Satzungüber die BenutzungdesFriedhofs und der (Friedhofssatzung- FS) der Bestattungseinrichtungen GemeindeEttringen vom 02.12.2013 Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. I Nr. I und Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnungftir den Freistaat vom22. August 1998(GVBI S.796), zuletztgeändertdurch Bayern(GO) in der Fassungder Bekanntmachung G e s e t vz o m 2 6 .J u l i 2 0 1 2( G V B I S . 3 6 6 ) , erlässtdie GemeindeEttringen folgende Satzung: I. AllgemeineVorschriften sl Geltungsbereiche \v Die Gemeinde Ettringen errichtet und unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesenals gen: öffentlicheE,inrichtun a) den Friedhof in Ettringenund in Kirch-Siebnach b) das Leichenhausin Ettringenund Kirch-Siebnach c) das Friedhofs-und Bestattungspersonal s2 Friedhofszweck Der Friedhof dient insbesondereden verstorbenenGemeindemitgliedernals würdige Ruhestätteund der Pflege ihresAndenkens. s3 Bestattungsanspruch (l) Auf dem Friedhofwerdenbeigesetzt a) die Verstorbenen,die bei ihrem Ableben in der Gemeindeihren Wohnsitzhatten, Grab besitzen,und ihre b) die Verstorbenen,die ein Nutzungsrechtan einembelegungsftihigen ($ 1 Abs. 1 Ziff. I BestV), Familienangehörigen ! Bestattung c) die im GemeindegebietVerstorbenenoder tot Aufgefundenen,wenn eine ordnungsgemäI3e anderweitignicht sichergestelltist, d) Tot- und Fehlgeburtenim Sinne des Art. 6 des Bestattungsgesetzes (2) Die Bestattungandererals der in Abs. I genanntenPersonenbedarfaufAntrag der besonderenErlaubnisder ist in Schriftform erforderlich. Gemeinde"Die Zustimmung desNutzungsberechtigten s4 Friedhofsverwaltung Der Friedhof wird von der Gemeindeverwaltetund beaufsichtigt.Der Belegungsplanwird von der Gemeindeso geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde und wer der ist. Grabnutzungsberechtigte ss Schließungund Entwidmung (l) Friedhöfe, Friedhofsteileund einzelne Grabstättenkönnen im öffentlichen Interesseganz oder teilweise geschlossenoder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Bestehtdie Absicht der Schließung,so werden keine Nutzungsrechtemehr erteilt oder wiedererteilt. (2) Die Absicht der Schließung,die Schließungselbstund die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekanntzu machen. (3) Die Gemeinde kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch vorzeitig aufgelöstworden oder zur Abwehr von Gefahrenfiir die Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten öffentliche Sicherheit aufgehobenworden sind. Die Gemeindekann die Entwidmung verftigen, soweit keine Rechteauf Bestattungentgegenstehenund alle Ruhefristenabgelaufensind. (4) Soweit zur Schließungoder Entwidmung Nutzungsrechteim Einvernehmenmit dem Berechtigtenabgelöst werden sollen oder aufgehobenworden sind, sind unter ersatzweiserEinräumung entsprechenderRechte auch möglich. Umbettungenohne Kosten ftir den Nutzungsberechtigten (5) lm Übrigengilt Art. I I BestG. II. Ordnungsvorschriften s6 Öffnungszeiten (l) Der Friedhofist während der an den EingängenbekanntgegebenenZeiten ftir den Besucherverkehrgeöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltungkann das Betreten des Friedhofesoder einzelner Friedhofsteileaus besonderem Anlassvorübergehenduntersagenoder außerhalbder vorgenanntenÖffnungszeitengestatten. - s7 Verhalten im Friedhof (l ) JederBesucherdes Friedhofeshat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechendzu verhalten. (2) Kinder unter l0 Jahrenist das Betretendes Friedhofesnurin BegleitungErwachsenergestattet. (3) Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die BesucherFolge zu leisten.Besucherndes Friedhofsist es insbesondere nicht gestattet a) Tiere mitzubringen,ausgenommensind Blindenhunde, b) zu rauchen,zu lärmen,zu spielenoder zu lagen, c) die Wege mit Fahrzeugenund Sportgerätenaller Art zu befahren.Kinderwagen,Rollstühleund vergleichbareHilfsmittel zum Transportvon Kindern, Krankenund Behindertensind hiervon ausgenommen. d) Waren aller Art sowie gewerblicheoder sonstigeLeistungenanzubietenoder diesbezüglichzu werben, notwendig e) Druckschriftenzu verteilen,ausgenommenDruckschriften,die im Rahmender Bestattungsfeier und üblich sind, \ 0 Abraum und Abftille an anderenOrten abzulagern,als an den hierfür vorgesehenenPläIzen, g) Grabhügel,Grabeinfassungen unberechtigtzu betreten und Grünanlagen,sowie die Friedhofseinrichtungen und/oderzu beschädigen, Plastik-und Glasflaschensowie h) der Würde des Ortes nicht entsprechende Geftiße(2. B. Konservendosen, ähnlicheGegenstände)auf Gräbernohne Erlaubnisaufzustellenoder solcheGeftißezwischenden Gräbern aufzubewahren, i) an Sonn-und Feiertagenund in der Nähe einer BestattungstörendeArbeiten auszuführen. (a) Die Friedhofsverwaltungkann von den Verbotenauf Antrag Ausnahmenzulassen,soweit sie mit dem Zweck des Friedhofsund der Ordnung auf ihm vereinbarsind, (5) Totengedenkfeiernsind der Friedhofsverwaltungspätestensvier Werktage vorher anzuzeigenund bedürfen der Erlaubnisder Friedhofsverwaltung. (6) Währendder Bestattungsfeierlichkeiten habennur TrauergästeZutritt zur Aussegnungshalle. s8 GewerblicheTätigkeiten auf dem Friedhofl (l) Die Gewerbetreibendenund ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der FriedhofsverwaltungFolge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondereist auf BestattungsfeierlichkeitenRücksicht zu nehmen. Zustandzu Nach Beendigungder Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätzewieder in einen ordnungsgemäßen bringen.GewerblicheArbeiten auf den Friedhöfendürfen nur währendder Öffnungszeitendurchgeführtwerden. (2) Die Friedhofswegedürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung(Antrag nach $ 7 Abs. 4) mit den ftir die Ausftihrung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässigeHöchstgeschwindigkeitim Friedhofsbereichbeträgt Schritttempo.Bei anhaltendemTauoder Regenwetterkann die Friedhofsverwaltungdas Befahrender Friedhofswegemit Fahrzeugenuntersagen. (3) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden,die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhangmit ihrer Tätigkeit in dem Friedhof schuldhaftverursachen. (4) Die Ausübung gewerbsmäßigerTätigkeitenauf dem Friedhof kann durch die Friedhofsverwaltungdauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäßeAusfrihrung der Arbeiten nicht gewährleistetist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzungoder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßenwird. Bei einem schwerwiesendenVerstoßist eine Abmahnuneentbehrlich. III. Grabstätten und Grabmale se Grabstätten (1) Die Grabstättenstehen im Eigentum der Gemeinde.An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworbenwerden.Der Erwerb einessolchenNutzungsrechtsist bereitsvor Eintritt einesSterbefallsmöglich. Zur (auch Memoriam-Garten). und Urnenerdgrabstätten Auswahl stehenEinzel-, Doppel-, und Familiengrabstätten Diese werden von der Gemeindefestgelegt.Urnennischensind vorab nicht zu erwerben.Nach dem Erwerb der Grabstätteist innerhalbvon 2 Jahrenein Grabmalmit Einfassungaufzustellen(Ausnahme:Memoriam-Garten). (2) Die Anlage der Grabstättenrichtet sich nach dem Belegungsplan,der bei der Friedhofsverwaltunginnerhalb der allgemeinenDienstzeiteneingesehenwerdenkann. s10 Grabarten (1) Gräberim SinnedieserSatzungsind a) Einzelgrabstätten b) Doppelgrabstätten c) Familiengrabstätten d) Urnenerdgrabstätten e) Urnenhäuschen 0 Memoriam-Garten g) bereitsbestehendeGruften (2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Gemeinde bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan.Die einzelnen Grabstättensind nummeriert. Bestattungenkönnen jeweils nur in den von der GemeindefreigegebenenGrabfeldernoder derenTeilen erfolgen. (3) In Einzelgrabstätten kann ein Verstorbener,in Doppelgrabstätten zwei Verstorbeneund in Familiengrabstätten dürfen drei Verstorbenebeigesetztwerden (Sargbestattungen). Die Anzahl der Urnen bei einer bereitsbelegtenGrabstättewird von der Gemeindeim Einzelfall festgelegt.Ausnahmenkönnen in bestimmtenFällen zugelassenwerden.Hierzu ist ein Antrag durch den Grabnutzungsberechtigten bei der Gemeindenötig. An einer Grabstätteim Memoriam-Gartenkönnenbis zu vier Urnen bestattetwerden. (4) Eine Tieferlegungist durch die Gemeindezu genehmigenund ist nur in Ausnahmefüllenmöglich. (5) Die Zuerkennung,Anlage und die Unterhaltungvon Ehrengrabstätten obliegt der Gemeinde. sll Aschenresteund Urnenbeisetzungen (l) Aschenresteund Urnen müssenden Vorschriftender $$ l7 und 27 BestV entsprechen. (2) Umen könnenin Einzelgrabstätten, Doppelgrabstätten, Familiengrabstätten, Urnenerdgrabstätten, Urnenhäuschen und im Memoriam-Gartenbeigesetztwerden.Urnen für ErdbestattunsenmUssenaus leicht veffottbaremMaterial bestehen.Urnen, die über der Erde beigesetztwerden,müssendauerhaftund wasserdicht sein. (3) In einer Urnengrabstättedürfen die AschenrestemehrererVerstorbenereiner Familie (vgl. S I Abs. 1 Ziff. 1 BestV) beigesetztwerden. (4) Für dasNutzungsrechtan Urnengrabstätten geltendie $$ l3 und 14 entsprechend. (6) Wird das abgelaufeneNutzungsrechtnicht mehr verlängert,ist die Gemeinde berechtigt, an der von ihr bestimmtenStelle des FriedhofesAschenrestein würdiger Weise der Erde zu übergebenund evtl. vorhandene Urnen dauerhafterund wasserdichterArt zu entsorsen. s12 Größe der Grabstätten (1) Für die Einteilung der Grabstättenist der Belegungsplanmaßgebend.Die Gräber werden nach den jeweils erforderlichenAusmaßen im Mischsystem ausgehoben.Die einzelnen Grabstättenhaben folgende Ausmaße, Abständeund Tiefen: E,inzelgrab Länge2,20m Breite 1,10m Tiefe 1,60m Doppelgrab Länge2,20 m Breite2,20 m Tiefe 1,60m Familiengrab Länge2,20 m Breite2,20 oder2,60 m Tiefe 1,60m Urnenerdgräber Länge 1,00m Breite 1,00m Tiefe 1,00m (2) Die Stärkeder Bodenschichtenzwischenzwei Särgenbeträgtmindestens0,60 m. (3) Zwischender Oberkantedes Sargesund dem gewachsenen Boden müssenmindestens0,90 cm bestehen. (4) Der endgültigeGrabhügeldarf die Höhe von 20 cm nicht überschreiten. s13 Rechtean Grabstätten (l) An einer belegungsftihigenGrabstättekann ein Nutzungsrechterworben werden. Beim Erwerb ist ein Rechtsnachfolgeranzugeben und dessen Einverständnis schriftlich einzuholen. Das Nutzungsrecht wird mindestensauf die Dauer der Ruhefristverliehen,wenn der Erwerb anlässlicheinesTodesfalleserfolgt. Wird ein Grabnutzungsrechtunabhängig von einem Todesfall erworben, so wird es mindestens flir die Ruhefrist erworben. (2) Das Nutzungsrechtan den Grabstättenwird an einzelnenatürlichePersonennach Entrichtungder - FGS) verliehen,worüber dem Nutzungsberechtigten Grabgebühr(sieheFriedhofsgebührensatzung eine (Graburkunde). Urkunde ausgestelltwird (3) Das Nutzungsrechtan Grabstättenkann gegenerneuteZahlungder entsprechenden Grabgebührum weitere 5 Jahre, 10 Jahre oder 20 Jahre verlängert werden. Hierüber wird der Nutzungsberechtigteim Ablaufsjahr des Nutzungsrechtdurch die Gemeindeinformiert. (4) Nach ErlöschendesNutzungsrechteskann die Gemeindeüber die Grabstättenanderweitigverfügen. s14 Übertragung von Nutzungsrechten (1) Zu Lebzeitendes Nutzungsberechtigten kann die UmschreibungeinesGrabnutzungsrechtes der Ehegatte,der eingetrageneLebenspartneroder ein Abkömmling beanspruchen,wenn der Nutzungsberechtigtezugunsten diesesAngehörigenschriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtethat. (2) JederRechtsnachfolgerhat das Nutzungsrechtunverzüglichnach Erwerb auf sich umschreibenzu lassen. (3 Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmender Friedhofssatzung und der dazu ergangenenRegelungen das Recht,in seinemGrab beigesetrtzu werden,bei Eintritt einesBestattungsfalles über andereBeisetzungen und über die Arf der Gestaltungund der Pflegeder Grabstättezu entscheiden. (4) Aus dem Nutzungsrechtergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflegeder Grabstätte. (5) Auf dasNutzungsrechtan unbelegtenGrabstättenkannjederzeit,an teilbelegtenGrabstättenerstnach Ablauf der letztenRuhezeitverzichtetwerden. Ein Verzicht ist nur für die gesamteGrabstättemöglich. (6) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden dem es vom Nutzungsberechtigtenin einer letztwilligen, Grabnutzungsrechtes auf seinenNamen beanspruchen, rechtsgültigenVerfügung zugewendet wurde. Bei einer Verftigung zu Gunsten mehrerer Personenhat die erstgenanntePerson Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigteohne eine Verfügung hinterlassenzu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in $ 1 Abs. 1 Ziff. I BestV genannten bestatfungspflichtigen Personenübertragen werden. EingetrageneLebenspartnersind den Ehegatten gleichgestellt. Innerhalb der Reihenfolgedes $ I Abs. I Ziff. I BestV hat die älterePersonVorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrechtauf Antrag einer nachberechtigtenPersonverliehen. Stimmen alle Vorberechtigtenzu, so kann das Nutzungsrechtauch in begründetenEinzelftillen auf einen dem VerstorbenennahestehendenDritten (2. B. Lebensgeftihrten oder Stiefkind) übertragenwerden. (7) Über die Umschreibungerhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde). (8) Der Anspruch auf Übertragungdes Nutzungsrechtserlischt,wenn alle Berechtigtendie Übernahmeablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstättewährend der Ruhefrist zur Betreuung an Personenüberlassen werden,die zu dem Bestatteteneine persönlicheVerbindunghatten. (9) Bei Grabstätten,an denen nach einer Bestattungniemand das Grabnutzungsrechtnach Abs.6 oder das Betreuungsrechtnach Abs. 8 Satz2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltungauf Kosten eines Verpflichteten ftir die Erstanlage (Aufstellen eines mehrfach verwendbaren Grabmals, Begrünung) und die Pflege der Grabstättewährend der Ruhefrist. Gesen vollständisenKostenersatzkönnen Grabnutzungsrechtund Grabmal erworbenwerden. sls Pflegeund Instandhaltungder Gräber (l) Jede Grabstätte ist spätestenssechs Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechtes würdig herzurichten,gärtnerischanzulegenund in diesemZustandzu erhalten. (2) Bei allen Grabstättensind der Nutzungsberechtigte oder - soferndieserverstorbenist - die in $ 14 genannten Personenzur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltungdes Grabesverpflichtet. (3) Kommt der Nutzungsberechtigteoder der sonst Verpflichtete(siehe $ l4 ) seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltungunter Fristsetzungauffordern, den ordnungsgemäßenZustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist könnenzur Herbeiftihrungdes ordnungsgemäßen ZustandeserforderlicheMaßnahmenauf Kosten des Verpflichtetengetroffenwerden (Ersatzvomahme,$ 30). (4) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonstVerpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltungberechtigtdie Grabstättein einen ordnungsgemäßen Zustandzu versetzenoder abzuräumen und einzuebnen. s16 GärtnerischeGestaltungder Gräber (1) Zur Bepflanzung der Grabstättensind nur geeigneteGewächsezu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen.Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderenCharakter des Friedhofsteils und der unmittelbarenUmgebunganzupassen. (2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlichvon der Gemeinde ausgefi.ihrt.ln besonderenFällen können Ausnahmenvon der Gemeindezugelassenwerden. wenn benachbarteGräber nicht beeinträchtigtwerden. (3) Das Anpflanzenhochgewachsener Gehölze(Zwergsträucher,strauch-oder baumartigePflanzen,Bäume)auf den Gräbem bedarf der Erlaubnisder Gemeinde. (4) Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsenderoder absterbenderBäume und Sträucher kann angeordnetwerden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierftir dem Nutzungsberechtigten gesetztenFrist durchgeftihrt,so werdendie Arbeiten von der Friedhofsverwaltungauf seineKosten durchgeftihrt (Ersatzvornahme, $ 30). (5) Verwelkte Blume und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfemen und an den daftir vorgesehenenPlätzenabzulegen. (6) Die Pflegeder Grabstättenim Memoriam-Gartenwird durch die Gemeindevorgenommen.Weitere Bepflanzungendurch den Nutzungsberechtigten sind nicht erlaubt.Die Friedhofsverwaltungbehältsich vor, verwelktenund unansehnlichenGrabschmuckzu entfernen. $17 Erlaubnisvorbehaltfür Grabmale und baulicheAnlagen (1) Die Errichtung von Grabmalenund sonstigenbaulichenAnlagen oder deren Anderung bedarf- unbeschadet sonstigerVorschriften- der Erlaubnis der Gemeinde.Die Gemeindeist berechtigt,soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Einfriedungen,Einfassungenund sonstigebaulicheAnlagen beziehen. (2) Die Erlaubnisist rechtzeitigvor Anfertigung oder Veränderungdes Grabmalesoder der baulichenAnlage bei der Gemeindedurch den Grabnutzungsberechtigten zu beantragen,wobei die Maße des $ 12 zugrundezu legen sind. Dem Antrag ist zweifach beizufügen: a) der Grabmalentwurfbzw. der Entwurf der baulichenAnlage mit Grundrissund Seitenansichtim Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials,seinerBearbeitung,des Inhalts,der Form und der Anordnung. b) Zeichnungender Schrift, der Ornamenteund der Symboleim Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seinerBearbeitung,des Inhalts,der Form und der Anordnung. (3) Die Erlaubniskann versagtwerden,wenn die Anlage nicht den Vorschriften der $$ l8 und 19 dieserSatzung entspricht. (4) Ohne Erlaubnis aufgestellteGrabmale können auf Kosten des Nutzungsberechtigtenvon der Gemeinde entfemt werden, wenn sie den sicherheitsrechtlichenAnforderungen nicht genügen oder den gestalterischen (Ersatzvornahme Merkmalender $$ 18 und 19 widersprechen $ 30). (5) Die nicht erlaubnispflichtigenprovisorischenGrabmale sind nur als naturlasierteHolztafeln oder -kreuze zulässigund dürfen nicht längenals I Jahrenach der Beisetzungverwendetwerden. (6) Die vollständigeAbdeckung der Einzel-, Doppel- oder Familiengrabstätten mit Beton- oder Steinplattenist nicht zugelassen.Die nicht abgedeckteGrabflächesoll 20 v. H. der Gesamtgrabfläche nicht unterschreiten.Über die Gestaltungder Grabmälerist der Gemeindeeine Skizzevorzulegen. (7) Die rückstandsloseEntfernungdes Grabmalsund der Einfassungdes Grabeshat durch den Nutzungsberechtigten oder einer beauftragtenFachfirmazu erfolgen.Nach Entfernungder Bepflanzungist das Grab zu begradigenund oberflächlichmit Splitt einzurieseln. s18 Größe von Grabmalen und Einfriedungen (l) Die Grabmaledürfen die Breite des Grabessowie die Höhe von 2.00 m nicht überschreiten. (2) Eine Überschreitungist im Einzelfall zulässig,sofern sie mit den Bestimmungendes $ l9 dieserSatzungund dem Friedhofszweckvereinbarist und die Gemeindedie Erlaubniserteilt. sle Grabgestaltung Grabmaleund sonstigebauliche Anlagen müssendem Friedhofszweckentsprechen;sie müssenso gestaltetsein, dassdie Würde des Friedhofsals Ruhestätteder Verstorbenensewahrt ist. s20 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen (l) Die Grabmalesind ihrer Größe entsprechendnach den allgemeinanerkanntenRegeln des Handwerks (Richtlinien des Bundesinnungsverbands des DeutschenSteinmetz-,Stein und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzenvon Grabdenkmälernin derjeweils geltendenFassung)zu fundamentierenund so zu befestigen,dasssie dauerhaftstandsichersind und auchbeim Öffnen benachbarterGräbernicht umstürzen oder sich senkenkönnen. Satz I gilt fiir sonstigebaulicheAnlagen entsprechend. (2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicherenZustandzu erhalten.Er ist für Schädenverantwortlich, die insbesonderedurch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselbenverursachtwerden. Grabmäler,die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden,können nach voran gegangenerAufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in $ l4 Abs.2 genannten Personenentfernt werden, wenn er sich weigert die Wiederherstellungvorzunehmen oder innerhalb der gesetztenFrist durchzufiihren(Ersatzvornahme,$ 30). (3) Der Nutzungsberechtigteund die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Enichtung von Grabmälern und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen. (4) Grabmälerund bauliche Anlagen ($ 17 und $ l8) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorherigerErlaubnisder Gemeindeentferntwerden. (5) Nach Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechts sind die Grabmäler nach einer entsprechenden oder nach $ 14 Abs. 7 Pflichtigen innerhalb Aufforderung der Gemeindedurch den vorher Nutzungsberechtigten von 3 Monaten zu entfernen.Hierbei ist die aufgelasseneGrabstätteordnungsgemäßnach den Vorgaben der Gemeindeherzustellen. (6) Künstlerischoder geschichtlichwertvolle Grabmälerund bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofes aus früheren Zeiten gelten, unterstehendem besonderenSchutz der Gemeinde.Die Entfemung oder Anderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefristund des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnisder Gemeinde. IV. Bestattungsvorsch riften s2l Leichenhaus (1) Das Leichenhausdient der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattetoder überfiihrt werden und zur Verstorbenerbis zur Beisetzungim Friedhof. Es darf nur mit Aufbewahrungvon Aschenrestenfeuerbestatteter Erlaubnisder Friedhoßverwaltungund in BegleitungeinesVerlretersdes Friedhofspersonals betretenwerden.2 (2) Die Verstorbenenwerden im Leichenhausaufgebahrt.Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenkenbestehen,können die Hinterbliebenendie Verstorbenenwährend der festgesetztenZeiten sehen.Die ($ 6 BestV) entscheiden,ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Bestattungspflichtigen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen.Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. Leichen von Personen,die bei Eintritt des Todes an einer überlragbarenKrankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht.Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigungder Leichen bedürfen der vorherigen ErlaubnisdesAmtsarztes. (3) Für die Beschaffung von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriftendes $ 30 BestV. s22 Leichenhausbenutzungszwang (1) JedeLeiche ist spätestens 24 Stundenvor der Bestattungin das gemeindlicheLeichenhauszu verbringen. (2) Dies gilt nicht,wenn a) der Tod in einer Anstalt (2. B. Krankenhaus,Klinik, Alten- bzw. Pflegeheimu. a.) eingetretenist und dort ein geeigneterRaum ftir die Aufbewahrungder Leiche vorhandenist, b) die Leiche zum Zwecke der Überfuhrungan einen auswärtigenBestattungsortzur früherenEinsargung freigegebenund innerhalbeiner Frist von 24 Stundenüberfi.ihrtwird, c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbranntwerdensoll und sichergestelltist, dassdie Voraussetzungen des $ l7 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden. (3) Der Friedhofsverwaltungist vorbehalten,dem Nutzungsberechtigten aufzuerlegen,eine mobile Sargkühlung vorzuhalten. s23 Leichentransport Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebietsind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichenhat durch ein geeignetesBestattungsunternehmen zu erfolgen. s24 Leichenversorgung zu erfolgen. Reinigen,Ankleiden und Einsargender Leichenhat durch ein geeignetesBestattungsunternehmen s2s Friedhofs- und Bestattungspersonal (l) Die im unmittelbarenZusammenhangmit der BestattungstehendenVerrichtungen auf dem gemeindlichen Friedhof sind von der Gemeindehoheitlich auszuftihren.insbesondere a) das Aushebenund Verftillen des Grabes, b) das Versenkendes Sargesund die Beisetzungvon Urnen, c) die Überftihrung des Sarges/derUrne von der Halle zur Grabstätte, d) die Ausgrabungund Umbettung (Exhumiemngvon Leichen und Gebeinensowie Urnen) einschließlich notwendigerUmsargungen, (Grundausstattung mit e) das Ausschmückendes Aufbahrungsraumsund der Aussegnungshalle Trauerschmuck). als Die Gemeinde kann mit der Durchftihrung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen Erfüllungsgehilfenbeauftragen. $26 Bestattung Bestattungim Sinne dieser Satzungist die Erdbestattungvon Leichen oder Leichenteilensowie die Beisetzung von Aschenumenunter der Erde bzw. in Urnenhäuschenund bereits bestehendenGruften. Die Bestattungist durchgeführt,wenn das Grab eingeftillt oder dasUrnenhäuschengeschlossenist. $27 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt (l) Bestattungensind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Gemeinde anzuzeigen;die erforderlichen Unterlagensind vorzulegen. (2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde in Absprache mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsuntemehmen und ggf. mit dem zuständigenPfarramtfest. s28 Ruhefrist (l) Die Ruhezeitfiir die jeweiligen Bestattungenbeträgt,gerechnetvom Tag der Beisetzungan fiir Kinder bis zu 12 Jahren l5 Jahre für Erwachsene 20 Jahre für Urnenerdgräber l0 Jahre fiir Umenhäuschen 10 Jahre für Memoriam-Garten l0 Jahre s2e Exhumierung und Umbettung (1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlichnicht gestörtwerden. (2) Umbefnrngenvon Leichen und Aschen bedürfen,unbeschadetder sonstigengesetzlichenVorschriften,der vorherigenZustimmung der Gemeinde.Die Zustimmungkann nur bei Vorliegen eineswichtigen Grundeserteilt werden. (3) Nach Ablauf der Ruhezeitnoch vorhandeneLeichen-oder Aschenrestekönnenmit vorherigerZustimmung der Gemeindeauch in belegteGrabstättenaller Art umgebettetwerden. (a) Alle Umbettungenerfolgennur auf Antrag; antragsberechtigt ist bei Umbettungender Grabnutzungsberechtigte. (5) Alle Umbettungenwerden von der Gemeindeoder einembeauftragtemBestattungsunternehmen durchgefiihrt.Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Neben der Zahlung der Gebührenfrir die Umbethrnghabendie AntragstellerErsatzfür die Schädenzu leisten,die an benachbartenGrabstättenund Anlagen durch eine Umbettungzwangsläufigentstehen. (7) Soweit Exhumierungenvon Leichen nicht vom Gericht oder einer Behördeangeordnetwerden,sollen sie nur in den MonatenOktober bis März und zwar außerhalbder Besuchszeiten erfolsen. (8) Im Übrigengilt $ 21 BestV. V. Schlussbestimmungen s30 Ersatzvornahme Werden die in dieser SatzungfestgelegtenHandlungspflichtennicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeindedie Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahmeist vorher schriftlich anzukündigen.Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen.Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzungbedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbarist und die Ersatzvornahmezur Abwehr einer drohendenGefahr notwendis ist. --- $31 Haftungsausschluss Die Gemeinde übemimmt für die Beschädigungen,die durch nicht satzungsgemäßeBenutzung der Friedhofsanlagenentstehenund fiir Schäden,die durch Beauftragtedritter Personenverursachtwerden, keine Haftung. s32 Zuwiderhandlungen Nach Art. 24 Abs.2 Satz2 GO i. V. mit $ l7 OwiG kann mit Geldbußevon mindestens5,- Euro und höchstens 1000,- Euro belegtwerdenwer: a) den Vorschriftenüber den Benutzungszwangzuwiderhandelt, b) die erforderlicheErlaubnisder Gemeindenicht einholt, c) die erstmaligeAnlage, Pflege und Instandhaltungder Grabstättennach den $$ l5 bis 20 nicht satzungsgemäß vornimmt, : d) sich entgegenden BestimmungendieserSatzungnicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegtenVerbote missachtet. s33 Alte Rechte (1) Bei Grabstätten,über welche die Gemeindebei InkrafttretendieserSatzungbereitsverftigt hat, richten sich die Nutzungszeitund die Gestaltungnach den bisherigenVorschriften. (2) Im Übrigen gilt dieseSatzung. $34 Gebühren Für die Benutzungder von der GemeindeverwaltetenFriedhöfeund ihrer Einrichtungensind die Gebührennach derjeweils geltendenFriedhofsgebührensatzung zu entrichten. s3s Inkrafttreten Diese Satzungtritt am 0l .01.2014 in Kraft. gtUrr7 GemeindeEttringen den02.12.2013 I " Bürgermeister s"WÜ] * ?r.ms
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