Der Fall [ kostenlos ]

Juristische Lehrgänge
Verlagsges.mbH & Co. KG
Alter Fischmarkt 8
48143 MÜNSTER
Seit einiger Zeit bieten wir den Kunden des Klausurenkurses mit Korrektur die Möglichkeit, die eigenen Ausarbeitungen auch per E-Mail in eingescannter Form als PDF-Datei zur Korrektur einzusenden.
Als weitere Neuerung führen wir nun sukzessive die digitale Korrektur derjenigen Ausarbeitungen ein,
die uns per Mail eingeschickt werden. Damit auch Ihre Ausarbeitung digital korrigiert werden kann,
müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
•
der Betreff Ihrer Mail muss wie folgt aufgebaut sein:
Ihr Nachname – Ihre Kundennummer – Klausurnummer
Beispiel: Mustermann – 123456 – D45
•
der Name der PDF-Datei Ihrer Ausarbeitung muss ebenfalls den gleichen Aufbau haben
Ihr Nachname – Ihre Kundennummer – Klausurnummer
Beispiel: Mustermann – 123456 – D45.pdf
•
pro E-Mail bitte nur eine Ausarbeitung einsenden
•
Ihre Ausarbeitung senden Sie bitte an die E-Mailadresse [email protected]
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir in der Einführungsphase nicht garantieren können, dass
Ihre Ausarbeitung digital korrigiert wird, auch wenn sie die oben genannten Kriterien erfüllt. Wir behalten uns vor, Ihre Einreichung auszudrucken, sie auf herkömmlichem Weg korrigieren zu lassen und
Ihnen per Post zurückzusenden. Mittelfristig streben wir aber die digitale Korrektur sämtlicher digitaler
Klausureinreichungen an.
Natürlich haben Sie auch weiterhin die Möglichkeit, Ihre Ausarbeitung per Post an uns einzusenden.
Diese wird dann auf herkömmlichen Weg korrigiert und an Sie zurückgeschickt.
Falltext
A 724
09.05.2016
A. Chefarzt Dr. A wollte am Silvesterabend 2015 eine Party geben. Da er vergessen hatte, Champagner zu
kaufen, rief er am Donnerstag, den 31.12.2015, um 10.00 Uhr morgens bei der Getränke-KG in Münster
an. Dort meldete sich der S unter seinem Namen. Dr. A bestellte bei S 24 Flaschen Champagner „Bollinger Special Cuvee Brut“ à 36,50 €. S bot Dr. A wegen der fortgeschrittenen Zeit an, die Ware dem Dr. A in
sein Haus zu bringen. Dr. A stimmte diesem Vorschlag erfreut zu und nannte seine Privatanschrift sowie
die gewünschte Lieferzeit 12.00 Uhr bis 15.00 Uhr. S bedankte sich für den Auftrag. Dass S, der ausschließlich zum Stapeln von Getränkekisten bei der Getränke-KG beschäftigt war, schon häufiger Bestellungen entgegengenommen hatte, wusste zwar der Kommanditist X, nicht aber der Komplementär Z,
der sich nur selten im Geschäft aufhielt.
Dr. A fuhr pünktlich von der Raphaelsklinik nach Hause. Unterwegs musste er jedoch „Erste Hilfe“ leisten,
sodass er erst um 12.20 Uhr zu Hause ankam. Der bei der Getränke-KG angestellte Fahrer F war inzwischen um 12.00 Uhr angekommen und hatte die Kisten mit den Champagnerflaschen mit einer Ladekarre die Treppe zur Haustür hochgewuchtet. Als auf sein Klingeln um 12.10 Uhr niemand öffnete, entschied
sich der sehr gewissenhafte F, die wertvolle Fracht wieder mitzunehmen. Aufgrund einer sehr leichten
Unaufmerksamkeit, die ihm so noch nie passiert war, rutschte die oberste Kiste von der Ladekarre und
stürzte die Treppe hinunter, wobei 6 Flaschen zerplatzten. Am Nachmittag des 31.12.2015 um 16.00 Uhr
lieferte F die erhalten gebliebenen 18 Flaschen Champagner bei Dr. A ab und berichtete ihm von dem
Missgeschick. Dr. A äußerte sich nicht dazu.
Die Getränke-KG schickte dem Dr. A eine Rechnung über 876 €. Dr. A zahlte aber nur 657 €. Die restlichen
219 € hat Dr. A bis heute nicht bezahlt. Nunmehr verlangt die KG die Zahlung von 219 €.
Besteht ein Anspruch der Getränke-KG gegen Dr. A auf Zahlung von 219 €?
B. Durch das Missgeschick des F ist auch ein neuwertiger Topf aus Terrakotta von Dr. A zerbrochen. Den
Schaden von 160 € verlangt Dr. A von F ersetzt. F hat bisher nicht gezahlt. Nachdem nunmehr die Getränke-KG auf der Bezahlung von 219 € besteht (s.o. A.), fordert Dr. A den F (nochmals) zur Zahlung von
160 € auf. F ist der Ansicht, die KG und damit auch Z müssten ihn aufgrund des Arbeitsverhältnisses von
einem eventuellen Anspruch des Dr. A freistellen, im Übrigen habe er auch einen Befreiungsanspruch
gegenüber der KG und damit auch gegenüber Z, weil auch die KG (Z) dem Dr. A haftbar sei.
Hat Dr. A gegen F einen Schadensersatzanspruch i.H.v. 160 € wegen des zerbrochenen Terrakottatopfes?
Unterstellt, dass dies so ist: Kann F dann vor Zahlung an Dr. A gegen Z einen Befreiungsanspruch geltend
machen?
C. Nachdem trotz mehrfacher Mahnung weder die Getränke-KG noch der F für den Schaden am
Terrakottatopf aufgekommen sind, reicht Dr. A am 28. Januar 2016 eine Schadensersatzklage i.H.v. 160 €
gegen die Getränke-KG vor dem Amtsgericht Münster ein. Einerseits hält Z die Klage für unbegründet, er
ist sich aber nicht sicher. Andererseits geht Z davon aus, dass die KG noch einen Zahlungsanspruch i.H.v.
219 € gegen Dr. A hat.
Z möchte wissen, ob es ratsam ist, dass die Getränke-KG im Prozess hilfsweise für den Fall, dass die gegen
sie gerichtete Klageforderung doch besteht, die Aufrechnung erklären soll und/oder ob eine Widerklage
ratsam ist, um den Zahlungsanspruch i.H.v. 219 € in jedem Fall durchzusetzen.
Vermerk für den/die Bearbeiter/in:
Nehmen Sie bitte in einem Gutachten zu den gestellten Fragen Stellung.