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ALPMANN SCHMIDT
Juristische Lehrgänge
Verlagsgesellschaft
mbH & Co. KG
Alter Fischmarkt 8
48143 Münster
Beim Klausurenkurs mit Korrektur haben Sie die Möglichkeit, die eigenen Ausarbeitungen per E-Mail in eingescannter Form als PDF-Datei zur Korrektur einzusenden.
Einen großen Teil dieser Einsendungen korrigieren wir digital, direkt in der PDF und senden
Ihnen die korrigierte Fassung per E-Mail zurück. Damit auch Ihre Ausarbeitung digital korrigiert werden kann, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
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Ihr Nachname – Ihre Kundennummer – Klausurnummer
Beispiel: Mustermann – 123456 – D45
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Ihr Nachname – Ihre Kundennummer – Klausurnummer
Beispiel: Mustermann – 123456 – D45.pdf
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Natürlich haben Sie auch weiterhin die Möglichkeit, Ihre Ausarbeitung per Post einzusenden. Diese wird dann auf herkömmlichen Weg korrigiert und an Sie zurückgeschickt.
Falltext
A 1015
17.10.2016
Die Buchhalterin B war aufgrund eines für die Zeit vom 01.06.2013 bis zum 30.06.2016 befristeten Arbeitsvertrages bei der X-GmbH tätig, bei der ca. 200 Arbeitnehmer beschäftigt sind. Einen sachlichen
Befristungsgrund gab es für diese Befristungsvereinbarung nicht. Am 01.07.2016 schlossen B und die XGmbH einen bis zum 30.09.2016 befristeten schriftlichen Arbeitsvertrag ab, den beide unterzeichneten,
wobei als Befristungsgrund der bis zum 31.12.2017 befristete Sonderurlaub der Buchhalterin X vereinbart wurde. Als die X-GmbH der B mit Schreiben vom 16.09.2016 mitteilte, dass das Arbeitsverhältnis
zum Ablauf des 30.09.2016 enden werde, hat B mit dem am 17.10.2016 bei dem örtlich zuständigen Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der bis
zum 30.09.2016 vereinbarten Befristung erhoben. B ist der Ansicht, dass zwischen ihr und der X-GmbH
ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestehe, was schon daraus folge, dass die erste Befristungsvereinbarung unwirksam gewesen sei. Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestehe aber jedenfalls deshalb, weil sie
gar nicht auf dem Arbeitsplatz der X eingesetzt gewesen sei. Vielmehr habe sie im Wesentlichen die gleichen Tätigkeiten wie bisher ausgeführt. Die X-GmbH ist dagegen der Ansicht, dass es auf die Wirksamkeit
der ersten Befristungsvereinbarung gar nicht ankomme. Für die zweite Befristungsvereinbarung habe
dagegen ein sachlicher Befristungsgrund vorgelegen, weil die Tätigkeiten der X – was zutrifft – einer
anderen, erfahrenen Buchhalterin Y, deren Tätigkeiten dagegen der B übertragen worden seien, was
auch zulässig und zweckmäßig gewesen sei. Wird die Klage Erfolg haben?
1. Abwandlung
Der Schlosser S und die X-GmbH haben Anfang August 2016 einen Formulararbeitsvertrag abgeschlossen, der als Arbeitsbeginn den 01.09.2016, eine 3-monatige Probezeit und eine Vertragsstrafe in Höhe
eines Monatsbruttoeinkommens für den Fall des „Nichtantritts der Arbeit bzw. einer vertragswidrigen
Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ vorsieht. Nachdem S noch im August 2016 eine besser bezahlte
Stelle gefunden hat, teilt er der X mit Schreiben vom 15.08.2016 mit, dass er das Arbeitsverhältnis fristlos
kündige und die Stelle nicht antreten werde. X verlangt nunmehr die Zahlung der vereinbarten Vertragsstrafe in Höhe eines Monatsbruttoeinkommens. S ist der Ansicht, dass die formularmäßige Vereinbarung
der Vertragsstrafe generell unzulässig, die Vereinbarung zumindest aber wegen der Höhe der Vertragsstrafe unwirksam sei. Steht X die Vertragsstrafe zu?
2. Abwandlung
Die Buchhalterin A, die sich in der Zeit vom 01.10.2013 bis zum 30.09.2016 in der Elternzeit (früher Erziehungsurlaub) befand, verlangt von der X-GmbH die Zahlung des Weihnachtsgeldes für die Jahre 2014
und 2015 i.H.v. jeweils einem Monatsbruttoeinkommen, das – wie in den vergangenen fünf Jahren –
allen Mitarbeitern mit der Novemberabrechnung gezahlt wurde, obwohl insoweit eine besondere Regelung fehlte. Die X-GmbH ist der Ansicht, dass sie zur Einstellung der Weihnachtsgeldzahlung im Jahr
2014 aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Situation berechtigt gewesen sei, weil es sich dabei um
eine freiwillige Leistung gehandelt habe. Jedenfalls könne A keine Weihnachtsgeldzahlung verlangen,
weil sie aufgrund der Elternzeit und des damit verbundenen Ruhens des Arbeitsverhältnisses im Bezugszeitraum keine Arbeitsleistung erbracht habe. Außerdem verlangt A von der X-GmbH am ersten Arbeitstag nach Rückkehr den restlichen Urlaub aus dem Jahr 2013 i.H.v. 15 Arbeitstagen, da sie diesen Urlaub
wegen der Elternzeit bisher nicht habe nehmen können. Die X-GmbH ist der Ansicht, dass der Urlaubsanspruch durch Zeitablauf erloschen sei. Stehen der A die Anfang Oktober 2016 geltend gemachten Ansprüche zu?
Vermerk für den Bearbeiter
Nehmen Sie bitte in einem Gutachten zu den Fragen des Ausgangsfalles sowie der Abwandlungen Stellung.