Amtshaftung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) Subsidiaritätsklausel (§ 839 I 2 BGB) Teleologische Reduktion des § 839 I 2 BGB Generelle Unanwendbarkeit des § 839 I 2 BGB: hoheitliche Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr öffentl.-rechtl. Straßenverkehrssicherungspflicht Restriktive Auslegung des Merkmals „anderweitige Ersatzmöglichkeit“: ≠ Ansprüche gegen (andere) Hoheitsträger ≠ Ansprüche des Geschädigten, die er sich durch eigenen Arbeitsaufwand verdient hat. unter Aufwendung eigener Mittel verschafft hat.
© Copyright 2024 ExpyDoc