Hemmer Klausurenkurs Frankfurt am Main Kursleiterin: Mareike Ostendorf E-Mail: [email protected] Klausurenkurs vom 08. September 2016 OLG Hamm vom 21.07.2016 – 28 U 175/15 A. Sachverhalt Im Juni 2013 erwarb die Klägerin von der Beklagen einen neuen Kia Cee'd zu einem Kaufpreis von ungefähr 16.300 Euro. Die Klägerin erhielt im Dezember 2013 Kenntnis von einem Transportschaden an Tank und Auspuffrohr. Dieser Schaden war bereits bei Übergabe des Fahrzeugs vorhanden. Die Beklagte bot der Klägerin daraufhin eine kostenlose Beseitigung des Schadens an. Die Klägerin lehnte jedoch ab, da die Beklagte eine zusätzliche Kaufpreisminderung verweigerte. Die Klägerin verlangte darauf unter Setzung einer Frist die Nachlieferung eines mangelfreien Fahrzeugs. Sie erklärte den Rücktritt vom Kaufvertrag, nachdem die Beklagte zur Nachlieferung nicht bereit war. Die Klägerin verlangte sodann, unter Anrechnung eines Nutzungsvorteils, die Rückzahlung des Kaufpreises und die Erstattung der Kosten für die Zulassung i.H.v. insgesamt ungefähr 15.000 Euro gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Die Mangelbeseitigungskosten hätten nach einem Sachverständigengutachten etwa 12 % des Kaufpreises betragen. Das Landgericht erachtete den Rücktritt als unverhältnismäßig und wies die Klage ab. B. Rechtliche Würdigung - Klägerin hat aufgrund Mangels des Fahrzeugs Anspruch auf Nacherfüllung, § 439 BGB; Wahlrecht des Käufers / der Käuferin zwischen Nachlieferung und Nachbesserung 1 - Differenzierung: Neuwagen (Gattungsschuld): Nachlieferung grds. mgl.; bei Gebrauchtwagen zu prüfen, ob Nachlieferung des speziellen Typs mgl. (§ 275 BGB) - Jedenfalls muss Verkäufer gem. § 275 I BGB darlegen, ein solches mangelfreies KFZ nicht liefern zu können - Nachbesserung wurde von Klägerin nicht verlangt, sondern nur von der Beklagten angeboten, ohne dass sich über die Modalitäten geeinigt wurde; Nachlieferung nicht wegen vorrangiger Nachbesserung ausgeschlossen - Einwand der Unverhältnismäßigkeit der Nachlieferung gem. § 439 Abs. 3 BGB nicht mehr mgl.: muss geltend gemacht werden, solange Nacherfüllungsanspruch besteht, dieser erlischt bei wirksamem Rücktritt vom Vertrag; Geltendmachung erstmals im Prozess ist verspätet - PV nicht unerheblich gem. § 323 V 2 BGB (nur geringer Mangel unerheblich, welcher mit bis zu etwa 5 % des Kaufpreises zu beseitigen ist; vorliegend: 12 %) 2
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