ALPMANN SCHMIDT Juristische Lehrgänge Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG Alter Fischmarkt 8 48143 Münster Beim Klausurenkurs mit Korrektur haben Sie die Möglichkeit, die eigenen Ausarbeitungen per E-Mail in eingescannter Form als PDF-Datei zur Korrektur einzusenden. Einen großen Teil dieser Einsendungen korrigieren wir digital, direkt in der PDF und senden Ihnen die korrigierte Fassung per E-Mail zurück. Damit auch Ihre Ausarbeitung digital korrigiert werden kann, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: • der Betreff Ihrer Mail muss wie folgt aufgebaut sein: Ihr Nachname – Ihre Kundennummer – Klausurnummer Beispiel: Mustermann – 123456 – D45 • der Name der PDF-Datei Ihrer Ausarbeitung muss ebenfalls den gleichen Aufbau haben Ihr Nachname – Ihre Kundennummer – Klausurnummer Beispiel: Mustermann – 123456 – D45.pdf • pro E-Mail bitte nur eine Ausarbeitung einsenden • Ihre Ausarbeitung senden Sie bitte an die E-Mailadresse [email protected] Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir nicht garantieren können, dass alle Ausarbeitungen digital korrigiert werden, auch wenn sie die oben genannten Kriterien erfüllen. Wir behalten uns vor, Ihre Einreichung auszudrucken, sie auf herkömmlichem Weg korrigieren zu lassen und Ihnen per Post zurückzusenden. Natürlich haben Sie auch weiterhin die Möglichkeit, Ihre Ausarbeitung per Post einzusenden. Diese wird dann auf herkömmlichen Weg korrigiert und an Sie zurückgeschickt. Falltext B 64 27.02.2017 Frau A ging am frühen Morgen nach Hause und überholte dabei den K, der sie grundlos beleidigte. A forderte K auf, sie in Ruhe zu lassen. Der körperlich überlegene K verwickelte A daraufhin in ein Handgemenge. In dessen Verlauf wurde der neue Kopfhörer des MP3-Players der A zerstört, und das ausgeschaltete Handy des K fiel auf den Boden. Noch bevor K es aufheben konnte, steckte A das Mobiltelefon in ihre Handtasche und erklärte, sie werde es nicht herausgeben, bis K ihr den Kaufpreis für den Kopfhörer erstatte oder zumindest seine Personalien angebe. Dann setzte sie den Weg zu ihrer Wohnung fort, von wo sie bei der nahe gelegenen Polizeistation anrufen wollte, um die Personalien des K feststellen zu lassen. K folgte ihr und verlangte immer wieder die Herausgabe seines Mobiltelefons. A erwiderte, er bekomme es nur zurück, wenn er ihren Schaden am Kopfhörer ersetze oder Namen und Adresse angebe. Aus Angst vor weiteren körperlichen Übergriffen des K holte A ein kleines Taschenmesser hervor und hielt es für K erkennbar aufgeklappt in der Hand. Als A an ihrem Wohnhaus ankam, schlug K mit der Faust auf sie ein, um sein Mobiltelefon wieder an sich zu bringen. A wehrte weitere Schläge ab, indem sie dem K das Messer in den Bauch stach. K brach zusammen. Überrascht erkannte A, dass K durch den Stich schwer verletzt worden war und heftig blutete. Um Unannehmlichkeiten wegen des vorherigen Geschehens zu vermeiden, ergriff sie die Flucht. K erlitt eine ca. 6 cm tiefe lebensgefährliche Stichverletzung, konnte jedoch durch einen kurze Zeit später von einem Passanten herbeigerufenen Notarzt gerettet werden. Strafbarkeit der A? Zusatzfrage: K hatte den ihn behandelnden Arzt Dr. D zunächst durch Erklärung gegenüber der Polizei von seiner Schweigepflicht entbunden. Nachdem auch gegen K ein Ermittlungsverfahren wegen des Angriffs auf die A eingeleitet worden war, berief er sich auf ein Auskunftsverweigerungsrecht und widerrief durch Erklärung gegenüber Dr. D die Schweigepflichtentbindung. In der Hauptverhandlung gegen Frau A wurde Dr. D als sachverständiger Zeuge vernommen, nachdem der Vorsitzende ihn darauf hingewiesen hatte, dass der Geschädigte ihn von der Schweigepflicht entbunden habe. Der Hinweis des Dr. D auf den Widerruf der Entbindungserklärung beeindruckte den Vorsitzenden nicht. Er bestand auf eine Zeugenaussage, weil der Widerruf nicht aktenkundig war. Dr. D machte daraufhin Angaben zu den Verletzungen des K. Darf das Gericht die Aussage seinem Urteil zugrunde legen?
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