30 Uhr auf dem Keddarterhof der
Gastgeberfamilie Aurich auf der Höhe zwischen Roth und Meisenheim
ein Gottesdienst unter freiem Himmel statt. Unter der Überschrift „Ein
Stückchen Himmel“ wirken unter anderem der Bläserkreis der Schlosskirche und der Chor der Kirchengemeinde Odenbach, „Die Siebenpfeifer“ mit. Im Anschluss gibt es Gegrilltes und Salate.
Termine • Vereine • Veranstaltungen
Anerkennung für viele Jahre ehrenamtliche
Tätigkeit in der Elternarbeit
Kath. Pfarrei
St. Peter + Paul Offenbach-Hundheim
PGR.-Vors., Lothar Horbach, Glanblick 4, 67749 Offenbach-Hundheim,
Tel.: 06382/993133, Email: [email protected]
15.05.2015
19.15 Uhr Maiandacht
17.05.2015
10.00 Uhr Wort-Gottes-Feier mit Kommunionausteilung
Prot. Kirchengemeinde Rothselberg
Dienstag, 12.05.2015
14:00 Uhr Stuhlkreisgymnastikgruppe im Jugendraum Rothselberg
Donnerstag, 14.05.2015 Christi Himmelfahrt
10:00 Uhr Gottesdienst auf der Heidenburg
Sonntag, 17.05.2015
09:15 Uhr Gottesdienst zur Goldenen Konfirmation in der Kirche Rothselberg mit Abendmahl (mit Selbergchor)
Mittwoch, 20.05.2015
16:30 Uhr Konfirmandenunterricht im Jugendraum Rothselberg
Prot. Kirchengemeinden
St. Julian und Gumbsweiler
Mittwoch, 13.05.2015
14.30 Uhr Generationencafé im Pfarrsälchen St. Julian
Donnerstag, 14.05.2015 - Christi Himmelfahrt
10.15 Uhr Grillhütte Obereisenbach Gottesdienst im Grünen
Sonntag, 17.05.2015
09.30 Uhr Eschenau
10.15 Uhr Gumbsweiler
Montag, 18.05.2015
19.30 Uhr Stammtisch Kirche im Pfarrsälchen St. Julian
Was macht die Kirche mit unserem Geld?
Vortrag von Bettina Lukascyzck
Gemeinsame Veranstaltung der Pfarrämter St. Julian und Ulmet
Kath. Kirchengemeinden
St. Antonius von Padua, Meisenheim
und St. Georg, Lauschied
Kath. Pfarrgemeinde St. Georg, Lauschied
Mittwoch, 13.05.2015
19.00 Uhr Bittprozession nach Bärweiler; dort Bittamt in der Kirche
Ehrungen für Elternvertreter
am Veldenz Gymnasium Lauterecken
Elternvertreter bzw. Elternvertreterin zu sein, bedeutet ein öffentliches
Ehrenamt auszuüben. Das tun alle Klassenelternsprecher und Klassenelternsprecherinnen und in besonderer Weise die Mitglieder des
Schulelternbeirates (SEB). Vor allem im Rahmen des SEB können Eltern
die Chance wahrnehmen, das Schulleben und die verschiedensten Entwicklungen an einer Schule verantwortlich mitzugestalten. Das haben
sieben Elternvertreterinnen und Elternvertreter über viele Jahre hinweg
in besonderer Weise am Veldenz Gymnasium getan, davor vielfach auch
schon in den Grundschulen ihrer Kinder. Im Rahmen einer Gesamtkonferenz am 27. April ehrte die Schulleiterin Karin Ding Eltern, die, zusammen genommen, eine Amtszeit von 81 Jahren zum Wohle ihrer Kinder
ausgeübt haben
Den Reigen der Ausgezeichneten eröffnete Herr Olaf Radolak an: 17
Jahre Klassenelternsprecher, Mitglied im SEB, zur Zeit stellvertretender Schulelternsprecher und Vorsitzender des Fördervereins der Schule
- ein breites Betätigungsfeld. Für eine Amtszeit von 13 Jahren wurde
Frau Birgit Fehrentz ausgezeichnet. Auf 12 Jahre ehrenamtliche Elternarbeit blicken Frau Beate Porcher und Herr Michael Bauer zurück. Frau
Porcher ist die amtierende Schulelternsprecherin, die dieses Amt zum
Schuljahr 2014/15 von Herrn Bauer nach siebenjähriger Tätigkeit übernommen hat. Weiterhin wurden Frau Susanne Decker und Frau Stefanie
Leonhardt für zehn sowie Frau Beate Meyer für sieben Jahre Zugehörigkeit zum SEB geehrt.
Rundschau
- 19 -
Frau Ding hob das große Engagement und den Ideenreichtum der Eltern
bei der Zusammenarbeit mit Schule, Schulleitung und Kollegium hervor: Bei Tagen der Offenen Tür, Kennenlerntagen für die neuen 5. Klassen, Abiturentlassfeiern, Schulkonzerten und allen anderen schulischen
Veranstaltungen, immer seien sie präsent gewesen. Sie haben sich um
Probleme mit Busverbindungen gekümmert und eine sehr erfolgreiche
Schul-T-Shirt-Aktion ins Leben gerufen. Auch handwerklich haben sie
sich, zusammen mit anderen Elternvertretern, gewinnbringend in die
anstehenden Aufgaben an der Schule eingebracht. Die Gestaltung der
Schul-Homepage im Bereich „Eltern“ ist vornehmlich der Verdienst von
Olaf Radolak.
Schon lange, bevor im letzten Jahr die Teilnahme der Eltern an Fachkonferenzen im Schulgesetz festgeschrieben wurde, haben Elternvertreter des VGL regelmäßig an diesen teilgenommen und in die kollegialen
Diskussionen ihren Blick als Eltern eingebracht, hob die Schulleiterin
weiterhin hervor, und ergänzte: „Sie haben verschiedene Studientage
und Arbeitsgruppen durch Ihre Sichtweisen bereichert, sei es bei der
Umsetzung unserer Zielvereinbarungen zur Qualitätssicherung am Veldenz Gymnasium, bei den Vereinbarungen zu den Hausaufgaben oder
den Epochalnoten oder gerade unlängst bei der Erstellung unseres
Medienkompetenzcurriculums.“
Für die geleistete Arbeit sprach Karin Ding nicht nur ihren und den
Dank und die Anerkennung der ganzen Schulgemeinschaft aus, sondern überreichte auch eine Urkunde der Bildungsministerin, Frau Vera
Reiß, die das Engagement der Eltern ebenfalls besonders würdigt. Sie
schloss mit dem Wunsch, dass alle noch amtierenden Elternvertreter
weiterhin viel Tatkraft und Begeisterung bei der Erfüllung Ihres Amtes
haben mögen. (di)
Fitness
Nordic walking mit Birgit Hübner
Nordic Walking ist eine der Sportarten, die fast jeder machen kann.
Der Kurs richtet sich an Anfänger sowie an Fortgeschrittene, die Ihre
Technik überprüfen oder verbessern wollen.
Die Vorteile des Nordic-Walking bei richtiger Technik sind hinreichend
bekannt:
Die Ausdauer wird trainiert und durch den Stockeinsatz werden gleichzeitig die Muskeln optimal gekräftigt. Außerdem werden jede Menge
Kalorien verbrannt! Durch die sanfte Bewegung an der frischen Luft entspannen sich Kopf und Körper.
Wann: Dienstags, ab 19.05.2015, 19.30 Uhr
Dauer: 6 Abende
Kosten: 30 €
Ort: Lauterecken, Schulstraße Schulhof Grundschule
Bitte mitbringen: Stöcke
Bezuschussung durch Krankenkasse möglich.
Anmeldung und Infos: Tel. 01714381854, tägl. 15.00 - 18.00 Uhr.
Pro Seniore Residenz Lauterecken
Welche Änderungen bringt
das Pflegestärkungsgesetz für Pflegebedürftige
und ihre Angehörigen?
Nur wer gut informiert ist, kann seine Ansprüche umfassend bei seiner
Pflegeversicherung geltend machen. Da zum 1. Januar dieses Jahres
viele Veränderungen wirksam wurden, hatte die Pro Seniore Residenz
Lauterecken am 15.04.2015 zu einer Informationsveranstaltung eingeladen.
Walter Bredehöft vom Pflegestützpunkt Wolfstein stellte den 20 Teilnehmern der Informationsveranstaltung zunächst die Aufgaben des Pflegestützpunktes als neutrale und kostenlose Beratungseinrichtung vor.
Im weiteren Verlauf wurden die Leistungsverbesserungen erläutert, die
durch die Gesetzesänderung seit 1. Januar gelten. Die Teilnehmer nutzten gerne die Gelegenheit, um ihre Fragen zu konkreten Pflegesachverhalten zu stellen.
Insbesondere die Erhöhung der Geld- und Sachleistungen, ebenso die
Verbesserung bei der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege wurden von
den Teilnehmerinnen und Teilnehmern begrüßt. Frau Liane Schär, Residenzberatung der Pro Seniore Residenz berichtete, dass die Änderungen dazu geführt haben, dass die Anzahl der Betreuungskräfte in der
Einrichtung entsprechend dem neuen Personalschlüssel deutlich angehoben wurde.
Aus den Nachfragen und Rückmeldungen der Teilnehmer wurde deutlich, wie wichtig es ist, sich über seine Leistungsansprüche ständig
zu informieren. Der Pflegestützpunkt ist dafür die richtige Anlaufstelle.
Beratungen erfolgen im Büro in Rathaus in Wolfstein oder bei den betroffenen Familien im häuslichen Umfeld. Termine können gerne telefonisch
unter: 06304-41681-30 oder -31 vereinbart werden.
Krankenpflegeverein Eßweiler
Einladung zur jährlichen Mitgliederversammlung
am Donnerstag, dem 28. Mai 2015 um 19.30 Uhr ins Dorfgemeinschaftshaus Eßweiler.
Alle Mitglieder sind auf diesem Weg herzlich eingeladen, eine persönliche Einladung erfolgt nicht.
Ausgabe 20/2015
Traditioneller Vatertag
an der TTC-Waldhütte
in Aschbach
am
Donnerstag, 14. Mai 2015
Für Speisen und Getränke ist bestens gesorgt.
Wir bieten:
Bier vom Fass, Spießbraten
Schwenkbraten
mit hausgem. Kartoffelsalat uvm.
Nachmittags Kaffee und Kuchen
Auf Ihr Kommen freut sich
der Tischtennis- und
Feuerwehrverein Aschbach.
Rundschau
- 20 -
Kräuterwanderung
für die Bevölkerung von Essweiler
mit Hky Eichhorn und Jana Schauenberg
Seit Anfang April beleben wir die alte Schule in Essweiler neu.
Wir möchten uns der Bevölkerung von Essweiler vorstellen und laden
alle ein, mit uns durch die schöne Landschaft zu gehen und ihre Pflanzenvielfalt zu erkunden:
Die große Vielfalt an Wildkräutern und Baumarten stellt den Reichtum
des Nordpfälzer Berglandes dar.
Das Landschaftsbild ist von Wald und Wiese geprägt und lädt uns ein,
seine Wildheit zu genießen.
Rund um das „Immergrün“ wollen wir mit euch wandern, altes und
neues Kräuterwissen vermitteln und Einblick in unsere Arbeit geben.
Pfingstsonntag, 24. Mai 2015, 14.00 bis 16.00 Uhr
Treffpunkt gegenüber der Schule
Ausgabe 20/2015
Ist dieser Anstieg überwunden, geht es über die „Oberstraße“ ostwärts
aus dem Ort hinaus, Richtung Steinbruch, wo es am tiefst gelegenen
Streckenpunkt auf den Radweg und von dort, in einem langgezogenem
Anstieg, in westlicher Richtung zum Ort zurückgeht. An der Unterführung der B 270 beim Feuerwehrhaus trennen sich nun die Wege von
Kurz- und Langstrecke.
Die Kurzstrecke führt in den Ort hinein, in den „Weierdamm“ und über
eine kurze, rechtwinkelige Treppe hinauf in die „Unterstraße“. Hier erwartet die Läufer/-innen mit der „Talstreppe“ die lange Gerade; es geht steil
hinauf in die „Oberstraße“.
In der „Oberstraße“ kann man seinen Beinen (Muskeln) aber nur kurzzeitig Erholung bieten, denn es geht gleich weiter zum nächsten und letzten
Anstieg, dem „Gebück“, mit seinen langgezogenen Treppenstufen, die
nun einen anderen Laufrhythmus als auf der „Talstreppe“ verlangen.
Am Ausgang vom „Gebück“, im Schatten der Kirche, kann man schon
das Ziel im „Lustgarten“ sehen, das noch ca. 400 m entfernt ist.
Die Langstrecke, die im Schlussteil der Kurzstrecke entspricht, folgt ab
der Unterführung zunächst dem Radweg weiter in westlicher Richtung,
zweigt vom Radweg ab, hinauf Richtung Sportplatz Grumbach. Auf halber Höhe folgt die Strecke einem Feldweg nach Herren-Sulzbach, biegt
unterhalb des Ortes ab, Richtung B270. Vor der Bundesstraße geht es
wieder auf den Radweg in ostwärtige Richtung bis zur Unterführung, von
dort in den Ort hinein und weiter entsprechend der Kurzstrecke.
Der Schülerlauf (Start 10:15 Uhr) wird in zwei Runden durch den Ort
geführt, wobei die Strecke im ersten Teil der Kurz-/Langstrecke mit der
„Kirchentreppe“ entspricht und von der „Oberstraße“ dann wieder in die
„Unterstraße“ geht. Von dort verläuft die Strecke über die drei weiteren
Treppen hinauf zum Ziel im „Lustgarten“.
Weitere Informationen, wie z. B. detaillierter Streckenverlauf mit Fotostrecke, Online-Anmeldemöglichkeit (aber auch bis 45 Minuten vor Start
vor Ort möglich), Rückblick auf die bisherigen Veranstaltungen etc. findet ihr auf unserer homepage: www.treppenlauf-grumbach.de.
So, nun liegt es nur noch an euch, sich am 31. Mai mal ein besonderes
Lauferlebnis in Grumbach, das an der B 270 in der Mitte zwischen IdarOberstein und Kaiserslautern liegt, zu gönnen.
Wir freuen uns schon auf euer Kommen.
Für Essen und Getränke ist natürlich auch bestens gesorgt.
Kirmes
Herren-Sulzbach 15. - 18.05.2015
Freitag, 15. Mai 2015
Fassanstich
Samstag, 16. Mai 2015
Oldie Night mit Disco-Peter
Eintritt frei
Sonntag, 17. Mai 2015
Frühschoppen mit Blasmusik
Mittagessen, Kaffee & Kuchen
Kerwerede 14.00 Uhr
TV 1860 Grumbach e.V.
6. Grumbacher Treppenlauf
Hallo, an alle Lauffreunde!
Diejenigen, die den „Grumbacher Treppenlauf“ bereits einmal gelaufen
sind, wissen was sie erwartet: ein Lauf der besonderen Art, der eine
Herausforderung darstellt und sich von den „normalen Läufen“ unterscheidet.
Hierbei gilt es, nicht nur einfach Strecke zu laufen, sondern auch die
unangenehmen Treppen im Ort zu bezwingen. 280 Treppenstufen sind
es an der Zahl, aufgeteilt auf vier Treppen; klingt zunächst nicht besonders spektakulär, aber euere Beine /Muskeln werden euch eines Besseren belehren!
Aber keine Bange, machbar ist das Ganze und jeder wird seinen eigenen
Laufstil für die Treppen finden und den Lauf erfolgreich meistern.
Gegenüber den bisherigen Veranstaltungen gibt es im Jahr 2015 einige
Veränderungen.
Die Laufstrecke und auch Start und Ziel sind mehr auf den Ort konzentriert und es werden drei Läufe angeboten: Langstrecke (7,5 km), Kurzstrecke (4,2 km) und Schülerlauf (2,4 km), wobei alle Strecken über die
vier Treppen geführt werden.
Im so genannten „Lustgarten“ beim Bürgerhaus erfolgt der Start (11:00
Uhr). Von hier geht es hinunter in die „Unterstraße“ und in die „Hohl“,
wo auf die Läufer und Läuferinnen die erste Hürde, die leicht verwinkelte
„Kirchentreppe“, wartet.
Montag, 18. Mai 2015
traditioneller Frühschoppen
Mittagessen
Es lädt ein:
Vereinsgemeinschaft & Straußjugend
Herren-Sulzbach.
Rundschau
- 21 -
Ausgabe 20/2015
Schützenfest in Kappeln
Auf geht‘s zum
Traditionelles Schützenfest
in Kappeln unter den alten Eichen
an beiden Pfingsttagen, 24. - 25.05.15
Heidenburgfest
an
Christi Himmelfahrt
Um 10.00 Uhr
Waldgottesdienst
Die Disziplinen Luftgewehr, Kleinkaliber, Lichtgewehr
und Pfeilwerfen werden in verschiedenen Altersklassen, auch für „Nichtschützen“, angeboten.
Sonntags „wildes Mannschafts- und Einzelglücksschießen“ für Jedermann.
Auch für das leibliche Wohl ist bestens gesorgt.
Über Ihren Besuch freut sich
der Verschönerungsverein
Kreimbach-Kaulbach.
Es lädt ein: TuS Kappeln e.V
und Förderverein TuS Kappeln e.V.
TTC Kreimbach-Kaulbach 1951 e.V.
setzt auf fundierte Jugendarbeit
Damenmannschaft gegründet
Der Tischtennisclub Kreimbach-Kaulbach 1951 e.V. forciert seine
Jugendarbeit und bietet auch künftig interessierten Jugendlichen ein
hochwertiges und nachhaltiges Jugendtraining.
Um dieses Projekt der Jugendförderung zu realisieren, setzt der Verein
sowie sowohl auf etablierte Kräfte als auch auf einen externen Jugendtrainer. Als etablierte und erfahrene Betreuer setzen Winfried Werner
und Alexander Bürthel ihre jahrelange Jugendarbeit fort. Des Weiteren
konnte der TTC Kreimbach-Kaulbach dem Pfalz-Liga Spieler Lukas Keil,
der bei der Post SG Kaiserslautern aufschlägt, als Jugendtrainer gewinnen. Als technisch überaus versierter und bezüglich der Jugendarbeit
sehr engagierter Spieler, wird Keil zukünftig dem Nachwuchs helfen sich
das Know-How des Tischtennissports anzueignen. Jeden Montag wird
Lukas Keil ab 18:00 Uhr das Training in der Halle leiten. Auch ein TTRoboter für die unterschiedlichen Schlagübungen ist vorhanden.
Zur Zeit hat der TTC eine Schülermannschaft, die in der Kreisliga spielt.
Über motivierte Mädchen und Jungen die den Tischtennissport einmal
kennen lernen wollen würde sich der Verein und vor allem die Schülermannschaft sehr freuen. Es ist gut möglich, dass der Verein kommende
Saison zwei Nachwuchsmannschaften melden wird.
Des Weiteren meldet der TTC in der nächsten Saison eine Damenmannschaft in der Bezirksliga. Dies ist in der näheren Umgebung eher eine
Rarität. Der Verein ist stolz, den Mädchen und Frauen diese Möglichkeit bieten zu können. Dieses Jahr wird der Verein keine Sommerpause
machen, so dass jeden Montag ab 18:00 Uhr die Halle zum Trainieren
geöffnet ist. Spielerinnen und Spieler aller Altersklassen sind herzlich
zum Training eingeladen.
ASV Langweiler/Merzweiler
Termine
A-Junioren:
Samstag, 16.05.2015
16:30 Uhr in Langweiler
ASV - FC Bavaria Ebernburg
2. Mannschaft:
Sonntag, 17.05.2015
13:00 Uhr in Langweiler
ASV 2 - SG Hundsbach
1. Mannschaft:
Sonntag, 17.05.2015
15:00 Uhr in Langweiler
ASV - SpVgg. Hochwald
Landfrauenverein Kreimbach-Kaulbach
Unser nächster Stammtisch findet am Mittwoch, 13.05.2015 im Cafe
Speerling um 18.30 Uhr statt.
Über euer kommen freut sich die Vorstandschaft.
Schützenkreis 8 Lauterecken
KK-Sportpistole
Mannschaftswertung
1 Hinzweiler I
2 Wolfstein I
3 Obermoschel II
4 Horschbach I
5 Lauterecken II
6 Kaulbach I
7 Obermoschel III
8 Odernheim I
9 Odenbach I
10 Hinzweiler II
11 Hoppstädten I
Einzelwertung
1 Lang Erhard Hinzweiler I
2 Umlauff Udo Horschbach I
3 Thorenz A Odernheim I
Tagesbestschütze
Lang Erhard Hinzweiler I
3177
3097
3064
3047
2988
2938
2918
2891
2866
2659
1907
823
797
795
283
Lauterecker Tafel
Mit einem fast unveränderten Führungsteam startet der Verein Lauterecker Tafel in die nächsten beiden Jahre. Peter Kunert wechselte von
der Position des zweiten Vorsitzenden, die nun Silvia Graf innehat in
den Kreis der Beisitzer und Simone Nagel wird das 13-köpfige Gremium als Nachrücker für die aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr
angetretene Marianne Mensch komplettieren. Alle von Dorothea Siedow
geleiteten Wahlen sowie die Entlastung des „alten“ Vorstandes erfolgten
jeweils einstimmig ohne Gegenkandidaten.
Eine weitere Veränderung betraf die Satzung des fast 80 Mitgliedschaften umfassenden Vereins, der nachweislich Bedürftige im Bereich
der Verbandsgemeinden Lauterecken-Wolfstein und Meisenheim mit
genussfähigen Lebensmitteln versorgt und so einer Vernichtung entgegenwirkt. Durch den Zusammenschluss der VG´s Meisenheim und
Lauterecken zu einer neuen war diese redaktionelle Satzungsänderung
erforderlich.
Rundschau
- 22 -
Ausgabe 20/2015
„Reisen für alle“ - Campingplatz Wolfstein
in Neuwied ausgezeichnet
„Reisen für alle - Barrierefreiheit geprüft“ - 83 rheinland-pfälzische Betriebe wurden am 28.04.2015 in Neuwied ausgezeichnet.)
(Fotograf / Quelle Godehard Juraschek)
(Quellennennung bei Bildnutzung Godehard Juraschek / RheinlandPfalz Tourismus GmbH)
Wirtschaftsministerin Eveline Lemke hat weitere 83 Betriebe aus
Rheinland-Pfalz mit dem Zertifikat „Reisen für alle - Barrierefreiheit
geprüft“ ausgezeichnet. Lemke überreichte die Urkunden im Rahmen einer Feierstunde im „Food Hotel“ in Neuwied. Insgesamt dürfen
bereits über 320 Betriebe aus Rheinland-Pfalz das im vergangenen
Jahr eingeführte, bundesweite Siegel tragen.
Im Landkreis Kusel wurde der Campingplatz am Königsberg in 67752
Wolfstein für seine barrierefreiheit ausgezeichnet. Er erfüllt mit seinem
neuen Sanitärkomplex und der durchgängigen Rollstuhltauglichkeit
den strengen Vorgaben der Zertifizierung.
Seit 2013 werden in Rheinland-Pfalz barrierefreie Betriebe zertifiziert,
seit 2014 tragen sie das bundesweit gültige Siegel. „
Ich freue mich, dass wir damit in Rheinland-Pfalz unsere Vorreiterrolle
im Bereich des barrierefreien Tourismus in Deutschland weiter ausbauen konnten“, betonte Wirtschaftsministerin Eveline Lemke. „Dies
ist nur möglich, weil wir in den letzten Jahren die Barrierefreiheit für
unsere Gäste konsequent und intensiv weiter entwickelt haben.“
„Rheinland-Pfalz hat bereits viel zu bieten für einen barrierefreien
und attraktiven Tourismus“, ergänzte der Landesbeauftragte für die
Belange behinderter Menschen, Matthias Rösch. „Jetzt heißt es weiter machen und nicht auf dem bisher Erreichten ausruhen. Die Voraussetzungen in Rheinland-Pfalz sind dafür gegeben und wir sind
auf einem guten Weg das Thema weiter voranzutreiben“, betonte der
selbst auf den Rollstuhl angewiesene Landesbeauftragte.
Im Rahmen der Veranstaltung tauschten sich auch Experten zur
Frage „Generalisten versus Spezialisten - wie inklusiv müssen Angebote sein?“ aus. Die Teilnehmer bekräftigten einhellig, dass es kein
„entweder - oder“ geben dürfe, sondern beides notwendig ist, da die
Zielgruppe sehr heterogen sei. Senioren mit gesundheitlichen Einschränkungen haben häufig neben einer Mobilitätseinschränkung,
auch eine Einschränkung des Sehvermögens und benötigen z.B. entsprechend größere Schriften. Somit sei es wichtig, dass Betriebe in
möglichst vielen Disziplinen der Barrierefreiheit gut aufgestellt sind.
Barrierefreiheit ist zudem auch ein Zeichen für Qualität und mehr
Komfort - beispielsweise für Familien, die mit Kinderwagen unterwegs
sind.
Um den unterschiedlichen Anforderungen gerecht zu werden, ist das
bundesweite Zertifikat „Reisen für Alle“ nach verschiedenen Stufen
und Zielgruppen gestaffelt.
„Eine gute Hilfestellung bietet unsere Online Datenbank“, so Stefan
Zindler, Geschäftsführer der Rheinland-Pfalz Tourismus GmbH. „Hier
kann sich jeder Gast informieren, welches Angebot seinen persönlichen Bedürfnissen entspricht und gut zu ihm passt. Mit fast 500
Betrieben - vom Hotel bis zum Museum - bietet die Datenbank eine
große Bandbreite und gute Auswahlmöglichkeiten.“
Die Datenbank finden Sie unter:
www.barrierefrei.gastlandschaften.de/datenbank
Rundschau
- 23 -
Ausgabe 20/2015
Geschicklichkeitsfahren
des Kreisfeuerwehrverband Kusel e.V.
am 26.04.2015 in Lauterecken auf dem Markant Parkplatz
Bei schönem Wetter wurde
wieder
das
alljährliche
Geschicklichkeitsfahren des
KFV Kusel in Lauterecken
auf dem Markant Parkplatz
abgehalten. Es waren neunzehn Fahrer in der Klasse A
bis 3,5 t am Start und dreizehn Fahrer in der Klasse B
über 9 t am Start. Zehn Wertungsrichter von dem Kreisverband überwachten das
Fahren und vergaben die
Fehlerpunkte.
Der Parkplatz wurde uns
kostenlos von Herr Reidenbach zur Verfügung gestellt
und um das leibliche Wohl
sorgte sich unser Kamerad
Walter Heinz.
Die ersten drei Platzierungen, jeweils der erste
aus jeder Klasse fährt
zum Landesentscheid am
26.09.2015 nach Hoppstädten-Weiersbach KFV Birkenfeld.
Klasse A:
1. Michael Maurer FW Homberg
2. Franz Schneider FW Brücken
3. Alexander Ruth FW Altenglan
Klasse B:
1. Stefan Kühn FW Altenglan
2. Alexander Ruth FW Altenglan
3. Jan Jakob Fries
FW Hoppstädten
Freibäder Königsberg und Rüllberg
- Saison 2015 1. Tageskarten:
1.1 Erwachsene 3,50 €
1.2 Kinder u. Jugendliche (unter 18 Jahren) 2,00 €
2. Feierabendtarif (von 17.00 Uhr - 20.00 Uhr)
2.1 Erwachsene 2,50 €
2.2 Kinder u. Jugendliche (unter 18 Jahren) 1,50 €
3. Dutzendkarten
3.1 Erwachsene 30,00 €
3.2 Kinder u. Jugendliche (unter 18 Jahren) 18,00 €
4. Jahreskarten **):
4.1 Erwachsene 55,00 €
4.2 Kinder u. Jugendliche (unter 18 Jahren) 35,00 €
4.3 Geschwisterkarten (sofern gemeinsam erworben) *) **):
für das 2. Kind 25,00 €
für das 3. Kind 15,00 €
für das 4. Kind und jedes weitere Kind 10,00 €
5. Familienkarten/Partnerkarte *)**): 5.1 2 Elternteile mit Kindern (unter 18 Jahren) 95,00 €
5.2 1 Elternteil mit Kindern (unter 18 Jahren) 65,00 €
6. Organisierte Gruppen (ab 10 Personen):
6.1 Erwachsene je Person 2,50 €
6.2 Kinder u. Jugendliche (unter 18 Jahren)
je Person 1,50 €
Kinder unter 6 Jahren haben freien Eintritt!
Vergünstigungen für Studenten, Schüler und Auszubildende werden nicht gewährt.
Kinder/Jugendliche: unter 18 Jahren
Schwerbehinderte: Behinderte ab einem GdB von 50 Prozent zahlen nur die Hälfte. Ist das Merkzeichen B (Notwendigkeit einer Begleitperson) im Schwerbehindertenausweis eingetragen, hat die Begleitperson freien Eintritt.
Feierabendtarif: von 17.00 Uhr bis 20.00 Uhr
Bitte beachten Sie:
Die mit *) gekennzeichneten Tarifgruppen sind nur in den Bürgerbüros in Wolfstein, Bergstraße 2, 67752 Wolfstein und in Lauterecken, Schulstraße 6a, 67742 Lauterecken, zu den üblichen Öffnungszeiten, erhältlich.
Die mit **) gekennzeichneten Karten sind nicht übertragbar.
Rundschau
- 24 -
Hans Habermann skizzierte in seiner Eigenschaft als erster Vorsitzender, dass man mittlerweile von einem „business as usual“ sprechen
könne. Zwar steige die Fluktuation innerhalb der Kundschaft, die Zahl
der registrierten Bedarfsgemeinschaften sei aber mit aktuell 123 relativ
konstant. Im Gegensatz zu anderen Tafeln sei die Versorgungslage zwar
kritisch, aber ausreichend, so dass es keine Wartelisten oder sonstigen
Einschränkungen gebe. Die Einnahmen aus dem Verkauf der gesammelten Waren deckten gerade so die Kosten für den Laden. Zum Betreib
des Fahrzeugs hingegen ist man nach wie vor auf Spenden angewiesen.
Eine Besonderheit in Lauterecken sei die geleistete Sozialberatung in
Einzelgesprächen, wie der zweite Vorsitzende Peter Kunert erläuterte. In
mehreren Fällen sei es gelungen, Menschen aus der Abhängigkeit etwa
in ein geordnetes Privatinsolvenzverfahren zu überführen oder in den
Arbeitsmarkt zu integrieren. Auch durch die Vermittlung von Behördenkontakten, Sprachkursen oder Förderprogramme konnte in Einzelfällen
die Handlungskompetenz von Kunden gefördert werden. Dafür gab es
spontanen Applaus der Versammlung.
Solide und für die Zukunft gerüstet präsentierte sich die Vereinskasse,
die von Gisela Schneider vorgestellt wurde. Allerdings seien erwirtschaftete Überschüsse spätestens dann aufgebraucht, wenn ein neues
Fahrzeug beschafft werden müsse, was allerdings entgegen anders lautenden Befürchtungen nicht akut sei. Klaus Gerber von der Volksbank
Lauterecken und Jennifer Eggert von der Kreissparkasse Kusel attestierten als Prüfer sorgfältigste Arbeit und gratulierten zum Erfolg der Einrichtung, die in zwei Jahren zehn Jahre alt wird. (mhz)
Ausgabe 20/2015
Förderverein der Freiwilligen
Feuerwehr Reipoltskirchen
Bekanntmachung
Am Donnerstag, den 04.06.2015 findet, um 16.00 Uhr, im FeuerwehrGerätehaus Reipoltskirchen, eine Mitgliederversammlung statt.
Alle Mitglieder, sowie Interessierte Bürger der Gemeinde Reipolts-Kirchen, sind hierzu herzlich eingeladen.
Tagesordnung
1.Begrüßung
2. Bericht des 1. Vorsitzenden
3. Bericht des Wehrführers
4.Kassenbericht
5. Entlastung der Vorstandschaft
6. Neuwahl der Kassenprüfer
7. Anfragen Auskünfte
Reipoltskirchen im Mai 2015
Gez. Johannes Theobald, 1 Vorsitzender
Am 14. Mai 2015, an Christi Himmelfahrt
und Vatertag, führt der Gesangverein 1889
e.V. Oberweiler-Tiefenbach, zum 22. mal das
Frühlingsfest am Feuerwehrhaus in der Dorfmitte durch.
Eröffnet wird das Fest um 10.30 Uhr mit einem
ev. Gottesdienst im Freien, dem dann Frühschoppen, Mittagessen, Kaffee und Kuchen
folgen.
Auch in diesem Jahr wollen wir wieder unseren Gästen Hähnchen vom Grill, Kartoffelsalat,
sowie Rostbratwürste mit Pommes Frites und
Salate und selbstgebackenem Kuchen, anbieten.
Wir freuen uns auf sie, mit ihrer Familie, oder
Freunden und Bekannten bei uns in Oberweiler-Tiefenbach. Für ein paar Stunden zur Entspannung, Abwechslung oder zum Gespräch
mit ihnen bisher noch nicht bekannten netten
Mitbürgern.
Beachten sie bitte: bei schlechtem Wetter
findet die Veranstaltung mit gleichem Verlauf
im Saal des Bürgerhauses statt. Dort haben
wir die beste Gelegenheit, geschützt vor Wind
und Regen mit ihnen zusammen zu sein.
Es wird dann am Feuerwehrhaus bzw. auf der
Hauptstraße zusätzlich mit Hinweisschildern
darauf aufmerksam gemacht.
PWV Offenbach-Hundheim
Seniorenwanderung
Am Mittwoch, den 13.05.2015 führt die Wanderung der Ortsgruppe des
PWV Offenbach-Hundheim rund um Otterbach.
Abfahrt mit dem Bus ist an der Haltestelle Süssel um 8:50 Uhr.
Nicht-Mitglieder sind wie immer herzlich willkommen.
MC Glantal-Riders
Eröffnungsfahrt 16. Mai 2015
9,00 Uhr Frühstück, 10.00 Uhr Abfahrt
Treffpunkt Sportplatz Wiesweiler, ist ab Wiesweiler beschildert.
Anschließend Grillen und Party
Kontakt: Hans Weiss, Tel. 06382 6793, MC Glantal-Riders ev.
Hans Weiss, Kirchstraße 7, 67744 Wiesweiler
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Gesangverein 1889 e.V.
Oberweiler-Tiefenbach
22. Frühlingsfest
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Bauernstammtisch Wiesweiler
Der Stammtisch findet statt am Dienstag, den 19. Mai 2015. Treffpunkt
Aral Tankstelle Lauterecken um 19.30 Uhr
Thema: Feldrundfahrt mit Anschauung von verschiedenen Getreideschlägen
Referent: Herr Horst Häußler DLR Westpfalz
TSG Wolfstein-Roßbach
gewinnt Bitburger Kreispokal 2014/2015
Am Ostermontag (06.04.2015) gewann RoWo I gegen den FC Queidersbach mit 3:2 nach Verlängerung in Gries den Bitburger Kreispokal des
Fussballkreises Kusel-Kaiserslautern.
Der FCQ ging bereits in der dritten Minute durch seinen Torjäger Torsten
Wallenfels mit 0:1 in Führung. Vorangegangen war ein schwerer Abwehrfehler der TSG. In der Folgezeit war die Verunsicherung der TSG-Akteure
greifbar. Folgerichtig markierte der Gegner in Person von Jonas Böhr in
der 40. Minute nach einem abermaligen Fehler in der Defensive das 0:2.
Noch vor der Halbzeitpause allerdings erzielte Timo Keller nach einem
Freistoß von Yannick Metzger per Kopf den so wichtigen Anschlusstreffer zum 1:2 (41.). In der zweiten Hälfte war die TSG gegen einen
konditionell immer mehr abbauenden Gegner stellenweise drückend
überlegen. Mehr als der 2:2 Ausgleichstreffer durch einen Strafstoß von
Yannick Metzger (68.) nach vorangegangenem Foulspiel an Marcel Maurer wollte jedoch nicht gelingen.
Rundschau
- 25 -
In der Verlängerung war die TSG nach ein paar anfänglichen Wacklern
weiter die tonangebende Mannschaft. Nach einem Pfostentreffer von
Lukas Dein (106.) deutete alles auf ein Elfmeterschießen hin. Allerdings
konnte Marcel Maurer nach einem schönen Angriff, aber gleichwohl
auch einem krassen Torwartfehler, in der 115. Minute den vielumjubelten
Siegtreffer erzielen.
Der Kreispokal wurde nach dem Schlusspfiff des souveränen Referees
Marvin Schmidt vom Kreisvorsitzenden Karl-Heinz Scherer sowie Uwe
Kadel (Kreispokal-Staffelleiter) an den Mannschaftskapitän Christopher
Rietz übergeben.
Aufstellung TSG: Sven Metzger - Christian Drumm, Timo Keller, Patrick
Mathias, Nils Neu - Christopher Rietz, Benjamin Emrich, Marcel Maurer,
Marius Lauer (46. Marcel Will, 106. Tobias Blumröder), Yannick Metzger
- Julian Bollenbacher (68. Lukas Dein)
Ersatz: Christoph Emrich, Patrik Dejon, ETW Marcio Oliveira
TSG Wolfstein-Roßbach gewinnt den AH Ü32
Kreispokal mit einem 2:0 beim TUS Hohenecken
In einem spannenden und überwiegend fairen Finale um den Kreispokal der AH Ü32 im Fußballkreis Kusel-Kaiserslautern standen sich am
18.04.2015 in Hohenecken zwei Teams auf Augenhöhe gegenüber.
Die TSG hatte in den Anfangsminuten Glück, dass die Gastgeber am
Aluminium scheiterten beziehungsweise eine weitere Großchance vergaben. Danach konnte man das Spiel ausgeglichen gestalten und ging
in der 30. Minute durch Sven Metzger in Führung.
In der zweiten Halbzeit verstärkte Hohenecken gegen die defensiv gut
stehende TSG die Offensivbemühungen, ohne aber zu wirklichen Torchancen zu kommen. Die RoWo-AH nutzte die vorhandenen Räume zu
gefährlichen Kontern. Leider versäumte man es hier das Spiel frühzeitig
für sich zu entscheiden. In der 64. Minute verwandelte dann Bastian
Schäfer einen an Helge Rheinheimer verursachten Foulelfmeter zum
verdienten 2:0 Endstand.
Der „Kreispokal“ in Form eines Fußballes und einer Urkunde wurde vom
AH-Staffelleiter Gerhard Theobald überreicht.
Aufstellung TSG: Carsten Emrich - Arno Bergsträßer (Bastian Schäfer),
Jetmir Zeneli, Andreas Miller - Martin Moser, Frank Vogt (Michael Weis),
Michael Schappert (Mario Edinger), Oliver Neu - Sven Metzger, Helge
Rheinheimer, Michael Martin (Christoph Mahler)
Ersatz: Karlheinz Kranich (Tor)
Peter Orloff und
der Schwarzmeer Kosaken-Chor!
Ukrainer und Russen friedlich vereint
Gewaltig - mystisch - geheimnisvoll!
Am Samstag, den 13. Juni 2015 um 19.00 Uhr findet - gemeinsam
mit dem Männergesangsverein 1858 e.V. Wolfstein - in der Ev. Kirche
Wolfstein, Rathausplatz, wieder ein festliches Konzert des berühmten
Schwarzmeer Kosaken-Chores statt unter der musikalischen Gesamtleitung und persönlichen Mitwirkung von Peter Orloff, der einst als jüngster
Sänger aller Kosakenchöre der Welt - damals übrigens gemeinsam mit
Ivan Rebroff - im Schwarzmeer Kosaken-Chor seine legendäre Karriere
begründete.
Ausgabe 20/2015
Aus dem kleinen Jungen mit der schon damals aufsehenerregenden
Stimme wurde die Schlagerlegende Peter Orloff, der„König der Hitparaden“ mit 19 eigenen Charts-Notierungen und zahlreichen Goldenen
Schallplatten - u.a. als Sänger für „Ein Mädchen für immer“ und die
„Königin der Nacht“, als Textdichter für Bernd Clüver‘s „Junge mit der
Mundharmonika“ und als Komponist für „Du“, Peter Maffay‘s bis heute
größten Hit, den inzwischen auch Helene Fischer singt. Außer Peter
Maffay und Bernd Clüver produzierte er u.a. auch Heino, Freddy Quinn
und Julio Iglesias. Seit 23 Jahren führt er mit „Charisma, Charme und
Stimmgewalt“ das einst von seinem Vater, dem Theologen und Sohn
eines Generals, Nikolai Orloff jahrzehntelang geleitete und in den 90er
Jahren wieder begründete Ensemble auf ausgedehnten triumphalen
Konzerttourneen von Erfolg zu Erfolg. Beeindruckende Pressestimmen von damals bis heute dokumentieren die Ausnahmestellung, die
der einem berühmten russischen Adelsgeschlecht entstammende Peter
Orloff selber als Solist des Schwarzmeer Kosaken-Chores innehat.
Begeisternde Fernsehauftritte vor einem Millionenpublikum wie mit dem
„Wolgalied“, „Dr. Schiwago“ und dem „Gefangenenchor“ und wiederum
zahlreiche Goldene Schallplatten und CDs unterstreichen den Ruf des
Schwarzmeer Kosaken-Chores als herausragendes Kosakenensemble
unserer Zeit. Die Zuschauer können sich auf ein ebenso faszinierendes
wie berührendes Konzertereignis dieses Ausnahme-Ensembles freuen,
das die Presse als „Orloff’s Wunderchor“ mit „Stimmen so schön und
groß wie Russland“ feiert. Russland und die Ukraine haben derzeit ein
Problem, aber hier konzertieren unter der Leitung von Peter Orloff hochdekorierte ukrainische und russische Sänger der absoluten Weltklasse
in herzlichem Einvernehmen – atemberaubende Tenöre, abgrundtiefe
Bässe und als besonderes Highlight eine absolute Weltrarität, ein männlicher Sopran von der Kiewer Oper. Stimmwunder oder Wunderstimmen
– beides stimmt! Dem Ensemble gehören auch drei der weltbesten russischen Instrumental-Virtuosen an, die nach dem Tode von Ivan Rebroff
- quasi als dessen musikalisches Vermächtnis an seinen einstigen Weggefährten und Freund Peter Orloff - hier ihre neue musikalische Heimat
gefunden haben. Dank seiner nahezu einzigartigen Besetzung ist der
Schwarzmeer Kosaken-Chor in der Lage, ein wirklich außergewöhnliches Programm aufzuführen, das weit über das hinausgeht, was man
von einem Kosaken-Chor üblicherweise erwartet. Oder wann hat man
je in diesem Zusammenhang Werke gehört wie „Schwanensee“, „Leise
flehen meine Lieder“ oder - das Paradesolo aller großen Tenöre - „Nessun dorma“. Herzstück des Konzerts sind natürlich auch die schönsten
Kostbarkeiten aus dem reichen Schatz der russischen und ukrainischen
Musikliteratur wie die berühmten „Abendglocken“, „Die zwölf Räuber“, „Ich bete an die Macht der Liebe“, „Stenka Rasin“, „Das einsame
Glöckchen“ und „Kalinka“. Es ist eine musikalische Reise durch das
schneebedeckte Land von Moskau bis an den Baikalsee, von Kiew bis
St. Petersburg mit Romanzen, Geschichten und Balladen von überwältigender Ausdruckskraft, tiefer Melancholie und überschäumendem Temperament. Heldentaten, Ruhm und Größe vergangener Tage erstrahlen
neu in hellem Glanz und rufen Sehnsüchte und Erinnerungen wach - ein
wahres Feuerwerk der Emotionen. Peter Orloff freut sich dabei ganz
besonders auf ein Wiedersehen in Wolfstein mit den Menschen, die am
13. Juni die Gelegenheit haben werden, ihn mit seinem Elite-Ensemble,
das als Königsklasse seines Genres gilt, live zu erleben und verspricht
den Zuschauern schon heute einen unvergesslichen Abend. Oder - so
die Kommentare von Zuschauern - „Ein Konzert mit Gänsehaut-Garantie“ und „Ein musikalisches Naturereignis.“ Denn es gibt viele Kosakenchöre - aber nur einen Schwarzmeer Kosaken-Chor! Gewaltig, mystisch,
geheimnisvoll!
Rundschau
- 26 -
Kartenvorverkauf: Toto / Lotto R. Götz, Am Ring 16, Wolfstein, Tel.:
06304-289 / Werner Eifert, In Immetshausen, Wolfstein, Tel.: 063047960 / Buchhandlung Meyer, Hauptstr. 24, Lauterecken, Tel.: 063827320 / www.reservix.de - Ticket-Hotline: 01805-700733 / www.adticket.
de - Ticket-Hotline: 0180-6050400 / www.eventim.de - Ticket-Hotline:
01805-570070 und bei allen CTS-, Reservix- und ADticket-Verkaufsstellen.
Pfalzklinikum
Psychose-Seminar für Menschen aus Rockenhausen,
dem Donnersbergkreis und Umgebung
Ausgabe 20/2015
Das Picknick der Selbsthilfegruppe findet am Donnerstag, dem 16. Juli
2015, wieder „Auf der Warth“ in 55758 Niederwörresbach, statt. Beginn
der Veranstaltung gegen 15.00 Uhr mit Kaffee und Kuchen. Mitglieder,
Ehefrauen und Lebenspartner, die an dieser Veranstaltung teilnehmen
wollen, können sich telefonisch oder schriftlich beim Vorstand anmelden. Über weitere Aktivitäten sowie die Terminpläne über die Veranstaltungen die im Jahr 2015 statt-finden, kann man sich auch im Internet
unter www.prostatakrebs-idar-oberstein-kirn.de informieren.
Persönliche Ansprechpartner: Wolfgang Fuchs, Tel.-Nr. 06784 / 1298,
[email protected] und Jürgen Schmalz, Tel.-Nr. 06752 / 5760,
[email protected]
Angebot für Menschen aus Rockenhausen, dem Donnersbergkreis
und der weiteren Umgebung, jeden zweiten Montag im Monat,
18.00 Uhr.
Seit zwei Jahren treffen sich Menschen mit Psychose-Erfahrung, ihre
Angehörigen und Mitarbeiter aus psychiatrischen Einrichtungen jeden
zweiten Montag im Monat um 18.00 Uhr in den Räumen der Ökumenischen Sozialstation, Rognacallee 8, in Rockenhausen. Der gegenseitige
Austausch aller Beteiligten (Betroffene, Angehörige und Professionelle)
ist nicht neu. Bereits seit den neunziger Jahren finden die PsychoseSeminare auch anderenorts statt, die Themen sind hierbei vielfältig. Was
soll nur mit mir werden? Werde ich jemals wieder gesund? Wie nehme
ich meine Rechte wahr? Muss ich wieder in die Klinik? Wie komme ich
finanziell über die Runden? Das sind Fragen, die sich die Betroffenen
häufig selbst stellen. Professionelle hingegen beschäftigen sich damit,
ob sie genug zugehört, sich genug Zeit gelassen oder zu viel Druck ausgeübt haben. Angehörige haben oftmals Angst, sich falsch zu verhalten.
Sie stehen unter großem Druck und möchten gute Lösungen miteinander finden. Es hat sich gezeigt, dass Tipps und Hinweise von Fremden
oftmals leichter angenommen und akzeptiert werden als von Familienmitgliedern.
Vom Austausch in der Gruppe profitieren alle Teilnehmer. Hierdurch können sich Haltungen verändern und Unsicherheiten sowie Ängste genommen werden. Im gegenseitigen Gespräch wird ein besseres Verständnis
der Krankheit und ihrer diversen Seiten erreicht. Wichtig ist hierbei aber
auch, dass trotz Erkrankung ein gutes Leben möglich ist.
Wenn Sie sich mit den genannten Fragen beschäftigen, Sie selbst eine
Psychose haben oder einer ihrer Angehörigen, sollten Sie unser Angebot
nutzen. Eine Anmeldung ist nicht erforderlich, gerne können Sie auch
erst einmal probeweise zu einem Termin erscheinen.
Kontakt: Klinik für Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie
Rockenhausen
Nadja Merk Heinrich, Tel.: 06361/4595-2301
E-Mail: [email protected]
Krebsgruppe Meisenheim
Thema: Sport und Krebs
Am 20. Mai 2015 um 15.00 Uhr ist Chefarzt S. Stein vom Klinikum Idar
Oberstein mit dem Vortrag „Sport und Krebs“ bei uns in der Krebsgruppe Meisenheim.
Wir treffen uns im kath. Pfarrhaus, Klenkertor 7, 55590 Meisenheim.
Bei Interesse bitte melden bei J. Weber 06364 - 311.
Es ist jeder herzlich Willkommen.
SHG Prostatakrebs Idar-Oberstein-Kirn e.V.
(Mitglied der Bundesarbeitsgemeinschaft
Prostatakrebs Selbsthilfe e.V.)
42. Veranstaltung der SHG Prostatakrebs Idar-Oberstein-Kirn e.V.
Termin: Donnerstag, den 21. Mai 2015
Zu ihrer 42. Veranstaltung lädt die SHG Prostatakrebs Idar-ObersteinKirn e.V., für Donnerstag, den 21. Mai 2015, ein. Das Treffen für Betroffene und interessierte Gäste findet wie gewohnt um 18.00 Uhr, im
„Martin-Luther-Haus“, in 55743 Idar-Oberstein-Nahbollenbach, in der
Rechstraße 6, statt.
Als Referent wurde der Chefarzt für Strahlentherapie Herr Dr. med.
Lothar Wisser, vom Klinikum Idar-Oberstein, eingeladen. Herr Dr. Wisser
wird zum Thema
„Tumortherapie - Revolution im Kampf gegen den Krebs“
einen Vortrag halten und die Anwendung dieses Verfahrens in der Praxis
vorstellen.
Die konventionelle Bestrahlung stößt bei der Behandlung von schwer
erreichbaren Tumoren schnell an ihre Grenzen, oftmals müssen Nebenwirkungen oder Funktionsstörungen von Organen in Kauf genommen
werden. Das TomoTherapy-System kombiniert die bildliche Darstellung
der zu bestrahlenden Körperregion und die präzise Bestrahlung. Das voll
integrierte 3D-System ermöglicht es, die genaue Position, die Größe und
die Form eines Tumors unmittelbar vor jeder Behandlung bis auf einen
halben Millimeter genau zu bestimmen. Auch geringste Abweichungen
von Größe und Lagerung des Tumors können unmittelbar berücksichtigt
werden.
Der Linearbeschleuniger umkreist dabei den Patienten vollständig, während dieser auf dem Bestrahlungstisch liegend in Längsrichtung durch
das Bestrahlungsgerät bewegt wird. Trotz maximaler Bestrahlungsintensität, erfolgt eine optimale Schonung von Organen und gesundem
Gewebe.
Ökumenischer Hospizhilfe
Pfalz-Saarpfalz e.V.,
Nach einer Vorbereitungszeit von rund 100 Stunden plus 20 Stunden
Praktikum haben neun Frauen und zwei Männer ihre Vorbereitungszeit
als Hospizbegleiter/innen abgeschlossen. Der Ambulante Hospiz- und
Palliativberatungsdienst Westrich freut sich darüber, dass das Team des
Dienstes durch die ehrenamtlichen Kolleginnen verstärkt wird. Etwa die
Hälfte der neuen Hospizbegleiter/innen werden in den Verbandsgemeinden Ramstein-Miesenbach, Landstuhl und Bruchmühlbach-Miesau,
also dem westlichen Landkreis Kaiserslautern, der vom Hospizdienst
Westrich betreut wird, tätig werden. Die anderen Hospizbegleiter werden im Landkreis Kusel zum Einsatz kommen. Landesdiakoniepfarrer
Abrecht Bähr, stellvertretender Vorsitzender der Ökumenischen Hospizhilfe Pfalz-Saarpfalz e.V., überreichte bei einer kleinen Feierstunde im
Altenzentrum St. Hedwig in Kaiserslautern den neuen Hospizbegleiter/
innen die Zertifikate. Vorbereitet auf ihren Dienst wurden die Frauen von
Ursula Zirkel, Koordinatorin des ambulanten Hospiz- und Palliativberatungsdienstes Westrich. Da sich die Hospizarbeit in Deutschland aus
dem Ehrenamt entwickelte, bestehen die Teams der ambulanten Dienste
auch heute noch aus haupt- und ehrenamtlich Mitarbeitenden. Zu den
Aufgaben der hauptamtlich Mitarbeitenden gehört die Palliativberatung,
welche in erster Linie die Linderung von belastenden Symptomen im
Blick hat. Die Aufgabe von ehrenamtlichen Hospizbegleiterinnen und
Hospizbegleitern ist die psychosoziale Begleitung, welche sich ganz an
den Bedürfnissen der Menschen richtet, die durch den Dienst begleitet werden. Hospizdienste bringen Leben ins Haus und halten Sterben
aus. Beides sind wichtige Voraussetzungen für eine gute Begleitung
von schwerstkranken Menschen und deren Angehörigen. So kamen
haben Mitarbeitende des Dienstes den Satz „Hospiz ist für mich…“
unter anderem mit folgenden Ergänzungen vervollständigt: …Leben teilen, … Weiterentwicklung, …Gegenüber sein für Menschen in schwierigen Situationen, …mein Beitrag zum bürgerschaftlichen Engagement,
…Lebensbegleiter sein, …menschliche Begegnung, …alle Seiten des
Lebens im Blick haben von Glück bis Leid. Der Dienst begleitet Menschen jeder Herkunft und Konfession. Die Angebote des Dienstes sind
kostenfrei.
Rundschau
- 27 -
Ausgabe 20/2015
Reiterverein Veldenz-Lauterecken
Orientierungsritt bei feuchtem Wetter
Wie in jedem Jahr veranstaltete der Reiterverein Veldenz Lauterecken
auch am letzten ersten Mai einen Orientierungsritt. Das Wetter schreckte
wohl einige Teilnehmer ab, denn es kamen lediglich neun Reiter.
Da es keiner vorherigen Anmeldung bedarf, ist es leicht für die Reiter
morgens erst zu entscheiden, ob sie starten möchten, oder lieber nicht.
Für den Veranstalter gestaltet es sich um so schwieriger. Man kann
schlecht abschätzen wie viele Teilnehmer und Zuschauer kommen werden. Das Wetter hielt in diesem Jahr Regen bereit.
Die Wegeführung mußte abgezeichnet werden und wenn der Reiter alle
Wege richtig gefunden hat, dann kann er an einem Stop eine Pause
machen und etwas essen und trinken, sein Pferd kann sich erholen.
Dann geht es weiter zurück zum Reitplatz, wo ein Geschicklichkeitsparcours wartet. Nachdem dieser in den letzten Jahren gleich war, wurde
er in diesem Jahr um ein Stangen L erweitert, das rückwärts durchritten werden musste, was eine schon anspruchsvolle Übung ist. Wer den
Parcours erfolgreich beendet hat und auf der Strecke in der Zeit blieb,
lag vorn. In diesem Fall war die Kleinste die Größte. Es gewann Nadine
Meurich mit ihrem Pony Black Poison. Sie erhielt einen Gutschein von
Sven Merkel für eine Physiotherapie beim Pferd. Auf dem zweiten Platz
folgte Sophie Jacob mit Muck und auf den dritten Platz ritt Pamela Dröscher mit Rocky. Außerdem erhielten nicht nur die Gewinner, sondern
jeder Teilnehmer vom Reiterverein einen kleinen Ehrenpreis.
Die Fahrer nahmen in diesem Jahr nicht Teil, denn am Wochenende
des 2. Und 3. Mai kam Albert Meier zum Training. Der Hufschmied und
Kutschenbauer war jahrelang aktiver Turnierfahrer und mehrfacher badischer Meister der Zweispänner. Er versteht es, jedem neue Anstöße für
sein Gespann mitzugeben, sei es frisch eingefahren, oder erfolgreich in
Klasse S unterwegs. So können die Fahrer schon einmal trainieren für
das Turnier beim Reiterverein, denn das wird in diesem Jahr bereits früh
stattfinden. Am 27.-28.6.2015 finden die Rheinland-Pfalz und Pfalzmeisterschaften der Zweispänner auf dem Reitplatzgelände statt. Der Reiterverein freut sich auf Teilnehmer und Zuschauer und für das leibliche
Wohl aller ist natürlich bestens gesorgt.
Allgemeine Nachrichten
Energietipp
der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz
Wenn das Dach für Sie arbeiten soll: Solar und Photovoltaikanlagen frühzeitig integrieren
Zu dem Traum der eigenen vier Wände gesellt sich auch immer mehr
der Traum von der Unabhängigkeit von Öl und Gas. Eine thermische
Solaranlage kann dazu beitragen, indem sie die Energie der Sonne zur
Warmwasserbereitung nutzt und die Heizung unterstützt. Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz schreibt für neu zu errichtende Gebäude
eine anteilige Deckung des Wärmebedarfs durch erneuerbare Energien
vor. Die Solarthermie ist dabei eine von mehreren Möglichkeiten. Je frühzeitiger die Planung erfolgt, umso besser können die Komponenten, wie
Solaranlage und Heizung oder auch Photovoltaikanlage und Wärmepumpe, aufeinander abgestimmt werden. Solarthermie- wie auch Photovoltaikanlagen sollten am besten nach Süden ausgerichtet sein und
nach Möglichkeit ganzjährig nicht durch Bauten oder Bäume verschattet
werden. Abweichende Ausrichtungen nach Südost und Südwest sind
auch noch gut. In Deutschland kann eine Solaranlage etwa 50 Prozent
der jährlichen Warmwasserbereitung eines Vier-Personen-Haushaltes
abdecken. In diesem Fall muss man zwischen 0,8 und 1,5 qm Kollektorfläche pro Person auf dem Dach einplanen - je nach Kollektorbauart
und Dachausrichtung. In einem gut gedämmten Neubau kann eine heizungsunterstützende Anlage zudem bis zu 40 Prozent der Heizwärme
bereitstellen, wenn man eine Kollektorfläche von 0,5 bis 1,1 qm Kollektorfläche pro 10 qm Wohn- und Nutzfläche installiert. Sowohl Solar- als
auch Photovoltaikanlagen sind auch als Indachanlagen möglich, dann
werden Kosten für das Dacheindeckungsmaterial gespart, denn die Kollektoren werden direkt auf die Dachlattung bzw. -schalung montiert.
Fragen zur Neubauplanung sowie zu allen anderen Bereichen des Energiesparens im Alt- und Neubau beantworten die Energieberater der
Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz in einem persönlichen Beratungsgespräch nach telefonischer Voranmeldung. Die Beratungsgespräche
sind kostenlos. Eine Anmeldung ist erforderlich. Der Energieberater hat
jeden Mittwoch Sprechstunde: Am Vormittagin der Verbraucherberatungsstelle Kaiserslautern in der Fackelstraße 22 und am Nachmittag
im Referat Umweltschutz, Rathaus Nord, Lauterstraße 2. Anmeldung
unter: 0800-60 75 600 (kostenlos). In Enkenbach-Alsenborn hat der
Energieberater am Montag, den 01.06.2015 von 15 bis 18 Uhr Sprechstunde in der Verbandsgemeindeverwaltung, Hauptstraße 18. Anmeldung unter (06303) 913 144. VZ-RLP
Für weitere Informationen und einen kostenlosen Beratungstermin:
Energietelefon Rheinland-Pfalz: 0800 / 60 75 600 (kostenfrei)
montags von 9 bis 13 und 14 bis 18 Uhr,
dienstags und donnerstags von 10 bis 13 und 14 bis 17 Uhr.
Unterbringung von Asylbewerbern
Die Bemühungen des GStB in Sachen Gebäudeversicherung bei der
Unterbringung von Asylsuchenden waren erfolgreich. Die Versicherungskammer Bayern wird bei der dezentralen Unterbringung von Flüchtlingen
in privat genutzten Gebäuden bis auf Weiteres keine Zuschläge mehr
erheben. Der GStB hatte mit Schreiben vom 09.03.2015 an die in Rheinland-Pfalz tätigen Kommunalversicherer die pauschale Annahme einer
Risikoerhöhung durch die Unterbringung von Asylsuchenden und die
damit verbundenen Beitragserhöhungen bei den Gebäudeversicherungen kritisiert und die pauschale Einschätzung dieser Personengruppe
als besonderes Gefahrenpotenzial als diskriminierend abgelehnt.
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