Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der

Satzungüber die BenutzungdesFriedhofs und der
(Friedhofssatzung- FS) der
Bestattungseinrichtungen
GemeindeEttringen
vom 02.12.2013
Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. I Nr. I und Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnungftir den Freistaat
vom22. August 1998(GVBI S.796), zuletztgeändertdurch
Bayern(GO) in der Fassungder Bekanntmachung
G e s e t vz o m 2 6 .J u l i 2 0 1 2( G V B I S . 3 6 6 ) ,
erlässtdie GemeindeEttringen folgende Satzung:
I.
AllgemeineVorschriften
sl
Geltungsbereiche
\v
Die Gemeinde Ettringen errichtet und unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesenals
gen:
öffentlicheE,inrichtun
a) den Friedhof in Ettringenund in Kirch-Siebnach
b) das Leichenhausin Ettringenund Kirch-Siebnach
c) das Friedhofs-und Bestattungspersonal
s2
Friedhofszweck
Der Friedhof dient insbesondereden verstorbenenGemeindemitgliedernals würdige Ruhestätteund der Pflege
ihresAndenkens.
s3
Bestattungsanspruch
(l) Auf dem Friedhofwerdenbeigesetzt
a) die Verstorbenen,die bei ihrem Ableben in der Gemeindeihren Wohnsitzhatten,
Grab besitzen,und ihre
b) die Verstorbenen,die ein Nutzungsrechtan einembelegungsftihigen
($ 1 Abs. 1 Ziff. I BestV),
Familienangehörigen
!
Bestattung
c) die im GemeindegebietVerstorbenenoder tot Aufgefundenen,wenn eine ordnungsgemäI3e
anderweitignicht sichergestelltist,
d) Tot- und Fehlgeburtenim Sinne des Art. 6 des Bestattungsgesetzes
(2) Die Bestattungandererals der in Abs. I genanntenPersonenbedarfaufAntrag der besonderenErlaubnisder
ist in Schriftform erforderlich.
Gemeinde"Die Zustimmung desNutzungsberechtigten
s4
Friedhofsverwaltung
Der Friedhof wird von der Gemeindeverwaltetund beaufsichtigt.Der Belegungsplanwird von der Gemeindeso
geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde und wer der
ist.
Grabnutzungsberechtigte
ss
Schließungund Entwidmung
(l) Friedhöfe, Friedhofsteileund einzelne Grabstättenkönnen im öffentlichen Interesseganz oder teilweise
geschlossenoder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen
ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche
Bestattungseinrichtung.
Bestehtdie Absicht der Schließung,so werden keine Nutzungsrechtemehr erteilt oder
wiedererteilt.
(2) Die Absicht der Schließung,die Schließungselbstund die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekanntzu
machen.
(3) Die Gemeinde kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen,
durch
vorzeitig aufgelöstworden oder zur Abwehr von Gefahrenfiir die
Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten
öffentliche Sicherheit aufgehobenworden sind. Die Gemeindekann die Entwidmung verftigen, soweit keine
Rechteauf Bestattungentgegenstehenund alle Ruhefristenabgelaufensind.
(4) Soweit zur Schließungoder Entwidmung Nutzungsrechteim Einvernehmenmit dem Berechtigtenabgelöst
werden sollen oder aufgehobenworden sind, sind unter ersatzweiserEinräumung entsprechenderRechte auch
möglich.
Umbettungenohne Kosten ftir den Nutzungsberechtigten
(5) lm Übrigengilt Art. I I BestG.
II.
Ordnungsvorschriften
s6
Öffnungszeiten
(l) Der Friedhofist während der an den EingängenbekanntgegebenenZeiten ftir den Besucherverkehrgeöffnet.
(2) Die Friedhofsverwaltungkann das Betreten des Friedhofesoder einzelner Friedhofsteileaus besonderem
Anlassvorübergehenduntersagenoder außerhalbder vorgenanntenÖffnungszeitengestatten.
-
s7
Verhalten im Friedhof
(l ) JederBesucherdes Friedhofeshat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechendzu verhalten.
(2) Kinder unter l0 Jahrenist das Betretendes Friedhofesnurin BegleitungErwachsenergestattet.
(3) Der Anordnung des Friedhofspersonals
haben die BesucherFolge zu leisten.Besucherndes Friedhofsist es
insbesondere
nicht gestattet
a) Tiere mitzubringen,ausgenommensind Blindenhunde,
b) zu rauchen,zu lärmen,zu spielenoder zu lagen,
c) die Wege mit Fahrzeugenund Sportgerätenaller Art zu befahren.Kinderwagen,Rollstühleund
vergleichbareHilfsmittel zum Transportvon Kindern, Krankenund Behindertensind hiervon ausgenommen.
d) Waren aller Art sowie gewerblicheoder sonstigeLeistungenanzubietenoder diesbezüglichzu werben,
notwendig
e) Druckschriftenzu verteilen,ausgenommenDruckschriften,die im Rahmender Bestattungsfeier
und üblich sind,
\
0 Abraum und Abftille an anderenOrten abzulagern,als an den hierfür vorgesehenenPläIzen,
g) Grabhügel,Grabeinfassungen
unberechtigtzu betreten
und Grünanlagen,sowie die Friedhofseinrichtungen
und/oderzu beschädigen,
Plastik-und Glasflaschensowie
h) der Würde des Ortes nicht entsprechende
Geftiße(2. B. Konservendosen,
ähnlicheGegenstände)auf Gräbernohne Erlaubnisaufzustellenoder solcheGeftißezwischenden Gräbern
aufzubewahren,
i)
an Sonn-und Feiertagenund in der Nähe einer BestattungstörendeArbeiten auszuführen.
(a) Die Friedhofsverwaltungkann von den Verbotenauf Antrag Ausnahmenzulassen,soweit sie mit dem Zweck
des Friedhofsund der Ordnung auf ihm vereinbarsind,
(5) Totengedenkfeiernsind der Friedhofsverwaltungspätestensvier Werktage vorher anzuzeigenund bedürfen
der Erlaubnisder Friedhofsverwaltung.
(6) Währendder Bestattungsfeierlichkeiten
habennur TrauergästeZutritt zur Aussegnungshalle.
s8
GewerblicheTätigkeiten auf dem Friedhofl
(l) Die Gewerbetreibendenund ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den
Anweisungen der FriedhofsverwaltungFolge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des
Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondereist auf BestattungsfeierlichkeitenRücksicht zu nehmen.
Zustandzu
Nach Beendigungder Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätzewieder in einen ordnungsgemäßen
bringen.GewerblicheArbeiten auf den Friedhöfendürfen nur währendder Öffnungszeitendurchgeführtwerden.
(2) Die Friedhofswegedürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung(Antrag nach $ 7 Abs. 4) mit den ftir
die Ausftihrung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren
werden. Die zulässigeHöchstgeschwindigkeitim Friedhofsbereichbeträgt Schritttempo.Bei anhaltendemTauoder Regenwetterkann die Friedhofsverwaltungdas Befahrender Friedhofswegemit Fahrzeugenuntersagen.
(3) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden,die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhangmit ihrer
Tätigkeit in dem Friedhof schuldhaftverursachen.
(4) Die Ausübung gewerbsmäßigerTätigkeitenauf dem Friedhof kann durch die Friedhofsverwaltungdauerhaft
versagt werden, wenn die ordnungsgemäßeAusfrihrung der Arbeiten nicht gewährleistetist oder wenn trotz
schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzungoder Anordnung der Friedhofsverwaltung
verstoßenwird. Bei einem schwerwiesendenVerstoßist eine Abmahnuneentbehrlich.
III.
Grabstätten und Grabmale
se
Grabstätten
(1) Die Grabstättenstehen im Eigentum der Gemeinde.An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung
erworbenwerden.Der Erwerb einessolchenNutzungsrechtsist bereitsvor Eintritt einesSterbefallsmöglich. Zur
(auch Memoriam-Garten).
und Urnenerdgrabstätten
Auswahl stehenEinzel-, Doppel-, und Familiengrabstätten
Diese werden von der Gemeindefestgelegt.Urnennischensind vorab nicht zu erwerben.Nach dem Erwerb der
Grabstätteist innerhalbvon 2 Jahrenein Grabmalmit Einfassungaufzustellen(Ausnahme:Memoriam-Garten).
(2) Die Anlage der Grabstättenrichtet sich nach dem Belegungsplan,der bei der Friedhofsverwaltunginnerhalb
der allgemeinenDienstzeiteneingesehenwerdenkann.
s10
Grabarten
(1) Gräberim SinnedieserSatzungsind
a) Einzelgrabstätten
b) Doppelgrabstätten
c) Familiengrabstätten
d) Urnenerdgrabstätten
e) Urnenhäuschen
0 Memoriam-Garten
g) bereitsbestehendeGruften
(2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Gemeinde bestimmt und richtet sich nach dem
Belegungsplan.Die einzelnen Grabstättensind nummeriert. Bestattungenkönnen jeweils nur in den von der
GemeindefreigegebenenGrabfeldernoder derenTeilen erfolgen.
(3) In Einzelgrabstätten
kann ein Verstorbener,in Doppelgrabstätten
zwei Verstorbeneund in
Familiengrabstätten
dürfen drei Verstorbenebeigesetztwerden (Sargbestattungen).
Die Anzahl der Urnen bei
einer bereitsbelegtenGrabstättewird von der Gemeindeim Einzelfall festgelegt.Ausnahmenkönnen in
bestimmtenFällen zugelassenwerden.Hierzu ist ein Antrag durch den Grabnutzungsberechtigten
bei der
Gemeindenötig. An einer Grabstätteim Memoriam-Gartenkönnenbis zu vier Urnen bestattetwerden.
(4) Eine Tieferlegungist durch die Gemeindezu genehmigenund ist nur in Ausnahmefüllenmöglich.
(5) Die Zuerkennung,Anlage und die Unterhaltungvon Ehrengrabstätten
obliegt der Gemeinde.
sll
Aschenresteund Urnenbeisetzungen
(l) Aschenresteund Urnen müssenden Vorschriftender $$ l7 und 27 BestV entsprechen.
(2) Umen könnenin Einzelgrabstätten,
Doppelgrabstätten,
Familiengrabstätten,
Urnenerdgrabstätten,
Urnenhäuschen
und im Memoriam-Gartenbeigesetztwerden.Urnen für ErdbestattunsenmUssenaus leicht
veffottbaremMaterial bestehen.Urnen, die über der Erde beigesetztwerden,müssendauerhaftund
wasserdicht
sein.
(3) In einer Urnengrabstättedürfen die AschenrestemehrererVerstorbenereiner Familie (vgl. S I Abs. 1 Ziff. 1
BestV) beigesetztwerden.
(4) Für dasNutzungsrechtan Urnengrabstätten
geltendie $$ l3 und 14 entsprechend.
(6) Wird das abgelaufeneNutzungsrechtnicht mehr verlängert,ist die Gemeinde berechtigt, an der von ihr
bestimmtenStelle des FriedhofesAschenrestein würdiger Weise der Erde zu übergebenund evtl. vorhandene
Urnen dauerhafterund wasserdichterArt zu entsorsen.
s12
Größe der Grabstätten
(1) Für die Einteilung der Grabstättenist der Belegungsplanmaßgebend.Die Gräber werden nach den jeweils
erforderlichenAusmaßen im Mischsystem ausgehoben.Die einzelnen Grabstättenhaben folgende Ausmaße,
Abständeund Tiefen:
E,inzelgrab
Länge2,20m
Breite 1,10m
Tiefe 1,60m
Doppelgrab
Länge2,20 m
Breite2,20 m
Tiefe 1,60m
Familiengrab
Länge2,20 m
Breite2,20 oder2,60 m
Tiefe 1,60m
Urnenerdgräber
Länge 1,00m
Breite 1,00m
Tiefe 1,00m
(2) Die Stärkeder Bodenschichtenzwischenzwei Särgenbeträgtmindestens0,60 m.
(3) Zwischender Oberkantedes Sargesund dem gewachsenen
Boden müssenmindestens0,90 cm bestehen.
(4) Der endgültigeGrabhügeldarf die Höhe von 20 cm nicht überschreiten.
s13
Rechtean Grabstätten
(l) An einer belegungsftihigenGrabstättekann ein Nutzungsrechterworben werden. Beim Erwerb ist ein
Rechtsnachfolgeranzugeben und dessen Einverständnis schriftlich einzuholen. Das Nutzungsrecht wird
mindestensauf die Dauer der Ruhefristverliehen,wenn der Erwerb anlässlicheinesTodesfalleserfolgt. Wird ein
Grabnutzungsrechtunabhängig von einem Todesfall erworben, so wird es mindestens flir die Ruhefrist
erworben.
(2) Das Nutzungsrechtan den Grabstättenwird an einzelnenatürlichePersonennach Entrichtungder
- FGS) verliehen,worüber dem Nutzungsberechtigten
Grabgebühr(sieheFriedhofsgebührensatzung
eine
(Graburkunde).
Urkunde ausgestelltwird
(3) Das Nutzungsrechtan Grabstättenkann gegenerneuteZahlungder entsprechenden
Grabgebührum weitere 5
Jahre, 10 Jahre oder 20 Jahre verlängert werden. Hierüber wird der Nutzungsberechtigteim Ablaufsjahr des
Nutzungsrechtdurch die Gemeindeinformiert.
(4) Nach ErlöschendesNutzungsrechteskann die Gemeindeüber die Grabstättenanderweitigverfügen.
s14
Übertragung von Nutzungsrechten
(1) Zu Lebzeitendes Nutzungsberechtigten
kann die UmschreibungeinesGrabnutzungsrechtes
der Ehegatte,der
eingetrageneLebenspartneroder ein Abkömmling beanspruchen,wenn der Nutzungsberechtigtezugunsten
diesesAngehörigenschriftlich auf das Grabnutzungsrecht
verzichtethat.
(2) JederRechtsnachfolgerhat das Nutzungsrechtunverzüglichnach Erwerb auf sich umschreibenzu lassen.
(3 Der jeweilige Nutzungsberechtigte
hat im Rahmender Friedhofssatzung
und der dazu ergangenenRegelungen
das Recht,in seinemGrab beigesetrtzu werden,bei Eintritt einesBestattungsfalles
über andereBeisetzungen
und über die Arf der Gestaltungund der Pflegeder Grabstättezu entscheiden.
(4) Aus dem Nutzungsrechtergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflegeder Grabstätte.
(5) Auf dasNutzungsrechtan unbelegtenGrabstättenkannjederzeit,an teilbelegtenGrabstättenerstnach Ablauf
der letztenRuhezeitverzichtetwerden. Ein Verzicht ist nur für die gesamteGrabstättemöglich.
(6) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden
dem es vom Nutzungsberechtigtenin einer letztwilligen,
Grabnutzungsrechtes
auf seinenNamen beanspruchen,
rechtsgültigenVerfügung zugewendet wurde. Bei einer Verftigung zu Gunsten mehrerer Personenhat die
erstgenanntePerson Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigteohne eine Verfügung hinterlassenzu haben, so
kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in $ 1 Abs. 1 Ziff. I BestV genannten bestatfungspflichtigen
Personenübertragen werden. EingetrageneLebenspartnersind den Ehegatten gleichgestellt. Innerhalb der
Reihenfolgedes $ I Abs. I Ziff. I BestV hat die älterePersonVorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte
innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das
Nutzungsrechtauf Antrag einer nachberechtigtenPersonverliehen. Stimmen alle Vorberechtigtenzu, so kann
das Nutzungsrechtauch in begründetenEinzelftillen auf einen dem VerstorbenennahestehendenDritten (2. B.
Lebensgeftihrten
oder Stiefkind) übertragenwerden.
(7) Über die Umschreibungerhält der neue Grabnutzungsberechtigte
eine Urkunde (Graburkunde).
(8) Der Anspruch auf Übertragungdes Nutzungsrechtserlischt,wenn alle Berechtigtendie Übernahmeablehnen
oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten
übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstättewährend der Ruhefrist zur Betreuung an Personenüberlassen
werden,die zu dem Bestatteteneine persönlicheVerbindunghatten.
(9) Bei Grabstätten,an denen nach einer Bestattungniemand das Grabnutzungsrechtnach Abs.6 oder das
Betreuungsrechtnach Abs. 8 Satz2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltungauf Kosten eines Verpflichteten
ftir die Erstanlage (Aufstellen eines mehrfach verwendbaren Grabmals, Begrünung) und die Pflege der
Grabstättewährend der Ruhefrist. Gesen vollständisenKostenersatzkönnen Grabnutzungsrechtund Grabmal
erworbenwerden.
sls
Pflegeund Instandhaltungder Gräber
(l) Jede Grabstätte ist spätestenssechs Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des
Nutzungsrechtes
würdig herzurichten,gärtnerischanzulegenund in diesemZustandzu erhalten.
(2) Bei allen Grabstättensind der Nutzungsberechtigte
oder - soferndieserverstorbenist - die in $ 14 genannten
Personenzur ordnungsgemäßen
Anlage, Pflege und Instandhaltungdes Grabesverpflichtet.
(3) Kommt der Nutzungsberechtigteoder der sonst Verpflichtete(siehe $ l4 ) seiner Verpflichtung nicht nach,
kann ihn die Friedhofsverwaltungunter Fristsetzungauffordern, den ordnungsgemäßenZustand herzustellen.
Nach Ablauf der Frist könnenzur Herbeiftihrungdes ordnungsgemäßen
ZustandeserforderlicheMaßnahmenauf
Kosten des Verpflichtetengetroffenwerden (Ersatzvomahme,$ 30).
(4) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten
oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonstVerpflichteten
nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die
Friedhofsverwaltungberechtigtdie Grabstättein einen ordnungsgemäßen
Zustandzu versetzenoder abzuräumen
und einzuebnen.
s16
GärtnerischeGestaltungder Gräber
(1) Zur Bepflanzung der Grabstättensind nur geeigneteGewächsezu verwenden, welche die benachbarten
Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen.Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer
Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderenCharakter des Friedhofsteils und der
unmittelbarenUmgebunganzupassen.
(2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlichvon der Gemeinde ausgefi.ihrt.ln
besonderenFällen können Ausnahmenvon der Gemeindezugelassenwerden. wenn benachbarteGräber nicht
beeinträchtigtwerden.
(3) Das Anpflanzenhochgewachsener
Gehölze(Zwergsträucher,strauch-oder baumartigePflanzen,Bäume)auf
den Gräbem bedarf der Erlaubnisder Gemeinde.
(4) Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsenderoder absterbenderBäume und Sträucher kann
angeordnetwerden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierftir dem Nutzungsberechtigten
gesetztenFrist durchgeftihrt,so werdendie Arbeiten von der Friedhofsverwaltungauf seineKosten durchgeftihrt
(Ersatzvornahme,
$ 30).
(5) Verwelkte Blume und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfemen und an den daftir
vorgesehenenPlätzenabzulegen.
(6) Die Pflegeder Grabstättenim Memoriam-Gartenwird durch die Gemeindevorgenommen.Weitere
Bepflanzungendurch den Nutzungsberechtigten
sind nicht erlaubt.Die Friedhofsverwaltungbehältsich vor,
verwelktenund unansehnlichenGrabschmuckzu entfernen.
$17
Erlaubnisvorbehaltfür Grabmale und baulicheAnlagen
(1) Die Errichtung von Grabmalenund sonstigenbaulichenAnlagen oder deren Anderung bedarf- unbeschadet
sonstigerVorschriften- der Erlaubnis der Gemeinde.Die Gemeindeist berechtigt,soweit das zur Wahrung der
Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf
Einfriedungen,Einfassungenund sonstigebaulicheAnlagen beziehen.
(2) Die Erlaubnisist rechtzeitigvor Anfertigung oder Veränderungdes Grabmalesoder der baulichenAnlage bei
der Gemeindedurch den Grabnutzungsberechtigten
zu beantragen,wobei die Maße des $ 12 zugrundezu legen
sind. Dem Antrag ist zweifach beizufügen:
a) der Grabmalentwurfbzw. der Entwurf der baulichenAnlage mit Grundrissund Seitenansichtim Maßstab
1:10 unter Angabe des Materials,seinerBearbeitung,des Inhalts,der Form und der Anordnung.
b) Zeichnungender Schrift, der Ornamenteund der Symboleim Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials,
seinerBearbeitung,des Inhalts,der Form und der Anordnung.
(3) Die Erlaubniskann versagtwerden,wenn die Anlage nicht den Vorschriften der $$ l8 und 19 dieserSatzung
entspricht.
(4) Ohne Erlaubnis aufgestellteGrabmale können auf Kosten des Nutzungsberechtigtenvon der Gemeinde
entfemt werden, wenn sie den sicherheitsrechtlichenAnforderungen nicht genügen oder den gestalterischen
(Ersatzvornahme
Merkmalender $$ 18 und 19 widersprechen
$ 30).
(5) Die nicht erlaubnispflichtigenprovisorischenGrabmale sind nur als naturlasierteHolztafeln oder -kreuze
zulässigund dürfen nicht längenals I Jahrenach der Beisetzungverwendetwerden.
(6) Die vollständigeAbdeckung der Einzel-, Doppel- oder Familiengrabstätten
mit Beton- oder Steinplattenist
nicht zugelassen.Die nicht abgedeckteGrabflächesoll 20 v. H. der Gesamtgrabfläche
nicht unterschreiten.Über
die Gestaltungder Grabmälerist der Gemeindeeine Skizzevorzulegen.
(7) Die rückstandsloseEntfernungdes Grabmalsund der Einfassungdes Grabeshat durch den
Nutzungsberechtigten
oder einer beauftragtenFachfirmazu erfolgen.Nach Entfernungder Bepflanzungist das
Grab zu begradigenund oberflächlichmit Splitt einzurieseln.
s18
Größe von Grabmalen und Einfriedungen
(l) Die Grabmaledürfen die Breite des Grabessowie die Höhe von 2.00 m nicht überschreiten.
(2) Eine Überschreitungist im Einzelfall zulässig,sofern sie mit den Bestimmungendes $ l9 dieserSatzungund
dem Friedhofszweckvereinbarist und die Gemeindedie Erlaubniserteilt.
sle
Grabgestaltung
Grabmaleund sonstigebauliche Anlagen müssendem Friedhofszweckentsprechen;sie müssenso gestaltetsein,
dassdie Würde des Friedhofsals Ruhestätteder Verstorbenensewahrt ist.
s20
Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen
(l) Die Grabmalesind ihrer Größe entsprechendnach den allgemeinanerkanntenRegeln des Handwerks
(Richtlinien des Bundesinnungsverbands
des DeutschenSteinmetz-,Stein und Holzbildhauerhandwerks
für das
Fundamentieren
und Versetzenvon Grabdenkmälernin derjeweils geltendenFassung)zu fundamentierenund
so zu befestigen,dasssie dauerhaftstandsichersind und auchbeim Öffnen benachbarterGräbernicht umstürzen
oder sich senkenkönnen. Satz I gilt fiir sonstigebaulicheAnlagen entsprechend.
(2) Der Grabnutzungsberechtigte
hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen,
sicherenZustandzu erhalten.Er
ist für Schädenverantwortlich, die insbesonderedurch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen
desselbenverursachtwerden. Grabmäler,die sich nicht in einem ordnungsgemäßen
Zustand befinden,können
nach voran gegangenerAufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten
oder der in $ l4 Abs.2 genannten
Personenentfernt werden, wenn er sich weigert die Wiederherstellungvorzunehmen oder innerhalb der
gesetztenFrist durchzufiihren(Ersatzvornahme,$ 30).
(3) Der Nutzungsberechtigteund die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die
Enichtung von Grabmälern und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und
Friedhofsanlagen.
(4) Grabmälerund bauliche Anlagen ($ 17 und $ l8) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts
nur mit vorherigerErlaubnisder Gemeindeentferntwerden.
(5) Nach Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechts sind die Grabmäler nach einer entsprechenden
oder nach $ 14 Abs. 7 Pflichtigen innerhalb
Aufforderung der Gemeindedurch den vorher Nutzungsberechtigten
von 3 Monaten zu entfernen.Hierbei ist die aufgelasseneGrabstätteordnungsgemäßnach den Vorgaben der
Gemeindeherzustellen.
(6) Künstlerischoder geschichtlichwertvolle Grabmälerund bauliche Anlagen oder solche, die als besondere
Eigenart des Friedhofes aus früheren Zeiten gelten, unterstehendem besonderenSchutz der Gemeinde.Die
Entfemung oder Anderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefristund des Grabnutzungsrechts
bedarf
der besonderen
Erlaubnisder Gemeinde.
IV.
Bestattungsvorsch
riften
s2l
Leichenhaus
(1) Das Leichenhausdient der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattetoder überfiihrt werden und zur
Verstorbenerbis zur Beisetzungim Friedhof. Es darf nur mit
Aufbewahrungvon Aschenrestenfeuerbestatteter
Erlaubnisder Friedhoßverwaltungund in BegleitungeinesVerlretersdes Friedhofspersonals
betretenwerden.2
(2) Die Verstorbenenwerden im Leichenhausaufgebahrt.Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen
oder sonstigen
Bedenkenbestehen,können die Hinterbliebenendie Verstorbenenwährend der festgesetztenZeiten sehen.Die
($ 6 BestV) entscheiden,ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen
Bestattungspflichtigen
Sarg erfolgt.
Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen.Dies gilt auch bei entsprechender
Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes.
Leichen von Personen,die bei Eintritt des Todes an einer
überlragbarenKrankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes
erkrankt waren, werden in einem gesonderten
Raum untergebracht.Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigungder Leichen bedürfen der vorherigen
ErlaubnisdesAmtsarztes.
(3) Für die Beschaffung von Särgen, Sargausstattungen
und für die Bekleidung von Leichen gelten die
Vorschriftendes $ 30 BestV.
s22
Leichenhausbenutzungszwang
(1) JedeLeiche ist spätestens
24 Stundenvor der Bestattungin das gemeindlicheLeichenhauszu verbringen.
(2) Dies gilt nicht,wenn
a) der Tod in einer Anstalt (2. B. Krankenhaus,Klinik, Alten- bzw. Pflegeheimu. a.) eingetretenist und dort ein
geeigneterRaum ftir die Aufbewahrungder Leiche vorhandenist,
b) die Leiche zum Zwecke der Überfuhrungan einen auswärtigenBestattungsortzur früherenEinsargung
freigegebenund innerhalbeiner Frist von 24 Stundenüberfi.ihrtwird,
c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbranntwerdensoll und sichergestelltist, dassdie
Voraussetzungen
des $ l7 BestV vom Träger der Bestattungsanlage
geprüft werden.
(3) Der Friedhofsverwaltungist vorbehalten,dem Nutzungsberechtigten
aufzuerlegen,eine mobile Sargkühlung
vorzuhalten.
s23
Leichentransport
Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebietsind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der
Leichenhat durch ein geeignetesBestattungsunternehmen
zu erfolgen.
s24
Leichenversorgung
zu erfolgen.
Reinigen,Ankleiden und Einsargender Leichenhat durch ein geeignetesBestattungsunternehmen
s2s
Friedhofs- und Bestattungspersonal
(l) Die im unmittelbarenZusammenhangmit der BestattungstehendenVerrichtungen auf dem gemeindlichen
Friedhof sind von der Gemeindehoheitlich auszuftihren.insbesondere
a) das Aushebenund Verftillen des Grabes,
b) das Versenkendes Sargesund die Beisetzungvon Urnen,
c) die Überftihrung des Sarges/derUrne von der Halle zur Grabstätte,
d) die Ausgrabungund Umbettung (Exhumiemngvon Leichen und Gebeinensowie Urnen) einschließlich
notwendigerUmsargungen,
(Grundausstattung
mit
e) das Ausschmückendes Aufbahrungsraumsund der Aussegnungshalle
Trauerschmuck).
als
Die Gemeinde kann mit der Durchftihrung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen
Erfüllungsgehilfenbeauftragen.
$26
Bestattung
Bestattungim Sinne dieser Satzungist die Erdbestattungvon Leichen oder Leichenteilensowie die Beisetzung
von Aschenumenunter der Erde bzw. in Urnenhäuschenund bereits bestehendenGruften. Die Bestattungist
durchgeführt,wenn das Grab eingeftillt oder dasUrnenhäuschengeschlossenist.
$27
Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt
(l) Bestattungensind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Gemeinde anzuzeigen;die erforderlichen
Unterlagensind vorzulegen.
(2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde in Absprache mit den Hinterbliebenen, dem
Bestattungsuntemehmen
und ggf. mit dem zuständigenPfarramtfest.
s28
Ruhefrist
(l) Die Ruhezeitfiir die jeweiligen Bestattungenbeträgt,gerechnetvom Tag der Beisetzungan
fiir Kinder bis zu 12 Jahren
l5 Jahre
für Erwachsene
20 Jahre
für Urnenerdgräber
l0 Jahre
fiir Umenhäuschen
10 Jahre
für Memoriam-Garten
l0 Jahre
s2e
Exhumierung und Umbettung
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlichnicht gestörtwerden.
(2) Umbefnrngenvon Leichen und Aschen bedürfen,unbeschadetder sonstigengesetzlichenVorschriften,der
vorherigenZustimmung der Gemeinde.Die Zustimmungkann nur bei Vorliegen eineswichtigen Grundeserteilt
werden.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeitnoch vorhandeneLeichen-oder Aschenrestekönnenmit vorherigerZustimmung
der Gemeindeauch in belegteGrabstättenaller Art umgebettetwerden.
(a) Alle Umbettungenerfolgennur auf Antrag; antragsberechtigt
ist bei Umbettungender
Grabnutzungsberechtigte.
(5) Alle Umbettungenwerden von der Gemeindeoder einembeauftragtemBestattungsunternehmen
durchgefiihrt.Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Neben der Zahlung der Gebührenfrir die Umbethrnghabendie AntragstellerErsatzfür die Schädenzu
leisten,die an benachbartenGrabstättenund Anlagen durch eine Umbettungzwangsläufigentstehen.
(7) Soweit Exhumierungenvon Leichen nicht vom Gericht oder einer Behördeangeordnetwerden,sollen sie nur
in den MonatenOktober bis März und zwar außerhalbder Besuchszeiten
erfolsen.
(8) Im Übrigengilt $ 21 BestV.
V.
Schlussbestimmungen
s30
Ersatzvornahme
Werden die in dieser SatzungfestgelegtenHandlungspflichtennicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeindedie
Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahmeist vorher
schriftlich anzukündigen.Dabei ist eine angemessene
Frist zu setzen.Einer vorherigen Androhung und einer
Fristsetzungbedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbarist und die Ersatzvornahmezur Abwehr einer
drohendenGefahr notwendis ist.
---
$31
Haftungsausschluss
Die Gemeinde übemimmt für die Beschädigungen,die durch nicht satzungsgemäßeBenutzung der
Friedhofsanlagenentstehenund fiir Schäden,die durch Beauftragtedritter Personenverursachtwerden, keine
Haftung.
s32
Zuwiderhandlungen
Nach Art. 24 Abs.2 Satz2 GO i. V. mit $ l7 OwiG kann mit Geldbußevon mindestens5,- Euro und höchstens
1000,- Euro belegtwerdenwer:
a) den Vorschriftenüber den Benutzungszwangzuwiderhandelt,
b) die erforderlicheErlaubnisder Gemeindenicht einholt,
c) die erstmaligeAnlage, Pflege und Instandhaltungder Grabstättennach den $$ l5 bis 20 nicht satzungsgemäß
vornimmt,
:
d) sich entgegenden BestimmungendieserSatzungnicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend
verhält
oder die festgelegtenVerbote missachtet.
s33
Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten,über welche die Gemeindebei InkrafttretendieserSatzungbereitsverftigt hat, richten sich
die Nutzungszeitund die Gestaltungnach den bisherigenVorschriften.
(2) Im Übrigen gilt dieseSatzung.
$34
Gebühren
Für die Benutzungder von der GemeindeverwaltetenFriedhöfeund ihrer Einrichtungensind die Gebührennach
derjeweils geltendenFriedhofsgebührensatzung
zu entrichten.
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Inkrafttreten
Diese Satzungtritt am 0l .01.2014 in Kraft.
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GemeindeEttringen
den02.12.2013
I " Bürgermeister
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