Pressemitteilung des Bonner AnwaltVerein e.V. Bonn, den 15. Oktober 2014 Arbeitnehmer sollten restlichen Jahresurlaub frühzeitig beantragen Bonn: Bis zum Jahresende bleibt nicht mehr viel Zeit: Der Bonner AnwaltVerein rät Arbeitnehmern, noch ausstehende Urlaubstage möglichst schnell zu beantragen – ansonsten können sie verfallen. Grundsätzlich müssen Arbeitnehmer den Jahresurlaub bis zum 31. Dezember beantragen und nehmen, ansonsten verfällt der Urlaubsanspruch. Nur in Ausnahmefällen kann man den Urlaub ins neue Jahr „mitnehmen“. Das ist beispielsweise der Fall, wenn der Arbeitnehmer erkrankt ist und deshalb den Urlaub nicht mehr rechtzeitig nehmen kann. „Wenn der Arbeitnehmer im Dezember noch einen Urlaubsanspruch von fünf Tagen hat, diesen aber bis zum Jahresende wegen bestehender, Krankheit nicht nehmen kann, wird der Anspruch ins folgende Jahr übertragen“, sagt Rechtsanwalt Ralf Schweigerer, Vorsitzender des Bonner AnwaltVereins. Der Urlaub kann auch dann „mitgenommen“ werden, wenn wichtige betriebliche Gründe verhindern, dass ein Arbeitnehmer den Urlaub rechtzeitig nimmt. Das kann zum Beispiel ein wichtiges Projekt zum Jahresende sein, bei dem alle Mitarbeiter unabkömmlich sind. In beiden Fällen wird der Urlaubsanspruch ins neue Jahr übertragen, muss dann allerdings bis zum 31. März nachgeholt werden. Sonst verfällt er. Ist der Mitarbeiter dann noch immer arbeitsunfähig, wird der Urlaubsanspruch wiederum bis zum 31. Dezember übernommen. Unendlich fortsetzen lässt sich das allerdings nicht: Spätestens 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres verfallen diese Urlaubsansprüche endgültig. Länger als bis zum 31. März ist der „Alturlaub“ auch dann gültig, wenn der Arbeitnehmer erst in der zweiten Hälfte des Vorjahres den Job angetreten hat und beispielsweise die sechsmonatige Probezeit am Ende des Jahres noch nicht beendet war. Auch in diesem Fall besteht der Urlaubsanspruch dann bis zum 31. Dezember des neuen Jahres, wenn der Arbeitnehmer die Übertragung des Teilurlaubes verlangt hat. Wer sich Diskussionen um den Resturlaub am Jahresende ersparen möchte, sollte unbedingt rechtzeitig den Urlaub planen. „Ich rate jedem Arbeitnehmer, frühzeitig den Jahresurlaub zu beantragen“, sagt Rechtsanwalt Schweigerer vom Bonner AnwaltVerein. „Diesen Antrag sollte man schriftlich stellen, so dass man ihn im Streitfall nachweisen kann.“ Im Zweifel hilft auch ein klärendes Gespräch mit dem Vorgesetzten. Viele Firmen zeigen sich flexibel. Ansprechpartner: Annette Führ -BAV-GeschäftsführerinWilhelmstr. 21-23 53111 Bonn Tel: 0228-690271 Fax: 0228-651831 E-Mail: [email protected] Internet: bonner-anwaltverein.de
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