Was ist steuerfrei? - ADS Allgemeine Deutsche

Geld & Recht
Tipps für die Praxis
Sachbezüge an Arbeitnehmer
Was ist steuerfrei?
Zusätzliche Anreize Die Zuwendung von Sachbezügen
kann der Mitarbeitermotivation und -bindung dienen. Zugleich lässt sich damit gute Arbeit honorieren. Doch was ist
dabei aus steuerrechtlicher Sicht zu beachten? Darüber informiert der folgende Beitrag von ADS-Autor Thomas Böpple.
Eine häufig gestellte Frage lautet: Was
kann ich meinem Arbeitnehmer Gu­
tes tun, ohne Lohnnebenkosten zahlen
zu müssen? Eine sehr einfache Möglich­
keit ist die Zuwendung von Sachen, etwa
­eines Buchs. Hierbei sind der Fantasie
kaum Grenzen gesetzt. Jedoch gerade die
Vielfalt an Möglichkeiten führt häufig zu
Unsicherheiten. Im Folgenden werden da­
her zwei wichtige Vorschriften erläutert,
nach denen ein Sachbezug möglich ist.
Die 44-Euro-Grenze
Das Steuerrecht verlangt grundsätz­
lich, dass jeder Sachbezug versteuert wer­
den muss. Um eine Versteuerung vorzu­
nehmen, ist die Frage zu beantworten,
wie viel die Sache wert ist. Zur Vereinfa­
chung wurde festgelegt, dass Sachbezüge
bis zu einem Wert von 44 Euro pro Monat
nicht versteuert werden müssen.
Diese Vorschrift eröffnet dem Arbeitge­
ber eine Fülle an Möglichkeiten, seinem
Arbeitnehmer eine Sache zuzuwenden,­
Autor
Fotos: Fotolia, ADS
Thomas Böpple (39),
Dipl.-Kfm. (FH),
ADS-Steuerberater
40
ADS Allgemeine
Deutsche­ Steuerberatungsgesellschaft
mbH, Leiter der Zweigniederlassung
Hamburg, Hindenburgstraße 49,
22297 Hamburg, Tel.: 040 / 525607-110,
Fax: 040 / 6377-43260,
[email protected]
ohne dass der Arbeitnehmer hierfür
Lohnsteuer bezahlen muss. Der Arbeit­
geber kann beispielsweise Pralinen,
Bücher­, Zeitschriften, Gardinen, Pflan­
zen oder Ähnliches zuwenden. Auch ein
Kino­besuch oder ein Abendessen, ja sogar
Zinsersparnisse für Arbeitgeberdarlehen
und teilweise auch Versicherungen gelten
als Sachbezüge.
Der Grund, woran die Zuwendung bis­
her häufig scheiterte, bestand in dem Auf­
wand, den der Arbeitgeber hatte. Denn
der Arbeitgeber darf dem Arbeitnehmer
keine Barmittel zur Verfügung stellen.
Der Arbeitgeber muss also persönlich die
Sache besorgen, persönlich das Abend­
essen oder den Kinobesuch bezahlen. Da­
her bestand der Wunsch, Gutscheine aus­
zugeben. Diese wurden jedoch nur unter
strengen Voraussetzungen als Sachbe­
zug anerkannt. So musste etwa die Sache
auf dem Gutschein konkret bezeichnet
werden; zudem war die Nennung eines
Höchstbetrags nicht zulässig.
Im Dezember 2010 kam dann die Ver­
einfachung, veranlasst durch den Bundes­
finanzhof. Seitdem sind Gutscheine auch
dann ein Sachbezug, wenn auf ihnen bei­
spielsweise ein Höchstbetrag verzeichnet
ist. Hierdurch wird es dem Arbeitgeber
einfacher gemacht, die Fülle an Sachbe­
zügen dem Arbeitnehmer auch tatsäch­
lich zuzuwenden.
Der Bundesfinanzhof hat noch weite­
re Möglichkeiten aufgezeigt, Sachbezüge
praxisgerecht zuzuwenden. So kann der
Arbeitgeber ebenfalls sogenannte zweck­
gebundene Geldleistungen an den Arbeit­
nehmer ausgeben. Also dem Arbeitneh­
mer Geld geben mit der Weisung, es für
eine bestimmte Sache zu verwenden, zum
Beispiel für Benzin.
Beispiel: Der Einzelhändler M. weiß,
dass sein Mitarbeiter U. sehr gerne
­K riminalromane liest. Solche Bücher sind
jedoch nicht im Warenbestand ­seines Ein­
zelhandels. Deshalb teilt er dem Arbeit­
nehmer mit, er könne in dem Buchladen
XY ein Buch bis zu einem Wert von zehn
Euro kaufen. Er gibt dem Arbeitnehmer
das Geld unter der Maßgabe, dass dieser
ihm den entsprechenden Kaufbeleg ein­
reicht.
Sofern der Arbeitgeber dem Arbeitneh­
mer eine Sache zuwendet, stellt sich die
Frage, welchen Wert die Sache im steuer­
rechtlichen Sinn hat. Denn nur so kann
nachgewiesen werden, dass die 44-Eu­
ro-Grenze nicht überschritten wird.
Grundsätzlich hat die Sache einen Wert
in Höhe von 96 Prozent des Verkaufsprei­
ses. Der Arbeitnehmer bekommt also im
Steuerrecht einen Rabatt von vier Pro­
zent. Dies gilt jedoch nicht für Sachbezü­
ge, deren Höhe schon bestimmt ist. Das
ist beispielsweise bei zweckgebundenen
handelsrundschau 08 | 2012
JJZuschuss:
Verkaufspreises abziehen.
Er überlässt dem Arbeitneh­
mer damit die Ware günsti­
ger, als er sie verkaufen wür­
de. Von dem Restwert sind
1 080 Euro steuerfrei.
Beispiel: Der Einzelhänd­
ler M. verkauft neben Lebensmitteln auch
eine kleine Auswahl an Büchern. Er er­
möglicht es seinen Mitarbeitern, seine
Verkaufsware bis zu einem Betrag von
1 080 Euro kostenlos zu erhalten. Arbeit­
nehmer B. nimmt sich unter anderem ein
Buch mit. Das Buch kostet im Verkauf 9,95
Euro. Für die Lohnsteuer wird das Buch
mit einem Rabatt von vier Prozent bewer­
tet, also mit 9,55 Euro.
Die Ausnutzung des Rabattfreibetrags
erfolgt häufig durch die Ausgabe von Gut­
scheinen. Diese sind einfach zu erstellen,
dokumentieren die Höhe und geben dem
Arbeitnehmer die Möglichkeit, die Ware
nach seinem Geschmack auszuwählen.
Die Ausgabe von Gutscheinen für arbeit­
gebereigene Waren inklusive Rabattfrei­
betrag ist an keine besonderen Vorausset­
zungen geknüpft.
Das größte Risiko besteht darin, dass
der Arbeitnehmer in einem Kalender­
jahr Sachbezüge erhält, die höher sind als
der Rabattfreibetrag. Dies kann beispiels­
weise der Fall sein, wenn ein Gutschein
des letzten Jahres noch nicht vollständig
ausgeschöpft wurde und der Arbeitneh­
mer im neuen Kalenderjahr erneut einen
Gutschein über 1 080 Euro erhält. Es ist
daher zu empfehlen, neben einem Geld­
betrag auch ein Verfallsdatum auf dem
Gutschein zu verzeichnen.
Zweckgebundene,
begrenzte Gelder,
etwa fürs
Tanken, sind
möglich­.
Geldleistungen oder vom Betrag her be­
grenzten Gutscheinen der Fall, da sie auf
einen bestimmten Betrag, zum Beispiel
44 Euro, lauten. Diese­Ausnahme wird in
der Praxis­der Regelfall sein.
Die präzise Einhaltung der 44-EuroGrenze ist sehr wichtig für die Lohnsteuer­
freiheit. Denn sobald die Grenze auch nur
um einen Cent überschritten wurde, ist
der gesamte Sachbezug steuerpflichtig,
also inklusive der 44 Euro.
Die 1 080-Euro-Grenze
Will der Arbeitgeber dem Arbeitneh­
mer eigene Waren zuwenden, kann er
diese nach den Voraussetzungen des soge­
nannten Rabattfreibetrags ausgeben. Der
Arbeitnehmer kann all das steuerfrei er­
halten, was der Arbeitgeber an seine Kun­
den verkauft, solange der Wert 1 080 Euro
im Kalenderjahr nicht übersteigt. Es ist
unerheblich, wann der Arbeitnehmer die
Waren erhält. Er kann den Betrag in ei­
nem Monat vollständig ausnutzen oder
monatlich einen Teilbetrag erhalten.
Der Arbeitgeber kann bei der Ermitt­
lung des Wertes der Ware vier Prozent des
handelsrundschau 08 | 2012
Wird der Rabattfreibetrag überschrit­
ten, so ist der darüber hinausgehende
­Betrag lohnsteuerpflichtig. Die 1 080 Euro
bleiben jedoch, anders als bei der 44-Euro­
Grenze, lohnsteuerfrei.
Beiträge zur Sozialversicherung
Auch wenn das Lohnsteuer- und Sozial­
versicherungsrecht nicht nach denselben
Regelungen zu beurteilen sind, so kom­
men die Rechtsgebiete doch häufiger als
empfunden zu gleichen Ergebnissen. Die
Sachbezüge sind immer dann beitrags­
frei, wenn sie lohnsteuerfrei sind und
zusätzlich zu Lohn und Gehalt zugewen­
det werden. Dies bedeutet, dass für Sach­
bezüge kein vertraglicher Anspruch be­
stehen darf.
Beispiel: Den Anspruch auf die Lebens­
mittel bis zu einem Betrag von 1 080 Euro
darf der Einzelhändler M. den Arbeitneh­
mern nicht vertraglich zusichern, wenn
neben der Lohnsteuer auch keine Beiträ­
ge zur Sozialversicherung anfallen sollen.
Es muss sich eindeutig um eine freiwillige
Leistung handeln.
Keine Grenze für Minijobs
Sachbezüge, für die keine Beiträge zur
Sozialversicherung gezahlt werden müs­
sen, werden auch nicht in die MinijobGrenze mit einberechnet. Für den gering­
fügig Beschäftigten kann daher sowohl
der Rabattfreibetrag als auch die 44-Eu­
ro-Grenze ausgenutzt werden, ohne die
Grenze für Minijobs zu überschreiten. t
Die ADS-Berater geben
gern weitere Auskünfte.
Auf einen Blick: Die Regeln für Sachzuwendungen
Grenze
Zeitraum
Abschlag bei der Bewertung
Lohnsteuerpflicht entsteht
Art der Zuwendung
Minijob
Rabattfreibetrag
1 080 Euro
Im Jahr
4 Prozent
Ab 1 080 Euro für die darüber
hinausgehenden Waren
Arbeitgebereigene Waren
Wird nicht in die MinijobGrenze mit eingerechnet
44-Euro-Grenze
44 Euro
Im Monat
4 Prozent
Ab 44 Euro für alle Waren,
die ausgegeben wurden
Jegliche Waren
Wird nicht in die MinijobGrenze mit eingerechnet
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