Juristische Lehrgänge Verlagsges.mbH & Co. KG Alter Fischmarkt 8 48143 MÜNSTER Seit einiger Zeit bieten wir den Kunden des Klausurenkurses mit Korrektur die Möglichkeit, die eigenen Ausarbeitungen auch per E-Mail in eingescannter Form als PDF-Datei zur Korrektur einzusenden. Als weitere Neuerung führen wir nun sukzessive die digitale Korrektur derjenigen Ausarbeitungen ein, die uns per Mail eingeschickt werden. Damit auch Ihre Ausarbeitung digital korrigiert werden kann, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: • der Betreff Ihrer Mail muss wie folgt aufgebaut sein: Ihr Nachname – Ihre Kundennummer – Klausurnummer Beispiel: Mustermann – 123456 – D45 • der Name der PDF-Datei Ihrer Ausarbeitung muss ebenfalls den gleichen Aufbau haben Ihr Nachname – Ihre Kundennummer – Klausurnummer Beispiel: Mustermann – 123456 – D45.pdf • pro E-Mail bitte nur eine Ausarbeitung einsenden Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir in der Einführungsphase nicht garantieren können, dass Ihre Ausarbeitung digital korrigiert wird, auch wenn sie die oben genannten Kriterien erfüllt. Wir behalten uns vor, Ihre Einreichung auszudrucken, sie auf herkömmlichem Weg korrigieren zu lassen und Ihnen per Post zurückzusenden. Mittelfristig streben wir aber die digitale Korrektur sämtlicher digitaler Klausureinreichungen an. Natürlich haben Sie auch weiterhin die Möglichkeit, Ihre Ausarbeitung per Post an uns einzusenden. Diese wird dann auf herkömmlichen Weg korrigiert und an Sie zurückgeschickt. Falltext A 968 12.10.2015 Am 18.02.2015 kaufte K von dem Gebrauchtwagenhändler V einen gebrauchten Pkw der Marke C zu einem Preis von 18.400 €. Das Fahrzeug hatte einen Kilometerstand von 85.500 und war im November 2011 zum ersten Mal zugelassen worden. K ist als Übersetzer tätig und will das Fahrzeug sowohl privat als auch für Fahrten zu Verlagen nutzen, die von ihm übersetzte Bücher veröffentlichen. Private und berufliche Nutzung haben ungefähr den gleichen Umfang. Am 20.02.2015 wurde das Fahrzeug dem K übergeben. Bei einer Fahrt Ende März 2015 nahm K auffällige Geräusche aus dem Motorraum des Autos wahr. Er suchte deswegen am 30.03.2015 die Werkstatt des V auf. Der bei V beschäftigte Kfz-Techniker A hörte sich die Motorgeräusche an und erklärte, dass diese wahrscheinlich ein harmlose Ursache hätten. Sie könnten aber auch auf einen schwerer wiegenden Defekt hindeuten. Genaueres könne erst bei einer zeitaufwendigen Untersuchung festgestellt werden. Diese erfordere den Ausbau diverser Fahrzeugteile. K wollte das Auto für einen Kurzurlaub über Ostern nutzen und das Fahrzeug daher erst nach Ostern (Ostersonntag war der 05.04.2015) untersuchen lassen. Am 02.04.2015 blieb K mit dem Fahrzeug auf der Autobahn liegen. Es stellte sich heraus, dass der Zahnriemen gerissen war, was zu einem irreparabelen Motorschaden geführt hatte. Zur Vorbereitung der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen beauftragte K den Sachverständigen S mit der Ermittlung der Schadensursache. In seinem Gutachten kam S zu keinem eindeutigen Ergebnis. Der Riss des Zahnriemens könne auf einen Schräglauf zurückzuführen sein, es könne sich aber auch um eine altersbedingte, normale Verschleißerscheinung handeln. Mit Schreiben vom 21.04.2015 verlangt K von V den kostenlosen Einbau eines Ersatzmotors. Er setzte dafür eine Frist bis zum 30.04.2015. V lehnte den Einbau eines Ersatzmotors mit der Erklärung ab, bei der Übergabe am 20.02.2015 sei das verkaufte Auto einwandfrei gewesen. Selbst wenn eine Schrägstellung des Zahnriemens vorgelegen habe, habe er diesen Fehler nicht erkennen können und auch keine Untersuchungspflicht gehabt. Er habe daher mit dem Motorschaden nichts zu tun. Am 07.05.2015 erklärte K gegenüber V den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangt Rückzahlung des Kaufpreises und Schadensersatz. V ist der Ansicht, dass er nicht zur Rückzahlung des Kaufpreises verpflichtet ist. K habe den Motorschaden selbst zu vertreten, denn er habe das Auto in Kenntnis eines möglichen Defekts weiter genutzt. Falls V doch zur Rückzahlung des Kaufpreises verpflichtet sein sollte, müsse K für den Motor Wertersatz leisten und für die Nutzung des Autos vom 18.02. bis 02.04.2015 Nutzungsersatz in Höhe von 450 €. K erklärt, nach dem Besuch der Werkstatt am 30.03.2015 habe er nicht mit einem erheblichen Defekt gerechnet. Das Risiko eines Motorschadens habe er für sich ausgeschlossen, sonst hätte er seine Reise am 02.04.2015 nicht mit dem Auto angetreten. Hat K gegen V einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises? Wenn ein Anspruch des K auf Rückzahlung besteht, kann V neben der Rückübertragung des Autos auch Nutzungsersatz und Wertersatz für den Motor verlangen? Hat K gegen V einen Anspruch auf Schadensersatz? Kann K von V Ersatz der Kosten für den Sachverständigen verlangen? Artikel 3 Abs. 2 der Richtlinie 1999/44/EG (Verbrauchsgüterkaufrichtlinie) (2) Bei Vertragswidrigkeit hat der Verbraucher entweder Anspruch auf die unentgeltliche Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchsgutes durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach Maßgabe des Absatzes 3 oder auf angemessene Minderung des Kaufpreises oder auf Vertragsauflösung in Bezug auf das betreffende Verbrauchsgut nach Maßgabe der Absätze 5 und 6. Artikel 5 Abs. 3 der Richtlinie 1999/44/EG (Verbrauchsgüterkaufrichtlinie) (3) Bis zum Beweis des Gegenteils wird vermutet, dass Vertragswidrigkeiten, die binnen sechs Monaten nach der Lieferung des Gutes offenbar werden, bereits zum Zeitpunkt der Lieferung bestanden, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art des Gutes oder der Art der Vertragswidrigkeit unvereinbar.
© Copyright 2024 ExpyDoc