Pressemitteilung vom 15. Oktober - Bonner Anwaltverein

Pressemitteilung des Bonner AnwaltVerein e.V.
Bonn, den 15. Oktober 2014
Arbeitnehmer sollten restlichen Jahresurlaub frühzeitig beantragen
Bonn: Bis zum Jahresende bleibt nicht mehr viel Zeit: Der Bonner AnwaltVerein rät
Arbeitnehmern, noch ausstehende Urlaubstage möglichst schnell zu beantragen –
ansonsten können sie verfallen.
Grundsätzlich müssen Arbeitnehmer den Jahresurlaub bis zum 31. Dezember beantragen
und nehmen, ansonsten verfällt der Urlaubsanspruch. Nur in Ausnahmefällen kann man den
Urlaub ins neue Jahr „mitnehmen“. Das ist beispielsweise der Fall, wenn der Arbeitnehmer
erkrankt ist und deshalb den Urlaub nicht mehr rechtzeitig nehmen kann. „Wenn der
Arbeitnehmer im Dezember noch einen Urlaubsanspruch von fünf Tagen hat, diesen aber bis
zum Jahresende wegen bestehender, Krankheit nicht nehmen kann, wird der Anspruch ins
folgende Jahr übertragen“, sagt Rechtsanwalt Ralf Schweigerer, Vorsitzender des Bonner
AnwaltVereins.
Der Urlaub kann auch dann „mitgenommen“ werden, wenn wichtige betriebliche Gründe
verhindern, dass ein Arbeitnehmer den Urlaub rechtzeitig nimmt. Das kann zum Beispiel ein
wichtiges Projekt zum Jahresende sein, bei dem alle Mitarbeiter unabkömmlich sind.
In beiden Fällen wird der Urlaubsanspruch ins neue Jahr übertragen, muss dann allerdings
bis zum 31. März nachgeholt werden. Sonst verfällt er. Ist der Mitarbeiter dann noch immer
arbeitsunfähig, wird der Urlaubsanspruch wiederum bis zum 31. Dezember übernommen.
Unendlich fortsetzen lässt sich das allerdings nicht: Spätestens 15 Monate nach Ende des
Urlaubsjahres verfallen diese Urlaubsansprüche endgültig.
Länger als bis zum 31. März ist der „Alturlaub“ auch dann gültig, wenn der Arbeitnehmer erst
in der zweiten Hälfte des Vorjahres den Job angetreten hat und beispielsweise die
sechsmonatige Probezeit am Ende des Jahres noch nicht beendet war. Auch in diesem Fall
besteht der Urlaubsanspruch dann bis zum 31. Dezember des neuen Jahres, wenn der
Arbeitnehmer die Übertragung des Teilurlaubes verlangt hat.
Wer sich Diskussionen um den Resturlaub am Jahresende ersparen möchte, sollte
unbedingt rechtzeitig den Urlaub planen. „Ich rate jedem Arbeitnehmer, frühzeitig den
Jahresurlaub zu beantragen“, sagt Rechtsanwalt Schweigerer vom Bonner AnwaltVerein.
„Diesen Antrag sollte man schriftlich stellen, so dass man ihn im Streitfall nachweisen kann.“
Im Zweifel hilft auch ein klärendes Gespräch mit dem Vorgesetzten. Viele Firmen zeigen sich
flexibel.
Ansprechpartner:
Annette Führ
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