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Beispiele
Übergabe Haus mit Wohnrecht (Variante: Wohnrecht + Auszahlung an
Geschwister)
Ein Ehepaar hat zwei Kinder (A und B). Der Ehemann ist Alleineigentümer einer
Liegenschaft im Ausmaß von 600 m2 mit einem darauf befindlichen Wohnhaus mit 150 m2
Wohnfläche; der dreifache Einheitswert beträgt EUR 120.000,00, der Verkehrswert beträgt
EUR 350.000,00.
Der Übergeber übergibt das Haus an den Sohn A und behält für sich und für seine Ehegattin
(Mutter von A) das lebenslange Wohnungsrecht vor. Dieses Wohnungsrecht hat einen
monatlichen Wert von EUR 600,00; der kapitalisierte Wert – der Übergeber und seine
Ehegattin sind 65 Jahre – beträgt laut der Rentenberechnungstabelle des BMF insgesamt
ca. EUR 106.000,00.
Nach der derzeit geltenden Rechtslage sind EUR 2.400,00 Grunderwerbsteuer zu
bezahlen.
Nach dem vorliegenden Entwurf des Grunderwerbsteuergesetzes wäre dieser Fall wie
nachstehend zu beurteilen:
Da die Gegenleistung (Wohnrecht) mehr als 30 Prozent des Verkehrswertes ausmacht, ist
laut Gesetz von einem teilentgeltlichen Rechtserwerb auszugehen und gilt diesfalls für die
Gegenleistung der normale Steuersatz von 3,5%.
Die Steuer errechnet sich daher wie folgt:
3,5 % von der Gegenleistung, somit von EUR 106.000,00:
EUR
3.710,00
0,5 % vom unentgeltlichen Teil, somit von EUR 244.000,00:
EUR
1.220,00
EUR
4.930,00
Gesamt
Übergabe wird ab 2016 um EUR 2.530,00 teurer.
Variante:
Weiters zum Wohnrecht für den Übergeber und dessen Ehegattin hat der Übernehmer A an
seine Schwester B einen Erbauszahlungsbetrag in Höhe von EUR 75.000,00 zu leisten.
Die Gegenleistungen betragen somit insgesamt (EUR 106.000,00 + EUR 75.000,00)
EUR 181.000,00.
Nach der derzeit geltenden Rechtslage sind EUR 2.400,00 Grunderwerbsteuer zu bezahlen.
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Nach dem vorliegenden Entwurf des Grunderwerbsteuergesetzes wäre die Steuer zu
berechnen wie folgt:
3,5 % von der Gegenleistung, somit von EUR 181.000,00:
EUR
6.335,00
0,5 % vom unentgeltlichen Teil, somit von EUR 169.000,00:
EUR
845,00
EUR
7.180,00
Gesamt
Übergabe wird ab 2016 um EUR 4.780,00 teurer.
Schenkung Bauplatz an Kind (Variante: an Nichte)
Ein Elternteil ist Alleineigentümer eines Bauplatzes im Ausmaß von 500 m 2; der dreifache
Einheitswert beträgt EUR 36.000,00, der Verkehrswert beträgt EUR 180.000,00.
Der Elternteil will diesen Bauplatz seinem Kind schenken.
Nach der derzeit geltenden Rechtslage sind EUR 720,00 Grunderwerbsteuer zu bezahlen.
Nach dem vorliegenden Entwurf des Grunderwerbsteuergesetzes wäre die Steuer zu
berechnen wie folgt:
0,5 % von
EUR180.000,00:
EUR
900,00
Die Schenkung wird ab 2016 also unwesentlich teurer.
Variante:
Die Schenkung erfolgt nicht an ein Kind, sondern an eine Nichte.
Nach der derzeit geltenden Rechtslage beträgt die Steuer 3,5 % vom Verkehrswert, somit
von EUR 180.000,00, was eine Grunderwerbsteuer EUR 6.300,00 ergibt.
Nach dem vorliegenden Entwurf des Grunderwerbsteuergesetzes spielt der
Verwandtschaftsgrad keine Rolle mehr, so dass die Grunderbsteuer - sowie bei der
Schenkung an ein Kind – EUR 900,00 ergeben würde.
Übergabe wird ab 2016 um EUR 5.400,00 billiger.
Übergabe Haus mit hohem Verkehrswert (wie beispielsweise in Kitzbühel,
Innsbruck, am Arlberg)
Ein Vater ist Alleineigentümer einer Liegenschaft mit einem darauf befindlichen Wohnhaus in
Kitzbühel; dieses Haus befindet sich schon seit Generationen im Familienbesitz. Der
dreifache Einheitswert beträgt EUR 300.000,00, der Verkehrswert beträgt aufgrund der
Preise die in Kitzbühel bezahlt werden EUR 2.000.000,00.
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Dieses Haus möchte der Vater seinem Sohn übergeben, der – wie sein Vater - ein
durchschnittliches Einkommen bezieht. Auch die Familienersparnisse sind durchschnittlich
und für Notfälle vorgesehen.
Der Übergeber behält für sich und für seine Ehegattin das lebenslange Wohnungsrecht vor.
Dieses Wohnungsrecht hat einen monatlichen Wert von EUR 600,00; der kapitalisierte
Wert – der Übergeber und seine Ehegattin sind 65 Jahre – beträgt laut der
Rentenberechnungs-tabelle des BMF insgesamt ca. EUR 106.000,00.
Nach der derzeit geltenden Rechtslage sind EUR 6.000,00 Grunderwerbsteuer zu
bezahlen.
Nach dem vorliegenden Entwurf des Grunderwerbsteuergesetzes wäre dieser Fall wie
nachstehend zu beurteilen:
Da das Wohnrecht weniger als 30 Prozent des Verkehrswertes ausmacht, spielt dieses bei
der Berechnung der Grunderwerbsteuer keine Rolle. Es handelt sich um einen
unentgeltlichen Erwerb im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes, der wie nachstehend zu
berechnen ist:
0,5 % von
EUR250.000,00:
EUR
1.250,00
2 % von
EUR150.000,00:
EUR
3.000,00
3,5 % von
EUR
EUR
56.000,00
EUR
60.250,00
1 600.000,00:
Gesamt
Übergabe wird ab 2016 um EUR 54.250,00 teurer, die Steuer erhöht sich um mehr als das
10-fache.
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Erbschaft/Schenkung eines Hauses (Wohnnutzfläche 150m2) durch den
Ehegatten (Variante Wohnnutzfläche über 150m2)
Erbschaft
Ein Ehegatte verstirbt. Der überlebende Ehegatte übernimmt als Alleinerbe das Haus des
Verstorbenen, welches eine Wohnnutzfläche von 150m2 hat. Der Verkehrswert beträgt
EUR 350.000,00, der dreifache Einheitswert EUR 120.000,00.
Nach der derzeit geltenden
Grunderwerbsteuer zu bezahlen.
Rechtslage
sind
vom
Ehegatten
EUR 2.400,00
Gemäß dem vorliegenden Entwurf ist dieser Vorgang steuerfrei.
Schenkung
Wäre das Haus zu Lebzeiten des Verstorbenen dem Ehegatten übertragen worden, wäre
dieser Rechtsvorgang auch nach derzeitiger Rechtlage steuerfrei.
Diese Steuerfreiheit bleibt auch nach neuer Gesetzeslage erhalten.
Variante
Das Haus hat eine Wohnnutzfläche von 200m2.
Erbschaft
Nach der derzeitigen Rechtslage ist eine Grunderwerbsteuerpflicht (EUR 2.400,00)
gegeben.
Künftig ist ein Freibetrag von 150m2 vorgesehen, so dass in diesem Fall „nur“ von 50m2
Grunderwerbsteuer (EUR 437,50) zu zahlen ist.
Schenkung
Bei Schenkungen von Immobilien mit einer Wohnnutzfläche von über 150m2 gibt es nach
derzeitigen Recht keine Befreiungen für Übertragungen an Ehegatten: Steuerpflicht in
der Höhe von EUR 2.400,00.
Künftig gilt das bei der Erbschaft gesagte: Grunderwerbsteuer von 50m2 (EUR 437,50).
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