Juristische Lehrgänge Verlagsges.mbH & Co. KG Alter Fischmarkt 8 48143 MÜNSTER Seit einiger Zeit bieten wir den Kunden des Klausurenkurses mit Korrektur die Möglichkeit, die eigenen Ausarbeitungen auch per E-Mail in eingescannter Form als PDF-Datei zur Korrektur einzusenden. Als weitere Neuerung führen wir nun sukzessive die digitale Korrektur derjenigen Ausarbeitungen ein, die uns per Mail eingeschickt werden. Damit auch Ihre Ausarbeitung digital korrigiert werden kann, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: • der Betreff Ihrer Mail muss wie folgt aufgebaut sein: Ihr Nachname – Ihre Kundennummer – Klausurnummer Beispiel: Mustermann – 123456 – D45 • der Name der PDF-Datei Ihrer Ausarbeitung muss ebenfalls den gleichen Aufbau haben Ihr Nachname – Ihre Kundennummer – Klausurnummer Beispiel: Mustermann – 123456 – D45.pdf • pro E-Mail bitte nur eine Ausarbeitung einsenden • Ihre Ausarbeitung senden Sie bitte an die E-Mailadresse [email protected] Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir in der Einführungsphase nicht garantieren können, dass Ihre Ausarbeitung digital korrigiert wird, auch wenn sie die oben genannten Kriterien erfüllt. Wir behalten uns vor, Ihre Einreichung auszudrucken, sie auf herkömmlichem Weg korrigieren zu lassen und Ihnen per Post zurückzusenden. Mittelfristig streben wir aber die digitale Korrektur sämtlicher digitaler Klausureinreichungen an. Natürlich haben Sie auch weiterhin die Möglichkeit, Ihre Ausarbeitung per Post an uns einzusenden. Diese wird dann auf herkömmlichen Weg korrigiert und an Sie zurückgeschickt. Falltext B 145 01.08.2016 Die Geschäfte des A, der eine kleine Kraftfahrzeug-Vermietung betreibt, gehen wegen der Konkurrenz der überregionalen Kfz-Vermieter schlecht. Daher verfällt er auf folgenden Plan: In seinem Fahrzeugbestand befindet sich ein kreditfinanzierter und der B-Bank zur Sicherheit übereigneter BMW X6. Diesen „vermietet“ er durch Ausfüllen eines entsprechenden Vertragsformulars an einen gewissen M, dessen Personalien er frei erfindet und dessen Unterschrift er auf dem Vertragsformular nachmacht. Sodann bietet er den Wagen über ein Internet-Portal zum Verkauf an. Daraufhin meldet sich der gutgläubige E, mit dem sich A telefonisch auf einen Kaufpreis von 42.000,- € einigt. Dieser Preis liegt für einen derartigen Gebrauchtwagen im Rahmen des Üblichen. Er gewinnt den in alles eingeweihten C, gegen hälftige Beteiligung am Gewinn den Kauf abzuwickeln. Mit einem von A beschafften, auf die Personalien des M ausgestellten, gefälschten slowenischen Reisepass und gleichfalls von A beschafften, auf M ausgestellten gefälschten Fahrzeugpapieren trifft sich C mit E und übereignet diesem gegen Zahlung des vereinbarten Kaufpreises in bar unter Vorlage des Reisepasses und Übergabe der Fahrzeugpapiere das Fahrzeug. Den Kaufpreis händigt er unter Abzug der vereinbarten Gewinnbeteiligung dem A aus. A meldet den Wagen anschließend bei der Polizei unter Vorlage des angeblichen Mietvertrages als „gestohlen“, da der Mieter das Fahrzeug nicht vertragsgemäß zurückgebracht habe. Der Polizei gelingt es, das mit GPS ausgestattete Fahrzeug bei E ausfindig zu machen. Auf Veranlassung des A und Antrag der StA ordnet das zuständige Gericht, da E nur die gefälschten Papiere vorweisen kann, die Beschlagnahme des Wagens gemäß §§ 111 c Abs. 1, 111 b Abs. 1 und 5 StPO, 73 Abs. 1 S. 2 StGB an. Mit Einverständnis der B-Bank wird der Wagen gemäß § 111 k StPO an den A herausgegeben (Rückgewinnungshilfe). A geht davon aus, dass E wegen der gefälschten Fahrzeugpapiere die ihm aus dem gutgläubig erworbenen Eigentum zustehenden Ansprüche nicht erfolgreich werde durchsetzen können. Tatsächlich versucht E lediglich vergeblich, den M wegen der Rückzahlung des Kaufpreises ausfindig zu machen. C ist spurlos verschwunden. Strafbarkeit des A? (Die §§ 276, 276a StGB sind nicht zu prüfen. Es ist davon auszugehen, dass die Beschlagnahme des Fahrzeugs aufgrund der genannten Vorschriften der StPO zu Recht erfolgte.)
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