Was versteht man unter einer „Unbedenklichkeitsbescheinigung“?

Was versteht man unter einer „Unbedenklichkeitsbescheinigung“?
Mit Ausnahme von Grundstückserwerben im Sinne des Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetzes, unterliegt jeder inländische Immobilienerwerb in
Deutschland der Grunderwerbsteuer.
Diese beträgt in Nordrhein-Westfalen zur Zeit 6,5% berechnet vom Kaufpreis.
Wie wird das Finanzamt nun über
den Immobilienerwerb und damit die
ausgelöste
Steuerschuld informiert?
Ein Grundstückskaufvertrag muss
zwingend notariell
beurkundet werden.
Der beurkundende
Notar ist verpflichtet
diesen Vorgang mit
einer Frist von zwei
Wochen zusammen mit der Abschrift des beurkundeten Kaufvertrages der
Grunderwerbsteuerstelle des Finanzamtes zur Anzeige zu bringen.
Das Finanzamt erteilt dem Erwerber dann den Grunderwerbsteuerbescheid.
Sofern mehrere Erwerber ein Grundstück gemeinsam erwerben, erhält jeder
Erwerber einen Steuerbescheid zu dem entsprechenden Bruchteil.
Beispielhaft wäre hier der Erwerb eines Einfamilienhauses durch Eheleute zu je
1/2-Anteil erwähnt. Jeder Ehepartner erhält dann einen Grunderwerbsteuerbescheid über 50% der Steuerschuld.
Die Grunderwerbsteuer ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Steuerbescheids zu entrichten. Nach erfolgter Zahlung erteilt das Finanzamt dann
die sog. Unbedenklichkeitsbescheinigung an den Steuerpflichtigen. Diese belegt,
dass der steuerpflichtige Erwerber seinen Zahlungspflichten nachgekommen ist
und somit gegen ihn steuerlich keine Bedenken
bestehen.
Die Grundbuchämter nehmen die Umschreibung
des Eigentums im Grundbuch
erst nach Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung vor.
Ihre Ansprechpartnerin:
Simone Bille
05241 / 9215-22