Was versteht man unter einer „Unbedenklichkeitsbescheinigung“? Mit Ausnahme von Grundstückserwerben im Sinne des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes, unterliegt jeder inländische Immobilienerwerb in Deutschland der Grunderwerbsteuer. Diese beträgt in Nordrhein-Westfalen zur Zeit 6,5% berechnet vom Kaufpreis. Wie wird das Finanzamt nun über den Immobilienerwerb und damit die ausgelöste Steuerschuld informiert? Ein Grundstückskaufvertrag muss zwingend notariell beurkundet werden. Der beurkundende Notar ist verpflichtet diesen Vorgang mit einer Frist von zwei Wochen zusammen mit der Abschrift des beurkundeten Kaufvertrages der Grunderwerbsteuerstelle des Finanzamtes zur Anzeige zu bringen. Das Finanzamt erteilt dem Erwerber dann den Grunderwerbsteuerbescheid. Sofern mehrere Erwerber ein Grundstück gemeinsam erwerben, erhält jeder Erwerber einen Steuerbescheid zu dem entsprechenden Bruchteil. Beispielhaft wäre hier der Erwerb eines Einfamilienhauses durch Eheleute zu je 1/2-Anteil erwähnt. Jeder Ehepartner erhält dann einen Grunderwerbsteuerbescheid über 50% der Steuerschuld. Die Grunderwerbsteuer ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Steuerbescheids zu entrichten. Nach erfolgter Zahlung erteilt das Finanzamt dann die sog. Unbedenklichkeitsbescheinigung an den Steuerpflichtigen. Diese belegt, dass der steuerpflichtige Erwerber seinen Zahlungspflichten nachgekommen ist und somit gegen ihn steuerlich keine Bedenken bestehen. Die Grundbuchämter nehmen die Umschreibung des Eigentums im Grundbuch erst nach Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung vor. Ihre Ansprechpartnerin: Simone Bille 05241 / 9215-22
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