KLK 08.09.2016 - Juristisches Repetitorium Hemmer

Hemmer Klausurenkurs Frankfurt am Main
Kursleiterin: Mareike Ostendorf
E-Mail: [email protected]
Klausurenkurs vom 08. September 2016
OLG Hamm vom 21.07.2016 – 28 U 175/15 A. Sachverhalt
Im Juni 2013 erwarb die Klägerin von der Beklagen einen neuen
Kia Cee'd zu einem Kaufpreis von ungefähr 16.300 Euro. Die
Klägerin erhielt im Dezember 2013 Kenntnis von einem
Transportschaden an Tank und Auspuffrohr. Dieser Schaden war
bereits bei Übergabe des Fahrzeugs vorhanden. Die Beklagte bot
der Klägerin daraufhin eine kostenlose Beseitigung des Schadens
an. Die Klägerin lehnte jedoch ab, da die Beklagte eine zusätzliche
Kaufpreisminderung verweigerte. Die Klägerin verlangte darauf
unter Setzung einer Frist die Nachlieferung eines mangelfreien
Fahrzeugs. Sie erklärte den Rücktritt vom Kaufvertrag, nachdem
die Beklagte zur Nachlieferung nicht bereit war. Die Klägerin
verlangte sodann, unter Anrechnung eines Nutzungsvorteils, die
Rückzahlung des Kaufpreises und die Erstattung der Kosten für
die Zulassung i.H.v. insgesamt ungefähr 15.000 Euro gegen
Rückgabe des Fahrzeugs. Die Mangelbeseitigungskosten hätten
nach einem Sachverständigengutachten etwa 12 % des
Kaufpreises betragen. Das Landgericht erachtete den Rücktritt als
unverhältnismäßig und wies die Klage ab.
B. Rechtliche Würdigung
- Klägerin hat aufgrund Mangels des Fahrzeugs Anspruch auf
Nacherfüllung, § 439 BGB; Wahlrecht des Käufers / der
Käuferin zwischen Nachlieferung und Nachbesserung
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- Differenzierung: Neuwagen (Gattungsschuld): Nachlieferung
grds. mgl.; bei Gebrauchtwagen zu prüfen, ob Nachlieferung
des speziellen Typs mgl. (§ 275 BGB)
- Jedenfalls muss Verkäufer gem. § 275 I BGB darlegen, ein
solches mangelfreies KFZ nicht liefern zu können
- Nachbesserung wurde von Klägerin nicht verlangt, sondern nur
von der Beklagten angeboten, ohne dass sich über die
Modalitäten geeinigt wurde; Nachlieferung nicht wegen
vorrangiger Nachbesserung ausgeschlossen
- Einwand der Unverhältnismäßigkeit der Nachlieferung gem.
§ 439 Abs. 3 BGB nicht mehr mgl.: muss geltend gemacht
werden, solange Nacherfüllungsanspruch besteht, dieser erlischt
bei wirksamem Rücktritt vom Vertrag; Geltendmachung
erstmals im Prozess ist verspätet
- PV nicht unerheblich gem. § 323 V 2 BGB (nur geringer
Mangel unerheblich, welcher mit bis zu etwa 5 % des
Kaufpreises zu beseitigen ist; vorliegend: 12 %)
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