839 I 2 BGB - TU Dresden

Amtshaftung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG)
Subsidiaritätsklausel (§ 839 I 2 BGB)
Teleologische
Reduktion des
§ 839 I 2 BGB
Generelle
Unanwendbarkeit des
§ 839 I 2 BGB:
hoheitliche Teilnahme
am allgemeinen
Straßenverkehr
öffentl.-rechtl.
Straßenverkehrssicherungspflicht
Restriktive Auslegung des
Merkmals „anderweitige
Ersatzmöglichkeit“:
≠ Ansprüche gegen
(andere)
Hoheitsträger
≠ Ansprüche des
Geschädigten,
die er sich
durch eigenen
Arbeitsaufwand verdient
hat.
unter
Aufwendung
eigener Mittel
verschafft hat.