*'i.'i"','""Ji;,i;iflli .I5 . service für Unternehmen Rat & Tat: Praxistipps sind zuentlohnen WieReisezeiten Sind Reisezeitenzu bezahlen wie echteArbeitszeiten oderhat der Mitarbeiter einengeringerenAnspruch auf Entlohnung? Eine Dienstreise liegt vor, wenn der Arbeitnehmer auf Auftrag des Arbeitgebers seinen Dienstort vorübergehend verEisst, um an anderen Orten seine Arbeitsleistung zu erbdngen. Tipp: Prüfen sie für die Fragenach der korrekten Entlohnung den anzuwendenden Kollektiwertrag. Grundsätzlich werden passive und altive Reisezeiten unterschiedgn.PassiveReisezeitenliegen vor, wenn der Arbeitnehmer während der Reise keine Arbeitsleistung erbringt. Dies ist nur möglich, wenn der Arbeitnehmer ein Fahzeug nicht selbst lenkt (zugfahrt, Flug oder als Beifahrer). Wartezeiten während der Reise zählen ebenfalls zur passiven Reisezeil PassiveReisezeitenlockem das Arbeitszeit- und Arbeitsruhegesetz aui Durch passive Reisezeiten können zum Beispiel die Höchstgrenzen der täglichen Arbeitszeit übeßchdtten oder die tägliche Ruhezeit verküzt werden, sofem w:ihrend der Reisezeit ausreichendeErholungsmöglich- rlrflilfr.trnEH RenateEinberger WK-Servicezentrum Tel.05 90 90 4 DW7791 tung e$ringt (wie Afteiten am laptop oder Aktenstudium). Bei aktiven Reisezeiten handelt es sich um Vollafteitszeit, diesesind daher auch als solche zu entlohnen. DurchaktiveReisezeitendalf die täglich zulässige Höchstarbeitszeit nicht übersch tten und Ruhezeiten müssen eingehalten werden. GehörenReisezeitenzum ständigen Aufgabenbereicheines Arbeitnehmersund bilden sie damit einen Teil der vertraglich vereinbarten Tätigkeit, so sind Reisezeiten jedenfallsnormaleArbeitszeit und somit als echteArbeitszeitzu entlohnen. Achtungr Zählen Dienstreisen nicht zum eigentlichen Aufgabenbereich des Arbeitnehmers, ist Arbeiten am laptop gilt dessen Zustimmung notwendig. als aktive Reisezeit Empfehlenswert ist es daher, eine Um aktive Reisezeitenhandelt Vereinbarung zur Bereitschaft, es sich, wenn der Arbeitnehmer Dienstreisen zu verrichten, bewährendder ReisezeitAft eitsleis- reits im Arbeitsvertrag zu treffen. keiten bestehen. Besteht keine ausreichendeErholungsmöglichkeit während der Reise,kann der Kollektiwertng eine VerküEung der täglichen Ruhezeit zulassen. Zu beachten ist, dass eine Verkürzung der Ruhezeiten höchstens zweimal in der Kalenderwoche möglich ist. Tipp: Passive Reisezeiten können geringer oder gar nicht entlohnt werden. Sofem der anzuwendende Kollektiwerüag keine Regelung enthält, ist die Entlohnung jedochvor Antritt der Reise zu vereinbaren. Preie Zeiten am Zielort gehören nicht mehr zur Reisezeit und sind daher auch grundsätzlich nicht zu entlohnen.
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