Juristische Lehrgänge Verlagsges.mbH & Co. KG Alter Fischmarkt 8 48143 MÜNSTER Seit einiger Zeit bieten wir den Kunden des Klausurenkurses mit Korrektur die Möglichkeit, die eigenen Ausarbeitungen auch per E-Mail in eingescannter Form als PDF-Datei zur Korrektur einzusenden. Als weitere Neuerung führen wir nun sukzessive die digitale Korrektur derjenigen Ausarbeitungen ein, die uns per Mail eingeschickt werden. Damit auch Ihre Ausarbeitung digital korrigiert werden kann, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: • der Betreff Ihrer Mail muss wie folgt aufgebaut sein: Ihr Nachname – Ihre Kundennummer – Klausurnummer Beispiel: Mustermann – 123456 – D45 • der Name der PDF-Datei Ihrer Ausarbeitung muss ebenfalls den gleichen Aufbau haben Ihr Nachname – Ihre Kundennummer – Klausurnummer Beispiel: Mustermann – 123456 – D45.pdf • pro E-Mail bitte nur eine Ausarbeitung einsenden • Ihre Ausarbeitung senden Sie bitte an die E-Mailadresse [email protected] Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir in der Einführungsphase nicht garantieren können, dass Ihre Ausarbeitung digital korrigiert wird, auch wenn sie die oben genannten Kriterien erfüllt. Wir behalten uns vor, Ihre Einreichung auszudrucken, sie auf herkömmlichem Weg korrigieren zu lassen und Ihnen per Post zurückzusenden. Mittelfristig streben wir aber die digitale Korrektur sämtlicher digitaler Klausureinreichungen an. Natürlich haben Sie auch weiterhin die Möglichkeit, Ihre Ausarbeitung per Post an uns einzusenden. Diese wird dann auf herkömmlichen Weg korrigiert und an Sie zurückgeschickt. Falltext C 999 Bay 08.08.2016 Alfred Ast (A) nahm am 04.03.2016 mit anderen Gemeindebürgern als Zuhörer an einer öffentlichen Sitzung des Gemeinderats der kreisangehörigen bayerischen Gemeinde Dahlstein (D, Landkreis Würzburg, Regierungsbezirk Unterfranken) teil. In dieser Sitzung ließ er, ohne dass dies zunächst bemerkt wurde, ein Tonbandgerät mitlaufen, mit dem er den gesamten Inhalt der Sitzung aufnahm. Am 21.03.2016 erhielt A ein Schreiben des ersten Bürgermeisters der Gemeinde D vom 18.03.2016, in welchem ihm mitgeteilt wurde, dass gegen ihn „bis auf weiteres ein vorläufiges Hausverbot für den gemeindlichen Sitzungssaal der Gemeinde Dahlstein“ verhängt werde. In der Begründung des Bescheids wurde ausgeführt, die Gemeinde sehe in der unbefugten Tonbandaufzeichnung vom 04.03.2016, von welcher sie erst jetzt Kenntnis erhalten habe, eine Verletzung ihres Gast- und Hausrechts. A erhob gegen dieses Schreiben, welches keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, am 24.03.2016 Klage. An der am 28.04.2016 in Dahlstein stattfindenden öffentlichen Gemeinderatssitzung wollte auch A wieder teilnehmen. Zu diesem Zweck hatte er sich vor Beginn der Sitzung im Zuhörerbereich des entsprechenden Sitzungsaals eingefunden. Als der erste Bürgermeister ihn kurz darauf unter den Zuhörern entdeckte, fragte er ihn, ob A in der heutigen Sitzung erneut Tonbandaufzeichnungen anfertigen würde. Nachdem A darauf entgegnete, dass er sich dieses Recht nicht nehmen lasse, wies ihn der erste Bürgermeister unter Hinweis auf das Hausverbot vom 18.03.2016 aus dem Sitzungssaal. A kam dieser Aufforderung – wenn auch unter Protest – nach und verließ daraufhin wütend das Rathaus. Am 04.05.2016 erhob A auch dagegen Klage. Am 25.05.2016 hob die Gemeinde D durch den ersten Bürgermeister das Hausverbot gegenüber A ab sofort wieder auf. In der am 24.06.2016 stattfindenden mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragt A – auf Anraten des Gerichts – festzustellen, dass die von der Gemeinde D ausgesprochenen Hausverbote vom 18.03.2016 und 28.04.2016 rechtswidrig gewesen seien. Er bringt vor, er bestreite nicht, am 04.03.2016 eine Tonbandaufzeichnung gemacht zu haben. Dies sei aber in einer öffentlichen Sitzung des Gemeinderats nicht unzulässig. Die Gemeinderatsmitglieder könnten sich nicht auf eine Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts berufen. Überdies sei die Verweisung aus dem Sitzungssaal vom 28.04.2016 eine selbständige Maßnahme gegenüber dem am 18.03.2016 ausgesprochenen Hausverbot und deshalb auch selbständig angreifbar. Die Gemeinde habe sich darüber hinweggesetzt, dass seine Klage gegen das erste Hausverbot diesem seine rechtliche Wirkung genommen habe. Die Beklagte bezweifelt bereits den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten, da es hier lediglich um ein Hausverbot gehe. Die Klage sei im Übrigen unzulässig. Die Streitfrage sei mit der Rücknahme des Hausverbots aus der Welt. Für eine Feststellungsklage liege kein Rechtschutzbedürfnis vor. Aber auch inhaltlich geht die Gemeinde von der Rechtmäßigkeit der Hausverbote aus. Sie beantragt deshalb, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, man habe aufgrund der Aussage des A mit weiteren Aufnahmen rechnen müssen. Die Gemeinderatsmitglieder seien wegen der heimlichen Aufnahme entrüstet gewesen. Es sei schon öfters vorgekommen, dass solche Aufnahmen im Rundfunk gesendet worden wären; einige Mitglieder, die sprachlich und rhetorisch nicht so versiert seien, hätten Bedenken, in der Öffentlichkeit bloß gestellt zu werden. A brachte dagegen vor, Gemeinderatsmitglieder stünden per se in der Öffentlichkeit und sollten froh sein, wenn diese von ihren politischen Aussagen im Gemeinderat Kenntnis erlangten. Der erste Bürgermeister führt ferner aus, das Hausverbot vom 18.03.2016 habe wohl dem Willen aller Gemeinderatsmitglieder entsprochen. Vermerk für die Bearbeiter: • In einem Gutachten ist zu den Erfolgsaussichten der Klagen Stellung zu nehmen. Dabei ist auf alle im Sachverhalt aufgeworfenen Probleme einzugehen. • Sollte nach Ansicht des Bearbeiters die Klage unzulässig sein, so ist auf die Begründetheit in einem Hilfsgutachten einzugehen.
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